Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2012 - V ZR 240/11

published on 15/06/2012 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2012 - V ZR 240/11
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Landgericht Potsdam, 3 O 53/10, 10/11/2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4 U 195/10, 21/09/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 240/11 Verkündet am:
15. Juni 2012
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB aF § 275; GVVO (1963) §§ 2, 5 Abs. 2
Ist der Verkäufer eines in der DDR belegenen Grundstücks von seiner Eigentumsverschaffungspflicht
frei geworden, weil die Auflassung nach der Grundstücksverkehrsordnung
nicht genehmigungsfähig war, kann der Käufer die Übereignung des
Grundstücks nach dem Wegfall des Versagungstatbestandes auch dann nicht verlangen
, wenn dieses mangels bekannter Erben des Verkäufers gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG in den Entschädigungsfonds des Bundes abzuführen
ist (Fortführung von Senat, Urteil vom 25. März 1994 - V ZR 171/92,
WM 1994, 1250 und Urteil vom 3. Juli 1998 - V ZR 268/97, VIZ 1998, 581).
BGH, Urteil vom 15. Juni 2012 - V ZR 240/11 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner
und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. September 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin von W. . Sie behauptet , dieser habe durch notariellen Vertrag vom 13. Juli 1940 für 22.000 Reichsmark in Brandenburg belegene Grundstücke von dem Eigentümer gekauft. Zu einer Umschreibung des Eigentums an den Grundstücken ist es nicht gekommen. Der Eigentümer ist 1945 gestorben; seine Erben sind unbekannt.
2
Bis Juli 1952 nutzte der im Westteil Berlins wohnende W. die Grundstücke zu Erholungszwecken. Danach wurden sie durch den Rat der Gemeinde B. verwaltet und die Mieteinnahmen auf ein für W.
eingerichtetes Sperrkonto eingezahlt. 1982 gewährte das Landesausgleichsamt Berlin ihm wegen der „Wegnahme“ der Grundstücke eine Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz.
3
Der Beklagte ist nach § 11b VermG zum gesetzlichen Vertreter des Eigentümers der Grundstücke bestellt worden. Die Klägerin verlangt von ihm, die Grundstücke an sie aufzulassen und ihre Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen , hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung des in Euro umgerechneten Kaufpreises von 22.000 Reichsmark.
4
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht meint, auch wenn davon ausgegangen werde, dass die Grundstücke 1940 an den Rechtsvorgänger der Klägerin verkauft worden seien, könne die Klägerin die Übertragung des Eigentums nicht verlangen. Die unbekannten Erben des Verkäufers seien von der Übereignungsverpflichtung gemäß § 275 BGB aF frei geworden, weil die Leistung mit dem Inkrafttreten der Grundstücksverkehrsverordnung der DDR im Jahr 1963 unmöglich geworden sei. Die danach erforderliche Genehmigung der Auflassung wäre im Hinblick auf den Wohnsitz von W. im Westteil Berlins nicht zu erlangen gewesen. Bei der Befreiung von der Leistungspflicht bleibe es auch nach dem Wegfall des Leistungshindernisses. Dass die Erben des Verkäufers unbekannt seien und das Grundstück nach erfolglosem Abschluss des Aufge- botsverfahrens nach dem Entschädigungsgesetz an die Bundesrepublik Deutschland falle, führe - auch unter dem Gesichtspunkt Wiedergutmachung von Teilungsunrecht - zu keiner anderen Beurteilung.

II.

6
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Rechtsprechung des Senats aus, nach der ein Veräußerer von seiner Eigentumsverschaffungspflicht gemäß der damals in der DDR noch geltenden Bestimmung des § 275 BGB aF freigeworden ist, wenn aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken vom 11. Januar 1963 (GBl DDR II, S. 159; nachfolgend : GVVO aF) mit der Auflassung des verkauften Grundstücks auf absehbare Zeit nicht mehr zu rechnen war (Urteil vom 25. März 1994 – V ZR 171/92, WM 1994, 1250; Urteil vom 3. Juli 1998 – V ZR 268/97, VIZ 1998, 581, 582; ebenso BGH, Urteil vom 16. März 2005 – IV ZR 246/03, WM 2005, 1232,

1233).

8
So liegt es hier. Nach § 2 der Verordnung in der damals geltenden Fassung bedurfte die - noch ausstehende - Auflassung der Grundstücke, die der Rechtsvorgänger der Klägerin 1940 gekauft haben soll, einer behördlichen Genehmigung; denn diese Bestimmung fand auch auf Rechtsvorgänge Anwendung , die bis zu dem Inkrafttreten der Verordnung noch nicht entschieden waren (§ 20 GVVO aF). Eine Genehmigung war jedoch wegen der zwingenden Versagungsgründe nach § 5 Abs. 2 Buchst. c und f GVVO aF nicht zu erlangen , weil W. als Einwohner West-Berlins „die ordnungsgemäße Verwaltung und volkswirtschaftlich erforderliche Nutzung des Grundstücks nicht gewährleistet“ hätte und durch den Erwerb daher „gesellschaftliche Interessen“ verletzt worden wären. Damit war den Erben des 1945 verstorbenen Verkäufers die Erfüllung ihrer Pflicht zur Eigentumsverschaffung aus einem Umstand, den keine Vertragspartei zu vertreten hatte, nachträglich unmöglich geworden. Dass die Erben sich zuvor in Verzug befunden hätten und daher gemäß § 287 Satz 2 BGB auch für eine durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich gewesen wären, zeigt die Revision nicht auf.
9
2. a) Die vertragliche Verpflichtung der Erben ist mit dem Wegfall des Leistungshindernisses im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands nicht wieder aufgelebt. Ist der Schuldner gemäß § 275 BGB aF von seiner Leistungspflicht frei geworden, bleibt es hierbei auch dann, wenn die Leistung infolge einer unerwarteten Entwicklung wieder möglich wird. Denn die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden Unmöglichkeit führt, ist nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses zu beurteilen (BGH, Urteil vom 11. März 1982 – VII ZR 357/80, BGHZ 83, 197, 200; BGH, Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 246/03, WM 2005, 1232, 1233). Der Annahme, es liege ein der dauernden Unmöglichkeit gleichzustellendes Leistungshindernis vor, liegt die Wertung zugrunde, dass es den Vertragsparteien nicht zumutbar ist, bis zu dem - nicht absehbaren - Wegfall des Hindernisses an das Rechtsgeschäft gebunden zu bleiben. Bei den daraus folgenden Konsequenzen - der Befreiung von den Leistungspflichten - muss es im Interesse der Dispositionsfreiheit der Beteiligten grundsätzlich auch dann bleiben, wenn das Leistungshindernis überraschend wegfällt (vgl. MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl., Band 2, § 275 (aF) Rn. 41).
10
b) In Ausnahmefällen kann der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zwar die Verpflichtung der Vertragspartner zu einem Neuabschluss des Rechtsgeschäfts begründen (vgl. RGZ 158, 321, 331 f.). Das Berufungsgericht nimmt aber ohne Rechtsfehler an, dass der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zusteht. Ein Anspruch auf Neuabschluss des Rechtsgeschäfts kommt nur in Betracht, wenn das Leistungshindernis zu einem Zeitpunkt entfallen ist, zu dem sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht maßgeblich verändert haben , und wenn es beiden Vertragspartnern auch im Übrigen zuzumuten ist, zu ihrer ursprünglichen Disposition über den Kaufgegenstand zurückzukehren. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auch die Grundstückspreise von dem Erlass der Grundstücksverkehrsverordnung im Jahr 1963 bis zu der Aufhebung der hier maßgeblichen Versagungstatbestände durch den Einigungsvertrag grundlegend verändert haben.
11
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist es dem Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung von Teilungsunrecht verwehrt, sich auf das Erlöschen der Leistungspflicht des Verkäufers zu berufen. Dabei kann zugunsten der Revision unterstellt werden, dass die – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nur einjährige Aufgebotsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 1 GBBerG (i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG) bereits abgelaufen und das Grundstück daher an den Entschädigungsfonds (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EntschG) abzuführen ist.
12
Nach der im Einigungsvertrag enthaltenen Regelung des Art. 232 § 1 EGBGB bleibt für die Schuldverhältnisse, die vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sind, das bisherige Recht des Beitrittsgebiets maßgebend. Das gilt auch für Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit von Rechtsgeschäften (Senat, Urteil vom 25. März 1994 – V ZR 171/92, WM 1994, 1250, 1251). Verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich. Der Bundesgesetzgeber war im Rahmen der Schaffung der Voraussetzungen für den Beitritt nach Art. 23 Satz 2 GG befugt, an die in der DDR bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen anzuknüpfen (vgl. BVerfG, ZOV 1992, 382, 384; Senat, Urteil vom 4. März 1994 – V ZR 287/92, WM 1994, 1263, 1264). Das gilt auch, soweit Rechtvorschriften der DDR zu einem Rechtsverlust geführt haben, der unter der Geltung bundesdeutschen Rechts nicht eingetreten wäre. Ob und inwieweit hierfür eine Wiedergutmachung gewährt wird, bestimmt sich allein nach dem zur Bereinigung von DDR-Unrecht geschaffenen Sonderrecht (vgl. Senat, Urteil vom 7. März 2008 – V ZR 89/07, NJW-RR 2008, 1045 Rn. 8). Sieht dieses – wie für Rechtsverluste aufgrund von § 5 Abs. 2 Buchst. c und f GVVO – keinen Ausgleich vor, sind die Gerichte nicht berufen, einen solchen durch Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben oder im Rahmen der Ausfüllung anderer allgemeiner Rechtsbegriffe zu schaffen.
13
Etwas anderes gilt hier nicht deshalb, weil das Grundstück, auf den sich der Übereignungsanspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin bezog, an den Entschädigungsfonds abzuführen sein dürfte und deshalb ohne Nachteil für einen Dritten auf die Klägerin übertragen werden könnte. Andernfalls ergäbe sich nämlich eine zufällige und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende ungleiche Behandlung im Übrigen gleichgelagerter Sachverhalte. Während Käufer von Grundstücken, deren Eigentümer im Aufgebotsverfahren nicht zu ermitteln sind, das Eigentum erwerben könnten, bliebe es für alle übrigen von den genannten Versagungsgründen der GVVO betroffenen Käufer bei dem Erlöschen ihres Übereignungsanspruchs. Zu einer solchen, dem Gesetzgeber verbotenen Ungleichbehandlung (vgl. BVerfGE 102, 254, 299) darf auch die Rechtsanwendung durch die Gerichte nicht führen.
14
4. Schließlich kann die Klägerin nichts daraus herleiten, dass das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen sie über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG informiert und ihr Gelegenheit gegeben hat, etwaige erbrechtliche Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung erweckt in keiner Weise den An- schein, dass das Grundstück nach Ablauf der Aufgebotsfrist an die Klägerin fallen wird, und bietet deshalb keinen Anknüpfungspunkt für den von der Revision erhobenen Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens.

