Bundessozialgericht Urteil, 24. Nov. 2010 - B 11 AL 30/09 R

published on 24.11.2010 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 24. Nov. 2010 - B 11 AL 30/09 R
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Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. August 2009 sowie das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. Mai 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg) und insbesondere darüber, ob die Regelbemessung zu einer unbilligen Härte führt.

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Die Klägerin war bis zum 31.12.2004 bei der D. GmbH (künftig: Arbeitgeberin) beschäftigt. Während sie dort im Jahr 2003 einen Bruttoarbeitslohn von 31 170,25 Euro inklusive Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Prämie) erzielte, belief sich der Bruttoarbeitslohn für 2004 wegen des Wegfalls von Sonderzahlungen nur noch auf 26 095,95 Euro. Grund war eine Betriebsvereinbarung, die vor dem Hintergrund rückläufiger Teilnehmerzahlen bei den Seminaren der Arbeitgeberin zur Sicherung der Arbeitsplätze dienen sollte.

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Ab 1.1.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg für die Dauer von 960 Tagen auf der Grundlage des von der Arbeitgeberin bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2004 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 71,30 Euro (Bescheid vom 25.2.2005 idF des Änderungsbescheides vom 6.4.2005). Dies ergab einen Zahlbetrag von 32,54 Euro täglich.

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Den Antrag auf Berücksichtigung des Arbeitsentgelts der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit lehnte die Beklagte jedoch ab, weil das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen nicht das um 10 % erhöhte Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen übersteige (Widerspruchsbescheid vom 13.5.2005).

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Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Alg ab Antragstellung nach dem Bemessungsentgelt zu bewilligen, das sich unter Berücksichtigung des erweiterten Bemessungsrahmens nach § 130 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ergibt(Urteil vom 23.5.2006). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung der Beklagten sei wegen der Nichtberücksichtigung des Bemessungsentgelts im erweiterten Bemessungsrahmen rechtswidrig. Mit Rücksicht auf dieses Bemessungsentgelt stelle es eine unbillige Härte dar, allein von dem Bemessungsentgelt im Regelbemessungsrahmen auszugehen. Bei einer Differenz zwischen dem Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen und demjenigen im Regelbemessungsrahmen von weniger als 5 % sei eine unbillige Härte regelmäßig ausgeschlossen, während sie bei einer Differenz von 10 % und mehr ohne Weiteres bejaht werden könne. Liege die Differenz zwischen 5 und 10 %, was im vorliegenden Fall zutreffe (Regelbemessungsentgelt <71,30 Euro> um 8,99 % niedriger als das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen <78,34 Euro>), sei über das Vorliegen einer unbilligen Härte nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einkommensminderung zu entscheiden. Deshalb wirke sich hier zugunsten der Klägerin aus, dass sie im Jahr 2004 zur Sicherung des Arbeitsplatzes auf einen Teil ihres Lohnes verzichtet habe. Diese Anstrengung zur Erhaltung des Arbeitsplatzes rechtfertige die Annahme einer unbilligen Härte (Urteil vom 25.8.2009).

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 130 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB III und trägt ua vor, die Härteregelung erfasse nur Fälle, in denen das geringere Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums für die Höhe des Alg nicht ausreichend repräsentativ sei. Dabei sei es für das Vorliegen einer unbilligen Härte unerheblich, auf welche Umstände der Minderverdienst zurückzuführen sei. Es sei auch nicht unbillig, die Grenze bei einer Differenz der Bemessungsentgelte von 10 % zu ziehen, zumal sich dies auf die Höhe des Alg effektiv nur in Höhe der Lohnersatzquote (von hier 60 %) auswirke.

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Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Klage war unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen. Die Bemessung des Alg nach dem Regelbemessungsentgelt ist nicht zu beanstanden. Eine unbillige Härte liegt nicht vor.

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1. Das Klagebegehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) aufzufassen und betrifft einen Höhenstreit, sodass nach der ständigen Rechtsprechung der für den Bereich der Arbeitsförderung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) Grund und Höhe des Leistungsanspruchs grundsätzlich in vollem Umfang zu überprüfen sind (vgl zB BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr 1 mwN). Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg dem Grunde nach (§§ 117 Abs 1 Nr 1, 118 SGB III), ohne deren Vorliegen auch eine Klage auf höhere Leistung keinen Erfolg haben kann (vgl zB BSG aaO), hat das LSG hinreichend deutlich und bindend (§ 163 SGG) festgestellt. Ein Anspruch auf höheres Alg steht der Klägerin allerdings ab 1.1.2005 nicht zu.

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2. Nach § 129 Nr 1 SGB III(in der seit 1.8.2001 geltenden Fassung durch Gesetz vom 16.2.2001, BGBl I 266) beträgt das Alg, falls - wie hier - kein Kind iS des § 32 Abs 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist, 60 vH (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 131 Abs 1 Satz 1 SGB III in der seit 1.1.2005 geltenden Fassung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848 , die mangels einer abweichenden Übergangsregelung in § 434j SGB III anzuwenden ist).

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3. Nach § 130 SGB III(idF des Gesetzes vom 23.12.2003) umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen (Abs 1 Satz 1). Der (als Regel konzipierte) Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (Abs 1 Satz 2). Der Bemessungsrahmen wird (ua) auf zwei Jahre erweitert, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen (Abs 3 Satz 1 Nr 2). Diese Regelung ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt (Abs 3 Satz 2).

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a) Danach begegnet es keinen Bedenken, dass das LSG als Regelbemessungsrahmen (§ 130 Abs 1 Satz 2 SGB III) die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2004 angesehen hat. Dieser Zeitraum war nach den Feststellungen lückenlos mit beim Ausscheiden der Klägerin aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen mit einem Arbeitseinkommen von 26 095,95 Euro belegt und umfasste 366 Kalendertage (2004 war ein Schaltjahr). Daraus leitet sich gemäß § 131 Abs 1 Satz 1 SGB III als Bemessungsentgelt ein durchschnittliches tägliches Arbeitsentgelt von (26 095,95 Euro: 366 Tage =) 71,30 Euro ab(zur Berechnung nach Kalendertagen vgl Senatsurteil vom 6.5.2009, B 11 AL 7/08 R, SozR 4-4300 § 130 Nr 5). Anhaltspunkte dafür, dass beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis weitere Arbeitsentgeltansprüche bestanden haben, die als erzielt gelten, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind (§ 131 Abs 1 Satz 2 SGB III idF durch das Gesetz vom 23.12.2003; hierzu BSG SozR 4-4300 § 130 Nr 3), sind nach den Feststellungen der Vorinstanz und dem Vorbringen der Klägerin nicht vorhanden.

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b) Allerdings hat die Klägerin nach den Feststellungen im ebenfalls lückenlos mit Entgeltabrechnungszeiträumen belegten Jahr 2003 ein Bruttoeinkommen von 31 170,25 Euro erzielt. Bei einer Erweiterung des Bemessungsrahmens auf die (365 + 366 =) 731 Kalendertage umfassende Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 ergäbe sich unter Hinzurechnung des bislang festgestellten Arbeitsentgelts von 26 095,95 Euro im Regelbemessungsrahmen ein Gesamtarbeitskommen von 57 266,20 Euro. Daraus würde sich für den erweiterten Bemessungsrahmen ein Bemessungsentgelt von (57 266,20 Euro: 731 Kalendertage =) 78,34 Euro ableiten, sodass das Bemessungsentgelt im Regelbemessungsrahmen um (78,34 Euro - 71,30 Euro =) 7,04 Euro niedriger wäre. Diese Abweichung rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer unbilligen Härte. Denn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen liegt mit 78,34 Euro nicht über dem um 10% erhöhten Regelbemessungsentgelt von 78,43 (71,30 Euro + 7,13 Euro).

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4. Bei der "unbilligen Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Nach Auffassung des Senats ist die Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht zu beanstanden, wonach eine unbillige Härte erst vorliegt, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10% erhöhte Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen übersteigt (vgl Durchführungsanweisungen der BA zu § 130 SGB III Anm 4.2, abrufbar unter www.arbeitsagentur.de). Dieser von der Beklagten zugrunde gelegte Maßstab entspricht dem durch die Rechtshistorie (im Folgenden unter a bis c) wie auch die Gesamtsystematik gerechtfertigten Anliegen des Gesetzgebers (im Folgenden unter d und e), eine möglichst verwaltungspraktikable und gleichmäßige Anwendung der Härteregelung zu gewährleisten.

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a) Bis zum 31.12.1997 ordnete § 112 Abs 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) noch eine fiktive Bemessung nach dem aktuell erzielbaren tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt ua für den Fall an, dass es mit Rücksicht auf die von dem Arbeitslosen in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit unbillig hart wäre, von dem für die Regelbemessung maßgeblichen Arbeitsentgelt auszugehen. Bei der Einführung des SGB III durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24.3.1997 (BGBl I 594) orientierte sich der Gesetzgeber auf der Tatbestandsseite an dieser Regelung (vgl BT-Drucks 13/4941 S 178) und machte ab 1.1.1998 mit § 131 Abs 1 SGB III eine Sonderbemessung ua davon abhängig, ob es mit Rücksicht auf die berufliche Tätigkeit, die der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübt hat, unbillig hart wäre, von dem Entgelt des Arbeitslosen im Bemessungszeitraum auszugehen. Auf der Rechtsfolgenseite wurde die fiktive Bemessung indessen durch eine Erweiterung des Bemessungszeitraums auf die letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung ersetzt, was maßgeblich der Verwaltungsvereinfachung dienen sollte (BT-Drucks aaO).

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b) Durch das Zweite SGB III-Änderungsgesetz vom 21.7.1999 (BGBl I 1648) wurde § 131 Abs 1 SGB III mit Wirkung ab 1.8.1999 dahingehend geändert, dass es auf der Tatbestandsseite nunmehr ua darauf ankam, ob es mit Rücksicht auf das Entgelt, das der Arbeitslose in Zeiten der Versicherungspflichtverhältnisse in den letzten zwei Jahren vor dem Ende des Bemessungszeitraums überwiegend erzielt hat, unbillig hart wäre, von dem Entgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Die Bemessung in Härtefällen sollte nunmehr erneut mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung auf der Grundlage des Entgelts erfolgen, das für die Feststellung der unbilligen Härte maßgebend ist (BT-Drucks 14/873 S 13). Auch die hier maßgebliche Nachfolgeregelung in § 130 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB III stellt - eingekleidet in die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre - der Sache nach auf das in den letzten zwei Jahren erzielte Arbeitsentgelt ab und knüpft daran die Prüfung, ob es mit Rücksicht auf das "Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen" unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Dass damit eine Abkehr von der Systematik der Vorgängernorm bezweckt war, ist den Gesetzesmotiven (BT-Drucks 15/1515 S 85) nicht zu entnehmen.

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c) Allerdings wurde das bei den vorherigen Härtefallregelungen gebräuchliche Tatbestandsmerkmal "überwiegend" aus dem Normtext gestrichen. Nach dem Wortlaut der Neuregelung ist Ausgangspunkt der Härtefallprüfung ("mit Rücksicht auf") jetzt nur noch eine vergleichende Gegenüberstellung der Bemessungsentgelte im Regelbemessungszeitraum einerseits und im erweiterten Bemessungsrahmen andererseits (vgl Coseriu/Jakob in NK-SGB III, 3. Aufl, § 130 RdNr 80 bis 82). Nicht mehr entscheidend ist danach für die Annahme einer unbilligen Härte, ob der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren überwiegend mehr verdient hat als im Regelbemessungszeitraum (vgl Rokita in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, § 130 RdNr 149, Stand Juli 2006; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 RdNr 89, Stand Mai 2008; Lüdtke in LPK-SGB III, 1. Aufl 2008, § 130 RdNr 10; aA: Brand in Niesel, SGB III, 5. Aufl 2010, § 130 RdNr 16; Rolfs in Gagel, SGB III, § 130 RdNr 62 und 65, Stand April 2010; ähnlich Marschner in GK-SGB III, § 130 RdNr 50, Stand März 2010, der unter Verweis auf die Rechtsprechung zu § 131 SGB III idF des AFRG bei der Härtefallprüfung auch die Dauer der ausgeübten Beschäftigungen für wesentlich hält; widersprüchlich: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 130 RdNr 65 und RdNr 69, Stand September 2010). Ebenso wenig kann es deshalb auf die von der Rechtsprechung zum früheren Recht für das "Überwiegen" entwickelten Maßstäbe ankommen (vgl aber Brand aaO, unter Verweis auf BSG SozR 4100 § 112 Nr 45; Rolfs aaO, unter Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2007, 158 ).

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d) Nichts an Aktualität eingebüßt hat demgegenüber die Rechtsprechung des BSG zum Vorgängerrecht, wonach bei der Härtefallprüfung und im Interesse einer möglichst verwaltungspraktikablen und gleichmäßigen Anwendung allein auf das Auseinanderklaffen des Regelbemessungsentgelts und des ihm gegenüber zu stellenden Vergleichsentgelts ohne Rücksicht auf die Gründe des Minderverdiensts abzustellen ist (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 2; BSGE 74, 96 = SozR 3-4100 § 112 Nr 17; BSGE 63, 153 = SozR 4100 § 112 Nr 39). Im Gegenteil legt der Wortlaut des § 130 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB III vor seinem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund nahe, erst recht an der Unerheblichkeit der Gründe des Minderverdiensts festzuhalten(so im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.3.2009, L 8 AL 3880/08; Lüdtke aaO, § 130 RdNr 10; Behrend aaO, RdNr 85, Stand Mai 2008 und RdNr 92, Stand März 2010; Brand aaO, RdNr 16; Valgolio aaO, RdNr 68 und 70; einschränkend: Rokita aaO, § 130 RdNr 152 und 159 f; aA: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.3.2009, L 12 AL 66/08, Revision anhängig unter B 7 AL 9/09 R; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.3.2010, L 3 AL 10/09, Revision anhängig unter B 11 AL 21/10 R; Rolfs aaO, RdNr 67). Denn der in der Vergangenheit ua für wesentlich gehaltene Gesichtspunkt der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und einer Beschränkung von Ausnahmeregelungen ist sogar noch stärker betont worden (vgl BT-Drucks 15/1515, S 73, 85). Nunmehr ist die Härtefallregelung nämlich anders als zuvor (nach § 131 Abs 1 Satz 2 SGB III idF bis 31.12.2004) "nur" noch anzuwenden, wenn der Arbeitslose es verlangt und darüber hinaus auch die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt (§ 130 Abs 3 Satz 2 SGB III). Darin kommt gesteigert das Anliegen einer Entlastung der Verwaltung von eigenen Ermittlungen zum Ausdruck wie auch die Vorstellung, dass die für die Härtefallprüfung erforderlichen Tatsachen jedenfalls in aller Regel schriftlich dokumentiert und deshalb rasch und einfach überprüfbar sind. Unschwer schriftlich nachweisen lassen sich zwar erfahrungsgemäß die miteinander zu vergleichenden Arbeitsentgelte (etwa durch Arbeitsbescheinigungen oder Lohnabrechnungen), nicht jedoch annähernd leicht die Gründe eines Minderverdiensts, die vielschichtiger Art sein können.

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e) Von daher spricht gerade § 130 Abs 3 Satz 2 SGB III dafür, dass die unter Umständen nur mit großem Aufwand aufzuklärenden Gründe für die unterschiedliche Höhe der Arbeitsentgelte nach wie vor unerheblich sind. Bei seiner gegenteiligen Auffassung, wonach es bei der Härtefallprüfung auf die Gründe für den Minderverdienst im Regelbemessungsrahmen ankomme, wenn sich der prozentuale Unterschied zwischen den zu vergleichenden Bemessungsentgelten in einem Bereich zwischen 5 und 10 % bewegt, lässt das LSG nicht zuletzt eine Begründung dafür vermissen, warum der Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Gründe für den Minderverdienst im Jahr 2004 nicht entgegen steht, dass sie diese Gründe weder bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens noch im bisherigen Prozessverlauf urkundlich belegt hat. Außerdem hätte das LSG ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, der Lohnverzicht in Gestalt des Wegfalls von Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Jahresprämie) rechtfertige die Annahme einer unbilligen Härte, konsequenterweise auch den Umstand bewerten müssen, dass die Klägerin ausweislich der Arbeitsbescheinigung ihrer Arbeitgeberin vom 3.12.2004 eine Abfindung in Höhe von 20 000 Euro erhalten hat, und sich fragen müssen, ob die mit dem Lohnverzicht einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile hierdurch zumindest anteilig ausgeglichen werden sollten. Insoweit zeigt der vorliegende Fall anschaulich die Schwierigkeiten, die sich bei einem Abstellen auf die Gründe für den Minderverdienst ergeben würden.

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5. Mit der von ihr für erforderlich gehaltenen Differenz der Bemessungsentgelte von wenigstens 10 %, ausgehend vom Bemessungsentgelt im Regelbemessungsrahmen, hat die Beklagte auch die Untergrenze für die Annahme einer unbilligen Härte nicht unangemessen hoch angesetzt (zur früher weitergehenden Verwaltungspraxis zu § 131 SGB III aF vgl Brand in Niesel, SGB III, 2. Aufl 2007, § 131 RdNr 4). Die 10%-Regelung hat sich in anderen Zusammenhängen ebenfalls bewährt.

23

a) Unter der Geltung des § 112 Abs 7 AFG hat das BSG entschieden, dass eine unbillige Härte jedenfalls gegeben sei, wenn das Regelbemessungsentgelt um rund 25 % oder noch mehr hinter dem damit zu vergleichenden Entgelt zurückbleibe(BSG SozR 4100 § 112 Nr 19; BSGE 45, 49 = SozR 4100 § 112 Nr 6; BSGE 63, 153 = SozR 4100 § 112 Nr 39; BSG SozR 4100 § 112 Nr 35; BSG SozR 4100 § 112 Nr 45). Die Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte sind generalisierend so umschrieben worden, dass ein "deutlich höheres" Vergleichsentgelt erforderlich sei (BSGE 62, 43 = SozR 4100 § 112 Nr 31; BSG SozR 4100 § 112 Nr 35; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 2, S 19 mwN) oder ein "wesentlich geringeres" Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr 11, S 39; BSGE 74, 96 = SozR 3-4100 § 112 Nr 17, S 76) bzw ein derartiges Missverhältnis der miteinander zu vergleichenden Entgelte, dass die Regelbemessung den Arbeitslosen "erheblich" benachteiligen würde (BSGE 45, 49, 54 = SozR 4100 § 112 Nr 6, S 17; BSG SozR 4100 § 112 Nr 28, S 130). Nach diesen Maßstäben und unter Beachtung des Ausnahmecharakters der Härtefallregelung ist es nicht angezeigt, schon unterhalb einer Differenz von 10 % zwischen den beiden Bemessungsentgelten ein so wesentliches Missverhältnis zu bejahen, dass die Regelbemessung nicht mehr zumutbar und unbillig hart wäre.

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b) Für dieses Ergebnis spricht auch eine Betrachtung der in anderem Kontext vertretenen Auffassungen zur Erheblichkeit von Unterschieden. So hat das BSG zur Frage, ob es "unbillig hart" wäre, das Übergangsgeld nach dem letzten, vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Entgelt zu berechnen, ausgeführt, nicht schon jede geringe Abweichung vom Normalfall berechtige zur Annahme einer unbilligen Härte, sondern nur eine solche Abweichung, die hart sei, also extrem abweiche. Um einen Fall einer derartigen "unbilligen Härte" handele es sich nicht schon dann, wenn das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legende Entgelt im Bemessungszeitraum um etwa 8 % unter dem Entgelt im Durchschnitt des ganzen letzten Jahres vor Beginn der Maßnahme liege (vgl BSG, Urteil vom 24.7.1980, 5 RJ 18/79 zu § 1241a Abs 2 Satz 1 Nr 3 Reichsversicherungsordnung). Zur weiteren Frage, ob ein Arbeitnehmer, der wegen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit Krankengeld (Krg) begehrt, auf die Verrichtung ihm möglicher anderer Tätigkeiten verwiesen werden darf, hat es sodann in Anlehnung an die Grenzziehungen in anderen Bereichen entschieden, dass eine Lohndifferenz von bis zu 10 % eine Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht ausschließe. Denn unter Berücksichtigung der Lohnersatzfunktion des Krg schmälerten Einbußen von unter 10 % das Einkommen nicht derart, dass der Lebensstandard spürbar absinke (BSGE 61, 66, 73 = SozR 2200 § 182 Nr 104 S 227 mwN). Schließlich hat das BSG zu der Bemessung des Elterngeldes bei Selbständigen entschieden, dass nur ein Abweichen des (zeitlichen) Umfangs der selbständigen Tätigkeit um mindestens 20 % eine erhebliche Abweichung sei, bei der die der typisierenden Fiktion des § 2 Abs 9 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zugrunde liegende Annahme, das Einkommen im Veranlagungszeitraum sei für das Einkommen im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes repräsentativ, nicht mehr gerechtfertigt sei(BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5 RdNr 39).

25

c) Als Orientierungshilfe bietet sich ferner die Rechtsprechung zu der Frage an, wann die Verwertung von Vermögensgegenständen als "offensichtlich unwirtschaftlich" iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anzusehen ist. Denn zum einen geht es auch dabei um die Bewertung eines objektiven finanziellen Missverhältnisses, weil es entscheidend darauf ankommt, wie stark sich der gegenwärtig durch Verwertung realisierbare Verkehrswert eines Vermögensgegenstands von dessen Substanzwert unterscheidet (vgl BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5; BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8 jeweils mwN). Zum anderen kann der Umstand, dass § 130 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB III eine "unbillige Härte" verlangt, als Anhaltspunkt dafür verstanden werden, dass auch die Erheblichkeit des Missverhältnisses der miteinander zu vergleichenden Bemessungsentgelte auf der Hand liegen, dh gleichsam offensichtlich sein muss. Nach der Rechtsprechung des BSG zur Verwertung von Lebensversicherungen ist die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit sogar oberhalb des hier streitigen Schwellenwerts von 10 % anzusetzen. Sie ist noch nicht erreicht, wenn der Rückkaufswert 12,9 % unter den eingezahlten Beiträgen liegt, während offen gelassen wurde, ob dasselbe auch noch bei einer Differenz von 18,5 % zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem Rückkaufswert angenommen werden könnte (BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5; vgl auch BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8).

26

d) Die Verwaltungspraxis der BA, die Grenzziehung bei 10 % vorzunehmen, wird im Übrigen auch überwiegend zustimmend kommentiert (Pawlak in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 11 RdNr 92; Coseriu/Jakob in NK-SGB III, 3. Aufl, § 130 RdNr 86; Marschner in GK-SGB III, § 130 RdNr 50 Stand März 2010; zumindest als Ausgangsgröße auch: Rokita in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, § 130 RdNr 153, 158 bis 160, Stand Juli 2006; Behrend in Eicher/Schlegel, § 130 RdNr 91 und 92, Stand März 2010; Rolfs in Gagel, SGB III, § 130 RdNr 66 und 67, Stand April 2010). Nicht überzeugend scheint der gegen einen generellen unteren Schwellenwert von mindestens 10 % erhobene Einwand, dass die Härtefallregelung auf der Rechtsfolgenseite im Gegensatz zum früheren Rechtszustand nicht mehr zu einer fiktiven Bemessung führt, sondern zu einer Bemessung, in die auch die vergleichsweise niedrigen Bemessungsentgelte des Regelbemessungsrahmens einfließen (Behrend aaO, RdNr 92; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 130 RdNr 67, 71 und 72, Stand September 2010; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.3.2010, L 3 AL 10/09, Revision anhängig unter B 11 AL 21/10 R). Denn zum einen ist es hier schon systematisch fragwürdig, die Voraussetzungen für die Anwendung einer Norm von der Rechtsfolgenseite her zu definieren. So hat die Rechtsprechung zum früheren Bemessungsrecht es zu Recht abgelehnt, einen Härtefall iS des § 112 Abs 7 AFG unter Vernachlässigung der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift schon dann anzunehmen, wenn das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitseinkommen unter dem erzielbaren Arbeitsentgelt liegt, das bei Anwendung der Norm für die Bemessung maßgebend wäre(BSG SozR 3-4100 § 44 Nr 16). Zum anderen läuft die genannte Auffassung auf eine Missachtung des erkennbaren Willens des Gesetzgebers hinaus, dass sich eine unbillige Härte gerade und allein aus dem Missverhältnis der miteinander zu vergleichenden Bemessungsentgelte ergeben muss. Deshalb kann auch die Rechtsprechung des BSG zum früheren Bemessungsrecht, dass der sich bei der vergleichenden Betrachtung der Entgelte ergebende Unterschied "deutlich" bzw "wesentlich" sein muss, um eine unbillige Härte im Sinne eines "erheblichen" Nachteils im Fall der Regelbemessung bejahen zu können, nicht als überholt betrachtet werden.

27

e) Schließlich vermögen gegenüber der von der Beklagten gegenwärtig praktizierten 10 %-Regelung auch verfassungsrechtliche Bedenken jedenfalls nicht durchzugreifen, solange eine Abfederung der mit Verwaltungspraxis einhergehenden Härten möglich ist. Dies ist allerdings der Fall. Denn das Alg ist seiner Konzeption nach eine Entgeltersatzleistung (vgl § 116 SGB III) und als solche nicht zwingend darauf ausgerichtet, in jedem Fall das lebensnotwendige Existenzminimum abzudecken. Diese Funktion übernimmt innerhalb des Sozialleistungssystems die Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl BVerfGE 125, 175), welche auch neben den Bezug von Alg treten kann (vgl § 22 Abs 4 SGB III, § 5 Abs 1 Satz 1 SGB II). Der gegenteiligen, teilweise in der Literatur (vgl Rolfs in Gagel, SGB III, § 130 RdNr 67, Stand April 2010; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 RdNr 92, Stand März 2010) vertretenen Auffassung, die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung sei schon als solche geeignet, den Härtefall iS des § 130 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB III zu begründen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Auch die individuelle Betroffenheit der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung. Denn ihre Einbuße beim Bemessungsentgelt (7,04 Euro täglich) wirkt sich dahingehend aus, dass bei Bejahung eines Härtefalles statt des bewilligten Zahlbetrages von 32,54 Euro täglich (976,20 Euro monatlich) ein Zahlbetrag von 35,05 Euro täglich (1051,50 Euro monatlich) zu zahlen wäre (Berechnung nach www.pub.arbeitsamt.de/alt.html ). Gemessen an ihrem Klagebegehren erhält sie somit ca 7 % weniger Alg. Von einer übermäßigen Belastung kann daher - auch unter Berücksichtigung der jeweils aus dem Arbeitsentgelt entrichteten Beiträge - nicht ausgegangen werden (vgl ua BVerfGE 76, 220 = SozR 4100 § 242b Nr 3 - zur Absenkung des Leistungssatzes und Änderung der Bemessungsgrundlage bei bereits bewilligter Leistung). Dahingestellt bleiben kann deshalb auch, ob sich das begehrte höhere Alg im Hinblick auf die von der Klägerin bezogene Rente wegen Berufsunfähigkeit überhaupt effektiv begünstigend auswirken würde (vgl § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Hinzuverdienstgrenze).

28

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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published on 01.03.2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2009 und des Sozialgerichts Münster vom 13. August 2008 aufgehoben. Die Klage wird a
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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
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Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2009 und des Sozialgerichts Münster vom 13. August 2008 aufgehoben. Die Klage wird a
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Altforderungsregelungsgesetz - AFRG

Altforderungsregelungsgesetz - AFRG

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2009 und des Sozialgerichts Münster vom 13. August 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) ab 1.5.2005.

2

Der 1945 geborene, ledige, kinderlose Kläger war von 1970 bis 30.4.2005 bei der K GmbH & Co KG beschäftigt. Zu Beginn des Jahres 2005 und in der Folgezeit war auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I eingetragen. Ab 1.5.2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.8.2005 wurde er von der Arbeit freigestellt. Am 1.5.2005 waren die Lohnabrechnungszeiträume bis 30.4.2005 abgerechnet. Das an ihn ausgezahlte und monatlich abgerechnete Bruttoarbeitsentgelt der Entgeltabrechnungszeiträume vom 1.5.2004 bis 30.4.2005 betrug 37 133,59 Euro. Das zuvor abgerechnete und ausgezahlte Arbeitsentgelt der Entgeltabrechnungszeiträume vom 1.5.2003 bis 30.4.2004 betrug 43 458,65 Euro. Die Differenz der Bruttoarbeitsentgelte beruhte auf einem am 16.12.2003 geschlossenen Firmentarifvertrag, wonach zur Sicherung der vorhandenen Arbeitsplätze und des gesamten Unternehmens für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2004 alle Tariflöhne und Gehälter um 10 % reduziert worden waren.

3

Am 2.5.2005 (Montag) beantragte der Kläger die Bewilligung von Alg. Die Beklagte bewilligte ein tägliches Alg in Höhe von 36,02 Euro nach einem Bemessungsentgelt von 101,74 Euro (Bescheid vom 17.6.2005; Widerspruchsbescheid vom 5.9.2005). Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid vom 17.6.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5.9.2005 abgeändert und "die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 110,40 Euro täglich zu zahlen" (Urteil vom 13.8.2008). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 4.3.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der für die Höhe des Alg maßgebende Bemessungsrahmen sei auf zwei Jahre zu erweitern, weil es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt in diesem erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Betrage der Unterschied zwischen dem Bemessungsentgelt im Regelbemessungszeitraum von einem Jahr und dem Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungszeitraum von zwei Jahren mehr als 10 %, sei die Annahme einer unbilligen Härte regelmäßig gerechtfertigt. Liege die Differenz - wie hier - zwischen 5 und 10 %, sei zu prüfen, ob sich eine unbillige Härte aus den Umständen des Einzelfalles ergebe. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Einkommensminderung aus freiwilligen Gehaltseinbußen resultiere, die zum Erhalt seines Arbeitsplatzes hingenommen worden seien. Es wäre widersprüchlich, dies zu Lasten des Klägers zu bewerten.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 130 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Die dort normierte Härteregelung erfasse nur Fälle, in denen das geringere Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums für die Höhe des Alg nicht ausreichend repräsentativ sei. Dabei sei es für das Vorliegen einer unbilligen Härte unerheblich, auf welche Umstände der Minderverdienst zurückzuführen sei. Es sei nicht unbillig, die von ihr gezogene Grenze bei einer Differenz der Bemessungsentgelte von 10 % zu ziehen, zumal sich diese auf die Höhe des Alg effektiv nur in Höhe der Lohnersatzquote (von hier 60 %) auswirke.

5

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Bemessung des Alg nach dem Regelbemessungsentgelt ist nicht zu beanstanden. Eine unbillige Härte liegt nicht vor.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 17.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.9.2005 (§ 95 SGG). Ob in der Folgezeit weitere Bescheide ergangen sind, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Dies bedarf aber keiner weiteren Prüfung, weil ein etwaiger Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 96 SGG ohnedies keinen in der Revisionsinstanz fortwirkenden und dort von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel darstellt(BSG SozR 4-4100 § 128 Nr 8 RdNr 10). Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um einen Höhenstreit im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), bei der Grund und Höhe des Alg-Anspruchs in vollem Umfang zu überprüfen sind (stRspr; vgl: BSGE 95, 8 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1; BSGE 95, 191 ff RdNr 13 = SozR 4-4300 § 37b Nr 2; BSG SozR 4-4300 § 130 Nr 3 RdNr 9).

10

Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit haben nach § 118 Abs 1 SGB III(in der Fassung, die die Norm durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 - BGBl I 2848 - erhalten hat) Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Der Kläger war angesichts seiner Freistellung ab 1.5.2005 beschäftigungs- und damit arbeitslos. Er hat sich auch arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Alg gestellt und hat angesichts der durchgehenden Beschäftigung seit 1970 bis zu seiner Freistellung auch die Anwartschaftszeit erfüllt. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Alg nach § 118 SGB III zusteht, kann im Übrigen aber dahinstehen; denn selbst wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg ab 1.5.2005 dem Grunde nach vorliegen, steht dem Kläger kein Anspruch auf höheres Alg zu.

11

Nach § 129 Nr 2 SGB III(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001 - BGBl I 266 - erhalten hat) beträgt das Alg für Arbeitslose, die - wie hier - kein Kind iS des § 32 Abs 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner kein Kind iS des § 32 Abs 1, 3 bis 5 EStG hat, 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs 1 SGB III(in der Fassung, die die Norm durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 - BGBl I 2848 - erhalten hat) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst seinerseits ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses - hier die Beschäftigung bei der K GmbH & Co KG; § 24 Abs 1 SGB III - vor Entstehung des Anspruchs am 1.5.2005. Der kalendermäßig zu berechnende (Coseriu/Jakob in Nomoskommentar SGB III, 3. Aufl 2008, § 130 RdNr 17)Regelbemessungsrahmen beginnt daher am 30.4.2005 und endet (rückwärts gerechnet) am 1.5.2004. In den Lohnabrechnungszeiträumen Mai 2004 bis April 2005 hat der Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 37 133,59 Euro erzielt. Das Bemessungsentgelt im Regelbemessungszeitraum beträgt danach, wie von der Beklagten angenommen, 101,74 Euro (37 133,59 Euro : 365 Tage; zur Berechnung nach Kalendertagen vgl BSG SozR 4-4300 § 130 Nr 5).

12

Der Bemessungsrahmen ist nicht auf zwei Jahre (1.5.2003 bis 30.4.2005) zu erweitern. Nach § 130 Abs 3 SGB III ist der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre zu erweitern, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (Nr 1) oder - was hier angesichts der durchgehenden Beschäftigung des Klägers im Bemessungsrahmen allein in Frage kommt - es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt in dem auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Regelbemessungszeitraum auszugehen und der Arbeitslose dies verlangt sowie die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt (Nr 2). Auch mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt in dem auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen ist es jedoch nicht unbillig hart, von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 101,74 Euro auszugehen. Bei einer Erweiterung des Bemessungsrahmens auf die 730 Kalendertage umfassende Zeit vom 1.5.2003 bis 30.4.2005 ergibt sich unter Hinzurechnung des in den Entgeltabrechnungszeiträumen von Mai 2003 bis April 2004 erzielten Arbeitsentgelts in Höhe von 43 458,65 Euro ein Gesamtarbeitsentgelt in Höhe von 80 592,24 Euro. Dividiert durch 730 Tage ergäbe sich im erweiterten Bemessungsrahmen ein um 8,66 Euro höheres Bemessungsentgelt in Höhe von 110,40 Euro (80 592,24 Euro : 730 Tage = 110,40 Euro pro Tag). Dies entspricht einer Differenz von 8,51 % zu dem Bemessungsentgelt im Regelbemessungszeitraum.

13

Eine unbillige Härte iS des § 130 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB III liegt aber erst dann vor, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 % erhöhte Regelbemessungsentgelt übersteigt. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 11. Senats in seinem Urteil vom 24.11.2010 (B 11 AL 30/09 R) an, wonach der von der Beklagten zu Grunde gelegte Maßstab dem durch die Rechtshistorie wie auch die Gesamtsystematik gerechtfertigten Anliegen des Gesetzgebers nach Vereinfachung entspreche. Die für erforderlich gehaltene Differenz der Bemessungsentgelte von mindestens 10 % setze die untere Grenze für die Annahme einer unbilligen Härte, für die nicht schon jede geringe Abweichung vom Normalfall ausreichend sei, nicht unangemessen hoch an. Unerheblich seien dabei auch die Gründe für den Minderverdienst. Dies lege schon der Wortlaut des § 130 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB III vor seinem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund nahe, das Bemessungsentgelt nach einfach festzustellenden und objektiv überprüfbaren Maßstäben zu bestimmen und im Interesse einer möglichst verwaltungspraktikablen gleichmäßigen Anwendung ohne Rücksicht auf die Gründe für den Minderverdienst allein auf das Auseinanderklaffen des Regelbemessungsentgelts und des ihm gegenüberzustellenden Vergleichsentgelts abzustellen. Ob besonders gelagerte atypische Einzelfälle denkbar sind, in denen zur Beurteilung einer unbilligen Härte nicht ausschließlich auf das Missverhältnis der miteinander zu vergleichenden Bemessungsentgelte abgestellt werden darf, bedarf hier keiner Entscheidung. Die freiwillige Gehaltseinbuße in einem Umfang von bis zu 10 % des Bruttoeinkommens stellt keinen solchen Sonderfall dar. Dies erschließt sich schon aus den in § 130 Abs 2 SGB III aufgeführten Sonderfällen von Zeiten eines Minderverdienstes, die bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben.

14

Zu Recht hat der 11. Senat in seiner Entscheidung vom 24.11.2010 (aaO) auch ausgeführt, der gegen einen generellen unteren Schwellenwert von mindestens 10 % erhobene Einwand, dass die Härtefallregelung auf der Rechtsfolgenseite im Gegensatz zum früheren Rechtszustand nicht mehr zu einer fiktiven Bemessung führe, sondern zu einer Bemessung, in die auch die vergleichsweise niedrigen Bemessungsentgelte des Regelbemessungsrahmens einflössen, sei nicht überzeugend. Es sei schon systematisch fragwürdig, die Voraussetzungen für die Anwendung einer Norm von der Rechtsfolgenseite her zu definieren. Zum anderen laufe diese Auffassung auf eine Missachtung des erkennbaren Willens des Gesetzgebers hinaus, dass sich eine unbillige Härte gerade oder allein aus dem Missverhältnis der miteinander zu vergleichenden Bemessungsentgelte ergeben müsse.

15

Ausgehend von einem so ermittelten Bemessungsentgelt ergibt sich ein tägliches Leistungsentgelt von 60,03 Euro. Das Leistungsentgelt ist nach § 133 Abs 1 SGB III das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind nach § 133 Abs 1 SGB III eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts(§ 133 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III: 21,37 Euro), die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle (§ 133 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III: 19,28 Euro; vgl zur Begrenzung der Prüfungspflicht der Höhe der Lohnsteuer beim Grundurteil im Höhenstreit in Bagatellfällen BSG SozR 4-4300 § 132 Nr 3) und der Solidaritätszuschlag (§ 133 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III: 5,5 % der nach § 133 Abs 1 Nr 2 SGB III errechneten Lohnsteuer: 1,06 Euro). 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des Leistungsentgelts betragen danach 36,02 Euro.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) nach einem höheren Bemessungsentgelt.

2

Der ... 1946 geborene Kläger stand in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. September 2005 in einem Arbeitsverhältnis bei der L. GmbH als Schlosser. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30. September 2005 durch Kündigung des Arbeitgebers wegen Einstellung der Produktion. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. November 2005 erhielt der Kläger Krankengeld.

3

Am 1. Dezember 2005 beantragte er die Bewilligung von Alg. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung erhielt der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. September 2005 ein Entgelt von insgesamt 16.668,67 EUR.

4

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 1. Dezember 2005 für die Dauer von 960 Kalendertagen nach einem Bemessungsentgelt von täglich 64,86 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. Januar 2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, es sei unbillig hart, für die Berechnung des Alg seinen Verdienst aus dem Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 heranzuziehen. In diesem Zeitraum sei er zweimal krank und einmal zur Kur gewesen. Er habe ab 1. Oktober 2004 auf 7 % seines Lohnes verzichten müssen in der Hoffnung, dass die Produktion weitergeführt werde und die Arbeitsplätze erhalten bleiben würden. Auch habe er aus dem gleichen Grund auf Weihnachts- und Urlaubsgeld verzichtet. Seinem Widerspruch legte er einen Aushang der Geschäftsleitung seines ehemaligen Arbeitgebers über die in der Betriebsversammlung vom 21. September 2004 vereinbarten Lohn- und Gehaltskürzungen vor. Mit Bescheiden vom 15. und 16. Februar 2006 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 20. Dezember 2006 insofern, als sie das Alg ab 1. Dezember 2005 nach einem Bemessungsentgelt von täglich 69,45 EUR bewilligte. Mit Bescheid vom 15. Februar 2006 bewilligte sie dem Kläger unter Abänderung der vorgenannten Bescheide Alg ab 1. Dezember 2006 nach einem Bemessungsentgelt von täglich 69,74 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2006 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass der Bemessungszeitraum gemäß § 130 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgelt-Abrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen umfasse. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr. Er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungszeitraum umfasse hier die Entgeltzeiträume vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2005. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt von 69,74 EUR. Es liege auch kein Sonderfall der unbilligen Härte im Sinne des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III vor, der eine andere Bemessung ermöglichen würde. Zwar ergebe sich bei Erweiterung der Rahmenfrist auf zwei Jahre ein höheres Bemessungsentgelt. Dieses betrage jedoch nur 73,82 EUR täglich und sei damit nicht um mindestens 10 % höher als das bewilligte Bemessungsentgelt in Höhe von 69,74 EUR. Eine unbillige Härte liege erst vor, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 % erhöhte Bemessungsentgelt (aus dem Bemessungsrahmen gemäß § 130 Abs. 1 SGB III) übersteige. Dies betrage 76,71 EUR.

5

Hiergegen hat der Kläger am 28. März 2006 vor dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass sich aus dem Gesetz das von der Beklagten praktizierte starre Abstellen auf eine 10 %-Grenze nicht ergebe. Neben dem  Gesichtspunkt der Höhe der Differenz müssten bei der Prüfung, ob eine Härte vorliege, zusätzlich die Auswirkungen eines niedrigen Bemessungsentgelts auf den Lebensstandard des Arbeitslosen und die Gründe berücksichtigt werden, die zu der Einkommensminderung geführt hätten. Bei gering verdienenden Arbeitslosen wie ihm könne schon eine kleine Differenz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Nach der Rechtsprechung mehrerer Instanzgerichte liege eine unbillige Härte auch bei geringeren Differenzen vor, wenn der Arbeitsuchende zuvor Opfer gebracht habe, um die Agentur für Arbeit zu entlasten. Eine solche Konstellation liege auch in seinem Fall vor. Er habe durch den Gehaltsverzicht ein Opfer erbracht, um der Agentur für Arbeit gar nicht erst zur Last zu fallen.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

die Bescheide der Beklagten vom 20. Dezember 2005, 15. Februar 2006 und 16. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2006 sowie den Änderungsbescheid vom 28. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Dezember 2005 höheres Alg unter Zugrundelegung des gemäß § 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB III auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens zu gewähren.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte hat sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bezogen und außerdem einen Auszug ihrer Durchführungsanweisung zu § 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB III zur Gerichtsakte gereicht und hierzu ausgeführt, dass sie an diese Richtlinien gebunden sei.

11

Mit Urteil vom 17. Oktober 2008 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg nach einem höheren, auf die letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogenen Bemessungsentgelt zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommene Berechnung nach dem niedrigeren Entgelt in dem unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit liegenden Jahr stelle eine unbillige Härte gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III dar. Es sei zwar richtig, dass der Unterschied im Fall des Klägers bezogen auf den zeitlich auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen unter 10 % liege und damit die von der Beklagten für zwingend gehaltene Grenze nicht erreiche. Die Kammer sei an die von der Beklagten angeführte 10 %-Grenze jedoch nicht gebunden. Nach Ansicht der Kammer sei der unbestimmte Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" nicht allein durch rechnerische Kriterien auszufüllen. Vielmehr seien auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und insbesondere die Gründe für das im Regelbemessungszeitraum im Vergleich zum Zeitraum davor niedrigere Arbeitsentgelt. Denn es könne nicht unberücksichtigt bleiben, ob die Reduzierung des Bemessungsentgelts z. B. auf eine Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit oder auf ein vom Arbeitslosen erbrachtes Opfer für die Allgemeinheit zurückzuführen sei. Eine Differenz von 5 % für einen Bezieher von Arbeitslosengeld, dessen Alg unter dem Existenzminimum liege, habe eine größere Bedeutung als für Arbeitslose, deren Sozialleistungen wesentlich höher ausfallen würden. Im vorliegenden Fall habe der Kläger ein klassisches Opfer für die Allgemeinheit erbracht und zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2004 auf 7 % seines Lohnes sowie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichtet. Die Versichertengemeinschaft sei dadurch für einen längeren Zeitraum nicht mit der Zahlung von Alg belastet worden. Aus Sicht der Kammer sei es unbillig hart, wenn der Kläger seinen Lohnverzicht doppelt bezahlen müsste, indem er ein auf dieser Grundlage berechnetes Alg erhalten würde. Bei der Prüfung der unbilligen Härte sei auch die geringe Höhe des monatlichen Arbeitslosengeldes des Klägers zu berücksichtigen (809,70 EUR monatlich). Eine Differenz von 5,5 % stelle hier eine erhebliche finanzielle Einbuße dar. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Beklagte als Massenverwaltung schematischer Richtlinien bedürfe, um effektiv arbeiten zu können. Bei der Prüfung der unbilligen Härte im Sinne des § 130 Abs. 3 SGB III erscheine jedoch das alleinige Abstellen auf die rechnerische Größe von 10 % nicht geeignet, um zu einer sachgerechten Lösung der Einzelfälle zu führen.

12

Gegen das ihr am 15. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Februar 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei der Prüfung der unbilligen Härte im Sinne des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III stets nur auf einen schlichten Vergleich der tatsächlichen Höhe des jeweiligen Bemessungsentgelts abzustellen sei, ohne dass weitere Umstände in die Prüfung einzubeziehen wären. Das BSG habe bereits in seiner Entscheidung vom 25. August 1981 - 7 RAr 59/80 – zu § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ausgesprochen, dass das Vorliegen einer unbilligen Härte grundsätzlich durch einen Vergleich zwischen dem nach § 112 Abs. 2 bis 6 AFG ermittelten Arbeitsentgelt und dem Entgelt zu ermitteln sei, das der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung überwiegend durch berufliche Tätigkeit erzielt habe. Unerheblich sei für das Vorliegen einer besonderen Härte daher auch, dass der Mindestverdienst auf einen Leistungsabfall des Arbeitslosen zurückzuführen sei. Somit hätten individuelle Umstände und darauf fußende Werturteile hinsichtlich eines vermeintlich billigenswerten oder vorwerfbaren Verhaltens außer Betracht zu bleiben. Die Härteprüfung beschränke sich lediglich auf Fälle, in denen spürbare Einbußen in der Leistungshöhe vorliegen, die derart gewichtig seien, dass das Alg seinem Charakter als am vorherigen Lebensstandard des Arbeitslosen orientierte Entgeltersatzleistung nicht mehr gerecht werden könne (vgl. Urteil des BSG vom 11. Februar 1988 – 7 RAr 57/86 -, zitiert nach juris). Erst ein zuvor erzieltes deutlich höheres Entgelt als aus der Tätigkeit im Bemessungszeitraum spreche nach der Rechtsprechung des BSG für die unbillige Härte im Regelbemessungszeitraum. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte stelle die Beklagte  wenigstens seit 1984 auf eine Entgeltdifferenz von 10 % ab. Für eine Abweichung von dieser langjährigen Verwaltungspraxis bestehe kein Anlass. Für die lineare Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes sprächen bereits Gründe der Verwaltungsvereinfachung. Eine weitere Ausdifferenzierung entsprechend der Höhe des Leistungsanspruchs sei aus Billigkeitsgründen nicht erforderlich. Schon der Bestimmung des Leistungssatzes in § 129 SGB III lägen feste Prozentsätze zugrunde, ohne dass eine soziale Staffelung entsprechend der Höhe des Leistungsentgelts erfolge. Damit füge sich die Handhabung der Härteregelung durch die Beklagte in das Bemessungssystem ein.

13

Die Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er hält die Verwaltungspraxis der Beklagten zur unbilligen Härte nach der heutigen Rechtslage für nicht mehr haltbar. Die Praxis existiere seit 1984 und sei zur alten Rechtslage des § 112 Abs. 7 AFG ergangen. Damals habe gemäß § 112 Abs. 7 AFG die Anwendung der Härteklausel dazu geführt, dass ein fiktives Bemessungsentgelt zugrunde zu legen gewesen sei. Dieses habe weder in der Höhe noch in der Art mit der in den letzten drei Jahren überwiegend ausgeübten Tätigkeit in irgendeinem Zusammenhang stehen müssen. Diese Fiktion habe die Gefahr in sich geborgen, dass der Ausgleich sogar über die Härte habe hinausgehen können. Deshalb sei es gerechtfertigt gewesen, auf Tatbestandsebene eine erhebliche Entgeltdifferenz zu verlangen. Nach der heutigen Regelung bewirke die Härteklausel jedoch nur eine Ausweitung des Bemessungsrahmens. Außerdem umfasse der einfache Bemessungsrahmen jetzt regelmäßig die Hälfte der Bemessungszeiten des erweiterten Bemessungsrahmens. Aufgrund dieser geänderten Vorschriften erscheine es gerechtfertigt, anstatt wie früher erst bei erheblichen Abweichungen einen Härtefall anzunehmen, heute lediglich geringe Abweichungen der Arbeitsentgelte im Hinblick auf eine Erweiterung des Bemessungszeitraums auf zwei Jahre als unbeachtlich anzusehen.

18

Der Rückgriff auf Urteile oder Dienstanweisungen, die im Lichte einer ganz anderen Rechtslage entstanden seien, verbiete sich.

19

Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

21

Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg nach einem höheren auf die letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogenen Bemessungsentgelt zu gewähren.

22

Denn die Bescheide vom 20. Dezember 2005, 15. Februar 2006 und 16. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2006 sind rechtswidrig wegen der Nichtberücksichtigung des Bemessungsentgelts in dem erweiterten Bemessungsrahmen und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

23

In der Sache handelt es sich um einen Höhenstreit, bei dem nach der ständigen Rechtssprechung des BSG (vgl. Urteil vom 21. Januar 2009, B 7 AL 46/07 R, veröffentlicht in juris m.w.N.) Grund und Höhe des Alg-Anspruchs in vollem Umfang gerichtlich zu überprüfen sind.

24

Bei dem Kläger, der die Voraussetzungen für den Alg-Anspruch dem Grunde nach erfüllt, bemisst sich dieser gemäß § 129 SGB III nach dem pauschalierten Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das er im Bemessungszeitraum erzielt hat. Das Alg beträgt für Arbeitslose, die - wie der Kläger - nicht die Voraussetzungen des § 129 Satz 1 Nr. 1 SGB III erfüllen, 60 % (allgemeiner Leistungssatz, § 129 Nr. 2 SGB III) des Leistungsentgelts. Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt (§ 133 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

25

Bemessungsentgelt wiederum ist grundsätzlich das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848-2918) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst grundsätzlich ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Nach der Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Weiter setzt die Vorschrift voraus, wie hier geschehen, dass der Arbeitslose dies, wie hier, verlangt und zudem die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt (§ 130 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Das Vorliegen einer Härte ist dabei durch einen Vergleich des im Bemessungszeitraum gemäß § 130 SGB III erzielten Entgelts (Regelbemessungsentgelt) mit dem in den letzten zwei Jahren vor dem Ende des Bemessungszeitraums überwiegend erzielten Entgelt festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2004, B 7 AL 68/03 R, veröffentlicht in juris). Die Härteregelung in § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III umfasst die Fälle, in denen das geringere Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums – gewissermaßen im Sinne einer Momentaufnahme – nicht repräsentativ für die Höhe des Alg die wahren Verhältnisse widerspiegelt, die sich aus höheren Arbeitsentgeltansprüchen eines längeren Bemessungszeitraumes ergeben (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, B 7/7a AL 40/06 R).

26

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Falle des Klägers wäre es unbillig hart, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Ein Härtefall ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn eine erhebliche Verschlechterung in der Entgeltsituation vorliegt, welche die Anknüpfung der Bemessung an die allgemeinen Regeln als im Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Beschluss des Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg vom 17. September 2009, L 10 AL 98/09 NZB, veröffentlicht in juris). Zu der früheren Rechtslage - § 112 Abs. 7 AFG -, die denselben Begriff der "unbilligen Härte" verwandt hat, hat das BSG ausgeführt, es müsse "ein Missverhältnis" zwischen den Entgelten vorliegen (BSG, Urteil vom 25. August 1981 – SozR 4100 § 112 Nr. 19) bzw. erst ein "deutlich höheres Entgelt" (Urteil vom 11. Februar 1988 – SozR 4100 § 112 Nr. 35) oder "wesentlich höheres Entgelt" (Urteil vom 11. Juni 1987 – SozR 4100 § 112 Nr. 31) löse das Bemessungsprivileg aus. Das BSG hat eine unbillige Härte in einer Entscheidung zu der Vorgängervorschrift des § 112 Abs. 7 AFG bei einer Differenz von 25 % ausdrücklich bejaht (BSG, Urteil vom 25. August 1981 – B 7 RAr 59/80).

27

Nach der Rechtsauffassung der Beklagten, die auch Niederschlag in ihren Dienstanweisungen gefunden hat, liegt eine unbillige Härte dann vor, wenn der Unterschied zwischen dem Bemessungsentgelt im Regelbemessungszeitraum und dem Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungszeitraum mehr als 10 % beträgt. Der Rechtsauffassung der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als dass eine Gehaltsdifferenz von 10 % eine Abweichung von Gewicht darstellt, die für sich alleine, ohne dass weitere Kriterien hinzukommen müssen, die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigt.

28

Die von der Beklagten seit Jahrzehnten praktizierte pauschale Handhabung der 10%-Grenze ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls ist nach Überzeugung des Senats auch mit Blick auf die Rechtsentwicklung nicht mehr sachgerecht. Insbesondere erscheint der der Verwaltungspraxis zugrunde gelegte Prozentwert zu hoch. Die Verwaltungspraxis der Beklagten hat sich unter der Vorschrift des § 112 Abs. 7 AFG entwickelt und hat seit dieser Zeit Bestand. Die Rechtsfolge des § 130 Abs. 3 SGB III ist aber eine entscheidend andere als die des § 112 Abs. 7 AFG. Gemäß § 112 Abs. 7 AFG führte die Anwendung der Härteklausel dazu, dass ein fiktives Bemessungsentgelt zugrunde zu legen war. Dieses musste weder in der Höhe noch in der Art mit der in den letzten drei Jahren überwiegend ausgeübten Tätigkeiten in irgendeinem Zusammenhang stehen. Da die fiktive Einstufung auch die Gefahr mit sich brachte, dass der Ausgleich sogar über die Härte hinausgehen könnte, war es gerechtfertigt, auf Tatbestandsebene eine erhebliche Entgeltdifferenz zu verlangen. § 130 Abs. 2 SGB III bewirkt jedoch nur eine Ausweitung des Bemessungsrahmens. Rechtsfolge dieser Vorschrift ist nur die kalendermäßige Festlegung der Bemessungsgrundlage. Dadurch, dass das niedrigere Bemessungsentgelt in die Bemessung einfließt, bleibt im Ergebnis das durchschnittliche Bemessungsentgelt unterhalb der Härte (vgl. Valgolio in Hauck/Noftz SGB III, § 130 Rn. 70). Auch die Rechtsprechung des BSG, die ein "deutlich höheres bzw. wesentlich höheres Entgelt" verlangt, ist zu der Vorgängervorschrift des § 112 Abs. 7 AFG ergangen. Es erscheint daher gerechtfertigt, das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III mit Blick auf die Rechtsfolge auch unterhalb einer Entgeltdifferenz von 10 % anzunehmen.

29

Als untere Grenze kann eine Differenz von 5 % als angemessen angesehen werden, da bei einer Entgeltdifferenz von unter 5 % nach Auffassung des Senats keine Abweichung von Gewicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG mehr vorliegt. Würde man auch bei einer Entgeltdifferenz von unter 5 % die Annahme einer unbilligen Härte bejahen, würde die als Ausnahmebestimmung ausgestaltete Vorschrift des § 130 Abs. 3 SGB III entgegen dem Gesetzeswortlaut als Korrekturinstrument auch für Abweichungen ohne beträchtliche wirtschaftliche Auswirkungen missbraucht werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).

30

Der Senat schließt sich darüber hinaus der in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung(vgl. LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 31. Mai 2006, L 1 AL 10/06, und Urteil vom 4. März 2009, L 12 AL 66/08, LSG Sachsen-Anhalt vom 25. August 2009, L 2 AL 84/06) an, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine unbillige Härte sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, wenn die Entgeltdifferenz weniger als 10 % beträgt. Jedenfalls bei der Prüfung der Unbilligkeit sind die weiteren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um einen wertenden Aspekt, der sich schon aus der sprachlichen Fassung ergibt und bei dem der Versicherungs- und Solidargedanke mitberücksichtigt werden muss (vgl. LSG NRW a.a.O.).

31

Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass nach der Systematik und Normzweck des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III die Billigkeitsprüfung allein einen Vergleich von Entgelten aus länger zurückliegenden Zeiträumen zwecks Ausweitungen des Bemessungsrahmens ermöglichen soll und andere Härtegesichtspunkte nicht zulässt (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 6. März 2009, L 8 AL 3880/08; Valgolio. a.a.O. § 130 Rdn. 70; Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 130 Rdn. 16). Die Gegenansicht kann sich zur Begründung ihrer Auffassung jedenfalls nicht mit Erfolg auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des BSG zu der Vorschrift des § 112 Abs. 7 AFG berufen. Zwar hat das BSG zu der Vorgängervorschrift des § 112 Abs. 7 AFG ausgeführt, dass unerheblich für das Vorliegen einer unbilligen Härte ist, dass der Minderverdienst auf einen Leistungsabfall des Klägers zurückzuführen ist. Nach dieser Rechtsprechung könne ein Leistungsabfall allenfalls entsprechend der Systematik des Gesetzes bei der Rechtsfolge berücksichtigt werden, die das Vorliegen einer unbilligen Härte gemäß § 112 Abs. 7 AFG nach sich zieht. (Urteil des BSG vom 25. August 1981, 7 RAr 59/80, veröffentlicht in juris). Dies ist auf die Vorschrift des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III jedoch nicht übertragbar, weil - wie bereits ausgeführt - die Rechtsfolge des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III keine fiktive Einstufung vorsieht, bei der beispielsweise ein Leistungsabfall berücksichtigt werden könnte. Anders als bei § 112 Abs. 7 AFG ist eine Korrektur auf der Rechtsfolgenseite des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht vorgesehen.

32

Nach der zum Vergleich der Entgelte vorzunehmenden Vergleichsberechnung beträgt das Bemessungsentgelt im zweijährigen Bemessungsrahmen 43.627,15 EUR, sodass sich im erweiterten Bemessungsrahmen ein Bemessungsentgelt von täglich 73,82 EUR ergibt, das das Bemessungsentgelt im Regelbemessungsrahmen in Höhe von täglich 69,74 EUR um 5,5 % übersteigt.

33

Es handelt sich somit um einen Gehaltsunterschied, der oberhalb einer Differenz von 5 % für den Betroffenen wirtschaftlich bereits deutlich spürbar ist, so dass für die Prüfung, ob eine unbillige Härte vorliegt, die weiteren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

34

Hier liegen solche Umstände des Einzelfalls vor, die die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Dabei hält der Senat ebenso wie Teile der Literatur und der Rechtsprechung zum einen die Auswirkungen eines niedrigen Bemessungsentgelt auf den Lebensstandard des Arbeitslosen und zum anderen die Gründe, die zur Einkommensminderung geführt haben, für berücksichtigungsfähig (Rolfs, in: Gagel, SGB III, § 130, Rdn. 65; Söhngen, in: juris-Praxisreport vom 23. Oktober 2008, LSG NRW a.a.O.). Im Fall des Klägers war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Einkommensminderung aus freiwilligen Gehaltseinbußen resultiert, die der Kläger zum Erhalt seines Arbeitsplatzes hingenommen hat. Grundzweck des Alg ist es, den Arbeitnehmern das solidarisch versicherte Risiko des Lohnverlustes für einen angemessenen Zeitraum auszugleichen. Die Frage, wann eine unbillige Härte vorliegt, kann daher nicht unabhängig vom Versicherungs- und Solidargedanken beurteilt werden. Denn dieser wird u.a. dadurch geprägt, dass der Versicherte die versicherte Gefahr – nämlich den Wegfall des Arbeitsplatzes – durch zumutbare eigene Anstrengungen möglichst gering halten soll, um so die Solidargemeinschaft zu entlasten. Folglich wäre es ein Widerspruch, entsprechende pflichtgemäße Anstrengungen im Falle des Versicherungsfalles nicht zugunsten, sondern zu Lasten des Versicherten zu bewerten (LSG NRW a.a.O.).

35

Als weiterer zu berücksichtigenden Umstand ist hier zu beachten, dass der Kläger, worauf auch das erstinstanzliche Urteil schon hinweist, nur ein geringes Alg in Höhe von 809,70 EUR monatlich hat und eine Differenz von 5,5 % eine spürbare Einbuße darstellt.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

37

Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das BSG hat bislang weder über die Mindestgrenze für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III noch über die zu berücksichtigenden Gründe für einen Gehaltsunterschied entschieden.


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) nach einem höheren Bemessungsentgelt.

2

Der ... 1946 geborene Kläger stand in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. September 2005 in einem Arbeitsverhältnis bei der L. GmbH als Schlosser. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30. September 2005 durch Kündigung des Arbeitgebers wegen Einstellung der Produktion. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. November 2005 erhielt der Kläger Krankengeld.

3

Am 1. Dezember 2005 beantragte er die Bewilligung von Alg. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung erhielt der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. September 2005 ein Entgelt von insgesamt 16.668,67 EUR.

4

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 1. Dezember 2005 für die Dauer von 960 Kalendertagen nach einem Bemessungsentgelt von täglich 64,86 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. Januar 2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, es sei unbillig hart, für die Berechnung des Alg seinen Verdienst aus dem Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 heranzuziehen. In diesem Zeitraum sei er zweimal krank und einmal zur Kur gewesen. Er habe ab 1. Oktober 2004 auf 7 % seines Lohnes verzichten müssen in der Hoffnung, dass die Produktion weitergeführt werde und die Arbeitsplätze erhalten bleiben würden. Auch habe er aus dem gleichen Grund auf Weihnachts- und Urlaubsgeld verzichtet. Seinem Widerspruch legte er einen Aushang der Geschäftsleitung seines ehemaligen Arbeitgebers über die in der Betriebsversammlung vom 21. September 2004 vereinbarten Lohn- und Gehaltskürzungen vor. Mit Bescheiden vom 15. und 16. Februar 2006 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 20. Dezember 2006 insofern, als sie das Alg ab 1. Dezember 2005 nach einem Bemessungsentgelt von täglich 69,45 EUR bewilligte. Mit Bescheid vom 15. Februar 2006 bewilligte sie dem Kläger unter Abänderung der vorgenannten Bescheide Alg ab 1. Dezember 2006 nach einem Bemessungsentgelt von täglich 69,74 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2006 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass der Bemessungszeitraum gemäß § 130 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgelt-Abrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen umfasse. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr. Er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungszeitraum umfasse hier die Entgeltzeiträume vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2005. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt von 69,74 EUR. Es liege auch kein Sonderfall der unbilligen Härte im Sinne des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III vor, der eine andere Bemessung ermöglichen würde. Zwar ergebe sich bei Erweiterung der Rahmenfrist auf zwei Jahre ein höheres Bemessungsentgelt. Dieses betrage jedoch nur 73,82 EUR täglich und sei damit nicht um mindestens 10 % höher als das bewilligte Bemessungsentgelt in Höhe von 69,74 EUR. Eine unbillige Härte liege erst vor, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 % erhöhte Bemessungsentgelt (aus dem Bemessungsrahmen gemäß § 130 Abs. 1 SGB III) übersteige. Dies betrage 76,71 EUR.

5

Hiergegen hat der Kläger am 28. März 2006 vor dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass sich aus dem Gesetz das von der Beklagten praktizierte starre Abstellen auf eine 10 %-Grenze nicht ergebe. Neben dem  Gesichtspunkt der Höhe der Differenz müssten bei der Prüfung, ob eine Härte vorliege, zusätzlich die Auswirkungen eines niedrigen Bemessungsentgelts auf den Lebensstandard des Arbeitslosen und die Gründe berücksichtigt werden, die zu der Einkommensminderung geführt hätten. Bei gering verdienenden Arbeitslosen wie ihm könne schon eine kleine Differenz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Nach der Rechtsprechung mehrerer Instanzgerichte liege eine unbillige Härte auch bei geringeren Differenzen vor, wenn der Arbeitsuchende zuvor Opfer gebracht habe, um die Agentur für Arbeit zu entlasten. Eine solche Konstellation liege auch in seinem Fall vor. Er habe durch den Gehaltsverzicht ein Opfer erbracht, um der Agentur für Arbeit gar nicht erst zur Last zu fallen.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

die Bescheide der Beklagten vom 20. Dezember 2005, 15. Februar 2006 und 16. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2006 sowie den Änderungsbescheid vom 28. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Dezember 2005 höheres Alg unter Zugrundelegung des gemäß § 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB III auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens zu gewähren.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte hat sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bezogen und außerdem einen Auszug ihrer Durchführungsanweisung zu § 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB III zur Gerichtsakte gereicht und hierzu ausgeführt, dass sie an diese Richtlinien gebunden sei.

11

Mit Urteil vom 17. Oktober 2008 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg nach einem höheren, auf die letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogenen Bemessungsentgelt zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommene Berechnung nach dem niedrigeren Entgelt in dem unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit liegenden Jahr stelle eine unbillige Härte gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III dar. Es sei zwar richtig, dass der Unterschied im Fall des Klägers bezogen auf den zeitlich auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen unter 10 % liege und damit die von der Beklagten für zwingend gehaltene Grenze nicht erreiche. Die Kammer sei an die von der Beklagten angeführte 10 %-Grenze jedoch nicht gebunden. Nach Ansicht der Kammer sei der unbestimmte Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" nicht allein durch rechnerische Kriterien auszufüllen. Vielmehr seien auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und insbesondere die Gründe für das im Regelbemessungszeitraum im Vergleich zum Zeitraum davor niedrigere Arbeitsentgelt. Denn es könne nicht unberücksichtigt bleiben, ob die Reduzierung des Bemessungsentgelts z. B. auf eine Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit oder auf ein vom Arbeitslosen erbrachtes Opfer für die Allgemeinheit zurückzuführen sei. Eine Differenz von 5 % für einen Bezieher von Arbeitslosengeld, dessen Alg unter dem Existenzminimum liege, habe eine größere Bedeutung als für Arbeitslose, deren Sozialleistungen wesentlich höher ausfallen würden. Im vorliegenden Fall habe der Kläger ein klassisches Opfer für die Allgemeinheit erbracht und zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2004 auf 7 % seines Lohnes sowie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichtet. Die Versichertengemeinschaft sei dadurch für einen längeren Zeitraum nicht mit der Zahlung von Alg belastet worden. Aus Sicht der Kammer sei es unbillig hart, wenn der Kläger seinen Lohnverzicht doppelt bezahlen müsste, indem er ein auf dieser Grundlage berechnetes Alg erhalten würde. Bei der Prüfung der unbilligen Härte sei auch die geringe Höhe des monatlichen Arbeitslosengeldes des Klägers zu berücksichtigen (809,70 EUR monatlich). Eine Differenz von 5,5 % stelle hier eine erhebliche finanzielle Einbuße dar. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Beklagte als Massenverwaltung schematischer Richtlinien bedürfe, um effektiv arbeiten zu können. Bei der Prüfung der unbilligen Härte im Sinne des § 130 Abs. 3 SGB III erscheine jedoch das alleinige Abstellen auf die rechnerische Größe von 10 % nicht geeignet, um zu einer sachgerechten Lösung der Einzelfälle zu führen.

12

Gegen das ihr am 15. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Februar 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei der Prüfung der unbilligen Härte im Sinne des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III stets nur auf einen schlichten Vergleich der tatsächlichen Höhe des jeweiligen Bemessungsentgelts abzustellen sei, ohne dass weitere Umstände in die Prüfung einzubeziehen wären. Das BSG habe bereits in seiner Entscheidung vom 25. August 1981 - 7 RAr 59/80 – zu § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ausgesprochen, dass das Vorliegen einer unbilligen Härte grundsätzlich durch einen Vergleich zwischen dem nach § 112 Abs. 2 bis 6 AFG ermittelten Arbeitsentgelt und dem Entgelt zu ermitteln sei, das der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung überwiegend durch berufliche Tätigkeit erzielt habe. Unerheblich sei für das Vorliegen einer besonderen Härte daher auch, dass der Mindestverdienst auf einen Leistungsabfall des Arbeitslosen zurückzuführen sei. Somit hätten individuelle Umstände und darauf fußende Werturteile hinsichtlich eines vermeintlich billigenswerten oder vorwerfbaren Verhaltens außer Betracht zu bleiben. Die Härteprüfung beschränke sich lediglich auf Fälle, in denen spürbare Einbußen in der Leistungshöhe vorliegen, die derart gewichtig seien, dass das Alg seinem Charakter als am vorherigen Lebensstandard des Arbeitslosen orientierte Entgeltersatzleistung nicht mehr gerecht werden könne (vgl. Urteil des BSG vom 11. Februar 1988 – 7 RAr 57/86 -, zitiert nach juris). Erst ein zuvor erzieltes deutlich höheres Entgelt als aus der Tätigkeit im Bemessungszeitraum spreche nach der Rechtsprechung des BSG für die unbillige Härte im Regelbemessungszeitraum. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte stelle die Beklagte  wenigstens seit 1984 auf eine Entgeltdifferenz von 10 % ab. Für eine Abweichung von dieser langjährigen Verwaltungspraxis bestehe kein Anlass. Für die lineare Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes sprächen bereits Gründe der Verwaltungsvereinfachung. Eine weitere Ausdifferenzierung entsprechend der Höhe des Leistungsanspruchs sei aus Billigkeitsgründen nicht erforderlich. Schon der Bestimmung des Leistungssatzes in § 129 SGB III lägen feste Prozentsätze zugrunde, ohne dass eine soziale Staffelung entsprechend der Höhe des Leistungsentgelts erfolge. Damit füge sich die Handhabung der Härteregelung durch die Beklagte in das Bemessungssystem ein.

13

Die Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er hält die Verwaltungspraxis der Beklagten zur unbilligen Härte nach der heutigen Rechtslage für nicht mehr haltbar. Die Praxis existiere seit 1984 und sei zur alten Rechtslage des § 112 Abs. 7 AFG ergangen. Damals habe gemäß § 112 Abs. 7 AFG die Anwendung der Härteklausel dazu geführt, dass ein fiktives Bemessungsentgelt zugrunde zu legen gewesen sei. Dieses habe weder in der Höhe noch in der Art mit der in den letzten drei Jahren überwiegend ausgeübten Tätigkeit in irgendeinem Zusammenhang stehen müssen. Diese Fiktion habe die Gefahr in sich geborgen, dass der Ausgleich sogar über die Härte habe hinausgehen können. Deshalb sei es gerechtfertigt gewesen, auf Tatbestandsebene eine erhebliche Entgeltdifferenz zu verlangen. Nach der heutigen Regelung bewirke die Härteklausel jedoch nur eine Ausweitung des Bemessungsrahmens. Außerdem umfasse der einfache Bemessungsrahmen jetzt regelmäßig die Hälfte der Bemessungszeiten des erweiterten Bemessungsrahmens. Aufgrund dieser geänderten Vorschriften erscheine es gerechtfertigt, anstatt wie früher erst bei erheblichen Abweichungen einen Härtefall anzunehmen, heute lediglich geringe Abweichungen der Arbeitsentgelte im Hinblick auf eine Erweiterung des Bemessungszeitraums auf zwei Jahre als unbeachtlich anzusehen.

18

Der Rückgriff auf Urteile oder Dienstanweisungen, die im Lichte einer ganz anderen Rechtslage entstanden seien, verbiete sich.

19

Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

21

Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg nach einem höheren auf die letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogenen Bemessungsentgelt zu gewähren.

22

Denn die Bescheide vom 20. Dezember 2005, 15. Februar 2006 und 16. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2006 sind rechtswidrig wegen der Nichtberücksichtigung des Bemessungsentgelts in dem erweiterten Bemessungsrahmen und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

23

In der Sache handelt es sich um einen Höhenstreit, bei dem nach der ständigen Rechtssprechung des BSG (vgl. Urteil vom 21. Januar 2009, B 7 AL 46/07 R, veröffentlicht in juris m.w.N.) Grund und Höhe des Alg-Anspruchs in vollem Umfang gerichtlich zu überprüfen sind.

24

Bei dem Kläger, der die Voraussetzungen für den Alg-Anspruch dem Grunde nach erfüllt, bemisst sich dieser gemäß § 129 SGB III nach dem pauschalierten Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das er im Bemessungszeitraum erzielt hat. Das Alg beträgt für Arbeitslose, die - wie der Kläger - nicht die Voraussetzungen des § 129 Satz 1 Nr. 1 SGB III erfüllen, 60 % (allgemeiner Leistungssatz, § 129 Nr. 2 SGB III) des Leistungsentgelts. Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt (§ 133 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

25

Bemessungsentgelt wiederum ist grundsätzlich das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848-2918) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst grundsätzlich ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Nach der Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Weiter setzt die Vorschrift voraus, wie hier geschehen, dass der Arbeitslose dies, wie hier, verlangt und zudem die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt (§ 130 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Das Vorliegen einer Härte ist dabei durch einen Vergleich des im Bemessungszeitraum gemäß § 130 SGB III erzielten Entgelts (Regelbemessungsentgelt) mit dem in den letzten zwei Jahren vor dem Ende des Bemessungszeitraums überwiegend erzielten Entgelt festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2004, B 7 AL 68/03 R, veröffentlicht in juris). Die Härteregelung in § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III umfasst die Fälle, in denen das geringere Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums – gewissermaßen im Sinne einer Momentaufnahme – nicht repräsentativ für die Höhe des Alg die wahren Verhältnisse widerspiegelt, die sich aus höheren Arbeitsentgeltansprüchen eines längeren Bemessungszeitraumes ergeben (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, B 7/7a AL 40/06 R).

