Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2018 - XII ZR 116/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:051218UXIIZR116.17.0
bei uns veröffentlicht am05.12.2018
vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 351 F 312/04, 15.04.2010
Hanseatisches Oberlandesgericht, 12 UF 95/10, 28.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 116/17 Verkündet am:
5. Dezember 2018
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) gilt in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswerts.

b) Der Ansatz des Liquidationswerts kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unternehmen
zur Mobilisierung des Vermögens "versilbert" werden muss, um den Zugewinnausgleich
zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage
oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.

c) Will der Schuldner die Fortführung schwebender Vergleichsverhandlungen verweigern,
muss er diese Verweigerung wegen der verjährungsrechtlichen Bedeutung für die Durchsetzbarkeit
der geltend gemachten Ansprüche durch ein klares und eindeutiges Verhalten
zum Ausdruck bringen (im Anschluss an BGH Urteile vom 8. November 2016
- VI ZR 594/15 - NJW 2017, 949 und vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02 - NJW 2004,
1654).
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 - XII ZR 116/17 - OLG Hamburg
AG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:051218UXIIZR116.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2018 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. November 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten um Zugewinnausgleich. Sie schlossen am 27. März 1999 die Ehe; der Scheidungsantrag wurde am 1. Oktober 2004 zugestellt.
2
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) betreute während der Ehe die beiden 1998 und 2002 geborenen gemeinsamen Kinder. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) war seit dem Jahr 2001 als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie als Arzt für plastische Chirurgie in H. tätig. Die Tätigkeit als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg übte der Ehemann in eigener Praxis (MKG) aus, während er kosmetische Operationen als Konsiliararzt der B. Privatklinik GmbH (BPK GmbH) durchführte, die er treugeberisch gründen ließ. Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der BPK GmbH war die Ehefrau, die sich zuvor durch notariellen Treuhandvertrag dazu verpflichtet hatte, die Geschäftsanteile der BPK GmbH auf Gefahr und Rechnung des Ehemanns zu halten. Die BPK GmbH mietete die für den Praxis- und Klinikbetrieb vorgesehenen Räumlichkeiten an und tätigte hohe kreditfinanzierte Investitionen inderen Ausstattung, vornehmlich in die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und medizinisch-technischen Geräten sowie in umfangreiche Um- und Einbauten. Die ausgebauten Räumlichkeiten einschließlich des Inventars wurden dem Ehemann für seine ärztliche Tätigkeit gegen Zahlung einer Vergütung ("Ressourcenmiete" ) von der BPK GmbH zur Verfügung gestellt. Beide Ehegatten übernahmen selbstschuldnerische Bürgschaften für die von der BPK GmbH aufgenommenen Kredite.
3
Im Mai 2004 trennten sich die Parteien, nachdem sich der Ehemann einer anderen Partnerin zugewendet hatte. Noch im gleichen Monat wurde die Ehefrau als Geschäftsführerin der BPK GmbH abberufen. Sie trat die von ihr treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an der BPK GmbH an den Ehemann ab. Mit Urteil vom 11. August 2005 wurde die BPK GmbH vom Landgericht H. rechtskräftig dazu verpflichtet, die Ehefrau von übernommenen Kreditbürgschaften in Höhe von rund 650.000 € freizustellen, weil die Geschäftsgrundlage für die Bürgschaftsgewährung mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfallen sei. Kurz nach Verkündung des Urteils stellte der Ehemann als neuer Geschäftsführer der BPK GmbH einen Insolvenzantrag; das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13. Oktober 2005 eröffnet. Die von der BPK GmbH in die Räum- lichkeiten eingebrachten Einbauten und Inventargegenstände veräußerte der Insolvenzverwalter der BPK GmbH im Februar 2006 für einen Kaufpreis von 75.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer an die O. Services Ltd., deren Gesellschafterin die neue Lebensgefährtin des Ehemanns war.
4
Über das Vermögen des Ehemanns wurde mit Beschluss vom 1. November 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die MKG-Praxis wurde durch den Insolvenzverwalter des Ehemanns noch im November 2005 geschlossen. Auch die Ehefrau durchlief in der Folgezeit ein Insolvenzverfahren.
5
Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau von dem Ehemann im Wege einer Stufenklage Auskunft und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Zugewinns begehrt. Nachdem die Auskunftsstufe durch Teilanerkenntnisurteil vom 7. Juni 2006 abgeschlossen worden war, hat die Ehefrau mit Schriftsatz vom 15. Januar 2008 im Wege der Teilklage auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 5.000 € angetragen. Der Ehemann hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Ehefrau kein Zugewinnausgleichsanspruch über 5.000 € hinaus zusteht. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien mit Verbundurteil vom 15. April 2010 - insoweit rechtskräftig mit Ablauf des 9. August 2010 - geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und zum Zugewinnausgleich nach den Anträgen des Ehemanns erkannt. Gegen die Entscheidung zum Güterrecht hat die Ehefrau Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung am 28. November 2011 haben die Parteien vor dem Oberlandesgericht Vergleichsmöglichkeiten erörtert. Am 9. Februar 2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Ehemanns dem Gericht ein vom gleichen Tage datiertes Schreiben an die Gegenseite vorgelegt, welches auszugsweise folgenden Inhalt hat: "Mein Mandant hat zwischenzeitlich erfahren, dass ihm durch die von Ihrer Mandantin initiierten und bis zum heutigen Tage andau- ernden Steuerstrafverfahren Anwaltskosten in fünfstelliger Höhe anfallen werden. Ein Ende dieser Verfahren ist derzeit nicht in Sicht. Mein Mandant ist grundsätzlich weiterhin daran interessiert, sich zu vergleichen. Allerdings will er dieses derzeit vor dem Hintergrund des unsicheren Ausgangs des Steuerstrafverfahrens doch nicht tun. Sollte das Steuerstrafverfahren gegen ihn insgesamt niedergeschlagen sein, so besteht Vergleichsbereitschaft."
6
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 hat die Ehefrau zunächst den klageerweiternden Antrag gestellt, den Ehemann zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 50.000 € zu verurteilen. Nach Eingang eines vom Oberlandesgericht eingeholten Sachverständigengutachtens zum Wert der MKG-Praxis und der Anteile des Ehemanns an der BPK GmbH hat die Ehefrau im Verhandlungstermin vom 18. September 2017 ihren Antrag nochmals erweitert und Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 249.935,50 € begehrt. Der Ehemann hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen. Das Oberlandesgericht hat den Ehemann unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 70.275,72 € nebst Zinsen verurteilt.
7
Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Ehemanns, der eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Güterrecht erstrebt.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
Auf das Verfahren ist noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil das Scheidungsverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG), am 1. September 2009 oder danach ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens nicht angeordnet wurde (Art. 111 Abs. 3 FGG-RG) und im ersten Rechtszug eine Endentscheidung zu der im Scheidungsverbund stehenden Folgesache Versorgungsausgleich vor dem 31. August 2010 ergangen ist (Art. 111 Abs. 5 FGG-RG).

A.

