Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2008 - IV ZR 128/07

bei uns veröffentlicht am29.10.2008
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 5 O 226/06, 24.10.2006
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 237/06, 19.04.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 128/07 Verkündetam:
29.Oktober2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ARB 75 §§ 2 Abs. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2 Buchst. c; ARB 92 §§ 2 Abs. 3
Buchst. b, 4 Abs. 2 Buchst. c
1. Die Prozesskosten für eine Drittschuldner-Einziehungsklage fallen nicht
unter die Risikobegrenzungsklausel des § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 75.
2. Der Ausschluss einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen
Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht
werden (§ 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 75), erfasst seinem Sinn und Zweck nach
die Einziehungsklage des Pfändungspfandgläubigers gegen den Drittschuldner
nicht.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein Handwerksunternehmen der Holzbau- und Zimmereibranche , nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB 92 zugrunde, die - soweit hier von Belang - den ARB 75 entsprechen. Versicherungsschutz ist u.a. vereinbart für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige (gemäß § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 ARB 92) einschließlich des "Firmen -Vertragsrechtsschutzes" gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 ARB 92.
2
Die Klägerin hatte sich an Barter-Geschäften beteiligt. Solche Geschäfte beruhen, wie das Landgericht ausführt, auf einem Zusammenschluss von Unternehmen zu einem Unternehmenspool unter gleichzeitiger Vermittlung von Waren und Dienstleistungen aller Art. Dabei erfolge die Abrechnung durch Führung entsprechender Konten beim Barter-Unternehmen. Gegen ein solches Barter-Unternehmen erwirkte die Klägerin im Jahre 2002 ein rechtskräftiges Urteil auf Auszahlung ihres Kontoguthabens. Drei Vollstreckungsversuche bei der Schuldnerin scheiterten. Im Jahre 2004 erhielt die Klägerin ein Schreiben eines anderen BarterUnternehmens , aus dem sich ergab, dass nicht mehr die Schuldnerin das Konto der Klägerin führte, sondern das andere Unternehmen. Daraufhin ließ die Klägerin den Anspruch der Schuldnerin auf Rückübertragung und Auszahlung des Guthabens pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weigerte sich die Drittschuldnerin, das Guthaben an die Klägerin auszuzahlen. Diese ging deshalb mit einer Einziehungsklage gegen die Drittschuldnerin vor, hatte aber keinen Erfolg. Aus der Rechtsverfolgung über zwei Instanzen entstanden der Klägerin Kosten von insgesamt 5.247,92 €.
3
Beklagte Die verweigert die Erstattung dieser Kosten. Sie stützt sich u.a. auf § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92. Diese Bestimmung lautet: "Der Versicherer trägt nicht … Die Kosten der Zwangsvollstreckung für mehr als drei Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel und die Kosten für solche Anträge, soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels gestellt werden."
4
Ferner beruft sich die Beklagte auf § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92: "Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen …
b) aus Ansprüchen, die nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden sind;
c) aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden."
5
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Einziehungsklage sei von der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende erhoben worden. Mit dieser Klage mache sie der Sache nach geltend, dass die Übernahme des Barter-Vertrags durch die Drittschuldnerin mangels Zustimmung der Klägerin gescheitert sei und der Vollstreckungsschuldnerin daher ein Rückabwicklungsanspruch gegen die Drittschuldnerin zustehe. Damit falle die Einziehungsklage unter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 ARB 92. Im Rahmen dieser Klausel komme es nicht darauf an, ob die Klägerin Inhaberin des Anspruchs ist, für dessen gerichtliche Durchsetzung Kostenerstattung verlangt wird, oder nur zu dessen Einziehung berechtigt.
8
Der Ausschluss in § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92 stehe der Eintrittspflicht der Beklagten nicht entgegen. Zwar falle die Einziehungsklage, mit der die Klägerin als Pfändungspfandgläubigerin einen Anspruch ihrer Schuldnerin geltend gemacht habe, unter den Wortlaut der Ausschlussklausel. Deren Sinn und Zweck gehe dahin zu verhindern, dass ein nicht versicherter Rechtsinhaber in den Genuss von Versicherungsleistungen komme, indem an seine Stelle eine versicherte Person tritt, die den An- spruch geltend macht. Um ein solches Erschleichen von Versicherungsleistungen gehe es aber bei einer Einziehungsklage, wie sie hier vorliegt, nicht. Sie werde von der Ausschlussklausel nach deren Sinn und Zweck gerade nicht erfasst.
9
Auch die Beschränkung des § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 greife nicht ein. Denn die Einziehungsklage sei kein Vollstreckungsantrag im Sinne dieser Klausel. Diese erfordere die Erstreckung auf Einziehungsklagen auch ihrem Sinnzusammenhang nach nicht.
10
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
11
1. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Klägerin mit der Einziehungsklage, für die hier Rechtsschutz verlangt wird, rechtliche Interessen in ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als Gewerbetreibende wahrgenommen hat, und dass der geltend gemachte Anspruch auf schuldrechtliche Verträge gestützt war (§ 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 ARB 92). Es fehlt aber auch nicht, anders als die Revision meint, an einem inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten gewerblichen Tätigkeit und der aus schuldrechtlichen Verträgen hergeleiteten Einziehungsforderung (zu diesem Erfordernis vgl. Prölss/ Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. ARB 75 § 24 Rdn. 2; ARB 94 § 24 Rdn. 4; Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. ARB 75 § 24 Rdn. 21, 49; ARB 94/2000 § 24 Rdn. 4; zu der entsprechenden Ausschlussklausel beim Familienrechtsschutz vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1978 - IV ZR 1/77 - VersR 1978, 816 unter 2 insbes. zu c; vom 7. Dezember 1994 - IV ZR 302/93 - VersR 1995, 166 unter 1 d). Es mag sein, wie die Revision geltend macht, dass mit der Einziehungsklage In- kasso- und Finanzierungsgeschäfte abgewickelt werden. Dabei geht es aber um im Betrieb der Klägerin entstandene Ansprüche insbesondere auf Gegenleistungen für ihre gewerbliche Tätigkeit, die wegen der Vereinbarung des Barter-Handels zu dem bei der Vollstreckungsschuldnerin entstandenen und auf die Drittschuldnerin weiter übertragenen Guthaben geführt haben. Für diese Einordnung der mit der Einziehungsklage wahrgenommenen rechtlichen Interessen unter das speziell versicherte Risiko (vgl. Harbauer/Stahl aaO ARB 75 vor § 21 Rdn. 1) spielt keine Rolle, dass die Klägerin die Einziehungsforderung gegen die Drittschuldnerin vor ihrer gerichtlichen Geltendmachung durch Pfändung und Überweisung (§§ 829, 835 f. ZPO) und insoweit kraft öffentlichen Rechts erworben hatte (a.A. Rex, VersR 1995, 505, 506).
12
Dem 2. Anspruch auf Versicherungsleistungen steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vor Erhebung der Einziehungsklage gegen die Drittschuldnerin schon dreimal vergeblich versucht hatte, bei der Schuldnerin zu vollstrecken. Nach § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 ist zwar die Leistungspflicht des Versicherers auf drei "Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel" beschränkt. Die Einziehungsklage ist jedoch - wie die Auslegung der Klausel ergibt - kein solcher Vollstreckungsantrag.
13
Die Klausel verwendet zur Kennzeichnung der Vollstreckungskosten auslösenden Maßnahmen, auf die sich die Beschränkung bezieht, mit der Wendung "Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr" Begriffe der Rechtssprache. Deshalb erfährt der Grundsatz, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzu- sammenhangs verstehen muss (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85), eine Ausnahme. Wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet, ist anzunehmen, dass darunter auch in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes zu verstehen ist. In der Begrifflichkeit der Rechtssprache jedenfalls ist - wie auch die Revision einräumt - eine Einziehungsklage aber kein Antrag auf Vollstreckung.
14
abweichendes Ein Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06 - VersR 2007, 535 Tz. 14 m.w.N.). Dass den Begriffen "Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr" nach allgemeinem Sprachverständnis ein von der Rechtssprache abweichender Sinn zukäme, ist nicht ersichtlich. Die Revision macht vielmehr geltend, die Einziehungsklage setze einen Vollstreckungsakt voraus, nämlich Pfändung und Überweisung, und diene allein der Realisierung des durch diesen Vollstreckungsakt angestrebten Ergebnisses. Die Einziehungsklage gegen den Drittschuldner sei der Höhe nach auf die gegen den ursprünglichen Schuldner zu vollstreckenden Forderung begrenzt. In dieser Funktion sei das Erkenntnisverfahren gegen den Drittschuldner nichts anderes als eine Fortsetzung der durch den Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingeleiteten Zwangsvollstreckung. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei klar, dass das der Vollstreckung unterworfene Schuldnervermögen auch aus Forderungen gegenüber Dritten bestehe; er werde die Auseinandersetzung um den Bestand einer solchen Forderung nicht als neuen Versicherungsfall i.S. von § 14 Abs. 3 ARB 92 begreifen, sondern mit der Realisierung seiner titulierten Forderung gegen den Schuldner in Verbindung bringen.
15
Dem folgt der Senat nicht. § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 begrenzt das vom Versicherer gegebene Leistungsversprechen. Solche Risikobegrenzungsklauseln sind grundsätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 unter 2 m.w.N.). Den Zweck des § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indessen unter Beachtung des Wortlauts der Klausel nur darin sehen, den Versicherer vor den Kosten von mehr als drei vergeblichen Anträgen auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr zu schützen. Dieser Zweck verlangt eine Erstreckung auf die Drittschuldner-Einziehungsklage nicht. Es handelt sich nämlich insoweit um einen neuen, eigenständigen Rechtsschutzfall, der darauf beruht , dass der Drittschuldner seiner Verpflichtung aus der gepfändeten Forderung dem Pfandgläubiger gegenüber nicht nachkommt. Ob der Versicherer für diesen zusätzlichen Rechtsschutzfall einzustehen hat, entscheidet sich nicht nach § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92, sondern hängt vielmehr nach dem Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos davon ab, ob mit dem Versicherungsschutz Deckung auch für die Wahrnehmung der mit der Einziehungsklage geltend gemachten rechtlichen Interessen versprochen worden ist. Auf die Vollstreckung gegenüber dem ursprünglichen Schuldner und dem insoweit zu beachtenden § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 kommt es mithin für die Einziehungsklage gegen den Drittschuldner nicht mehr an (so auch Prölss/Armbrüster aaO ARB 75 § 2 Rdn. 28; Schneider, VersR 1995, 10 ff; Maier, r+s 2007, 312; a.A. Harbauer/Bauer aaO ARB 75 § 2 Rdn. 205; Rex, VersR 1995, 505 ff.). Fällt die Einziehungsklage für sich genommen (anders als im vorliegenden Fall) nicht unter den jeweils für spezielle Risiken vereinbarten Versicherungsschutz, muss der Versicherer überhaupt nicht für deren Kosten einstehen, selbst wenn der Versicherungsnehmer den Titel gegen den ursprünglichen Schuldner auf keinem anderen Weg zu vollstrecken versucht hätte.
