Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2004 - VI ZR 429/02

bei uns veröffentlicht am17.02.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 429/02 Verkündet am:
17. Februar 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den
Parteien wird durch die Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhebung
der Einrede der Verjährung zu verzichten, grundsätzlich nicht berührt.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02 - OLG Frankfurt/Main
LG Marburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall im April 1995, bei dem die Beklagte die zunächst angemeldeten Ansprüche durch Zahlung vom 2. Mai 1996 in vollem Umfang reguliert hatte.
1997 traten beim Kläger Folgebeschwerden auf. Im September 1998 wurde er auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt, was mit Gehaltseinbußen
verbunden war. Er wandte sich deshalb im Februar 1999 an die Beklagte; mit Schreiben vom 2. März 1999 verzichtete diese auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2000. Im Juni 2000 gab die Beklagte ein chirurgisches Gutachten in Auftrag, das am 26. Oktober 2000 vorgelegt wurde. Sie übersandte das Gutachten am 7. Dezember 2000 dem Rechtsanwalt des Klägers, der mit ihrer Sachbearbeiterin einige Telefongespräche über die Ansprüche führte. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 bekräftigte die Beklagte ihren Standpunkt, daß aufgrund des Gutachtens vom 26. Oktober 2000 von einer unfallbedingten Umsetzung des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Nach einem weiteren Telefonat erklärte sie mit Schreiben vom 21. Februar 2001 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum Ende des Jahres 2001 "soweit diese bislang nicht eingetreten ist". Mit Schreiben vom 19. März 2001 übersandte der Kläger ihr eine ärztliche Bescheinigung und erinnerte mit Schreiben vom 4. und 8. Mai 2001 an die Bearbeitung. Die Beklagte berief sich mit Schreiben vom 14. Mai 2001 erneut auf das Gutachten vom 26. Oktober 2000, stellte jedoch dem Kläger anheim, ihr weitere Unterlagen zu übersenden. Am 9.Juli 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht, die der Beklagten am 16. Juli 2001 zugestellt worden ist. Das Landgericht hat die Klage auf die Einrede der Verjährung abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind mögliche weitere Schadensersatzansprüche verjährt. Die eingetretenen Folgeschäden seien voraussehbare Folgen der vom Kläger erlittenen Verletzungen. Die mit Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers anlaufende Verjährungsfrist umfasse deshalb auch die Schadensersatzansprüche wegen dieser Beschwerden. Die ursprüngliche Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG habe mit dem Regulierungsschreiben der Beklagten vom 2. Mai 1996 geendet. Gleichzeitig habe die Zahlung am 2. Mai 1996 die Verjährung gemäß § 208 BGB a. F. unterbrochen und eine neue dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt. Diese am 3. Mai 1996 neu angelaufene Verjährungsfrist sei bis zur Vollendung der Verjährung am 2. Mai 1999 nicht erneut gehemmt worden, auch wenn vor diesem Zeitpunkt Verhandlungen zwischen den Parteien geführt worden sein sollten. Denn aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 2. März 1999, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, habe bis zum 31. Dezember 2000 der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengestanden. In diesem Fall trete eine Hemmung durch wieder aufgenommene Verhandlungen nicht ein (Erman-Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 205 Rdn. 3). Die Erklärung habe keinen Einfluß auf den Lauf der Verjährungsfrist gehabt (§ 225 BGB a. F.). Die Berufung auf die Verjährung stehe auch nicht im Hinblick darauf, daß die Beklagte mit jenem Schreiben und dem vom 21. Februar 2001 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt habe, in
Widerspruch zu Treu und Glauben. Der auf einem Einredeverzicht beruhende Vertrauensschutz des Gläubigers sei nur solange gerechtfertigt, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände andauerten. Wenn der Verzicht - wie hier bis zum 31. Dezember 2000 - von vornherein befristet sei, könne der Gläubiger nach Ablauf der Befristung nicht mehr darauf vertrauen, daß der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht erheben werde. Aus der Erklärung vom 21. Februar 2001 ergebe sich nichts anderes, da diese den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für bereits verjährte Ansprüche ausgeschlossen habe. Da die Verjährung bereits am 3. Mai 1999 eingetreten sei, hätten auch die Verhandlungen im Dezember 2000 eine Hemmung der Verjährung nicht mehr bewirken können.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Da das Berufungsgericht offenläßt, ob vor der von ihm angenommenen Vollendung der Verjährung am 2. Mai 1999 Verhandlungen zwischen den Parteien geführt worden sind, ist für die revisionsrechtliche Beurteilung davon auszugehen, daß solche Verhandlungen geführt wurden. Bereits im Hinblick darauf rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht die rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , wegen des am 2. März 1999 erklärten Verzichts auf Erhebung
