vorgehend
Landgericht Leipzig, 8 O 3545/10, 11.11.2011
Oberlandesgericht Dresden, 8 U 1900/11, 21.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 8 5 / 1 2 Verkündet am:
9. Dezember 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Wer eine nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl
von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis als Reise anbietet, ist auch dann
Reiseveranstalter, wenn der Reisende selbst Einzelleistungen von Leistungsträgern
auswählt, deren Angebote ihm der Veranstalter im Rahmen eines
Buchungsprogramms zur "dynamischen Bündelung" ("Dynamic Packaging")
zu fortlaufend aktualisierten Einzelpreisen zur Verfügung stellt.

b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende
bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises
zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden
dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006
- X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter
nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil
des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits
eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträ-
ger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem
Reisevertrag bedient.

c) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende
den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu
entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen und ist unwirksam.

d) Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein
Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der
Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt,
müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei
einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen
und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige
Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel
ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i
Abs. 2 BGB zu zahlen wäre.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die
Richterin Schuster

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 21. Juni 2012 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucher1 verband, verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, beim Abschluss von Reiseverträgen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden: "2.1 Nach Erhalt Ihrer Reisebestätigung/Rechnung ist innerhalb einer Woche die auf unserer Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesene Anzahlung zu leisten. Diese beträgt 40 % (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung. Die Restzahlung des Reisepreises ist bis spätestens 45 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig. 6.2 …Die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer fordern müssen , betragen jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reisepreis:
6.2.1 bei Flugreisen • bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % • ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 45 % • ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 % • ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 % • ab 6. Tag vor Reisebeginn 70 % • am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90 %." Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klauseln unter2 sagt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Regelung in den Reisebedingungen der Beklagten, nach der unmit5 telbar nach Buchung der Reise eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises fällig werde, sei gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und § 320 BGB unwirksam. Auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge seien die Vorschriften des Reisevertragsrechts anzuwenden und die Beklagte als Reiseveranstalter anzusehen , da sie Verträge über ausgewählte, miteinander verbundene Reisen zu einem einheitlichen Preis abschließe; hieran ändere es nichts, dass es das von der Beklagten angebotene System einer dynamischen Bündelung von Reiseleistungen ("Dynamic Packaging") dem Kunden ermögliche, über das Internet eine individuelle Auswahl aus einer größeren Zahl einzelner Reiseleistungen zu treffen. Als Reisebedingung unwirksam sei die Klausel zunächst bei Verwen- dung gegenüber Kunden, die keine Flugreise gebucht hätten, sondern ihre Anreise auf andere Weise organisierten. In diesen Fällen fielen nach Darstellung der Beklagten sofort nach Buchung zumeist nur 12,5 % des Reisepreises als Anzahlung für die Hotelbuchung und 5 % für eigene Kosten der Beklagten an. Aber auch bei der Verwendung der Klausel gegenüber Flugreisenden gelte im Ergebnis nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256) seien im Verhältnis zum Gesamtpreis nur geringfügige Anzahlungen zulässig, um dem Grundgedanken des § 320 BGB, wonach Leistungen Zug um Zug zu gewähren seien, Rechnung zu tragen. Die in der Rechtsprechung als zulässig angesehene "geringfügige" Anzahlung in Höhe von bis zu 20 % des Reisepreises stelle dabei zwar nicht zwingend eine Obergrenze dar; bei entsprechendem Kostenanfall bei dem Reiseveranstalter könne auch ein höherer Prozentsatz als Anzahlung gerechtfertigt sein. Der von der Beklagten verlangte Anteil von 40 % könne aber nicht mehr als verhältnismäßig geringfügig angesehen werden. Auch das Argument der Beklagten, im Werkvertragsrecht sei nach § 632a BGB für erbrachte Teilleistungen die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers erheblich abgemildert, führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Voraussetzung für einen Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB sei neben einer erbrachten Teilleistung auch, dass der Besteller durch diese Teilleistung einen Wertzuwachs erlange. In dem Erwerb des Anspruchs auf eine Flugreise liege nicht zwingend ein Wertzuwachs auf Seiten des Reisenden, wenn es kein Hotel gebe, das ihn am Reiseziel aufnehme. Die Regelung in den Reisebedingungen der Beklagten, nach der der
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Restbetrag bereits 45 Tage vor Reiseantritt fällig werde, verstoße ebenfalls gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 und § 320 BGB. Um im Falle der Nichtleistung des Reisebetrages die Reise noch anderweitig verwenden zu können, genüge für den Reiseveranstalter ein Abstand zwischen Fälligkeit der Restzahlung und dem Reisebeginn von etwa einem Monat.
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Die Klauseln zu den Rücktrittspauschalen bei Flugreisen seien wegen Verstoßes gegen § 651i BGB unwirksam. § 651i Abs. 3 BGB erlaube eine Pauschalierung des Schadensersatzanspruchs nur dann, wenn in die Pauschalbeträge nicht nur die ersparten Aufwendungen, sondern auch der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich mögliche Erwerb eingestellt würden. Bei der Bemessung einer Schadensersatzpauschale sei auch die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Schadensminderung, insbesondere indem die betreffende Reise zur Buchung durch Dritte angeboten werde, zu berücksichtigen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei bei bestimmten Luftverkehrsunternehmen ausweislich deren Reisebedingungen eine Stornierung von Flügen unter Erstattung des Flugpreises möglich. Ferner sei es gegebenenfalls möglich, den Namen des Flugreisenden gegen eine Umbuchungspauschale ändern zu lassen. Wenn die Beklagte bei ihrem Internetangebot auf diese Möglichkeiten einer anderweitigen Vermarktung stornierter Reisen verzichte, müsse sie sich dies als Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht entgegenhalten lassen. Vor diesem Hintergrund seien Entschädigungen in Höhe von 40 % des Reisepreises bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt und infolgedessen auch die Beträge der weiteren Stufen deutlich überhöht.
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B. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. I. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Beru9 fungsgericht angenommen hat, die Beklagte biete als Reiseveranstalter Reisen im Sinne des § 651a BGB an und die von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien demzufolge auch an den Vorschriften des Reisevertragsrechts zu messen. 1. Reiseveranstalter ist derjenige, der aus der Sicht eines durchschnitt10 lichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB als Reise definiert, in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. Maßgeblich ist, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220 = NJW 2004, 681; Urteil vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599 = RRa 2011, 29 Rn. 9). Dies entspricht den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie
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90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff., nachfolgend: Richtlinie), die als Veranstalter die Person ansieht, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder anbietet (Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie ). Pauschalreise ist die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen, wie beispielsweise Beförderung und Unterbringung, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn die Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie). 2. Eine Ad-hoc-Bündelung von Reiseleistungen bildet die vom Reise12 veranstalter zu einem Gesamtpreis angebotene Gesamtleistung und stellt eine Reise im Sinne von § 651a BGB dar. Dies ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der auch für die Auslegung des § 651a BGB maßgebliche Pauschalreisebegriff der Richtlinie auch solche Reisen einschließt, die von einem Reiseunternehmen auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden; eine "im Voraus festgelegte Verbindung" liegt auch dann vor, wenn die Verbindung von touristischen Dienstleistungen in dem Zeitpunkt vorgenommen wird, in dem der Vertrag mit dem Verbraucher geschlossen wird (EuGH, Urteil vom 30. April 2002 - C-400/00, Slg. I 4065 ff. Rn. 11 - Club Tour/Garrido). 3. Die Bündelung von Reiseleistungen und deren Erbringung zu einem
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Gesamtpreis stellen sich auch dann als vertragliche Leistung eines Reiseveranstalters dar, wenn der Reisende selbst eine Mehrzahl von Leistungen aus dem (elektronischen) Angebot des Reiseunternehmens auswählt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies bei den Angeboten der Beklagten der Fall. Die Beklagte bietet eine größere Auswahl an miteinander verbundenen und aufeinander abgestimmten Leistungen zu einem Gesamtpreis an. Sie stellt nach den Vorgaben des Reisenden einzelne Reiseleistungen, die bei ihren Leistungsträgern zu fortlaufenden aktualisierten Preisen ("in Echtzeit") zur Verfügung stehen, zusammen und legt damit deren Verbindung fest. Hierfür verwendet sie ein Buchungsprogramm, das eine Verknüpfung mit den Angeboten der Leistungsträger unterhält und es ermöglicht, die vom Kunden gewünschten Reiseleistungen aufzufinden und aus dem auf diese Weise eröffneten Gesamtangebot der Beklagten auszuwählen. Die Zusammenstellung und Bündelung der Reiseleistungen erfolgt dabei vor oder jedenfalls gleichzeitig mit dem Vertragsschluss. Die Beklagte bringt sonach dem Reisenden gegenüber zum Ausdruck , die gesamte Reiseleistung, die mit Hilfe ihres Buchungsprogramms zusammengestellt wird, zu einem Gesamtpreis in eigener Verantwortung erbringen zu wollen. II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgesprochen,
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dass der Kläger nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten verlangen kann, die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen. 1. Bei den Klauseln handelt es sich, wie das Landgericht, dessen Fest15 stellungen das Berufungsgericht in Bezug genommen hat, zutreffend angenommen hat, um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen , die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Die angegriffenen Klauseln unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1
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BGB der Inhaltskontrolle.
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a) Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an §§ 308, 309 und § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Unter Rechtsvorschriften sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn, sondern auch allgemeine Rechtsgrundsätze zu verstehen. Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (im Einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17 mwN).
b) Durch die beanstandeten Klauseln werden von Rechtsvorschriften
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oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichende Regelungen vereinbart oder Rechtsvorschriften ergänzt. (1) Dies gilt zunächst für die Klauseln, nach denen innerhalb einer Wo19 che nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises zu leisten ist und der Restbetrag 45 Tage vor Reiseantritt zur Zahlung fällig sein soll. Das Reisevertragsrecht enthält keine spezielle Regelung über die Fälligkeit des Reisepreises und normiert insbesondere keine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht des Reisenden. Das dem Reisevertragsrecht verwandte Werkvertragsrecht sieht gemäß §§ 641 Abs. 1 Satz 1, 646 BGB eine Fälligkeit der Vergütung sogar erst nach Abnahme oder Vollendung des Werks vor; danach kann jedenfalls nicht von einer Vorleistungspflicht des Reisenden ausgegangen werden. Demgegenüber legt § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB zwar zugrunde , dass der Reisepreis jedenfalls vor Beendigung der Reise gezahlt worden ist; eine gesetzliche Vorleistungspflicht des Reisenden lässt sich hieraus aber nicht ableiten. (2) Die Klausel über die Vomhundertsätze, die als Entschädigung im
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Sinne des § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB zu zahlen sind, wenn der Reisende vom Vertrag über eine Flugreise zurücktritt, ergänzt die Vorschrift des § 651i Abs. 3 BGB, indem sie in zeitlicher Staffelung bestimmte Vomhundertsätze nennt, die vom Reisepreis als Entschädigung zahlbar sein sollen und vom Gesetz selbst nicht festgelegt werden. 3. Die beanstandeten Klauseln sind unwirksam, da sie den Reisenden
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entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
a) Eine unangemessene Benachteiligung enthält zunächst die Klausel
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der Reisebedingung 2.1, nach der binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung oder Rechnung eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises zu leisten ist. (1) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann
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nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (statt aller BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114; Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 211). Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29). (2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass
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der Reiseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in seinen allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256 Rn. 10). Dies wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Eine Abwicklung des Reisevertrags, bei der die Zahlung des Reisepreises gemäß § 320 BGB Zug um Zug gegen den Erhalt der Reiseleistung erfolgt, wäre kaum praktikabel (BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 158, 164 f.) und belastete den Veranstalter mit der Gefahr von Zahlungsausfällen. Demgegenüber sieht das Gesetz eine Sicherung des Reisenden gegen die Gefahr eines Zahlungsausfalls auf Seiten des Reiseveranstalters ausdrücklich vor. § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen darf, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, in dem ein Kundengeldabsicherer den dem Reisenden verschafften unmittelbaren Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises im Insolvenzfall bestätigt (§ 651k Abs. 3 Satz 1 BGB), zeigt, dass das Gesetz es grundsätzlich als zulässig ansieht, den Reisepreis vor Beendigung der Reise zu fordern. Dies entspricht den Vorgaben der Richtlinie, die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit den Buchstaben h und i ihres Anhangs lediglich verlangt, dass in dem Reisevertrag der Preis für die Pauschalreise sowie ein Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten enthalten sein müssen. Auch § 6 Abs. 2 BGB-InfoV, nach dem die Reisebestätigung die nach § 4 Abs. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrags enthalten muss, geht davon aus, dass im Reisevertrag Vorleistungspflichten des Reisenden vereinbart werden können. (3) Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss fällig werdende Anzah25 lungsverpflichtungen des Reisenden hat der Bundesgerichtshof dann für zulässig erachtet, wenn diese einen verhältnismäßig geringfügigen Umfang haben. In seinem Urteil vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 158) hat der Bundesgerichtshof eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises als "verhältnismäßig gering" bezeichnet und für unproblematisch gehalten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Restbetrags vor Reisebeginn hat er hingegen vor dem Hintergrund der damals noch nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung des Insolvenzrisikos dann als unangemessen angesehen, wenn dem Reisenden nicht zumindest die Si- cherheiten geboten würden, die dem Reiseveranstalter möglich und zumutbar seien (BGHZ 100, 158, 170 f.). In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf derselben Grundlage Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158). Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters (§ 651k BGB) hat der Senat unter Berücksichtigung der durch diese Vorschriften geänderten Risikoverteilung zwischen Veranstalter und Reisenden eine Klausel, die eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises vorsah, für wirksam erachtet. Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringfügig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht überschritten (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A. Staudinger

