Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2004 - VI ZR 311/03

published on 09/11/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2004 - VI ZR 311/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 311/03
Verkündet am:
9. November 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Abs. 2; GüKG § 7a (i.d.F. vom 22. Juni 1998)
Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 7a GüKG in der Fassung vom
22. Juni 1998, eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, ist kein
Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zum Schutze des Vermögens eines Güterkraftverkehrsunternehmers
, der einen ihm erteilten Beförderungsauftrag an
einen Subunternehmer weitergibt.
BGH, Urteil vom 9. November 2004 - VI ZR 311/03 - LG Wuppertal
AG Mettmann
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten materiellen Schadensersatz aus übergegangenem Recht. Die Klägerin ist der Verkehrshaftungsversicherer des Güterkraftverkehrsunternehmers S. GmbH (im folgenden: S.). Die S. betraute im Zeitraum von Juni 2001 bis Januar 2002 die Firma W. GmbH & Co. KG (im folgenden: W.) mit der Auslieferung des Transportgutes verschiedener ihrer Auftraggeber. In insgesamt vier Fällen kam es zu Schadensersatzforderungen gegen die S., weil Frachtgut bei der W. bzw. ihrer Subunternehmerin abhanden gekommen, beschädigt oder verspätet an den Empfänger ausgeliefert worden war. Die Klä-
gerin zahlte in allen Fällen auf die gegen die S. erhobenen Schadensersatzforderungen. Der Beklagte hatte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der W., über deren Vermögen am 1. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die W. eine Verkehrshaftungsversicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 DM je Schadensfall abgeschlossen. Dieser Betrag wurde in keinem der vier Schadensfälle erreicht. Mit ihrer Schadensersatzklage begehrt die Klägerin Erstattung von 1.232,15 Euro. Das Amtsgericht hat die zunächst gegen die W. und den Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete , jedoch nur gegen den Beklagten zu Ende geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen den Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, bei den von der Klägerin geltend gemachten Schäden handele es sich um Vermögensschäden, für deren Ersatz ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme. Ansprüche aus § 425 HGB sowie aus positiver Vertragsverletzung könnten sich allenfalls gegen die W. richten, nicht aber gegen den Beklagten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7a Abs. 1 Satz 1 GüKG sei gleichfalls nicht gegeben. Durch den Abschluß einer Versicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 DM je Schadensfall habe der Beklagte der Versicherungspflicht aus § 7a GüKG genügt. Diese Norm solle in erster Linie den Frachtführer selbst vor einem ansonsten
unübersehbaren Haftungsrisiko schützen. Dieses Haftungsrisiko sei aber bei einem angemessenen Selbstbehalt je Schadensfall wirksam begrenzt. Außerdem sei § 7a GüKG kein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz. Es spreche viel dafür, daß der Schutz des Auftraggebers sich lediglich und allenfalls als Reflex zu dessen Gunsten auswirken solle.

II.

Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht den auf den Streitfall anzuwendenden § 7a GüKG in der Fassung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1485 ff. - im folgenden: § 7a GüKG a.F.) nicht als Gesetz zum Schutz des Vermögens im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der S. angesehen. 1. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit oder ein anderes Schutzgut im Auge haben. Andererseits enthält die Beschränkung des deliktsrechtlichen Schutzes auf absolute Rechtsgüter in § 823 Abs. 1 BGB eine gesetzgeberische Wertung, die nicht dadurch überspielt werden darf, daß der Anwendungsbereich des § 823
Abs. 2 BGB ausufert. Deshalb ist eine Norm nicht bereits dann als Schutzgesetz anzusehen, wenn der Individualschutz durch ihre Befolgung als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Der Schutzumfang und der Kreis der Geschützten müssen deutlich erkennbar sein (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255 und vom 16. März 2004 - VI ZR 105/03 - VersR 2004, 1012; jeweils m.w.N.). 2. Nach diesen Grundsätzen steht jedenfalls die S. als Güterkraftverkehrsunternehmerin , die einen ihr erteilten Beförderungsauftrag an einen Subunternehmer weitergegeben hat, nicht unter dem Schutz des § 7a GüKG a.F..
a) § 7a Abs. 1 GüKG a.F. verpflichtet den Unternehmer, eine Güterschaden -Haftpflichtversicherung zu unterhalten (BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - NJW-RR 2003, 1107, 1108), die nach dem Gesetzeswortlaut alle Schäden zu umfassen hat, für die der Unternehmer bei Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland nach den frachtrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Diese Versicherungspflicht ist als Teil des Güterkraftverkehrsgesetzes gewerberechtlicher und damit öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Koller, Tansportrecht, 5. Aufl., Rn. 1 zu § 7a GüKG).
b) Der höchstrichterlichen Rechtsprechung können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, diese Pflichtversicherung schütze auch die Vermögensinteressen des Güterkraftverkehrsunternehmers gegenüber seinem Subunternehmer , wenn dieser sich nicht ausreichend gegen Transportschäden versichert hat. In einer älteren Entscheidung (BGH, Urteil vom 30. Januar 1964 - II ZR 141/62 - NJW 1964, 1224 f.) hat der Bundesgerichtshof die Frage verneint , ob das strafbewehrte Verbot, von den güterkraftverkehrsrechtlich vorge-
gebenen Beförderungsentgelten abzuweichen, zugleich die durch diese Festsetzung gebundenen, am Beförderungsvertrag beteiligten Unternehmer deliktsrechtlich schützen soll, ob also der unter Strafandrohung mit einem Verbot belegte Unternehmer zugleich Geschützter desselben Verbotes sein kann. Demgegenüber sind der Normadressat des § 7a GüKG (der Unternehmer) und der Verlader/Auftraggeber in bezug auf die konkrete Versicherungspflicht nicht identisch, mag auch der Auftraggeber selbst im Rahmen eines anderen Vertragsverhältnisses versicherungspflichtiger Unternehmer sein. Dies unterscheidet die beiden Regelungsbereiche wesentlich voneinander. Deshalb kann aus jener Entscheidung für den Streitfall nichts hergeleitet werden. Ohne Erfolg zieht die Revision die Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Schutzzweck der Kfz-Haftpflichtversicherung heran (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1974 – VI ZR 234/72 – NJW 1974, 1086 m.w.N.). Diese ist auf den Streitfall nicht übertragbar. Allein aus dem Bestehen einer Pflichtversicherung kann nicht auf deren Zweck rückgeschlossen werden. Außerdem weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, es ginge zu weit, einen Willen des Gesetzgebers zu unterstellen, daß dem Auftraggeber über das wohlausgewogene Haftungssystem des Handelsgesetzbuchs hinausgehend eine zusätzliche Anspruchsnorm zur Verfügung gestellt werden sollte.
c) In der Gesamtschau lassen die Gesetzgebungsmaterialien nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, daß der Gesetzgeber durch die Versicherungspflicht auch den Güterkraftverkehrsunternehmer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit gegen die Folgen von Schäden habe schützen wollen, die im Verantwortungsbereich seines Subunternehmers entstehen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 ist ersichtlich, daß der Gesetzgeber vorrangig die öffentlich-
rechtliche Neuordnung des Güterkraftverkehrs bezweckt hat (vgl. BT-Drs. 13/9314, S. 1 f. und BT-Drs. 13/10037, S. 3 f.). Eine Versicherungspflicht, wie sie bis dahin § 27 GüKG vorgesehen hatte, sah der Regierungsentwurf nicht vor. § 7a GüKG wurde auf Anregung des Ausschusses für Verkehr des Deutschen Bundestages in das Gesetz eingefügt (vgl. BT-Drs. 13/10037, S. 30). Dabei hebt der Ausschuß in seiner Beschlußempfehlung an den Deutschen Bundestag nur auf den ordnungsrechtlichen Charakter des Gesetzes ab, ohne weitere, vermögensschützende Zwecke erkennen zu lassen (BT-Drs. 13/10037, S. 3 f.). Hingegen heißt es in dem dieser Beschlußempfehlung angefügten Bericht , neben den Interessen der Allgemeinheit und der beteiligten Unternehmer an einem geordneten Güterkraftverkehrswesen und einem fairen Wettbewerb schütze § 7a GüKG mit der Beibehaltung einer Versicherungspflicht der vormals in § 27 GüKG bestimmten Art "zugleich den geschädigten Verlader/Auftraggeber. Der Gedanke des Verbraucherschutzes rückt insbesondere im Umzugsverkehr in den Vordergrund, weil hier der Auftraggeber oftmals kein Geschäftsmann /Kaufmann ist" (vgl. BT-Drs. 13/10037, S. 35). Selbst wenn der Gesetzgeber damit nicht lediglich die tatsächlichen, reflexhaften Auswirkungen der Versicherungspflicht beschrieben haben sollte, sondern einen weiteren Normzweck, so sind diese Erwägungen doch im Hinblick auf den Verbraucherschutz erfolgt, also auf den nichtgewerblichen Auftraggeber. Daß sich der Schutzzweck des § 7a GüKG a.F. darin erschöpfen sollte, den Versicherungspflichtigen von seinem Haftungsrisiko zu befreien, legt auch die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf die Vorläuferbestimmung (§ 27 GüKG) nahe. Denn zu der in dieser Vorschrift angeordneten Pflichtversi-
cherung hatte der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung die Ansicht vertreten, sie schütze im Unterschied zur Transportversicherung das Interesse des Unternehmers, von seiner Haftpflicht gegenüber seinem Auftraggeber befreit zu werden, nicht aber dessen Integritätsinteresse (BGH, Urteile vom 7. Dezember 1962 - II ZR 254/59 - VersR 1962, 129 und vom 1. Februar 1968 - II ZR 79/65 - VersR 1968, 289; vgl. Thume, VersR 2004, 1222, 1223). Danach kann auch nicht angenommen werden, seine sonstigen Vermögensinteressen hätten durch diese Verkehrshaftungsversicherung geschützt werden sollen.
d) Auch systematische Erwägungen sprechen gegen einen solchen Schutz. Ohne Einfluß auf die Auslegung des Gesetzes ist insoweit das Bestehen einer Bußgelddrohung wie sie § 19 Abs. 1 Nr. 6a GüKG a.F. enthielt. Denn sie läßt ungeachtet ihrer Reichweite den Charakter der Pflicht unberührt, deren Verletzung sie entgegenwirken soll. Sie kann den Schutz der Interessen der Allgemeinheit ebenso verstärken, wie den Schutz von Individualinteressen. Hingegen kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß der Güterkraftverkehrsunternehmer , der seinerseits als Auftraggeber auftritt, des Schutzes aus § 7a GüKG nicht bedarf, wenn er sich gesetzestreu und - wie er es seinem eigenen Auftraggeber schuldet - sorgfältig verhält. Er ist zugleich Unternehmer im Sinne des § 7a Abs. 1 GüKG und unterliegt als solcher der Versicherungspflicht. Kommt er dieser nach, ist sein Schadensrisiko abgedeckt. Gegen das verbleibende, wirtschaftlich weit unbedeutendere Risiko, mit höheren Versicherungsprämien belastet zu werden, kann er sich in zumutbarer Weise dadurch schützen, daß er sich von seinem Subunternehmer beim Vertragsabschluß dessen Versicherungsnachweis vorlegen läßt.

e) Stellt mithin § 7a GüKG kein Schutzgesetz zugunsten des Auftraggebers dar, kann dahinstehen, ob der Beklagte als Geschäftsführer des in der Rechtsform einer GmbH geführten Auftragnehmers durch den Abschluß einer Güterschaden-Haftpflichtversicherung mit Selbstbehalt seine Pflichten verletzt hat und ob er dafür dem Auftraggeber persönlich haftet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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published on 18/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 385/02 Verkündet am: 18. November 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 16/03/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 105/03 Verkündet am: 16. März 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 07/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 239/02 Verkündet am: 7. Mai 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ____________________
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published on 14/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 185/04 Verkündet am: 14. Juni 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 29/06/2005 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.2.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 352/00, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3.
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.

(3) Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden:

1.
Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
2.
Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden,
3.
Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(5) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.

(3) Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden:

1.
Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
2.
Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden,
3.
Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(5) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.

(3) Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden:

1.
Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
2.
Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden,
3.
Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(5) (weggefallen)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1a Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird,
1a.
entgegen § 2 Abs. 1a Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
1b.
ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt,
1c.
einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,
2.
einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 oder 4 oder § 23 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird,
4.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder einen dort genannten Nachweis einschweißt oder mit einer Schutzschicht überzieht,
4a.
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
4b.
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird,
5.
entgegen
a)
§ 7 Absatz 2 Satz 1 oder
b)
§ 7 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4
ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, einen Pass, ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument oder eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
6.
(weggefallen)
6a.
entgegen § 7a Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird,
6b.
entgegen § 7a Abs. 4 Satz 2 ein Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
6c.
entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt,
6d.
entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass das ausländische Fahrpersonal eine dort genannte Unterlage mitführt,
6e.
entgegen § 7b Abs. 2 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
7.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Satz 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
8.
entgegen § 12 Abs. 3 ein Zeichen oder eine Weisung nicht befolgt,
9.
entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 21a Absatz 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet,
10.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
11.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder Hilfsdienste nicht oder nicht rechtzeitig leistet,
12.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt,
12a.
entgegen § 15a Abs. 2 und 3 sein Unternehmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
12b.
entgegen § 15a Abs. 3 die Angaben auf Verlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist,
12c.
entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
12d.
entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist oder
12e.
entgegen § 15a Abs. 6 sein Unternehmen nicht rechtzeitig abmeldet.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder
2.
entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b
eine Leistung ausführen lässt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt,
2.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 dem Fahrer die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
3.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 3 die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Kabotageverkehr nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

1.
vor der ersten Kabotagebeförderung eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland nicht durchführt,
2.
vor der letzten Entladung der nach Deutschland eingeführten Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt,
3.
mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung durchführt,
4.
nicht dasselbe Fahrzeug für alle Kabotagebeförderungen verwendet oder im Fall von Fahrzeugkombinationen nicht das Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs für alle Kabotagebeförderungen verwendet,
5.
später als sieben Tage nach der letzten Entladung der eingeführten Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt,
6.
nach Durchführung von mehr als zwei Kabotagebeförderungen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten nach unbeladener Einfahrt eine Kabotagebeförderung in Deutschland durchführt,
7.
nach Durchführung einer grenzüberschreitenden Beförderung in einen Mitgliedstaat und unbeladener Einfahrt nach Deutschland mehr als eine Kabotagebeförderung durchführt oder
8.
eine Kabotagebeförderung nicht innerhalb von drei Tagen im Anschluss an eine unbeladene Einfahrt nach Deutschland beendet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, vorsätzlich oder fahrlässig eine Kabotagebeförderung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 durchführt, ohne die Fahrerbescheinigung mitzuführen.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt worden ist,
2.
Kabotage nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 betreibt, ohne Inhaber einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu sein, oder
3.
im Kabotageverkehr nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt worden ist.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Lizenz nach Artikel 4 Absatz 1 einen grenzüberschreitenden Geldtransport betreibt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 ein Original oder eine beglaubigte Kopie einer gültigen Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig vorweist,
3.
entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Waffengenehmigung nicht besitzt oder
4.
entgegen Artikel 10 dort genannte Banknoten nicht oder nicht unverzüglich nach Entdecken aus dem Verkehr zieht.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens Sicherheitspersonal einsetzt, das einer in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 genannten Anforderung nicht genügt,
2.
als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens ein Fahrzeug einsetzt, das einer Anforderung des Artikels 7 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 nicht genügt, oder
3.
einen Transport in einer nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 genannten Option durchführt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6c, Absatzes 1a Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1b, 12, des Absatzes 1a Nr. 1, des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Sie können auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.

(3) Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden:

1.
Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
2.
Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden,
3.
Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)