Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2006 - VI ZR 44/05

bei uns veröffentlicht am10.10.2006
vorgehend
Landgericht Stade, 6 O 133/03, 04.06.2004
Oberlandesgericht Celle, 14 U 144/04, 03.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 44/05 Verkündet am:
10. Oktober 2006
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Versicherungssumme ist regelmäßig dann nicht ausreichend, um alle
Direktansprüche zu befriedigen, wenn nach Abzug der Kapitalzahlungen auf
Ansprüche, die keine Rentenansprüche sind, die verbleibende Versicherungssumme
geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller Rentenleistungen
(Fortführung des Urteils des erkennenden Senats BGHZ 84,
151 ff.).
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 44/05 - OLG Celle
LG Stade
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter
Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte zu 2 war Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. Dieser war an einem Verkehrsunfall vom 8. Oktober 1995 beteiligt, bei dem der Kläger verletzt worden ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Berufungsgerichts vom 10. Februar 1999 ist die Beklagte zu 2 zum Ersatz von ¾ des materiellen Schadens des Klägers und unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von ¼ zum Ersatz des immateriellen Schadens des Klägers verpflichtet worden. Die Haftung der Beklagten zu 2 ist auf die Mindestversicherungssumme von damals 1,5 Millionen DM beschränkt.
2
Der Kläger macht nun vermehrte Bedürfnisse/Pflegekosten, Fahrtkosten und Verdienstausfall für die Zeit vom 1. März 1997 bis 28. Februar 2002 geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte zu 2 weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch des Klägers aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 PflVG in voller Höhe bejaht. Der Einwand der Beklagten zu 2, es habe ein Verteilungsverfahren gemäß § 156 Abs. 3 VVG stattfinden müssen und stattgefunden, weil dem Kläger kein Befriedigungsvorrecht gemäß § 116 Abs. 4 SGB X zustehe, sei unberechtigt. Selbst unter Zugrundelegung der Berechnung der Beklagten zu 2 stehe dem Kläger noch mehr als die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Summe zu. Für das Verlangen der Beklagten zu 2, den Kläger auf eine monatliche geringe Rentenzahlung statt einer Kapitalzahlung zu verweisen, gebe es keine Rechtsgrundlage.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
5
1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht vor der Entscheidung über die Höhe der Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 28. Februar 2002 nicht geklärt, sondern offen gelassen, ob ein den Voraussetzungen von § 156 Abs. 3 VVG genügendes Verteilungsverfahren durchgeführt worden ist.
6
a) Der geltend gemachte Direktanspruch des Klägers aus § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte zu 2 als Kfz-Haftpflichtversicherer setzt eine Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis voraus. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - IV ZR 316/04 - z. V. b.). Danach ist der Direktanspruch des Geschädigten hinsichtlich seiner Geltendmachung insbesondere durch das versicherte Risiko und die vereinbarte Versicherungssumme nach näherer Maßgabe des jeweiligen Versicherungsvertrages begrenzt. Der Versicherer soll durch die unmittelbare Inanspruchnahme aus dem Direktanspruch des außerhalb des Versicherungsvertrags stehenden Dritten nicht über das hinaus belastet werden, was er aus dem Versicherungsvertrag zu regulieren verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 265, 269 f.; 84, 151, 153; vom 7. November 1978 - VI ZR 86/77 - VersR 1979, 30 ff.).
7
Soweit es um die Erschöpfung der Versicherungssumme geht, ist deshalb in Teilen auch der Direktanspruch - unbeschadet einer Eigenständigkeit als gesetzlicher Haftpflichtanspruch gegenüber den vertraglichen Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis - durch die Regeln festgelegt, die für die Begrenzung des Deckungsanspruchs aus dem Versicherungsverhältnis gelten. Obwohl das Pflichtversicherungsgesetz sie nicht ausdrücklich in Bezug genommen hat, sind daher nach der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegenden Meinung (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 151, 153 m. w. N.) unter anderen die Bestimmungen der §§ 155,156 VVG auch für den Direktanspruch maßgebend. Ein Haftpflichtversicherer, der aus demselben Schadensereignis mehreren "Dritten" verantwortlich ist, darf deshalb nicht den Gläubiger, der als erster seinen Anspruch geltend macht, zu Lasten der später kommenden "Dritten" voll befriedigen , wenn die Versicherungssumme nicht zur Befriedigung aller Direktansprüche ausreicht (kein Prioritätsprinzip; § 156 Abs. 1 VVG). Vielmehr ist die Versicherungssumme auf die Forderungen aller beteiligten "Dritten" verhältnismäßig zu verteilen (§ 156 Abs. 3 Satz 1 VVG). "Dritte" im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur der Geschädigte selbst, sondern auch die Sozialversicherungsträger , auf die Ansprüche des Geschädigten ganz oder teilweise übergegangen sind (vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Auflage, § 156 Rn. 17). Ob die Forderungen dieser "Dritten" bereits tituliert sind, ist unerheblich ; auch erst in Zukunft fällig werdende Ansprüche sind von Anfang an in die Verteilung einzubeziehen (vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann, aaO Rn. 24). Jedoch können solche Gläubiger keine anteilige Befriedigung beanspruchen, mit deren Forderungen der Haftpflichtversicherer nach näherer Maßgabe von § 156 Abs. 3 Satz 2 VVG bis zu der Verteilung nicht rechnen musste.
8
b) Voraussetzung für eine Anwendung des § 156 VVG ist hiernach, dass erkennbar die zur Verfügung stehende Versicherungssumme überschritten wird. Die Beklagte zu 2 haftet nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme, wie das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Urteil rechtskräftig festgestellt hat. Dass diese Summe überschritten werden wird, war und liegt zwar angesichts des Schadensbildes des zum Unfallzeitpunkt erst vierzehnjährigen Klägers (lebensgefährliche Schädel-Hirn-Verletzungen, seitdem Bewegungseinschränkungen , Einschränkungen der Sprache und der Feinmotorik, Angewiesensein auf den Rollstuhl, schweres hirnorganisches Psychosyndrom) nahe, wird aber unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtsprechung festzustellen sein (vgl. § 287 Abs. 1 ZPO; Sprung, VersR 1992, 657, 658). Die Versicherungssumme reicht im Einzelfall dann nicht aus, um alle Direktansprüche zu befriedigen, wenn die nach Abzug der Kapitalzahlungen auf Ansprüche, die keine Rentenansprüche sind, verbleibende Versicherungssumme geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller zu erbringenden Rentenleistungen (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1979 - IV ZR 83/78 - VersR 1980, 132, 135; vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - VersR 1980, 817, 818, 819; vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 65/84 - VersR 1986, 392, 395). In einem solchen Fall muss der Haftpflichtversicherer die Versicherungssumme verhältnismäßig verteilen (§ 156 Abs. 3 Satz 1 VVG).
9
c) Der Anwendung von § 156 VVG steht auch nicht ein grundsätzlich mögliches Quotenvorrecht des Geschädigten gegenüber den Sozialversicherungsträgern entgegen. Die Berechnung und Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger übergehenden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche bei dem Zusammentreffen von Mitverschulden und gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen ist auf der Grundlage der in § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X verankerten relativen Theorie vorzunehmen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 SGB X; vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 84, 88 ff.). Es besteht allseits Einigkeit darüber, dass eine buchstäbliche Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt, weil sie zu dem unannehmbaren Ergebnis führen würde, dass der dem Geschädigten verbleibende Anspruch betragsmäßig um so höher wäre, je höher der Mitverschuldensanteil des Geschädigten ist (vgl. insbesondere v. Olshausen, VersR 1983, 1108, 1110; derselbe VersR 2001, 936 ff.). Zur Vermeidung eines solchen Widerspruchs wird von der überwiegenden Meinung im Schrifttum die relative Theorie in modifizierter Form angewendet; dem hat sich der erkennende Senat in der oben erwähnten Entscheidung angeschlossen (BGHZ 146, 84, 90 ff. m. w. N.). Danach ist zunächst eine Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger übergehenden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche nach der relativen Theorie gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X ohne Berücksichtigung der Haftungshöchstgrenze vorzunehmen. Überschreitet der um den Mitverschuldensanteil des Geschädigten gekürzte Gesamtschadensanspruch die gesetzliche Haftungshöchstsumme, so ist anschließend das Ergebnis der Aufteilung zwischen Sozialleistungsträgern und Geschädigtem der Haftungshöchstgrenze anteilig anzupassen, um die Unterdeckung proportional auf Sozialleistungsträger und Geschädigten zu verteilen. Auf diese Weise kommt es zwischen ihnen zu einer verhältnismäßigen Verteilung des gekürzten Ersatzanspruchs.
10
Auch ein Befriedigungsvorrecht des Klägers aus § 116 Abs. 4 SGB X schließt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2003 - VI ZA 9/03 - VersR 2003, 1295, 1296) ein Verteilungsverfahren nicht aus, sondern kommt erst nach dessen Durchführung zum Zuge.
11
d) Den Umfang der von der Beklagten zu 2 zu erbringenden Rentenleistungen (dazu vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 10 AKB Rn. 151 f.) bestimmt § 155 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 156 Abs. 3 VVG. Nach diesen Vorschriften hat der Versicherer dann, wenn der Haftpflichtige mehreren Dritten Renten schuldet und der Gesamtkapitalwert dieser Renten die Versicherungssumme übersteigt, nur den Teil zu decken, der zur jeweiligen Rente in demselben Verhältnis steht wie die Versicherungssumme zum Gesamtkapitalwert der Renten. Dabei sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden getrennt zu behandeln, soweit dafür unterschiedliche Versicherungssummen vereinbart sind (vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann, aaO, Rn. 18). Der Versicherer kann demnach unter diesen Voraussetzungen - und zwar von Anfang an - die von ihm zu zahlende Rente kürzen; er ist aber nicht berechtigt, die Zahlungen einzustellen, sobald die Summe der von ihm erbrachten Rentenzahlungen die Versicherungssumme erreicht. Rentenzahlungen können grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Versicherungssumme "erschöpft" wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - aaO, 818). Das widerspräche dem Zweck des § 155 VVG, auch im Interesse des Geschädigten eine fortlaufend gleichmäßige Beteiligung des Versicherers an den Rentenleistungen zu bewirken.
12
Diesen Grundsätzen widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger könne der ihm nach der Berechnung der Beklagten zu 2 zustehende Gesamtkapitalbetrag an der Mindestversicherungssumme zugesprochen werden. Das Berufungsgericht ist offenbar von der weitverbreiteten, aber irrigen Auffassung ausgegangen, dass der Haftpflichtversicherer Rentenverpflichtungen so lange in voller Höhe zu erfüllen habe, bis die Summe seiner Zahlungen die Versicherungssumme (bzw. den dem Geschädigten mindestens zustehenden Anteil) erreiche. Die Bestimmungen der §§ 155, 156 VVG sind die vom Berufungsgericht vermisste rechtliche Grundlage dafür, den Geschädigten auf eine nur anteilige Rentenzahlung zu verweisen.
13
Das Verteilungsverfahren nach §§ 155, 156 VVG soll einer "Erschöpfung" der Versicherungssumme vorbeugen, indem es auf den Kapitalwert der Renten abstellt und dem Versicherer aufbürdet, über das Verteilungsverfahren eine anteilige, aber andauernde und unerschöpfliche Befriedigung der Ansprüche der Dritten sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - aaO; vom 28. November 1990 - IV ZR 233/89 - VersR 1991, 172 f.; vgl. auch Hessert, VersR 1997, 39, 42). Kehrseite dieser Verpflichtung ist die fehlende Berechtigung eines Dritten, vom Kfz-Haftpflichtversicherer die Begleichung von Rentenansprüchen in voller Höhe bis zur Erschöpfung der Versicherungssumme zu verlangen. Vielmehr hat der Versicherer von jeder Rentenrate nur den Teil zu decken, der zur vollen Rate im gleichen Verhältnis steht wie die Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - aaO). Dabei ist es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtlich ohne Belang, ob die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse oder wegen Verdienstausfalls zu zahlen ist, ebenso wie die Kürzungsberechtigung des Haftpflichtversicherers unabhängig davon besteht, ob es sich um eine Rate für einen zeitlich zurückliegenden oder für einen zukünftigen Zeitraum handelt.
14
e) Zwar kann die Verbindung mit dem Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3 VVG die gerichtliche Durchsetzung eines Direktanspruchs vor allem dann erheblich erschweren, wenn - wie im Streitfall - bei Klageerhebung und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Schadensentwicklung aus dem Unfall nicht abgeschlossen ist, deshalb die in die Verteilung einbezogenen Ersatzansprüche der Höhe nach noch nicht feststehen und der auf die Forderung entfallende Anteil allenfalls annähernd geschätzt werden kann. In diesen Fällen muss die Feststellung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand, kann aber andererseits nur unter dem Vorbehalt möglicher Korrekturen nach oben oder unten aufgrund einer späteren genaueren Berechnung getroffen werden. Ändern sich die dem ursprünglichen Verteilungsverfahren zugrunde liegenden Summen nachträglich erheblich, muss der Haftpflichtversicherer seine Leistungen im Rahmen eines neu berechneten Verteilungsverfahrens angleichen (vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann, aaO, § 156 Rn. 22, 25; Sprung, VersR 1992,

662).

15
Über den Einwand einer Erschöpfung der Versicherungssumme und die sich hieraus gemäß § 3 Nr. 1 PflVG für die Höhe des geltend gemachten Direktanspruchs ergebenden Beschränkungen ist grundsätzlich bereits im Erkenntnisverfahren zu befinden (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 151, 154; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 54/81 - VersR 1983, 26, 27; Stiefel/Hofmann, aaO, § 10 AKB Rn. 139). Insoweit gilt nichts anderes als für die Haftungshöchstgrenzen aus § 12 StVG.
16
2. Nach allem muss sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen der Beklagten zu 2 zur Erschöpfung der Versicherungssumme und den sich hieraus für die Höhe der Klageansprüche ergebenden Beschränkungen noch im Einzelnen auseinandersetzen (zur Erstellung eines Verteilungsplans vgl. Sprung aaO 659 ff.; Deichl/Küppersbusch/Schneider, Kürzungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 155 Abs. 1 und 156 Abs. 3 VVG in der Kfz-Haftpflichtversicherung, S. 7 ff.). Dazu wird die Beklagte zu 2 das nach ihrem Vortrag durchgeführte Verteilungsverfahren im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - aaO, 819) oder einen neuen Verteilungsplan zu erstellen haben; der Kläger wird seine Einwendungen ebenfalls im Einzelnen unter Beachtung der Rechtsprechung vorzutragen haben. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls die in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1979 (- IV ZR 83/78 - aaO) und vom 12. Juni 1980 (- IVa ZR 9/80 - aaO) näher dargelegten Grundsätze berücksichtigen müssen.
17
Wie der Kapitalwert von Renten zu berechnen ist, schreibt § 155 VVG nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1979 - IV ZR 83/78 - aaO; vgl. auch Urteil vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 65/84 - aaO, 394). Vor Inkrafttreten der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung (KfzPflVV vom 29. Juli 1994) am 3. August 1994 bestimmte insoweit § 10 Abs. 7 S. 2 AKB in der seit 1. Januar 1971 geltenden Neufassung (zum Wortlaut vgl. Stiefel/Hofmann, aaO, § 10 AKB), dass der Verhältniswert des Rentenkapitalwerts nach der hierzu gegenüber der Aufsichtsbehörde abgegebenen geschäftsplanmäßigen Erklärung der Versicherer berechnet wird. Ob im Streitfall der Kapitalwert nach § 8 KfzPflVV oder nach § 10 Abs. 7 AKB zu berechnen ist, wird davon abhängen, ob der dem Direktanspruch zugrunde liegende Haftpflichtversicherungsvertrag vor dem 1. Juli 1994 geschlossen und seine Bedingungen nicht an die geänderte Gesetzeslage angepasst worden sind; dann muss er nur den AKB entsprechen und unterliegt nicht den Beschränkungen der Verordnung (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, aaO, KfzPflVV Vorbem. Rn. 2).
18
Ebenso wird sich das Berufungsgericht entsprechend den rechtlichen Berechnungsgrundlagen mit dem Ansatz der Forderungen von Sozialversicherungsträgern und des Klägers durch die insoweit für ihren Einwand darlegungsbelastete Beklagte zu 2 auseinanderzusetzen und diese - gegebenenfalls sachverständig beraten - auf ihre rechnerische Richtigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen haben. Das Verteilungsverfahren nach §§ 155, 156 VVG ist eine Berechnungsmethode zur Verteilung eines durch die Beschränkung auf die Mindestversicherungssumme vorhersehbaren Deckungsmangels, das insoweit vollständiger gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Auf etwaige Bedenken hinsichtlich der Substantiiertheit des dazu erfolgten Vortrages hat nach § 139 ZPO ein gerichtlicher Hinweis zu erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320 und vom 24. Februar 2003 - II ZR 322/00 - NJW-RR 2003, 742, 743).
Müller Greiner Wellner
Diederichsen Zoll
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 04.06.2004 - 6 O 133/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 03.02.2005 - 14 U 144/04 -

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(1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist. Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes anzugeben:

1.
die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalles zuzüglich Überschussbeteiligung zu dem in der Standmitteilung bezeichneten maßgeblichen Zeitpunkt,
2.
die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung bei Ablauf des Vertrags oder bei Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer unveränderten Vertragsfortführung,
3.
die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung zum Ablauf des Vertrags oder zum Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer prämienfreien Versicherung,
4.
den Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Versicherungsnehmers,
5.
die Summe der gezahlten Prämien bei Verträgen, die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden; im Übrigen kann über die Summe der gezahlten Prämien in Textform Auskunft verlangt werden.

(2) Weitere Angaben bleiben dem Versicherer unbenommen. Die Standmitteilung kann mit anderen jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden werden.

(3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 316/04 Verkündetam:
28.Juni2006
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
PflVG § 3 Nr. 1; AVB Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel
und -Handwerk
Der Versicherungsschutz einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug
-Handel und -Handwerk erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, die von einem unberechtigten
Dritten ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers mit roten
Kennzeichen versehen worden sind, die die Zulassungsstelle dem Versicherungsnehmer
zugeteilt hat.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - IV ZR 316/04 - LG Darmstadt
AG Bensheim
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2006

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. März 2004 wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht als Geschädigte eines Verkehrsunfalls Schadensersatzansprüche in Höhe von noch 868,17 € gegen den ihrer Auffassung nach leistungsverpflichteten Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuges geltend.
2
Die Beklagte gewährte ihrem Versicherungsnehmer, einem Autohändler , Pflichtversicherungsschutz für dessen Kraftfahrzeuge. Dem Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sowie die "Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk" zugrunde. Darin ist unter "I. Gegenstand der Versicherung" bestimmt: "Die Versicherung bezieht sich bei einheitlicher Art und einheitlichem Umfang, vorbehaltlich der Ausschlüsse in den Abschnitten III und IV, auf alle 1. Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach § 29g StVZO versehen sind; …"
3
Morgen Am des 13. Oktober 2001 verkaufte der Versicherungsnehmer der Beklagten dem späteren Unfallverursacher K. einen gebrauchten Ford Fiesta. Um dem Käufer die Überführung des Fahrzeugs zu seiner Wohnung zu ermöglichen, versah es der Autohändler mit ihm von der Zulassungsstelle zugeteilten roten Kennzeichen. Im weiteren Verlauf des Tages entfernte K. diese Kennzeichen von dem Ford Fiesta und brachte sie stattdessen abredewidrig und ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers an einem nicht zugelassenen, in seinem Besitz befindlichen alten VW Golf an.
4
Am späten Abend des 13. Oktober 2001 befuhr K. mit dem VW Golf bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,47 Promille die autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße 47 Richtung B. , wobei er die Gegenfahrbahn als so genannter Geisterfahrer benutzte. Zwischen L. und B. kam es zur Kollision mit einem mit vier Personen besetzten Pkw, dem durch die Wucht des Aufpralls das Heck abgerissen wurde. Ein auf dem Rücksitz sitzendes 15-jähriges Mädchen wurde dabei getötet. Die anderen drei Insassen, darunter die Klägerin, wurden verletzt.

5
Die Beklagte, die vorgerichtlich 1.000 DM an die Klägerin gezahlt hat, hält sich für nicht leistungspflichtig und hat deshalb weitere Schadensersatzzahlungen abgelehnt. Sie meint, der Versicherungsschutz habe sich nicht auf das Fahrzeug des Unfallverursachers erstreckt. Dessen Kennzeichenmissbrauch begründe für sie keine Leistungspflicht. Diese treffe im Rahmen der so genannten Nachhaftung allein die Streithelferin der Klägerin als letzten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeuges.
6
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Streithelferin den Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision hat keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat einen Direktanspruch der Klägerin aus § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte verneint, weil der Versicherungsschutz aus der mit dem Autohändler abgeschlossenen Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk sich nicht auf das Unfallfahrzeug erstreckt habe. Ungeachtet des Wortlauts der Kennzeichenklausel in I Nr. 1 der Sonderbedingungen habe sich die Versicherung nur auf solche Fahrzeuge bezogen, die mit dem Betrieb des Versicherungsnehmers in irgendeiner Beziehung gestanden hätten. Das ergebe sich aus dem Vertragszweck, der nicht darauf gerichtet ge- wesen sei, betriebsfremde Risiken abzudecken, und zeige sich im Übrigen auch daran, dass in den weiteren Klauseln der Sonderbedingungen nur Regelungen hinsichtlich eigener und fremder Fahrzeuge des Versicherungsnehmers enthalten seien, soweit sie mit dessen Betrieb in Berührung kämen. Diese Auslegung werde schließlich auch dem Wesen der Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk gerecht, bei der die Gesamtheit der im Versicherungszeitraum beim Versicherungsnehmer hereinkommenden und hinausgehenden Fahrzeuge in der Weise versichert werde, dass der Versicherungsschutz für das einzelne Fahrzeug schon mit dem Ausscheiden aus dem Bestand des Versicherungsnehmers automatisch ende. Zu diesem Bestand habe das Unfallfahrzeug nie gehört.
9
Auf § 3 Nr. 4 PflVG könne sich die Klägerin nicht stützen, weil sich die Beklagte nicht auf Leistungsfreiheit im Rahmen eines an sich bestehenden Versicherungsverhältnisses berufe, sondern darauf, die Gefahr für das Unfallfahrzeug von vorn herein nicht übernommen zu haben.
10
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
11
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Direktanspruch gegen die Beklagte aus § 3 Nr. 1 PflVG setzt eine Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis voraus; das ist hier die zwischen der Beklagten und dem Autohändler abgeschlossene Haftpflichtund Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.

12
a) Zweck des Versicherungsvertrages ist es wie bei jeder Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung , dem Versicherungsnehmer Schutz vor unberechtigten und die Freistellung von berechtigten Haftpflichtansprüchen zu gewähren, die aus dem Gebrauch von Fahrzeugen entstehen können. Dabei hat die Vertragsgestaltung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass den Versicherungsnehmer die Verantwortung für eine Vielzahl von Fahrzeugen trifft, die meist nur kurzzeitig in seiner Obhut stehen. Die Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk ist deshalb als Sammelversicherung ausgestaltet, die auf den ständigen kurzfristigen Durchlauf von Kraftfahrzeugen beim Versicherungsnehmer zugeschnitten ist. Demgemäß ist bei ihr nicht jedes Fahrzeug einzeln für sich versichert, sondern die Gesamtheit der im Versicherungszeitraum beim Versicherungsnehmer hereinkommenden und gegebenenfalls auch wieder hinausgehenden Fahrzeuge. Mit dem Ausscheiden eines Fahrzeugs aus dem versicherten Bestand endet entsprechend § 54 VVG der Versicherungsschutz für das ausscheidende Fahrzeug automatisch (vgl. dazu BGHZ 35, 153, 155 f.; BGH, Urteil vom 15. Januar 1997 - IV ZR 335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 c).
13
b) Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten, jedoch um Verständnis der Versicherungsbedingungen bemühten Versicherungsnehmer (vgl. dazu BGHZ 123, 83, 85), der bei Verträgen der in Rede stehenden Art regelmäßig mit den Besonderheiten des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks vertraut sein wird, auch der Regelungsgehalt der in den Sonderbedingungen zur Haftpflicht - und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk unter I Nr. 1 enthaltenen Kennzeichenklausel, nach der die Versi- cherung sich auf "alle Fahrzeuge" bezieht, "wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach § 29g StVZO versehen sind; …".
14
Versicherungsnehmer Der erkennt, dass mit der Klausel einer möglichen Unsicherheit über den maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem ein Fahrzeug aus dem versicherten Bestand ausscheidet, wenn es in den Besitz eines Kunden überführt wird, entgegengetreten werden soll, und zwar losgelöst davon, ob es sich danach noch in der Obhut des Versicherungsnehmers befindet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 1987 - IVa ZR 240/85 - NJW-RR 1987, 856 unter 1).
15
c) Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 35, 153, 160) hat vor Einführung der heutigen Fassung der Klausel I Nr. 1 der Sonderbedingungen aus dem Sinn und Zweck der Pflichtversicherung eine erweiterte Obhut des Händlers für solche Fahrzeuge hergeleitet , die seinen Bestand unter Verwendung roter Kennzeichen verlassen. Ein Fahrzeug untersteht solange der Obhut des Versicherungsnehmers, wie es sich in seinem Verantwortungsbereich befindet. Diesen Verantwortungsbereich hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen ein Händler als Kundendienstleistung dem Erwerber eines Kraftfahrzeugs rote Kennzeichen überließ, bis zur Rückgabe der roten Kennzeichen ausgedehnt und daraus gefolgert, das Fahrzeug bleibe ebenso lange auch im objektiven Gefahrenbereich der nach den Sonderbedingungen abgeschlossenen Haftpflichtversicherung (BGHZ aaO m.w.N.). Die Händlerhaftpflichtversicherung müsse sich uneingeschränkt auch auf die Fahrzeuge erstrecken, die nach ihrer Übergabe an den Erwerber mit der ro- ten Zulassungsnummer gefahren würden (BGHZ aaO S. 159). Nur bei einer solchen Auslegung des Obhut-Begriffs könne das vom Pflichtversicherungsgesetz aufgestellte Erfordernis einer ausreichenden Haftpflicht für die zugelassenen Fahrzeuge erfüllt werden.
16
DieheutigeKennzeichenklausel in I Nr. 1 der Sonderbedingungen bestimmt zwar, dass "alle Fahrzeuge", die mit einem dem Versicherungsnehmer erteilten roten Kennzeichen versehen sind, solange versichert bleiben, wie sich dieses Kennzeichen an ihnen befindet, unabhängig davon, wie es um die Obhut über dieses Fahrzeug bestellt ist. Eines Rückgriffs auf die Erwägungen in der Entscheidung BGHZ 35, 153 ff. bedarf es also insoweit nicht mehr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 1987 aaO). Dennoch wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel entgegen ihrem weit gefassten Wortlaut dahin verstehen, dass sie sich nicht auf "alle", sondern nur auf all diejenigen Fahrzeuge bezieht , die jedenfalls bei Begründung des Versicherungsschutzes zu seinem Bestand gehörten und deshalb zunächst seiner Obhut unterstanden.
17
Es erschließt sich ihm nicht, dass der Versicherungsschutz sich allein infolge der Kennzeichenklausel auch auf Fahrzeuge erstrecken soll, die nie zu seinem Bestand gehört haben, sondern lediglich infolge des eigenmächtigen Verhaltens eines Dritten, etwa auch eines KennzeichenDiebes , mit roten Kennzeichen versehen sind, die die Kraftfahrzeugzulassungsstelle dem Versicherungsnehmer zugeteilt hat. Eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf solche Fahrzeuge entspricht daher nicht seinem rechtlichen Interesse und auch nicht dem des Versicherers.

18
d) Anders als die Revision meint, liegt insoweit auch keine Fremdversicherung zugunsten des die roten Kennzeichen abredewidrig nutzenden Kunden vor. Zwar kann die Sammelversicherung sowohl eigene Fahrzeuge des Kraftfahrzeug-Händlers oder -Handwerkers wie auch fremde Fahrzeuge umfassen, soweit es etwa um in Verkaufskommission genommene, bereits an Erwerber übereignete oder lediglich zur Reparatur gegebene Fahrzeuge handelt. Insoweit liegt regelmäßig eine Fremdversicherung vor (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1987 aaO unter 2). Auf Fahrzeuge, die nie zum Bestand des Versicherungsnehmers oder auch nur in irgendeinem Bezug zu ihm oder seinem Betrieb gestanden haben, trifft dies aber regelmäßig nicht zu, weil weder der Haftpflichtversicherer noch der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss ein rechtliches Interesse daran haben, Versicherungsschutz auch für solche Fahrzeuge zu schaffen (vgl. dazu auch OLG Stuttgart VersR 2001, 1375). Ob die Kennzeichenklausel dahin auszulegen ist, dass jedenfalls auch dann eine Fremdversicherung vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer selbst betriebsfremde Fahrzeuge mit ihm von der Zulassungsstelle zugeteilten roten Kennzeichen versieht (zu einem solchen Fall verneinend OLG Stuttgart aaO), braucht hier nicht entschieden zu werden.
19
2. Aus der Entscheidung BGHZ 35, 153 ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort (aaO S. 161) ausgeführt, die weite Obhut des Versicherungsnehmers erfasse auch die sehr häufigen Fälle des Missbrauchs der roten Kennzeichen durch den Erwerber, weshalb die Kraftfahrzeug-Händler und -Handwerker auch die Verantwortung dafür trügen, dass die Kennzeichen nur zu dem von der Straßenverkehrszulassungsordnung vorgesehenen Zweck verwendet würden. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass damit nur Verstöße gegen die Verwendungsklausel des damaligen § 2 Abs. 2 lit. a AKB, der der heutigen Fassung des § 2b Abs. 1 lit. a AKB entspricht, gemeint waren (vgl. BGHZ aaO S. 161). Das setzt jedoch eine zweckwidrige Verwendung des versicherten Fahrzeugs (zu anderen als den in § 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO genannten Zwecken), nicht des roten Kennzeichens , voraus, knüpft also weiterhin an die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für ein bestimmtes Kraftfahrzeug , nicht an die Verantwortlichkeit für die Kennzeichen an.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Bensheim, Entscheidung vom 14.05.2003 - 6 C 846/02 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.03.2004 - 11 S 47/03 -

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZA 9/03
vom
8. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beruft sich der Geschädigte im Haftpflichtprozeß gegenüber dem Vortrag des Haftpflichtversicherers
, die Versicherungssumme reiche zur Befriedigung der mehreren
Betroffenen nicht aus, auf sein Befriedigungsvorrecht aus § 116 Abs. 4 SGB X, so
führt dies nicht dazu, daß die Verteilung der Versicherungssumme generell unterbleibt.
Vielmehr findet zunächst im Rahmen des Verteilungsverfahrens die anteilige
Kürzung aller Forderungen statt, sodann erhält der Geschädigte einen Anteil von den
Ansprüchen seiner Rechtsnachfolger in der Höhe, wie sie erforderlich ist, um seinen
Ausfall infolge der Kürzung auszugleichen.
BGH, Beschluß vom 8. Juli 2003 – VI ZA 9/03 – OLG München
LG München II
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März 2003 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Beklagte zu 1) hat sich unter anderem auf die Erschöpfung der Versicherungssumme berufen. In dem angegriffenen Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu 1) gegen seine Verurteilung durch Grundurteil zurückgewiesen und die Ersatzpflicht des Beklagten „beschränkt auf die vertraglich vereinbarte Haftpflichtdeckungssumme von 1,5 Millionen DM und nach Maßgabe des Kürzungs - und Verteilungsverfahrens gemäß §§ 155, 156 Abs. 3 VVG“ festgestellt. Mit der in Aussicht genommenen Revision will der Kläger erreichen, daß das angegriffene Urteil aufgehoben wird, soweit darin die Haftung des Beklagten zu 1) nach Maßgabe des Kürzungs- und Verteilungsverfahrens gemäß §§ 155, 156 Abs. 3 VVG ausgesprochen ist. Zur Begründung beruft sich der Kläger darauf , er habe im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 13. März 2003 vorgetragen , daß er von dem Schädiger keinen Ersatz über die Deckungssumme der
Beklagten zu 1) hinaus bekomme, weil dieser Schüler und ohne Vermögen sei; im Hinblick darauf komme ihm das Befriedigungsvorrecht des § 116 Abs. 4 SGB X zugute, so daß er nicht auf das Verteilungsverfahren verwiesen werden könne. Um eine mögliche Bindungswirkung des angegriffenen Urteils zu verhindern , müsse dies insoweit korrigiert werden. Der Zulassungsgrund ergebe sich daraus, daß die Behandlung des Einwandes nach § 116 Abs. 4 SGB X im Hinblick auf das Verteilungsverfahren in Rechtsprechung und Literatur noch nicht behandelt worden sei und die Sache daher grundsätzliche Bedeutung habe.

II.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die in Aussicht genommene Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde müßte zurückgewiesen werden, weil der Kläger keinen Grund für die Zulassung der Revision darlegen kann (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat den Einwand des beklagten Versicherers zur Erschöpfung der Haftungssumme zutreffend bereits im vorliegenden Erkenntnisverfahren berücksichtigt und die Haftung des Beklagten lediglich nach Maßgabe des Kürzungs- und Verteilungsverfahrens gemäß §§ 155, 156 Abs. 3 VVG festgestellt (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 151 ff.). Dies beanstandet der Kläger auch nicht. 2. Mit seinem Einwand, im vorliegenden Fall habe der Vorbehalt der Haftung nach Maßgabe des Verteilungsverfahrens im Hinblick auf das Befriedigungsvorrecht des § 116 Abs. 4 SGB X unterbleiben müssen, kann der Kläger schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht seinen dahin gehenden Vortrag zu Recht unberücksichtigt gelassen hat. Nach der Intention
des Klägers, durch den Vortrag den Vorbehalt des Verteilungsverfahrens zu verhindern, handelte es sich um ein Angriffsmittel. Gemäß § 296a Satz 1 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluß der mündlichen Verhandlung , auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden. Der Schriftsatz des Klägers vom 13. März 2003, auf den er wegen des in Frage stehenden Vorbringens verweist, ist nach Schluß der mündlichen Verhandlung (30. Januar 2003) beim Berufungsgericht eingegangen. Daß es sich um zulässigerweise nachgebrachtes Vorbringen (§ 283 ZPO) gehandelt oder das Berufungsgericht insoweit von der Möglichkeit des § 139 Abs. 5 ZPO Gebrauch gemacht habe, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daß ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) vorgelegen habe, ist nicht geltend gemacht. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Der beanstandete Urteilsausspruch des Berufungsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens nicht zu beanstanden und hindert den Kläger nicht, sich auf sein Befriedigungsvorrecht nach § 116 Abs. 4 SGB X - soweit dessen vorgetragene tatsächliche Voraussetzungen vorliegen - im Rahmen des noch ausstehenden gerichtlichen Betragsverfahrens oder eines noch nach Abschluß des Rechtsstreits erforderlichen Verteilungsverfahrens mit Erfolg zu berufen. Der rechtliche Ausgangspunkt des Klägers, wonach sein Befriedigungsvorrecht nach § 116 Abs. 4 SGB X das Verteilungsverfahren ausschließe , ist verfehlt. Im Falle einer unzureichenden Versicherungssumme findet zunächst im Rahmen des Verteilungsverfahrens die anteilige Kürzung aller Forderungen statt. Sodann erhält der Geschädigte, dem ein Befriedigungsvorrecht nach § 116 Abs. 4 SGB X zusteht, einen Anteil von den Ansprüchen seiner Rechtsnachfolger in der Höhe, wie sie erforderlich ist, um seinen Ausfall infolge der Kürzung auszugleichen (vgl. Küppersbusch, VersR 1983, 193, 203; Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 13 Rn. 105).
3. Soweit der Kläger geltend macht, in der Sache stellten sich rechtsgrundsätzliche Fragen zur Auslegung des § 116 Abs. 2 SGB X, ist dies nicht im einzelnen ausgeführt und im Hinblick auf das mit dem Revisionsverfahren angestrebte Ziel auch nicht nachvollziehbar. Die Frage, in welchem Umfang die Grundsätze des Senatsurteils vom 7. November 1978 (VI ZR 86/77 - NJW 1979, 271 = VersR 1979, 30) fortgelten, stellt sich nicht; § 116 Abs. 4 SGB X hat die Grundsätze eben dieser Rechtsprechung in das Gesetz übernommen (vgl. etwa Küppersbusch aaO).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist. Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes anzugeben:

