Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2004 - VI ZR 112/03

bei uns veröffentlicht am22.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 112/03 Verkündet am:
22. Juni 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Eigenleistungen
(Bauarbeiten) eines bei einem Unfall getöteten Angehörigen.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 112/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 2 und 3 erlitt am 4. November 1996 bei einem von dem Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwere Verletzungen, an deren Folgen er am 12. November 1996 verstarb. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Klägerinnen haben Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrt. Davon sind in der Revisionsinstanz noch Schadensersatzansprüche wegen Eigenleistungen im Streit, die der Verstorbene nicht mehr erbringen konnte. Die Klägerinnen sind Erbinnen des Verstorbenen. Sie haben behauptet, es sei beabsichtigt gewesen, das im Eigentum der Klägerin zu 1 stehende Familienanwesen umfangreich zu renovieren und zu erweitern. Dabei wären durch Eigen-
leistungen des Verstorbenen Lohnkosten in Höhe von 100.602,51 DM eingespart worden. Diesen Betrag verlangen sie von den Beklagten ersetzt. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch aus gemäß § 1922 BGB auf die Klägerinnen übergegangenem Recht sei nicht gegeben. Ein vererblicher Schadensersatzanspruch des Verstorbenen sei bereits deswegen zu verneinen, weil das auszubauende Anwesen im Eigentum der Klägerin zu 1 gestanden habe und eine etwaige Vermögensmehrung daher nicht dem Verstorbenen, sondern ihr zugute gekommen wäre. Auch ein in das Vermögen des Verstorbenen fallender Ausgleichsanspruch bestehe nicht, da ein solcher nicht vereinbart gewesen sei. Ein allenfalls in Betracht kommender Anspruch auf Zugewinnausgleich habe zum Zeitpunkt des Versterbens noch nicht bestanden und sei deshalb nicht vererblich gewesen. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation trügen den Anspruch ebenfalls nicht, denn hier sei keine der in Rechtsprechung und Literatur dafür anerkannten Fallgruppen gegeben. Auch auf § 844 Abs. 2 BGB könne der Anspruch der Klägerinnen nicht gestützt werden. Dabei könne dahinstehen, ob sie insoweit überhaupt gemeinschaftlich aktivlegitimiert seien. Es bedürfe auch keiner Entscheidung, ob diese Vorschrift, die als Rechtsfolge die Zahlung einer Geldrente vorsehe, als Grundlage des geltend gemachten Ersatzanspruchs herangezogen werden könne.
Dem Begehren der Klägerinnen stehe jedenfalls entgegen, daß ihnen hinsichtlich der nicht erbrachten Eigenleistungen ein Unterhaltsanspruch nicht entgangen sei, denn Renovierung und Ausbau des Eigenheims seien nicht Teil des von dem Verstorbenen rechtlich geschuldeten Unterhalts gewesen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerinnen zu unterstellen, daß das im Eigentum der Klägerin zu 1 stehende Familienanwesen ohne den Unfall renoviert und ausgebaut worden wäre und der Verstorbene dabei Eigenleistungen erbracht hätte. 2. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Klägerinnen als Erbinnen des Verstorbenen keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 823 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG i.V.m. § 1922 BGB. Ein solcher Ersatzanspruch bestünde nur, wenn der behauptete Schaden in der Person des Verstorbenen vor dessen Tod entstanden wäre. Nur ein solcher Anspruch fällt in das Vermögen des Erblassers und kann mit dessen Tod gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergehen (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1965 - VI ZR 78/64 - VersR 1965, 1077, 1078 und vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99 - NJW 2001, 971, 973). Dem Erblasser selbst ist im Streitfall der behauptete Vermögensschaden jedoch nicht entstanden.

a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die von dem Erblasser ohne den Unfall erbrachten Eigenleistungen ausschließlich zu einer Vermögensmehrung der Klägerin zu 1 geführt hätten. Von der Revision wird auch nicht in Abrede gestellt, daß das zu renovierende und auszubauende Familienanwesen damals schon im Alleineigentum der Klägerin zu 1 stand.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem Erblasser sei gleichwohl ein Schaden entstanden, und zwar deshalb, weil er aufgrund seiner Unfallverletzungen die Umbauarbeiten selbst nicht mehr habe erbringen können, sondern in Auftrag gegeben und voraussichtlich die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hätte. Da jedoch der geschädigte Erblasser bereits wenige Tage nach dem Unfall seinen Verletzungen erlag und somit weder die Umbauarbeiten durchführen noch in Auftrag geben konnte, unterscheidet sich der Streitfall in wesentlicher Hinsicht von dem Sachverhalt, der dem von der Revision angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken zugrunde lag (OLG Zweibrücken, NZV 1995, 315, 316 mit NA-Beschluß des Senats vom 31. Januar 1995 - VI ZR 85/94). In jenem Fall mußte ein Geschädigter, der einen Verkehrsunfall schwer verletzt überlebt hatte, Lohnkosten für die Beschäftigung anderer Arbeitskräfte aufwenden, weil ihm Eigenleistungen bei einem Hausbau nicht mehr möglich waren. Bei dieser Sachlage ist dem dortigen Geschädigten mit Recht ein Ersatzanspruch zugebilligt worden (vgl. auch Senatsurteile vom 6. Juni 1989 -VI ZR 66/88 - VersR 1989, 857 m.w.N. und vom 24. Oktober 1989 - VI ZR 263/88 - NJW 1990, 1037). Anders liegen die Dinge jedoch im Streitfall. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der durch die Einstellung von Ersatzkräften entstehenden Lohnkosten nicht bereits mit der Notwendigkeit von deren Einstellung, sondern erst mit tatsächlich erfolgter Einstellung dieser Ersatzkräfte entstanden wäre (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1972 -VI ZR 75/71 - VersR 1972, 460, 463).
Mit dem Tod des Geschädigten war die Schadensentwicklung, soweit sie das Vermögen des Geschädigten betraf, und damit die Entstehung der Ansprüche , die auf die Klägerinnen als seine Erbinnen gemäß § 1922 BGB übergehen konnten, abgeschlossen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - VersR 1966, 1141, 1142 und vom 25. Januar 1972 - VI ZR 75/71 - aaO; vgl. auch Senatsurteile vom 20. Februar 1962 - VI ZR 65/61 - VersR 1962, 337 f.; vom 21. September 1965 - VI ZR 78/64 - VersR 1965, 1077, 1078 und vom 21. November 2000, aaO). Diese schadensrechtliche Konsequenz gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ein höchstpersönliches Rechtsgut des Geschädigten, nämlich sein Körper bzw. seine Gesundheit , verletzt wurde, das von der Erbfolge ausgeschlossen ist (vgl. Stoll, Der Tod als Schadensfall, in: Festschrift für Zepos, 1973, S. 681, 689 ff.; zustimmend MünchKomm-BGB/Leipold, 3. Aufl., § 1922 Rn. 22; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 258; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 187; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearb. [1998], Vorbem. zu § 249 Rn. 53). Der Tod des Berechtigten verhindert hier die Weiterentwicklung des Schadens. Das folgt notwendig aus der Unvererblichkeit des verletzten Rechtsguts, die zugleich bedeutet, daß die Position des Verletzten insoweit nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen kann. Vererblich ist nur die in der Person des Erblassers entstandene Ersatzforderung, so wie sie im Zeitpunkt des Erbfalles besteht. Der Erbe kann mittels dieser Forderung nur dasjenige verlangen, was auch der Erblasser im Zeitpunkt des Todes hätte fordern können. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Verletzte schon zu Lebzeiten das Recht erworben hat, Ersatz für künftig drohende Schäden zu fordern, etwa für den Verdienstausfall, den er während der mutmaßlichen Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit erleiden wird. Der Tod des Verletzten schließt künftigen Schaden aus und ermöglicht eine definitive Berechnung, welcher Schaden ihm tatsächlich erwachsen ist. Somit wird eine ursprünglich entstandene Ersatzforderung mit
dem Tode des Gläubigers hinfällig, soweit sie den definitiven Schaden übersteigt und sich auf einen längeren Zeitabschnitt bezieht, als ihn der Verletzte tatsächlich erlebt hat (Stoll aaO, S. 689). Das bedeutet für den Streitfall, daß die Klägerinnen Ersatz der anstelle von Eigenleistungen des Geschädigten aufzuwendenden Lohnkosten nicht als Erbinnen aus übergegangenem Recht gemäß § 1922 BGB verlangen können. Bei den von ihnen geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich vielmehr um mittelbare Schäden oder Drittschäden. Diese sind im Falle der Tötung eines Menschen jedoch nicht gemäß §§ 823 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, sondern nur nach Maßgabe der §§ 844 BGB, 10 Abs. 2 StVG ersatzfähig (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2000, aaO).
c) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht auch etwaige Ausgleichsansprüche des Erblassers sowie ihm zustehende Schadensersatzansprüche aus Drittschadensliquidation verneint. Die Voraussetzungen dafür liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor. 3. Ein Ersatzanspruch der Klägerinnen ergibt sich auch nicht aus §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG. Nach diesen Vorschriften haben bei der Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf Ersatz des mittelbaren Schadens, der ihnen durch Entzug des Unterhaltsrechts entsteht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden , 8. Aufl., Rn. 319). Der Ersatz ist grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
a) Zutreffend gehen Berufungsgericht und Revision davon aus, daß maßgeblich für den Umfang des geschuldeten Unterhalts der Ehegatten untereinander und im Verhältnis zu den Kindern der fiktive gesetzliche Unterhalt nach §§ 1360a Abs. 1, 1602 Abs. 2, 1610 BGB ist, der sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Getöteten richtet (st. Rspr.,
vgl. Senatsurteile vom 23. September 1986 - VI ZR 46/85 - VersR 1987, 156, 157; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1168; vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317 f.; vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 57 und vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 76, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - VersR 1979, 1029).
b) Bei der Bemessung der gemäß §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG zu leistenden Geldrente ist der gesamte Lebensbedarf der Familie zu berücksichtigen , d.h. alles, was zur Haushaltsführung und Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Die Berechnung des Schadensersatzanspruchs erfordert somit eine Gesamtbetrachtung sämtlicher zu berücksichtigender Posten. Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Vermögensbildung dienende Ausgaben wie Eigenleistungen zum Erwerb eines Eigenheims nicht in die Gesamtberechnung einzustellen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - aaO und vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961). Dagegen können Instandsetzungs - und Erhaltungskosten, die ebenso wie Nebenkosten oder Zinsen für ein zum Erwerb des Eigenheims aufgenommenes Darlehen der Finanzierung des Wohnbedarfs dienen, bis zur Höhe der fiktiven Miete für eine angemessene Wohnung ebenso wie Rücklagen für die Anschaffung und Reparatur von Wohnungseinrichtung und Hausrat in der Gesamtrechnung Berücksichtigung finden (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 237, 241; vom 16. Dezember 1986 - VI ZR 192/85 - VersR 1987, 507 f.; vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - VersR 1988, 954 ff.; vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317 f. und vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - aaO).
c) Zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen Entzugs ihrer gesetzlichen Unterhaltsrechte könnten die von dem Verstorbenen beab-
sichtigten Eigenleistungen demnach allenfalls in dem Umfang führen, in dem sie für die Instandsetzung oder Erhaltung des von der Familie bewohnten Hauses notwendig gewesen wären. Soweit eine Erweiterung des Hauses geplant war, hätten die Eigenleistungen hingegen der Vermögensbildung gedient. Insoweit müßten sie unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben. Letztlich kann die Frage, in welchem Umfang die in Aussicht genommenen Arbeiten zur Instandsetzung oder Unterhaltung des Hauses erforderlich gewesen wären, jedoch offenbleiben. Das Begehren der Klägerinnen ist nämlich nicht auf Zahlung einer Unterhaltsrente gemäß §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG gerichtet. Sie machen vielmehr isoliert die fiktiven Lohnkosten als eigenständige Schadensposition geltend, ohne diese in die Berechnung etwaiger Unterhaltsansprüche gegenüber dem Verstorbenen einzustellen. Damit haben sie die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch gemäß §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG aber nicht ausreichend dargetan. Auf die Frage, ob die Eigenleistungen, wovon die Revision offenbar ausgeht, den drei Klägerinnen gemeinschaftlich zugute gekommen wären, oder ob wegen der Verschiedenheit der Voraussetzungen für Höhe und Dauer etwaiger Rentenansprüche insoweit nur eine anteilige Geltendmachung in Betracht käme (vgl. BGHZ 11, 181, 183 f.), kommt es demgemäß nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

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(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, ver

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 346/02 Verkündet am:
4. November 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens sind dem fiktiven Nettoeinkommen
des Getöteten Eigenheimzulagen und Kinderzulagen zurechenbar.
BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. August 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 wurde am 18. Oktober 1993 bei einem von dem Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall tödlich verletzt. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten allein über den Ersatz entgangener Bauförderung. Im Jahre 1988 hatten die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann eine Eigentumswohnung gekauft und dafür je zur Hälfte die Steuerabschreibung nach
§ 10 e EStG in Anspruch genommen. Sie wollten diese Wohnung später gewinnbringend veräußern und mit dem Erlös unter gemeinsamer Inanspruchnahme der weiteren Abschreibungsmöglichkeit nach § 10 e EStG den Erwerb eines Hausgrundstücks für sich und die Kinder finanzieren. Mit Vertrag vom 14. Oktober 1993 kauften die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück für 460.000 DM. Da die Kläger nach dem Tod des Verunglückten die finanziellen Belastungen aus dem Kauf des Hausgrundstücks nicht tragen konnten, wurde der Kaufvertrag am 22. Oktober 1993 aufgehoben. Im Jahr 1997 erwarben die Kläger als Miteigentümer eine Doppelhaushälfte , die sie seit August 1997 bewohnen. Die Kläger haben in erster Instanz die Zahlung entgangener Eigenheimund Kinderzulage sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftig entgehender weiterer Bauförderung verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger auf Hinweis des Gerichts ihre Klage umgestellt und zuletzt Zahlung erhöhter Unterhaltsrenten für die Zeit von Januar 1997 bis August 2001 sowie die Feststellung einer diesbezüglichen Zahlungspflicht der Beklagten für die Zeit bis Ende 2004 begehrt. Sie sind der Auffassung, die Eigenheimzulage und die Kinderzulage von insgesamt 8.000 DM jährlich seien Beträge, die dem fiktiven Nettoeinkommen des Verstorbenen unterhaltserhöhend zuzurechnen seien. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision begehren die Beklagten Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, Ausgangspunkt der Berechnung der Unterhaltsrenten sei der nach familienrechtlichen Vorschriften geschuldete Unterhalt. Eigenheimzulage und Kinderzulage seien Bestandteile des maßgeblichen unterhaltsrechtlich verfügbaren Einkommens. Bei diesen Leistungen handele es sich nicht etwa um Steuervergünstigungen, sondern um Zuschüsse, die der Finanzierung des Wohnbedarfs dienten, für den der Verstorbene zu sorgen gehabt habe. Der Klägerin zu 1 stehe infolge des Todes ihres Ehemannes ein Anspruch auf diese Zulagen nicht mehr zu. Wegen Objektverbrauchs sei eine zweite Förderung für sie nunmehr ausgeschlossen. Dadurch sei allen drei Klägern ein Schaden entstanden. Soweit die Kläger zu 2 und 3 aufgrund ihrer Miteigentumsanteile einen eigenen Anspruch auf Zulagen haben könnten, müßten sie diesen nicht zur Schadensminderung einsetzen. In dem zwischen den Parteien im Jahre 1999 geschlossenen Vergleich sei ein Schaden aus dem Verlust der Zulagen bewußt ausgeklammert worden. Den Klägern hätten zur Befriedigung ihres Wohnbedarfs ab 1997 acht Jahre lang jährlich 8.000 DM zur Verfügung gestanden. Um diesen Betrag erhöhe sich das für die Berechnung der Unterhaltsrenten maßgebende fiktive Nettoeinkommen des Verstorbenen.

II.

Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der gesamte Streitgegen- stand. Sollte das Berufungsgericht beabsichtigt haben, die Zulässigkeit der Revision auf eine Rechtsfrage zu beschränken, so wäre diese Beschränkung unbeachtlich ; die Zulassung erstreckt sich in einem solchen Fall auf den gesamten prozessualen Anspruch (Streitgegenstand), soweit er von dieser Rechtsfrage berührt wird (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 – VI ZR 131/02 – NJW 2003, 2012 und BGHZ 101, 276, 278, jeweils m.w.N.). 2. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Unterhaltsrenten gem. § 844 Abs. 2 BGB der fiktive gesetzlich geschuldete Unterhalt maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1986 - VI ZR 46/85 - VersR 1987, 156, 157; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1168 und vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317 f., jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - VersR 1979, 1029). 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß zu dem unterhaltsrechtlich erheblichen (fiktiven) Einkommen auch die Eigenheim- und Kinderzulagen zählen, die dem Unterhaltspflichtigen im Erlebensfall nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 EigZulG gewährt worden wären.
a) Die Frage, ob Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz Einfluß auf die Höhe von Unterhaltsansprüchen haben können, ist in Rechtsprechung und Literatur bisher erst vereinzelt erörtert worden. So hat das Oberlandesgericht München entschieden, daß die Eigenheimzulage die auf der Wohnung liegenden , vom Mietwert unterhaltsrechtlich abzuziehenden Belastungen mindere, denn die Fördermittel seien gemäß ihrem Zweck schuldmindernd anzusetzen (OLG München, FamRZ 1999, 251, 252 m.w.N.). In dieselbe Richtung weisen
die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (Stichwort: Unterhaltsrechtliches Einkommen, Ziff. 5, in: FamRZ 2003, 910). In der Literatur wird die Eigenheimzulage unterhaltsrechtlich als Einkommen angesehen (s. Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1, Rdn. 233).
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Bemessung der Höhe von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen erzielt werden (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252, 253; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 353; vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - FamRZ 1986, 780, 781; vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 - FamRZ 1994, 21, 22 und vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537, 538, jeweils m.w.N.). Bei öffentlichrechtlichen Leistungen ist deren sozialpolitische Zweckbestimmung für die unterhaltsrechtliche Beurteilung nicht ohne weiteres maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - aaO; vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 – aaO und vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 – aaO, jeweils m.w.N.).
c) Nach diesen Grundsätzen sind an den Unterhaltspflichtigen ausgezahlte Eigenheim- und Kinderzulagen nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 EigZulG unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Dafür spricht schon, daß diese Leistungen keine einmaligen Zahlungen darstellen, sondern regelmäßig über einen längeren Zeitraum erfolgen. Nach § 3 EigZulG können Eigenheim- und Kinderzulagen bis zu acht Jahre in Anspruch genommen werden. Durchgreifende
Gründe, sie unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu lassen, obwohl sie die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen tatsächlich erhöhen, sind nicht ersichtlich. aa) Dem von der Revision hervorgehobenen Ausnahmecharakter des § 844 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 18, 286, 289) kommt hierbei keine Bedeutung zu. Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach § 844 Abs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nach diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt § 844 Abs. 2 BGB voraus. bb) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, steuerrechtliche Fragen seien für die Bemessung der Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB schlechthin unerheblich. Zwar hat der erkennende Senat entschieden , daß der Verlust des Splitting-Tarifs (Halbierung des Gesamteinkommens der Eheleute und Verdoppelung des danach ermittelten Steuerbetrages) und der für Eheleute günstigeren Pauschal- und Höchstbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben bei Ersatzansprüchen aus § 844 Abs. 2 BGB nicht berücksichtigt werden könne, weil es sich dabei um einen allgemeinen Vermögensschaden des überlebenden Ehegatten handele (Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 672). Demgegenüber können steuerrechtlich relevante Tatsachen für den Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB aber dann von Bedeutung sein, wenn sie das unterhaltsrechtlich relevante (fiktive) Einkommen des Getöteten beeinflussen (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 237, 243 ff. m.w.N. und vom 20. März 1990 - VI ZR 129/89 - VersR 1990, 748, 749). Dies ist bei Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz der Fall, unbeschadet der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob diese Leistungen überhaupt dem Steuerrecht zuzurechnen sind (vgl. Wacker, EigZulG, 3. Aufl., Einleitung Rdn. 70 ff.).
Der Anrechnung der Zulagen steht nicht entgegen, daß bei der Ermittlung des verteilungsfähigen Einkommens des Unterhaltspflichtigen zur Bemessung des Unterhaltsschadens die Aufwendungen zur Tilgung der für ein Eigenheim aufgenommenen Schulden außer Betracht zu bleiben haben. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil Tilgungsleistungen der Vermögensbildung dienen. Sie erhöhen nicht die zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehenden Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Dagegen sind Zinsbelastungen, die wirtschaftlich - jedenfalls auch - der Finanzierung des Wohnbedarfs dienen, insofern der Miete vergleichbar und deshalb in Höhe des Mietzinses für eine angemessene Mietwohnung als fixe Kosten zu behandeln und unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 – aaO, S. 318). cc) Der aus der Entstehungsgeschichte ersichtliche Gesetzeszweck spricht ebenfalls nicht dagegen, diese Zulagen unterhaltserhöhend zu berücksichtigen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der Gesetzgeber mit dem Eigenheimzulagengesetz gerade Familien mit kleinem oder mittlerem Einkommen den Erwerb von selbst zu nutzendem Wohneigentum und damit eine auch der Altersvorsorge dienende Art der Vermögensbildung durch einen progressionsunabhängigen Zuschuß erleichtern wollte (vgl. schon zu § 10 e EStG a.F. BTDrs. 10/3363, S. 10; zum Eigenheimzulagengesetz BT-Drucks. 13/2235, S. 14; BR-Drucks. 498/95, S. 3, 7 ff. und 13; Wacker, aaO, Einleitung Rdn. 45 ff.). Die Zulagen dienen jedoch schon deshalb nicht allein der Vermögensbildung, weil ihr Empfänger über sie frei verfügen kann und hinsichtlich ihrer Verwendung keinerlei Bindung unterliegt. dd) Anhaltspunkte dafür, daß Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz nach dem Willen des Gesetzgebers unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, finden sich auch nicht in anderen gesetzlichen Regelungen.
So läßt der Umstand, daß der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen hat, deren unterhaltsrechtliche Einordnung als Einkommen unberührt. Steuerrechtliches und unterhaltsrechtliches Einkommen müssen sich nicht decken (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 48 m.w.N.). Unerheblich ist auch, daß die Eigenheimzulage im Anwendungsbereich des § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III nicht als Einkommen gilt, soweit sie nachweislich dem Förderzweck entsprechend verwendet wird. Damit hat der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nicht schlechthin, sondern nur sozialrechtlich unter einer bestimmten Voraussetzung der Einstufung als Einkommen entzogen. Der sozialrechtliche und der unterhaltsrechtliche Einkommensbegriff sind aber nicht deckungsgleich (vgl. im Hinblick auf § 194 Abs. 3 Nr. 1 SGB III: BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 – aaO). Demgegenüber spricht für eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz, daß nach § 9 BErzGG durch die Zahlung von Erziehungsgeld und anderen vergleichbaren Leistungen Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich – von dort genannten Ausnahmen abgesehen – nicht berührt werden. Das Eigenheimzulagengesetz enthält keine dementsprechende Bestimmung. Da die Regelung im Bundeserziehungsgeldgesetz älter ist, hätte eine der darin getroffenen Bestimmung entsprechende Regelung im Eigenheimzulagengesetz nahegelegen, wenn der Gesetzgeber einen unterhaltsrechtlichen Gleichlauf beider Leistungen gewollt hätte. ee) Einer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Eigenheim- und Kinderzulage steht auch nicht entgegen, daß sozialstaatliche Leistungen nach der Rechtsprechung unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. So rechtfertigt sich eine im Vergleich zum Kindergeld unterschiedliche Behandlung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - aaO und nunmehr § 1612 b BGB) daraus, daß laufende finanzielle Belastungen nicht Vorausset-
zung für den Anspruch auf Eigenheim- und Kinderzulage sind, sie vielmehr ohne Rücksicht darauf gewährt werden, ob im Einzelfall tatsächlich eine Zinsund Tilgungslast besteht. Die Arbeitnehmersparzulage hat der Bundesgerichtshof unterhaltsrechtlich mit Rücksicht darauf nicht als Einkommen berücksichtigt, daß schon die vermögenswirksamen Leistungen, von deren Erhalt und Höhe die Sparzulage abhängt, als Teil des Lohnes oder Gehaltes des Arbeitnehmers unterhaltserhöhend wirken, ungeachtet der Tatsache, daß der Arbeitnehmer über sie nicht verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1980 – IVb ZR 530/80 – FamRZ 1980, 984 f. m.w.N.). ff) Die unterhaltsrechtliche Anrechnung der Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz belastet den Unterhaltspflichtigen auch nicht unangemessen. So findet, wenn er für das selbst genutzte Wohneigentum, in Ansehung dessen die Zulage gewährt wird, Schuldzinsen zu zahlen hat, ein Ausgleich dadurch statt, daß er diese unterhaltsrechtlich bis zur Höhe der Miete für einen angemessenen Wohnraum geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961, 962; vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - aaO und BGHZ 137, 237, 240, jeweils m.w.N.). 4. Zu Recht wendet sich die Revision indes gegen die Schadensschätzung des Berufungsgerichts.
