Bundesgerichtshof Urteil, 21. Aug. 2019 - VIII ZR 265/18

bei uns veröffentlicht am21.08.2019
vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 5 O 1450/17, 08.11.2017
Oberlandesgericht Oldenburg, 6 U 170/17, 15.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 265/18 Verkündet am:
21. August 2019
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme
an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
könne "im Einzelfall" erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. Sie lässt offen, von welchen Kriterien der
Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht, sich auf eine Teilnahme an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen
, und zwingt den Verbraucher daher zu Nachfragen. Zudem impliziert sie,
dass der Unternehmer - anders als von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG vorausgesetzt -
noch gar keine Entscheidung über seine Teilnahmebereitschaft getroffen hat.
BGH, Urteil vom 21. August 2019 - VIII ZR 265/18 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2019:210819UVIIIZR265.18.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Juni 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop und bietet hierbei Verbrauchern Lebensmittel zum Kauf an.
2
Auf ihrer Webseite findet sich im Impressum folgender Hinweis: "Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden."
3
Eine nahezu gleichlautende Mitteilung ist in § 11 der auf ihrer Internetseite veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Dort heißt es: "Es wird darauf hingewiesen, dass der Anbieter nicht verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden."
4
Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), weil die Verbraucher nach diesen Erklärungen erst den Unternehmer individuell kontaktieren müssten, um die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren zu erfragen. Er verlangte fruchtlos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 214 €.
5
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Internet unter https://www.mytime.de/Lebensmittel anzubieten oder anbieten zu lassen und die Verbraucher nicht klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit die Bereitschaft oder Verpflichtung besteht, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen , wenn dies geschieht wie in der Anlage K1 wiedergegeben. Weiter hat er die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verlangt.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr.1 VSBG zu. Daneben könne er gemäß § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Erstattung der angesetzten Abmahnkosten verlangen.
10
Der von der Beklagten verwendete Hinweis hinsichtlich ihrer Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle genüge nicht den sich aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ergebenden Anforderungen. Bei dieser Vorschrift handele es sich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 UKlaG um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG. Wegen des bereits erfolgten Verstoßes der Beklagten gegen diese Vorgaben bestehe die Vermutung der Wiederholungsgefahr.
11
Entgegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG habe die Beklagte auf ihrer Internetseite die Verbraucher nicht klar und verständlich darüber in Kenntnis gesetzt, inwieweit sie bereit sei, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Beklagte habe zwar die sich aus dieser Regelung ergebende Verpflichtung erfüllt, die Verbraucher darüber zu informieren , dass sie zur Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht verpflichtet sei. Dagegen genüge sie mit ihrem weiteren Hinweis, ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren könne "im Einzelfall" erklärt werden, nicht den gesetzlichen Informationspflichten bezüglich ihrer Teilnahmebereitschaft.
12
Der Unternehmer müsse in den Fällen, in denen er nicht zur Teilnahme verpflichtet sei, stets eine Erklärung zu seiner Teilnahmebereitschaft abgeben, gleich ob diese bestehe oder nicht. Dies folge schon aus dem in § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG verwendeten Begriff "inwieweit" sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Verbraucher frühzeitig und verlässlich Klarheit darüber zu verschaffen, ob und inwieweit der Unternehmer bereit und verpflichtet ist, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Aus dem Gesetzeswortlaut ("inwieweit") ergebe sich, dass sich der Unternehmer nicht nur für eine generelle Teilnahme oder Nichtteilnahme entscheiden könne, sondern differenzierende Entscheidungen und entsprechende Erklärungen zulässig seien. Erforderlich sei dabei jedoch eine klare und verständliche Angabe der Reichweite der Teilnahmebereitschaft.
13
Diesen Anforderungen werde die Erklärung der Beklagten, die Bereitschaft könne "im Einzelfall" erklärt werden, nicht gerecht. Zwar möge der Wortlaut der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG möglicherweise noch keinen eindeutigen Rückschluss darauf zulassen, ob ein Verweis auf eine Entscheidung im Einzelfall ausreichend sei. Sowohl die mit dieser Regelung verfolgten Zielsetzungen als auch die Gesetzessystematik sprächen aber dafür, dass sich der Unternehmer im Rahmen der nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG zu erteilenden Hinweise festlegen müsse, in welchen Fällen er an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen bereit sei.
14
Bei einem Verweis auf eine Entscheidung im Einzelfall bestehe lediglich Klarheit darüber, dass sich der Verbraucher bei dem Unternehmer stets nach dessen Teilnahmebereitschaft erkundigen müsse. Der Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG, dem Verbraucher rasch Klarheit über die Haltung des Unternehmers hinsichtlich einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu verschaffen , erfordere vom Unternehmer aber eine Festlegung über die generelle Reichweite seiner Teilnahmebereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Die gesetzliche Informationspflicht reiche erkennbar weiter als ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit einer Verbraucherstreitbeilegung. Mit der Mitteilung des Unternehmers, dass er seine Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig machen werde, sei für den Verbraucher aber kein höherer Erkenntniswert als bei einem allgemeinen Hinweis auf ein mögliches Verbraucherschlichtungsverfahren verbunden.
15
Gegen die Zulässigkeit eines Einzelfallvorbehalts sprächen auch die damit für den Verbraucher im Zusammenhang mit der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verbundenen Nachteile. Dieser sei darauf angewiesen, in jedem Einzelfall nachzufragen, ob der Unternehmer sich auf ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einlassen werde.
16
Durch eine solch unzureichende Mitteilung des Unternehmers werde zudem die Zielsetzung des Gesetzgebers unterlaufen, Transparenz darüber herzustellen , welche Unternehmer sich generell einer Verbraucherschlichtung verweigerten (BT-Drucks. 18/5089, S. 75). Wenn ein Unternehmer, wie hier die Beklagte, offenlasse, ob er im Einzelfall teilnahmebereit sei, könne er damit verschleiern, dass er sich in Wahrheit unter keinen Umständen zur Schlichtung bereitfinde.
17
Auch aus der Gesetzessystematik sei das Erfordernis einer generellen Festlegung des Unternehmers bei der Erteilung der Informationen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG und nicht - wie die Beklagte meine - das Gegenteil abzulei- ten. Zwar müsse ein Unternehmer zur Erfüllung der Informationspflichten nach Entstehung einer Verbraucherstreitigkeit (§ 37 Abs. 1 Satz 2 VSBG) angeben, "ob" er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sei. Diese Vorschrift betreffe aber nicht die in § 36 VSBG geregelte allgemeine Informationspflicht des Unternehmers vor Abschluss eines Vertrags, sondern die Situation, dass ein bereits geschlossener Vertrag zu einer Streitigkeit geführt habe, die durch die Vertragsparteien nicht habe bereinigt werden können. Im Gegensatz zur vorvertraglichen Information nach § 36 Abs. 1 VSBG sei in diesem Stadium eine differenzierende Erklärung nicht mehr möglich.
18
Dass ein Unternehmer demgegenüber nach einhelliger Meinung in der Literatur im Rahmen des § 36 Abs. 1 VSBG ("inwieweit") eine differenzierende Erklärung zur Teilnahmebereitschaft abgeben könne und sich nicht auf eine generelle Bereitschaft oder Verweigerung beschränken müsse, erlaube es ihm aber nicht, sich auf einen bloßen Einzelfallvorbehalt zu beschränken. Die vom Unternehmer insoweit zu erteilende Information müsse vielmehr eindeutig sein, um als verständlich und klar im Sinne des § 36 Abs. 1 VSBG angesehen werden zu können. Denkbar sei dabei etwa eine Beschränkung auf bestimmte Streitwerte oder auf bestimmte Kategorien von Verträgen.

II.

19
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass dem Kläger ein auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG gestützter Unterlassungsanspruch zusteht, der darauf gerichtet ist, der Beklagten die Abgabe einer Erklärung dahin zu untersagen, dass sie sich die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Einzelfall vorbehält. Daraus folgt zugleich, dass auch ein Anspruch auf Zahlung der verlangten Abmahnkostenpauschale in Höhe von 214 € nebst Zinsen gemäß § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gegeben ist.
20
1. Die am 1. Februar 2017 in Kraft getretene Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG stellt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 UKlaG ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG dar. Daher kann ein Unternehmer im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die ihn nach dieser Bestimmung treffenden Informationspflichten von einer anspruchsberechtigten Stelle auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 Abs. 1, 2 UKlaG) eingetragen und daher nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG aktivlegitimiert und klagebefugt.
21
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Beklagte mit dem vom Kläger beanstandeten Hinweis gegen die allgemeine Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG verstoßen hat, weil die Mitteilung , "die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne im Einzelfall erklärt werden", nicht - wie von der genannten Vorschrift gefordert - ausreichend klar und verständlich ist.
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a) Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG), das in Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) enthalten ist, legt einem Unternehmer in § 36 VSBG eine allgemeine Informationspflicht auf, die gegenüber allen Verbrauchern gilt, die künftig Vertragspartner des Unternehmers werden könnten (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung , BR-Drucks. 258/15, S. 91; Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 18/5089, S. 75; Referentenentwurf, Stand: 10. November 2014, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren /Dokumente/ RefE_zum_Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.pdf ?__blob=publicationFile&v =5, S. 77).
23
Dabei gibt die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG dem Unternehmer auf, den Verbraucher (als möglichen künftigen Vertragspartner) leicht zugänglich , klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, "inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen" (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Gemäß § 36 Abs. 2 VSBG müssen die nach § 36 Abs. 1 VSBG zu erteilenden Informationen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn er eine solche unterhält, beziehungsweise "zusammen" mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungenerteilt werden, wenn er solche verwendet.
24
b) Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG stellt damit mehrere Anforderungen an die allgemeine Informationspflicht des Unternehmers. Zum einen wird dem Unternehmer aufgegeben, den Verbraucher als künftigen Vertragspartner nicht nur darüber zu unterrichten, ob er zur Teilnahme verpflichtet ist, sondern auch davon, ob er dazu wenigstens freiwillig bereit ist oder nicht. Das Gesetz verlangt insoweit auch die Mitteilung einer fehlenden Bereitschaft (vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 92; BT-Drucks. 18/5089, S. 75) und - in Abweichung zum Referentenentwurf, der in § 34 Abs. 1 Nr. 2 VSBG-E nur die Erklärung für notwendig hielt, "dass" eine Teilnahmeverpflichtung oder -bereitschaft besteht (vgl. Referentenentwurf, aaO, S. 17) - auch die Angabe, "inwieweit" der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, sich an einem Streitbeilegungsverfahren zu beteiligen. Zum anderen müssen die zu erteilenden Hinweise leicht zugänglich, klar und verständlich sein.
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c) Dem Klarheits- und Verständlichkeitsgebot des § 36 Abs. 1 VSBG kommt nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung eine wichtige Bedeutung zu. Es soll dazu dienen, den Verbraucher als künftigen Vertragspartner auf einfache Weise ausreichende Informationen über den Umgang des Unternehmers mit eventuellen Streitigkeiten zu liefern, bevor er die Entscheidung trifft, ob er mit dem Unternehmer ein Rechtsgeschäft abschließt oder nicht (vgl. hierzu Greger, MDR 2016, 365, 366).
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aa) Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 VSBG dient der Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Abänderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2013/11/EU (ABl. L 165 vom 18. Juni 2013, S. 63; im Folgenden: Richtlinie; zur Umsetzung vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 41, 91; BT-Drucks. 18/5089, S. 36, 74). Der die allgemeine Informationspflicht des Unternehmers regelnde Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie lautet: "(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmer die Verbraucher über die AS-Stelle oder ASStellen [AS steht für alternative Streitbeilegung; vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 41] in Kenntnis setzen, von der/denen diese Unternehmen erfasst werden, sofern diese Unternehmer sich verpflichten oder verpflichtet sind, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Zu diesen Informationen gehört die Website-Adresse der betreffenden AS-Stelle oder AS-Stellen. (2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auf der Website des Unternehmers - soweit vorhanden - und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise aufgeführt."
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Die von der Richtlinie geforderte Klarheit und Verständlichkeit der Erklärungen des Unternehmers zu einer Teilnahmeverpflichtung (anders als § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG verlangt sie keine Angaben zu einer Teilnahmebereitschaft) soll die "Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung für Verbraucher transparent" machen (BR-Drucks. 258/15, S. 44; BT-Drucks. 18/5089, S. 39). Auch der deutsche Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz diese Zielsetzung zu eigen gemacht (BT-Drucks. 18/5089, S. 74; BR-Drucks. 258/15, S. 91).
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bb) Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG stellt diese Anforderungen aber - wie bereits aufgezeigt - nicht nur an die Erklärungen bezüglich einer bestehenden Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers, sondern erstreckt sie auch auf die Mitteilung einer vorhandenen oder fehlenden Teilnahmebereitschaft. Zusätzlich verlangt sie dem Unternehmer, der nur in bestimmten Fällen zur Teilnahme verpflichtet oder hierzu bereit ist, die Erklärung ab, in welchen Fällen beziehungsweise in welchem Umfang ("inwieweit") er verpflichtet oder bereit ist, sich auf ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen. Auch hierauf erstreckt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - das strikte Klarheits- und Verständlichkeitsgebot des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG (vgl. auch Roder in Roder/Röthemeyer/Braun, VSBG, 2017, § 7 Rn. 12).
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(1) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt diese über die Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie hinausgehende Ausgestaltung der allgemeinen Informationspflicht des Unternehmers nicht gegen die Vorgaben der Richtlinie. Zwar beschränkt diese die Informationspflicht auf diejenigen Unternehmer, die sich verpflichten oder verpflichtet sind, Verbraucherschlichtungsstellen einzuschalten ("sofern"), und verlangt in diesen Fällen auch keine Angaben, bis zu welchem Grad oder in welchem Maße eine entsprechende Verpflichtung be- steht. Für die von der Revision angeführte richtlinienkonforme Auslegung dahin, dass Informationspflichten nur den zur Teilnahme verpflichteten Unternehmer treffen, besteht jedoch kein Anlass und kein Raum. Denn die Richtlinie setzt lediglich einen Mindeststandard fest und hindert die Mitgliedstaaten nicht, im Interesse des Verbraucherschutzes strengere Anforderungen an die Hinweispflichten des Unternehmers zu stellen. Dies kommt in Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie zum Ausdruck, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten "über die Vorschriften dieser Richtlinie hinausgehende Regelungen beibehalten oder einführen [können], um ein höheres Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten" (vgl. auch Hakenberg, EWS 2016, 312). Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG Gebrauch gemacht.
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(2) Maßgebend für die Ermittlung des Regelungsgehalts der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG sind daher - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - allein die herkömmlichen Auslegungsmethoden. Danach schließt die Verpflichtung des Unternehmers, "den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen" auch die Pflicht mit ein, in den Fällen, in denen die Teilnahmebereitschaft oder -verpflichtung nur eingeschränkt besteht, dem Verbraucher die Reichweite der Mitwirkungsbereitschaft oder -verpflichtung so deutlich vor Augen zu führen, dass er umfassend und mit der gebotenen Klarheit darüber informiert ist, welche Haltung der Unternehmer in künftigen Fällen bezüglich einer alternativen Streitbeilegung einnimmt. Dies ist nicht gewährleistet , wenn der Unternehmer seine Teilnahmebereitschaft dahin beschreibt, dass er sich im Einzelfall zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereitfinden werde oder könne.
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(a) Bereits der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG legt diese Deutung nahe. Zwar gibt der Begriff "inwieweit" für sich genommen noch nicht vor, mit welcher Genauigkeit Angaben zu einer nur beschränkt gegebenen Teilnahmeverpflichtung oder -bereitschaft zu erfolgen haben. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG fordert aber für sämtliche dort aufgeführten Fallgestaltungen klare und verständliche Angaben. Für den im Vergleich zu den übrigen Konstellationen komplexeren Fall einer nur teilweise vorhandenen Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sieht die genannte Regelung gerade keine Erleichterungen und damit keinen geringeren Grad an Transparenz vor. Da die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG jedoch nicht im Einzelnen beschreibt, welche Angaben bei einer nur beschränkt gegebenen Teilnahmebereitschaft oder - verpflichtung zu machen sind, lässt der Wortlaut der Norm allerdings - wie die Revision zu Recht geltend macht - auch die Auslegung zu, dass die Mitteilung einer möglichen Teilnahme in nicht näher eingegrenzten Einzelfällen ausreicht.
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(b) Die Gesetzessystematik liefert dagegen keine tragfähigen Anhaltspunkte zur Bestimmung der inhaltlichen Anforderungen, die § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG an die Mitteilung der Reichweite einer Teilnahmebereitschaft oder - verpflichtung stellt. Aus der Regelung in § 37 Abs. 1 VSBG, die nach dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen einem konkreten Verbraucher und dem Unternehmer letzterem unter anderem aufgibt mitzuteilen, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist, lassen sich keine belastbaren Rückschlüsse bezüglich der Klarheit der nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG im Falle einer nur teilweise bestehenden Bereitschaft oder Verpflichtung zu erteilenden Angaben ziehen. Denn beide Vorschriften betreffen unterschiedliche Situationen und normieren nebeneinander geltende Informationspflichten (vgl. BT-Drucks. 18/5089, S. 74; BRDrucks. 258/15, S. 91).
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Nach dem Entstehen einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit schulden alle Unternehmer (auch die von § 36 Abs. 3 VSBG ausgenommenen Kleinunternehmer ) dem betroffenen Verbraucher die Mitteilung, ob sie in dem konkreten Fall an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen oder nicht. Die allgemeine Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG setzt hingegen in einem früheren Stadium ein und richtet sich an alle Verbraucher als mögliche künftige Vertragspartner des Unternehmers, die vor der Entscheidung, ob sie mit dem Unternehmer ein Geschäft tätigen wollen, eine aussagekräftige Vorinformation erhalten sollen. Angesichts der in dieser Phase bestehenden Vielfalt möglicher künftiger Streitigkeiten wird dem Unternehmer die generelle Mitteilung abverlangt, "inwieweit", also bei welchen abstrakt bestimmbaren Fallgestaltungen, er sich im Falle einer späteren Auseinandersetzung auf ein Verbraucherschlichtungsverfahren einlassen wird. In Anbetracht der beschriebenen Unterschiede hinsichtlich der von beiden Vorschriften erfassten Situationen lässt sich damit aus § 37 Abs. 1 VSBG weder ableiten, dass der allgemeinen Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG mit einem Verweis auf eine Teilnahmebereitschaft in nicht näher beschriebenen Einzelfällen Genüge getan ist, weil der Verbraucher die notwendigen Informationen jedenfalls nach Entstehen der Streitigkeit erhalten muss (so die Auffassung der Revision), noch ergeben sich daraus - anders als das Berufungsgericht meint - Hinweise für das Gegenteil.
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(c) Entscheidende Erkenntnisse für die Ermittlung, welche Anforderungen § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG an die Hinweispflichten des Unternehmers bei einer nur teilweise vorhandenen Schlichtungsbereitschaft oder -verpflichtung zu stellen sind, ergeben sich jedoch aus dem mit dieser Regelung verfolgten Sinn und Zweck sowie aus ihrer Entstehungsgeschichte.
35
(aa) Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 VSBG dient - wie bereits oben unter II c aa aufgezeigt - der Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie, die allerdings die Informationspflichten nur teilnahmeverpflichteten Unternehmern auferlegt. Nach dem Erwägungsgrund 47 der Richtlinie sollen diese Informationspflichten und die in dem - durch § 37 VSBG umgesetzten (vgl. BTDrucks. 18/5089, S. 75; BR-Drucks. 258/15, S. 92) - Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie für den Fall einer entstandenen Streitigkeit verankerten Hinweispflichten gewährleisten , dass Verbraucher "im Fall einer Streitigkeit […] rasch herausfinden können, welche AS-Stellen für ihre Beschwerde zuständig sind und ob der betreffende Unternehmer sich an einem bei einer AS-Stelle eingeleiteten Verfahren beteiligen wird. […] Die Informationen sollen klar, verständlich und leicht zugänglich sein, und zwar, sofern der Unternehmer eine Website unterhält, auf dieser Website und gegebenenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher. […] Kann eine Streitigkeit nicht direkt beigelegt werden, sollte der Unternehmer dem Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Dateiträger die Informationen zu den einschlägigen AS-Stellen bereitstellen und dabei angeben, ob er sie in Anspruch nehmen wird".
36
Diese Zielsetzung hat sich der deutsche Gesetzgeber zu eigen gemacht (BT-Drucks. 18/5089, S. 74, 39; BR-Drucks. 258/15, S. 91, 44). Zudem hat er - von der Öffnungsklausel des Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie Gebrauch machend - die allgemeine Informationspflicht in bestimmten Bereichen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG) erweitert, indem er einem Unternehmer auch im Falle einer ganz, teilweise oder gar nicht vorhandenen Bereitschaft eine Mitteilung hierzu abverlangt (bei § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG hat der Gesetzgeber es dagegen bei der Beschränkung auf teilnahmeverpflichtete Unternehmer belassen; vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 263/18, zur Veröffentlichung bestimmt).
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(bb) Dass der Gesetzgeber den von der Richtlinie verfolgten und von ihm übernommenen Regelungszweck im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG auch auf die Fälle einer - wie auch immer ausgestalteten - Teilnahmebereitschaft er- streckt, ergibt sich bereits daraus, dass die Gesetzesmaterialien zu dieser Fallgestaltung keine abweichende Zielsetzung beschreiben und ihr damit keine Sonderstellung einräumen. Daraus folgt zugleich, dass das gesetzliche Transparenzgebot für alle von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG erfassten Fallgestaltungen in gleicher Weise gilt.
38
Soweit die Revision hiergegen einwendet, die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingeführte Erweiterung der Hinweispflichten des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG auf eine auch nur teilweise vorhandene Teilnahmebereitschaft (vgl. Referentenentwurf aaO, S. 17: "dass", und Gesetzesentwurf [BT-Drucks. 18/5089, S. 16; BR-Drucks. 258/15, S. 16: "inwieweit"]) sei von der Gesetzesbegründung nicht gedeckt, weil nur im letzten Absatz der Begründung zu § 36 VSBG von der Pflicht die Rede sei, darüber zu informieren, inwieweit der Unternehmer bereit oder verpflichtet sei, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (BT-Drucks. 18/5089, S. 75; BR-Drucks. 258/15, S. 92) und ansonsten jegliche Erläuterung fehle, verkennt sie, dass gerade das Unterbleiben von gesonderten Ausführungen zu dieser bewusst vorgenommenen Erweiterung zum Ausdruck bringt, dass es auch hinsichtlich der neuen Fassung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG bei dem den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers zugeschriebenen Sinn und Zweck (BT-Drucks. 18/5089, S. 74; BR-Drucks. 258/15, S. 91) verbleiben soll.
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(cc) Aus dem auch für den Fall einer nur teilweise gegebenen Teilnahmebereitschaft des Unternehmers geltenden Regelungszweck des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG, dem Verbraucher durch die dort verlangten Hinweise rasch Klarheit über die Haltung des Unternehmers bezüglich einer Verbraucherstreitschlichtung in künftigen Streitfällen zu verschaffen, folgt wiederum, dass sich der Unternehmer - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht mit einem Verweis auf nicht näher bestimmte Einzelfälle begnügen kann. Vielmehr muss er die Konstellationen, in denen eine Teilnahmebereitschaft be- steht, hinreichend bestimmbar beschreiben (vom Berufungsgericht als "Festlegung" bezeichnet, was missverständlich ist, weil es sich bei den nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG geschuldeten Angaben nur um infolge einer getroffenen Entscheidung zu erteilende Informationen und nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen handelt; vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 263/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Die beschriebene Zielsetzung würde unterlaufen, wenn man - wie die Revision - aus der in § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG in der Wendung "inwieweit" angelegten Gestaltungsfreiheit des Unternehmers hinsichtlich des Umfangs seiner Teilnahmebereitschaft ein geringeres Maß an Klarheit bei der Formulierung der darauf bezogenen Hinweise ableiten würde.
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(aaa) Zwar räumt § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG dem Unternehmer die Möglichkeit ein, seine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nicht nur uneingeschränkt zu erklären oder gänzlich abzulehnen , sondern einen Mittelweg zu beschreiten. Daraus ist aber angesichts des Gesetzeszwecks, dem Verbraucher so verlässliche Informationen an die Hand zu geben, dass er rasch und zuverlässig erkennen kann, ob der Unternehmer sich auf ein Schlichtungsverfahren einlassen wird, nicht abzuleiten, dass dieser seine Entscheidung, in welchen Fällen er generell zur Mitwirkung an einem solchen Verfahren bereit ist, aufschieben kann, bis konkret eine Streitigkeit entstanden ist und dann die konkreten Informationspflichten des § 37 VSBG greifen (so auch Roder in Roder/Röthemeyer/Braun, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz , 2017, § 7 Rn. 13).
41
Die hiervon abweichende Sichtweise der Revision verkennt, dass das Gesetz - wie auch Art. 13 der Richtlinie für die von ihm erfassten Fälle - eine gestaffelte Information des Verbrauchers vorsieht, um diesem die für notwendig erachteten Kenntnisse zu verschaffen. Zum einen soll der Verbraucher im Vorfeld eines Vertragsschlusses schon der Webseite und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers klar, verständlich und leicht zugäng- lich entnehmen können, inwieweit der Unternehmer generell zur Mitwirkung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG) und zudem im Falle einer bestehenden Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers erfahren, vor welcher Schlichtungsstelle sich dieser auf ein solches Verfahren einlassen wird (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Zum anderen soll bei einer aufgekommenen Streitigkeit der hiervon betroffene Verbraucher durch eine allein an ihn gerichtete zusätzliche Einzelinformation (§ 37 VSBG) darüber unterrichtet werden, ob sich der Unternehmer in diesem konkreten Fall auf eine Verbraucherstreitschlichtung einlässt oder nicht. Der Unternehmer muss in einem solchen Fall also erneut mitteilen, ob er - in Übereinstimmung oder in Abweichung zu den im Vorfeld des Geschäftsabschlusses gemachten Angaben - zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet ist (vgl. hierzu Greger in Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl., § 36 VSBG Rn. 13).
42
Durch die Erfüllung beider Informationspflichten wird sichergestellt, dass der Verbraucher weder im Vorfeld eines Geschäftsabschlusses noch nach dem Entstehen einer Streitigkeit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Bereitschaft des Unternehmers hinsichtlich einer Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitschlichtung irregeführt wird und auf Fehlinformationen basierende Entscheidungen (Tätigung des Geschäfts, Anrufung einer Schlichtungsstelle) trifft. Umgekehrt wird damit auch den Belangen des Unternehmers gedient. Denn ein Unternehmer, der den Verbraucher hinreichend klar darüber unterrichtet hat, dass er gar nicht oder in bestimmten Fällen nicht an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilnehmen wird, kann der mit der Anrufung der Verbraucherschlichtungsstelle verbundenen Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensetzen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14, NJW 2016, 233 Rn. 34; Steike in Borowski/Röthemeyer/Steike, VSBG, § 36 Rn. 11).
43
Weiter lässt die Revision außer Acht, dass ihrer Betrachtungsweise das sowohl in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (für die von ihr erfassten Fälle) als auch in § 36 Abs. 1 VSBG ausdrücklich hervorgehobene Transparenzgebot entgegensteht. Beide Vorschriften bringen durch die ausdrückliche Forderung nach klaren, verständlichen und leicht zugänglichen Hinweisen deutlich zum Ausdruck , dass die allgemeine Informationspflicht des Unternehmers in ihrer Aussagekraft nicht hinter der später in einem tatsächlich bestehenden Konfliktfall einsetzenden konkreten Hinweispflicht des Unternehmers zurückbleiben darf.
44
(bbb) Anders als die Revision meint, werden durch das Erfordernis einer klaren und verständlichen Mitteilung darüber, in welchen Fallgestaltungen eine Teilnahmebereitschaft des Unternehmers besteht, die Grundrechte des Unternehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) nicht in unzulässiger Weise tangiert. Die Freiheit des Unternehmers, sich für eine Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren zu entscheiden oder eine solche gänzlich oder teilweise abzulehnen, wird von § 36 Abs. 1 VSBG, der allein die aus einer solchen Entscheidung folgenden Informationspflichten regelt, nicht angetastet. Der Gesetzgeber hat im Einklang mit der Richtlinie (vgl. Erwägungsgrund 49) die Freiwilligkeit der Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zum Grundprinzip der alternativen Streitschlichtung erhoben (BR-Drucks. 258/15, S. 46; BT-Drucks. 18/5089, S. 40), wobei er allerdings - wie nach Art. 1 Satz 2 der Richtlinie erlaubt - bereits bestehende spezialgesetzliche Teilnahmeverpflichtungen von Unternehmen an Streitschlichtungen (etwa § 111b EnWG; § 57a LuftVG) beibehalten hat (BR-Drucks. 258/15, aaO; BT-Drucks. 18/5089, aaO). Die Vor- schriften des § 36 Abs. 1 VSBG und - in den von ihr erfassten Fällen - des Art. 13 Abs. 1, 2 der Richtlinie beschneiden daher den Entscheidungsspielraum des Unternehmers nicht, sondern verlangen von ihm im Interesse des Verbraucherschutzes nur, unter voller Ausnutzung der ihm eingeräumten Spielräume schon im Vorfeld von Geschäftsabschlüssen eine - für die Zukunft revidierbare - Entscheidung über seine Teilnahmebereitschaft und deren Reichweite zu treffen und diese in klarer und verständlicher Form auf seiner Webseite und/oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitzuteilen.
45
(ccc) Durch das aus dem gesetzlichen Transparenzgebot abzuleitende Erfordernis, im Falle einer nur teilweise bestehenden Teilnahmebereitschaft die hiervon erfassten Fälle so klar zu umschreiben, dass zuverlässig beurteilt werden kann, auf welche Fallgestaltungen sich die Bereitschaft erstreckt, wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht das Bestreben des Richtliniengebers unterlaufen, Unternehmer soweit wie möglich zu der Teilnahme an ASVerfahren zu ermutigen. Diese auch vom deutschen Gesetzgeber übernommene Zielsetzung (vgl. BT-Drucks. 18/5089, S. 39; BR-Drucks. 258/15, S. 45: das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz "soll die außergerichtliche Streitbeilegung in Deutschland fördern, nicht aber verhindern oder erschweren") bedeutet nicht, dass allein Unternehmer zu einer Teilnahme ermutigt werden sollen. Denn eine alternative Streitbeilegung kann nur dann Verbreitung finden, wenn die Verbraucher von dieser Möglichkeit auch ausreichend unterrichtet werden und hiervon Gebrauch machen. Vor diesem Hintergrund stellen die Informationspflichten des Art. 13 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie und der §§ 36, 37 VSBG sicher, dass die Verbraucher die erforderliche Kenntnis von der Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle erhalten (vgl. Erwägungsgrund 47 der Richtlinie; vgl. BT-Drucks.18/5089, S. 39; BR-Drucks. 258/15, S. 44 ["Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung für Verbraucher transparent zu machen"]).
46
Der deutsche Gesetzgeber war letztlich bestrebt, einen die Interessen beider Seiten in den Blick nehmenden, ausgewogenen und verlässlichen rechtlichen Rahmen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 18/5089, S. 39; BR-Drucks. 258/15, S. 45). Entgegen der Auffassung der Revision kommt das Erfordernis einer hinreichend klaren Beschreibung, in welchen Fällen eine Teilnahmebereitschaft besteht, keiner Selbstverpflichtung gleich. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (VIII ZR 263/18, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, folgt aus der als reine Information einzustufenden Angabe nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG, zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren ganz oder teilweise bereit zu sein, keine Verpflichtung zur Mitwirkung an einem solchen Verfahren. Hierzu bedarf es einer (gesonderten) rechtsgeschäftlichen Erklärung.
47
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter darauf verweist, dass sich die Beklagte im Falle des Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit entscheiden werde, sich in keinem Fall mehr zu einer Mitwirkung an einem Streitbeilegungsverfahren bereit zu erklären, ist dies Ausdruck der vom Gesetzgeber gewollten Freiwilligkeit der Teilnahme an einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/5089, S. 40; BR-Drucks. 258/15, S. 46). Sie wäre in diesem Fall aber gehalten, ihre generelle Weigerung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG bekannt zu geben (BR-Drucks. 258/15, S. 92; BTDrucks. 18/5089, S. 75). Dem Verbraucher, der vor der Entscheidung steht, ein Geschäft mit dem Unternehmer zu tätigen oder nicht, wird damit vor Augen geführt , dass sich der Unternehmer nicht dem Ziel einer verbraucherschützenden außergerichtlichen Streitbeilegung verschreibt.
48
d) Gemessen an den vorstehend beschriebenen Maßstäben genügt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - die Angabe, dass die Bereitschaft zu einer Teilnahme der Beklagten an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstelle teilzunehmen, "im Einzelfall" erklärt werden könne, nicht den aus dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG abzuleitenden Anforderungen an das in dieser Vorschrift aufgestellte Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (aA Ruttmann/Greger, VuR 2018, 436).
49
aa) Eine solche Mitteilung lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen, und zwingt den Verbraucher daher zu Nachfragen. Zudem impliziert sie, dass der Unternehmer - anders als von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG vorausgesetzt (vgl. hierzu Roder in Roder/Röthemeyer/Braun, VSBG, 2017, § 7 Rn. 13) - noch gar keine (revidierbare) Entscheidung über seine Teilnahmebereitschaft getroffen hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt solchen Angaben letztlich kein höherer Informationswert zu als einem allgemeinen Hinweis, es gebe die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung (vgl. auch Steike in Borowski/Röthemeyer/Steike, aaO, § 36 Rn. 10). In beiden Fällen bleibt dem Verbraucher verborgen, in welchen Fällen sich der Unternehmer zu einer solchen Streitschlichtung bereitfinden wird. Für ihn ist - wie das Berufungsgericht treffend ausgeführt hat - lediglich klar, dass er stets gehalten ist, dies beim Unternehmer gesondert nachzufragen. Eine solche Vorgehensweise läuft aber - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG zuwider, dem Verbraucher rasch und leicht zugänglich Klarheit über eine mögliche Teilnahmebereitschaft des Unternehmers und deren Reichweite zu verschaffen.
50
bb) Soweit die Revision unter Berufung auf den Erwägungsgrund 50 der Richtlinie meint, dem Verbraucher sei eine solche Nachfrage zuzumuten, verkennt sie, dass damit nicht dieInformationspflichten nach Art. 13 der Richtlinie eingeschränkt werden sollen, bei deren Verletzung Art. 21 der Richtlinie sogar Sanktionen fordert. Nach Erwägungsgrund 50 sollen die Mitgliedstaaten, um einen unnötigen Aufwand für AS-Stellen zu vermeiden, die Verbraucher ermutigen , vor Einreichen einer Beschwerde bei einer AS-Stelle mit dem Unternehmer Kontakt aufzunehmen, um das Problem bilateral zu lösen. Diese Erwägung betrifft aber allein die Phase der Anrufung einer Schlichtungsstelle durch den Verbraucher. Dieser soll vor der Kontaktierung der Verbraucherschlichtungsstelle angehalten werden, zunächst beim Unternehmer eine Konfliktbeilegung zu suchen. Dementsprechend sieht § 14 Abs. 1 Nr. 2 VSBG vor, dass die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens abgelehnt wird, wenn der Verbraucher den Anspruch nicht zunächst gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht hat.
51
cc) Die vom Unternehmer nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG im Falle einer nur teilweisen Mitwirkungsbereitschaft geschuldete klare, verständliche und leicht zugängliche Mitteilung über die Reichweite der Bereitschaft erfordert letztlich die Angabe von aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers hinreichend trennscharfen Kriterien. In Betracht kommen etwa die Festlegung bestimmter Einkaufs- oder Bestellwerte beziehungsweise Streitwertober- oder - untergrenzen, die Beschränkung auf bestimmte Kategorien von Verträgen (beispielsweise Verträge über bestimmte Waren oder Dienstleistungen; Beschränkung auf Online-Verträge), die Einschränkung auf nur innerhalb von konkret bezeichneten Zeiträumen abgeschlossene Verträge sowie unter Umständen auch die Beschränkung auf bestimmte Streitgegenstände (vgl. hierzu auch Greger in Greger/ Unberath/Steffek, aaO, § 36 Rn. 7; Roder in Roder/Röthemeyer/Braun, aaO, § 7 Rn. 13). Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.11.2017 - 5 O 1450/17 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.06.2018 - 6 U 170/17 -

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


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Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

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(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitglied

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken


(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassu

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften


Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 111b Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung


(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG | § 34 Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle


(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Sie veröffentlicht den Tätigkeitsbericht auf ihrer Webseite und übermittelt ihn auf Anfrage in Textform. Für die Übermittlung eines Berichts auf Papier kann sie vom Empf

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG | § 36 Allgemeine Informationspflicht


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Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 57a Behördliche Schlichtung


(1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über Ansprüche von Fluggästen nach § 57b Absatz 1 gegen Luftfahrtunternehmen, die nicht an einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle nach § 5

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG | § 14 Ablehnungsgründe


(1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn 1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle fällt,2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend ge

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG | § 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit


(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Aug. 2019 - VIII ZR 263/18

bei uns veröffentlicht am 21.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 263/18 Verkündet am: 21. August 2019 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR526/14 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Sie veröffentlicht den Tätigkeitsbericht auf ihrer Webseite und übermittelt ihn auf Anfrage in Textform. Für die Übermittlung eines Berichts auf Papier kann sie vom Empfänger Ersatz der dafür notwendigen Auslagen verlangen.

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt alle zwei Jahre einen Bericht mit einer umfassenden Darstellung und Bewertung ihrer Tätigkeit (Evaluationsbericht). Die private Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt den Evaluationsbericht der zuständigen Behörde und die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt den Evaluationsbericht der Aufsichtsbehörde. Die Universalschlichtungsstelle des Bundes übermittelt ihren Bericht an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung.

(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle berichtet insbesondere über Geschäftspraktiken, die auffällig häufig Anlass für Anträge auf Durchführung von Streitbeilegungsverfahren waren.

(4) Die Verbraucherschlichtungsstelle gibt über Geschäftspraktiken nach Absatz 3 auch außerhalb der Berichte nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine aktuelle Auskunft, wenn eine nach § 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes zuständige Behörde sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit darum ersucht.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 263/18 Verkündet am:
21. August 2019
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die
zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der
sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder
aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer
, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.

b) Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche
Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch
die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur
Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
bereit zu sein.

c) Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang
seiner Teilnahmebereitschaft ("grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
bereit") unklar ist. Denn aus einer solchen Unklarheit
der Bereitschaftserklärung ist nicht zu folgern, dass der Unternehmer eine
Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht beziehungsweise
eingegangen ist.
BGH, Urteil vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18 - OLG Celle
LG Hannover
ECLI:DE:BGH:2019:210819UVIIIZR263.18.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop und bietet hierbei Verbrauchern Lebensmittel zum Kauf an.
2
Dabei verwendet sie auf ihrer Webseite veröffentlichte Allgemeine Geschäftsbedingungen , die in § 12 folgende Erklärungen enthalten: "§ 12 ODR Verordnung Die EU hat ein Online Portal eingerichtet, um unzufriedenen Kunden zu helfen. Bei Beschwerden über Waren oder Dienstleistungen, die Sie bei uns über das Internet gekauft haben, können Sie unter folgender Adresse http: eine neutrale Streitbeilegungsstelle finden, um zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. Bitte beachten Sie, für einige Branchen und in einigen Ländern gibt es derzeit (Stand 01.02.2017) keine Streitbeilegungsstellen. Deshalb können Sie als Verbraucher dieses Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit uns in diesen Ländern benutzen. Weitere Informationen finden Sie im Online Portal der EU. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an .com."
3
Weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten noch in den sonstigen Angaben auf ihrer Internetseite finden sich Informationen dazu, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sich die Verbraucher wenden können. Insbesondere fehlen Angaben zur Anschrift und zur Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle.
4
Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), die eine entsprechende Hinweispflicht enthalte. Er verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 214 €. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass sie nur auf freiwilliger Basis an einer Streitschlichtung teilnehme und daher von Gesetzes wegen nicht zur Angabe der konkret zuständigen Schlichtungsstelle auf ihrer Internetseite verpflichtet sei.
5
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ord- nungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite unter der Adresse www.l. .de Lebensmittel anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu machen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Regelung enthalten: "Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit". Weiter hat er die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verlangt.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungs - und Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht (OLG Celle, WRP 2018, 1496) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG nicht zu.
10
Zwar handele es sich bei § 36 VSBG um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG, so dass der Kläger im Falle eines Verstoßes gegen die dort statuierten Informationspflichten Unterlassungsansprüche geltend machen könne. Jedoch habe die Beklagte nicht gegen die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verstoßen, weil die Voraussetzungen für die dort geregelte Verpflichtung, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, nicht vorlägen. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG sei Voraussetzung für die vom Kläger geltend gemachte Pflicht der Beklagten, Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu machen, dass die Beklagte entweder "auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist" oder dass sie sich "zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat". Keine der beiden Alternativen liege vor.
11
Entgegen der Auffassung des Klägers folge aus der nachfolgend wiedergegebenen Formulierung in § 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten "Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit" nicht, dass sich diese zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet habe.

12
Aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ergebe sich, dass die Übernahme einer solchen Verpflichtung zu unterscheiden sei von der bloßen Erklärung, ob und wenn ja inwieweit der Unternehmer zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren (freiwillig, also ohne Verpflichtung) "bereit" sei. Das Gesetz differenziere also zwischen der - auch vertraglich übernommenen - Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einer Streitschlichtung, die weitergehende Informationspflichten zur Folge habe, und der bloßen Erklärung der Bereitschaft zu einer solchen Beteiligung, die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG keine Erwähnung finde.
13
Durch die Erklärung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren grundsätzlich bereit sei, habe sich die Beklagte noch nicht vertraglich verpflichtet, an einem solchen Verfahren teilzunehmen. Zwar könnte es sich bei der öffentlich abgegebenen Erklärung der Beklagten möglicherweise um ein Angebot auf Abschluss einer Schlichtungsabrede handeln, das der Verbraucher durch Einreichung des Schlichtungsantrags annehmen könnte. Ob diese rechtliche Einordnung zutreffe , bedürfe jedoch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Abgabe eines - unterstellten - bindenden Angebots ad incertam personam bedeute noch nicht, dass sich die Beklagte bereits im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren "verpflichtet hat".

II.

14
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass dem Kläger ein auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG gestützter Unterlassungsanspruch, der darauf gerichtet ist, der Beklagten die Abgabe einer Erklärung zur grundsätzlichen Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zu untersagen, wenn sie nicht zugleich Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle macht, nicht zusteht. Daraus folgt zugleich, dass - wovon das Berufungsgericht unausgesprochen ausgegangen ist - auch ein Anspruch auf Zahlung der verlangten Abmahnkosten- pauschale in Höhe von 214 € nebst Zinsen gemäß § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht gegeben ist.
15
1. Die am 1. Februar 2017 in Kraft getretene Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG stellt zwar gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 UKlaG ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG dar. Daher kann ein Unternehmer im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die ihn nach dieser Bestimmung treffenden Informationspflichten von einer anspruchsberechtigten Stelle auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtung (§ 4 Abs. 1, 2 UKlaG) eingetragen und daher nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG aktivlegitimiert und klagebefugt.
16
2. Mit dem Berufungsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte durch die vom Kläger beanstandeten Hinweise nicht gegen die allgemeine Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verstoßen hat, weil die vom Kläger verlangten Zusatzangaben nur von einem Unternehmer zu erteilen sind, der auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichterstelle verpflichtet ist oder sich hierzu verpflichtet hat (hierzu nachfolgend unter a). Diese Voraussetzungen liegen aber im Falle der Beklagten nicht vor. Denn diese hat sich zu einer entsprechenden Teilnahme nicht verpflichtet, sondern sich lediglich dazu grundsätzlich bereit erklärt (hierzu nachfolgend unter b).
17
a) Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG), das in Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) enthalten ist, legt einem Unternehmer in § 36 VSBG eine allgemeine Informationspflicht auf, die gegenüber allen Verbrauchern gilt, die künftig Vertragspartner des Unternehmers werden könnten (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung , BR-Drucks. 258/15, S. 91; Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD, BT-Drucks. 18/5089, S. 75; Referentenentwurf, Stand: 10. November 2014, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/ Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_zum_Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.pdf ?_blob=publicationFile&v=5, S. 77).
18
Dabei sieht die Bestimmung des § 36 Abs. 1 VSBG zwei gestaffelte Hinweispflichten eines Unternehmers vor, der eine Webseite unterhält und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Sie gibt ihm zunächst auf, den Verbraucher (als möglichen künftigen Vertragspartner) leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, "inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen" (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Weiter verlangt sie von ihm, einen solchen Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, "wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zur Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers , an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten" (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Gemäß § 36 Abs. 2 VSBG müssen die nach § 36 Abs. 1 VSBG zu erteilenden Informationen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn er eine solche unterhält, beziehungsweise "zusammen" mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden, wenn er solche verwendet.
19
b) Entgegen der Auffassung der Revision dürfen die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG geforderten Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle, auf deren Fehlen der Kläger seinen Unterlassungsanspruch stützt, bei der gebotenen Auslegung dieser Bestimmung nicht allein in den Fällen unterbleiben, in denen eine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht besteht und er zudem seine Bereitschaft hierzu (klar und verständlich) vollständig ausgeschlossen hat. Vielmehr verlangt die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG die Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.
20
Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der genannten Vorschrift, sondern auch aus dem ihrem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck. Dementsprechend teilt das Bundesamt für Justiz auf seiner Homepage zum Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers nach § 36 Abs. 1 VSBG mit, dass "in der bloßen Bereitschaftserklärung […] nicht auf eine bestimmte Verbraucher- schlichtungsstelle hingewiesen werden [muss]", sondern dies nur im Falle einer Teilnahmeverpflichtung verlangt wird (abrufbar unter https://www.bundesjustizamt.de /DE/Themen/Buergerdienste/Verbraucherstreitbeilegung/Unternehmen/ Unternehmen_node.html). Auch das Schrifttum teilt überwiegend diese Auffas- sung (Greger in Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl., § 36 VSBG Rn. 8; Braun/Weiser in Althammer/Meller-Hannich, VSBG, 2017, § 36 Rn. 27; Vogt, ITRB 2018, 252 f.; Junker, AnwZert ITR 4/2017 Anm. 2; Roder in Roder/Röthemeyer/Braun, VSBG, 2017, § 7 Rn. 15; Ring, Das neue VSBG in der anwaltlichen Praxis, 2016, § 2 Rn. 535; Ring, ZAP Fach 2, 623, 631; Hakenberg, EWS 2016, 312, 317; Ruttmann/Greger, VuR 2018, 436; aA Ueberfeldt, DStR 2017, 900, 903; wohl auch Zieger/Smirra, MMR 2016, 291, 293 und Auer-Reinsdorff, AnwBl. BE 2016, 401).
21
aa) Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG beschränkt nach ihrem klaren Wortlaut die von ihr geforderten Angaben ausdrücklich auf die Fälle, in denen sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder hierzu aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist. Eine solche Teilnahmeverpflichtung, der sich der Unternehmer nicht entziehen kann, ist weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach der Terminologie des Gesetzes mit einer Erklärung, zu einer Mitwirkung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein, gleichzusetzen. Letztere begründet für sich genommen keinen Zwang des Unternehmers, sich auf ein solches Verfahren einzulassen. Diesen Unterschieden im Bedeutungsgehalt trägt § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG Rechnung, der "teilnahmebereit" und "teilnahmeverpflichtet" als Alternativen aufführt und dem Unternehmer daher sowohl die Mitteilung abverlangt, inwieweit er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet ist, als auch die Erklärung, inwieweit er (im Falle einer fehlenden Verpflichtung) hierzu bereit ist.
22
bb) Dass die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG geforderten Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle nicht von einem Unternehmer geschuldet sind, der sich lediglich zu einer Teilnahme am Streitbeilegungsverfah- ren bereit erklärt, nicht aber dazu verpflichtet hat, wird auch durch die Gesetzessystematik bestätigt. Danach stellt es kein Redaktionsversehen des Gesetzgebers dar, dass § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG nur die Fallgestaltung der Teilnahmeverpflichtung aufgreift.
23
(1) Dies folgt nicht nur aus der in § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG getroffenen Unterscheidung zwischen Teilnahmeverpflichtung und -bereitschaft. Vielmehr spricht hierfür auch der Umstand, dass der Gesetzgeber nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG neben den Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zugleich auch die Erklärung des Unternehmers verlangt, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilzunehmen. Eine solche verbindliche Zusage kann in Anbetracht der vom Gesetzgeber ausdrücklich zur Grundlage des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes gemachten Freiwilligkeit der Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 46; BT-Drucks. 18/5089, S. 40) nur von einem Unternehmer verlangt werden, der aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder aufgrund einer von ihm eingegangenen Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren verpflichtet ist.
24
(2) Abgesehen von der aufgezeigten inneren Systematik des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG zeigen auch die Aufspaltung des § 36 Abs. 1 VSBG in zwei Nummern und ein Vergleich mit den in § 37 VSBG normierten Hinweispflichten eines Unternehmers nach Entstehung einer Streitigkeit, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG bewusst nicht auf eine Teilnahmebereitschaft des Unternehmers ausgedehnt werden sollte. Wenn sich - wie die Revision meint - die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auch auf die Fälle einer bloßen Bereitschaft zur Teilnahme hätte erstrecken sollen, dann hätte es nahegelegen, die beiden Hinweispflichten in einem nicht untergliederten Absatz zusammenzufassen und dem Unternehmer die Angaben zur zuständigen Verbraucher- schlichtungsstelle explizit auch im Falle einer bloßen Teilnahmebereitschaft abzuverlangen.
25
So ist der Gesetzgeber dann auch bei der in § 37 VSBG geregelten Informationsverpflichtung des Unternehmers gegenüber einem konkreten Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit über einen abgeschlossenen Verbrauchervertrag verfahren. Die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 1 VSBG legt dem Unternehmer ohne jegliche Unterscheidung nach einer Teilnahmepflicht oder Teilnahmebereitschaft die Pflicht auf, auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen , wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Weiter verlangt der Gesetzgeber in § 37 Abs. 1 Satz 2 VSBG die Mitteilung, ob der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Schließlich hat der Unternehmer gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 VSBG in den Fällen, in denen er zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit ist, diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
26
cc) Die sich aufgrund grammatikalischer und systematischer Auslegung ergebende Erkenntnis, dass sich die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG getroffenen Anforderungen bewusst nicht an solche Unternehmer richten, die sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt, nicht jedoch hierzu verpflichtet haben, wird durch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers, die mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verfolgt werden, untermauert.
27
(1) Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 VSBG dient der Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Abänderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2013/11/EU (ABl. L 165 vom 18. Juni 2013, S. 63; im Folgenden: Richtlinie; zur Umsetzung vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 41, 91; BT-Drucks. 18/5089, S. 36, 74). Art. 13 der Richtlinie baut wiederum auf deren Art. 1 auf, der in seinem Satz 1 den Zweck der von der Richtlinie erfassten alternativen Streitbeilegung darin sieht, Sorge dafür zu tragen, dass "Verbraucher auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Unternehmer bei Stellen einreichen können, die unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire ASVerfahren anbieten" (AS steht für alternative Streitbeilegung; vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 41). Allerdings sieht Art. 1 Satz 2 der Richtlinie vor, dass diese die nationalen Rechtsvorschriften, die die Teilnahme an solchen Verfahren verbindlich vorschreiben, unberührt lässt, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht an der Ausübung des Rechts auf Zugang zum Gerichtssystem hindern.
28
Auch der deutsche Gesetzgeber hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zum Grundprinzip der alternativen Streitschlichtung erhoben (BR-Drucks. 258/15, S. 46; BT-Drucks. 18/5089, S. 40), wobei er - wie nach Art. 1 Satz 2 der Richtlinie erlaubt - spezialgesetzliche Teilnahmeverpflichtungen von Unternehmen an Streitschlichtungen (etwa § 111b EnWG; § 57a LuftVG) beibehalten hat (BR-Drucks. 258/15, aaO; BTDrucks. 18/5089, aaO). Daneben hat er ausweislich der Gesetzesmaterialien besonderen Wert darauf gelegt sicherzustellen, dass der Unternehmer durch die Umsetzung der von der Richtlinie eingeführten Informationspflichten die "Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung für Verbraucher transparent" macht (BR-Drucks. 258/15, S. 44, BT-Drucks. 18/5089, S. 39).
29
(2) Die Richtlinie setzt aber lediglich einen Mindeststandard fest. Dies kommt in Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie zum Ausdruck, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten "über die Vorschriften dieser Richtlinie hinausgehende Regelungen beibehalten oder einführen [können], um ein höheres Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten". Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber allerdings nur zurückhaltend Gebrauch gemacht (vgl. etwa BRDrucks. 258/15, S. 45; BT-Drucks. 18/5089, S. 39). Dabei war er bestrebt, insgesamt einen ausgewogenen und verlässlichen rechtlichen Rahmen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu schaffen (BT-Drucks. 18/5089, S. 39; BR-Drucks. 258/15, S. 45).
30
(3) Die mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verfolgten Zielsetzungen (im Wesentlichen Umsetzung der Richtlinienvorgaben; Beibehaltung der in bestimmten Branchen bestehenden Teilnahmeverpflichtungen; Gewährung eines höheren Verbraucherschutzes in manchen Regelungsbereichen; Schaffung eines für beide Seiten ausgewogenen Regelungswerks) haben ihren Niederschlag auch in den Vorschriften des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 VSBG gefunden.
31
(a) Mit der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 13 Abs. 1 und 2 VSBG nahezu wörtlich umgesetzt , wobei er lediglich in Übereinstimmung mit Art. 1 Satz 2 der Richtlinie noch den in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie nicht enthaltenen Zusatz "auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet" aufgenommen hat. Der die allgemeine Informationspflicht des Unternehmers regelnde Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie lautet: "(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmer die Verbraucher über die AS-Stelle oder ASStellen in Kenntnis setzen, von der/denen diese Unternehmen erfasst werden, sofern diese Unternehmer sich verpflichten oder verpflichtet sind, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Zu diesen Informationen gehört die Website-Adresse der betreffenden AS-Stelle oder AS-Stellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auf der Website des Unternehmers - soweit vorhanden - und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise aufgeführt".
32
(b) Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie fordern von einem Unternehmer also nicht auch dann - gegenüber Verbrauchern als künftige Vertragspartner - Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle, wenn sie lediglich zu einer Mitwirkung an einer alternativen Streitbeilegung bereit, hierzu aber nicht verpflichtet sind. Hierbei hat es auch der deutsche Gesetzgeber bewenden lassen. Dagegen verlangt er bei § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG und bei § 37 VSBG - in Ausübung der in Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie eingeräumten Befugnis, einen höheren Verbraucherschutz zu gewährleisten - auch einem nur zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereiten Unternehmer die dort beschriebenen Informationen ab. Dies stellt keinen unauflösbaren Widerspruch dar. In der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VSBG kommt, auch wenn dies nur in der Allgemeinen Begründung zum Gesetzesentwurf und nicht auch in der Einzelbegründung zu dieser Bestimmung Erwähnung gefunden hat, bei verständiger Betrachtung das Bestreben des Gesetzgebers zum Ausdruck, die von der Richtlinie und dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz geforderte Klarheit und Transparenz der Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitbeilegung sicherzustellen, ohne aber die Anforderungen an die noch kein konkretes Vertragsverhältnis betreffende allgemeine Informationspflicht zu überspannen.
33
(aa) In der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG wird dem Unternehmer in einem ersten Schritt aufgegeben, den Verbraucher als künftigen Vertragspartner nicht nur davon in Kenntnis zu setzen, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet ist, sondern auch davon, ob dieser dazu wenigstens freiwillig bereit ist oder nicht. Das Gesetz verlangt insoweit auch die Mitteilung einer fehlenden Bereitschaft (BR-Drucks. 258/15, S. 92; BT-Drucks. 18/5089, S. 75). Zudem fordert § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG - in Abweichung zum Referentenentwurf, der in § 34 Abs. 1 Nr. 2 VSBG-E nur die Erklärung für notwendig hielt, "dass" eine Teilnahmeverpflichtung oder -bereitschaft besteht (vgl. Referentenentwurf, aaO, S. 17) - auch die Angabe, "inwieweit" der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, sich an einem Streitbeilegungsverfahren zu beteiligen. Durch diese detaillierten Angaben wird der Verbraucher, der einen Vertragsabschluss mit dem Unternehmer in Erwägung zieht, umfassend und mit der gebotenen Klarheit darüber informiert, welche Haltung der Unternehmer bezüglich einer alternativen Streitbeilegung einnimmt. Er erfährt, ob der Unternehmer hierzu verpflichtet oder nur bereit ist, ob er sich einer Streitschlichtung gänzlich entzieht und in welchem Umfang er zu einer alternativen Streitbeilegung verpflichtet oder bereit ist.
34
(bb) Bei den in einem zweiten Schritt verlangten Angaben über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG) sah der Gesetzgeber dagegen keine Veranlassung auch denjenigen Unternehmer, der sich nicht zu einer Streitbeilegung vor einer bestimmten Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat, sondern nur zu einer alternativen Streitbeilegung bereit ist, schon in diesem frühen Stadium zu zwingen, sich auf eine konkrete Schlichtungsstelle festzulegen. Die Mitteilung der zuständigen Stelle auch durch einen nur teilnahmebereiten Unternehmer würde zwar dem Interesse der Verbraucher entgegenkommen, rasch Klarheit über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu erlangen (vgl. BT-Drucks. 18/5089, S. 74; BR-Drucks. 258/15, S. 91; vgl. auch Erwägungsgrund 47 der Richtlinie). Umgekehrt entspricht es dem Interesse des Unternehmers, sich nicht bereits im Vorfeld künftiger Vertragsschlüsse auf eine bestimmte Verbraucherschlichtungsstelle festlegen zu müssen. Es stellt damit eine ausgewogene Regelung dar, wenn der Gesetzge- ber in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG die Verpflichtung, auch die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu benennen, nur in den von der Richtlinie erfassten Fällen (Art. 13 Abs. 1), also nur dem zur Teilnahme verpflichteten Unternehmer, auferlegt.
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(cc) Angaben über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle sind aber nach dem Willen des Gesetzgebers von allen Unternehmern dann zu machen , wenn sich nach Vertragsschluss das Erfordernis einer alternativen Streitbeilegung ergibt. In dieser Situation greift die in § 37 VSBG geregelte Informationspflicht des Unternehmers nach Entstehung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit ein, mit der Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt wurde (BRDrucks. 258/15, S. 91; BT-Drucks. 18/5089, S. 74).
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Die Richtlinie beschränkt zwar auch hier die Informationspflicht auf Unternehmer , die sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben oder verpflichtet sind. Dies ergibt sich aus dem Passus, wonach "Informationen gemäß Absatz 1" bereitzustellen sind. § 37 Abs. 1 VSBG erweitert demgegenüber aber die Hinweispflichten dahin, dass auch ein nicht zur Teilnahme verpflichteter Unternehmer die für eine Streitbeilegung zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben und zudem zu erklären hat, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der von ihm bezeichneten Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist. Dies schließt auch die Verpflichtung mit ein, deutlich zu machen, dass er eine Mitwirkung am Schlichtungsverfahren gänzlich ablehnt. Die Ausweitung der Hinweispflichten in diesem Stadium gegenüber der Richtlinie erklärt sich durch das Bestreben, den Verbraucher, der in dieser Lage endgültig einschätzen muss, ober er die Mühe und Kosten für die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens auf sich nehmen möchte (BTDrucks. 18/5089, S. 75; BR-Drucks. 258/15, S. 92), mit möglichst umfassenden Informationen zu versorgen.
37
c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst wird, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein (so auch Vogt, aaO).
38
aa) Die Revision verkennt bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, wonach eine in Erfüllung der Informationspflichten des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG abgegebene Erklärung des Unternehmers, sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu finden, die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für die dortigen Hinweispflichten vorausgesetzte Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem solchen Verfahren begründe , grundlegend den Regelungsgehalt dieser Vorschrift. Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle nur von solchen Unternehmern, die aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften (etwa § 111b EnWG; § 57a LuftVG) zur Mitwirkung an einem solchen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sind oder sich selbst vertraglich hierzu verpflichtet haben. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist ein - wie hier - gesetzlich nicht zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichteter Unternehmer nur dann von den Hinweispflichten des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG betroffen, wenn er im Rahmen der Privatautonomie eine für ihn bindende Verpflichtung eingeht.
39
bb) Dies folgt bereits daraus, dass § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG - wie unter II 2 b aufgezeigt - den nur zur Mitwirkung bereiten Unternehmer gerade nicht mit weiteren Hinweispflichten belasten will. Diese gesetzgeberische Entscheidung würde unterlaufen, wenn man die Erklärung zur (uneingeschränkten oder grundsätzlichen) Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren mit einer Ver- pflichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG gleichsetzte. Denn dies würde - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - darauf hinauslaufen, dass die im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen Teilnahmebereitschaft und -verpflichtung obsolet wird. Zugleich würde damit eine weitere Zielsetzung des Gesetzgebers in ihr Gegenteil verkehrt. Der Gesetzgeber hat der Freiwilligkeit der alternativen Streitlösung einen großen Stellenwert eingeräumt (BTDrucks. 18/5089, S. 40; BR-Drucks. 258/15, S. 46). Damit wäre nicht in Einklang zu bringen, dass eine bloße Bereitschaftserklärung des Unternehmers eine Verpflichtung zur Mitwirkung an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren auslösen soll. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz soll letztlich dazu dienen, die außergerichtliche Streitbeilegung in Deutschland zu fördern , nicht aber zu verhindern oder zu erschweren (BT-Drucks. 18/5089, S. 39; BR-Drucks. 258/15, S. 45). Dies wäre aber nicht gewährleistet, wenn die Unternehmer befürchten müssten, dass ihre Bereitschaftserklärung zu einer Teilnahmeverpflichtung führen könnte. Es bestünde dann die Gefahr, dass die Unternehmer häufig ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gänzlich ausschließen.
40
cc) Dass die in Erfüllung der Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 VSBG "zusammen" mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder auf der Webseite des Unternehmers (§ 36 Abs. 2 VSBG) abzugebenden Hinweise über eine bestehende Teilnahmebereitschaft nicht zu einer Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG führen, wird weiter belegt durch die in der Einzelbegründung zu § 36 VSBG im Gesetzesentwurf enthaltenen Erläuterungen zum Bestehen einer Teilnahmeverpflichtung. Die in den Gesetzesmaterialien beispielhaft aufgeführten Fälle einer selbst eingegangenen Verpflichtung des Unternehmers erhellen, dass der Gesetzgeber die Hinweise des Unternehmers bezüglich seiner Teilnahmebereitschaft nicht für die Begründung einer Teilnahmeverpflichtung ausreichen lässt, sondern hierfür rechtsgeschäftliche Erklärungen fordert.
41
Ausweislich der Gesetzesbegründung können solche Verpflichtungen beispielsweise durch Mediations- oder Schlichtungsabreden oder aufgrund der Satzung des Trägervereins der Schlichtungsstelle, der die Unternehmer als Mitglied angehören, eingegangen werden (BR-Drucks. 258/15, S. 91; BTDrucks. 18/5089, S. 75). Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend; sie erfasst aber die häufigeren Fälle einer selbst eingegangenen Bindung, nämlich etwa mit bestimmten Kundengruppen innerhalb von Rahmenvereinbarungen zu wiederkehrenden Einzelkaufverträgen getroffene Schlichtungs- und Mediationsabreden (auch solche Kunden sind bei späteren Käufen "künftige Vertragspartner" ; dies übersieht Greger in Greger/Unberath/Steffek, aaO, § 36 Rn. 6) und die Vereinszugehörigkeit zu einem Unternehmerverein, der (Mit-)Träger einer Schlichtungsstelle ist und in seiner Satzung eine Teilnahmeverpflichtung für seine Mitglieder vorsieht. Auch wenn mit diesen Beispielen nicht sämtliche Fälle einer vom Unternehmer selbst eingegangenen Verpflichtung erfasst sind, lässt sich aus ihnen jedenfalls ableiten, dass der Gesetzgeber für eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eine für den Unternehmer bindende Willenserklärung verlangt.
42
dd) Gemessen daran erfüllen die allein zur Information der Verbraucher als künftige Vertragspartner gedachten Hinweise zur Teilnahmebereitschaft nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG nicht die Anforderungen an das in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG aufgeführte Tatbestandsmerkmal "verpflichtet hat". Der Regelungsgehalt des § 36 VSBG erschöpft sich darin, Informationspflichten des Unternehmers unter den dort genannten Voraussetzungen zu begründen. Bei den von dieser Vorschrift von einem Unternehmer verlangten Hinweisen handelt es sich nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen, vielmehr werden von dem Un- ternehmer allein Informationen verlangt. Diese sollen dazu dienen, den Verbrauchern als künftige Vertragspartner darüber Klarheit zu verschaffen, ob und gegebenenfalls bei welcher Schlichtungsstelle der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen wird; außerdem soll in manchen Fällen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG) das Auffinden der zuständigen Schlichtungsstelle erleichtert werden (vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 91 und BT-Drucks. 18/5089, S. 74).
43
Die Revision macht insoweit zutreffend geltend, dass die allgemeine Informationspflicht des § 36 VSBG den Zweck hat, "den Verbraucher schon vor Abschluss eines bestimmten einzelnen Verbrauchervertrags und erst recht bereits vor dem Abschluss der auf ein bestimmtes Streitverhältnis bezogenen Schlichtungsabrede selbst auf der Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die dort angeführten Umstände klar und deutlich zu informieren". Aus diesem Regelungszweck folgt aber gerade nicht, dass ein Unternehmer, der im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG die Bereitschaft bekundet, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle mitzuwirken, damit zugleich auch die Voraussetzungen für die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG schafft. Vielmehr schließt der allein auf eine hinreichende Information des Verbrauchers abzielende Regelungsgehalt des § 36 VSBG es aus, einem nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG erfolgten Hinweis zur Teilnahmebereitschaft zugleich das Vorliegen des nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG erforderlichen, auf eine rechtsgeschäftliche Bindung abzielenden Tatbestandsmerkmals "sich verpflichtet hat" zu entnehmen.
44
Eine nicht auf Rechtsvorschriften beruhende Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG kann sich daher (regelmäßig) nicht aus der Hinweiserteilung auf eine Teilnahmebereitschaft selbst (so im Ergebnis auch Ruge, NJW-spezial 2017, 318), sondern nur aus einem eigenständigen (rechtsgeschäftlichen) Akt ergeben. Dieser gesonderte Begründungsakt wird in aller Regel der Hinweiserteilung zeitlich vorausgehen, weil nur über bereits bestehende - und nicht über erst möglicherweise zukünftig eintretende - Teilnahmeverpflichtungen zu informieren ist. Dies bringt das Gesetz mit der Formulierung "verpflichtet hat" zum Ausdruck.
45
ee) Allerdings mag sich die Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG unter bestimmten Umständen auch auf Fälle erstrecken, in denen noch kein bindendes Rechtsgeschäft über eine Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vorliegt, dieser sich aber einseitig schon gebunden hat und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht damit zu rechnen ist, dass der Unternehmer sich später dieser Bindung entziehen kann. So dürften die Dinge bei der Aufnahme einer wirksamen und für den Verbraucher günstigen Schlichtungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers liegen, die im Falle eines späteren Vertragsschlusses mit Verbrauchern Vertragsbestandteil wird. In solchen Fällen kann die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren gleichzeitig die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auslösen. Dass die Begründung einer Verpflichtung der Hinweiserteilung nicht stets vorauszugehen hat, sondern in bestimmten Fällen auch zeitgleich, wenn auch in einem gesonderten Akt, erfolgen kann, ergibt sich auch aus einer richtlinienorientierten Auslegung (zu diesem Aspekt vgl. Fetzer in Festschrift für Wolfgang Krüger, 2017, S. 103, 111 mwN), da Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie die Präsensform "sich verpflichten" (in der englischen Fassung "commit to") und nicht - wie § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG - die Vergangenheitsform verwendet.
46
Gleichwohl handelt es sich in einer solchen Fallgestaltung - auch wenn Schlichtungsklausel und Hinweis in einem Dokument enthalten sind (Allgemeine Geschäftsbedingungen) - um zwei verschiedene Akte, nämlich um die Schlichtungsklausel, der als Allgemeine Geschäftsbedingung rechtsgeschäftlicher Gehalt zukommt, und die daran anknüpfende Hinweispflicht, bei der es sich um bloße Erteilung von Informationen und damit nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 BGB handelt, sondern die aus Gründen der besseren Zugänglichkeit nur mit diesen in ein gemeinsames Dokument aufzunehmen ist (vgl. auch KG, WM 2019, 966, 967).
47
Auch wenn in einem solchen Fall ebenfalls von einer Verpflichtung des Unternehmers auszugehen sein dürfte, die die Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auslöst, ändert dies nichts an dem vom Berufungsgericht gefundenen Ergebnis. Denn es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch in den Tatsacheninstanzen vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche Schlichtungsklausel aufgenommen hat. Die Revision macht dies ebenfalls nicht geltend. Sie meint vielmehr - in Verkennung des Regelungsgehalts des § 36 Abs. 1 VSBG -, dass allein die obligatorische Angabe einer bestehenden Teilnahmebereitschaft (Nr. 1) eine Informationsverpflichtung nach Nr. 2 nach sich ziehe. Dies trifft - wie ausgeführt - nicht zu.
48
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Revision angeführten Stimmen im Schrifttum. Die genannten Autoren leiten - anders als die Revision - aus einer Bereitschaftserklärung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG nicht eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG ab. Vielmehr entnehmen sie einer auf der Webseite oder zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegebenen Mitteilung des Unternehmers über seine Mitwirkungsbereitschaft lediglich ein Angebot (bei der Ver- öffentlichung auf der Webseite als Offerte ad incertam personam) auf einen späteren Abschluss einer Schlichtungsabrede, das vom Verbraucher entweder durch die Anrufung der bezeichneten Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 151 BGB oder durch die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss angenommen wird (Greger in Greger/Unberath/Steffek, aaO, § 36 Rn. 13 ff.; Greger, MDR 2016, 365, 368; vgl. auch Roder inRoder/ Röthemeyer/Braun, aaO, § 7 Rn. 26). Davon abgesehen, trifft die von diesen Literaturstimmen eingenommene Sichtweise nicht zu, weil die Bereitschaftserklärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG regelmäßig kein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot des Unternehmers auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens enthält.
49
ff) Anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu bedenken gegeben hat, besteht kein Anlass, die Sache gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage vorzulegen , ob sich aus dem Hinweis des Unternehmers, zu einer Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein, eine Verpflichtung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren ergibt. Die Richtlinie will ausweislich ihres Erwägungsgrunds 49 gerade nicht vorschreiben, dass sich Unternehmer an solchen Verfahren beteiligen müssen, und sieht zudem - im Gegensatz zu der (erlaubterweise) über die Richtlinie hinausgehenden nationalen Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG - einen Hinweis über eine bestehende oder fehlende Teilnahmebereitschaft des Unternehmers gerade nicht vor. Aus diesen Gründen ist es derart offenkundig, dass die Richtlinie eine Mitteilung bezüglich einer bloßen Teilnahmebereitschaft nicht mit einer Informationsverpflichtung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie gleichsetzen will, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Schon aus diesem Grunde ist von einer Vorlage abzusehen (acte clair; vgl. et- wa EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 55 ff.).
50
Hinzu kommt, dass der nationale Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien - wie bereits unter II 2 c cc ausgeführt - für eine Verpflichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eine rechtsgeschäftlich bindende Erklärung verlangt. Selbst wenn sich also - wie hier nicht - aus der Richtlinie ein anderes Verständnis ableiten ließe, wäre dies für die Auslegung des in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG aufgeführten Tatbestandsmerkmals "sich verpflichtet hat" unerheblich. Denn der erkennbare Wille des nationalen Gesetzgebers stünde einer richtlinienkonformen Auslegung entgegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, juris Rn. 20 mwN), so dass auch aus diesem Grunde eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht zu ziehen ist.
51
d) Anders als die Revision meint, kann auch nicht deswegen aus der von der Beklagten gewählten Formulierung ihres Hinweises abgeleitet werden, dass sie sich letztlich doch im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG zur Teilnahme verpflichtet und nicht nur hierzu bereit erklärt hat, weil die Mitteilung unklar gefasst ist. Der maßgebliche Passus der Beklagten lautet wie folgt: "Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit."
52
aa) Gemäß § 36 Abs. 1 VSBG hat ein Unternehmer Verbraucher als künftige Vertragspartner leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Diesen Anforderungen ist die Beklagte zwar nicht in vollem Um- fang nachgekommen. Denn die Angabe, sie sei "grundsätzlich" zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit, entbehrt der notwendigen Klarheit, in welchen Fällen ("inwieweit") die Beklagte zu einer solchen Mitwirkung bereit ist. Dem durchschnittlichen Verbraucher als Adressat einer solchen Mitteilung erschließt sich angesichts des breiten Bedeutungsgehalts des Begriffs "grundsätzlich" nicht, ob die Beklagte sich "aus Prinzip und ohne Ausnahme" oder nur "im Prinzip, mit dem Vorbehalt bestimmter Ausnahmen, in der Regel, im Allgemeinen" (vgl. hierzu https://www.duden.de/rechtschreibung/ grundsaetzlich) zu einer Mitwirkung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereitfindet (ähnlich Ruttmann/Greger, aaO). Für den letztgenannten Fall bleibt zusätzlich unklar, unter welchen Bedingungen sich die Beklagte auf ein solches Streitbeilegungsverfahren einlassen wird. Die Beklagte hätte daher die Konstellationen, in denen sie zu einer Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren bereit ist, näher durch hinreichend trennscharfe Kriterien beschreiben müssen (Näheres hierzu im Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 265/18, zur Veröffentlichung bestimmt).
53
Der Kläger hat jedoch keinen auf den Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG bezogenen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Vielmehr stützt er den von ihm verfolgten Unterlassungsanspruch allein auf eine Nichteinhaltung der Vorgaben des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Streitgegenstände, die sich sowohl im Antrag als auch im zugrundeliegenden Lebenssachverhalt unterscheiden. Dem Senat ist es daher gemäß § 308 Abs. 1 ZPO verwehrt, über den nicht Streitgegenstand gewordenen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG zu entscheiden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, juris Rn. 15 ff.).
54
bb) Eine Entscheidung über einen solchen gesonderten Streitgegenstand verlangt die Revision auch nicht. Sie meint vielmehr, vor dem Hintergrund der aufgezeigten Unklarheit der Bereitschaftserklärung sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Bereitschaftserklärung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers zum Ausdruck gebracht habe, dass sie zur Teilnahme bereit sei, obwohl sie von Gesetzes wegen hierzu nicht verpflichtet sei. Dagegen habe sie damit nicht erklärt, dass sie eine Pflicht zur Teilnahme überhaupt nicht übernehme. Die Revision meint also, die Beklagte habe durch ihre Mitteilung die Erklärung abgegeben, dass sie zwar nicht aufgrund von Rechtsvorschriften zu einer Mitwirkung an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sei (2. Alt. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG), sich hierzu aber selbst verpflichtet habe (1. Alt. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG).
55
(1) Diese Sichtweise ist jedoch schon deswegen verfehlt, weil eine allein der Erfüllung der Informationspflichten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG dienende Erklärung über eine Teilnahmeverpflichtung oder -bereitschaft - wie oben unter II 2 b aufgezeigt - keine Verpflichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG zu begründen vermag. Davon abgesehen ist der Mitteilung, dass "[wir] zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet", "dennoch grundsätzlich bereit" sind, bei verständiger Würdigung nicht dahin zu deuten, dass die grundsätzliche Bereitschaft mit einer Verpflichtung gleichzusetzen ist. Denn selbst, wenn die in ihrem Umfang unklar beschriebene Bereitschaft dahin auszulegen wäre, dass sich die Beklagte ausnahmslos zu einer außergerichtlichen Streitschlichtung bereitfände, ist damit noch nicht die Aussage verbunden, dass die Beklagte eine Verpflichtung eingegangen ist, sich also einer außergerichtlichen Streitbeilegung nicht mehr einseitig ohne Verletzung rechtlicher Pflichten entziehen könnte. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinem Sprachverständnis, aber auch daraus, dass § 36 Abs. 1 VSBG ausdrücklich zwischen den beiden Mitteilungstatbeständen "Teil- nahmeverpflichtung" und "Teilnahmebereitschaft" unterscheidet und im Falle einer nicht bestehenden Verpflichtung Angaben dazu verlangt, inwieweit zumindest eine Bereitschaft zur Mitwirkung an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vorhanden ist.
56
(2) Das von der Revision gewünschte Auslegungsergebnis, wonach die grundsätzliche Bereitschaft mit einer selbst eingegangenen Teilnahmeverpflichtung gleichzusetzen ist, lässt sich schließlich auch nicht mit der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB begründen (so aber Ruttmann/Greger, aaO). Die Revision verkennt hierbei, dass die Mitteilung einer Teilnahmeverpflichtung oder -bereitschaft nach § 36 Abs. 1 VSBG - wie bereits unter II 2 b aufgezeigt - keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB darstellt, sondern nur "zusammen" mit diesen zu erfolgen hat (vgl. auch KG, WM 2019, 966, 967). Davon abgesehen wäre die Unklarheitenregelung auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann anwendbar, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (st. Rspr.; vgl.
etwa Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 19 mwN). Solche Zweifel bestehen aber nicht.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 06.11.2017 - 74 O 43/17 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.07.2018 - 13 U 158/17 -

