Bundessozialgericht Beschluss, 07. Dez. 2010 - B 11 AL 74/10 B

bei uns veröffentlicht am07.12.2010

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer aufsichtsrechtlichen Weisung.

2

Die Beklagte wies mit aufsichtsrechtlicher Anordnung vom 15.10.2007 die Klägerin an, Abrechnungen von Trägern anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen für Tätigkeiten im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich zu begleichen. Gestützt war die Anordnung auf § 179 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Danach erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert (vH) der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 vH der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Im Übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung die von diesen getragenen Beiträge für behinderte Menschen.

3

Das Landessozialgericht (LSG) hat der Aufsichtsklage der Klägerin trotz nachträglicher Ermessenserwägungen der Beklagten in einem Schreiben vom 23.2.2010 entsprochen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache und Divergenz geltend.

4

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz sind nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.

5

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung vom 21.7.2010 nicht. Die Beklagte formuliert zwar drei Rechtsfragen, nämlich:

a) Ist § 179 Abs 1 Satz 1 SGB VI dahin auszulegen, dass eine Erstattungspflicht des Bundes auch für Leistungen der Einrichtungsträger für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich besteht?

b) Darf eine Behörde Ermessen, das sie in einem Verwaltungsakt fehlerhaft nicht ausgeübt hat, dadurch nachholen, dass sie während eines sozialgerichtlichen Verfahrens die ursprünglich nicht angestellten Ermessenserwägungen durch einfaches Schreiben nachschiebt?

c) Ist § 96 Abs 1 SGG dahin auszulegen, dass eine Behörde das Ermessen, das sie in einem Verwaltungsakt fehlerhaft nicht ausgeübt hat, nicht schon dadurch nachholen kann, dass sie während eines sozialgerichtlichen Verfahrens die ursprünglich nicht angestellten Ermessenserwägungen durch einfaches Schreiben nachschiebt?

7

Die Beklagte versäumt aber jedenfalls, zur ersten Frage die Klärungsfähigkeit und zu den weiteren Fragen den Klärungsbedarf hinreichend konkret aufzuzeigen. Denn nach dem Vortrag in der Beschwerdebegründung hat die Vorinstanz ihre Entscheidung nicht nur damit begründet, dass die Erstattungspflicht des Bundes die Beiträge zur Rentenversicherung auch in den Fällen umfasse, in denen sich behinderte Menschen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden. Vielmehr hat sie ihre Entscheidung nach dem Vortrag der Beklagten selbständig tragend auch darauf gestützt, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen gar nicht ausgeübt habe und insoweit ein Nachschieben auch im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig sei. Ist eine Entscheidung des Berufungsgerichtes mehrfach begründet, so kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Klärungsfähigkeit und Zulassung der Revision führen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht wird (vgl BSG, Beschluss vom 27.7.2006 - B 7a AL 52/06 B; Beschluss vom 5.12.2007 - B 11a AL 112/07 B; Beschluss vom 22.4.2010 - B 1 KR 145/09 B; vgl auch Becker SGb 2007, 261, 267). Dies ist nicht geschehen.

8

Hinsichtlich der beiden zuletzt angeführten Fragen zur Möglichkeit des Nachschiebens von Ermessen im sozialgerichtlichen Verfahren für den Fall des Ermessensnichtgebrauchs wird indessen der Klärungsbedarf nicht substanziiert aufgezeigt. Zwar leitet die Beklagte Klärungsbedarf daraus ab, dass das Bundessozialgericht (BSG) in diesen Fragen noch nicht entschieden, sondern insoweit nur die Frage beantwortet habe, dass die Befugnis der Verwaltung bestehe, Ermessen durch ausdrückliche Aufhebung des bisherigen Verwaltungsakts und dessen Ersetzung iS des § 96 SGG durch einen neuen Verwaltungsakt nachzuholen(vgl BSGE 75, 159 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7). Das ändert aber nichts daran, dass sich die Beklagte nicht mit der vom BSG in der zitierten Entscheidung (aaO) erörterten Vorschrift des § 41 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und der inzwischen in Kraft getretenen Neuregelung idF des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl I 1977) sowie des weiteren mit der die Rechtswidrigkeit von Ermessensentscheidungen betreffenden Vorschrift des § 54 Abs 2 Satz 2 SGG auseinandersetzt. Die zuerst genannte Norm ermöglicht nunmehr in Anlehnung an § 45 Abs 2 Verwaltungsverfahrensgesetz die Heilung von Begründungsmängeln bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz. Die zuletzt genannte Vorschrift regelt den gerichtlichen Prüfumfang von Ermessensentscheidungen unter Einschluss von Ermessensnichtgebrauch (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 27). Indessen gibt es - worauf das LSG bereits hingewiesen hat - in § 54 SGG keine dem § 114 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbare Regelung, wonach die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. Schon diese vom Wortlaut weiter reichende Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO umfasst in ihrem Anwendungsbereich nicht die nachträglich erstmalige Ausübung von Ermessen während des gerichtlichen Verfahrens(vgl BVerwG Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr 115 = NVwZ 2007, 470; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.10.2009 - L 7 KA 119/07; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl 2009, § 114 RdNr 50). Es hätte deshalb nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf die vom LSG zitierte und in der Beschwerdebegründung erwähnte neuere Rechtsprechung des BSG (BSGE 89, 227 = SozR 3-2500 § 194 Nr 1) einer näheren Begründung bedurft, wieso trotz Fehlens einer entsprechend weit reichenden Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren Zweifel bestehen, die eine (zusätzliche) höchstrichterliche Entscheidung erforderlich machen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 313 ff). Eine Rechtsfrage ist etwa auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichend Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen geben (vgl BSG, Beschluss vom 11.5.2010 - B 13 R 589/09 B mwN). Dies gilt bei Normen, deren Bedeutungsgehalt sich wesentlich aus dem Gesamtzusammenhang mit Vorschriften anderer Rechtsgebiete erschließt, auch für die Rechtsprechung der insoweit zuständigen anderen obersten Bundesgerichte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21; BSG, Beschluss vom 21.2.2008 - B 11a AL 91/07 B).

9

2. Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung zB des BSG andererseits aufzuzeigen(BSG SozR 1500 § 160a Nr 67) und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht nur etwa ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG, Beschluss vom 27.6.2002 - B 11 AL 87/02 B).

10

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Es fehlt bereits an einer Gegenüberstellung hinreichend präzise formulierter Rechtssätze des LSG und des BSG, die als tragend angesehen werden können. Der angeführte Rechtssatz der Vorinstanz, ein (formloses) Nachschieben von Ermessensgründen sei unzulässig und eine Nachholung von Ermessenserwägungen allein durch einen den ursprünglichen (ermessensfehlerhaften) Verwaltungsakt ausdrücklich ersetzenden Verwaltungsakt möglich, deckt sich schon nicht mit den an anderer Stelle vorgetragenen Entscheidungsgründen des vorinstanzlichen Urteils, wonach (lediglich) ein Nachschieben von Ermessensgründen im Klageverfahren unzulässig sei (S 3 der Begründung). Er kann im Übrigen in der beschriebenen Ausformung auch nicht als tragend behauptet werden, nachdem das LSG die Frage der Heilung durch Erlass eines neuen Bescheides ausdrücklich offengelassen hat (S 14 des Urteils). Soweit die Beklagte überdies eine Abweichung von der Entscheidung des Großen Senats (BSGE 75, 159 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7) für den Fall annimmt, dass dessen tragende Annahme, wonach ein Nachholen von Ermessenserwägungen durch ersetzenden Bescheid zulässig sei, auch die Änderung des Bescheids durch Auswechseln oder Nachschieben der Entscheidungsgründe einschließe, weil in diesen Fällen in Wirklichkeit auch ein ersetzender Verwaltungsakt ergehe, räumt sie selbst ein, dass ein derartiger Rechtssatz der zitierten Entscheidung jedenfalls nicht entscheidungserheblich zugrunde liegt.

11

Dass demgegenüber das LSG dem Schreiben vom 23.2.2010 gerade keinen Verwaltungsaktcharakter beigemessen hat, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit, welche nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; stRspr).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 52 Abs 1 und 4 Gerichtskostengesetz.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 179 Erstattung von Aufwendungen


(1) Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, erstattet der Bund den Träge

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Anbieter nach § 60 des Neunten Buches die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Im Übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches die von diesen getragenen Beiträge für behinderte Menschen; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Kostenträger sind. Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Anschluss an eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend. Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetrieben oder bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstattung prüfen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die von der Erstattung umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Träger den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich sind. Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die der Erstattung zu Grunde liegende Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen Geschäftsräumen oder denen der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen der Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen.

(1a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat. Die nach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches beschäftigten behinderten Menschen zuständige Stelle macht den nach Satz 1 übergegangenen Anspruch geltend. § 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten entsprechend. Werden Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 erstattet, gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf den Kostenträger übergeht. Der Kostenträger erfragt, ob ein Schadensereignis vorliegt und übermittelt diese Antwort an die Stelle, die den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung geltend macht.

(2) Bei den nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen sind unbeschadet der Regelung über die Beitragstragung Vereinbarungen zulässig, wonach Versicherte den antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten haben. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenversicherung abgesichert werden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Tatbestand

1

Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte, 1982 geborene Kläger, der vor allem an einer Tetraparese leidet und in die Pflegestufe 3 eingestuft wurde, ist mit seinem Begehren auf Erstattung der Kosten für zwischen März 2006 und Juni 2007 durchgeführte, erstmals am 20.2.2006 beantragte Petö-Behandlungen in Höhe von 5.174 Euro bei der Beklagten (Bescheide vom 27.7.2006, 13.4.2007, 23.7.2007) und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat im Wesentlichen ausgeführt: Einem Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V stehe entgegen, dass ein Sachleistungsanspruch auf die Petö-Behandlungen nicht bestanden habe. Es habe an einer ärztlichen Verordnung der Therapie gefehlt. Zudem habe der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) keinen Beschluss über die Anwendbarkeit der Therapie gefasst. Für einen Verstoß gegen Verfassungsrecht bestehe demnach kein Anhaltspunkt. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die aus Ungarn angereiste Konduktorin eine zugelassene Heilmittelerbringerin sei und im Hinblick auf das Kausalerfordernis in § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V, ob die Beklagte die Gewährung der Therapie bereits vor Therapiebeginn mündlich abgelehnt habe (Urteil vom 8.10.2009).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

Entscheidungsgründe

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

4

1. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN) . Hinreichende Darlegungen dazu enthält die Beschwerdebegründung nicht.

5

Der Kläger formuliert folgende Rechtsfragen:

 1. Ist der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs 3 SGB V für ein nicht zur ärztlichen Versorgung zugelassenes Heilmittel bereits deshalb ausgeschlossen, weil es an einer vertragsärztlichen Verordnung des Heilmittels mangelt?

 2. Verstößt der generelle Ausschluss der Petö-Therapie von der vertragsärztlichen Versorgung gegen § 92 Abs 1 Satz 1 SGB V?

 3. Ist der Ausschluss der Petö-Therapie von der vertragsärztlichen Versorgung verfassungsgemäß?

6

a) Im Hinblick auf die erste Rechtsfrage legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist nämlich grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden worden ist ( vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). In diesem Fall muss deshalb dargetan werden, dass für die Frage - zB mit Blick auf einschlägige Kritik im Schrifttum oder bei den Instanzgerichten - erneut Klärungsbedarf entstanden ist ( vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38 BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f ) . Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht. Das BSG hat bereits entschieden, dass eine Kostenerstattung für selbst beschaffte Arznei- und Heilmittel im In- und Ausland zwar nicht stets eine vertragsärztliche, aber eine ärztliche Verordnung voraussetzt. Es hat dies dem systematischen Zusammenhang des § 15 Abs 1 und des § 73 Abs 2 Satz 1 SGB V entnommen (BSGE 79, 257, 260 = SozR 3-2500 § 13 Nr 13 S 65 f; vgl zum EU-Ausland BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 3 RdNr 13 f) und auf vergleichbare Bestimmungen im Beihilferecht und in den Musterbedingungen für die private Krankenversicherung hingewiesen (BSGE 86, 66, 70 f = SozR 3-2500 § 13 Nr 21 S 91). Auf diese Rechtsprechung und darauf, dass nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) es an einer ärztlichen Verordnung fehlte, geht die Beschwerdebegründung nicht ein. Sie nennt keine Gründe für einen erneuten Klärungsbedarf.

7

b) Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger schon nicht hinreichend darlegt, dass die zweite und dritte Rechtsfrage trotz der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG klärungsbedürftig sind (zur zweiten Rechtsfrage etwa zur Bedeutung der Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 5 iVm § 135 Abs 1 SGB V und zu den Voraussetzungen eines Systemversagens: BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 10 RdNr 22 ff mwN, insbesondere zur Petö-Behandlung vgl BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 1 RdNr 13 f; zur dritten Rechtsfrage, insbesondere zu den Voraussetzungen einer grundrechtsorientierten Auslegung eines Leistungsanspruchs zuletzt: BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 16 RdNr 13 ff mwN). Denn der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass es auf die Beantwortung dieser Fragen im Revisionsverfahren ankommen wird, mithin, dass die Rechtsfragen im konkreten Rechtsstreit auch entscheidungserheblich sind.

8

Werden von einem Gericht mehrere selbstständige Begründungen gegeben, die den Urteilsausspruch schon jeweils für sich genommen tragen, muss in der Beschwerde für jede der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 5, 38; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 51, 69 mwN). Daran fehlt es hier. Das LSG hat einen Leistungsanspruch nämlich nicht nur wegen der fehlenden Empfehlung der Petö-Behandlungsmethode durch eine Richtlinie des GBA verneint, sondern auch, weil eine ärztliche Verordnung und die ärztlichen Überwachung der Behandlung nicht vorlagen. Diese weitere, die ablehnende Entscheidung des LSG tragende Begründung greift die Beschwerdebegründung nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge an (dazu 1a). Dies aber wäre erforderlich gewesen, um die Entscheidungserheblichkeit auch der zweiten und dritten Rechtsfrage zu begründen.

9

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Gründe

1

Nach dem Vortrag der Beschwerdebegründung ist die Klägerin 1935 in der Ukraine geboren und wurde als deutsche Volkszugehörige nach Kasachstan verschleppt, von wo aus sie erst Mitte 1998 nach Deutschland ausreisen konnte. Mit Urteil vom 26.10.2009 hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente für Frauen ohne Kürzung der Entgeltpunkte (EP) für in der ehemaligen Sowjetunion (Kasachstan) zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten um 40 vH und deren Begrenzung auf 25 EP verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgerichts (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 1.2.2010 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung der Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzellfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung), darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Die Klägerin bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Fragen, ob

        

"bei Spätaussiedlern, die aus der ehemaligen Sowjetunion stammen und die als deutsche Volkszugehörige ein vermutetes Kriegsfolgenschicksal oder ein tatsächliches Kriegsgefangenen- oder Verschlepptenschicksal erlitten haben und bis zum Ende der Sowjetunion gegen ihren Willen in den Vertreibungsgebieten festgehalten wurden, und die anschließend nur aufgrund eines Aufnahmebescheides in das Bundesgebiet zurückkehren oder einreisen konnten, und welche die ganze Zeit über Beiträge in das Rentensystem des sie festhaltenden Vertreibungsstaates geleistet haben, von einer Rente iS des SGB VI unter Berücksichtigung der Beitragszeiten nach § 15 FRG ausgeschlossen werden können" (1.);

        

"der Gesetzgeber Versicherungszeiten, insbesondere Beitragszeiten von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit, die aus ihrer Heimat vertrieben und von einem Vertreibungsstaat verschleppt und gefangen gehalten worden sind, im Vertreibungsstaat geleistet haben, bei Beginn der Rente des Vertriebenen schlechter bewerten oder gar nicht berücksichtigen darf, obwohl der Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit keinen Einfluss darauf gehabt hat, seinen Wohnsitz durch eigene Willensentscheidung in das Bundesgebiet zu verlegen" (2.);

        

"die nach dem SGB VI für alle Versicherten anzuerkennenden Ersatzzurechnungskindererziehungszeiten und andere beitragsfreie Zeiten, und die darauf beruhenden Entgeltpunkte bei geltend gemachten Fremdrentenzeiten oder bei teilweiser Geltendmachung von Fremdrentenzeiten unabhängig von der Kürzung auf 25 Entgeltpunkte Berücksichtigung finden oder nicht" (3.);

        

"die Klägerin im vorliegenden Verfahren bzw der Personenkreis, zu dem die Klägerin gehört und bei dem von einem vermuteten Vertreibungsdruck auszugehen ist, wobei sie keine Möglichkeit hatten, freiwillig in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren, sich den Systemwechsel des FRG entgegenhalten lassen muss, bzw ob in ihrem Fall von einem Systemwechsel im FRG sowie er seinen Ausdruck in § 22b FRG findet, ausgegangen werden kann" (4.).

7

Damit mag die Klägerin zwar Rechtsfragen formuliert haben, die im vorliegenden Verfahren grundsätzlich klärungsfähig (entscheidungserheblich) sein mögen. Die Klägerin zeigt in der Beschwerdebegründung aber nicht auf, dass sich die Beantwortung nicht schon aus dem Gesetz oder aus höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt, die Rechtsfrage mithin noch nicht geklärt bzw weiterhin klärungsbedürftig ist.

8

Zu Frage 1. trägt die Klägerin vor: Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) habe zwar die erste Frage bejaht; allerdings habe der Entscheidung ein anderer Sachverhalt und ein anderer Personenkreis zugrunde gelegen. Anders als die Klägerin habe dieser Personenkreis die Möglichkeit gehabt, "freiwillig und aufgrund eigener Willensentscheidung" in das Bundesgebiet überzusiedeln. Das BVerfG - wie auch das BSG - habe sich aber nicht mit in der ehemaligen Sowjetunion festgehaltenen, verschleppten deutschen Volkszugehörigen befasst, die auch nach Zerfall der ehemaligen Sowjetunion von einem Vertreibungsschicksal betroffen waren und keine Möglichkeit hatten, in das Bundesgebiet umzusiedeln.

9

Zu Frage 2. trägt die Klägerin vor: Die geringe Bewertung von Zeiten, die in den Vertreibungsgebieten zurückgelegt worden seien, verstoße für Vertriebene, die nach der Stichtagsregelung in das Bundesgebiet eingereist seien, gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG). Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Das BSG, das sich mit dieser Frage auch noch nicht auseinandergesetzt habe, und das BVerfG seien "offensichtlich einem Vorurteil" unterlegen. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass eine deutsche Volkszugehörige, die seit dem Krieg im Vertreibungsstaat verschleppt oder festgehalten wurde, 51 Jahre nach Kriegsende nicht mehr von diesen Folgen betroffen sei. Tatsächlich sei dies im Fall der Klägerin anders zu beurteilen.

10

Auch zu Frage 3. trägt die Klägerin vor, dass sie in Art 3 GG verletzt sei gegenüber anderen Versicherten, die Rentenansprüche in der Bundesrepublik durch Inlandsbeiträge realisiert hätten. Es liege kein sachlicher Grund für die Kürzung von beitragslosen Zeiten um den Faktor 0,4 vor bzw für die Begrenzung der Entgeltpunkte (EP) nach dem Fremdrentengesetz (FRG) auf 25. Auch sei es nicht gerechtfertigt, eine Person, die FRG-Zeiten vor dem Stichtag beanspruche und beitragsfreie Zeiten nach dem Sozialgesetzbuch habe, besser als die Klägerin zu behandeln. Das BSG habe über die hier vorliegende Konstellation noch nicht entschieden, insbesondere auch nicht im Urteil vom 30.8.2001 (B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1).

11

Zu Frage 4. trägt die Klägerin vor, dass sie sich am 24.11.1996 noch im Vertreibungsgebiet im Zustand der Vertreibung und unter Vertreibungsdruck befunden habe. Es sei ihr unmöglich gewesen, sich aus der Vertreibung zu befreien, sodass ihr der "Systemwechsel" des FRG nicht entgegengehalten werden könne. Auf den hier zugrunde liegenden Sachverhalt lasse sich das Urteil des BSG vom 30.8.2001 (B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1) nicht anwenden. Die Klägerin sei nach wie vor von Vertreibung betroffen. Im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik (Juni 1998) sei sie gegen ihren Willen "als Opfer des Zweiten Weltkrieges und der Vertreibung" außerhalb der Bundesrepublik Deutschland festgehalten worden. Sie habe nicht in ihrem "Herkunftsgebiet", sondern in einem Vertreibungsgebiet (Kasachstan) gelebt und es sei ihr unmöglich gewesen, in das durch den Krieg zerstörte "Herkunfts- und Siedlungsgebiet" (Ukraine) oder in das Bundesgebiet zurückzukehren.

12

Dieser Vortrag genügt den aufgezeigten Darlegungserfordernissen nicht, weil die Klägerin schon von vornherein nicht erläutert, ob und welche Antwort das einschlägige Gesetz (§ 22b FRG; Art 6 § 4b Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz) auf diese Fragen gibt. Rechtsfragen sind bereits dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Selbst wenn die Klägerin meint, dass die Beklagte die gesetzliche Regelung zu Recht auf ihren Fall angewendet habe, sie sich jedoch hier verfassungswidrig auswirke, ist die erforderliche Auseinandersetzung mit dieser Problematik erst nach Klärung der genannten Grundfrage möglich.

13

Im Übrigen ist eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen geben (vgl Senatsbeschlüsse vom 21.1.1993 - BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8; vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung der genannten Gerichte zu dieser Problematik substantiiert vorgetragen werden, dass diese zu den aufgeworfenen Fragen noch keine Entscheidung getroffen haben oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgeblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden sind (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 183 mwN).

14

Eine solche Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerdebegründung genannten Urteil des BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R (BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1) und der dort ebenfalls genannten Entscheidung des BVerfG vom 13. [nicht: "30."] 6.2006 - 1 BvL 9/00 ua (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) fehlt hier. Die Klägerin räumt zwar ein, dass das BVerfG und das BSG die von ihr aufgeworfenen Fragen - teilweise - entschieden haben. Der weitere Vortrag zum höchstrichterlichen Klärungsbedarf beschränkt sich dann lediglich darauf, dass sie meint, über das ihrem Rechtsstreit zugrunde liegende persönliche Vertreibungsschicksal sei höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.

15

Anstelle dessen hätte die Klägerin aufzeigen müssen, aus welchem Grund die og höchstrichterlichen Entscheidungen den "hier in Frage stehenden Personenkreis" und das damit verbundene persönliche Vertreibungsschicksal nicht hinreichend erfasst haben und weshalb diese Konstellation rentenrechtlich anders zu behandeln gewesen wäre. Daran fehlt es hier. Dies wäre aber umso naheliegender gewesen, als die Klägerin aus dem og Urteil des BSG vom 30.8.2001 zitiert (Bl 13 der Beschwerdeschrift), in dem es im Wesentlichen um die Begrenzung auf 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG bei der Gewährung einer Altersrente in einer durchaus ähnlichen Fallkonstellation ging, in der eine 1935 in der Ukraine geborene und später in Kasachstan lebende Spätaussiedlerin ihren ständigen Aufenthalt ebenfalls erst nach der Stichtagsregelung (7.5.1996) im Bundesgebiet genommen hatte. Ebenso wenig prüft die Klägerin, ob sich nicht die weiteren einschlägigen und vom LSG zitierten Entscheidungen des BVerfG mit ähnlichen Schicksalen wie dem ihren befasst haben.

16

Soweit die Klägerin mit den von ihr aufgeworfenen Fragen die Frage der Verfassungsmäßigkeit (Art 3 GG) insbesondere der Stichtagsregelung (§ 22b FRG, Art 6 § 4b FANG) problematisiert, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der og höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Begründung der Beschwerde darf sich nicht auf die bloße Behauptung einer Ungleichbehandlung beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Hierfür reicht es allemal nicht aus zu behaupten, das BVerfG und das BSG seien in den og Entscheidungen "offensichtlich einem Vorurteil" unterlegen, wenn sie davon ausgingen, dass eine deutsche Volkszugehörige, die seit dem Krieg im Vertreibungsstaat verschleppt oder festgehalten wurde, 51 Jahre nach Kriegsende nicht mehr von diesen Folgen betroffen sei. Damit teilt die Klägerin lediglich ihre eigene Rechtsmeinung zu der bereits höchstrichterlich entschiedenen Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 22b FRG mit. Anstelle dessen hätte die Klägerin vortragen müssen, dass gegenüber den Entscheidungen des BSG und des BVerfG zumindest ein neuer erheblicher Gesichtspunkt aufgetreten sei, der die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließe (vgl zum Ganzen BSG SozR 1500 § 160a Nr 11; SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Senatsbeschlüsse vom 13.5.2009 - B 13 R 127/09 B; vom 13.9.2007 - B 13/4 R 551/06 B - zitiert nach Juris). Daran fehlt es hier.

17

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.