vorgehend
Bundespatentgericht, 5 Ni 70/09, 03.08.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 1 1 9 / 1 1 Verkündet am:
15. Juli 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2014 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher,
Hoffmann und Dr. Deichfuß

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 3. August 2011 verkündete Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte war Inhaberin des am 25. August 1989 angemeldeten und
1
nach Klageerhebung durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents 39 28 195 (Streitpatent). Das Streitpatent umfasst vier Patentansprüche, von denen Anspruch 1 folgenden Wortlaut hat: "1. Schaltungsanordnung, die mit einem Ansteuersignal (3) angesteuert wird, wobei ein elektronischer Leistungsschalter (1) zum Schalten einer Last vorgesehen ist, der ein sourceseitig mit Bezugspotential und drainseitig mit Last verbundener Feldeffekttransistor ist, dessen Steuerelektrode (5) mit einem Emitterfolger (4) und einem zweiten, sourceseitig an Bezugspotential angeschlossenen Feldeffekttransistor (9) verbunden ist, und wobei dem Emitterfolger (4) das Ansteuersignal (3) und der Steuerelektrode (8) des zweiten Feldeffekttransistors (9) ein invertiertes Ansteuersignal (3') mittels einer Inverterstufe (7) zugeführt ist."
2
Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch
2
genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Zudem sei der Patentgegenstand weder neu, noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Patentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Nichtigerklärung in vollem Umfang begehrt.
3
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. D. , Technische
3
Universität , ein schriftliches Gutachten erstattet, das sie in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:

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I. Das Streitpatent betrifft eine Schaltungsanordnung mit einem
4
Feldeffekttransistor (FET), der als elektronischer Leistungsschalter dient.
5
1. Bei der Verwendung von FET als Leistungsschalter haftet diesen
5
eine hohe Eingangskapazität an. Dabei kann es vorkommen, dass der FET nicht schnell genug ausgeschaltet werden kann, weil in Folge der ihm anhaftenden hohen Eingangskapazität der bis zur Sättigung betriebene Leistungsschalter nicht schnell genug entladen werden kann.
6
2. Dem Gegenstand des Streitpatents liegt demnach das Problem
6
zugrunde, einen als Leistungsschalter verwendeten FET mit einem möglichst geringen zusätzlichen Schaltungsaufwand in kürzester Zeit abschalten zu können.
7
Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Schaltungsanordnung mit fol7 genden Merkmalen vor: 1. Die Schaltung wird mit einem Ansteuersignal (3) angesteuert. 2. Ein elektronischer Leistungsschalter (1) ist zum Schalten einer Last vorgesehen, 3. der ein sourceseitig mit Bezugspotential und drainseitig mit Last verbundener FET ist, 4. dessen Steuerelektrode (5) mit einem Emitterfolger (4) und 5. einem zweiten, sourceseitig an Bezugspotential angeschlossenen FET (9) verbunden ist. 6. Dem Emitterfolger (4) ist das Ansteuersignal (3) zugeführt. 7. Der Steuerelektrode (8) des zweiten FET (9) ist ein invertiertes Ansteuersignal (3') mittels einer Inverterstufe (7) zugeführt.

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3. Zur näheren Erläuterung ist Folgendes auszuführen:
8
9
a) Das Schalten einer Last gemäß Merkmal 2 ist das Anschalten
9
oder Ausschalten eines Laststroms. Ein Umschalten zwischen zwei Verbindungen ist damit nicht gemeint; ein einzelner FET ist dazu bauartbedingt nicht in der Lage.
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b) Eine Last im Sinne von Merkmal 2 ist, wie die gerichtliche Sach10 verständige eingehend erläutert hat, ein Strom, der im Vergleich zu den Strömen , die durch die Ansteuerschaltung fließen, verhältnismäßig groß ist. Nähere Festlegungen zur Beschaffenheit dieses Stroms lassen sich weder Patentanspruch 1 noch dem zur Auslegung heranzuziehenden weiteren Inhalt der Patentschrift entnehmen.
11
Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass in der (einzigen) Zeich11 nung der Streitpatentschrift die Last mit einem Schaltzeichen dargestellt wird, das üblicherweise für ohm'sche Lasten verwendet wird, nicht herleiten, dass andere, insbesondere induktive Lasten nicht erfasst sein sollen. In der Beschreibung des Streitpatents finden sich weder eine dahingehende Einschränkung noch sonstige Festlegungen dazu, wie die geschaltete Last beschaffen sein soll. Daraus ist zu folgern, dass grundsätzlich alle Lasten erfasst sind, die typischerweise mit Anordnungen der betreffenden Art geschaltet werden. Wie die gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, gehören dazu auch induktive Lasten; rein ohm'sche Lasten sind in der Praxis demgegenüber eher selten. Vor diesem Hintergrund ist das in der Zeichnung verwendete Schaltzeichen als schematische Darstellung anzusehen, der keine zusätzliche Beschränkung entnommen werden kann.
12
c) Der Emitterfolger gemäß Merkmal 4 ist - entsprechend den zutref12 fenden und von der Sachverständigen bestätigten Ausführungen des Patentge- richts - ein bipolarer Transistor, der einen Emitterausgang aufweist. Soweit Unteranspruch 4 des Streitpatents dies nochmals präzisierend klarstellt, folgt daraus nicht, dass der Emitterfolger gemäß Patentanspruch 1 auch ein anders beschaffener Transistor sein könnte.
13
Entsprechend der Funktion des Emitterfolgers im Gegenstand des Streit13 patents sitzt dieser zwischen dem Ansteuersignal (3) und dem als Leistungsschalter fungierenden FET, um das Ansteuersignal (3) zu verstärken.
14
d) Das Bezugspotenzial gemäß den Merkmalen 3 und 5 wird in
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Zeichnungen für elektronische Schaltungen im Allgemeinen unter anderem mit dem Symbol ┴ dargestellt - wie auch in der Zeichnung zum Streitpatent. Es bedeutet , dass alle Leitungen, die damit verbunden sind, dasselbe Potential aufweisen , zwischen ihnen also keine Spannung anliegt. Zudem ist das Bezugspotenzial der Bezugspunkt für Spannungen, die an die Schaltung angelegt werden.
15
e) Das invertierte Ansteuersignal (3') gemäß Merkmal 7 ist ein Sig15 nal, das invers zum Ansteuersignal (3) gemäß den Merkmalen 1 und 6 verläuft. Gemäß Merkmal 7 muss es ferner mittels einer Inverterstufe (7) zugeführt werden. Aus der Beschreibung des Streitpatents (Sp. 1 Abs. 6 Z. 56 bis 61) und aus der Zeichnung in der Streitpatentschrift ist zu entnehmen, dass hierzu das Ansteuersignal (3) mittels einer Inverterstufe in das invertierte Signal (3') umgewandelt wird. Dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 darüber hinausgehend auch Ausgestaltungen umfasst, bei denen das invertierte Ansteuersignal auf andere Weise erzeugt und mittels einer (weiteren) Inverterstufe der Steuerelektrode des zweiten FET zugeführt wird, lässt sich der Streitpatentschrift demgegenüber nicht entnehmen. Die gerichtliche Sachverständige hat insoweit darauf hingewiesen, dass in der Streitpatentschrift schon die Erzeugung des Ansteuersignals 3 nicht näher beschrieben, sondern dieses Signal in der nachstehend eingefügten Figur nur angedeutet wird und der Fachmann aus der Streitpatentschrift vor dem Hintergrund dieser spärlichen Informationen hinsichtlich der Erzeugung des invertierten Signals 3' keine weitergehenden Schlussfolgerung zieht, als die, dass das Ansteuersignal 3 (mittels Inverterstufe ) in das invertierte Signal umgewandelt wird.
16
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
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folgt begründet:
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1. Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht deshalb über den
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Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, weil die Schaltungsanordnung gemäß Patentanspruch 1 auch einen elektrischen Leistungsschalter umfasse. Der nebenstehenden Zeichnung zur ursprünglichen Patentanmeldung, die der Zeichnung zum Streitpatent entspricht, entnehme der Fachmann , dass der FET (1) als elektronischer Leistungsschalter einen integralen Bestandteil der erfindungsgemäßen Schaltungsanordnung darstelle. Ersichtlich wirke dieser mit den weiteren Transistoren (4, 9) zusammen. Ebenso zeige die Zeichnung, dass das Ansteuersignal (3) nicht nur über die Inverterstufe (7) dem zweiten FET (9), sondern über den Emitterfolger (4) auch dem Leistungsschalter (1) zugeführt werde. Weiterhin zeige die Zeichnung, dass der zweite FET sourceseitig an das Bezugspotenzial angeschlossen sei.
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2. Der Gegenstand des Streitpatents sei auch neu und beruhe auf
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erfinderischer Tätigkeit.
19
a) Die internationale Patentanmeldung 89/06070 (Anl. K1) offenbare
19
- zur nebenstehenden Figur 1 der K1 - eine von einem Ansteuersignal Q angesteuerte Schaltungsanordnung mit einem elektronischen Leistungsschalter in Form einer hybriden Transistorschaltung (12) vom Darlington-Typ, die aus einem FET T1 am Eingang und einem Bipolartransistor T2 am Ausgang bestehe und eine Last am Anschluss 14 oder 16 schalte. Zum schnellen Ausschalten der Transistoren T1 und T2 seien einerseits ein weiterer Bipolartransistor 20 und andererseits ein weiterer FET 22 vorgesehen, die mit dem Ansteuersignal Q bzw. einem aus dem dazu invertierten Signal Q angesteuert würden. Der weitere Bipolartransistor schließe zur Beschleunigung des Abschaltvorgangs die Gate-Source-Strecke des Transistors T1 kurz, wodurch diese Kapazität schnell entladen werde. Der weitere FET 22 werde von einem invertierten Signal Q gesteuert und sei drainseitig mit der Basis des Bipolartran- sistors T2 verbunden sowie sourceseitig an Bezugspotenzial angeschlossen.
20
Die K1 gebe an, dass die Typen der in der Schaltung verwendeten FET
20
und Bipolartransistoren geändert werden könnten, ohne von der Erfindung abzuweichen. Damit sei jedoch nur ein Austausch des konkreten Bauelements innerhalb der jeweiligen Transistorfamilie offenbart. Der Fachmann verstehe diese Angabe nicht dahin, einen Bipolartransistor mit einem FET zu ersetzen, weil damit der Halbleiteraufbau strukturell und die daraus resultierenden elektrophysikalischen Eigenschaften verändert würden. Demnach unterscheide sich der Gegenstand des Streitpatents von der Lehre der K1 zumindest dadurch, dass der Leistungsschalter ein FET sei (Merkmal 3), dessen Steuerelektrode mit einem Emitterfolger verbunden sei (Merkmal 4).
21
b) Das Buch "Halbleiter-Schaltungstechnik" von Tietze/Schenk,
21
8. Auflage, 1989 (Anl. K3), zeige in der - nebenstehend wiedergegebenen - Abbildung 18.67 eine Schaltungsanordnung mit einem Ansteuersignal Ue und einem elektronischen Leistungsschalter T1, der eine Last RV schalte und sourceseitig mit Bezugspotenzial sowie drainseitig mit der Last RV verbunden sei. Die Steuerelektrode des FET T1 sei mit einem Emitterfolger T2 sowie mit einem Bipolartransistor T3 verbunden, der emitterseitig an das Bezugspotenzial angeschlossen sei. Von diesem Stand der Technik unterscheide sich die Lehre des Streitpatents jedenfalls dadurch, dass der zweite, sourceseitig an Bezugspotenzial angeschlossene und mit der Steuerelektrode des Leistungsschalters verbundene Transistor ein FET sei.
22
3. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer
22
Tätigkeit.
23
Es liege nicht auf der Hand, zur Beschleunigung des Abschaltvorgangs
23
am Gate-Anschluss des FET sowohl einen Emitterfolger als auch einen weiteren FET vorzusehen. Die K1 zeige zwar sowohl einen Emitterfolger als auch einen weiteren FET; diese arbeiteten als kurzschließendes Element aber getrennt an zwei verschiedenen Transistoren (T1 und T2) der Darlington-Schaltung. Für den Übergang von dieser hybriden Darlington-Schaltung zu einem FET-Leistungsschalter biete der Stand der Technik keine Anregung. Vielmehr sei insoweit weiterer Entwicklungsaufwand erforderlich gewesen.
24
Ausgehend von der K3 unterscheide sich die Lehre des Streitpatents von
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der dort offenbarten Lösung auf den ersten Blick nur dadurch, dass anstelle des Bipolartransistors T3 ein FET vorgesehen sei. Der Fachmann erkenne jedoch, dass die Verwendung eines gleichen Typs für die Transistoren T2, T3 und T4 bei der Schaltung der K3 von besonderer Bedeutung sei. Der bipolare Typ dieser Transistoren mache diese auf einfache Weise integrationsfähig, worauf die K3 ausdrücklich hinweise. Der Fachmann sei deshalb von einem Wechsel zu einem FET abgehalten worden. Zudem seien weitere aufwändige Änderungen an der Schaltung der K3 vorzunehmen gewesen, ohne die diese bei Verwendung eines FET anstelle des Bipolartransistors T3 nicht funktionsfähig wäre.
25
III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.
25
26
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, geht der Gegen26 stand des Streitpatents nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
27
a) Zur angemeldeten Erfindung gehört nach ständiger Rechtspre27 chung alles, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig als zur angemeldeten Erfindung gehörend oder als mögliche Ausführungsform dieser Erfindung entnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 52 mwN - Polymerschaum). Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen der Anmeldeunterlagen sind dabei grundsätzlich gleichwertige Offenbarungsmittel (BGH, Urteile vom 30. Januar 2007 - X ZR 156/02, GRUR 2007, 578, 580 - rückspülbare Filterkerze; vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 52/08, GRUR 2010, 599 Rn. 22 - Formteil).
28
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Gegenstand des Streitpatents in
28
der Zeichnung zur Anmeldung und der dazugehörigen Beschreibung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 und seiner Unteransprüche offenbart.
29
aa) Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht deshalb über den In29 halt der ursprüngliche eingereichten Unterlagen hinaus, weil die ursprünglich formulierten Ansprüche auf eine Schaltung zur Ansteuerung einer aus einem FET bestehenden Leistungsschaltstufe gerichtet waren, die Leistungsschaltstufe selbst also nicht umfassten. Aus der Gesamtheit der Anmeldung geht unmittelbar und eindeutig hervor, dass der Gegenstand der Erfindung die gesamte Schaltung umfasst, wie sie in Beschreibung und Zeichnung dargestellt ist. Dazu gehört nicht nur die Ansteuerschaltung, sondern auch der Leistungsschalter selbst.
30
bb) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass für den Fach30 mann, einen Elektroingenieur mit zumindest Fachhochschulabschluss, guten Kenntnissen in analoger Schaltungstechnik und mehrjähriger Berufserfahrung im Entwickeln von Leistungsschaltern, aus der in der Anmeldung wiedergegebenen Zeichnung - die mit der in der Streitpatentschrift enthaltenen Zeichnung übereinstimmt - unmittelbar und eindeutig erkennbar ist, dass die beiden FET (1 und 9) sourceseitig mit Bezugspotenzial verbunden sind.
31
Wie die gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, ist für den Fachmann
31
aufgrund der verwendeten Schaltzeichen erkennbar, dass es sich bei den Bauteilen (9) und (1) um FET handelt, die einen Source-, einen Drain- und einen Gate-Anschluss aufweisen. Die Source-Anschlüsse beider FET sind jeweils mit einer Leitung verbunden, die mit einem Querstrich (┴) endet. Daraus ergibt sich die Verbindung mit dem Bezugspotenzial.
32
cc) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht auch insoweit nicht
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über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, als es um die Erzeugung und Zuführung des invertierten Ansteuersignals (3') geht. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist Merkmal 7 trotz des im Detail von der Anmeldung abweichenden Wortlauts dahin auszulegen, dass das invertierte Ansteuersignal (3') mittels eines Inverters aus dem Ansteuersignal (3) erzeugt wird. Dies ist auch in der Anmeldung so beschrieben.
33
dd) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht auch nicht deshalb
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über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, weil zusätzlich zu den Merkmalen 3 und 5 nicht auch weitere Details aus der Zeichnung in den Anspruch übernommen worden sind.
34
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es dem Anmelder grundsätzlich
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nicht verwehrt, von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen , aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder einzelne in den Patentanspruch aufzunehmen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum mwN). Unzulässig sind lediglich Abstraktionen, mit denen auf eine Eigenschaft abgehoben wird, die in den ursprünglichen Unterlagen als solche nicht genannt wird und für den Fachmann daraus auch nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2012 - X ZR 3/10, GRUR 2012, 1133 Rn. 32 - UV-empfindliche Druckplatte).
35
In Patentanspruch 1 war danach nicht der konkrete Typus eines FET zu
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bezeichnen, welcher in der Zeichnung wiedergegeben wird. Für den Fachmann waren andere Typen ebenso als zur Erfindung gehörend offenbart.
36
Ebenso war der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf ohm'sche
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Lasten zu beschränken. In der Beschreibung der Anmeldung ist - ebenso wie in der Streitpatentschrift - nicht näher spezifiziert, wie die geschaltete Last be- schaffen ist (BK 2, Sp. 1 Z. 28 bis 30). Die Verwendung eines Schaltzeichens für ohm'sche Lasten ist deshalb auch in der Anmeldung als schematische Darstellung anzusehen, aus der nicht zu entnehmen ist, dass abweichend von der Beschreibung nur Schaltungen mit ohm'schen Lasten zum Gegenstand der Erfindung gehören sollen.
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Desgleichen kann der mehrfachen Verwendung des Zeichens "+" zur
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Bezeichnung eines Potenzials in der Zeichnung nicht entnommen werden, dass an diesen Anschlüssen dieselbe Spannung mit gleicher Spannungshöhe angeschlossen werden soll. Auch insoweit lassen sich der Beschreibung der Anmeldung keine näheren Festlegungen entnehmen. Das Funktionieren der offenbarten Schaltung hängt nicht davon ab, dass es sich um dieselbe Spannung handelt. Angesichts dessen ist das nicht näher spezifizierte Plus-Zeichen als schematische Darstellung anzusehen, der nur entnommen werden kann, dass eine im Vergleich zum Bezugspotential positive Spannung anliegen soll.
38
2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist patentfähig.
38
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a) Das Patentgericht hat zu Recht dessen Neuheit erkannt.
39
40
Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Gegenstand von Pa40 tentanspruch 1 in K1 nicht vollständig offenbart. Dieses Dokument zeigt nicht die Merkmale 4 und 6, wonach der Leistungsschalter mit einem Emitterfolger verbunden ist, dem das Ansteuersignal (3) zugeführt wird. Der FET T1 ist in K1 zwar mit einem bipolaren Transistor (20) verbunden. Dieser dient aber nicht zum Einschalten des FET, sondern der Beschleunigung des Ausschaltvorgangs. Damit fehlt es zugleich an den Merkmalen 5 und 7, die für den Ausschaltvorgang einen zweiten FET vorsehen.
41
Auch in Figur 2 der K1 ist die genannte Kombination nicht offenbart. Dort
41
ist zwar ein Emitterfolger 36 vorgesehen, der dem Einschalten des FET dient. Dieser ist aber entgegen Merkmal 4 nicht mit dem Gate-Anschluss des FET T1 verbunden. An dieser Stelle ist vielmehr ein FET (42) angeordnet. Weiterhin fehlt es auch in Figur 2 an einem zweiten FET gemäß den Merkmalen 5 und 7 für den Ausschaltvorgang. Für diesen Zweck wird auch in Figur 2 der bipolare Transistor (20) eingesetzt.
42
Der Klarstellung in der K1 am Anfang der Beschreibung des Ausfüh42 rungsbeispiels, wonach die Pegel der Signale zum Kontrollieren des An- oder Ausschaltens verschiedener Schaltungselemente verändert werden können und der Typ der FET und bipolaren Transistoren von den gezeigten Elementen abweichen kann (K1 S. 9 Z. 9 bis 16), lässt sich entgegen der Auffassung der Berufung nicht eindeutig und unmittelbar entnehmen, dass der bipolare Transistor (20) durch einen FET und zugleich der FET (42) durch einen bipolaren Transistor ersetzt werden kann. Die zitierten Ausführungen lassen nicht erkennen, was mit "Typ" gemeint sein soll. Selbst wenn sie dahin zu verstehen wären, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein FET durch einen bipolaren Transistor ersetzt werden kann oder umgekehrt, ergibt sich daraus nicht unmittelbar und eindeutig die Anweisung, einen solchen Austausch sowohl hinsichtlich des Transistors (20) als auch hinsichtlich des Transistors (42) vorzunehmen.
43
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderi43 scher Tätigkeit.
44
Zwar waren die dem Streitpatent zugrunde liegenden Funktionsprinzi44 pien, wie die gerichtliche Sachverständige erläutert hat, dem Fachmann am Prioritätstag aus allgemeinen Darstellungen zugänglich. Hieraus ergab sich aber keine hinreichende Anregung, diese Prinzipien gerade in der in Patentanspruch 1 geschützten Weise umzusetzen.
45
aa) Ausgehend von der nebenstehenden Figur 18.66 in der K3 war
45
dem Fachmann eine Schaltungsanordnung für einen Leistungsschalter bekannt, die von einem Ansteuersignal (Ue) angesteuert wird und einen elektronischen Leistungsschalter (T1) zum Schalten einer Last (RV) aufweist, welcher ein sourceseitig mit Bezugspotenzial und drainseitig mit der Last verbundener FET ist. Die Steuerelektrode dieses FET ist mit einem Emitterfolger (T2) verbunden, dem das Ansteuersignal (Ue) zugeführt ist. Zum Entladen und damit Ausschalten des Leistungsschalters (T1) ist ein weiterer bipolarer Transistor (T3) vorgesehen , der aufgrund seiner Bauart ohne Inverterstufe angesteuert werden kann.
46
Um von dieser Schaltung zum Gegenstand des Streitpatents zu gelan46 gen, musste der Fachmann zwar lediglich den Transistor T3 durch einen FET ersetzen und diesen aufgrund seines abweichenden Schaltverhaltens mit einem invertierten Signal ansteuern. Dafür ergab sich jedoch weder aus K3 noch aus dem sonstigen Stand der Technik eine hinreichende Anregung.
47
bb) Aus dem von der gerichtlichen Sachverständigen aufgezeigten
47
und durch einen Auszug aus einem Lehrbuch belegten allgemeinen Fachwissen ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Danach war dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt zwar eine Schaltungsanordnung bekannt , bei der für das Entladen und Abschalten eines als Leistungsschalter eingesetzten FET ein zweiter FET genutzt wird, wie dies in der nebenstehenden, dem Sachverständigengutachten entnommenen Schaltungsanordnung gezeigt wird. Hieraus ergaben sich aber keine Hinweise darauf, dieses Schaltungsdetail in einer Anordnung einzusetzen , bei der das Ansteuersignal über einen bipolaren Transistor zugeführt wird.
48
Um zu einer solchen Lösung zu gelangen, musste der Fachmann die aus
48
K1, K3 und der oben wiedergegebenen Abbildung bekannten Anordnungen in einem wesentlichen Punkt einer Abwandlung unterziehen, für die es kein Vorbild gab. Hierzu gab der Stand der Technik schon deshalb keine hinreichende Veranlassung, weil der Einsatz unterschiedlicher Transistortechnologien nach den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen aus Sicht des Fachmanns eher ungewöhnlich ist und einer Integration in einem gemeinsamen Baustein entgegensteht. Der Vorteil des Einsatzes eines zweiten FET für die Ausschaltung liegt insbesondere auch darin, damit wiederum einen FET und damit den gleichen Transistortyp entsprechend dem als Leistungsschalter eingesetzten FET zu verwenden. Dieser Vorteil würde aufgegeben, wenn zusätzlich ein bipolarer Transistor als Emitterfolger für die Endstufenschaltung vorgesehen würde. Da es weder im druckschriftlichen Stand der Technik noch aus dem allgemeinen Fachwissen einen Hinweis gab, diesen Nachteil in Kauf zu nehmen, lag eine solche Weiterentwicklung, wie sie der Gegenstand des Streitpatents lehrt, für den Fachmann nicht nahe.
49
cc) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus K1. Dort
49
ist zwar eine Schaltung offenbart, bei der zum Einschalten ein anderer Transistortyp eingesetzt wird als zur Beschleunigung des Ausschaltvorgangs. Wie bereits oben dargelegt wurde, ergab sich daraus jedoch nicht die Anregung, an beiden Stellen jeweils einen Transistor des anderen Typs einzusetzen. Aus K3 und dem allgemeinen Fachwissen ergaben sich keine weitergehenden Hinweise in diese Richtung. Die dort wiedergegebenen Überlegungen sprachen aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen vielmehr eher dafür, für beide Zwecke Transistoren desselben Typs einzusetzen.
50
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97
50
Abs. 1 ZPO. Gröning RiBGH Dr. Grabinski kann Bacher seine Unterschrift wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit nicht beifügen. Gröning Hoffmann Deichfuß
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.08.2011 - 5 Ni 70/09 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Patentgesetz - PatG | § 121


(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend. (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über d

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bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Ursprungsoffenbarung des Gegenstands eines Patentanspruchs erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen - "unmittelbar und eindeutig" (BGH, Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 389 - Luftverteiler; Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin; Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910, Rn. 62 - Fälschungssicheres Dokument) - als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (Urteil vom 21. September 1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn 03; Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung ; Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 52/08, GRUR 2010, 599 = BlPMZ 2010, 269, Rn. 22, 24 - Formteil). Dabei hat der Senat zur Vermeidung einer unbilligen Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen. Er hat einen "breit" formulierten Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann für unbedenklich erachtet, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung ). Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenom- men worden sind (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; zuletzt Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 Rn. 34 - Elektronenstrahltherapiesystem ). Als zulässig ist jedoch auch die Verallgemeinerung einer chemischen Verbindung angesehen worden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1975 - X ZR 51/72, BGHZ 66, 17, 30 - Alkylendiamine I).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 156/02 Verkündet am:
30. Januar 2007
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
rückspülbareFilterkerze
IntPatÜG Art. II § 6, EPÜ Art. 138, PatG §§ 22, 117

a) Eine neue eingeschränkte Verteidigung wird von der Bestimmung des § 117
Abs. 1 PatG, die die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im
Nichtigkeitsberufungsverfahren einschränkt, nicht erfasst (Bestätigung des
Senatsurteils vom 21.03.1995 - X ZR 111/92 - Ballenformvorrichtung, bei
Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994 - 1998,
250).

b) Dass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen bestimmten Patentanspruch des
Streitpatents nicht besteht, ist als Nichtigkeitsgrund gesetzlich nicht vorgesehen.
BGH, Urt. v. 30. Januar 2007 - X ZR 156/02 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. MeierBeck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 27. Februar 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


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Die Beklagte war Inhaberin des am 2. Mai 1985 angemeldeten, auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten, inzwischen infolge Ablaufs der Höchstschutzdauer erloschenen europäischen Patents 0 203 206 (Streitpatents), das eine rückspülbare Filterkerze für Anschwemm -Kerzenfilter betrifft und 10 Patentansprüche umfasst. Die Beklagte hat beide Klägerinnen aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen; das Verfahren gegen die Klägerin K. AG ist vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 U 119/00 anhängig , das gegen die Klägerin P. GmbH ebenfalls vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 U 95/01. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 10 des erteilten Patents lauten in der Verfahrenssprache Deutsch: "1. Rückspülbare Filterkerze für Anschwemmkerzenfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen, bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand in einen oberen Filtratraum und einen unteren Unfiltratraum unterteilt ist und die Filterkerzen an der Trennwand aufgehängt und befestigt sind und in den unter der Trennwand befindlichen Unfiltratraum hineinragen, mit einem oberen Anschlussstück zur Aufhängung und Befestigung der Filterkerze an der Trennwand, das mit einem durch dasselbe hindurchlaufenden Abflusskanal zur Abführung von Filtrat aus dem Filterkerzeninnenraum in den Filtratraum versehen ist, einer im Bereich ihres oberen Endes mit dem Anschlussstück verbundenen, im wesentlichen rohrartigen und zumindest an ihrer Außenseite im wesentlichen zylinderförmigen , selbsttragenden Kerzenwand, deren Außenseite als Tragorgan für eine mindestens zum Teil von Filterhilfsmittel gebildete, die Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht vorgesehen ist, und einem im Bereich des unteren Endes der Kerzenwand an derselben angebrachten Verschlussstück zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraumes vom Unfiltratraum, dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von einem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufenden , im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelabstand voneinander angeordneten Tragstäben (14) und ei- nem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst aufgebrachten und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu erweiternder Spalt (18) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 µm an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussstück (1) mit den Tragstäben (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist. 10. Verwendung eines Spaltrohres mit einem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Rohrlängsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Rohrachse (13) und im gleichen Winkelabstand voneinander angeordneten Tragstäben (14) und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst (12) aufgebrachten und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschweißten Draht (16), dessen Querschnitt an der Rohraußenseite (7) eine mindestens annähernd in Rohrlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und sich nach dem Rohrinnern (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Rohrinnern (4) zu erweiternder Spalt (18) vorgesehen ist, als selbsttragende Kerzenwand (8) für eine für Anschwemm-Kerzenfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen vorgesehene Filterkerze."
2
Wegen der Patentanspruch 1 nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift verwiesen.
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Die Klägerinnen haben mit ihren vom Bundespatentgericht zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Klagen unter Nennung zahlreicher Entgegenhaltungen , darunter der US-Patentschriften 2 046 458 (Johnson, NK4; 1936) und 3 253 714 (Quinlan, NK5; 1966), der deutschen Offenlegungsschrift 33 15 217 (NK14), des Prospekts "Johnson Screens for Water and Waste Treatment" (NK15; 1975) und eines Katalogs "TRISLOT® Spaltrohre der BEKAERT Deutschland GmbH" (NK19; 1980), geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei; weiterhin sind Vorbenutungen durch die N. Deutschland GmbH auf der Ausstellung ACHEMA 1976 und durch ein Angebot an die E. AG geltend gemacht worden. Die Beklagte ist dem entgegengetreten ; sie hat das Streitpatent hilfsweise mit zwei eingeschränkten Anspruchssätzen verteidigt. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig erklärt.
4
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Hilfsweise verteidigt sie nunmehr das Streitpatent in mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1, die aus den Patentansprüchen 1 und 2 des erteilten Patents unter Hinzufügung eines weiteren Merkmals (Änderungen nachfolgend kursiv) gebildet ist (Hilfsantrag 1), wobei sich Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nur durch das fett gesetzte zusätzliche Wort unterscheidet, an den sich nach den Hilfsanträgen 1 und 2 unter Streichung des Patentanspruchs 10 die Patentansprüche 3 bis 9 des erteilten Patents unter entsprechend geänderter Rückbeziehung anschließen sollen: "1. Rückspülbare Filterkerze für Anschwemmkerzenfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen, bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand (2) in einen oberen Filtratraum (5) und einen unteren Unfiltratraum (11) unterteilt ist, und die Filterkerzen an der Trennwand (2) aufgehängt und befestigt sind und in den unter der Trennwand (2) befindlichen Unfiltratraum (11) hineinragen, mit einem oberen Anschlussstück (1) zur Aufhängung und Befestigung der Filterkerze an der Trennwand, das mit einem durch dasselbe hindurchlaufenden Abflusskanal (3) zur Abführung von Filtrat aus dem Filterkerzeninnenraum (4) in den Filtratraum (5) versehen ist, einer im Bereich ihres oberen Endes mit dem Anschlussstück (1) verbundenen, im wesentlichen rohrartigen und zumindest an ihrer Außenseite im wesentlichen zylinderförmigen, selbsttragenden Kerzenwand (8), deren Außenseite als Tragorgan für eine mindestens zum Teil von Filterhilfsmittel gebildete, die Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht vorgesehen ist, und einem im Bereich des unteren Endes (9) der Kerzenwand (8) an derselben angebrachten Verschluss- stück zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraums (4) vom Unfiltratraum (11), dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von einem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufenden , im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelabstand von einander angeordneten Tragstäben (14) und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst aufgebrachten und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu erweiternder Spalt (18) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 µm an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussstück mit den Tragstäben (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist, dass das untere Ende (21) des oberen Anschlussstückes (1) mit den oberen Enden (20) der Tragstäbe (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand verschweißt ist, und dass eine Rohrmuffe (26) vorgesehen ist, die mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden ist und die einen abgedrehten oberen Bereich (25) der Kerzenwand (8) abdeckt."
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Mit ihrem Hilfsantrag 3 verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 im Oberbegriff wie nach Hilfsantrag 1 und im Kennzeichen mit folgender Fassung (wobei die sachlichen Abweichungen von Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten Patents kursiv gesetzt sind), an den sich die Patentansprüche 4 bis 9 des erteilten Patents unter entsprechend geänderter Rückbeziehung anschließen sollen: "dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von einem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelabstand von einander angeordneten Tragstäben (14) und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst aufgebrachten und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu erweiternder Spalt (18) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 µm an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussstück mit den Tragstäben (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist, und dass eine Rohrmuffe (26) vorgesehen ist, die mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden ist und die einen abgedrehten oberen Bereich (25) der Kerzenwand (8) abdeckt, und dass die Rohrmuffe (26) durch eine Klebstoffschicht (27) mit einer zum oberen Abschlussstück (1) gehörenden Mutter (28) verbunden ist."
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Mit Hilfsantrag 4 verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 im Oberbegriff wie nach Hilfsantrag 1 und im Kennzeichen mit folgender Fassung (wobei die sachlichen Abweichungen von Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten Patents kursiv gesetzt sind), an den sich die Patentansprüche 4 und 6 bis 9 des erteilten Patents unter entsprechend geänderter Rückbeziehung anschließen sollen: "dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von einem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelabstand von einander angeordneten Tragstäben (14) und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst aufgebrachten und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu erweiternder Spalt (18) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 µm an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussstück mit den Tragstäben (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist, dass das untere Ende (21) des oberen Anschlussstückes (1) von einem ersten Ringbuckel (22) gebildet ist, dessen Durchmesser dem Doppelten des Abstandes der Tragstäbe (14) von der Kerzenachse (13) entspricht, wobei die oberen Enden der Tragstäbe (14) mit dem ersten Ringbuckel (22) verschweißt sind; dass eine Rohrmuffe vorgesehen ist, die mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden ist und die einen oberen abgedrehten Bereich (25) der Kerzenwand (8) abdeckt, dass das untere Verschlussstück (10) mit einem zweiten Ringbuckel (32) mit einem dem Doppelten des Abstandes der Tragstäbe (14) von der Kerzenachse (13) entsprechenden Durchmesser versehen ist, wobei die unteren Enden der Tragstäbe (14) mit dem zweiten Ringbuckel (12) des unteren Verschlussstücks (10) verschweißt sind, und dass das untere Verschlussstück (10) einen Vorsprung (30) aufweist, der einen unteren abgedrehten Bereich (29) der Kerzenwand (8) abdeckt."
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Mit Hilfsantrag 5 verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 im Oberbegriff wie nach Hilfsantrag 1 und im Kennzeichen mit folgender Fassung (wobei die sachlichen Abweichungen von Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten Patents kursiv gesetzt sind), an den sich die Patentansprüche 4 und 6 bis 9 des erteilten Patents unter entsprechend geänderter Rückbeziehung anschließen sollen: "dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von einem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelabstand von einander angeordneten Tragstäben (14) und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst aufgebrachten und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu erweiternder Spalt (18) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 µm an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussstück mit den Tragstäben (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist, dass das untere Ende (21) des oberen Anschlussstückes (1) von einem ersten Ringbuckel (22) gebildet ist, dessen Durchmesser dem Doppelten des Abstandes der Tragstäbe (14) von der Kerzenachse (13) entspricht, wobei die oberen Enden der Tragstäbe (14) mit dem ersten Ringbuckel (22) verschweißt sind; dass eine Rohrmuffe vorgesehen ist, die mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden ist und die einen oberen abgedrehten Bereich (25) der Kerzenwand (8) abdeckt, dass das untere Verschlussstück (10) mit einem zweiten Ringbuckel (32) mit einem dem Doppelten des Abstandes der Tragstäbe (14) von der Kerzenachse (13) entsprechenden Durchmesser versehen ist, wobei die unteren Enden der Tragstäbe (14) mit dem zweiten Ringbuckel (12) des unteren Verschlussstücks (10) verschweißt sind, dass das untere Verschlussstück (10) einen Vorsprung (30) aufweist, der einen unteren abgedrehten Bereich (29) der Kerzenwand (8) abdeckt, und dass das obere Anschlussstück (1) ein Tragrohr (33) umfasst, in welches ein Spritzrohr (37) eingesetzt ist, dessen unteres Ende vom unteren Verschlussstück (10) beabstandet ist, mit dem während des Rückspülvorgangs Rückspülflüssigkeit an die Innenseite der Kerzenwand (8) spritzbar ist, und das während des Filtriervorganges als Abflusskanal (3) dient."
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Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen; sie halten auch die hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents nicht für schutzfähig.
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Im Auftrag des Senats hat Professor Dipl.-Ing. G. V.
ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Berufungsklägerin hat ein Parteigutachten von Prof. Dr. R. , die Berufungsbeklagten haben ein Parteigutachten von Prof. Dr.-Ing. M. eingereicht.

Entscheidungsgründe:


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Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
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I. Die Nichtigkeitsklagen sind auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents weiterhin zulässig, weil die von der Beklagten als Patentverletzerinnen in Anspruch genommenen Klägerinnen ein Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklärung des Streitpatents im angegriffenen Umfang haben (st. Rspr.; vgl. Sen.Urt. v. 19.05.2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger ; v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 - Koksofentür; zuletzt Sen.Urt. v. 12.12.2006 - X ZR 131/02 - Schussfädentransport, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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II. Die Beklagte kann das Streitpatent auch mit den eingeschränkten Anspruchsfassungen der Hilfsanträge verteidigen.
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1. Dass diese Hilfsanträge erst nach Erlass des Beweisbeschlusses durch den Senat und in ihrer geltenden Fassung erst wenige Tage vor dem Verhandlungstermin eingereicht worden sind, steht dem nicht entgegen, denn der Patentinhaber kann nach geltender Rechtslage eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich jederzeit erklären und auch jederzeit wieder ändern. Auf § 117 PatG kann eine Zurückweisung entgegen der Ansicht der Klägerin K. schon AG deshalb nicht gestützt werden, weil eine neue eingeschränkte Verteidigung von dieser Bestimmung, die die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Nichtigkeitsberufungsverfahren einschränkt, nicht erfasst wird (vgl. Sen.Urt. v. 21.03.1995 - X ZR 111/92, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994-1998, 250 - Ballenformvorrichtung; Rogge in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, Rdn. 1 zu § 117 PatG).
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2. a) Die Zweifel, die die Nichtigkeitsklägerinnen an der Offenbarung einer beliebigen Verbindung der Rohrmuffe mit dem Anschlussstück nach Hilfsantrag 2 äußern, sind nicht gerechtfertigt. Wie auch die Nichtigkeitsklägerinnen einräumen, ist eine Klebeverbindung ursprünglich offenbart (ursprüngliche Unterlagen S. 34). Damit war aber auch das Prinzip einer Verbindung offenbart. Die Berufungsklägerin war nicht gehalten, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in ihre beschränkte Verteidigung aufzunehmen (st. Rspr.; zuletzt Sen.Urt. v. 12.07.2006 - X ZR 160/02). Ein Verstoß gegen das Erweiterungsverbot des Art. 123 Abs. 2 EPÜ liegt schon deshalb nicht vor, weil der eingeschränkte Patentanspruch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, die eine Einschränkung im Sinn einer näheren Umschreibung der Verbindung nicht vorsah.
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b) Entsprechendes gilt für die Bedenken der Nichtigkeitsklägerinnen gegen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5. Dass das Tragrohr 33 in die Trennwand eingesetzt ist, ist in den ursprünglichen Unterlagen in Fig. 1 der Zeichnungen offenbart (Bezugszeichen 33). Die Zeichnungen sind ein der Beschreibung gleichwertiges Offenbarungsmittel (vgl. nur Schäfers in Benkard, EPÜ, 2002, Art. 83 Rdn. 22; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 3 PatG Rdn. 119 f.; EPA T 169/83, ABl. EPA 1985, 193 - Wandelement; Teschemacher in Münchner Gemeinschaftskommentar zum EPÜ, Art. 83 Rdn. 28, 31 f.) und können deshalb auch Grundlage für die Aufnahme einschränkender Merkmale sein. Auch die Beabstandung des unteren Endes des Spitzrohrs vom Verschlussstück ergibt sich deutlich aus Fig. 1.
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III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist in seiner erteilten Fassung nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52 ff. EPÜ).
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1. Das Streitpatent betrifft nach diesem Patentanspruch eine rückspülbare Filterkerze für Anschwemm-Kerzenfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen. Derartige Filterkerzen dienen zum Herausfiltrieren von Feststoffbeimen- gungen aus Flüssigkeiten, z.B. von Trübstoffen bei der Getränkeherstellung, insbesondere bei der Bierfiltration im Anschluss an das Bierbrauen. Nach den Angaben der Berufungsklägerin wurden in der Zeit vor Anmeldung des Streitpatents in erster Linie Horizontalfilter eingesetzt; der Anteil von Kerzenfiltern sei marginal gewesen, was sich nach der Anmeldung des Streitpatents aber sprunghaft verändert habe. Bei Anschwemm-Kerzenfiltern der vom Streitpatent erfassten Art sind Filterkerzen meist vertikal in die Trennwand des Filterapparats eingebaut; die Trennwand trennt dabei den Unfiltratraum (Trübflüssigkeitsraum ) vom Filtratraum (Klarflüssigkeitsraum). Die zu filtrierende Flüssigkeit strömt vom Einlassstutzen im Unfiltratraum zum Auslassstutzen im Filtratraum und passiert dabei die Filterkerzen. Dabei bildet sich im Betrieb jedenfalls im Allgemeinen eine Anschwemmschicht aus gezielt zudosiertem Filterhilfsmittel (z.B. Kieselgur/Diatomeenerde, d.h. amorphes Siliciumdioxid, SiO2) und aufgelagerten Trübepartikeln, deren Gesamtporosität den Filtrationseffekt bestimmt. Durch Beaufschlagung mit einem Reinigungsfluid (insbesondere Wasser) in umgekehrter Richtung sind die Anschwemm-Kerzenfilter rückspülbar. Die Anschwemmschicht wird durch das Rückspülen abgelöst und kann durch Stutzen abgeschlämmt werden (vgl. Gutachten Prof. Dipl.-Ing. G. V. S. 1/2 mit Bild

1).


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Die Beschreibung des Streitpatents bezeichnet Filterkerzen für Anschwemm -Kerzenfilter z.B. aus der deutschen Patentschrift 19 64 313, der USPatentschrift 4 288 330 und der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 032 228 als bekannt, wobei sich die Filterkerze nach der deutschen Patentschrift 19 64 313 habe durchsetzen können, obwohl deren Herstellung einen relativ hohen Aufwand erfordere und sie auch stoßempfindlich sei (Beschr. Sp. 1 Z. 26-45). Bei dieser Filterkerze bestehe die Kerzenwand aus einem zu einem Rohr gebogenen und mit einer Längsnaht verschweißten Lochblech mit verhältnismäßig großen Löchern als tragendem Teil und einer Lage verhältnismäßig dünnen Drahts, der auf das Lochblech aufgewickelt und mit diesem durch Lötung oder Schweißung verbunden sei, wobei die Drahtlage das eigentliche Tragorgan für die Anschwemmschicht bilde. Die durchlässigen Stellen würden dabei von den Spalten zwischen den einzelnen Windungen der Drahtlage gebildet. Verlötung oder Verschweißung des Drahts auf das Lochblech seien aufwendig, weil bestimmte Vorgaben bezüglich des Drahts, seines Verlötens oder Verschweißens und der Spaltbreite beachtet werden müssten, was zu hohen Herstellungskosten führe. Die Stoßempfindlichkeit rühre von der geringen Drahtstärke her (Beschr. Sp. 1 Z. 46 - Sp. 3 Z. 31). Auch seien in der deutschen Patentschrift 19 64 313 schon Kerzenkonstruktionen mit einer Kerzenwand aus einer Schraubenfeder mit einem verhältnismäßig starken Federdraht in Erwägung gezogen worden, bei der die Federwindungen im ungespannten Zustand der Feder aneinanderlägen und die in etwas gespanntem Zustand in die Filterkerze eingebaut würden, wodurch sich enge Spalten und damit durchlässige Stellen der Kerzenwand bildeten. Dies erfordere zwar nur geringen Herstellungsaufwand, beeinträchtige aber infolge großer Oberflächenwelligkeit die Funktion (Beschr. Sp. 3 Z. 41 - Sp. 4 Z. 57).
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Die Beschreibung des Streitpatents verweist weiter darauf, dass bei Versuchen , die Filterkerzen zu verbessern, lediglich Kerzenkonstruktionen mit einer rohrförmigen selbsttragenden, mit Flüssigkeitsdurchtritten versehenen Kerzenwand als geeignet angesehen worden seien, was zur Lösung nach der deutschen Patentschrift 19 64 313 geführt habe. Produktionsverfahren zur Herstellung dieser Kerze mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand seien aber nicht gefunden worden. Bei geringeren Wandstärken seien zudem Probleme mit dem Stumpfverschweißen aufgetreten. Zwar habe sich mit Laserstrahlbohrung eine Filterkerze, die ausgezeichnete Ergebnisse gebracht habe, herstellen lassen (US-Patentschrift 4 288 330), der erforderliche Aufwand habe angesichts einer erforderlichen Zahl von rund einer Million Öffnungen aber auch damit nicht in vertretbarem Rahmen gehalten werden können (Beschr. Sp. 4-7).
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Weitere Versuche seien mit dem Ziel unternommen worden, durch Verwendung von porösen Materialien für die Kerzenwand auf die Einbringung von Öffnungen in Vollmaterial ganz zu verzichten. Trotz bestehender Vorbehalte, dass solche Materialien im Filterbetrieb zu Verstopfungen neigten, habe sich überraschenderweise ergeben, dass bestimmte Rohre aus aneinander gesinterten Partikeln aus Polyäthylen hervorragend als selbsttragende Filterwand geeignet seien. Im praktischen Betrieb habe sich aber herausgestellt, dass bei einigen Filterkerzen die Kerzenwand aus dem Endstück herausgebrochen oder unter diesem abgebrochen sei, weil Wechselbelastungen zu Ermüdungserscheinungen geführt hätten (Beschr. Sp. 7 Z. 10 - Sp. 8 Z. 32).
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2. Durch das Streitpatent soll eine Filterkerze zur Verfügung gestellt werden , die den bekannten filtrationstechnisch zumindest ebenbürtig, praktisch nicht stoßempfindlich ist und sich mit geringem technischem Aufwand und geringen Produktionskosten herstellen lässt (vgl. die Angabe der Aufgabe Beschr. Sp. 9 Z. 33-56).
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3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents eine rückspülbare Filterkerze für Anschwemmkerzenfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen, bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand in einen oberen Filtratraum und einen unteren Unfiltratraum unterteilt ist und die Filterkerzen an der Trennwand aufgehängt und befestigt sind und in den unter der Trennwand befindlichen Unfiltratraum hineinragen, mit (1) einem oberen Anschlussstück zur Aufhängung und Befestigung der Filterkerze an der Trennwand, (2) einem Abflusskanal zur Abführung von Filtrat aus dem Filterkerzeninnenraum in den Filtratraum, (2.1) der durch das Anschlussstück hindurchläuft, (3) einer Kerzenwand, die (3.1) im Bereich ihres oberen Endes mit dem (oberen) Anschlussstück verbunden ist, (3.1.1) dadurch, dass das obere Anschlussstück mit den Tragstäben des Traggerüsts der Kerzenwand (Merkmalsgruppe 3.6.1) verschweißt ist, (3.2) im Wesentlichen rohrartig ist, (3.3) zumindest an ihrer Außenseite im Wesentlichen zylinderförmig (3.4) und selbsttragend ist, (3.5) deren Außenseite als Tragorgan für eine mindestens zum Teil von Filterhilfsmittel gebildete, die Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht vorgesehen ist, (3.6) und die von einem Traggerüst, (3.6.1) das aus einer Vielzahl von Tragstäben besteht, (3.6.1.1) die in Kerzenlängsrichtung verlaufen, (3.6.1.2) im gleichen Abstand von der Kerzenachse (3.6.1.3) und im gleichen Winkelabstand voneinander angeordnet sind, (3.7) und einem Draht gebildet wird, (3.7.1) der auf das Traggerüst aufgebracht ist (3.7.1.1) im Wesentlichen schraubenlinienförmig (3.7.2) und an jeder Berührungsstelle mit einem Tragstab mit diesem verschweißt ist, (3.7.3) dessen Querschnitt (3.7.3.1) an der Außenseite der Kerzenwand eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrichtung verlaufende, im Wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist (3.7.3.2) und sich nach dem Kerzeninnern zu verjüngt, und (3.7.4) zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen ein Spalt vorgesehen ist, (3.7.4.1) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 µm an der Außenseite der Kerzenwand, (3.7.4.2) der sich nach dem Kerzeninnern zu erweitert, (4) einem Verschlussstück, (4.1) das im Bereich des unteren Endes der Kerzenwand an dieser angebracht ist (4.2) und zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraums vom Unfiltratraum dient.
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Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 1 und 2 fügt folgende Merkmale hinzu: (3.1.1.1) und zwar mit deren oberen Enden, (3.1.2) wobei eine Rohrmuffe (26) vorgesehen ist, (3.1.2.1) die mit dem oberen Anschlussstück verbunden ist und (3.1.2.2) die einen (nur Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 3: abgedrehten) oberen Bereich der Kerzenwand abdeckt.
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Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 fügt neben der Merkmalsgruppe (3.1.2) wie nach Hilfsantrag 2 noch folgendes Merkmal hinzu: (3.1.2.1.1) die Verbindung erfolgt durch eine Klebstoffschicht mit einer zum oberen Anschlussstück gehörenden Mutter.
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Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 fügt neben den Merkmalen (3.1.2), (3.1.2.1) und (3.1.2.2) nach Hilfsantrag 2 noch folgende Merkmale an: (1.1) dessen unteres Ende von einem ersten Ringbuckel gebildet ist, (1.1.1) dessen Durchmesser dem Doppelten des Abstands der Tragstäbe von der Kerzenachse entspricht, (3.1.3) wobei die oberen Enden der Tragstäbe mit dem ersten Ringbuckel verschweißt und (3.1.3’) die unteren Enden der Tragstäbe mit dem zweiten Ringbuckel (Merkmal 4.3) des unteren Verschlussstücks (Merkmal 4) verschweißt sind, (4.3) das untere Verschlussstück mit einem zweiten Ringbuckel versehen ist und (4.4) einen Vorsprung aufweist, der einen unteren abgedrehten Bereich der Kerzenwand abdeckt.
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Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 fügt zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 die weiteren Merkmale an: (1.1) das obere Anschlussstück umfasst ein Tragrohr, (1.1.1) in das ein Spritzrohr eingesetzt ist, (1.1.1.1) mit dem während des Rückspülvorgangs Rückspülflüssigkeit an die Innenseite der Kerzenwand gespritzt werden kann und (1.1.1.2) dessen unteres Ende vom Verschlussstück beabstandet ist, und (1.1.1.3) das während des Filtervorgangs als Abflusskanal dient.
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Ein Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Filterkerze, teilweise im Längsschnitt, zeigt Fig. 1 des Streitpatents, während Fig. 2 einen Querschnitt hiervon in der Schnittebene I - I zeigt; die Fig. 3 und 4 zeigen Ausschnittsvergrößerungen der Teilbereiche A und B in Fig. 1:
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Die Bedeutung der Bezugszeichen erschließt sich dabei aus Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2.
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4. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 des Streitpatents im Sinn von Art. 54 EPÜ neu ist. Die durch ihn geschützte Lehre beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit, denn sie war für den Fachmann, einen Diplomingenieur mit Fachhochschulausbildung insbesondere des Maschinen- und Apparatebaus und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Filtration, der sich bei schweißtechnischen Problemen an einen Fachmann auf dem Gebiet des Schweißens wendet, durch den Stand der Technik nahegelegt (Art. 56 EPÜ).
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a) Die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigte US-Patentschrift 3 253 714 (NK5) zielt an sich zwar darauf ab, Verbesserungen beim Strömungsgang und damit bei der Filtration zu schaffen, und geht an sich von aus schon in früheren Veröffentlichungen beschriebenen Filtern aus (vgl. Beschr. Sp. 1 Z. 42-49, wo u.a. die US-Patentschrift 2 046 458 (NK4) genannt wird). Sie zeigt aber selbst, was auch die Berufungsführerin nicht in Abrede stellt, eine rückspülbare Filterkerze für Anschwemmfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen, wobei entsprechend dem Gattungsbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand in einen oberen Filtratraum und einen unteren Unfiltratraum unterteilt ist und die Filterkerzen an der Trennwand aufgehängt und befestigt sind und in den Unfiltratraum hineinragen (vgl. Fig. 1 sowie insbes. Sp. 1 Z. 15/16 und Z. 26).
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Die Figuren der US-Patentschrift 3 253 714 stellen die Filterkerze wie folgt dar:
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Diese Filterkerze weist ein oberes Anschlussstück zu ihrer Aufhängung und Befestigung an der Trennwand auf (Fig. 2, Bezugszeichen 21; Merkmal 1). Das Anschlussstück ist mit einem durch dieses hindurch laufenden Abflusskanal zur Abführung von Filtrat aus dem Filterkerzeninnenraum in den Filtratraum versehen (insbes. Fig. 2; Merkmalsgruppe 2). Die Filterkerze weist weiter eine im Wesentlichen rohrartige zylinderförmige Kerzenwand (Merkmale 3, 3.2, 3.3) auf, die im Bereich ihres oberen Endes (über die Verbindungsteile 19 und 21) mit dem Anschlussstück verbunden ist (Merkmal 3.1). Die Außenseite der Kerzenwand ist wie nach Patentanspruch 1 des Streitpatents als Tragorgan (support retainer 16) für die die Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht bestimmt (pre-coat of filter-aid 28 in Fig. 4; Merkmal 3.5). Die Kerzenwand wird auch von einem Traggerüst aus einer Vielzahl von Tragstäben gebildet (support rods 27 in Fig. 3; Merkmale 3.6, 3.6.1). Diese verlaufen in Kerzenlängsrichtung (longitudinally extending, Sp. 5 Z. 20; Merkmal 3.6.1.1). Sie liegen konzentrisch und damit in gleichem Abstand von der Kerzenachse (Fig. 3; Merkmal 3.6.1.2), und zwar nach Fig. 3 jeweils im Winkelabstand von 30° (Merkmal 3.6.1.3). Ein Draht (wire 26) ist im Wesentlichen schraubenlinienförmig (spirally wound) auf das Traggerüst aufgebracht (Fig. 4; Merkmale 3.7, 3.7.1, 3.7.2) und an seinen Berührungsstellen mit einem Tragstab mit diesem verschweißt (welded to the support rods, Beschr. Sp. 5 Z. 20; Merkmal 3.7.2). Der Querschnitt des Drahts weist an der Kerzenaußenseite eine annähernd in Kerzenlängsrichtung verlaufende , im Wesentlichen geradlinige Begrenzung auf und verjüngt sich nach dem Kerzeninnern (wedge-shaped, Beschr. Sp. 5 Z. 19, Fig. 4; Merkmale 3.7.3.1, 3.7.3.2). Zwischen benachbarten Windungen des Drahts ist ein sich zum Kerzeninnern hin erweiternder Spalt vorgesehen (Fig. 4; Merkmale 3.7.4, 3.7.4.2), wobei die Spaltbreite mit 0,003 inch (Beschr. Sp. 5 Z. 41) angegeben ist, was 74 µm entspricht und damit unterhalb des in Merkmal 3.7.4.1 genannten Höchstwerts von 250 µm liegt. Das Verschlussstück nach der Merkmalsgruppe 4 wird schließlich in Fig. 2 gezeigt (Bezugszeichen 22, 23).

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b) Darüber hinaus verwirklicht die US-Patentschrift 3 253 714 auch Merkmal 3.4, wonach die Kerzenwand selbsttragend sein soll. Hierfür spricht zunächst , dass das vielfältig einsetzbare Filtersieb ("screen") nach der USPatentschrift 2 046 458, das die US-Patentschrift 3 253 714 verbessern will, dann selbsttragend sein muss, wenn es kein Innenrohr aufweist, denn wenn zum Tragen der Filterwand keine zusätzlichen Bauteile vorgesehen sind, muss ein funktionierendes Filter notwendigerweise selbsttragend sein, wie dies auch schon das Bundespatentgericht zutreffend erkannt hat. Daraus, dass bei der US-Patentschrift 3 253 714 zusätzlich ein Innenrohr verwendet wird, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass dieses Filterrohr nicht selbsttragend wäre. Das mittige Rohr 17 der US-Patentschrift 3 253 714 (vgl. Beschr. Sp. 4 Z. 66 ff. und Z. 72 bis Sp. 5 Z. 2 sowie Sp. 2 Z. 53-60), trägt nämlich entgegen der Auffassung der Beklagten allenfalls marginal zur Stabilität bei und ändert nichts daran, dass die Stabilität des Filters bereits durch die mit den beiden Anschlussstücken verbundene Konstruktion aus Tragstäben und Drahtwicklung bewirkt wird. Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, wirken auf die Kerzenwand Druckkräfte in radialer Richtung nach innen und außen, durch die die Wand Beulkräfte und die Filterkerze insgesamt Biegekräfte erfährt. Die Selbsttragefähigkeit wird der Kerzenwand durch ihre axiale Befestigung als auch durch das vielfach verschweißte Traggitter aus den Tragstäben und dem schraubenförmig aufgebrachten Filterdraht verliehen. Das innere Rohr der US-Patentschrift dient jedenfalls im Wesentlichen zur strömungstechnischen Verbesserung des Filtrationsvorgangs und eine Berührung mit der äußeren Kerzenwand findet nicht statt.
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Zudem soll auch Patentanspruch 1 des Streitpatents, wie sich im Übrigen auch aus dessen Verteidigung in Hilfsantrag 5 ergibt, ersichtlich Lösungen mit einem innenliegenden Rohr mitumfassen, die nach der Argumentation der Be- klagten nur schwer als selbsttragend angesehen werden könnten; dies entspricht zudem der Beschreibung des Streitpatents (Sp. 19 Z. 4 ff.). Auch an ihrem dementsprechend breiten Verständnis des Begriffs "selbsttragend" muss sich die Beklagte festhalten lassen.
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Dass die Kerzenwand selbsttragend ist, wird zudem auch in dem Prospekt "Johnson Screens for Water and Waste Treatment" (NK15), das eine rückspülbare Filterkerze betrifft, offenbart, wenn dort (Seite 7) Seitenwände ("laterals") mit innenliegendem Rohr und ohne dieses gezeigt werden; jedenfalls die Seitenwände ohne innenliegendes Rohr sind schwerlich anders als selbsttragend im Sinn des Streitpatents denkbar.
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c) Merkmal 3.1.1 des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung, nach dem die Verbindung der Kerzenwand mit dem Anschlussstück dadurch erfolgt, dass das obere Anschlussstück mit den Tragstäben des Traggerüsts der Kerzenwand verschweißt ist, wird dem Fachmann durch den Stand der Technik zumindest nahegelegt (Art. 56 EPÜ), wobei mit dem Bundespatentgericht offen bleiben kann, ob auch dieses Merkmal neuheitsschädlich getroffen wird.
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aa) Die Beschreibung der US-Patentschrift 3 253 714 spricht davon, dass die getrennte Filtereinheit 15 von einem Nippel 14 mittels flüssigkeitsfester Zusammenfügung schwebend gehalten wird und dass das obere Ende der ringförmigen Zone 18 durch die Kopplungsteile 19 und 21 mit einer wirksamen Abdichtung zwischen beiden sowie einer geeigneten Verschweißung dieser Teile jeweils mit dem Aufnehmer und dem Nippel mittels flüssigkeitsfester Zusammenfügung geschlossen wird (insbes. Beschr. Sp. 4 Z. 72 - Sp. 5 Z. 2: "The upper end of the annular zone 18 … is closed in liquid tight engagement by the coupling parts 19 and 21 with an effective gasket between them and suitable welding of those parts to the retainer and the nipples respectively”). Weiter heißt es, dass das untere Ende der Ringzone 18 unter Eingriff eines geeigneten O-Rings oder einer anderen wirksamen Abdichtung mittels flüssigkeitsfester Verschraubung einer Verschlussabdeckung 22 in den Bodenring 23 verschlossen ist, der mit dem unteren Ende der Filterhilfe-Trägermembran oder des Aufnehmers 16 verschweißt ist (Beschr. Sp. 5 Z. 3-7: "Similarly, the lower end of the annular zone 18 is closed by liquid tight threading of closure cap 22 into bottom ring 23 welded to the lower end of the filter aid support membrane or retainer 16, with the intervention of a suitable O-ring or other effective gasket"). Das kann in Verbindung mit der Darstellung von Schweißperlen in Fig. 2 zunächst dafür sprechen, dass die Behälterwand 16 und nicht die Tragstäbe mit den Verbindungsteilen 19, 21 verschweißt wird. Nach Fig. 3 der US-Patentschrift entspricht jedoch die Ringzone dem Kreisbogen, der durch die Tragstäbe 27 definiert wird. Daraus könnte andererseits schon abgeleitet werden, dass diese Tragstäbe mit den Verbindungsteilen 19, 21 verschweißt werden sollen, was von der Lehre des Merkmals erfasst wird. Jedenfalls ist der Offenbarungsgehalt der USPatentschrift 3 253 714 insoweit nicht eindeutig. Dass das Merkmal 3.3.1 nahegelegen hat, kann mit ihr allein allerdings nicht begründet werden.
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bb) Die bereits angesprochene US-Patentschrift 2 046 458 (NK4) kann den Patentanspruch 1 des Streitpatents schon deshalb nicht vorwegnehmen, weil sie ein Filtersieb ("screen") und nicht wie das Streitpatent eine Filterkerze betrifft. Sie nennt aber Stäbe (rods 10), deren Verlängerungen (projections) in Löcher (holes 17) in den Endanschlussstücken (end fittings 18, 19) eingesetzt sind, wobei die Endanschlussstücke weitere Löcher (holes 20) im rechten Winkel zu den Löchern (holes 17) aufweisen und die Stäbe (rods 10) an den Endanschlussstücken (18, 19) verschweißt werden (Beschr. S. 2 li. Sp., Z. 2-12; Fig. 7). Der Fachmann hatte schon aus ihr Anlass, die Verschweißung der Tragstäbe mit den Verbindungsteilen in Betracht zu ziehen. Das genügt, um das Merkmal 3.3.1 als durch den Stand der Technik nahegelegt anzusehen.

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5. a) Patentanspruch 10 des Streitpatents verfällt entgegen der Ansicht der Klägerin K. AG nicht schon deshalb der Nichtigerklärung, weil - nach Auffassung dieser Klägerin - kein Rechtsschutzbedürfnis für Patentanspruch 10 neben Patentanspruch 1 besteht, denn dies ist als Nichtigkeitsgrund gesetzlich nicht vorgesehen (Sen.Urt. v. 18.06.1991 - X ZR 120/88 - Flaschenförderung, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1986-1993, 368).
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b) Dieser Patentanspruch stellt die Verwendung eines Spaltrohrs mit einem Traggerüst entsprechend der Merkmalsgruppe 3.6 des Patentanspruchs 1 und einem Draht entsprechend Merkmalsgruppe 3.7 als selbsttragende Kerzenwand (Merkmal 3.4) für eine für Anschwemm-Kerzenfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen vorgesehene Filterkerze unter Schutz. Spaltrohre bezeichnet die Beschreibung des Streitpatents (Sp. 16 Z. 9 ff.) zutreffend als aus der USPatentschrift 2 046 458 bekannt; sie werden demnach hauptsächlich bei der Erdölförderung zur Auskleidung und Armierung von Bohrlöchern, daneben auch bei der Wasseraufbereitung eingesetzt. Die Verwendung eines Spaltrohrs ist auch aus dem Katalog "TRISLOT® Spaltrohre" der BEKAERT Deutschland GmbH (NK19) aus dem Jahr 1980 bekannt, wobei auf die Verwendung bei der Anschwemmfiltration auf der Ausstellung ACHEMA 1976 hingewiesen wurde (Anlagen NK17a, NK17b). Daher bereitete dem Fachmann die Verwendung eines Spaltrohrs bei Kerzenfiltern an sich keine Schwierigkeiten. Die Merkmale des Spaltrohrs entsprechen insgesamt bestimmten Merkmalen in Patentanspruch 1; die Schutzfähigkeit von Patentanspruch 10 ist daher mit Patentanspruch 1 zu verneinen.
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6. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der auf Patentanspruch 1 - auch in seinen hilfsweise verteidigten Fassungen - rückbezogenen Patentan- sprüche 2 bis 9 ist weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen. Soweit diese nachgeordneten Patentansprüche in den hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 aufgegangen sind, wird nachfolgend zu ihnen Stellung genommen.
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IV. Die Berufungsklägerin kann das Streitpatent auch nicht mit Erfolg in der Fassung ihrer Hilfsanträge verteidigen.
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1. Das zusätzliche Merkmal 3.1.1.1 in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, wonach die Tragstäbe mit ihren oberen Enden veschweißt sind, stellt eine einfache Modifikation der Lehre der US-Patentschrift 2 046 458 (NK4) dar. Es lag im Rahmen des Fachkönnens des Fachmanns, in die Verschweißung den Bereich der oberen Enden der Tragstäbe einzubeziehen, wie dies etwa die deutsche Offenlegungsschrift 33 15 217 (NK14) auf einem benachbarten Fachgebiet bei einem Schacht- oder Brunnensieb zeigt (Beschr. S. 9 Z. 8-11).
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Das Vorsehen einer Rohrmuffe, die mit dem oberen Anschlussstück verbunden ist und einen oberen Bereich der Kerzenwand umgreift (Merkmalsgruppe 3.1.2) ist eine im Maschinenbau geläufige Maßnahme (vgl. auch den Katalog "TRISLOT® Spaltrohre" der BEKAERT Deutschland GmbH, NK19, S. 6: "Spaltrohre mit Flansche und Fittings"; "Flansch mit Bohrungen"; "Glatte Bunde"). Zudem ergab sich dann, wenn das Kerzenfilter, etwa im Anschlussbereich des Filterdrahts an die Anschlussstücke, zu große Lücken aufwies, die nicht anderweitig verschlossen werden konnten, schon konstruktiv die Notwendigkeit der Abdeckung durch eine Rohrmuffe oder eine Rohrschelle, um nicht die Filterwirkung des Filters insgesamt zu beeinträchtigen. Rohrmuffen waren zudem auch im Anmeldezeitpunkt im Maschinenbau bereits geläufige Elemente. Diese Maßnahme stellt zwar eine vorteilhafte und konstruktiv geschickte Lösung dar, sie kann aber auch in Verbindung mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, und zwar auch dann nicht, wenn der obere Bereich zusätzlich als abgedrehter Bereich definiert wird, denn das Abdrehen (im Sinn eines Abrundens des Bereichs, auf den die Muffe aufgesetzt werden soll) ergab sich zwingend aus der Verwendung einer Rohrmuffe, die nur auf einen kreisrunden Querschnitt aufgesetzt werden kann.
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2. Das zusätzliche Merkmal nach Hilfsantrag 3, dass die Verbindung durch eine Klebstoffschicht mit einer zum oberen Anschlussstück gehörenden Mutter erfolgt, stellt, nachdem eine Befestigung der Rohrmuffe an dem oberen Abschlussstück notwendig war, eine im Belieben und im Fachkönnen des Konstrukteurs liegende Art der Verbindung dar, der auch nicht etwaige Vorbehalte gegen die Verwendung von Klebemitteln in Flüssigkeitsfiltern entgegenstanden. In dieser Verbindung liegt daher weder allein noch in Verbindung mit den übrigen Merkmalen ein erfinderischer Gehalt.
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3. Nach Hilfsantrag 4 soll das untere Ende des oberen Anschlussstücks von einem ersten Ringbuckel gebildet sein, dessen Durchmesser dem Doppelten des Abstands der Tragstäbe von der Kerzenachse entspricht (Merkmalsgruppe 1.1). Dies besagt zunächst nicht mehr - wenn auch nicht auf den ersten Blick einleuchtend formuliert -, als dass der Ringbuckel dem Kreisumfang entsprechen soll, auf dem die Tragstäbe um die Kerzenachse liegen und ist damit, wenn die Tragstäbe mit dem Ringbuckel verschweißt werden sollen, nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit. Das weitere Merkmal, dass die oberen Enden der Tragstäbe mit dem ersten Ringbuckel verschweißt sind (Merkmal 3.1.3), stellt klar, dass nicht - wie etwa bei der deutschen Offenlegungsschrift 33 15 217 (NK14) - mit Zusatzwerkstoff Schweißperlen gebildet werden, sondern dass der Buckel bereits konstruktiv vorgesehen ist (vgl. Gutachten Prof. Dipl.-Ing. G. V. S. 21). Die Geometrie des Ringbuckels war zudem aus der US-Patentschrift 3 253 714 zu entnehmen, denn es bestanden nur die Möglichkeiten, die Tragstäbe stumpf, hinter dem Wulst oder auf dem Wulst zu verschweißen, wie dies der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend angegeben hat. Damit war aber die Geometrie des Wulsts (Ringbuckels) durch den geometrischen Ort des Auftreffens der Tragstäbe auf das Anschlussstück festgelegt. Am anderen Ende der Tragstäbe eine entsprechende Geometrie vorzusehen , lag auf der Hand. Damit lagen auch die Merkmale (3.1.3’) und (4.3) nahe. Die Abdeckung des unteren Bereichs der Kerzenwand durch einen Vorsprung (Merkmal 4.4) lag schon deshalb nahe, weil sich auch hier das Lückenproblem wie bei Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 1 und 2 stellen kann. Die Gesamtheit der zusätzlichen Merkmale ergibt hier keinen weitergehenden Gehalt als die Summe der Einzelmerkmale.
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4. Die zusätzlichen nach Hilfsantrag 5 vorgesehenen Maßnahmen (Merkmalsgruppe 1.1), das obere Anschlussstück ein Tragrohr umfassen zu lassen, in das ein Spritzrohr eingesetzt ist, dessen unteres Ende vom Verschlussstück beabstandet ist, und die Möglichkeit vorzusehen, dieses Spritzrohr sowohl für den Rückspülvorgang als auch als Abflusskanal während des Filtervorgangs zu nutzen, vermögen ebenfalls eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Die Lösung mit einem Tragrohr wird bereits in der US-Patentschrift 3 253 714 (NK5) gezeigt. Das Spritzrohr innerhalb des Tragrohrs ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Rückspülvorgang, für den eine getrennte Flüssigkeitsführung jedenfalls zweckmäßig ist. Es liegt auch auf der Hand, dass das Spritzrohr dann, wenn es nicht für den Rückspülvorgang benötigt wird, zweckmäßigerweise für den Filtervorgang genutzt werden sollte, um die Abführung des gefilterten Fluids zu erleichtern.
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG 1981, § 97 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.02.2002 - 2 Ni 42/00 (EU) -
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bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Ursprungsoffenbarung des Gegenstands eines Patentanspruchs erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen - "unmittelbar und eindeutig" (BGH, Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 389 - Luftverteiler; Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin; Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910, Rn. 62 - Fälschungssicheres Dokument) - als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (Urteil vom 21. September 1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn 03; Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung ; Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 52/08, GRUR 2010, 599 = BlPMZ 2010, 269, Rn. 22, 24 - Formteil). Dabei hat der Senat zur Vermeidung einer unbilligen Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen. Er hat einen "breit" formulierten Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann für unbedenklich erachtet, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung ). Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenom- men worden sind (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; zuletzt Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 Rn. 34 - Elektronenstrahltherapiesystem ). Als zulässig ist jedoch auch die Verallgemeinerung einer chemischen Verbindung angesehen worden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1975 - X ZR 51/72, BGHZ 66, 17, 30 - Alkylendiamine I).
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Der Senat hat allerdings zur Vermeidung einer unbilligen Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen. Er hat einen "breit" formulierten Anspruch unter dem Gesichtspunkt derunzulässigen Erweiterung jedenfalls dann für unbedenklich erachtet, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren techni- schen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH, GRUR 2002, 49, 51 – Drehmomentübertragungseinrichtung). Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Patentanspruch aufgenommen werden (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 110, 123, 126 – Spleißkammer; zuletzt Urteil vom 30. August 2011 – X ZR 12/10, juris, Rn. 30). Als zulässig ist jedoch – jedenfalls in der älteren Rechtsprechung – auch die Verallgemeinerung einer chemischen Verbindung angesehen worden (Urteil vom 18. Dezember 1975 – X ZR 51/72, BGHZ 66, 17, 30 – Alkylendiamine I). Die Grenze des Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn mit der Abstraktion auf eine als solche nicht genannte oder für den Fachmann ohne Weiteres erkennbare Eigenschaft abgehoben wird. Für die Prioritätsbeanspruchung gilt jedenfalls kein weiterer Maßstab. Hierfür reicht daher nicht schon der Umstand aus, dass sich beim Nacharbeiten der Offenbarung eines Ausführungsbeispiels dieses Merkmal ergibt.

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.