16
Allerdings 3. macht die Klägerin gegenüber der Drittschuldnerin keinen eigenen Anspruch geltend, sondern den ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch der ursprünglichen Schuldnerin. Damit greift dem Wortlaut nach der Ausschluss des § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92 ein.
17
Der Senat hat die entsprechende Vorschrift in den ARB 75 aber bereits von ihrem erkennbaren Zweck her einschränkend ausgelegt (Urteil vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97 - VersR 1998, 887 unter 2; vgl. dazu Römer, AnwBl. 2000, 278 f.). Die Klausel soll verhindern, dass der nicht versicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuss der Versicherungsleistung kommt, indem an seine Stelle eine versicherte Person tritt, die den Anspruch geltend macht. Der Rechtsschutzversicherer soll nicht durch nachträgliche Nutzung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten mit einem Kostenrisiko belastet werden, für das er keine Prämien erhalten hat. Von einer solchen Verlagerung von Prozesskosten auf den Rechtsschutzversicherer kann bei einer Fremdversicherung aber nicht die Rede sein. Zwar ist der Versicherungsnehmer in solchen Fällen nicht Inhaber des Anspruchs, grundsätzlich kann aber nur er allein und nicht der versicherte Anspruchsinhaber den Anspruch gerichtlich geltend machen. Diese Rechtslage besteht von vornherein und ist nicht erst durch gewillkürte Prozessstandschaft oder Übertragung des Anspruchs nach Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. b ARB 92) geschaffen worden.
18
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92 ihrem Sinn und Zweck nach auch auf die hier vorliegende gerichtliche Geltendmachung eines fremden Anspruchs nach dessen Pfändung und Überweisung nicht anwendbar ist (so auch Maier, r+s 2007, 312, 313). Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als rechtliche Gestaltung in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Kenntnis des Pfändungspfandgläubigers von der Existenz einer Forderung des Vollstreckungsschuldners verstanden werden kann. Anders als bei der Fremdversicherung bleibt der Vollstreckungsschuldner trotz Pfändung und Überweisung seiner Forderung auch weiterhin befugt, Feststellungsklage über das Bestehen der Forderung zu erheben oder auf Zahlung an den Pfändungspfandgläubiger zu klagen (BGHZ 114, 138, 141). Die Revisionserwiderung weist aber mit Recht darauf hin, dass ein Erschleichen des Versicherungsschutzes für Prozesskosten fern liege, weil der Vollstreckungsschuldner die Pfändung durch einen rechtsschutzversicherten Pfändungspfandgläubiger in aller Regel nicht provozieren wird und schon gar nicht zu dem Zweck, die Prozesskosten der Einziehungsklage zu verlagern. Vielmehr handelt der Pfändungspfandgläubiger, wenn er die gepfändete und ihm überwiesene Forderung einzieht, in eigenem Interesse zur Befriedigung seines titulierten Anspruchs gegen den ursprünglichen Schuldner. Der Pfändungspfandgläubiger trägt bei Unterliegen die Kosten des Einziehungsprozesses nach §§ 91 ff. ZPO; (ob er sie als Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO beim Vollstreckungsschuldner beitreiben kann, hängt von dessen Vermögenslage ab; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 - NJW 2006, 1141 Tz. 7 ff.; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 836 Rdn. 4). Mithin geht es um einen eigenen Rechtsschutzfall des Pfändungspfandgläubigers, für den dieser Kostenersatz vom Rechtsschutzversicherer, dem er Prämien gezahlt hat, verlangen kann, (soweit auch für Forderungen wie die gegen den Drittschuldner geltend gemachten Ansprüche überhaupt Versicherungsschutz vereinbart worden ist).
19
Hinzu kommt, dass Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 2 Buchst. b ARB 92 auch für die Geltendmachung von abgetretenen Forderungen nur ausgeschlossen ist, wenn der Anspruch nach Eintritt des Versicherungsfalles übertragen wurde. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass sich die Drittschuldnerin erst nach Pfändung und Überweisung des gegen sie gerichteten Anspruchs geweigert hat, das Guthaben auszuzahlen. Liegt die Gefahr einer missbräuchlichen Verlagerung der Prozesskosten vom nicht versicherten Anspruchsinhaber auf einen versicherten Dritten im Fall der Abtretung einer unbestrittenen Forderung fern, weil im Zeitpunkt der Abtretung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Forderung einmal gerichtlich geltend gemacht werden müsse, ist nicht verständlich, warum dies bei Pfändung und Überweisung einer bis dahin unbestrittenen Forderung anders sein sollte.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2006 - 5 O 226/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2007 - 12 U 237/06 -

