Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - VIII ZR 4/13

bei uns veröffentlicht am04.06.2014
vorgehend
Amtsgericht München, 452 C 30949/09, 20.02.2012
Landgericht München I, 15 S 8669/12, 05.12.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 4/13 Verkündet am:
4. Juni 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juni 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. Dezember 2012, unter Zurückweisung der Revision der Kläger, im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Februar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Klage auf Herausgabe der im Schriftsatz der Kläger vom 29. Januar 2010 (Anlage B 3) bezeichneten Gegenstände als unzulässig abgewiesen wird. Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in U. .
2
Im Laufe der Mietzeit rügten die Kläger verschiedene Mängel der Wohnung und minderten die Miete in Höhe von 100 %. Aufgrund des Mietrück- stands kündigte die Beklagte das Mietverhältnis. Am 8. Dezember 2008 räumten die Kläger die Wohnung und gaben sie an die Beklagte heraus. Am Tag der Räumung erklärte die Beklagte gegenüber den Klägern, sie mache an diversen in der Wohnung befindlichen Gegenständen (Bücher, 542 Weinflaschen, Regale etc.) ihr Vermieterpfandrecht geltend. Die Gegenstände verblieben zunächst in der Wohnung.
3
Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 mit, sie gebe das Vermieterpfandrecht an sämtlichen im ehemaligen Wohnzimmer verbliebenen Gegenständen mit Ausnahme von im Einzelnen bestimmten mehrbändigen Lexika auf und werde die freigegebenen Gegenstände am 18. Dezember 2008 um 8.30 Uhr in der Wohnung zur Abholung bereitstellen. Eine Abholung erfolgte nicht.
4
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 (vorgelegt von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Januar 2010 als Anlage B 3) ließ die Beklagte den Klägern mitteilen, bis auf wenige Ausnahmen werde das Pfandrecht an sämtlichen Gegenständen , die in der Wohnung belassen worden seien, aufgegeben; die Sachen stünden dort zur Abholung bereit. Die Abholung könne innerhalb der üblichen Bürozeiten erfolgen. Der Abholungstermin müsse nur mindestens 48 Stunden vorher bekannt gegeben werden; die Bücher würden aus der ehemaligen Wohnung der Kläger in einen anderen Teil des Objekts gebracht und stünden dort zur Abholung bereit. Dem Schreiben vom 18. Dezember 2008 war darüber hinaus eine umfangreiche Liste der Gegenstände beigefügt, an denen ein Vermieterpfandrecht nicht weiter geltend gemacht werde. Bei den freigegebenen Gegenständen handelt es sich um sämtliche gepfändeten Gegenstände, abgesehen von den im Schreiben vom 15. Dezember 2008 genannten Buchreihen und dem gepfändeten Wein nebst Regalen. Mit Schriftsatz vom 31. August 2010 wurde den Klägern auch eine Liste bezüglich des gepfändeten Weins übermittelt.
5
Mit ihrer Stufenklage begehren die Kläger von der Beklagten Auskunft über die von der Beklagten im Rahmen des ausgeübten Vermieterpfandrechts zurückgehaltenen Gegenstände, insbesondere Bücher, Geschirr, Besteck, Weinflaschen nebst den dazugehörenden Regalen; darüber hinaus kündigen sie an, nach Erteilung der Auskunft und der Versicherung von deren Vollständigkeit und Richtigkeit Herausgabe dieser Gegenstände zu verlangen.
6
Das Amtsgericht hat mit Teilurteil die Ansprüche auf Auskunft und Versicherung von deren Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt insgesamt sowie den Anspruch auf Herausgabe bezüglich der von der Beklagten freigegebenen Gegenstände abgewiesen.
7
Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger "die in Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 29. Januar 2010 (= Anlage zu diesem Urteil) aufgeführten Gegenstände" - dabei handelt es sich um die von der Beklagten freigegebenen Gegenstände - herauszugeben; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
8
Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Herausgabeklage als unzulässig. Die Kläger verfolgen mit der Revision ihren Auskunftsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Nur die Revision der Beklagten hat Erfolg.

A.

10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Es könne offen bleiben, ob sich die Beklagte zu der Erteilung der von den Klägern begehrten Auskunft verpflichtet habe. Denn jedenfalls sei ein etwaiger Auskunftsanspruch durch die Übermittlung der Listen, die dem Schreiben vom 18. Dezember 2008 und dem Schriftsatz vom 31. August 2010 beigefügt gewesen seien, erfüllt worden.
12
Zwar sei der Auskunftsanspruch vom Verpflichteten persönlich zu erfüllen. Bei einer juristischen Person sei dies der gesetzliche Vertreter, der sich zur Erteilung der Auskunft Hilfspersonen bedienen dürfe. Erforderlich sei dann allerdings , dass die Auskunft trotz Einschaltung der Hilfsperson eine Erklärung des Schuldners bleibe. Dem sei im Streitfall Genüge getan, auch wenn offen sei, inwieweit die den Klägern übermittelten Listen der Beklagten selbst zuzurechnen seien. Denn die hier verlangte Auskunft habe keine Erklärung erfordert, die ausschließlich im Wissen des Auskunftspflichtigen gestanden habe. Vielmehr hätten die Inventarlisten über die gepfändeten Gegenstände von jeder Hilfsperson erstellt werden können. Auch in diesem Fall sei eine anschließende Versicherung an Eides statt durch den Auskunftspflichtigen möglich und vollstreckbar , da sich der Vorstand der Beklagten Kenntnis darüber verschaffen könne, welche Auskunft erteilt worden sei. Sofern die Kläger vorbrächten, die vorgelegten Listen enthielten keine Angaben über die Regale, sei schon nicht dargetan oder erkennbar, warum die Kläger im Ungewissen über die Anzahl der gepfändeten Regale sein sollten.
13
Ein Anspruch auf Versicherung an Eides statt stehe den Klägern deshalb nicht zu, weil sie keine Umstände vorgetragen hätten, aus denen sich ergäbe, dass die Listen unvollständig oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden wären.
14
Der auf § 985 BGB gestützte Herausgabeanspruch der Kläger sei jedoch begründet, weil durch die Bereitstellung der freigegebenen Gegenstände durch die Beklagte noch keine Erfüllung des Herausgabeanspruchs nach § 362 BGB eingetreten sei. Zwar habe die Beklagte durch die Mitteilung an die Kläger, die Gegenstände könnten nach Vorankündigung in der ehemaligen Wohnung abgeholt werden, die Kläger nicht nur in Annahmeverzug gesetzt, sondern auch ihre Leistungshandlung vollständig erbracht, da Leistungsort für die Rückgabe der in Besitz genommenen Pfandgegenstände der Ort sei, an dem sie in Besitz genommen worden seien (Holschuld). Damit sei jedoch noch nicht der für eine Erfüllung nach § 362 BGB erforderliche Leistungserfolg eingetreten, denn die Kläger hätten an den freigegebenen Gegenständen noch keinen Besitz erlangt.

B.

15
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

I.

16
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die von den Klägern erhobene Herausgabeklage ist bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
17
1. Allerdings ergibt sich das Rechtschutzbedürfnis für die Erhebung einer Leistungsklage regelmäßig bereits daraus, dass ein behaupteter materieller Anspruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist (BGH, Urteile vom 10. November 2010 - XII ZR 37/09, NJW 2011, 70 Rn. 19; vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 7; vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, NJW 2005, 1788 unter III 2 a; jeweils mwN). Dies hat das Berufungsgericht für den hier von den Klägern erhobenen Herausgabeanspruch bejaht , weil sich die von der Beklagten freigegebenen Gegenstände noch nicht im Besitz der Kläger befänden.
18
Einer Klage kann jedoch auch dann, wenn der behauptete Anspruch noch nicht erfüllt sein sollte, ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kläger die Gerichte als Teil der Staatsgewalt "unnütz bemüht" (BGH, Urteile vom 18. Juni 1970 - X ZB 2/70, BGHZ 54, 181, 184; vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter II 2); denn das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes nicht bedürfen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, aaO).
19
So liegt es im Streitfall hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Herausgabeanspruchs.
20
2. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung auf Herausgabe der von ihr freigegebenen Gegenstände zu keiner Zeit in Abrede gestellt. Vielmehr befinden sich die Kläger nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts seit inzwischen mehreren Jahren im Verzug der Annahme der von der Beklagten am Ort der Inbesitznahme (ehemalige Mietwohnung) bereit gestellten Gegenstände. Unter diesen Umständen kann den Klägern eine Titu- lierung des Herausgabeanspruchs nicht mehr an rechtlichen Möglichkeiten verschaffen , als sie sie auch ohne Titel seit langer Zeit haben. Die Beklagten hätten die bereit gestellten Gegenstände bereits seit Jahren nach Vorankündigung in ihrer ehemaligen Mietwohnung abholen können. Einer über die Bereitstellung der Gegenstände hinaus gehenden weiteren Handlung der Beklagten, die aufgrund eines Herausgabetitels vollstreckt werden könnte, bedarf es nicht. Eine Titulierung des Herausgabeanspruchs stellt sich unter diesen Umständen als objektiv sinnlos dar.
21
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht etwa deshalb gegeben, weil zwischen den Parteien über Fragen des materiellen Rechts unterschiedliche Auffassungen bestehen.
22
a) So versteht es sich von selbst, dass das an einzelnen Gegenständen bestehende Pfandrecht von dem Pfandgläubiger hinsichtlich einzelner bezeichneter Gegenstände wieder aufgegeben werden kann mit der Folge, dass (lediglich ) an diesen freigegebenen Gegenständen ein Herausgabeanspruch besteht. Mit der Frage der Berechtigung zu Teilleistungen hat dies offensichtlich nichts zu tun.
23
b) Ebenso wenig ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die sich aus § 985 BGB ergebende Leistungspflicht der Beklagten eine Holschuld oder eine Bringschuld sei, für den Herausgabeanspruch, dessen Titulierung begehrt wird, von Bedeutung. Bei näherer Betrachtung streiten die Parteien nicht um diese Begriffe und die damit verbundenen Inhalte, sondern darum, wer die für die Abholung der freigegebenen Gegenstände erforderlichen Kosten tragen muss. Die Kläger haben hierzu in den Instanzen die Auffassung vertreten, die Beklagte habe diese Kosten zu tragen, da sie der Mitnahme der Gegenstände bei Auszug der Kläger widersprochen und in Verkennung der Sach- und Rechtslage ihr Vermieterpfandrecht zu Unrecht ausgeübt habe. Die Kläger meinen damit offenbar, die Beklagte sei ihnen durch die (behauptet unrechtmäßige) Pfändung zum Ersatz des in den Transportkosten bestehenden Schadens verpflichtet. Ein Schadensersatzanspruch ist indes nicht Streitgegenstand dieses Rechtsstreits. Im Rahmen des Vindikationsprozesses wird ausschließlich die Frage geklärt, ob den Klägern ein Herausgabeanspruch zusteht. Letzteres hat die Beklagte nie in Abrede gestellt.

II.

24
Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg; sie ist daher zurückzuweisen.
25
Zutreffend hat das Berufungsgericht den von den Klägern geltend gemachten Auskunftsanspruch durch die Übermittlung der dem Schreiben vom 18. Dezember 2008 sowie dem Schriftsatz vom 31. Oktober 2010 beigefügten Listen jedenfalls als erfüllt angesehen, so dass die Revision der Kläger zurückzuweisen ist.
26
Die Revision meint, der Auskunftsanspruch sei deswegen nicht erfüllt, weil die Auskunft nicht von der Beklagten beziehungsweise deren Vorstand erteilt worden sei, sondern von Hilfspersonen, die die Bestandslisten gefertigt hätten. Indem es unter diesen Umständen die Erfüllung des Auskunftsanspruchs angenommen habe, habe das Berufungsgericht dessen höchstpersönliche Natur verkannt. Das trifft nicht zu.
27
Zwar ist die Auskunftserteilung als Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur und somit vom Verpflichteten selbst in Person zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 225/05, NJW 2008, 917 Rn. 13). Der zur Auskunft Verpflichtete darf sich jedoch zur Vermittlung der Information Hilfspersonen bedienen. Erforderlich ist dann allerdings, dass die Auskunft trotz der Vermittlung durch eine Hilfsperson weiterhin eine Erklärung des Schuldners bleibt (BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 225/05, aaO Rn. 15). So verhält es sich im Streitfall.
28
Nach den Umständen, unter denen vorliegend Auskunft erteilt wurde, ist es zweifelsfrei, dass die Beklagte hierfür die Verantwortung übernommen hat und die von ihren Hilfspersonen vermittelten Informationen als die von ihr persönlich gegebene Auskunft verstanden wissen will. Ein anderes Verständnis können auch die Kläger bei objektiver und verständiger Betrachtung des Geschehens nicht haben. Die Beklagte hat die Listen im Rechtsstreit durch ihren Prozessbevollmächtigten und damit in ihrem Namen vorlegen lassen. Sie hat sich von diesen Listen im weiteren Verfahren nicht distanziert, sondern vielmehr darauf ausdrücklich Bezug genommen und die Auffassung vertreten, die verlangte Auskunft sei damit gegeben worden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie unter diesen Umständen angenommen werden könnte, dass die Auskunft nicht von der Beklagten selbst erteilt worden sei.
29
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Wertung des Berufungsgerichts , es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die Kläger im Ungewissen über die Anzahl der gepfändeten Regale sein sollten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Kläger im Rechtsstreit Bilder von den im Wohnzimmer und im Keller befindlichen Regalen vorgelegt haben. Dass diese Fotos nicht alle gepfändeten Regale zeigen würden, haben die Kläger selbst nie behauptet. Die pauschale Behauptung, sie seien in Ungewissheit über die Anzahl der gepfändeten Regale und damit auf die verlangte Auskunft angewiesen, genügt angesichts dessen nicht.

C.

30
Da die Revision der Beklagten Erfolg hat, kann das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben, als dort zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da der Klage auf Herausgabe das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ist die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 20.02.2012 - 452 C 30949/09 -
LG München I, Entscheidung vom 05.12.2012 - 15 S 8669/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

19
Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass sich ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage regelmäßig schon aus der Nichterfüllung einer fälligen Forderung ergibt (BGH Urteile vom 4. März 1993 - I ZR 65/91 - NJW-RR 1993, 1129, 1130 und vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 - NJW 2010, 1135, 1136). Besondere Umstände, die ausnahmsweise einem solchen Rechtsschutzinteresse entgegenstehen könnten, hat der Beklagte hier nicht vorgetragen. Insbesondere ist die Möglichkeit einer Vollstreckung innerhalb der Verjährungsfristen des § 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen.
7
1. Zu Unrecht bezweifelt allerdings die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge das vom Berufungsgericht angenommene Rechtsschutzbedürfnis der Kläger an der Erlangung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Bei Leistungsklagen, zu denen auch die Klage auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zählt, ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, WM 1993, 1248, unter II 1). Dass ausnahmsweise besondere Umstände das Verlangen der Kläger , in die materiell-rechtliche Prüfung ihres Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen ließen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht darauf an, ob der neue Vermieter der Kläger auf die Vorlage einer solchen Bescheinigung einen Anspruch hat oder ob den Klägern durch die fehlende Beibringung einer solchen Bescheinigung für das gegenwärtige Mietverhältnis oder für künftige Mietverhältnisse Nachteile drohen. Es genügt für das Bestehen eines Rechtsschutzbe- dürfnisses vielmehr schon, dass die Vorlage der begehrten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung für das derzeitige wie für etwaige künftige Mietverhältnisse tatsächlich vorteilhaft sein kann.

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Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Vitamin-Zell-Komplex
Für die Eigenschaft als Mitbewerber kommt es allein auf das tatsächliche Bestehen
eines Wettbewerbsverhältnisses an. Es ist dafür unerheblich, ob die eigene
Tätigkeit des Anspruchstellers, die das Wettbewerbsverhältnis begründet,
gesetzwidrig oder wettbewerbswidrig ist. Ein Mitbewerber, der sich so im geschäftlichen
Verkehr verhält, verliert grundsätzlich nicht den Schutz gegen unlauteren
Wettbewerb.
Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen
Herkunftstäuschung und unlauterer Rufausbeutung sind nicht schon dann ausgeschlossen
, wenn der Vertrieb des nachgeahmten Produkts gegen ein gesetzliches
Verbot verstößt oder selbst wettbewerbswidrig ist.
BGH, Vers.-Urt. v. 24. Februar 2005 - I ZR 101/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin vertreibt ein Präparat, das sie nach ihrem Geschäftsführer als "Dr. R. Vitamin-Zell-Komplex" bezeichnet. Das Präparat wird in Kunststoffbehältnissen mit jeweils 90 Tabletten vertrieben. Nach den Etikettangaben ist der "Vitamin-Zell-Komplex" "ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Programm aus Vitaminen und anderen Nahrungsergänzungsstoffen, die zur optimalen Funktion von Millionen Zellen des Herz-Kreislaufsystems und des Körpers beitragen".

Die Klägerin wirft der Beklagten zu 1, die wie die Klägerin ihren Sitz in den Niederlanden hat, und dem Beklagten zu 2, der dort seinen Wohnsitz hat, vor, im Inland wettbewerbswidrig eine Nachahmung ihres Präparats unter der Bezeichnung "T. -Vitamine-Programm" vertrieben zu haben.
Die Klägerin hat (nach teilweiser Rücknahme ihrer Klage) beantragt, den Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Inland Vitamin-Produkte unter der im Antrag wiedergegebenen Kennzeichnung zu vertreiben oder sonstwie in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, und ihnen zu untersagen, zu Wettbewerbszwecken ein Vitamin- bzw. Nahrungsergänzungsprodukt mit der im Antrag näher beschriebenen Zusammensetzung herzustellen , zu bewerben, in den Verkehr zu bringen, sonstwie zu vertreiben oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Weiter hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Auskunftserteilung zu verurteilen und ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.
Die Beklagten haben vorgebracht, die Klägerin könne für ihr Präparat schon deshalb keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen Nachahmung in Anspruch nehmen, weil dieses mangels einer Zulassung als Arzneimittel im Inland nicht vertrieben werden dürfe. Sie haben zudem den Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns zurückgewiesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Über den Revisionsantrag ist, da die Revisionsbeklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren, auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
II. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die deutschen Gerichte zuständig sind, den Rechtsstreit der in den Niederlanden ansässigen Parteien zu entscheiden. Die Klage sei schon deshalb unzulässig, weil der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage fehle. Niemand dürfe Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemühen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen. Dies gelte auch für das vorliegende Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Die Klägerin handele bei dem Vertrieb ihres Präparats selbst wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (a.F.), da dieses nicht wie erforderlich als Arzneimittel zugelassen sei. Das Präparat "Dr. R. Vitamin-Zell-Komplex" sei nach seiner Erscheinungsform kein Nahrungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel , sondern ein Arzneimittel. Für diese Qualifizierung komme es nicht darauf an, ob das Mittel pharmakologische Wirkungen habe.
III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage verneint.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, Umdruck S. 5 - HOTEL MARITIME), folgt aus Art. 3 Abs 1 i.V. mit Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden: EuGVÜ). Das EuGVÜ ist im Streitfall anwendbar, weil die Klage am 25. Januar 1999 eingereicht worden ist.
Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dazu gehören auch Klagen aufgrund unerlaubter Wettbewerbshandlungen (BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, Umdruck S. 6 - HOTEL MARITIME, m.w.N.).
Der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ liegt im vorliegenden Fall in Deutschland, weil nach der Behauptung der Klägerin hier die Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. Darauf, ob die Beklagten tatsächlich wettbewerbswidrig gehandelt haben, kommt es für die Zuständigkeit nicht an. Es genügt, daß dies behauptet wird und nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, Umdruck S. 7 - HOTEL MARITIME, m.w.N.).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin für ihre Klage ein Rechtsschutzbedürfnis.


a) Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, daß Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis jedoch regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1987 - I ZR 44/85, GRUR 1987, 568, 569 = WRP 1987, 627 - Gegenangriff; Urt. v. 4.3.1993 - I ZR 65/91, GRUR 1993, 576, 577 - Datatel). Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 28.3.1996 - IX ZR 77/95, NJW 1996, 2035, 2037; BGH GRUR 1993, 576, 577 - Datatel). Solche Umstände sind hier jedoch nicht gegeben.

b) Das Berufungsgericht hat erst nach näherer Prüfung der materiellrechtlichen Frage, ob die Klägerin bei dem Vertrieb des Erzeugnisses "Dr. R. Vitamin-Zell-Komplex" selbst wettbewerbswidrig handelt, das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage verneint. Kommt es aber auf die richtige Beantwortung solcher materiell-rechtlicher Vorfragen entscheidend an, muß schon deshalb ein Interesse an ihrer ordnungsgemäßen Prüfung und Klärung in einem Klageverfahren als gegeben angesehen werden (vgl. dazu auch BGH GRUR 1993, 576, 577 - Datatel). Der Klage kann auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die Klägerin Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung und unlauteren Rufausbeutung für ein Erzeugnis geltend macht, dessen Vertrieb wegen fehlender Zulassung als Arzneimittel (§ 21 AMG) möglicherweise selbst wettbewerbswidrig ist (s. auch nachstehend unter IV. 2.).

IV. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Für das erneute Berufungsverfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche der Klägerin, die auf Wiederholungsgefahr gestützt sind, bestehen nur, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung die Unterlassungsansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414 ff.) noch gegeben sind. Die Frage , ob der Klägerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche - Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich jeweils nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen).
2. Der Klägerin können die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auch dann zustehen, wenn der Vertrieb ihres eigenen Präparats "Dr. R. Vitamin-Zell-Komplex" mangels einer Zulassung als Arzneimittel verboten ist.

a) Für die Eigenschaft als Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) kommt es allein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses an (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1976 - I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 - Lohnsteuerhilfevereine I; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 Rdn. 3.27). Es ist dafür unerheblich, ob die eigene Tätigkeit des Anspruchstellers, die das Wettbewerbsverhältnis begründet, gesetzwidrig oder wettbewerbswidrig ist (vgl. RGZ 117, 318, 321 - Kruschensalz; OLG Hamburg
WRP 1957, 80; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 364; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 5. Aufl., Kap. 18 Rdn. 16).

b) Ein Mitbewerber, der sich so im geschäftlichen Verkehr verhält, verliert grundsätzlich nicht den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Das Recht des unlauteren Wettbewerbs dient auch dem Schutz von Interessen der Allgemeinheit (§ 1 UWG). Es wäre schon deshalb zweckwidrig, Verfahren über Ansprüche wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen mit der Prüfung zu belasten, ob der Kläger bei seiner eigenen Wettbewerbstätigkeit gesetzwidrig oder wettbewerbsrechtlich unlauter handelt. Anderes gilt allerdings, wenn aus der Art des Gesetzesverstoßes oder der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit folgt, daß auch die Geltendmachung der auf die Stellung als Wettbewerber gestützten Ansprüche sittenwidrig oder rechtsmißbräuchlich ist (vgl. Melullis aaO Rdn. 364). Das kann in einem Fall der vorliegenden Art jedoch nicht angenommen werden. Auch dann, wenn der Vertrieb eines Präparats mangels einer Zulassung als Arzneimittel im Inland verboten sein sollte, kann dessen Hersteller ein schutzwürdiges Interesse daran haben, gegen unlautere Wettbewerbshandlungen beim Vertrieb von Nachahmungen mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen vorgehen zu können. Dies gilt schon deshalb, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß das Präparat des Anspruchstellers als Arzneimittel zugelassen oder so verändert wird, daß der Vertrieb auch ohne die Zulassung als Arzneimittel rechtmäßig ist.
Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen Herkunftstäuschung und unlauterer Rufausbeutung, wie sie in einem Fall dieser Art in Betracht kommen, sind nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Vertrieb des nachgeahmten Produkts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder selbst wettbewerbswidrig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß derartige Ansprüche vorrangig dem Schutz individueller Lei-
stungen dienen sollen und dementsprechend grundsätzlich nur von denjenigen geltend gemacht werden können, die diese Leistungen erbracht haben, d.h. dem Hersteller eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses und ausnahmsweise auch einem Händler (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 24.3.1994 - I ZR 42/93, GRUR 1994, 630, 634 = WRP 1994, 519 - Cartier -Armreif, m.w.N, insoweit nicht in BGHZ 125, 322; Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 943 = WRP 2004, 1498 - Metallbett; vgl. weiter - zum UWG n.F. - Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 190; Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 200 ff.; a.A. Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts , 3. Aufl., § 43 Rdn. 173 f.). Nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG ist es unlauter, Waren anzubieten, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn dieses Verhalten geeignet ist, eine vermeidbare Herkunftstäuschung der Abnehmer oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware herbeizuführen. In einem solchen Verhalten liegt nicht nur eine Ausbeutung eines fremden Leistungsergebnisses mit wettbewerblicher Eigenart auf dem Markt, sondern zugleich eine unlautere Einwirkung auf die angesprochenen Verkehrskreise. Die Unlauterkeit dieses Verhaltens ist unabhängig davon, ob der Vertrieb des nachgeahmten Erzeugnisses durch den betroffenen Mitbewerber unter bestimmten Umständen gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Der Mitbewerber muß deshalb ein solches Verhalten auch im Interesse der mitbetroffenen Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb nicht hinnehmen (§ 1 UWG; vgl. dazu auch RG GRUR 1944, 88 f. - Gelonida; Harte/Henning/Bergmann aaO § 8 Rdn. 260; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 Rdn. 9.85 f. m.w.N.).
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht (§ 1 UWG a.F.), wird gegebenenfalls zu berücksichtigen sein, daß ein tatsächlich zu erwartender Gewinn dann nicht ersatzfähig ist,
wenn er nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbots oder mit rechtswidrigen Mitteln hätte erzielt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.1964 - Ib ZR 108/62, NJW 1964, 1181, 1183; Urt. v. 28.1.1986 - VI ZR 151/84, NJW 1986, 1486, 1487; Urt. v. 20.12.1990 - III ZR 150/89, BGHR BGB § 252 Satz 2 - Verdienstentgang 1).
V. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Bergmann

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

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aa) Nach dem Wortlaut des § 260 BGB hat der zur Auskunft Verpflichtete dem Berechtigten "ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen". Gefordert ist also ein schriftliches Bestandsverzeichnis (vgl. BGH Urteil vom 1. Dezember 1983 - IX ZR 41/83 = FamRZ 1984, 144, 145). Die Auskunftserteilung ist als Wissenserklärung (vgl. KG FamRZ 1997, 503; OLG München FamRZ 1995, 737; Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. § 260 Rdn. 51; Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. §§ 259 - 261 Rdn. 20) höchstpersönlicher Natur und als nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung vom Verpflichteten in Person zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 1985 - IVb ZB 112/82 = FamRZ 1986, 253, 254). Daraus folgt indes nicht, dass die Schriftform des § 126 BGB und somit eine eigenhändige Unterschrift des Schuldners erforderlich ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.