Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2016 - IX ZR 160/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:271016UIXZR160.14.0
27.10.2016
vorgehend
Landgericht München I, 6 O 230/13, 07.08.2013
Oberlandesgericht München, 5 U 4152/13, 15.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 160/14
Verkündet am:
27. Oktober 2016
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Setzt der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung das erhaltene Geld zur
Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein, kann er sich nur auf Entreicherung berufen
, wenn er darlegt und beweist, dass und wofür er seine durch die Verwendung
der unentgeltlichen Zuwendung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel anderweitig
ausgegeben hat, er hierdurch keinen bleibenden Vorteil erlangt hat und
diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel ohne die - nunmehr
angefochtene - unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wäre.

b) Begründet der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung neue Verbindlichkeiten
, die er mit dem erhaltenen Geld erfüllt, kann er sich nur auf Entreicherung berufen
, wenn er darlegt und beweist, dass dies zu keinem die Herausgabe rechtfertigenden
Vermögensvorteil bei ihm geführt hat, und nicht anzunehmen ist, dass
die Ausgaben ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2016:271016UIXZR160.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des U. (fortan: Schuldner). Der Schuldner bekannte sich zur russischen orthodoxen Kirche. Die Beklagte ist eine Diözese der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland und als selbständige öffentlichrechtliche Körperschaft anerkannt.
2
Der Schuldner spendete der Beklagten zwischen dem 9. August 2007 und dem 7. Juli 2009 in verschiedenen Einzelbeträgen insgesamt 33.000 €. Auf Antrag vom 18. Juli 2011 eröffnete das Insolvenzgericht am 12. Juni 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die erhaltenen Beträge im Rahmen der Schenkungsanfechtung zurück.
3
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass es sich bei den Spenden des Schuldners um unentgeltliche Leistungen handele, die nach § 134 InsO anfechtbar seien. Grundgesetzlich verbürgte Rechte der Beklagten stünden der Anfechtbarkeit nicht entgegen.
6
Die Beklagte könne sich jedoch auf Entreicherung berufen (§ 143 Abs. 2 InsO, § 818 Abs. 3 BGB). Entreicherung liege vor, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen sei und kein Überschuss mehr zwischen dem vorhandenen Vermögen und demjenigen bestehe, das auch ohne die ursprüngliche Bereicherung vorhanden wäre. Anders sei dies, wenn der Empfänger Vermögensvorteile geschaffen oder erworben habe, welche sich im Anfechtungszeitpunkt noch in seinem Vermögen befänden, oder wenn der Empfänger durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart habe, die er auch sonst gehabt hätte.
7
Nach diesen Maßstäben liege Entreicherung vor. Die Beklagte habe das Erlangte weder zur Schuldentilgung noch für Bauteninstandhaltung oder Reparaturen verwendet noch die Spenden ihren Rücklagen zugeführt. Sie habe auch keine Ausgaben erspart, weil sie sich (nahezu) ausschließlich aus Spenden finanziere und ihre Ausgaben den zur Verfügung stehenden Einnahmen anpasse. Zwar habe sie die Spenden des Schuldners wunschgemäß zur Finanzierung von Priestergehältern verwendet. Da die Beklagte jedoch Mangel bewirtschafte und nicht mehr als die tatsächlich vorhandenen Mittel verwende, habe sie mit den dadurch frei werdenden Mitteln wünschenswerte Ausgaben im Rahmen ihres kirchlichen Engagements getätigt, die sie andernfalls unterlassen hätte. Da ihr Dienst keiner materiellen Wertschöpfung zustatten komme, hätten sich diese Mehrausgaben nicht in einer verbleibenden Vermögensmehrung niedergeschlagen.

II.


8
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Spenden des Schuldners nach § 134 InsO anfechtbar sind. Spenden sind unentgeltliche Leistungen. Freiwillige Spenden sind auch gegenüber Religionsgesellschaften in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts anfechtbar, und zwar selbst dann, wenn die Religionsgesellschaft an sich befugt wäre, gleich hohe Beträge als Kirchensteuer einzuziehen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15, WM 2016, 518 Rn. 16 ff). Die von der Beklagten erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet (BGH aaO Rn. 18 ff).
10
2. Jedoch meint das Berufungsgericht zu Unrecht, die Beklagte sei entreichert.
11
a) Zwar hat der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese nur zurückzugewähren , soweit er durch sie bereichert ist (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO). In diesem Fall richtet sich der Umfang der Herausgabepflicht nach § 818 BGB (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 7; vom 24. März 2016 - IX ZR 159/15, ZIP 2016, 1034 Rn. 11; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 62). Steht fest, dass der Anfechtungsgegner eine Leistung erhalten hat, hat der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen, dass und warum er objektiv nicht mehr bereichert ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 17; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 143 Rn. 30; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 118; Ede/Hirte aaO Rn. 68).
12
b) Unter welchen Voraussetzungen der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis entreichert ist, folgt aus der Anwendung der zu § 818 Abs. 3 BGB geltenden Regeln. Auf dieser Grundlage genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, um eine Entreicherung der Beklagten annehmen zu können.
13
aa) Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist. Entreicherung tritt ein, wenn der erlangte Gegenstand ersatzlos untergegangen ist oder ver- schenkt wurde (Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 InsO Rn. 69; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 103). Entreicherungspositionen sind weiter alle Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner im Hinblick auf den erlangten Gegenstand gemacht hat (Jacoby, aaO). Die Abzugsfähigkeit von Vermögensnachteilen des Bereicherungsschuldners setzt dabei voraus, dass diese Vermögensnachteile adäquat kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 14; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, WM 2015, 2311 Rn. 36, je mwN). Entreicherung liegt daher vor, soweit dem Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Zuwendung Kosten entstanden sind, etwa weil er die erlangte Zuwendung zu versteuern hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 10, 14).
14
Dagegen ist der Empfänger regelmäßig noch bereichert, soweit er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart oder eigene Schulden getilgt hat (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 104; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 15). Die Bezahlung von Verbindlichkeiten führt jedoch nur zum Fortbestand der Bereicherung , wenn die rechtsgrundlos erhaltene Leistung hierfür ursächlich war (MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 169). Hätte der Anfechtungsgegner die Verbindlichkeiten auch dann getilgt, wenn er die unentgeltliche Leistung nicht erhalten hätte, kann er sich auf Entreicherung berufen, wenn die dadurch anderweitig verfügbaren Mittel ohne Vermögenszuwachs nicht mehr vorhanden sind, weil er sie in adäquat kausalem Zusammenhang mit der unentgeltlichen Leistung für andere Zwecke verbraucht hat und deshalb kein Vermögensvorteil mehr vorhanden ist.

15
Ausgaben, die ohne die nunmehr angefochtene unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wären, führen zur Entreicherung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 8 f). Verwendet der Bereicherungsschuldner das Erlangte für Aufwendungen, so ist er entreichert, wenn diese Aufwendungen zu keinem bleibenden Vermögensvorteil geführt haben (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - IVa ZR 201/88, VersR 1989, 943, 944). Dieser Einwand ist dem Bereicherungsschuldner auch dann eröffnet, wenn er das Erlangte zur Tilgung von Verbindlichkeiten nutzt, jedoch deshalb frei werdende Mittel ersatzlos verbraucht; unter diesen Umständen fehlt es an der Ursächlichkeit der rechtsgrundlosen Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der Verbindlichkeiten entstehenden Vermögensvorteil (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 388 f zur Bereicherung durch überzahlten Unterhalt ; vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271 unter II. 2.). Entscheidend ist danach der Nachweis, dass der Empfänger den Vermögensvorteil durch die Tilgung der Verbindlichkeiten in jedem Fall auch ohne die Zuwendung erworben hätte, so dass die Zahlung für den Vermögensvorteil weder ursächlich war (BGH, aaO S. 389) noch sonst zu einem bleibenden Vermögensvorteil geführt hat.
16
bb) Nachdem die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Spenden dazu verwendet hat, die Gehälter von Priestern zu bezahlen, führt dies allein nicht zur Entreicherung. Denn sie hat damit eigene Verbindlichkeiten getilgt. Verwendet der Empfänger die Mittel dazu, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, besteht die Bereicherung - wie das Berufungsgericht letztlich nicht in Frage stellt - grundsätzlich fort (BGH, Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 309/84, NJW 1985, 2700 unter 3.; vom 8. Dezember 1995 - LwZR 1/95, ZIP 1996, 336, 337 mwN).

17
Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht seine Annahme, die Beklagte sei gleichwohl entreichert. Die erlangte Zuwendung besteht aufgrund der Bezahlung der Gehälter der Priester im Vermögen der Beklagten fort. Dieses Erlangte entfällt - anders als das Berufungsgericht meint - nicht allein deshalb, weil die Beklagte Mangel verwaltet, sich nahezu ausschließlich durch Spenden finanziert und ihre Ausgaben den vorhandenen Einnahmen anpasst. Solche allgemeinen Darlegungen ohne konkreten Bezug zu dem tatsächlich erlangten Vorteil genügen nicht, um die volle Überzeugung davon gewinnen zu können, dass der Empfänger entreichert ist. Zwar ist es Grundgedanke der Regelungen über die Herausgabepflicht des Bereicherungsrechts , dass die Herausgabepflicht des gutgläubigen Bereicherten keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung führen darf (BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128, 134). Die Partei, die sich auf Entreicherung beruft, muss jedoch die konkreten Ausgaben, die ohne die empfangene Leistung unterblieben wären, im Einzelnen darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 8 f). Da der Empfänger die Darlegungs- und Beweislast für die Entreicherung trägt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 17; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 818 Rn. 48), hat er zu beweisen , dass das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder durch Tilgung von Schulden noch im Vermögen vorhanden ist (Jährig in Baumgärtel /Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 818 Rn. 26 mwN).
18
Verwendet der Empfänger das Erlangte zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten , kommt eine Entreicherung nur in Betracht, wenn der Empfänger substantiiert darlegt und beweist, dass und wofür genau er seine durch die Ver- wendung der unentgeltlichen Leistung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel anderweitig ausgegeben hat, dass er hierdurch keinen bleibenden Vorteil erlangt hat und diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel ohne die - nunmehr angefochtene - unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wäre. Entscheidend ist der Vergleich mit dem Fall, wie der Empfänger sich verhalten hätte, wenn der Vorteil ihm nicht zugeflossen wäre.
19
Im Streitfall kommt deshalb eine Entreicherung nur in Betracht, wenn die Beklagte darlegt und nachweist, dass sie die von ihr durch die Spenden bezahlten Priestergehälter ohne die Spenden des Schuldners aus anderen Mitteln bezahlt und statt dessen andere Ausgaben unterlassen hätte, ohne dass ihr durch solche Einsparungen an anderer Stelle Vermögensnachteile entstanden wären. Dies käme etwa in Betracht, wenn die Beklagte darlegt und nachweist, einen erheblichen Teil ihrer Mittel zu karitativen Zwecken ohne jeden Vermögensvorteil zu verwenden (etwa zur Unterstützung von Bedürftigen etc.). Sie müsste darüber hinaus darlegen und beweisen, dass sie Schwankungen in ihren Vermögensverhältnissen dadurch ausgleicht, dass sie geringere Einnahmen durch eine Kürzung der Ausgaben ausgleicht, die sie ohne bleibenden Vermögensvorteil - etwa für wohltätige Zwecke - tätigt. Dabei hat dieser Ausgleich zeitnah zu den jeweiligen Einnahmerückgängen zu erfolgen. Zu diesen Umständen fehlt bislang jeder Vortrag der Beklagten.

III.


20
Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Behauptung der Beklagten, sie habe im Vertrauen auf den (regelmäßigen) Zufluss von Spenden des Schuldners weitere Priester einge- stellt und hierdurch zusätzliche Verbindlichkeiten begründet, die sie nicht eingegangen wäre, wenn ihr die Spenden nicht zugeflossen wären, ist unerheblich. Die Beklagte hat eine hierdurch erfolgte Entreicherung nicht schlüssig dargelegt.
21
Zwar können sich bereicherungsmindernd im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB auch Vermögensdispositionen auswirken, die im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs getroffen wurden, so dass die spätere Rückgewähr dem Empfänger einen Nachteil bringen würde (BGH, Urteil vom 21. März 1996 - III ZR 245/94, BGHZ 132, 198, 210). Entreicherung kann danach vorliegen, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben verwendet, die er sich sonst nicht geleistet hätte (sogenannte Luxusausgaben , vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 818 Rn. 41; MünchKommBGB /Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 165 f; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 818 Rn. 38). Dies setzt aber voraus, dass das Empfangene für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden ist, dies zu keinem die Herausgabe rechtfertigenden Vermögensvorteil beim Empfänger geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1958 - III ZR 101/57, MDR 1959, 109 f; vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128, 132) und nicht anzunehmen ist, dass die Ausgaben ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271 f). Insbesondere genügt es nicht, wenn die Tatsachen, welche die Grundlage des Vermögenszuflusses bilden, nur einen Beweggrund für die Eingehung weiterer Verbindlichkeiten abgaben (BGH, Urteil vom 19. Januar 1951 - I ZR 15/50, BGHZ 1, 75, 81). Ein Wegfall der Bereicherung scheidet aus, wenn anzunehmen ist, dass der Empfänger die Ausgabe, wäre das rechtsgrundlos empfangene Geld nicht geflossen, aus anderen Mitteln bestritten hätte (MünchKomm-BGB/Schwab, aaO Rn. 166).

22
Die durch die behauptete Einstellung weiterer Priester zum 15. Dezember 2007 und 15. März 2009 begründeten Verbindlichkeiten stellen nach diesen Maßstäben keinen zur Entreicherung führenden Umstand dar. Vielmehr ist schon nach den eigenen Behauptungen der Beklagten anzunehmen , dass sie die Ausgaben andernfalls aus anderen verfügbaren Mitteln bestritten hätte. Hierfür spricht schon, dass es sich nicht etwa um für die Beklagte außergewöhnliche Aufwendungen handelte, sondern um ein für sie übliches Rechtsgeschäft. Die Einstellung der Priester diente ihr dazu, den Kernbereich ihrer geistlichen und seelsorgerischen Tätigkeiten zu erfüllen; im Gegenzug zur Bezahlung der Priester erhielt sie deren Dienstleistungen, die als Vorteil in ihrem Vermögen bleiben. Weiter fehlt es an einer hinreichenden Übereinstimmung zwischen den Spenden und den behaupteten Ausgaben. Die Spenden des Schuldners, die schon angesichts ihrer Unregelmäßigkeit und erheblich schwankenden Höhe keine sichere Grundlage zur dauerhaften Bezahlung der Priester eröffneten, decken sich weder zeitlich noch der Höhe nach mit den behaupteten Ausgaben (2007: Spende von 3.000 €, Ausgabe von 417,72 €; 2008: Spenden von 29.000 €, Ausgaben von 9.916,56 €; 2009: Spende von 1.000 €, Ausgaben von 33.119,80 €; 2010: keine Spende, Ausgaben von 39.687,63 €). Sie bildeten mithin allenfalls einen von mehreren Beweggründen für die Einstellung weiterer Priester.

IV.


23
Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Der Beklagten ist Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag zur Entreicherung durch eine anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel zu ergänzen, nachdem das Beru- fungsgericht den bisherigen Vortrag der Beklagten für ausreichend erachtet und die Beklagte auf die hierzu maßgeblichen Gesichtspunkte bislang nicht ausreichend hingewiesen worden ist.
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 07.08.2013 - 6 O 230/13 -
OLG München, Entscheidung vom 15.07.2014 - 5 U 4152/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2016 - IX ZR 160/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2016 - IX ZR 160/14

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2016 - IX ZR 160/14 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2016 - IX ZR 160/14 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2016 - IX ZR 160/14 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2009 - IX ZR 16/09

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 16/09 Verkündet am: 17. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2004 - XI ZR 125/03

bei uns veröffentlicht am 03.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 125/03 Verkündet am: 3. Februar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ___

Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2015 - IX ZR 164/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR164/14 Verkündet am: 5. März 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3;

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2003 - V ZR 235/02

bei uns veröffentlicht am 17.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 235/02 Verkündet am: 17. Januar 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2010 - IX ZR 163/09

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 163/09 Verkündet am: 22. April 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1, § 143

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2016 - IX ZR 159/15

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Juni 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - IX ZR 77/15

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 77/15 Verkündet am: 4. Februar 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 134; GG Art.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2015 - IV ZR 513/14

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 513/14 Verkündet am: 11. November 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2016 - IX ZR 160/14.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18

bei uns veröffentlicht am 27.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 167/18 Verkündet am: 27. Juni 2019 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 135 A

Finanzgericht Hamburg Urteil, 12. Juni 2018 - 3 K 77/17

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Mitnahme auf eine fünfmonatige Kreuzfahrt samt Kostenübernahme für Anreise, Ausflüge und Verpflegung der Schenkungsteuer unterfällt. 2 Vom ... bis ... unternahm der Kläger gemeinsam m

Referenzen

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

16
bb) Die Beklagte kann sich gegen einen Anspruch aus § 134 InsO nicht darauf berufen, sie hätte die Möglichkeit gehabt, eine allgemeine Kirchensteuerschuld für alle Gemeindeangehörigen zu begründen, deren Erfüllung durch den Schuldner in Höhe seiner tatsächlich erbrachten unentgeltlichen Leistung dann nach § 134 InsO unanfechtbar gewesen wäre.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

7
2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei durch die Auszahlung der Scheingewinne nur insoweit ungerechtfertigt bereichert, als nach Abzug seiner Einlage ein Restbetrag verbleibe, der vorliegend anderweitig rechtshängig sei. Auf den Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ist § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO anzuwenden. Diese Vorschrift enthält eine Verweisung auf die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 818 BGB). Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1641 Rn. 15). Die ausgezahlten Scheingewinne stellten keine Gegenleistung für die Einlage des Anlegers dar. Sie stehen mit dieser auch nicht in einem synallagmatischen Verhältnis. Zu § 818 Abs. 3 BGB ist umstritten, ob jeder Teil den ihm zustehenden Anspruch unabhängig vom Schicksal der Gegenforderung geltend machen muss (Zweikondiktionenlehre) oder ob die beiderseitigen Ansprüche zu saldieren sind (Saldotheorie - vgl. zu allem Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl. § 818 Rn. 46 ff).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Juni 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 12. April 2012 beantragten und am 14. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31. März 2012 verstorbenen    S.      (im Folgenden: Erblasser). Die Beklagte ist dessen Witwe.

2

Im Jahr 1997 schloss der Erblasser einen am 1. April 2012 ablaufenden Risikolebensversicherungsvertrag. Versicherte Person war der Erblasser. Widerruflich bezugsberechtigt war die beklagte Ehefrau. Ein nachrangiges Bezugsrecht bestand zugunsten der beiden damals bereits geborenen Kinder der Ehegatten.

3

Mit Schreiben vom 28. März 2012 erklärte der Erblasser gegenüber dem Versicherer eine Änderung der ursprünglichen Bezugsrechtsregelung. Nunmehr sollten die Beklagte in Höhe von 70 v.H. der Versicherungssumme bezugsberechtigt sein und die nunmehr drei leiblichen Kinder des Erblassers in Höhe von jeweils 10 v.H. Am 31. März 2012 nahm sich der Erblasser das Leben. Am 12. April 2012 erklärte die Beklagte die Ausschlagung der Erbschaft. Die nach dem Tod des Erblassers fällige Todesfallleistung wurde im Mai 2012 anteilig in Höhe von 378.020,30 € (= 70 v.H. der Versicherungssumme) an die Beklagte ausgezahlt.

4

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr in Höhe der an sie ausgezahlten Versicherungssumme nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte macht geltend, durch Zahlungen an ihre Eltern, ihren Bruder und eine Freundin sowie Übernahme der Beerdigungs- und Grabsteinkosten in Höhe von 158.891,78 € entreichert zu sein. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe der von ihr geltend gemachten Entreicherung.

Entscheidungsgründe

5

Die unbeschränkt zugelassene Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch aus § 134 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 143 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 BGB zu. Die Änderung der Bezugsberechtigung mit Schreiben des Erblassers vom 28. März 2012 sei eine gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Es bestehe anfechtungsrechtlich kein Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Risikolebensversicherung und einer Kapitallebensversicherung.

7

Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO könne sich die Beklagte auf die behauptete Entreicherung nicht berufen, weil sie sich jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung durch die Bestimmung der Bezugsberechtigung und die Auszahlung der Versicherungssumme an sie zurechnen lassen müsse. Die Vorschrift privilegiere nur denjenigen Empfänger, der weder wisse noch den Umständen nach wissen müsse, dass die unentgeltliche Leistung des Zuwendenden dessen Gläubiger benachteilige. Die Beklagte habe aufgrund des Inhalts des Abschiedsbriefes des Erblassers, von dem sie vor den von ihr erbrachten Zahlungen Kenntnis genommen habe, gewusst, dass keine Mittel vorhanden gewesen seien, um die auf über 3 Mio. € angewachsenen Schulden ihres Ehemannes zu decken. Dies ergebe sich auch aus der von ihr erklärten Erbausschlagung. Damit sei für sie die Schmälerung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger durch jede unentgeltliche Weitergabe von Vermögen ihres Ehemannes erkennbar gewesen. Sie habe erkennen können, dass es sich bei der Direktzahlung der Versicherung um eine Leistung ihres Ehemannes an sie gehandelt habe.

II.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Anfechtbarkeit der Zuwendung der Versicherungssumme nach § 134 Abs. 1 InsO ausgegangen. Den Entreicherungseinwand der Beklagten hat es mit Recht nicht durchgreifen lassen.

9

1. Die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risikolebensversicherung kann als Rechtshandlung des Erblassers im Insolvenzverfahren über dessen Nachlass als mittelbare Zuwendung an die Bezugsberechtigten nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar sein (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14, ZInsO 2015, 2374 Rn. 8 ff). An einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO kann es allerdings fehlen, wenn die innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO erfolgte Bezugsrechtseinräumung unwirksam ist, weil dem Berechtigten außerhalb dieser Frist ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, aaO Rn. 15 ff). So liegt der Fall hier aber nicht. Die 1997 erfolgte Bezugsrechtseinräumung war nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen widerruflich und gab der Beklagten deshalb nur eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, aaO Rn. 10 mwN). Einwendungen werden von der Revision hiergegen nicht erhoben.

10

2. Die Beklagte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung durch die teilweise Weitergabe des an sie ausgezahlten Betrags aus der Risikolebensversicherung berufen, weil sie bei Befriedigung bestimmter gegen den Erblasser gerichteter Forderungen und Begleichung der Beerdigungskosten aus Mitteln der Versicherung zumindest wissen musste, dass die anteilige Zuwendung der Versicherungssumme an sie die Gläubiger benachteiligte (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO).

11

a) Der Empfänger einer anfechtbar erhaltenen unentgeltlichen Leistung haftet nach der Vorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO nur bereicherungsrechtlich. Die Regelung schränkt die Haftung auf Wertersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes ein (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZInsO 2010, 521 Rn. 15). Soweit die Leistung des Insolvenzschuldners in Natur noch vorhanden ist, hat der Anfechtungsgegner sie allerdings unabhängig von gutem oder bösem Glauben zurückzugewähren. Gleiches gilt, soweit eine Bereicherung noch vorhanden ist (Rechtsgedanke des § 818 Abs. 3 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009, aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 102). Aufwendungen, welche der Anfechtungsgegner vor dem Empfang der unentgeltlichen Leistung getätigt hat, begründen keine Entreicherung (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZInsO 2010, 1185 Rn. 10 ff). Den Nachweis, dass Rückgewähr in Natur unmöglich ist und dass und warum der Anfechtungsgegner auch sonst nicht mehr bereichert ist, hat dieser zu führen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZInsO 2010, 521 Rn. 17). Das Berufungsgericht hat insoweit unterstellt, dass die Beklagte aus dem von der Versicherung erlangten Betrag im Juni 2012 an ihre Eltern 50.000 €, an ihren Bruder 20.000 €, im Juli 2012 an ihre Freundin in München 20.000 € und im September 2012 an ihre Eltern noch einmal 65.000 € ausgezahlt, in Höhe von 2.758,90 € Beerdigungs- und in Höhe von 1.132,88 € Grabsteinkosten getragen hat. Hiervon ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten auszugehen.

12

b) Die Voraussetzungen, unter denen sich der Anfechtungsgegner auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann, sind auf Grundlage dieser Unterstellung nicht erfüllt.

13

aa) Die in § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO geregelte Milderung der Haftung des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entfällt gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO, wenn dieser weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. Ist dies der Fall, haftet der Anfechtungsgegner nach § 819 Abs. 1 BGB, § 143 Abs. 1 InsO. In zeitlicher Hinsicht scheidet die Haftungserleichterung aus, wenn der Empfänger bei Empfang der Leistung weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass diese die Gläubiger des Schuldners benachteiligt. Erfährt er erst später, aber noch vor der Weggabe des Erhaltenen von der Benachteiligung der Gläubiger, haftet er von diesem Zeitpunkt an ebenfalls nach der allgemeinen Vorschrift des § 143 Abs. 1 InsO (vgl. die Begründung der Vorschrift BT-Drucks. 12/2443, S. 168). Die Pflicht zum Wertersatz nach § 143 Abs. 1 InsO entfällt nur dann, wenn der Anfechtungsgegner vom Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung gutgläubig war (allg. Meinung; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09, ZInsO 2013, 78 Rn. 11 mwN; Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 40, 41; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 143 Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 70; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 157; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 143 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 108). Beweispflichtig für die Kenntnis des Empfängers ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt mangels einer gesetzlichen Beweiserleichterung auch für den Fall der Begünstigung einer dem Schuldner nahe stehenden Person; in diesem Fall kann das Näheverhältnis allerdings in die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO einfließen (vgl. Gehrlein, aaO; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 34; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 143 Rn. 90; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 119; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 67).

14

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aufgrund der ihr bekannten Umstände auf eine Gläubigerbenachteiligung schließen müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

15

(1) Die Beklagte wusste aufgrund des Abschiedsbriefes des Erblassers, in dem es hieß, dieser sei überschuldet und habe sich schon seit über 20 Jahren Geld von seinen Kunden anvertrauen lassen, mit dem er dann immer wieder weiteren finanziellen Schaden überbrückt habe, dass der Nachlass überschuldet war. Schon hieraus musste sie zwingend den Schluss ziehen, dass jede unentgeltliche Weitergabe von Vermögen des Erblassers die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter schmälerte (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 106). Das Ausmaß der Überschuldung des Nachlasses konnte sie aus der Mitteilung entnehmen, der "Schuldenturm" sei auf über 3 Mio. € angewachsen. Von einem Abbau der Verbindlichkeiten konnte sie im Hinblick darauf, dass der Erblasser nach seinen eigenen Worten keine Kraft mehr hatte, um Mittel zu erarbeiten, mit denen er Schulden bei den von ihm geschädigten 50 Personen hätte zurückzahlen können, nicht ausgehen. Der weitere, in dem Brief besonders hervorgehobene Hinweis, die Beklagte müsse das Erbe unbedingt ausschlagen, sie und die Kinder dürften es nicht annehmen, weil sie sonst seine Schulden übernehmen müssten, konnte, wie das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen hat, von ihr nur dahin verstanden werden, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden waren, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen.

16

Die Beklagte hat den Inhalt des Abschiedsbriefes auch unzweifelhaft in dem Sinne verstanden, dass eine Befriedigung der Gläubiger des Erblassers aus dem Nachlass ausgeschlossen war. Dies belegt die nur wenige Tage nach dem Erbfall am 12. April 2012 erfolgte Ausschlagung der Erbschaft. Die Beklagte konnte sich der Einsicht nicht verschließen, jede unentgeltliche Leistung aus dem Vermögen des Erblassers würde die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigen. Sie hatte damit Kenntnis von Umständen, welche zwingend auf eine Benachteiligung der Gläubiger schließen ließen (vgl. HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 143 Rn. 31). Sie kann nicht für sich in Anspruch nehmen, gutgläubig darauf vertraut zu haben, die Masse würde ausreichen, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Sie hatte im Gegenteil Kenntnis von Umständen, welche nur den unabweisbaren Schluss auf eine hoffnungslose Überschuldung des Nachlasses vermitteln konnten.

17

(2) Soweit die Revision meint, entscheidend für die Frage des Kennenmüssens sei es, ob dem Anfechtungsgegner nur einfache oder aber grobe Fahrlässigkeit bei der Bewertung der ihm bekannten Umstände zur Last zu legen sei, kommt es hierauf nicht an. Zwar ist umstritten, ob nach der Fassung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO Gutgläubigkeit dann angenommen werden kann, wenn dem Empfänger weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Befriedigung der Gläubiger des Leistenden durch die Freigiebigkeit verkürzt wurde, oder ob Gutgläubigkeit schon dann entfällt, wenn dem Empfänger einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. einerseits Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 40; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 28; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 143 Rn. 86; Schmidt/Büteröwe,InsO, 19. Aufl., § 143 Rn. 30; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 59; andererseits Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 143 Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 71; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 155; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 106 f; offengelassen in BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZA 11/07, nv Rn. 7). Die Streitfrage braucht nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte sich auf die Haftungsmilderung des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO auch dann nicht berufen kann, wenn von dem Erfordernis grober Fahrlässigkeit ausgegangen wird.

