Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2003 - IV ZR 67/02

bei uns veröffentlicht am19.03.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 67/02 Verkündet am:
19. März 2003
Fritz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr.
Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom
19. März 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Wegen behaupteter Berufsunfähigkeit infolge eines Tinnitusleidens in der Zeit von Mai 1998 bis Oktober 1999 verlangt der Kläger vom beklagten Versicherungsunternehmen Versicherungsleistungen aus einem Versicherungspaket, welches sich aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung , einer flexiblen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und einer weiteren Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die Beitragsbe-

freiung im Versicherungsfall zusammensetzt. Diesen Versicherungsver- trägen liegen Anträge des Klägers vom 30. Januar 1998 zugrunde.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, nachdem sie im Mai 1999 den Rücktritt von den Versicherungsverträgen erklärt und diese hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Sie wirft dem Kläger vor, er habe bei Beantwortung der Gesundheitsfragen in den Versicherungsanträgen verschwiegen, daß er im Juli 1997 wegen eines komplexen Beschwerdebildes aus Kopfschmerzen, Schwindel, Ohrgeräuschen und einer Magen-Darm-Störung ärztlich behandelt und - unter Verordnung zweitägiger Bettruhe, eines Tranquilizers und eines homöopathischen Medikaments - für zwei Tage krank geschrieben worden sei. Es habe sich insoweit um gefahrerhebliche, anzeigepflichtige Beschwerden gehandelt.
Der Kläger meint, die im Juli 1997 aufgetretenen Beschwerden seien die kurzzeitige Folge einer einmaligen beruflichen und persönlichen Belastungssituation gewesen. Im wesentlichen habe er Kopfschmerzen gehabt. Sie seien alsbald wieder abgeklungen und hätten auch nicht zu weiteren ärztlichen Behandlungen geführt. Sie seien deshalb nicht anzeigepflichtig gewesen.
Neben dem Zahlungsantrag auf Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 51.540 DM nebst Zinsen , über den noch nicht entschieden ist, hat der Kläger gemäß § 256 Abs. 2 ZPO die Feststellung begehrt, daß die drei genannten Versicherungsverträge fortbestehen. Über diesen Feststellungsantrag haben die Vorinstanzen vorab entschieden. Das Landgericht hat ihm stattgegeben,

das Berufungsgericht hat ihn zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe :


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob über den Feststellungsantrag ein Teilurteil ergehen durfte, weil es den Antrag jedenfalls in der Sache für unbegründet hält. Es nimmt an, die drei Versicherungsverträge seien jeweils durch wirksamen Rücktritt der Beklagten beendet worden. Denn der Kläger habe in den Versicherungsanträgen seine Beschwerden , die ärztliche Behandlung und die zweitägige Krankschreibung im Juli 1997 schuldhaft verschwiegen. Es habe sich dabei - wie der Kläger auch erkannt habe - um gefahrerhebliche Umstände gehandelt. Sie seien nicht mehr als nur leichte Störungen einzustufen, welche die Annahmefähigkeit der Versicherungsanträge nicht eingeschränkt hätten, sondern als mäßige Störungen, welche bei Kenntnis des Versicherers einen 100%igen Risikozuschlag zur Folge gehabt hätten.
Nach der schriftlichen Zeugenaussage des Hausarztes habe dieser beim Kläger im Juli 1997 eine depressive psychovegetative Erschöpfung infolge einer reaktiven Symptomatik nach einer persönlichen Konfliktsituation diagnostiziert. Welcher Art die Gesundheitsstörungen des Klägers seinerzeit auch im organischen Bereich gewesen seien, ergebe sich mit Deutlichkeit daraus, daß der Hausarzt in diesem Zusammenhang "psycho-

somatische Beschwerden wie Kopfschmerzen, Magen-Darm-Störungen, Schwindel, Ohrgeräusche" genannt habe. Die vorgeschlagene leichte antidepressive Medikation habe der Kläger gerne angenommen, was belege, daß der Hausarzt mit dem Kläger über dessen Neigung zu depressiven Zügen gesprochen habe. Der Arzt habe zunächst eine kurzfristige Gabe von Benzodiazepin, eines Tranquilizers, und sodann die mittelfristige Einnahme eines Johanniskraut-Präparats vorgeschlagen. Das Benzodiazepin -Präparat sei rezeptiert, das Johanniskraut-Präparat ausgehändigt worden.
Die Ausführungen des Hausarztes zeigten im übrigen, daß sich die geklagten Beschwerden des Klägers in das Gesamtbild seiner Persönlichkeit einfügten und er generell dazu neige, auf Überforderungen oder Krisensituationen mit psychosomatischen Beschwerden zu reagieren.
II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Zwar hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsantragsformular gestellte Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken , noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Doch findet diese weit gefaßte Pflicht zur Offenbarung ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen , die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (Senatsurteile vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 151/93 - VersR 1994,

1457 unter 3 b und vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 unter 3 a).
Das Berufungsgericht hat seine Wertung, die Beschwerden des Klägers im Juli 1997 seien weder offenkundig belanglos noch kurzzeitig gewesen und der Kläger habe dies auch erkannt, vorwiegend auch darauf gestützt, daß sie von organischen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Magen -Darm-Störungen, Schwindel und Ohrgeräuschen begleitet gewesen seien.
Es beruft sich auf die Antworten, die der Hausarzt des Klägers unter dem 21. April 1999 auf einem von der Beklagten übersandten Fragebogen gegeben hat. Dort wird einleitend jedoch sowohl nach der Tinnitus -Erkrankung des Klägers aus dem Jahre 1998 als auch nach der Behandlung im Jahre 1997 gefragt, was es im weiteren erschwert, die einzelnen Antworten einem der beiden Ereignisse jeweils eindeutig zuzuordnen. Auch die hier maßgebliche Frage Nr. 6 nach begleitenden Beschwerden konnte man sowohl auf den Gesundheitszustand des Klägers nach dem Tinnitus 1998 als auch auf die ärztliche Untersuchung im Juli 1997 beziehen. Die Antwort des Arztes war deshalb mehrdeutig. Er hat aber im Rahmen seiner späteren schriftlichen Zeugenaussage vom 26. Oktober 2000 ausdrücklich klargestellt, daß der Kläger am 10. Juli 1997 nicht über Schwindel, Ohrgeräusche, Kopfschmerzen oder MagenDarm -Störungen geklagt habe, woraus folgt, daß diese Beschwerden erst im Zusammenhang mit der Tinnitus-Erkrankung im Jahre 1998 aufgetreten sind.

Darüber hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft hinweggesetzt. Denn entweder hat es bei seiner Beweiswürdigung die schriftliche Zeugenaussage vom 26. Oktober 2000 schlicht übersehen (§ 286 ZPO) oder es hat - was eher fernliegt - der schriftlichen Aussage keinen Glauben schenken oder eine untergeordnete Bedeutung beimessen wollen. Dann wäre es jedoch geboten gewesen, den Zeugen zuvor in mündlicher Verhandlung zu hören (vgl. dazu BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718 unter B II 1 a und vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95 - NJW 1997, 466 unter III 1 b; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl. § 398 Rdn. 4 m.w.N.).
2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es zeichne sich ein Gesamtbild der Persönlichkeit des Klägers ab, nach dem er generell dazu neige, auf Überlastung mit psychosomatischen Beschwerden zu reagieren , entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Den schriftlichen Angaben des Hausarztes, auf die allein sich das Berufungsgericht stützt, sind keinerlei Tatsachen zu entnehmen, die eine solche Wertung tragen.
3. Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht das angefochtene Urteil.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei vollständiger und rechtsfehlerfreier Würdigung des Akteninhalts und insbesondere der Zeugenaussage des Hausarztes die Risikoerheblichkeit der verschwiegenen Beschwerden des Klägers anders bewertet und eine Obliegenheit zur Anzeige - oder zumindest ihre schuldhafte Verletzung durch den Kläger - insoweit verneint hätte. Denn der bloße Umstand, daß dem Kläger Arbeitsunfähigkeit für nur zwei Tage attestiert und leichte

Medikamente verordnet worden sind, steht der Annahme einer Bagatellbehandlung jedenfalls nicht von vornherein entgegen.
III. Für die neue Verhandlung weist der Senat abschließend darauf hin, daß es für die Entscheidung auch darauf ankommen kann, was der Zeuge T., der möglicherweise Agent der Beklagten war, dem Kläger bei der Antragstellung erläutert hat.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.
Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2000 - II ZR 319/98

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 08. Sept. 2004 - 5 U 25/04 - 2

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 319/98 Verkündet am:
19. Juni 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein

a) Die Frage, ob eine Klage, die auf mehrere prozessuale Ansprüche gestützt
wird, zulässig ist, darf das Gericht nicht mit der Begründung offenlassen
, die Klage sei jedenfalls unbegründet.

b) Zur Substantiierungspflicht des Klägers bei einem aus mehreren Einzelpositionen
zusammengesetzten Anspruch.
BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. September 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem "Coproduktionsvertrag" über einen Film geltend.
Am 10. September 1987 schloß die Klägerin mit der C. T. , der Exportabteilung des ehemaligen tschechoslowakischen Fernsehens, einen Co-
produktionsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages war die Herstellung einer Fernsehserie mit dem Titel "Pierrot le Grand". Gemäß Nr. 1 des Vertrages war ursprünglich die Herstellung einer Fernsehserie, bestehend aus vier Teilen zu je 60 Minuten, über das Leben des Jean Garpard Depureau, welcher als Erfinder der modernen Pantomime gilt, vorgesehen. Dieser im Coproduktionsvertrag festgeschriebene zeitliche Umfang der TV-Serie wurde durch Vereinbarung vom 8. September 1988 um eine weitere Folge, also auf insgesamt fünf Folgen á 60. Minuten, erweitert. Nach der im Vertrag vorgesehenen Aufgabenverteilung sollte die Klägerin die zur Herstellung und anschließenden umfassenden kommerziellen Auswertung notwendigen Urheberrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte der deutschen Filmschaffenden erwerben und sie in die Coproduktion einbringen. Außerdem übernahm die Klägerin die Verpflichtung, die Rechte an der literarischen Vorlage und am Drehbuch zu erwerben, um damit die Verfilmung des literarischen Stoffes zu ermöglichen. Der Vertragspartner der Klägerin übernahm gemäß Nr. 1.3 des Coproduktionsvertrages die Verpflichtung , die Dreharbeiten zur TV-Serie vor Ort in der ehemaligen Tschechoslowakei durchzuführen und die Roh- und Feinschnittfassung der Fernsehproduktion zu erstellen. Die Parteien einigten sich auf die Zahlung eines Coproduktionsbeitrages durch die Klägerin in Höhe von 750.000,-- DM, zahlbar in insgesamt sieben Raten.
Im Zeitpunkt des Drehbeginns (28. November 1988) hatte die Klägerin die bis dahin bereits zur Zahlung fälligen ersten Raten von insgesamt 300.000,-- DM noch nicht bezahlt. In der Beilage A zum Coproduktionsvertrag war als letzter Drehtag der 7. Juli 1989 vorgesehen. Zum 1. März 1990 sollte das Negativ der Klägerin zur Verfügung gestellt werden. Beide Termine wurden nicht eingehalten. Zwischen den Parteien entstand ein Streit darüber, ob an-
stelle der ursprünglich vereinbarten 5 mal 60-minütigen Fassung eine TV-Serie für das Deutsche Fernsehen, bestehend aus drei Episoden á 90 Minuten, von der Beklagten zu erstellen sei. Auf ein Schreiben der T. v om 28. Februar 1991, in welchem diese erklärte, daß die sechsteilige Version abgenommen und mit dem Negativschnitt begonnen worden sei, wies die Klägerin mit Telefax vom 4. März 1991 T. an, nicht mit dem Negativschnitt zu beginnen, bevor die damals bestehenden Auseinandersetzungen über die Frage der Anzahl der geschuldeten Folgen abgeschlossen seien. Unter dem 6. März 1991 bestätigte T. den Inhalt dieses Schreibens und bat um weitere Weisungen bezüglich der Durchführung des Negativschnitts, die jedoch nie erfolgten. Im Laufe des Jahres 1992 erstellte die Beklagte eine 6 mal 60-minütige Version, welche endgültig auf eine TV-Serie zu fünf Episoden á 60 Minuten geschnitten wurde. Diese von der Klägerin abgelehnte Fassung strahlte das tschechische Fernsehen im Weihnachtsprogramm 1992 aus.
Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 23. Oktober 1991 kündigte die Klägerin den Coproduktionsvertrag fristlos. Zur Begründung verwies die Klägerin auf eine nicht fristgerechte Herstellung der Spielfilm-Serie.
Die Klägerin macht im Wege der Teilklage einen Schadensersatz in Höhe von 100.000,-- DM wegen der ihr entstandenen Aufwendungen für Produktionskosten geltend. Des weiteren verlangt sie Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von gleichfalls 100.000,-- DM wegen fehlgeschlagener Verwertung der Produktion und die Herausgabe des Negativmaterials der Filmproduktion. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit es um die Herausgabe des Filmnegativmaterials geht; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf das Rechtsmittel des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.


Gerichtsstand ist nach Nr. 9.6 des Coproduktionsvertrages für beide Vertragsparteien M. ; es kommt deutsches Recht zur Anwendung.

B.


1. Die Ausführungen des Landgerichts zur Rechtsnachfolge des Beklagten in die Rechtsstellung des früheren tschechoslowakischen Fernsehens sind nicht zu beanstanden.
2. Die Instanzgerichte werten den Coproduktionsvertrag zutreffend als Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Schließen sich Partner zusammen, um einen Film oder Fernsehfolgen herzustellen und zu vertreiben, so stellt dies den gemeinsamen Zweck im Sinne des § 705 BGB dar. Ist nichts anderes vereinbart, handelt es sich deshalb um die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Hartlieb, HdB. des Film-, Fernsehund Videorechts 3. Aufl. 1991 S. 251 f.; MüKo/Ulmer, BGB 3. Aufl. Vor § 705 Rdn. 98).

Ist die Kündigung der Gesellschaft wirksam, so ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst und - als Innengesellschaft - gleichzeitig beendet. Deshalb ist an sich eine Schlußabrechnung zu erstellen. Die Parteien gehen jedoch offenbar davon aus, daß die streitigen gegenseitigen Ansprüche die einzigen abzurechnenden Vermögenspositionen darstellen.

C.


Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Zahlungsanspruch in Höhe von 200.000,-- DM sei nicht schlüssig dargelegt und schon deshalb als unbegründet abzuweisen; es sei nicht ersichtlich, wie sich dieser Teilbetrag zusammensetze. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
I. Die von der Klägerin erhobene Teilklage ist zulässig.
1. Eine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum Gegenstand hat, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft kommen (BGHZ 124, 164, 166 f.; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f.; v. 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346; Sen.Urt. v. 10. November 1986 - II ZR 140/85, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 - Bestimmtheit 4).
2. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Teilklage gerecht.

a) Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihren Antrag nur noch auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 100.000,-- DM wegen der ihr entstandenen Aufwendungen und weiterer 100.000,-- DM wegen entgangenen Gewinns gerichtet. Einen darüber hinausgehenden Schadensersatzbetrag wegen Nichtherausgabe des Materials, den das Oberlandesgericht auch diskutiert , hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr gefordert. Sie hatte zwar ursprünglich beantragt, im Falle der nicht rechtzeitigen Herausgabe des Filmmaterials die Beklagte schon im vorliegenden Rechtsstreit zu Schadensersatz in Höhe von 50.000,-- DM zu verurteilen, hat diesen Antrag aber in der Berufungsbegründung vom 20. April 1998 nicht aufrecht erhalten. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen. Das Berufungsgericht hätte diesen Antrag daher bei der Frage der Schlüssigkeit der Klage von vornherein nicht berücksichtigen dürfen.

b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Schlüssigkeit der Einzelposten beziehen sich nur auf den Sachverhaltskomplex "Aufwendungen". Die Klägerin macht 100.000,-- DM aus einer Gesamtsumme von 2.464.867,-- DM geltend, die sich aus mehreren Einzelpositionen zusammensetzt. Insoweit handelt es sich um einen einheitlichen Schaden mit unselbständigen Rechnungsposten, nicht aber um verschiedene prozessuale Ansprüche. Hier bedarf es grundsätzlich keiner Erklärung über die Reihenfolge der Prüfung (Lüke in: MüKo-ZPO § 253 Rdn. 106 f.).
Die Klägerin hat diese Rechnungspositionen im einzelnen individualisiert. Sie enthalten unter Nr. 9 Rechtsanwalts- und Beratungskosten. Unter
diese lassen sich auch die in der Berufungsschrift erwähnten 5.000,-- DM an Rechtsanwaltskosten zur Streitbeilegung subsumieren. Ein selbständiger Streitgegenstand ist damit entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht verbunden.

c) Daneben wird als selbständiger weiterer Schadensposten ein Teilbetrag von wiederum 100.000,-- DM als entgangener Gewinn aus einer Gesamtsumme von 1,25 Mio. US-$ geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Streitgegenstand. Dieser Anspruch ist aber, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, schlüssig und in zulässiger Weise dargelegt.
Somit ergibt sich bei sachgerechter Auslegung und Würdigung der Anträge der Klägerin, daß sie insgesamt Schadensersatz in Höhe von 200.000,-- DM verlangt.
3. Überdies hätte das Berufungsgericht aufgrund seiner Annahme, die Teilklage sei nicht hinreichend individualisiert, auf keinen Fall die Klage als unbegründet abweisen dürfen, sondern durch Abweisung als unzulässig klarstellen müssen, daß eine rechtskräftige Entscheidung über die Begründetheit der nach seiner Meinung vorliegenden Mehrheit von Ansprüchen nicht getroffen werden könne.
II. Es ist rechtlich auch nicht möglich, die Frage der Zulässigkeit einer Klage nicht zu beantworten und diese wegen feststehender Unbegründetheit abzuweisen. Dies gilt grundsätzlich auch im Berufungsverfahren. Mag auch in Ausnahmesituationen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das offensichtlich unbegründet ist, offengelassen werden können, so gilt dies jedenfalls nicht für
die Frage, ob die Klage als solche bereits unzulässig war oder nicht. Schon wegen der Auswirkungen auf die Rechtskraft ergibt sich insoweit ein absoluter Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung (Lüke in: MüKo-ZPO, Vor § 253 Rdn. 3). Deshalb ist nur vorsorglich auf folgendes hinzuweisen:
1. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe den in erster Instanz vernommenen Zeugen B. erneut hören und die von der Klägerin im Berufungsverfahren zusätzlich benannten Zeugen vernehmen müssen. Dieser Angriff hat teilweise Erfolg.

a) Eine erneute Vernehmung des Zeugen B. war allerdings nicht geboten. § 398 Abs. 1 ZPO stellt die erneute Vernehmung eines bereits gehörten Zeugen in das Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensüberschreitung liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlichen Zeugen anders beurteilen will als das Erstgericht, wenn es der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (BGH, Urt. v. 30. September 1992 - VIII ZR 196/91; v. 15. Oktober 1992 - III ZR 57/91, BGHR ZPO § 398 Abs. 1 - Ermessen 14, 15 je m.w.N.). Diese Grenzen des Ermessens hat das Berufungsgericht beachtet. Es weicht in keinem Punkt von der Beurteilung des Erstgerichts ab.

b) Dagegen hätte das Berufungsgericht die neu benannten Zeugen P. und K. vernehmen müssen.
Der Tatrichter darf von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zugunsten des Antragstellers zu unterstellen ist. Dabei ist größte Zurückhaltung geboten (BGH, Urt. v. 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 - Beweisantrag, Ablehnung 18 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
Die Klägerin hat in ihrem Berufungsschriftsatz für ihre Behauptung, die Parteien hätten sich später auf die Anfertigung einer 3 mal 90-minütigen deutschen Fassung bis zum 31. Dezember 1990 geeinigt, zunächst den Verantwortlichen der C. T. , den Zeugen B. , benannt. Zusätzlich hat sie zum Beweis dafür, daß auf der Sitzung des Zentraldirektoriums des tschechoslowakischen Fernsehens am 25. Juli 1990 die Herstellung einer solchen Fassung autorisiert und diese Entscheidung der Klägerin mitgeteilt wurde, woraufhin man sich entsprechend geeinigt habe, die Vernehmung der Zeugen K. und P. , jeweils mit ladungsfähiger Anschrift, mehrfach beantragt.
Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises der Beklagten nicht dargelegt habe, warum diese Zeugen etwas bekunden könnten. Das macht die Zeugen jedoch nicht zu ungeeigneten Beweismitteln. Vielmehr ist der Beweisantrag so zu verstehen, daß die Zeugen bei den entscheidenden Besprechungen anwesend waren.
Der von dem Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt, die neuen Zeugen seien erst vier Jahre später in den Prozeß eingeführt worden, erweist sich als irrelevant. Ein Fall des § 528 ZPO ist nicht gegeben; es fehlt
schon an einer Zurückweisung der Beweismittel. Im übrigen ist zu berücksichtigen , daß viele der Beteiligten inzwischen ihre Position bei der Beklagten verlassen haben und nur schwer greifbar sind.
2. Das Berufungsgericht führt aus, der Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns sei schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin der Firma N. gegenüber auch eine 5 mal 60-minütige Fassung habe absetzen können. Eine solche habe die Beklagte aber erstellt, den Schnitt derselben habe die Klägerin selbst am 4. März 1991 per Telefax gestoppt. Dies ist unzutreffend.
Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 28. Februar 1991, auf welches sich das Telefax der Klägerin bezog, hatte die Beklagte lediglich mitgeteilt , eine sechsteilige Version sei abgenommen und mit deren Negativschnitt werde begonnen. Selbst wenn man unterstellen wollte, die Parteien hätten sich nicht auf eine 3 mal 90-minütige Fassung geeinigt, wäre eine solche Version jedoch ebensowenig vertragsgemäß gewesen. Nach dem ursprünglichen Vertrag hätte nämlich dann eine 5 mal 60-minütige Version erstellt werden müssen. Die Darlegungen des Berufungsgerichts verstoßen daher gegen den eindeutigen Inhalt der vorgelegten Urkunden und auch gegen den Tatbestand des Urteils, in dem festgehalten wird, daß ursprünglich die Erstellung einer 5 mal 60-minütigen Version geschuldet war. Daß die Beklagte nach der Kündigung durch die Klägerin später eine fünfteilige tschechische Version erstellte, ändert nichts daran, daß sie der Klägerin eine nicht vertragsgemäße Leistung angeboten hatte.
3. Bei der gebotenen erneuten Prüfung ist zu beachten, daß neben dem entgangenen Gewinn "frustrierte" Aufwendungen grundsätzlich nicht als Schaden geltend gemacht werden können, weil ein Gewinn nur unter der Voraussetzung hätte erzielt werden können, daß die nach dem Vertrag von dem Geschädigten geschuldeten Aufwendungen erbracht worden sind.
4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Herausgabeanspruch greift die Revision ebenfalls erfolgreich an.

a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem neben § 985 BGB bestehenden vertraglichen Herausgabeanspruch stützen sich maßgeblich darauf , daß jedenfalls die fünfte Rate des Produktionskostenbeitrages unabhängig von der vertragsmäßigen Erstellung der Filmserie bei Rohschnittabnahme zu zahlen gewesen sei und deshalb der Beklagten jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Es erscheint schon zweifelhaft, ob der handschriftliche Vermerk auf dem Schuldanerkenntnis vom 9. Mai 1990, der dem vorformulierten Text später hinzugesetzt wurde und insoweit vorrangig ist, nicht entgegen dem Berufungsgericht so zu verstehen ist, daß der gesamte Produktionskostenbeitrag erst bei Ablieferung des Materials zu zahlen sei. Jedenfalls hat das Berufungsgericht verkannt, daß der Rohschnitt lediglich vorgelegt, nicht aber abgenommen wurde. Voraussetzung einer Pflicht zur Zahlung der fünften Rate war jedoch ausweislich des klaren Wortlauts der getroffenen Vereinbarung eine Abnahme (Nr. 4.2.1 des Vertrages), also eine Billigung des Rohschnitts als im wesentlichen vertragsgemäß. Dies hat die Klägerin aber bestritten.

b) Das Berufungsgericht hat zudem ausgeführt, durch die Verarbeitung des von der Klägerin gelieferten Negativmaterials sei die Beklagte Eigentüme-
rin desselben geworden, eine danach erfolgte Eigentumsübertragung auf die Klägerin sei nicht erfolgt. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind bereits deshalb fehlerhaft, weil man Nr. 5.1 des Vertrages im Sinne einer Verarbeitungsklausel (Staudinger/Wiegand, BGB 13. Aufl. § 950 Rdn. 19, 23) so ausle-
gen kann und muß, daß die Klägerin gerade nach der Verarbeitung des Negativs Eigentümerin sein sollte. Ein "Originalnegativ", von dem die Klausel ausdrücklich spricht, war nämlich erst nach der Verarbeitung vorhanden.

Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.