Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 346/01 Verkündet am:
27. November 2003
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VOB/B § 1 Nr. 4

a) § 1 Nr. 4 VOB/B regelt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers.
Dieser ist unter den Voraussetzungen des § 1 Nr. 4 VOB/B berechtigt, durch
eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung den Leistungsumfang
des Vertrages zu ändern.

b) Eine wirksame Leistungsänderung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B begründet unmittelbar
einen Anspruch des Auftragnehmers gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B auf eine zusätzliche
Vergütung.

c) Eine Erklärung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B kann von einem Dritten für den Auftraggeber
nur wirksam im Rahmen einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht
abgegeben werden.

d) Die Leistungsänderung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B ist ein Verpflichtungsgeschäft im
Sinne des § 109 ThürKommO, so daß ein Landkreis durch eine Erklärung des zuständigen
Landrats oder seines Stellvertreters nur wirksam verpflichtet werden
kann, wenn die in der Thüringer Kommunalordnung geregelten Voraussetzungen
für eine wirksame Vertretung beachtet worden sind.
BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 346/01 - OLG Jena
LG Erfurt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. September 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 987.355,77 DM (= 504.826,99 ewiesen wurde. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Restwerklohn. Die Klägerin erhielt nach öffentlicher Ausschreibung den Zuschlag für die Arbeiten zum Ausbau der Verbindungsstraße zwischen den Ortschaften D. und U. Hierfür sollte ein 2,2 km langer Feldweg zu einer asphaltierten Verbindungs-
straße ausgebaut werden. Die Parteien schlossen am 25. November 1994 einen Bauvertrag, der eine vorläufige Vertragssumme von 867.939,28 DM aufwies. Dem Vertrag lag ein von der Streithelferin der Klägerin erstelltes Leistungsverzeichnis zugrunde. Ferner wurden von dem Beklagten gestellte "Besondere Vertragsbedingungen" Bestandteil des Vertrages. Nachrangig war die Geltung der VOB/B vereinbart. Der Beklagte hatte die Streithelferin der Klägerin mit der Planung, Ausschreibung, Bauüberwachung, Bauoberleitung und der örtlichen Bauleitung beauftragt. Nach Abnahme erstellte die Klägerin unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen eine Schlußrechnung über 1.917.796, 51 DM. Nach der Prüfung der Schlußrechnung durch die Streithelferin der Klägerin hielt der Beklagte lediglich eine Vergütung von noch 856.609,99 DM für gerechtfertigt. Die Differenz beruht im wesentlichen auf unterschiedlichen Ansichten der Parteien darüber, ob Arbeiten, in deren Rahmen zur Verbesserung der Bodenkennwerte der gesamte, nicht tragfähige Boden ausgetauscht wurde, von dem Beklagten zu vergüten seien. Vorgesehen war ursprünglich, im Bereich der beiden Ortschaften den Weg jeweils auf einer Länge von 60 bis 70 m in seiner vollen Breite 30 bis 40 cm tief auszuschachten und zu stabilisieren. Das etwa 2 km lange Mittelstück des Feldweges sollte im wesentlichen unverändert bleiben und mit einer Schotterschicht versehen werden. Am rechten und linken Rand des Feldwegs sollte in einer Breite von 1 bis 2 m der vorhandene Boden grundhaft aufgebaut und entsprechend stabilisiert werden. Während der Bauausführung stellte die Klägerin durch Lastplattendruckversuche fest, daß die Tragfähigkeit im Bereich des Untergrundes des Mittelstückes der geplanten Sohle unzureichend war. Daraufhin tauschte sie zwischen Mai und Juni 1995 den gesamten, nicht tragfähigen Untergrund aus.
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob die zusätzlichen Erdarbeiten von dem Beklagten zu vergüten sind.

II.

Das Landgericht hat der Klägerin die für die Erdarbeiten geltend gemachte Mehrvergütung zugesprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Mehrvergütung für die zusätzlich durchgeführten Erdarbeiten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


I.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses wird auch über das im Revisionsverfahren aufgeworfene Problem der Parteistellung auf Klägerseite zu befinden haben. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf eine Vergütung oder auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten zu. 1. Die Klägerin könne die zusätzlichen Kosten nicht gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B wegen Überschreitung des Mengenansatzes verlangen. Das scheitere daran, daß die ausgeführte Menge um weit mehr als 10 % überschritten worden sei. Eine Abrechnung auf der Grundlage des § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B komme nicht in Betracht, da im Leistungsverzeichnis die vorzunehmende Ausschachtungstiefe angegeben sei und es sich bei darüber hinausgehendem Mehraushub um eine Zusatzleistung handele. 2. Ein Vergütungsanspruch ergebe sich nicht aus § 2 Nr. 6 VOB/B. Eine Zusatzleistung wie der Mehraushub müsse von dem Auftraggeber gefordert werden. Für ein solches Verlangen sei nichts ersichtlich. Selbst wenn die Auslegung des Baubesprechungsprotokolls vom 13. März 1995 ergebe, daß eine Zusatzleistung von den Beteiligten für erforderlich gehalten worden sei, habe es der Streithelferin der Klägerin und dem Mitarbeiter des Beklagten H. an der Vertretungsmacht gefehlt, diese fordern zu können. Bevollmächtigt, für den Beklagten Verpflichtungserklärungen abzugeben, sei der Landrat. Dieser könne Dritte bevollmächtigen, ihn zu vertreten. Eine Bevollmächtigung des Mitarbeiters H., Zusatzleistungen zu fordern, habe nicht bestanden. Auch nach Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht habe die Klägerin nicht von einer Vertretungsbefugnis des H. ausgehen dürfen. Das Schriftformerfordernis für Zusatzaufträge weise den Vertragspartner der öffentlichen Hand hinreichend darauf hin, daß sich die öffentliche Hand nur durch schriftliche Verträge wirksam binden könne.
3. Auch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B folge kein Anspruch der Klägerin. Es könne unterstellt werden, daß die Mehrleistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig gewesen seien. Die vorgenommene Bauausführung habe jedoch nicht dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen und sei ihm auch nicht unverzüglich angezeigt worden. Entscheidungen über den Ausbau von Straßen treffe üblicherweise der Kreistag. Wenn die mit der Planung beauftragte Streithelferin der Klägerin zunächst ein Volumen von 2 Mio. DM für die Baumaßnahme kalkuliert habe, die Belastung des Haushaltes mit dieser Summe jedoch nicht als vertretbar erschienen sei, so daß der Beklagte ein "entschlacktes" Leistungsverzeichnis habe erstellen lassen, aufgrund dessen er mit Kosten von ca. 1 Mio. DM gerechnet habe, zeige das, daß es nicht dem Willen des Beklagten entsprochen habe, für den Straßenausbau 2 Mio. DM auszugeben. Das ergebe sich auch daraus, daß der öffentliche Auftraggeber in der Verwendung seiner Mittel nicht frei sei. Die notwendigen Mittel hätten auch im Nachhinein nicht aufgebracht werden können, da nur begrenzte Fördermittel zur Verfügung gestanden hätten. Auch daraus, daß die Straße als künftige Kreisstraße konzipiert und ein Förderantrag gestellt worden sei, folge nicht, daß die politisch Verantwortlichen das Vorhaben zu welchen Kosten auch immer hätten durchführen wollen und daß es höchste Priorität genossen habe. Bei Kenntnis der wahren Kosten hätte der Beklagte den Straßenausbau zunächst aufschieben oder ganz von ihm Abstand nehmen können. Es fehle an einer unverzüglichen Anzeige der Zusatzleistungen, die Anspruchsvoraussetzung sei. Dem Schreiben vom 18. Mai 1995 lasse sich der Umfang der Mehrkosten nicht entnehmen. Jedenfalls sei die Anzeige erst am 30. Mai 1995 und damit verspätet eingegangen, da die Tieferschachtungsarbeiten am 31. Mai 1995 im Wesentlichen abgeschlossen gewesen seien. Die Klägerin hätte das Erfordernis der Zusatzarbeiten auch früher erkennen können , nämlich spätestens nach der Durchführung der Druckplattenversuche am
1. und 8. März und der Entschließung zur Tiefergründung laut Protokoll vom 13. März 1995. Die Klägerin hätte die Arbeiten unterbrechen und bis zu einer Entscheidung der Beklagten abwarten müssen. Eine wirksame Anzeige enthielten die Protokolle vom 13. März und 5. April 1995 nicht. Möglicherweise seien die Protokolle dem Mitarbeiter H. zeitnah übergeben worden und dieser zur Entgegennahme und Weiterleitung bevollmächtigt gewesen. Den Protokollen sei jedoch nicht zu entnehmen, daß Zusatzarbeiten in erheblichem Umfang und zu erheblichen Kosten anfallen würden. 4. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere daran, daß die Zusatzleistungen nicht dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Beklagten entsprochen hätten. 5. Ein Anspruch aus § 812 BGB komme neben § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B nicht in Betracht, da § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B für den Anspruch auf Bezahlung aufgedrängter Leistungen besondere Voraussetzungen aufstelle und damit den Bereicherungsanspruch einschränke. Selbst wenn man § 812 BGB neben § 2 Nr. 8 VOB/B für anwendbar hielte, entfiele ein Anspruch, da die Bereicherung aufgedrängt sei. Der Beklagte habe keine Aufwendungen erspart, da es nicht seinem Willen und seinem Interesse entsprochen habe, die Straße zu den entstandenen Kosten auszubauen.

III.

Das hält der rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B abgelehnt. Die vereinbarte Vergütung kann nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B angepaßt werden, wenn es ohne Eingriff in den ursprünglichen Leistungsbestand zu einer reinen Mengenänderung bei den Vordersätzen der bei Vertragsschluß festgelegten Leistungen kommt. Die Klägerin stützt ihren Vergütungsanspruch darauf, daß entgegen der ursprünglichen Planung das nicht tragfähige Erdreich im Bereich des gesamten Feldwegs ausgetauscht wurde. Darin liegt keine Mengenabweichung, sondern eine inhaltliche Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung. 2. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf besondere Vergütung gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B i.V.m. § 1 Nr. 4 VOB/B verneint. Ein auf § 2 Nr. 6 VOB/B i.V.m. § 1 Nr. 4 VOB/B gestützter Anspruch scheitert daran, daß die Beklagte bei Abgabe der auf die Ausführung zusätzlicher Leistung gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam vertreten wurde.
a) Das Verlangen einer zusätzlichen Leistung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B führt dazu, daß der vertragliche Leistungsumfang erweitert wird und der Auftragnehmer einen Anspruch auf besondere Vergütung erwirbt (§ 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B). Mit der Vereinbarung der VOB/B wird dem Auftraggeber das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, unter den Voraussetzungen des § 1 Nr. 4 VOB/B durch einseitige empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung den Leistungsumfang zu ändern (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - VII ZR 186/93, BauR 1994, 760 = ZfBR 1995, 15; Urteil vom 25. Januar 1996 - VII ZR
233/94, BGHZ 131, 392, 398, ZfBR 1996, 196 = BauR 1996, 378). Der An- spruch des Auftragnehmers auf Vergütung gem. § 2 Nr. 6 VOB/B und die diesem Anspruch entsprechende Verpflichtung des Auftragnehmers werden für die zusätzliche Leistung erst durch das Verlangen der zusätzlichen Leistung begründet. Die Erklärung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B kann von einem Dritten für den Auftraggeber nur wirksam im Rahmen einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht abgegeben werden (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - VII ZR 186/94, BauR 1994, 760 = ZfBR 1995, 15).
b) Der beklagte Landkreis kann als kommunale Gebietskörperschaft des Landes Thüringen durch eine Erklärung gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B den vertraglichen Leistungsumfang wirksam nur erweitern und einen zusätzlichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B begründen, wenn der Landrat als vertretungsberechtigtes Organ oder sein Stellvertreter die Erklärung abgegeben hat, und die nach der Thüringer Kommunalordnung (ThürKommO ) für eine wirksame Verpflichtung des Landkreises erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
c) Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKommO sind Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, nur bindend, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Die Erklärungen sind durch den Landrat oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch einen Beigeordneten oder Bediensteten des Landkreises erfolgen, sofern eine den Erfordernissen des § 109 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKommO entsprechende Vollmacht erteilt wurde. Bei § 109 Abs. 2 ThürKommO handelt es sich wie bei den entsprechenden Regelungen der Kommunalordnungen anderer Länder, auch wenn sie als Formvor-
schriften bezeichnet werden, um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dienen und zur Anwendung der §§ 177 ff. BGB führen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - XII ZR 183/98, NJW-RR 2001, 1524) . Der Anwendungsbereich des § 109 Abs. 2 ThürKommO ist eröffnet. Bei der auf die Ausführung einer zusätzlichen Leistung gerichteten Willenserklärung handelt es sich um ein Verpflichtungsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift. Verpflichtungsgeschäfte sind Erklärungen, die auf eine Verpflichtung der Gebietskörperschaft abzielen im Gegensatz zu solchen Erklärungen, bei denen die Verpflichtung nur eine Nebenfolge der Erklärung ist oder die die Gebietskörperschaft belasten, aber keine neue Verpflichtung zur Folge haben (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - VII ZR 235/84, BGHZ 97, 224; Muth/Plumbaum u.a., Potsdamer Kommentar zur Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, § 67 GemO Anm. 3; Sponer/Jacob/Menke, Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen, 2. Aufl., § 56 LKrO Anm. 1; v. Loebell, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl, § 56 Anm. 1; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen § 64 Anm. II. 1; Schneider/Dreßler, Hessische Gemeindeordnung, § 71 HGO Anm. 3). Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die für die Beklagte handelnden Personen, insbesondere ihr Mitarbeiter H., die Anforderungen des § 109 ThürKommO beachtet haben. 3. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B abgelehnt hat, hält das den Angriffen der Revision nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat nicht abschließend geklärt, ob die zusätzlichen Arbeiten, die von der Klägerin erbracht worden sind, um die Tragfähigkeit des Untergrundes zu gewährleisten, notwendig waren. Für die Revisionsinstanz ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß diese Arbeiten erforderlich waren.
b) Die Begründung des Berufungsgerichts trägt seine Annahme, die Vornahme der Arbeiten habe dem mutmaßlichen Willen des Beklagten nicht entsprochen , nicht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung des mutmaßlichen Willens des Beklagten nicht alle Umstände berücksichtigt und Vorbringen der Klägerin außer Acht gelassen, das dafür spricht, daß die für die Herbeiführung der Tragfähigkeit des Untergrundes vorgenommenen Arbeiten dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprachen und dieser den Bau der Ortsverbindungsstraße auch zu der durch die Arbeiten hervorgerufenen höheren Vergütung gewollt hätte. Mutmaßlich ist derjenige Wille des Auftraggebers, der bei objektiver Beurteilung aller gegebenen Umstände von einem verständigen Betrachter vorauszusetzen ist (BGH, Urteil vom 4. April 1974 - VII ZR 222/72, LM Nr. 71 zu VOB/B; Hdb. priv. BauR (Kleine-Möller), 2. Aufl., § 10 Rdn. 549). Das Berufungsgericht hat den der Durchführung der Arbeiten entgegenstehenden Willen des Beklagten hauptsächlich daraus hergeleitet, daß dieser zunächst mit Kosten von 2 Mio. DM für den Ausbau der Straße kalkuliert hat und sodann ein "entschlacktes" Leistungsverzeichnis über eine Bausumme von 1 Mio. DM erstellen ließ. Diese Schlußfolgerung des Berufungsgerichts ist für den Fall, daß der Bau der Verbindungsstraße nur mit den zur Herbeiführung der Tragfähigkeit des Untergrundes durchgeführten Arbeiten zu der hierfür anfallenden zusätzlichen Vergütung möglich war, nicht zwingend. Der Erstellung des
"entschlackten" Leistungsverzeichnisses läßt sich lediglich entnehmen, daß der Beklagte die Verbindungsstraße für eine möglichst geringe Vergütung bauen lassen wollte. Von den von der Klägerin vorgebrachten weiteren Anhaltspunkten, die dafür sprechen könnten, daß der Bodenaustausch dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach, hat das Berufungsgericht das Argument, daß die geplante Ortsverbindungsstraße als Kreisstrasse konzipiert gewesen sei, als unerheblich behandelt und weiter ausgeführt, daß sich aus der Stellung eines Förderantrages nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz nicht zwingend ergebe, daß das Vorhaben geradezu unumgänglich gewesen sei. Damit hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin nicht vollständig berücksichtigt. Die Klägerin hat nämlich darüber hinaus vorgetragen, daß der Beklagte seinen Förderanträgen eine Bausumme von rund 2 Mio. DM zugrundegelegt hat und lediglich deswegen nicht sämtliche Fördermittel erlangt werden konnten, weil Förderanträge versäumt worden seien. Ferner hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, daß ein Abbruch des Vorhabens nicht nur dazu geführt hätte, daß der Beklagte der Klägerin die erbrachten Leistungen und den entgangenen Gewinn hätte vergüten müssen, ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, sondern auch den Verlust sämtlicher Fördermittel, einschließlich der bereits ausgezahlten, verursacht hätte. Neben der Konzipierung der Ortsverbindungsstraße als Kreisstraße spricht auch das Vorbringen der Klägerin, ohne den Ausbau der Straße wäre das Zusammenwachsen der ehemaligen Kreise W. und A. nur schwierig zu realisieren gewesen , dafür, daß für den Ausbau der Ortsverbindungsstraße erhebliche politische Interessen stritten.
Bei der erneuten Beurteilung des mutmaßlichen Willens des Beklagten wird das Berufungsgericht die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte, sofern sie zutreffend sind, gegenüber dem Interesse des Beklagten an einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und an einer möglichst preisgünstigen Durchführung der Arbeiten zu gewichten haben. Soweit das Berufungsgericht bislang darauf abgestellt hat, daß der Beklagte den Straßenausbau zunächst aufschieben oder von der Durchführung ganz hätte Abstand nehmen können, wird es zu beachten haben, daß es bei der Beurteilung des mutmaßlichen Willens nur tatsächlich vorhandene Alternativen einfließen lassen darf. Lediglich theoretisch denkbare Möglichkeiten können die Annahme eines mutmaßlichen Willens nicht stützen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 111/00, BauR 2002, 312, 313 = ZfBR 2002, 149 f.). Es wird deshalb zu prüfen sein, ob die vorübergehende Einstellung der Arbeiten oder die endgültige Aufgabe des Vorhabens angesichts der bereits vorgenommenen Arbeiten und der dennoch zu erwartenden Kosten, denen keine brauchbare Gegenleistung gegenübergestanden hätte, eine ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit war. Daran bestehen nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erhebliche Zweifel.
c) Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Überprüfung auch nicht stand, soweit es die Anspruchsvoraussetzung der unverzüglichen Anzeige der ohne Auftrag erbrachten Leistungen verneint hat. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an diese Anzeige. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend , wenn der Auftragnehmer die nicht beauftragten Leistungen nach Art und Umfang so beschreibt, daß der Auftraggeber rechtzeitig informiert wird und ihm die Möglichkeit gegeben wird, billigere Alternativen zu wählen. Diesen Anforderungen hat die Klägerin durch die Übersendung des Protokolls "zur Feststellung der Bodenverbesserung in der seitlichen Verbreiterung" der OVS D./U.,
dessen Gegenstand eine Baubesprechung vom 13. März 1995 war, genügt. In dem Protokoll heißt es: "1. Der grundhafte Ausbau in der seitlichen Verbreiterung wird max. 50 cm tiefer gegründet, um einen Bodenaustausch zur Sicherung der erforderlichen EV2 - Werte von 45 MN/m² realisieren zu können. 2. Die Dicke des Bodenaustauschs wird nach Vorlage der Ergebnisse der Lastplattendruckversuche auf dem Soll - Planum unter Hinzuziehung der Werte auf dem bereits verbesserten Planum entschieden. 3. ... 4. Zwischen Planum und einzubauendem Kalkmineralgemisch wird ein Vlies eingelegt, welches seitlich aufgekantet bzw. eingeschlagen wird." Dadurch wird hinreichend deutlich, welche Arbeiten zur Stabilisierung des Bodens vorgenommen werden sollten, nämlich insbesondere ein Austausch des Bodens. Dies gilt umso mehr, als nach dem unstreitigen Sachverhalt auf Anordnung der Beklagten diese zur Herstellung der Tragfähigkeit des Bodens erforderlichen Maßnahmen bereits zuvor auf einer Teststrecke vorgenommen worden waren. Die vom Berufungsgericht als fehlend beanstandeten näheren Angaben zur Höhe der für die nicht in Auftrag gegebenen Leistung anfallenden Vergütung waren nicht erforderlich. § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B verlangt lediglich, daß die Leistungen angezeigt werden. Für den Schutz des Auftraggebers ausreichend ist es wie bei § 2 Nr. 6 VOB/B, daß für ihn deutlich wird, daß die Leistungen nicht unentgeltlich erbracht werden. Das ergibt sich aus dem bereits genannten Protokoll über die Baubesprechung vom 13. März 1995, wonach die "Maßnahmen der Bodenverbesserung ... kostenwirksam" werden.
4. Sollte das Berufungsgericht wiederum zur Verneinung eines An- spruchs der Klägerin aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B gelangen, wird es erneut zu prüfen haben, ob der Klägerin gesetzliche Ansprüche zustehen. Für die von der Klägerin verlangte zusätzliche Vergütung kommen Ansprüche aus berechtigter und unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag sowie bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht.
a) Diese scheitern nicht daran, daß § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B gesetzliche Ansprüche ausschließt. (1) Der § 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B in der am 11. Juni 1996 bekannt gemachten Fassung, der vorsieht, daß die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag unberührt bleiben, ist nicht anwendbar, weil die Vertragsparteien die Fassung des § 2 Nr. 8 VOB/B vereinbart haben, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im November 1994 maßgeblich war. (2) § 2 Nr. 8 VOB/B in der zwischen den Parteien vereinbarten Fassung hält jedoch, soweit er gesetzliche Ansprüche ausschließt, der Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand (BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - VII ZR 291/88, BGHZ 113, 315, 322 ff.). § 2 Nr. 8 VOB/B muß nach dem AGBG überprüft werden , da die Parteien aufgrund der ebenfalls in den Vertrag einbezogenen, von dem Beklagten gestellten "Besonderen Vertragsbedingungen" die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart haben. (3) Durch die Einbeziehung der Klauseln Nr. 16.2, Nr. 16.3 und Nr. 18.1 der "Besonderen Vertragsbedingungen" haben die Parteien das in der VOB/B vorgesehene Gefüge von Leistung und Gegenleistung zuungunsten der Klägerin verschoben (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 155/86, BGHZ 101, 357, 360 ff.; Urteil vom 19. Mai 1994 - VII ZR 26/93, BauR 1994,
617, 618 = ZfBR 1994, 262, 263; Urteil vom 9. Oktober 2001 - X ZR 153/99, BauR 2002, 775, 777). aa) Nr. 16 der "Besonderen Vertragsbestimmungen" lautet: 16.1 ... 16.2 Die Entlassung aus der Gewährleistungsfrist ist vom Auftragnehmer 4 Wochen vor Ablauf der Verjährung schriftlich zu beantragen. 16.3 Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge ; der Auftragnehmer kann daher die Mängelbeseitigung, auch für Mängel, die vor bzw. bei der Abnahme der Leistungen zu erkennen waren oder vorhanden sind, bis zum Ablauf der Gewährleistung verlangen. Die Regelung in Nr. 16.2 weicht zu Lasten des Auftragnehmers von der Regelung des § 13 Nr. 4 VOB/B ab. Sie hat in den Fällen, in denen der Auftragnehmer es versäumt, den Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu stellen, mittelbar zur Folge, daß die Gewährleistungsfristen verlängert werden. Nr. 16.3 ist aus der Sicht des Auftragnehmers so zu verstehen, daß der Auftraggeber auch solche Mängel, die er vor der Abnahme erkannt hat, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist auch ohne einen entsprechenden Vorbehalt bei der Abnahme geltend machen können soll. Das widerspricht zu Lasten des Auftragnehmers der in § 12 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B getroffenen Regelung (BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 101/90, BauR 1991, 740, 741 = ZfBR 1991, 253, 254). Ob Nr. 16.2 und Nr. 16.3 der "Besonderen Vertragsbedingungen" ebenfalls einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht standhalten, bedarf keiner
Entscheidung, weil ein relevanter Eingriff in die VOB/B auch durch eine Klausel erfolgen kann, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalten würde. bb) In Nr. 18.1 der "Besonderen Vertragsbedingungen" ist geregelt, daß Abschlagszahlungen nur bis 90 % der erbrachten Leitungen ausgezahlt werden. Das greift erheblich zu Lasten des Auftragnehmers in § 16 Nr. 1 VOB/B ein, wonach erbrachte Leistungen vollständig zu vergüten sind (BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - VII ZR 291/88, BGHZ 113, 315, 322 ff.; Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 155/86, BGHZ 101, 357, 361 ff.).
b) Mit der Begründung des Berufungsgerichts läßt sich aus den oben zu § 2 Nr. 8 VOB/B dargelegten Gründen (vgl. oben 3.b) das für einen Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag erforderliche mutmaßliche Interesse des Beklagten nicht verneinen.
c) Sofern sich das mutmaßliche Interesse des Beklagten nicht feststellen lassen sollte, wird das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag zu prüfen haben.
d) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können ebenfalls nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dafür, daß die von der Klägerin erbrachten Leistungen , die für die Errichtung der Straße notwendig waren, dem Beklagten aufgedrängt worden wären. Aus seinen Feststellungen ergibt sich nicht, daß die Arbeiten unerwünscht gewesen wären und der Beklagte ihre Beseitigung verlangt hätte. Die Straße wird vielmehr genutzt. In einem derartigen Fall ist die
öffentliche Hand bereichert, wobei sich die Bereicherung auch aus den ersparten Aufwendungen ergeben kann (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - VII ZR 222/99, BauR 2001, 1412, 1413 f. = ZfBR 2001, 455).
Dressler Thode Hausmann Wiebel Kuffer

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - VII ZR 82/17

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 82/17 Verkündet am: 26. April 2018 Mohr, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 25. Okt. 2013 - I-22 U 21/13

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 08. Januar 2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien teilweise abgeändert und insgesam

Referenzen

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 183/98 Verkündet am:
18. Juli 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 1998 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 6. März 1997 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Vermieterin der Klägerin den Eintritt eines von dieser bestimmten Mieters in einen Mietvertrag verweigern durfte. Mit Vertrag vom 24. September 1993 überließ die Beklagte ein ihr gehörendes Grundstück dem Verein "S. und J. Z. " mit einem auf 25 Jahre befristeten Vertrag zur Nutzung. Der Verein
schloß am 15. Oktober 1993 einen Unterpachtvertrag über einen Teil des Objekts. Dort betrieb der Unterpächter die Diskothek "K. ". Zwischen der Klägerin und dem Unterpächter und Betreiber der Diskothek kam es zu einem Darlehens- und Bierlieferungsvertrag. Am 14. Dezember 1993 unterzeichnete der erste Beigeordnete der Beklagten eine "Mieteintrittsrechtserklärung". Darin räumte die Beklagte als Vermieterin für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Pachtvertrages der Klägerin das Recht ein, durch einseitige Erklärung in den "Mietvertrag" mit Wirkung für die Zukunft einzutreten und einen Unterpächter einzusetzen oder einen Dritten als zukünftigen Mieter zum Eintritt zu bestimmen. Der Verein löste sich am 11. Mai 1995 auf. Da der Unterpächter nicht bereit war, den Pachtzins an die Beklagte zu zahlen, kündigte die Beklagte dem Unterpächter. Dieser gab daraufhin das Unterpachtobjekt am 14. August 1996 zurück. Am 6. Mai 1996 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie von ihrem Mieterbestimmungsrecht Gebrauch mache, und benannte J.L. als Mieter. Die Beklagte lehnte den Eintritt des Vorgeschlagenen in den Mietvertrag ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 125.000 DM geltend gemacht. Sie hat ihren Anspruch damit begründet, daß der Unterpächter und Betreiber der Diskothek den mit ihr geschlossenen Darlehens - und Bierlieferungsvertrag nicht mehr erfüllt habe. Der von ihr vorgeschlagene Interessent hätte die Restschulden des bisherigen Unterpächters übernommen und seinerseits mit ihr einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag abgeschlossen. Durch die Weigerung der Beklagten, den Interessenten in den Mietvertrag eintreten zu lassen, sei ihr ein Schaden entstanden, der in der Nichtrückführung des alten Darlehens und in entgangenem Gewinn bestehe. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Es ist davon
ausgegangen, daß die Beklagte ihre vertraglich übernommene Verpflichtung, einen von der Klägerin benannten Mieter zu akzeptieren, verletzt habe und nach § 286 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sei. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus sowie zur Abweisung der Klage. 1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Klage wegen Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluß (c.i.c.) dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Im einzelnen hat es ausgeführt: Die "Mieteintrittsrechtserklärung" vom 14. Dezember 1993 sei unwirksam, weil sie die in § 67 Abs. 2 der Brandenburgischen Gemeindeordnung verlangten Formerfordernisse nicht erfülle. Die Schriftform sei nicht eingehalten. Darüber hinaus habe die Verpflichtung der Beklagten der Unterschrift des hauptamtlich tätigen Bürgermeisters und des Vorsitzenden der Gemeindevertretung bedurft. Das Rechtsgeschäft gehöre nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. Die Beklagte hafte aus Verschulden bei Vertragsschluß. Der erste Beigeordnete der Beklagten habe nach dem Inkrafttreten der Brandenburgischen Gemeindeordnung wissen müssen, daß seine alleinige Unterschrift nicht ausreiche, um eine wirksame Verpflichtung der Beklagten zu begründen. Dieses Verschulden müsse sich die Beklagte zurechnen lassen und der Klägerin den Vertrauensschaden ersetzen.
Dazu gehöre auch der Ersatz des entgangenen Gewinns, wie ihn die Klägerin geltend gemacht habe. 2. Dies hält - wie die Revision mit Recht geltend macht - in einem entscheidenden Punkt einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die "Mieteintrittsrechtserklärung" der Beklagten vom 14. Dezember 1993 unwirksam ist. Nach § 67 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg bedürfen Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform und sind vom hauptamtlichen Bürgermeister und vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung, somit von zwei Personen, zu unterzeichnen (sogenanntes Vier-Augen-Prinzip; vgl. Potsdamer Kommentar zur Kommunalverfassung des Landes Brandenburg § 67 Nr. 5). Die Nichteinhaltung der vorgesehenen Formvorschriften führt nicht zur Anwendung des § 125 BGB, sondern der §§ 177 ff. (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. BGH 32, 375, 380; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 125 Rdn. 2). Unterzeichnet - wie hier - nur ein Vertretungsberechtigter, so überschreitet er seine Vertretungsmacht mit der Folge, daß die Körperschaft nicht verpflichtet wird. Da das Berufungsgericht eine Genehmigung nicht festgestellt hat und ausreichende Anhaltspunkte für eine solche auch nicht ersichtlich sind, ist die Verpflichtung unwirksam. Das wird von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht in Frage gestellt.
b) Das Berufungsgericht bejaht unangegriffen eine Haftung aus c.i.c. und geht bei der Anwendung der Regeln der culpa in contrahendo von zutreffenden Rechtsgrundsätzen aus. Es nimmt mit Recht an, daß hier einer der
Fälle vorliegt, in denen die Rechtsprechung Ersatz des Vertrauensschadens gewährt, weil ein an den Vertragsverhandlungen Beteiliger (hier: die Beklagte) das berechtigte Vertrauen der Gegenseite (Klägerin) auf das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts schuldhaft enttäuscht hat (BGHZ 92, 164, 176; Staudinger / Löwisch BGB 13. Bearb. 1995 vor §§ 275 ff. Rdn. 66; MünchKomm/Emmerich BGB 3. Aufl. vor § 275 Rdn. 60 ff.). Die Beklagte muß sich das Verschulden ihres Beigeordneten zurechnen lassen (§§ 31, 89 BGB). Ein Verschulden des Amtswalters ist schon deshalb zu bejahen, weil er die für ihn geltenden Vertrags - und Zuständigkeitsvorschriften besser kennen mußte als die Klägerin (BGHZ 92 aaO S. 175).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der von der Klägerin hier geltend gemachte Schaden nach den Grundsätzen der c.i.c. aber nicht ersatzfähig. aa) Ist aus einer c.i.c. Schadensersatz wegen Nichtzustandekommens eines wirksamen Rechtsgeschäfts zu leisten, beschränkt sich die Haftung - wie auch sonst - auf den Ersatz des Vertrauensschadens. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte (BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - VII ZR 110/91 - BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß, öffentliche Hand 1; Staudinger/Löwisch aaO Rdn. 74). Schadensersatz in Höhe des positiven Interesses kann der Geschädigte nur in Ausnahmefällen verlangen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. vor § 249 Rdn. 17). Ein solcher liegt nicht schon deshalb vor, weil eine öffentlichrechtliche Körperschaft bei Mißachtung der zu ihrem Schutz erlassenen Vertretungsregelung aus c.i.c. schadensersatzpflichtig wird. Die Kompetenzvor-
schriften gewähren Schutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen und wollen vor den Bindungswirkungen unbedachter und übereilter Verpflichtungserklärungen bewahren (BGH, Urteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 18/85 - NJW 1986, 2939, 2940). Insoweit können und dürfen sie durch die §§ 31, 89 BGB nicht überspielt werden. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der daraus abgeleitete Schadensersatzanspruch auf das positive Interesse für eine unter Verstoß gegen die Kompetenzvorschriften übernommene Verpflichtung gerichtet ist; insoweit kommt der Vertretungsordnung nach ständiger Rechtsprechung Vorrang zu (BGH, Urteil vom 11. Juni 1992, aaO). Der Vertragspartner der Körperschaft kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut hätte. bb) Mit Recht rügt die Revision, daß die Klägerin hier das positive Interesse geltend macht. Sie will so gestellt werden, wie sie stünde, wenn ihr das Bestimmungsrecht wirksam eingeräumt worden wäre. Dann wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, den von der Klägerin vorgeschlagenen Mieter in den Mietvertrag eintreten zu lassen. Dieser Mieter hätte die vom Vormieter hinterlassenen Verbindlichkeiten übernommen und der Klägerin weiterhin Gewinn ermöglicht. Dieser Schaden fällt aber nicht unter das negative Interesse. Er ist nicht deshalb entstanden, weil die Klägerin auf die Wirksamkeit ihres Bestimmungsrechts vertraut hat, sondern wäre auch eingetreten, wenn die Beklagte die "Mieteintrittsrechtserklärung" nicht abgegeben hätte.
cc) Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen unterfallen nicht dem negativen Interesse und sind deshalb nicht erstattungsfähig. Die Sache ist daher zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Blumenröhr Gerber Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Fuchs

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 111/00 Verkündet am:
8. November 2001
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1
Der Auftraggeber muß darlegen, daß ihm bei rechtzeitiger Ankündigung nach § 2
Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B preiswertere Alternativen zur Verfügung gestanden hätten.
Erst dann kann der Auftragnehmer darlegen und beweisen, daß eine rechtzeitige
Ankündigung die Lage des Auftraggebers im Ergebnis nicht verbessert hätte (im
Anschluß an BGH, Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 245/94, BGHZ 133, 44).
BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 111/00 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Januar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Vergütung für zusätzliche Leistungen nach § 2 Nr. 6 VOB/B. Die Parteien schlossen am 5. September 1995 einen Nachunternehmervertrag , mit dem die Klägerin zum Preis von 143.000 DM die Verkehrssicherung und die vorübergehende Markierung für die Deckenerneuerung eines Bundesautobahnabschnitts auf der Grundlage ihres Angebots übernahm; die VOB/B wurde vereinbart.
Nach Abschluû der Arbeiten forderte die Klägerin von der Beklagten mit Rechnung vom 13. Dezember 1995 gesondert die Zahlung für die Vorhaltung, Vollhaftung, Unterhaltung und Wartung von Leitborden und Leitschwellen. Diese Leistungen waren von der Autobahnmeisterei angeordnet und von der Klägerin ausgeführt worden. Die Parteien streiten darüber, ob diese Leistungen Gegenstand ihres Vertrages waren sowie hilfsweise darüber, ob eine Ankündigung nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B entbehrlich war. Die Klägerin hat zuletzt 69.112,70 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Grundurteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die in der Rechnung vom 13. Dezember 1995 aufgeführten Leistungen der Klägerin seien zusätzliche und notwendige Leistungen gewesen. Diese Auslegung ist der Revision günstig. Die Gegenrü-
ge der Revisionserwiderung hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

II.

Das Berufungsgericht nimmt eine der Beklagten zurechenbare Weisung der Autobahnmeisterei an die Klägerin an. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Autobahndirektion Nordbayern hat als Vertreterin der Bauherrin, der Bundesrepublik Deutschland, Anordnungen zur Verkehrsführung getroffen. Die Weisung gegenüber der Klägerin ist der Beklagten zuzurechnen , weil diese ihrerseits an die Anordnungen der Autobahnmeisterei gebunden war. Damit liegt eine Anordnung im Sinne von § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B gegenüber der Klägerin vor.

III.

1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die vorherige Ankündigung des Vergütungsanspruchs nach § 2 Nr. 6 VOB/B habe nicht unterbleiben dürfen. Die Klägerin sei Nachunternehmerin gewesen, so daû jeder zusätzlich geltend gemachte Anspruch nicht nur die Beklagte, sondern auch die Bauherrin habe berühren müssen. Die Beklagte habe nur insoweit eine zusätzliche Vergütungsverpflichtung übernehmen können, als sie ihrerseits einen Anspruch gegen die Bauherrin gehabt hätte. Der Beklagten habe nicht nur Gelegenheit gegeben werden müssen zu prüfen, ob sie zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung verpflichtet sei, sondern auch, ob sie mit dem Einverständnis der Bauherrin rechnen könne. Das habe die Klägerin gewuût. Für die Beklagte hätten
zudem verschiedene Kostenalternativen bestanden, zum Beispiel sei denkbar gewesen, daû die Beklagte selbst die Vorhaltung hätte übernehmen wollen. Die Klägerin habe die Ankündigung nicht unverschuldet versäumt. Die Ankündigung sei aus zeitlichen Gründen möglich und nicht sinnlos gewesen. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient die nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erforderliche Ankündigung des Auftragnehmers, für eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung eine zusätzliche Vergütung zu beanspruchen , dem Schutz des Auftraggebers. Er soll über drohende Kostenerhöhungen rechtzeitig informiert werden, um danach disponieren zu können. Ein Verlust des Vergütungsanspruchs für eine zusätzliche Leistung tritt nicht ein, soweit die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich und daher ohne Funktion war oder wenn ihre Versäumung ausnahmsweise entschuldigt ist (Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 245/94, BGHZ 133, 44).
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht für die Beurteilung , ob ein Anspruch der Klägerin nach § 2 Nr. 6 VOB/B wegen unterlassener Ankündigung des Anspruchs ausgeschlossen ist. aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, der Klägerin habe hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die Beklagte vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen über den Inhalt der Weisung der Autobahnmeisterei zu unterrichten. bb) Das Berufungsgericht trifft die Feststellung, es sei denkbar gewesen, die Beklagte hätte bei rechtzeitiger Ankündigung die Vorhaltung selbst übernommen und damit Kosten gespart, ohne tragfähige Grundlage. Sinn der An-
kündigung ist es, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, rechtzeitig kostenträchtige Anordnungen zu überdenken und billigere Alternativen zu wählen (Senat, Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 245/94, aaO). Dazu muûte die Beklagte als Auftraggeberin vortragen, daû ihr tatsächlich preiswertere Alternativen zur Verfügung gestanden hatten; nur denkbare Möglichkeiten genügen nicht. Erst dann kann die Klägerin als Auftragnehmerin darlegen und gegebenenfalls beweisen, daû eine rechtzeitige Ankündigung die Lage der Beklagten als Auftraggeberin im Ergebnis nicht verbessert hätte. Die hierzu notwendigen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Sollte sich dabei ergeben, daû der Beklagten eine preiswertere Alternative zur Verfügung stand, kann die Klägerin nur eine Vergütung in entsprechender Höhe verlangen. cc) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keine Beurteilung dahin zu, daû die Klägerin an der Durchsetzung ihres Vergütungsanspruchs gegenüber der Beklagten schon deshalb gehindert ist, weil die Beklagte ihrerseits aufgrund der nicht rechtzeitigen Ankündigung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs ihre etwaigen Ansprüche aus § 2 Nr. 6 VOB/B gegenüber der Bauherrin nicht durchsetzen kann. Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 153/99 Verkündet am:
9. Oktober 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Beklagten wird auf die Revision des Klägers das am 30. Juni 1999 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Anschlußberufung des Beklagten gegen das am 14. Januar 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth wird insgesamt zurückgewiesen.
Im Umfang der Klage wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte beauftragte den Kläger im August 1990 mit der gärtnerischen Gestaltung der Auûenflächen der Universität B.. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sieht die Geltung der VOB/B und der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Hochbau, Ausgabe 1976 (im folgenden: ZVH), vor. Zur Bewässerung der Anpflanzungen entnahm der Kläger Wasser aus Hydranten, die sich auf dem Universitätsgelände befanden. Nach Beendigung der Arbeiten erteilte der Kläger dem Beklagten unter dem 29. April 1993 Schluûrechnung mit einer Restsumme von 198.131,31 DM. Der von dem Beklagten mit der Rechnungsprüfung betraute Architekt kürzte die Rechnung um zahlreiche Positionen und versah sie mit dem Vermerk "in allen Teilen geprüft u. mit den aus der Rechnung ersichtlichen Änderungen für richtig befunden". Der Beklagte setzte daraufhin den restlichen Werklohn des Klägers auf 14.172,45 DM fest und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 1993 mit, daû dieser Betrag "als Schluûzahlung" überwiesen werde. Das Schreiben enthält weiter den Satz: "Wir weisen darauf hin, daû die vorbehaltlose Annahme der Schluûzahlung Nachforderungen ausschlieût (§ 16 Nr. 3 VOB/B)." Mit Schreiben vom 14. Juli 1993 wandte sich der Kläger gegen die Schluûzahlungsfestsetzung und erklärte "ausdrücklich Vorbehalt zu sämtlichen fakturierten Restwerksvergütungsansprüchen gemäû Schluûrechnung vom 29.4.1993 in voller Höhe gemäû § 16 Nr. 3 Abs. 2". Mit Schreiben vom 9. August 1993 listete der Kläger die vom Architekten des Beklagten gekürzten Positionen auf und legte dem Schreiben verschiedene Aufstellungen und Aufmaûe bei. Das für den Beklagten handelnde Landbauamt B. wies mit Schreiben vom 6. September 1993 den Kläger darauf hin, daû die Prüfung der im Schreiben vom 9. August 1993 aufgelisteten Forderungen nur nach Vorliegen
weiterer Unterlagen möglich sei. Eine vom Kläger erbetene Schluûbesprechung lehnte das Landbauamt ab.
Mit seiner Klage hat der Kläger vom Beklagten Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 182.947,23 DM nebst Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat sich unter anderem auf die Bestimmung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B berufen, die mangelnde Prüffähigkeit der Schluûrechnung eingewandt und im übrigen die sachliche Berechtigung der Klageforderung bestritten. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage vom Kläger die Zahlung von 12.726,46 DM nebst Zinsen verlangt. Er meint, daû der Kläger das zur Bewässerung der Anpflanzungen von ihm aus den auf dem Universitätsgelände befindlichen Hydranten entnommene Wasser zu bezahlen habe.
Das Landgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Die gegen die Abweisung der Klage gerichtete Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Auf die Anschluûberufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und den Kläger auf die Widerklage verurteilt , an den Beklagten 10.323,06 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter und begehrt die vollständige Abweisung der Widerklage. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision und erstrebt mit der von ihm eingelegten Anschluûrevision die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Anschluûberufung in Höhe von 2.403,40 DM nebst Zinsen erfolglos geblieben ist. Der Kläger tritt der Anschluûrevision entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat, und zur Zurückverweisung der Sache im Umfang der Klage. Die Anschluûrevision des Beklagten bleibt ohne Erfolg, da die Widerklage insgesamt abzuweisen ist.
A. Zur Klage:
I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû der Kläger mit seiner Nachforderung gemäû § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ausgeschlossen sei, weil er seinen zur Annahme der Schluûzahlung erklärten Vorbehalt nicht ausreichend begründet habe. Es meint, daû § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B anzuwenden sei. Bei Vereinbarung von der VOB/B vorgehenden anderen Bestimmungen, hier der ZVH, sei zu prüfen, ob die neben der ZVH noch anwendbaren Bestimmungen der VOB noch einen Ausgleich der beiderseitigen Interessen enthielten, der Kläger also nicht durch diese entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die ZVH veränderten das Gesamtgefüge der VOB/B jedoch nicht in einem solchen Ausmaû. Nr. 2.2 ZVH greife zwar insoweit nicht unerheblich in die Regelung des § 2 Nr. 5 VOB/B ein, als nach letzterer ein Anspruch auf eine Vergütung von planänderungsbedingten oder aufgrund anderer Anordnungen des Auftraggebers erbrachten Mehrleistungen auch ohne vorherige Ankündigung entstünde. Der Unternehmer werde jedoch durch Nr. 2.2 ZVH lediglich angehalten, seinen insoweit erhöhten Vergütungsanspruch vorher schriftlich anzukündigen. Darin liege keine sachlich ungerechtfertigte, den Unternehmer nur formalistisch be-
nachteiligende isolierte Erschwernis. Die in Nr. 2.2 ZVH enthaltende Änderung der VOB/B greife weder in deren Kernbereich zu Lasten des Unternehmers ein, noch benachteilige sie ihn unangemessen, schon gar nicht entgegen Treu und Glauben (§ 9 Abs. 1 AGBG). Nr. 12.1 Satz 3 der ZVH hebe zwar die in § 12 Nr. 5 VOB/B enthaltenen Regelungen auf. Letztere beträfen jedoch nur Spezialfälle der Fiktion einer Abnahme, deren Eintritt der Auftragnehmer schon dadurch vermeiden könne, daû er die Abnahme seiner Leistung verlange. Nr. 16.3 der ZVH betreffe nur den in § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/B angeführten Spezialfall und nicht § 16 Nr. 1 VOB/B insgesamt. Auch alle diese Abänderungen zusammen griffen nicht derart stark in das Interessenausgleichsgefüge der VOB/B ein, daû ihre übrigen durch die ZVH nicht geänderten Regelungen - und diese seien deren weitaus gröûter Teil - so sehr zu Lasten des Klägers als Unternehmer gingen, daû sie insgesamt ihn entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die neben den ZVH anwendbaren Bestimmungen der VOB/B seien deshalb wirksam, auch § 16 Nr. 3 VOB/B.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Einwand der vorbehaltlosen Annahme der Schluûzahlung greift nicht durch.

a) § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (1990), auf den sich der Beklagte stützt, bestimmt , daû die vorbehaltlose Annahme der Schluûzahlung Nachforderungen ausschlieût, wenn der Auftragnehmer über die Schluûzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschluûwirkung hingewiesen wurde.
Bei "isolierter" Würdigung verstöût diese Klausel gegen die Regelung des § 9 AGBG und ist insoweit unwirksam. Sie bewirkt, daû eine Werklohnforderung innerhalb kurzer Frist aus formalen Gründen undurchsetzbar werden
kann, und weicht damit erheblich von dem Grundgedanken des dispositiven Rechts ab, daû eine solche Forderung durch Leistung zu tilgen ist (§ 362 Abs. 1 BGB) und daû sie der Auftragnehmer nur dann nicht mehr realisieren kann, wenn sie verjährt oder verwirkt ist (BGHZ 138, 176, 178). Jedoch läût die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwendung dieser Regelung weiterhin dann zu, wenn die Vertragsparteien die Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B insgesamt vereinbaren, weil deren Bestimmungen insgesamt einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im ganzen einigermaûen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen darstellen (BGHZ 101, 357, 359 f.).

b) Anders verhält es sich, wenn im Einzelfall Vereinbarungen getroffen werden, die in den Kernbereich der Regelungen der VOB/B eingreifen und deren Ausgewogenheit empfindlich stören (st. Rspr., u.a. BGHZ 113, 315, 322 f.). Dies ist hier entgegen der Annahme des Berufungsgerichts dadurch der Fall, daû die Parteien zusätzlich und vorrangig die vom Beklagten gestellten ZVH in das Vertragsverhältnis einbezogen haben. Einzelne in diesem Regelungswerk enthaltene Klauseln beeinträchtigen in diesem Sinn die Ausgewogenheit der Regeln der VOB/B zum Nachteil des Auftragnehmers.
aa) Dies gilt zunächst für die Regelung in Nr. 16.3 ZVH, nach der Abschlagszahlungen in Höhe von 90 v.H. des Wertes der Stoffe und Bauteile gewährt werden. Nach § 16 Nr. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer unter bestimmten Voraussetzungen demgegenüber einen Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe des (vollen) Werts der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäûen Leistungen einschlieûlich der auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile. Dieser Anspruch wird durch die Regelung der ZVH verkürzt. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, liegt in einem Einbehalt von 10%
der eigentlich geschuldeten Abschlagszahlungen eine schwerwiegende Abweichung von der Regelung in § 16 VOB/B zu Lasten des Auftragnehmers (u.a. BGHZ 101, 357, 361; BGHZ 111, 394, 396). Das gilt auch im vorliegenden Fall; dabei spielt es keine Rolle, daû die Kürzung nicht über die gesamte Breite des Anspruchs wirken und möglicherweise sogar mit gewissen Erleichterungen für den Auftragnehmer verbunden sein mag.
bb) Nach Nr. 2.2 ZVH muû der Auftragnehmer, der wegen Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers eine erhöhte Vergütung beansprucht, dies dem Auftraggeber vor der Ausführung schriftlich ankündigen. Demgegenüber sieht § 2 Nr. 5 VOB/B nur vor, daû eine Preisvereinbarung vor der Ausführung getroffen werden soll. Sofern dies nicht geschieht, ist der Auftragnehmer aber nicht gehindert, die angemessene ("neue") Vergütung zu verlangen (vgl. BGHZ 50, 25, 30; BGH, Urt. v. 20.12.1990 - VII ZR 248/89, BauR 1991, 210, 212). Nr. 2.2 ZVH schafft demgegenüber mit dem Erfordernis der schriftlichen Ankündigung eine weitere Anspruchsvoraussetzung , die das Entstehen des Vergütungsanspruchs hindern kann.
cc) Nach Nr. 12.1 Satz 3 ZVH ist abweichend von § 12 Nr. 5 VOB/B die Fiktion der Abnahme ausgeschlossen. Auch das kann sich zu Lasten des Auftragnehmers auswirken (BGHZ 111, 394, 397; BGHZ 131, 392, 397).

c) Durch die genannten Regelungen wird die Ausgewogenheit des Interessenausgleichs jedenfalls insgesamt so nachhaltig gestört, daû die Bestimmung der VOB/B nicht mehr "als Ganzes" vereinbart sind (BGHZ 111, 394, 397 m.w.N.).

d) Da nach alledem die Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht angewandt werden kann, steht der Klageforderung eine Ausschluûwirkung der Schluûzahlung nicht entgegen.
3. Der Klageforderung stehen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht andere Gründe entgegen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht fehlerfrei festgestellt, daû die Klageforderung wegen Fehlens der Prüffähigkeit der Abrechnung des Klägers nicht fällig sei (§ 14 VOB/B). Aus den Regelungen in Nr. 4.1 und Nr. 14.1 ZVH, auf die sich das Berufungsgericht insoweit stützt, die in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk gelten und die der Senat deshalb selbst auslegen kann (vgl. u.a. BGHZ 141, 391, 394), kann nämlich zum einen nicht abgeleitet werden, daû durch sie auch die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs geregelt werden soll (BGH, Urt. v. 29.04.1999 - VII ZR 127/98, BauR 1999, 1185). Zum anderen vermag die hinsichtlich eines Groûteils der Rechnungspositionen gegebene pauschale Begründung , es fehle an der Prüffähigkeit, weil die Aufstellungen nicht entsprechend Nr. 4.1 oder 14.1 ZVH erfolgt seien, nicht zu tragen. Es ist nicht ersichtlich , daû sich ein Verstoû gegen diese Regelungen notwendigerweise auf die Prüffähigkeit auswirken müûte. Die weitere, an sich tragfähige Begründung des Berufungsgerichts, ein Teil der Aufstellungen sei keiner Rechnungsposition zuzuordnen, steht der Prüffähigkeit der anderen Teile nicht entgegen. Darüber hinaus kann nicht auûer Betracht bleiben, daû - worauf die Revision hinweist - eine Rechnungsprüfung tatsächlich stattgefunden hat.
II. 1. Das Berufungsgericht meint, daû die Klage überdies auch abzuweisen wäre, wenn § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B nicht anwendbar wäre. Für den Umfang der von ihm erbrachten Leistungen sei der Kläger beweispflichtig, er habe jedoch keine zulässigen Beweismittel angeboten. Aus den vertraglichen
Regelungen der Ziffern 4.1 und 14.1 ZVH sei zu entnehmen, daû der Kläger zum Umfang seiner nicht mehr objektiv feststellbaren Leistungen nicht Beweismittel anbieten könne, die entgegen dem Sinn dieser Regelung dem Beklagten keinerlei Gewähr hinsichtlich deren Zuverlässigkeit böten und ihm jede Möglichkeit zu einem Gegenbeweis nähmen. Der Kläger habe zum Beweis der streitgegenständlichen Leistungen lediglich seine Angestellten und seine Ehefrau als Zeugen sowie die von ihm selbst angefertigten "handschriftlichen Zusammenstellungen" angeboten. Nach dem Sinn und Zweck dieser vertraglichen Bestimmungen müsse der Beklagte jedoch solche Beweismittel nicht gegen sich gelten lassen, zumal das Architekturbüro ihn mit Schreiben mehrfach zu entsprechenden Anmeldungen aufgefordert habe.
2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt die Nichtvorlage von Bautageberichten nach Nr. 4.1 ZVH und die unterlassene Durchführung der gemeinsamen Feststellung der für die Abrechnung wesentlichen Daten gemäû Nr. 14.1 ZVH nicht dazu, daû der vom Kläger angebotene Beweis zu den angeblich von ihm erbrachten Leistungen nicht zu erheben wäre.
Nimmt der Auftragnehmer kein gemeinsames Aufmaû, begibt er sich der Vorteile, die ein vom beiderseitigen Einverständnis getragenes Aufmaû hat. Er hat dann vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, daû die in der Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind; die Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten (BGH, Urt. v. 29.04.1999, aaO, 1186). Mit Recht beanstandet die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO die Annahme des Berufungsgerichts, daû der Kläger insoweit keine zulässigen Beweismittel angeboten habe. Der Tatrichter darf von der Erhebung zulässiger
und rechtzeitig angetretener Beweise nur absehen, wenn die Beweismittel völlig ungeeignet sind oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen bereits erwiesen oder zugunsten des Beweisführers zu unterstellen ist (BGH, Urt. v. 19.06.2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3720). Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daû Zeugen, die einer Prozeûpartei nahestehen, von vornherein als parteiisch und unzuverlässig zu gelten haben und ihre Aussagen grundsätzlich unbrauchbar sind (BGH, Urt. v. 18.01.1995 - VIII ZR 23/94, NJW 1995, 955, 956, insoweit in BGHZ 128, 307 ff. nicht abgedruckt). Zwar sind bei der Würdigung von Zeugenaussagen Umstände wie die verwandtschaftliche oder auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhende Verbundenheit mit einem Beteiligten jeweils gebührend zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 03.11.1987 - VI ZR 95/87, NJW 1988, 566, 567). Über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen kann jedoch grundsätzlich erst befunden werden, wenn der Beweis erhoben ist (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 284 Rdn. 70). Die Annahme des Berufungsgerichts, daû der Kläger insoweit keine zulässigen Beweismittel angeboten habe, stellt letztlich eine unzulässige, mit § 286 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbarende vorweggenommene Beweiswürdigung dar (dazu BGH, Urt. v. 12.10.1998 - II ZR 164/97, NJW 1999, 143).
Den Regelungen in Nr. 4.1 und 14.1 ZVH hat das Berufungsgericht weiter entnommen, der Kläger könne sich nicht auf Beweismittel stützen, die ihm keinerlei Gewähr für ihre Zuverlässigkeit böten. Der Beklagte hat aus diesen Regelungen darüber hinaus abgeleitet, die Parteien hätten einen Beweismittelvertrag abgeschlossen, der dem Kläger die Möglichkeit nehme, sich auf andere Beweismittel als Bautageberichte und gemeinsam getroffene Feststellungen zu stützen. Dem kann nicht beigetreten werden. Die genannten Bestimmungen der ZVH tragen die Annahme einer derart weitgehenden Vereinbarung nicht. Aus einer Vereinbarung, Bautageberichte zu erstellen und gemein-
same Feststellungen zu treffen, ergibt sich schon objektiv kein Regelungsgehalt dahin, daû ein Beteiligter mit anderen Beweismitteln ausgeschlossen sein solle.
B. Zur Widerklage:
I. Das Berufungsgericht hat den von dem Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung des vom Kläger entnommenen Wassers überwiegend für begründet erachtet. Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt, daû der Kläger gemäû der zum Inhalt des Vertrages gehörenden Leistungsbeschreibung das zum Bewässern der Pflanzungen benötigte Wasser auf seine Kosten habe beschaffen müssen. Der Kläger habe jedoch das Wasser unstreitig den Hydranten der Universität entnommen und dafür nichts bezahlt. Der Beklagte habe deshalb gemäû § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Bezahlung dieses Wassers, selbst wenn die Verwaltung der Universität dem Kläger eine unentgeltliche Entnahme dieses Wassers gestattet haben sollte, denn diese sei - auch für den Kläger erkennbar - nicht bevollmächtigt gewesen, den Vertrag insoweit zu ändern. § 814 BGB sei nicht anzuwenden.
II. Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dahingehend ausgelegt, daû der Kläger das zur Bewässerung der Pflanzen benötigte Wasser auf eigene Kosten zu beschaffen hatte. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daû der Bereicherungsanspruch, den der Beklagte geltend macht, seine rechtliche Grundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB findet. Nachdem der Kläger das Wasser aus den auf dem Universitätsgelände befindlichen Hydranten entnommen hat, kann er Bereicherungsschuldner sein, wenn er "in sonstiger Weise" (sogenannte Nichtleistungs- oder Eingriffskondiktion) etwas auf Kosten des Beklagten erlangt hat. Etwas erlangt hat derjenige, der einen Vermögensvorteil erworben hat. Ein solcher Vorteil kann in dem Verbrauch einer fremden Sache - wie hier dem Wasser - liegen, wenn der Verbraucher dadurch eigene Aufwendungen erspart (BGHZ 14, 7, 9).
3. Die Revision beanstandet aber mit Recht, daû ein Bereicherungsausgleich nur im Verhältnis zu dem, von dem das Wasser entnommen worden ist, nicht aber im Verhältnis zum Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits möglich sei.
Der Kläger hat den in dem Wasserverbrauch liegenden Vermögensvorteil nicht "auf Kosten" (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Beklagten erlangt. Für einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Variante BGB fehlt es vorliegend an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung zwischen dem Beklagten und dem Kläger. Bei der Nichtleistungskondiktion darf der Kondiktionsgegenstand dem Bereicherungsschuldner nicht auf dem Umweg über das Vermögen eines Dritten zugeflossen sein, sondern muû sich bis zum kondiktionsauslösenden Vorgang im Vermögen des Bereicherungsgläubigers befunden haben (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II/2, 13. Aufl., § 67 II 2 b, S. 135). Insoweit dient nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 94, 160, 165; vgl. auch BGHZ 68, 276, 277; BGHZ 99, 385, 390) das Kriterium der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung unter an-
derem dazu, die Parteien der Nichtleistungskondiktion festzulegen (vgl. auch MünchKomm. z. BGB/Lieb, 3. Aufl., § 812 Rdn. 18 a). Daran ist festzuhalten.
Das vom Kläger entnommene Wasser befand sich vorliegend vor der Entnahme jedenfalls nicht im Vermögen des Beklagten. Daraus folgt, daû der dem Kläger durch den Wasserbezug zugeflossene Vermögensvorteil jedenfalls nicht aus dem Vermögen des Beklagten stammte. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daû nach der von dem Beklagten vorgelegten Erklärung vom 7. Juni 1999 die Wasser- und Abwassergebühren der Universität B. aus den Haushaltsmitteln des Beklagten bestritten werden. Die Erstattung der Aufwendungen für den Bezug des Wassers ändert nichts an der für den Bereicherungsausgleich maûgeblichen Vermögenszuordnung.
C. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden wurde. Im Umfang der Klage ist die Sache an das Berufungsgericht, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Da die Sache hinsichtlich der Widerklage aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts entscheidungsreif ist, kommt insoweit eine Zurückverweisung nicht in Betracht (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Es bleibt bei der vom Landgericht ausgesprochenen Abweisung der Widerklage. Demgemäû sind die Anschluûberufung des Beklagten gegen das landgerichtl iche Urteil und seine Anschluûrevision zurückzuweisen.
Rogge Melullis Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 222/99 Verkündet am:
26. April 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Beauftragt ein Architekt in der irrigen Annahme seiner Bevollmächtigung einen Unternehmer
mit Bauarbeiten, so ist der Bauherr verpflichtet, den Architekten auf die
Unwirksamkeit des Bauvertrages hinzuweisen, sobald er dies erkennt oder sich der
Kenntnis bewußt verschließt.
Entspricht die einer Partei auf ihrem Grundstück rechtsgrundlos erbrachte Leistung
ihrer Planung, nimmt sie sie entgegen und nutzt sie sie, so hat sie als Wertersatz
grundsätzlich dasjenige zu leisten, was sie bei eigener Vergabe für die Arbeiten
hätte aufwenden müssen.
BGH, Urteil vom 26. April 2001 - VII ZR 222/99 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. April 1999 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die beiden klagenden Architekten sind im Vorprozeß von der B. Metallbau GmbH (künftig: B.) erfolgreich als vollmachtlose Vertreter des beklagten Landes auf Bezahlung einer Werkleistung in Höhe von 152.261,82 DM in Anspruch genommen worden. Die Kläger verlangen diesen nach ihrer Verurteilung an B. gezahlten Betrag nebst Zinsen und Prozeßkosten vom beklagten Land (künftig: Beklagter). Der Beklagte hatte die Kläger im Sommer 1989 beauftragt, Architektenleistungen für das Bauvorhaben "Umbau des W.-Platzes/Kinderspielplatz am W.-Platz" in B. zu erbringen. Er hatte zunächst die K. & S. GmbH (künftig:
K. & S.) beauftragt, die Metallbauarbeiten auszuführen, zu denen u.a. die Herstellung und Montage einer unter künstlerischen Gesichtspunkten gestalteten Pergola gehörte. Da die K. & S. den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhielt, entzogen die Kläger ihr namens des Beklagten den Auftrag, soweit er die Lieferung und Montage der Pergola betraf. Am selben Tag forderte die Klägerin zu 2 die B. auf, mit diesen Arbeiten auf der Basis von Stundenlohnsätzen zu beginnen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte seinerseits die Kläger beauftragt hatte, die Pergolaarbeiten zu vergeben. Jedenfalls, so meinen die Kläger, sei der Beklagte, welcher den Arbeiten der Firma B. nicht widersprochen habe, vielmehr deren Leistungen nunmehr schon über Jahre hinweg nutze , verpflichtet, ihnen in Höhe der Klageforderung Ersatz zu leisten. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von insgesamt 225.658,97 DM abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Kläger aus einem Auftragsverhältnis der Parteien abgelehnt. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen , daß der Beklagte sie beauftragt oder ermächtigt habe, der B. anstelle der K. & S. die Fertigstellung der Pergola zu übertragen. Das greift die Revision ausschließlich mit Verfahrensrügen an. Der Senat hat diese Rügen geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

II.