10
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Zwar hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit begründet, dass die Anforderungen an die Fortdauer und den Abbruch von Verhandlungen, die während eines bereits laufenden Rechtsstreits stattfinden, einer grundlegenden Klärung bedürften. Ob hierin eine bloße Motivation für die Zulassung der Revision zu erblicken oder eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Verjährung beabsichtigt gewesen ist, bedarf keiner Erörterung. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 45 = FamRZ 2017, 603 Rn. 17 und BGHZ 205, 241 = FamRZ 2015, 1268 Rn. 7; Senatsurteil vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - FamRZ 2012, 1789 Rn. 8 mwN). Gemessen daran wäre eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage nach der Verjährung eines Anspruchs unwirksam, weil sie auf die Beantwortung einer einzelnen Rechtsfrage abzielt (vgl. BGH Urteile vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - NJW-RR 2007, 182 Rn. 19 und vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94 - NJW 1995, 3380, 3381). Bei einer unzulässigen Beschrän- kung der Rechtsmittelzulassung ist die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen.

B.

11
Die Revision ist auch begründet.

I.

12
Das Berufungsgericht hat der Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 70.275,72 € zugesprochen und zur Begründung das Folgende ausgeführt:
13
Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau keinen Zugewinn erwirtschaftet habe. Was den Zugewinn des Ehemanns anbelange, sei hinsichtlich seines Endvermögens dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen F. zu folgen, der für den Stichtag 1. Oktober 2004 einen Praxiswert von 391.362 € und für die BPK GmbH einen Wert von 826.251 € (zuzüglich Guthaben von 139.545 €, ausstehenden Honorarforderungen von 118.141 € und einem nicht betriebsnotwendigen Motorrad im Wert von 4.200 €) mit gegenüberstehenden Darlehensverbindlichkeiten von 1.215.050 € ermittelt habe.
14
Die BPK GmbH habe nach den Feststellungen der mit dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt über Aktiva im Wert von 1.269.787,65 € verfügt, denen Verbindlichkeiten in gleicher Höhe gegenüberstünden. Unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips bestehe keine Veranlassung, bei der Bewertung auf den späteren Liquidationswert abzustellen. Wenn der Sachverständige für den Stichtag am 1. Oktober 2014 das Sachvermögen der BPK GmbH anhand der beigefügten Inventarliste und der steuerlichen Abschreibungsliste per 31. Dezember 2014 mit insgesamt 826.251 € bewertet und aus den vorliegen- den Unterlagen den Schluss gezogen habe, dass der Schuldenstand bis zum Stichtag nicht maßgeblich gesunken sei und weiterhin mit 1.215.050 € angesetzt werden könne, sei dies plausibel und überzeugend. Darüber hinausgehende Verpflichtungen seien hingegen nicht belegt worden. Die Höhe der ermittelten Guthaben, Forderungen und der angesetzte Wert eines Motorrads seien nicht zu beanstanden, weshalb von einer Unterdeckung der BPK GmbH in Höhe von 126.913 € auszugehen sei.
15
Der für die MKG-Praxis ermittelte Veräußerungswert sei um die bei der BPK GmbH verzeichnete Unterdeckung zu reduzieren, weil darauf abzustellen sei, dass ein gedachter Übernehmer BPK GmbH und Praxis nur als einheitliches Gesamtunternehmen erworben hätte. Der so ermittelte Veräußerungswert für das Gesamtunternehmen von 264.449 € sei noch um eine latente Steuerlast in Höhe von insgesamt 95.171,55 € zu vermindern. Über sonstiges aktives Endvermögen verfüge der Ehemann nicht. Als passives Endvermögen seien die unbestrittenen Verbindlichkeiten auf den beiden Girokonten (14.030 € und 56,35 €) und eine ebenfalls unstreitige Umsatzsteuerschuld in Höhe von 14.639,66 € zu berücksichtigen. Es verbleibe daher ein Endvermögen in Höhe von 140.551,44 €, das zugleich seinen Zugewinn darstelle. Anfangsvermögen sei nicht zu berücksichtigen. Die Hälfte des erzielten Zugewinns stehe der Ehefrau als Ausgleichsforderung zu. Auf die Vermögensentwicklung beim Ehemann nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis zur Beendigung des Güterstands komme es nicht an, weil die Ehe der Parteien nach dem 1. September 2009 geschieden worden und deshalb die Neufassung des § 1384 BGB anzuwenden sei.
16
Der Anspruch der Ehefrau sei auch nicht verjährt. Da die Ehescheidung am 9. August 2010 rechtskräftig geworden sei, habe die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2010 begonnen. Demgemäß wäre we- gen des über 5.000 € hinausgehenden Anspruchs am 31. Dezember 2013 Verjährung eingetreten, weil weder die Erhebung der Teilklage noch die negative Feststellungsklage und die Verteidigung dagegen die Verjährung gehemmt hätten. Allerdings sei eine Verjährungshemmung durch Verhandlungen eingetreten. Die Parteien hätten im Verhandlungstermin am 27. November 2011 über einen Vergleichsschluss in der Größenordnung von 60.000 € verhandelt. Danach habe der Ehemann schriftsätzlich erklärt, ein Ende des Steuerstrafverfahrens sei zwar derzeit nicht in Sicht, er sei aber grundsätzlich weiter daran interessiert , sich zu vergleichen. Auch wenn der Ehemann um Fortgang des Verfahrens gebeten habe, sei hiermit kein Abbruch der Verhandlungen verbunden. An den Abbruch von Vergleichsverhandlungen sei ein strenger Maßstab anzulegen. Von der Position, sich bei Erledigung des Steuerstrafverfahrens vergleichen zu wollen, sei der Ehemann erst im Termin am 4. November 2015 mit der erforderlichen Deutlichkeit abgerückt. Zuvor habe der Ehemann den Eindruck vermittelt und aufrechterhalten, ein Vergleichsabschluss hänge für ihn nur von der Restschuldbefreiung bzw. von der Beendigung des Steuerstrafverfahrens ab. Die Ehefrau habe sich ersichtlich darauf eingelassen, die genannten Vorgänge abzuwarten. Daher liege auch kein Fall des "Einschlafenlassens" der Verhandlungen vor. Wegen der bis zum 4. November 2015 andauernden Verjährungshemmung sei die Unterbrechung der Verjährung im Wege der zuletzt am 18. September 2017 erfolgten klageerweiternden Antragstellung rechtzeitig erfolgt.

II.