a) Der Tod des Unterhaltspflichtigen macht es erforderlich, dessen (fiktive ) künftige Unterhaltspflichten in Geld zu bewerten. Dies zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt haben würden. Er muß eine vorausschauende Betrachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit
des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Für diese Prognose gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Das bedeutet, daß die Einschätzung des Richters nicht "in der Luft schweben" darf, vielmehr benötigt er für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung greifbare Tatsachen als Ausgangspunkt. Andererseits muß sich der Richter bewußt sein, daß ihm § 287 ZPO eine besonders freie Stellung einräumt, die Schätzungen im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils erlaubt und nach Lage des Falles sogar gebieten kann, weil die Vorschrift dem Geschädigten zu einem gerechten Ausgleich verhelfen soll. Dabei hat der Tatrichter unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die ihm § 287 ZPO bietet, bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die Bemessung dieser Rente im Bemessungszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu berücksichtigen. Unsicherheiten über die Bemessungsfaktoren sind im Rahmen des nach § 287 ZPO Zulässigen im Schätzergebnis zu verarbeiten (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990 - VI ZR 183/89 - VersR 1990, 907; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438 und BGH, Urteil vom 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98 - VersR 2001, 246, jeweils m.w.N.). Einer Überprüfung dieser Schätzung durch das Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671 f., BGHZ 102, 322, 330 und vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96 - VersR 1998, 333, 335 m.w.N. – in BGHZ 137, 237 insoweit nicht abgedruckt).
b) Im Streitfall beruht die Schadensschätzung auf falschen rechtlichen Erwägungen. Die getroffenen Feststellungen vermögen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu tragen.
aa) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet legt das Be- rufungsgericht der Berechnung der den Klägern zustehenden Unterhaltsrenten allerdings die Beträge zugrunde, auf die sich Parteien in dem im Jahre 1999 geschlossenen Teilvergleich geeinigt haben. bb) Hingegen rechtfertigen es die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, die Eigenheim- und Kinderzulage dem für die Jahre 1997 bis 2004 anzunehmenden fiktiven Einkommen des Verunglückten hinzuzurechnen. (1) Darauf, ob die Klägerin zu 1 selbst die Möglichkeit verloren hat, für ein zweites Objekt Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch zu nehmen, kommt es für die Berechnung der Unterhaltsrenten nicht an. Ein solcher Rechtsverlust wäre ein nach Lage der Dinge nicht ersatzfähiger reiner Vermögensschaden der Klägerin zu 1, der darüber hinaus nur bei ihr eingetreten wäre, nicht aber bei den Klägern zu 2 und 3. (2) Eine Erhöhung der Unterhaltsansprüche der Kläger käme vielmehr nur dann in Betracht, wenn dem Unterhaltsverpflichteten, also dem Ehemann der Klägerin zu 1, im Falle seines Fortlebens in dem bezeichneten Zeitraum Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz zugeflossen wären. Das wäre nur dann möglich gewesen, wenn zu dieser Zeit noch kein Objektverbrauch im Sinne von § 6 Abs. 3 EigZulG vorgelegen hätte. Ein solcher wäre aber eingetreten , wenn die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ohne dessen tödlichen Unfall bereits aus Anlaß des im Oktober 1993 erfolgten Immobilienerwerbs zum zweiten Mal von der Möglichkeit der staatlichen Förderung gem. § 10 e EStG a.F. Gebrauch gemacht hätten. Dafür könnte sprechen, daß die Eheleute nach den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts geplant hatten, die von ihnen seinerzeit bewohnte Eigentumswohnung gewinn-
bringend zu veräußern, um mit dem erzielten Betrag ein Hausgrundstück zu erwerben und unter Inanspruchnahme der zweiten Abschreibungsmöglichkeit gem. § 10 e EStG a.F. zu finanzieren. Bei einer solchen Fallgestaltung wäre den Klägern ein Unterhaltsschaden aber nicht aus Anlaß des späteren, im Jahre 1997 getätigten Grundstückserwerbs entstanden. Mit dieser aufgrund des unstreitigen Parteivortrags durchaus naheliegenden Möglichkeit hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht befaßt. Von seinem Ansatz aus folgerichtig hat es auch nicht erwogen, ob und inwieweit den Klägern für den von ihnen angeführten Zeitraum Ansprüche auf erhöhte Unterhaltsrenten unter dem Gesichtspunkt zustehen könnten, daß der Verunglückte im Falle seines Fortlebens möglicherweise den im Jahre 1993 getätigten Immobilienerwerb dazu genutzt hätte, die zweite Abschreibungsmöglichkeit gem. § 10 e EStG a.F. in Anspruch zu nehmen. Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung der Höhe der Unterhaltsansprüche gemäß § 844 Abs. 2 BGB auch nicht bedacht, daß der Ehemann die volle Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz für ein weiteres Objekt nur dann in Anspruch hätte nehmen können, wenn er dieses zu Alleineigentum erworben hätte. Hätten die Eheleute im Falle des Fortlebens des Verunglückten das im Jahre 1997 gekaufte Haus nämlich als Miteigentümer erworben, wären die Leistungen nach § 9 EigZulG einem jeden von ihnen (nur) gemäß seinem jeweiligen Miteigentumsanteil zugeflossen (BFHE 191, 377, 378 ff.; 192, 415, 416 und 202, 327). Insoweit wäre deshalb gegebenenfalls zu bedenken, daß die Eheleute sowohl die Eigentumswohnung im Jahre 1988 als auch das Hausgrundstück im Jahr 1993 jeweils gemeinsam gekauft haben.

III.

Da somit eine weitere Sachaufklärung geboten ist, sieht sich der Senat gehindert, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden. Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 346/02 Verkündet am:
4. November 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens sind dem fiktiven Nettoeinkommen
des Getöteten Eigenheimzulagen und Kinderzulagen zurechenbar.
BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. August 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 wurde am 18. Oktober 1993 bei einem von dem Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall tödlich verletzt. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten allein über den Ersatz entgangener Bauförderung. Im Jahre 1988 hatten die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann eine Eigentumswohnung gekauft und dafür je zur Hälfte die Steuerabschreibung nach
§ 10 e EStG in Anspruch genommen. Sie wollten diese Wohnung später gewinnbringend veräußern und mit dem Erlös unter gemeinsamer Inanspruchnahme der weiteren Abschreibungsmöglichkeit nach § 10 e EStG den Erwerb eines Hausgrundstücks für sich und die Kinder finanzieren. Mit Vertrag vom 14. Oktober 1993 kauften die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück für 460.000 DM. Da die Kläger nach dem Tod des Verunglückten die finanziellen Belastungen aus dem Kauf des Hausgrundstücks nicht tragen konnten, wurde der Kaufvertrag am 22. Oktober 1993 aufgehoben. Im Jahr 1997 erwarben die Kläger als Miteigentümer eine Doppelhaushälfte , die sie seit August 1997 bewohnen. Die Kläger haben in erster Instanz die Zahlung entgangener Eigenheimund Kinderzulage sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftig entgehender weiterer Bauförderung verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger auf Hinweis des Gerichts ihre Klage umgestellt und zuletzt Zahlung erhöhter Unterhaltsrenten für die Zeit von Januar 1997 bis August 2001 sowie die Feststellung einer diesbezüglichen Zahlungspflicht der Beklagten für die Zeit bis Ende 2004 begehrt. Sie sind der Auffassung, die Eigenheimzulage und die Kinderzulage von insgesamt 8.000 DM jährlich seien Beträge, die dem fiktiven Nettoeinkommen des Verstorbenen unterhaltserhöhend zuzurechnen seien. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision begehren die Beklagten Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, Ausgangspunkt der Berechnung der Unterhaltsrenten sei der nach familienrechtlichen Vorschriften geschuldete Unterhalt. Eigenheimzulage und Kinderzulage seien Bestandteile des maßgeblichen unterhaltsrechtlich verfügbaren Einkommens. Bei diesen Leistungen handele es sich nicht etwa um Steuervergünstigungen, sondern um Zuschüsse, die der Finanzierung des Wohnbedarfs dienten, für den der Verstorbene zu sorgen gehabt habe. Der Klägerin zu 1 stehe infolge des Todes ihres Ehemannes ein Anspruch auf diese Zulagen nicht mehr zu. Wegen Objektverbrauchs sei eine zweite Förderung für sie nunmehr ausgeschlossen. Dadurch sei allen drei Klägern ein Schaden entstanden. Soweit die Kläger zu 2 und 3 aufgrund ihrer Miteigentumsanteile einen eigenen Anspruch auf Zulagen haben könnten, müßten sie diesen nicht zur Schadensminderung einsetzen. In dem zwischen den Parteien im Jahre 1999 geschlossenen Vergleich sei ein Schaden aus dem Verlust der Zulagen bewußt ausgeklammert worden. Den Klägern hätten zur Befriedigung ihres Wohnbedarfs ab 1997 acht Jahre lang jährlich 8.000 DM zur Verfügung gestanden. Um diesen Betrag erhöhe sich das für die Berechnung der Unterhaltsrenten maßgebende fiktive Nettoeinkommen des Verstorbenen.

II.

Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der gesamte Streitgegen- stand. Sollte das Berufungsgericht beabsichtigt haben, die Zulässigkeit der Revision auf eine Rechtsfrage zu beschränken, so wäre diese Beschränkung unbeachtlich ; die Zulassung erstreckt sich in einem solchen Fall auf den gesamten prozessualen Anspruch (Streitgegenstand), soweit er von dieser Rechtsfrage berührt wird (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 – VI ZR 131/02 – NJW 2003, 2012 und BGHZ 101, 276, 278, jeweils m.w.N.). 2. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Unterhaltsrenten gem. § 844 Abs. 2 BGB der fiktive gesetzlich geschuldete Unterhalt maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1986 - VI ZR 46/85 - VersR 1987, 156, 157; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1168 und vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317 f., jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - VersR 1979, 1029). 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß zu dem unterhaltsrechtlich erheblichen (fiktiven) Einkommen auch die Eigenheim- und Kinderzulagen zählen, die dem Unterhaltspflichtigen im Erlebensfall nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 EigZulG gewährt worden wären.
a) Die Frage, ob Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz Einfluß auf die Höhe von Unterhaltsansprüchen haben können, ist in Rechtsprechung und Literatur bisher erst vereinzelt erörtert worden. So hat das Oberlandesgericht München entschieden, daß die Eigenheimzulage die auf der Wohnung liegenden , vom Mietwert unterhaltsrechtlich abzuziehenden Belastungen mindere, denn die Fördermittel seien gemäß ihrem Zweck schuldmindernd anzusetzen (OLG München, FamRZ 1999, 251, 252 m.w.N.). In dieselbe Richtung weisen
die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (Stichwort: Unterhaltsrechtliches Einkommen, Ziff. 5, in: FamRZ 2003, 910). In der Literatur wird die Eigenheimzulage unterhaltsrechtlich als Einkommen angesehen (s. Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1, Rdn. 233).
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Bemessung der Höhe von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen erzielt werden (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252, 253; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 353; vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - FamRZ 1986, 780, 781; vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 - FamRZ 1994, 21, 22 und vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537, 538, jeweils m.w.N.). Bei öffentlichrechtlichen Leistungen ist deren sozialpolitische Zweckbestimmung für die unterhaltsrechtliche Beurteilung nicht ohne weiteres maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - aaO; vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 – aaO und vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 – aaO, jeweils m.w.N.).
c) Nach diesen Grundsätzen sind an den Unterhaltspflichtigen ausgezahlte Eigenheim- und Kinderzulagen nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 EigZulG unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Dafür spricht schon, daß diese Leistungen keine einmaligen Zahlungen darstellen, sondern regelmäßig über einen längeren Zeitraum erfolgen. Nach § 3 EigZulG können Eigenheim- und Kinderzulagen bis zu acht Jahre in Anspruch genommen werden. Durchgreifende
Gründe, sie unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu lassen, obwohl sie die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen tatsächlich erhöhen, sind nicht ersichtlich. aa) Dem von der Revision hervorgehobenen Ausnahmecharakter des § 844 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 18, 286, 289) kommt hierbei keine Bedeutung zu. Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach § 844 Abs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nach diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt § 844 Abs. 2 BGB voraus. bb) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, steuerrechtliche Fragen seien für die Bemessung der Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB schlechthin unerheblich. Zwar hat der erkennende Senat entschieden , daß der Verlust des Splitting-Tarifs (Halbierung des Gesamteinkommens der Eheleute und Verdoppelung des danach ermittelten Steuerbetrages) und der für Eheleute günstigeren Pauschal- und Höchstbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben bei Ersatzansprüchen aus § 844 Abs. 2 BGB nicht berücksichtigt werden könne, weil es sich dabei um einen allgemeinen Vermögensschaden des überlebenden Ehegatten handele (Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 672). Demgegenüber können steuerrechtlich relevante Tatsachen für den Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB aber dann von Bedeutung sein, wenn sie das unterhaltsrechtlich relevante (fiktive) Einkommen des Getöteten beeinflussen (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 237, 243 ff. m.w.N. und vom 20. März 1990 - VI ZR 129/89 - VersR 1990, 748, 749). Dies ist bei Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz der Fall, unbeschadet der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob diese Leistungen überhaupt dem Steuerrecht zuzurechnen sind (vgl. Wacker, EigZulG, 3. Aufl., Einleitung Rdn. 70 ff.).
Der Anrechnung der Zulagen steht nicht entgegen, daß bei der Ermittlung des verteilungsfähigen Einkommens des Unterhaltspflichtigen zur Bemessung des Unterhaltsschadens die Aufwendungen zur Tilgung der für ein Eigenheim aufgenommenen Schulden außer Betracht zu bleiben haben. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil Tilgungsleistungen der Vermögensbildung dienen. Sie erhöhen nicht die zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehenden Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Dagegen sind Zinsbelastungen, die wirtschaftlich - jedenfalls auch - der Finanzierung des Wohnbedarfs dienen, insofern der Miete vergleichbar und deshalb in Höhe des Mietzinses für eine angemessene Mietwohnung als fixe Kosten zu behandeln und unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 – aaO, S. 318). cc) Der aus der Entstehungsgeschichte ersichtliche Gesetzeszweck spricht ebenfalls nicht dagegen, diese Zulagen unterhaltserhöhend zu berücksichtigen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der Gesetzgeber mit dem Eigenheimzulagengesetz gerade Familien mit kleinem oder mittlerem Einkommen den Erwerb von selbst zu nutzendem Wohneigentum und damit eine auch der Altersvorsorge dienende Art der Vermögensbildung durch einen progressionsunabhängigen Zuschuß erleichtern wollte (vgl. schon zu § 10 e EStG a.F. BTDrs. 10/3363, S. 10; zum Eigenheimzulagengesetz BT-Drucks. 13/2235, S. 14; BR-Drucks. 498/95, S. 3, 7 ff. und 13; Wacker, aaO, Einleitung Rdn. 45 ff.). Die Zulagen dienen jedoch schon deshalb nicht allein der Vermögensbildung, weil ihr Empfänger über sie frei verfügen kann und hinsichtlich ihrer Verwendung keinerlei Bindung unterliegt. dd) Anhaltspunkte dafür, daß Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz nach dem Willen des Gesetzgebers unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, finden sich auch nicht in anderen gesetzlichen Regelungen.
So läßt der Umstand, daß der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen hat, deren unterhaltsrechtliche Einordnung als Einkommen unberührt. Steuerrechtliches und unterhaltsrechtliches Einkommen müssen sich nicht decken (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 48 m.w.N.). Unerheblich ist auch, daß die Eigenheimzulage im Anwendungsbereich des § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III nicht als Einkommen gilt, soweit sie nachweislich dem Förderzweck entsprechend verwendet wird. Damit hat der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nicht schlechthin, sondern nur sozialrechtlich unter einer bestimmten Voraussetzung der Einstufung als Einkommen entzogen. Der sozialrechtliche und der unterhaltsrechtliche Einkommensbegriff sind aber nicht deckungsgleich (vgl. im Hinblick auf § 194 Abs. 3 Nr. 1 SGB III: BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 – aaO). Demgegenüber spricht für eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz, daß nach § 9 BErzGG durch die Zahlung von Erziehungsgeld und anderen vergleichbaren Leistungen Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich – von dort genannten Ausnahmen abgesehen – nicht berührt werden. Das Eigenheimzulagengesetz enthält keine dementsprechende Bestimmung. Da die Regelung im Bundeserziehungsgeldgesetz älter ist, hätte eine der darin getroffenen Bestimmung entsprechende Regelung im Eigenheimzulagengesetz nahegelegen, wenn der Gesetzgeber einen unterhaltsrechtlichen Gleichlauf beider Leistungen gewollt hätte. ee) Einer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Eigenheim- und Kinderzulage steht auch nicht entgegen, daß sozialstaatliche Leistungen nach der Rechtsprechung unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. So rechtfertigt sich eine im Vergleich zum Kindergeld unterschiedliche Behandlung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - aaO und nunmehr § 1612 b BGB) daraus, daß laufende finanzielle Belastungen nicht Vorausset-
zung für den Anspruch auf Eigenheim- und Kinderzulage sind, sie vielmehr ohne Rücksicht darauf gewährt werden, ob im Einzelfall tatsächlich eine Zinsund Tilgungslast besteht. Die Arbeitnehmersparzulage hat der Bundesgerichtshof unterhaltsrechtlich mit Rücksicht darauf nicht als Einkommen berücksichtigt, daß schon die vermögenswirksamen Leistungen, von deren Erhalt und Höhe die Sparzulage abhängt, als Teil des Lohnes oder Gehaltes des Arbeitnehmers unterhaltserhöhend wirken, ungeachtet der Tatsache, daß der Arbeitnehmer über sie nicht verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1980 – IVb ZR 530/80 – FamRZ 1980, 984 f. m.w.N.). ff) Die unterhaltsrechtliche Anrechnung der Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz belastet den Unterhaltspflichtigen auch nicht unangemessen. So findet, wenn er für das selbst genutzte Wohneigentum, in Ansehung dessen die Zulage gewährt wird, Schuldzinsen zu zahlen hat, ein Ausgleich dadurch statt, daß er diese unterhaltsrechtlich bis zur Höhe der Miete für einen angemessenen Wohnraum geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961, 962; vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - aaO und BGHZ 137, 237, 240, jeweils m.w.N.). 4. Zu Recht wendet sich die Revision indes gegen die Schadensschätzung des Berufungsgerichts.
a) Der Tod des Unterhaltspflichtigen macht es erforderlich, dessen (fiktive ) künftige Unterhaltspflichten in Geld zu bewerten. Dies zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt haben würden. Er muß eine vorausschauende Betrachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit
des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Für diese Prognose gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Das bedeutet, daß die Einschätzung des Richters nicht "in der Luft schweben" darf, vielmehr benötigt er für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung greifbare Tatsachen als Ausgangspunkt. Andererseits muß sich der Richter bewußt sein, daß ihm § 287 ZPO eine besonders freie Stellung einräumt, die Schätzungen im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils erlaubt und nach Lage des Falles sogar gebieten kann, weil die Vorschrift dem Geschädigten zu einem gerechten Ausgleich verhelfen soll. Dabei hat der Tatrichter unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die ihm § 287 ZPO bietet, bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die Bemessung dieser Rente im Bemessungszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu berücksichtigen. Unsicherheiten über die Bemessungsfaktoren sind im Rahmen des nach § 287 ZPO Zulässigen im Schätzergebnis zu verarbeiten (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990 - VI ZR 183/89 - VersR 1990, 907; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438 und BGH, Urteil vom 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98 - VersR 2001, 246, jeweils m.w.N.). Einer Überprüfung dieser Schätzung durch das Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671 f., BGHZ 102, 322, 330 und vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96 - VersR 1998, 333, 335 m.w.N. – in BGHZ 137, 237 insoweit nicht abgedruckt).
b) Im Streitfall beruht die Schadensschätzung auf falschen rechtlichen Erwägungen. Die getroffenen Feststellungen vermögen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu tragen.
aa) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet legt das Be- rufungsgericht der Berechnung der den Klägern zustehenden Unterhaltsrenten allerdings die Beträge zugrunde, auf die sich Parteien in dem im Jahre 1999 geschlossenen Teilvergleich geeinigt haben. bb) Hingegen rechtfertigen es die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, die Eigenheim- und Kinderzulage dem für die Jahre 1997 bis 2004 anzunehmenden fiktiven Einkommen des Verunglückten hinzuzurechnen. (1) Darauf, ob die Klägerin zu 1 selbst die Möglichkeit verloren hat, für ein zweites Objekt Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch zu nehmen, kommt es für die Berechnung der Unterhaltsrenten nicht an. Ein solcher Rechtsverlust wäre ein nach Lage der Dinge nicht ersatzfähiger reiner Vermögensschaden der Klägerin zu 1, der darüber hinaus nur bei ihr eingetreten wäre, nicht aber bei den Klägern zu 2 und 3. (2) Eine Erhöhung der Unterhaltsansprüche der Kläger käme vielmehr nur dann in Betracht, wenn dem Unterhaltsverpflichteten, also dem Ehemann der Klägerin zu 1, im Falle seines Fortlebens in dem bezeichneten Zeitraum Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz zugeflossen wären. Das wäre nur dann möglich gewesen, wenn zu dieser Zeit noch kein Objektverbrauch im Sinne von § 6 Abs. 3 EigZulG vorgelegen hätte. Ein solcher wäre aber eingetreten , wenn die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ohne dessen tödlichen Unfall bereits aus Anlaß des im Oktober 1993 erfolgten Immobilienerwerbs zum zweiten Mal von der Möglichkeit der staatlichen Förderung gem. § 10 e EStG a.F. Gebrauch gemacht hätten. Dafür könnte sprechen, daß die Eheleute nach den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts geplant hatten, die von ihnen seinerzeit bewohnte Eigentumswohnung gewinn-
bringend zu veräußern, um mit dem erzielten Betrag ein Hausgrundstück zu erwerben und unter Inanspruchnahme der zweiten Abschreibungsmöglichkeit gem. § 10 e EStG a.F. zu finanzieren. Bei einer solchen Fallgestaltung wäre den Klägern ein Unterhaltsschaden aber nicht aus Anlaß des späteren, im Jahre 1997 getätigten Grundstückserwerbs entstanden. Mit dieser aufgrund des unstreitigen Parteivortrags durchaus naheliegenden Möglichkeit hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht befaßt. Von seinem Ansatz aus folgerichtig hat es auch nicht erwogen, ob und inwieweit den Klägern für den von ihnen angeführten Zeitraum Ansprüche auf erhöhte Unterhaltsrenten unter dem Gesichtspunkt zustehen könnten, daß der Verunglückte im Falle seines Fortlebens möglicherweise den im Jahre 1993 getätigten Immobilienerwerb dazu genutzt hätte, die zweite Abschreibungsmöglichkeit gem. § 10 e EStG a.F. in Anspruch zu nehmen. Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung der Höhe der Unterhaltsansprüche gemäß § 844 Abs. 2 BGB auch nicht bedacht, daß der Ehemann die volle Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz für ein weiteres Objekt nur dann in Anspruch hätte nehmen können, wenn er dieses zu Alleineigentum erworben hätte. Hätten die Eheleute im Falle des Fortlebens des Verunglückten das im Jahre 1997 gekaufte Haus nämlich als Miteigentümer erworben, wären die Leistungen nach § 9 EigZulG einem jeden von ihnen (nur) gemäß seinem jeweiligen Miteigentumsanteil zugeflossen (BFHE 191, 377, 378 ff.; 192, 415, 416 und 202, 327). Insoweit wäre deshalb gegebenenfalls zu bedenken, daß die Eheleute sowohl die Eigentumswohnung im Jahre 1988 als auch das Hausgrundstück im Jahr 1993 jeweils gemeinsam gekauft haben.

III.

Da somit eine weitere Sachaufklärung geboten ist, sieht sich der Senat gehindert, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden. Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)