1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) mit der Begründung abgelehnt, das Interesse und der feststellbare Wille des Beklagten habe einer sofortigen Beauftragung der B. zur Fertigstellung der Pergolaarbeiten auf Stundenlohnbasis entgegengestanden. Der Beklagte habe sämtliche Aufträge für das Bauvorhaben selbst vergeben wollen und sei hiervon nicht abgerückt. Er habe den Klägern bereits Ende 1991 erklärt, daß eine Überschreitung der beauftragten Bausumme in 1992 nicht möglich sei. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat sowohl das Interesse wie auch den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten als Geschäftsherrn mit der Übernahme der Geschäftsführung, nämlich der Vergabe der Pergolaarbeiten auf Stundenlohnbasis an B., rechtsfehlerfrei verneint. Die gegen diese Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen
der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

III.

1. Das Berufungsgericht führt aus, den Klägern stünden Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung der Architektenverträge nicht zu. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, einen Kostenerstattungsanspruch für die Arbeiten, die B. ausgeführt habe, der Rechnung der K. & S. entgegenzuhalten oder Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Zudem hätten die Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, die Rechnung der K. & S. hätte entsprechend ihrer Rechnungsprüfung gekürzt werden müssen. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung insofern nicht stand, als das Berufungsgericht weitergehende Vertragspflichten des Beklagten verkannt hat.
a) Wie bei jedem Schuldverhältnis treffen auch die Parteien eines Architektenvertrages wechselseitige Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten. Dazu gehört die Pflicht, den Vertragspartner über Umstände aufzuklären, die dieser nicht erkennt oder erkennbar unzutreffend würdigt und die zu Gefahren für seine Rechtsgüter und sein Integritäts- oder Leistungsinteresse führen, sofern diese Umstände erkennbar für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind und er nach der Verkehrsanschauung Aufklärung erwarten darf (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - III ZR 101/88, NJW-RR 1990, 431, 432; Urteil vom 16. Dezember 1994 - V ZR 114/93, WM 1995, 439, 441).
b) Nach diesen Grundsätzen mußte der Beklagte, sobald er erkannt oder sich der Kenntnis bewußt verschlossen hatte, daß B. von den Klägern in seinem Namen mit der Fertigstellung der Pergolaarbeiten beauftragt worden war, die Kläger darauf hinweisen, daß ein wirksamer Vertrag zwischen ihm und
B. nicht besteht. Der Beklagte wußte, daß die Kläger nicht berechtigt waren, Aufträge in seinem Namen ohne sein Einverständnis zu erteilen. Die Annahme, die Kläger hätten sich als Architekten im eigenen Namen verpflichten wollen, die Pergola fertigzustellen, ist lebensfremd. Wenn der Beklagte nicht beabsichtigte , die Arbeiten der B. als vertragliche Leistung anzunehmen und den ihr zustehenden Werklohn zu zahlen, so durfte er die Arbeiten der B. nicht geschehen lassen. Er war vielmehr verpflichtet, den Klägern gegenüber unverzüglich und unmißverständlich klarzustellen, daß er sich durch eine von ihnen getroffene Vereinbarung mit B. nicht gebunden betrachte, um damit die Verpflichtung der Kläger aus § 179 Abs. 1 BGB gering zu halten. Diese Hinweispflicht hat auch ihren Sinn. Nach der Lebenserfahrung wird ein vollmachtlos handelnder Architekt aufgrund eines solchen Hinweises den Unternehmer davon unverzüglich unterrichten, damit dieser seine Arbeiten einstellen und eine einvernehmliche Lösung mit dem Bauherrn finden kann. Verweigert der Bauherr eine Genehmigung des Vertrages, so kann der Unternehmer seine Arbeiten nicht mehr fortsetzen, da er gegen den Willen des Grundstückseigentümers auf fremdem Grund nicht bauen darf. In diesem Fall sind die Ansprüche des Unternehmers gegen den Architekten aus § 179 Abs. 1 BGB im Ergebnis auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung beschränkt, da der Architekt, sofern der Unternehmer die Erfüllung wählt, die wegen der Gegenleistung sich aus §§ 320 ff BGB ergebenden Rechte geltend machen kann (RGZ 120, 126, 129; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179 Rdn. 16; Medicus, AT, 7. Aufl. Rdn. 986). 3. Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, von welchem Zeitpunkt an der Beklagte die Aktivitäten der B. kannte oder sich der Kenntnis bewußt verschloß. Nach den bisherigen Feststellungen
liegt eine frühzeitige Kenntnis des Beklagten nahe. Die Klägerin zu 2 hatte B. am 10. März 1992 mit der Fertigstellung der Pergola beauftragt und sie aufgefordert , mit den Arbeiten zu beginnen. Im Vorprozeß war unstreitig, daß B. am 10. März 1992 ihre Arbeiten aufgenommen hatte; davon ist in der Revision auszugehen. Für eine frühzeitige Kenntnis des Beklagten spricht zum einen, daß er sich in Nr. 4.9 der Architektenverträge zur Mitwirkung bei der Objektüberwachung verpflichtet hatte, so daß er alsbald Kenntnis vom Beginn der Tätigkeit der B. erhalten haben dürfte. Zum anderen spricht hierfür die vom Beklagten gefertigte Niederschrift über die Besprechung vom 17. März 1992, an der u.a. beide Kläger und mehrere Vertreter des Beklagten teilgenommen hatten. Darin ist festgehalten, daß die Kläger nach dem Teilentzug des der K. & S. erteilten Auftrages die B. mit der Fertigstellung der Pergolaarbeiten beauftragt hatten. Nach dem Inhalt der Niederschrift besteht kein Anhaltspunkt, der Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt noch angenommen, die B. werde als Subunternehmerin für K. & S. tätig werden.

IV.

1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, ein Anspruch der Kläger aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 684, 812 ff BGB) sei nicht gegeben. Der Beklagte sei nicht bereichert. Ein Vermögenszuwachs sei nicht eingetreten. Er habe keine Aufwendungen erspart, da er die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme für die Metallbauarbeiten an K. & S. sowie später an B. gezahlt habe.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Bedenken des Berufungsgerichts tragen die Abweisung eines Anspruches aus §§ 684, 812 ff BGB nicht.
a) Der Beklagte hat aufgrund der Geschäftsführung der Kläger die Bauleistung der B. und damit die Fertigstellung der Pergolaarbeiten erlangt, ohne dafür etwas aufgewendet zu haben. Der Umfang dessen, was er herauszugeben oder welchen Wertersatz er zu leisten hat, ergibt sich aus dem Bereicherungsrecht.
b) Die Ansprüche der Kläger scheitern nicht daran, daß die Geschäftsführung interessenwidrig und aufgedrängt war. Die fehlende Übereinstimmung mit dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn schließt nur die Ansprüche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag aus, ist aber andererseits gerade Voraussetzung für Ansprüche aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag.
c) Der Anspruch der Kläger aus §§ 684, 812 ff BGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der B. nach Abschluß ihrer Arbeiten neben dem Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB gegen die Kläger zugleich ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Beklagten erwachsen ist (zu letzterem: vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 207/60, BGHZ 36, 30, 35). Die Erfüllung des Anspruchs aus § 179 Abs. 1 BGB durch die Kläger schließt es aus, daß B. ihren Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten noch durchsetzen kann, da sie andernfalls für dieselbe Leistung wirtschaftlich doppelt Zahlung erhielte (Beigel, BauR 1987, 626, 628; vgl. auch Staudinger /Gursky, BGB, 13. Bearbeitung, § 951 Rdn. 7). Der Vorrang eines Leistungskondiktionsberechtigten besteht also nicht.

d) Das Berufungsgericht trifft von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen zur Höhe des geschuldeten Wertersatzes (§ 818 Abs. 2 BGB). Dies wird nachzuholen sein. Dazu weist der Senat auf folgendes hin: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt beim Bau auf fremdem Grund und Boden auf eine objektiv zu bemessende Steigerung des Verkehrswertes des Grundstücks ab (Nachweise bei MünchKomm/Lieb, BGB, 3. Aufl., § 818 Rdn. 41). Im vorliegenden Fall ist diese Wertermittlung jedoch nicht maßgebend. Die dem Beklagten als Grundstückseigentümer erbrachte Leistung entsprach seiner Planung; er hat sie entgegengenommen und nutzt sie. Die Bereicherungsansprüche gehören dem Billigkeitsrecht an und stehen daher im besonderen Maße unter den Grundsätzen von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, 312). Mit diesen wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Beklagte nicht die ersparten Aufwendungen erstatten müßte. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn der Beklagte wegen der möglicherweise nicht vorhandenen Wertsteigerung seines Grundstückes durch die Pergolaarbeiten das Erlangte unentgeltlich behalten und nutzen könnte. Er wird daher grundsätzlich dasjenige als Wertersatz zu leisten haben, was er bei eigener Vergabe für die Vollendung der Arbeiten hätte aufwenden müssen. Dafür standen ihm auch Mittel zur Verfügung, die er gegebenenfalls durch einen Nachtragshaushalt oder durch eine aktive Verfolgung seiner Ansprüche gegen die K. & S. hätte aufstocken können.
Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka