Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2016 - X ZR 18/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220316UXZR18.15.0
published on 22.03.2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2016 - X ZR 18/15
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Amtsgericht Hamburg, 31a C 57/14, 10.10.2014
Landgericht Hamburg, 317 S 94/14, 30.01.2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 18/15 Verkündet am:
22. März 2016
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine für sich genommen unbedenkliche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines Verkehrsbetriebs, wonach ein Fahrgast, dessen Berechtigung
zur Teilnahme an einem preislich vergünstigten Großkundenabonnement endet,
bei unterbliebener Rückgabe der Fahrkarte für die verbleibende Zeit bis zum
Ablauf der auf dieser vermerkten Geltungsdauer ein höheres Entgelt zu entrichten
hat, benachteiligt den Fahrgast unangemessen, wenn sich aus einer anderen
Regelung ergibt, dass der Fahrgast mit Beendigung der Teilnahme am
Großkundenabonnement das Recht verliert, die Leistungen des Verkehrsbetriebs
zu nutzen.
BGH, Urteil vom 22. März 2016 - X ZR 18/15 - LG Hamburg
AG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2016:220316UXZR18.15.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 17 - vom 30. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine Verkehrsgesellschaft des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV). Sie bietet Unternehmen und anderen Einrichtungen, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigen, den Abschluss eines Großkundenabonnementvertrags an, durch den Arbeitnehmer die Möglichkeit erlangen, eine als ProfiCard bezeichnete Zeitfahrkarte für den HVV zu erhalten. Die Preise sind dabei günstiger als diejenigen für eine Zeitfahrkarte im sogenannten Allgemeinen Abonnement, das jedem Nutzer offensteht. Der Arbeitgeber gibt die ProfiCard aus und behält das Entgelt für diese durch Abzug beim Gehalt ein. Die ProfiCard gilt grundsätzlich jeweils für ein Jahr, die Dauer ihrer Gültigkeit ist auf ihr vermerkt. Die Klägerin verwendet "Benutzungsbedingungen für die ProfiCards im HVV-Großkundenabonnement", die Teil des HVV-Gemeinschaftstarifs und von der zuständigen Behörde genehmigt sind. Bei Erhalt einer ProfiCard unterschreibt der Arbeitnehmer eine Empfangsbestätigung, die einen Hinweis auf die Geltung der Benutzungsbedingungen enthält.
2
Die Benutzungsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klauseln : Abschnitt 3: Die Geltungsdauer einer ProfiCard beginnt um 0.00 Uhr des Monatsersten ab dem der nutzungsberechtigte Fahrgast an einem GKA teilnimmt. ProfiCards gelten bis zum Betriebsschluss des letzten Geltungstags. Soweit ProfiCards nach Abschnitt 7.2 zurückzugeben sind, endet ihre Geltungsdauer um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Rückgabe fällig wird. Abschnitt 7.1 Nr. 3: Die Berechtigung zur Teilnahme am GKA erlischt mit dem Ende des Kalendermonats , in dem bzw. mit dem der Fahrgast aus den Diensten seines Arbeitgebers ausscheidet oder mit Beginn des Monats, in dem das Fahrgeld nicht mehr vom Lohn oder Gehalt einbehalten werden kann. Abschnitt 7.2: Bei Beendigung der Teilnahmeberechtigung am GKA hat der Fahrgast seine ProfiCard in den in Abschnitt 7.1 Absatz 1 bis 4 genannten Fällen an seinen Arbeitgeber bzw. die Ausgabestelle zurückzugeben oder sie zur Verkürzung der Geltungsdauer auf den Zeitpunkt der Beendigung der Teilnahme am Großkundenabonnement vorzulegen. Kommt der Fahrgast seiner Rückgabe- bzw. Vorlageverpflichtung nicht rechtzeitig nach, wird er - außer für den Fall, dass er an der rechtzeitigen Rückgabe bzw. Vorlage der ProfiCard ohne eigenes Verschulden verhindert war - bis zum Ende des Monats, in dem die Rückgabe der ProfiCard erfolgt, längstens bis zum Ende der Geltungsdauer, als Fahrgast nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abonnements behandelt und zur Zahlung des jeweils danach gel- tenden monatlichen Fahrpreises einer Allgemeinen Abonnementskarte (…) an die S-Bahn verpflichtet. Abschnitt 11: Es gelten die Bestimmungen des HVV-Tarifs.
3
Der Beklagte war bis zum 31. Juli 2013 Mitarbeiter eines Großkunden der Klägerin und hatte über diese eine ProfiCard erhalten, auf der eine Gültigkeitsdauer bis 30. April 2014 vermerkt war. Nach Beendigung seiner Tätigkeit gab er die Fahrkarte nicht zurück. Unter Berufung auf die Nutzungsbedingungen fordert die Klägerin für die Monate Dezember 2013 bis April 2014 das Entgelt für eine Zeitfahrkarte nach dem Tarif des Allgemeinen Abonnements in Höhe von 616,40 Euro nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat dieKlage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist nicht begründet.
5
I. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den säumigen Beklagten verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Die Regelung in Abschnitt 7.2 Absatz 2 der Benutzungsbedingungen sei im Zusammenspiel mit der Regelung in Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei den Benutzungsbedingungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach § 305a Nr. 1 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien.
7
Die Regelung in Abschnitt 7.2 Absatz 2 der Benutzungsbedingungen sei zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, weil mit ihr dem berechtigten Interesse der Klägerin Rechnung getragen werde, Missbräuchen vorzubeugen und zu vermeiden, dass die ProfiCard bis zum Ablauf der auf ihr vermerkten Gültig- keitsdauer weiter benutzt werde, obwohl die Teilnahmeberechtigung nicht mehr bestehe. Zu einer unangemessenen Benachteiligung komme es jedoch durch das Zusammenwirken mit Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 der Benutzungsbedingungen. Nach dem Wortlaut dieser Klausel ende die Geltungsdauer der ProfiCard mit der Fälligkeit der Verpflichtung zur Rückgabe. Die Klausel könne mithin dahin verstanden werden, dass die ProfiCard zu diesem Zeitpunkt ungültig werde. Die Anwendung von Abschnitt 7.2 Absatz 2 habe bei diesem Verständnis der Benutzungsbedingungen jedoch zur Folge, dass eine Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Entgelts nach dem allgemeinen Tarif bestehe, ohne dass er im Besitz eines gültigen Fahrausweises sei. Die Formulierung, dass er bei Unterbleiben der Rückgabe als Fahrgast nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abonnements behandelt werde und den danach geltenden Fahrpreis zu zahlen habe, verschaffe ihm nicht hinreichend Klarheit darüber, ob er sich nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch im Besitz einer gültigen Fahrkarte befinde. Bei mehrdeutigen Klauseln sei der Prüfung die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen. Danach sei hier die Auslegung maßgeblich , dass sich der Fahrgast nicht mehr im Besitz eines gültigen Fahrausweises befinde und gleichwohl zur Entgeltzahlung verpflichtet sein solle. In diesem Zusammenhang sei auch zur berücksichtigen, dass im Tarif des HVV vielfach auf die Bedeutung eines gültigen Fahrausweises hingewiesen werde.
8
Gemäß § 306 BGB führe dies zur Unwirksamkeit von Abschnitt 7.2 Absatz 2 der Benutzungsbedingungen, die damit auch nicht Grundlage eines Zahlungsanspruchs der Klägerin sein könnten.
9
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist.
10
Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Fahrpreises nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abonnements mit der Begründung verneint, dass Abschnitt 7.2 Absatz 2 der Benutzungsbedingungen nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
11
1. Die Klausel ist Teil der von der Klägerin verwendeten "Benutzungsbedingungen für die ProfiCards im Großkundenabonnement", bei denen es sich um von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Da die Benutzungsbedingungen von der zuständigen Verkehrsbehörde genehmigt worden sind, genügte es nach § 305a Nr. 1 BGB für ihre Einbeziehung in den Vertrag, dass sich der Beklagte mit ihrer Geltung einverstanden erklärt hat.
12
2. Der Senat kann die Auslegung der Benutzungsbedingungen durch das Berufungsgericht in vollem Umfang nachprüfen, unabhängig davon, ob sie nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f.). Die Benutzungsbedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie zu der Annahme führt, dass die betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Außer Betracht zu bleiben haben lediglich Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar sind, praktisch aber fern liegen und von den an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernstlich in Erwägung gezogen werden (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15; Urteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 19 mit zahlreichen Nachweisen).
13
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Benutzungsbedingungen der Klägerin könnten auch in dem Sinne verstanden werden, dass der Kunde, der als Mitarbeiter eines teilnehmenden Unternehmens ausscheide und deswegen nicht mehr zur Teilnahme am Großkundenabonnement berechtigt sei, die ihm überlassene ProfiCard aber nicht zurückgebe, bis zum Ablauf der auf der Fahrkarte vermerkten Geltungsdauer den höheren Fahrpreis nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abonnements zu zahlen habe, ohne jedoch im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein.
14
Die Revision zieht - zu Recht - nicht in Zweifel, dass die betreffende Klausel bei einem solchen Verständnis den Kunden unangemessen benachteiligt und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie meint jedoch, dieses Verständnis der Benutzungsbedingungen sei gänzlich fernliegend und daher nicht zu berücksichtigen. Kein Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise verstehe die Bedingungen dahin, dass er zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet sei, jedoch die korrespondierenden Leistungen nicht in Anspruch nehmen dürfe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
15
a) Nach Abschnitt 7.1 Nr. 3 der Benutzungsbedingungen erlischt die Berechtigung zur Teilnahme am Großkundenabonnement mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Fahrgast aus den Diensten seines Arbeitgebers ausscheidet. Für diesen Fall ist in Abschnitt 7.2 Absatz 1 der Benutzungsbedingungen die Verpflichtung des Fahrgasts vorgesehen, die ihm überlassene ProfiCard zurückzugeben oder sie vorzulegen, damit die auf ihr vermerkte Geltungsdauer auf den Zeitpunkt der Beendigung der Teilnahme am Großkundenabonnement verkürzt werden kann. Für den Fall, dass der Fahrgast der Verpflichtung, die Fahrkarte zurückzugeben oder zur Verkürzung der Geltungs- dauer vorzulegen, schuldhaft nicht nachkommt, ist in Abschnitt 7.2 Absatz 2 bestimmt, dass er bis zum Ende des Monats, in dem er die Fahrkarte zurückgibt , längstens bis zum Ende der auf ihr vermerkten Geltungsdauer, so behandelt wird, als sei er Fahrgast nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abonnements, und zur Zahlung des danach geltenden monatlichen Fahrpreises verpflichtet ist.
16
b) Für den Fahrgast, der in eine solche Situation gerät, ergibt sich aus den Benutzungsbedingungen der Klägerin jedoch nicht hinreichend deutlich, ob er weiterhin berechtigt ist, die Leistungen der HVV als Inhaber einer Zeitfahrkarte in Anspruch zu nehmen, und wie er diese Berechtigung gegebenenfalls gegenüber dem Kontrollpersonal nachweisen kann. Der Umstand, dass er verpflichtet ist, den Fahrpreis für eine Zeitfahrkarte nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abonnements zu zahlen, kann ihn zu der Annahme führen, dass er weiterhin berechtigt ist, das Angebot der HVV zu nutzen, dass er die ProfiCard behalten darf und als Nachweis seiner Nutzungsberechtigung nutzen kann, mithin lediglich ein höheres Entgelt als bislang zu entrichten hat. Zweifel hieran können sich jedoch daraus ergeben, dass den Benutzungsbedingungen nicht zu entnehmen ist, dass die in Abschnitt 7.2 Absatz 1 normierte Pflicht, bei Beendigung der Teilnahmeberechtigung am Großkundenabonnement die ProfiCard zurückzugeben, entfällt, wenn und solange der Fahrgast den höheren monatlichen Fahrpreis nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abonnements zu zahlen hat. Dies lässt auch ein Verständnis der Benutzungsbedingungen zu, wonach die ProfiCard weiterhin zurückgegeben werden muss, somit die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises allein der Durchsetzung dieser Rückgabepflicht dient, jedoch nicht mit der Berechtigung verbunden ist, die Leistungen der HVV als Inhaber einer Zeitfahrkarte zu nutzen.
17
Ein solches Verständnis wird vor allem durch Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 der Benutzungsbedingungen nahegelegt, wonach die Geltungsdauer einer ProfiCard, die nach Abschnitt 7.2 zurückzugeben ist, mit Ablauf des Tages endet , an dem die Rückgabe fällig wird. Diese Regelung lässt die Deutung zu - und legt sie sogar nahe - dass die ProfiCard mit Ablauf des Monats, in welchem das bisherige, zur Teilnahme am Großkundenabonnement berechtigende Arbeitsverhältnis endet, ungültig wird und nicht mehr als Fahrausweis genutzt werden darf. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht bemerkt, dass in den Bestimmungen des HVV-Tarifs, auf die Abschnitt 11 der Benutzungsbedingungen Bezug nimmt, mit Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass die Fahrzeuge des HVV nur mit einem gültigen Fahrausweis betreten werden dürfen, anderenfalls ein solcher unaufgefordert und unverzüglich zu lösen ist, und daraus abgeleitet, dass der Fahrgast daher dem Besitz einer gültigen Fahrkarte erhebliche Bedeutung beilegt.
18
Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 sei dahin zu verstehen, dass die Geltungsdauer der ProfiCard lediglich insofern vorzeitig ende, als sie dem Nachweis der Fahrtberechtigung zu den Sonderkonditionen des Großkundenabonnements diene, findet dies im Wortlaut der Klausel keine Stütze. Gegen die Annahme, dass der Nutzer sie - eindeutig - in diesem Sinne verstehe, spricht zudem, dass die Klausel bei einem solchen Verständnis gegenüber Abschnitt 7.1 Nr. 3 keinen eigenständigen Gehalt aufwiese.
19
c) Die Benutzungsbedingungen der Klägerin können danach jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass eine ProfiCard, die wegen Beendigung der Teilnahmeberechtigung am Großkundenabonnement zurückzugeben ist, mit Ablauf des Monats, in dem der Fahrgast bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausscheidet, ihre Geltung verliert und damit nicht mehr zum Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Fahrzeuge des HVV dienen kann, obwohl der Fahr- gast zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, das er für eine Zeitfahrkarte des Allgemeinen Abonnements zu zahlen hätte. Legt man dieses Verständnis zugrunde , ist Abschnitt 7.2 Absatz 2 der Benutzungsbedingungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam und kann den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht begründen.
20
Die Regelung kann - entgegen der Ansicht der Revision - nicht in der Weise aufrechterhalten werden, dass lediglich Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 der Benutzungsbedingungen als unwirksam angesehen wird. Kann eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf den inhaltlich unzulässigen Teil in Betracht (BGH, Urteil vom 18. November 1988 - V ZR 75/87, BGHZ 106, 19, 25 f.). Eine Anwendung dieser Grundsätze scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil die Regelung in Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 für sich genommen inhaltlich nicht bedenklich ist, sondern gerade in ihrem Zusammenwirken mit Abschnitt 7.2 der Benutzungsbedingungen.
Meier-Beck Grabinski Hoffmann
Schuster Deichfuß
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2014 - 31a C 57/14 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2015 - 317 S 94/14 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht
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published on 05.07.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 60/04 Verkündet am: 5. Juli 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (nur zu Ls.
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,

1.
die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2.
die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a)
in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b)
in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,

1.
die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2.
die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a)
in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b)
in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.