der Einrede der Verjährung habe eine Hemmung durch wiederaufgenommene Verhandlungen nicht eintreten können. Wie die Revision geltend macht, ergibt sich bereits aus einer früheren Entscheidung des erkennenden Senats, daß eine Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien ungeachtet der Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, möglich ist (vgl. § 852 Abs. 2 BGB a.F.). Der Senat hat nämlich ausgeführt, es spreche alles dafür, daß wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien die Verjährungsfrist gehemmt gewesen sei (§ 852 Abs. 2 BGB), so daß auch ungeachtet des "Verjährungsverzichtes" im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten sein konnte (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 88/86 - VersR 1987, 770, 771). Hiernach kommt eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. trotz eines "Verjährungsverzichts" in Betracht. Der vorliegende Fall gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Nur sie wird dem Sinn und Zweck eines vom Haftpflichtversicherer erklärten Verzichts auf Erhebung der Einrede der Verjährung gerecht. Ein solcher Einredeverzicht, wie er im Verlauf von Verhandlungen zwischen Haftpflichtversicherern und den Geschädigten häufig erklärt wird, verhindert nämlich nur, daß sich der Versicherer nach einem Scheitern von Verhandlungen, die über das Ende der Verjährungsfrist hinaus angedauert haben, mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung berufen kann. Er soll die Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung offenhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423). Durch ihn wird jedoch eine sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende Hemmung der Verjährungsfrist nicht berührt. Insofern hat das Berufungsgericht möglicherweise eine Formulierung im Kommentar von Erman mißverstanden, wonach keine Hemmung eintrete, wenn der Einrede der Verjährung die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe (vgl. Er-
man/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 205 Rdn. 3). Zwar ist es richtig, daß eine nach Erklärung eines Verjährungsverzichts bestehende Einrede der unzulässigen Rechtsausübung für sich genommen nicht zu einer Hemmung der Verjährung führt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90 - NJW 1991, 974, 975). Das bedeutet lediglich, daß ein befristeter Verjährungsverzicht den Ablauf der Verjährung unberührt läßt, rechtfertigt aber nicht die Folgerung des Berufungsgerichts, dass ein solcher Verzicht den Eintritt eines gesetzlichen Hemmungstatbestandes durch Aufnahme von Verhandlungen ausschließe. 2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen - auch ohne revisionsrechtliche Unterstellung - viel dafür spricht, eine Hemmung der Verjährung nach §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. anzunehmen. Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 – VersR 2001, 1255, 1256; vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 110, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358).
Hier waren die Parteien schon vor der grundsätzlich im Mai 1999 ablaufenden Verjährungsfrist dadurch in Verhandlungen eingetreten, daß sich der Kläger im Februar 1999 an die Beklagte wandte und diese mit Schreiben vom 2. März 1999 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2000 verzichtete. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht darauf an, ob der Kläger bereits im Februar 1999 konkrete Ansprüche bei der Beklagten geltend machte oder diese im Schreiben vom 5. Februar 1999 zunächst lediglich darum bat, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Der Begriff der "Verhandlungen" ist nicht nur auf Vergleichsverhandlungen beschränkt, so daß der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter unabhängig davon durch den mit Schreiben vom 2. März 1999 erklärten „Verjährungsverzicht“ zu der Annahme gelangen konnten, die Beklagte würde weitere Ansprüche prüfen und darüber verhandeln (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 21/68 - VersR 1969, 857, 859). Dann wäre zu diesem Zeitpunkt eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. eingetreten , für deren Beendigung das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Nach der Aufnahme von Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten ist die Verjährung gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.). Ein solcher Abbruch von Verhandlungen muß wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01 - VersR 2003, 99, 100; vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90 - VersR 1991, 475). Für die Beendigung von Verhandlungen genügt daher nicht schon, daß der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Einstandspflicht verneint, wenn er nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen zum Ausdruck bringt (Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - aaO).