III.

15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 10.11.2010 - 3 O 53/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2011 - 4 U 195/10 -
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30/07/2012 12:46

zu den Folgen eines ursprünglich nicht genehmigungsfähigen Verkaufs eines Grundstücks-BGH vom 15.06.12-Az:V ZR 240/11
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published on 07/03/2008 00:00

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Annotations

(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.

(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung.

(3) Meldet sich innerhalb von einem Jahr seit der ersten Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der Berechtigte nicht, erläßt das Bundesamt einen Ausschlußbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlußbescheid hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses. Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen.

(4) Aufgebote, die von den Amtsgerichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes eingeleitet worden sind, gehen in dem Stand, in dem sie sich am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes befinden, auf das Bundesamt über. Aufgebotsverfahren, die am 8. November 2000 anhängig sind, enden spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem 8. November 2000; die Möglichkeit der Nachfristsetzung bleibt unberührt.

(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.

(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.

(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.

(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung.

(3) Meldet sich innerhalb von einem Jahr seit der ersten Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der Berechtigte nicht, erläßt das Bundesamt einen Ausschlußbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlußbescheid hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses. Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen.

(4) Aufgebote, die von den Amtsgerichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes eingeleitet worden sind, gehen in dem Stand, in dem sie sich am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes befinden, auf das Bundesamt über. Aufgebotsverfahren, die am 8. November 2000 anhängig sind, enden spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem 8. November 2000; die Möglichkeit der Nachfristsetzung bleibt unberührt.

(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:

1.
von der Treuhandanstalt 3 Milliarden Deutsche Mark aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jahresbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Entschädigungsfonds fest;
2.
50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzvermögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, fällig in jährlichen Raten entsprechend den Erlösen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die Höhe der Raten fest;
3.
von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung, Bahn, Post, der 1,3fache vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert von Grundstücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Verwaltungsvermögen nach Artikel 21 des Einigungsvertrages nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von Entschädigung nicht restituiert werden;
4.
das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwicklungsgesetzes vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes treuhänderisch verwaltete Vermögen von ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten mit Sitz im Beitrittsgebiet;
5.
nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuchbereinigungsgesetzes;
6.
Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 7a Abs. 2 Satz 4 des Vermögensgesetzes;
7.
Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet hat. Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964 und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) finden keine Anwendung. Ein Aufgebotsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten Vermögens den Betrag von 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht;
8.
Regreßforderungen gegenüber staatlichen Verwaltern nach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes;
9.
Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes sowie diejenigen Erlösanteile aus Veräußerungen nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes, die nicht dem Berechtigten, dem Verfügungsberechtigten oder einem privaten Dritten zustehen;
10.
ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes;
11.
Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli 1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist. Für Veräußerungen, die nach dem 17. Dezember 2003 beurkundet wurden, mindestens der im Zeitpunkt des Verkaufs geltende Kaufpreis gemäß § 68 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;
12.
Vermögenswerte, die nach § 1b des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16 Nr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes dem Entschädigungsfonds zugeordnet werden;
13.
Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar 2004.
Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädigungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht nicht.

(2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditätsdarlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans geleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt bei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen.

(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz werden aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht. Der Entschädigungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes findet auf den Entschädigungsfonds keine Anwendung. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Entschädigungsfonds.

(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.

(4) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen durch Eintragung in das Bundesschuldbuch zu begeben. Die Ausgabe von Stücken ist für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen.

(5) Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds stehen solchen des Bundes gleich. Die Schulden des Entschädigungsfonds werden nach den für die allgemeine Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.

(6) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der Marktpflege in Höhe von bis zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.

(7) Die mit der Begebung oder Verwaltung der Schuldverschreibungen beauftragten Einrichtungen sind berechtigt, den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben über die zugeteilten Schuldverschreibungen zu übermitteln, wenn Anhaltspunkte für eine Doppelleistung oder für eine Überzahlung insbesondere wegen Außerachtlassung einer Kürzung nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8 bestehen.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie z. B. Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschreibungen, Zusammenwirken der beteiligten Stellen, Barzahlung von Restbeträgen bei der Umstellung auf Euro) zu regeln.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:

1.
von der Treuhandanstalt 3 Milliarden Deutsche Mark aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jahresbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Entschädigungsfonds fest;
2.
50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzvermögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, fällig in jährlichen Raten entsprechend den Erlösen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die Höhe der Raten fest;
3.
von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung, Bahn, Post, der 1,3fache vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert von Grundstücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Verwaltungsvermögen nach Artikel 21 des Einigungsvertrages nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von Entschädigung nicht restituiert werden;
4.
das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwicklungsgesetzes vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes treuhänderisch verwaltete Vermögen von ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten mit Sitz im Beitrittsgebiet;
5.
nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuchbereinigungsgesetzes;
6.
Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 7a Abs. 2 Satz 4 des Vermögensgesetzes;
7.
Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet hat. Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964 und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) finden keine Anwendung. Ein Aufgebotsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten Vermögens den Betrag von 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht;
8.
Regreßforderungen gegenüber staatlichen Verwaltern nach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes;
9.
Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes sowie diejenigen Erlösanteile aus Veräußerungen nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes, die nicht dem Berechtigten, dem Verfügungsberechtigten oder einem privaten Dritten zustehen;
10.
ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes;
11.
Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli 1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist. Für Veräußerungen, die nach dem 17. Dezember 2003 beurkundet wurden, mindestens der im Zeitpunkt des Verkaufs geltende Kaufpreis gemäß § 68 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;
12.
Vermögenswerte, die nach § 1b des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16 Nr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes dem Entschädigungsfonds zugeordnet werden;
13.
Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar 2004.
Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädigungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht nicht.

(2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditätsdarlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans geleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt bei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen.

(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.

(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung.

(3) Meldet sich innerhalb von einem Jahr seit der ersten Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der Berechtigte nicht, erläßt das Bundesamt einen Ausschlußbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlußbescheid hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses. Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen.

(4) Aufgebote, die von den Amtsgerichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes eingeleitet worden sind, gehen in dem Stand, in dem sie sich am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes befinden, auf das Bundesamt über. Aufgebotsverfahren, die am 8. November 2000 anhängig sind, enden spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem 8. November 2000; die Möglichkeit der Nachfristsetzung bleibt unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)