Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
c) Auch für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden , identifizierenden Bildberichterstattung für die Zeit bis zur Rechtskraft des Strafurteils ist die Unschuldsvermutung in die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung einzustellen. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18 - OLG München LG München I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch, die Richterin Müller und die Richter Dr. Allgayer und Böhm
für Recht erkannt:
II. Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 2018 auch insoweit aufgehoben und wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Oktober 2017 insoweit abgeändert, als die Beklagten zur Auskunft (Ziffern 3. und 4. des Teilurteils des Landgerichts) verurteilt worden sind. Die Klage wird insoweit abgewiesen. III. Im Übrigen werden die Revisionen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage darauf gerichtet war, den Beklagten zu 1 und 2 die Äußerungen - es sei gegen den Kläger Strafanzeige erstattet worden, und/ oder - er sei Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren , und/oder - der Kläger habe eine Studentin bzw. Mitarbeiterin vergewaltigt und/oder die Wiedergabe des Bildnisses des Klägers in diesem Kontext zu untersagen. IV. Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungs - und des Revisionsrechtszugs - bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von den Beklagten wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattungen Unterlassung , Auskunft sowie Ersatz des materiellen Schadens und Zahlung einer Geldentschädigung.
- 2
- Der Kläger, ein Steuerberater, war von 2008 bis Oktober 2014 Partner der Kanzlei L. und dort für Personalangelegenheiten zuständig. Er besuchte mit Partnern und Mitarbeitern der Kanzlei, darunter der studentischen Mitarbeiterin R., am 26. September 2014 das Oktoberfest in München, anschließend ein Restaurant. In den frühen Morgenstunden des 27. September 2014 hielten sich der Kläger und Frau R. allein im Außenbereich des Restaurants auf. Dabei soll der Kläger Frau R. vergewaltigt haben. Noch am selben Morgen versetzte Rechtsanwalt S., seinerzeit ebenfalls Partner der Kanzlei L., dem Kläger drei Faustschläge ins Gesicht.
- 3
- Der Kläger schied im Oktober 2014 aus der Kanzlei aus, Rechtsanwalt S. zum Ende des Jahres 2014. Mit einem 14seitigen Schreiben vom 6. Februar 2015 erstattete S. gegen den Kläger Strafanzeige wegen Vergewaltigung /sexueller Nötigung der Frau R. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein und erhob im Januar 2016 wegen des Vorfalls vom 27. September 2014 Anklage.
- 4
- Der Kläger wendet sich gegen zwei Wort- und Bildberichterstattungen, die am 22. und 23. Februar 2015, also kurz nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens , veröffentlicht wurden:
- 5
- Am 22. Februar 2015 veröffentlichte die Beklagte zu 2 in der BILD am SONNTAG (BamS) einen Artikel unter der Überschrift "Staatsanwalt ermittelt gegen Star-Anwalt". In diesem Artikel wird ein passbildartiges Porträtfoto des Klägers gezeigt, auf dem die Augen mit einem schwarzen Balken verdeckt sind; die Bildzuschrift lautet: "Der Beschuldigte T[…(Vorname des Klägers)] E. (43)". Zur Person des Klägers wird in dem Artikel zudem berichtet, dass er Partner der Kanzlei L. war, dass er verheiratet ist und drei Kinder hat. Zur Sache heißt es:
- 6
- "Der Top-Jurist musste gehen, weil er auf einer Oktoberfest-Party eine Mitarbeiterin vergewaltigt haben soll. Seit vergangener Woche ermittelt die Staatsanwaltschaft München ‚wegen Vergewaltigung/sexueller Nötigung'… Doch zur Staatsanwaltschaft gelangt der Fall erst Anfang Februar - durch eine 14-seitige Strafanzeige von […] S[…] ... Es beginnt an einem lauen Abend Ende September. T[…] E. spendiert Champagner. Mit einer jungen Kollegin, die als studentische Hilfskraft bei L[…] arbeitet, geht er in den Außenbereich des Lokals. Dort habe er sie dann laut Strafanzeige auf eine abgelegene Treppe gedrückt. Die Jura-Studentin soll sich gewehrt haben, ihr Dirndl sei dabei zerrissen. E. soll ihr Obszönitäten ins Ohr geflüstert haben, unter anderem 'Du bist die geilste Sau'. Laut Anzeige habe sie ihn angefleht, endlich aufzuhören, an seine Frau und die drei Kinder zu denken. Doch das habe ihn kaltgelassen. Stattdessen soll er ihr den Slip ausgezogen und seine Hose geöffnet haben. T[…] E. habe eine Studentin aus seinem ehemaligen Team bei L[…] vergewaltigt , so der Vorwurf von […] S[…]. Die Mitarbeiterin habe sich ihm kurz nach den Geschehnissen offenbart, ebenso weiteren Kollegen. Dabei habe sie geweint und am ganzen Körper gezittert … Bei L[…] wurde der heikle Fall zur Chefsache … In der internen Befragung soll E. behauptet haben, die Mitarbeiterin habe ihn angemacht, er habe sie lediglich 'gebusselt'."
- 7
- Am 23. Februar 2015 veröffentlichte die Beklagte zu 1 unter www.bild.de ebenfalls einen Artikel unter der Überschrift "Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Star-Anwalt", welcher mit dem gleichen Foto des Klägers versehen ist. Unter der Kopfzeile, dass "er […] eine Jura-Studentin vergewaltigt haben" soll, folgt eine kurze wertende Beschreibung der Kanzlei L. und ihrer Partner. Schließlich wird angekündigt, dass man "mit BILDplus", wohin ein Link weiterleitet, lesen könne, "wie Top-Jurist T[…] E. (43) eine Mitarbeiterin … vergewaltigt haben soll, warum ihn ein Ex-Kollege anzeigte und was die Kanzlei zu den Vorwürfen sagte".
- 8
- Der Kläger erwirkte im Februar 2015 im Wege von einstweiligen Verfügungen gegen beide Beklagte die Untersagung der Berichterstattungen.
- 9
- Das Landgericht hat durch Teilurteil über die Unterlassungs- und die Auskunftsklage entschieden. Es hat der Unterlassungsklage teilweise stattgegeben und die Beklagten im Hinblick auf mögliche Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche zur Auskunft über den Umfang ihrer Veröffentlichungen (unter anderem Anzahl der Abrufe des Internetartikels vom 23. Februar 2015, Verbreitungsgebiet und Höhe der Auflage der BamS vom 22. Februar 2015) verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Unterlassungsklage mit Urteil vom 9. Januar 2018 vollumfänglich stattgegeben. Es hat den Beklagten unter Bezugnahme auf die streitgegenständlichen Artikel vom 22. bzw. 23. Februar 2015 untersagt, die Äußerungen wiederzugeben, zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. wiedergeben, veröffentlichen, verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, es sei gegen den Kläger Strafanzeige erstattet worden, und/oder er sei Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und/ oder er habe eine Studentin bzw. Mitarbeiterin vergewaltigt und/oder in diesem Kontext das Bildnis des Klägers wiederzugeben. Der Beklagten zu 2 hat es darüber hinaus unter Bezugnahme auf den Artikel vom 22. Februar 2015 die Verbreitung der Äußerungen untersagt, der Kläger habe eine Studentin im Außenbereich des Lokals Cavos auf eine abgelegene Treppe gedrückt und ihr Obszönitäten ins Ohr geflüstert, unter anderem "Du bist die geilste Sau", und/oder in diesem Zusammenhang habe sich die Studentin gegen den Kläger ge- wehrt, so dass ihr Dirndl zerrissen sei, und/oder sie habe ihn angefleht, endlich aufzuhören, dies habe den Kläger kalt gelas- sen, er habe ihr den Slip ausgezogen und seine Hose geöffnet, und/ oder der Kläger habe behauptet, er habe die Studentin bzw. Mitarbeiterin "gebusselt".
- 10
- Die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Am 9. Februar 2018 ist der Kläger wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Anfang des Jahres 2019 ist das Urteil rechtskräftig geworden. Im Hinblick darauf hat der Kläger in der Revisionsverhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig insoweit für erledigt erklärt, als es um die Unterlassung der Äußerungen, es sei gegen den Kläger Strafanzeige erstattet worden, der Kläger sei Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren , er habe eine Studentin bzw. Mitarbeiterin vergewaltigt, und/oder um die Wiedergabe des Bildnisses des Klägers in diesem Kontext geht. Die Beklagten verfolgen mit den vom Senat zugelassenen Revisionen das Ziel der Abwei- sung der Klage, soweit durch das Teilurteil über sie entschieden worden ist, weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 11
- Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zum Verbot der Wortberichterstattungen damit begründet, es handle sich um identifizierende Verdachtsberichterstattungen , die den Kläger in seiner Ehre beträfen und unzulässig seien. Bei schweren Gewaltverbrechen sei zwar in der Regel ein Interesse an näherer Information über Tat und Täter anzuerkennen. Bei einer Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren sei aber die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, was mindestens eine ausgewogene Berichterstattung gebiete. Zu berücksichtigen sei zudem eine mögliche Prangerwirkung. Bei dem hier streitgegenständlichen Verdacht der Vergewaltigung handle es sich zwar um eine Angelegenheit von erheblichem öffentlichen Interesse , zumal die vorgeworfene Tat von einem Vorgesetzten zu Lasten einer Mitarbeiterin begangen worden sein solle. Allerdings sei der Kläger weder ein "Prominenter" noch ein Organ der Rechtspflege. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger eine Stigmatisierung erfahre, die auch ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermöge. Es sei nicht erkennbar, dass den Beklagten ein ausreichender Mindestbestand an Tatsachen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt gewesen sei. Die Beklagten hätten im Rahmen einer ausgewogenen Berichterstattung kenntlich machen müssen, dass die Strafanzeige des Rechtsanwalts S., der seinerseits wegen der Faustschläge habe strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssen, kritisch zu betrachten sei, und dass es noch keine weitergehenden Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft gebe. Die streitgegenständlichen zusätzlichen Äußerungen in dem Artikel vom 22. Februar 2015 enthielten zudem Einzelheiten des angeblichen Tathergangs, an deren Bedeutung für die Information der Öffentlichkeit Zweifel angebracht seien.
- 12
- Zu den Bildberichterstattungen hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Kläger rechtswidrig in seinem Recht am eigenen Bild verletzt sei. Es lägen keine Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor. Dabei sei zu berücksichtigen , dass die den Kläger identifizierenden Bildberichterstattungen über den Verdacht einer Straftat einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre darstellten, weil seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert werde. Die Berichterstattungen über den bloßen Verdacht seien bereits als Wortberichterstattungen unzulässig. Gerade die Erinnerung an das Gesicht des Beschuldigten durch das Bild berge die Gefahr, dass der Kläger auch bei späterem Freispruch eine nachhaltige Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts erleide und er sich dann von der besonderen Verwerflichkeit des ihm vorgeworfenen Handelns nur schwer werde befreien können. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass der Kläger abgesehen von Veröffentlichungen in Wirtschaftsblättern bislang nicht in die Öffentlichkeit getreten sei.
- 13
- Die aufgrund der begangenen Rechtsverletzungen vermutete Wiederholungsgefahr sei von den Beklagten nicht widerlegt worden. Dabei sei unerheblich , ob die inzwischen erfolgte Anklageerhebung und die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Kläger als Beweistatsachen für die in den Artikeln berichtete Tat ausreichten, um jetzt eine identifizierende Berichterstattung darüber zu rechtfertigen. Das gerichtliche Verbot betreffe die Äußerungen und Bildnisse nämlich nur in ihrem Kontext, der auch die Mitteilung der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannten Beweistatsachen und die sich daraus ergebende niedrige Verdachtsstufe umfasse. In diesem Kontext blieben die Äußerungen auch dann unzulässig, wenn sie in einem anderen Zusammenhang rechtmäßig wären.
- 14
- Den Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, dass dem Kläger jedenfalls Geldentschädigungsansprüche wegen der Rechtsverletzungen durch die Berichterstattungen zustehen könnten, weil deren Folgen, insbesondere die Prangerwirkung, für den Kläger überaus gravierend seien.
B.
- 15
- Der in der Revisionsverhandlung gestellte Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, soweit es um die Unterlassung der Äußerungen es sei gegen den Kläger Strafanzeige erstattet worden, und/oder der Kläger sei Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsver- fahren und/oder er habe eine Studentin bzw. Mitarbeiterin vergewaltigt (im Folgenden: Äußerungen 1 bis 3) und/oder um die Unterlassung der Wiedergabe seines Bildnisses in diesem Kontext geht, ist zulässig und begründet. Insoweit sind die Revisionen der Beklagten unbegründet.
I.
- 16
- Die einseitige (Teil-)Erledigungserklärung des Klägers bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird. Eine solche einseitige (Teil-) Erledigungserklärung ist im Revisionsverfahren jedenfalls dann zulässig, wenn das Ereignis, das die Hauptsache (teilweise) erledigt haben soll, unstreitig ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 57; BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30; jeweils mwN). Der Kläger, der Revisionsbeklagter ist, kann eine einseitige Erledigungserklärung ohne Einlegung einer Anschlussrevision abgeben (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30). Auf eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen , wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 58; BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30; jeweils mwN).
II.
- 17
- Die Erledigungserklärung des Klägers ist nach diesen Grundsätzen zulässig. Das erledigende Ereignis, auf das sich der Kläger bei seiner teilweisen Erledigungserklärung bezogen hat - seine rechtskräftige Verurteilung im Strafverfahren -, ist außer Streit. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist auch begründet. Seine Unterlassungsklage betreffend die von der Teilerledigungserklärung erfassten Wort- und Bildberichterstattungen ist spätestens seit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils unbegründet, da die bis dahin zugunsten des Klägers streitende Unschuldsvermutung entfallen ist (1. für die Wort-, 2. für die Bildberichterstattung ). Zuvor - jedenfalls noch bei Eintritt der Rechtshängigkeit - war die Unterlassungsklage gemessen an den Grundsätzen, die im Hinblick auf die Un- schuldsvermutung für die strafverfahrensbegleitende Berichterstattung gelten, zulässig und begründet (3. für die Wort-, 4. für die Bildberichterstattung).
- 18
- 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch mehr aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, die Verbreitung der Äußerungen 1 bis 3 zu unterlassen. Es fehlt spätestens seit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils an der entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil diese Äußerungen nunmehr rechtlich zulässig sind.
- 19
- a) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, greifen die angegriffenen Äußerungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Denn die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 9; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 15; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; jeweils mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 15 mwN).
- 20
- b) Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 18 mwN).
- 21
- aa) Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 12; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12). Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr können sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 12; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 29, 32; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 16; jeweils mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn.
17).
- 22
- bb) Wird wahrheitsgemäß über die Begehung einer Straftat durch einen identifizierbaren Täter berichtet, ist zu berücksichtigen, dass solche Taten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 18 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 17; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 14; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18; jeweils mwN). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 39; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 18; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 19). Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 19; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, NJW 2006, 599 Rn. 16 mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20). Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt aber das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters. Allerdings führt selbst die Verbüßung einer Strafe nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 16; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 40; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 19; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 21).
- 23
- c) Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG setzt neben der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts materiell-rechtlich eine Wiederholungsgefahr voraus. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung fällt indes weg, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist. Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (Senatsurteile vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 31 für die Wortberichterstattung; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595, juris Rn. 17 f. für die Bildberichterstattung
).
- 24
- d) Gemessen an diesen Grundsätzen besteht kein Unterlassungsanspruch mehr gegen die Verbreitung der Äußerungen 1 bis 3, weil diese inzwischen rechtlich zulässig sind und deshalb eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. Die notwendige Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.
- 25
- aa) Bei den Äußerungen 1 bis 3 handelt es sich, auch wenn mit ihnen nach Inhalt und Kontext der streitgegenständlichen Artikel nur der Verdacht einer Vergewaltigung durch den Kläger verbreitet worden ist, um wahre Tatsachenbehauptungen. Denn mit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Klägers ist gemäß § 190 Satz 1 StGB zugunsten der Beklagten der Beweis der Wahrheit dafür, dass der Kläger die Vergewaltigung begangen hat, als erbracht anzusehen (Weyhe in Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Abschn. 37 Rn. 90, 92). Da die Einordnung der Tatsachenbehauptung als wahr aufgrund der genannten Bestimmung zwingende Folge der rechtskräftigen Verurteilung ist (vgl. hierzu Eisele/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 190 Rn. 1, 3; Valerius in BeckOK StGB, Stand 1. Februar 2019, § 190 Rn. 1; Regge/Pegel in MüKoStGB, 3. Aufl., § 190 Rn. 7) und deshalb kein Raum für eine tatrichterliche Würdigung bleibt, kann diese Einordnung durch den Senat vorgenommen werden.
- 26
- bb) Mit der Rechtskraft des Strafurteils ist die zugunsten des Klägers sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung entfallen. Damit ist die Berichterstattung jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Revisionsverhandlung rechtlich zulässig. Die Schutzinteressen des Klägers überwiegen das Berichterstattungsinteresse der Beklagten nicht.
- 27
- Der Kläger, dem als Partner in einer renommierten Sozietät Personalverantwortung und Vorbildfunktion zukamen, wurde mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergewaltigung einer studentischen Mitarbeiterin einer Straftat überführt, an der nicht nur wegen ihrer Schwere, sondern auch im Hinblick auf das berufliche Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Täter und Opfer ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zwar ist der Kläger in den Wortbeiträgen insbesondere durch die Namensnennung, wenn auch in abgekürzter Form, und die Angabe, Partner bei der Kanzlei L. gewesen zu sein, identifizierbar (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620 sub II 1 b) aa)). Auch kann unterstellt werden, dass den Kläger durch die Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung trifft. Diese und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat er allerdings durch seine Straftat selbst hervorgerufen. Zwar wären die streitgegenständlichen Äußerungen, sollten sie künftig wiederholt werden, durch die rechtskräftige Verurteilung insofern "überholt", als das in den Artikeln erwähnte Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist. Dies wirkt sich im vorliegenden Verfahren allerdings nicht zugunsten des Klägers aus, sondern lässt die damit einhergehende Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geringer erscheinen. Denn die beiden Berichte bringen den Kläger lediglich mit einem laufenden Verfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung, hingegen nicht mit der tatsächlich zwischenzeitlich erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen dieser Straftat, die für sein Ansehen deutlich ungünstiger ist, in Verbindung. Sie lassen es für den nicht eingeweihten Leser daher noch als möglich erscheinen, dass sich der Verdacht in der Folgezeit als unbegründet erweist bzw. erwiesen hat, obwohl diese Möglichkeit tatsächlich nicht mehr besteht.
- 28
- Die Verurteilung des Klägers und der Eintritt der Rechtskraft Anfang des Jahres 2019 liegen noch nicht so weit zurück, dass der identifizierenden Berichterstattung das Resozialisierungsinteresse des Klägers entgegenstünde (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25 mwN). Die Äußerungen über die Strafanzeige, das Ermittlungsverfahren und den Verdacht der Vergewaltigung sind nicht geeignet, den Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren" , die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 20). Eine dauerhafte und lang anhaltende soziale Ausgrenzung, die hier in der Abwägung das von dem Kläger selbst erweckte Informationsinteresse überwiegen müsste, ist nicht zu befürchten.
- 29
- 2. Der Kläger hat spätestens seit Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Strafurteils auch keinen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Wiedergabe seiner Bildnisse im Kontext mit den Äußerungen 1 bis 3. Es fehlt auch insoweit jedenfalls an der entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil die Verbreitung der Bildnisse nunmehr zulässig ist.
- 30
- a) Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichungen beurteilt sich, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren - hier nicht vorliegenden - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Abs. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme , wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, NJW 2009, 757 Rn. 8 f.).
- 31
- b) Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse (Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 11). Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (Senatsurteil vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16 sub II. 2. a, zVb; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn.
20).
- 32
- Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 33; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, NJW 2009, 757 Rn. 10, 13 f.). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 15 mwN). Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 16; 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19, 23). Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 16; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34; jeweils mwN).
- 33
- Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 33). Andererseits gehört eine Straftat zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Wie schon bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Äußerungen 1 bis 3 ist auch bei der rechtlichen Prüfung der Bildberichterstattung in die Abwägung einzustellen, dass die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen und dass bei schweren Gewaltverbrechen in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information auch über die Person des Täters anzuerkennen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34 i.V.m. Rn. 17). Bei Straftaten besteht häufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung über den Täter, weil sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder unmittelbar und prägnant über die Person des Täters informieren können (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 24 mwN). Auch hier kommt es maßgeblich auf die Bedeutung der Straftat für die Öffentlichkeit an, die sich aus der Schwere oder Art der Tat, den Besonderheiten des Tathergangs oder der Person oder Stellung des Täters ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 22; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; NJW 2009, 350 Rn. 11). Mag oftmals bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch das Recht auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer Abbildung des Straftäters überwiegen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20), kann schon mit dem erstinstanzlichen Urteil - auch vor Eintritt der Rechtskraft - dem Informationsinteresse der Vorrang gebühren (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25). Jedenfalls bei einem rechtskräftig verurteilten Straftäter besteht nicht mehr die Gefahr, dass sein Gesicht zu Unrecht mit der Tat verbunden wird und er sich von diesem Eindruck auch nach einem Freispruch auf unabsehbare Zeit nicht mehr befreien kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14 f.). Auch im Rahmen der Bildberichterstattung gilt der Grundsatz, dass derjenige, der den Rechtsfrieden bricht, sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern es auch dulden muss, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34 i.V.m Rn. 18; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 33). Verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang, gewinnt das Resozialisierungsinteresse und das Recht des Täters, "alleine gelassen zu werden", mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 23 mwN).
- 34
- c) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den angegriffenen Bildnissen spätestens seit der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Vergewaltigung um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Sein Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit hat hinter dem von den Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzutreten.
- 35
- aa) Zwar haben die Wortberichterstattungen, in deren Kontext die Zulässigkeit der Verbreitung der Bildnisse des Klägers zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, AfP 2010, 60 Rn. 7; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 37), noch nicht die rechtskräftige Verurteilung des Klägers, sondern ein laufendes Ermittlungsverfahren zum Gegenstand. Sie betreffen damit einen Verfahrensabschnitt, in dem zugunsten des Klägers noch die Unschuldsvermutung galt. Auch hier kann aber bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr und der sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage, ob infolge der Veränderung tatsächlicher Umstände die Bildbe- richterstattung in Zukunft zulässig wäre, nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger zwischenzeitlich strafrechtlich der Vergewaltigung überführt wurde.
- 36
- bb) Der Kläger ist wegen einer Straftat verurteilt, die im Hinblick auf ihre Schwere, die damalige Stellung des Klägers mit Personalverantwortung in einer renommierten Kanzlei und den Umstand, dass er die Straftat gegenüber einer damaligen Mitarbeiterin beging, das Interesse der Öffentlichkeit besonders berührt. Durch die Begehung der Straftat hat er sich selbst zum Gegenstand des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gemacht. Im Rahmen der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger auf den Bildnissen trotz des Balkens über der Augenpartie zwar, wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, für sein soziales Umfeld erkennbar ist und seine Identifizierung in Zusammenschau mit den Angaben zu seiner Person im begleitenden Text weiter erleichtert wird. Allerdings erschwert es die teilweise Anonymisierung des Bildes, dass das Gesicht des Klägers von der breiten Öffentlichkeit mit der Tat verbunden wird. Die Verbreitung der Fotos ist auch im Übrigen nicht geeignet, den Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 39). Auch hier lässt - ebenso wie bei den angegriffenen Wortberichterstattungen - der Umstand, dass das Bildnis des Klägers im Kontext mit den begleitenden Wortberichterstattungen lediglich mit einem laufenden Verfahren wegen Vergewaltigung und nicht mit der tatsächlich erfolgten Verurteilung in Verbindung gebracht wird, die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts geringer erscheinen. Da das Strafverfahrens gerade erst abgeschlossen worden ist, überwiegt das Resozialisierungsinteresse des Klägers noch nicht das von ihm selbst erweckte Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25). Darauf, ob es der Bebilderung der Artikel "bedurfte", kommt es nicht an.
- 37
- d) Bei der gebotenen Würdigung der Veröffentlichungen in ihrer Gesamtheit werden durch die Verbreitung der kontextneutralen Fotos keine berechtigten Interessen des Klägers verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Die passbildartigen Fotoaufnahmen enthalten keine über die mit der Identifizierung eines Straftäters durch eine Abbildung hinausgehende Beeinträchtigung (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 24); sie haben keinen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 30).
- 38
- 3. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit war die Unterlassungsklage hingegen zulässig und bezogen auf die angegriffenen Äußerungen 1 bis 3 noch begründet.
- 39
- a) Bei den angegriffenen Äußerungen 1 bis 3 handelt es sich um Tatsachenbehauptungen , die als von Anfang an wahr anzusehen sind. Zwar ist der Wahrheitsbeweis gemäß § 190 Satz 1 StGB erst mit dem rechtskräftigen Strafurteil als erbracht anzusehen. Dies betrifft indes nur die Erkenntnis der seit ihrer Entstehung unveränderlichen Wahrheit einer Tatsache. Damit kommt die Bestimmung auch demjenigen zugute, der den Straftatvorwurf schon vor der strafrechtlichen Verurteilung und deren Rechtskraft kundgetan hat (vgl. Regge /Pegel in MüKoStGB, 3. Aufl., § 190 Rn. 12; Valerius in BeckOK StGB, Stand 1. Februar 2019, § 190 Rn. 3). Dementsprechend ist es für die Einordnung der Behauptung der Vergewaltigung als wahr vorliegend nicht erheblich, dass den Beklagten im Zeitpunkt der Veröffentlichung die Wahrheit noch nicht bekannt war und sie dementsprechend den Vergewaltigungsvorwurf lediglich als Verdacht äußerten (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 15). Da der Wahrheitsgehalt der beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht als ungeklärt anzusehen ist, beurteilt sich die rechtliche Zulässigkeit der hier angegriffenen Äußerungen auch für die Zeit vor Rechtskraft des Strafurteils rückblickend nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung (vgl. zu diesen nur Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26 mwN). Insbesondere könnte der Kläger, selbst wenn dies zuträfe, sich nicht darauf berufen, dass die Beklagten ihren Recherchepflichten nicht genügt hätten und es im Zeitpunkt der Veröffentlichung an einem Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt habe, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen würden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJWRR 2017, 31 Rn. 24).
- 40
- b) Dennoch ist der Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angegriffenen Äußerungen vor und nach Rechtskraft des Strafurteils nicht derselbe. Denn erst mit der Rechtskraft eines Strafurteils entfällt - mit Wirkung allein für die Zukunft - die Unschuldsvermutung. Bis dahin gilt auch derjenige, der die Tat begangen hat, als unschuldig. Dies ist bei der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit strafverfahrensbegleitender Berichterstattungen zugunsten des Beschuldigten in die Abwägung einzustellen.
- 41
- aa) Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung entfaltet als strafprozessuales Recht unmittelbare Wirkung nur gegenüber dem Staat (vgl. Gaede in MüKo StPO, 1. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 128). Eine unmittelbare Drittwirkung dahingehend, dass der Beschuldigte Anspruch darauf hätte, bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung von Dritten für unschuldig gehalten zu werden, besteht nicht. Geht es aber um eine strafverfahrensbegleitende identifizierende Presseberichterstattung, wird der Persönlichkeitsschutz eines Beschuldigten durch die Unschuldsvermutung mitbestimmt (vgl. Bornkamm, NStZ 1983, 102, 104). So ist in der Rechtsprechung des Senats, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, dass für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein noch laufendes Strafverfahren im Rahmen der Abwägung auch die für den Beschuldigten streitende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen ist (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 15; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 14; BVerfG, AfP 2006, 354, 355; NJW 2009, 3357 Rn. 20; EGMR, NJW 2017, 3501 Rn. 51-55 - Bédat gg. Schweiz; NJW 2012, 1058 Rn. 202 - Axel Springer AG gg. Deutschland; vgl. ferner Ziff. 13 des Pressekodex). Sie gebietet eine entsprechende Zurückhaltung (BVerfGE 35, 202, 232), mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 19). Sie schützt vor Äußerungen, die, bewusst oder nicht, die Chancen des Betroffenen auf ein faires Verfahren mindern oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rolle der Gerichte untergraben (EGMR, NJW 2017, 3501 Rn. 51 - Bédat gg. Schweiz). Sie schützt ferner den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 15; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 14 mwN). Ein identifizierender Bericht über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist deshalb auch daraufhin zu überprüfen, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 18). Dabei kann anders als bei Berichterstattungen nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung nicht als Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt werden, dass der Beschuldigte den Rechtsfrieden gebrochen und deswegen zu dulden habe, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde; denn eine solche Argumentation lässt sich in der Regel mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbaren (vgl. Bornkamm, NStZ 1983, 102, 105). Oftmals kann im Hinblick auf die Unschuldsvermutung bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung überwiegen (BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; vgl. auch Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 19). Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 18 ff.; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 19 f.).
- 42
- bb) In Fällen, in denen - wie vorliegend - im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis für eine Straftat durch rechtskräftiges Strafurteil als erbracht anzusehen ist, gelten damit für die rückblickende Beurteilung der rechtli- chen Zulässigkeit der strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Wortberichterstattung die folgenden Voraussetzungen: Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht.
- 43
- c) Gemessen an diesen Grundsätzen hatte der Kläger bei Klageerhebung einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen 1 bis 3. Dabei ist zweifelhaft , kann aber dahinstehen, ob mit der Begründung des Berufungsgerichts die Ausgewogenheit der Berichterstattungen verneint werden kann. Auch hatte ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts der Kläger auf Grund der E-Mail-Anfrage vom 19. Februar 2015 (Anlage B 14) Gelegenheit zur Stellungnahme zur Strafanzeige des Rechtsanwalts S. Allerdings handelte es sich bis zur erstinstanzlichen Verurteilung des Klägers, jedenfalls aber während des nichtöffentlichen Ermittlungsverfahrens , nicht um einen Vorgang von solchem Gewicht, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Klägers bestand. Zwar berührt der Verdacht der Vergewaltigung einer Mitarbeiterin durch einen Partner einer renommierten Sozietät, wie unter 1. f) bb) dargelegt, wegen der Schwere der vorgeworfenen Tat und wegen des Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem mutmaßlichen Opfer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in erheblichem Maße. Ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit, schon während des Ermittlungsverfahrens nicht nur über die Position des Beschuldigten in der Kanzlei L. informiert zu werden, sondern auch über dessen Identität, bestand indes nicht. Der Kläger war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Das Informationsinteresse rührte auch nicht etwa aus seiner Stellung oder Funktion in der Öffentlichkeit oder aus etwaigen Auswirkungen seiner Tat auf die Öffentlichkeit oder auf deren Vertrauen in seine Integrität (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen etwa Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 18 - Veruntreuung von Fraktionsgeldern ; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 24 - Chefjustiziar; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 19 f. - Gazprom; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 208, juris Rn. 32). Demgegenüber war der Kläger , dessen Identität durch die abgekürzte Namensnennung in Verbindung mit der Angabe, Partner in der Kanzlei L. gewesen zu sein, für Kollegen, Mandanten und sein soziales Umfeld ohne Weiteres erkennbar war und im Übrigen ohne großen Aufwand ermittelt werden konnte, gerade wegen des Vorwurfs, ein Sexualverbrechen gegenüber einer Mitarbeiterin begangen zu haben, der Gefahr erheblicher sozialer Missachtung schon vor einer Verurteilung ausgesetzt (vgl. Bornkamm, NStZ 1983, 102, 105). Seine durch die Unschuldsvermutung konkretisierten Interessen überwogen daher im Zeitpunkt der Veröffentlichung und auch noch bei Erhebung der Unterlassungsklage - zu diesem Zeitpunkt war noch nicht einmal Anklage erhoben - das Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung.
- 44
- d) Darauf, ob der Unterlassungsanspruch des Klägers erst mit der (rechtskräftigen) strafrechtlichen Verurteilung oder schon zu einem früheren Zeitpunkt entfallen ist, kommt es für die Feststellung der Erledigung nicht an. Denn jedenfalls war die Unterlassungsklage zunächst begründet und ist erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit unbegründet geworden. Die Erledigungserklärung ist in der Revisionsinstanz auch dann zulässig, wenn die materielle Erledigung schon vor Einlegung der Berufung eingetreten ist und die Erklärung darüber schon in der Berufungsinstanz hätte abgegeben werden können (BGH, Urteile vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368, juris Rn. 26; vom 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15, MDR 2016, 482 Rn. 31).
- 45
- 4. Der Kläger hatte bei Klageerhebung auch noch einen Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung.
- 46
- a) Auch bei der strafverfahrensbegleitenden Bildberichterstattung hat in der Abwägung der widerstreitenden Interessen - bereits bei der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt - die Unschuldsvermutung Berücksichtigung zu finden (vgl. BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; EGMR, NJW 2018, 2461 Rn. 40-42 - Axel Springer SE u. RTL Television GmbH gg. Deutschland; Medien und Recht 2000, 221, 225 Rn. 56 - News Verlags GmbH & CoKG gg. Österreich). Auch insoweit ist eine entsprechende Zurückhaltung geboten und eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2009, 350 Rn.14). Auch hier wird oftmals bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung überwiegen (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20). Etwas anderes kann nicht ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus dem Gesichtspunkt hergeleitet werden, dass der Beschuldigte den Rechtsfrieden gebrochen habe. Selbst ein Geständnis würde lediglich dazu führen, dass die Unschuldsvermutung der Bildberichterstattung nur noch in eingeschränktem Maße entgegengehalten werden könnte (vgl. BVerfG, wistra 2012, 145 Rn. 8; NJW 2012, 2178 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 21. September 2017 - 51405/12, NJW 2018, 2461 Rn. 51 - Axel Springer SE u. RTL Television GmbH gg. Deutschland ). Eine individualisierende Bildberichterstattung über den Beschuldigten eines Strafverfahrens scheidet aber nicht in jedem Fall aus. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Dies gilt etwa dann, wenn er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung bzw. Prominenz in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2117 Rn. 23, zum gerichtlich verfügten Verbot von Bildaufnahmen in der Hauptverhandlung).
- 47
- b) Gemessen an diesen Grundsätzen handelte es sich vor der erstinstanzlichen strafrechtlichen Verurteilung, jedenfalls aber während des nichtöffentlichen Ermittlungsverfahrens, bei den den Kläger zeigenden Bildnissen noch nicht um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Insbesondere bestand in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens trotz der Schwere der vorgeworfenen Tat noch kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit, mittels eines nur in der Augenpartie verdeckten Porträtfotos über die Identität des Klägers einschließlich seines Aussehens informiert zu werden. Mit dieser über die begleitenden Textangaben hinausgehenden Identifizierung wurde der Kläger der Gefahr erheblicher sozialer Missachtung durch die Öffentlichkeit ausgesetzt, obwohl (auch noch bei Erhebung der Unterlassungsklage) noch nicht einmal Anklage erhoben war.
- 48
- c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass schon vor den streitgegenständlichen Berichterstattungen Medien wie JUVE und der Blog "Roll on Friday" unter voller Namensnennung und mit unverpixelten Fotos des Klägers über die Gründe seines Ausscheidens aus der Kanzlei L. spekuliert und hierzu die Behauptung verbreitet hatten, der Kläger sei einer Studentin "zu nahe gekommen". Damit wurde, wie vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, nicht der Verdacht der Vergewaltigung verbreitet.
C.
- 49
- Die Revision der Beklagten zu 2 ist begründet, soweit es um die Wortund Bildberichterstattung im Übrigen geht. Der Kläger, der den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärt hat, hat keinen Anspruch, die Verbreitung der übrigen angegriffenen Äußerungen in dem Artikel vom 22. Februar 2015 zu unterlassen und in diesem Kontext das Bildnis des Klägers zu verbreiten.
- 50
- 1. Der Wahrheitsgehalt der Äußerungen - der Kläger habe eine Studentin im Außenbereich des Lokals Cavos auf eine abgelegene Treppe gedrückt und ihr Obszönitäten ins Ohr geflüstert, unter anderem "Du bist die geilste Sau", und/oder - in diesem Zusammenhang habe sich die Studentin gegen den Kläger gewehrt, so dass ihr Dirndl zerrissen sei, und/oder - sie habe ihn angefleht, endlich aufzuhören, dies habe den Kläger kalt gelassen, er habe ihr den Slip ausgezogen und seine Hose geöffnet, (im Folgenden: Äußerungen 4 bis 6) ist in diesem Rechtsstreit ungeklärt geblieben. Insbesondere ist der Inhalt des Strafurteils schon nicht in dieses Verfahren eingeführt worden. Es finden daher insoweit trotz der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung Anwendung. Danach darf eine Tatsachenbehauptung , deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder ver- breitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 22, 24; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 26; jeweils mwN).
- 51
- Da diese Äußerungen von der Erledigungserklärung des Klägers nicht erfasst sind und damit allein zu prüfen ist, ob sie künftig zu unterlassen sind, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger wegen Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt ist, der diesbezügliche Wahrheitsbeweis also erbracht ist.
- 52
- a) Es fehlt bei Einbeziehung dieses Umstandes nicht (mehr) an dem für die Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen , die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Äußerungen 4 bis 6 finden sich in der in den Feststellungen des Berufungsgerichts in Bezug genommenen 14seitigen Strafanzeige des Rechtsanwalts S. Dieser war zwar nicht unmittelbarer Zeuge des Geschehens, jedoch Zeuge vom Hörensagen, der seiner sehr detaillierten An- zeige zufolge kurz nach der Tat mit dem Opfer sprach und eigene Wahrnehmungen von ihrem völlig aufgelösten Zustand machen konnte. Seine Strafanzeige hat sich hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung bewahrheitet. Damit besteht auch der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen für die in der Strafanzeige geschilderten Details zum Tathergang.
- 53
- b) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts wurde dem Kläger mit der E-MailAnfrage vom 19. Februar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Strafanzeige des Rechtsanwalts S. gegeben. Die Berichterstattung in dem angegriffenen Artikel gibt wieder, was laut Strafanzeige des Rechtsanwalts S. geschehen sein "soll"; sie hält sich durchgehend im Konjunktiv. Zugleich wird mitgeteilt, dass der Strafverteidiger des Klägers jede strafbare Handlung abstreite. Die Berichterstattung ist demnach jedenfalls insoweit ausgewogen; auf die Ausgewogenheit des Artikels hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfs als solchen kommt es nach der rechtskräftigen Verurteilung nicht mehr an.
- 54
- c) Schließlich handelt es sich jedenfalls seit der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers bei der Beschreibung des Tathergangs um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information auch über den Hergang der Tat anzuerkennen (Senatsurteile vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 18; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 38; jeweils mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 18). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Denn die Beschreibung des mutmaßlichen Tatgeschehens verdeutlicht das Selbstverständnis des Klägers als Partner einer renommierten Sozietät und Vorgesetzten der Mitarbeiterin R., der in scheinbar lockerer Atmosphäre einer Feier jede Grenze sowohl verbal als auch durch das Aufdrängen körperlicher Nähe bis hin zur Vergewaltigung überschritt. Im Hinblick auf die Pressefreiheit verbietet sich eine Prüfung, ob es der Beschreibung der Details bedurfte. Demgegenüber wird die soziale Missbilligung, die der Kläger infolge der Verurteilung wegen Vergewaltigung erfährt, durch die Beschreibung des mutmaßlichen Tathergangs nicht wesentlich verschärft.
- 55
- 2. Auch die Äußerung - der Kläger habe behauptet, er habe die Mitarbeiterin gebusselt, (im Folgenden: Äußerung 7) ist rechtlich zulässig.
- 56
- Es fehlt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat der Kläger zu seiner Verteidigung vorgebracht, es habe einvernehmlicher sexueller Kontakt zwischen ihm und der Mitarbeiterin R. stattgefunden. Die Behauptung, die Mitarbeiterin "gebusselt" zu haben, geht darüber nicht hinaus, sondern bleibt dahinter zurück. Sie fügt sich zudem in die in dem Artikel mitgeteilte Erklärung des Strafverteidigers ein, dass der Kläger jede strafbare Handlung abstreite. Weshalb vor diesem Hintergrund die Äußerung den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass das Geschehen ("busseln") seine Intimsphäre betreffe. Denn es handelt sich insoweit um eine Verteidigung gegen einen Vergewaltigungsvorwurf; die Begehung einer Sexualstraftat zählt aber nicht zur Intimsphäre des Täters (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 26).
D.
- 57
- Die Revisionen sind schließlich auch begründet, soweit das Berufungsgericht die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Auskunft darüber bestätigt hat, in welchem Umfang die angegriffenen Wort- und Bildberichterstattungen erfolgt sind (Verbreitungsgebiet und Auflagenhöhe der BILD am SONNTAG vom 22. Februar 2015; Dauer der Zugänglichmachung und Anzahl der Abrufe des streitgegenständlichen Artikels vom 23. Februar 2015 unter www.bild.de). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft übersehen, dass die Erteilung der begehrten Auskunft zur Geltendmachung der Schadensersatzund Geldentschädigungsansprüche nicht erforderlich ist.
- 58
- 1. Unter besonderen Umständen kann ein Auskunftsanspruch gegeben sein, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und vom Verletzer unschwer erteilt werden kann (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 29; Burkhardt in Wenzel , Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 15 Rn. 7).
- 59
- 2. Vorliegend ist die begehrte Auskunft für die Geltendmachung von Ansprüchen auf materiellen Schadensersatz und Geldentschädigung - unterstellt, solche bestünden - nicht erforderlich, weil sie hierfür nicht benötigt wird. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Revisionsverhandlung bestätigt , soweit es um die Geltendmachung von materiellem Schadensersatz geht. Aber auch für die Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs auf Geldentschädigung wird die Auskunft nicht benötigt, weil der Kläger einen diesbezüglichen Klageantrag nicht beziffern muss, sondern die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung in das Ermessen des Tatrichters stellen kann, dem die Bemessung obliegt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 46). Das Ausmaß der Verbreitung einer rufschädi- genden Veröffentlichung kann zwar - neben allen weiteren Umständen des Einzelfalls - sowohl für die Frage, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwerwiegend ist, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, als auch für die Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung eine Rolle spielen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38, 48, 53 f., 71). Die Ermittlung exakter Veröffentlichungszahlen oder der Abrufe aus dem Internet ist indes für die Erhebung einer Klage auf Geldentschädigung nicht erforderlich (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 15 Rn. 8). Bei bekannten Printmedien wie vorliegend der BILD am SONNTAG und Internetportalen wie vorliegend www.bild.de kann grundsätzlich von einem vergleichsweise hohen Verbreitungsgrad ausgegangen werden. Darüberhinausgehende Informationen benötigt der Kläger für die Verfolgung eines etwaigen Anspruchs auf Geldentschädigung nicht.
- 60
- 3. Damit kann offenbleiben, ob mit der Begründung des Berufungsgerichts ein Geldentschädigungsanspruch als Hauptanspruch, dessen Bestehen ein Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch voraussetzen würde (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 55; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 15 Rn. 7), angenommen werden kann. Über die geltend gemachten Ersatz- und Entschädigungsansprüche wird erst im folgenden Verfahrensabschnitt durch Schlussurteil zu entscheiden sein. Bei der Entscheidung über den Geldentschädigungsanspruch wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass trotz des Umstandes, dass die identifizierende Berichterstattung zunächst unzulässig war, mit der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Vergewaltigung ein Umstand eingetreten ist, der der Gewichtung des Eingriffs als schwerwiegend entgegenstehen dürfte (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38, wonach schon die Möglichkeit in den Blick zu nehmen ist, dass sich eine Tatsachenbehauptung als wahr erweisen könnte). Es erscheint durchaus denkbar, dass die Beeinträchtigung durch den Erlass der einstweiligen Verfügung und durch die erfolgte teilweise Feststellung der Erledigung mit den in diesem Urteil angeführten Gründen zur ursprünglichen Begründetheit der Klage hinlänglich aufgefangen werden kann. von Pentz Offenloch Müller Allgayer Böhm
LG München I, Entscheidung vom 15.02.2017 - 9 O 8402/15 -
OLG München, Entscheidung vom 09.01.2018 - 18 U 778/17 Pre -
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Urteil einreichenBundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18 zitiert oder wird zitiert von 27 Urteil(en).
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Berichterstattung in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift SUPER ILLU. Die Klägerin unterhält seit 2001 eine Beziehung zu dem damaligen Ehemann der Schauspielerin Uschi Glas, B. T.. In Nr. 11/02 der genannten Zeitschrift erschien ein Artikel ihres Chefredakteurs unter der Überschrift "Ein Kompliment für Sachsens schöne Mädchen", in dem sich unter einem Portraitfoto der Klägerin (im Folgenden: Foto 1) die Bildunterschrift befindet "Die UschiGlas -Rivalin Anke S... stammt aus P...". Im Heftinneren wurde dieses Foto in einem Artikel unter der Überschrift "Die Sächsin. Eine ganz besondere Frau" nochmals vergrößert veröffentlicht. Es trägt die Bildnebenschrift "Erinnerung an Urlaub. Die Uschi-Glas-Rivalin wird von Freunden als sportlich, fleißig, fröhlich und geschäftstüchtig beschrieben". Auf dieser Seite befindet sich mit der Bildunterschrift "Münchener Szene" ein Bild der Klägerin, das auf einer Weihnachtsparty in München 1996 aufgenommen wurde (Foto 2). Im Rahmen des Artikels ist ein weiteres Foto der Klägerin veröffentlicht, das sie mit B. T. beimSpaziergang am Deininger Weiher zeigt (Foto 3); darunter findet sich die Bildunterschrift : "Als dieses Foto Anfang Februar erschien, wurde die Affäre von Anke und B. T. bekannt". Unter der Überschrift des Artikels findet sich eine Unterüberschrift , in der es u.a. heißt: "Die junge Rivalin, die in die Ehe von Uschi Glas einbrach, stammt aus P...". In dem Artikel wird kurz der Lebenslauf der Klägerin geschildert. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der genannten Fotos und einiger Textbeiträge. Die Beklagte hält die Veröffentlichung unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden Informationsinteresses sowie deswegen für zulässig, weil die Klägerin und B. T. im Januar 2003 ihre Beziehung selbst öffentlich gemacht hätten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten durch das angefochtene Urteil im wesentlichen abgewiesen. Lediglich den Unterlassungsausspruch hinsichtlich des mit der Bildunterschrift "Münchener Szene" versehenen Fotos (Foto 2) hat es aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch bezüglich der erneuten Veröffentlichung ursprünglich rechtswidrig verbreiteter Fotografien nachträglich entfallen kann.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint eine ausdrückliche und eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos. Es ist weiter der Ansicht, die Klägerin sei durch ihre Beziehung mit B. T. nicht zu einer Person der Zeitgeschich-te geworden. Aus der "Begleiterrechtsprechung" lasse sich für den Fall nichts herleiten. Das öffentliche Interesse an der Klägerin sei erst durch die identifizierende Berichterstattung begründet worden, die das Ziel verfolgt habe, die Klägerin als "Rivalin" von Uschi Glas aufzubauen und das Zerbrechen der Ehe Glas/T. als öffentliches zeitgeschichtliches Ereignis erst zu konstituieren. Ein überwiegendes Informationsinteresse an der lediglich der Befriedigung von Neugier und Sensationslust dienenden Berichterstattung habe nicht bestanden. Es gehe jedoch nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Veröffentlichung, sondern um die Unterlassung erneuter Veröffentlichung. Insoweit fehle die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Fotos 1 und 3. Eine erneute Veröffentlichung der Fotos stelle keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Durch den gemeinsamen Auftritt der Klägerin mit B. T. bei der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises im Januar 2003 und die dabei abgegebenen Erklärungen habe die Klägerin ihre Privat - und Sozialsphäre insoweit selbst öffentlich gemacht. Mit dem bisherigen Rechtsschutzanspruch, der damit begründet worden sei, die Klägerin habe ein Recht auf Anonymität und trage in keiner Weise dazu bei, daß ihr Privatleben an die Öffentlichkeit gelange, könne sie nicht mehr durchdringen. Die Annahme eines überwiegenden Interesses der Beklagten an der Publikation von Bildern der Klägerin gelte allerdings nicht schrankenlos. Der Beklagten seien insoweit zeitliche und inhaltliche Grenzen gesetzt. Zeitlich seien derartige Veröffentlichungen nur so lange als rechtmäßig zu bewerten, wie das Scheitern der Ehe Glas/T. noch als zeitgeschichtlicher Vorgang angesehen werden müsse, an dem die Öffentlichkeit ein Interesse habe. Nach der inzwischen rechtskräftigen Scheidung dieser Ehe werde die Bedeutung des Vorgangs auch für das öffentliche Informationsinteresse stetig abnehmen, so daß die Klägerin jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt Veröffentlichungen von Fotogra-
fien, die sie abbilden, hinnehmen müsse. Gegenwärtig müsse allerdings das Interesse der Klägerin an der Unterlassung nicht genehmigter Bildveröffentlichungen wegen fortbestehender Aktualität des Vorgangs noch für einen begrenzten Zeitraum hinter dem Informationsinteresse zurücktreten. Darüber hinaus müsse die Klägerin auch keineswegs eine Veröffentlichung sämtlicher der Presse zugänglich gemachter Fotografien hinnehmen. Es bestehe kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse an Bildern, die die Klägerin in Bereichen der geschützten Intim- und Privatsphäre zeigten bzw. die aus früherer Zeit stammten und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem heutigen Leben als Partnerin von B. T. stünden. Davon ausgehend könne hinsichtlich des Fotos 1, eines neutralen Portraitfotos, ebensowenig von einem berechtigten Interesse an der Unterlassung ausgegangen werden, wie hinsichtlich des aus der Privatsphäre stammenden Fotos 3 (Deininger Weiher), nachdem die Klägerin sich zu ihrer Beziehung bekannt habe. Anderes gelte für Foto 2, das nichts mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis der Ehekrise Glas/T. zu tun habe und zu einem Bereich der Persönlichkeit der Klägerin gehöre, der bislang in keiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Die beanstandete Textberichterstattung könne im Hinblick darauf, daß die Klägerin zwischenzeitlich hinsichtlich ihrer Beziehung zu B. T. selbst an die Öffentlichkeit getreten sei, ebenfalls nicht mehr untersagt werden.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand.1. Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht eine Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin. Diese Wertung ist auch nicht zu beanstanden. 2. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts war die von der Beklagten vorgenommene Veröffentlichung rechtswidrig.
a) Davon geht im Ergebnis auch die Revision aus. Soweit sie dem Berufungsgericht vorwirft, die Systematik der §§ 22, 23 KUG verkannt und trotz Verneinung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG vorgenommen zu haben, sind dessen Ausführungen so zu verstehen, daß eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten aus den Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen wird, um festzustellen , ob die hier in Frage stehenden Bildnisse dem "Bereiche der Zeitgeschichte" überhaupt zugeordnet werden können. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte unabhängig von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG. Die Vorschrift nimmt nach der gesetzgeberischen Intention und nach Sinn und Zweck der Regelung auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rücksicht. Die Belange der Öffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zu beachten. Das weitere dem Grundrechtseinfluß offen stehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten Interesses" in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer acht gelassen worden sind (BVerfGE 101, 361, 391 f.; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922 f.). Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte
aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich, wobei der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen ist, der der Pressefreiheit und zugleich dem Persönlichkeitsschutz ausreichend Rechnung trägt (BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922). Demgemäß verlangt auch der erkennende Senat, daß bereits in diesem Zusammenhang eine Interessenabwägung hinsichtlich der betroffenen Grundrechte vorzunehmen ist (Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986 = VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 und vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - zur Veröffentlichung bestimmt, sub II 2 a; vgl. ferner Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8 Rn. 4 ff.).
b) Nicht zu beanstanden ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647 ff.), daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Ehekrise Glas/T. wegen des daran bestehenden öffentlichen Interesses als zeitgeschichtlichen Vorgang ansieht, gleichwohl aber (ausgehend von der hergebrachten Definition der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte) für die Zeit vor dem öffentlichen Auftreten der Klägerin (hierzu unten 3 c) ein überwiegendes Informationsinteresse am Privatleben der Klägerin verneint. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterlassungsklage sei weitgehend unbegründet, weil die Klägerin jedenfalls für einen gewissen Zeitraum die Bildberichterstattung über sich im Zusammenhang mit der Ehekrise und nachfolgenden Scheidung von Uschi Glas und B. T. dulden müsse, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nur zum Teil stand.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, eine Verurteilung zur Unterlassung einer Handlung könne nicht ohne weiteres darauf gestützt werden , daß in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Eine solche Verurteilung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr , also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85 - NJW 1987, 3251, 3253; vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90 - GRUR 1992, 318, 319; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92 - NJW 1994, 2096; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1004 Rn. 78; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rn. 97; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 1999, § 1004 Rn. 208; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 6 Rn. 7; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 12 Rn. 7). Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Unterlassungsanspruchs. Auch wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt worden ist, hat keinen Anspruch darauf, daß ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (so Teplitzky, aaO, Kap. 6 Rn. 4). Davon gehen letztlich auch diejenigen Stimmen aus, die der Wiederholungsgefahr lediglich prozessuale Bedeutung beimessen (Nachweise bei MünchKomm-BGB/Medicus, aaO und Teplitzky, aaO, Rn. 6).
b) Die Ausführungen der Revision dazu, daß ein Wegfall der Wiederholungsgefahr hier nicht bejaht werden könne, berücksichtigen nicht ausreichend, daß sich das Fehlen der Wiederholungsgefahr aufgrund unterschiedlicher Umstände ergeben kann. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mag der häufigste Grund für die Beseitigung dieser Gefahr sein. Er ist aber keineswegs der einzige. Die Überlegung, daß die Wiederholungsgefahr bei bereits
geschehener Rechtsverletzung vermutet wird und daß an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, hilft jedenfalls dann nicht weiter, wenn es nicht um eine Abschätzung des mutmaßlichen künftigen Verhaltens des Rechtsverletzers geht, sondern darum, ob die Wiederholungsgefahr aufgrund veränderter Umstände aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist.