1.
die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalles zuzüglich Überschussbeteiligung zu dem in der Standmitteilung bezeichneten maßgeblichen Zeitpunkt,
2.
die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung bei Ablauf des Vertrags oder bei Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer unveränderten Vertragsfortführung,
3.
die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung zum Ablauf des Vertrags oder zum Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer prämienfreien Versicherung,
4.
den Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Versicherungsnehmers,
5.
die Summe der gezahlten Prämien bei Verträgen, die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden; im Übrigen kann über die Summe der gezahlten Prämien in Textform Auskunft verlangt werden.

(2) Weitere Angaben bleiben dem Versicherer unbenommen. Die Standmitteilung kann mit anderen jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden werden.

(3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist. Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes anzugeben:

1.
die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalles zuzüglich Überschussbeteiligung zu dem in der Standmitteilung bezeichneten maßgeblichen Zeitpunkt,
2.
die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung bei Ablauf des Vertrags oder bei Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer unveränderten Vertragsfortführung,
3.
die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung zum Ablauf des Vertrags oder zum Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer prämienfreien Versicherung,
4.
den Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Versicherungsnehmers,
5.
die Summe der gezahlten Prämien bei Verträgen, die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden; im Übrigen kann über die Summe der gezahlten Prämien in Textform Auskunft verlangt werden.

(2) Weitere Angaben bleiben dem Versicherer unbenommen. Die Standmitteilung kann mit anderen jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden werden.

(3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist. Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes anzugeben:

1.
die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalles zuzüglich Überschussbeteiligung zu dem in der Standmitteilung bezeichneten maßgeblichen Zeitpunkt,
2.
die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung bei Ablauf des Vertrags oder bei Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer unveränderten Vertragsfortführung,
3.
die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung zum Ablauf des Vertrags oder zum Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer prämienfreien Versicherung,
4.
den Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Versicherungsnehmers,
5.
die Summe der gezahlten Prämien bei Verträgen, die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden; im Übrigen kann über die Summe der gezahlten Prämien in Textform Auskunft verlangt werden.

(2) Weitere Angaben bleiben dem Versicherer unbenommen. Die Standmitteilung kann mit anderen jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden werden.

(3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Der Ersatzpflichtige haftet

1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;
2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.
Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist. Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes anzugeben:

1.
die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalles zuzüglich Überschussbeteiligung zu dem in der Standmitteilung bezeichneten maßgeblichen Zeitpunkt,
2.
die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung bei Ablauf des Vertrags oder bei Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer unveränderten Vertragsfortführung,
3.
die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung zum Ablauf des Vertrags oder zum Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer prämienfreien Versicherung,
4.
den Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Versicherungsnehmers,
5.
die Summe der gezahlten Prämien bei Verträgen, die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden; im Übrigen kann über die Summe der gezahlten Prämien in Textform Auskunft verlangt werden.

(2) Weitere Angaben bleiben dem Versicherer unbenommen. Die Standmitteilung kann mit anderen jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden werden.

(3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

(1) Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so muß die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet werden. Der Rentenwert ist auf Grund einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde entwickelten oder anerkannten Sterbetafel und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, zu berechnen. Hierbei ist der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde zu legen. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente sind zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage zu berechnen.

(2) Für die Berechnung von Waisenrenten kann das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart werden.

(3) Für die Berechnung von Geschädigtenrenten kann bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart werden, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.

(4) Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muß, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, können die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt werden.

(1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist. Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes anzugeben:

1.
die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalles zuzüglich Überschussbeteiligung zu dem in der Standmitteilung bezeichneten maßgeblichen Zeitpunkt,
2.
die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung bei Ablauf des Vertrags oder bei Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer unveränderten Vertragsfortführung,
3.
die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung zum Ablauf des Vertrags oder zum Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer prämienfreien Versicherung,
4.
den Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Versicherungsnehmers,
5.
die Summe der gezahlten Prämien bei Verträgen, die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden; im Übrigen kann über die Summe der gezahlten Prämien in Textform Auskunft verlangt werden.

(2) Weitere Angaben bleiben dem Versicherer unbenommen. Die Standmitteilung kann mit anderen jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden werden.

(3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Rubrum berichtigt durch
Beschluß vom 23. Juli 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 83/00 Verkündet am:
25. Juni 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages ist weder die von den Parteien gewünschte
Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich.
Vielmehr bestimmt der sich aus dem Wortlaut des Vertrages und dessen praktischen
Durchführung ergebende wirkliche Wille der Vertragspartner den Geschäftsinhalt
und damit den Vertragstyp. Die Parteien können die zwingenden
Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch umgehen, daß sie einen vom tatsächlichen
Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen.

a) Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht, indem es vor der
mündlichen Verhandlung allgemeine und pauschale Hinweise erteilt; vielmehr
muß es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungser-
heblich ansieht, unmiûverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen,
ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erforderlichkeit
ergänzenden Vortrags von der Bewertung des Gerichts im Einzelfall
abhängt.
Erweist sich, daû die Parteien einen Hinweis falsch aufgenommen haben, so muû das
Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit zur Stellungnahme
geben. Das gleiche gilt dann, wenn das Gericht von seiner in einer gerichtlichen
Verfügung geäuûerten Auffassung später abweichen will.

b) Es ist regelmäûig verfahrensfehlerhaft, eine dem Grunde nach gerechtfertigte
Klage abzuweisen, ohne die Mindesthöhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs
nach § 287 ZPO zu schätzen, wenn nach den getroffenen Feststellungen
nicht angenommen werden kann, daû der Anspruch schlechthin entfällt.
BGH, Urt. v. 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 25. Februar 2000 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin bezeichnet sich als Spezialfirma für Ausbein- und Zerlegearbeiten mit entsprechendem Fachpersonal, das für sie als jeweils selbstständige Subunternehmer tätig werde. Eine Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern besitzt sie nicht. Die Beklagte betreibt im städtischen Schlachthof in M. eine Großschlächterei mit Fleischgroßhandel, in dem täglich mehrere
100 Tonnen Schlachtvieh verarbeitet werden. Sie verfügt über die Zulassung nach § 11 der Fleischhygiene-VO.
Am 7. März 1997 schlossen die Parteien eine als "Werkrahmenvertrag" bezeichnete Vereinbarung, nach welcher die Klägerin ab dem 10. März 1997 gemäû gesonderten Einzelaufträgen "das selbständige und eigenverantwortliche Ausbeinen, Zerlegen, Einzelverpacken und Kommissionieren der Ware und deren Verbringung zum und Lagerung im zugewiesenen Versandkühlhaus" übernahm. Die Mitarbeiter der Klägerin wurden im städtischen Schlachthof in Räumen tätig, welche die Klägerin von der Beklagten gemietet hatte. Dort erhielten die Mitarbeiter der Klägerin Rinderviertel aus der Zerlegekühlung der Beklagten, vorzerlegten diese Viertel, entfernten Knochen und Fett, schnitten sodann das Rindfleisch nach den Vorgaben der Kunden der Beklagten zu, vakuumierten und etikettierten es und verbrachten es schlieûlich zur Versandkühlhalle der Beklagten. Gegenüber den Aufsichtsbehörden war der Inhaber der Beklagten der für die Ausbein- und Zerlegearbeiten verantwortliche Schlachtmeister.
Die Zusammenarbeit der Parteien endete nach einer fristlosen Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 1998.
Die Klägerin verlangt Restvergütung in Höhe von 63.356,71 DM und Schadensersatz von 62.970,49 DM wegen der nach ihrer Ansicht unberechtigten fristlosen Kündigung.
Das Landgericht M. hat der Klägerin eine Restvergütung aus Werkvertrag in Höhe von 61.827,55 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang erstrebt. Das Berufungsgericht hat die Parteien mit prozeûleitender Verfügung vom 28. Dezember 1999 darauf hingewiesen, daû entgegen der Annahme des Landgerichts und der Parteien keine werkvertraglichen Beziehungen bestünden , sondern eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vorliege, daû die Berufung der Beklagten wenig aussichtsreich erscheine, die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die von ihr an die bei der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter gezahlten Löhne und sonstigen Abgaben im Wege des Bereicherungsausgleichs verlangen könne und daû diese nach der Behauptung der Klägerin zum ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzanspruch immerhin 90 % des Umsatzes ausmachten, eine Höhe, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung plausibel sei. Diese Verfügung ist dem Prozeûbevollmächtigten der Klägerin am 31. Dezember 1999 zugestellt worden. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2000 einen Schriftsatz überreicht hatte, dessen Inhalt die Klägerin nicht widersprochen hatte, hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:



Die Revision der Klägerin hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch der Klägerin aus Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB) verneint. Es hat die Vereinbarung der Parteien vom 7. März 1997 und die folgenden Einzelaufträge als nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam angesehen, weil Gegenstand der Vereinbarung eine Arbeitnehmerüberlassung sei, für welche die Klägerin als Verleiherin nicht die nach § 1 Abs. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitze. Für die rechtliche Beurteilung des Vertrages sei die tatsächliche Durchführung maûgebend. Die von der Klägerin eingesetzten Kräfte seien weder selbständige Werkunternehmer gewesen noch hätten sie für die Klägerin der Beklagten selbständige Werkleistungen erbracht. Die Mitarbeiter der Klägerin seien vollständig in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen und seien nach den Weisungen der Beklagten tätig geworden. Die Klägerin habe keinen Einfluû auf die Ausführung der Arbeiten nehmen können. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die zu bearbeitenden Rinderviertel aus dem Kühlhaus der Beklagten erhalten, sie hätten diese in den Räumen der Beklagten bearbeitet und schlieûlich wieder zum Kühlhaus der Beklagten gebracht. Die einzelnen Zuschneidearbeiten seien nach Schnittmustern der Kunden der Beklagten vorgenommen worden. Die Behauptung der Beklagten, keine Kontrolle des Arbeitsergebnisses der Mitarbeiter der Klägerin durchgeführt zu haben, sei nicht glaubhaft. Vielmehr diene diese Behauptung ebenso wie das Schreiben der Beklagten vom 3. März 1997 der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse.
2. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.

a) Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die Dritten (Entleiher ) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäûig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, ohne damit Arbeitsvermittlung zu betreiben (Verleiher), der Erlaubnis. Fehlt diese, so sind sowohl die Verträge zwischen Verleiher und Entleiher als auch diejenigen zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmern nach Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam. Wer einem Dritten unerlaubt Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überläût, kann aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1, 267 BGB) vom Entleiher zwar nicht Wertersatz für die von den Arbeitern geleisteten Dienste, wohl aber Herausgabe dessen verlangen, was der Entleiher erspart hat, wenn nicht er, sondern der Verleiher die Leiharbeiter entlohnt hat (BGHZ 75, 299, 302 ff.; Sen.Urt. v. 18.7.2000 – X ZR 62/98).

b) Nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien ist die Auffassung des Berufungsgerichts unter revisionsrechtlichen Gesichtpunkten nicht zu beanstanden , die von der Klägerin der Beklagten überlassenen Kräfte seien Arbeitnehmer. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daû die Klägerin der Beklagten nicht selbständige Subunternehmer oder eigene Mitarbeiter im Rahmen eines Werkvertrages, sondern Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt hat.
aa) Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines selbständigen Werkunternehmers insbesondere durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Danach ist Arbeitnehmer, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsor-
ganisation zu erbringen hat und in diese eingegliedert ist, weil er hinsichtlich Ort, Zeit und Ausführung seiner Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt (vgl. BAGE 78, 252, 256 f. m.w.N.). Hingegen ist nicht Arbeitnehmer, sondern selbständig, wer im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB).
bb) Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht festgestellt , die von der Klägerin gestellten Mitarbeiter seien vollständig in den Betrieb der Beklagten und in dessen Ablauf eingegliedert gewesen und nach den Weisungen der Beklagten tätig geworden. Die Mitarbeiter der Klägerin hatten im Schlachthof M. in den von der Klägerin gemieteten Räumen der Beklagten zu arbeiten; sie erhielten die zu zerlegenden und zu bearbeitenden Rinderviertel aus dem Kühlhaus der Beklagten, hatten die Zuschneidearbeiten nach Schnittmustern von Kunden der Beklagten vorzunehmen und das zugeschnittene und verpackte Fleisch zum Kühlhaus der Beklagten zu bringen. Schon das schlieût die Möglichkeit einer eigenen freien Gestaltung ihrer Tätigkeit durch die betroffenen Mitarbeiter aus. Daû sie ihre Arbeitszeit haben frei bestimmen können, ist von den Parteien nicht vorgetragen worden und erscheint nach den festgestellten Betriebsabläufen auch als ausgeschlossen. Allein der Inhaber der Beklagten war die für diese Arbeiten gegenüber den Behörden verantwortliche Person. Nur die Beklagte hatte die Zulassung nach § 11 Fleischhygiene-VO. Dem entspricht es, daû der Inhaber der Beklagten deren Betrieb einschlieûlich der dort tätigen von der Klägerin gestellten Mitarbeiter als sein Unternehmen bewertet hat, indem er ausführte, daû "in meinem Zerlegebetrieb" damals keine andere Firma als die Klägerin gearbeitet habe. Aus diesen Umständen und dem persönlichen Eindruck des Inhabers der Beklagten
hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei geschlossen, daû die Behauptung der Beklagten, keine Kontrolle des Arbeitsergebnisses der Mitarbeiter der Klägerin vorgenommen zu haben, nicht glaubhaft sei.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision spricht gegen diese Würdigung des Berufungsgerichts nicht, daû das Berufungsgericht nur die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten festgestellt hat, nicht aber die Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Daû die Kräfte im Betrieb der Beklagten deren Weisungen unterlegen und nach diesen tätig zu werden hatten, ist maûgebend für die Begründung der Arbeitnehmerüberlassung. Daher ist es folgerichtig, wenn das Berufungsgericht die Arbeitnehmereigenschaft der überlassenen Arbeitskräfte aus der Art und Weise hergeleitet hat, in der sie bei der Beklagten eingesetzt worden sind. Auf die Bezeichnung dieser Arbeitskräfte als Subunternehmer kommt es für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend an (vgl. BAG BB 1998, 794).
dd) Keinen Erfolg hat die Revision auch insoweit, als sie beanstandet, die Parteien hätten eine Eingliederung der Arbeitnehmer der Klägerin in die Betriebsorganisation der Beklagten nicht vorgetragen; die Feststellung des Berufungsgerichts , die Mitarbeiter hätten nach Weisung der Beklagten gearbeitet, beruhe nicht auf Parteivorbringen und sei unter Verstoû gegen den Beibringungsgrundsatz getroffen (§§ 128, 138 ZPO). Zutreffend ist, daû beide Parteien während des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen an ihrer Rechtsauffassung festgehalten haben, einen Werkvertrag geschlossen zu haben, und daû beide Parteien deshalb ihr Rechtsverhältnis zu den Leiharbeitern nicht näher aufgeklärt haben. Die Klägerin hat auch nach Zustellung der Verfügung des Berufungsgerichts vom 29. Dezember 1999 in der mündlichen Verhand-
lung am 21. Januar 2000 lediglich erklärt, die für sie tätigen Personen seien Subunternehmer gewesen. Nicht in Zweifel gezogen hat sie hingegen, daû die Beklagte tatsächlich Kontroll- und Weisungsbefugnisse ausgeübt hat. Die Beklagte hat nach Zustellung der Verfügung vortragen lassen, die Mitarbeiter der Klägerin seien nicht in ihren Betrieb eingegliedert gewesen, ohne zu der tatsächlichen Handhabung Ausführungen zu machen. Im Hinblick darauf, daû der Beklagten nach Nr. 4 c) des Vertrages der Parteien vom 7. März 1997 das Recht zugestanden war, zum Zweck der Qualitätskontrolle, jederzeit, auch beim Einsatz von Subunternehmern, selbst oder durch eine beauftragte Person die Tätigkeit der Mitarbeiter der Klägerin zu überprüfen und Proben zu nehmen , und daû der Inhaber der Beklagten als verantwortlicher Schlachtmeister für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen hatte, ist die tatrichterliche Schluûfolgerung, die der Beklagten überlassenen Mitarbeiter seien in deren Betrieb eingegliedert gewesen und hätten nach Weisung der Beklagten gearbeitet, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

c) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, daû der "Werkrahmenvertrag" der Parteien vom 7. März 1997 nicht als Werkvertrag, sondern als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu qualifizieren und unwirksam ist, weil die Klägerin unstreitig keine nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitzt.
aa) Insoweit hat es angenommen, für die Beurteilung, ob Arbeitnehmerüberlassung oder werkvertragliche Beziehungen vorlägen, sei davon auszugehen , daû Arbeitnehmerüberlassung dadurch gekennzeichnet sei, daû dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt würden, die er seinen Vorstellungen und Zielen gemäû in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzen
könne. Die entliehenen Arbeitskräfte seien vollständig in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und führten ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen durch. Die Vertragspflicht des Verleihers beschränke sich auf die Auswahl der Arbeitnehmer und ende hiermit. Im Gegensatz dazu werde bei einem Werkoder Dienstvertrag ein Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiere die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwenigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen. Eingesetzte Arbeitnehmer unterlägen als Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers dessen Weisungsbefugnis. Dies entspricht den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 75, 299, 301; vgl. auch Sen.Urt. v. 18.7.2000 – X ZR 62/98) und vom Bundesarbeitsgericht (BAG DB 1999, 386 m.w.N.) in ständiger Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsgrundsätzen.
bb) Das Berufungsgericht hat für die rechtliche Einordnung des "Werkrahmenvertrages" vom 7. März 1997 auch mit Recht nicht auf die von den Parteien gewählten Bezeichnungen, sondern auf die tatsächliche Vertragsdurchführung abgestellt (dazu BAGE 67, 124 = NZA 1992, 12, 20; BAG DB 1993, 2337; BAG NZA 1995, 572, 573). Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maûgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt. Die Vertragsschlieûenden können die zwingenden Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch umgehen, daû sie einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus dem Wortlaut des Vertrages als auch aus dessen praktischer Durchführung ergeben. Widersprechen beide einander, so ist die tatsächliche Handhabung maûgebend, weil sich aus ihr am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. Der so ermittelte wirkliche
Wille der Vertragspartner bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG DB 1993, 2337).
cc) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Qualifikation des Vertrages als unzulässige Arbeitnehmerüberlassung auûer Betracht gelassen, daû eine Arbeitnehmerüberlassung regelmäûig nur dann vorliege, wenn sich die Vertragspflichten des Unternehmers, der Arbeitnehmer im Betrieb eines anderen einsetze, in der ordnungsgemäûen Auswahl der Arbeitnehmer erschöpfe und er nur für Auswahlverschulden hafte. Beim Einsatz von Arbeitnehmern in einem Drittbetrieb liege ein Werkvertrag vor, wenn die Herstellung eines bestimmten Werkerfolgs geschuldet werde. Für einen Werkvertrag spreche die Gestaltung des Vertrages vom 7. März 1997, wonach sich die Klägerin zu bestimmten Werkleistungen verpflichtet habe. Werkvertraglich gestaltet seien die Vergütungs- und Haftungsregelungen. Die Vergütung sei am Arbeitsergebnis orientiert. Die tatsächliche Durchführung des Vertrages habe dem Wortlaut des Vertrages entsprochen. Die Parteien hätten die Aufträge nach Mengen abgerechnet. Gegen den werkvertraglichen Charakter spreche es auch nicht, wenn der Inhaber der Beklagten den Mitarbeitern der Klägerin Weisungen zum Zuschnitt erteilt haben sollte.
(1) Die Revision verkennt, daû das Berufungsgericht seine Auffassung, die Parteien hätte eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vereinbart, nicht auf den Rahmenvertrag vom 7. März 1997 gestützt, sondern aus dem Schreiben der Beklagten vom 3. März 1997 hergeleitet hat. Zwar macht die Revision zutreffend geltend, daû zur Feststellung der Vertragsbeziehungen der Parteien zunächst auf die Vereinbarungen des Vertrages abzustellen sei, deren Inhalt das Berufungsgericht nicht gewürdigt habe. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg
der Rüge. Der Bundesgerichtshof kann den Vertrag und das genannte Schreiben selbst auslegen und würdigen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind und insoweit von der Revision auch keine Rügen ausgeführt werden.
(2) Zutreffend macht die Revision geltend, daû die Parteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten in dem Vertrag vom 7. März 1997 dem Wortlaut nach jedenfalls zum Teil werkvertraglich geregelt haben. Gegenstand des Rahmenvertrages ist "das selbständige und eigenverantwortliche Ausbeinen, Zerlegen, Einzelverpacken und Kommissionieren der Ware und deren Verbringung zum und Lagerung im zugewiesenen Versandkühlhaus" (Nr. 1 Abs. 1 des Vertrages). Dazu erteilt der Auftraggeber jeweils gesonderte Einzelaufträge (Nr. 1 Abs. 2). Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäûe und termingerechte Abwicklung sowie die Einhaltung der relevanten Vorschriften; der Auftragnehmer hat einen fachkundigen, verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Vertreter zu benennen, der die Aufsicht über das Personal übernimmt und berechtigt ist, erforderliche Maûnahmen anzuordnen und erforderliche Absprachen zu treffen (Nr. 4). Die Vertragspartner vereinbaren als Vergütung einen Preis je kg gelieferte Rohware und bestimmte Abrechnungsmodi (Nr. 5) und eine Kündigungsberechtigung aus wichtigem Grund (Nr. 6).
(3) Allerdings enthält der Vertrag darüber hinaus, was die Revision übersieht, auch Regelungen, die wegen ihrer besonderen Betonung in ihrer Gesamtheit mit einer Qualifizierung des Rahmenvertrages als Werkvertrag nur schwer zu vereinbaren sind und eher in Richtung einer Arbeitnehmerüberlassung weisen. Dem Auftragnehmer wird gestattet, den Auftrag wahlweise durch eigenes Personal oder durch Subunternehmer durchzuführen (Nr. 2). Ferner
verpflichtet sich der Auftragnehmer, die zur Auftragsdurchführung benötigten Räumlichkeiten, Einrichtungen, Arbeitsgeräte, Arbeitsmaterialien und Arbeitskleidung etc. auf eigene Kosten zu beschaffen bzw. vorzuhalten (Nr. 3). Der Auftraggeber hat "das Recht, zum Zwecke der Qualitätskontrolle jederzeit, auch bei Einsatz von Subunternehmern, selbst oder durch eine beauftragte Person die Tätigkeit des Auftragnehmers zu überprüfen und Proben zu nehmen. Diese Person ist dem Personal gegenüber jedoch nicht weisungsbefugt. Soweit eine Zeichnung die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers quittiert oder gegengezeichnet werden, betrifft dies nicht etwaige Gewährleistungsansprüche oder deren Ausschluû" (Nr. 4 c Abs. 3–5).
(4) Diese Regelungen über Personal, dessen Ausstattung, die Aufsichtspflicht des Auftragnehmers und dessen Vertreters und das Kontrollrecht des Auftraggebers sind einer werkvertraglichen Beziehung fremd. Hätten die Vertragspartner ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten werkvertraglich gestalten wollen, wären diese Regelungen weitgehend überflüssig; denn der Werkunternehmer haftet dem Auftraggeber für ordnungsgemäûe und termingerechte Leistung, ohne daû es darauf ankommt, wo und durch wen er das Werk erstellt. Daû er dabei für seine Mitarbeiter und seine Subunternehmer aufzukommen hat, ist eine Selbstverständlichkeit, die keiner Regelung bedarf. Der Umstand, daû die Parteien diese Dinge überhaupt als regelungsbedürftig angesehen und deshalb in den Vertrag aufgenommen haben, begründet Zweifel daran, ob die Parteien tatsächlich das vereinbart haben, was sie in dem Vertragstext niedergelegt haben. Daû der Vertrag nur der Verschleierung des wahren Geschäftsinhalts diente und die Parteien tatsächlich etwas anderes regeln wollten und auch geregelt haben, folgt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, aus dem Schreiben der Beklagten vom 3. März 1997, das die Klägerin am
7. März 1997 gegengezeichnet hat und das die Parteien nach der Vorbemerkung des Werkrahmenvertrages ausdrücklich zu dessen Grundlage gemacht haben. Dieses Schreiben trägt die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts , daû die Parteien von einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung ausgingen und nur zu deren Umgehung die Rechtsform des Werkvertrages wählten. Nach seinem Inhalt bringt die Beklagte ihre Sorge zum Ausdruck, von den Mitarbeitern der Klägerin auf Zahlung des Arbeitslohns oder der Abgaben in Anspruch genommen zu werden. Deshalb sucht sie sich durch Verpflichtungen der Klägerin hiergegen zu sichern. Es wird zunächst "klargestellt", daû die Ausführung der Arbeiten aufgrund von Werkverträgen erfolge und "deshalb keinerlei Rechtsbeziehungen zwischen unserer Firma und Ihren Mitarbeitern oder auch den Subunternehmern oder deren Mitarbeitern" bestünden oder entstünden. Deshalb verpflichte sich die Auftragnehmerin, die Auftraggeberin von allen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die aus irgendeinem Rechtsgrund, etwa arbeitsrechtlichen Beziehungen, von Mitarbeitern oder Subunternehmern der Auftragnehmerin oder Dritten gegen die Auftraggeberin erhoben werden könnten. Auûerdem versichere die Auftragnehmerin, daû sie die jeweils fälligen Steuern und Sozialversicherungsabgaben sowie sonstige von Arbeitgebern zu erbringende Leistungen an Dritte voll erfülle, so daû sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber den Beschäftigten selbst keinerlei rückständige Zahlungsverpflichtungen bestünden und entstünden. Die Auftragnehmerin habe ferner auf Verlangen jederzeit Nachweis darüber zu führen, daû alle dazu erforderlichen schriftlichen Unterlagen vorlägen und daû diese auf Wunsch ausgehändigt würden. Dies gelte beispielsweise sowohl für Genehmigungen wie auch für die Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen und sämtlicher sonstiger Beschäftigungsvoraussetzungen.
Mit diesem Inhalt stützt das Schreiben vom 3./7. März 1997 in Verbindung mit dem Rahmenvertrag der Parteien die Feststellung des Berufungsgerichts , daû die Parteien keinen Werkvertrag, sondern einen Vertrag über die Überlassung von Leiharbeitnehmern geschlossen haben, der wegen eines Verstoûes gegen das gesetzliche Verbot solcher Vereinbarungen unwirksam ist. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ferner davon ausgegangen, daû die Überlassung der Mitarbeiter an die Beklagte gewerbsmäûig erfolgte. Gewerbsmäûig im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG handelt ein Arbeitgeber, der die Arbeitsüberlassung auf gewisse Dauer anlegt oder mit ihr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erzielen will (BAGE 31, 135, 143 = NJW 1979, 2636, 2637).
II. 1. Das Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB dem Grunde nach bejaht, einen Zahlungsanspruch aber im Ergebnis verneint, weil die Klägerin Zahlungen an ihre Mitarbeiter nicht nachgewiesen habe. Es hat ausgeführt, nach § 10 Abs. 1 AÜG gelte ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem jeweiligen Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Ziff. 1 AÜG unwirksam sei. Zahle die Klägerin das Entgelt an ihre Mitarbeiter, könne sie ihre Leistung nicht von diesen zurückfordern , noch könnten diese Empfänger solcher Leistungen Bezahlung von der Beklagten verlangen. Dem Verleiher stehe dann ein Bereicherungsanspruch gegen den Entleiher zu. Diesem Anspruch stehe § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Die Klägerin habe aber trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der gerichtlichen Verfügung vom 28. Dezember 1999 und trotz des Bestreitens der Beklagten Zahlungen an ihr als Subunternehmer behandeltes Personal nicht vorgetragen. Zahlungen lie-
ûen sich auch nicht aus ihrem Vortrag zu der in erster Instanz geltend gemachten Schadensersatzforderung entnehmen.
2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, daû das Berufungsgericht Zahlungen an ihre Mitarbeiter als nicht vorgetragen und ihren Vortrag zur Anspruchshöhe als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat.

a) Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seiner richterlichen Hinweispflicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2000 nicht genügt. Nach § 139 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, daû die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen, insbesondere auch ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht, indem es vor der mündlichen Verhandlung allgemeine und pauschale Hinweise erteilt. Vielmehr muû es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmiûverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Erforderlichkeit ergänzenden Vortrags sich nicht bereits aus einem substantiierten Bestreiten der Gegenseite ergibt, sondern von der Bewertung des Gerichts im Einzelfall abhängt, wie z.B. hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung eines bestimmten Anspruchs (BGHZ 140, 365, 371). Die Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozeûbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Prozeûbevollmächtigte die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (BGHZ 127, 254, 260 m.w.N.; Sen.Urt. v. 27.10.1998 – X ZR 116/97, NJW 1999, 418, 421). Er-
weist sich, daû die Partei einen Hinweis falsch aufgenommen hat, so muû das Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäuûerten Auffassung später abweichen will. Sofern die Präzisierung erst in der mündlichen Verhandlung möglich ist, muû das Gericht in den Fällen, in denen eine fundierte Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgen kann, eine angemessene Frist einräumen.
Dem wird das Verfahren des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat in der Verfügung vom 28. Dezember 1999, die dem Prozeûbevollmächtigten der Klägerin am 31. Dezember 1999 zugestellt worden ist, ausgeführt, daû nach seiner Auffassung der Vertrag der Parteien nicht als Werkvertrag, sondern als unzulässige Arbeitnehmerüberlassung aufzufassen sei. Die Vereinbarung der Parteien sei deshalb nach Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, wenn nicht die Klägerin die hierfür erforderliche Erlaubnis vorweisen könne. Allerdings könne die Klägerin dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die von ihr gezahlten Löhne und sonstigen Abgaben an die von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter im Wege des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs verlangen. Diese machten nach der Behauptung der Klägerin zum ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzanspruch immerhin 90 % des Umsatzes aus, "eine Höhe, die im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung plausibel ist". Gegenansprüche der Beklagten seien mit Ausnahme der vom Erstgericht anerkannten nach Bestreiten durch die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Aus dieser Verfügung konnte die Klägerin entnehmen, daû das Gericht den Vertrag der Parteien vom 7. März 1997 nicht als Werkvertrag anerkannte, sondern
mangels Erlaubnis von einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung mit der Folge der Unwirksamkeit des Vertrages ausging, daû es ferner annahm, die Klägerin habe ihre Arbeitnehmer entlohnt, und daû es der Klägerin – jedenfalls – einen Bereicherungsanspruch in Höhe von 90 % der Klageforderung zuerkennen wollte.
In der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2000 hat die Vorsitzende ausweislich des Protokolls die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Dabei hat sie darauf hingewiesen, "daû ein substantiierter Vortrag zur Minderung und zum Schadensersatz" fehle. Ein Hinweis dahin, daû die Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nunmehr als unsubstantiiert angesehen werde, ist ausweislich des Protokolls nicht ergangen.
Diesen hätte das Berufungsgericht jedoch geben müssen, wenn es von seiner in der Verfügung vom 28. Dezember 1999 niedergelegten Auffassung abweichen wollte. Ein solcher Hinweis war um so mehr geboten, als das Berufungsgericht mit der Verfügung zumindest den Anschein erweckt hatte, es gehe von Entlohnungen durch die Klägerin und von der ausreichenden Substantiierung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs aus. Nachdem das Gericht durch die Verfügung deutlich gemacht hatte, daû es auch unter dem Gesichtpunkt einer bereicherungsrechtlicher Anspruchsgrundlage jedenfalls in Höhe von 90 % keine Bedenken gegen den geltend gemachten Anspruch hatte, bestand für die Klägerin keine Veranlassung zum weiteren Vortrag, wenn sie sich mit dieser Höhe bescheiden wollte. Zudem ist es regelmäûig verfahrensfehlerhaft , eine nur dem Grunde nach, nicht aber zur Höhe ausreichend dargelegte
Forderung abzuweisen, ohne zuvor auf die Unvollständigkeit des Vortrags zur Höhe hinzuweisen und Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben (BGH, Urt. v. 9.10.2000 ± II ZR 58/99, BGHR ZPO § 139 Abs. 1 ± Hinweis- pflicht 2).
b) Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die nach seiner Auffassung dem Grunde nach gerechtfertigte Klage abgewiesen, ohne die Mindesthöhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs gemäû § 287 ZPO zu schätzen. Daû solche Ansprüche schlechthin entfielen, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Einordnung der Kräfte als Arbeitnehmer spricht eher dafür, daû ihnen auch eine Vergütung gezahlt wurde, die sie nach den getroffenen Feststellungen in erster Linie von der Klägerin erhalten haben muûten. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe solche Zahlungen der Klägerin an ihre Mitarbeiter bestritten. Ein solches Bestreiten der Beklagten ergibt sich weder aus ihrem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 20. Januar 2000 noch aus ihrem früheren Verteidigungsvorbringen. In dem genannten Schriftsatz hat die Beklagte eine Arbeitnehmerüberlassung als Gegenstand des Vertrages in Abrede gestellt und vorsorglich bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin der Höhe nach als nicht substantiiert gerügt. Auch eine umsatzabhängige Provision von 10 % sei nicht nachgewiesen. In ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 1998 hat die Beklagte vor dem Landgericht mangelnde Substantiierung der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungs- und Schadensersatzansprüche aus Werkvertrag beanstandet. Um Bereicherungsansprüche der Klägerin ging es nicht.
Bei dieser Sachlage hätte das Gericht entweder zur Höhe weitere Feststellungen treffen oder die Bereicherung der Beklagten nach § 287 ZPO schätzen müssen, was nach seinen Ausführungen in der Verfügung vom 29. Dezember 1999 durchaus möglich gewesen wäre.
III. Daher ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst der Klägerin Gelegenheit geben müssen, zur Höhe des Anspruchs aus § 812 BGB unter Berücksichtigung ihrer Zahlungen an ihre Mitarbeiter vorzutragen. Sodann wird die Beklagte Gelegenheit haben, ihr Verteidigungsvorbringen der neuen Rechtslage anzupassen.

Melullis Jestaedt RiBGH Scharen ist urlaubs - bedingt ortsabwesend und daher gehindert zu unterschreiben Melullis Keukenschrijver Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 83/00 vom 23. Juli 2002 in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
beschlossen:
Das Rubrum des Urteils des Senats vom 25. Juni 2002 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daû die Prozeûbevollmächtigten der Klägerin die Rechtsanwälte ... sind, und die Prozeûbevollmächtigte des Beklagten Rechtsanwältin ... ist (§ 319 Abs. 1 ZPO).

Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Mühlens