17
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
18
1. Nach § 1373 BGB ergibt sich der Zugewinn eines Ehegatten aus dem Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Endvermögen ist nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Wird die Ehe - wie hier - geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).
19
2. Für die Berechnung des Endvermögens ist gemäß § 1376 Abs. 2 BGB der Wert zugrunde zu legen, den das vorhandene Vermögen zum Stichtag hat. Ziel der Wertermittlung ist es, die Vermögensgegenstände mit ihrem "vollen, wirklichen" Wert am Bewertungsstichtag anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren sachgerechte Anwendung ist Aufgabe des - sachverständig beratenen - Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 15 mwN und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN).
20
a) Gemessen daran ist es im Ausgangspunkt revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das sachverständig beratene Berufungsgericht den Wert der Unternehmensbeteiligung wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht nach der Ertragswertmethode ermittelt hat, die immanent auch den ideellen Wert (Goodwill) des Unternehmens abbildet und nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Regelfall geeignet ist, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 35 mwN).
21
Im Rahmen der Ertragswertmethode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt (Zukunftserfolgswert), und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit wird das Unternehmen in seiner Gesamtheit bewertet. Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren; diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - FamRZ 2016, 1044 Rn. 34).
22
Die Geschäftstätigkeit der BPK GmbH war in erster Linie darauf ausgerichtet , dem Ehemann die erforderliche Infrastruktur für seine ärztliche Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Wie sich dem Sachverständigengutachten entnehmen lässt, konnten die von der BPK GmbH beschafften Einrichtungen und Anlagen mit den ganz überwiegend über die "Ressourcenmiete" generierten Einnahmen zwar finanziert und unterhalten werden. Demgegenüber war das Erwirtschaften nachhaltiger Überschüsse nicht zu erwarten, so dass sich für die BPK GmbH kein ideeller Geschäftswert darstellen ließ. Der Sachverständige hat mit dieser Begründung den Wert des Unternehmens nach dem Wert des Anlagevermögens und des Materiallagers abzüglich der Verbindlichkeiten bemessen. Gegen diese vom Berufungsgericht gebilligte Vorgehensweise wenden sich weder die Revision noch die Revisionserwiderung.
23
b) Mit Recht beanstandet die Revision demgegenüber, dass das Berufungsgericht das Anlagevermögen der BPK GmbH auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen mit 826.251 € bewertet hat.
24
aa) Der Substanzwert eines Unternehmens ist grundsätzlich mit dem Betrag zu bemessen, mit dem die Gesamtheit aller materiellen Wirtschaftsgüter im Falle eines Unternehmensverkaufs auf den gedachten Erwerber übergeht (vgl. Senatsurteile BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 21 und vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776, 779). Der Substanzbewertung liegt die Vorstellung zugrunde, dass das Unternehmen durch Erwerb aller selbständig veräußerbaren und betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände "nachgebaut" wird; daher sind für den Substanzwert bzw. Reproduktionswert grundsätzlich Wiederbeschaffungspreise maßgeblich (vgl. Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 6. Aufl. Rn. 163; Fleischer /Schneider DStR 2013, 1736; Piltz/Wissmann NJW 1985, 2673, 2674). Kann der zu bewertende Vermögensgegenstand nicht ohne weiteres wiederbeschafft werden, weil es für ihn keinen relevanten Gebrauchtgütermarkt gibt, kann der Wert hilfsweise durch Abschreibung aus dem Neupreis entwickelt werden (vgl. Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 6. Aufl. Rn. 163; Boos/Siewert DS 2018, 265, 267). Diesem Ansatz entspricht die Vorgehensweise des Sachverständigen zur Bewertung des betriebsnotwendigen Sachvermögens der BPK GmbH mit einem stichtagsbezogenen Wert von 826.251 €.
25
Die Heranziehung des Substanzwerts bzw. Reproduktionswerts für die Bemessung des Unternehmenswerts beruht allerdings auf der Grundannahme , dass das Unternehmen über den Bewertungsstichtag hinaus fortgeführt wird (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776, 779; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1376 BGB Rn. 18; BeckOGK/Siede [Stand: 1. November 2018] BGB § 1376 Rn. 640; Kuckenburg NZFam 2015, 390, 392; Piltz/Wissmann NJW 1985, 2473, 2674; sog. "going concern"-Annahme). Auch der Sachverständige hat sowohl im Hauptgutachten als auch im Ergänzungsgutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von ihm vorgenommene Bewertung des Sachvermögens unter Fortführungsgesichtspunkten erfolge.
26
bb) Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) gilt in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswerts (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776, 779). Sein Ansatz kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unternehmen zur Mobilisierung des Vermögens "versilbert" werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann (vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776, 779; Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 6. Aufl. Rn. 156; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 5. Aufl. Rn. 212; BeckOGK/Siede [Stand: 1. November 2018] BGB § 1376 Rn. 641).
27
cc) Insoweit beanstandet die Revision zu Recht, dass es an tragfähigen Erwägungen des Berufungsgerichts zu einer günstigen Fortführungsprognose für die BPK GmbH fehlt.
28
(1) Dabei folgt aus dem Stichtagsprinzip des § 1384 BGB, dass für die Bewertung eines in die Zugewinnberechnung fallenden Vermögensgegenstandes grundsätzlich auf die Erkenntnismöglichkeiten an diesem Stichtag abzustellen ist. Nach dem Stichtag eintretende Entwicklungen sind nur zu berücksichtigen , wenn sie am Stichtag schon angelegt waren (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 37 und BGHZ 207, 114 = NJW-RR 2016, 231 Rn. 40). Wird ein Unternehmen freilich in keinem zu großen zeitlichen Abstand nach dem Bewertungsstichtag tatsächlich liquidiert, kann hierin ein Indiz dafür zu sehen sein, dass die Fortführungsprognose schon am Bewertungsstichtag ungünstig gewesen ist (vgl. auch Johannsen /Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1375 BGB Rn. 19). In diesen Fällen kann sich der Liquidationswert an dem kurz nach dem Stichtag erzielten realen Verkaufserlös orientieren, sofern wesentliche Veränderungen auf dem Markt zwischen dem Stichtag und dem Veräußerungszeitpunkt nicht ersichtlich sind (vgl. BGH Urteil vom 17. März 1982 - IVa ZR 27/81 - FamRZ 1982, 571, 573 zu § 2325 BGB).
29
(2) Die Fortführungsprognose für die BPK GmbH war am Bewertungsstichtag unter den hier obwaltenden Umständen freilich nicht schon deshalb ungünstig, weil das Unternehmen für sich genommen keinen positiven Ertragswert hatte. Wegen der besonderen Funktion der BPK GmbH als "Infrastrukturbetrieb" für die freiberufliche ärztliche Tätigkeit des Ehemanns war insoweit eine Betrachtung des aus MKG-Praxis und BPK GmbH bestehenden "Gesamtunternehmens" vorzunehmen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war das für den Praxis- und Klinikbetrieb verfolgte Gesamtkonzept am Bewertungsstichtag wirtschaftlich durchaus tragfähig. Für die mit dem Geschäftsbetrieb der BPK GmbH untrennbar verbundene MKG-Praxis hat der Sachverständige am Bewertungsstichtag eine positive Ertragsprognose gestellt und bei Ansatz einer kostendeckenden "Ressourcenmiete" an die BPK GmbH unter Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens einen positiven Ertragswert ermittelt.
30
(3) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem eigenen Vorbringen des Ehemanns lag der maßgebliche Grund für die Insolvenz der BPK GmbH vielmehr darin, dass diese durch Urteil des Landgerichts H. vom 11. August 2005 rechtskräftig zur Freistellung der Ehefrau von übernommenen Kreditsicherheiten in Höhe von rund 650.000 € verurteilt worden ist. Soweit die- ser Anspruch zum Bewertungsstichtag am 1. Oktober 2004 bereits entstanden war und gegebenenfalls auch schon gerichtlich geltend gemacht wurde, ist dieser Umstand nachvollziehbar dazu geeignet, bereits nach den stichtagsbezogenen Erkenntnismöglichkeiten die Fortführungsprognose für die BPK GmbH zu beeinflussen.
31
Andererseits ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Befreiungsanspruch der Ehefrau als Bürgin unmittelbar keine Zahlungspflichten für die BPK GmbH als Schuldnerin der gesicherten Darlehensforderungen auslösen konnte. Denn grundsätzlich hat der Schuldner die Wahl, auf welche Art und Weise er den Freistellungsanspruch des Bürgen erfüllen will; dies kann insbesondere auch dadurch geschehen, dass er den Gläubiger zum Verzicht auf die Bürgschaft veranlasst (vgl. BGH Urteile vom 16. März 2000 - IX ZR 10/99 - NJW 2000, 1643 f. und BGHZ 140, 270, 274 f. = NJW 1999, 1183, 1184). Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen , ob Versuche unternommen worden sind, durch Verhandlungen mit der Gläubigerbank zur Abwendung einer Insolvenz der BPK GmbH die offensichtlich vermögenslose Ehefrau - die im Übrigen noch als Darlehensnehmerin für weitere der BPK GmbH zur Verfügung gestellte Darlehen haftete - nach der Trennung der Eheleute aus der Haftung als Bürgin zu entlassen oder ob diesbezügliche Verhandlungen erfolgversprechend gewesen wären.
32
3. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht - auch nicht teilweise - entscheidungsreif, so dass sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss (§ 563 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Anspruch der Ehefrau auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe eines 5.000 € übersteigenden Betrags nicht verjährt.
33
a) Richtig und von keiner der Parteien in Zweifel gezogen sind zunächst die rechtlichen Ausgangspunkte des Berufungsgerichts. Der Zugewinnaus- gleichsanspruch der Ehefrau als Zahlungsanspruch ist gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der Beendigung des Güterstands durch die am 9. August 2010 rechtskräftig gewordene Ehescheidung entstanden. Entsprechende Kenntnis der Ehefrau vom Eintritt der Rechtskraft vorausgesetzt, hat die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2010 begonnen und hätte mit Ablauf des 31. Dezember 2013 geendet (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), wenn sie nicht vorher gehemmt worden wäre oder neu begonnen hätte.
34
Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils gehemmt. Dem entspricht im Zugewinnausgleichsverfahren die Stellung des auf Zahlung gerichteten Leistungsantrags (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 175/17 - FamRZ 2018, 581 Rn. 26). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass sich die verjährungshemmende Wirkung des von der Ehefrau in Höhe von 5.000 € rechtshängig gemachten Teilantrags nicht auf den im Verfahren noch nicht geltend gemachten Teil ihres Zugewinnausgleichsanspruchs erstreckt (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06 - FamRZ 2008, 675 Rn. 14 ff.). Ebenfalls richtig ist die Annahmedes Berufungsgerichts, dass im gerichtlichen Verfahren auch die Verteidigung gegen den Feststellungswiderantrag des Ehemanns die Verjährung wegen des vom Ehemann geleugneten , über 5.000 € hinausgehenden Zugewinnausgleichsanspruchs nicht hemmen kann (vgl. Senatsurteil vom 15. August 2012 - XII ZR 86/11 - NJW 2012, 3633 Rn. 24 ff.). Für die Frage, ob die am 18. Juli 2016 und am 18. September 2017 erfolgten Klageerweiterungen in unverjährter Zeit erfolgten , kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob und gegebenenfalls wie lange die Verjährung wegen des 5.000 € übersteigenden Zugewinnausgleichsanspruchs im Zeitraum seit dem 28. November 2011 durch schwebende Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB gehemmt worden ist.
35
b) Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn zum einen der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will, und sich zum anderen hieran ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen anschließt, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH Urteile vom 21. Juni 2018 - IX ZR 129/17 - NJW-RR 2018, 1150 Rn. 10 und BGHZ 213, 213 = VersR 2017, 901 Rn. 13).
36
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und ausweislich des gerichtlichen Protokolls haben die Parteien im Einzelrichtertermin vor dem Berufungsgericht am 28. November 2011 einen Vergleichsschluss in einer Größenordnung von rund 60.000 € erörtert und erklärt, dass sie nach Abklärung der Frage, ob dem Ehemann in seinem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt werden würde, möglichst den Abschluss einer Vereinbarung anstreben wollten. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass zwischen den Parteien seit dem 28. November 2011 Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB schwebten.
37
c) Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Verhandlungen durch die Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Ehemanns vom 9. Februar 2012 an das Gericht und an den Prozessbevollmächtigten der Ehefrau nicht beendet worden.
38
aa) Die Verhandlungen sind dann beendet, wenn eine Partei die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Wegen der Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muss diese Verweigerung nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGH Urteile vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15 - NJW 2017, 949 Rn. 18 mwN und vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02 - NJW 2004, 1654, 1655 mwN). Eine einvernehmliche Unterbrechung der Verhandlungen - die insbesondere durch das Abwarten weiterer Entwicklungen oder den Ausgang anderer gerichtlicher Verfahren motiviert sein kann - führt demgegenüber nicht zu einem Ende der Verhandlungen. Ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Verhandlungen bei einer Verhandlungspause beendet sind, hängt davon ab, von welcher Partei nach dem Inhalt der Vereinbarungen oder nach Treu und Glauben ein Aufgreifen der Verhandlungen erwartet werden muss. Ist dies der Schuldner, muss er selbst tätig werden und die Verhandlungen für beendet erklären, um die Wirkungen der Hemmung zu beenden (vgl. Fischinger VersR 2005, 1641, 1644).
39
bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht diesen Maßstäben. In dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Ehemanns vom 9. Februar 2012 kommt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, eine Fortsetzung der Verhandlungen zu verweigern. Die darin enthaltene Erklärung des Ehemanns, an einem Vergleichsschluss "grundsätzlich weiterhin … interessiert" zu sein, hiervon aber "derzeit" wegen des laufenden Steuerstrafverfahrens Abstand nehmen zu wollen, während nach dem Abschluss dieses Verfahrens Vergleichsbereitschaft bestehe, konnte nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung dieses Schriftsatzes durch das Berufungsgericht von der Ehefrau so verstanden werden, als habe der Ehemann den in den bisherigen Verhandlungen der Parteien ins Auge gefassten Vergleichsschluss - zumindest dem Grunde nach - nur von einem günstigen Ausgang des gegen ihn gerichteten Steuerstrafverfahrens abhängig gemacht. Angesichts dieser Verknüpfung mit dem Ausgang des Steuerstrafverfahrens hätten sich weitere Verhandlungen, die nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens geführt worden wären, aus Sicht der Ehefrau nicht als Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen , sondern vielmehr als Fortsetzung unterbrochener Verhandlungen dargestellt. Um bei dieser Sachlage die verjährungsrechtliche Hemmungswirkung zu beenden, hat das Berufungsgericht den Ehemann folgerichtig für verpflichtet gehalten, die Kommunikation zwischen den Parteien wieder aufzugreifen , wenn er von seiner Position aus dem Schriftsatz vom 9. Februar 2012 hätte abrücken und sich nunmehr unabhängig vom Ausgang des Steuerstrafverfahrens nicht mehr hätte vergleichen wollen. Eine solcherart eindeutige Erklärung ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt hat, erstmals in der mündlichen Verhandlung am 4. November 2015 erfolgt.
40
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf das Folgende hin:
41
a) Sollte für die BPK GmbH am Bewertungsstichtag mit Blick auf den schwebenden Anspruch der Ehefrau auf Freistellung von den übernommenen Kreditbürgschaften keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden können , weil die Gläubigerbank die Ehefrau nicht aus der Haftung entlassen hätte, muss dies noch nicht zwangsläufig bedeuten, dass deshalb (nur) der vom Insolvenzverwalter vereinnahmte Verkaufserlös von 75.000 € als Liquidationswert (für das Anlagevermögen der BPK GmbH) angesetzt werden könnte. Denn es kann im vorliegenden Fall auch ein abweichendes Zerschlagungskonzept erwogen werden, in dem das wirtschaftlich an sich tragfähige "Gesamtunternehmen" MKG-Praxis und BPK GmbH an einen geeigneten Erwerber veräußert wird, der unter Stellung eigener Sicherheiten auch die Verbindlichkeiten der BPK GmbH übernimmt. Eine Veräußerung des "Gesamtunternehmens" unter Liquidationsgesichtspunkten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Bewertungsstichtag zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BPK GmbH hätte - sofern sie realisierbar gewesen wäre - freilich nicht unter Ausnutzung der vollen Marktmöglichkeiten bei einem regulären Verkaufsprozess erfolgen können, so dass ein möglicher Verkaufserlös für das Gesamtunternehmen voraussichtlich hinter den Wertansätzen des Sachverständigen zurückgeblieben wäre.
42
b) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit , sich zum einen mit dem Vorbringen des Ehemanns zu weiteren, in seinem passiven Endvermögen zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten wegen eines durch seinen Vater im Jahr 2000 gewährten Darlehens und zum anderen mit seinen Beanstandungen zur Bewertung der Verbindlichkeiten der BPK GmbH zu befassen. Letztere betreffen insbesondere die Frage, welche der vom Finanzamt H. im Insolvenzverfahren der BPK GmbH angemeldeten Nachforderungen betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 2003 und 2004 bis zum Bewertungsstichtag begründet worden waren. Demgegenüber wird anhand der vorliegenden Darlehensverträge aber insbesondere auch ermittelt werden können, inwieweit zwischen dem Bilanzstichtag am 31. Dezember 2002 und dem Bewertungsstichtag am 1. Oktober 2004 noch Tilgungsleistungen auf die langfristigen Verbindlichkeiten der BPK GmbH erbracht worden sind.
Klinkhammer Schilling Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2010 - 351 F 312/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2017 - 12 UF 95/10 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen


(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1378 Ausgleichsforderung


(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1375 Endvermögen


(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung


Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens


(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. (2) Der Berech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1373 Zugewinn


Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2018 - XII ZR 116/17 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2012 - XII ZR 136/10

bei uns veröffentlicht am 19.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 136/10 Verkündet am: 19. September 2012 Breskic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 313 Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2004 - VI ZR 429/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 429/02 Verkündet am: 17. Februar 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2006 - I ZR 2/04

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2000 - IX ZR 10/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 10/99 Verkündet am: 16. März 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ---------

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 129/17 Verkündet am: 21. Juni 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 286 E, 373 Z

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2018 - XII ZB 175/17

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Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

8
Die Zulässigkeit der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004, 2745, 2746).
19
a) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung beschränkt. Diese Beschränkung der Zulassung ist jedoch unzulässig und damit wirkungslos. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703; Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766; Urt. v. 5.4.2006 - VIII ZR 163/05, BB 2006, 1358, 1359 m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Verjährung, die von der materiellrechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, zielt auf eine einzelne Rechtsfrage ab und ist deshalb unwirksam (BGH, Urt. v. 27.9.1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rdn. 10; a.A. MünchKomm.ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 543 Rdn. 35; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rdn. 12).

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

17
a) Das hier angewandte und von den Parteien akzeptierte Ertragswertverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Regelfall geeignet, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 35 mwN). Im Rahmen der Ertragswertmethode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt (Zukunftserfolgswert), und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit wird das Unternehmen in seiner Gesamtheit bewertet. Der Wert der einzelnen Gegenstände ist insoweit ohne Bedeutung. Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten , nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren. Diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - FamRZ 2016, 1044 Rn. 34). Verbindliche Regelungen darüber, welcher Zeitraum bei der Unternehmensbewertung zugrunde zu legen ist, gibt es nicht. Der Durchschnittsertrag wird in der Regel auf Basis der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt, wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können als die älteren (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - FamRZ 2016, 1044 Rn. 42 mwN).
34
Im Rahmen der Ertragswertmethode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt (Zukunftserfolgswert), und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit wird das Unternehmen in seiner Gesamtheit bewertet. Der Wert der einzelnen Gegenstände ist insoweit ohne Bedeutung. Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren. Diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (vgl. Mayer-Klenk/Borth FamRZ 2012, 1923, 1924 mwN).

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

17
a) Das hier angewandte und von den Parteien akzeptierte Ertragswertverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Regelfall geeignet, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 35 mwN). Im Rahmen der Ertragswertmethode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt (Zukunftserfolgswert), und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit wird das Unternehmen in seiner Gesamtheit bewertet. Der Wert der einzelnen Gegenstände ist insoweit ohne Bedeutung. Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten , nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren. Diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - FamRZ 2016, 1044 Rn. 34). Verbindliche Regelungen darüber, welcher Zeitraum bei der Unternehmensbewertung zugrunde zu legen ist, gibt es nicht. Der Durchschnittsertrag wird in der Regel auf Basis der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt, wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können als die älteren (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - FamRZ 2016, 1044 Rn. 42 mwN).

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 10/99 Verkündet am:
16. März 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
------------------------------------

a) Ist der Rechtsgrund für eine Bürgschaftsübernahme streitig, muß der Bürge, der
den Hauptschuldner auf Befreiung von der Bürgschaftsschuld in Anspruch
nimmt, beweisen, daß ihm bezüglich der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten
zustehen.

b) Der Befreiungsanspruch ist auch dann nicht auf Zahlung an den Gläubiger gerichtet
, wenn dieser den Bürgen bereits in Anspruch nimmt (im Anschluß an
BGHZ 140, 270, 274 f).
BGH, Urteil vom 16. März 2000 - IX ZR 10/99 - OLG Köln
LG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt worden sind, als Gesamtschuldner auf die Bürgschaftsforderung, die Gegenstand des Verfahrens 15 O 229/98 des Landgerichts Köln ist, 40.000 DM nebst 6,81 % Zinsen seit dem 21. November 1997 zu zahlen, und festgestellt worden ist, daß die Beklagten verpflichtet sind, den dem Kläger durch die Inanspruchnahme als Bürge entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 21. März 1994 übernahm der Kläger gegenüber der S. K. (im folgenden : Bank) eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 40.000 DM zur Sicherung von Ansprüchen der Bank gegen die verklagten Eheleute, mit denen der Kläger seinerzeit befreundet war. Darüber hinaus gewährte der Kläger den Beklagten Darlehen. Da die Beklagten ihre Bankverbindlichkeiten nicht erfüllten, verklagte die Bank den Kläger aus der Bürgschaft auf Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen (LG Köln 15 O 229/98).
Der Kläger hat seinerseits die Beklagten darauf in Anspruch genommen, an die Bank die Beträge zu zahlen, welche die Bank von ihm - dem Kläger - begehrt. Hilfsweise hat er Freistellung verlangt. Außerdem hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm auch jeglichen weiteren durch die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Schließlich hat er Rückzahlung der Darlehensbeträge verlangt und eine negative Feststellungsklage erhoben. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr weitgehend stattgegeben. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision. Diese hat der Senat nur insoweit angenommen, als es um die Verurteilung zur Zahlung von 40.000 DM an die Bank und die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz geht.

Entscheidungsgründe:


A.


Auch die Revision der Beklagten zu 2 ist zulässig, obwohl das Berufungsgericht für diese die Beschwer auf lediglich 55.190 DM festgesetzt hat [BU 19 a.E.]. An diese Wertfestsetzung ist der Senat nicht gebunden (§ 546 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie kann nicht nur auf gesonderten Antrag vor Einlegung der Revision, sondern auch danach (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96, NJW 1997, 1241) - sei es im Annahme-, sei es im Urteilsverfahren - überprüft werden.
Richtiger Ansicht nach beträgt der Wert der Beschwer für die Beklagte zu 2 - ebenso wie für den Beklagten zu 1 - 70.000 DM. Die Aberkennung des Anspruchs, den der Beklagte zu 1 hilfsweise - erfolglos - gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch zur Aufrechnung gestellt hat, ist auch bei der Festsetzung des Werts der Beschwer für die Beklagte zu 2 (allerdings lediglich in Höhe von 14.810 DM) zu berücksichtigen. Bei der subjektiven Klagehäufung ist die Beschwer aller Streitgenossen zusammenzurechnen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79, NJW 1981, 578; v. 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927, 928; v. 30. März 1998 - II ZR 146/96, NJW 1998, 2667, insoweit in BGHZ 138, 211 n. abgedr.). Dies ist hier nicht der Fall.

B.


Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger mache - im Hinblick auf seine Inanspruchnahme als Bürge - einen Befreiungsanspruch gemäß § 775 Abs. 1 Nr. 3 BGB geltend. Dessen Voraussetzungen seien gegeben, weil die Beklagten mit der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Bank in Verzug seien. Dies folge aus ihrer - von den Beklagten eingeräumten - gerichtlichen Inanspruchnahme seitens der Bank. Aus demselben Grunde sei der Befreiungsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung der Bürgschaftssumme an die Bank gerichtet. Ihre Behauptung, daß der Kläger die Bürgschaft als vorläufige Gegenleistung für die Übertragung von Geschäftsanteilen übernommen habe, hätten die Beklagten nicht bewiesen; dies gehe zu ihren Lasten.
Der positive Feststellungsanspruch sei gerechtfertigt, weil dem Kläger aus seiner Inanspruchnahme als Bürge über die Zahlung der Bürgschaftssumme hinaus ein Schaden entstehen könne, den die Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzen hätten.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen auf die Bürgschaftsverpflichtung des Klägers gegenüber der Bank beruht auf Rechtsfehlern.

a) Der Rechtsgrund für die Verbürgung durch den Kläger ist zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger hat behauptet, er habe die Bürgschaft "aus Freundschaft" übernommen, um den Beklagten aus einer vorübergehenden Geldverlegenheit zu helfen. Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht , die Übernahme der Bürgschaft sei als "vorläufige Gegenleistung" für die Abtretung von GmbH-Anteilen durch die Beklagte zu 2 an den Kläger anzusehen. Dieses Vorbringen ist dahin zu verstehen, daß ein Bürgenregreß ausgeschlossen sein sollte.

b) Zu Unrecht meint die Revision, der Kläger habe die Voraussetzungen eines Befreiungsanspruchs gemäß § 775 BGB schon nicht schlüssig dargetan.
Allerdings hat einen solchen Befreiungsanspruch nur ein Bürge, der die Bürgschaft kraft Auftrags, auftragsloser Geschäftsführung oder Geschäftsbesorgungsvertrags für den Hauptschuldner übernommen (§ 775 Abs. 1 Satz 1 BGB) und aus diesem Verhältnis gegen den Hauptschuldner einen Rückgriffsanspruch hat (Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 775 Rdnr. 7; MünchKomm-BGB/Habersack, 3. Aufl. § 775 Rdnr. 1; Palandt/Sprau, BGB
59. Aufl. § 775 Rdnr. 1; Schmitz, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch § 91 Rdnr. 96). Die erforderliche Auslegung des Prozeßvortrags, eine Bürgschaft sei "aus Freundschaft" übernommen worden, kann der Senat selbst vornehmen (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2593, 2594 unter 2 b; v. 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211). Daß eine Bürgschaft "aus Freundschaft" übernommen wurde, schließt das Bestehen eines Auftragsverhältnisses usw. nicht aus. Den Vortrag des Klägers so zu verstehen, daß er sich "gefälligkeitshalber" - und nicht aufgrund eines Auftrags oder Geschäftsbesorgungsvertrags - verbürgt habe und im Falle seiner Inanspruchnahme als Bürge keinen Rückgriff gegen die Beklagten habe nehmen wollen, wäre nicht interessengerecht. Wer eine Bürgschaft übernimmt und damit für einen anderen Schuldhilfe leistet, kann dies von der Zahlung einer Vergütung (Avalprovision) durch den Hauptschuldner abhängig machen. Sieht er davon ab, kann man bereits die Annahme des Auftrags zur Übernahme der Bürgschaft als einen "Freundschaftsdienst" auffassen. Die Freundschaft muß aber nicht so weit gehen, daß der Bürge im Falle seiner Inanspruchnahme beim Hauptschuldner keinen Regreß nimmt. Für einen entsprechenden Verzicht müssen besondere Anhaltspunkte vorliegen. Solche haben die Beklagten nicht vorgetragen.

c) Die Revision rügt indes mit Recht, daß das Berufungsgericht die Beklagten für ihre Behauptung, die Bürgschaftsübernahme sei die Gegenleistung für die Übertragung von Geschäftsanteilen gewesen, als beweisfällig angesehen hat. Insofern hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Nicht die Beklagten hatten ihre Behauptung zu beweisen, sondern umgekehrt der Kläger seine Behauptung, daß ihm bezüglich der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten zustehen.

Der Bürge, der einen Befreiungsanspruch gemäß § 775 BGB geltend macht, hat die Erteilung des Bürgschaftsauftrags bzw. den Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder das Vorliegen der Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag darzutun und zu beweisen (MünchKommBGB /Habersack, § 775 Rdnr. 16; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 775 BGB Rdnr. 1). Denn dabei handelt es sich - wie vorstehend unter b dargelegt - um die Voraussetzung des Befreiungsanspruchs.

d) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch insoweit, als es angenommen hat, der Anspruch des § 775 BGB könne ausnahmsweise - so auch im vorliegenden Fall - auf Zahlung an den Gläubiger gerichtet sein. Grundsätzlich hat der Schuldner die Wahl, auf welche Art und Weise er den Bürgen freistellen will. Er kann an den Gläubiger zahlen oder diesen, z.B. durch Stellung einer anderen Sicherheit, zum Verzicht auf die Bürgschaft veranlassen. Einen Zahlungsanspruch hat der Bürge erst, wenn er Rückgriff nehmen darf. Dazu ist er gemäß § 774 BGB berechtigt, "soweit" er den Gläubiger "befriedigt" hat. Selbst dann, wenn der Gläubiger gegen den Bürgen bereits ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat, wird dadurch nur ein Befreiungsanspruch begründet (§ 775 Abs. 1 Nr. 4 BGB); als Voraussetzung für eine "Umwandlung" in einen Zahlungsanspruch kann dieser Umstand also nicht ausreichen. Aus diesen Gründen hat sich der Senat mit Urteil vom 14. Januar 1999 (IX ZR 208/97, BGHZ 140, 270, 274 f = NJW 1999, 1182, 1183 f) gegen die vorzeitige "Umwandlung" eines Befreiungs- in einen Zahlungsanspruch ausgesprochen. Zwar betraf diese Entscheidung einen Anspruch des Bürgen
auf Zahlung an sich selbst. Für die im vorliegenden Fall begehrte Zahlung an den Gläubiger kann aber nichts anderes gelten.
2. Da das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kann auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Nichterfüllung keinen Bestand haben. Zwar hat das Berufungsgericht insoweit nicht ausdrücklich auf den Befreiungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten, sondern auf den Zahlungsanspruch der Bank gegen die Beklagten abgestellt [BU 18 2. Abs.]. Die bloße Nichterfüllung der Bankverbindlichkeiten hätte die Beklagten dem Kläger gegenüber aber nicht schadensersatzpflichtig werden lassen. Dazu konnte es erst kommen, wenn die Beklagten zugleich einen Befreiungsanspruch des Klägers verletzten. Dazu ist nichts vorgetragen.

C.


Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Paulusch Kreft Stodolkowitz
RiBGH Dr. Zugehör Ganter ist erkrankt und an der Unterschrift verhindert. Paulusch

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

26
bb) Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils gehemmt. Dem entspricht im Zugewinnausgleichsverfahren die Stellung des auf Zahlung gerichteten Leistungsantrags.
14
b) Seine darüber hinausgehende Zugewinnausgleichsforderung hat der Ehemann dagegen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist - nämlich erstmals mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 - im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht; eine Hemmung der (bereits eingetretenen) Verjährung kommt insoweit nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Ehemann seine ursprüngliche, innerhalb der Verjährungsfrist erhobene Klage als Teilwiderklage bezeichnet und sich die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs vorbehalten hatte, ändert daran nichts. Insbesondere erstreckt sich die Hemmung der Verjährung, welche die Erhebung der Teilwiderklage für den mit ihr geltend gemachten TeilAnspruch auf Zugewinnausgleich bewirkt hat, nicht auch auf den prozessual noch nicht geltend gemachten Teil des Zugewinnausgleichsanspruchs.
24
b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Verjährung des Kautionsrückzahlungsanspruchs nicht durch die vom Beklagten als Schuldner erhobene negative Feststellungsklage oder die hiergegen gerichtete Verteidigung des Klägers gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10
Ebenso wenig hat der Kläger eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB behauptet. Nach dieser Regelung ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Der Begriff von Verhandlungen ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16, BGHZ 213, 213 Rn. 13).

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

18
aa) Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass für die Annahme , Verhandlungen seien beendet, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2012, 09788 [sub. 5]; BeckOK/Spindler, BGB, § 203 Rn. 7 [Stand: 1. Mai 2016]; Mankowski/Höpker, MDR 2004, 721, 726; NKBGB /Budzikiewicz, 3. Aufl., § 203 Rn. 44). Ein solcher Abbruch von Verhandlungen muss - abgesehen von dem Fall des "Einschlafenlassens" der Verhandlungen - wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 30; zum insoweit sachlich entsprechenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 852 Abs. 2 BGB Senatsurteile vom 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90, VersR 1991, 475; vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, VersR 1998, 1295; vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, VersR 2005, 699, 701). Für die Beendigung von Verhandlungen genügt daher nicht schon, dass der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Einstandspflicht verneint, wenn er nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen zum Ausdruck bringt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, VersR 1998, 1295).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 429/02 Verkündet am:
17. Februar 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den
Parteien wird durch die Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhebung
der Einrede der Verjährung zu verzichten, grundsätzlich nicht berührt.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02 - OLG Frankfurt/Main
LG Marburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall im April 1995, bei dem die Beklagte die zunächst angemeldeten Ansprüche durch Zahlung vom 2. Mai 1996 in vollem Umfang reguliert hatte.
1997 traten beim Kläger Folgebeschwerden auf. Im September 1998 wurde er auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt, was mit Gehaltseinbußen
verbunden war. Er wandte sich deshalb im Februar 1999 an die Beklagte; mit Schreiben vom 2. März 1999 verzichtete diese auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2000. Im Juni 2000 gab die Beklagte ein chirurgisches Gutachten in Auftrag, das am 26. Oktober 2000 vorgelegt wurde. Sie übersandte das Gutachten am 7. Dezember 2000 dem Rechtsanwalt des Klägers, der mit ihrer Sachbearbeiterin einige Telefongespräche über die Ansprüche führte. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 bekräftigte die Beklagte ihren Standpunkt, daß aufgrund des Gutachtens vom 26. Oktober 2000 von einer unfallbedingten Umsetzung des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Nach einem weiteren Telefonat erklärte sie mit Schreiben vom 21. Februar 2001 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum Ende des Jahres 2001 "soweit diese bislang nicht eingetreten ist". Mit Schreiben vom 19. März 2001 übersandte der Kläger ihr eine ärztliche Bescheinigung und erinnerte mit Schreiben vom 4. und 8. Mai 2001 an die Bearbeitung. Die Beklagte berief sich mit Schreiben vom 14. Mai 2001 erneut auf das Gutachten vom 26. Oktober 2000, stellte jedoch dem Kläger anheim, ihr weitere Unterlagen zu übersenden. Am 9.Juli 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht, die der Beklagten am 16. Juli 2001 zugestellt worden ist. Das Landgericht hat die Klage auf die Einrede der Verjährung abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind mögliche weitere Schadensersatzansprüche verjährt. Die eingetretenen Folgeschäden seien voraussehbare Folgen der vom Kläger erlittenen Verletzungen. Die mit Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers anlaufende Verjährungsfrist umfasse deshalb auch die Schadensersatzansprüche wegen dieser Beschwerden. Die ursprüngliche Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG habe mit dem Regulierungsschreiben der Beklagten vom 2. Mai 1996 geendet. Gleichzeitig habe die Zahlung am 2. Mai 1996 die Verjährung gemäß § 208 BGB a. F. unterbrochen und eine neue dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt. Diese am 3. Mai 1996 neu angelaufene Verjährungsfrist sei bis zur Vollendung der Verjährung am 2. Mai 1999 nicht erneut gehemmt worden, auch wenn vor diesem Zeitpunkt Verhandlungen zwischen den Parteien geführt worden sein sollten. Denn aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 2. März 1999, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, habe bis zum 31. Dezember 2000 der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengestanden. In diesem Fall trete eine Hemmung durch wieder aufgenommene Verhandlungen nicht ein (Erman-Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 205 Rdn. 3). Die Erklärung habe keinen Einfluß auf den Lauf der Verjährungsfrist gehabt (§ 225 BGB a. F.). Die Berufung auf die Verjährung stehe auch nicht im Hinblick darauf, daß die Beklagte mit jenem Schreiben und dem vom 21. Februar 2001 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt habe, in
Widerspruch zu Treu und Glauben. Der auf einem Einredeverzicht beruhende Vertrauensschutz des Gläubigers sei nur solange gerechtfertigt, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände andauerten. Wenn der Verzicht - wie hier bis zum 31. Dezember 2000 - von vornherein befristet sei, könne der Gläubiger nach Ablauf der Befristung nicht mehr darauf vertrauen, daß der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht erheben werde. Aus der Erklärung vom 21. Februar 2001 ergebe sich nichts anderes, da diese den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für bereits verjährte Ansprüche ausgeschlossen habe. Da die Verjährung bereits am 3. Mai 1999 eingetreten sei, hätten auch die Verhandlungen im Dezember 2000 eine Hemmung der Verjährung nicht mehr bewirken können.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Da das Berufungsgericht offenläßt, ob vor der von ihm angenommenen Vollendung der Verjährung am 2. Mai 1999 Verhandlungen zwischen den Parteien geführt worden sind, ist für die revisionsrechtliche Beurteilung davon auszugehen, daß solche Verhandlungen geführt wurden. Bereits im Hinblick darauf rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht die rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , wegen des am 2. März 1999 erklärten Verzichts auf Erhebung
der Einrede der Verjährung habe eine Hemmung durch wiederaufgenommene Verhandlungen nicht eintreten können. Wie die Revision geltend macht, ergibt sich bereits aus einer früheren Entscheidung des erkennenden Senats, daß eine Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien ungeachtet der Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, möglich ist (vgl. § 852 Abs. 2 BGB a.F.). Der Senat hat nämlich ausgeführt, es spreche alles dafür, daß wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien die Verjährungsfrist gehemmt gewesen sei (§ 852 Abs. 2 BGB), so daß auch ungeachtet des "Verjährungsverzichtes" im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten sein konnte (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 88/86 - VersR 1987, 770, 771). Hiernach kommt eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. trotz eines "Verjährungsverzichts" in Betracht. Der vorliegende Fall gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Nur sie wird dem Sinn und Zweck eines vom Haftpflichtversicherer erklärten Verzichts auf Erhebung der Einrede der Verjährung gerecht. Ein solcher Einredeverzicht, wie er im Verlauf von Verhandlungen zwischen Haftpflichtversicherern und den Geschädigten häufig erklärt wird, verhindert nämlich nur, daß sich der Versicherer nach einem Scheitern von Verhandlungen, die über das Ende der Verjährungsfrist hinaus angedauert haben, mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung berufen kann. Er soll die Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung offenhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423). Durch ihn wird jedoch eine sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende Hemmung der Verjährungsfrist nicht berührt. Insofern hat das Berufungsgericht möglicherweise eine Formulierung im Kommentar von Erman mißverstanden, wonach keine Hemmung eintrete, wenn der Einrede der Verjährung die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe (vgl. Er-
man/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 205 Rdn. 3). Zwar ist es richtig, daß eine nach Erklärung eines Verjährungsverzichts bestehende Einrede der unzulässigen Rechtsausübung für sich genommen nicht zu einer Hemmung der Verjährung führt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90 - NJW 1991, 974, 975). Das bedeutet lediglich, daß ein befristeter Verjährungsverzicht den Ablauf der Verjährung unberührt läßt, rechtfertigt aber nicht die Folgerung des Berufungsgerichts, dass ein solcher Verzicht den Eintritt eines gesetzlichen Hemmungstatbestandes durch Aufnahme von Verhandlungen ausschließe. 2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen - auch ohne revisionsrechtliche Unterstellung - viel dafür spricht, eine Hemmung der Verjährung nach §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. anzunehmen. Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 – VersR 2001, 1255, 1256; vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 110, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358).
Hier waren die Parteien schon vor der grundsätzlich im Mai 1999 ablaufenden Verjährungsfrist dadurch in Verhandlungen eingetreten, daß sich der Kläger im Februar 1999 an die Beklagte wandte und diese mit Schreiben vom 2. März 1999 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2000 verzichtete. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht darauf an, ob der Kläger bereits im Februar 1999 konkrete Ansprüche bei der Beklagten geltend machte oder diese im Schreiben vom 5. Februar 1999 zunächst lediglich darum bat, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Der Begriff der "Verhandlungen" ist nicht nur auf Vergleichsverhandlungen beschränkt, so daß der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter unabhängig davon durch den mit Schreiben vom 2. März 1999 erklärten „Verjährungsverzicht“ zu der Annahme gelangen konnten, die Beklagte würde weitere Ansprüche prüfen und darüber verhandeln (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 21/68 - VersR 1969, 857, 859). Dann wäre zu diesem Zeitpunkt eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. eingetreten , für deren Beendigung das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Nach der Aufnahme von Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten ist die Verjährung gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.). Ein solcher Abbruch von Verhandlungen muß wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01 - VersR 2003, 99, 100; vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90 - VersR 1991, 475). Für die Beendigung von Verhandlungen genügt daher nicht schon, daß der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Einstandspflicht verneint, wenn er nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen zum Ausdruck bringt (Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - aaO).
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß die Beklagte den Abbruch von Verhandlungen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Vielmehr sprechen die tatsächlichen Feststellungen dafür, daß über den gesamten Zeitraum bis zur Klageerhebung die Berechtigung der Ansprüche inhaltlich geprüft und zwischen den Beteiligten verhandelt wurde.

III.

Nach alldem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll