Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagten materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, den er als Arbeitnehmereiner Dachdeckerfirma erlitten hat, die als Subunternehmerin der W. N. GmbH & Co. KG das Dach einer Kindertagesstätte eindecken sollte. Als er am 21. April 1998 auf der geschalten Dachfläche Aufmaß für die erforderliche Ziegelmenge nehmen wollte, stürzte er durch eine mit Dachpappe überdeckte Öffnung für ein Dachfenster ca. fünf Meter tief auf den Betonfußboden und erlitt dabei schwerste Verletzungen. Die zuständige BauBerufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger hat ursprünglich (auch) die Generalunternehmerin W. N. GmbH & Co. KG (künftig: KG) in Anspruch genommen, welche an dem Bau die Zimmererarbeiten durchführte. Nachdem diese sich zwischenzeitlich in der Insolvenz befindet, ist das Verfahren gegen sie abgetrennt worden. Nunmehr verlangt der Kläger von deren nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse in Liquidation befindlicher persönlich haftender Gesellschafterin W. N. GmbH, der Beklagten zu 1, und der Firma W. N. Systembau GmbH, der Beklagten zu 2, mit der vorliegenden Klage Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und die Beklagte zu 1 zur Zahlung von insgesamt 24.804,13 € (Schmerzensgeld und Verdienstausfall) verurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem genannten Arbeitsunfall zu ersetzen, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren und der Kläger sein Klagebegehren aus der Berufungsinstanz gegen die Beklagte zu 2 weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die im Liquidationsstadium fortbestehende Beklagte zu 1 hafte als persönlich haftende Gesellschafterin der Generalunternehmerin , der KG, für deren Verbindlichkeiten gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB. Die Generalunternehmerin sei dem Kläger für die Folgen seines Sturzes nach §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verantwortlich, wovon sie weder durch sozialrechtliche Privilegierungen noch infolge eines sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses befreit sei. Der Sturz des Klägers sei durch rechtswidriges Verhalten der für die Baustelle Verantwortlichen der Generalunternehmerin, für die diese nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen habe, mitverursacht worden. Das rechtswidrige Verhalten ergebe sich aus dem Unterlassen, den Fensterausschnitt im Dach ausreichend zu sichern. Eine diesbezügliche Rechtspflicht ergebe sich aus § 12 a der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (VGB 37) der Bau-Berufsgenossenschaft in der Fassung vom 1. Januar 1997, welche die allgemeine Verkehrssicherungspflicht konkretisiere. Den Kläger treffe auch keine eigene Verantwortlichkeit für seinen Sturz, die ihm nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd angelastet werden könne. Der Kläger, der als Mitarbeiter der mit der Dachdeckung beauftragten Firma bereits zu Ausführungen von Arbeiten an den Dachkandeln tätig gewesen und das Dach zum Unfallzeitpunkt im Auftrag seines Arbeitgebers zum Zwecke der Aufnahme eines Aufmaßes für die erforderlichen Dachziegel betreten habe, habe auf die Einhaltung der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau vertrauen dürfen. Das Landgericht sei zwar "gut vertretbar" von einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII im Zusammenhang mit den Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten ausgegangen, die Haftungsprivilegierung komme jedoch grundsätzlich nicht dem beteiligten Unternehmer zugute,der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig werde. Die mithin gegebene Haftung der Beklagten zu 1 aus §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB entfalle auch nicht nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld. Es stehe bereits nicht fest, daß es überhaupt einen - vom Kläger nicht in Anspruch genommenen - Erstschädiger als Gesamtschuldner gebe, da die Parteien zu einem insoweit erforderlichen Verschulden im Rahmen der Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB nichts vorgetragen hätten. Im übrigen störe die sozialrechtliche Haftungsprivilegierung ein entsprechendes Gesamtschuldverhältnis nicht, da der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch bei ihrem Hinwegdenken ebenfalls zu einer Haftung des Unternehmers als Zweitschädiger im Innenverhältnis zu seinen Arbeitnehmern als Erstschädiger führe. Ansprüche gegen die Zweitbeklagte bestünden dagegen nicht. Allein aus der Tatsache, daß zwei ihrer Mitarbeiter auf der Baustelle tätig gewesen seien, lasse sich ihre Haftung nicht herleiten. Daß diese Mitarbeiter für die Verkehrssicherung Verantwortung getragen hätten, habe der Kläger nicht unter Beweis gestellt.
II.
A. Revision der Beklagten zu 1: Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 1 bejaht hat. 1. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß die KG als Generalunternehmerin für das rechtswidrige unerlaubte Verhalten ihrer mit den Zimmererarbeiten betrauten Verrichtungsgehilfen wegen der unterlassenen Absicherung der Absturzstelle als Geschäftsherr im Rahmen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB haftungsrechtlich einzustehen hat. Eine Rechtspflicht zurAbsicherung von Öffnungen in einer Dachfläche hat das Berufungsgericht zutreffend aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hergeleitet, die hier durch § 12 a der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (VGB 37) der BauBerufsgenossenschaft Frankfurt am Main in der Fassung vom 1. Januar 1997 dahin konkretisiert wird, daß bei Öffnungen in Dachflächen Einrichtungen vorhanden sein müssen, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten verhindern. 2. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten zu 1 - weiter die Beurteilung des Berufungsgerichts , den Kläger treffe auch keine eigene Verantwortlichkeit an seinem Sturz, die ihm nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd entgegengehalten werden könne. Soweit die Beklagte zu 1 meint, dem Kläger sei gleichwohl vorzuwerfen, das Dach ohne jegliche Rücksprache betreten zu haben, obwohl für ihn erkennbar gewesen sei, daß die Zimmererarbeiten in diesem Dachbereich noch nicht abgeschlossen gewesen seien, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau erfordern insbesondere dann besondere Beachtung, wenn Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind und sich in diesem Stadium erhöhter Gefährdung mit Bauarbeiten beschäftigte Personen fremder Unternehmen auf der Baustelle aufhalten. Unter diesen Umständen ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der Kläger habe auf die Einhaltung der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau beim Betreten des Daches auch ohne besondere Rückfrage nach etwaigen - noch nicht gesicherten - Gefahrenstellen vertrauen dürfen, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. 3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts , die KG sei nicht nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegiert. Denn eine Haftungsfreistellung nach dieser Norm kann nach der Recht-
sprechung des erkennenden Senats zugunsten des versicherten Unternehmers nur dann eingreifen, wenn dieser auf der gemeinsamen Betriebsstätte selbst tätig wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 217; 157, 9, 14; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261 f.). Dies war hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. 4. Das Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision der Beklagten zu 1 nicht stand, soweit es die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach den Grundsätzen des sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses verneint.
a) Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 157, 9, 14; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter
"Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - aaO).
b) Mit Recht wendet sich die Revision der Beklagten zu 1 in diesem Zusammenhang gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es stehe mangels Sachvortrags der Parteien zum Verschulden nicht fest, daß es überhaupt einen - vom Kläger nicht in Anspruch genommenen - nach §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch haftenden Erstschädiger gebe. Nachdem das Berufungsgericht einen rechtswidrigen Verstoß gegen eine die allgemeine Verkehrssicherungspflicht konkretisierende Unfallverhütungsvorschrift festgestellt hat, wird das Verschulden der hierfür verantwortlichen Mitarbeiter der KG indiziert (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1956 - VI ZR 48/55 - VersR 1956, 435, 436 und vom 13. Juli 1965 - VI ZR 73/64 - VersR 1965, 1055, 1056). Unter diesen Umständen war weiterer Sachvortrag hierzu nicht erforderlich. Hiervon gehen auch beide Parteien aus.
c) Das sich insoweit ergebende Gesamtschuldverhältnis ist auch gestört, da zugunsten der Erstschädiger die sozialrechtliche Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII wegen der Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eingreift. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfaßt die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus sämtliche betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen , die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht , daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003
- VI ZR 434/01 - aaO m.w.N.). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf , das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Tätigkeiten der Zimmerleute und der Dachdecker waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Errichtung des Daches aufeinander bezogen und jedenfalls dergestalt miteinander verknüpft, daß sie sich "ablaufbedingt in die Quere kommen" konnten (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217 m.w.N.).
d) Besteht mithin zugunsten der Mitarbeiter der KG, welche die Unfallstelle nicht ausreichend abgesichert hatten, ein Haftungsprivileg im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, kommen die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses zur Anwendung, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - (aaO) im einzelnen konkretisiert hat. Danach ist der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden ebenfalls grundsätzlich freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB). Dies beruht auf dem Grundgedanken, daß in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden , auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat. Ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt
dabei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - außer Betracht. Diese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten grundsätzlich nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile vom 19. September 1989 - VI ZR 349/88 - VersR 1989, 1197, 1198; vom 23. Januar 1990 - VI ZR 209/89 - VersR 1990, 387, 388; vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 - VersR 1994, 477, 478 sowie BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern. Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den Geschädigten grundsätzlich nichts an (so bereits Gamillscheg, VersR 1967, 513, 516). Hiernach ist die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen ihm nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahlund Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene Verantwortlichkeit zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von - eigenen , nicht an Arbeitnehmer delegierbaren - Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft. Dies wird das Berufungsgericht, welches bei seiner Entscheidungsfindung das Senatsurteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - (aaO) noch nicht kennen konnte, bei seiner erneuten Verhandlung zu beachten und ggf. seine tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen haben.
B. Revision des Klägers: Die Revision des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Beklagte zu 2 hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, allein aus der Tatsache, daß zwei der Mitarbeiter der Beklagten zu 2 auf der Baustelle tätig gewesen seien, lasse sich ihre Haftung nicht herleiten, weil der Kläger nicht unter Beweis gestellt habe, daß diese Mitarbeiter für die Verkehrssicherung Verantwortung getragen hätten, läßt - entgegen der Auffassung der Revision - Rechts- bzw. Verfahrensfehler nicht erkennen. Das von der Revision herangezogene erstinstanzliche Vorbringen des Klägers war nicht geeignet, in schlüssiger Weise eine der Beklagten zu 2 als Geschäftsherr über § 831 BGB haftungsrechtlich zuzurechnende Verletzung von Verkehrssicherungspflichten darzutun. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen , daß und welche Mitarbeiter der Zweitbeklagten auf der Baustelle mit der Verlegung der Dachpappe als deren Verrichtungsgehilfen betraut waren. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, es "liege auf der Hand", daß die Zweitbeklagte für die Generalunternehmerin mit der Verlegung der Dachpappebahnen als Subunternehmerin tätig geworden sei, so kann dem nicht beigetreten werden. Nachdem die Beklagte zu 2 ausdrücklich bestritten hatte, daß ihre beiden Mitarbeiter, die als Hilfskräfte auf der Baustelle zum Unfallzeitpunkt anwesend gewesen seien, mit dem Unfallgeschehen und mit der entsprechenden
Verkehrssicherungspflicht etwas zu tun gehabt hätten, wäre weiterer Sachvortrag des Klägers zur entsprechenden Aufgabenverteilung auf der Baustelle erforderlich gewesen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, - 2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, - 3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, - 2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, - 3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, - 2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, - 3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, - 2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, - 3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.