Bundessozialgericht Beschluss, 06. März 2013 - B 11 AL 93/12 B

06.03.2013

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 20. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Auszahlung der Vergütung aus einem dem Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutschein (VGS) an den Kläger.

2

Am 9.1.2009 schloss der Kläger, ein privater Arbeitsvermittler, mit dem Beigeladenen einen sog Vermittlungsvertrag. Die Beklagte stellte dem Beigeladenen am 23.4.2009 einen VGS aus, der eine Gültigkeitsdauer vom 23.4. bis zum 22.7.2009 auswies. Der Kläger vermittelte den Beigeladenen daraufhin in ein (bis September 2009 befristetes) sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma T. Dieses bestand jedoch nur in der Zeit vom 19. bis zum 22.5.2009. Aufgrund weiterer Vermittlungstätigkeit des Klägers schloss der Beigeladene am 27.5.2009 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Firma L. ab; das Arbeitsverhältnis dauert noch an.

3

Am 7.7.2009 beantragte der Kläger die Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung iHv 1000 Euro. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, der VGS habe durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung am 19.5.2009 seine Gültigkeit verloren, weshalb ein Vergütungsanspruch nicht bestehe; es habe sich auch nicht um eine "Umvermittlung" gehandelt, weil sich das nachfolgende (zweite) Arbeitsverhältnis bei der Firma L. nicht nahtlos an das erste angeschlossen habe (Bescheid vom 24.7.2009; Widerspruchsbescheid vom 15.9.2009).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 12.7.2011), das Landessozialgericht (LSG) hat deren Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.4.2012). Das LSG hat sich im Wesentlichen den Ausführungen des SG angeschlossen, wonach dem Kläger ein Vergütungsanspruch zustehe. Denn er habe den Beigeladenen innerhalb der im VGS bezeichneten Gültigkeitsdauer in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt. Die Gültigkeitsdauer werde nicht dadurch begrenzt, dass der Beigeladene bereits zuvor für die Zeit vom 19. bis 22.5.2009 in einem vom Kläger vermittelten Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Entscheidend sei, dass sich der Vermittlungsmakler unabhängig davon, wann der Gutschein ausgestellt worden sei, auf den im Gutschein selbst vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen dürfe und der Vermittlungserfolg eingetreten sei. Weder der VGS noch § 421g Abs 1 S 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sähen vor, dass der VGS seine Gültigkeit innerhalb der Gültigkeitsdauer von drei Monaten durch eine erfolgte Vermittlung verliere bzw mit Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses "verbraucht" werde.

5

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Beklagte die Rechtsgrundsätzlichkeit folgender Rechtsfragen geltend:
"1. Verliert der Vermittlungsgutschein (nachfolgend "VGS") seine Gültigkeit mit der Aufnahme einer ersten Beschäftigung aufgrund der Vermittlung durch den privaten Arbeitsvermittler, wenn diese Beschäftigung weniger als 6 Wochen andauerte und für diese Beschäftigung deshalb die Zahlung einer Vermittlungsvergütung gem. § 421g Abs. 2 S. 3 SGB III i.d.F. d. Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004 - BGBl I S. 2902 - ausgeschlossen ist, und die Aufnahme einer zweiten, ebenfalls durch den privaten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung sich nicht nahtlos an das Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses anschließt?
2. Führt das Erlöschen des Alg-Anspruchs der arbeitslosen Person vor Ablauf der nach § 421g Abs. 1 S. 6 SGB III im Vermittlungsgutschein festgelegten Drei-Monats-Frist zum Erlöschen der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins?"

6

Diese beiden Rechtsfragen seien noch nicht geklärt. Die Klärung ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz und auch Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege hierzu noch nicht vor.

7

II. Die Beschwerde der Beklagten ist jedenfalls unbegründet.

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung der Beklagten vom 24.10.2012 den Darlegungserfordernissen für den geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz) hinreichend entspricht. Denn den von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es fehlt an deren Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich jeweils aus dem Gesetz und hierzu vorliegender Rechtsprechung des BSG zweifelsfrei mit "nein" beantworten lassen. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es daher nicht.

