Bundessozialgericht Beschluss, 29. Mai 2012 - B 1 KR 6/12 B

bei uns veröffentlicht am29.05.2012

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, 14 660,63 Euro Kosten einer privatärztlichen Immuntherapie von Dr K. für die Behandlung eines Tumorleidens erstattet zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Vorinstanz habe umfassend und zutreffend begründet, dass teilweise schon mangels Beachtung des Beschaffungswegs und im Übrigen mangels Naturalleistungsanspruchs kein Kostenerstattungsanspruch bestehe. Die verwendete Methode habe der Gemeinsame Bundesausschuss entweder ausgeschlossen (ATC-Methode) oder als neue Methode nicht positiv zugelassen. Sie sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht wirksam, wohingegen schulmedizinische Behandlungen zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger habe seine Berufung trotz mehrfacher Erinnerung und Fristsetzung nicht begründet und sich auch nach Ablauf der von Dr K. erbetenen Stellungnahmefrist nicht zum Verfahren gemeldet (Beschluss vom 22.12.2011).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

4

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es.

5

1. Der Kläger beruft sich - ohne eine Rechtsnorm zu benennen - auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention, § 62 SGG), legt dies aber nicht schlüssig dar. Er trägt lediglich vor, das LSG habe ihm unter Fristsetzung zum 24.10.2011 Gelegenheit gegeben, zu einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss Stellung zu nehmen. Das LSG habe seinem Prozessbevollmächtigten - nach Fristablauf - mit Schreiben vom 26.10.2011 ein auf den 24.10.2011 datiertes, am 23.10.2011 beim LSG eingegangenes Schreiben von Dr K. zugeleitet, in dem dieser angekündigt habe, innerhalb von sechs Wochen zur Begründetheit der Berufung vorzutragen. Am 15.12.2011, mehr als eine Woche nach fruchtlosem Verstreichen der bezeichneten sechs Wochen, habe Dr K. den Prozessbevollmächtigten des Klägers informiert, bis "Ende nächster Woche" sei mit der Fertigstellung einer ausführlichen medizinischen Stellungnahme zu rechnen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe unter dem 15.12.2011 daraufhin das Schreiben von Dr K. vom 15.12.2011 dem LSG übersandt und ihm den Zugang der angekündigten ausführlichen Stellungnahme bis zum 23.12.2011 in Aussicht gestellt. Es habe aber am 22.12.2011 entschieden.

6

Der Kläger legt indessen nicht dar, dass das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2011 dem LSG überhaupt zugegangen ist. Dessen hätte es aber bedurft. Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge eines Gehörsverstoßes ist es nämlich ua, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl zB BSG Beschluss vom 5.10.1998 - B 13 RJ 285/97 B - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 1.6.2011 - B 4 AS 82/11 B - juris RdNr 14). Diese Grundsätze gelten auch bei Anwendung des hier einschlägigen § 153 Abs 4 S 2 SGG.

7

Gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach S 2 der Vorschrift sind die Beteiligten vorher zu hören. Die Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs. Es darf bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug nicht verkürzt werden (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4 S 11 f mwN; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 5). Ist - wie vorliegend - eine korrekte erste Anhörung gemäß § 153 Abs 4 S 2 SGG erfolgt, wird eine erneute Anhörung lediglich dann erforderlich, wenn sich die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert(vgl zB BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4 S 12; BSG Beschluss vom 25.5.2011 - B 12 KR 81/10 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.12.2011 - B 7 AL 29/11 BH - juris RdNr 7 mwN).

8

Kündigt ein Rechtsmittelführer zunächst die Begründung seines Rechtsmittels an, ohne anschließend trotz richterlich gesetzter Fristen und zutreffender Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG sein Rechtsmittel tatsächlich zu begründen, und lässt er anschließend eine selbst dem Gericht angekündigte weitere Frist zur Begründung des Rechtsmittels ungenutzt verstreichen, muss er damit rechnen, dass das Gericht nicht von einer entscheidungserheblichen Änderung der Prozesssituation ausgeht und ohne erneute Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 1 SGG entscheidet. Will er dennoch ein Zuwarten des Gerichts für weiteres Vorbringen erreichen, muss er zumindest sicherstellen, dass dieser Wunsch dem Gericht zugeht.

9

Stützt das Rechtsmittelgericht nach korrekter Anhörungsmitteilung gemäß § 153 Abs 4 S 2 SGG und weiterem Zeitablauf seine Entscheidung nach § 153 Abs 4 S 1 SGG ua auch darauf, dass nach Ablauf einer vom Kläger selbst angekündigten Begründungsfrist trotz weiteren Zuwartens des Gerichts keine Äußerungen des Rechtsmittelführers bei ihm eingegangen sind, ist für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zumindest darzulegen, dass dem Rechtsmittelgericht die Bitte des Rechtsmittelführers zugegangen ist, mit seiner angekündigten Entscheidung bis zum Zugang der Begründung des Rechtsmittels zu warten. Daran fehlt es.

10

Im Übrigen legt der Kläger auch nicht dar, dass er nach Eingang der angeblichen Stellungnahme von Dr K. bei seinem Prozessbevollmächtigten am 24.12.2011 diese unverzüglich dem LSG übermittelt hat. Auch insoweit fehlt es an einem Vorbringen, dass der Kläger alles Zumutbare getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

11

2. Der Kläger bezeichnet mit seinem Vorbringen auch keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes in der gebotenen Weise. Er bezieht sich entgegen den dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen nicht auf einen Beweisantrag, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

12

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

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Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

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Tenor Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. April 2011 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor benannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Im Streit stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

2

Der Beklagte hat die Bewilligung von Alg II für den Kläger und seine Angehörigen wegen ausreichender Bedarfsdeckung durch Einkommen abgelehnt. Das SG Lüneburg hat durch Gerichtsbescheid vom 20.10.2010 die hiergegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 26.10.2010 (Datum Zustellungsurkunde) zugestellt worden. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid ist am 29.11.2010 beim LSG eingegangen. Auf dem Briefumschlag ist ein Poststempel aufgebracht, der das Datum "27.11.2010" und die Uhrzeit "16:00 Uhr" ausweist. Der 13. Senat des LSG hat daraufhin nach Anhörung der Beteiligten, unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung, durch Beschluss vom 17.2.2011 die Entscheidung über die Berufung des Klägers dem Berichterstatter übertragen. Aufgrund mündlicher Verhandlung hat dieser unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter die Berufung durch Urteil vom 15.4.2011 als unzulässig verworfen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

3

Mit seiner Beschwerde hiergegen sowie dem Antrag, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, macht der Kläger geltend: Er habe die Berufungsschrift am 26.11.2010 per Einschreiben zur Post aufgegeben. Zum Beweis hat er einen Einlieferungsbeleg beigefügt. Zudem bemängelt er, nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG geladen worden zu sein. Zudem verweist er auf medizinische Unterlagen aus dem Jahre 1999.

4

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.

5

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht gegeben.

7

Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das LSG hat ein Prozessurteil verkündet und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art stellt sich hierbei nicht.

8

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind nicht gegeben.

9

Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) darzulegen. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

10

Es ist nicht erkennbar, dass das LSG bei seiner Entscheidung durch Prozessurteil verfahrensfehlerhaft gehandelt haben könnte.

11

Die Berufung ist ausweislich des Eingangsstempels nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs 1 SGG) beim LSG eingegangen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 26.10.2010 zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief mithin am Freitag, den 26.11.2010 - 24:00 Uhr ab. Der von dem Kläger vorgelegte Einlieferungsbeleg vermag die Richtigkeit des Eingangsdatums beim LSG am 29.11.2010 nicht zu entkräften. Der Einlieferungsbeleg weist zwar das Datum des 26.11.2010 aus. Abgesehen davon, dass Adressat und Anschrift handschriftlich nachgetragen sind, sodass keineswegs der Nachweis erbracht ist, dass es sich bei der eingelieferten Sendung um die Berufungsschrift des Klägers gehandelt hat, mag sie zwar am 26.11.2010 abgesandt worden sein, dieses besagt jedoch nicht, dass sie auch noch an diesem Tage bei dem LSG eingegangen sei. Dieses gilt um so mehr, als die Uhrzeit der Einlieferung mit 17:32 Uhr ausgewiesen ist.

12

Dem Kläger ist auch nicht unter Hinweis auf die Einlieferung am 26.10.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren. Er konnte nicht davon ausgehen, dass die am 26.10.2010 um 17:32 Uhr aufgegebene Postsendung das LSG bis 24:00 Uhr desselben Tages erreichen werde.

13

Soweit der Kläger ferner vorbringt, nicht ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden zu sein, weil sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen sei, verkennt er, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten im Ermessen des Gerichts steht (§ 111 Abs 1 SGG) und für eine ordnungsgemäße Ladung nach § 110 SGG nicht erforderlich ist.

14

Es ist insoweit auch nicht erkennbar, dass das LSG den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens verletzt haben könnte. Wird ein Gehörsverstoß gerügt, muss vorgetragen werden, welchen erheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat oder welches Vorbringen von ihm verhindert worden ist und inwiefern das Urteil darauf beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSGE 69, 280, 284 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5). Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG vom 5.10.1998 - B 13 RJ 285/97 B; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 62 RdNr 11c). Zumindest Letzteres war hier nicht der Fall. Der Kläger hat sich bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht zu dem Hinweis der möglichen Unzulässigkeit der Berufung geäußert. Das LSG hatte mithin keine Veranlassung, ihn persönlich hierzu zu hören.

15

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

16

Die Nichtzulassungsbeschwerde war ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten war (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1.7.2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Im Streit ist ein Anspruch auf Übergangsgeld (Übg) für den Zeitraum vom 17.10.2008 bis 16.1.2009.

2

Der Kläger besuchte ab 1.2.2008 eine zunächst bis 30.9.2008 dauernde Maßnahme zur beruflichen Integration, für deren Dauer ihm Übg bewilligt worden war. Nachdem er die die Maßnahme abschließende Sachkundeprüfung nicht bestanden hatte und am 16.10.2008 einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen wollte, bewilligte die Beklagte Übg bis 16.10.2008. Die Prüfung am 16.10.2008, die der Kläger trotz Arbeitsunfähigkeit absolvierte, bestand er ebenfalls nicht. Seinen Antrag auf Anschluss-Übg lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 24.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 5.11.2008).

3

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19.11.2010; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1.7.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Anspruch auf Anschluss-Übg setze den erfolgreichen Abschluss einer Maßnahme voraus. Hieran fehle es. Eine Fortzahlung des Übg wegen einer gesundheitsbedingten Unterbrechung scheide ebenfalls aus. Die Maßnahme sei am 16.10.2008 beendet und nicht nur unterbrochen worden. Dementsprechend scheide auch originäres Übg aus, weil sich der Kläger ab dem 17.10.2008 nicht mehr in einer von der Beklagten bewilligten bzw geförderten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation befunden habe. Ein Anspruch auf so genanntes Zwischen-ÜbG (zwischen verschiedenen Maßnahmen) scheide jedenfalls aus, weil weitere Teilhabeleistungen für einen späteren Zeitraum nicht bewilligt worden seien und die Beklagte sie nicht ins Auge gefasst habe.

4

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

5

Hinreichende Erfolgsaussicht böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Keiner dieser Zulassungsgründe ist hier ersichtlich.

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Der Rechtssache kommt ersichtlich keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtssache wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. So hat das BSG insbesondere bereits mehrfach entschieden, dass Anschluss-Übg nach § 51 Abs 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), der gemäß § 160 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung- (SGB III) anwendbar ist, einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme voraussetzt(BSG, Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 38/98 R; BSG SozR 4-3250 § 51 Nr 2 RdNr 18). Der Auffassung des Klägers, er habe die Maßnahme nur "unterbrochen", sodass ihm ein Anspruch nach § 51 Abs 3 SGB IX zustehe, eröffnet schon deshalb keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, weil nach den Feststellungen des LSG die Maßnahme am 16.10.2008 beendet worden ist. Dies gilt auch für das Zwischen-Übg zwischen zwei Maßnahmen nach § 51 Abs 1 und 2 SGB IX, weil keine weitere Maßnahme beabsichtigt war. Originäres Übg scheidet ohnehin mangels Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im streitbefangenen Zeitraum aus. Ob die Entscheidung des LSG, insbesondere die von ihm getroffenen Feststellungen richtig sind, kann offen bleiben, weil die Richtigkeit einer Entscheidung im Rahmen einer durchzuführenden Nichtzulassungsbeschwerde nicht Gegenstand der grundsätzlichen Bedeutung sein kann.

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Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich kann nach Aktenlage auch kein Verfahrensmangel des LSG geltend gemacht werden, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Insbesondere durfte das LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entscheiden, nachdem die Beteiligten vorher gehört wurden. Das LSG war nach der auf die Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss übersandten Stellungnahme des Klägers nicht gehalten, den Kläger erneut anzuhören. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert. Eine neue Anhörung ist dann erforderlich, wenn ein Beteiligter nach der Anhörungsmitteilung substantiiert neue Tatsachen vorträgt, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, bzw wenn er einen Beweisantrag stellt oder die Erhebung weiterer Beweise anregt, sofern diese entscheidungserheblich sind (vgl zuletzt BSG, Beschluss vom 25.5.2011 - B 12 KR 81/10 B). Die nach der Anhörungsmitteilung gemachten Ausführungen des Klägers beinhalten jedoch nur Rechtsausführungen zu § 51 Abs 3 SGB IX.

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Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG, § 121 ZPO nicht in Betracht.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.