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04

bei uns veröffentlicht am 11.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 25/04 Verkündet am: 11. Mai 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 307
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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 2015 (Az.: 6 O 50/15) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2015 - 2 U 107/14

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 (Az. 11 O 298/13) im Kostenpunkt und in Ziffer I. 2., II., III. und IV. des Tenors unter Zurückweisung der weitergehenden Beru

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2014 - IV ZR 22/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR22/13 Verkündet am: 5. November 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung, hier

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 25/04 Verkündet am:
11. Mai 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Cl; AVB Kreditversicherung, hier Arbeitslosigkeitsversicherung
für Kraftfahrzeugfinanzierungskredite
Zur Intransparenz der Klausel einer sogenannten Arbeitslosigkeitsversicherung (Kreditversicherung
für Kraftfahrzeugfinanzierungsverträge für den Versicherungsfall der
Arbeitslosigkeit des versicherten Darlehensnehmers), in welcher die bedingungsgemäße
Arbeitslosigkeit unter anderem davon abhängig gemacht wird, daß der Darlehensnehmer
zum einen nicht gegen Entgelt tätig ist und außerdem Arbeitslosengeld
oder -hilfe bezieht.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005- IV ZR 25/04 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger fordert Leistungen aus einer von der Be klagten so bezeichneten "Arbeitslosigkeitsversicherung".
Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für ei nen … M. nahm der Kläger im Oktober 2002 bei der V. GmbH ein Darlehen über 31.666,56 € auf, das in der Zeit vom 21. November 2002 bis zum 21. Oktober 2003 in 12 Raten über je 2.638,88 € zurückgezahlt werden sollte.

Die Bank unterhält als Versicherungsnehmerin bei d er Beklagten einen Gruppenversicherungsvertrag, aufgrund dessen alle natürlichen Personen, die bei ihr einen Darlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung mit fest vereinbarten Raten abgeschlossen haben, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert werden können. Hiervon machte die Bank zugunsten des Klägers Gebrauch. Zusammen mit der Darlehensbestätigung übersandte sie ihm namens der Beklagten eine Versicherungsbestätigung, der zufolge ihm in Verbindung mit dem Fahrzeugfinanzierungsdarlehen als versicherter Person Versicherungsschutz im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung (im folgenden: AVB-AL) gewährt werde. Diese lauten auszugsweise: § 1 Begriffsbestimmungen … 2. Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist ein Versicherter, der … bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 12 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Er darf weder … Kurzarbeiter, Saisonarbeiter noch bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein. 3. Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeitnehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Die Arbeitslosigkeit muß Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muß der Versicherte außerdem Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten und aktiv Arbeit suchen. Erhält der Versicherte wegen fehlender Bedürftigkeit

keine Arbeitslosenhilfe, hindert dies den Leistungsanspruch nicht. … § 3 Versicherungsleistung Während der Arbeitslosigkeit des Versicherten werden die in dieser Zeit gegenüber dem Versicherungsnehmer fällig werdenden ursprünglich vereinbarten monatlichen Raten des Versicherten unter Berücksichtigung der Karenzzeit bezahlt, wenn die Arbeitslosigkeit während der Dauer des Versicherungsschutzes begonnen hat. … § 4 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt oder bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits bestand, ist nicht versichert (Wartezeit). … Bei Abschluß des Darlehensvertrages war der Kläger als Elektromeister bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschäftigt , an der er zu 25% und seine als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau zu 75% beteiligt ist. Mit Schreiben vom 3. Januar 2003 kündigte die GmbH, vertreten durch die Ehefrau des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Januar 2003. Der Kläger ist seither arbeitslos gemeldet und erhält gemäß Bescheid des zuständigen Arbeitsamtes vom 17. März 2003 wöchentlich 245,21 € Arbeitslosengeld. Zugleich ist er seit Februar 2003 weiterhin bei der von seiner Ehefrau geführten Gesellschaft für monatlich 160 € beschäftigt.
Der Kläger meint, diese geringfügige Beschäftigung stehe der Annahme , er sei bedingungsgemäß arbeitslos, nicht entgegen, wie sich insbesondere daran zeige, daß ihm Arbeitslosengeld bewilligt sei. Er begehrt von der Beklagten Ersatz für die von ihm in der Zeit von Februar

bis April 2003 an die V. gezahlten drei Darlehensraten in Höhe von insgesamt 7.916,64 €, ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die ab Mai 2003 bis einschließlich Oktober 2003 fälligen restlichen Darlehensraten zu zahlen, sofern seine Arbeitslosigkeit andauert.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil hie r ein Beschäftigungsverhältnis bei der Ehefrau des Klägers im Sinne von § 1 Nr. 2 AVB-AL zugrunde liege, die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet im Sinne von § 1 Nr. 3 AVB-AL eingetreten und der Kläger weiterhin gegen Entgelt für die frühere Arbeitgeberin tätig sei.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Ers atzes für die noch in die Karenzzeit fallende Darlehensrate für den Monat Februar 2003 stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefocht enen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspr uch auf Versicherungsleistungen versagt, weil er entgegen § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbedingungen weiterhin gegen Entgelt, nämlich für 160 € monat-

lich, bei seiner früheren Arbeitgeberin tätig ist. Daß er arbeitslos gemeldet sei und Arbeitslosengeld beziehe, besage nur, daß er sozialrechtlich als arbeitslos angesehen werde, sei aber für das privatrechtliche Versicherungsverhältnis , in welchem der Begriff der Arbeitslosigkeit in zulässiger Weise abweichend von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs definiert sei, ohne Bedeutung. Nach § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL setze der Leistungsanspruch voraus, daß der Versicherte überhaupt keine entgeltliche Tätigkeit mehr ausübe; der Empfang von Arbeitslosengeld oder -hilfe sei, wie das Wort "außerdem" zeige, eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung. Die so verstandene Regelung sei interessengerecht und transparent. Der vom Kläger nunmehr noch erzielte Verdienst von monatlich 160 € sei nicht so gering, daß es unbillig erscheine, darin ein Entgelt im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL zu sehen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die in § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbeding ungen (AVB-AL) getroffene Regelung zur Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit ist intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit sie zur Voraussetzung hat, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist.

a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß § 1 Nr. 3 AVB-AL eine eigenständige vertragliche Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit enthält, die unabhängig ist vom sozialrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit. Zunächst setzt bedingungsgemäße Arbeitslosigkeit voraus, daß - nach ihrem unverschuldeten Eintritt - der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist. Damit will sich der Versicherer gegen

Mißbrauch schützen. Er möchte verhindern, daß der Versicherte seinen Lebensunterhalt für die Dauer der Kraftfahrzeugfinanzierung durch Leistungen aus der öffentlichen Arbeitslosigkeitsversicherung und Zusatzeinkünfte in einer Art und Weise bestreitet, die ihm keinen ausreichenden Anreiz für die rasche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit gibt.

b) Daß diese Entgeltklausel in der Auslegung des B erufungsgerichts die Versicherungsnehmerin oder die einzelnen Versicherten gemessen an den gesetzlichen Konkretisierungen des § 307 Abs. 2 BGB inhaltlich unangemessen benachteiligt, läßt sich nicht feststellen.
aa) Bei der Beurteilung, ob die Bestimmung von ein em wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) über Arbeitsförderung außer Betracht zu lassen. Private Versicherungen sind nach ihren eigenen privatrechtlichen Regelungen und ihrem eigenen Vertragszweck zu beurteilen. Die Gesetze zur Sozialversicherung geben wegen ihrer Andersartigkeit und ihrer anderen Leistungsvoraussetzungen insoweit keinen tauglichen Maßstab für die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers einer privaten Arbeitslosigkeitsversicherung (vgl. BGHZ 141, 137, 142 f.). Auch im übrigen ist ein gesetzliches Leitbild, von dem mit der Bestimmung des § 1 Nr. 3 AVB-AL abgewichen würde, nicht ersichtlich.
bb) Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist mit der Entgeltklausel ebenfalls nicht verbunden. Der Versicherungsvertrag soll die finanzierende Bank als Versicherungsnehmerin davor schützen, daß es infolge von Arbeitslosigkeit ihrer Kreditnehmer zu

Ausfällen bei der Zahlung von Kreditraten kommt. Mit der Voraussetzung , daß der Versicherte während seiner Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld oder - sofern er bedürftig ist - Arbeitslosenhilfe bezieht, gewährleistet § 1 Nr. 3 AVB-AL, daß dem Versicherten Mittel zur Verfügung stehen, um seinen Lebensunterhalt - wenn auch eingeschränkt - während der Arbeitslosigkeit weiterhin zu bestreiten, selbst wenn er keine sonstigen Einkünfte erzielen darf. Zugleich wird der Versicherte durch die Versicherungsleistung in einem Umfang von monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen freigestellt, die die nach den §§ 118, 141 f. SGB III zulässigen Nebeneinkünfte häufig übersteigen werden, und ist das schon erwähnte Interesse des Versicherers daran, sich vor einem Mißbrauch zu schützen, anzuerkennen. Will der Versicherer deshalb den Versicherungsschutz auf Fälle der Arbeitslosigkeit beschränken, in denen der Versicherte neben Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe kein sonstiges Entgelt erhält, so ist dies grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung überlassen (vgl. dazu BGHZ aaO). Er muß die genannte Einschränkung allerdings der Versicherungsnehmerin und den Versicherten klar und unmißverständlich vor Augen führen.

c) Nur daran fehlt es hier mit der Folge, daß die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL die Versicherungsnehmerin und auch die Versicherten wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligt.
aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Al lgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muß nicht nur in

ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 136, 394, 401; 141, 137, 143). Diesen Erfordernissen entspricht die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL nicht.
bb) Maßgebend hierfür sind die Verständnismöglichk eiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 106, 42, 49). Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann und muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag zugrunde, so ist auch auf das Verständnis und die Interessen der Gruppe der betroffenen Versicherten abzustellen (BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteile vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - veröffentlicht in juris, unter 2 b; 14. Mai 2003 - IV ZR 50/02 - veröffentlicht in juris, unter II 1 a).
cc) Sowohl die Überschriften des § 1 AVB-AL ("Begr iffsbestimmungen" ) und seiner Nr. 3 ("Arbeitslosigkeit") als auch die im Satz 1 der Klausel enthaltene Bedingung, daß der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", geben zunächst einen Hinweis darauf, daß eine eigenständige, vom sozialrechtlichen Rechtsbegriff der Arbeitslosigkeit abweichende Definition des Begriffs der bedingungsgemäßen Arbeitslosigkeit aufge-