9

1. Zur ersten Rechtsfrage nach dem Verlust der Gültigkeit eines VGS hat das LSG bereits zutreffend auf die Regelung in § 421g Abs 1 S 6 SGB III in der hier maßgeblichen, bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (aF; ab 1.4.2012: abweichend geregelt in § 45 Abs 4 S 2 SGB III) verwiesen, wonach der VGS für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten gilt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein ausgestellter VGS seine Gültigkeit innerhalb der Gültigkeitsdauer durch eine erfolgte Vermittlung verliert bzw dieser Gutschein mit dem Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses "verbraucht" wird.

10

Letzteres lässt sich auch nicht aus der von der Beklagten in ihrer Beschwerdebegründung herangezogenen Regelung in § 421g Abs 1 S 4 SGB III aF entnehmen. Danach verpflichtet sich die Agentur für Arbeit mit dem VGS, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer "in eine versicherungspflichtige Beschäftigung" mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Abgesehen davon, dass das Wort "eine" (Beschäftigung) - wie die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung selbst einräumt - keineswegs zwangsläufig eine Beschränkung im numerischen Sinne nahelegt, ergibt sich gerade aus der in Bezug genommenen Folgevorschrift in § 421g Abs 1 S 6 SGB III aF, dass der Vergütungsanspruch (nur) den Vermittlungserfolg während der Geltungsdauer des VGS voraussetzt(vgl BSG, Urteile vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17-18 und vom 23.2.2011 - B 11 AL 11/10 R - Juris RdNr 20).

11

Dem lässt sich auch nicht - wie die Beklagte meint - entgegenhalten, dass die Entscheidung des BSG vom 23.2.2011 nur eine Vermittlung in ein einziges Beschäftigungsverhältnis zum Gegenstand gehabt habe und folglich nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sei. Denn aus der Gesetzesbegründung zu § 421g SGB III ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der VGS mit der Vermittlung in ein einziges Beschäftigungsverhältnis "verbraucht" sein soll. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist allein, dass "die Einschaltung des Vermittlers zu der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden geführt hat" (BT-Drucks 14/8546 S 10 zu Nr 34 <421g>). Unberührt bleibt zudem der Anspruch an die Arbeitsverwaltung, den Arbeitslosen zügig zu vermitteln sowie effektiv und nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren (BT-Drucks aaO). Mit diesem gesetzgeberischen Ziel ist die von der Beklagten vertretene Ansicht eines "Verbrauchs" des VGS mit dem ersten Vermittlungsvorgang nicht zu vereinbaren. Auch schließt die Tatsache, dass nach § 421g Abs 2 S 3 SGB III aF - um Missbräuchen zu begegnen - die Vergütung in Höhe von 1000 Euro (erst) nach einer sechswöchigen und der Restbetrag (erst) nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird und deshalb anlässlich der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Firma T. kein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte entstanden ist, einen Zahlungsanspruch des Klägers anlässlich der zweiten, dauerhaften Vermittlung des Beigeladenen nicht aus.

