Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2005 - KZR 36/03

published on 22/02/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2005 - KZR 36/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 36/03 Verkündet am:
22. Februar 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ausschreibungsgewinnerin
Entsprechend dem Schutzzweck des § 13 Satz 4 VgV a.F. ist der nach einem
Vergabeverfahren geschlossene Vertrag nur dann nichtig, wenn ein unterlegener
Bieter in seinen Informationsrechten verletzt ist und auf ein Nachprüfungsverfahren
anträgt.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 36/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Raum

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Grundurteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger schrieb im Rahmen einer öffentlichen Beschaffungsmaßnahme für die Landesfinanzverwaltung im Mai 2001 unter anderem 2500 Notebooks mit Transporttaschen sowie Drucker aus, wobei die Angebote bis 18. Juni 2001 abzugeben waren. Die Beklagte bot mit Schreiben vom 15. Juni 2001 2500 Notebooks S. zum Einzelpreis von 1.910 DM an. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 teilte der Kläger zwölf weiteren Bietern vorab mit, daß sie nicht berücksichtigt würden, ohne ihnen gegenüber den zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden Ausschreibungsgewinner zu benennen. Die übrigen Bieter benachrichtigte er am 3. August 2001, daß die Beklagte den Zuschlag erhalten werde. Am 20. August 2001 erteilte der Kläger der Beklagten den Zuschlag. Bereits am nächsten Tag informierte die Beklagte telefonisch und per E-Mail den Kläger, sie habe Schwierigkeiten bei der Beschaffung der
Notebooks. Am 22. August 2001 schließlich benachrichtigte die Beklagte den Kläger, daß der Hersteller S. dieses Notebook nicht mehr herstelle, und bot gleichzeitig das Nachfolgemodell S. an. Da der Kläger nur zu dem ursprünglichen Preis abzunehmen bereit war, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27. September 2001 mit, daß sie sich an ihr Angebot nicht mehr gebunden sehe. Schließlich leitete der Kläger ein neues Vergabeverfahren ein und erteilte der F. GmbH den Zuschlag für das Modell L. zum Preis (ohne Software) von 2.393 DM. Die Mehrkosten der Deckungsbeschaffung macht der Kläger gegenüber der Beklagten geltend. Seine Klage ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben, weil das Landgericht infolge der unterbliebenen Information der unterlegenen Bieter gemäß § 13 Satz 4 VgV a.F. den Vertrag als nichtig angesehen hat. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und festgestellt, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision; der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 326 BGB a.F. dem Grunde nach bejaht. Durch den Zuschlag sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Der Kläger habe zwar mit dem Zuschlag 55 Notebooks mehr als ausgeschrieben bestellt. Dies sei jedoch durch die allgemeinen Vertragsbedingungen gedeckt, die den Auftragnehmer verpflichteten, Mehrleistungen bis zu 10 % der im Vertrag festgelegten Mengen zu dem angebotenen Preis zu erbringen. Der Vertrag sei auch nicht wegen objektiver Unmöglichkeit gemäß § 306 BGB a.F. nichtig, weil die Beklagte nicht
dargetan habe, daß bei Abschluß des Vertrages überhaupt keine Notebooks dieses Modells als lieferbar vorhanden gewesen seien. Schließlich führe ein Verstoß gegen die vergaberechtlichen Informationspflichten gegenüber den unterlegenen Bietern nicht zu einer Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 13 Satz 4 VgV a.F. Dabei könne dahinstehen, ob diese Regelung mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig sei. Jedenfalls dürfe sich die Beklagte auf diesen Nichtigkeitsgrund nicht berufen. Dies ergebe sich einmal aus einer teleologischen Reduktion dieser allein im Interesse des unterlegenen Bieters stehenden Vorschrift, zum anderen aber auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Hier liege nämlich eine unzulässige Rechtsausübung vor, weil die Beklagte die mangelnde Information unterlegener Bieter nicht als Vorwand nehmen dürfe, sich von dem Vertrag zu lösen. Schließlich könne auch offen bleiben, ob der Kläger von einer Einstellung der Produktion der Notebooks durch den Hersteller gewußt habe. Da es Aufgabe der Beklagten gewesen sei, ihre Lieferfähigkeit sicherzustellen, habe der Kläger davon ausgehen können, daß sie über andere Lieferquellen verfüge.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht in der Erteilung des Zuschlags über die Lieferung von 2555 Notebooks keine Abweichung vom Angebot der Beklagten zur Lieferung von 2500 Notebooks gesehen. Vielmehr konnte der Kläger nach den der Ausschreibung zugrundeliegenden Vertragsbedingungen des Landes Mehrleistungen bis zu 10 % der im Vertrag festgelegten Mengen verlangen. Deshalb hat das Berufungsgericht den auf 2555 Stück lautenden Zuschlag des Klägers in seinem Sinngehalt zutreffend dahingehend verstanden, daß der Kläger zunächst mit dem Zuschlag das
Angebot der Beklagten über 2500 Notebooks annehmen und zugleich durch Erhöhung der Stückzahl von 2555 seine Option auf eine Mehrmenge ausüben wollte. Eine abändernde Annahme des Angebots der Beklagten im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB liegt hierin nicht.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der durch den Zuschlag zustande gekommene Kaufvertrag auch nicht nach § 306 BGB a.F. nichtig. Dabei kann dahinstehen, wie viele Notebooks des von der Beklagten angebotenen Modells bei Erteilung des Zuschlags noch vorhanden waren oder ob dieses gar noch produziert werden konnte. Die Beklagte hat hier mit der Abgabe ihres Angebots jedenfalls eine besondere Einstandspflicht für ihre Leistungsfähigkeit übernommen. Bei einer solchen Erklärung ist eine Abbedingung der §§ 306, 307 BGB a.F. anzunehmen (MünchKomm/Thode, BGB 4. Aufl. § 306 a.F. Rdn. 13). Der Verkäufer haftet dann auf das positive Interesse, wenn er den geschuldeten Kaufgegenstand nicht verschaffen kann und zwar unabhängig davon, ob der Hinderungsgrund auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruht (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1984 - V ZR 189/83, NJW 1985, 1025, 1026; Soergel/M. Wolf, 12. Aufl. BGB § 306 Rdn. 24). Eine entsprechende Einstandspflicht hat die Beklagte durch ihre Erklärung übernommen, daß sie sich als Bieterin bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an das Angebot gebunden halte. Hierauf mußte der Kläger, der den Zuschlag rechtzeitig erteilt hat, vertrauen können. Ein Ausschreibungsverfahren kann nämlich nur dann sinnvoll durchgeführt werden , wenn gewährleistet ist, daß der obsiegende Bieter die angebotene Leistung auch tatsächlich erbringen kann.
3. Das Berufungsgericht hat den durch den Zuschlag begründeten Kaufvertrag zwischen den Parteien zu Recht als wirksam behandelt und keine Nichtigkeit gemäß § 13 Satz 4 VgV a.F. (jetzt § 13 Satz 6 VgV) angenommen.

a) Allerdings hat der Kläger die ihm obliegende Benachrichtigungspflicht nach § 13 VgV a.F. verletzt. Soweit er etliche Bieter nicht mehr in die engere Wahl gezogen hat, hat er diesen lediglich mitgeteilt, daß sie nicht berücksichtigt würden. Dies reicht grundsätzlich nicht aus, weil eine ordnungsgemäße Information der unterlegenen Bieter nach § 13 Satz 1 VgV a.F. sowohl die Mitteilung des Namens des Ausschreibungsgewinners als auch die Unterrichtung des Bieters über den Grund der Nichtberücksichtigung voraussetzt. Selbst wenn hier zum Zeitpunkt der Absage gegenüber dem ersten Teil der unterlegenen Bieter infolge noch durchzuführender Gerätetestläufe die Person des späteren Ausschreibungsgewinners noch nicht festgestanden haben sollte, hätte eine entsprechende Information später nachgeholt werden müssen. Dies hat der Kläger aber unterlassen.

b) Als Rechtsfolge für die Verletzung dieser Informationspflicht sieht § 13 Satz 4 VgV a.F. vor, daß ein dennoch geschlossener Vertrag nichtig ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung verstößt diese Regelung - wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 9. Februar 2004 (BGHZ 158, 43 ff.) im einzelnen näher ausgeführt hat - weder gegen die vergaberechtlichen Regelungen der §§ 97 ff. GWB noch gegen Verfassungsrecht. Vielmehr ist die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 4 VgV a.F. ein zulässiges Mittel im Rahmen der durch § 97 Abs. 6 GWB vorgegebenen gesetzlichen Ermächtigung, um im Hinblick auf die Nachprüfbarkeit des Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers einen bestimmten Verfahrensablauf beim Abschluß des geregelten Vergabeverfahrens zu sichern.

c) Der Normzweck verlangt indessen bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine einschränkende Auslegung des § 13 Satz 4 VgV a.F.
aa) Die Regelungen über die Informationspflicht des öffentlichen Auftraggebers dienen dem Schutz des unterlegenen Bieters, der über den Ausgang des Vergabeverfahrens informiert werden soll. Dazu ist erforderlich, daß er über den Grund seiner Nichtberücksichtigung in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt wird, wer den Zuschlag erhalten hat. Diese Informationen sind für die Transparenz des Vergabeverfahrens erforderlich, vor allem aber stellen sie sicher, daß dem unterlegenen Bieter eine Prüfung ermöglicht wird, ob er den Antrag nach § 107 Abs. 2 GWB stellen und ein Verfahren vor der Vergabekammer einleiten will. Die Einleitung eines solchen Verfahrens ist aber dann nicht mehr statthaft, wenn das Vergabeverfahren durch den Zuschlag bereits abgeschlossen ist (BGHZ 146, 202, 206). Um zu verhindern, daß der Auftraggeber die Kontrolle seiner Vergabeentscheidung unterläuft, indem er den Zuschlag erteilt, ohne die unterlegenen Bieter zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Prüfung des Verfahrens und gegebenenfalls zur Einlegung von Rechtsbehelfen zu geben, enthält § 13 Satz 3 VgV a.F. ein Verbot, den Vertrag vor Ablauf der dort genannten Zweiwochenfrist zu schließen.
Die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 4 VgV sichert die Einhaltung dieser Frist. Sie schützt den unterlegenen Bieter, indem sie verhindert, daß durch die Erteilung des Zuschlags unumkehrbare Rechtsfolgen eintreten. Mit dieser Regelung entspricht der Verordnungsgeber dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot, die dem Vertragsschluß vorangehende Entscheidung des Auftraggebers darüber , mit welchem Bieter eines Vergabeverfahrens er den Vertrag schließt, in jedem Fall einem Nachprüfungsverfahren zugänglich zu machen (EuGH, Urt. v. 28.10.1999 - Rs. C-81/98, NJW 2000, 569 Tz. 43 - Alcatel Austria AG/Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr).
bb) Dieser Schutzzweck muß bei der Auslegung des Nichtigkeitstatbestandes des § 13 Satz 4 VgV a.F. Beachtung finden. Da die Nichtigkeitsfolge ausschließlich für unterlegene Bieter effektiven Primärrechtsschutz gewährleisten soll, mithin keinen allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken absichern will, ist anhand der Zielsetzung dieser Bestimmung eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs geboten. Eine generelle Nichtigkeit des durch den Zuschlag zustande gekommenen Vertrages, selbst wenn kein unzureichend informierter unterlegener Bieter Rechtsschutz gegen die Vergabeentscheidung begehrt, ginge über dasjenige hinaus, was der Zweck der Norm gebietet (vgl. Kau, NZBau 2003, 310 ff.; Hailbronner, NZBau 2002, 474 ff.; Erdl, VergabeR 2001, 10 ff.). Die allein dem Primärrechtsschutz des unterlegenen Bieters dienende Zielrichtung des § 13 Satz 4 VgV a.F. macht - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - eine teleologische Reduktion des Geltungsumfangs der Nichtigkeitsbestimmung des § 13 Satz 4 VgV a.F. erforderlich. Dies hat zur Folge , daß eine Nichtigkeit des durch den Zuschlag begründeten Vertragsschlusses in der Regel nur dann eintritt, wenn ein in seinen Informationsrechten verletzter unterlegener Bieter eine Verletzung seiner Informationsrechte geltend macht und auf ein Nachprüfungsverfahren anträgt.
Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht das gefundene Auslegungsergebnis nicht allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Der von ihr angeführte Umstand, daß ein Nichtigkeitsgrund grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen ist, ohne daß sich eine Partei darauf berufen müßte, steht dem nicht entgegen, weil der materiell-rechtliche Geltungsumfang des Nichtigkeitstatbestands nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eingeschränkt, nicht aber seine prozessuale Behandlung modifiziert wird. Das gefundene Auslegungsergebnis fügt sich in die Systematik des deutschen Zivilrechts ein. Dieses kennt Einschränkungen der Nichtigkeitsfolgen durch das Gebot von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) oder durch Nichtigkeitsgründe, die nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis wirken. So bestimmt etwa § 135 Abs. 1 Satz 1 BGB, daß Rechtsgeschäfte, die gegen ein den Schutz bestimmter Personen bezwekkendes Veräußerungsverbot verstoßen, diesen Personen gegenüber unwirksam sind.
Aus den Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte, daß der Verordnungsgeber eine einschränkende Auslegung des Nichtigkeitstatbestandes nicht gewollt hätte. Zwar trifft zu, daß eine in der Entstehungsphase der Verordnung diskutierte schwebende Unwirksamkeit des vorzeitig erfolgten Zuschlags vom Verordnungsgeber schließlich verworfen wurde (vgl. BR-Drucks. 455/1/00). Aber auch dieser Gesichtspunkt betrifft nicht die hier zu beurteilende Frage, ob die Nichtigkeit des Vertrages auch dann eintritt, wenn kein durch die mangelhafte Information betroffener Bieter hieraus Rechte herleitet.

d) Die Beklagte war Ausschreibungsgewinnerin. Durch die unzureichende Information einiger unterlegener Bieter ist ihre Rechtsstellung im Vergabeverfahren nicht beeinträchtigt worden. Keiner der von der mangelhaften Information betroffenen Bieter hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Primärrechtsschutz nachgesucht. Damit ist die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 4 VgV a.F. nicht eingetreten.
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 440 i.V.m. § 326 BGB a.F. bejaht. Der Setzung einer Nachfrist bedurfte es dazu nicht, weil sich die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vom Vertrag losgesagt hatte.
5. Keinen Erfolg hat schließlich der Einwand der Revision, der Schadensersatzanspruch des Klägers sei jedenfalls deshalb gemäß § 254 BGB aus-
geschlossen, weil der Kläger seitens des Herstellers S. über eine Produktionseinstellung informiert gewesen sei. Das Berufungsgericht, das insoweit den Sachvortrag der Beklagten unterstellt hat, führt hierzu zutreffend aus, daß der Kläger nicht schon allein deshalb annehmen mußte, die Beklagte würde nicht lieferfähig sein. Da die Beklagte als Verkäuferin für die Beschaffung des Kaufgegenstandes verantwortlich war, konnte der Kläger auf eine Sicherstellung der Beschaffung der angebotenen Waren durch die Beklagte vertrauen. Besondere Warn- oder Hinweispflichten ergaben sich für den Kläger nach § 254 Abs. 2 BGB bei dieser Sachverhaltsgestaltung nicht.
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Raum
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
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published on 15/01/2015 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.832.801,08 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2012 zu zahlen, an die Klägerin weitere 54.317,31 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzü
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Annotations

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

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(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.