c) Hier hat das Berufungsgericht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen des § 23 KUG hinsichtlich künftiger Veröffentlichungen auch noch nach dem Auftreten der Klägerin bei der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises vorliegen. Diese Frage ist für die in Rede stehenden Fotos 1 und 3, deren Veröffentlichung das Berufungsgericht derzeit gleichermaßen für zulässig hält, richtigerweise unterschiedlich zu beantworten. aa) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung darauf, daß sich die Klägerin durch ihr Auftreten in einen zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet habe, so daß sie einer dies darstellenden Berichterstattung nicht ihr Recht auf Privatheit und Anonymität entgegenhalten könne. Diese Überlegung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des erkennenden Senats ist bereits mehrfach betont worden, daß sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt (BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022 f.; Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 = NJW 2004, 762 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 = NJW 2004, 766). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, daß die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit
Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muß situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023; zur Problematik vgl. Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 75; Neben, Triviale Personenberichterstattung als Rechtsproblem, S. 230 f.; Seitz, NJW 2000, 2167). Dies gilt auch und insbesondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG, die mit ihrem abgestuften Schutzkonzept einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit anstreben, gilt also auch, soweit bereits bei der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. bb) Unter den Umständen des Streitfalls durfte das Berufungsgericht eine künftige in zeitlicher Nähe zu den Vorgängen stehende erneute Veröffentlichung des Portraitfotos (Foto 1) als nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt ansehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht konkret beanstandet worden sind, liegt hier ein Fall vor, in dem die Betroffene gerade nicht situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht hat, ihre Privatsphäre solle nicht Gegenstand der Berichterstattung in der Presse sein. Die Klägerin hat sich danach selbst mit ihrem öffentlichen Auftritt an die Öffentlichkeit gewandt, ihre Identität und ihre Rolle als neue Lebensgefährtin von B. T. auch gegenüber der Boulevardpresse offengelegt und dies sowohl mit dem von ihr gebilligten Interview ihres Partners als auch mit der Einwilligung in die von ihr und B. T. dabei angefertigten Fotografien dokumentiert. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, unter diesen Umständen dürfe das hier in Frage stehende neutrale Portraitfoto in dem vom Berufungsgericht gekennzeichneten Zeitraum trotz seines fehlenden Bezuges zu
dem zeitgeschichtlichen Vorgang veröffentlicht werden, weil es die Privatsphäre der Klägerin nur insoweit berühre, als sie als Person optisch in gleicher Weise identifizierbar werde, wie es durch die von ihr gebilligten Aufnahmen anläßlich der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises auch geschehen sei. Die Verwendung kontextneutraler Fotoaufnahmen bei der Presseberichterstattung ist nicht zu beanstanden, wenn weder die Veröffentlichung des jeweiligen Fotos als solche noch der Zusammenhang, in dem es gebracht wird, das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1921, 1924 ff.; Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863, 864; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 26 ff.). Dies ist nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Fotos 1 der Fall. cc) Anders verhält es sich hingegen mit dem Foto 3, das die Klägerin mit B. T. am Deininger Weiher zeigt. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung dieses Fotos hat das Berufungsgericht - wie ausgeführt - ohne Rechtsfehler verneint. Seine Auffassung, dieses Foto dürfe gleichwohl nunmehr veröffentlicht werden, weil es nach dem ausdrücklichen Bekenntnis der Klägerin zu dieser Beziehung und den in ihrem Einverständnis gefertigten, die Beziehungspartner abbildenden Fotografien keinen weitergehenden Gehalt aufweise, ist nicht zutreffend. Das Foto zeigt die Klägerin nicht nur in einer erkennbar privaten Situation (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 131, 332, 337 ff.). Es stammt auch aus einer Zeit, zu der sie ihre Privatsphäre noch nicht preisgegeben hatte und zu der seine Veröffentlichung mangels eines berechtigten Informationsinteresses als rechtswidrig anzusehen war. Eine Veränderung der Umstände kann die Veröffentlichung derartiger Fotos nur unter besonderen Voraussetzungen rechtfertigen, für die hier nichts vorgetragen ist. Daß ein Foto geeignet sein kann, einen inzwischen von der ab-
gebildeten Person der Öffentlichkeit preisgegebenen Teil ihres Privatlebens zu illustrieren, reicht dazu nicht aus. Wer - möglicherweise unter dem tatsächlichen Druck einer nicht mehr rückgängig zu machenden Berichterstattung - an die Öffentlichkeit tritt, muß nicht hinnehmen, daß die nunmehr im Grundsatz zulässige Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der Öffentlichkeit zunächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht werden konnten. Insoweit kann ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bejaht werden. Diesem Interesse kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, daß zulässig zu veröffentlichendes Bildmaterial aus neuerer Zeit verwendet wird. 4. Soweit sich die Revision gegen das Berufungsurteil wegen der Ausführungen zur Wortberichterstattung der Beklagten wendet, ist sie unzulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Das Berufungsgericht hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es die Revision nur zur Klärung der Rechtsfrage zulassen will, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung ursprünglich rechtswidrig verbreiteter Fotografien nachträglich entfallen kann. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils eine solche Einschränkung nicht. Es genügt jedoch, daß sich die Einschränkung mit ausreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen ergibt (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f.). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat, nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die - wie geboten - eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 361 f.).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffes beschränken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision begrenzen könnte (Senatsurteile BGHZ 76, 397, 399 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525). Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166 jeweils m.w.Nachw.). Der Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff abtrennbar sein; im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Wide rspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, Urteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - ZIP 2003, 1399, 1401; vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - NJW 2003, 3703 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
III.
Soweit die Revision begründet ist, kann der Senat selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin ist die 1995 geborene Tochter des Schauspielerehepaares M. und L. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2007 und der Mutter im Juli 2012 übernahm die Schauspielerin und Freundin der Familie G. C. die Vormundschaft für die Klägerin. Hierüber berichteten die Medien; auch die Vormundin äußerte im Beisein der Klägerin gegenüber der Presse, dass sie die Vormundschaft für die Klägerin übernommen habe.
- 3
- Im Juli 2013 besuchte die - nunmehr volljährige - Klägerin mit Frau C. die Berliner Fashion Week, eine Veranstaltung für Modeinteressierte, Einkäufer, Fachbesucher und Medienvertreter. Gemeinsam machten sie in Verkleidung mit einem großen Kuchenherz in der Hand in einem dort eigens aufgestellten Passbildautomaten Fotos. Auf dem Automatenausdruck befinden sich drei kleine Fotos beider in Passfotoformat und das Bild einer Colaflasche. Mitdiesem Ausdruck und dem Herzen in der Hand posierten beide gemeinsam vor Fotografen. Ein hierbei erstelltes Foto veröffentlichte die Beklagte am 29. September 2013 unter der Rubrik "Der Bild am Sonntag Familienratgeber - Fürsorge" als Illustration zu einem Artikel mit der Überschrift "Eine Mutter für das Waisenkind" (nachfolgend "Fashion Week-Foto"). In das Herz war der Text eingefügt: "S. [Klägerin] und G. [Frau C.] bei der Fashion Week im Juli 2013. Die beiden haben viel Spaß miteinander, machen Faxen in einem Fotoautomaten." Die Unterüberschrift des Artikels kündigte an, dass Frau C. in dieser Ausgabe erstmals über die Übernahme der Vormundschaft für die Klägerin sprechen werde. Hintergrund war ein Interview, das Frau C. der Beklagten im Zusammenhang mit einem am selben Tag ausgestrahlten Spielfilm gegeben hatte, auf den am Ende des Artikels hingewiesen wurde. Gegenstand der Berichterstattung war die Übernahme der Vormundschaft. Mittig unterhalb des Berichts und des Fotos befindet sich ein eingerahmtes Textfeld mit der Überschrift "Eine Sorgerechtsverfügung klärt im Notfall, wer sich um Ihr Kind kümmern soll." Unten rechts auf der Seite ist ein dunkel abgesetzter Bereich eingefügt mit der Überschrift "Kinder ohne Eltern: Das traurige Erbe der Familie M.", der ein Foto der Familie M./L. mit der Klägerin aus dem Jahr 1999 zeigt, welches anlässlich eines offiziellen Presseevents im Disneyland Paris aufgenommen worden war (nachfolgend "Disneyland-Foto").
- 4
- Die Klägerin hat Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung des "Fashion Week-Fotos", der "Passfotos" und des "Disneyland-Fotos" wie in "Bild am Sonntag" vom 29. September 2013 geschehen erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat die angegriffene Bildberichterstattung nach § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für unzulässig erachtet. Es habe weder eine Einwilligung der Klägerin vorgelegen, noch habe es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte gehandelt. Mit Rücksicht darauf, dass der Begriff der Zeitgeschichte weit zu fassen sei, müsse der Abgebildete schon einen berechtigten Anlass bieten, weil ansonsten die Berechtigung zur Bildberichterstattung ins Uferlose ginge und damit das Recht am eigenen Bild ausgehöhlt würde. Die Fashion Week, auf der die Fotos gemacht worden seien, sei nicht das berichtete zeitgeschichtliche Ereignis. Für das von der Beklagten gewählte Thema des "Füreinander-Einstehens" habe die Klägerin keinen Anlass zur Berichterstattung gegeben. Die Einrichtung der Vormundschaft selbst könne keinen Anlass für die Berichterstattung geben, weil die Vormundschaft zum Berichtszeitpunkt nicht mehr bestanden und die Klägerin sie nie öffentlich zum Thema gemacht habe. Die Aussage von Frau C. bei der "Tribute to Bambi-Gala", sie sei Vormund , wirke sich bei der Abwägung nicht maßgeblich zu Lasten der Klägerin aus. Die Klägerin sei nicht im eigentlichen Sinne prominent, auch wenn sie aufgrund der Prominenz ihrer Eltern gleichsam eine gewisse abgeleitete Promi- nenz haben möge. Die von der Beklagten belegten öffentlichen Auftritte in den Jahren 2009 und 2010 seien nicht eben viele und lägen geraume Zeit zurück. Das von der Beklagten gewählte Thema der familiären Fürsorge und des menschlichen Füreinander-Einstehens sei so konturenlos, ausufernd und allgemein gehalten, dass letztlich jeder eine Bildberichterstattung hinnehmen müsste.
II.
- 6
- Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos.
- 7
- 1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 9; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff. [Axel Springer v. Deutschland ]). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwil- ligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Zulässigkeit der Bildberichterstattung nicht voraus, dass der Abgebildete einen berechtigten Anlass für die Verbreitung seines Bildnisses gegeben hat. Dieser Gesichtspunkt kann lediglich bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen von Bedeutung sein.
- 8
- 2. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin, wie die Revision geltend macht, im Hinblick auf den Aussagegehalt des "Fashion Week-Fotos" in die Veröffentlichung im vorliegenden Zusammenhang konkludent eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG). Bei den beanstandeten Aufnahmen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), deren Verbreitung kein berechtigtes Interesse der abgebildeten Klägerin verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG).
- 9
- a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Er darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 11 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 17; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11, 14; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 32; jeweils mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Nor- malität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 204; 101, 361, 390).
- 10
- Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Es ist Sache der Medien , über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 15 und 17; BVerfGE 101, 361, 389). Eine Bedürfnisprüfung , ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196).
- 11
- b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; vom 11. Juni 2013 - VI ZR 209/12, VersR 2013, 1272 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 24; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
- 12
- c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, AfP 2010, 259 Rn. 14; vom 1. Juli 2008- VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16).
- 13
- aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 25; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15; BVerfGE 101, 361, 391; 120, 180, 205; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff. [von Hannover v. Deutschland II] und NJW 2012, 1058 Rn. 89 ff. [Axel Springer v. Deutschland]). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
- 14
- bb) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians /personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary persons/personnes ordinaires"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Axel Springer v. Deutschland II]; EGMR, Urteil vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr. 20928/05, BeckRS 2012, 18730 Rn. 55). Er hat ausgeführt, dass eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen kann, während gleiches nicht für Personen des öffentlichen Lebens gelte (EGMR, AfP 2016, 413 Rn. 84 mit Verweis auch auf EGMR, 14. Juni 2005, Nr. 14991/02, Minelli c. Suisse). Dennoch könne auch eine der allgemeinen Öffentlichkeit bekannte Person unter bestimmten Umständen auf eine "berechtigte Erwartung" auf Schutz und auf Achtung ihres Privatlebens vertrauen (s. u.a. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 97). Die Veröffentlichung eines Fotos könne deshalb auch dann das Privatleben einer Person beeinträchtigen, wenn diese eine Person des öffentlichen Lebens sei (EGMR, AfP 2016, 413 Rn. 85).
- 15
- cc) Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam , in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 28.Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 13; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26).
- 16
- dd) Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180, 209).
- 17
- d) Nach diesen Grundsätzen stellen die angegriffenen Fotos Bildnisse der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, da keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Sie fällt vorliegend zugunsten der Pressefreiheit aus.
- 18
- aa) Die auf der Fashion Week 2013 aufgenommenen streitgegenständlichen Fotos zeigen die Klägerin und ihre ehemalige Vormundin gemeinsam und gut gelaunt. Sie visualisieren die Bildinnenschrift und veranschaulichen die offenbar entspannte und vertraute Beziehung von ehemaligem Mündel und Vormundin. Damit illustrieren sie kontextgerecht die - von der Klägerin im Streitfall nicht angegriffene - Wortberichterstattung, die einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses leistet. Sie befasst sich mit den rechtlichen Konsequenzen des Todes von Eltern minderjähriger Kinder und thematisiert mit der Übernahme der Vormundschaft für die Klägerin durch eine Freundin der Familie eine Möglichkeit, auch außerhalb der Familie eine dem Kindeswohl angemessene und aus Sicht der Eltern wünschenswerte Betreuung für die Kinder zufinden.
- 19
- Gleiches gilt für das "Disneyland-Foto" aus dem Jahr 1999 in Paris. Es dokumentiert und ergänzt den Ausgangspunkt der Berichterstattung der Beklagten , dass bei unvorhersehbaren tragischen Ereignissen, hier dem Versterben beider Elternteile, eine Familie vor große Herausforderungen gestellt wird und sich die Frage stellt, wer für minderjährige Kinder die Ausübung der Personensorge in Form der Vormundschaft übernehmen kann und soll. Das Foto ist kontextgerecht und veranschaulicht den Umbruch und die Veränderungen, vor die die Kinder gestellt werden können, und damit die Notwendigkeit, Vorsorgemaßnahmen im Sinne einer bestmöglichen Regelung dieser Frage zu treffen.
- 20
- bb) In die Abwägung einzustellen sind auch der Bekanntheitsgrad der Klägerin sowie der Umstand, dass die Übernahme der Vormundschaft durch G. C. öffentlich bekannt war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin bis zur angegriffenen Berichterstattung bei einigen Gelegenheiten , zum Teil neben ihren Eltern oder ihrer Vormundin, in der Öffentlichkeit präsent, so schon im Jahr 1999 in Paris mit der gesamten Familie. Die Klägerin war selbst bei mindestens drei öffentlichen Veranstaltungen vor die Kameras getreten, bei der Fashion Week im Januar 2009, einer Party anlässlich des Deutschen Filmpreises im April 2010 und mit ihrer Mutter bei der AIDS-Gala im November 2010. Außerdem besuchte sie gemeinsam mit ihrer Vormundin die "Tribute to Bambi-Gala" im Dezember 2012. Das öffentliche Interesse an ihrer Person wurde vertieft durch die Prominenz der Eltern, die beide international bekannte Schauspieler waren, und das große Medienecho bei deren frühem Tod, das auch die Frage aufwarf, wer sich nun um die noch minderjährigen Kinder, die Klägerin und ihren Bruder, kümmere. Hinzu kommt, dass die ehemalige Vormundin Frau C. ebenfalls eine sehr bekannte Schauspielerin war und ist. Angesichts dieses Bekanntheitsgrades handelt es sich bei der Klägerin nicht mehr um eine "in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser hat vielmehr bei einer "relativ prominenten Persönlichkeit" einen dem Schutz des "individu inconnu du public" vergleichbaren Schutz ihres Rechts auf Privatleben abgelehnt (EGMR, 14. Juni 2005, Nr. 14991/02, Minelli c. Suisse).
- 21
- cc) Die streitgegenständliche Bildberichterstattung betrifft die Klägerin unmittelbar nur in ihrer Sozialsphäre. Das "Fashion Week-Foto" und die "Passfotos" aus dem Automaten sind auf einer medienwirksam inszenierten öffentlichen Veranstaltung aufgenommen worden. Dass die Klägerin mit Frau C. den aufgestellten Fotoautomaten benutzt und anschließend mit den dort erstellten Bildern für die Kameras posiert, verdeutlicht, dass ihr die Öffentlichkeit der Situation bewusst war und sie diese ersichtlich gewählt hat.
- 22
- Auch für das "Disneyland-Foto" gilt nichts Anderes. Es handelt sich um eine Aufnahme, die die Familie der Klägerin anlässlich eines offiziellen Presseevents im Disneyland in Paris zeigt. Die vom Veranstalter nach Paris eingeladenen Eltern der Klägerin posieren mit ihren drei Kindern für die Kamera, die damit gerade keinen privaten Moment der Entspannung oder des Sich-GehenLassens außerhalb der beruflichen Pflichten abbildet (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1411 Rn. 24; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28 [Wulff]).
- 23
- e) Bei dieser Sachlage und der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 33; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 29) stehen der Verbreitung der Bilder auch unter Berücksichtigung des sicher schmerzvollen Verlustes der Eltern keine berechtigten Interessen der abgebildeten Klägerin entgegen (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Aufnahmen selbst weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf. Sie würdigen die Klägerin nicht herab, sondern zeigen sie vielmehr sympathisch und zugewandt. Die Gewinnung der Bilder erfolgte ohne Belästigung, Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung und nicht an Orten der Abgeschiedenheit; die Klägerin posierte vielmehr in der Medienvertretern geöffneten und breit angelegten Veranstaltungs- öffentlichkeit für die Kamera, auch in ihrem Erscheinungsbild auf diese Öffentlichkeit vorbereitet und um die Prominenz ihrer ehemaligen Vormundin wissend. von Pentz Offenloch Oehler Roloff Müller
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2014 - 324 O 12/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2016 - 7 U 100/14 -
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
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Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.