12

2. Auch für die von der Beklagten aufgeworfene zweite Rechtsfrage ergeben sich aus dem Gesetz keinerlei Anhaltspunkte, dass der Wegfall des Alg-Anspruchs des Beigeladenen anlässlich seiner Tätigkeit bei der Firma T. vom 19. bis zum 22.5.2009 zum Erlöschen der Gültigkeit des VGS geführt hat. Nach § 421g Abs 1 S 1 SGB III aF ist zwar Voraussetzung für die Erteilung eines VGS ua ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Alg. Doch mit der Erteilung des VGS und der darin zum Ausdruck gekommenen Erklärung, dass die Voraussetzungen des § 421g Abs 1 S 1 SGB III aF vorliegen, ist die Agentur für Arbeit hieran - wie es § 421g Abs 1 S 4 SGB III aF vorsieht - nach Sinn und Zweck der Regelung gebunden(vgl BSG, Urteil vom 6.5.2008, aaO, RdNr 17-18 unter ausdrücklichem Hinweis auf Urmersbach in Eicher/ Schlegel, SGB III, § 421g RdNr 31). Innerhalb des Beziehungsdreiecks zwischen dem Arbeitsuchenden, dem privaten Arbeitsvermittler und der Agentur für Arbeit ist für den Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen die Agentur für Arbeit nach § 421g Abs 2 S 3 und S 4 SGB III aF (nur) entscheidend, dass die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS in eine Beschäftigung des Arbeitslosen mündet(vgl BSG Urteil vom 6.5.2008, aaO, RdNr 17-18). Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Anspruch des Beigeladenen auf Alg in der Zeit ab dem Ende seiner ersten Beschäftigung bis zum Beginn seiner zweiten Beschäftigung, dh vom 23. bis 26.5.2009, wieder aufgelebt ist (vgl § 122 Abs 2 Nr 1 SGB III aF).

13

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung; die Festsetzung des Streitwerts auf § 197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung


(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung,

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(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während1.einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,2.einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterst

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Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - B 11 AL 11/10 R

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 Euro hat.

2

Der Kläger schloss am 25.9.2007 mit dem Arbeitsuchenden H (H) einen schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag. Nach diesem Vertrag war der Kläger verpflichtet, sich zu bemühen, H eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle zu vermitteln. Für den Fall der Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheins der BA war mit Hinweisen auf § 421g und § 296 Abs 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowie auf Erläuterungen im Vermittlungsgutschein die Abrechnung direkt mit der BA vereinbart. Falls kein gültiger Vermittlungsgutschein vorgelegt werde oder die Bedingungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nicht erfüllt seien, habe H die Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten.

3

Am 27.9.2007 stellte die Beklagte für H einen Vermittlungsgutschein mit einer Gültigkeitsdauer bis 26.12.2007 aus, den dieser dem Kläger vorlegte. Der Vermittlungsgutschein enthielt den Hinweis, die Vermittlung müsse innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen; maßgebend sei der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage jedoch der Tag der Einigung oder Zusage.

4

Infolge der Vermittlungsbemühungen des Klägers kam es zu einer Bewerbung und zu einem Vorstellungsgespräch des H bei der Firma A (A). Die Firma A teilte H mit Schreiben vom 19.10.2007 mit, sie werde ihn einstellen, sobald er im Besitz der Fahrerlaubnis für LKW der Klasse CE sei; als Termin sei der 1.2.2008 vorgemerkt. Die LKW-Fahrerlaubnis erwarb H am 22.1.2008, woraufhin ein Arbeitsvertrag vom 31.1./3.2.2008 geschlossen und H bei A ab 4.2.2008 unbefristet als Kraftfahrer beschäftigt wurde. In einer schriftlichen "Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung" vom 20.3.2008 bescheinigte die Firma A, dass H auf Vermittlung des Klägers seit 4.2.2007 (gemeint: 4.2.2008) bei ihr beschäftigt und dass der Arbeitsvertrag am 22.12.2007 auf Dauer geschlossen worden sei.

5

Den Antrag des Klägers auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins in Höhe von 1000 Euro lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Arbeitsvertrag sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden (Bescheid vom 7.5.2008; Widerspruchsbescheid vom 23.7.2008).

6

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.1.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit im Vermittlungsgutschein auf den Tag der Einigung oder der Zusage abgestellt werde, seien die Anforderungen nicht durch das Schreiben vom 19.10.2007 erfüllt. Dieses Schreiben könne nicht als Einstellungszusage bewertet werden, weil es keinen hinreichenden Bindungswillen iS der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere des Umfangs der Tätigkeit des Arbeitnehmers, der Dauer der Tätigkeit sowie des Beschäftigungsbeginns erkennen lasse. Die "Einstellungszusage" sei mit einem dehnbaren, einen eventuellen Bindungswillen unterminierenden Vorbehalt versehen ("vorgemerkt"). Soweit sich der Kläger erstmals im August 2008 auf eine von der Firma A bereits am 22.12.2007 mündlich erteilte Einstellungszusage berufe, die wiederum von dieser nicht bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 8.10.2008, sondern erst auf Nachfrage des SG in einem Schreiben vom 18.12.2008 "bestätigt" worden sei, könne die Kammer diesem Vorbringen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht folgen, zumal zu berücksichtigen sei, dass sich Erklärungen des Klägers bzw der Firma A im Verlauf des Verfahrens immer mehr den für einen Zahlungsanspruch des Vermittlers sprechenden Gegebenheiten hätten anpassen können. Hinzu komme, dass nach Überzeugung der Kammer auch unter Zugrundelegung einer am 22.12.2007 mündlich erteilten Einstellungszusage diese schwebend unwirksam gewesen und frühestens mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis am 22.1.2008, und damit wiederum außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins, wirksam geworden wäre.

7

Mit der Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 421g SGB III iVm § 296 SGB III. Er habe den Arbeitnehmer H in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit der Firma A vermittelt. Der Arbeitsvertrag sei zwar erst am 3.2.2008 und damit außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins unterzeichnet worden. Der Bestätigung der Firma A vom 20.3.2008 sei aber zu entnehmen, dass der Arbeitsvertrag bereits am 22.12.2007 geschlossen worden sei, worüber das SG nochmals durch ein Schreiben der Firma A vom 18.12.2008 in Kenntnis gesetzt worden sei. Überdies habe die Firma A dem H bereits am 19.10.2007 eine schriftliche Einstellungszusage erteilt. Diese lasse entgegen der Auffassung des SG schon ihrem Wortlaut nach einen hinreichenden Bindungswillen iS der §§ 133, 157 BGB erkennen. Auch wenn der tatsächliche Erwerb der Fahrerlaubnis erst zum 22.1.2008 erfolgt sei, werde der gesetzliche Zahlungsanspruch bereits durch die Einstellungszusage begründet. Nach § 133 BGB sei bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Der erteilten Einstellungszusage sei vornehmlich der Wille der Firma A zur Einstellung des H zu entnehmen. Auch wenn die Voraussetzungen zur Einstellung erst am 22.1.2008 erfüllt gewesen seien, sei doch darauf abzustellen, dass der mündliche Vertragsschluss bereits am 22.12.2007 erfolgt sei.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 20. Januar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte zur Auszahlung der ersten Rate aus dem für den Arbeitnehmer H ausgestellten Vermittlungsgutschein in Höhe von 1000 Euro verpflichtet ist.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

11

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz).

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das SG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung verneint.

13

1. Die formellen Voraussetzungen der Sprungrevision des Klägers - insbesondere Zulassung im Urteil des SG, Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärung des Gegners mit der Revisionsschrift (§ 161 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGG) - liegen vor (dazu näher BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 13).

14

2. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung ebenfalls nicht entgegen.

15

a) Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Soweit der Kläger einen Feststellungsantrag gestellt hat, ist der Senat an diese Fassung nicht gebunden (§ 123 SGG). Dem Gesamtvorbringen ist zu entnehmen, dass der Kläger Aufhebung der ergangenen Bescheide und Auszahlung der Vermittlungsvergütung begehrt. Der Antrag ist deshalb als zulässiges Anfechtungs- und Leistungsbegehren (§ 54 Abs 4 SGG) zu verstehen, zumal der Kläger schon erstinstanzlich einen Leistungsantrag gestellt hat.

16

b) Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, obwohl das SG davon abgesehen hat, den Arbeitnehmer H zum Verfahren beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG). Zwar hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass bei einem Streit zwischen dem Vermittler und der BA um Auszahlung einer Vermittlungsvergütung nach Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins wegen der Abhängigkeit der Vergütungsansprüche von den Vermittlungsmakleransprüchen gegen den Arbeitnehmer letzterer notwendig beizuladen ist (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 20). Der Senat kann offen lassen, ob eine Beiladung des Arbeitnehmers in allen Fällen als notwendig anzusehen ist. Denn eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (ua BSGE 66, 144, 146 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1 S 3; SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 68; stRspr). Vom Ausschluss einer denkbaren Benachteiligung des H ist auch dann auszugehen, wenn - was vorliegend der Fall ist - der Kläger die Zahlung einer Vermittlungsvergütung von der BA nicht verlangen kann. Dies folgt aus § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III.

17

Nach dieser Vorschrift ist die von einem Arbeitsuchenden geschuldete Vermittlungsvergütung nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 421g SGB III gezahlt hat. Diese als Schutznorm zugunsten des Arbeitnehmers gefasste Regelung kann nach der erwähnten Rechtsprechung des 7. Senats des BSG nur so verstanden werden, dass der Vergütungsanspruch des Vermittlers auf Dauer gestundet ist und somit auch dann gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend gemacht werden kann, wenn im Gerichtsverfahren ein Anspruch gegen die BA endgültig verneint wird (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 20; ebenso Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 296 RdNr 63 f, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010). Der Annahme einer dauerhaften Stundung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger und H in ihrem Vermittlungsvertrag vereinbart haben, der Arbeitsuchende habe die Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten, falls die Bedingungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nicht erfüllt seien. Denn diese Vereinbarung ist - unabhängig davon, ob es sich um eine formularmäßige Bestimmung handelt (§§ 307 ff BGB, vgl dazu BGH NJW 2010, 3222) - wegen Verstoßes gegen das sich aus § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III ergebende gesetzliche Verbot insoweit nichtig(§ 134 BGB).

18

2. Das SG hat zu Recht entschieden, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Zahlung einer Vermittlungsvergütung deshalb nicht besteht, weil innerhalb der Geltungsdauer des vorliegenden Vermittlungsgutscheins weder ein Arbeitsvertrag geschlossen noch eine bindende Einstellungszusage erteilt worden ist.

19

a) Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 421g SGB III in der Fassung, die die Vorschrift durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl I 2902) erhalten hat. Danach haben bestimmte Personen Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins und die Beklagte verpflichtet sich mit dem Vermittlungsgutschein nach näherer Maßgabe der Vorschrift zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs eines vom Anspruchsberechtigten eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt hat (Abs 1 Satz 1 und 4, Abs 2). Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von drei Monaten (Abs 1 Satz 5). Eine Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt (Abs 2 Satz 2 und 3).

20

Wie das BSG bereits entschieden hat, ist der Vermittler selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs. Dieser setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt. Dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung wiederum richtet sich nach den Vorschriften des BGB, die aber auch von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert werden (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 13 ff; BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 11). Insoweit folgt aus dem Zusammenhang der §§ 652 ff BGB mit den §§ 296, 297, 421g SGB III, dass ein gegen die Beklagte gerichteter Zahlungsanspruch nur besteht, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins Erfolg hat(vgl zur Erfolgsabhängigkeit BT-Drucks 14/8546 S 10; BSG Beschluss vom 23.2.2010 - B 11 AL 121/09 B - juris, RdNr 8). Ob dies der Fall ist, ist anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände zu beurteilen.

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b) Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17 und 18). Da sich der Vermittler aber grundsätzlich auf den im Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen darf (BSGE aaO), dürfte es im Einzelfall auch nicht ausgeschlossen sein, entsprechend den dortigen Angaben auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage abzustellen. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn auch bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt des (schriftlichen oder mündlichen) Arbeitsvertrags bzw der Einstellungszusage folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des SG, dass kein derartiger Vermittlungserfolg eingetreten ist.

