Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2015 - IV ZR 411/13

bei uns veröffentlicht am24.06.2015
vorgehend
Landgericht Hamburg, 306 O 381/11, 21.06.2013
Hanseatisches Oberlandesgericht, 9 U 96/13, 28.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 411/13 Verkündet am:
24. Juni 2015
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Auslegung eines Widerrufsvorbehalts zum Bezugsrecht eines GesellschafterGeschäftsführers
bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen arbeitgeberfinanzierten
Rentenversicherung im Insolvenzfall
BGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - IV ZR 411/13 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin
Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer auf die mündliche
Verhandlung vom 24. Juni 2015

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivilsenat - vom 28. November 2013 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der B. GmbH … (im Folgenden: Schuldnerin) Ansprüche auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus mehreren von der Schuldnerin zugunsten von früheren Arbeitnehmern im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages bei der Beklagten abgeschlossenen Rentenversicherungen geltend.
2
Die Regelung zur Bezugsberechtigung in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen dieser Verträge lautet in § 7 Ziffer 1 für die arbeitgeberfinanzierte Versicherung wie folgt: "Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt: Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, den Rückkaufswert für sich in Anspruch zu nehmen, - wenn das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, es sei denn, die versicherte Person hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung oder die Voraussetzungen einer vertraglichen Unverfallbarkeit erfüllt. - wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die dem Versicherungsnehmer das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen."
3
In § 8 Ziffer 1 ist für die arbeitgeberfinanzierte Versicherung weiter bestimmt: "1.1 Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Gruppenversicherungsvertrag aus, so meldet der Versicherungsnehmer unverzüglich die auf das Leben dieser Person abgeschlossene Ver- sicherung ab. … 1.2 Hat die versicherte Person beim Ausscheiden keine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung oder nach vertraglichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen , so kann der Versicherungsnehmer mit der Abmeldung bestimmen, ob er - der versicherten Person ganz oder teilweise die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers überlässt ; - der versicherten Person ganz oder teilweise unter Kündigung der Versicherung deren Zeitwert gemäß § 176 Versicherungsvertragsgesetz überlässt. Trifft der Versicherungsnehmer hierüber keine Bestimmung , so gilt die einzelne Versicherung zu dem unter Ziffer 1.1 genannten Zeitpunkt als gekündigt. Der Zeitwert der Versicherung gemäß § 176 Versicherungsvertragsgesetz wird auf Beiträge zu dem Gruppenversicherungsvertrag verrechnet oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers diesem sofort ausgezahlt."
4
Einer der versicherten Mitarbeiter der Schuldnerin war der Mitgesellschafter S. , der seit Juni 2003 einen Gesellschaftsanteil von 40% hielt; zugleich war er auch Geschäftsführer, und zwar zunächst Mitgeschäftsführer , ab 2006 Alleingeschäftsführer.
5
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde aufgrund deren Eigenantrags vom 25. Februar 2008 am 30. April 2008 eröffnet, nachdem zuvor am 26. Februar 2008 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden war.
6
Schon vor dieser Anordnung waren zwölf vom Gruppenversicherungsvertrag erfasste Arbeitnehmer der Schuldnerin ausgeschieden. Ferner war der Mitgeschäftsführer B. bereits zum 17. November 2006 abberufen worden. Zwei Mitarbeiter waren kurz vor dem Insolvenzantrag zum 31. Januar 2008 in ein anderes Unternehmen der B. - Gruppe, der B. S. GmbH, gewechselt. Der Geschäftsführer S. erklärte am 26. Februar 2008 die Niederlegung seines Amtes. Gegenüber fünf Mitarbeitern erklärte der Kläger nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung die Kündigung. Ein Mitarbeiter schied durch Eigenkündigung vom 13. April 2008 aus. Zehn Mitarbeiter wech- selten zum 1. Mai 2008 zu einem Betriebsübernehmer. Mit drei Arbeitnehmern schließlich schloss der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aufhebungsverträge zu Ende März bzw. Ende Mai 2008.
7
Der Kläger beansprucht von der Beklagten bezüglich aller vorgenannten Personen die Auszahlung der Rückkaufswerte aus den zu ihren Gunsten geschlossenen Versicherungen in Höhe von insgesamt 21.975,32 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten, nachdem er mit Schreiben an die Beklagte vom 11. November 2011 den Widerruf des Bezugsrechts und die Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages erklärt hat.
8
Beim Landgericht hat die Klage in Höhe von 6.428,87 € nebst Zinsen , beim Oberlandesgericht in Höhe von 7.381,30 € nebst Zinsen Erfolg gehabt. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden und sind die Berufungen beider Parteien erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Revision, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revisionen sind unbegründet.
10
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Rückkaufswerte der Versicherungen der früheren Geschäftsführer S. und B. sowie derjenigen Arbeitnehmer, die zur B. S. GmbH gewechselt oder vor Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung ausgeschieden waren, und des durch Eigenkündigung ausgeschiedenen Arbeitnehmers zugesprochen. Weitergehende Ansprüche des Klägers hat es verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11
Hinsichtlich der Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung des Klägers mit dem Betriebsübernehmer bei Letzterem fortgesetzt haben, sei der Kläger nicht zur Ausübung des Widerrufs berechtigt, weil es aufgrund des Betriebsübergangs an einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse i.S. von § 7 Abs. 1 des Versicherungsvertrages fehle.
12
Hinsichtlich der Arbeitnehmer, denen der Kläger nach Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter gekündigt habe, und der Arbeitnehmer , mit denen er nach Insolvenzeröffnung Aufhebungsverträge geschlossen habe, habe er das Bezugsrecht nicht widerrufen können, weil § 7 Abs. 1 des Versicherungsvertrages einschränkend dahin auszulegen sei, dass die Bezugsberechtigung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht widerruflich sei.
13
Dagegen habe der Kläger das Bezugsrecht des Geschäftsführers S. als versicherter Person widerrufen können. Dieser sei nicht nur Geschäftsführer und mit einem Anteil von 40% an der Gesellschaft beteiligt gewesen, sondern habe zusammen mit dem weiteren Geschäftsführer B. , der ebenfalls zu 40% an der Gesellschaft beteiligt war, Leitungsmacht in der Gesellschaft ausüben können. Der personale Anwendungsbereich zur Widerruflichkeit des Bezugsrechts sei entsprechend den Wertungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG parallel zur Bestimmung des von der Insolvenzsicherung von Betriebsrentenansprüchen begünstigten Personenkreises auszurichten. Insoweit komme es darauf an, ob die fraglichen Personen vermögens- und einflussmäßig so stark mit dem Unternehmen verbunden seien, dass sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten könnten. Nach diesem Maßstab habe kein Schutz für den Geschäftsführer S. bestanden.
14
Ebenso hätten keine Aussonderungsrechte des früheren Geschäftsführers B. sowie derjenigen Arbeitnehmer, die zur B. S. GmbH gewechselt oder vor Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung ausgeschieden waren, und des Arbeitnehmers, der die Eigenkündigung ausgesprochen habe, bestanden. Bei diesen seien keine Anhaltspunkte für eine insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben.
15
Der Widerruf der Bezugsberechtigungen durch den Kläger stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar. Insbesondere sei er nicht binnen einer bestimmten Frist zu erklären gewesen.
16
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
17
1. Revision des Klägers:
18
Die Annahme des Berufungsgerichts, § 7 Abs. 1 des Versicherungsvertrages sei einschränkend dahin auszulegen, dass die Bezugsberechtigung der Versicherten bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht widerruflich sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

19
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind, und kann das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein, wobei es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3 f. m.w.N.); diese Auslegung ist in erster Linie Sache des Tatrichters.
20
b) Eine solche hat das Berufungsgericht im Streitfall vorgenommen , ohne dass ihm hierbei revisionsrechtlich beachtliche Fehler unterlaufen sind.
21
aa) Zwar trifft es zu, dass bei einer reinen Wortlautauslegung auch die insolvenzbedingte Beendigung von Arbeitsverhältnissen von dem Vorbehalt "ohne weiteres" erfasst wird, weil dort nicht auf den Grund der Beendigung abgestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13, VersR 2014, 321 Rn. 14). Hierauf darf sich die Auslegung aber nicht beschränken, sondern es sind - entgegen der Auffassung der Revision - auch Sinn und Zweck der Klausel unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsbeteiligten für die Auslegung heranzuziehen (Senat aaO Rn. 15 ff.).
22
Insoweit sind vor allem die typischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen in die Würdigung einzubeziehen, die das maßgebliche Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und der Versicherten (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab Senat aaO Rn. 13) beeinflussen. Das ist zum einen das Interesse der Arbeitnehmer, dass ihnen die Versicherungsansprüche nicht in Fällen genommen werden, die sich ihrer Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht ihrer Sphäre zuzuordnen sind, und zum anderen das Arbeitgeberinteresse, sich der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers zu vergewissern (Senat aaO Rn. 16 m.w.N.). Ergänzend ist zu prüfen, ob im Einzelfall sonstige Gesichtspunkte vorliegen, die auch unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ein Festhalten am Wortlaut der Klausel gebieten (Senat aaO Rn. 23).
23
bb) Alles dies hat das Berufungsgericht beachtet. Insbesondere hat es bei seiner Auslegung keinen relevanten Tatsachenvortrag des Klägers übergangen.
24
Zu Unrecht meint die Revision, eine abweichende Interessenlage auf Seiten der Schuldnerin sei aufgrund eines dahingehenden nicht bestrittenen Klägervorbringens in den Tatsacheninstanzen unstreitig gewesen. In den in Bezug genommenen Schriftsätzen des Klägers sind die Interessen des Arbeitgebers, über die Rechte aus dem Vertrag verfügen zu können, sowie am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens im Vergleich mit denen des Insolvenzverwalters nur abstrakt angesprochen. Zudem trifft es nicht zu, dass diese aus Arbeitnehmersicht gleich zu bewerten seien. Denn der wirtschaftliche Unternehmenserfolg dient anders als die Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch seinem Interesse an einem sicheren Arbeitsplatz. Auch im Übrigen beschränkten sich die Darlegungen des Klägers auf allgemeine Erwägungen oder gingen von einer falschen Prämisse aus, indem sie ausgehend von einem widerruflichen Bezugs- recht argumentierten, während hier ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart war.
25
2. Revision der Beklagten:
26
a) Revisionsrechtlich beachtliche Fehler lässt die Auslegung des Berufungsgerichts aber auch nicht erkennen, soweit es eine den Wortlaut einschränkende Auslegung des Vorbehalts im Hinblick auf die Insolvenz für das Versicherungsverhältnis des Geschäftsführers S. wegen seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer und des Ausmaßes seiner Beteiligung sowie darauf beruhender Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke des Unternehmens verneint hat.
27
Wie oben bereits ausgeführt hat der Senat in seiner Rechtsprechung zur möglichen einschränkenden Auslegung von Widerrufsvorbehalten im Insolvenzfall unter anderem darauf abgestellt, dass ohne eine solche Einschränkung dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen genommen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, sowie darauf, dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 3 c).

28
Diese Gesichtspunkte treffen auf einen als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter, der selbst die Geschicke des Unternehmens in der Hand hat, dieses leitet und nicht besonders zur Betriebstreue veranlasst werden muss, nicht in jedem Falle zu. Vielmehr hängt dies vom Ausmaß seiner Beteiligung und damit seiner Einflussmöglichkeiten ab.
29
Eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern einerseits und Unternehmern andererseits ist zudem bereits im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) angelegt. Ein Gesellschafter -Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Handelt es sich jedoch um einen Minderheitsgesellschafter , so gilt er als - einem Arbeitnehmer versorgungsrechtlich gleichzustellender - sogenannter Nichtarbeitnehmer i.S. des Satzes 2 dieser Vorschrift (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03, NJW-RR 2005, 1621 unter III 1). Dagegen fallen in einer Kapitalgesellschaft geschäftsführende Gesellschafter mit einer nicht unbedeutenden Beteiligung , sofern sie entweder allein oder zusammen mit anderen Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern über die Mehrheit verfügen, in aller Regel nicht unter den Schutzbereich des Gesetzes (BGH aaO und Urteil vom 14. Juli 1980 - II ZR 224/79, VersR 1980, 1119 unter I).
30
Dieser Abgrenzung liegt letztlich zugrunde, dass die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers oder versorgungsrechtlich gleichgestellten Nichtarbeitnehmers, der in den Schutzbereich des BetrAVG fällt, auch bei der Direktversicherung nicht von künftigen negativen wirtschaftlichen Entwicklungen des Arbeitgebers abhängig sein soll. Für den Unternehmer, der die Geschicke des Unternehmens selbst steuern kann und deshalb auch Einfluss auf Eintritt oder Nichteintritt eines Vermö- gensverfalls hat, gilt das zumindest nicht uneingeschränkt. Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, in solchen Einflussmöglichkeiten eines Gesellschafter-Geschäftsführers maßgebliche Umstände zu sehen, die einer einschränkenden Auslegung des Vorbehalts entgegenstehen können.
31
Ob dies im Einzelfall anzunehmen ist, unterliegt ebenfalls in erster Linie der Beurteilung des Tatrichters. Insoweit sind Rechtsfehler im Streitfall nicht ersichtlich. Dass der Senat in einem anderen Einzelfall eines Gesellschafter-Geschäftsführers auch in der Bejahung einer einschränkenden Auslegung durch das dort entscheidende Berufungsgericht Rechtsfehler nicht feststellen konnte (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 4), rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Auch dort lag eine tatrichterliche Beurteilung zugrunde, die keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler aufwies.
32
b) Zu Unrecht wendet sich die Revision der Beklagten schließlich gegen das Berufungsurteil, soweit darin der Klageanspruch hinsichtlich weiterer Arbeitnehmer der Schuldnerin und des weiteren Geschäftsführers B. deshalb zuerkannt worden ist, weil deren Beschäftigungsverhältnisse nicht insolvenzbedingt beendet worden seien.
33
aa) Die Auffassung der Revision, dass der Kläger die Beweislast für eine nicht insolvenzbedingte Beendigung trage, trifft nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte für eine insolvenzbedingte Beendigung beweisbelastet.
34
Dafür spricht bereits der Umstand, dass der Widerrufsvorbehalt von seinem Wortlaut her alle Beendigungsgründe erfasst und der Wider- ruf nur aufgrund einer einschränkenden Auslegung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen sein kann, so dass es sich insoweit um einen Ausnahmetatbestand handelt. Dessen Voraussetzungen sind nach allgemeinen Regeln von demjenigen zu beweisen , der sich auf ihn beruft.
35
Es kommt hinzu, dass derjenige, der sich gegenüber dem Insolvenzverwalter auf ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus einer Versicherung des Schuldners beruft, damit der Sache nach ein Aussonderungsrecht i.S. von § 47 InsO geltend macht. Derjenige, der eine Aussonderung aus der Insolvenzmasse beansprucht, hat aber die Voraussetzungen des Rechts, auf das er die Aussonderung stützt, darzulegen und zu beweisen (MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl. § 47 Rn. 487). Das gilt auch für denjenigen, der einem Anspruch des Insolvenzverwalters das Aussonderungsrecht eines Dritten entgegenhalten will.
36
Dass die fraglichen Beschäftigungsverhältnisse insolvenzbedingt beendet worden seien, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
37
bb) Dem zuerkannten Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er den vorbehaltenen Widerruf des Bezugsrechts erst im Jahre 2011 erklärt hat.
38
Zum einen begründet der noch nicht erklärte Widerruf noch kein Aussonderungsrecht des Versicherten, solange ein Widerrufsrecht besteht. Zum anderen enthält die Regelung in § 8 der Versicherungsbedingungen entgegen der Ansicht der Revision gerade keine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der unverzüglich vorzunehmenden Abmeldung eines ausscheidenden Arbeitnehmers zugleich eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er dem Arbeitnehmer die Stellung als Versicherungsnehmer überlassen oder ihm den Zeitwert der Versicherung zukommen lassen will. Er kann dies lediglich tun. Erklärt er aber nichts, so gilt die Versicherung als gekündigt, und der Zeitwert fließt in diesem Falle - entweder durch Beitragsverrechnung oder durch Auszahlung - dem Versicherungsnehmer , also dem Arbeitgeber zu. Das heißt, dass sich auch nach dieser Regelung seine etwaige Untätigkeit in keinem Fall zugunsten des versicherten Arbeitnehmers auswirkt. Schon deshalb kann eine solche (vorübergehende) Untätigkeit keinen Vertrauensschutz des Versicherten dahin begründen, dass sein Bezugsrecht trotz Widerruflichkeit unangetastet bleibt.
39
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Mayen Felsch Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2013- 306 O 381/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2013- 9 U 96/13 -

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(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

3
II. 1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10).
14
a) Dabei werden sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Versicherten zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen. Insoweit schließt der Vorbehalt zum Widerruf der Bezugsberechtigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor eingetretener Unverfallbarkeit der Anwartschaft die Fälle insolvenzbedingter Beendigung "ohne weiteres" ein, weil der Wortlaut nicht auf den Beendigungsgrund abstellt (vgl. die Stellungnahme des Senats im Verfahren GmS-OGB 2/07 vom 21. August 2009, wiedergegeben in BAGE 134, 372 Rn. 44).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 30/04 Verkündet am:
8. Juni 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
_____________________
Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer
Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung d es Rückkaufswertes einer Lebensversicherung.
Er wurde durch Beschluß vom 30. April 1999 als Ins olvenzverwalter über das Vermögen der A. S. GmbH & Co. KG (im folgenden : Schuldnerin) bestellt. Diese hatte im Jahre 1994 bei der Beklagten eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung auf das Leben ihres Arbeitnehmers, des Streithelfers, genommen. In einem von ihr und dem Streithelfer gemeinsam unterschriebenen Formular für eine "Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Lebensversicherung, Direktversicherung" , das die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte, heißt es u.a.:

"Die beantragte Lebensversicherung soll als betriebliche Direktversicherung zur Altersversorgung des Arbeitnehmers dienen. Im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 soll das Vertragsverhältnis so gestaltet werden, … daß wir beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus unseren Diensten vor Eintritt der Unverfallbarkeit (außer bei Direktversicherungen, die unter Verwendung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen werden) frei über die Versicherungsansprüche verfügen können. Zu diesem Zweck soll der Versicherungsvertrag – bei Kapitalversicherungen durch einen Nachtrag mit dem rückseitig abgedruckten Wortlaut – ergänzt werden." Dieser Nachtrag lautet unter Ziff. 6 wie folgt: "Dem Versicherten wird auf die Leistung aus der auf sein Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter dem nachstehenden Vorbehalt eingeräumt: Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, der Versicherte hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt." Der Kläger stellte den Betrieb der Schuldnerin ein und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Streithelfer, der zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbes-

serung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) noch nicht erfüllt hatte. Gegenüber der Beklagten nahm der Kläger den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 9.482,12 € für sich in Anspruch.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Zahlung sklage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat gemeint: Der Kläger kö nne den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen, weil der Streithelfer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO habe. Der Vorbehalt, unter dem das dem versicherten Arbeitnehmer gewährte eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht stehe, gelte nur für die Dauer der Unternehmensfortführung und nicht auch für den Fall der Insolvenz. Zweck des Widerrufsvorbehalts sei es, den begünstigten Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten. Dieser Zweck sei mit der Einstellung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin entfallen. Auch ein Anfechtungsrecht nach § 133 Abs. 1 InsO stehe dem Kläger nicht zu.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Rückkaufswert. Zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört zwar auch der Rückkaufswert nach Kündigung oder sonstiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses, wie hier nach § 103 Abs. 2 InsO (vgl. Römer in Römer/Langheid, 2. Aufl. § 176 VVG Rdn. 3), denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b; vom 22. März 2000 – IV ZR 23/99 – VersR 2000, 709 unter II 3 a). Der Versicherungsnehmer kann jedoch über seine Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verfügen. Das hat die Schuldnerin zugunsten des Streithelfers getan, indem sie ihm ein Bezugsrecht eingeräumt hat, das sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdende Ansprüche umfaßt, so auch den auf Zahlung des Rückkaufwertes (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO).
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausge gangen, daß dieses Bezugsrecht nicht mehr unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit gestanden hat.
Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versicherer gegeben hat (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a.E.). Wie der von Versicherungsnehmerin und Versichertem unterschriebenen "Ergänzende(n) Erklärung zum Antrag auf Lebensversicherung , Direktversicherung" in Verbindung mit Ziff. 6 des Nachtrages zum Versicherungsschein zu entnehmen ist, sollte der Streithelfer unwiderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. Aller-

dings hat sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis zum Streithelfer vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG enden. Die grundsätzliche Unwiderruflichkeit des ihrem Arbeitnehmer eingeräumten Bezugsrechts wurde dadurch eingeschränkt. Solange aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich; in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, gehört es zum Vermögen des Bezugsberechtigten (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 2; BAG, VersR 1991, 211 und 942; Römer, aaO § 166 Rdn. 21). Das gilt erst recht, wenn der Zweck des Vorbehalts endgültig entfallen ist und seine Voraussetzungen daher auch künftig nicht mehr eintreten können. Der seitens des Arbeitgebers gemachte Vorbehalt vermag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers dann nicht mehr zu beeinträchtigen.
3. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß der Streithelfer noch keine unverfallbaren Ansprüche nach dem BetrAVG erworben hatte , so daß der Kläger insofern von dem Vorbehalt hätte Gebrauch machen und dem Streithelfer seine Bezugsberechtigung entziehen können. Die Ausübung des Vorbehalts ist zumindest konkludent in seiner Aufforderung an die Beklagte zu sehen, den Rückkaufswert statt an den versicherten Arbeitnehmer an ihn selbst auszukehren.

Dem Berufungsgericht ist indes darin zu folgen, da ß der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, nicht auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten sollte (ebenso OLG Karlsruhe Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; Stegmann/ Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR § 35 InsO 2003, 931).

a) Der Inhalt der "Ergänzende(n) Erklärung zum Ant rag auf Lebensversicherung" und des Nachtrages zum Versicherungsschein, beide von der Beklagten formuliert, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt danach darauf an, wie Erklärung und Nachtrag aus Sicht eines verständigen und durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu verstehen sind (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig), der als Arbeitgeber durch den Abschluß einer Direktversicherung seinen Arbeitnehmern - also nicht nur dem Streithelfer - eine betriebliche Altersversorgung verschafft. Einzubeziehen sind dabei im besonderen auch die Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer, die eine grundsätzlich unwiderrufliche Bezugsberechtigung erwerben sollen und von dem einschränkenden Vorbehalt unmittelbar betroffen sind (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - BGH-Report 2003, 811 (red. Leitsatz ), im übrigen unveröffentlicht, unter 2 a und b, jeweils zur Gruppenversicherung ; BGHZ 142, 103, 107; Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00 - VersR 2001, 714 unter 2 b, jeweils zu § 9 AGBG).

b) Ausgehend vom Wortlaut des unter Ziff. 6 aufgen ommenen Nachtrages hat der Versicherungsnehmer, wenn nicht bereits zugunsten

des Arbeitnehmers die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG eingetreten sind, das Recht, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis - wie auch hier - vor Eintritt des Versicherungsfalles enden. Das läßt noch offen, ob es genügt, daß das Arbeitsverhältnis überhaupt seine Beendigung gefunden hat, oder ob bestimmte Gründe dafür gegeben sein müssen.
Die Regelung unter Ziff. 6 des Nachtrages kann ind es nicht für sich allein betrachtet werden. Sie ist in Verbindung mit der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschriebenen "Ergänzende(n) Erklärung" zu sehen , denn erst diese bringt zum Ausdruck, was mit der Einschränkung der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts angestrebt worden ist. Danach sollte das Bezugsrecht so ausgestaltet werden, daß der Versicherungsnehmer bei einem "vorzeitigen Ausscheiden" des Arbeitnehmers aus seinen Diensten berechtigt ist, wieder frei über die Versicherungsansprüche zu verfügen.
(1) Der Versicherungsvertrag ist langfristig angel egt und dient der Altersvorsorge des Arbeitnehmers. Diesem ist daher daran gelegen, sich schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung vor künftigen negativen Entwicklungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Arbeitgebers zu schützen. Sein erkennbares Interesse geht dahin, frühzeitig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu erwerben. Nur so kann schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG die angestrebte Altersversorgung insolvenzfest gemacht und dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werden. Dem ist durch die Vereinbarung eines dem Grunde nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (vgl.

Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a; BGHZ 45, 162, 165). Es wird ein sofortiger Rechtserwerb des begünstigten Arbeitnehmers bewirkt und zum Ausdruck gebracht, daß der Arbeitgeber, der durch den Abschluß der Direktversicherung zugleich seine Verpflichtung zur Entrichtung eines Insolvenzsicherungsbeitrages begrenzt (§ 10 Abs. 1, 3 Nr. 2 Satz 2 BetrAVG), den durch den Versicherungsvertrag verkörperten Wert dem Vermögen des Arbeitnehmers zukommen lassen will. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechtes bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde das mit dem Abschluß der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Er nähme dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich seiner Einflußnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind. Schon das spricht für eine einschränkende Auslegung der Reichweite des seitens des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung gemachten Vorbehalts.
(2) Andererseits verdeutlichen die gemeinsame Erkl ärung zum Versicherungsantrag und in ihrer Folge der Wortlaut des Widerrufsvorbehalts aber auch, daß die Zuweisung der versicherungsrechtlichen Ansprüche in das Vermögen des Arbeitnehmers diesem nicht ermöglichen soll, das Arbeitsverhältnis nach freiem Belieben (vorzeitig) zu beenden und dennoch die Versicherungsansprüche zu behalten. Er soll insbesondere nicht das - unter Umständen vorteilhaftere - Angebot eines anderen Arbeitgebers annehmen, den Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers verlassen und gleichwohl noch auf die Versicherungsleistungen zugreifen können. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich der Arbeitgeber durch den Vorbehalt - zumindest auch - der weiteren Be-

triebstreue des Arbeitnehmers vergewissern will (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 - NJW 2000, 1197 unter II 1; ebenso BVerfG, VersR 1999, 600, 606). Er will mit der aufgrund des Vorbehalts eingeschränkten Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts verhindern , daß der Arbeitnehmer unter Mitnahme der erworbenen Versicherungsansprüche aus seinen Diensten ausscheidet. Dieses berechtigte Anliegen erfordert es indes nicht, das "vorzeitige Ausscheiden" des Arbeitnehmers auf jeden Fall der Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Es genügt, darunter solche Beendigungsgründe zu verstehen, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Insolvenzbedingte Betriebseinstellungen gehören jedenfalls nicht dazu. Der Ausdruck "Ausscheiden", wie er in der "Ergänzende (n) Erklärung zum Versicherungsantrag" verwendet wird, legt hier vielmehr nahe, daß der Betrieb - auch ohne den versicherten Arbeitnehmer - fortbestehen muß, dieser also einen betrieblichen Verband verläßt, der im übrigen aufrechterhalten bleibt.
Der Kläger ist zwar in seiner Eigenschaft als Inso lvenzverwalter an die Stelle der Schuldnerin getreten; insbesondere sind die Verwaltungsund Verfügungsbefugnis über deren Vermögen auf ihn übergegangen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1 InsO). Während ein Schuldner als Unternehmer in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebes bedacht ist, steht für den Insolvenzverwalter die Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Vordergrund, sei es durch Fortführung oder Einstellung des Betriebes (§ 1 Satz 1 InsO). Bei der hier gebotenen Auslegung kommt es jedoch allein auf die Interessenlage bei Abschluß der Direktversicherung an. Es können allein die damaligen Interessen des Arbeit-

gebers berücksichtigt werden, die nicht durch die späteren des Klägers ersetzt werden dürfen. Diesem Interesse des Versicherungsnehmers entspricht es, sich den Zugriff auf die Versicherungsleistungen zu erhalten , sollte der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aus dem Betrieb ausscheiden oder sonst eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung veranlassen. Dagegen rechtfertigen die Interessen eines redlichen, vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können (BAG VersR 1991, 211, 212).
4. Die Voraussetzungen des vom Kläger behaupteten Anfechtungsrechts (§ 133 Abs. 1 InsO) hat das Berufungsgericht verneint. Dies greift die Revision nicht an.
Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

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II. 1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10).

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.