26

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Falle des Klägers wäre es unbillig hart, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Ein Härtefall ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn eine erhebliche Verschlechterung in der Entgeltsituation vorliegt, welche die Anknüpfung der Bemessung an die allgemeinen Regeln als im Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Beschluss des Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg vom 17. September 2009, L 10 AL 98/09 NZB, veröffentlicht in juris). Zu der früheren Rechtslage - § 112 Abs. 7 AFG -, die denselben Begriff der "unbilligen Härte" verwandt hat, hat das BSG ausgeführt, es müsse "ein Missverhältnis" zwischen den Entgelten vorliegen (BSG, Urteil vom 25. August 1981 – SozR 4100 § 112 Nr. 19) bzw. erst ein "deutlich höheres Entgelt" (Urteil vom 11. Februar 1988 – SozR 4100 § 112 Nr. 35) oder "wesentlich höheres Entgelt" (Urteil vom 11. Juni 1987 – SozR 4100 § 112 Nr. 31) löse das Bemessungsprivileg aus. Das BSG hat eine unbillige Härte in einer Entscheidung zu der Vorgängervorschrift des § 112 Abs. 7 AFG bei einer Differenz von 25 % ausdrücklich bejaht (BSG, Urteil vom 25. August 1981 – B 7 RAr 59/80).

27

Nach der Rechtsauffassung der Beklagten, die auch Niederschlag in ihren Dienstanweisungen gefunden hat, liegt eine unbillige Härte dann vor, wenn der Unterschied zwischen dem Bemessungsentgelt im Regelbemessungszeitraum und dem Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungszeitraum mehr als 10 % beträgt. Der Rechtsauffassung der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als dass eine Gehaltsdifferenz von 10 % eine Abweichung von Gewicht darstellt, die für sich alleine, ohne dass weitere Kriterien hinzukommen müssen, die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigt.

28

Die von der Beklagten seit Jahrzehnten praktizierte pauschale Handhabung der 10%-Grenze ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls ist nach Überzeugung des Senats auch mit Blick auf die Rechtsentwicklung nicht mehr sachgerecht. Insbesondere erscheint der der Verwaltungspraxis zugrunde gelegte Prozentwert zu hoch. Die Verwaltungspraxis der Beklagten hat sich unter der Vorschrift des § 112 Abs. 7 AFG entwickelt und hat seit dieser Zeit Bestand. Die Rechtsfolge des § 130 Abs. 3 SGB III ist aber eine entscheidend andere als die des § 112 Abs. 7 AFG. Gemäß § 112 Abs. 7 AFG führte die Anwendung der Härteklausel dazu, dass ein fiktives Bemessungsentgelt zugrunde zu legen war. Dieses musste weder in der Höhe noch in der Art mit der in den letzten drei Jahren überwiegend ausgeübten Tätigkeiten in irgendeinem Zusammenhang stehen. Da die fiktive Einstufung auch die Gefahr mit sich brachte, dass der Ausgleich sogar über die Härte hinausgehen könnte, war es gerechtfertigt, auf Tatbestandsebene eine erhebliche Entgeltdifferenz zu verlangen. § 130 Abs. 2 SGB III bewirkt jedoch nur eine Ausweitung des Bemessungsrahmens. Rechtsfolge dieser Vorschrift ist nur die kalendermäßige Festlegung der Bemessungsgrundlage. Dadurch, dass das niedrigere Bemessungsentgelt in die Bemessung einfließt, bleibt im Ergebnis das durchschnittliche Bemessungsentgelt unterhalb der Härte (vgl. Valgolio in Hauck/Noftz SGB III, § 130 Rn. 70). Auch die Rechtsprechung des BSG, die ein "deutlich höheres bzw. wesentlich höheres Entgelt" verlangt, ist zu der Vorgängervorschrift des § 112 Abs. 7 AFG ergangen. Es erscheint daher gerechtfertigt, das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III mit Blick auf die Rechtsfolge auch unterhalb einer Entgeltdifferenz von 10 % anzunehmen.

29

Als untere Grenze kann eine Differenz von 5 % als angemessen angesehen werden, da bei einer Entgeltdifferenz von unter 5 % nach Auffassung des Senats keine Abweichung von Gewicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG mehr vorliegt. Würde man auch bei einer Entgeltdifferenz von unter 5 % die Annahme einer unbilligen Härte bejahen, würde die als Ausnahmebestimmung ausgestaltete Vorschrift des § 130 Abs. 3 SGB III entgegen dem Gesetzeswortlaut als Korrekturinstrument auch für Abweichungen ohne beträchtliche wirtschaftliche Auswirkungen missbraucht werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).

30

Der Senat schließt sich darüber hinaus der in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung(vgl. LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 31. Mai 2006, L 1 AL 10/06, und Urteil vom 4. März 2009, L 12 AL 66/08, LSG Sachsen-Anhalt vom 25. August 2009, L 2 AL 84/06) an, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine unbillige Härte sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, wenn die Entgeltdifferenz weniger als 10 % beträgt. Jedenfalls bei der Prüfung der Unbilligkeit sind die weiteren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um einen wertenden Aspekt, der sich schon aus der sprachlichen Fassung ergibt und bei dem der Versicherungs- und Solidargedanke mitberücksichtigt werden muss (vgl. LSG NRW a.a.O.).

31

Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass nach der Systematik und Normzweck des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III die Billigkeitsprüfung allein einen Vergleich von Entgelten aus länger zurückliegenden Zeiträumen zwecks Ausweitungen des Bemessungsrahmens ermöglichen soll und andere Härtegesichtspunkte nicht zulässt (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 6. März 2009, L 8 AL 3880/08; Valgolio. a.a.O. § 130 Rdn. 70; Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 130 Rdn. 16). Die Gegenansicht kann sich zur Begründung ihrer Auffassung jedenfalls nicht mit Erfolg auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des BSG zu der Vorschrift des § 112 Abs. 7 AFG berufen. Zwar hat das BSG zu der Vorgängervorschrift des § 112 Abs. 7 AFG ausgeführt, dass unerheblich für das Vorliegen einer unbilligen Härte ist, dass der Minderverdienst auf einen Leistungsabfall des Klägers zurückzuführen ist. Nach dieser Rechtsprechung könne ein Leistungsabfall allenfalls entsprechend der Systematik des Gesetzes bei der Rechtsfolge berücksichtigt werden, die das Vorliegen einer unbilligen Härte gemäß § 112 Abs. 7 AFG nach sich zieht. (Urteil des BSG vom 25. August 1981, 7 RAr 59/80, veröffentlicht in juris). Dies ist auf die Vorschrift des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III jedoch nicht übertragbar, weil - wie bereits ausgeführt - die Rechtsfolge des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III keine fiktive Einstufung vorsieht, bei der beispielsweise ein Leistungsabfall berücksichtigt werden könnte. Anders als bei § 112 Abs. 7 AFG ist eine Korrektur auf der Rechtsfolgenseite des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht vorgesehen.

32

Nach der zum Vergleich der Entgelte vorzunehmenden Vergleichsberechnung beträgt das Bemessungsentgelt im zweijährigen Bemessungsrahmen 43.627,15 EUR, sodass sich im erweiterten Bemessungsrahmen ein Bemessungsentgelt von täglich 73,82 EUR ergibt, das das Bemessungsentgelt im Regelbemessungsrahmen in Höhe von täglich 69,74 EUR um 5,5 % übersteigt.

33

Es handelt sich somit um einen Gehaltsunterschied, der oberhalb einer Differenz von 5 % für den Betroffenen wirtschaftlich bereits deutlich spürbar ist, so dass für die Prüfung, ob eine unbillige Härte vorliegt, die weiteren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

34

Hier liegen solche Umstände des Einzelfalls vor, die die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Dabei hält der Senat ebenso wie Teile der Literatur und der Rechtsprechung zum einen die Auswirkungen eines niedrigen Bemessungsentgelt auf den Lebensstandard des Arbeitslosen und zum anderen die Gründe, die zur Einkommensminderung geführt haben, für berücksichtigungsfähig (Rolfs, in: Gagel, SGB III, § 130, Rdn. 65; Söhngen, in: juris-Praxisreport vom 23. Oktober 2008, LSG NRW a.a.O.). Im Fall des Klägers war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Einkommensminderung aus freiwilligen Gehaltseinbußen resultiert, die der Kläger zum Erhalt seines Arbeitsplatzes hingenommen hat. Grundzweck des Alg ist es, den Arbeitnehmern das solidarisch versicherte Risiko des Lohnverlustes für einen angemessenen Zeitraum auszugleichen. Die Frage, wann eine unbillige Härte vorliegt, kann daher nicht unabhängig vom Versicherungs- und Solidargedanken beurteilt werden. Denn dieser wird u.a. dadurch geprägt, dass der Versicherte die versicherte Gefahr – nämlich den Wegfall des Arbeitsplatzes – durch zumutbare eigene Anstrengungen möglichst gering halten soll, um so die Solidargemeinschaft zu entlasten. Folglich wäre es ein Widerspruch, entsprechende pflichtgemäße Anstrengungen im Falle des Versicherungsfalles nicht zugunsten, sondern zu Lasten des Versicherten zu bewerten (LSG NRW a.a.O.).

35

Als weiterer zu berücksichtigenden Umstand ist hier zu beachten, dass der Kläger, worauf auch das erstinstanzliche Urteil schon hinweist, nur ein geringes Alg in Höhe von 809,70 EUR monatlich hat und eine Differenz von 5,5 % eine spürbare Einbuße darstellt.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

37

Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das BSG hat bislang weder über die Mindestgrenze für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III noch über die zu berücksichtigenden Gründe für einen Gehaltsunterschied entschieden.


(1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können auch erbracht werden, wenn Menschen mit Behinderungen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden.

(3) Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderungen während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesem Fall wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(4) Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderungen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt, auch wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit zu erreichen ist. In diesem Fall wird der Bedarf nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugrunde gelegt.

(5) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder eine erneute Berufsausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.

(6) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn Menschen mit Behinderungen

1.
nicht arbeitslos sind,
2.
als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind oder
3.
einer längeren Förderung als Menschen ohne Behinderungen oder einer erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben.
Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist.

(7) Ein Gründungszuschuss kann auch geleistet werden, wenn der Mensch mit Behinderungen einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:

1.
Leistungen nach § 35,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts,
6.
Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach
a)
den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6,
b)
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
c)
den §§ 119 bis 121,
d)
den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.