Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2001 - XII ZR 118/98

published on 07/02/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2001 - XII ZR 118/98
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 118/98 Verkündet am:
7. Februar 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. März 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Tankstellengrundstücks, das nach ihrer Ausreise aus der DDR in Volkseigentum überführt worden war. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der elf oil AG, die wiederum Rechtsnachfolgerin des VEB Minol ist, der seit 1956 auf dem Grundstück eine Tankstelle betrieb. Ende 1993 stellte die elf oil AG den Tankstellenbetrieb ein, ohne die Schlüssel zu dem (verschlossenen) Tankstellengebäude zurückzugeben. Im Februar 1994 entfernte sie auf dem Grundstück befindliche Betonanlagen und ließ den Stromzähler aus dem Tankstellengebäude ausbauen; bis zu diesem Zeitpunkt bezog sie Strom auf dem Grundstück und beglich Stromrechnungen. Mit Schreiben ihrer Rechtsabteilung vom 21. April 1994 an die Kläge-
rin erklärte sie dieser gegenüber ihre Bereitschaft, ihr Nutzungsrecht an dem Grundstück aufzugeben, verbunden mit dem Hinweis, sie sei zumindest bis gegen Ende des ersten Halbjahres 1993 zum Besitz berechtigt gewesen. Auf dem Grundstück befinden sich Tankstellenaufbauten sowie in das Erdreich eingelassene Kraftstofftanks. Das Erdreich ist durch Rückstände von Mineralstoffen kontaminiert. Bereits vor der Rückübertragung des Grundstücks forderte die Klägerin die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 4. September (nicht: März) 1993 auf, mit Rücksicht auf die Einstellung des Tankstellenbetriebes die aufstehenden Gebäulichkeiten zu entfernen und das Grundstück in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Nach der Rückübereignung verlangte sie mit ihrer am 20. Juli 1994 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 8. September 1994 zugestellten Klage in erster Linie Beseitigung der Anlagen und Zahlung eines Betrages zwischen 150.000 und 200.000 DM für die Kosten der Beseitigung der Kontaminationen. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 22. Mai 1995 forderte sie erneut Beseitigung der Aufbauten, Tanks, sonstigen Einrichtungen, Zuleitungen und Fundamente sowie der Verunreinigung des Bodens bis zum 19. Juni 1995 und kündigte an, nach Ablauf dieser Frist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abzulehnen und stattdessen Schadensersatz in Geld zu verlangen. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin, mit der sie nunmehr in erster Linie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrte , die Kosten für die Beseitigung sämtlicher Anlagen sowie der Kontaminationen zu tragen, blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie in erster Linie ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Soweit das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des im zweiten Rechtszug auf Feststellung gerichteten Hauptantrages ohne nähere Begründung für zulässig erachtet, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch wenn der Tankstellenbetrieb eingestellt ist und weitere Kontaminationen nach fachgerechter Entfernung der Tanks nicht mehr zu befürchten sind, kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, eine bezifferte Leistungsklage zu erheben. Der gerichtliche Sachverständige hat die Sanierungskosten zwar auf rund 262.500 DM geschätzt, aber zugleich darauf hingewiesen, daß der Sanierungsumfang in starkem Maße von den behördlicherseits festzulegenden Sanierungszielwerten abhänge und deshalb eine Veränderung des Kostenrahmens nicht auszuschließen sei. Solange nicht feststeht, in welchem Umfang das Grundstück saniert werden muß, ist der Klägerin eine Bezifferung nicht möglich, zumindest aber nicht zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - IV ZR 123/95 - ZIP 1996, 1395, 1396 f.).

II.


Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen , sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche auf Beseitigung oder Schadensersatz seien bereits bei Erhebung der Klage verjährt gewesen. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Bestimmung des § 558 Abs. 1 BGB, derzufolge die sechsmonatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält, entsprechend anzuwenden ist, wenn der Eigentümer eines Grundstücks einem Dritten dessen Benutzung durch Abschluß eines wie auch immer gearteten Nutzungsvertrages gestattet, sofern dieser rechtlich einem Miet- oder Pachtvertrag gleichgeartet ist. Ferner trifft zu, daß § 558 BGB auch auf sämtliche mit mietvertraglichen oder mietvertragsähnlichen Ansprüchen auf Beseitigung oder Schadensersatz konkurrierende Ansprüche aus demselben Sachverhalt anzuwenden ist, auch insoweit, als diese auf das Eigentum oder auf unerlaubte Handlung gestützt werden (vgl. BGHZ 47, 53, 55; 135, 152, 156 f.), und daß der Nutzungsberechtigte die Einrede der Verjährung nach einem Wechsel des Eigentums am Grundstück auch dem neuen Eigentümer gegenüber geltend machen kann (vgl. BGHZ 98, 235, 238 f.). 2. Hinsichtlich der Anwendung dieser Verjährungsvorschrift ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Frage, aufgrund welchen Rechtsverhältnisses die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen das Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle nutzten, nicht aufgeklärt und sich mit der Feststellung begnügt hat, zwischen ihnen und dem jeweiligen Rechtsträger des Grundstücks habe jedenfalls ein Nutzungsvertrag bestanden.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zur zwischen den Parteien streitigen Frage der Entgeltlichkeit der Nutzung getroffen und daher nicht vom Bestehen eines einem Miet- oder Pachtvertrag gleichgearteten Rechtsverhältnisses ausgehen dürfen, vermag dies die Anwendung des § 558 BGB nämlich im Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
a) Zwar finden auf die Grundstücksleihe (§ 598 BGB), von der bei einer unentgeltlichen Nutzung auszugehen wäre, die Regelungen des Art. 232 §§ 2 und 3 EGBGB keine Anwendung, so daß für einen solchen Vertrag gemäß Art. 232 § 1 EGBGB auch über den 2. Oktober 1990 hinaus das Recht der DDR weitergalt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision unterlag das Nutzungsverhältnis zwischen dem Rechtsträger des Grundstücks und dem VEB Minol vor dem Beitritt der DDR aber nur subsidiär den Vorschriften des Zivilgesetzbuches, weil die Rechtsbeziehungen zwischen Wirtschaftseinheiten und s taatlichen Einrichtungen (z.B. Polikliniken) oder Staatsorganen (z.B. den örtlichen Räten), soweit diese am Wirtschaftsverkehr teilnahmen, sich nach dem Vertragsgesetz der DDR vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, 293 ff.) richteten (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 VertragsG; Kommentar zum Vertragsgesetz 2. Aufl. 1989 § 1 Anm. 1, § 2 Anm. 2.8), und zwar bei Dauerschuldverhältnissen auch dann, wenn diese vor Inkrafttreten des Vertragsgesetzes von 1982 begründet worden waren (vgl. Kommentar zum Vertragsgesetz aaO § 118 Anm. 2). Da dieses Gesetz indes keine Regelungen zur Leihe enthielt, waren auf eine unentgeltlich eingeräumte Nutzung gemäß Ziffer 1.1 der Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1983 über die Anwendung von Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auf Wirtschaftsrechtsverhältnisse vom 16. Mai 1983 (VuM S. 13, Schönfelder II Nr. 54a) die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches unter Beachtung der Grundsätze des Vertragsgesetzes entsprechend an-
zuwenden mit der Folge, daß Ansprüche auf Schadensersatz auch nach dem Beitritt weiterhin nach § 280 ZGB i.V.m. § 107 VertragsG zu beurteilen sind.
b) Die Verjährung derartiger Ansprüche richtet sich hingegen gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB wiederum nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, mithin nach § 606 BGB, der seinerseits auf § 558 Abs. 2 und 3 BGB verweist (vgl. zu den ebenfalls als Leihverhältnisse zu qualifizierenden Kreispachtverträgen BGHZ 129, 282, 287), es sei denn, daß diese Ansprüche am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bereits verjährt waren. Insoweit richtet sich der Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus vor dem Beitritt begründeten Vertragsverhältnissen gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach DDR-Recht, hier also wiederum nach dem Vertragsgesetz. Danach begann die Verjährung von Schadensersatzansprüchen am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgte, an dem die Forderung hätte geltend gemacht werden können (§ 113 Abs. 2 Satz 1 VertragsG). In der Spruchpraxis der Staatlichen Vertragsgerichte der DDR wurde darunter der objektiv frühestmögliche Zeitpunkt der Fälligkeit der Schadensrechnung verstanden (vgl. Kommentar zum Vertragsgesetz aaO § 113 Anm. 2.4). Voraussetzung für den Beginn der Verjährung war somit die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Geschädigten vom Eintritt des Schadens, seinem Umfang und s einem Verursacher , da ohne diese Kenntnis eine Schadensrechnung nicht hätte erstellt werden können. Selbst wenn man im Hinblick auf eine auch nach dem Prozeßrecht der DDR zulässige Feststellungsklage (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZPO-DDR) die Kenntnis des Schadensumfangs nicht als erforderlich ansähe, sind hier jedenfalls Anhaltspunkte dafür, daß die Kreispoliklinik W. als Rechtsträger des Grundstücks vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kenntnis von den Kontaminationen des Grundstücks hatte, weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Somit kommt es auch dann, wenn die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerinnen das Grundstück aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsverhältnisses zum Betrieb einer Tankstelle nutzten, allein darauf an, wann die Klägerin oder vor ihr der Landkreis W. als Träger der Kreispoliklinik und Verfügungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG das Grundstück im Sinne des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB zurückerhalten hat. 3. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 558 Abs. 2 BGB, insbesondere zur Notwendigkeit der Erlangung einer unmittelbaren Sachherrschaft durch den Vermieter bzw. Überlasser durch Besitzveränderung zu seinen Gunsten, zutreffend wiedergegeben. Die bloße Möglichkeit, das Grundstück auch schon zuvor auf Kontaminationen untersuchen zu können, löst den Lauf der Verjährung noch nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - WuM 2000, 419, 421 f.).
a) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, die Klägerin habe den Besitz an dem Grundstück spätestens zum Zeitpunkt seiner Rückübertragung derivativ nach § 854 Abs. 1 BGB erlangt. Diese Begründung vermag die angefochtene Entscheidung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die Rechte an dem zurückzuübertragenden Grundstück nicht schon mit dem Erlaß des Rückgabebescheides vom 11. März 1994 auf die Klägerin übergingen, sondern erst mit dessen Unanfechtbarkeit, und die Klägerin hinsichtlich der Abwicklung des Nutzungsverhältnisses erst zu diesem Zeitpunkt in die Rechtsstellung des Landkreises eintrat (§§ 16 Abs. 2 Satz 1, 17 Satz 1, 34 Abs. 1 VermG; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. September 2000 - III ZR 211/99 - ZMR 2001, 17). § 34 Abs. 1 VermG ist zwar erst durch das am 27. Oktober 1998 in Kraft getretene Vermögensrechtsbereinigungsge-
setz eingefügt worden; diese Vorschrift normierte aber lediglich einen schon zuvor bestehenden Rechtsgrundsatz (vgl. BR-Drucks. 58/98 S. 53). Die Bestandskraft des Rückgabebescheides vom 11. März 1994 kann frühestens am 12. April 1994 eingetreten sein (§ 36 VermG), so daß die sechsmonatige Verjährungsfrist , wäre sie erst an diesem Tage in Lauf gesetzt worden, selbst bei Zustellung der Klage am 8. September 1994 noch nicht abgelaufen war.
b) Eine Verjährung sämtlicher in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen würde somit gemäß § 558 Abs. 2 BGB voraussetzen, daß zuvor schon der Landkreis W. als Verfügungsberechtigter das Grundstück im Sinne dieser Vorschrift zurückerhalten hätte, und zwar vor dem 8. März 1994, wenn man auf die Zustellung der Klage abstellt, oder vor dem 20. Januar 1994, wenn man die Zustellung der am 20. Juli 1994 eingereichten Klage als noch "demnächst erfolgt" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO ansieht. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, der Rechtsträger habe das Grundstück vor dem maßgeblichen Zeitpunkt zurückerhalten, kann dem nicht gefolgt werden. Unstreitig hat weder eine förmliche Rückgabe des Grundstücks an den Landkreis noch eine Ortsbesichtigung unter dessen Beteiligung stattgefunden. Die Feststellung, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe den Betrieb der Tankstelle bereits 1993 eingestellt, ist auch nicht gleichbedeutend mit der Aufgabe der Nutzung des Grundstücks und erst recht nicht mit der Beendigung des Nutzungsverhältnisses, zumal das Berufungsgericht zu dessen Art und den Umständen seiner Beendigung keine näheren Feststellungen getroffen hat. Da die Parteien eine einverständliche Aufhebung nicht vorgetragen haben, bleibt zudem offen, welche Kündigungsfristen gegebenenfalls einzuhalten waren.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, das Grundstück sei der Kreispoliklinik W. als dem Rechtsträger des Grundstücks spätestens zum 31. Dezember 1993 zurückgegeben worden, ist dieser von der Klägerin ausdrücklich bestrittene Vortrag mangels näherer Konkretisierung des Zeitpunktes und Darlegung der Art und Weise der Rückgabe unsubstantiiert und daher unbeachtlich, zumal die Beklagte noch mit vorgerichtlichem Schriftsatz vom 13. Juni 1994 der Klägerin gegenüber angegeben hatte, die Sachherrschaft sei vor November 1993 auf die Stadt W. (und nicht etwa an den Landkreis als Träger der Kreispoliklinik ) übergegangen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, sowohl die Klägerin als auch die Nebenintervenientin (Stadt W.) hätten das Grundstück spätestens seit Ende 1993 ungestört auf Veränderungen und Verschlechterungen untersuchen können, ist für die Frage des Beginns der Verjährung schon deshalb ohne Bedeutung , weil die Stadt W. zu keiner Zeit und die Klägerin jedenfalls nicht vor dem 12. April 1994 Verfügungsberechtigte war. Die Klägerin muß sich zwar Umstände entgegenhalten lassen, die vor der Bestandskraft des Rückgabebescheides die Rechtsstellung des verfügungsberechtigten Rechtsträgers betrafen. Für den Beginn der Verjährung ist aber ohne Belang, ob die Klägerin das Grundstück schon vor dem Rückerwerb ungestört hätte untersuchen können. Von einer Ä nderung der Besitzverhältnisse im Jahre 1993 kann ohne nähere Feststellungen auch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Schlüssel zum Tankstellengebäude nicht zurückgegeben wurden und die Rechtsvorgängerin der Beklagten noch im Februar 1994 den Stromzähler aus dem Tankstellengebäude ausbauen ließ, Betonanlagen entfernte und bis zum Ausbau des Zählers auf dem Grundstück Strom bezog und bezahlte. Gegen eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe im Jahre 1993 spricht zu-
dem die mit Schriftsatz der Rechtsabteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 21. April 1994 der Klägerin gegenüber erklärte Bereitschaft, das Nutzungsrecht aufzugeben, verbunden mit dem Hinweis, "zumindest" bis gegen Ende des ersten Halbjahres 1993 zum Besitz des Grundstücks berechtigt gewesen zu sein. Dem steht auch nicht entgegen, daß im Abschnitt 5 des Rückgabebescheides des Landkreises W. vom 11. März 1994 ausgeführt ist, der Tankstellenbetrieb sei im Herbst 1993 eingestellt worden, was zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses geführt habe. Diesem Hinweis ist nämlich nicht zu entnehmen , wann der Landkreis von der Betriebseinstellung Kenntnis erlangt hat, abgesehen davon, daß der Nutzer eines Grundstücks mit der Einstellung seines darauf betriebenen Gewerbebetriebes nicht notwendigerweise auch jegliche Sachherrschaft über das mit seinen Anlagen und Aufbauten versehene Grundstück aufgibt, zumal wenn er im Besitz der Schlüssel zu einem verschlossenen Betriebsgebäude verbleibt. 4. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Zu einer Entscheidung in der Sache ist der Senat nicht in der Lage, weil der Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks im Sinne des § 558 BGB weiterer Aufklärung bedarf und das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, ob und in welchem Umfang die Rechtsvorgänger der Beklagten für die Kontaminationen verantwortlich waren. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, auch um den Parteien in der erneuten Verhandlung Gelegenheit zu geben, zur Frage
der Rechtsgrundlage der Nutzung des Grundstücks durch die Rechtsvorgänger der Beklagten weiter vorzutragen.
Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz
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(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristis

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Annotations

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.

(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Sicherung begründet werden. Verliert der Nutzungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein.

(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.

(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Berechtigte nach, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.

(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu entscheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die das Grundbuch führende Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beendet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Begünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der Übernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Fall nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam für sämtliche auf dem Grundstück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtigten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig anfechtbar.

(9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Der Berechtigte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners der dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung. § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte die Schuld nicht nach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die Forderung, wenn sie durch den staatlichen Verwalter oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten einer natürlichen Person begründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch der bereits entstandene Zinsanspruch. Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu entschädigen.

(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuss zuzuleiten; im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des Widerspruchsbescheids zu hören.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes, die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren ergangen sind.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.