stellt werden soll. Das legt es nahe, die Klausel so zu verstehen, wie das Berufungsgericht sie ausgelegt hat. In Satz 3 der Klausel wird aber die weitere Bedingung aufgestellt, der Versicherte müsse während der Arbeitslosigkeit außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten und aktiv Arbeit suchen. Damit wird der Versicherte in die sozialversicherungsrechtliche Begriffswelt der Arbeitslosigkeit geleitet. Selbst wenn er nicht mit allen Einzelheiten dieses Rechtsgebiets bewandert sein mag und noch nie mit der Arbeitsverwaltung zu tun hatte, weiß er darüber doch in den Grundzügen Bescheid, zumal angesichts der seit Jahren hohen Arbeitslosigkeit der Informationsstand in den davon betroffenen oder bedrohten Arbeitnehmerkreisen gewachsen ist. Insoweit ist auch weithin bekannt, daß ein geringer Hinzuverdienst den sozialrechtlichen Leistungsanspruch nicht ausschließt. Der Versicherte kann deshalb dem Irrtum erliegen, Satz 3 der Klausel beinhalte eine Konkretisierung der Voraussetzungen des Satzes 1. Das liegt schon deshalb nicht fern, weil sich bei der Voraussetzung, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist, die Frage nach einer Erheblichkeits- oder Geringfügigkeitsgrenze aufdrängt. Der Versicherte kann die Regelung des Satzes 3 dahin mißverstehen , daß § 1 Nr. 3 AVB-AL insgesamt gesehen an das Sozialversicherungsrecht anknüpft und im Sinne der Versicherungsbedingungen arbeitslos ist, wer von der Arbeitsverwaltung als arbeitslos behandelt wird und infolgedessen Leistungen erhält. Darin kann er sich auch dadurch bestärkt sehen, daß die Beklagte den Vertrag, der die von der Versicherungsnehmerin vergebenen Kredite sichern soll, als "Arbeitslosigkeitsversicherung" bezeichnet und damit einen Begriff verwendet, der gemeinhin mit der sozialrechtlichen Versicherung assoziiert wird, während private Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit weniger bekannt sind. Durch das Nebeneinander des vertraglich festgelegten und des sozial-

rechtlichen Vorgaben folgenden Begriffs der Arbeitslosigkeit wird dem Versicherten in § 1 Nr. 3 AVB-AL nicht ausreichend deutlich vor Augen geführt, daß - selbst sehr geringe - Nebeneinkünfte dem Anspruch auf Versicherungsleistungen auch dann entgegenstehen, wenn diese Einkünfte für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe unschädlich sind.

d) Wegen dieser Intransparenz ist die Bestimmung, wonach Arbeitslosigkeit nur vorliegt, wenn der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und entfällt - bei Fortbestand des Versicherungsvertrages im übrigen - gemäß § 306 Abs. 1 BGB ersatzlos. Danach bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils Allgemeiner Geschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Das entspricht der früheren Rechtslage nach § 6 Abs. 1 AGBG (vgl. dazu BGHZ 106, 19, 25 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e). Ist eine einzelne Bestimmung der Bedingungen - hier § 1 Nr. 3 AVB-AL - nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll trennbar in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil , hier die intransparente Entgeltklausel, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich; allein die sprachliche Verbindung mit den weiteren Regelungen des § 1 Nr. 3 AVB-AL in einem Satz oder unter derselben Nummer steht der Abtrennbarkeit der Entgeltklausel nicht entgegen (vgl. dazu BGH aaO).
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderem Grunde als im Ergebnis richtig.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den Leistu ngsausschluß aus § 1 Nr. 2 Satz 2 AVB-AL, wonach der versicherte Arbeitnehmer nicht bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein darf. Die Arbeitgeberin des Klägers ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile die als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau des Klägers zu 75% und der Kläger zu 25% halten. Diese im Geschäftsleben nicht seltene Form des Betriebs eines Handwerks- oder Handelsunternehmens wird vom Wortlaut der Ehegatten- und Verwandtenklausel nicht erfaßt.
Die Klausel ist als Risikobegrenzungsklausel grund sätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer - und im vorliegenden Fall einer Gruppenversicherung auch der Versicherte - braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003, 1389 unter II 2 b; vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter III 2 a und vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 1, jeweils m.w.N.). Dabei wird der Versicherte zunächst vom Wortlaut der Klausel ausgehen.
Ein allein am Zweck der Klausel orientiertes, ausd ehnendes Verständnis , wonach auch andere Arbeitgeber, insbesondere juristische Personen, oder Beschäftigungsverhältnisse erfaßt sein sollen, ist damit nicht zu vereinbaren. Zwar mag ein verständiger Versicherter bei Lektüre der Klausel erkennen, daß sie einem Mißbrauch vorbeugen und Schein-

kündigungen unter Ehegatten oder Verwandten begegnen will. Auch ist der Beklagten zuzugeben, daß die Kündigungsmöglichkeiten der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Fall faktisch nicht hinter denen einer Einzelkauffrau zurückstehen, so daß die Mißbrauchsgefahr hier ähnlich groß ist, wie wenn der Versicherte bei seiner Ehefrau beschäftigt gewesen wäre. Dennoch verlöre die Risikobeschränkung bei einer zweckorientierten erweiternden Auslegung jegliche Kontur. Das liegt daran, daß faktische Einflußmöglichkeiten eines Ehegatten auf die Beschäftigung des anderen in vielfältiger Form denkbar sind. Wollte man die Klausel über ihren Wortlaut hinaus auf vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse erstrecken, bliebe letztlich völlig offen, ob allein das Halten von Anteilen an einer GmbH oder aber erst eine alleinige oder schon die zusammen mit Dritten ausgeübte Geschäftsführerstellung des Ehegatten der Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten entgegenstünde, ob neben der GmbH auch andere Gesellschaften, etwa die offene Handelsgesellschaft, von der Leistungseinschränkung erfaßt sein sollten und ob jeweils schon eine Mitgesellschafterstellung, eine Mehrheitsbeteiligung oder erst eine Alleingesellschafterstellung des Ehegatten erforderlich wäre, um den Versicherungsschutz entfallen zu lassen. Die genannten Unwägbarkeiten auszuschließen ist aber allein Sache der Beklagten als Verwenderin einer solchen Klausel. Wollte sie sich weitergehend als in der Ehegattenund Verwandtenklausel geregelt vor Mißbrauch schützen, so hätte sie die Möglichkeit gehabt, entsprechende weitere Sachverhalte in die Klausel aufzunehmen.
3. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nich t möglich; die Sache bedarf vielmehr neuer Verhandlung. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht geprüft, ob

eine unverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL eingetreten ist. Die Beklagte hat dazu behauptet, der Kläger habe im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau eine "Scheinkündigung" inszeniert , um in den Genuß der Versicherungsleistungen zu kommen. Diese hier nicht fernliegende Behauptung aufzuklären, ist allein Sache des Tatrichters, der dafür die gesamten Umstände des Falles im Rahmen einer umfassenden Würdigung zu prüfen und zu bewerten haben wird. Zu diesen Umständen zählen insbesondere die Gestaltung des KfzFinanzierungsvertrages mit der Beschränkung auf zwölf ungewöhnlich hohe Monatsraten (nach dem Versicherungsvertrag ist die Versicherungsleistung je Versicherungsfall auf zwölf Monatsraten beschränkt), der Umstand, daß der Kläger als angestellter Arbeitnehmer persönlich ein möglicherweise später vorwiegend als Geschäftsfahrzeug der GmbH genutztes Fahrzeug erworben hat (nach dem Versicherungsvertrag können nur natürliche Personen versichert werden), der zeitliche Ablauf des Geschehens, insbesondere der Zeitpunkt der Kündigung unter Berücksichtigung der nach dem Versicherungsvertrag für die Versicherungsleistung maßgeblichen Wartezeit, die besonderen Einflußmöglichkeiten des Klägers und seiner Ehefrau auf die Kündigung, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Kündigung sowie Art und Umfang der Weiterbeschäftigung des Klägers (bei einem auffälligen

Mißverhältnis zwischen den behaupteten, weiterhin ausgeübten Tätigkeiten und einer Entlohnung von nur 160 € pro Monat) und anderer Arbeitnehmer der Gesellschaft nach der Kündigung.
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.