Bundessozialgericht Beschluss, 21. Dez. 2011 - B 11 AL 77/11 B

bei uns veröffentlicht am21.12.2011

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg) ab 30.5.2006 für eine längere Anspruchsdauer. Die 1952 geborene Klägerin meldete sich am 1.7.2004 arbeitsuchend, nachdem ihr Arbeitgeber am 30.6.2004 das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.12.2004 gekündigt hatte. Mit einer am 1.10.2004 bei der Beklagten eingegangenen Arbeitslosmeldung vom 30.7.2004 meldete sie sich sodann mit Wirkung zum 1.1.2005 arbeitslos. Am 23.11.2004 wurde durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 23.11.2004 das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 bestätigt. Zugleich wurde die Klägerin unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt. Am 30.12.2004 wurde die Klägerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig (au). Ab 1.1.2005 bezog sie Krankengeld (Krg).

2

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4.1.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alg ab, weil der Anspruch auf Alg wegen des Bezugs von Krg ruhe. Der Krg-Bezug endete zunächst am 15.6.2005; in der Folgezeit bezog die Klägerin Übergangsgeld bis 7.7.2005, anschließend wiederum Krg bis zum 29.5.2006 (Aussteuerung). Im Hinblick auf ihre Aussteuerung beantragte die Klägerin am 13.4.2006 erneut Alg, das ihr die Beklagte im Anschluss an das Ende des Krg-Bezugs mit Bescheid vom 7.6.2006 für 360 Tage bewilligte.

3

Mit ihrem Begehren, Alg für insgesamt 26 Monate nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 434l Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu erhalten, ist die Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat bereits die Entstehung eines Stammrechts auf Alg in der Übergangszeit vom 1.1.2004 bis zum 31.6.2006 verneint: Zwar habe die Arbeitslosmeldung vom 30.9.2004 ihre Wirkung zum 1.1.2005 entfaltet; die Klägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt für eine mindestens 15stündige Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Eine solche Tätigkeit habe sie aber nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) sowie ausweislich der medizinischen Unterlagen, insbesondere eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, nicht mehr ausüben können. Damit fehle es an ihrer objektiven Verfügbarkeit. § 125 Abs 1 SGB III ersetze zwar die fehlende objektive Verfügbarkeit iS des § 119 Abs 5 Nr 1 SGB III; die materiellen Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung bei der Klägerin hätten am 1.1.2005 aber nicht vorgelegen. Denn die mehr als sechsmonatige Dauer der Arbeitsunfähigkeit (AU) sei am 1.1.2005 nicht absehbar gewesen. Außerdem hat das LSG die subjektive Verfügbarkeit der Klägerin ab 1.1.2005 verneint, weil sie eine AU-Bescheinigung vorgelegt und bei ihrer Krankenkasse - letztlich erfolgreich - Krg beantragt habe. Damit habe sie deutlich gezeigt, dass sie keine Vermittlungsbemühungen der Beklagten akzeptiert hätte. Ein Anspruch nach § 125 Abs 1 SGB III habe mithin auch deshalb nicht bestanden, weil es an der subjektiven Verfügbarkeit der Klägerin gefehlt habe.

4

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die sie auf die Zulassungsgründe Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) stützt. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sieht sie insbesondere darin, dass das BSG für die Anwendung des § 125 SGB III die prognostische Beurteilung in Bezug auf eine mehr als sechsmonatige Leistungsminderung bei Bescheiderlass fordere, während das LSG nur ausgeführt habe, eine mehr als sechsmonatige AU sei am 1.1.2005 "nicht absehbar" gewesen. Grundsätzliche Bedeutung misst sie der Rechtsfrage bei, ob ein arbeitslos gemeldeter Anspruchsteller, der zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit au sei und ab diesem Zeitpunkt Krg beziehe, nicht subjektiv verfügbar iS des § 119 Abs 5 Nr 3 SGB III sei.

5

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die vorgebrachten Zulassungsgründe Abweichung von der Rechtsprechung des BSG und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt.

6

1. Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzuzeigen(BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt worden ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26; stRspr). Schlüssig darzulegen ist auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 15.9.2011 nicht gerecht.

7

a) Die Klägerin will dem angefochtenen Urteil des LSG den (angeblichen) Rechtssatz entnehmen: "Für die Beurteilung der mehr als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit des § 125 SGB III ist eine Prognose zum gesundheitlichen Zustand des Arbeitslosen nicht zu stellen." Dem stellt sie folgenden Rechtssatz des BSG gegenüber, den sie der Entscheidung vom 10.5.2007 (B 7a AL 30/06 R) entnimmt: "Für die Beurteilung der mehr als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit des § 125 SGB III ist eine Prognose zum gesundheitlichen Zustand des Arbeitslosen zu stellen."