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

34
(3) Hiervon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen (BT-Drucks. 14/980, S. 1 und 5) - nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweist. Als Rechtsfolge einer derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559 Rn. 23 m.w.N. [für Hemmung durch Mahnverfahren]).

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.

(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.

(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.

(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.

(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.

(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.

(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über Ansprüche von Fluggästen nach § 57b Absatz 1 gegen Luftfahrtunternehmen, die nicht an einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle nach § 57 teilnehmen, können Fluggäste die Schlichtungsstelle anrufen, die bei dem Bundesamt für Justiz einzurichten ist. Dies gilt auch, wenn keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle anerkannt ist.

(2) Die Schlichtungsstelle und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens müssen den Anforderungen dieses Gesetzes, des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

(3) Das Bundesamt für Justiz kann dem Fluggast die Gebühr 1224 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz auferlegen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich ist.

(4) Sind innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Schlichtung in der überwiegenden Zahl der Fälle Ansprüche geltend gemacht worden, die nicht bestanden, kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass die Schlichtungsstelle vor Einleitung eines Schlichtungsverfahrens von dem Fluggast eine Gebühr erhebt. Die Gebühr darf 20 Euro nicht überschreiten. Sie kann nur verlangt werden, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, nach Einführung der Gebühr geschlossen wurde. Die Gebühr ist dem Fluggast von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen zu erstatten, wenn der Anspruch im Schlichtungsverfahren für begründet erachtet wird. Sie ist auf die Gebühr nach Absatz 3 anzurechnen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich war. Wird eine Gebühr nach Satz 1 erhoben, gilt § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht.

(5) Das Bundesamt für Justiz kann für Beitreibungsmaßnahmen anordnen, dass das Luftfahrtunternehmen innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.

(6) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und von der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung in die Liste nach § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes einzutragen; § 32 Absatz 3 und 4 sowie § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 263/18 Verkündet am:
21. August 2019
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die
zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der
sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder
aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer
, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.

b) Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche
Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch
die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur
Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
bereit zu sein.

c) Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang
seiner Teilnahmebereitschaft ("grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
bereit") unklar ist. Denn aus einer solchen Unklarheit
der Bereitschaftserklärung ist nicht zu folgern, dass der Unternehmer eine
Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht beziehungsweise
eingegangen ist.
BGH, Urteil vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18 - OLG Celle
LG Hannover
ECLI:DE:BGH:2019:210819UVIIIZR263.18.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop und bietet hierbei Verbrauchern Lebensmittel zum Kauf an.
2
Dabei verwendet sie auf ihrer Webseite veröffentlichte Allgemeine Geschäftsbedingungen , die in § 12 folgende Erklärungen enthalten: "§ 12 ODR Verordnung Die EU hat ein Online Portal eingerichtet, um unzufriedenen Kunden zu helfen. Bei Beschwerden über Waren oder Dienstleistungen, die Sie bei uns über das Internet gekauft haben, können Sie unter folgender Adresse http: eine neutrale Streitbeilegungsstelle finden, um zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. Bitte beachten Sie, für einige Branchen und in einigen Ländern gibt es derzeit (Stand 01.02.2017) keine Streitbeilegungsstellen. Deshalb können Sie als Verbraucher dieses Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit uns in diesen Ländern benutzen. Weitere Informationen finden Sie im Online Portal der EU. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an .com."
3
Weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten noch in den sonstigen Angaben auf ihrer Internetseite finden sich Informationen dazu, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sich die Verbraucher wenden können. Insbesondere fehlen Angaben zur Anschrift und zur Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle.
4
Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), die eine entsprechende Hinweispflicht enthalte. Er verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 214 €. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass sie nur auf freiwilliger Basis an einer Streitschlichtung teilnehme und daher von Gesetzes wegen nicht zur Angabe der konkret zuständigen Schlichtungsstelle auf ihrer Internetseite verpflichtet sei.
5
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ord- nungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite unter der Adresse www.l. .de Lebensmittel anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu machen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Regelung enthalten: "Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit". Weiter hat er die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verlangt.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungs - und Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht (OLG Celle, WRP 2018, 1496) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG nicht zu.
10
Zwar handele es sich bei § 36 VSBG um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG, so dass der Kläger im Falle eines Verstoßes gegen die dort statuierten Informationspflichten Unterlassungsansprüche geltend machen könne. Jedoch habe die Beklagte nicht gegen die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verstoßen, weil die Voraussetzungen für die dort geregelte Verpflichtung, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, nicht vorlägen. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG sei Voraussetzung für die vom Kläger geltend gemachte Pflicht der Beklagten, Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu machen, dass die Beklagte entweder "auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist" oder dass sie sich "zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat". Keine der beiden Alternativen liege vor.
11
Entgegen der Auffassung des Klägers folge aus der nachfolgend wiedergegebenen Formulierung in § 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten "Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit" nicht, dass sich diese zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet habe.

12
Aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ergebe sich, dass die Übernahme einer solchen Verpflichtung zu unterscheiden sei von der bloßen Erklärung, ob und wenn ja inwieweit der Unternehmer zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren (freiwillig, also ohne Verpflichtung) "bereit" sei. Das Gesetz differenziere also zwischen der - auch vertraglich übernommenen - Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einer Streitschlichtung, die weitergehende Informationspflichten zur Folge habe, und der bloßen Erklärung der Bereitschaft zu einer solchen Beteiligung, die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG keine Erwähnung finde.
13
Durch die Erklärung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren grundsätzlich bereit sei, habe sich die Beklagte noch nicht vertraglich verpflichtet, an einem solchen Verfahren teilzunehmen. Zwar könnte es sich bei der öffentlich abgegebenen Erklärung der Beklagten möglicherweise um ein Angebot auf Abschluss einer Schlichtungsabrede handeln, das der Verbraucher durch Einreichung des Schlichtungsantrags annehmen könnte. Ob diese rechtliche Einordnung zutreffe , bedürfe jedoch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Abgabe eines - unterstellten - bindenden Angebots ad incertam personam bedeute noch nicht, dass sich die Beklagte bereits im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren "verpflichtet hat".

II.

14
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass dem Kläger ein auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG gestützter Unterlassungsanspruch, der darauf gerichtet ist, der Beklagten die Abgabe einer Erklärung zur grundsätzlichen Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zu untersagen, wenn sie nicht zugleich Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle macht, nicht zusteht. Daraus folgt zugleich, dass - wovon das Berufungsgericht unausgesprochen ausgegangen ist - auch ein Anspruch auf Zahlung der verlangten Abmahnkosten- pauschale in Höhe von 214 € nebst Zinsen gemäß § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht gegeben ist.
15
1. Die am 1. Februar 2017 in Kraft getretene Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG stellt zwar gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 UKlaG ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG dar. Daher kann ein Unternehmer im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die ihn nach dieser Bestimmung treffenden Informationspflichten von einer anspruchsberechtigten Stelle auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtung (§ 4 Abs. 1, 2 UKlaG) eingetragen und daher nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG aktivlegitimiert und klagebefugt.
16
2. Mit dem Berufungsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte durch die vom Kläger beanstandeten Hinweise nicht gegen die allgemeine Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verstoßen hat, weil die vom Kläger verlangten Zusatzangaben nur von einem Unternehmer zu erteilen sind, der auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichterstelle verpflichtet ist oder sich hierzu verpflichtet hat (hierzu nachfolgend unter a). Diese Voraussetzungen liegen aber im Falle der Beklagten nicht vor. Denn diese hat sich zu einer entsprechenden Teilnahme nicht verpflichtet, sondern sich lediglich dazu grundsätzlich bereit erklärt (hierzu nachfolgend unter b).
17
a) Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG), das in Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) enthalten ist, legt einem Unternehmer in § 36 VSBG eine allgemeine Informationspflicht auf, die gegenüber allen Verbrauchern gilt, die künftig Vertragspartner des Unternehmers werden könnten (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung , BR-Drucks. 258/15, S. 91; Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD, BT-Drucks. 18/5089, S. 75; Referentenentwurf, Stand: 10. November 2014, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/ Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_zum_Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.pdf ?_blob=publicationFile&v=5, S. 77).
18
Dabei sieht die Bestimmung des § 36 Abs. 1 VSBG zwei gestaffelte Hinweispflichten eines Unternehmers vor, der eine Webseite unterhält und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Sie gibt ihm zunächst auf, den Verbraucher (als möglichen künftigen Vertragspartner) leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, "inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen" (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Weiter verlangt sie von ihm, einen solchen Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, "wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zur Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers , an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten" (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Gemäß § 36 Abs. 2 VSBG müssen die nach § 36 Abs. 1 VSBG zu erteilenden Informationen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn er eine solche unterhält, beziehungsweise "zusammen" mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden, wenn er solche verwendet.
19
b) Entgegen der Auffassung der Revision dürfen die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG geforderten Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle, auf deren Fehlen der Kläger seinen Unterlassungsanspruch stützt, bei der gebotenen Auslegung dieser Bestimmung nicht allein in den Fällen unterbleiben, in denen eine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht besteht und er zudem seine Bereitschaft hierzu (klar und verständlich) vollständig ausgeschlossen hat. Vielmehr verlangt die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG die Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.
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Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der genannten Vorschrift, sondern auch aus dem ihrem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck. Dementsprechend teilt das Bundesamt für Justiz auf seiner Homepage zum Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers nach § 36 Abs. 1 VSBG mit, dass "in der bloßen Bereitschaftserklärung […] nicht auf eine bestimmte Verbraucher- schlichtungsstelle hingewiesen werden [muss]", sondern dies nur im Falle einer Teilnahmeverpflichtung verlangt wird (abrufbar unter https://www.bundesjustizamt.de /DE/Themen/Buergerdienste/Verbraucherstreitbeilegung/Unternehmen/ Unternehmen_node.html). Auch das Schrifttum teilt überwiegend diese Auffas- sung (Greger in Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl., § 36 VSBG Rn. 8; Braun/Weiser in Althammer/Meller-Hannich, VSBG, 2017, § 36 Rn. 27; Vogt, ITRB 2018, 252 f.; Junker, AnwZert ITR 4/2017 Anm. 2; Roder in Roder/Röthemeyer/Braun, VSBG, 2017, § 7 Rn. 15; Ring, Das neue VSBG in der anwaltlichen Praxis, 2016, § 2 Rn. 535; Ring, ZAP Fach 2, 623, 631; Hakenberg, EWS 2016, 312, 317; Ruttmann/Greger, VuR 2018, 436; aA Ueberfeldt, DStR 2017, 900, 903; wohl auch Zieger/Smirra, MMR 2016, 291, 293 und Auer-Reinsdorff, AnwBl. BE 2016, 401).
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aa) Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG beschränkt nach ihrem klaren Wortlaut die von ihr geforderten Angaben ausdrücklich auf die Fälle, in denen sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder hierzu aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist. Eine solche Teilnahmeverpflichtung, der sich der Unternehmer nicht entziehen kann, ist weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach der Terminologie des Gesetzes mit einer Erklärung, zu einer Mitwirkung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein, gleichzusetzen. Letztere begründet für sich genommen keinen Zwang des Unternehmers, sich auf ein solches Verfahren einzulassen. Diesen Unterschieden im Bedeutungsgehalt trägt § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG Rechnung, der "teilnahmebereit" und "teilnahmeverpflichtet" als Alternativen aufführt und dem Unternehmer daher sowohl die Mitteilung abverlangt, inwieweit er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet ist, als auch die Erklärung, inwieweit er (im Falle einer fehlenden Verpflichtung) hierzu bereit ist.
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bb) Dass die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG geforderten Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle nicht von einem Unternehmer geschuldet sind, der sich lediglich zu einer Teilnahme am Streitbeilegungsverfah- ren bereit erklärt, nicht aber dazu verpflichtet hat, wird auch durch die Gesetzessystematik bestätigt. Danach stellt es kein Redaktionsversehen des Gesetzgebers dar, dass § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG nur die Fallgestaltung der Teilnahmeverpflichtung aufgreift.
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(1) Dies folgt nicht nur aus der in § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG getroffenen Unterscheidung zwischen Teilnahmeverpflichtung und -bereitschaft. Vielmehr spricht hierfür auch der Umstand, dass der Gesetzgeber nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG neben den Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zugleich auch die Erklärung des Unternehmers verlangt, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilzunehmen. Eine solche verbindliche Zusage kann in Anbetracht der vom Gesetzgeber ausdrücklich zur Grundlage des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes gemachten Freiwilligkeit der Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 46; BT-Drucks. 18/5089, S. 40) nur von einem Unternehmer verlangt werden, der aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder aufgrund einer von ihm eingegangenen Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren verpflichtet ist.
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(2) Abgesehen von der aufgezeigten inneren Systematik des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG zeigen auch die Aufspaltung des § 36 Abs. 1 VSBG in zwei Nummern und ein Vergleich mit den in § 37 VSBG normierten Hinweispflichten eines Unternehmers nach Entstehung einer Streitigkeit, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG bewusst nicht auf eine Teilnahmebereitschaft des Unternehmers ausgedehnt werden sollte. Wenn sich - wie die Revision meint - die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auch auf die Fälle einer bloßen Bereitschaft zur Teilnahme hätte erstrecken sollen, dann hätte es nahegelegen, die beiden Hinweispflichten in einem nicht untergliederten Absatz zusammenzufassen und dem Unternehmer die Angaben zur zuständigen Verbraucher- schlichtungsstelle explizit auch im Falle einer bloßen Teilnahmebereitschaft abzuverlangen.
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So ist der Gesetzgeber dann auch bei der in § 37 VSBG geregelten Informationsverpflichtung des Unternehmers gegenüber einem konkreten Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit über einen abgeschlossenen Verbrauchervertrag verfahren. Die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 1 VSBG legt dem Unternehmer ohne jegliche Unterscheidung nach einer Teilnahmepflicht oder Teilnahmebereitschaft die Pflicht auf, auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen , wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Weiter verlangt der Gesetzgeber in § 37 Abs. 1 Satz 2 VSBG die Mitteilung, ob der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Schließlich hat der Unternehmer gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 VSBG in den Fällen, in denen er zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit ist, diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
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cc) Die sich aufgrund grammatikalischer und systematischer Auslegung ergebende Erkenntnis, dass sich die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG getroffenen Anforderungen bewusst nicht an solche Unternehmer richten, die sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt, nicht jedoch hierzu verpflichtet haben, wird durch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers, die mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verfolgt werden, untermauert.
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(1) Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 VSBG dient der Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Abänderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2013/11/EU (ABl. L 165 vom 18. Juni 2013, S. 63; im Folgenden: Richtlinie; zur Umsetzung vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 41, 91; BT-Drucks. 18/5089, S. 36, 74). Art. 13 der Richtlinie baut wiederum auf deren Art. 1 auf, der in seinem Satz 1 den Zweck der von der Richtlinie erfassten alternativen Streitbeilegung darin sieht, Sorge dafür zu tragen, dass "Verbraucher auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Unternehmer bei Stellen einreichen können, die unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire ASVerfahren anbieten" (AS steht für alternative Streitbeilegung; vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 41). Allerdings sieht Art. 1 Satz 2 der Richtlinie vor, dass diese die nationalen Rechtsvorschriften, die die Teilnahme an solchen Verfahren verbindlich vorschreiben, unberührt lässt, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht an der Ausübung des Rechts auf Zugang zum Gerichtssystem hindern.
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Auch der deutsche Gesetzgeber hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zum Grundprinzip der alternativen Streitschlichtung erhoben (BR-Drucks. 258/15, S. 46; BT-Drucks. 18/5089, S. 40), wobei er - wie nach Art. 1 Satz 2 der Richtlinie erlaubt - spezialgesetzliche Teilnahmeverpflichtungen von Unternehmen an Streitschlichtungen (etwa § 111b EnWG; § 57a LuftVG) beibehalten hat (BR-Drucks. 258/15, aaO; BTDrucks. 18/5089, aaO). Daneben hat er ausweislich der Gesetzesmaterialien besonderen Wert darauf gelegt sicherzustellen, dass der Unternehmer durch die Umsetzung der von der Richtlinie eingeführten Informationspflichten die "Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung für Verbraucher transparent" macht (BR-Drucks. 258/15, S. 44, BT-Drucks. 18/5089, S. 39).
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(2) Die Richtlinie setzt aber lediglich einen Mindeststandard fest. Dies kommt in Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie zum Ausdruck, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten "über die Vorschriften dieser Richtlinie hinausgehende Regelungen beibehalten oder einführen [können], um ein höheres Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten". Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber allerdings nur zurückhaltend Gebrauch gemacht (vgl. etwa BRDrucks. 258/15, S. 45; BT-Drucks. 18/5089, S. 39). Dabei war er bestrebt, insgesamt einen ausgewogenen und verlässlichen rechtlichen Rahmen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu schaffen (BT-Drucks. 18/5089, S. 39; BR-Drucks. 258/15, S. 45).
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(3) Die mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verfolgten Zielsetzungen (im Wesentlichen Umsetzung der Richtlinienvorgaben; Beibehaltung der in bestimmten Branchen bestehenden Teilnahmeverpflichtungen; Gewährung eines höheren Verbraucherschutzes in manchen Regelungsbereichen; Schaffung eines für beide Seiten ausgewogenen Regelungswerks) haben ihren Niederschlag auch in den Vorschriften des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 VSBG gefunden.
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(a) Mit der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 13 Abs. 1 und 2 VSBG nahezu wörtlich umgesetzt , wobei er lediglich in Übereinstimmung mit Art. 1 Satz 2 der Richtlinie noch den in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie nicht enthaltenen Zusatz "auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet" aufgenommen hat. Der die allgemeine Informationspflicht des Unternehmers regelnde Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie lautet: "(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmer die Verbraucher über die AS-Stelle oder ASStellen in Kenntnis setzen, von der/denen diese Unternehmen erfasst werden, sofern diese Unternehmer sich verpflichten oder verpflichtet sind, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Zu diesen Informationen gehört die Website-Adresse der betreffenden AS-Stelle oder AS-Stellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auf der Website des Unternehmers - soweit vorhanden - und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise aufgeführt".
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(b) Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie fordern von einem Unternehmer also nicht auch dann - gegenüber Verbrauchern als künftige Vertragspartner - Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle, wenn sie lediglich zu einer Mitwirkung an einer alternativen Streitbeilegung bereit, hierzu aber nicht verpflichtet sind. Hierbei hat es auch der deutsche Gesetzgeber bewenden lassen. Dagegen verlangt er bei § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG und bei § 37 VSBG - in Ausübung der in Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie eingeräumten Befugnis, einen höheren Verbraucherschutz zu gewährleisten - auch einem nur zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereiten Unternehmer die dort beschriebenen Informationen ab. Dies stellt keinen unauflösbaren Widerspruch dar. In der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VSBG kommt, auch wenn dies nur in der Allgemeinen Begründung zum Gesetzesentwurf und nicht auch in der Einzelbegründung zu dieser Bestimmung Erwähnung gefunden hat, bei verständiger Betrachtung das Bestreben des Gesetzgebers zum Ausdruck, die von der Richtlinie und dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz geforderte Klarheit und Transparenz der Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitbeilegung sicherzustellen, ohne aber die Anforderungen an die noch kein konkretes Vertragsverhältnis betreffende allgemeine Informationspflicht zu überspannen.
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(aa) In der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG wird dem Unternehmer in einem ersten Schritt aufgegeben, den Verbraucher als künftigen Vertragspartner nicht nur davon in Kenntnis zu setzen, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet ist, sondern auch davon, ob dieser dazu wenigstens freiwillig bereit ist oder nicht. Das Gesetz verlangt insoweit auch die Mitteilung einer fehlenden Bereitschaft (BR-Drucks. 258/15, S. 92; BT-Drucks. 18/5089, S. 75). Zudem fordert § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG - in Abweichung zum Referentenentwurf, der in § 34 Abs. 1 Nr. 2 VSBG-E nur die Erklärung für notwendig hielt, "dass" eine Teilnahmeverpflichtung oder -bereitschaft besteht (vgl. Referentenentwurf, aaO, S. 17) - auch die Angabe, "inwieweit" der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, sich an einem Streitbeilegungsverfahren zu beteiligen. Durch diese detaillierten Angaben wird der Verbraucher, der einen Vertragsabschluss mit dem Unternehmer in Erwägung zieht, umfassend und mit der gebotenen Klarheit darüber informiert, welche Haltung der Unternehmer bezüglich einer alternativen Streitbeilegung einnimmt. Er erfährt, ob der Unternehmer hierzu verpflichtet oder nur bereit ist, ob er sich einer Streitschlichtung gänzlich entzieht und in welchem Umfang er zu einer alternativen Streitbeilegung verpflichtet oder bereit ist.
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(bb) Bei den in einem zweiten Schritt verlangten Angaben über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG) sah der Gesetzgeber dagegen keine Veranlassung auch denjenigen Unternehmer, der sich nicht zu einer Streitbeilegung vor einer bestimmten Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat, sondern nur zu einer alternativen Streitbeilegung bereit ist, schon in diesem frühen Stadium zu zwingen, sich auf eine konkrete Schlichtungsstelle festzulegen. Die Mitteilung der zuständigen Stelle auch durch einen nur teilnahmebereiten Unternehmer würde zwar dem Interesse der Verbraucher entgegenkommen, rasch Klarheit über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu erlangen (vgl. BT-Drucks. 18/5089, S. 74; BR-Drucks. 258/15, S. 91; vgl. auch Erwägungsgrund 47 der Richtlinie). Umgekehrt entspricht es dem Interesse des Unternehmers, sich nicht bereits im Vorfeld künftiger Vertragsschlüsse auf eine bestimmte Verbraucherschlichtungsstelle festlegen zu müssen. Es stellt damit eine ausgewogene Regelung dar, wenn der Gesetzge- ber in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG die Verpflichtung, auch die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu benennen, nur in den von der Richtlinie erfassten Fällen (Art. 13 Abs. 1), also nur dem zur Teilnahme verpflichteten Unternehmer, auferlegt.
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(cc) Angaben über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle sind aber nach dem Willen des Gesetzgebers von allen Unternehmern dann zu machen , wenn sich nach Vertragsschluss das Erfordernis einer alternativen Streitbeilegung ergibt. In dieser Situation greift die in § 37 VSBG geregelte Informationspflicht des Unternehmers nach Entstehung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit ein, mit der Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt wurde (BRDrucks. 258/15, S. 91; BT-Drucks. 18/5089, S. 74).
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Die Richtlinie beschränkt zwar auch hier die Informationspflicht auf Unternehmer , die sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben oder verpflichtet sind. Dies ergibt sich aus dem Passus, wonach "Informationen gemäß Absatz 1" bereitzustellen sind. § 37 Abs. 1 VSBG erweitert demgegenüber aber die Hinweispflichten dahin, dass auch ein nicht zur Teilnahme verpflichteter Unternehmer die für eine Streitbeilegung zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben und zudem zu erklären hat, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der von ihm bezeichneten Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist. Dies schließt auch die Verpflichtung mit ein, deutlich zu machen, dass er eine Mitwirkung am Schlichtungsverfahren gänzlich ablehnt. Die Ausweitung der Hinweispflichten in diesem Stadium gegenüber der Richtlinie erklärt sich durch das Bestreben, den Verbraucher, der in dieser Lage endgültig einschätzen muss, ober er die Mühe und Kosten für die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens auf sich nehmen möchte (BTDrucks. 18/5089, S. 75; BR-Drucks. 258/15, S. 92), mit möglichst umfassenden Informationen zu versorgen.
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c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst wird, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein (so auch Vogt, aaO).
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aa) Die Revision verkennt bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, wonach eine in Erfüllung der Informationspflichten des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG abgegebene Erklärung des Unternehmers, sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu finden, die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für die dortigen Hinweispflichten vorausgesetzte Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem solchen Verfahren begründe , grundlegend den Regelungsgehalt dieser Vorschrift. Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle nur von solchen Unternehmern, die aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften (etwa § 111b EnWG; § 57a LuftVG) zur Mitwirkung an einem solchen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sind oder sich selbst vertraglich hierzu verpflichtet haben. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist ein - wie hier - gesetzlich nicht zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichteter Unternehmer nur dann von den Hinweispflichten des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG betroffen, wenn er im Rahmen der Privatautonomie eine für ihn bindende Verpflichtung eingeht.
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bb) Dies folgt bereits daraus, dass § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG - wie unter II 2 b aufgezeigt - den nur zur Mitwirkung bereiten Unternehmer gerade nicht mit weiteren Hinweispflichten belasten will. Diese gesetzgeberische Entscheidung würde unterlaufen, wenn man die Erklärung zur (uneingeschränkten oder grundsätzlichen) Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren mit einer Ver- pflichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG gleichsetzte. Denn dies würde - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - darauf hinauslaufen, dass die im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen Teilnahmebereitschaft und -verpflichtung obsolet wird. Zugleich würde damit eine weitere Zielsetzung des Gesetzgebers in ihr Gegenteil verkehrt. Der Gesetzgeber hat der Freiwilligkeit der alternativen Streitlösung einen großen Stellenwert eingeräumt (BTDrucks. 18/5089, S. 40; BR-Drucks. 258/15, S. 46). Damit wäre nicht in Einklang zu bringen, dass eine bloße Bereitschaftserklärung des Unternehmers eine Verpflichtung zur Mitwirkung an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren auslösen soll. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz soll letztlich dazu dienen, die außergerichtliche Streitbeilegung in Deutschland zu fördern , nicht aber zu verhindern oder zu erschweren (BT-Drucks. 18/5089, S. 39; BR-Drucks. 258/15, S. 45). Dies wäre aber nicht gewährleistet, wenn die Unternehmer befürchten müssten, dass ihre Bereitschaftserklärung zu einer Teilnahmeverpflichtung führen könnte. Es bestünde dann die Gefahr, dass die Unternehmer häufig ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gänzlich ausschließen.
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cc) Dass die in Erfüllung der Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 VSBG "zusammen" mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder auf der Webseite des Unternehmers (§ 36 Abs. 2 VSBG) abzugebenden Hinweise über eine bestehende Teilnahmebereitschaft nicht zu einer Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG führen, wird weiter belegt durch die in der Einzelbegründung zu § 36 VSBG im Gesetzesentwurf enthaltenen Erläuterungen zum Bestehen einer Teilnahmeverpflichtung. Die in den Gesetzesmaterialien beispielhaft aufgeführten Fälle einer selbst eingegangenen Verpflichtung des Unternehmers erhellen, dass der Gesetzgeber die Hinweise des Unternehmers bezüglich seiner Teilnahmebereitschaft nicht für die Begründung einer Teilnahmeverpflichtung ausreichen lässt, sondern hierfür rechtsgeschäftliche Erklärungen fordert.
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Ausweislich der Gesetzesbegründung können solche Verpflichtungen beispielsweise durch Mediations- oder Schlichtungsabreden oder aufgrund der Satzung des Trägervereins der Schlichtungsstelle, der die Unternehmer als Mitglied angehören, eingegangen werden (BR-Drucks. 258/15, S. 91; BTDrucks. 18/5089, S. 75). Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend; sie erfasst aber die häufigeren Fälle einer selbst eingegangenen Bindung, nämlich etwa mit bestimmten Kundengruppen innerhalb von Rahmenvereinbarungen zu wiederkehrenden Einzelkaufverträgen getroffene Schlichtungs- und Mediationsabreden (auch solche Kunden sind bei späteren Käufen "künftige Vertragspartner" ; dies übersieht Greger in Greger/Unberath/Steffek, aaO, § 36 Rn. 6) und die Vereinszugehörigkeit zu einem Unternehmerverein, der (Mit-)Träger einer Schlichtungsstelle ist und in seiner Satzung eine Teilnahmeverpflichtung für seine Mitglieder vorsieht. Auch wenn mit diesen Beispielen nicht sämtliche Fälle einer vom Unternehmer selbst eingegangenen Verpflichtung erfasst sind, lässt sich aus ihnen jedenfalls ableiten, dass der Gesetzgeber für eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eine für den Unternehmer bindende Willenserklärung verlangt.
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dd) Gemessen daran erfüllen die allein zur Information der Verbraucher als künftige Vertragspartner gedachten Hinweise zur Teilnahmebereitschaft nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG nicht die Anforderungen an das in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG aufgeführte Tatbestandsmerkmal "verpflichtet hat". Der Regelungsgehalt des § 36 VSBG erschöpft sich darin, Informationspflichten des Unternehmers unter den dort genannten Voraussetzungen zu begründen. Bei den von dieser Vorschrift von einem Unternehmer verlangten Hinweisen handelt es sich nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen, vielmehr werden von dem Un- ternehmer allein Informationen verlangt. Diese sollen dazu dienen, den Verbrauchern als künftige Vertragspartner darüber Klarheit zu verschaffen, ob und gegebenenfalls bei welcher Schlichtungsstelle der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen wird; außerdem soll in manchen Fällen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG) das Auffinden der zuständigen Schlichtungsstelle erleichtert werden (vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 91 und BT-Drucks. 18/5089, S. 74).
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Die Revision macht insoweit zutreffend geltend, dass die allgemeine Informationspflicht des § 36 VSBG den Zweck hat, "den Verbraucher schon vor Abschluss eines bestimmten einzelnen Verbrauchervertrags und erst recht bereits vor dem Abschluss der auf ein bestimmtes Streitverhältnis bezogenen Schlichtungsabrede selbst auf der Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die dort angeführten Umstände klar und deutlich zu informieren". Aus diesem Regelungszweck folgt aber gerade nicht, dass ein Unternehmer, der im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG die Bereitschaft bekundet, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle mitzuwirken, damit zugleich auch die Voraussetzungen für die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG schafft. Vielmehr schließt der allein auf eine hinreichende Information des Verbrauchers abzielende Regelungsgehalt des § 36 VSBG es aus, einem nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG erfolgten Hinweis zur Teilnahmebereitschaft zugleich das Vorliegen des nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG erforderlichen, auf eine rechtsgeschäftliche Bindung abzielenden Tatbestandsmerkmals "sich verpflichtet hat" zu entnehmen.
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Eine nicht auf Rechtsvorschriften beruhende Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG kann sich daher (regelmäßig) nicht aus der Hinweiserteilung auf eine Teilnahmebereitschaft selbst (so im Ergebnis auch Ruge, NJW-spezial 2017, 318), sondern nur aus einem eigenständigen (rechtsgeschäftlichen) Akt ergeben. Dieser gesonderte Begründungsakt wird in aller Regel der Hinweiserteilung zeitlich vorausgehen, weil nur über bereits bestehende - und nicht über erst möglicherweise zukünftig eintretende - Teilnahmeverpflichtungen zu informieren ist. Dies bringt das Gesetz mit der Formulierung "verpflichtet hat" zum Ausdruck.
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ee) Allerdings mag sich die Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG unter bestimmten Umständen auch auf Fälle erstrecken, in denen noch kein bindendes Rechtsgeschäft über eine Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vorliegt, dieser sich aber einseitig schon gebunden hat und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht damit zu rechnen ist, dass der Unternehmer sich später dieser Bindung entziehen kann. So dürften die Dinge bei der Aufnahme einer wirksamen und für den Verbraucher günstigen Schlichtungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers liegen, die im Falle eines späteren Vertragsschlusses mit Verbrauchern Vertragsbestandteil wird. In solchen Fällen kann die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren gleichzeitig die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auslösen. Dass die Begründung einer Verpflichtung der Hinweiserteilung nicht stets vorauszugehen hat, sondern in bestimmten Fällen auch zeitgleich, wenn auch in einem gesonderten Akt, erfolgen kann, ergibt sich auch aus einer richtlinienorientierten Auslegung (zu diesem Aspekt vgl. Fetzer in Festschrift für Wolfgang Krüger, 2017, S. 103, 111 mwN), da Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie die Präsensform "sich verpflichten" (in der englischen Fassung "commit to") und nicht - wie § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG - die Vergangenheitsform verwendet.
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Gleichwohl handelt es sich in einer solchen Fallgestaltung - auch wenn Schlichtungsklausel und Hinweis in einem Dokument enthalten sind (Allgemeine Geschäftsbedingungen) - um zwei verschiedene Akte, nämlich um die Schlichtungsklausel, der als Allgemeine Geschäftsbedingung rechtsgeschäftlicher Gehalt zukommt, und die daran anknüpfende Hinweispflicht, bei der es sich um bloße Erteilung von Informationen und damit nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 BGB handelt, sondern die aus Gründen der besseren Zugänglichkeit nur mit diesen in ein gemeinsames Dokument aufzunehmen ist (vgl. auch KG, WM 2019, 966, 967).
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Auch wenn in einem solchen Fall ebenfalls von einer Verpflichtung des Unternehmers auszugehen sein dürfte, die die Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auslöst, ändert dies nichts an dem vom Berufungsgericht gefundenen Ergebnis. Denn es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch in den Tatsacheninstanzen vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche Schlichtungsklausel aufgenommen hat. Die Revision macht dies ebenfalls nicht geltend. Sie meint vielmehr - in Verkennung des Regelungsgehalts des § 36 Abs. 1 VSBG -, dass allein die obligatorische Angabe einer bestehenden Teilnahmebereitschaft (Nr. 1) eine Informationsverpflichtung nach Nr. 2 nach sich ziehe. Dies trifft - wie ausgeführt - nicht zu.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Revision angeführten Stimmen im Schrifttum. Die genannten Autoren leiten - anders als die Revision - aus einer Bereitschaftserklärung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG nicht eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG ab. Vielmehr entnehmen sie einer auf der Webseite oder zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegebenen Mitteilung des Unternehmers über seine Mitwirkungsbereitschaft lediglich ein Angebot (bei der Ver- öffentlichung auf der Webseite als Offerte ad incertam personam) auf einen späteren Abschluss einer Schlichtungsabrede, das vom Verbraucher entweder durch die Anrufung der bezeichneten Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 151 BGB oder durch die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss angenommen wird (Greger in Greger/Unberath/Steffek, aaO, § 36 Rn. 13 ff.; Greger, MDR 2016, 365, 368; vgl. auch Roder inRoder/ Röthemeyer/Braun, aaO, § 7 Rn. 26). Davon abgesehen, trifft die von diesen Literaturstimmen eingenommene Sichtweise nicht zu, weil die Bereitschaftserklärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG regelmäßig kein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot des Unternehmers auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens enthält.
49
ff) Anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu bedenken gegeben hat, besteht kein Anlass, die Sache gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage vorzulegen , ob sich aus dem Hinweis des Unternehmers, zu einer Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein, eine Verpflichtung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren ergibt. Die Richtlinie will ausweislich ihres Erwägungsgrunds 49 gerade nicht vorschreiben, dass sich Unternehmer an solchen Verfahren beteiligen müssen, und sieht zudem - im Gegensatz zu der (erlaubterweise) über die Richtlinie hinausgehenden nationalen Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG - einen Hinweis über eine bestehende oder fehlende Teilnahmebereitschaft des Unternehmers gerade nicht vor. Aus diesen Gründen ist es derart offenkundig, dass die Richtlinie eine Mitteilung bezüglich einer bloßen Teilnahmebereitschaft nicht mit einer Informationsverpflichtung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie gleichsetzen will, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Schon aus diesem Grunde ist von einer Vorlage abzusehen (acte clair; vgl. et- wa EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 55 ff.).
50
Hinzu kommt, dass der nationale Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien - wie bereits unter II 2 c cc ausgeführt - für eine Verpflichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eine rechtsgeschäftlich bindende Erklärung verlangt. Selbst wenn sich also - wie hier nicht - aus der Richtlinie ein anderes Verständnis ableiten ließe, wäre dies für die Auslegung des in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG aufgeführten Tatbestandsmerkmals "sich verpflichtet hat" unerheblich. Denn der erkennbare Wille des nationalen Gesetzgebers stünde einer richtlinienkonformen Auslegung entgegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, juris Rn. 20 mwN), so dass auch aus diesem Grunde eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht zu ziehen ist.
51
d) Anders als die Revision meint, kann auch nicht deswegen aus der von der Beklagten gewählten Formulierung ihres Hinweises abgeleitet werden, dass sie sich letztlich doch im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG zur Teilnahme verpflichtet und nicht nur hierzu bereit erklärt hat, weil die Mitteilung unklar gefasst ist. Der maßgebliche Passus der Beklagten lautet wie folgt: "Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit."
52
aa) Gemäß § 36 Abs. 1 VSBG hat ein Unternehmer Verbraucher als künftige Vertragspartner leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Diesen Anforderungen ist die Beklagte zwar nicht in vollem Um- fang nachgekommen. Denn die Angabe, sie sei "grundsätzlich" zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit, entbehrt der notwendigen Klarheit, in welchen Fällen ("inwieweit") die Beklagte zu einer solchen Mitwirkung bereit ist. Dem durchschnittlichen Verbraucher als Adressat einer solchen Mitteilung erschließt sich angesichts des breiten Bedeutungsgehalts des Begriffs "grundsätzlich" nicht, ob die Beklagte sich "aus Prinzip und ohne Ausnahme" oder nur "im Prinzip, mit dem Vorbehalt bestimmter Ausnahmen, in der Regel, im Allgemeinen" (vgl. hierzu https://www.duden.de/rechtschreibung/ grundsaetzlich) zu einer Mitwirkung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereitfindet (ähnlich Ruttmann/Greger, aaO). Für den letztgenannten Fall bleibt zusätzlich unklar, unter welchen Bedingungen sich die Beklagte auf ein solches Streitbeilegungsverfahren einlassen wird. Die Beklagte hätte daher die Konstellationen, in denen sie zu einer Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren bereit ist, näher durch hinreichend trennscharfe Kriterien beschreiben müssen (Näheres hierzu im Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 265/18, zur Veröffentlichung bestimmt).
53
Der Kläger hat jedoch keinen auf den Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG bezogenen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Vielmehr stützt er den von ihm verfolgten Unterlassungsanspruch allein auf eine Nichteinhaltung der Vorgaben des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Streitgegenstände, die sich sowohl im Antrag als auch im zugrundeliegenden Lebenssachverhalt unterscheiden. Dem Senat ist es daher gemäß § 308 Abs. 1 ZPO verwehrt, über den nicht Streitgegenstand gewordenen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG zu entscheiden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, juris Rn. 15 ff.).
54
bb) Eine Entscheidung über einen solchen gesonderten Streitgegenstand verlangt die Revision auch nicht. Sie meint vielmehr, vor dem Hintergrund der aufgezeigten Unklarheit der Bereitschaftserklärung sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Bereitschaftserklärung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers zum Ausdruck gebracht habe, dass sie zur Teilnahme bereit sei, obwohl sie von Gesetzes wegen hierzu nicht verpflichtet sei. Dagegen habe sie damit nicht erklärt, dass sie eine Pflicht zur Teilnahme überhaupt nicht übernehme. Die Revision meint also, die Beklagte habe durch ihre Mitteilung die Erklärung abgegeben, dass sie zwar nicht aufgrund von Rechtsvorschriften zu einer Mitwirkung an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sei (2. Alt. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG), sich hierzu aber selbst verpflichtet habe (1. Alt. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG).
55
(1) Diese Sichtweise ist jedoch schon deswegen verfehlt, weil eine allein der Erfüllung der Informationspflichten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG dienende Erklärung über eine Teilnahmeverpflichtung oder -bereitschaft - wie oben unter II 2 b aufgezeigt - keine Verpflichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG zu begründen vermag. Davon abgesehen ist der Mitteilung, dass "[wir] zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet", "dennoch grundsätzlich bereit" sind, bei verständiger Würdigung nicht dahin zu deuten, dass die grundsätzliche Bereitschaft mit einer Verpflichtung gleichzusetzen ist. Denn selbst, wenn die in ihrem Umfang unklar beschriebene Bereitschaft dahin auszulegen wäre, dass sich die Beklagte ausnahmslos zu einer außergerichtlichen Streitschlichtung bereitfände, ist damit noch nicht die Aussage verbunden, dass die Beklagte eine Verpflichtung eingegangen ist, sich also einer außergerichtlichen Streitbeilegung nicht mehr einseitig ohne Verletzung rechtlicher Pflichten entziehen könnte. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinem Sprachverständnis, aber auch daraus, dass § 36 Abs. 1 VSBG ausdrücklich zwischen den beiden Mitteilungstatbeständen "Teil- nahmeverpflichtung" und "Teilnahmebereitschaft" unterscheidet und im Falle einer nicht bestehenden Verpflichtung Angaben dazu verlangt, inwieweit zumindest eine Bereitschaft zur Mitwirkung an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vorhanden ist.
56
(2) Das von der Revision gewünschte Auslegungsergebnis, wonach die grundsätzliche Bereitschaft mit einer selbst eingegangenen Teilnahmeverpflichtung gleichzusetzen ist, lässt sich schließlich auch nicht mit der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB begründen (so aber Ruttmann/Greger, aaO). Die Revision verkennt hierbei, dass die Mitteilung einer Teilnahmeverpflichtung oder -bereitschaft nach § 36 Abs. 1 VSBG - wie bereits unter II 2 b aufgezeigt - keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB darstellt, sondern nur "zusammen" mit diesen zu erfolgen hat (vgl. auch KG, WM 2019, 966, 967). Davon abgesehen wäre die Unklarheitenregelung auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann anwendbar, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (st. Rspr.; vgl.
etwa Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 19 mwN). Solche Zweifel bestehen aber nicht.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 06.11.2017 - 74 O 43/17 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.07.2018 - 13 U 158/17 -

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

(1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn

1.
die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle fällt,
2.
der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist,
3.
der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung angemeldet ist und die Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist, oder
4.
der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil
a)
der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Unternehmer sich auf die Verjährung beruft,
b)
die Streitigkeit bereits beigelegt ist,
c)
zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.

(2) Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass der Streitmittler die Durchführung eines von einem Verbraucher eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens nach § 4 Absatz 1 in folgenden Fällen ablehnt:

1.
eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig,
2.
ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht rechtshängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an,
3.
der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine bestimmte Höhe,
4.
die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen, insbesondere weil
a)
die Verbraucherschlichtungsstelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären kann,
b)
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.
Die Ablehnungsgründe dürfen den Zugang von Verbrauchern zu dem Streitbeilegungsverfahren nicht erheblich beeinträchtigen. Für Anträge nach § 4 Absatz 3 gelten die in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen der zulässigen Ablehnungsgründe nicht.

(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle teilt dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits an den Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dem Antragsgegner die Ablehnung in Textform und unter Angabe der Gründe mit. Sie übermittelt die Ablehnungsentscheidung innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags.

(4) Der Streitmittler kann die weitere Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens aus den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Gründen ablehnen, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird. Der Ablehnungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 greift nicht, wenn der Antragsgegner in die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens einwilligt oder Erklärungen zur Sache abgibt. Absatz 3 Satz 1 ist anzuwenden.

(5) Der Streitmittler setzt das Streitbeilegungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr als zwei Monate vergangen sind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. Der Streitmittler lehnt die weitere Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn der Antragsgegner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig anerkennt; Absatz 3 Satz 1 ist anzuwenden. Erkennt der Antragsgegner den streitigen Anspruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig an, so setzt der Streitmittler das Verfahren nach Ablauf von zwei Monaten ab Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort.

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.