22

c) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger zur Bezahlung der Vermittlungsdienstleistung nach Maßgabe des § 296 SGB III den ihm vorgelegten Vermittlungsgutschein mit einer Gültigkeitsdauer vom 27.9. bis 26.12.2007 akzeptiert. Im Vermittlungsgutschein ist ausdrücklich vermerkt, die Vermittlung müsse innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen, maßgebend sei der Tag des Arbeitsvertragsabschlusses bzw bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage der Tag der Einigung oder der Zusage.

23

Nach den Feststellungen des SG ist jedoch zwischen der Firma A und H innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins kein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Der schriftliche Vertrag ist - unstreitig - erst im Jahre 2008 ausgefertigt worden. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die "Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung" der Firma A vom 20.3.2008 behauptet hat, der Arbeitsvertrag sei mündlich schon am 22.12.2007 geschlossen worden, ist dem das SG nicht gefolgt. Es hat im angefochtenen Urteil auf den Widerspruchsbescheid verwiesen, in dem näher ausgeführt ist, dass sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag wie auch aus dem Geschehensablauf insgesamt keine Hinweise auf einen bereits im Vorfeld geschlossenen Vertrag ergeben. Die tatsächliche Feststellung des SG, ein Arbeitsvertrag sei erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zustande gekommen, kann der Kläger nicht dadurch in Frage stellen, dass er in der Revisionsbegründung sein früheres tatsächliches Vorbringen zum angeblich schon am 22.12.2007 geschlossenen Arbeitsvertrag wiederholt. Falls er damit auch die vom SG vorgenommene Beweiswürdigung angreifen will, ist zu beachten, dass nach § 161 Abs 4 SGG die Sprungrevision nicht auf (angebliche) Verfahrensmängel gestützt werden kann(vgl BSG SozR 1500 § 161 Nr 26).

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Das SG hat ferner ebenfalls festgestellt, dass die Firma A gegenüber H innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins (27.9. bis 26.12.2007) keine Einstellungszusage erteilt hat. Es hat insoweit ausgeführt, das Schreiben der Firma A vom 19.10.2007, auf das sich der Kläger vor allem beruft, lasse keinen hinreichenden Bindungswillen erkennen, weil die näheren Bedingungen einer späteren Beschäftigung unklar blieben und zudem der Wortlaut des Schreibens einen Vorbehalt zum Ausdruck bringe. Dem stimmt der Senat zu; der entgegenstehenden Auslegung der Revisionsbegründung vermag er nicht zu folgen. Das SG hat ferner ausgeführt, H sei auch nicht am 22.12.2007 eine Einstellung mündlich zugesagt worden; insoweit seien weder das Vorbringen des Klägers noch die Einlassung der Firma A glaubhaft. Bei diesen Ausführungen des SG handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG).

25

Ob zugunsten von H, wie der Kläger geltend macht, eine verbindliche Einstellungszusage erteilt worden ist, hängt davon ab, welche Willenserklärungen vorliegen und wie diese zu würdigen sind (vgl Preis in Erfurter Komm, 11. Aufl 2011, BGB 230 § 611 RdNr 253 f). Dabei hat der Senat die im Urteil der Tatsacheninstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Willen des Erklärenden zu beachten (vgl BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47; SozR 3-4100 § 141b Nr 21 S 94). Das Revisionsgericht darf die Würdigung durch die Tatsacheninstanz nur bezüglich der Rechtsanwendung, also daraufhin prüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet sind oder ein Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegt (BSG aaO mwN). Die Ausführungen des SG lassen aber keine derartigen Fehler erkennen. Im Gegenteil liegt es nahe, dass die Firma A den H als Kraftfahrer nicht vor Erwerb der LKW-Fahrerlaubnis am 22.1.2008 einstellen und auch nicht zuvor nähere Einzelheiten festlegen wollte. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Vermerk in den vom SG in Bezug genommenen Verwaltungsakten über die Vorsprache des H bei der Agentur für Arbeit Ho am 19.11.2007, wonach dieser erklärt habe, er habe eine mündliche Einstellungszusage der Firma A, sobald er 21 Jahre alt sei (am 11.12.2007) und den Führerschein Klasse CE vorweisen könne.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.