18

Für die Beklagte lag es nach dem ihr bekannten Inhalt des Abschiedsbriefes auf der Hand, dass jede freigiebige Leistung aus dem Vermögen des Erblassers die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigte. Hierzu bedurfte es keiner weiteren Überlegungen oder Erkenntnisse. Dies ergab sich auch aus der Höhe der vom Erblasser angegebenen Verbindlichkeiten und dem Umstand, dass ihr verstorbener Ehemann ihr eindringlich nahegelegt hatte, die Erbschaft auszuschlagen. Weitergehender gründlicher Überlegungen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Die Beklagte benötigte auch keine weitergehenden Informationen, um zu erkennen, dass die Auszahlung der Versicherung als mittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers dessen Gläubiger benachteiligte. Auf eine Erkundigungspflicht, die im Rahmen der Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht bestehen soll (vgl. Jacoby, aaO Rn. 72; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 156; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 107a), kommt es nicht an.

19

(3) Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum darüber, dass die Mittel, welche sie von der Versicherung erhielt, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen mussten, kann sich die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht berufen. Für die Haftung nach dem Normalmaß des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ist entscheidend, dass der Empfänger der unentgeltlichen Leistung deren gläubigerbenachteiligende Wirkung kennt oder kennen muss (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 109). Dagegen kommt es nicht darauf an, von welchen Vorstellungen er sich bei der Weitergabe der unentgeltlich empfangen Leistung leiten lässt. Daran, dass die mit Mitteln des Schuldners erwirtschaftete Todesfallleistung mit der Auszahlung dem Vermögen des Schuldners und damit dessen Gläubigern - wie auch immer - verloren ging, bestand aus Sicht der Beklagten kein Zweifel. Sie handelte deshalb sogar mit Kenntnis von der gläubigerbeeinträchtigenden Wirkung der angefochtenen Leistung.

Kayser                    Lohmann                           Pape

               Grupp                          Möhring

17
bb) Die fehlenden Feststellungen zur "Entreicherung" der Beklagten gehen zu ihren Lasten. Denn nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO obliegt dem Anfechtungsgegner nicht nur der Nachweis, dass Rückgewähr in Natur unmöglich ist, sondern weiter, dass und warum er nicht mehr bereichert ist (FKInsO /Dauernheim, 5. Aufl., § 143 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 111; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 143 Rn. 91; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 Rn. 56; vgl. ferner BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1641 Rn. 15). Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht unentschieden lassen, ob die in der Sondervereinbarung versprochene "Gegenleistung" der J. KG oder der Schuldnerin zustand.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

14
b) Die Abzugsfähigkeit von Vermögensnachteilen des Bereicherungsschuldners setzt voraus, dass diese Vermögensnachteile adäquat kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 45/80, NJW 1981, 277, 278; vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, NJW 1992, 2415, 2416; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 123; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 818 Rn. 1 aE unter Hinweis auf die Motive zu § 739 E I). Diese Kausalität hat das Berufungsgericht unter der Voraussetzung, dass durch die Massebereicherung sich die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO erhöht hat und dadurch die Kosten des Insolvenzverfahrens gestiegen sind, mit Recht angenommen. Denn wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gestiegen sind, weil die Masse sich erhöht hat, ist die Erhöhung der Verfahrenskosten adäquat kausal auf die Masseerhöhung und damit auf die Massebereicherung zurückzuführen. Ohne den Vermögenszuwachs der Massebereicherung wäre es nicht zu dem Vermögensverlust durch die Erhöhung der Verfahrenskosten gekommen.
36
(1) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur berücksichtigungsfähig , wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14 aaO Rn. 47, jeweils m.w.N.). Die Fondsverluste sind insoweit adäquat kausal durch die Prämienzahlungen des Klägers entstanden, als die Sparanteile der Prämien vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden sind.
7
2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei durch die Auszahlung der Scheingewinne nur insoweit ungerechtfertigt bereichert, als nach Abzug seiner Einlage ein Restbetrag verbleibe, der vorliegend anderweitig rechtshängig sei. Auf den Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ist § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO anzuwenden. Diese Vorschrift enthält eine Verweisung auf die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 818 BGB). Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1641 Rn. 15). Die ausgezahlten Scheingewinne stellten keine Gegenleistung für die Einlage des Anlegers dar. Sie stehen mit dieser auch nicht in einem synallagmatischen Verhältnis. Zu § 818 Abs. 3 BGB ist umstritten, ob jeder Teil den ihm zustehenden Anspruch unabhängig vom Schicksal der Gegenforderung geltend machen muss (Zweikondiktionenlehre) oder ob die beiderseitigen Ansprüche zu saldieren sind (Saldotheorie - vgl. zu allem Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl. § 818 Rn. 46 ff).
17
bb) Die fehlenden Feststellungen zur "Entreicherung" der Beklagten gehen zu ihren Lasten. Denn nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO obliegt dem Anfechtungsgegner nicht nur der Nachweis, dass Rückgewähr in Natur unmöglich ist, sondern weiter, dass und warum er nicht mehr bereichert ist (FKInsO /Dauernheim, 5. Aufl., § 143 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 111; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 143 Rn. 91; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 Rn. 56; vgl. ferner BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1641 Rn. 15). Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht unentschieden lassen, ob die in der Sondervereinbarung versprochene "Gegenleistung" der J. KG oder der Schuldnerin zustand.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 125/03 Verkündet am:
3. Februar 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________

a) Ein Kreditinstitut hat nach der Einlösung eines Schecks einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch
gegen den Scheckbegünstigten, wenn der Scheck von einem
Mitarbeiter einer juristischen Person ausgestellt worden ist, dessen Kontovollmacht
von einem geschäftsunfähigen Vertreter der juristischen Person erteilt
worden und deshalb nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person
den gezahlten Betrag dem Scheckbegünstigten tatsächlich schuldete und dieser
den Gültigkeitsmangel nicht kannte (Bestätigung von BGHZ 147, 145 ff.;
152, 307 ff.).

b) Ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus ist grundsätzlich
nicht gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. März 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte lediglich 4% Zinsen seit dem 29. Dezember 2000 zu zahlen hat.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskus auf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Einlösung eines Schecks aufgewandt hat.
Am 21. Dezember 1993 eröffnete ein die deutsche Staatsangehö- rigkeit besitzender, alleinvertretungsberechtigter Direktor der in D. ansässigen P. AG, einer schweizerischen Aktiengesellschaft, für diese ein Girokonto bei der Klägerin und erteilte einem Mitarbeiter Kontovollmacht. Am selben Tag erwarb der Direktor für die P. AG mehrere Grundstücke in Deutschland zum Preis von circa 13 Mio. DM. Der bevollmächtigte Mitarbeiter stellte am 18. Januar 1994 einen Scheck in Höhe von 260.000 DM aus und übergab ihn dem zuständigen Finanzamt zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer, die durch Bescheid vom selben Tag festgesetzt worden war. Die Klägerin löste den Scheck zu Lasten des Girokontos der P. AG ein.
Die Klägerin hat behauptet, der Direktor der P. AG sei bei Eröffnung des Kontos, Erteilung der Vollmacht und Erwerb der Grundstücke geschäftsunfähig gewesen. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von 132.935,89 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 1996 in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat gemäß § 17a GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat der Senat zurückgewiesen (WM 2002, 2503). Sodann hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 132.935,89 dem 1. Januar 1996 stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihre weitergehende Zinsforderung in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000 weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung unbegründet. Die Anschlußrevision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die mit der Klage verfolgte Hauptforderung sei gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB begründet. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach nur derjenige die Erstattung einer ohne Rechtsgrund gezahlten Steuer verlangen könne, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt sei, stehe nicht entgegen. Die Klägerin habe keine eigene Verpflichtung aus einem Steuerrechtsverhältnis, sondern eine Verpflichtung aus einem Girovertrag erfüllen wollen, und mache keinen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, sondern einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend.
Die Klägerin habe einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten als Zahlungsempfänger, weil sie aufgrund einer von vornherein unwirksamen Scheckanweisung gezahlt habe. Der Girovertrag vom 21. Dezember 1993 und die Kontovollmacht für den Mitarbeiter
der P. AG, der den Scheck ausgestellt habe, seien unwirksam. Dies folge zwar nicht daraus, daß der die P. AG vertretende Direktor im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Vollmachterteilung noch nicht im Handelsregister eingetragen war. Die Eintragung habe nach schweizerischem Recht keine konstitutive Bedeutung. Der Direktor sei aber infolge einer Geisteskrankheit unfähig gewesen, vernunftgemäß zu handeln. Dies ergebe sich aus zwei in anderen gerichtlichen Verfahren erhobenen und im vorliegenden Rechtsstreit im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Sachverständigengutachten. Die Rechtsfolgen der Handlungs- bzw. Geschäftsunfähigkeit richteten sich nach deutschem Recht. Gemäß § 105 Abs. 1 BGB seien die auf Abschluß des Girovertrages und Erteilung der Kontovollmacht gerichteten Willenserklärungen nichtig.
Die Rückabwicklung unterliege nach Internationalem Privatrecht deutschem Recht. Danach könne die Klägerin den Beklagten unmittelbar in Anspruch nehmen, weil ihre Zahlung der P. AG mangels wirksamer Scheckanweisung nicht zugerechnet werden könne. Daß der Beklagte die Unwirksamkeit der Anweisung nicht gekannt und einen Anspruch gegen die P. AG auf Zahlung gehabt habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.
Der Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Sein Vortrag, über die Einnahme sei im Rahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben verfügt worden, lasse nicht erkennen, daß Ausgaben getätigt worden seien, die ohne die Zahlung der Klägerin unterblieben wären.
Der Beklagte schulde gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB 6% Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 2000, weil er das empfangene Geld unter Beachtung des Haushaltsrechts anlegen oder zur Kredittilgung und Einsparung von Schuldzinsen habe verwenden können. Die Höhe der Zinsen sei gemäß § 287 Abs. 2 ZPO in Anlehnung an § 238 AO auf 6% zu schätzen. Zur Zahlung höherer Zinsen sei der Beklagte auch aufgrund des am 1. Juli 2000 eingetretenen Verzuges nicht verpflichtet. § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) sei gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar , weil die Klageforderung vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden sei. Einen weitergehenden Schaden im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB a.F. habe die Klägerin nicht schlüssig begründet, weil sie ihren durchschnittlichen Bruttosollzinssatz nicht dargelegt habe.

II.


A. Revision des Beklagten
1. Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, halten seine Ausführungen bis auf einen Teil der Begründung der Zinsentscheidung rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Hauptforderung auf Zahlung von 132.935,89 ! § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) begründet.
aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch und keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, der nur dem zusteht, auf dessen Rechnung eine Steuer gezahlt worden ist, geltend macht. Ein Anspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO kann nur dem Beteiligten eines Steuerrechtsverhältnisses zustehen, der mit seiner Zahlung eine eigene Steuerpflicht erfüllen will (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 149/82, ZIP 1984, 312, 314; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 10. Aufl. § 37 Rdn. 24). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie mit ihrer Zahlung an den Beklagten - wie dieser wußte - ihre Vertragspflicht gegenüber der P. AG zur Einlösung des Schecks, aber keine eigene Steuerschuld erfüllen wollte. Sie kann deshalb nur einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend machen (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1983 - V R 23/78, UStR 1983, 210, 211; vgl. auch FG Dessau EFG 1998, 1023; Seer, in: Tipke/Kruse, AO 16. Aufl. § 33 FGO, Rdn. 17-18).
bb) Der Bereicherungsanspruch unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, deutschem Recht. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem erst am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Art. 38 Abs. 3 EGBGB. Diese Vorschrift fixiert aber im wesentlichen die zuvor geltenden Anknüpfungsregeln (Heldrich, in: Palandt, BGB 63. Aufl. Vorb. v. Art. 38 EGBGB Rdn. 1). Danach unterliegen Bereicherungsansprüche, die weder Leistungs- noch Eingriffskondiktionen sind, dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Bereicherungsgläubiger und -schuldner wie im vorliegenden Fall ihren Sitz im gleichen Staat haben (Lüderitz, in: Soergel, BGB 12. Aufl. EGBGB Art. 38 Anh. I Rdn. 46). Danach ist deutsches Recht
anzuwenden, zumal dieses auch für das Deckungs- und das Valutaverhältnis , d.h. die Rechtsbeziehungen der P. AG sowohl zur Klägerin (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB) als auch zum Beklagten gilt.
cc) Die Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
(1) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses , also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st. Rspr., siehe BGHZ 147, 269, 273, m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger , wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. hierzu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 311 f.). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Da der gutgläubige Vertragsgegner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der sogenannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten
Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 312).
Daß der Senat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch unabhängig davon bejaht, ob der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung kannte, macht entgegen der Ansicht der Revision eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht erforderlich. Der Senat weicht nicht von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats ab (vgl. bereits Senat BGHZ 147, 145, 151). Dies gilt auch für die Urteile des VII. Zivilsenats vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74, BGHZ 66, 362, 365 und des VI. Zivilsenats vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421, die, anders als die Revision meint, nicht auf der Rechtsansicht beruhen, daß ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Fehlen einer wirksamen Anweisung voraussetzt.
(2) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten, weil der P. AG die mit dem Scheck erteilte Anweisung nicht zurechenbar ist.
(a) Der Mitarbeiter, der den Scheck namens der P. AG ausgestellt hat, handelte ohne Vertretungsmacht, weil ihn der Direktor der P. AG aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit nicht wirksam bevollmächtigt hat.
(aa) Die Wirksamkeit der Vollmacht, die der Direktor der P. AG als deren Organ dem Mitarbeiter erteilt hat, unterliegt, anders als die Revision meint, nicht dem Personalstatut der Gesellschaft. Dieses
gilt zwar für die Vertretungsbefugnis des Direktors, nicht aber für die von ihm erteilte Vollmacht. Die Vollmacht ist gesondert anzuknüpfen. Für sie gilt das Recht des Staates, in dem sie Wirkung entfalten soll (BGHZ 64, 183, 192; 128, 41, 47; BGH, Urteile vom 13. Mai 1982 - III ZR 1/80, WM 1982, 1132, 1133 und vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, WM 1990, 1847, 1848). Dies ist hier deutsches Recht, weil der Mitarbeiter aufgrund der Kontovollmacht einen auf eine deutsche Sparkasse gezogenen Scheck zur Bezahlung einer deutschen Steuer ausgestellt hat. Nach § 105 Abs. 1, § 165 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen selbst dann nichtig, wenn er sie als Vertreter abgibt (BGHZ 53, 210, 215). Dies gilt auch für Organe juristischer Personen (BGHZ 115, 78, 80 f.).
(bb) Die Geschäftsfähigkeit des Direktors unterliegt gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutschem Recht, weil er deutscher Staatsangehöriger ist. Er war gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig, weil er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erteilung der Vollmacht aufgrund einer psychischen Erkrankung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand und dieser Zustand nicht nur vorübergehender Natur war. Die Verfahrensrügen, die die Revision gegen diese Feststellung erhebt , hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
(b) Die Scheckanweisung ist der P. AG auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten zurechenbar. Maßgeblich hierfür ist das Recht des Ortes, an dem ein Rechtsschein entstanden sein und sich ausgewirkt haben könnte (BGHZ 43, 21, 27), mithin deutsches Recht.

(aa) Die P. AG muß die dem Scheck ausstellenden Mitar- beiter erteilte Vollmacht nicht gemäß § 171 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Ihr Direktor hat die - unwirksame - Kontovollmacht zwar gegenüber der Klägerin auf einem von ihr zur Verfügung gestellten Formular erteilt. Darin liegt aber bereits deshalb keine besondere Mitteilung im Sinne des § 171 Abs. 1 BGB, weil der Direktor geschäftsunfähig war (vgl. MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 171 Rdn. 5; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. § 171 Rdn. 3).
(bb) Die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sind den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen.
(cc) Ob eine Zurechnung kraft schuldhaft verursachten Rechtsscheins in Betracht käme, wenn die P. AG die Handelsregistereintragung des Direktors hätte fortbestehen lassen, obwohl der Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit für sie erkennbar war (vgl. hierzu BGHZ 115, 78, 83), bedarf keiner Entscheidung, weil der Direktor im Zeitpunkt der Erteilung der Kontovollmacht nicht im Handelsregister eingetragen war.
(3) Der Direktkondiktion der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB stehen auch keine anderen Hinderungsgründe entgegen. Der Beklagte kann sich im Rahmen des Bereicherungsausgleichs nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. hierzu Senat BGHZ 152, 307, 314).
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Beklagte könne Scheckzahlungen und Überweisungen auf unstreitige Steuerschulden nicht mehr risikolos entgegennehmen, wenn er aufgrund für ihn nicht erkennbarer Mängel der Scheckanweisung oder des Überweisungsauftrags zur Rückzahlung verpflichtet sei. Es sei nicht gerechtfertigt, ihn mit der Gefahr von Störungen des Deckungsverhältnisses zwischen der P. AG als Steuerschuldnerin und der Klägerin zu belasten.
Diese Argumente überzeugen nicht. Das vom Beklagten zu tragende Risiko, daß die vom Steuerschuldner veranlaßte Zahlung diesem infolge Geschäftsunfähigkeit nicht zurechenbar ist, besteht bei einer unmittelbaren Barzahlung in gleicher Weise. Es kann im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht auf das Kreditinstitut des Steuerschuldners abgewälzt werden. Daß die Unwirksamkeit der Scheckanweisung nicht auf der Geschäftsunfähigkeit des Steuerschuldners selbst, sondern auf der seines Vertreters beruht, ändert nichts, weil durch die Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts eines Geschäftsunfähigen (§ 105 Abs. 1, § 165 BGB) auch der Vertretene vor dem Handeln des Geschäftsunfähigen geschützt wird. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Bereicherungsanspruch sich gegen den Steuerfiskus richtet. Dieser unterliegt dem Gebot der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. Tipke/Kruse, Steuerrecht 17. Aufl. Rdn. 150 ff., 161 ff.) und ist ebenso wie andere Personen zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
(4) Die Direktkondiktion der Klägerin ist nicht durch einen Wegfall der Bereicherung des Beklagten ausgeschlossen. Ob der Beklagte sich gegenüber zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen überhaupt auf
§ 818 Abs. 3 BGB berufen kann (verneinend für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gegen die öffentliche Hand: BVerwGE 107, 304, 312), bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat jedenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Vortrag des Beklagten, über die Zahlung der Klägerin sei im Rahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben disponiert worden, zur Darlegung einer Entreicherung nicht ausreicht. Ausgaben, die ohne die Zahlung der Klägerin unterblieben wären, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Er hat in den Tatsacheninstanzen auch nicht schlüssig vorgetragen, daß er im Vertrauen darauf, die Zahlung behalten zu können, von weiteren Beitreibungsmaßnahmen abgesehen hat und deshalb nunmehr mit seiner Steuerforderung ausfällt.

b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Beklagten gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Zinsen verurteilt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 107, 304, 308; BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385, 1387) kommt bei einem öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Sie gilt auch für den vorliegenden zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus, weil die Zahlung der Klägerin wie eine Steuereinnahme im Interesse der Allgemeinheit verwandt werden sollte.
Der Beklagte schuldet auch keine Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Er ist zwar seit dem 1. Juli 2000 unstreitig in Verzug. Als Bereicherungsschuldner kann er aber vor Eintritt der Rechtshängigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB wegen Verzuges in Anspruch genommen werden (Staudinger/Werner Lorenz, BGB Neubearbeitung 1999 § 818 Rdn. 51). Hierzu hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
Der Beklagte schuldet deshalb nur Prozeßzinsen gemäß § 818 Abs. 4, § 291 BGB seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 29. Dezember 2000. Da der Bereicherungsanspruch bereits vor dem 1. Mai 2000 fällig war, betragen die Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) geltenden Fassung 4% (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3, § 5 Satz 1 EGBGB). Ob der Klägerin tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist, und wie dieser gegebenenfalls zu berechnen wäre (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.), ist unerheblich, weil der Ersatz eines solchen Schadens unter dem hier allein maßgeblichen Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit nicht gefordert werden kann. § 291 Satz 2 BGB a.F. verweist nur auf § 288 Abs. 1 BGB, nicht dessen Absatz 2.
2. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 4% Zinsen seit dem 29. Dezember 2000 verurteilt hat. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Zinsforderung in diesem Umfang
abweisen. Die weitergehende Revision war als unbegründet zurückzuweisen.
B. Anschlußrevision der Klägerin
1. Die Anschlußrevision ist zulässig.

a) Dies gilt unabhängig davon, ob das Berufungsgericht die Revision nur für den Beklagten oder auch für die Klägerin zugelassen hat. Die Anschlußrevision ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist (vgl. auch Begr.RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 107 f.; BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287). Sie muß auch nicht denselben Streitstoff betreffen, auf den sich die Zulassung der Revision des Beklagten bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287).

b) Ob eine Anschlußrevision nur zulässig ist, wenn zwischen ihrem Streitgegenstand und dem der Hauptrevision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Anschlußrevision betrifft
ebenso wie ein Teil der Revision die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts.
2. Die Anschlußrevision, mit der die Zinsforderung in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000 weiterverfolgt wird, ist unbegründet. Die Zinsforderung ist - wie dargelegt - nur in der vom Berufungsgericht bereits zugesprochenen Höhe von 4% seit dem 29. Dezember 2000 begründet.
3. Die Anschlußrevision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 235/02 Verkündet am:
17. Januar 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Beruft sich ein Geschäftsunfähiger auf den Wegfall der Bereicherung, so obliegt
ihm, nicht anders als einem Geschäftsfähigen, die Darlegungs- und Beweislast
hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.

b) Der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kann
zum Wegfall der Bereicherung führen; Voraussetzung ist aber, daß das empfangene
Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer
Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder
auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist.
BGH, Urt. v. 17. Januar 2003 - V ZR 235/02 - OLG Bamberg
LG Bamberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 9. Oktober 1998 erwarben die Kläger von dem Beklagten ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 200.000 DM. Da der Beklagte bei Abschluß des Vertrages, und darüber hinaus bis Mitte 1999, geschäftsunfähig war, verlangte er Grundbuchberichtigung Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und erwirkte ein entsprechendes Anerkenntnisurteil gegen die Kläger. Auf die Rückzahlungsverpflichtung erbrachte der Beklagte eine Teilleistung über 166.000 DM und rechnete in Höhe eines weiteren Teilbetrages auf. Die Restforderung, die die Kläger mit 13.873 DM errechnet haben, ist Gegenstand der Klage, Zug um Zug gegen Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Der Beklagte beruft sich auf den Wegfall der Bereicherung. Er hat dazu in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, der noch offene Betrag sei in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden. Es sei davon auszugehen, daß
er anderweitig verausgabt bzw. für Aufwendungen des täglichen Bedarfs sowie für die Begleichung von Arzt- und Krankenhausrechnungen ausgegeben worden sei. Näheres lasse sich nicht mehr aufklären.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 13.037,40 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den Sachvortrag des Beklagten zur Begründung des § 818 Abs. 3 BGB nicht für ausreichend. Seine damalige Geschäftsunfähigkeit befreie ihn nicht von der dem Bereicherungsschuldner obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Ohne Rechtsfehler - und von der Revision auch nicht in Frage gestellt - geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Beklagten als Bereiche-
rungsschuldner die Darlegung der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände obliegt. Von diesem allgemein anerkannten Grundsatz (BGHZ 118, 383, 387 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 1999, VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 818 Rdn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 818 Rdn. 55; Staudinger/ Lorenz, BGB, 1999, § 818 Rdn. 48; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 818 Rdn. 53) ist auch nicht für den hier vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen , daß der Schuldner bei dem Empfang der Leistung geschäftsunfähig war (so aber wohl KG OLGE 22, 356, vermischt mit der Frage, ob der Geschäftsunfähige überhaupt etwas erlangt habe). Die Geschäftsunfähigkeit hat auf die Regeln der Darlegungs- und Beweislast keinen Einfluß. Der Geschäftsunfähige wird im Rechtsverkehr dadurch geschützt, daß er Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen kann (§§ 104, 105 BGB) und daß bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGHZ 126, 105, 107 ff; Senat, BGHZ 146, 298, 307 ff, jeweils m.w.N.). Damit trägt er nicht das Risiko, daß er die rechtsgrundlos empfangene Leistung nicht mehr herausgeben kann (BGHZ 126, 105, 108). Derjenige, mit dem er kontrahiert hat, bleibt ihm - abweichend von den Regelungen der Saldotheorie - zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, auch wenn der von ihm empfangene Gegenstand untergegangen ist. Das ändert aber an den Regeln über die Darlegungs- und Beweislast nichts. Verlangt der Gegner, woran er durch den Ausschluß der Saldotheorie nicht gehindert ist, für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB, so ist es Sache des Geschäftsunfähigen , darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß er durch die Leistung in seinem Vermögen nicht mehr bereichert ist (s. schon RG JW 1917, 465; Baumgärtel/Strieder, aaO Rdn. 13; RGRK/Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., § 818 Rdn. 51; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, § 818 Rdn. 48).
Dadurch wird der Geschäftsunfähige nicht unbillig benachteiligt. Sein gesetzlicher Vertreter ist eher in der Lage, den Verbleib des Empfangenen aufzuklären und festzustellen, ob dessen Wert im Vermögen verblieben ist, als der Bereicherungsgläubiger (Baumgärtel/Strieder aaO; vgl. auch Erman/Westermann, aaO Rdn. 53).
2. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht annimmt, der Sachvortrag des Beklagten lasse eine schlüssige Darlegung des Wegfalls der Bereicherung in Höhe des geltend gemachten Restbetrages vermissen.
Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs zum Wegfall der Bereicherung führen kann (vgl. für rechtsgrundlos empfangene Unterhaltszahlungen: BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095, 2096; BGHZ 118, 383; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1999, XII ZR 239/97, NJW 2000, 740). Das setzt jedoch voraus, daß das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen , durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist (BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83 aaO; BGHZ 118, 383, 386). Letzteres kommt hier nach dem eigenen, von der Revision in Bezug genommenen Vortrag des Beklagten in Betracht. Danach hat sein Betreuer u.a. "allfällige Kosten wie z.B. Krankenhaus- und Arztkosten" beglichen, also Schulden getilgt, die der Beklagte hatte, und dadurch den Wert des Geleisteten im Vermögen erhalten. Daß es sich bei der Begleichung von Arzt- und Krankenhauskosten - wie die Revision meint - um Ausgaben zur Deckung des Lebensbedarfs handeln mag, steht dem nicht entgegen. Zu einem Wegfall der Bereicherung führen auch solche Ausgaben nur, wenn nicht anzunehmen ist,
daß sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären (vgl. schon BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, aaO). Es liegt hier aber nahe , daß der Beklagte, der sich nicht etwa auf Vermögenslosigkeit beruft, Arztund Krankenhausrechnungen auch ohne die rechtsgrundlos empfangene Kaufpreiszahlung beglichen hätte. Diese Möglichkeit räumt der Beklagtenvortrag nicht aus.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 125/03 Verkündet am:
3. Februar 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________

a) Ein Kreditinstitut hat nach der Einlösung eines Schecks einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch
gegen den Scheckbegünstigten, wenn der Scheck von einem
Mitarbeiter einer juristischen Person ausgestellt worden ist, dessen Kontovollmacht
von einem geschäftsunfähigen Vertreter der juristischen Person erteilt
worden und deshalb nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person
den gezahlten Betrag dem Scheckbegünstigten tatsächlich schuldete und dieser
den Gültigkeitsmangel nicht kannte (Bestätigung von BGHZ 147, 145 ff.;
152, 307 ff.).

b) Ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus ist grundsätzlich
nicht gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. März 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte lediglich 4% Zinsen seit dem 29. Dezember 2000 zu zahlen hat.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskus auf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Einlösung eines Schecks aufgewandt hat.
Am 21. Dezember 1993 eröffnete ein die deutsche Staatsangehö- rigkeit besitzender, alleinvertretungsberechtigter Direktor der in D. ansässigen P. AG, einer schweizerischen Aktiengesellschaft, für diese ein Girokonto bei der Klägerin und erteilte einem Mitarbeiter Kontovollmacht. Am selben Tag erwarb der Direktor für die P. AG mehrere Grundstücke in Deutschland zum Preis von circa 13 Mio. DM. Der bevollmächtigte Mitarbeiter stellte am 18. Januar 1994 einen Scheck in Höhe von 260.000 DM aus und übergab ihn dem zuständigen Finanzamt zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer, die durch Bescheid vom selben Tag festgesetzt worden war. Die Klägerin löste den Scheck zu Lasten des Girokontos der P. AG ein.
Die Klägerin hat behauptet, der Direktor der P. AG sei bei Eröffnung des Kontos, Erteilung der Vollmacht und Erwerb der Grundstücke geschäftsunfähig gewesen. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von 132.935,89 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 1996 in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat gemäß § 17a GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat der Senat zurückgewiesen (WM 2002, 2503). Sodann hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 132.935,89 dem 1. Januar 1996 stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihre weitergehende Zinsforderung in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000 weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung unbegründet. Die Anschlußrevision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die mit der Klage verfolgte Hauptforderung sei gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB begründet. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach nur derjenige die Erstattung einer ohne Rechtsgrund gezahlten Steuer verlangen könne, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt sei, stehe nicht entgegen. Die Klägerin habe keine eigene Verpflichtung aus einem Steuerrechtsverhältnis, sondern eine Verpflichtung aus einem Girovertrag erfüllen wollen, und mache keinen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, sondern einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend.
Die Klägerin habe einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten als Zahlungsempfänger, weil sie aufgrund einer von vornherein unwirksamen Scheckanweisung gezahlt habe. Der Girovertrag vom 21. Dezember 1993 und die Kontovollmacht für den Mitarbeiter
der P. AG, der den Scheck ausgestellt habe, seien unwirksam. Dies folge zwar nicht daraus, daß der die P. AG vertretende Direktor im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Vollmachterteilung noch nicht im Handelsregister eingetragen war. Die Eintragung habe nach schweizerischem Recht keine konstitutive Bedeutung. Der Direktor sei aber infolge einer Geisteskrankheit unfähig gewesen, vernunftgemäß zu handeln. Dies ergebe sich aus zwei in anderen gerichtlichen Verfahren erhobenen und im vorliegenden Rechtsstreit im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Sachverständigengutachten. Die Rechtsfolgen der Handlungs- bzw. Geschäftsunfähigkeit richteten sich nach deutschem Recht. Gemäß § 105 Abs. 1 BGB seien die auf Abschluß des Girovertrages und Erteilung der Kontovollmacht gerichteten Willenserklärungen nichtig.
Die Rückabwicklung unterliege nach Internationalem Privatrecht deutschem Recht. Danach könne die Klägerin den Beklagten unmittelbar in Anspruch nehmen, weil ihre Zahlung der P. AG mangels wirksamer Scheckanweisung nicht zugerechnet werden könne. Daß der Beklagte die Unwirksamkeit der Anweisung nicht gekannt und einen Anspruch gegen die P. AG auf Zahlung gehabt habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.
Der Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Sein Vortrag, über die Einnahme sei im Rahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben verfügt worden, lasse nicht erkennen, daß Ausgaben getätigt worden seien, die ohne die Zahlung der Klägerin unterblieben wären.
Der Beklagte schulde gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB 6% Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 2000, weil er das empfangene Geld unter Beachtung des Haushaltsrechts anlegen oder zur Kredittilgung und Einsparung von Schuldzinsen habe verwenden können. Die Höhe der Zinsen sei gemäß § 287 Abs. 2 ZPO in Anlehnung an § 238 AO auf 6% zu schätzen. Zur Zahlung höherer Zinsen sei der Beklagte auch aufgrund des am 1. Juli 2000 eingetretenen Verzuges nicht verpflichtet. § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) sei gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar , weil die Klageforderung vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden sei. Einen weitergehenden Schaden im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB a.F. habe die Klägerin nicht schlüssig begründet, weil sie ihren durchschnittlichen Bruttosollzinssatz nicht dargelegt habe.

II.


A. Revision des Beklagten
1. Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, halten seine Ausführungen bis auf einen Teil der Begründung der Zinsentscheidung rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Hauptforderung auf Zahlung von 132.935,89 ! § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) begründet.
aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch und keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, der nur dem zusteht, auf dessen Rechnung eine Steuer gezahlt worden ist, geltend macht. Ein Anspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO kann nur dem Beteiligten eines Steuerrechtsverhältnisses zustehen, der mit seiner Zahlung eine eigene Steuerpflicht erfüllen will (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 149/82, ZIP 1984, 312, 314; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 10. Aufl. § 37 Rdn. 24). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie mit ihrer Zahlung an den Beklagten - wie dieser wußte - ihre Vertragspflicht gegenüber der P. AG zur Einlösung des Schecks, aber keine eigene Steuerschuld erfüllen wollte. Sie kann deshalb nur einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend machen (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1983 - V R 23/78, UStR 1983, 210, 211; vgl. auch FG Dessau EFG 1998, 1023; Seer, in: Tipke/Kruse, AO 16. Aufl. § 33 FGO, Rdn. 17-18).
bb) Der Bereicherungsanspruch unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, deutschem Recht. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem erst am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Art. 38 Abs. 3 EGBGB. Diese Vorschrift fixiert aber im wesentlichen die zuvor geltenden Anknüpfungsregeln (Heldrich, in: Palandt, BGB 63. Aufl. Vorb. v. Art. 38 EGBGB Rdn. 1). Danach unterliegen Bereicherungsansprüche, die weder Leistungs- noch Eingriffskondiktionen sind, dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Bereicherungsgläubiger und -schuldner wie im vorliegenden Fall ihren Sitz im gleichen Staat haben (Lüderitz, in: Soergel, BGB 12. Aufl. EGBGB Art. 38 Anh. I Rdn. 46). Danach ist deutsches Recht
anzuwenden, zumal dieses auch für das Deckungs- und das Valutaverhältnis , d.h. die Rechtsbeziehungen der P. AG sowohl zur Klägerin (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB) als auch zum Beklagten gilt.
cc) Die Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
(1) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses , also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st. Rspr., siehe BGHZ 147, 269, 273, m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger , wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. hierzu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 311 f.). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Da der gutgläubige Vertragsgegner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der sogenannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten
Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 312).
Daß der Senat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch unabhängig davon bejaht, ob der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung kannte, macht entgegen der Ansicht der Revision eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht erforderlich. Der Senat weicht nicht von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats ab (vgl. bereits Senat BGHZ 147, 145, 151). Dies gilt auch für die Urteile des VII. Zivilsenats vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74, BGHZ 66, 362, 365 und des VI. Zivilsenats vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421, die, anders als die Revision meint, nicht auf der Rechtsansicht beruhen, daß ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Fehlen einer wirksamen Anweisung voraussetzt.
(2) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten, weil der P. AG die mit dem Scheck erteilte Anweisung nicht zurechenbar ist.
(a) Der Mitarbeiter, der den Scheck namens der P. AG ausgestellt hat, handelte ohne Vertretungsmacht, weil ihn der Direktor der P. AG aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit nicht wirksam bevollmächtigt hat.
(aa) Die Wirksamkeit der Vollmacht, die der Direktor der P. AG als deren Organ dem Mitarbeiter erteilt hat, unterliegt, anders als die Revision meint, nicht dem Personalstatut der Gesellschaft. Dieses
gilt zwar für die Vertretungsbefugnis des Direktors, nicht aber für die von ihm erteilte Vollmacht. Die Vollmacht ist gesondert anzuknüpfen. Für sie gilt das Recht des Staates, in dem sie Wirkung entfalten soll (BGHZ 64, 183, 192; 128, 41, 47; BGH, Urteile vom 13. Mai 1982 - III ZR 1/80, WM 1982, 1132, 1133 und vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, WM 1990, 1847, 1848). Dies ist hier deutsches Recht, weil der Mitarbeiter aufgrund der Kontovollmacht einen auf eine deutsche Sparkasse gezogenen Scheck zur Bezahlung einer deutschen Steuer ausgestellt hat. Nach § 105 Abs. 1, § 165 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen selbst dann nichtig, wenn er sie als Vertreter abgibt (BGHZ 53, 210, 215). Dies gilt auch für Organe juristischer Personen (BGHZ 115, 78, 80 f.).
(bb) Die Geschäftsfähigkeit des Direktors unterliegt gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutschem Recht, weil er deutscher Staatsangehöriger ist. Er war gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig, weil er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erteilung der Vollmacht aufgrund einer psychischen Erkrankung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand und dieser Zustand nicht nur vorübergehender Natur war. Die Verfahrensrügen, die die Revision gegen diese Feststellung erhebt , hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
(b) Die Scheckanweisung ist der P. AG auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten zurechenbar. Maßgeblich hierfür ist das Recht des Ortes, an dem ein Rechtsschein entstanden sein und sich ausgewirkt haben könnte (BGHZ 43, 21, 27), mithin deutsches Recht.

(aa) Die P. AG muß die dem Scheck ausstellenden Mitar- beiter erteilte Vollmacht nicht gemäß § 171 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Ihr Direktor hat die - unwirksame - Kontovollmacht zwar gegenüber der Klägerin auf einem von ihr zur Verfügung gestellten Formular erteilt. Darin liegt aber bereits deshalb keine besondere Mitteilung im Sinne des § 171 Abs. 1 BGB, weil der Direktor geschäftsunfähig war (vgl. MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 171 Rdn. 5; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. § 171 Rdn. 3).
(bb) Die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sind den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen.
(cc) Ob eine Zurechnung kraft schuldhaft verursachten Rechtsscheins in Betracht käme, wenn die P. AG die Handelsregistereintragung des Direktors hätte fortbestehen lassen, obwohl der Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit für sie erkennbar war (vgl. hierzu BGHZ 115, 78, 83), bedarf keiner Entscheidung, weil der Direktor im Zeitpunkt der Erteilung der Kontovollmacht nicht im Handelsregister eingetragen war.
(3) Der Direktkondiktion der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB stehen auch keine anderen Hinderungsgründe entgegen. Der Beklagte kann sich im Rahmen des Bereicherungsausgleichs nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. hierzu Senat BGHZ 152, 307, 314).
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Beklagte könne Scheckzahlungen und Überweisungen auf unstreitige Steuerschulden nicht mehr risikolos entgegennehmen, wenn er aufgrund für ihn nicht erkennbarer Mängel der Scheckanweisung oder des Überweisungsauftrags zur Rückzahlung verpflichtet sei. Es sei nicht gerechtfertigt, ihn mit der Gefahr von Störungen des Deckungsverhältnisses zwischen der P. AG als Steuerschuldnerin und der Klägerin zu belasten.
Diese Argumente überzeugen nicht. Das vom Beklagten zu tragende Risiko, daß die vom Steuerschuldner veranlaßte Zahlung diesem infolge Geschäftsunfähigkeit nicht zurechenbar ist, besteht bei einer unmittelbaren Barzahlung in gleicher Weise. Es kann im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht auf das Kreditinstitut des Steuerschuldners abgewälzt werden. Daß die Unwirksamkeit der Scheckanweisung nicht auf der Geschäftsunfähigkeit des Steuerschuldners selbst, sondern auf der seines Vertreters beruht, ändert nichts, weil durch die Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts eines Geschäftsunfähigen (§ 105 Abs. 1, § 165 BGB) auch der Vertretene vor dem Handeln des Geschäftsunfähigen geschützt wird. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Bereicherungsanspruch sich gegen den Steuerfiskus richtet. Dieser unterliegt dem Gebot der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. Tipke/Kruse, Steuerrecht 17. Aufl. Rdn. 150 ff., 161 ff.) und ist ebenso wie andere Personen zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
(4) Die Direktkondiktion der Klägerin ist nicht durch einen Wegfall der Bereicherung des Beklagten ausgeschlossen. Ob der Beklagte sich gegenüber zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen überhaupt auf
§ 818 Abs. 3 BGB berufen kann (verneinend für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gegen die öffentliche Hand: BVerwGE 107, 304, 312), bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat jedenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Vortrag des Beklagten, über die Zahlung der Klägerin sei im Rahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben disponiert worden, zur Darlegung einer Entreicherung nicht ausreicht. Ausgaben, die ohne die Zahlung der Klägerin unterblieben wären, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Er hat in den Tatsacheninstanzen auch nicht schlüssig vorgetragen, daß er im Vertrauen darauf, die Zahlung behalten zu können, von weiteren Beitreibungsmaßnahmen abgesehen hat und deshalb nunmehr mit seiner Steuerforderung ausfällt.

b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Beklagten gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Zinsen verurteilt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 107, 304, 308; BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385, 1387) kommt bei einem öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Sie gilt auch für den vorliegenden zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus, weil die Zahlung der Klägerin wie eine Steuereinnahme im Interesse der Allgemeinheit verwandt werden sollte.
Der Beklagte schuldet auch keine Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Er ist zwar seit dem 1. Juli 2000 unstreitig in Verzug. Als Bereicherungsschuldner kann er aber vor Eintritt der Rechtshängigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB wegen Verzuges in Anspruch genommen werden (Staudinger/Werner Lorenz, BGB Neubearbeitung 1999 § 818 Rdn. 51). Hierzu hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
Der Beklagte schuldet deshalb nur Prozeßzinsen gemäß § 818 Abs. 4, § 291 BGB seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 29. Dezember 2000. Da der Bereicherungsanspruch bereits vor dem 1. Mai 2000 fällig war, betragen die Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) geltenden Fassung 4% (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3, § 5 Satz 1 EGBGB). Ob der Klägerin tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist, und wie dieser gegebenenfalls zu berechnen wäre (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.), ist unerheblich, weil der Ersatz eines solchen Schadens unter dem hier allein maßgeblichen Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit nicht gefordert werden kann. § 291 Satz 2 BGB a.F. verweist nur auf § 288 Abs. 1 BGB, nicht dessen Absatz 2.
2. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 4% Zinsen seit dem 29. Dezember 2000 verurteilt hat. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Zinsforderung in diesem Umfang
abweisen. Die weitergehende Revision war als unbegründet zurückzuweisen.
B. Anschlußrevision der Klägerin
1. Die Anschlußrevision ist zulässig.

a) Dies gilt unabhängig davon, ob das Berufungsgericht die Revision nur für den Beklagten oder auch für die Klägerin zugelassen hat. Die Anschlußrevision ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist (vgl. auch Begr.RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 107 f.; BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287). Sie muß auch nicht denselben Streitstoff betreffen, auf den sich die Zulassung der Revision des Beklagten bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287).

b) Ob eine Anschlußrevision nur zulässig ist, wenn zwischen ihrem Streitgegenstand und dem der Hauptrevision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Anschlußrevision betrifft
ebenso wie ein Teil der Revision die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts.
2. Die Anschlußrevision, mit der die Zinsforderung in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000 weiterverfolgt wird, ist unbegründet. Die Zinsforderung ist - wie dargelegt - nur in der vom Berufungsgericht bereits zugesprochenen Höhe von 4% seit dem 29. Dezember 2000 begründet.
3. Die Anschlußrevision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
17
bb) Die fehlenden Feststellungen zur "Entreicherung" der Beklagten gehen zu ihren Lasten. Denn nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO obliegt dem Anfechtungsgegner nicht nur der Nachweis, dass Rückgewähr in Natur unmöglich ist, sondern weiter, dass und warum er nicht mehr bereichert ist (FKInsO /Dauernheim, 5. Aufl., § 143 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 111; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 143 Rn. 91; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 Rn. 56; vgl. ferner BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1641 Rn. 15). Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht unentschieden lassen, ob die in der Sondervereinbarung versprochene "Gegenleistung" der J. KG oder der Schuldnerin zustand.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 235/02 Verkündet am:
17. Januar 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Beruft sich ein Geschäftsunfähiger auf den Wegfall der Bereicherung, so obliegt
ihm, nicht anders als einem Geschäftsfähigen, die Darlegungs- und Beweislast
hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.

b) Der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kann
zum Wegfall der Bereicherung führen; Voraussetzung ist aber, daß das empfangene
Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer
Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder
auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist.
BGH, Urt. v. 17. Januar 2003 - V ZR 235/02 - OLG Bamberg
LG Bamberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 9. Oktober 1998 erwarben die Kläger von dem Beklagten ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 200.000 DM. Da der Beklagte bei Abschluß des Vertrages, und darüber hinaus bis Mitte 1999, geschäftsunfähig war, verlangte er Grundbuchberichtigung Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und erwirkte ein entsprechendes Anerkenntnisurteil gegen die Kläger. Auf die Rückzahlungsverpflichtung erbrachte der Beklagte eine Teilleistung über 166.000 DM und rechnete in Höhe eines weiteren Teilbetrages auf. Die Restforderung, die die Kläger mit 13.873 DM errechnet haben, ist Gegenstand der Klage, Zug um Zug gegen Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Der Beklagte beruft sich auf den Wegfall der Bereicherung. Er hat dazu in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, der noch offene Betrag sei in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden. Es sei davon auszugehen, daß
er anderweitig verausgabt bzw. für Aufwendungen des täglichen Bedarfs sowie für die Begleichung von Arzt- und Krankenhausrechnungen ausgegeben worden sei. Näheres lasse sich nicht mehr aufklären.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 13.037,40 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den Sachvortrag des Beklagten zur Begründung des § 818 Abs. 3 BGB nicht für ausreichend. Seine damalige Geschäftsunfähigkeit befreie ihn nicht von der dem Bereicherungsschuldner obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Ohne Rechtsfehler - und von der Revision auch nicht in Frage gestellt - geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Beklagten als Bereiche-
rungsschuldner die Darlegung der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände obliegt. Von diesem allgemein anerkannten Grundsatz (BGHZ 118, 383, 387 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 1999, VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 818 Rdn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 818 Rdn. 55; Staudinger/ Lorenz, BGB, 1999, § 818 Rdn. 48; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 818 Rdn. 53) ist auch nicht für den hier vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen , daß der Schuldner bei dem Empfang der Leistung geschäftsunfähig war (so aber wohl KG OLGE 22, 356, vermischt mit der Frage, ob der Geschäftsunfähige überhaupt etwas erlangt habe). Die Geschäftsunfähigkeit hat auf die Regeln der Darlegungs- und Beweislast keinen Einfluß. Der Geschäftsunfähige wird im Rechtsverkehr dadurch geschützt, daß er Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen kann (§§ 104, 105 BGB) und daß bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGHZ 126, 105, 107 ff; Senat, BGHZ 146, 298, 307 ff, jeweils m.w.N.). Damit trägt er nicht das Risiko, daß er die rechtsgrundlos empfangene Leistung nicht mehr herausgeben kann (BGHZ 126, 105, 108). Derjenige, mit dem er kontrahiert hat, bleibt ihm - abweichend von den Regelungen der Saldotheorie - zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, auch wenn der von ihm empfangene Gegenstand untergegangen ist. Das ändert aber an den Regeln über die Darlegungs- und Beweislast nichts. Verlangt der Gegner, woran er durch den Ausschluß der Saldotheorie nicht gehindert ist, für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB, so ist es Sache des Geschäftsunfähigen , darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß er durch die Leistung in seinem Vermögen nicht mehr bereichert ist (s. schon RG JW 1917, 465; Baumgärtel/Strieder, aaO Rdn. 13; RGRK/Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., § 818 Rdn. 51; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, § 818 Rdn. 48).
Dadurch wird der Geschäftsunfähige nicht unbillig benachteiligt. Sein gesetzlicher Vertreter ist eher in der Lage, den Verbleib des Empfangenen aufzuklären und festzustellen, ob dessen Wert im Vermögen verblieben ist, als der Bereicherungsgläubiger (Baumgärtel/Strieder aaO; vgl. auch Erman/Westermann, aaO Rdn. 53).
2. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht annimmt, der Sachvortrag des Beklagten lasse eine schlüssige Darlegung des Wegfalls der Bereicherung in Höhe des geltend gemachten Restbetrages vermissen.
Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs zum Wegfall der Bereicherung führen kann (vgl. für rechtsgrundlos empfangene Unterhaltszahlungen: BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095, 2096; BGHZ 118, 383; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1999, XII ZR 239/97, NJW 2000, 740). Das setzt jedoch voraus, daß das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen , durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist (BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83 aaO; BGHZ 118, 383, 386). Letzteres kommt hier nach dem eigenen, von der Revision in Bezug genommenen Vortrag des Beklagten in Betracht. Danach hat sein Betreuer u.a. "allfällige Kosten wie z.B. Krankenhaus- und Arztkosten" beglichen, also Schulden getilgt, die der Beklagte hatte, und dadurch den Wert des Geleisteten im Vermögen erhalten. Daß es sich bei der Begleichung von Arzt- und Krankenhauskosten - wie die Revision meint - um Ausgaben zur Deckung des Lebensbedarfs handeln mag, steht dem nicht entgegen. Zu einem Wegfall der Bereicherung führen auch solche Ausgaben nur, wenn nicht anzunehmen ist,
daß sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären (vgl. schon BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, aaO). Es liegt hier aber nahe , daß der Beklagte, der sich nicht etwa auf Vermögenslosigkeit beruft, Arztund Krankenhausrechnungen auch ohne die rechtsgrundlos empfangene Kaufpreiszahlung beglichen hätte. Diese Möglichkeit räumt der Beklagtenvortrag nicht aus.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch