Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2016 - VIII ZR 46/15

bei uns veröffentlicht am27.04.2016
vorgehend
Landgericht Berlin, 28 O 131/11, 29.10.2012
Kammergericht, 6 U 236/12, 28.11.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 46/15 Verkündet am:
27. April 2016
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 133 C, § 157 Gg
Zur Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen
mittels eines an eine Vielzahl von Kunden gerichteten standardisierten
Schreibens.
BGH, Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2016:270416UVIIIZR46.15.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, versorgte die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Grundlage des Sondertarifs "Vario" seit dem 1. Mai 2001 leitungsgebunden mit Erdgas. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Bestimmungen: "§ 1 Geltungsbereich […] 2. […] Die Vorschriften der AVBGasV gelten, soweit diese AGB nichts anderes vorsehen, für Kunden mit Sonderpreiskonditionen bzgl. der Preisangebote "G. -Vario" […] ergänzend.
§ 2 Vertragsabschluss und Vertragsbeendigung […] 2. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. 3. Alle notwendigen Erklärungen können elektronisch unter Zuhilfenahme einer digitalen Signatur abgegeben werden, sobald und soweit hierzu gesetzliche Regelungen vorliegen. […]"
2
Nachdem die Klägerin Anfang November 2006 eine zum 1. Januar 2007 geänderte Tarifstruktur im Internet und in der Berliner Tagespresse veröffentlicht hatte, teilte sie der Beklagten - für die nach der neuen Tarifstruktur bei einer Mindestabnahmemenge von 96.000 kWh/Jahr ein Preis von 0,0470 €/kWh galt - mit Schreiben vom 11. November 2006, das inhaltsgleich an eine Vielzahl von Sonderkunden versandt wurde, unter anderem folgendes mit: "Alles wird einfacher - das neue G. -Preissystem Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen für die Erdgasversorgung von Haushaltskunden in Deutschland grundlegend geändert , um für mehr Wettbewerb und bessere Verbraucherrechte zu sorgen. In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen wir Ihren Erdgaslieferungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2006 beenden. Aber keine Sorge, wir versorgen Sie übergangslos ab 01.01.2007 in gewohnter Zuverlässigkeit auf Basis unseres neuen Preisangebots "G. -Komfort", das alle neuen gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Sie haben dadurch viele Vorteile: Mit der neu eingeführten "Bestabrechnung" werden Sie immer in der günstigsten G. -Komfort-Preisvariante abgerechnet. Durch die freie Wahl des Zahlungswegs und ohne Mindestvertragslaufzeit bleiben Sie jederzeit flexibel. Was ändert sich am Preis? Zum 01.01.2007 hat der Gesetzgeber eine Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 % auf 19 % beschlossen. Nur aus diesem Grund zahlen Sie für den G. -Komfort im Vergleich zu Ihrem bisherigen Preisangebot etwas mehr. Mit anderen Worten: Ohne die Mehrwertsteuererhöhung wäre Ihr Preis gleich geblieben.
Was müssen Sie jetzt tun? Nichts - Ihre Vertragsumstellung funktioniert automatisch. Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden wir diese weiterhin nutzen. Gibt es noch ein anderes Preisangebot? Ja - der neue "G. -Online" verbindet ein reines InternetAngebot unseres Online-Services mit einem attraktiven Festpreis. Nach kurzer Registrierung unter www.service.g. .de können Sie sich für den G. -Online entscheiden. [… ]. Mit besten Grüßen Ihre G. A. P. H. W. Vorstand Vertrieb und Technik Leiter Handel/Vertrieb"
3
Das Schreiben trägt vor den gedruckten Namen zwei Unterschriften.
4
Die Beklagte bezog ab dem 1. Januar 2007 weiterhin Gas von der Klägerin. Mit Schreiben vom 22. November 2007 teilte sie der Klägerin mit, dass sie mit der Umstellung auf das neue G. -Komfort-Angebot ab 1. Januar 2007 keinesfalls einer - im Übrigen von ihr als unbillig beanstandeten - Preiserhöhung zustimme. In der Folgezeit glich die Beklagte die von der Klägerin geforderten Abschlagszahlungen nicht in voller Höhe aus.
