Bundessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2013 - B 11 AL 136/12 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. September 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig. Die in ihrer Begründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.
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Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung durch das Bundessozialgericht (BSG) als Revisionsgericht zu erwarten ist(Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit, vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 39; SozR 1500 § 160a Nr 60; SozR 4-1500 § 160a Nr 9). Darzulegen ist insbesondere, dass die Rechtsfrage nach dem Stand der Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne Weiteres beantwortet werden kann, und es ist der Schritt darzustellen, den das BSG zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16; stRspr). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Beschwerdebegründung vom 8.2.2013 nicht.
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Der Beschwerdeführer führt zwar aus, es stelle sich die Rechtsfrage, ob Beschäftigungslosigkeit iS des § 119 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in Fällen gegeben sei, in denen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach der Insolvenz des Betriebsveräußerers in der Arbeitsphase des Blockmodells gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch übergegangen sei, der Betriebserwerber dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nur teilweise zur Entgeltzahlung verpflichtet sei, da er für einen Teil der vor dem Insolvenzfall in Vorleistung verdienten Vergütung nicht hafte, und der Arbeitgeber deshalb in einem Teil der Freistellungsphase der Altersteilzeit kein Entgelt bezahle.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und nicht nur um eine auf die Besonderheiten des Einzelfalles zugeschnittene Fragestellung handelt. Jedenfalls legt er jedoch die Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht hinreichend dar.
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Das Vorbringen, die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, weil sie bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei, reicht nicht aus. Im Rahmen einer den Anforderungen genügenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ist vielmehr auch auf Rechtsprechung einzugehen, die Anhaltspunkte dafür geben kann, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8; Beschluss des Senats vom 7.12.2010 - B 11 AL 74/10 B - Juris RdNr 8 stRspr). Insoweit hätte sich der Beschwerdeführer nicht nur mit der vom Landessozialgericht (LSG) maßgeblich herangezogenen Entscheidung des BSG zur Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses in Fällen der Vereinbarung von Altersteilzeit unter Umwandlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis (vgl BSG, Urteil vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr 18) auseinandersetzen müssen, sondern auch mit weiterer Rechtsprechung des BSG zum Begriff des Beschäftigungsverhältnisses (vgl etwa Urteil des Senats vom 4.7.2012 - B 11 AL 16/11 R - SozR 4-4300 § 123 Nr 6 RdNr 23 und RdNr 28 mwN), ferner mit der vom LSG auf Seite 7 des Urteils zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Umfang der Pflichten des Betriebserwerbers und damit zusammenhängend mit dem weiter auf Seite 8 des Urteils des LSG erwähnten Schrifttum zum Altersteilzeitgesetz (AltTZG) sowie mit der Einführung des § 8a AltTZG ab 21.7.2004 (vgl ua Rolfs in Erfurter Komm zum Arbeitsrecht, 13. Aufl 2013, 130. ATG, § 8a Nr 1 ff; Kreitner in Küttner, Personalbuch, 20. Aufl 2013, 11 Altersteilzeit RdNr 15 f; Rittweger in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Komm zum Arbeitsrecht, ATG, § 8a RdNr 1 und RdNr 6). Zwar ist § 8a AltTZG - wie bereits das LSG ausgeführt hat - auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar; jedoch können sich - worauf der Beschwerdeführer nicht näher eingeht - aus der Einführung einer Regelung zur Insolvenzsicherung und aus den dafür maßgeblichen Gründen Rückschlüsse auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergeben.
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Darüber hinaus genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Darlegung der Klärungsfähigkeit auch nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Soweit geltend gemacht wird, dem Arbeitgeber sei kein "Restdirektionsrecht" verblieben und der Arbeitnehmer sei nicht an das Beschäftigungsverbot aus dem Altersteilzeitvertrag gebunden gewesen, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung, ob grundsätzliche Bedeutung vorliegt, auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu erfolgen hat (vgl ua Beschlüsse des Senats vom 7.5.2009 - B 11 AL 72/08 B - Juris RdNr 7 - und vom 17.6.2009 - B 11 AL 187/08 B - Juris RdNr 5). Die auch im Rahmen der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen des LSG, wonach der Kläger nach der Altersteilzeitvereinbarung keine Beschäftigung ausüben durfte, sind als tatsächliche Feststellungen zu werten, die im Beschwerdeverfahren nicht durch widersprechenden Vortrag in Frage gestellt werden können.
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Soweit der Beschwerdeführer (insbesondere unter V der Beschwerdebegründung) ausführt, dass und weshalb das LSG (angeblich) zu Unrecht einen Fall der Arbeitslosigkeit bei ihm verneint hat, eröffnet dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht. Denn im Beschwerdeverfahren ist nicht darüber zu befinden, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 und Nr 67; stRspr).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG).
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
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den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.