8

Es ist bereits zweifelhaft, ob sich der dem LSG zugeschriebene Rechtssatz, wonach eine Prognose zum gesundheitlichen Zustand des leistungsgeminderten Arbeitslosen entbehrlich sei, dem Berufungsurteil entnehmen lässt. Wie die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung selbst vorträgt, hat das LSG auf Seite 15 f des Berufungsurteils ausgeführt, die Klägerin sei zwar letztlich für erheblich mehr als sechs Monate au erkrankt gewesen; dies sei jedoch am 1.1.2005 "nicht absehbar" gewesen. Damit hat das LSG - abstellend auf den maßgeblichen Zeitpunkt 1.1.2005 - prospektiv beurteilt, dass zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, wie lange die Erkrankung der Klägerin dauern würde. Diese Erkenntnis hat das LSG - wie die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung weiter ausführt - zwar mit einer retrospektiven Betrachtung aus dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik und einem Schreiben an die AOK vom 2.9.2005 untermauert; eine nach Ansicht der Klägerin ausschließlich rückblickend im Wege einer ex-post und retrospektiven Betrachtung gewonnene Ansicht hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Klägerin lässt sich indes der Beschwerdebegründung nicht schlüssig entnehmen. Denn das LSG hat danach bezogen auf den Zeitpunkt 1.1.2005 (maßgeblich) auf die "Nichtabsehbarkeit" der Dauer der Leistungsminderung abgestellt. Aus den Darlegungen der Beschwerdebegründung ergibt sich deshalb kein Widerspruch zu der nach der Rechtsprechung des BSG erforderlichen prognostischen Betrachtung des Gesundheitszustands.

9

b) Auch soweit die Klägerin eine zusätzliche Divergenz der Entscheidung des LSG zur zitierten Rechtsprechung des BSG betreffend die Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Verfügbarkeit iS des § 119 Abs 5 Nr 3 SGB III rügt, fehlt es an schlüssigen Darlegungen. Sie will insoweit dem LSG-Urteil den Rechtssatz entnehmen: "Zum Nachweis des Fehlens der Arbeitsbereitschaft ist ausreichend auf objektive Hilfstatsachen abzustellen." Demgegenüber habe das BSG im Urteil vom 21.3.2006 (B 5 RJ 27/05 R = SozR 4-2600 § 237 Nr 10) die Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit) als innere Tatsache angesehen, zu deren Nachweis "maßgeblich auf die Bekundungen des Arbeitsuchenden sowie auch auf die objektiv vorliegenden (Hilfs-)Tatsachen abzustellen" sei.

10

Es kann dahingestellt bleiben, ob der zitierten Entscheidung des BSG - was in der Beschwerdebegründung nicht näher dargelegt ist - der genannte Rechtssatz tragend zugrunde gelegen hat (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr 61). Jedenfalls liegt eine Abweichung nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 mwN; stRspr).

11

Dass dies der Fall ist, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Sie behauptet nicht, dass das LSG den rechtlichen Kriterien des BSG widersprochen habe, sondern vielmehr, dass das LSG bei der Verneinung der subjektiven Verfügbarkeit der Klägerin durch die fehlende Einbeziehung ihrer Erklärungen die Rechtsprechung des BSG nicht oder nicht entsprechend den darin aufgestellten Kriterien zugrunde gelegt habe. Damit beanstandet sie im Kern die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Hierüber ist indes im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu befinden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 mwN; stRspr).

12

2. Auch der außerdem geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht hinreichend dargelegt.

13

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

14

Wie die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung selbst vorträgt, geht es ihr um eine längere Anspruchsdauer (780 Tage statt bewilligter 360 Tage) nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 434l SGB III. Insoweit ist schon nicht aufgezeigt, inwieweit durch diese Regelung noch eine größere Zahl von Rechtsstreitigkeiten betroffen sein könnte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; zuletzt auch BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 7 AL 79/11 B).

15

Doch unabhängig davon, dass es der Klägerin letztlich um die Anwendung von § 434l Abs 1 SGB III geht, wirft die Beschwerdebegründung bereits keine konkrete Rechtsfrage auf. Sie gibt lediglich an, das LSG habe folgenden "Rechtssatz" aufgestellt: "Ein arbeitslos gemeldeter Anspruchsteller, der zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit au ist und ab diesem Zeitpunkt Krankengeld bezieht, ist nicht subjektiv verfügbar im Sinne des § 119 Abs 5 Nr. 3 SGB III." Im weiteren Vorbringen modifiziert die Klägerin diesen - angeblichen - "Rechtssatz" dahingehend, dass ein Arbeitsloser, der eine AU-Bescheinigung vorlegt und bei der Krankenkasse Krg "beantragt" habe, nicht subjektiv verfügbar sei. Sie räumt sodann ein, dass das LSG "unter Verwendung des Begriffs 'Klägerin' den allgemeingültigen Satz auf diese angewandt" habe. Dem - so bezeichneten - "Rechtssatz" könnte daher allenfalls sinngemäß die Frage entnommen werden, ob ein Arbeitsloser, der zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit au ist, eine AU-Bescheinigung vorgelegt und bei der Krankenkasse Krg beantragt hat, nicht subjektiv verfügbar ist.

16

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es sich bei dieser Frage um eine allgemein klärungsfähige Rechtsfrage handelt, ist jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht ausreichend dargetan. Die Klägerin behauptet zwar, die aufgeworfene Frage lasse sich aus dem Gesetz und der vorliegenden Rechtsprechung des BSG nicht beantworten. So ordne § 142 Abs 1 Nr 2 SGB III das Ruhen des Anspruchs auf Alg an, wenn Krg zuerkannt sei und mache damit deutlich, dass Arbeitslosigkeit und damit die subjektive Verfügbarkeit und AU zeitgleich vorliegen könnten. Auch § 119 Abs 5 Nr 3 SGB III gebe zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitslosigkeit wegen einer fehlenden subjektiven Verfügbarkeit im Falle der AU entfalle, nichts her. Die Rechtsprechung des BSG habe sich ebenfalls bisher nicht mit der Frage beschäftigt, ob bei einem Zusammentreffen von Arbeitslosmeldung und AU (im Fall der Klägerin möglicherweise ab 1.1.2005) die subjektive Verfügbarkeit nicht mehr bestehe. Doch dem ist entgegenzuhalten, dass der Senat in dem von der Klägerin selbst zitierten Urteil vom 9.9.1999 (B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7) die Anforderungen an die Ermittlung und Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit verdeutlicht hat. Subjektive Verfügbarkeit ist danach zu bejahen, "wenn der Arbeitslose bereit ist, alle seiner objektiven Leistungsfähigkeit entsprechenden, nach Art und Umfang zumutbaren Beschäftigungen aufzunehmen. Eine Bereitschaft zur Aufnahme von Beschäftigungen, zu denen der Arbeitslose objektiv nicht in der Lage ist, verlangt das Gesetz ,... nicht" (vgl Beschwerdebegründung S 11). Es ist nicht ersichtlich und anhand der weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung auch nicht nachvollziehbar, dass trotz dieser Rechtsprechung des Senats zur Vorgängervorschrift des § 105a Arbeitsförderungsgesetz, der sich im Übrigen auch der 7. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 10.5.2007 zur Nachfolgeregelung des § 125 SGB III insoweit angeschlossen hat(vgl SozR 4-4300 § 125 Nr 2 RdNr 14), die aufgeworfene Rechtsfrage weiterhin klärungsbedürftig geblieben ist bzw die Rechtsprechung keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage im Fall der AU enthält.

17

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

18

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

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Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).

2

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Wirkung zum 31.12.2005 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Am 7.10.2005 stellte er einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III), der wegen einer in dem Zeitraum vom 29.8.2005 bis zum 28.2.2006 bestehenden Arbeitsunfähigkeit abgelehnt wurde (bestandskräftiger Bescheid vom 20.12.2005).

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Eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgte am 1.3.2006. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg ab 1.3.2006 für eine Anspruchsdauer von 18 Monaten (Bescheid vom 6.4.2006; Widerspruchsbescheid vom 25.4.2006). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.4.2007; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8.6.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf Alg erst am 1.3.2006 entstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er bei der Beklagten vorgesprochen und sich arbeitslos gemeldet. Da seine zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit mit dem 28.2.2006 beendet gewesen sei, habe er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten (erst) ab dem 1.3.2006 zur Verfügung gestanden. Zuvor sei er wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitslos gewesen. Die Übergangsregelung des § 434l Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), wonach der die Anspruchsdauer regelnde § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (nur) für Personen gelte, deren Anspruch auf Alg bis zum 31.1.2006 entstanden sei, sei deshalb nicht anwendbar.

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Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zu klären sei die Frage,

5
"ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld im Sinne vom § 434l Abs 1 SGB III bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist und deshalb § 127 SGB III aF Anwendung findet".
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Die vom LSG vertretene Auffassung sei nach dem Stand von Rechtsprechung und des Schrifttums noch nicht beantwortet. Entscheidend sei dabei, ob das Ruhen des Anspruchs seiner Entstehung iS des § 434l Abs 1 SGB III entgegenstehe. Die Außerachtlassung des Zeitpunkts des erworbenen Stammrechtes führe zu einem verfassungswidrigen Eingriff in grundsätzlich geschützte Positionen des Beschwerdeführers.

7

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung der Fragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin mindestens eine Rechtsfrage aufzeigen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

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Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Dem Vortrag ist schon nicht deutlich zu entnehmen, welche Rechtsfrage sich stellt; die Frage "ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006" entstanden ist, ist keine konkrete Rechtsfrage, sondern eine allgemein gehaltene, auf den Einzelfall bezogene Frage, die von den vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen abhängt. Soweit die Frage darauf zielt, ob der Entstehung des Anspruchs, das Ruhen entgegensteht oder ob es insoweit allein auf das Stammrecht ankommt, gibt der Kläger selbst an, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage bei Bezug von Krankengeld bereits beantwortet hat.

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Selbst wenn dem Vortrag in Bezug auf die Übergangsregelung des § 434l SGB III eine entsprechende Rechtsfrage zu entnehmen sein sollte, wird jedenfalls nicht aufgezeigt, dass die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Im Streit ist die Anwendung der genannten Übergangsregelungen des SGB III. Der Auslegung einer Übergangsregelung kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie nur für eine Übergangszeit Geltung hat. Dies gilt hier umso mehr, als § 127 SGB III in der ab 1.1.2008 maßgebenden Fassung eine Anspruchsdauer von bis zu 24 Monaten vorsieht. Soweit Übergangsregelungen betroffen sind, kann Klärungsbedürftigkeit deshalb nur bejaht werden, wenn noch eine größere Zahl von Rechtsstreitigkeiten betroffen sind, bei denen es ebenfalls um die Auslegung der Übergangsregelung geht. Ob der Vortrag, es sei "nicht auszuschließen", dass vergleichbare Fälle noch gerichtlich anhängig seien und "dass diese Rechtsfrage bei einer erneuten Gesetzesnovellierung wieder aberkannt" werde, hierfür genügt, bedarf keiner Entscheidung; denn es fehlt ohnedies an einer Darlegung der Klärungsfähigkeit (dazu später).

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Soweit ein verfassungswidriger Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen geltend gemacht wird, reicht nicht der schlichte Hinweis auf die angeblich verletzte Rechtsnorm; vielmehr muss der Beschwerdeführer, wenn er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Eigentums ableiten will, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darlegen, worin er die für eine Gleichbehandlung oder die für eine Verletzung des Eigentums wesentlichen Sachverhaltsmerkmale erblickt (vgl dazu nur Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 352 mwN). Daneben wäre auch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats erforderlich gewesen, auf die das Urteil des LSG ausdrücklich verweist (Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 23/09 R).

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Schließlich genügen auch die Ausführungen zur Klärungsfähigkeit nicht den Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Zwar behauptet der Kläger, sein Anspruch auf Alg habe geruht; er hätte sich in diesem Zusammenhang aber zum einen damit auseinandersetzen müssen, welche Bedeutung insoweit der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 20.12.2005 hat, der die Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt hat. Zudem hätte der Kläger Ausführungen zur objektiven und subjektiven Verfügbarkeit machen müssen. War der Kläger wegen seiner Arbeitsunfähigkeit objektiv nicht verfügbar oder fehlte ihm die Bereitschaft, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und auszuüben (subjektive Verfügbarkeit), konnte das Stammrecht unabhängig von einem Krankengeldbezug, der noch nicht einmal behauptet wird, schon nicht entstehen. Daneben kann dem Vortrag auch nicht entnommen werden, welche Anspruchsdauer bei Anwendung des § 127 aF gelten würde. Die Anspruchsdauer ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist abhängig. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Der Senat kann aus diesen Gründen schon nicht beurteilen, ob die aufgeworfene Rechtsfrage überhaupt entscheidungserheblich ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.