Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2005 - IV ZR 246/03

published on 16/03/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2005 - IV ZR 246/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 246/03 Verkündet am:
16. März 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
1. Die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR auf einen im
Westen lebenden Vermächtnisnehmer war auf Dauer unmöglich, wenn das
Grundstück gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli
1952 in staatliche Verwaltung genommen worden war.
2. Zur Verjährung eines Anspruchs aus § 281 BGB a.F., der mit Inkrafttreten
des Vermögensgesetzes entstanden ist.
BGH, Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 246/03 - Brandenburgisches OLG
LG Potsdam
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
23. Februar 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:


Die Kläger sind als Erbeserben ihres Vaters Mitgli ed einer Erbengemeinschaft nach dem väterlichen Großvater, der 1947 in Potsdam gestorben ist. Die Erbanteile der übrigen Miterben nach dem Großvater sind auf die Kläger sowie auf den nicht mit den Klägern verwandten Beklagten übergegangen, der Erbeserbe der pflegebedürftigen der beiden Schwestern des Vaters der Kläger geworden ist. Zum Nachlaß des Großvaters gehörten zwei Mehrfamilienhäuser in Potsdam, für die die Parteien nach Rückübertragung durch das Amt für offene Vermögensfragen in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sind. Mit der Klage wird die Auflassung des dem Beklagten zustehenden Eigentumsanteils an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft aus §§ 2174, 281 BGB a.F. geltend gemacht.

Der Großvater der Kläger hatte in einem eigenhändi gen Testament seiner Ehefrau, seinen Töchtern sowie einer Pflegerin Wohn- und Nutzungsrechte an Haus und Garten zugedacht, seinem Sohn, dem Vater der Kläger, aber sämtlichen Grundbesitz "zu eigen" überlassen. Er sollte dessen Reineinnahmen mit seiner Mutter und seinen Schwestern teilen, die Häuser erhalten sowie den Grund und Boden niemals verkleinern, sondern eher vergrößern. Abschließend heißt es: "Ich will keinen benachteiligen , aber ich möchte auch, daß die Familie ... Tradition und Wohlstand sichert u. wahrt!"
Das Amtsgericht wies 1947 durch Erbschein den Vate r der Kläger sowie dessen Mutter und dessen beide Schwestern als Erben nach dem Großvater zu je einem Viertel aus. Da der Vater der Kläger und eine der Schwestern schon beim Erbfall im Westen lebten, wurden deren Anteile an dem Grundbesitz in Potsdam aufgrund von § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. der DDR S. 615; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Bd. 2 Stand Juli 2004 Anh. I 4) in die vorläufige Verwaltung der Organe der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Verwalter wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Potsdam. Die Großmutter siedelte 1961 in die Bundesrepublik über, wo sie 1964 starb. Die pflegebedürftige Schwester zog im Jahre 1974 von Potsdam an den Chiemsee und verstarb dort 1990. Im Jahre 1984 wurden die Grundstücke gemäß § 14 Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. der DDR S. 965) in Verbindung mit § 9 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. der DDR I S. 257) in Volkseigentum überführt. Der Vater der Kläger, der das Verfahren auf Rückerstattung des Grundbesitzes eingeleitet hat, starb 1992.

Der Beklagte beruft sich unter anderem auf die Ein rede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht legt seiner Auslegung des Testaments die übereinstimmende Ansicht der Parteien zugrunde, daß der Erblasser den Vater der Kläger nicht zum Alleinerben bestimmt habe, sondern die Erbfolge im Erbschein zutreffend wiedergegeben worden sei. Da der Erblasser den Vater des Klägers aber wertmäßig habe begünstigen wollen, liege ein Vorausvermächtnis zu dessen Gunsten vor. Die Erfüllung dieses Vorausvermächtnisses sei den Miterbinnen jedoch infolge der bereits am 18. Juli 1952 in der DDR in Kraft getretenen Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten nachträglich unmöglich geworden, spätestens aber durch die Überführung des Grundbesitzes in Volkseigentum im Jahre 1984. Durch dessen Restitution auf der Grundlage des Vermögensgesetzes hätten die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Großvater Ersatz erlangt. Den Klägern als Erbeserben ihres Vaters stehe deshalb ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. zu. Die Verjährung dieses Anspruchs habe erst mit Erlaß des Vermögensgesetzes begonnen und sei bei Klageerhebung im Jahre 2002 noch nicht abgelaufen. Zumindest sei die

Verjährung seit Inkrafttreten der Vermögenssicherungsverordnung am 18. Juli 1952 bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes gehemmt gewesen.
II. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Den Klägern s teht der geltend gemachte Anspruch zu.
1. Der Auslegung des Testaments hat das Berufungsg ericht mit Recht das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 geltenden Fassung zugrunde gelegt (vgl. § 8 EGZBG; BGHZ 124, 270, 272 ff.). Davon geht auch die Revision aus und rügt, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, daß das Testament wie folgt ergänzend auszulegen sei: Sinn des Vorausvermächtnisses zugunsten des Vaters der Kläger sei nämlich nach dem Wortlaut des Testamentes, daß dieser die Gebäude nicht in eigenem Interesse , sondern im Interesse der Familie verwaltete, um Einnahmen zu erwirtschaften und den Besitz zu erhalten. Nach Krieg und Gefangenschaft habe sich der Vater der Kläger im Westen niedergelassen und einen Vertriebenenausweis erhalten; eine Einreise in die damalige Ostzone und später in die DDR sei ihm nicht möglich gewesen. Der Erblasser hätte, wenn er diese Entwicklung vorausgesehen hätte, die Grundstücke nicht allein seinem Sohn zugedacht, sondern allen Miterben, da er ausdrücklich niemanden habe benachteiligen wollen.
Der Schlußsatz des Testaments betont indessen nebe n der Absicht , niemanden zu benachteiligen, gerade die Erhaltung von Tradition und Wohlstand. Das spricht dafür, daß der Erblasser seinen Sohn schon

deshalb bevorzugt hat, weil er den Namen des Erblassers fortführte und an die nächste Generation weitergeben konnte. Daß er unter den schwierigen Nachkriegsverhältnissen nicht ohne weiteres für die Erhaltung und Mehrung des Immobilienbesitzes würde sorgen können, dürfte dem Erblasser bei Errichtung des Testaments im Januar 1946 klar gewesen sein, mußte aus seiner Sicht aber nichts daran ändern, daß für diese Aufgabe, wenn sie überhaupt zu erfüllen war, unter seinen Abkömmlingen nur der Sohn in Betracht kam. Die Auslegung des Tatrichters erweist sich danach als zumindest vertretbar und rechtsfehlerfrei; sie ist deshalb für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGHZ 121, 357, 363).
2. Die Erfüllung des Anspruchs des Vaters der Kläg er auf das Vorausvermächtnis aus § 2174 BGB ist jedoch infolge der sogenannten vorläufigen Verwaltung des Grundbesitzes durch Organe der DDR auf der Grundlage der Vermögenssicherungsverordnung nachträglich unmöglich geworden; dadurch ist der Anspruch erloschen (§ 275 BGB a.F.; für das Bestehen der vor Inkrafttreten des ZGB begründeten Rechte blieb auch nach dem 1. Januar 1976 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend, § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB).

a) Allerdings liegt Unmöglichkeit nicht schon dann vor, wenn der Schuldner über den Gegenstand nicht mehr verfügen kann und auf ihn auch keinen Anspruch hat; vielmehr muß feststehen, daß der Schuldner die Verfügungsmacht auch nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht auf die Sache einwirken kann (BGHZ 141, 179, 181 f.). Das kommt jedoch nicht nur in Betracht, wenn der geschuldete Gegenstand in der DDR in Volkseigentum überführt wurde (dazu vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 -

DtZ 1996, 26 unter II 2 g). Auch das Inkrafttreten der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken vom 11. Januar 1963 (DDR-GVVO; GBl. DDR II S. 159) führte in Fällen, bei denen eine Genehmigung im Hinblick auf Aufenthaltsort und Beruf des Gläubigers im Westen zwingend zu versagen war, zur nachträglichen Unmöglichkeit der Pflicht zur Eigentumsverschaffung (BGH, Urteil vom 25. März 1994 - V ZR 171/92 - DtZ 1994, 247 unter II 2 b und 3). Schon wenn die Erteilung einer zur Erfüllung notwendigen Genehmigung völlig unwahrscheinlich geworden ist und den Parteien nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, um eine Genehmigung nachzusuchen, tritt eine von keiner Partei zu vertretende Unmöglichkeit ein (BGHZ 76, 242, 248; Urteil vom 25. März 1994 aaO unter II 2 a). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen ist ein an sich zeitweiliges Erfüllungshindernis - wie der Ausbruch eines Krieges oder innerer Unruhen , wenn deren Ende nicht absehbar ist - einem dauernden gleich zu achten, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die vorübergehende Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragsgegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden kann; dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Hindernisses zu beurteilen (BGHZ 83, 197, 200 f.).

b) Mit dem Inkrafttreten der Vermögenssicherungsve rordnung am 18. Juli 1952 wurde nach deren § 6 das gesamte, in der DDR befindliche Vermögen des Vaters der Kläger und seiner ebenfalls bereits im Westen wohnenden Schwester in eine sogenannte vorläufige Verwaltung der Or-

gane der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Für die Durchführung dieser Bestimmung galten Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden (vom 1. September 1952, vgl. Fieberg/Reichenbach /Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/3); darin war festgelegt, wer vorläufiger Verwalter wurde und wie die vorläufige Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf Mietwohngrundstücke und Wohnraum auszuüben war. In einer Rundverfügung des Ministeriums der Justiz (Nr. 9/53 vom 15. April 1953, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/4) wurde insbesondere bestimmt, daß für Ansprüche der früher Berechtigten der Rechtsweg unzulässig sei, weil die vorläufige Verwaltung (etwa gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung) die Gerichte binde (vgl. II a der Rundverfügung); Verfügungen und Prozeßhandlungen konnten nur noch durch den vorläufigen Verwalter vorgenommen werden (III 2, vgl. auch § 6 - Handbuch für die örtlichen Staatsorgane unter 1.3, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6). Ein Anspruch auf Aufhebung der vorläufigen Verwaltung bestand nach Ziff. I 5 einer Richtlinie des Staatssekretariats für Innere Angelegenheiten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten westberliner und westdeutscher Eigentümer durch die Räte der Städte und Gemeinden vom 5. August 1953 (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/5) nur, wenn der Eigentümer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in das Gebiet der DDR oder in den demokratischen Sektor von Groß-Berlin verlegte oder die vorläufig verwalteten Vermögenswerte durch Genehmigung eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs in das Eigentum eines Bürgers der DDR oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin übergegangen waren. Dem "westberliner oder westdeutschen Eigentümer" stand ein Anspruch auf Aufhebung ausdrücklich auch in Härtefällen nicht zu (vgl. dazu auch § 6 - Handbuch für die örtlichen

Staatsorgane, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6 unter Ziff. 13.6.1).
Die Vermögenssicherungsverordnung wurde zwar am 11 . Juni 1953 gemäß § 2 der Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von GroßBerlin zurückkehrenden Personen (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus aaO Anh. I 6) außer Kraft gesetzt. In der Richtlinie des Staatssekretariats für Innere Angelegenheiten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten westberliner und westdeutscher Eigentümer durch die Räte der Städte und Gemeinden vom 5. August 1953 (Fieberg/Reichenbach /Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/5) wird aber unter I 1 bestimmt , daß die Aufhebung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 auf die bereits in Verwaltung genommenen Vermögenswerte westberliner oder westdeutscher Eigentümer keinen Einfluß habe; nach I 2 dieser Richtlinie sollten sogar Vermögenswerte , die vor dem 11. Juni 1953 in vorläufige Verwaltung hätten übernommen werden müssen, nacherfaßt werden. Daraus zieht das Berufungsgericht mit Recht den von den Parteien nicht angegriffenen Schluß, daß damit die staatliche Verwaltung den vorläufigen Charakter jedenfalls verloren habe (so auch Nentwig/Nethe in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt /Neuhaus, aaO § 11 VermG Rdn. 11). In dem später erschienenen Handbuch zu § 6 für die örtlichen Staatsorgane (Fieberg/Reichenbach /Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6) heißt es einleitend zu den politischen Grundlagen, "das politische und wirtschaftspolitische Verhalten der Regierung der BRD und des Senats von Westberlin sowie von Bürgern und Einrichtungen habe die Regierung der DDR veranlaßt, das in der DDR befindliche Vermögen in staatliche Verwaltung zu nehmen

…"; "wegen der langen Zeitdauer, die durch das gleiche Verhalten der Regierung der BRD und des Senats von Westberlin verursacht wurde, habe die staatliche Verwaltung den Charakter ihrer Vorläufigkeit verloren".

c) Der Anspruch des Vaters der Kläger aus § 2174 B GB konnte aufgrund der dargestellten Rechtsfolgen der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 in der DDR nicht mehr gegenüber den Miterben nach dem Großvater erfüllt werden. Jedenfalls nachdem auch das Außerkraftsetzen der Vermögenssicherungsverordnung durch die Verordnung vom 11. Juni 1953 nichts am Fortbestehen der staatlichen Verwaltung des Vermögens von Deutschen änderte, die ihren Wohnsitz damals bereits im Westen hatten, muß die Erfüllung des Anspruchs aus § 2174 BGB als auf Dauer unmöglich angesehen werden. Mit einer grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse konnte nicht gerechnet werden. Dem Vater des Klägers konnte auch nicht zugemutet werden, in die DDR zu übersiedeln; eine zumutbare Aussicht, den Anspruch aus § 2174 BGB gegen ein angemessenes Entgelt an einen Bürger der DDR abzutreten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die in Potsdam gebliebene, pflegebedürftige Schwester des Vaters der Kläger überließ im Jahre 1969 auch ihren Miteigentumsanteil durch Privatvollmacht der staatlichen Verwaltung und verließ die DDR 1974.
3. Die unter staatliche Verwaltung der DDR gekomme nen und 1984 in Volkseigentum überführten Grundstücke sind 1999 auf der Grundlage des Vermögensgesetzes an die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft zurückübertragen worden. Damit haben die Miterben in Zusammenhang mit den Umständen, die ihre Verpflichtung zur Erfül-

lung des Vorausvermächtnisanspruchs des Vaters der Kläger unmöglich gemacht haben, einen Ersatzgegenstand erlangt (näher zur Kausalität vgl. Senatsurteil vom 16. März 2005 - IV ZR 272/03 - unter 3 b). Dieser Ersatzgegenstand ist zwar mit dem Gegenstand, dessen Leistung unmöglich geworden war, tatsächlich weitgehend identisch. Das ändert jedoch rechtlich nichts daran, daß den Klägern als Erben ihres Vaters ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. auf Auflassung dieses Grundvermögens zusteht (vgl. BGHZ 123, 76, 79; BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter II 2 g; KG ZEV 1999, 494, 495 f. sowie den dazu ergangenen Nichtannahmebeschluß des Senats vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98 - ZEV 1999, 496 = BGHR BGB § 2174 Verjährung

1).


4. Der Anspruch aus § 281 BGB a.F. ist auch nicht verjährt.

a) Wenn es um den Ersatz für eine unmöglich geword ene Leistung aufgrund einer Restitution nach dem Vermögensgesetz geht, beginnt die Verjährung des Anspruchs aus § 281 BGB a.F. mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (BGH, Urteil vom 19. September 1995 aaO unter II 2 i aa; Nichtannahmebeschluß vom 9. Juni 1999 aaO; vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03 - ZEV 2004, 377 unter II 2). Dafür spricht der Zweck des Vermögensgesetzes, einen Ausgleich für entzogene Vermögenswerte zu schaffen (Küpper, VIZ 2000, 195, 197 unter Hinweis auf BGHZ 123, 76, 82 f.).

b) Fraglich könnte sein, ob ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. noch in Betracht kommt, wenn der ursprüngliche Anspruch - hier aus § 2174 BGB - bei Eintritt der Unmöglichkeit bereits verjährt war (dazu Küpper,

aaO; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04 - ZIP 2004, 2345 unter B II 2 c). Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Der Anspruch aus § 2174 BGB entstand mit dem Erbfall im Jahre 1947 und verjährte nach § 195 BGB a.F. im Jahre 1977. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs gemäß § 11 Abs. 1 EGZGB nichts geändert , weil die seit 1. Januar 1976 aufgrund des § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB geltende Verjährungsfrist von zwei Jahren später abgelaufen wäre. Im Jahre 1977 war der Anspruch aus § 2174 BGB indessen bereits nach § 275 BGB a.F. erloschen. Tritt Unmöglichkeit in noch unverjährter Zeit ein - wie hier -, hat der Schuldner jedenfalls keinen Anlaß, darauf zu vertrauen , daß er den geschuldeten Gegenstand behalten könne (so auch Küpper, aaO).

c) Die Revision macht weiter geltend, jedenfalls s ei es mit der Funktion der Verjährungsvorschriften, Rechtsfrieden zu stiften, nicht vereinbar , wenn ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. auch auf ein Surrogat zugebilligt werde, das erst lange nach Ablauf der 30jährigen Verjährung des ursprünglichen Leistungsanspruchs - hier im Jahre 1977 - entstanden sei. Mit dieser Auffassung versucht die Revision die für den ursprünglichen Anspruch geltende Verjährungsfrist auch auf den Surrogatanspruch zu erstrecken. Als selbständiger Anspruch ist der Beginn seiner Verjährung jedoch im Hinblick auf § 198 Satz 1 BGB a.F. (ebenso wie bei anderen Sekundäransprüchen auch) vom Beginn der Verjährung des Primäranspruchs unabhängig (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86 - NJW-RR 1988, 902 unter 4; BGHZ 142, 36, 44). Der Senat hat die von der Revision vertretene Auffassung in seinem Nichtannahmebeschluß vom 9. Juni 1999 (aaO) auch im Hin-

blick auf den in der Vorschrift des § 2162 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zurückgewiesen.

d) Schließlich meint die Revision, auch wenn die V erjährung des Anspruchs auf das Surrogat erst mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes begonnen habe, sei die zweijährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 2 ZGB bei Erhebung der Klage im März 2002 längst abgelaufen gewesen. Daran ist richtig, daß das Vermögensgesetz in der DDR bereits am 29. September 1990 in Kraft getreten ist (vgl. BGHZ 131, 22, 30). Die Verjährung des Anspruchs auf das Surrogat (vgl. § 91 ZGB) richtete sich jedenfalls seit dem 3. Oktober 1990 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 231 § 6 EGBGB) und betrug nach dessen § 195 a.F. 30 Jahre (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1996 - IV ZR 366/94 - DtZ 1996, 207 = ZIP 1996, 850 jeweils unter I 2). Diese Frist war - auch unter Berücksichtigung von Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB - bei Klageerhebung im März 2002 noch nicht verstrichen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

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published on 28/04/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 85/03 Verkündet am: 28. April 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB §§ 2313 Abs.
published on 15/10/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teil-URTEIL V ZR 100/04 Verkündet am: 15. Oktober 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 16/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 272/03 Verkündet am: 16. März 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 2174; B
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published on 17/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 236/03 Verkündet am: 17. Februar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 15/06/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 240/11 Verkündet am: 15. Juni 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 16/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 272/03 Verkündet am: 16. März 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 2174; B
published on 19/06/2018 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
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Annotations

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz werden aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht. Der Entschädigungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes findet auf den Entschädigungsfonds keine Anwendung. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Entschädigungsfonds.

(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.

(4) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen durch Eintragung in das Bundesschuldbuch zu begeben. Die Ausgabe von Stücken ist für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen.

(5) Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds stehen solchen des Bundes gleich. Die Schulden des Entschädigungsfonds werden nach den für die allgemeine Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.

(6) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der Marktpflege in Höhe von bis zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.

(7) Die mit der Begebung oder Verwaltung der Schuldverschreibungen beauftragten Einrichtungen sind berechtigt, den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben über die zugeteilten Schuldverschreibungen zu übermitteln, wenn Anhaltspunkte für eine Doppelleistung oder für eine Überzahlung insbesondere wegen Außerachtlassung einer Kürzung nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8 bestehen.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie z. B. Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschreibungen, Zusammenwirken der beteiligten Stellen, Barzahlung von Restbeträgen bei der Umstellung auf Euro) zu regeln.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit dem Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem übergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungsfonds heraus.

(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.

(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.

(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzuführen.

(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes gewährt.

(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über; die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet werden.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.

(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.