).

(4) An der bisher - ohne weitere Voraussetzungen - als zulässig ange26 sehenen Anzahlungsquote in Höhe von 20 % des Reisepreises hält der Senat fest. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter einerseits ein anerkennenswertes Interesse daran hat, dass der Reisende durch eine gewisse Anzahlung die Ernsthaftigkeit seines Reisewunsches und seine Fähigkeit und Bereitschaft dokumentiert, seine Vertragspflichten zu erfüllen, und andererseits typischerweise zumindest in gewissem Umfang Kosten aufwenden muss, um das Leistungsangebot bereitzustellen und bereitzuhalten, aus dem der Reisende seine Auswahl getroffen hat und das er selbst oder durch ihm vertraglich verbundene Leistungsträger zum vereinbarten Reisezeitpunkt erbringen muss. Da aufgrund der Sicherstellung der Rückzahlung des Reisepreises im Insolvenzfall den Reisenden kein Ausfallrisiko trifft, ist es gerechtfertigt, grundsätzlich auch noch eine Anzahlung in Höhe von 20 % als angemessen und den Reisenden verhältnismäßig geringfügig belastend anzusehen.
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(5) Eine höhere Anzahlung wird hingegen der Interessenlage der Vertragsparteien in der Regel nicht gerecht und bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des
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Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsabschluss wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm unabhängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter daher nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 15). Denn bei einer Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises erhält der Reiseveranstalter - insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vorgenommenen Buchungen - jedenfalls einen erheblichen Liquiditätsvorteil auf Kosten des Reisenden, der eben diesen Vorteil verliert, weil er einen erheblichen Teil des Reisepreises bereits längere Zeit vor Reisebeginn zahlen muss. Dies kann regelmäßig nur dann als der beiderseitigen Interessenlage angemessen gelten, wenn der sofort fällig werdende Anteil des Reisepreises dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquiden Mittel verbleibt, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei oder vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung der Reise anfallen. Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision verfochtenen Heranziehung des Rechtsgedankens des § 632a BGB. Nach dieser Vorschrift des Werkvertragsrechts kann der Unternehmer von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift oder ihr Rechtsgedanke für den Reisevertrag herangezogen werden kann, da sich hieraus jedenfalls für den Streitfall keine weitergehenden Spielräume des Reiseveranstalters für die Erhöhung der von ihm verlangten Anzahlung ergeben. Selbst wenn der Reisende, was nicht festgestellt ist, mit der Buchung Ansprüche gegen Leistungsträger erwürbe, erhielte er damit die Leistung selbst weder ganz noch teilweise. (6) Zur Rechtfertigung einer 20 % des Reisepreises übersteigenden An30 zahlungspflicht genügt es nicht, dass der Reiseveranstalter Reisen anbietet, bei denen er vor oder bei Vertragsschluss Vorleistungen erbringen muss, deren Wert die Höhe der verlangten Anzahlungen erreicht oder übersteigt. Die Anzahlung muss vielmehr für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angemessen sein. Angesichts der zahlreichen Faktoren, wie beispielsweise Flugpreis, Ho31 telkategorie, Aufenthaltsdauer oder (saisonabhängige) Reisezeit, die den Reisepreis bestimmen, wird der Prozentsatz des Reisepreises, den der Reiseveranstalter zur Deckung seiner Vorleistungen benötigt, in aller Regel nicht für sämtliche von ihm angebotenen Reisen gleich sein. Der Streitfall nötigt zu keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit angesichts dessen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein pauschalierter, 20 % des Reisepreises übersteigender Prozentsatz festgelegt werden kann, der über dem Wert der Aufwendungen liegt, die der Reiseveranstalter bei jeder der entsprechenden Klausel unterworfenen Reise mindestens bereits bei Vertragsschluss aufwenden muss.
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Unterschiedliche Vorleistungen - wie sie auch bei den in einer bestimmten Kategorie angebotenen Reisen auftreten können - schließen es allerdings nicht notwendig aus, einen pauschalierten einheitlichen Vomhundertsatz für die Anzahlung festzulegen. Eine solche Pauschalierung muss indessen für die "Vorleistungsquote" bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein und darf jedenfalls nicht dazu führen, dass bei einem erheblichen Teil der gebuchten Reisen Anzahlungen geleistet werden müssen, die über den Wert der vom Veranstalter erbrachten Vorleistungen hinausgehen. Es genügt deshalb zur Rechtfertigung einer bestimmten Anzahlungsquote jedenfalls nicht ohne weiteres , dass bei den in der betreffenden Kategorie angebotenen Reisen durchschnittlich Vorleistungen in Höhe des verlangten Vomhundertsatzes anfallen. Je größer innerhalb der Kategorie die Spannbreite der Vorleistungskosten ist, desto weniger erscheint die Orientierung der Anzahlungsquote am Durchschnittswert der Vorleistungskosten als sachgerecht, weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemessene Anzahlungsbetrag erheblich überschritten werden kann. Je größer ferner die Nachfrage nach einer einzelnen Reise oder Reisevariante, d.h. deren Buchungshäufigkeit und damit ihre praktische wirtschaftliche Bedeutung, desto weniger wird es hingenommen werden können, wenn die Anzahlungsquote insoweit auch nur unwesentlich über der "Vorleistungsquote" liegt. (7) Danach hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel zu Recht
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bereits deshalb für unwirksam erachtet, weil diese nicht nur Flugreisen betrifft, bei denen die Beklagte dargetan hat, dass ihre bei Buchung zu entrichtenden Vorleistungen bis zu 40 % des Reisepreises ausmachen, sondern auch andere Reisen, so dass die Beklagte schon nicht dargelegt hat, bei sämtlichen Reisen auch nur durchschnittlich einen 40 % des Reisepreises entsprechenden oder übersteigenden Betrag für fremde oder eigene Vorleistungen aufwenden zu müssen. Ohne Erfolg meint die Revision demgegenüber, die Beklagte habe dargelegt, der Reisende habe wegen des dank der dynamischen Leistungsbün- delung deutlich niedrigeren Reisepreises bereits "rein rechnerisch" keinen wesentlichen Nachteil im Verhältnis zur Zahlungsverpflichtung, die ihn bei einem niedrigeren Anzahlungssatz bei "klassischen Pauschalreisen" mit vergleichbarer Leistung treffe. Die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hängt nicht von der Höhe des Preises einer vertraglichen Leistung ab.
b) Auch die Fälligkeit des (gesamten) restlichen Reisepreises 45 Tage
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vor Reiseantritt hat das Berufungsgericht zu Recht als unangemessene Benachteiligung des Reisenden angesehen. (1) Wann der Reiseveranstalter, der sich grundsätzlich die vollständige
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Begleichung des Reisepreises vor Reiseantritt ausbedingen kann (BGHZ 100, 158, 167 f.), diesen einfordern darf, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. September 2012 - I-6 U 104/12, RRa 2012, 297 Rn. 30) und in der reiserechtlichen Literatur (A. Staudinger in Staudinger, BGB 2011, § 651a Rn. 44; MünchKomm.BGB /Tonner, 6. Aufl. 2012, § 651a Rn. 82; Führich, Reiserecht, 6. Aufl. Rn. 155) wird ein Zeitraum von höchstens 30 Tagen vor Reiseantritt als zulässig angesehen. (2) Dem tritt der Senat bei. Die Begleichung des vollen Reisepreises ei36 ne gewisse Zeit vor dem Reiseantritt soll dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, bei einer ausbleibenden Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Reise anderweitig verwerten zu können. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen Vortrag gehalten hat, aus dem sich ergäbe, dass ein Zeitraum von 30 Tagen hierfür typischerweise oder jedenfalls in einer praktisch erheblichen Vielzahl von Fällen nicht ausreichte. Selbst wenn der Zeitraum , der nach Ablauf der bei einer Mahnung zu setzenden angemessenen Nachfrist verbleibt, knapp bemessen sein sollte, bleibt zu bedenken, dass eine weitere Vorverlagerung der Fälligkeit des gesamten Reisepreises in dem Normalfall des fristgerecht zahlenden Reisenden der sachlichen Rechtfertigung entbehrt. Die Annahme der 30-Tage-Grenze ist deshalb sachlich zutreffend, da mangels Feststellungen, dass diese nicht nur in Ausnahmefällen zu Unzuträglichkeiten führt, eine weitere Vorverlagerung der Fälligkeit des vollen Reisepreises nicht zu rechtfertigen ist. Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe bereits im Zeit37 punkt des Vertragsschlusses zu einem beachtlichen Teil 100 % des Flugpreises sofort zu zahlen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass dies weder festgestellt ist noch die Revision entsprechenden Vortrag aufzeigt , ist der Anwendungsbereich der Klausel nicht auf Reisen beschränkt, die ausschließlich aus Luftbeförderungsvorgängen bestehen.
c) Schließlich hält es auch der Nachprüfung stand, dass das Beru38 fungsgericht die Klausel zur Pauschalierung des Entschädigungsanspruchs bei Rücktritt des Reisenden von einer Flugreise für unwirksam erachtet hat. (1) Nach § 651i Abs. 3 BGB kann für den Fall, dass der Reisende vor
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Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Das Gesetz gebietet eine differenzierte Vorgehensweise und nennt Kriterien, die bei der Bemessung des Vomhundertsatzes von Bedeutung sind. Zu berücksichtigen sind die Art der Reise, was regelmäßig zumindest zu einer Unterscheidung nach Beförderungsarten führen wird (vgl. MünchKomm.BGB/Tonner, aaO, § 651i Rn. 15 mwN), und ersparte Aufwendungen sowie der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung mögliche Erwerb, wobei die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich mögliche anderweitige Erwerb maßgebend sind. (2) Die Unterscheidung nach Beförderungsarten kann sich allerdings als
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unzureichend erweisen. Gegebenenfalls müssen die unterschiedlichen Reisear- ten weitergehend so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre. Indem es auf Reisearten und gewöhnlich ersparte Aufwendungen ab41 stellt, erlaubt es das Gesetz, die angemessene Entschädigung in einer Weise zu pauschalieren, bei der in gewissem Umfang von Besonderheiten der einzelnen Reise abgesehen wird. Gleichwohl dürfen nicht zu geringe Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reisepreises auch für die konkrete Reise gestellt werden, bei der der Reisende, der von seinem freien Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht hat, als Entschädigung im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB zur Zahlung der nach § 651i Abs. 3 BGB bestimmten Pauschale verpflichtet sein soll. Da zwar der Reiseveranstalter sich vorbehalten kann, im Einzelfall eine die Pauschale übersteigende angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB geltend zu machen, dem Reisenden aber der Einwand nicht eröffnet ist, im Einzelfall seien mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein gewöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden, benachteiligen zu hohe Pauschalen den Reisenden in besonders gravierender Weise und sind gegebenenfalls geeignet, sein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB auszuhöhlen. Dies spricht, ohne dass dies im Streitfall abschließend entschieden werden müsste, dafür, dass an die Bemessung der Entschädigungspauschalen und ihre sachgerechte Differenzierung nach Reisearten grundsätzlich keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als an die Bemessung eines 20 % des Reisepreises übersteigenden Anzahlungsbetrags, bei der es nicht um die endgültige Höhe eines Anspruchs des Reiseveranstalters, sondern nur um den Fälligkeitszeitpunkt geht.
42
(3) Das Berufungsgericht hat die - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1989 - VII ZR 332/88, NJW 1990, 114 Rn. 21) bei einem Rücktritt ab 30 Tagen vor Reisebeginn innerhalb dieses Zeitraums differenzierenden - Vomhundertsätze der beanstandeten , für Flugreisen geltenden Klausel zutreffend für überhöht gehalten, weil bereits die Eingangsstufe der Staffel, die jeden Rücktritt erfasst, der spätestens 30 Tage vor Reiseantritt erfolgt, mit 40 % weder die gewöhnlich ersparten Aufwendungen noch den gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerb hinreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat hierzu von der Revision unbeanstandet festge43 stellt, dass die von der Beklagten vorgelegten Beförderungsbedingungen verschiedener Luftverkehrsunternehmen entgegen dem Vortrag der Beklagten in bestimmten Fällen eine Erstattung des Flugpreises bei einer Stornierung erlauben und deshalb zutreffend angenommen, die Beklagte habe die behauptete Höhe der Mindeststornokosten, in die nach ihrer Angabe der vollständige Flugpreis einzustellen sei, nicht nachweisen können, so dass das Rechenwerk der Beklagten zur Bestimmung der ersparten Aufwendungen nicht nachvollziehbar sei. Es kann deshalb dahinstehen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte anderweitige Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen in ihre Berechnung hätte einbeziehen müssen.
44
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Grabinski Bacher
Richterin Schuster ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Hoffmann Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 3545/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.06.2012 - 8 U 1900/11 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651a Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag


(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (2) Eine Pausch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651k Abhilfe


(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie1.unmöglich ist oder2.unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleis

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(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651i Rechte des Reisenden bei Reisemängeln


(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. (2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist

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(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.
wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.
wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1.
nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2.
nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4.
nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5.
den Vertrag nach § 651l kündigen,
6.
die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7.
nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

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Bereits bevor durch das Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I, 1322) mit § 651 k (nachfolgend a.F.) Vorschriften über den Sicherungsschein in das Reisevertragsrecht aufgenommen wurden, die durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegeanpassungsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. I 1996, 2090) den Vorgaben der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen angepasst wurden (nachfolgend § 651 k BGB n.F.), war in der Rechtsprechung anerkannt, dass Reiseveranstalter ein berechtigtes Interesse daran haben , in ihren Allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht ihrer Kunden vorzusehen. Angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit des Reisepreises wurde einerseits berücksichtigt, dass es dem "Leitbild" der dem Reisevertrag ähnlichen Verträge eher entspricht, von einer Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters als von einer Vorleistungspflicht des Reisenden auszugehen, andererseits aber auch in Rechnung gestellt, dass die Abwicklung der meisten Reiseverträge eine Zahlung des Reisepreises Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung praktisch nicht zulässt, so dass im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) vorzunehmenden Gesamtabwägung zu prüfen ist, ob und unter welchen Bedingungen Vorleistungsklauseln hingenommen werden können (BGHZ 100, 157, 164 f.). Im Rahmen dieser Abwägung sind Klauseln, die eine verhältnismäßig geringfügige Anzahlung auf den Reisepreis bei Abschluss des Reisevertrages vorsahen, als wirksam betrachtet worden (BGHZ 100, 157, 171), wobei Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet wurden (BGH, Urt. v. 09.07.1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158 unter XII). Klauseln, die eine darüber hinausgehende Vorleistungspflicht des Reisenden vorsahen, insbesondere die Zahlung des vollen Reisepreises vor Reisebeginn, sind dann als den Reisenden nicht unangemessen benachteiligend gewertet worden, wenn dem Kunden hinreichende Sicherheiten für die Durchführung der Reise gegeben werden, indem unmittelbare Ansprüche gegen die wichtigsten Leistungserbringer , insbesondere gegen Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen , "verbrieft wurden" (BGHZ 100, 157, 171 f.; BGH, Urt. v. 09.07.1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158 unter XII). Mit dieser Wertung von Klauseln, die Vorleistungspflichten des Reisenden zum Gegenstand haben, wurde einerseits den Interessen der Reisenden Rechnung getragen, dass ihnen über derartige Vorleistungsklauseln nicht das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters überbürdet wird und im Grundsatz das Prinzip der Leistung Zug um Zug erhalten bleibt, andererseits aber auch das berechtigte Interesse der Reiseveranstalter an einer zumindest teilweisen Abdeckung ihrer Vorleistungen anerkannt.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.
wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.
wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1.
nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2.
nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4.
nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5.
den Vertrag nach § 651l kündigen,
6.
die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7.
nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 244/02 Verkündet am:
30. September 2003
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 651 a Abs. 2, § 307 Abs. 1 n.F. Bi, Cf; AGBG § 9 Bi, Cf

a) Eine Vermittlerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge
, mit der bestimmt wird: "Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu
dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung,
sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich
darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst ein. ...", benachteiligt den Kunden des Verwenders unangemessen
und ist unwirksam.

b) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge enthaltene
Klausel: "Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen
, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als solche gekennzeichnet werden" ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot
verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt.
BGH, Urt. v. 30. September 2003 - X ZR 244/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2003 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung bezüglich der Klausel 9.4.5. zurückgewiesen worden ist.
Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2001 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung von Ordnungs- ! " geld bis zu 250.000 shaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in Bezug auf Reiseverträge folgende und dieser inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): 9.4.5. Gewährleistung/Haftung Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Formel dieser Verurteilung mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Das beklagte Reiseunternehmen verwendet gegenüber seinen Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die u.a. folgende Regelungen enthalten:

"9.3.2. Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ..."
"9.4.5. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen , die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden."
Zwei weitere mit der Klage angegriffene Klauseln waren Gegenstand der Verurteilung im ersten Rechtszug, eine dritte Klausel war Gegenstand der Verurteilung im zweiten Rechtszug. Insoweit ist die Verurteilung der Beklagten nicht angefochten.
Der Kläger hat die Klauseln 9.3.2. und 9.4.5. für unwirksam gehalten und beantragt, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld zu untersagen, die genannten und ihnen inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen in bezug auf Reiseverträge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer). Darüber hinaus hat er beantragt, ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger und im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Klauseln 9.3.2. und 9.4.5. abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen , soweit mit ihr das Klagebegehren bezüglich der Klausel 9.4.5. weiterverfolgt wurde; bezüglich der Klausel 9.3.2. hat es das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die Beklagte erstrebt mit der zugelassenen Revision die Abweisung der Klage bezüglich der Klausel 9.3.2.. Der Kläger erstrebt mit der zugelassenen Revision die Verurteilung der Beklagten auch bezüglich der Klausel 9.4.5.. Beide Parteien sind der gegnerischen Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:



A) Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitverhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwen-
dung der umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), für seit dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte eine Gesamtheit von Reiseleistungen zum Pauschalpreis anbiete, und daraus gefolgert, daß die Beklagte Reiseveranstalter sei, für deren Verträge mit den Reisenden die Bestimmungen des § 651 a BGB maßgeblich seien. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel 9.3.2., die bundesweit verwendet wird, für unwirksam gehalten und ausgeführt, die Klausel verstoße gegen § 651 a Abs. 2 BGB und sei deshalb nach § 9 AGBG unwirksam , weil sie den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte biete eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit Linienfluggesellschaften beinhalteten, zum Pauschalpreis an. Von den Bestimmungen des § 651 a BGB könne nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Gegenstand des Reisevertrages seien alle Leistungen, die der Veranstalter dem Reiseinteressenten nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogramm anbiete. Der Veranstalter verspreche damit eine bestimmte Gestaltung der Reise. Er vermittle nicht nur Fremdleistungen, sondern übernehme selbst die Haftung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhänge. Die Erklärung eines Reiseveranstalters, nur Verträge mit Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollten (Leistungsträger), bleibe nach
§ 651 a Abs. 2 BGB unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet werde, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringe. Nach dieser Bestimmung würden einzelne Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbracht, sofern der Reiseveranstalter nicht eindeutig und ausdrücklich darauf hinweise, daß er für eine bestimmte Teilleistung lediglich eine Vermittlertätigkeit erbringe. Diesen Anforderungen genüge die Klausel 9.3.2. nicht, da die erbrachte Beförderung im Linienverkehr bereits dann als Fremdleistung anzusehen sein solle, wenn in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung "ausdrücklich" darauf hingewiesen worden sei. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die bloße Vermittlungstätigkeit des Reiseveranstalters für eine Teilleistung könne sich diese für den Kunden als eine Eigenleistung des Veranstalters darstellen. Der Inhalt eines ausdrücklichen Hinweises, seine drucktechnische Gestaltung und seine Plazierung innerhalb des Katalogs oder sonstige Umstände könnten den Anschein begründen, daß der Reiseveranstalter die betreffende Teilleistung in eigener Verantwortung erbringe. Der (ausdrückliche) Hinweis auf die Vermittlertätigkeit müsse daher auch eindeutig sein. Die angegriffene Klausel genüge nicht den Anforderungen des § 651 a Abs. 2 BGB. Sie stelle die Rechtslage unzutreffend dar und ermutige auf diese Weise den Verwender bei dem Versuch , begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren.
2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Beklagten stand.

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge , die bestimmt, daß die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu ihr er-
brachte Beförderung im Linienverkehr, für die ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, als Fremdleistung erbracht wird, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ist unwirksam, weil sie darauf gerichtet ist, eine Leistung auch dann zu einer Fremdleistung zu erklären und die Einstandspflicht des Reiseveranstalters für die Erbringung der Leistung auch dann auszuschließen, wenn sie in der Reiseausschreibung als zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehörend ausgewiesen ist, die der Reiseveranstalter nach dem Reisevertrag in eigener Verantwortung zu erbringen verpflichtet ist. Eine solche Klausel weicht entgegen § 651 m BGB zum Nachteil der Reisenden von § 651 a Abs. 1 BGB ab, benachteiligt die Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise und ist daher unwirksam (§ 9 AGBG a.F.; § 307 Abs. 1 BGB n.F.).
Die umstrittene Klausel unterscheidet zwischen "im Rahmen" einer Reise erbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen einerseits und "zusätzlich" zu der Reise erbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen andererseits. Für beide Fälle bestimmt die Klausel, daß die Beförderungsleistung als Fremdleistung erbracht wird und die Beklagte für die Erbringung der Leistung nicht selbst einstehen will, sofern in der Reisebeschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Daraus ergibt sich, daß von der Klausel nicht nur Fälle erfaßt werden, in denen die Beklagte außerhalb der Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB liegende und damit "zusätzliche" Reiseleistungen in Form der Beförderung mit Linienflügen erbringt, sondern auch Fälle, in denen die Beförderung mit Linienflügen auf Grund des Reisevertrages zur Gesamtheit der nach § 651 a Abs. 1 BGB zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen zählt. Die Klausel zielt demzufolge schon nach ihrem Wortlaut darauf ab, auch solche Leistungen, die nach
dem Inhalt des Reisevertrages zur Gesamtheit von Reiseleistungen nach § 651 a Abs. 1 BGB gehören und die die Beklagte nach dieser Vorschrift in eigener Verantwortung zu erbringen hat, zu Fremdleistungen zu erklären und auf diese Weise die Einstandspflicht der Beklagten für die Erbringung dieser Leistung auszuschließen. Mit dieser Regelung weicht die Klausel zum Nachteil der Kunden der Beklagten von der nach § 651 m BGB zwingenden Vorschrift des § 651 a Abs. 1 BGB ab und benachteiligt die Kunden der Beklagten in einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise.
Soweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Klausel der vorliegenden Art sei wirksam (vgl. Wolf in Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 59; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rdn. 597, mit dem einschränkenden Hinweis, die Klausel dürfe nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen werden, aaO Fn. 102; a.A. Tonner in MünchKomm./BGB, 3. Aufl., § 651 a Rdn. 63; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., § 5 Rdn. 128; Tempel, TransportR 2001, 240, 242 f.; vgl. auch Fischer, RRa 1998, 187 f. m.w.N.), kann dem nicht beigetreten werden.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Reiseunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Darf der Reisende, der eine Pauschalreise bucht, das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, daß dieses selbst der Veranstalter der Reise und damit sein Ver-
tragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es bei Abschluß des Reisevertrages vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln (BGHZ 61, 275, 276; 77, 310, 312; 119, 152, 159 m.w.N.). Vermittlungsklauseln der vorliegenden Art benachteiligen daher den Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise, wenn sie Leistungen erfassen, bezüglich derer insbesondere durch die Reisebeschreibung bei den mit ihr angesprochenen durchschnittlichen Reiseinteressenten der Eindruck erweckt wird, die fragliche Leistung gehöre zum Leistungsumfang des Pauschalreisevertrages (BGH Urt. v. 17.1.1985 - VII ZR 163/84, NJW 1985, 907; BGHZ 119, 152, 161; Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189 m.w.N.; vgl. auch Brandner, aaO Anh. §§ 9-11 AGBG Rdn. 597; Staudinger/Eckert, BGB Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 91; Tonner, aaO, § 651 a BGB Rdn. 73; Soergel/Eckert, BGB 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 55; Wolf, aaO, § 9 AGBG Rdn. R 5; Führich, aaO, § 5 Rdn. 126).
Im Streitfall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel, daß sie im Rahmen der Reise erbrachte Beförderungsleistungen und damit Reiseleistungen , die gemäß § 651 a Abs. 1 BGB vom Reiseveranstalter in eigener Verantwortung zu erbringen sind, erfaßt. Schon deshalb ist die Klausel unwirksam.

b) Anhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnten, zeigt die Revision nicht auf. Bei den von ihr in Bezug genommenen Angaben in den Reiseunterlagen handelt es sich um nach § 651 a Abs. 2 BGB unbeachtliche Erklärungen. Nach dieser Vorschrift bleibt eine Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen
Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Die von der Revision in Bezug genommenen Erklärungen bestätigen entgegen der von ihr vertretenen Auffassung, daß die umstrittene Klausel - wie schon ihr Wortlaut ergibt - darauf abzielt, gerade auch solche Beförderungsleistungen, die Bestandteil der Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB sind, zu Fremdleistungen zu deklarieren und als bloß vermittelte Leistungen auszuweisen , für deren Erbringung die Beklagte nicht einstehen will.
aa) Soweit die Revision geltend macht, im Streitfall fehle es von vornherein an einem umfassenden Angebot, weil die Beförderung im Linienverkehr aus dem Angebot herausgenommen und nur die Vermittlung einer Fremdleistung angeboten worden sei, steht dem die nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffene und daher der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagte den Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit Linienfluggesellschaften umfaßt, anbietet. Tritt die Beklagte als Veranstalter von Flugpauschalreisen mit Linienflügen von Linienfluggesellschaften auf, so folgt bereits daraus, daß das Auftreten der Beklagten den Anschein erweckt, sie biete die Beförderung mit Linienflügen als Leistung im Rahmen der nach dem Reisevertrag in eigener Verantwortung zu erbringenden Flugpauschalreisen an.
bb) Der von der Revision in Bezug genommene Hinweis auf dem Titelblatt des Katalogs der Beklagten "Reisen mit vermittelten Flügen ausgewählter Fluggesellschaften, z.B. Lufthansa", läßt nicht erkennen, auf welche Art von Leistungen er sich bezieht. Der Hinweis kann sich auf die Vermittlung eines Linienfluges beziehen, ohne daß weitere Reiseleistungen erbracht werden, er
kann sich auf Reisen beziehen, bei denen die Beförderung nicht zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehört, die zum Pauschalpreis erbracht werden, und er kann sich auf Flugpauschalreisen beziehen, bei denen die Beförderungsleistung mit Linienflügen zur Gesamtheit von Reiseleistung im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB gehört. Ein eindeutiger Hinweis darauf, daß die Beklagte die Beförderungsleistung immer, also auch dann, wenn sie Flugpauschalreisen anbietet, als Fremdleistung lediglich vermittelt, läßt sich dem Hinweis jedenfalls nicht entnehmen. Der mit dem Reisekatalog der Beklagten angesprochene Reisende hat insbesondere keine Veranlassung, den Hinweis im zuletzt genannten Sinne zu verstehen. Einem solchen Verständnis steht bereits entgegen, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Veranstalter von Flugpauschalreisen mit Linienflügen auftritt. Aus diesem Auftreten der Beklagten entnimmt der Verkehr gerade, daß die Beförderung zur Gesamtheit der zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen gehört.
cc) Auch dem von der Revision weiter in Bezug genommenen Hinweis auf Seite 8 des Katalogs der Beklagten, der sich drucktechnisch zurücktretend unter der Überschrift "Die Flugpauschalreise" befindet, läßt sich nicht entnehmen , daß die Beförderung mit Linienflügen nicht zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehören soll, die die Beklagte als Flugpauschalreisen anbietet. Dieser Hinweis besagt zwar, daß alle von der Beklagten beauftragten Fluggesellschaften ihre Beförderungsleistung selbstverantwortlich erbringen und dafür dem Fluggast gegenüber direkt einstehen. In dem vorausgehenden, drucktechnisch hervorgehobenen Text heißt es jedoch, daß es sich bei der Flugpauschalreise um eine komplette Leistung aus einer Hand zum attraktiven Komplettpreis handle. Der Hinweis ist daher ungeeignet, dem Eindruck entgegenzuwirken, die Beklagte biete Flugpauschalreisen an, bei denen die Beförderung im Linienver-
kehr zur Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB gehört.
dd) Soweit die Revision Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Umstand vermißt, daß im Preisteil des Katalogs der Beklagten bei den einzelnen angebotenen Reisen neben den Preisen für Flugpauschalreisen auch Preise für Hotel pro Nacht ohne Flug ausgewiesen werden, und meint, daß der Reisende unschwer ausrechnen könne, welcher Betrag auf den Flugpreis entfalle, verkennt die Revision, daß diese Angaben unter der Rubrik "Flugpauschalreisen ab/bis Deutschland" gemacht werden. Bei diesen Angaben handelt es sich also um solche, die Flugpauschalreisen betreffen und bei denen die Beförderungsleistung mithin zur Gesamtheit der Reiseleistungen zählt, die der Reiseveranstalter nach § 651 a Abs. 1 BGB in eigener Verantwortung zu erbringen hat. Insbesondere diese von der Revision in Bezug genommene Darstellung der Leistungen im Preisteil des Katalogs ist ersichtlich keine ausdrückliche und eindeutige Kennzeichnung der Beförderung mit Linienfluggesellschaften als außerhalb des Pauschalangebots liegende zusätzliche Leistung.
ee) Wie der Senat bereits erkannt hat, ist bei Pauschalreisen zur Bestimmung der Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters neben der Reisevertragsbestätigung auch der von diesem herausgegebene Reiseprospekt heranzuziehen , in dem sich die detaillierten Angaben über die Gestaltung und die Leistungen des Veranstalters befinden (Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189). Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich die Ausführungen im Berufungsurteil mit den Hinweisen auf dem Titelblatt und auf Seite 8 sowie mit dem Preisteil des Katalogs der Beklagten nicht im einzelnen ausein-
andersetzen. Dem Berufungsurteil ist aber zu entnehmen, daß das Berufungsgericht insbesondere in der Reisebeschreibung Umstände gesehen hat, unter denen eine Erklärung der umstrittenen Art zu bewerten ist. Das Berufungsgericht hat daher die von der Revision in Bezug genommenen Hinweise in seine Beurteilung der Klausel einbezogen, aber ersichtlich für nicht ausreichend erachtet.
Im Ergebnis kommt es darauf, ob im Berufungsurteil die entsprechenden Feststellungen ausdrücklich getroffen worden sind, für die Entscheidung nicht an. Die von der Revision im Berufungsurteil vermißten Feststellungen kann der Senat selbst treffen, weil die Klausel auf in der Reisebeschreibung enthaltene "ausdrückliche Hinweise" Bezug nimmt, so daß diese den Regelungsgehalt der Klausel mitbestimmen. Sie sind wie diese revisibel und können mithin vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden (BHGZ 112, 204; st. Rspr.; vgl. Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189), wenn wie im Streitfall der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist. Alle von der Revision in Bezug genommenen Hinweise stehen der schon aus dem Wortlaut der Klausel folgenden Unwirksamkeit nicht entgegen. Sie belegen vielmehr, daß die Beklagte mit der Klausel den Zweck verfolgt, die Beförderung mit Linienflügen auch dann zu einer lediglich vermittelten Leistung zu deklarieren, wenn die Beförderung mit Linienflügen zur Gesamtheit der Leistungen von Flugpauschalreisen gehört.

B) Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zur Klausel 9.4.5. zurückgewiesen und ausgeführt, die Klausel zur Beschränkung der Haftung im Bereich von Fremdleistungen halte der Inhaltskontrolle stand, weil sie
nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Reise- vertragsrechts abweiche. Bereits aus dem Gesetz ergebe sich, daß die Beklagte für Leistungsstörungen im Bereich von lediglich vermittelten Fremdleistungen nicht hafte. Darüber gehe die Klausel nicht hinaus.
II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Klausel 9.4.5. verstößt gegen das Transparenzgebot und benachteiligt die Kunden der Beklagten auf unangemessene Weise (§ 9 AGBG a.F., § 307 Abs. 1 BGB n.F.).
Die Klausel erfaßt Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die von der Beklagten lediglich vermittelt werden. Als Fremdleistungen kommen in erster Linie solche Leistungen in Betracht, die nicht Gegenstand der Gesamtheit von Reiseleistungen sind, die sich die Beklagte durch den Reisevertrag als eigene Leistungen zu erbringen verpflichtet. Der Wortlaut der Klausel erlaubt demzufolge eine Auslegung, nach der die Klausel Reiseverträge, bei denen die Beförderung mit Linienflügen zur Gesamtheit der Reiseleistungen im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB gehören, nicht erfaßt.
Die Klausel beschränkt sich allerdings nicht darauf, Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden, als solche zu bezeichnen, sondern erfaßt alle Leistungen , die lediglich vermittelt werden "und in der Reiseausschreibung als solche ausdrücklich gekennzeichnet werden". Durch die Bezugnahme auf die Reiseausschreibung kann die Klausel nicht allein aus ihrem Wortlaut ausgelegt werden. Vielmehr ist zur Feststellung der Reichweite der Klausel auf diejenigen Angaben im Katalog der Beklagten zurückzugreifen, die Leistungen als "ver-
mittelt" ausweisen. Wie bereits zur Klausel 9.3.2. ausgeführt worden ist, wird die Beförderung mit Linienflügen auf dem Titelblatt und auf Seite 8 des Katalogs als "vermittelte" Leistung bezeichnet, obwohl die Angabe auf Seite 8 des Katalogs unter der Überschrift "Flugpauschalreisen" steht und im Preisteil des Katalogs Reisen mit Linienflügen als Flugpauschalreisen ausgewiesen werden. Damit erlaubt die Klausel auch eine Auslegung dahin, daß von ihr jedwede Art von nach dem Kataloginhalt als Fremdleistungen zu betrachtende Leistungen und damit insbesondere auch die als Linienflüge im Rahmen von Pauschalreisen zu erbringende Beförderungsleistungen erfaßt werden. Demzufolge kann die Klausel - unabhängig von der Klausel 9.3.2., aber wie diese - auch so ausgelegt werden, daß sie Fälle erfaßt, in denen die fragliche Leistung zur Gesamtheit der zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen (Reise nach § 651 a Abs. 1 BGB) gehört.
Mit diesem Inhalt genügt die Klausel nicht den Anforderungen des Transparenzgebots (zum Transparenzgebot vgl. zuletzt Sen. Urt. v. 15. 10.2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 und v. 19.11.2002 - X ZR 253/01, NJW 2003, 746). Darüber hinaus benachteiligt sie die Kunden der Beklagten bei der gebotenen kundenunfreundlichen Auslegung in gleicher unangemessener Weise wie die Klausel 9.3.2., weil sie die Möglichkeit eröffnet, die Haftung der Beklagten für die Erbringung der Beförderungsleistung nicht nur dann auszuschließen, wenn sie dem Kunden den Erwerb eines Linienflugtickets für Reisen vermittelt, die nicht als Flugpauschalreisen ausgewiesen sind, sondern auch dann, wenn der Linienflug Bestandteil der Reiseleistungen ist, die die Beklagte als Flugpauschalreise in ihrem Katalog mit der Folge ausweist, daß die Beförderungsleistung nach dem Inhalt des Flugpauschalreisevertrages Bestandteil der von der Beklagten selbst zu erbringenden Gesamtheit von Reiseleistungen ist.

Das Begehren des Klägers auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Klausel (§ 1 UKlaG) und das Begehren auf Veröffentlichung des Urteils (§ 7 UKlaG) ist daher begründet.

C) Die Beklagte ist deshalb unter Zurückweisung ihrer Revision nach dem Revisionsantrag des Klägers mit der Kostenfolge aus § 91, § 97 Abs. 1 ZPO zu verurteilen. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.
Jestaedt Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

16
a) Gegenstand der Inhaltskontrolle sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Bestimmungen in AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Unter Rechtsvorschriften sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen. Möglich ist auch eine Kontrolle von AGB-Klauseln, die vertragsnatürliche wesentliche Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken oder sonst gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze verstoßen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1983 - VIII ZR 195/82, BGHZ 89, 206, 211; vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 362; vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 18 und vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, WM 2013, 2166). Hierzu gehören auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten. Nicht unter die Inhaltskontrolle fallen vertragliche Vereinbarungen betreffend Leistung und Gegenleistung , die von den Vertragsparteien nach den Grundsätzen der Privatautonomie frei bestimmt werden können oder deklaratorische Klauseln, die lediglich den Inhalt gesetzlicher Vorschriften wiedergeben. Kontrollfähig sind dagegen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen modifizieren, einschränken oder aushöhlen (BGH, Urteile vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 119; vom 16. November 1999 - KZR 12/97, BGHZ 143, 128, 138; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386; vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, NJW 2012, 159 Rn. 16; vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen/ Fuchs, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 38, 40 mwN).

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

1.
unmöglich ist oder
2.
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.

(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.

(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:

1.
der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,
2.
der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:
a)
Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,
b)
Schwangere,
c)
unbegleitete Minderjährige,
d)
Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.
wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.
wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1.
nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2.
nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4.
nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5.
den Vertrag nach § 651l kündigen,
6.
die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7.
nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 38/99 Verkündet am:
24. September 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vorleistungspflicht
GWB § 20 Abs. 1; AGBG § 9; BGB n.F. § 307

a) Ein Normadressat, der seine Leistungen nicht ausschließlich durch Tochterunternehmen
anbietet, darf die über sein Tochterunternehmen geworbenen
Kunden im Verhältnis zu anderen Kunden grundsätzlich nicht ungleich
behandeln.

b) Eine in AGB festgelegte Vorleistungspflicht benachteiligt dann unangemessen
, wenn mit ihr nicht lediglich sichergestellt werden soll, daß der Unternehmer
sein Entgelt erhält, ehe er unwiederbringlich seine Leistung erbracht
und jedes Druckmittel verloren hat.
BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Raum

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. November 1999 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts als Kartellsenat zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist eine Werbeagentur, die insbesondere auch in Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen Werbetexte plaziert. Die Beklagte verlegt Telefonbücher für den norddeutschen Raum und vertreibt dort auch die "Gelben Seiten", ein nach Branchen geordnetes Telefonbuch. Wenn die Klägerin für ihre Kunden Anzeigen schaltet, schließt sie mit der Beklagten im eigenen Namen Verträge ab. Diesen Verträgen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten zugrunde. Ziffer 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet unter anderem wie folgt:
Zahlungsbedingungen: Der Rechnungsbetrag ist vor Erscheinen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, zahlbar unter Angabe der Auftragsnummer. ...
Die Beklagte, die zunächst - wie andere Telefonbuchverlage auch - jedenfalls bei Werbeagenturen ihre Rechnungen erst bei Erscheinen des Telefonbuches fällig gestellt hatte, änderte ihre Praxis im Laufe des Rechtsstreits dergestalt, daß sie nunmehr gegenüber sämtlichen Kunden entsprechend der Regelung in Ziffer 16 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfährt. Zwischen der frühestmöglichen Bestellung einer Anzeige und dem Redaktionsschluß liegen 5 ½ bis 6 ½ Monate; das jeweilige Telefonbuch erscheint 2 ½ bis 4 ½ Monate später. Die Tochtergesellschaft der Beklagten, die Werbeagentur T., wirbt damit und praktiziert dies auch so, daß ihre Kunden erst nach Erscheinen der Telefonbücher eine Rechnung erhalten.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, daß sie berechtigt sei, die Vergütung erst bei Erscheinen der Telefonbücher, hilfsweise einen Monat nach dem von der Klägerin angegebenen Redaktionsschluß zu bezahlen. Sie hält die ihr von der Beklagten abverlangte Vorleistungspflicht für unzulässig. Eine Vorleistungspflicht verstoße gegen § 9 AGBG, weil diese mit dem Werkvertragsrecht nicht vereinbar sei. Die Praxis der Beklagten bedeute auch eine kartellrechtswidrige Behinderung, da die Tochtergesellschaft der Beklagten ihren Kunden erst nach Erscheinen der Telefonbücher eine Rechnung stelle. Dieses Verhalten verstoße gegen § 20 Abs. 1 GWB.
Das Landgericht hat die Klage - mit Ausnahme mittlerweile erledigter Teilanträge - abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg WuW/E DE-R 424). Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Feststellungsanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat die Fälligkeitsregelung in Ziffer 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach § 9 AGBG als unwirksam angesehen und gleichfalls kartellrechtliche Ansprüche nach § 20 Abs. 1 GWB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an einer Vorleistungsverpflichtung. Allein der Umstand, daß die Klausel bei frühzeitiger Auftragserteilung zu einer ganz erheblichen zeitlichen Vorleistung, nämlich bis zu acht Monaten vor Erscheinen des Telefonbuchs, führen könne, rechtfertige keine andere Betrachtung. In diesen Fällen habe es nämlich der Auftraggeber in der Hand, den Auftrag möglichst spät zu erteilen. Soweit die Beklagte in Schreiben um eine möglichst frühe Auftragserteilung unter Hinweis auf eine einwandfreie Abwicklung werbe, sei damit keine Verpflichtung für die Kunden verbunden. Vielmehr diene dies dazu, den Risiken und den fehlenden Korrekturmöglichkeiten bei einer späten Auftragserteilung entgegenzutreten. Die Klägerin behaupte demgegenüber selber nicht, daß spät erteilte Aufträge nicht mehr angenommen würden.

Eine kartellrechtswidrige Diskriminierung nach § 20 Abs. 1 GWB bestehe nicht. Die Klägerin habe nicht einmal substantiiert vorgetragen, wie sich die Beklagte im Hinblick auf ihr Tochterunternehmen selbst verhalte. So könne dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden, daß gerade die Beklagte den späten Zahlungszeitpunkt ermögliche und dies nicht nur eine Serviceleistung der Werbeagentur T. darstelle. Im übrigen sei es nicht unbillig, wenn ein Konzernunternehmen von der Konzernmutter gegenüber anderen Wettbewerbern bevorzugt werde. Sähe man die Beklagte und die Werbeagentur T. als unternehmerische Einheit an, dann handele die Werbeagentur T. in mittelbarer Stellvertretung für die Beklagte. Da die Kunden an die Werbeagentur T. direkt heranträten, stünden ihre Kunden nicht den Kunden der Klägerin gleich, weil diese sich durch die Klägerin mittelbar vertreten ließen. Es fehle dann an der Gleichartigkeit. Es sei nämlich ein grundlegender Unterschied, ob die unternehmerische Einheit in direkter Kundenbeziehung stehe oder ob die Kunden verdeckt über die Klägerin an die Beklagte heranträten. Zu berücksichtigen sei aber vor allem, daß, wenn man bei den von der Werbeagentur T. vermittelten Kunden mit der Fälligstellung warte, die Beklagte ein wirtschaftliches Risiko trage. Für sie bestehe dann die Gefahr, den Telefonbucheintrag zu bewirken, andererseits aber den Vergütungsanspruch nicht realisieren zu können. Es sei im Wettbewerb ein legitimes Mittel, durch günstige Fälligkeitsbedingungen um Kunden zu werben. Im Verhältnis zu ihren Kunden könne die Klägerin in gleicher Weise vorgehen.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat einen kartellrechtlichen Anspruch nach § 20 Abs. 1 GWB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

a) Zutreffend und auch von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen, geht das Berufungsgericht von einer Normadressatenstellung der Beklagten im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB aus. Die Beklagte ist dieser Bewertung des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz mit Recht nicht entgegengetreten. Die Beklagte verlegt für einen umgrenzten räumlichen Bereich ausschließlich die sogenannten amtlichen Telefonbücher, wozu die "Gelben Seiten" zählen. Dieses Medium ist durch andere Werbemittel nicht zu ersetzen, weil es eine umfassende Gliederung nach Branchen enthält und praktisch in jedem Haushalt vorhanden ist. Es dient für den von ihm erfaßten Bereich einer vollständigen Gesamtübersicht über die Branchenmitglieder und stellt eine umfassende Auflistung der entsprechenden Fax- und Telefonnummern der Branchenangehörigen dar. Für die Sicherstellung der Ansprechbarkeit durch potentielle Kunden sind Telefonbücher von besonderer Bedeutung, weil sie in den einzelnen Haushalten - im Gegensatz zu anderen Werbemitteln - aufbewahrt und für den Bedarfsfall griffbereit gehalten werden. Auf diesem Markt für Werbeeinträge in Telefonbücher stehen sich die Beklagte als Anbieterin und die Klägerin als Nachfragerin gegenüber.

b) Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den - häufig nebeneinander vorliegenden (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1998 - KZR 1/97, WuW/E DE-R 201, 203 - Schilderpräger im Landratsamt ) - Tatbestandsvarianten der Diskriminierung und der unbilligen Behinderungen. Zu Unrecht hat es das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang offengelassen, ob die Beklagte und die Werbeagentur T. als unternehmerische Einheit anzusehen sind. Die Klägerin hat schon im landgerichtli-
chen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, daß die Werbeagentur T. - mit der Gelbe Seiten S. D. & Co. GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin - eine Tochtergesellschaft der Beklagten ist. Die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat auf Nachfrage des Senats in der Revisionsverhandlung ausdrücklich bestätigt, daß die Beklagte Komplementärin der Werbeagentur T. ist. Allein die mit dieser Stellung der Beklagten verbundene Einflußmöglichkeit auf die Werbeagentur T. rechtfertigt die Annahme einer unternehmerischen Einheit zwischen der Beklagten und ihrem Tochterunternehmen.
aa) Diese aus der Beklagten und der Werbeagentur T. bestehende unternehmerische Einheit behandelt die Klägerin unterschiedlich im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht auf einen Vergleich zwischen den Kunden der Klägerin und solchen der Werbeagentur T. an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin selbst gegenüber den über die Werbeagentur T. akquirierten Kunden ungleich behandelt wird. Die Klägerin beauftragt nämlich die Telefonbucheinträge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im eigenen Namen ; ihr gegenüber wird Rechnung erteilt. Insoweit befindet sich die Klägerin auf derselben Handelsstufe wie andere Kunden der Beklagten auch, selbst wenn diese über die Werbeagentur T. als unselbständigen Unternehmensbestandteil der Beklagten die Telefonbucheinträge in Auftrag gegeben haben sollten. Deshalb bilden diese auf derselben Nachfragerebene angesiedelten Kunden der Werbeagentur T. im Verhältnis zur Klägerin die relevante Bezugsgruppe bei der Prüfung des Diskriminierungstatbestandes. Vergleicht man diese Kunden mit der Klägerin, zeigt sich die Ungleichbehandlung. Während die Beklagte gegenüber der Klägerin nämlich entsprechend der Regelung in Ziffer 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Rechnung
fällig stellt, erhalten die über die Werbeagentur T. gebundenen Inserenten überhaupt erst nach Erscheinen des Telefonbuches eine Rechnung. Die aus der Beklagten und ihrem Tochterunternehmen bestehende unternehmerische Einheit bevorzugt diese Kunden im Hinblick auf die Fälligstellung der Vergütung im Verhältnis zur Klägerin. Hierin liegt eine Diskriminierung der Klägerin im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann hier auch nicht das Merkmal der fehlenden Gleichartigkeit im Geschäftsverkehr ausgeschlossen werden. An dieses Erfordernis, wonach es sich um einen gleichartigen Unternehmen zugänglichen Geschäftsverkehr handeln muß, dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 13.11.1990 - KZR 25/89, WUW/E 2683, 2686 - Zuckerrübenanlieferungsrecht). Es ist erfüllt, wenn die zum Vergleich herangezogenen Unternehmen im wesentlichen gleiche Funktionen ausüben (BGH, Urt. v. 19.3.1996 - KZR 1/95, WUW/E 3058, 3063 - PayTV -Durchleitung). Die Aufträge für die Telefonbucheintragungen werden von verschiedenen Unternehmen erteilt. Dies reicht aus, um die Gleichartigkeit im Sinne dieses Merkmals zu bejahen. Die Vielzahl von nachfragenden Unternehmen belegt, daß es sich hier um einen gleichartigen Unternehmen zugänglichen Geschäftsverkehr handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Teil der Nachfrager über das Tochterunternehmen der Beklagten vermittelt wurde. Die Beklagte schließt daneben nämlich mit anderen Unternehmen - wie im übrigen auch mit der Klägerin - unmittelbar Verträge über Telefonbucheintragungen ab.
cc) Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Soweit das Berufungsgericht sich auf den Gesichtspunkt stützt, die Bevorzugung des eigenen
Tochterunternehmens stelle einen solchen Rechtfertigungsgrund dar, erweist sich diese Begründung nicht als tragfähig.
Allerdings hindert das Diskriminierungsverbot den Normadressaten grundsätzlich nicht daran, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet (BGH, Urt. v. 17.3.1998 - KZR 30/96, WuW/E DE-R 134, 136 - Bahnhofsbuchhandel; Beschl. v. 25.10.1988 - KVR 1/87, WuW/E 2535, 2539 f. - Lüsterbehangsteine; Urt. v. 10.2.1987 - KZR 6/86, WuW/E 2360, 2366 - Freundschaftswerbung). Dies umfaßt grundsätzlich das Recht des Normadressaten , seinen Vertrieb auch über unternehmenseigene Tochtergesellschaften zu organisieren. Entschließt sich der Normadressat jedoch prinzipiell, seine Leistungen nicht nur durch von ihm beherrschte Tochterunternehmen anzubieten , trifft ihn die grundsätzliche Pflicht zur Gleichbehandlung gleichartiger Unternehmen. Eine Benachteiligung einzelner Abnehmer ist dann nur bei dem Vorliegen besonderer rechtfertigender Umstände möglich (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 20 Rdn. 153).
Hier bietet die Beklagte Telefonbuchinserate sowohl selbst als auch - verbunden mit einer werblichen Beratung - über ihre Tochtergesellschaft, die Werbeagentur T., an. Maßgeblich ist mithin, ob ein sachlicher Grund dafür besteht, die Kunden, die über diese - mit der Beklagten zu einer unternehmerischen Einheit verbundenen Werbeagentur - inserieren, gegenüber der Klägerin besser zu stellen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung anhand einer umfassenden Interessenabwägung der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzungen des Kartellgesetzes zu bestimmen (BGH WuW/E DE-R 134, 135 - Bahnhofsbuchhandel).
Die hierfür angeführten Gründe des Berufungsgerichts überzeugen schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang allein darauf abgestellt hat, daß die Klägerin als Werbeagentur tätig ist. Dieser Gesichtspunkt ist nicht tragfähig, weil - wie ausgeführt - die Klägerin selbst Vertragspartei geworden ist. Es geht deshalb nicht um die Frage, inwieweit die Beklagte ihre eigene Werbeagentur gegenüber anderen Werbeagenturen - zu denen die Klägerin zählt - bevorzugen darf. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin als Beteiligte eines auf Telefonbuchinserate gerichteten Vertrages im Verhältnis zu anderen Kunden deshalb schlechter gestellt werden darf, weil sie eine Werbeagentur ist und hinter ihr die von den Telefonbucheinträgen tatsächlich Betroffenen stehen. Eine solche Diskriminierung wäre mit den Zielsetzungen des Kartellrechts nicht vereinbar. Sie würde darauf hinauslaufen, daß der Normadressat in seiner Konditionengestaltung danach unterscheidet, mit welchen Personen seine Vertragspartner wiederum kontrahieren bzw. welche Leistungen sie diesem gegenüber erbringen. Für einen derartigen Durchgriff auf die in den nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen ist ein sachlich gerechtfertigter Grund nicht ersichtlich.
Aus diesen Gründen kann der weitere vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt gleichfalls keine Rechtfertigung bilden, wonach die Beklagte ein legitimes Interesse daran habe, in Kontakt zu den hinter der Klägerin stehenden Unternehmen zu kommen, um so deren Bonität einschätzen und daran individuelle Fälligkeitsregelungen knüpfen zu können. Maßgeblich kann für die Beklagte nur die Bonität ihres Vertragspartners sein. Dies ist aber die Klägerin. Nur wenn hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Klägerin selbst Zweifel bestünden , könnte die Beklagte zur Sicherung des Erhalts der Gegenleistung den Fälligkeitszeitpunkt vorverlagern. Solche Sicherungsmaßnahmen bildeten dann auch einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen
Kunden, bei denen entsprechende Bonitätsprobleme nicht bestehen. Ob hier Anhaltspunkte bei der Klägerin vorhanden sind, war zwar Gegenstand von streitigen Erörterungen im landgerichtlichen Verfahren, wurde dann aber wegen des anderen rechtlichen Ausgangspunktes im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt. Der Beklagten, die als Normadressatin die Voraussetzungen eines sachlich gerechtfertigten Grundes darlegen muß und hierfür auch die Beweislast trägt (BGH WuW/E 2683, 2687 - Zuckerrübenanlieferungsrecht), ist insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 9 AGBG - jetzt ohne inhaltliche Änderung § 307 BGB n.F. - begegnen gleichfalls durchgreifenden Bedenken. Auch insoweit bedarf der Rechtsstreit weiterer Aufklärung.

a) Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß solche Vorleistungsklauseln nicht schlechthin unzulässig sind. Die hier zu beurteilenden Vereinbarungen über die Aufnahme einer Werbeanzeige in ein Telefonbuch hat es dabei zutreffend als Werkvertrag qualifiziert (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1991 - X ZR 91/90, NJW 1992, 1450, 1451). Bei Werkverträgen besteht allerdings nach der gesetzlichen Regelung (§ 641 Abs. 1, § 646 BGB) eine Vorleistungspflicht des Unternehmers. Damit liegt zwar eine Abweichung von einer gesetzlichen Leitbestimmung vor. Nicht jede Abweichung von einer gesetzlichen Leitbestimmung führt aber zur Unwirksamkeit der Klausel. Diese kann durch höherrangige Interessen des Verwenders, die in der Natur des konkreten Schuldverhältnisses liegen, gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158, 3161 m.w.N.). So hat die Rechtsprechung die Festlegung einer Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sogar gegenüber einem Verbraucher dann als zulässig angesehen, wenn für sie
ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht (BGHZ 141, 108, 114 f.) und die Erbringung der Gegenleistung gesichert ist.
Ob es bei der Verwendung von solchen Klauseln gegenüber einem Unternehmen auch eines sachlich gerechtfertigten Grundes bedarf, kann der Senat hier offenlassen. Ein solcher besteht nämlich in den Besonderheiten des Vertragsverhältnisses, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Mit ihrer Aufnahme in das Telefonbuch entfaltet die Anzeige ihre Werbewirkung bis zur Auflage eines neuen Telefonbuches. Damit erreicht der Besteller wirtschaftlich sein Ziel, das er mit der Aufgabe des Inserates verfolgt hat. Im Falle seiner späteren Nichtzahlung verfügt der Verlag über kein Druckmittel mehr. Während ansonsten bei einem Werkvertrag im Falle der Nichtzahlung dem Werkunternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Sicherung seines Vermögensanspruchs eingeräumt sind und er im Verzugsfalle in die Lage versetzt wird, die erbrachte Werkleistung rückgängig zu machen (§ 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB n.F.), ist dem Telefonbuchverleger diese Möglichkeit aus tatsächlichen Gründen verschlossen. Ihm verbleibt letztlich nur die mühevolle, zudem kostenintensive und häufig erfolglose Beitreibung der Inseratskosten. Das in der Praxis wesentlich effektivere Mittel der Drohung mit dem Entzug des für kleinere Betriebe häufig wichtigen Werbeträgers kann der Telefonbuchverlag nicht einsetzen. Andererseits muß er seine Leistung vollumfänglich erbringen, also den Druckbzw. Fotosatz der Anzeige erstellen.
Entgegen der Auffassung der Revision reicht die in § 321 BGB n.F. vorgesehene Unsicherheitseinrede nicht aus, um in der Praxis die Rechtsstellung des Telefonbuchverlegers durchgreifend zu verbessern. Er wird nämlich faktisch nicht über die Möglichkeit verfügen, jeweils die finanzielle Situation bei der großen Menge seiner Anzeigenkunden zu beobachten, um gegebenenfalls
Maßnahmen nach § 321 BGB n.F. ergreifen zu können. Da dem Telefonbuchverleger auch keine anderen gleichwertigen Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, rechtfertigen die aufgezeigten, von der Typik eines Werkvertrages abweichenden Besonderheiten bei einem Inseratsauftrag für ein Telefonbuch grundsätzlich eine Vorleistungspflicht des Auftraggebers.

b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen läßt sich jedoch nicht abschließend beurteilen, ob die Klausel in Ziffer 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die an sich sachlich gerechtfertigte Vorleistungspflicht angemessen regelt. Bei der Überprüfung solcher Klauseln gilt auch im Individualprozeß ein überindividuell generalisierender Maßstab (BGH, Urt. v. 23.6.1988 - VII ZR 117/87, NJW 1988, 2536, 2537). Bei dieser Betrachtung kommt es auf die Verhältnisse des Einzelfalls nicht an; maßgeblich ist vielmehr, daß eine unangemessene Benachteiligung des Geschäftspartners von vornherein ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 7.7.1992 - XI ZR 274/91, NJW 1992, 2626).
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich allerdings nicht abschließend klären, ob eine gegebenenfalls bis zu acht Monaten vor Erscheinen des Telefonbuches liegende Fälligkeit noch angemessen ist. Eine solche nach vorn geschobene Fälligkeitsregelung kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - grundsätzlich nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß der Kunde ja entsprechend lange mit der Anzeigenaufgabe zuwarten könne. Vielmehr wird - was bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regel ist - der Kunde die Geschäftsbedingung nicht kennen; deshalb wird er seine Auftragserteilung auch nicht daran ausrichten. Maßgebend für die Beurteilung der Zeitspanne bis zum Erscheinen des Telefonbuchs unter dem Gesichtspunkt des § 9 AGBG ist daher, in welchem Maße das Sicherungsbedürfnis der Beklagten als Verwenderin der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen berücksichtigt werden durfte, und ob umgekehrt die jeweilige Klausel die Interessen der Auftraggeber schon unangemessen beeinträchtigt.
Die besondere Interessenlage bei Telefonbucheinträgen bedingt, daß die Beklagte bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Leistung nicht mehr rückgängig machen kann, die Vergütung vereinnahmt haben will. Der insoweit relevante Stichtag wird regelmäßig der Redaktionsschluß sein, bis zu dem die Beklagte in die Struktur des Telefonbuches redaktionell eingreifen und nicht bezahlte Inserate auch wieder herausnehmen kann. Nach dem Redaktionsschluß verliert sie jegliches Druckmittel gegenüber den Inseratskunden. Vom zeitlichen Ablauf her betrachtet, muß es der Beklagten deshalb möglich sein, die Fälligkeit schon erheblich vor diesem Zeitpunkt festzulegen. Dabei ist zugunsten der Beklagten folgender Zeitbedarf zu berücksichtigen: Nach Eintritt der Fälligkeit muß ihr zugebilligt werden, zunächst den Zahlungseingang zu überprüfen und im Falle der Nichtzahlung die Rücktrittsmöglichkeit nach § 323 Abs. 1 BGB n.F. zu ergreifen, die wiederum grundsätzlich eine angemessene Fristsetzung verlangt. Auch nach Ablauf dieser Frist ist der Beklagten eine weitere Überlegungsfrist einzuräumen , innerhalb deren sie einen Rücktritt gegebenenfalls prüfen kann.
Welche Fristen hier im einzelnen anzunehmen sein werden, hängt von noch tatrichterlich zu klärenden Vorfragen ab. So fehlen bislang Feststellungen zu der - die Länge der Fristen beeinflussenden - Größenordnung der im Raum stehenden Inseratskosten ebenso wie zu abrechnungstechnischen oder buchhalterischen Gesichtspunkten. Diese letztgenannten Umstände spielen nicht nur eine Rolle für die Bemessung der Überprüfungsfristen. Kann nur mit erheblichem abrechnungstechnischem Zusatzaufwand bei solchen Auftraggebern, die sehr frühzeitig den Inseratsauftrag erteilen, die Werklohnforderung zu einem
bestimmten Zeitpunkt fällig gestellt werden, kann dies dazu führen, die Fälligkeitsregelung in Ziffer 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt als angemessen anzusehen, selbst wenn ein wenige Wochen später liegender Fälligkeitszeitpunkt an sich die Interessen der Beklagten noch ausreichend wahren könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vorfinanzierten Gelder ausreichend gesichert sind und für den Vorleistenden kein Insolvenzrisiko besteht (vgl. BGH NJW 1992, 3158, 3163).
III. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Es ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit im Hinblick auf die vorgenannten Gesichtspunkte zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit besteht für die Parteien auch Gelegenheit, noch zu dem erstmals in der Revisionsinstanz von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB vorzutragen, für dessen Prüfung bislang eine ausreichende tatsächliche Grundlage fehlt.
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Raum
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Sachlich (1) rechtfertigende Gründe findet die Vorleistungspflicht des Kunden zunächst darin, dass der Anbieter bei dem hier vorliegenden "InternetSystem -Vertrag" bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit die Website zu erstellen und einzurichten sowie die Abrufbarkeit dieser Website im Internet herbeizuführen hat. Auf der Grundlage der vertraglichen Leistungsbeschreibung sind beide Vorinstanzen - im Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin, dem der Beklagte nicht mit Substanz entgegengetreten ist - davon ausgegangen, dass damit die Klägerin typischerweise den überwiegenden Teil des von ihr zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten zu erbringenden Gesamtaufwands bei Vertragsbeginn tragen muss. Der Anbieter (hier: die Klägerin) hat daher ein berechtigtes Interesse daran, mit der Bezahlung jeglichen Entgelts nicht lange Zeit, etwa gar bis zum Ende der Vertragslaufzeit - also: bis zur vollständigen Erbringung der von ihm geschuldeten Werkleistung -, warten zu müssen. Ferner kann dem Anbieter die Zahlung monatlicher Ratenbeträge in dem hier in Rede stehenden Umfang von - lediglich - 120 € zuzüglich Umsatzsteuer einen nicht unerheblichen buchhalterischen Aufwand bereiten und sich eine monatliche Ratenzahlung aus seiner nachvollziehbaren Sicht deshalb als unpraktikabel erweisen.
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Bereits bevor durch das Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I, 1322) mit § 651 k (nachfolgend a.F.) Vorschriften über den Sicherungsschein in das Reisevertragsrecht aufgenommen wurden, die durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegeanpassungsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. I 1996, 2090) den Vorgaben der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen angepasst wurden (nachfolgend § 651 k BGB n.F.), war in der Rechtsprechung anerkannt, dass Reiseveranstalter ein berechtigtes Interesse daran haben , in ihren Allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht ihrer Kunden vorzusehen. Angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit des Reisepreises wurde einerseits berücksichtigt, dass es dem "Leitbild" der dem Reisevertrag ähnlichen Verträge eher entspricht, von einer Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters als von einer Vorleistungspflicht des Reisenden auszugehen, andererseits aber auch in Rechnung gestellt, dass die Abwicklung der meisten Reiseverträge eine Zahlung des Reisepreises Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung praktisch nicht zulässt, so dass im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) vorzunehmenden Gesamtabwägung zu prüfen ist, ob und unter welchen Bedingungen Vorleistungsklauseln hingenommen werden können (BGHZ 100, 157, 164 f.). Im Rahmen dieser Abwägung sind Klauseln, die eine verhältnismäßig geringfügige Anzahlung auf den Reisepreis bei Abschluss des Reisevertrages vorsahen, als wirksam betrachtet worden (BGHZ 100, 157, 171), wobei Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet wurden (BGH, Urt. v. 09.07.1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158 unter XII). Klauseln, die eine darüber hinausgehende Vorleistungspflicht des Reisenden vorsahen, insbesondere die Zahlung des vollen Reisepreises vor Reisebeginn, sind dann als den Reisenden nicht unangemessen benachteiligend gewertet worden, wenn dem Kunden hinreichende Sicherheiten für die Durchführung der Reise gegeben werden, indem unmittelbare Ansprüche gegen die wichtigsten Leistungserbringer , insbesondere gegen Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen , "verbrieft wurden" (BGHZ 100, 157, 171 f.; BGH, Urt. v. 09.07.1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158 unter XII). Mit dieser Wertung von Klauseln, die Vorleistungspflichten des Reisenden zum Gegenstand haben, wurde einerseits den Interessen der Reisenden Rechnung getragen, dass ihnen über derartige Vorleistungsklauseln nicht das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters überbürdet wird und im Grundsatz das Prinzip der Leistung Zug um Zug erhalten bleibt, andererseits aber auch das berechtigte Interesse der Reiseveranstalter an einer zumindest teilweisen Abdeckung ihrer Vorleistungen anerkannt.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

1.
unmöglich ist oder
2.
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.

(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.

(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:

1.
der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,
2.
der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:
a)
Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,
b)
Schwangere,
c)
unbegleitete Minderjährige,
d)
Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.
wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.
wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1.
nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2.
nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4.
nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5.
den Vertrag nach § 651l kündigen,
6.
die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7.
nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)