5
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Vertragsverhältnis mit der Beklagten aufgrund des als Änderungskündigung zu wertenden Schreibens vom 11. November 2006 zum 1. Januar 2007 in ein Tarifkundenverhältnis überführt worden sei, da die Beklagte auch nach der Beendigung des Sonderkundenver- trags zum 31. Dezember 2006 weiterhin Gas von ihr bezogen habe. Für in den Jahren 2009 und 2010 liegende Verbrauchszeiträume berechnete die Klägerin auf der Grundlage des am 1. Januar 2007 geltenden Arbeitspreises von 0,0470 €/kWheinen Zahlungsrückstand der Beklagten in Höhe von insgesamt 11.061,29 €. Unter Zugrundelegung des zum 1. Januar 2007 geltenden Preises von 0,0470 €/kWh undder Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Preissenkungen errechnete die Klägerin einen Zahlungsrückstand der Beklagten in Höhe von insgesamt 10.032,42 €.
6
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 11.061,29 €, "hilfsweise" von 10.032,42 €, jeweils nebst Zinsen, in An- spruch. Das Landgericht hat der Klage, unter deren Abweisung im Übrigen, in Höhe der letztgenannten Summe nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten zum Kammergericht ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Klage sei aus § 433 Abs. 2 BGB begründet. Der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Normsonderkundenvertrag sei durch das Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 wirksam zum 31. Dezember 2006 gekündigt worden. Da es an eine Vielzahl an Kunden gerichtet sei, sei das Schreiben nach seinem erkennbaren Sinn einheitlich auszulegen. Diese aus der Sicht eines objektiven Empfängers vorzunehmende Auslegung ergebe, dass der Wille der Klägerin, den seit dem Jahr 2001 bestehenden (Sonderkunden -)Vertrag zum 31. Dezember 2006 zu beenden, für einen verständigen und redlichen Kunden eindeutig erkennbar sei.
10
Zwar deute die Überschrift "Alles wird einfacher - das neue G. - Preissystem" lediglich auf eine Änderung im Preissystem hin, die im Folgenden mit einer Gesetzesänderung begründet werde. Damit habe die Klägerin auf das Inkrafttreten der GasGVV zum 8. November 2006 und die in deren Folge gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 EnWG notwendig gewordene Anpassung von Normsonderkundenverträgen mit Haushaltskunden hingewiesen. Auch wenn sich der einzelne Kunde hierfür nicht interessieren möge, erkenne er jedoch aus dem nächsten Satz des Schreibens "In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen wir Ihren Erdgaslieferungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen zum 31. Dezember 2006 beenden", dass die Klägerin das Vertragsverhältnis mit ihm in Konsequenz dieser Änderungen zum 31. Dezember 2006 beenden wolle, da das Wort "beenden" seinem Inhalt nach eine Kündigung bedeute.
11
Aufgrund dieses eindeutig erkennbaren Kündigungswillens habe die Klägerin gegenüber der Beklagten auch nicht etwa die Gestaltungsmacht für sich in Anspruch genommen, den bestehenden Sonderkundenvertrag kraft einseitiger Erklärung in ein Tarifkundenverhältnis zu überführen. Denn dem Kunden sei in den folgenden Absätzen des Schreibens eine Handlungsalternative aufgezeigt worden, mit der Folge, dass dem Kunden lediglich ein Angebot auf Abschluss eines Tarifkundenvertrags gemacht worden sei, das die Beklagten durch den weiteren Gasbezug über den 1. Januar 2007 hinaus auch angenommen hätten.
12
So werde dem Kunden durch den Text des Schreibens zum einen klar, dass er das als solches bezeichnete "Preisangebot" der Klägerin für den im beworbenen und aus den Veröffentlichungen im Internet und der Tagespresse im Einzelnen ersichtlichen Tarif "G. -Komfort" annehme, wenn er untätig bleibe. Bereits die Verwendung des Begriffs "Angebot" verbinde der Kunde mit der Vorstellung, dass er dieses annehmen oder ablehnen könne. Bereits dadurch sei dem Kunden eine bestehende Entscheidungsmöglichkeit hinreichend verdeutlicht worden. Daran ändere auch der Passus "Was müssen Sie jetzt tun? Nichts - Ihre Vertragsumstellung funktioniert automatisch" nichts. Der verständige Kunde entnehme dem nur, dass es keiner ausdrücklichen Willenserklärung bedürfe, um das Angebot für den Gasbezug auf der Grundlage des G. -Komfort-Tarifs anzunehmen. Zum anderen werde der Kunde dem folgenden Text entnehmen, dass er auch den Online-Tarif der Klägerin wählen könne, dessen Geltung allerdings ein aktives Tun des Kunden erfordere. Durch die Eröffnung dieser Wahlmöglichkeit habe der Kunde das Verständnis entwickeln können, dass die Einstufung in den Tarif "G. -Komfort" nur dann "automatisch" erfolge, wenn er, ohne aktiv tätig zu werden, weiterhin Gas von der Klägerin beziehe.
13
Die Kündigung sei nach der in § 32 AVBGasV zum Ausdruck gekommenen Wertung, die jedenfalls in ergänzender Vertragsauslegung auch auf den Energielieferungsvertrag der Parteien Anwendung finde, fristgemäß erfolgt.
14
Die mit der Regelung des § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin vereinbarte Schriftform sei im Schreiben vom 11. November 2006 eingehalten worden. Denn das Schreiben trage den jeweiligen individuellen Namenszug der in der Unterschriftszeile genannten Personen, die für den Inhalt des Schreibens Verantwortung übernommen hätten. Selbst wenn es sich hierbei nicht um Originalunterschriften , sondern um Vervielfältigungen gehandelt haben sollte, ändere das nichts; auch in diesem Fall sei die Schriftform eingehalten worden. Denn gemäß § 127 Abs. 1 BGB gelte die Vorschrift des § 126 BGB nur im Zweifel. Vorrangig sei die Auslegung, welche Anforderungen die Parteien an die gewählte Schriftform hätten stellen wollen. Diese Auslegung führe zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Parteien für die Wahrung der Schriftform keine eigenhändigen Unterschriften der Vertreter der Klägerin für erforderlich gehalten hätten. Die gewillkürte Schriftform solle zu keinen merklichen Belastungen der Vertragsparteien führen. Nach der Neufassung des § 127 BGB genüge für die Einhaltung der Schriftform neben dem Telegramm, das Fernschreiben, Teletext oder Fax. Dies zeige, dass das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift zur Einhaltung der gewillkürten Schriftform vom Gesetzgeber für verzichtbar gehalten worden sei, sofern der Urheber angegeben werde und die Einhaltung der Schriftform lediglich die Eindeutigkeit und Endgültigkeit der Erklärung dokumentieren solle. Da es für die Kündigung der Klägerin im Massenverkehr mit ihren Kunden ersichtlich darum gegangen sei, die Kündigung eindeutig und endgültig gegenüber den Kunden zu erklären, die Schriftform mithin Dokumentations- und Beweiszwecken habe dienen sollen, führe die Auslegung der Schriftformklausel dazu, dass bei der massenhaften Versendung von Briefen an die Kunden eine eigenhändige Unterschrift der Mitarbeiter der Klägerin nicht erforderlich sei.
15
Das schriftliche Angebot der Klägerin auf Neubegründung eines Tarifkundenverhältnisses zum 1. Januar 2007, das im Übrigen auch in dem tatsächlichen Leistungsangebot der Klägerin gesehen werden könne, habe die Beklagte durch den weiteren Gasbezug von der Klägerin ab diesem Zeitpunkt angenommen. Da die Klägerin in ihrem Hilfsantrag bei der im Übrigen unstreitigen Berechnung der Klagesumme den zum 1. Januar 2007 geltenden und da- mit zu Vertragsbeginn vereinbarten Preis von 0,0470 €/kWh zugrunde gelegt und der Beklagten darüber hinaus noch zwischenzeitlich erfolgte Preissenkungen zugute gebracht habe, sei die Klage insoweit begründet.

II.

16
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der Anspruch auf Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 10.032,42 € nebst Zinsen für in den Jahren 2009 und 2010 erfolgte Gaslieferungen aus § 433 Abs. 2 BGB zusteht.
17
1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 11. November 2006 ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
18
a) Die Auslegung des Schreibens vom 11. November 2006 durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung , da bei - wie hier - standardisierten, an eine Vielzahl von Kunden gerichteten Schreiben ungeachtet der Frage, ob sie nur in einem räumlich begrenzten Bereich versandt worden sind, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht. Derart vorformulierte Erklärungen sind - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und den Belangen der jeweiligen konkreten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn auszulegen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 30 mwN).
19
b) Das Berufungsgericht hat dem Schreiben vom 11. November 2006 in Beachtung vorgenannter Auslegungsmaßstäbe rechtsfehlerfrei den für einen verständigen und redlichen Kunden der Klägerin erkennbaren Willen zur Kündigung des Sonderkundenvertrags mit der Beklagten zum 31. Dezember 2006 entnommen. Soweit die Revision demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe den Text des Schreibens, der einen Kündigungswillen fraglich erscheinen lasse, nicht hinsichtlich seines gesamten Inhalts in seine Betrachtung einbezogen , jedenfalls aber rechtlich nicht haltbare Schlussfolgerungen aus dem Schreiben gezogen, trifft dies nicht zu.
20
Die textliche Wendung "[…] müssen wir ihren Erdgaslieferungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2006 beenden" lässt den Willen der Klägerin zur Kündigung des Sonderkundenvertrags zum 31. Dezember 2006 klar und unmissverständlich erkennen (vgl. zur Bedeutung des Begriffs "beenden" Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 108/10, juris Rn. 14). Der übrige Text des Schreibens, den das Berufungsgericht ausführlich würdigt, relativiert diesen Kündigungswillen nicht, sondern erläutert dem Kunden lediglich, zu welchen Tarifen die Kunden der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 Gas beziehen können und zu welchem Preis die Belieferung erfolgen wird, wenn sich ein Kunde dafür entscheidet, bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Sonderkundenvertrags untätig zu bleiben.
21
Denn im Anschluss an die Kündigungserklärung stellt die Klägerin den von der Vertragsbeendigung betroffenen Kunden zunächst den als "Preisangebot" bezeichneten Tarif "G. -Komfort" vor und teilt den Kunden sodann mit, dass diese durch die "Bestabrechnung" sowie einen Vertrag ohne Mindestlaufzeit Vorteile hätten. Danach erläutert die Klägerin die zu einer Preiserhöhung führende Weitergabe der (zum 1. Januar 2007 erhöhten) Mehrwertsteuer und erklärt den Kunden sodann, dass diese für die "Vertragsumstellung" auf den Tarif "G. -Komfort" nichts tun müssten, da letztere "automatisch" erfolge. Im nachfolgenden Text wird den Kunden noch ein weiterer Tarif (G. - online) mit der Erläuterung vorgestellt, dass sie sich nach einer Registrierung im Online-Portal der Klägerin auch dafür entscheiden könnten.
22
Bereits aus der Bezeichnung des G. -Komfort-Tarifs als "Preisangebot" und den nachfolgenden Hinweisen auf die fehlende Mindestvertragslaufzeit sowie den zur Wahl des Kunden stehenden Online-Tarif wird dem verständigen und redlichen Kunden klar werden, dass ihm die Klägerin, die im Übrigen in dem Schreiben vom 11. November 2006 ihre Versorgungsbereitschaft über den 31. Dezember 2006 hinaus deutlich zu erkennen gibt ("übergangslos"), ein Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrags unterbreitet und ihm die Entscheidungsmöglichkeit einräumt, ob und zu welchem Tarif er sich beliefern lassen will. Die - im Schreiben so bezeichnete - "automatische Vertragsumstellung" auf den G. -Komfort-Tarif wird der Kunde bei verständiger Würdigung mithin dahin (richtig) verstehen, dass er nur dann ab dem 1. Januar 2007 zu dem G. -Komfort-Tarif versorgt werden wird, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt keine andere gegenteilige (ausdrückliche) Erklärung gegenüber der Klägerin abgibt. Damit ist dem Kunden aber gleichzeitig auch bewusst, dass er durch den bloßen, nicht mit einer weiteren (ausdrücklichen) Erklärung verbundenen Weiterbezug von Gas ab dem 1. Januar 2007 das Angebot der Klägerin auf Belieferung zu dem G. -Komfort-Tarif durch schlüssiges Verhalten (vgl. zum konkludenten Vertragsschluss Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12 mwN) annimmt und damit ein neues Vertragsverhältnis zu dem G. -Komfort-Tarif geschlossen wird. An diesem Kundenverständnis ändert die in dem Schreiben der Klägerin fehlende Bezeichnung des neuen Vertragsverhältnisses als Tarifkundenvertrag nichts, zumal den Kunden mitgeteilt wird, dass der neue Vertrag keine Mindestlaufzeit und damit eine von dem bis 31. Dezember 2006 bestehenden Sonderkundenvertrag wesentlich abweichende zeitliche Komponente vorsieht.
23
2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 die nach § 2 Abs. 2 der von der Klägerin verwendeten All- gemeinen Geschäftsbedingungen für eine wirksame Kündigungeinzuhaltende Schriftform auch in dem Fall wahrt, in dem - wovon revisionsrechtlich auszugehen ist - es sich bei den Unterschriften der Verantwortlichen der Klägerin nicht um Originale handelt.
24
a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, dass bereits das Gesetz in § 32 Abs. 7 AVBGasV eine schriftliche Kündigungserklärung verlange, so dass hier keine Zweifel im Sinne des § 127 Abs. 1 BGB an der in § 126 Abs. 1 BGB zur Wahrung der Schriftform vorgeschriebenen Erforderlichkeit eigenhändiger Unterschriften bestünden, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die in § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin geregelte Schriftform anders zu verstehen sein könnte als die in § 32 Abs. 7 AVBGasV normierte Schriftform. An dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts bestünden auch deshalb Zweifel, weil § 2 Nr. 3 der AGB der Klägerin bestimme, dass alle notwendigen Erklärungen elektronisch unter Zuhilfenahme einer digitalen Signatur abgegeben werden könnten, sobald hierzu gesetzliche Regelungen vorlägen; denn daraus ergebe sich, dass nur die digitale Signatur einer eigenhändigen Unterschrift gleich stehen solle. Mit diesen Erwägungen dringt die Revision nicht durch.
25
b) Die Revision verkennt, dass vorliegend nicht zu entscheiden ist, ob die für Tarifkundenverträge in § 32 Abs. 7 AVBGasV (gesetzlich) vorgeschriebene Schriftform eingehalten ist. Vielmehr geht es um die Bestimmung des Regelungsgehalts der in § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin enthaltenen Schriftformklausel , mithin einer von den Parteien in dem Sonderkundenvertrag vereinbarten (gewillkürten) Schriftform. Da die Parteien in § 1 Nr. 2 AGB die Anwendung der AVBGasV nur insoweit vereinbart haben als die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung treffen, ist § 32 Abs. 7 AVBGasV für die Beurteilung der Schriftformvereinbarung der Parteien ohne Bedeutung.
26
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gelten die für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform in § 126 Abs. 1 BGB geregelten strengen Anforderungen, insbesondere das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift, bei einer von den Parteien vereinbarten (gewillkürten) Schriftform nach § 127 Abs. 1 BGB nur "im Zweifel", mithin nur dann, wenn sich aus der gebotenen Auslegung der Schriftformvereinbarung nichts anderes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94, NJW-RR 1996, 641 unter II 2 a; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearb. 2012, § 127 Rn. 21; MünchKommBGB /Eisele, 7. Aufl., § 127 Rn. 2). Letzteres hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen.
27
Die Auslegung, welche Anforderungen die Parteien an die von ihnen vereinbarte Schriftform stellen wollten, hat sich in erster Linie an dem mit der Form verfolgten Zweck zu orientieren, der aus den erkennbaren beiderseitigen Interessen an der Formvereinbarung abgeleitet werden kann. Das Interesse der Vertragsparteien an der schriftlichen Form der Kündigung eines Gaslieferungsvertrags erschöpft sich ersichtlich in der verkörperten Verfügbarkeit des Inhalts der Kündigungserklärung zu Dokumentations- und Beweiszwecken. Diesem Dokumentationsinteresse der Parteien ist unabhängig davon, ob die Vertreter des kündigenden Gasversorgungsunternehmens die Kündigung eigenhändig unterschrieben haben, allein durch die schriftliche Übermittlung des Kündigungsinhalts und die daraus folgende Erkennbarkeit der für die Kündigung verantwortlich zeichnenden Personen Genüge getan. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht hervorgehoben, dass nur dieses Formverständnis den bei Energielieferungsverträgen zu beachtenden Erfordernissen des Massenverkehrs gerecht wird.
28
Im Übrigen war den Parteien, wie der in § 2 Nr. 3 AGB erfolgte Hinweis auf die durch das Gesetz über die Rahmenbedingungen für elektronische Sig- naturen vom 16. Mai 2001 (Signaturgesetz, BGBl. I S. 876) eröffneten Möglichkeiten zeigt, ersichtlich daran gelegen, die Schriftformanforderungen nicht etwa - wie die Revision meint - zu erschweren, sondern im Gegenteil an die zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten anzupassen. Deshalb hätte für die Wahrung der Schriftform der Kündigung nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB auch eine telekommunikative Übermittlung genügt, die unter den Voraussetzungen des § 126b BGB neben dem Telefax auch den Versand einer E-Mail umfasst (vgl. BAG, NZA 2010, 401, 404).
29
Die Auslegung der in § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin vereinbarten Schriftform führt mithin zu dem Ergebnis, dass eine eigenhändige Unterzeichnung des Kündigungsschreibens der Klägerin vom 11. November 2006 zur Wahrung der Schriftform nicht erforderlich war, so dass die Zweifelsregelung des § 127 Abs. 1 BGB nicht zum Tragen kommt.
30
3. Indem sie von der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 weiter Gas bezog, hat - wie vorstehend unter II 1 bereits erörtert - die Beklagte das für sie als solches erkennbare Angebot der Klägerin, sie zu dem G. -Komfort-Tarif zu versorgen, durch schlüssiges Verhalten angenommen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 aaO). Damit ist zwischen den Parteien ein Tarifkundenverhältnis begründet und der zu Vertragsbeginn gel- tende Preis von 0,0470 €/kWh zum vereinbarten Preis geworden, der einer ge- richtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 38, vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der neuerlichen Einwendungen der Revision fest. Soweit die Revision zur Überprüfung des Senats stellt, ob an dieser Rechtsprechung auch dann festzuhalten sei, wenn der zu Vertragsbeginn geltende Preis während der Vertragslaufzeit gesenkt werde, bedarf dies im Streit- fall keiner Entscheidung. Denn die Beklagte hat bei der Berechnung des Zahlungsrückstands der Beklagten die nach dem 1. Januar 2007 erfolgten Preissenkungen berücksichtigt; auf der Grundlage dieser Berechnung ist die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol
Vorinstanzen:
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort genannten Verträge hinsichtlich der Entgelte, soweit diese nach § 23a zu genehmigen sind, unabhängig von einem Verlangen einer Vertragspartei anzupassen.

(2) Bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.

(3) Bestehende Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen. Sonstige bestehende Lieferverträge bleiben im Übrigen unberührt.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

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(2) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der "Tarifierungsschreiben" unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung , da bei standardisierten, an eine Vielzahl von Kunden gerichteten Schreiben ungeachtet der Frage, ob sie nur in einem räumlich begrenzten Be- reich versandt worden sind, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht. Derart vorformulierte Erklärungen sind - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und den Belangen der jeweiligen konkreten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn auszulegen. Ansatzpunkt für die insoweit gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der gewählte Wortlaut (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, juris Rn. 9, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, NZM 2013, 163 Rn. 15; jeweils mwN). Dieser trägt das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis.
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1. Das Berufungsgericht meint, bereits der Wortlaut des Schreibens der Beklagten zu 1 vom 22. Oktober 1999 mache deutlich, dass die Beklagte zu 1 das Vertragsverhältnis nicht habe kündigen, sondern lediglich eine Änderung der Abrechnungsmodalitäten habe erreichen wollen. Auf welche Wendungen im Wortlaut dieses Schreibens das Berufungsgericht diese Auffassung stützt, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Gegenstand der Erklärung der Beklagten zu 1 gegenüber der kontoführenden Bank war allein die Erklärung, die der Klägerin erteilte Abbuchungsermächtigung sei wegen der Vermietung des Anwesens an die B. "beendet". Diese Formulierung bietet keinen Anhaltspunkt für die Deutung, die Beklagte zu 1 habe mit der Übersendung des Schreibens an die Klägerin nur eine Änderung der Abrechnungsmodalitäten erreichen wollen. Der Wortlaut der Erklärung lässt ebenso die Deutung zu, dass die Beklagte zu 1 das bis dahin bestehende Versorgungsverhältnis beenden und die Klägerin an die Mieterin des Anwesens verweisen wollte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nichts zu entnehmen, was dafür sprechen könnte, dass die Beklagte zu 1 die Vertragsbeziehung mit der Klägerin - unter gleichzeitigem Widerruf der Abbuchungsermächtigung - hätte aufrechterhalten wollen.
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1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz , der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN).

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

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1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz , der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN).

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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Grundsätzlich hätte die Beklagte vom Kläger zwar den zu Beginn der Grundversorgung im Oktober 2007 geltenden Allgemeinen Preis als vereinbarten Anfangspreis beanspruchen können. Denn diesen Allgemeinen Preis schuldete der Kläger ungeachtet des von ihm erhobenen Widerspruchs allein durch die tatsächliche Inanspruchnahme der ihm im Rahmen der Grundversorgung angebotenen Versorgungsleistungen als vereinbarten Preis (vgl. Senatsurteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730 unter II 1 a; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa; vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, WM 2007, 1234 Rn. 13; jeweils mwN), der selbst im Falle einer Monopolstellung der Beklagten keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, aaO Rn. 36 mwN). So ist die Beklagte indessen nicht verfahren. Sie ist - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat - vielmehr durch Ansatz des "Sonderpreises 2" in den nachfolgend erteilten Jahresabrechnungen dazu übergegangen , den Kläger aus dessen maßgeblicher Sicht außerhalb der Grundversorgungspflicht und der hierbei geltenden Allgemeinen Preise erneut unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen. Für die in diesem Rahmen angesetzten Sonderpreise steht ihr aber - wie ausgeführt - ein Preisänderungsrecht nicht zu. Der Kläger begehrt deshalb zu Recht die Feststellung , dass ihm gegenüber die von der Beklagten zum 1. Januar 2008, 1. August 2008 und 1. Dezember 2008 vorgenommenen Preisanpassungen unwirksam sind.
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b) Hinsichtlich der zu beurteilenden Festsetzung des bis Ende 2006 geforderten Wasserpreises bestehen ebenfalls Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch dieser unterliege als vereinbarter Preis keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB. Zwar nimmt der Senat bei einer Anpassung von Gaspreisen an, dass bei von den Parteien bei Vertragsschluss oder später vereinbarten Preisen für eine auf eine Monopolstellung des Energieversorgungsunternehmens gestützte Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB kein Raum ist. Diese Beurteilung beruht jedoch auf Besonderheiten der auf dem Gebiet der Energiewirtschaft bestehenden Gesetzgebung für die Elektrizitäts- und Gasversorgung, für die der Gesetzgeber hat erkennen lassen, überhöhte Preise ausschließlich durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, was für diesen Bereich einer analogen Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB die Grundlage entzieht (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 17 ff.; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 45). Für den Bereich der Wasserversorgung ist hingegen eine vergleichbare Beschränkung der gerichtlichen Nach- prüfungsbefugnisse nicht erkennbar. Insoweit gilt vielmehr, dass Tarife von Unternehmen , die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, im Falle einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens, wie sie hier vom Berufungsgericht unangegriffen festgestellt worden ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind. Demgemäß sind in diesen Fällen, zu denen auch die Tariffestsetzung auf dem Gebiet der Wasserversorgung zählt, die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589 unter II 1, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 1; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 33; vom 4. März 2008 - KZR 29/06, NJW 2008, 2175 Rn. 22 ff.).