vorgehend
Landgericht Bremen, 4 O 2637/05, 24.07.2006
Landgericht Bremen, 3 U 55/06, 21.11.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 257/06 Verkündet am:
17. Juni 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII gilt
auch gegenüber dem geschädigten versicherten Unternehmer, der freiwillig oder
kraft Satzung versichert ist.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06 - OLG Bremen
LG Bremen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein selbstständiger Fuhrunternehmer, begehrt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls auf dem Betriebsgelände der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Beklagte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin , der Beklagte zu 2 war bei ihr als Gabelstaplerfahrer beschäftigt.
2
Der Kläger stellte am 29. September 2003 seinen LKW auf dem Betriebsgelände ab, um ihn von dem Beklagten zu 2 beladen zu lassen. Nachdem sich beide darüber abgesprochen hatten, wo genau welche Ware mit welchem Gewicht auf dem LKW abgestellt werden sollte, belud der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler zunächst den vorderen Teil der Ladefläche. Anschließend trat der Kläger, der sich bis dahin in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten hatte, zum vorderen Teil der Ladefläche, um dort die Klappen an der Fahrerseite zu schließen. In diesem Moment fuhr der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler gegen das linke Bein des Klägers, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt.
3
Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erkannte den Unfall mit Bescheid vom 13. April 2004 als Arbeitsunfall an.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Bremen 2007, 253 veröffentlicht ist, hält etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2 für nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen , weil beide zum Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hätten. Die Ladetätigkeit sei von einem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf geprägt gewesen, bei dem sich beide Arbeitsbereiche zwangsläufig überschnitten hätten und beide Personen aufeinander hätten Rücksicht nehmen müssen.
6
Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 seien ausgeschlossen. Die Haftungsfreistellung der Insolvenzschuldnerin folge zwar nicht schon aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII. Doch ergebe sich der Anspruchsausschluss nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs.

II.

7
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 sei zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Personenschadens gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht verpflichtet, trifft im Ergebnis zu.
9
a) Der Kläger war im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies steht mit Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII aufgrund des Bescheids vom 13. April 2004 fest, mit dem die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt hat. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Mit der Einordnung als Arbeitsunfall und damit als Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 SGB VII) in einem unanfechtbaren Bescheid der Unfallversicherungsträger ist deshalb für das Zivilverfahren auch bindend entschieden, dass der Geschädigte "Versicherter" der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 195, 198; 166, 42, 44; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - VersR 2006, 416, 418; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - VersR 2007, 1131, 1132 und vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - z.V.b.; Henssler /Willemsen/Kalb-Giesen, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl., § 108 SGB VII, Rn. 4; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, 8. Aufl., § 108 SGB VII, Rn. 2; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand: 2007, § 108 SGB VII, Rn. 7; Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch, Stand: 15. Erg. Lieferg. 2007, § 108 SGB VII, Rn. 4; Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 108, Rn. 6; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, 2005, § 38 II 7 [S. 627]; BereiterHahn /Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., Stand: 2007, § 108 SGB VII, Rn. 6; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 165. Lieferg. 2007, § 108 SGB VII, Rn. 10; Krasney, NZS 2004, 68, 72). Die Anerkennung als Arbeitsunfall im Bescheid vom 13. April 2004 wurde unabhängig von der Notwendigkeit, die Beklagten nach § 12 Abs. 2 SGB X zu dem Verfahren hinzuzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - VersR 2008, 255, 256), auch diesen gegenüber unanfechtbar, da sie in ihrer Rechtsstellung dadurch nicht nachteilig betroffen wurden (vgl. OLG Hamm, VersR 2000, 602; OLG Zweibrücken, SP 2002, 127). Eigene Feststellungen zur Versicherteneigenschaft des Klägers im Unfallzeitpunkt hatte das Berufungsgericht folglich entgegen der Auffassung der Revision angesichts der vom Zivilgericht von Amts wegen zu beachtenden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO und vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO) Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII nicht zu treffen.
10
b) Vom Zivilgericht zu prüfen sind im Streitfall dagegen die Voraussetzungen für eine Haftungsfreistellung des Beklagten zu 2 (§§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dafür ist ausschlaggebend, ob sich der zum Unfallzeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung gesetzlich oder freiwillig versicherte Unternehmer (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und 9, § 3 und § 6 SGB VII) als Geschädigter diese Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen muss, wenn er von einem Versicherten eines anderen Unternehmers geschädigt wird, während beide vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Dies ist der Fall.
11
aa) Nach gefestigter Senatsrechtsprechung kommt die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute , der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70 f.; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - VersR 2004, 1604, 1605; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949; vgl. auch BGH, BGHZ 151, 198, 201; Meike Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversicherungsrecht , 2004, S. 141 ff.). Umgekehrt muss sich der versicherte Unternehmer , befindet er sich in einer solchen Situation in der Geschädigtenrolle, wird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt, die sich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Schädiger ergebende Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen (OLG Karlsruhe, VersR 2003, 506, 507; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 155, 205, 211 f. und 157, 213, 216; Henssler /Willemsen/Kalb-Giesen, aaO, § 106 SGB VII, Rn. 8; Hauck/Nehls, SGB VII, Stand: 34. Erg.-Lfg. 2008, § 106 SGB VII, Rn. 15; Meike Lepa, aaO, S. 142, 152; Schmidt, BB 2002, 1859, 1861; Waltermann, NJW 2004, 901, 905). Beides folgt aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft, die die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet (Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; 157, 213, 218 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - VersR 2008, 642, 644; BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 17/06 R - Rn. 20 [juris]). Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können (Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212; OLG Karlsruhe, aaO). Diese Auslegung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII wird auch vom Wortlaut der Vorschrift getragen. Das Gesetz verwendet den Begriff des Unternehmers und den des Unternehmens nicht synonym. Deshalb kann auch der Unternehmer ein "für sein Unternehmen Tätiger" sein, wenn er persönlich vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet (Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212; vgl. auch Meike Lepa, aaO, S. 141, 152).
12
bb) Diesem Verständnis steht die frühere Senatsrechtsprechung zu §§ 636, 637 RVO nicht entgegen. Die ihr zugrunde liegenden Wertungen sind auf die sich aus §§ 104 ff. SGB VII ergebende Rechtslage nicht in jeder Hinsicht übertragbar.
13
(1) Nach dieser Rechtsprechung behielt der Unternehmer gegenüber Angehörigen seines Unternehmens seinen zivilrechtlichen Haftungsschutz unabhängig davon, ob er in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert war (Senatsurteile vom 6. Mai 1980 - VI ZR 58/79 - VersR 1980, 844 und vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161; ebenso OLG Köln, VersR 1996, 781). Dies hat der Senat dem §§ 636, 637 RVO zugrunde liegenden Prinzip der Haftungsablösung entnommen, wonach § 636 RVO den Unternehmer von zivilrechtlicher Ersatzpflicht gegenüber Beschäftigten seines Unternehmens freistelle, weil er zu deren Gunsten die Aufwendungen zu der gesetzlichen Unfallversicherung trage, und § 637 RVO die Haftungsbefreiung - neben dem Ziel der Erhaltung des Betriebsfriedens - deswegen auf die Betriebsangehörigen untereinander ausdehne, damit das Haftungsprivileg des Unternehmers nicht durch gegen ihn gerichtete Freistellungsansprüche seiner Arbeitnehmer unterlaufen werde. Der Unternehmer solle durch seine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Zweck der §§ 636, 637 RVO von eigenen Einstandspflichten entlastet, nicht aber belastet werden (Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - aaO, S. 1162). Eigene Schadensersatzansprüche würden ihm folglich auch dann nicht entzogen, wenn er - trotz Fortbestands seiner Beitragspflicht zugunsten seiner Arbeitnehmer - selbst in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sei oder sich freiwillig versichert habe (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - aaO, S. 1163).
14
(2) Diese Erwägungen sind auf den Streitfall schon deshalb nicht unmittelbar übertragbar, weil sich die Rechtslage mit der Neuregelung des § 105 SGB VII geändert hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 213; OLG Karlsruhe, aaO, S. 508; Meike Lepa, aaO, S. 94; Otto, NZV 1996, 473, 476; Imbusch, VersR 2001, 547, 555; a. A. Rolfs, DB 2001, 2294, 2299). Diese Vorschrift erweitert das §§ 636, 637 RVO zugrunde liegende Prinzip der Ablösung der Haftung durch den vom Unternehmer finanzierten Unfallversicherungsschutz der Angehörigen des Unternehmens in Richtung auf ein soziales Schutzprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch [Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG] vom 24. August 1995, BT-Drucks. 13/2204, S. 73; BSG, aaO, Rn. 21; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227; Meike Lepa, aaO, S. 49 ff., 95 f.; Kock, Arbeitsunfälle von Unternehmern, 2002, S. 87 f., 111, 193), das nunmehr in einem Betrieb tätige Personen auch dann von der Haftung für Personenschaden des Unternehmers dieses Betriebs freistellt, wenn dieser Unternehmer selbst nicht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen ist (§ 105 Abs. 2 SGB VII). Bei dieser Sachlage müssen die im Betrieb Tätigen auch gegenüber dem selbst unfallversicherten Unternehmer des gleichen Betriebs von der Haftung freigestellt werden, auch wenn dies in § 105 SGB VII nicht ausdrücklich geregelt ist. Entzieht § 105 Abs. 2 SGB VII sogar dem nicht versicher- ten Unternehmer den Haftungsschutz, so muss die Haftungsbefreiung der betrieblich Tätigen erst recht gegenüber dem versicherten Unternehmer eingreifen (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 213; Begründung zum UVEG vom 24. August 1995, aaO, S. 100; Meike Lepa, aaO, S. 94; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227 und NJW 2004, 901, 903; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 522; Kock, aaO, S. 112 m.w.N. in Fn. 500; vgl. ferner Brackmann/Krasney, aaO, § 105 SGB VII, Rn. 9 m.w.N.; Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen, aaO, § 105 SGB VII, Rn. 9; Kasseler Kommentar/Ricke, Stand: 56. Erg.-Lfg. 2007, § 105 SGB VII, Rn. 4; Hauck/Nehls, aaO, § 105 SGB VII, Rn. 16; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess , 25. Aufl., Kap. 31, Rn. 107; a. A. wohl Rolfs, DB 2001, 2294, 2299).
15
(3) Diese Änderung der Rechtslage im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist auch von Bedeutung für die Beurteilung des Haftungsprivilegs aus §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zulasten eines versicherten Unternehmers, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte von einem dort tätigen Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt wird.
16
(a) Richtig ist zwar, dass im Streitfall erst die Einbeziehung des Klägers in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung den Anwendungsbereich der Haftungsfreistellung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zugunsten des Beklagten zu 2 eröffnet. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verliert der nicht versicherte Unternehmer, der vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei von einem Versicherten eines anderen Betriebs verletzt wird, seinen zivilrechtlichen Haftungsschutz nach diesen Vorschriften nicht (BSG, aaO, Rn. 24 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO, S. 256 m.w.N.). Ein solcher Unternehmer hat nämlich jedenfalls dann, wenn für ihn keine Versicherten tätig waren oder sind, niemals Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet und steht zu ihr in keiner Beziehung (vgl. BSG, aaO, Rn. 30). Seine Situation ist mit derjenigen des nicht versicherten Unternehmers , der durch einen für sein eigenes Unternehmen betrieblich Tätigen geschädigt wird, nicht vergleichbar, so dass die für die Erstreckung der Haftungsfreistellung durch § 105 Abs. 2 SGB VII angeführten Gründe weitgehend nicht übertragbar sind (vgl. BSG, aaO, Rn. 28). Dass Schädiger und Geschädigter auf einer gemeinsamen Betriebsstätte rein tatsächlich einer wechselseitigen Gefährdung ausgesetzt sind, ist zwar nicht ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 220 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO m.w.N.), kann aber allein die wechselseitige Einbeziehung in die spezifisch unfallversicherungsrechtliche Gefahrengemeinschaft nicht rechtfertigen (vgl. BSG, aaO, Rn. 28; anders Otto, NZV 2002, 10, 17); andernfalls würde die Regelung der §§ 104 ff. SGB VII jeglicher Kontur beraubt und letztlich zu unbegrenzter Freistellung von zivilrechtlichem Haftungsschutz führen, die in keiner Beziehung mehr zum Ausgangspunkt des gesetzlichen Systems stünde, nämlich der Finanzierung des Unfallversicherungsschutzes durch den Unternehmer sowie dem sozialen Schutzprinzip zwischen dem Unternehmer und seinen Beschäftigten (vgl. BSG, aaO, Rn. 29).
17
(b) Dass sich der Kläger also erst aufgrund seiner Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung die Haftungsfreistellung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegenhalten lassen muss, ist jedoch gerade die Konsequenz der haftungsrechtlichen Gefahrengemeinschaft (oben II 1 b aa), die erst entsteht, wenn auch der Unternehmer selbst zum Kreis der Versicherten gehört. Durch die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung erlangt ein Unternehmer demgemäß nicht lediglich deren Schutz, sondern er wird zugleich haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich selbst in der Schädigerrolle befindet. Anders als nach der früheren Rechtslage verschafft nach dem in §§ 104 ff. SGB VII verankerten System die Einbeziehung des Unternehmers in die gesetzliche Unfallversicherung diesem zugleich den Vorteil, dass zu seinen Gunsten, wenn er selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig ist und er dabei einen Versicherten eines anderen Unternehmens schädigt, die Vorschrift des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII Anwendung findet (oben II 1 b aa), wohingegen er als nicht versicherter Unternehmer nicht nach dieser Vorschrift von eigener Haftung freigestellt sein könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 205, 209 und vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - aaO, S. 1605; BGH, BGHZ 151, 198, 201; BSG, aaO, Rn. 29; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, aaO, § 106 SGB VII, Rn. 5; Waltermann, NJW 2004, 901, 905; Meike Lepa, aaO, S. 142 f.; a. A. Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen, aaO, § 106 SGB VII, Rn. 9; Kasseler Kommentar/Ricke, aaO, § 106 SGB VII, Rn. 12). Der Erwerb der Versicherteneigenschaft hat für den auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmer also die gleiche Wirkung, als hätte er sich insoweit gegen Haftpflicht versichert (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Mai 1980 - VI ZR 58/79 - aaO, S. 845). Dadurch wird er haftungsrechtlich in die Gefahrengemeinschaft eingegliedert, was ihm zwar nachteilig ist, wenn er geschädigt wird, ihm hingegen vorteilhaft ist, wenn er sich selbst in der Schädigerrolle befindet. Dies stellt eine sachgerechte und ausgewogene Ausgestaltung der wechselseitigen Haftungsbeziehung dar, die dem Grundgedanken des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII entspricht (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO, S. 644). Sie ist auch dem Versicherten des anderen Unternehmens gegenüber gerechtfertigt, der zusammen mit dem Unternehmer vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf der gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Dass der wechselseitige Ausschluss der Haftung für Personenschaden von der Einbeziehung auch des Unternehmers in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung abhängt, entspricht der Systematik der §§ 104 ff. SGB VII. Die insoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.
18
c) Entgegen der Auffassung der Revision liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor. Der Beklagte zu 2 war, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, als Beschäftigter der Insolvenzschuldnerin gesetzlich unfallversichert. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt selbst auf dem Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin tätig (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff. und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO m.w.N.). Beide verrichteten nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte.
19
aa) Darunter sind betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen zu verstehen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; 155, 205, 207 f. m.w.N.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO, S. 643). Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 152, 7, 9; Senatsurteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO, S. 950 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO).
20
bb) Zumindest dies war hier der Fall, da die gleichzeitige Ausführung der Tätigkeiten des Klägers und des Beklagten zu 2 zum Unfallzeitpunkt, waren sie nicht ohnehin schon aufeinander bezogen, angesichts der bestehenden räumlichen Nähe Absprachen über die notwendige Vorsicht und deren Einhaltung erforderlich machte und die Beteiligten sich vor Beginn der Arbeiten darüber abgesprochen hatten, wie die Beladung des LKW genau erfolgen sollte. Zum Zeitpunkt des Unfalls bestand entgegen der Auffassung der Revision auch die typische Gefahr, dass sich die Beteiligten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217), selbst wenn sich der Kläger in diesem Moment im Bereich des vorderen Teils des LKW befunden haben sollte und nicht ohne Weiteres damit zu rechnen gehabt hätte, dass der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler noch einmal diesen Bereich befahren würde, nachdem die Beladung des vorderen Teils des Fahrzeugs bereits abgeschlossen war. Denn es lag ungeachtet dessen keineswegs fern, dass der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler dort rangieren würde, wo sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt befand , und es verwirklichte sich insofern eine der typischen Gefahren, die sich aus der gemeinsamen Tätigkeit ergaben. Die Anwendung von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt auch nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte, sondern es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO, S. 644; OLG Frankfurt, r+s 2007, 524, 525 mit NZB-Beschluss des erkennenden Senats vom 6. November 2007 - VI ZR 76/07). Diese Voraussetzung ist im Streitfall ersichtlich erfüllt.
21
2. Aufgrund der Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 ist auch eine Haftung der Insolvenzschuldnerin auf Ersatz des von dem Kläger infolge des Unfallereignisses erlittenen Personenschadens nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen. Dies hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung, die der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9, 14 ff.), angenommen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.

22
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 24.07.2006 - 4 O 2637/05 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 21.11.2006 - 3 U 55/06 -

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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 7 Begriff


(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen


(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschaden

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 12 Beteiligte


(1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner,2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 108 Bindung der Gerichte


(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicher

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen


(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,2. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versiche

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2008 - VI ZR 17/07

bei uns veröffentlicht am 22.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 17/07 Verkündet am: 22. Januar 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04

bei uns veröffentlicht am 14.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 25/04 Verkündet am: 14. Juni 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2005 - VI ZR 225/04

bei uns veröffentlicht am 20.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 225/04 Verkündet am: 20. Dezember 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2002 - VI ZR 283/01

bei uns veröffentlicht am 29.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 283/01 Verkündet am: 29. Oktober 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein SGB VII § 106

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2004 - VI ZR 32/04

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 32/04 Verkündet am: 14. September 2004 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2003 - VI ZR 251/02

bei uns veröffentlicht am 08.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 251/02 Verkündet am: 8. April 2003 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein SGB VII § 1
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2013 - VI ZR 174/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 174/12 Verkündet am: 19. März 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Beamt

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2013 - VI ZR 155/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 155/12 Verkündet am: 30. April 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10

bei uns veröffentlicht am 10.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 152/10 Verkündet am: 10. Mai 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08

bei uns veröffentlicht am 19.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 56/08 Verkündet am: 19. Mai 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Referenzen

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 225/04 Verkündet am:
20. Dezember 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 833, 242 Cd, 254 Ba, Da
Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns
des Geschädigten auf eigene Gefahr.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Pferdekutschenunfall. Dieser ereignete sich bei einem Geländefahrturnier des Reitund Fahrvereins R. e.V., bei dem der Kläger als ehrenamtlicher Schiedsrichter (Bockrichter) auf dem Fahrzeug des Beklagten mitfuhr, der seine Pferde Romeo und Lavinia, für die er haftpflichtversichert ist, selbst lenkte. Beim Durchfahren eines Geländehindernisses wurde die Kutsche instabil und kippte auf die linke Seite. Dabei wurde der Kläger vom Bock geschleudert und verletzte sich schwer.
2
Nachdem der Kläger in erster Instanz behauptet hatte, der Beklagte habe den Unfall durch einen Fahrfehler verschuldet, hat er im Berufungsverfahren diesen Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Durch rechtskräftiges Urteil vom 28. März 2003 hat das Sozialgericht U. eine Pflicht der Berufsgenossenschaft des Reit- und Fahrvereins zur Übernahme der Krankheitskosten mangels einer Arbeitnehmereigenschaft des Klägers in dem Verein verneint.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht lehnt einen Anspruch des Klägers aus § 833 BGB ab, auch wenn sich bei dem Unfall unter Zugrundelegung des Vortrags beider Parteien die von den Pferden des Beklagten ausgehende Tiergefahr verwirklicht habe. Zur Begründung führt es aus, es sei ein Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt der bewussten Risikoübernahme gegeben. Zwar liege zwischen den Parteien ein vertraglicher Haftungsausschluss nicht vor. Dafür fehle zum einen eine klare Absprache. Der Kläger habe zudem ohne eigene Einwirkungsmöglichkeit auf die Pferde und nicht im eigenen Interesse oder in Ausübung seines Berufes an dem Turnier teilgenommen. Außerdem stehe hinter dem Beklagten eine Haftpflichtversicherung. Doch habe der Kläger auf eigene Gefahr gehandelt. Der Fahrvorgang, der zum Schaden geführt habe, gehe über die mit der normalen Tiergefahr verbundene Risikolage weit hinaus. Der Kläger habe auf dem Gespann des Beklagten an einem Fahrturnier teilgenommen, das als Wettrennen zu qualifizieren sei, weil es dabei darauf ankomme, in möglichst kurzer Zeit die Strecke zu durchfahren. Das Hindernis, bei dessen Durchfahrt es zum Unfall gekommen sei, habe als letzte Station vor der Zeitschranke des Ziels mit mehreren Wendungen und auch unterschiedlicher Lauffläche (feuchtem Gras, Wassergraben) erhöhte Anforderungen an Ross und Reiter gestellt und zugleich ein stark erhöhtes Gefährdungspotential gehabt. Da das Turnier in die Kategorie der "Anforderungen im Anfängerstadium" gefallen sei, habe der Kläger mit unfertigen Pferden und unerfahrenen Lenkern rechnen müssen. Der Fahrer müsse binnen Sekunden auf die typischen Erscheinungsformen der Tiergefahr reagieren, die durch die Eigenwilligkeit der Tiere, durch möglicherweise mangelnde Übung, Scheu vor dem Wasser, unzulängliche Lenkhilfen oder mit dem anderen Zugtier unabgestimmtes Verhalten bedingt sei. Auch hänge das Gelingen nicht nur vom Können des Kutschenlenkers ab, dem der Kläger als Bockrichter ohne eigene Einflussmöglichkeit und Einschätzbarkeit von dessen Fähigkeiten kurz vor dem Start zugewiesen worden sei. Entscheidend seien auch die Erfahrung und das koordinierte Verhalten des Beifahrers auf dem rückwärtigen Trittbrett, der für die geeignete Schwerpunktverlagerung zu sorgen habe. Der Kläger habe sich deshalb auf ein Rennen mit vielen Risikofaktoren eingelassen, die das von einem Pferd ausgehende normale Gefährdungspotenzial , wie es sich auch in einem Ausritt zu manifestieren pflege, überstiegen. Diese hohe Risikolage werde sinnfällig dadurch belegt, dass jede zehnte bis dreizehnte Kutsche bei solchen Turnieren umgeworfen werde.

II.

4
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen unter den konkreten Umständen des Streitfalles nicht einen vollständigen Haftungsausschluss zu Lasten des Klägers.
5
1. Zutreffend ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass sich bei dem Unfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, für die der Beklagte als Halter der Pferde nach § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich einstehen muss.
6
a) Das wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger im zweiten Rechtszug keinen Fahrfehler des Beklagten mehr geltend gemacht hat, sondern seinen Anspruch ausschließlich auf die Tierhalterhaftung stützt. Schon nach dem Vortrag des Beklagten hatte die Kutsche vor dem Unfall einen starken Zug nach links gehabt, was nach seiner Darstellung auf die von ihm nicht gewollten Laufwege der Pferde zurückzuführen gewesen sei. Dieses Verhalten entsprang aus der tierischen Eigenwilligkeit. Demnach entsprach die Bewegung der Pferde trotz der Steuerung durch den Beklagten nicht dessen Willen. Dass das Berufungsgericht unter solchen Umständen die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr angenommen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
7
b) Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres (vgl. grundlegend Senat BGHZ 67, 129, 132 f. sowie Urteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 99/75 - VersR 1976, 1175, 1176; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - VersR 1977, 864, 865; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 797; vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145, 1146; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 170/98 - VersR 1999, 1291, 1292). Diese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - VersR 1966, 1073, 1074; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - aaO; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 - NJW 1986, 2501; vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85 - VersR 1987, 198, 200; BGH, Urteil vom 25. September 1952 - III ZR 334/51 - VersR 1952, 403; RGZ 50, 180 f.; 60, 103 f.; 80, 237, 239; ebenso Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 18 Rdn. 12; a.A. Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2003, § 833 Rdn. 10; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 833 Rdn. 11 f.; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 833 Rdn. 7; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2002, § 833 Rdn. 57; Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 11 Rdn. 14 f.). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein Pferd auf die - unter Umständen fehlerhafte - menschliche Steuerung anders als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resultierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 170/98 - beide aaO; Soergel/Zeuner, aaO, § 833 Rdn. 8). Das tierische Verhalten muss auch nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalles sein. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 19; OLG Oldenburg, VersR 2002, 1166; Geigel/Haag, aaO, Kap. 18 Rdn. 8; Soergel/Zeuner, aaO, § 833 Rdn. 4).
8
c) Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - zu Recht das Verhalten der Pferde als unfallursächlich angesehen. Denn zu dem Sturz ist es gekommen , weil sie die Lenkvorgaben des Beklagten nicht befolgt haben. Ob sich der Beklagte mit seiner Fahrweise im Rahmen des ihm nach den Turnierregeln Erlaubten gehalten hat, ist hierfür nicht entscheidend.
9
2. a) Soweit das Berufungsgericht einen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss verneint hat, wird dies von den Parteien nicht in Zweifel gezogen und ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
10
b) Jedoch begegnet durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht einen vollständigen Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr angenommen hat.
11
aa) Grundlage eines solchen Haftungsausschlusses ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"). Hiernach ist es nicht zulässig , dass der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden (BGHZ 34, 355, 363; 39, 156, 161; 63, 140, 144; 154, 316, 322 ff.).
12
bb) Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung auch des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wenn beispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahr hinausgeht. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - und vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - jeweils aaO und m.w.N.). Davon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus.
13
cc) Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass der Gesichtspunkt des Handels auf eigene Gefahr erst im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB zu berücksichtigen sei und zu keinem vollständigen Haftungsausschluss als Begrenzung der Tierhalterhaftung führen könne (vgl. Bamberger /Roth/Spindler, aaO, § 833 Rdn. 21; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, aaO, § 833 Rdn. 192, 197 ff.; Bornhövd, JR 1978, 50, 51 f.). Nach anderer Ansicht setzt ein Haftungsausschluss voraus, dass der Reiter die Tiergefahr erkannt und wissentlich übernommen hat (MünchKommBGB/Wagner, aaO, § 833 Rdn. 19; für eine teleologische Reduktion Kipp, VersR 2000, 1348, 1349 f.).
14
dd) Demgegenüber hält der erkennende Senat auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner bisherigen Auffassung fest. Danach kann der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB Berücksichtigung finden und übrigens auch hier im Ergebnis dazu führen, dass der Verursachungsbeitrag des Tierhalters völlig zurücktritt. Doch sind auch Sachverhalte denkbar, bei denen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - aaO und vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - aaO, 865).
15
(1) Mit Fragen des Haftungsausschlusses außerhalb des Bereichs der Haftung des Tierhalters hat sich der Senat insbesondere bei Verletzungen in Ausübung sportlicher Kampfspiele im Bereich der Verschuldenshaftung befasst.
Nach den dafür entwickelten rechtlichen Grundsätzen verstößt es gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber - mit Recht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (Senat BGHZ 63, 140, 144 ff.; 154, 316, 322 f.; zum Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens vergleiche auch Senat BGHZ 39, 156, 162). Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584) allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (BGHZ 154, 316, 324; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11) und ebenso bei vergleichbarer Interessenlage für die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB.
16
(2) Auch hier handelt der Geschädigte selbstwidersprüchlich, wenn er sich Risiken bewusst aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen und er bei Verwirklichung der besonderen Gefahr den Halter aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - aaO; Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - aaO; ebenso OLG Frankfurt, VersR 1976, 1138; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 390, 391 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 88/00; Bemmann, VersR 1958, 583, 585; Schmid, JR 1976, 274, 277; Dunz, NJW 1987, 63, 67; zu § 242 BGB als Grundlage des Handelns auf eigene Gefahr Geigel/Hübinger, aaO, Kap. 12 Rdn. 38; vgl. auch Müller, VersR 2005, 1461, 1464; kritisch Staudinger /Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 254 Rdn. 66). Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist mithin stets Voraussetzung, um ein Handeln des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können. Ob unter diesem Blickpunkt die Haftung des Tierhalters von vornherein entfällt, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - aaO).
17
c) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht im Streitfall bei der erforderlichen umfassenden Abwägung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat.
18
aa) Zwar wertet das Berufungsgericht es im Ausgangspunkt zu Recht als erheblich, dass der Kläger bei einem Turnier mitfuhr, welches aufgrund seines Renncharakters und der erheblichen Anforderungen an "Ross und Reiter" durch das schwierige Hindernis am Ende der Strecke ein stark erhöhtes Gefährdungspotential gegenüber einer sonstigen Kutschfahrt aufwies. Doch hat es die Unterschiede des Streitfalls zu den Fällen vernachlässigt, in denen regelmäßig in der Rechtsprechung des Senats ein Haftungsausschluss wegen der Teilnahme an Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential angenommen worden ist.
19
bb) So war der Kläger nicht aktiv als Wettkämpfer beteiligt, sondern versah das Amt eines Bockrichters ohne eigene Herrschaft über das Gespann. Deshalb fehlt im Streitfall der den Haftungsausschluss rechtfertigende Gesichtspunkt der gegenseitigen Gefährdung durch eine gegeneinander gerichtete oder parallel ausgeübte sportliche Betätigung (vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11), deretwegen beim Wettkampf im allgemeinen für jeden Teilnehmer die Gefahr besteht, durch eigenes Verhalten sowohl Schädiger als auch Geschädigter zu werden (Senat BGHZ 63, 140, 145). Hingegen ist die Rolle des Klägers als ehrenamtlicher Schiedsrichter und sein Mitwirken am Wettkampf mit der Rolle eines aktiven Wettkämpfers nicht vergleichbar, der sich um des Kampfes und Sieges willen auch selbst gefährdet.
20
cc) Auch hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, dass der Kläger überwiegend im Fremdinteresse handelte. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts schreibt die für den Hindernisparcours einschlägige Leistungsprüfungsordnung der Deutschen reiterlichen Vereinigung (LPO) das Vorhandensein von Schiedsrichtern bei Fahrveranstaltungen vor, so dass derartige Fahrturniere ohne den Einsatz der ehrenamtlichen Helfer nicht stattfinden könnten. Die Mitfahrt des Klägers als Schiedsrichter auf dem Kutschbock diente deshalb vor allem dem Interesse der Wettkampfteilnehmer , hier also auch des Beklagten. Während der Turnierfahrer selbst an dem Wettkampf vorwiegend in eigenem Interesse, nämlich um des Sieges willen oder aus Freude an der sportlichen Betätigung teilnimmt, handelt der ehrenamtliche Schiedsrichter durch seinen Einsatz in erster Linie fremdnützig und ermöglicht erst die wettkampfmäßige Austragung des Turniers. Ein Wettkampf ohne den Einsatz des Schiedsrichters wäre nicht möglich. Diese Interessenlage der Beteiligten spricht entscheidend gegen einen vollständigen Haftungsausschluss , zumal eine Haftpflichtversicherung besteht (vgl. hierzu Senat BGHZ 39, 156, 161; 154, 316, 322, 325).
21
4. Die Klage scheitert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht an einer Haftungsbefreiung des Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB VII, da kein versicherter Arbeitsunfall gemäß den §§ 8, 2 Abs. 2 SGB VII vorliegt. Eine Haftungsprivilegierung käme dem Beklagten nur dann zugute, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen wären (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045 ff. und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261; BGH, BGHZ 151, 198, 201 f.
jeweils m.w.N.). Ob dies der Fall ist, wurde im sozialgerichtlichen Verfahren, an dem beide Parteien beteiligt waren, geprüft und abgelehnt. Der vorliegende Rechtsstreit war im Hinblick auf dieses Verfahren nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt. Das Sozialgericht hat das Vorliegen eines Versicherungsfalls und somit die Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der nach § 2 Abs. 2 SGB VII versicherten Personen (vgl. Senat BGHZ 129, 195, 198; Krasney, NZS 2004; 68, 72) allerdings nur im Verhältnis zum Reit- und Fahrverein verneint (Sozialgericht Ulm, Urteil vom 28. März 2003 - S 8 U 2601/01 - juris).
22
Im Verhältnis der Parteien zueinander käme ebenfalls nur ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht. Hierfür wäre Voraussetzung , dass der Kläger im Verhältnis zum Beklagten als "Wie-Beschäftigter" tätig geworden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - aaO). Dafür fehlen im Streitfall ersichtlich die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen. Bei Tätigkeiten, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht fremdwirtschaftlich geprägt sind, sondern gleichermaßen dem fremden wie dem eigenen Unternehmen dienen sollen, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie allein zur Förderung der Interessen des Unternehmens übernommen worden sind, von dem der Beschäftigte damit anfänglich beauftragt worden ist. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe des ursprünglichen Unternehmens bewertet werden könnte, stellt sich die Frage nach einer Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - aaO, 1046 m.w.N.). Die Tätigkeit des Klägers als Schiedsrichter lässt sich danach nicht zugleich wie eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für den beklagten Wettkampfteilnehmer qualifizieren.
23
Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis des Klägers zum Beklagten scheidet schon deshalb aus, weil dieser die Aufgabe des Bockrichters in Erfüllung seiner Pflichten als Mitglied des Reit- und Fahrvereins S. wahrgenommen hat. Die Aufgabe des Klägers bestand darin, die Einhaltung der Turnierregeln zu überprüfen und die Leistungen des Beklagten im Rahmen des vom Reit- und Fahrverein R. e.V. veranstalteten Turniers zu beurteilen. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag demnach nicht in der Unterstützung des Beklagten bei der Teilnahme an dem Wettkampf, sondern in dessen Bewertung und Überwachung.

III.

24
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht über eine möglicher- weise gegebene Mitverantwortlichkeit des Klägers im Rahmen des § 254 BGB und die Höhe der geltend gemachten Schäden entscheiden kann.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 26.02.2004 - 2 O 282/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 U 56/04 -

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 283/01 Verkündet am:
29. Oktober 2002
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Haftungsprivilegierung des Unternehmers nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3) zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend. Er war als Geräteführer bei der Firma D. beschäftigt, die als Subunternehmerin für die Beklagte zu 3), eine GmbH & Co. KG, Baumaßnahmen im Bereich einer Kläranlage durchführte. Der Beklagte zu 1) war der zuständige Vorarbeiter der Beklagten zu 3), der Beklagte zu 2) deren Bauleiter. Am 9. Dezember 1998 wies der Beklagte zu 1) dem Kläger eine Stelle zu, an der er gemeinsam mit einem Kollegen Betonfundamente zersägen und aufstemmen sollte. Im Rahmen dieser Arbeiten ging der Kläger über mehrere Gitterroste , die eine Abwassergrube abdeckten. Einige der Gitterroste waren von Mitarbeitern der Beklagten zu 3) entfernt worden, um dem Kläger die Sägearbeiten zu ermöglichen. Dieser stürzte von einem losen Gitterrost in die Abwassergrube und zog sich mehrere komplizierte Brüche am Unterschenkel und am Sprunggelenk zu. Er ist nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf auszuüben. Der Kläger behauptet, wegen des Entfernens einiger Gitterroste seien die verbliebenen Roste nicht mehr ausreichend befestigt gewesen. Zudem hätten sich diese wegen der durch Baggerarbeiten der Beklagten hervorgerufene Erschütterungen gelöst. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger nach Rücknahme des Rechtsmittels gegen die Beklagten zu 1) und 2) seine Ansprüche nunmehr allein gegen die Beklagte zu 3) weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagten den Unfall schuldhaft verursacht haben. Jedenfalls könnten diese sich auf eine Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII berufen. Der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) seien als Angehörige verschiedener Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen, da der vorliegende Sachverhalt durch das bewußte betriebliche Zusammenwirken der Firma D. und der Beklagten zu 3) gekennzeichnet gewesen sei. Wie für die Beklagten zu 1) und 2) schließe § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch für die Beklagte zu 3) eine Haftung für die Unfallfolgen aus. Dies geböten Sinn und Zweck der §§ 104 ff. SGB VII. Das Haftungsprivileg der im Betrieb tätigen Personen werde lediglich von dem in § 104 SGB VII geregelten Haftungsprivileg des Unternehmers abgeleitet. Daher stelle die Annahme einer von dessen Haftungsprivileg völlig losgelösten Haftungsfreistellung der Betriebsangehörigen eine mit dem Gesamtkonzept nicht zu vereinbarende Systemwidrigkeit dar.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Zwar trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß die Baustelle, auf der sich der Unfall zugetragen hat, für den Kläger und die Beklagten eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII gewesen ist (vgl. zum Verständnis dieses Begriffs Senatsurteile BGHZ 145, 331, 335 f. und vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373). Das ange-
fochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es die danach gege- bene Haftungsprivilegierung für die Beklagten zu 1) und 2) auf die Beklagte zu 3) erstreckt. Wie der erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, greift die Haftungsprivilegierung grundsätzlich für die beteiligten Unternehmer nicht ein (Senatsurteile BGHZ 148, 214, 216 und vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107). Nur ausnahmsweise kommt die Haftungsfreistellung dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Dies folgt aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtfertigung sich insbesondere in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft findet (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 220 f.; BGHZ 148, 209, 212 und vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107). Dies hat der erkennende Senat in den genannten Urteilen eingehend dargelegt. Er hält auch unter Berücksichtigung kritischer Stimmen in der Literatur (Imbusch, VersR 2001, 1485 ff.; Tischendorf, VersR 2002, 1188 ff.; zustimmend hingegen: Otto NZV 2002, 10 ff.; Grüneberg, BGH Report 2001, 682 f.; vgl. auch Lemcke, r+s 2001, 371) an seiner Auffassung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die früheren Urteile Bezug. Danach erfordert eine Haftungsprivilegierung des Unternehmers grundsätzlich dessen eigene Tätigkeit auf der gemeinsamen Betriebsstätte. Ob im Hinblick auf die Rechtsform der Beklagten zu 3) überhaupt die Voraussetzungen einer solchen Tätigkeit erfüllt sein können, ist zweifelhaft, weil die Beklagte als GmbH & Co. KG nicht selbst auf der Baustelle tätig sein konnte. Die Frage, ob insoweit auf ihre Organe oder die Organe ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin abzustellen wäre, bedarf indessen im Streitfall keiner abschließenden
Beurteilung. Der Sachverhalt läßt nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen , daß ein solches Organ auf der Betriebsstätte tätig gewesen sein könnte.

III.

Unter diesen Umständen wird das Berufungsgericht nunmehr zu prüfen haben, ob die Beklagte zu 3) dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zurückzuverweisen.
Müller Wellner Pauge
Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 32/04 Verkündet am:
14. September 2004
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätigkeiten
des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation,
die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt.

b) Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII kommt einem Unternehmer nur
dann zugute, wenn er "Versicherter" im Sinne der Bestimmung und selbst tätig
geworden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni
2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 -
VersR 2003, 70, 71 und vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004,
381, 382).
BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung von dessen Pferden bei einer von dem Beklagten zu 2 auf dem Gelände des Reitvereins V. am 6. Dezember 1997 veranstalteten Hengstkörung eingesetzt. Als sie gegen 16.30 Uhr vor dem Eingangstor der Reithalle dem Hengst ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation eine Decke
auflegte, wurde sie von einem vorbeigeführten Pferd an den Kopf getreten und dadurch schwer verletzt. Sie hat vorgetragen, sie sei von dem Hengst des Beklagten zu 1 getreten worden, als jener das Tier ihres Arbeitgebers passiert habe. Sie meint, der Beklagte zu 1 habe beim Vorbeiführen nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten und hafte auch als Tierhalter. Der Beklagte zu 2 habe die ihm als Veranstalter obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Verurteilung der beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 80.618 DM nebst Zinsen, eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht unter 500.000 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel einer Zurückweisung der Berufungen der Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihrer Gesundheitsschäden verneint, weil beiden Beklagten das Haftungsprivileg aus § 106 Abs. 3 SGB VII zugute komme. Der Beklagte zu 1 sei Unternehmer,
selbst wenn er lediglich privater Pferdehalter sein sollte. Der Unfall habe sich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet, denn die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitgebers der Klägerin seien von ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung her miteinander verknüpft gewesen. Nur bei gemeinsamer, gleichzeitiger Präsentation der Pferde mehrerer Züchter sei eine Körveranstaltung sinnvoll und denkbar. Die einzelnen Hengsthalter seien auf die Teilnahme und die Mitwirkung konkurrierender Züchter zwingend angewiesen. Es sei deshalb hinsichtlich der eigentlichen Präsentation der Tiere sowie der unmittelbar damit zusammenhängenden Vor- und Nacharbeiten von einem aufeinander bezogenen , untrennbar miteinander verknüpften betrieblichen Zusammenwirken auszugehen. Hinsichtlich beider Beklagter seien daher die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 3. Alternative i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gegeben. Das Schadensereignis stelle sich zudem nach seinem äußeren Erscheinungsbild als ein nahezu typischer Arbeitsunfall dar, der nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abzuwickeln sei. Der Beklagte zu 1 sei selbst tätig geworden. Die organisatorischen Maßnahmen des Beklagten zu 2 stellten sich ebenfalls als betriebliche Verrichtungen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte dar.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht meint, die Schädigung der Klägerin sei auf einer für die Klägerin und den Beklagten zu 1 gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII erfolgt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen diese Beurteilung nicht.

a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 238/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, demnächst BGHZ 155, 205; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381 f.; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz auch das Berufungsgericht aus. Es mißversteht jedoch die Bedeutung der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestellten Begriffsmerkmale. § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII ist nicht schon dann anwendbar , wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373). Das ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung
oder Unterstützung ausgerichtet sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904). Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind dem angegriffenen Urteil keine Feststellungen zu entnehmen, die über die Annahme "derselben Betriebsstätte" für den Beklagten zu 1 und die Klägerin hinausgehen. Zweifelhaft ist im vorliegenden Fall bereits, ob die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitsgebers der Klägerin bei der Körveranstaltung allgemein so miteinander verknüpft und aufeinander abgestimmt waren, daß sie über ein örtliches und zeitliches Zusammentreffen hinausgingen. Richtig mag sein, daß eine Körveranstaltung nur bei gleichzeitiger Anwesenheit zahlreicher, von den Züchtern zur Körung vorgestellter Tiere publikumswirksam und damit auch finanziell von Interesse ist. Das Berufungsgericht trifft jedoch keine über die gleichzeitige Anwesenheit von Pferden mehrerer Züchter hinausgehenden Feststellungen. Es ist nicht ersichtlich, daß die von dem Beklagten zu 1 vorgenommene Vorstellung seines Pferdes darauf abzielte, die Vorstellung des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin zu ergänzen oder zu unterstützen. Sie erfolgte vielmehr allein dazu, die Körung des eigenen Pferdes zu erreichen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die einzelnen Abläufe auf der Körveranstaltung ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken darstellten und sich nicht unabhängig voneinander vollzogen. Es ist nicht ersichtlich , daß die Körung des Pferdes des Beklagten zu 1 und/oder des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin nur im Zusammenwirken erfolgen konnten, etwa wegen eines erforderlichen Vergleichs, bei dem nur der oder die "Sieger" hätten gekört werden können. Ein möglicherweise aus der Teilnahme zahlreicher Pferde folgender Anreiz auf den Veranstalter oder das Publikum genügt nicht für die Annahme der erforderlichen "wechselseitig aufeinander bezogenen be-
trieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen" (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - aaO). Dieser Gesichtspunkt gilt erst recht für den eigentlichen Schädigungsvorgang (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212). Daß die Klägerin bei der weiteren Versorgung des Pferdes ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation in den Arbeitsablauf des Beklagten zu 1 eingebunden, an diesem beteiligt oder von diesem auch nur berührt worden wäre, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Unter diesen Umständen bildete die Körveranstaltung lediglich den Rahmen, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinander trafen; sie war nur "dieselbe", keine "gemeinsame" Betriebsstätte.
b) Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, der Beklagte zu 1 sei als Unternehmer "Versicherter" im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII kommt nämlich nur einem "versicherten Unternehmer" zugute, der selbst eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381, 382, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Hier ist zumindest zweifelhaft, ob der Beklagte zu 1 "versicherter Unternehmer" war, weil eine der bisherigen Regelung des § 658 RVO entsprechende Regelung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch fehlt. Der Wegfall der besonderen Unternehmerdefinition für die nicht gewerbsmäßige Haltung von Reittieren wurde entbehrlich, weil nach der heutigen gesetzlichen Regelung die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Versicherungspflicht begründet (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; vgl. Bereiter-Hahn/Schieke,
Unfallversicherung, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 10.1; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, § 123 Rdnr. 17 f.; Wannagat/Brandenburg, SGB, § 128 SGB VII, Rdnr. 34; vgl. auch Kasseler-Kommentar/Ricke, SGB, § 121 SGB VII Rdnr. 6). Hiernach dürfte es auf die Abgrenzung (vgl. Hauck/Nehls, SGB VII, § 123 Rdnr. 7) zwischen der in der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßten gewerbsmäßigen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) und der nichtgewerbsmäßigen Reittierhaltung ankommen. Das läßt sich jedoch nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
c) Das Berufungsurteil hat hinsichtlich des Beklagten zu 1 auch nicht aus anderen Gründen Bestand (§ 561 ZPO). Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, daß sich der Beklagte zu 1 auf § 833 Satz 2 BGB berufen könnte und ihm insoweit der Entlastungsbeweis gelungen wäre. Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten zu 1, er habe das Pferd zu Erwerbszwecken gehalten , bestritten; Feststellungen hat das Berufungsgericht hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten zu 1, er habe den Unfall nicht verhindern können (§ 833 Satz 2 2. Halbsatz BGB). 2. a) Das Berufungsgericht hat auch in Bezug auf den Beklagten zu 2 rechtsfehlerhaft eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII bejaht. Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII setzt – wie bereits erwähnt – wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraus (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260 f.; vom
16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381). Dazu ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten der Prozeßbeteiligten ließe außer Acht, daß das Haftungsprivileg des § 103 Abs. 3 3. Alternative SGB VII auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft beruht und daß nur schwer vorstellbar ist, die Klägerin habe ihrerseits durch Aktivitäten bei der Pferdebetreuung den Beklagten zu 2 schädigen können.
b) Eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 scheitert auch daran, daß bislang seine persönliche Tätigkeit nicht festgestellt ist. Allerdings kann nach dem in § 136 Abs. 3 SGB VII geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers auch ein eingetragener Verein wie der Beklagte zu 2 "Unternehmer" sein und ein "Unternehmen" betreiben. Die Haftungsbeschränkung des § 103 Abs. 3 3. Alternative SGB VII setzt jedoch voraus, daß der versicherte Unternehmer selbst tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381, 382). Dazu fehlen Feststellungen. Soweit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2 in Frage steht, ist nicht ersichtlich, daß eines seiner Organe auf der Betriebsstätte persönlich tätig geworden wäre.
c) Auch insoweit hat das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen Bestand (§ 561 ZPO). Die Freizeichnungsklausel in den Teilnahmebedingungen des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - bisher nicht der gebotenen engen Auslegung (vgl. §§ 5, 11 Nr. 7 AGB-
Gesetz, jetzt §§ 305 c Abs. 2, 309 Nr. 7 BGB n.F.; Senatsurteil vom 12. März 1985 - VI ZR 182/83 - VersR 1985, 595, 596) unterzogen. 3. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es zumindest zur Höhe noch weiterer Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Müller Greiner Wellner
Diederichsen Pauge

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 25/04 Verkündet am:
14. Juni 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 831 Gd, 823 Aa, Ha, 840 Abs. 1 und 2;

a) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben
seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen
lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner
haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten
Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt
(vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen
und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch
bleibt dabei außer Betracht.

b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers
bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle be-
schränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und
Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit"
zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (Bestätigung des
Senatsurteils vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - BGHZ 157, 9 = VersR
2004, 202).
BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, den er als Arbeitnehmer
einer Dachdeckerfirma erlitten hat, die als Subunternehmerin der W. N. GmbH & Co. KG das Dach einer Kindertagesstätte eindecken sollte. Als er am 21. April 1998 auf der geschalten Dachfläche Aufmaß für die erforderliche Ziegelmenge nehmen wollte, stürzte er durch eine mit Dachpappe überdeckte Öffnung für ein Dachfenster ca. fünf Meter tief auf den Betonfußboden und erlitt dabei schwerste Verletzungen. Die zuständige BauBerufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger hat ursprünglich (auch) die Generalunternehmerin W. N. GmbH & Co. KG (künftig: KG) in Anspruch genommen, welche an dem Bau die Zimmererarbeiten durchführte. Nachdem diese sich zwischenzeitlich in der Insolvenz befindet, ist das Verfahren gegen sie abgetrennt worden. Nunmehr verlangt der Kläger von deren nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse in Liquidation befindlicher persönlich haftender Gesellschafterin W. N. GmbH, der Beklagten zu 1, und der Firma W. N. Systembau GmbH, der Beklagten zu 2, mit der vorliegenden Klage Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und die Beklagte zu 1 zur Zahlung von insgesamt 24.804,13 € (Schmerzensgeld und Verdienstausfall) verurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem genannten Arbeitsunfall zu ersetzen, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren und der Kläger sein Klagebegehren aus der Berufungsinstanz gegen die Beklagte zu 2 weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die im Liquidationsstadium fortbestehende Beklagte zu 1 hafte als persönlich haftende Gesellschafterin der Generalunternehmerin , der KG, für deren Verbindlichkeiten gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB. Die Generalunternehmerin sei dem Kläger für die Folgen seines Sturzes nach §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verantwortlich, wovon sie weder durch sozialrechtliche Privilegierungen noch infolge eines sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses befreit sei. Der Sturz des Klägers sei durch rechtswidriges Verhalten der für die Baustelle Verantwortlichen der Generalunternehmerin, für die diese nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen habe, mitverursacht worden. Das rechtswidrige Verhalten ergebe sich aus dem Unterlassen, den Fensterausschnitt im Dach ausreichend zu sichern. Eine diesbezügliche Rechtspflicht ergebe sich aus § 12 a der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (VGB 37) der Bau-Berufsgenossenschaft in der Fassung vom 1. Januar 1997, welche die allgemeine Verkehrssicherungspflicht konkretisiere. Den Kläger treffe auch keine eigene Verantwortlichkeit für seinen Sturz, die ihm nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd angelastet werden könne. Der Kläger, der als Mitarbeiter der mit der Dachdeckung beauftragten Firma bereits zu Ausführungen von Arbeiten an den Dachkandeln tätig gewesen und das Dach zum Unfallzeitpunkt im Auftrag seines Arbeitgebers zum Zwecke der Aufnahme eines Aufmaßes für die erforderlichen Dachziegel betreten habe, habe auf die Einhaltung der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau vertrauen dürfen. Das Landgericht sei zwar "gut vertretbar" von einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII im Zusammenhang mit den Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten ausgegangen, die Haftungsprivilegierung komme jedoch grundsätzlich nicht dem beteiligten Unternehmer zugute,
der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig werde. Die mithin gegebene Haftung der Beklagten zu 1 aus §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB entfalle auch nicht nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld. Es stehe bereits nicht fest, daß es überhaupt einen - vom Kläger nicht in Anspruch genommenen - Erstschädiger als Gesamtschuldner gebe, da die Parteien zu einem insoweit erforderlichen Verschulden im Rahmen der Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB nichts vorgetragen hätten. Im übrigen störe die sozialrechtliche Haftungsprivilegierung ein entsprechendes Gesamtschuldverhältnis nicht, da der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch bei ihrem Hinwegdenken ebenfalls zu einer Haftung des Unternehmers als Zweitschädiger im Innenverhältnis zu seinen Arbeitnehmern als Erstschädiger führe. Ansprüche gegen die Zweitbeklagte bestünden dagegen nicht. Allein aus der Tatsache, daß zwei ihrer Mitarbeiter auf der Baustelle tätig gewesen seien, lasse sich ihre Haftung nicht herleiten. Daß diese Mitarbeiter für die Verkehrssicherung Verantwortung getragen hätten, habe der Kläger nicht unter Beweis gestellt.

II.

A. Revision der Beklagten zu 1: Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 1 bejaht hat. 1. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß die KG als Generalunternehmerin für das rechtswidrige unerlaubte Verhalten ihrer mit den Zimmererarbeiten betrauten Verrichtungsgehilfen wegen der unterlassenen Absicherung der Absturzstelle als Geschäftsherr im Rahmen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB haftungsrechtlich einzustehen hat. Eine Rechtspflicht zur
Absicherung von Öffnungen in einer Dachfläche hat das Berufungsgericht zutreffend aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hergeleitet, die hier durch § 12 a der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (VGB 37) der BauBerufsgenossenschaft Frankfurt am Main in der Fassung vom 1. Januar 1997 dahin konkretisiert wird, daß bei Öffnungen in Dachflächen Einrichtungen vorhanden sein müssen, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten verhindern. 2. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten zu 1 - weiter die Beurteilung des Berufungsgerichts , den Kläger treffe auch keine eigene Verantwortlichkeit an seinem Sturz, die ihm nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd entgegengehalten werden könne. Soweit die Beklagte zu 1 meint, dem Kläger sei gleichwohl vorzuwerfen, das Dach ohne jegliche Rücksprache betreten zu haben, obwohl für ihn erkennbar gewesen sei, daß die Zimmererarbeiten in diesem Dachbereich noch nicht abgeschlossen gewesen seien, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau erfordern insbesondere dann besondere Beachtung, wenn Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind und sich in diesem Stadium erhöhter Gefährdung mit Bauarbeiten beschäftigte Personen fremder Unternehmen auf der Baustelle aufhalten. Unter diesen Umständen ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der Kläger habe auf die Einhaltung der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau beim Betreten des Daches auch ohne besondere Rückfrage nach etwaigen - noch nicht gesicherten - Gefahrenstellen vertrauen dürfen, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. 3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts , die KG sei nicht nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegiert. Denn eine Haftungsfreistellung nach dieser Norm kann nach der Recht-
sprechung des erkennenden Senats zugunsten des versicherten Unternehmers nur dann eingreifen, wenn dieser auf der gemeinsamen Betriebsstätte selbst tätig wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 217; 157, 9, 14; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261 f.). Dies war hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. 4. Das Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision der Beklagten zu 1 nicht stand, soweit es die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach den Grundsätzen des sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses verneint.
a) Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 157, 9, 14; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter
"Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - aaO).
b) Mit Recht wendet sich die Revision der Beklagten zu 1 in diesem Zusammenhang gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es stehe mangels Sachvortrags der Parteien zum Verschulden nicht fest, daß es überhaupt einen - vom Kläger nicht in Anspruch genommenen - nach §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch haftenden Erstschädiger gebe. Nachdem das Berufungsgericht einen rechtswidrigen Verstoß gegen eine die allgemeine Verkehrssicherungspflicht konkretisierende Unfallverhütungsvorschrift festgestellt hat, wird das Verschulden der hierfür verantwortlichen Mitarbeiter der KG indiziert (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1956 - VI ZR 48/55 - VersR 1956, 435, 436 und vom 13. Juli 1965 - VI ZR 73/64 - VersR 1965, 1055, 1056). Unter diesen Umständen war weiterer Sachvortrag hierzu nicht erforderlich. Hiervon gehen auch beide Parteien aus.
c) Das sich insoweit ergebende Gesamtschuldverhältnis ist auch gestört, da zugunsten der Erstschädiger die sozialrechtliche Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII wegen der Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eingreift. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfaßt die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus sämtliche betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen , die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht , daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003
- VI ZR 434/01 - aaO m.w.N.). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf , das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Tätigkeiten der Zimmerleute und der Dachdecker waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Errichtung des Daches aufeinander bezogen und jedenfalls dergestalt miteinander verknüpft, daß sie sich "ablaufbedingt in die Quere kommen" konnten (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217 m.w.N.).
d) Besteht mithin zugunsten der Mitarbeiter der KG, welche die Unfallstelle nicht ausreichend abgesichert hatten, ein Haftungsprivileg im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, kommen die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses zur Anwendung, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - (aaO) im einzelnen konkretisiert hat. Danach ist der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden ebenfalls grundsätzlich freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB). Dies beruht auf dem Grundgedanken, daß in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden , auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat. Ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt
dabei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - außer Betracht. Diese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten grundsätzlich nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile vom 19. September 1989 - VI ZR 349/88 - VersR 1989, 1197, 1198; vom 23. Januar 1990 - VI ZR 209/89 - VersR 1990, 387, 388; vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 - VersR 1994, 477, 478 sowie BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern. Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den Geschädigten grundsätzlich nichts an (so bereits Gamillscheg, VersR 1967, 513, 516). Hiernach ist die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen ihm nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahlund Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene Verantwortlichkeit zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von - eigenen , nicht an Arbeitnehmer delegierbaren - Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft. Dies wird das Berufungsgericht, welches bei seiner Entscheidungsfindung das Senatsurteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - (aaO) noch nicht kennen konnte, bei seiner erneuten Verhandlung zu beachten und ggf. seine tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen haben.
B. Revision des Klägers: Die Revision des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Beklagte zu 2 hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, allein aus der Tatsache, daß zwei der Mitarbeiter der Beklagten zu 2 auf der Baustelle tätig gewesen seien, lasse sich ihre Haftung nicht herleiten, weil der Kläger nicht unter Beweis gestellt habe, daß diese Mitarbeiter für die Verkehrssicherung Verantwortung getragen hätten, läßt - entgegen der Auffassung der Revision - Rechts- bzw. Verfahrensfehler nicht erkennen. Das von der Revision herangezogene erstinstanzliche Vorbringen des Klägers war nicht geeignet, in schlüssiger Weise eine der Beklagten zu 2 als Geschäftsherr über § 831 BGB haftungsrechtlich zuzurechnende Verletzung von Verkehrssicherungspflichten darzutun. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen , daß und welche Mitarbeiter der Zweitbeklagten auf der Baustelle mit der Verlegung der Dachpappe als deren Verrichtungsgehilfen betraut waren. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, es "liege auf der Hand", daß die Zweitbeklagte für die Generalunternehmerin mit der Verlegung der Dachpappebahnen als Subunternehmerin tätig geworden sei, so kann dem nicht beigetreten werden. Nachdem die Beklagte zu 2 ausdrücklich bestritten hatte, daß ihre beiden Mitarbeiter, die als Hilfskräfte auf der Baustelle zum Unfallzeitpunkt anwesend gewesen seien, mit dem Unfallgeschehen und mit der entsprechenden
Verkehrssicherungspflicht etwas zu tun gehabt hätten, wäre weiterer Sachvortrag des Klägers zur entsprechenden Aufgabenverteilung auf der Baustelle erforderlich gewesen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 17/07 Verkündet am:
22. Januar 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Bauarbeiter und ein mit der Sicherung der Arbeiten beauftragter Arbeitnehmer
eines anderen Unternehmens können auf einer gemeinsamen Betriebsstätte
tätig sein.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall vom 28. September 1999, für den die Berufsgenossenschaft zunächst Verletztengeld und dann eine Verletztenrente gezahlt hat.
2
Zum Unfallzeitpunkt stand der Kläger auf einer Aluminiumleiter, die auf einem Gleiskörper aufgestellt war, um Schalbretter von der Unterseite einer Autobahnbrücke abzumontieren. Gegen 14.05 Uhr passierte ein nicht fahrplanmäßiger so genannter Schwerkleinwagen der Deutschen Bahn AG den Gleiskörper und riss die Leiter um. Der Kläger stürzte sechs bis acht Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer.
3
Die Beklagte zu 1 war aufgrund eines Ingenieurvertrages mit der Deutschen Bahn AG unter anderem damit beauftragt, die örtliche Bauüberwachung einschließlich der Sicherungsüberwachung - Sichern gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb - für das Bauvorhaben wahrzunehmen. Zur Unfallzeit war der Zeuge S., Mitarbeiter der Beklagten zu 1, von dieser als technischer Berechtigter im Sinne der Betriebs- und Bauanweisung mit der Aufgabe eingesetzt, bei Arbeiten im Gleisbereich die Strecke sperren zu lassen. Entgegen den Vereinbarungen mit den Dienststellen der Beklagten zu 3 veranlasste S. keine Streckensperrung , so dass es zu dem Unfall gekommen ist.
4
Das Landgericht hat die auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens, Erstattung von Besuchs- und Fahrtkosten der nächsten Angehörigen sowie Zahlung eines Schmerzensgelds und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden gerichtete Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 abgewiesen. Der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klage hat es unter Abweisung im Übrigen wegen der Besuchs- und Fahrtkosten teilweise stattgegeben , sie hinsichtlich des Verdienstausfallschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ihr hinsichtlich des Feststellungsantrags wegen weiterer materieller Schäden stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 3 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 1 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger, die Berufung der Beklagten zu 3 zurückzuweisen. Nachdem er in der Revisionsschrift auch die Beklagte zu 1 als Revisionsbeklagte bezeichnet hatte, hat er in der Revisionsbegründung eine Aufhebung des Berufungsurteils nur beantragt, soweit die Klage gegenüber der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 3 kein Anspruch auf Ersatz des vom Landgericht zugesprochenen Schadens zu. Insoweit von der Revision nicht angegriffen hat es Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 31, 831 Abs. 1 BGB verneint. Die Voraussetzungen des § 1 HPflG a.F. lägen zwar vor, weil der Kläger beim Betrieb einer Schienenbahn wegen eines Fehlverhaltens des Zeugen S. verletzt worden sei. Die Beklagte zu 3 sei gegenüber dem Kläger aber nicht einstandspflichtig, weil zu ihren Gunsten die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs eingriffen. Der Unfall habe sich nämlich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ereignet, so dass die Haftungsfreistellung des Zeugen S. gemäß §§ 104, 106 SGB VII gegenüber dem Kläger dazu führe, dass dieser auch die Beklagte zu 3 nicht erfolgreich in Anspruch nehmen könne.
6
Der Kläger und der Zeuge S. hätten eine betriebliche Tätigkeit für ihren jeweiligen Arbeitgeber im Baustellenbereich verrichtet. Sie hätten sich dabei immer wieder miteinander verständigen müssen. Der Kläger habe seine Tätigkeit nur durchführen dürfen, wenn der Zeuge S. die Arbeiten freigegeben habe. Deshalb habe der Zeuge seine Maßnahmen mit der Bautätigkeit abstimmen müssen. Zudem habe er im Falle des Herannahens von Zügen die in Gleisnähe befindlichen Arbeiter warnen und zum Verlassen der Gleise auffordern müssen. Somit seien einerseits die Sicherungstätigkeit des Zeugen S. von den jeweiligen Bauarbeiten und andererseits die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Bautätigkeit von der Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen durch den Zeugen S. abhängig gewesen.
7
Der Kläger und der Zeuge hätten sich in einer Gefahrengemeinschaft befunden , weil sie sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig hätten schädigen können. Sie seien aufgrund der Verknüpfung ihrer jeweiligen Tätigkeit auch in gleichem Maße einer Gefährdung durch den Bahnbetrieb ausgesetzt gewesen. Nach Auffassung des Senats sei die erforderliche Gefahrengemeinschaft in einer solchen Fallkonstellation schon dann gegeben, wenn beide aufgrund ihrer Tätigkeit in gleicher Weise einer von außen drohenden Gefahr ausgesetzt seien. Dies gelte insbesondere, wenn - wie hier - der eine versicherungspflichtig Beschäftigte speziell mit dem Ziel eingesetzt werde, die Tätigkeit des Anderen zu sichern.

II.

8
1. Da der Kläger ausweislich seiner Revisionsbegründung eine Aufhebung des Berufungsurteils nur insoweit begehrt, als die Klage gegenüber der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist, hat er seine Revision zurückgenommen , soweit sie zunächst auch gegenüber der Beklagten zu 1 eingelegt worden ist.
9
2. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 halten die Ausführungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses hinsichtlich der als Folge ihres Personenschadens geltend gemachten materiellen Ansprüche nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet.
10
Die Revision meint, es liege keine gemeinsame Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vor, so dass die vom Berufungsgericht angenommene Grundlage für die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses gegenüber der Beklagten zu 3 entfalle. Damit hat sie keinen Erfolg.
11
a) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO).
12
In Anwendung dieser Grundsätze trägt dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.). Mithin hätte im Innenverhältnis zur Beklagten zu 3 der schuldhaft handelnde Zeuge S. - ohne Haftungsprivilegierung - den dem Kläger entstandenen Schaden ganz zu tragen. Daher entfällt eine Haftung der Beklagten zu 3, wenn zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bestanden hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision der Fall.
13
b) aa) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen, dass der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; BAG VersR 2003, 1177, 1178). Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkei- ten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senat BGHZ 152, 7, 9; Urteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit Nichtannahme -Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01).
14
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. bejaht. Nach seinen Feststellungen musste sich der Zeuge S. jeweils mit dem Bauleiter und den Bauarbeitern verständigen, bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen konnten. Der Zeuge musste mit dem Bauleiter abstimmen, ob und wann eine Streckensperrung erfolgen sollte. Der Kläger durfte die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit an den Schalbrettern nur ausführen, wenn der Zeuge S. die Arbeiten freigegeben hatte. Demgemäß hat er vor der Aufnahme seiner Arbeit nach seiner eigenen Erklärung kurz mit dem Zeugen S. gesprochen , ob die Strecke frei sei. Wenn eine Streckensperrung nicht möglich war, stand dies den Arbeiten im Gleisbereich entgegen.
15
Zudem war es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich, dass sich der Zeuge S. immer wieder im Bereich der Bauarbeiten aufhielt, um beim Herannahen von Zügen die in Gleisnähe befindlichen Arbeiter zu warnen und zum Verlassen der Gleise aufzufordern. Mithin hing einerseits die Art und Weise der Sicherungstätigkeit des Zeugen S. davon ab, welche Bauarbeiten ausgeführt werden sollten, und andererseits war die Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen durch den Zeugen S. Voraussetzung für die durchgeführten Bautätigkeiten im Gleisbereich. Somit erforderten die Arbeiten des Klägers und die Tätigkeit des Zeugen S. sowohl eine Verständigung über den Arbeitsablauf in räumlicher Nähe zueinander als auch ein aufeinander bezogenes und miteinander verknüpftes Handeln, so dass diese Voraussetzun- gen für eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegen. Die beiden Tätigkeiten konnten nur "Hand in Hand" ausgeführt werden.
16
Entgegen der Auffassung der Revision lag auch eine so genannte Gefahrengemeinschaft vor, welche die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; 157, 213, 218). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet , dass jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 220; 157, 213, 218 f. m.w.N.). Dies setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 205, 208 f.; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045, 1046). Demgemäß kann eine Gefahrengemeinschaft auch bestehen, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fern liegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. OLG Frankfurt r+s 2007, 524, 525 mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 6. November 2007 - VI ZR 76/07).
17
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. bejaht, weil diese sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig schädigen konnten. Nach den Zeugenaussagen musste der Zeuge S. sich immer wieder auf der Baustelle über die Art der Bautätigkeit informieren und mit dem Bauleiter sprechen. Wenn Züge herannahten , musste er die im Gleisbereich oder in Gleisnähe tätigen Bauarbeiter warnen und sicherstellen, dass sie sich rechtzeitig entfernten. Daher war es für ihn notwendig, sich immer wieder in den Bereich der durchgeführten Bauarbei- ten zu begeben. Dabei war er Gefahren durch den Zustand der Baustelle und der Bautätigkeit ausgesetzt. Umgekehrt konnte er seinerseits die Bauarbeiter gefährden und schädigen, wenn er ihnen "in die Quere kam" oder nicht die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen traf, wie sich beim Unfall des Klägers gezeigt hat. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Gefahrengemeinschaft im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII schon daraus folgt, dass eine den betrieblich Tätigen gemeinsame von außen drohende Drittgefahr vorliegt , kommt es unter den Umständen des Streitfalls nicht an, weil ohnehin die Voraussetzungen für eine Gefahrengemeinschaft erfüllt sind.
18
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 565 ZPO. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 O 562/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2006 - 13 U 57/05 -

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 17/07 Verkündet am:
22. Januar 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Bauarbeiter und ein mit der Sicherung der Arbeiten beauftragter Arbeitnehmer
eines anderen Unternehmens können auf einer gemeinsamen Betriebsstätte
tätig sein.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall vom 28. September 1999, für den die Berufsgenossenschaft zunächst Verletztengeld und dann eine Verletztenrente gezahlt hat.
2
Zum Unfallzeitpunkt stand der Kläger auf einer Aluminiumleiter, die auf einem Gleiskörper aufgestellt war, um Schalbretter von der Unterseite einer Autobahnbrücke abzumontieren. Gegen 14.05 Uhr passierte ein nicht fahrplanmäßiger so genannter Schwerkleinwagen der Deutschen Bahn AG den Gleiskörper und riss die Leiter um. Der Kläger stürzte sechs bis acht Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer.
3
Die Beklagte zu 1 war aufgrund eines Ingenieurvertrages mit der Deutschen Bahn AG unter anderem damit beauftragt, die örtliche Bauüberwachung einschließlich der Sicherungsüberwachung - Sichern gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb - für das Bauvorhaben wahrzunehmen. Zur Unfallzeit war der Zeuge S., Mitarbeiter der Beklagten zu 1, von dieser als technischer Berechtigter im Sinne der Betriebs- und Bauanweisung mit der Aufgabe eingesetzt, bei Arbeiten im Gleisbereich die Strecke sperren zu lassen. Entgegen den Vereinbarungen mit den Dienststellen der Beklagten zu 3 veranlasste S. keine Streckensperrung , so dass es zu dem Unfall gekommen ist.
4
Das Landgericht hat die auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens, Erstattung von Besuchs- und Fahrtkosten der nächsten Angehörigen sowie Zahlung eines Schmerzensgelds und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden gerichtete Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 abgewiesen. Der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klage hat es unter Abweisung im Übrigen wegen der Besuchs- und Fahrtkosten teilweise stattgegeben , sie hinsichtlich des Verdienstausfallschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ihr hinsichtlich des Feststellungsantrags wegen weiterer materieller Schäden stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 3 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 1 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger, die Berufung der Beklagten zu 3 zurückzuweisen. Nachdem er in der Revisionsschrift auch die Beklagte zu 1 als Revisionsbeklagte bezeichnet hatte, hat er in der Revisionsbegründung eine Aufhebung des Berufungsurteils nur beantragt, soweit die Klage gegenüber der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 3 kein Anspruch auf Ersatz des vom Landgericht zugesprochenen Schadens zu. Insoweit von der Revision nicht angegriffen hat es Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 31, 831 Abs. 1 BGB verneint. Die Voraussetzungen des § 1 HPflG a.F. lägen zwar vor, weil der Kläger beim Betrieb einer Schienenbahn wegen eines Fehlverhaltens des Zeugen S. verletzt worden sei. Die Beklagte zu 3 sei gegenüber dem Kläger aber nicht einstandspflichtig, weil zu ihren Gunsten die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs eingriffen. Der Unfall habe sich nämlich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ereignet, so dass die Haftungsfreistellung des Zeugen S. gemäß §§ 104, 106 SGB VII gegenüber dem Kläger dazu führe, dass dieser auch die Beklagte zu 3 nicht erfolgreich in Anspruch nehmen könne.
6
Der Kläger und der Zeuge S. hätten eine betriebliche Tätigkeit für ihren jeweiligen Arbeitgeber im Baustellenbereich verrichtet. Sie hätten sich dabei immer wieder miteinander verständigen müssen. Der Kläger habe seine Tätigkeit nur durchführen dürfen, wenn der Zeuge S. die Arbeiten freigegeben habe. Deshalb habe der Zeuge seine Maßnahmen mit der Bautätigkeit abstimmen müssen. Zudem habe er im Falle des Herannahens von Zügen die in Gleisnähe befindlichen Arbeiter warnen und zum Verlassen der Gleise auffordern müssen. Somit seien einerseits die Sicherungstätigkeit des Zeugen S. von den jeweiligen Bauarbeiten und andererseits die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Bautätigkeit von der Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen durch den Zeugen S. abhängig gewesen.
7
Der Kläger und der Zeuge hätten sich in einer Gefahrengemeinschaft befunden , weil sie sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig hätten schädigen können. Sie seien aufgrund der Verknüpfung ihrer jeweiligen Tätigkeit auch in gleichem Maße einer Gefährdung durch den Bahnbetrieb ausgesetzt gewesen. Nach Auffassung des Senats sei die erforderliche Gefahrengemeinschaft in einer solchen Fallkonstellation schon dann gegeben, wenn beide aufgrund ihrer Tätigkeit in gleicher Weise einer von außen drohenden Gefahr ausgesetzt seien. Dies gelte insbesondere, wenn - wie hier - der eine versicherungspflichtig Beschäftigte speziell mit dem Ziel eingesetzt werde, die Tätigkeit des Anderen zu sichern.

II.

8
1. Da der Kläger ausweislich seiner Revisionsbegründung eine Aufhebung des Berufungsurteils nur insoweit begehrt, als die Klage gegenüber der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist, hat er seine Revision zurückgenommen , soweit sie zunächst auch gegenüber der Beklagten zu 1 eingelegt worden ist.
9
2. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 halten die Ausführungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses hinsichtlich der als Folge ihres Personenschadens geltend gemachten materiellen Ansprüche nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet.
10
Die Revision meint, es liege keine gemeinsame Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vor, so dass die vom Berufungsgericht angenommene Grundlage für die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses gegenüber der Beklagten zu 3 entfalle. Damit hat sie keinen Erfolg.
11
a) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO).
12
In Anwendung dieser Grundsätze trägt dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.). Mithin hätte im Innenverhältnis zur Beklagten zu 3 der schuldhaft handelnde Zeuge S. - ohne Haftungsprivilegierung - den dem Kläger entstandenen Schaden ganz zu tragen. Daher entfällt eine Haftung der Beklagten zu 3, wenn zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bestanden hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision der Fall.
13
b) aa) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen, dass der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; BAG VersR 2003, 1177, 1178). Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkei- ten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senat BGHZ 152, 7, 9; Urteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit Nichtannahme -Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01).
14
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. bejaht. Nach seinen Feststellungen musste sich der Zeuge S. jeweils mit dem Bauleiter und den Bauarbeitern verständigen, bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen konnten. Der Zeuge musste mit dem Bauleiter abstimmen, ob und wann eine Streckensperrung erfolgen sollte. Der Kläger durfte die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit an den Schalbrettern nur ausführen, wenn der Zeuge S. die Arbeiten freigegeben hatte. Demgemäß hat er vor der Aufnahme seiner Arbeit nach seiner eigenen Erklärung kurz mit dem Zeugen S. gesprochen , ob die Strecke frei sei. Wenn eine Streckensperrung nicht möglich war, stand dies den Arbeiten im Gleisbereich entgegen.
15
Zudem war es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich, dass sich der Zeuge S. immer wieder im Bereich der Bauarbeiten aufhielt, um beim Herannahen von Zügen die in Gleisnähe befindlichen Arbeiter zu warnen und zum Verlassen der Gleise aufzufordern. Mithin hing einerseits die Art und Weise der Sicherungstätigkeit des Zeugen S. davon ab, welche Bauarbeiten ausgeführt werden sollten, und andererseits war die Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen durch den Zeugen S. Voraussetzung für die durchgeführten Bautätigkeiten im Gleisbereich. Somit erforderten die Arbeiten des Klägers und die Tätigkeit des Zeugen S. sowohl eine Verständigung über den Arbeitsablauf in räumlicher Nähe zueinander als auch ein aufeinander bezogenes und miteinander verknüpftes Handeln, so dass diese Voraussetzun- gen für eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegen. Die beiden Tätigkeiten konnten nur "Hand in Hand" ausgeführt werden.
16
Entgegen der Auffassung der Revision lag auch eine so genannte Gefahrengemeinschaft vor, welche die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; 157, 213, 218). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet , dass jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 220; 157, 213, 218 f. m.w.N.). Dies setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 205, 208 f.; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045, 1046). Demgemäß kann eine Gefahrengemeinschaft auch bestehen, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fern liegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. OLG Frankfurt r+s 2007, 524, 525 mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 6. November 2007 - VI ZR 76/07).
17
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. bejaht, weil diese sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig schädigen konnten. Nach den Zeugenaussagen musste der Zeuge S. sich immer wieder auf der Baustelle über die Art der Bautätigkeit informieren und mit dem Bauleiter sprechen. Wenn Züge herannahten , musste er die im Gleisbereich oder in Gleisnähe tätigen Bauarbeiter warnen und sicherstellen, dass sie sich rechtzeitig entfernten. Daher war es für ihn notwendig, sich immer wieder in den Bereich der durchgeführten Bauarbei- ten zu begeben. Dabei war er Gefahren durch den Zustand der Baustelle und der Bautätigkeit ausgesetzt. Umgekehrt konnte er seinerseits die Bauarbeiter gefährden und schädigen, wenn er ihnen "in die Quere kam" oder nicht die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen traf, wie sich beim Unfall des Klägers gezeigt hat. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Gefahrengemeinschaft im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII schon daraus folgt, dass eine den betrieblich Tätigen gemeinsame von außen drohende Drittgefahr vorliegt , kommt es unter den Umständen des Streitfalls nicht an, weil ohnehin die Voraussetzungen für eine Gefahrengemeinschaft erfüllt sind.
18
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 565 ZPO. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 O 562/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2006 - 13 U 57/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 32/04 Verkündet am:
14. September 2004
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätigkeiten
des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation,
die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt.

b) Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII kommt einem Unternehmer nur
dann zugute, wenn er "Versicherter" im Sinne der Bestimmung und selbst tätig
geworden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni
2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 -
VersR 2003, 70, 71 und vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004,
381, 382).
BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung von dessen Pferden bei einer von dem Beklagten zu 2 auf dem Gelände des Reitvereins V. am 6. Dezember 1997 veranstalteten Hengstkörung eingesetzt. Als sie gegen 16.30 Uhr vor dem Eingangstor der Reithalle dem Hengst ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation eine Decke
auflegte, wurde sie von einem vorbeigeführten Pferd an den Kopf getreten und dadurch schwer verletzt. Sie hat vorgetragen, sie sei von dem Hengst des Beklagten zu 1 getreten worden, als jener das Tier ihres Arbeitgebers passiert habe. Sie meint, der Beklagte zu 1 habe beim Vorbeiführen nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten und hafte auch als Tierhalter. Der Beklagte zu 2 habe die ihm als Veranstalter obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Verurteilung der beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 80.618 DM nebst Zinsen, eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht unter 500.000 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel einer Zurückweisung der Berufungen der Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihrer Gesundheitsschäden verneint, weil beiden Beklagten das Haftungsprivileg aus § 106 Abs. 3 SGB VII zugute komme. Der Beklagte zu 1 sei Unternehmer,
selbst wenn er lediglich privater Pferdehalter sein sollte. Der Unfall habe sich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet, denn die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitgebers der Klägerin seien von ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung her miteinander verknüpft gewesen. Nur bei gemeinsamer, gleichzeitiger Präsentation der Pferde mehrerer Züchter sei eine Körveranstaltung sinnvoll und denkbar. Die einzelnen Hengsthalter seien auf die Teilnahme und die Mitwirkung konkurrierender Züchter zwingend angewiesen. Es sei deshalb hinsichtlich der eigentlichen Präsentation der Tiere sowie der unmittelbar damit zusammenhängenden Vor- und Nacharbeiten von einem aufeinander bezogenen , untrennbar miteinander verknüpften betrieblichen Zusammenwirken auszugehen. Hinsichtlich beider Beklagter seien daher die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 3. Alternative i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gegeben. Das Schadensereignis stelle sich zudem nach seinem äußeren Erscheinungsbild als ein nahezu typischer Arbeitsunfall dar, der nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abzuwickeln sei. Der Beklagte zu 1 sei selbst tätig geworden. Die organisatorischen Maßnahmen des Beklagten zu 2 stellten sich ebenfalls als betriebliche Verrichtungen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte dar.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht meint, die Schädigung der Klägerin sei auf einer für die Klägerin und den Beklagten zu 1 gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII erfolgt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen diese Beurteilung nicht.

a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 238/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, demnächst BGHZ 155, 205; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381 f.; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz auch das Berufungsgericht aus. Es mißversteht jedoch die Bedeutung der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestellten Begriffsmerkmale. § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII ist nicht schon dann anwendbar , wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373). Das ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung
oder Unterstützung ausgerichtet sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904). Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind dem angegriffenen Urteil keine Feststellungen zu entnehmen, die über die Annahme "derselben Betriebsstätte" für den Beklagten zu 1 und die Klägerin hinausgehen. Zweifelhaft ist im vorliegenden Fall bereits, ob die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitsgebers der Klägerin bei der Körveranstaltung allgemein so miteinander verknüpft und aufeinander abgestimmt waren, daß sie über ein örtliches und zeitliches Zusammentreffen hinausgingen. Richtig mag sein, daß eine Körveranstaltung nur bei gleichzeitiger Anwesenheit zahlreicher, von den Züchtern zur Körung vorgestellter Tiere publikumswirksam und damit auch finanziell von Interesse ist. Das Berufungsgericht trifft jedoch keine über die gleichzeitige Anwesenheit von Pferden mehrerer Züchter hinausgehenden Feststellungen. Es ist nicht ersichtlich, daß die von dem Beklagten zu 1 vorgenommene Vorstellung seines Pferdes darauf abzielte, die Vorstellung des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin zu ergänzen oder zu unterstützen. Sie erfolgte vielmehr allein dazu, die Körung des eigenen Pferdes zu erreichen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die einzelnen Abläufe auf der Körveranstaltung ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken darstellten und sich nicht unabhängig voneinander vollzogen. Es ist nicht ersichtlich , daß die Körung des Pferdes des Beklagten zu 1 und/oder des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin nur im Zusammenwirken erfolgen konnten, etwa wegen eines erforderlichen Vergleichs, bei dem nur der oder die "Sieger" hätten gekört werden können. Ein möglicherweise aus der Teilnahme zahlreicher Pferde folgender Anreiz auf den Veranstalter oder das Publikum genügt nicht für die Annahme der erforderlichen "wechselseitig aufeinander bezogenen be-
trieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen" (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - aaO). Dieser Gesichtspunkt gilt erst recht für den eigentlichen Schädigungsvorgang (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212). Daß die Klägerin bei der weiteren Versorgung des Pferdes ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation in den Arbeitsablauf des Beklagten zu 1 eingebunden, an diesem beteiligt oder von diesem auch nur berührt worden wäre, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Unter diesen Umständen bildete die Körveranstaltung lediglich den Rahmen, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinander trafen; sie war nur "dieselbe", keine "gemeinsame" Betriebsstätte.
b) Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, der Beklagte zu 1 sei als Unternehmer "Versicherter" im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII kommt nämlich nur einem "versicherten Unternehmer" zugute, der selbst eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381, 382, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Hier ist zumindest zweifelhaft, ob der Beklagte zu 1 "versicherter Unternehmer" war, weil eine der bisherigen Regelung des § 658 RVO entsprechende Regelung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch fehlt. Der Wegfall der besonderen Unternehmerdefinition für die nicht gewerbsmäßige Haltung von Reittieren wurde entbehrlich, weil nach der heutigen gesetzlichen Regelung die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Versicherungspflicht begründet (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; vgl. Bereiter-Hahn/Schieke,
Unfallversicherung, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 10.1; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, § 123 Rdnr. 17 f.; Wannagat/Brandenburg, SGB, § 128 SGB VII, Rdnr. 34; vgl. auch Kasseler-Kommentar/Ricke, SGB, § 121 SGB VII Rdnr. 6). Hiernach dürfte es auf die Abgrenzung (vgl. Hauck/Nehls, SGB VII, § 123 Rdnr. 7) zwischen der in der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßten gewerbsmäßigen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) und der nichtgewerbsmäßigen Reittierhaltung ankommen. Das läßt sich jedoch nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
c) Das Berufungsurteil hat hinsichtlich des Beklagten zu 1 auch nicht aus anderen Gründen Bestand (§ 561 ZPO). Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, daß sich der Beklagte zu 1 auf § 833 Satz 2 BGB berufen könnte und ihm insoweit der Entlastungsbeweis gelungen wäre. Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten zu 1, er habe das Pferd zu Erwerbszwecken gehalten , bestritten; Feststellungen hat das Berufungsgericht hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten zu 1, er habe den Unfall nicht verhindern können (§ 833 Satz 2 2. Halbsatz BGB). 2. a) Das Berufungsgericht hat auch in Bezug auf den Beklagten zu 2 rechtsfehlerhaft eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII bejaht. Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII setzt – wie bereits erwähnt – wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraus (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260 f.; vom
16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381). Dazu ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten der Prozeßbeteiligten ließe außer Acht, daß das Haftungsprivileg des § 103 Abs. 3 3. Alternative SGB VII auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft beruht und daß nur schwer vorstellbar ist, die Klägerin habe ihrerseits durch Aktivitäten bei der Pferdebetreuung den Beklagten zu 2 schädigen können.
b) Eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 scheitert auch daran, daß bislang seine persönliche Tätigkeit nicht festgestellt ist. Allerdings kann nach dem in § 136 Abs. 3 SGB VII geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers auch ein eingetragener Verein wie der Beklagte zu 2 "Unternehmer" sein und ein "Unternehmen" betreiben. Die Haftungsbeschränkung des § 103 Abs. 3 3. Alternative SGB VII setzt jedoch voraus, daß der versicherte Unternehmer selbst tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381, 382). Dazu fehlen Feststellungen. Soweit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2 in Frage steht, ist nicht ersichtlich, daß eines seiner Organe auf der Betriebsstätte persönlich tätig geworden wäre.
c) Auch insoweit hat das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen Bestand (§ 561 ZPO). Die Freizeichnungsklausel in den Teilnahmebedingungen des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - bisher nicht der gebotenen engen Auslegung (vgl. §§ 5, 11 Nr. 7 AGB-
Gesetz, jetzt §§ 305 c Abs. 2, 309 Nr. 7 BGB n.F.; Senatsurteil vom 12. März 1985 - VI ZR 182/83 - VersR 1985, 595, 596) unterzogen. 3. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es zumindest zur Höhe noch weiterer Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Müller Greiner Wellner
Diederichsen Pauge

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 17/07 Verkündet am:
22. Januar 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Bauarbeiter und ein mit der Sicherung der Arbeiten beauftragter Arbeitnehmer
eines anderen Unternehmens können auf einer gemeinsamen Betriebsstätte
tätig sein.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall vom 28. September 1999, für den die Berufsgenossenschaft zunächst Verletztengeld und dann eine Verletztenrente gezahlt hat.
2
Zum Unfallzeitpunkt stand der Kläger auf einer Aluminiumleiter, die auf einem Gleiskörper aufgestellt war, um Schalbretter von der Unterseite einer Autobahnbrücke abzumontieren. Gegen 14.05 Uhr passierte ein nicht fahrplanmäßiger so genannter Schwerkleinwagen der Deutschen Bahn AG den Gleiskörper und riss die Leiter um. Der Kläger stürzte sechs bis acht Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer.
3
Die Beklagte zu 1 war aufgrund eines Ingenieurvertrages mit der Deutschen Bahn AG unter anderem damit beauftragt, die örtliche Bauüberwachung einschließlich der Sicherungsüberwachung - Sichern gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb - für das Bauvorhaben wahrzunehmen. Zur Unfallzeit war der Zeuge S., Mitarbeiter der Beklagten zu 1, von dieser als technischer Berechtigter im Sinne der Betriebs- und Bauanweisung mit der Aufgabe eingesetzt, bei Arbeiten im Gleisbereich die Strecke sperren zu lassen. Entgegen den Vereinbarungen mit den Dienststellen der Beklagten zu 3 veranlasste S. keine Streckensperrung , so dass es zu dem Unfall gekommen ist.
4
Das Landgericht hat die auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens, Erstattung von Besuchs- und Fahrtkosten der nächsten Angehörigen sowie Zahlung eines Schmerzensgelds und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden gerichtete Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 abgewiesen. Der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klage hat es unter Abweisung im Übrigen wegen der Besuchs- und Fahrtkosten teilweise stattgegeben , sie hinsichtlich des Verdienstausfallschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ihr hinsichtlich des Feststellungsantrags wegen weiterer materieller Schäden stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 3 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 1 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger, die Berufung der Beklagten zu 3 zurückzuweisen. Nachdem er in der Revisionsschrift auch die Beklagte zu 1 als Revisionsbeklagte bezeichnet hatte, hat er in der Revisionsbegründung eine Aufhebung des Berufungsurteils nur beantragt, soweit die Klage gegenüber der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 3 kein Anspruch auf Ersatz des vom Landgericht zugesprochenen Schadens zu. Insoweit von der Revision nicht angegriffen hat es Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 31, 831 Abs. 1 BGB verneint. Die Voraussetzungen des § 1 HPflG a.F. lägen zwar vor, weil der Kläger beim Betrieb einer Schienenbahn wegen eines Fehlverhaltens des Zeugen S. verletzt worden sei. Die Beklagte zu 3 sei gegenüber dem Kläger aber nicht einstandspflichtig, weil zu ihren Gunsten die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs eingriffen. Der Unfall habe sich nämlich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ereignet, so dass die Haftungsfreistellung des Zeugen S. gemäß §§ 104, 106 SGB VII gegenüber dem Kläger dazu führe, dass dieser auch die Beklagte zu 3 nicht erfolgreich in Anspruch nehmen könne.
6
Der Kläger und der Zeuge S. hätten eine betriebliche Tätigkeit für ihren jeweiligen Arbeitgeber im Baustellenbereich verrichtet. Sie hätten sich dabei immer wieder miteinander verständigen müssen. Der Kläger habe seine Tätigkeit nur durchführen dürfen, wenn der Zeuge S. die Arbeiten freigegeben habe. Deshalb habe der Zeuge seine Maßnahmen mit der Bautätigkeit abstimmen müssen. Zudem habe er im Falle des Herannahens von Zügen die in Gleisnähe befindlichen Arbeiter warnen und zum Verlassen der Gleise auffordern müssen. Somit seien einerseits die Sicherungstätigkeit des Zeugen S. von den jeweiligen Bauarbeiten und andererseits die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Bautätigkeit von der Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen durch den Zeugen S. abhängig gewesen.
7
Der Kläger und der Zeuge hätten sich in einer Gefahrengemeinschaft befunden , weil sie sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig hätten schädigen können. Sie seien aufgrund der Verknüpfung ihrer jeweiligen Tätigkeit auch in gleichem Maße einer Gefährdung durch den Bahnbetrieb ausgesetzt gewesen. Nach Auffassung des Senats sei die erforderliche Gefahrengemeinschaft in einer solchen Fallkonstellation schon dann gegeben, wenn beide aufgrund ihrer Tätigkeit in gleicher Weise einer von außen drohenden Gefahr ausgesetzt seien. Dies gelte insbesondere, wenn - wie hier - der eine versicherungspflichtig Beschäftigte speziell mit dem Ziel eingesetzt werde, die Tätigkeit des Anderen zu sichern.

II.

8
1. Da der Kläger ausweislich seiner Revisionsbegründung eine Aufhebung des Berufungsurteils nur insoweit begehrt, als die Klage gegenüber der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist, hat er seine Revision zurückgenommen , soweit sie zunächst auch gegenüber der Beklagten zu 1 eingelegt worden ist.
9
2. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 halten die Ausführungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses hinsichtlich der als Folge ihres Personenschadens geltend gemachten materiellen Ansprüche nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet.
10
Die Revision meint, es liege keine gemeinsame Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vor, so dass die vom Berufungsgericht angenommene Grundlage für die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses gegenüber der Beklagten zu 3 entfalle. Damit hat sie keinen Erfolg.
11
a) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO).
12
In Anwendung dieser Grundsätze trägt dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.). Mithin hätte im Innenverhältnis zur Beklagten zu 3 der schuldhaft handelnde Zeuge S. - ohne Haftungsprivilegierung - den dem Kläger entstandenen Schaden ganz zu tragen. Daher entfällt eine Haftung der Beklagten zu 3, wenn zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bestanden hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision der Fall.
13
b) aa) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen, dass der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; BAG VersR 2003, 1177, 1178). Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkei- ten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senat BGHZ 152, 7, 9; Urteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit Nichtannahme -Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01).
14
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. bejaht. Nach seinen Feststellungen musste sich der Zeuge S. jeweils mit dem Bauleiter und den Bauarbeitern verständigen, bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen konnten. Der Zeuge musste mit dem Bauleiter abstimmen, ob und wann eine Streckensperrung erfolgen sollte. Der Kläger durfte die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit an den Schalbrettern nur ausführen, wenn der Zeuge S. die Arbeiten freigegeben hatte. Demgemäß hat er vor der Aufnahme seiner Arbeit nach seiner eigenen Erklärung kurz mit dem Zeugen S. gesprochen , ob die Strecke frei sei. Wenn eine Streckensperrung nicht möglich war, stand dies den Arbeiten im Gleisbereich entgegen.
15
Zudem war es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich, dass sich der Zeuge S. immer wieder im Bereich der Bauarbeiten aufhielt, um beim Herannahen von Zügen die in Gleisnähe befindlichen Arbeiter zu warnen und zum Verlassen der Gleise aufzufordern. Mithin hing einerseits die Art und Weise der Sicherungstätigkeit des Zeugen S. davon ab, welche Bauarbeiten ausgeführt werden sollten, und andererseits war die Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen durch den Zeugen S. Voraussetzung für die durchgeführten Bautätigkeiten im Gleisbereich. Somit erforderten die Arbeiten des Klägers und die Tätigkeit des Zeugen S. sowohl eine Verständigung über den Arbeitsablauf in räumlicher Nähe zueinander als auch ein aufeinander bezogenes und miteinander verknüpftes Handeln, so dass diese Voraussetzun- gen für eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegen. Die beiden Tätigkeiten konnten nur "Hand in Hand" ausgeführt werden.
16
Entgegen der Auffassung der Revision lag auch eine so genannte Gefahrengemeinschaft vor, welche die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; 157, 213, 218). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet , dass jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 220; 157, 213, 218 f. m.w.N.). Dies setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 205, 208 f.; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045, 1046). Demgemäß kann eine Gefahrengemeinschaft auch bestehen, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fern liegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. OLG Frankfurt r+s 2007, 524, 525 mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 6. November 2007 - VI ZR 76/07).
17
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. bejaht, weil diese sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig schädigen konnten. Nach den Zeugenaussagen musste der Zeuge S. sich immer wieder auf der Baustelle über die Art der Bautätigkeit informieren und mit dem Bauleiter sprechen. Wenn Züge herannahten , musste er die im Gleisbereich oder in Gleisnähe tätigen Bauarbeiter warnen und sicherstellen, dass sie sich rechtzeitig entfernten. Daher war es für ihn notwendig, sich immer wieder in den Bereich der durchgeführten Bauarbei- ten zu begeben. Dabei war er Gefahren durch den Zustand der Baustelle und der Bautätigkeit ausgesetzt. Umgekehrt konnte er seinerseits die Bauarbeiter gefährden und schädigen, wenn er ihnen "in die Quere kam" oder nicht die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen traf, wie sich beim Unfall des Klägers gezeigt hat. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Gefahrengemeinschaft im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII schon daraus folgt, dass eine den betrieblich Tätigen gemeinsame von außen drohende Drittgefahr vorliegt , kommt es unter den Umständen des Streitfalls nicht an, weil ohnehin die Voraussetzungen für eine Gefahrengemeinschaft erfüllt sind.
18
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 565 ZPO. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 O 562/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2006 - 13 U 57/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 251/02 Verkündet am:
8. April 2003
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (Unfall bei Tätigkeiten
auf einer gemeinsamen Betriebsstätte), wenn ein Handwerker ein von einem Dritten
errichtetes Gerüst, das ihn bei der Ausführung seiner Arbeiten behindert, teilweise
abbaut und es anschließend nur unvollständig wieder aufbaut und ein in einem anderen
Unternehmen tätiger Handwerker am nächsten Tag von diesem unvollständig
befestigten Teil des Gerüsts stürzt.
BGH, Urteil vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.
Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten für materielle und zukünftige immaterielle Schäden aufgrund eines Unfalls vom 21. September 1999. Der Kläger ist Beschäftigter der G. Holzbau GmbH, die als Subunternehmerin beauftragt war, auf dem Dach der Königlich Norwegischen Residenz in Berlin eine Holzverkleidung anzubringen. Der Beklagte, ein selbständiger Tischler, hatte - ebenfalls als Subunternehmer - den Auftrag, an dem Gebäude Türen einzusetzen und Fenster zu verglasen. Der dreistöckige Neubau war von einem 8 m hohen Arbeits- und Schutzgerüst umstellt, welches ein Drittunternehmer errichtet hatte. Um Türen besser einbauen zu können, hatten der Beklagte und seine Hilfskräfte das Gerüst am Vortag teilweise abgebaut und anschließend nur unvollständig wieder aufgebaut. So war auf der vierten Gerüstlage eine Laufbohle nur lose aufgelegt.
Als der Kläger diese Bohle vom Dach aus betrat, rutschte sie von der Gerüststange. Der Kläger stürzte etwa 8 m tief und zog sich schwere Verletzungen zu. Er hat den Beklagten auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2002, 331 = NZV 2002, 561 veröffentlicht ist, meint, die Haftung des Beklagten sei gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung komme dem Beklagten als selbst mitarbeitendem Unternehmer zugute. Sie sei auch nicht wegen vorsätzlichen Handelns ausgeschlossen, denn der Beklagte habe den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt.

II.


Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bejaht. Die getroffenen Feststellungen tragen nicht die Entscheidung, daß sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen , wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373 und vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f.). Die Instanzgerichte (vgl. OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002, 573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507) und das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) haben sich der Auffassung des erkennenden Senats angeschlossen. An diesem Verständnis des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte, das auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. Dahm, SozVers 2001, 208 ff.; ders., r+s 2001, 397, 398; Rolfs, DB 2001, 2294, 2296; Freyberger, MDR 2001, 541, 542; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1229; im wesentlichen auch Imbusch, VersR 2001, 547, 550; Höher, VersR 2001, 372; kritisch hingegen Otto, NZV 2002, 10 ff.), hält der Senat fest.
2. Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz auch das Berufungsgericht aus. Es mißversteht jedoch die Bedeutung der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestellten Begriffsmerkmale, wonach es erforderlich ist, daß die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Das ist nicht
schon dann der Fall, wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen oder dieselbe Baustelleneinrichtung benutzen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als dieselbe Betriebsstätte , weshalb das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen nicht ausreichend ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, aaO sowie BAG, aaO unter II.3.d). Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebensowenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Eine gemeinsame Betriebsstätte erfordert vielmehr eine Arbeitsverknüpfung (BAG, aaO). Diese ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten gegeben, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind (Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, aaO).
3. Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind diese Voraussetzungen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier nicht erfüllt.

a) Die vom Kläger anzubringende Holzverkleidung auf dem Dach hatte mit den von dem Beklagten einzusetzenden Türen und Fenstern nichts zu tun. Der Umstand, daß beide Tätigkeiten letztlich demselben Ziel, nämlich der Errichtung desselben Gebäudes dienten, genügt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht. Für den Begriff der gemeinsamen Betriebstätte ist vielmehr erforderlich, daß bei betrieblichen Aktivitäten einzelne Maßnahmen ineinandergreifen , miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Diese Voraussetzung ist hier auch nicht deshalb erfüllt, weil sich der Unfall auf einem Gerüst ereignet hat, welches der Beklagte teilweise demontiert und anschließend unvollständig wieder aufgebaut hatte. Die von dem Beklagten an dem vorhandenen Gerüst vorgenommenen Veränderungen zielten nicht darauf ab, die Tätigkeiten des Klägers (Anbringung der Dachverkleidung) zu ergänzen
oder zu unterstützen, sondern erfolgten allein deshalb, um die eigenen Arbeiten (Einsetzen von Türen), bei deren Ausführung das Gerüst störte, zu ermöglichen. Zwar waren die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen in der Weise mit den Aktivitäten des Klägers verknüpft, daß sie rein faktisch in dessen Arbeitsablauf eingriffen, doch geschah dies gerade nicht, um dessen Tätigkeiten zu ergänzen, zu fördern oder zu unterstützen. Im Gegenteil führten sie zwangsläufig dazu, daß die Ausführung der Arbeiten des Klägers behindert und erschwert und der Kläger selbst gefährdet wurde.

b) Allerdings kann eine Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann anzunehmen sein, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich zwar nicht sachlich ergänzen oder unterstützen , die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. OLG Schleswig, aaO mit NA-Beschluß des Senats). Eine solche Verständigung über ein bewußtes Nebeneinander im Arbeitsablauf (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - NJW 2002, 3334, 3335, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat es im Streitfall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber gerade nicht gegeben. Der Beklagte hat vielmehr ohne jede Absprache Teile des Gerüsts demontiert. Mit dieser Vorgehensweise hat er nicht dazu beigetragen, die betrieblichen Aktivitäten des Klägers in irgendeiner Weise zu ergänzen, zu fördern oder zu unterstützen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Arbeitsverknüpfung.

III.


Nach alledem kann die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Klageabweisung keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 17/07 Verkündet am:
22. Januar 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Bauarbeiter und ein mit der Sicherung der Arbeiten beauftragter Arbeitnehmer
eines anderen Unternehmens können auf einer gemeinsamen Betriebsstätte
tätig sein.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall vom 28. September 1999, für den die Berufsgenossenschaft zunächst Verletztengeld und dann eine Verletztenrente gezahlt hat.
2
Zum Unfallzeitpunkt stand der Kläger auf einer Aluminiumleiter, die auf einem Gleiskörper aufgestellt war, um Schalbretter von der Unterseite einer Autobahnbrücke abzumontieren. Gegen 14.05 Uhr passierte ein nicht fahrplanmäßiger so genannter Schwerkleinwagen der Deutschen Bahn AG den Gleiskörper und riss die Leiter um. Der Kläger stürzte sechs bis acht Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer.
3
Die Beklagte zu 1 war aufgrund eines Ingenieurvertrages mit der Deutschen Bahn AG unter anderem damit beauftragt, die örtliche Bauüberwachung einschließlich der Sicherungsüberwachung - Sichern gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb - für das Bauvorhaben wahrzunehmen. Zur Unfallzeit war der Zeuge S., Mitarbeiter der Beklagten zu 1, von dieser als technischer Berechtigter im Sinne der Betriebs- und Bauanweisung mit der Aufgabe eingesetzt, bei Arbeiten im Gleisbereich die Strecke sperren zu lassen. Entgegen den Vereinbarungen mit den Dienststellen der Beklagten zu 3 veranlasste S. keine Streckensperrung , so dass es zu dem Unfall gekommen ist.
4
Das Landgericht hat die auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens, Erstattung von Besuchs- und Fahrtkosten der nächsten Angehörigen sowie Zahlung eines Schmerzensgelds und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden gerichtete Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 abgewiesen. Der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klage hat es unter Abweisung im Übrigen wegen der Besuchs- und Fahrtkosten teilweise stattgegeben , sie hinsichtlich des Verdienstausfallschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ihr hinsichtlich des Feststellungsantrags wegen weiterer materieller Schäden stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 3 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 1 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger, die Berufung der Beklagten zu 3 zurückzuweisen. Nachdem er in der Revisionsschrift auch die Beklagte zu 1 als Revisionsbeklagte bezeichnet hatte, hat er in der Revisionsbegründung eine Aufhebung des Berufungsurteils nur beantragt, soweit die Klage gegenüber der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 3 kein Anspruch auf Ersatz des vom Landgericht zugesprochenen Schadens zu. Insoweit von der Revision nicht angegriffen hat es Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 31, 831 Abs. 1 BGB verneint. Die Voraussetzungen des § 1 HPflG a.F. lägen zwar vor, weil der Kläger beim Betrieb einer Schienenbahn wegen eines Fehlverhaltens des Zeugen S. verletzt worden sei. Die Beklagte zu 3 sei gegenüber dem Kläger aber nicht einstandspflichtig, weil zu ihren Gunsten die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs eingriffen. Der Unfall habe sich nämlich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ereignet, so dass die Haftungsfreistellung des Zeugen S. gemäß §§ 104, 106 SGB VII gegenüber dem Kläger dazu führe, dass dieser auch die Beklagte zu 3 nicht erfolgreich in Anspruch nehmen könne.
6
Der Kläger und der Zeuge S. hätten eine betriebliche Tätigkeit für ihren jeweiligen Arbeitgeber im Baustellenbereich verrichtet. Sie hätten sich dabei immer wieder miteinander verständigen müssen. Der Kläger habe seine Tätigkeit nur durchführen dürfen, wenn der Zeuge S. die Arbeiten freigegeben habe. Deshalb habe der Zeuge seine Maßnahmen mit der Bautätigkeit abstimmen müssen. Zudem habe er im Falle des Herannahens von Zügen die in Gleisnähe befindlichen Arbeiter warnen und zum Verlassen der Gleise auffordern müssen. Somit seien einerseits die Sicherungstätigkeit des Zeugen S. von den jeweiligen Bauarbeiten und andererseits die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Bautätigkeit von der Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen durch den Zeugen S. abhängig gewesen.
7
Der Kläger und der Zeuge hätten sich in einer Gefahrengemeinschaft befunden , weil sie sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig hätten schädigen können. Sie seien aufgrund der Verknüpfung ihrer jeweiligen Tätigkeit auch in gleichem Maße einer Gefährdung durch den Bahnbetrieb ausgesetzt gewesen. Nach Auffassung des Senats sei die erforderliche Gefahrengemeinschaft in einer solchen Fallkonstellation schon dann gegeben, wenn beide aufgrund ihrer Tätigkeit in gleicher Weise einer von außen drohenden Gefahr ausgesetzt seien. Dies gelte insbesondere, wenn - wie hier - der eine versicherungspflichtig Beschäftigte speziell mit dem Ziel eingesetzt werde, die Tätigkeit des Anderen zu sichern.

II.

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1. Da der Kläger ausweislich seiner Revisionsbegründung eine Aufhebung des Berufungsurteils nur insoweit begehrt, als die Klage gegenüber der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist, hat er seine Revision zurückgenommen , soweit sie zunächst auch gegenüber der Beklagten zu 1 eingelegt worden ist.
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2. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 halten die Ausführungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses hinsichtlich der als Folge ihres Personenschadens geltend gemachten materiellen Ansprüche nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet.
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Die Revision meint, es liege keine gemeinsame Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vor, so dass die vom Berufungsgericht angenommene Grundlage für die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses gegenüber der Beklagten zu 3 entfalle. Damit hat sie keinen Erfolg.
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a) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO).
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In Anwendung dieser Grundsätze trägt dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.). Mithin hätte im Innenverhältnis zur Beklagten zu 3 der schuldhaft handelnde Zeuge S. - ohne Haftungsprivilegierung - den dem Kläger entstandenen Schaden ganz zu tragen. Daher entfällt eine Haftung der Beklagten zu 3, wenn zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bestanden hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision der Fall.
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b) aa) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen, dass der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; BAG VersR 2003, 1177, 1178). Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkei- ten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senat BGHZ 152, 7, 9; Urteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit Nichtannahme -Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01).
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bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. bejaht. Nach seinen Feststellungen musste sich der Zeuge S. jeweils mit dem Bauleiter und den Bauarbeitern verständigen, bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen konnten. Der Zeuge musste mit dem Bauleiter abstimmen, ob und wann eine Streckensperrung erfolgen sollte. Der Kläger durfte die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit an den Schalbrettern nur ausführen, wenn der Zeuge S. die Arbeiten freigegeben hatte. Demgemäß hat er vor der Aufnahme seiner Arbeit nach seiner eigenen Erklärung kurz mit dem Zeugen S. gesprochen , ob die Strecke frei sei. Wenn eine Streckensperrung nicht möglich war, stand dies den Arbeiten im Gleisbereich entgegen.
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Zudem war es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich, dass sich der Zeuge S. immer wieder im Bereich der Bauarbeiten aufhielt, um beim Herannahen von Zügen die in Gleisnähe befindlichen Arbeiter zu warnen und zum Verlassen der Gleise aufzufordern. Mithin hing einerseits die Art und Weise der Sicherungstätigkeit des Zeugen S. davon ab, welche Bauarbeiten ausgeführt werden sollten, und andererseits war die Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen durch den Zeugen S. Voraussetzung für die durchgeführten Bautätigkeiten im Gleisbereich. Somit erforderten die Arbeiten des Klägers und die Tätigkeit des Zeugen S. sowohl eine Verständigung über den Arbeitsablauf in räumlicher Nähe zueinander als auch ein aufeinander bezogenes und miteinander verknüpftes Handeln, so dass diese Voraussetzun- gen für eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegen. Die beiden Tätigkeiten konnten nur "Hand in Hand" ausgeführt werden.
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Entgegen der Auffassung der Revision lag auch eine so genannte Gefahrengemeinschaft vor, welche die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; 157, 213, 218). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet , dass jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 220; 157, 213, 218 f. m.w.N.). Dies setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 205, 208 f.; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045, 1046). Demgemäß kann eine Gefahrengemeinschaft auch bestehen, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fern liegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. OLG Frankfurt r+s 2007, 524, 525 mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 6. November 2007 - VI ZR 76/07).
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Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. bejaht, weil diese sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig schädigen konnten. Nach den Zeugenaussagen musste der Zeuge S. sich immer wieder auf der Baustelle über die Art der Bautätigkeit informieren und mit dem Bauleiter sprechen. Wenn Züge herannahten , musste er die im Gleisbereich oder in Gleisnähe tätigen Bauarbeiter warnen und sicherstellen, dass sie sich rechtzeitig entfernten. Daher war es für ihn notwendig, sich immer wieder in den Bereich der durchgeführten Bauarbei- ten zu begeben. Dabei war er Gefahren durch den Zustand der Baustelle und der Bautätigkeit ausgesetzt. Umgekehrt konnte er seinerseits die Bauarbeiter gefährden und schädigen, wenn er ihnen "in die Quere kam" oder nicht die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen traf, wie sich beim Unfall des Klägers gezeigt hat. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Gefahrengemeinschaft im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII schon daraus folgt, dass eine den betrieblich Tätigen gemeinsame von außen drohende Drittgefahr vorliegt , kommt es unter den Umständen des Streitfalls nicht an, weil ohnehin die Voraussetzungen für eine Gefahrengemeinschaft erfüllt sind.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 565 ZPO. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 O 562/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2006 - 13 U 57/05 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)