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß die Beklagte den Abbruch von Verhandlungen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Vielmehr sprechen die tatsächlichen Feststellungen dafür, daß über den gesamten Zeitraum bis zur Klageerhebung die Berechtigung der Ansprüche inhaltlich geprüft und zwischen den Beteiligten verhandelt wurde.

III.

Nach alldem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht


Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung


Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjähru

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Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 416/01 Verkündet am:
5. November 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber einem Haftpflichtversicherer.
BGH, Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A. KG. Dieser waren am 7. November 1996 von der A. & M. GmbH die Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 2. November 1995 abgetreten worden, an dem ein Mietwagen der A. & M. GmbH und ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw beteiligt waren. Zu dem Unfall war es gekommen, als der Zeuge G. mit dem letztgenannten Pkw über die Fahrspur des ihm entgegenkommenden, vom Zeugen S. gesteuerten Mietwagens nach links in eine Straße einbiegen wollte. Der nähere Unfallhergang ist zwischen den Partein streitig. Noch am Unfalltag fertigte der Zeuge S. einen Unfallbericht für die A. & M. GmbH, den er am 8. Mai 1996 ergänzte. Hierauf meldete die A. KG mit Schreiben vom 10. Mai 1996 erstmals Ansprüche aus dem Unfall bei der Beklagten an. Diese lehnte mit Schreiben vom 11. Juni 1996 die Ansprüche ab. Darauf holte die A. KG ein Gutachten des Sachverständigen L. vom 4. November 1996 ein, machte mit Schreiben vom 7. November 1996 erneut Ansprüche aus dem Unfall geltend und bezifferte sie. Mit Schreiben vom 19. November 1996 erwiderte die Beklagte: "Unsere Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Um die Feststellung unserer Eintrittspflicht sind wir bemüht. Zur weiteren Bearbeitung wollen Sie uns bitte noch die Originalfotos aus dem Gutachten L. zur Verfügung stellen, damit wir die Angelegenheit durch einen Sachverständigen unseres Vertrauens überprüfen lassen können. Ferner bitten wir um Übersendung der Reparaturrechnung. ..." Als sie hierauf keine Antwort erhielt, erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Januar 1997 an die Erledigung ihres Schreibens. Am 16. April 1997 übersandte der Prozeßbevollmächtigte der A. KG der Beklagten sodann eine Reparaturbestätigung des Autohauses Ad. vom 12. November 1996 und setzte
eine Frist bis 28. April 1997 zur Regulierung der mit Schreiben vom 19. November 1996 geltend gemachten Schäden. Die Beklagte antwortete hierauf nicht. Auch die A. KG meldete sich nicht mehr. Die Klägerin hat am 7. Februar 2000 einen Mahnbescheid über 10.876,58 DM nebst Zinsen beantragt, der am 9. Februar 2000 erlassen und der Beklagten am 14. Februar 2000 zugestellt worden ist. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält den Direktanspruch des Klägers gegen die beklagte Versicherung für verjährt. Die Mietwagenfirma habe von dem Schaden und dem Schädiger bereits am Unfalltag Kenntnis erhalten. Der Lauf der Verjährungsfrist sei erstmals mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen bei der Beklagten am 13. Mai 1996 gehemmt worden. Diese Hemmung habe gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG mit Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten beim Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juni 1996 geendet. Eine weitere Hemmung der Verjährung sei mit Zugang der Regulierungsaufforderung vom 7. November 1996 eingetreten. Auf dieses Schreiben seien Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten über den zu leistenden Schadensersatz gemäß § 852 Abs. 2 BGB in Gang gekommen, die zu einer erneuten Hemmung der Verjährung geführt hätten. Diese Hemmung aber habe geendet, als die Klägerin den Meinungsaus-
tausch mit der Beklagten habe einschlafen lassen. Die Klägerin habe von Anfang April 1997 bis Anfang Februar 2000 zugewartet, ehe sie gerichtliche Schritte gegen die Beklagte eingeleitet habe. Das habe die Beklagte dahin verstehen dürfen, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht weiterverfolge. Die Schriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG habe nicht eingehalten werden müssen. Zumindest sei es als widersprüchliches und treuwidriges Verhalten zu werten, wenn sich die anwaltlich vertretene Klägerin, die ein Wirtschaftsunternehmen sei, auf die Nichteinhaltung der Schriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG berufe. Die Hemmung der Verjährung habe deshalb spätestens einen Monat nach der auf 28. April 1997 gesetzten Frist geendet.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Verjährungsfrist bereits am 2. November 1995 in Lauf gesetzt worden ist, weil die geschädigte Mietwagenfirma als Eigentümerin des PKW noch am Unfalltag Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger erhielt (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Auch hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei festgestellt, daß der Lauf der Verjährungsfrist erstmals mit Zugang der Anspruchsanmeldung bei der Beklagten als Haftpflichtversicherer am 13. Mai 1996 gehemmt worden ist. Diese Hemmung endete am 12. Juni 1996 mit Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers über die Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG). Gegen all dies erinnert die Revision nichts.
2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ab Zugang der Regulierungsaufforderung vom 7. November 1996 der Lauf der Verjährungsfrist erneut gehemmt worden ist. Die Revision wendet sich jedoch dagegen, daß diese Hemmung spätestens mit Ablauf Mai 1997 geendet habe.
a) Sie beanstandet ohne Erfolg die Ansicht des Berufungsgerichts, das Schreiben der Klägerin vom 7. November 1996 sei keine Schadensanmeldung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gewesen. Die Revision meint, daß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch auf die Wiederaufnahme von Regulierungsverhandlungen Anwendung finde; sie verweist darauf, zu § 12 Abs. 2 VVG sei anerkannt, daß eine Wiederaufnahme von Regulierungsverhandlungen selbst dann zu einer Hemmung führe, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht bereits schriftlich abgelehnt habe. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen , daß vorliegend die Beendigung der Hemmung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. zu beurteilen ist. aa) § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG regelt zwar die Verjährung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Pflichtversicherer (§ 3 Nr. 3 Satz 1, Nr. 1 PflVG) als Spezialvorschrift; §§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F. regeln demgegenüber die Verjährungshemmung im allgemeinen und gelangen daher erst zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nicht vorliegen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 14 StVG Rdn. 6). bb) § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft aber nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unfall gegenüber einem Haftpflichtversicherer. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (zu
deren Bedeutung vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 299, 302 f.) als auch aus dem Wortlaut und Sinn der maßgeblichen Bestimmung. Es war der ausdrücklich erklärte Wille des deutschen Gesetzgebers, mit der Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes das nationale Recht an das von der Bundesrepublik Deutschland am 20. April 1959 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, dem durch Gesetz vom 1. April 1965 zugestimmt wurde (BGBl 1965 II 281), anzugleichen (vgl. Begründung zum Pflichtversicherungsgesetz BT-Drs. IV/2252 S. 11). Deshalb ist von Bedeutung, daß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I zu dem Europäischen Übereinkommen (BGBl 1965 II 289, 291) ausdrücklich nur die erstmalige außergerichtliche Geltendmachung regelt. Diese Bestimmung lautet in deutscher Übersetzung: "Die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs hemmt die Verjährung gegenüber dem Versicherer bis zu dem Tage, an dem dieser schriftlich erklärt, die Verhandlungen abzubrechen. Wird ein Anspruch, der sich auf denselben Gegenstand bezieht, später erneut geltend gemacht, so hemmt dies die Verjährung nicht." Satz 2 dieser Vorschrift stellt somit klar, daß nur die erstmalige Geltendmachung zu einer Hemmung führen soll. Dies kommt auch in der nationalen Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG durch die Wahl des Wortes „Anmeldung“ zum Ausdruck, da es sich hierbei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs handelt. Aus § 12 Abs. 2 VVG kann die Revision nichts anderes ableiten (a.A. OLG München OLG-Report 1993, 69). Zwar entspricht die Formulierung in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG derjenigen in § 12 Abs. 2 VVG. Letztere Vorschrift betrifft jedoch die Verjährungshemmung bei einem Anspruch des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG regelt demgegenüber die Verjährungshemmung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen
den Haftpflichtversicherer; dieser Anspruch ist kein vertraglicher Anspruch, sondern trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis zwischen dem Halter des schädigenden Fahrzeugs und dem Versicherer ein gesetzlicher Anspruch (§ 3 Nr. 1 PflVG) überwiegend deliktsrechtlicher Natur (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 56/80 - VersR 1981, 323, 324). § 12 Abs. 3 VVG enthält zudem eine eigenständige Regelung über die Beendigung der Leistungspflicht des Versicherers. Eine entsprechende Bestimmung fehlt in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG. Dort ist vielmehr nach Abschluß des Anmeldungsverfahrens durch schriftliche Entscheidung des Versicherers bei fortbestehendem deliktischem Anspruch das Ende der Verjährungshemmung nach den hierfür geltenden allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.
b) Bei dieser Sachlage hält das Berufungsgericht mit Recht den Schutz des § 852 Abs. 2 BGB a.F. für ausreichend, wenn - wie hier - mit der Antwort der Beklagten, sie sei um die Feststellung ihrer Eintrittspflicht bemüht, nach Ablehnung einer Einstandspflicht zwischen den Parteien erneut Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz aufgenommen worden sind. Die Beklagte hat im Schreiben vom 19. November 1996 zu erkennen gegeben , daß sie an ihrer ablehnenden Einstellung zumindest vorläufig nicht festhalte , sondern ihre Eintrittspflicht (erneut) prüfe. In einem solchen Fall bedarf es entgegen der Auffassung der Revision keiner nochmaligen schriftlichen Entscheidung des Versicherers; § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG findet keine Anwendung, vielmehr kann nur noch auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F. abgestellt werden. 3. Die mit Schreiben vom 7./19. November 1996 begonnenen Verhandlungen haben - wovon das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler ausgeht - zu einer erneuten Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist geführt
(§§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F.). Diese Hemmung endete jedoch spätestens Ende Mai 1997. Die Hemmung der Verjährung endet nach der gesetzlichen Regelung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. dadurch, daß der eine oder andere über den zu leistenden Schadensersatz verhandelnde Teil die Fortsetzung der Verhandlungen durch klares und eindeutiges Verhalten verweigert (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Hierfür reicht es aus, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen "einschlafen läßt". Ein Abbruch von Verhandlungen durch ein solches "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 - jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles mit Recht bejaht. Zwar besteht ein "Einschlafenlassen" typischerweise darin, daß der Ersatzberechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf eine letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - aaO; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - aaO). Demgegenüber hatte vorliegend die ersatzberechtigte Klägerin der ersatzpflichtigen Beklagten eine Frist zur Äußerung gesetzt, aus deren Ablauf sie mehrere Jahre lang selbst keine Folgerungen gezogen hat. Auch in einem solchen Fall ist aber nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein "Einschlafenlassen" der Verhandlungen zu bejahen. Die Beklagte durfte nämlich die Untätigkeit der Klägerin dahin verstehen, daß diese die Ansprüche nicht weiterver-
folge. Deshalb war spätestens einen Monat nach Ablauf der von der Klägerin gesetzten Frist die Hemmung beendet. Infolgedessen war zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids (7. Februar 2000) die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Im übrigen wendet die Revision sich auch nicht dagegen, daß bei Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. die Voraussetzungen für ein „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen vorgelegen haben.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll