Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2000 - III ZR 78/99

bei uns veröffentlicht am17.02.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 78/99
Verkündet am:
17. Februar 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
BGB § 134; AFG § 12 a F.: 20. September 1994; AÜG § 1 b
Betriebe des Baugewerbes im Sinne des § 12 a AFG a.F. (heute § 1 b
AÜG) sind nur Betriebe des Bauhauptgewerbes nach der BaubetriebeVerordnung
vom 28. Oktober 1980.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - III ZR 78/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt ist; jedoch bleibt die Klage abgewiesen , soweit die Klägerin Zinsen aus 12.733,15 DM für die Zeit vor dem 25. Februar 1997 und aus 1.125,25 DM für die Zeit vor dem 9. April 1997 begehrt.
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 7. April 1998 weiter abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt , an die Klägerin 13.854,40 DM nebst 7,5% Zinsen aus 12.733,15 DM seit dem 25. Februar 1997 und aus 1.125,25 DM seit dem 9. April 1997 zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Parteien streiten über die Auslegung des Merkmals "Betriebe des Baugewerbes" in § 12a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) a.F. (heute: § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz [AÜG] i.d.F. des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594). Die Vorschrift lautete in dem hier maßgeblichen Zeitraum:
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden , ist unzulässig. Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden.
Die Klägerin verfügt über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Der Beklagte hat ein Gewerbe im Bereich Handel mit
funk- und fernsehtechnischen Geräten einschließlich deren Reparatur angemeldet. Von Januar 1996 bis Oktober 1997 erzielte er Einnahmen jedoch ausschließlich aus der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten auf Baustellen. Fest angestellte Mitarbeiter beschäftigte er nicht.
Auf Anforderung des Beklagten überließ die Klägerin, nachdem sie vom Landesarbeitsamt die Auskunft erhalten hatte, der Beklagte sei nicht als Unternehmer des Bauhauptgewerbes gemeldet, dem Beklagten in der Zeit vom 25. November 1996 bis 21. März 1997 Arbeitskräfte, vor allem Elektriker und Helfer. Die von ihr vorbereiteten Arbeitnehmerüberlassungsverträge unterschrieb der Beklagte nicht. Mit der Klage macht die Klägerin ihre auf 13.854,40 DM berechneten Vergütungsansprüche geltend.
Das Landgericht hat der Klage nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 in Höhe von 4.685,10 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 10.856,37 DM nebst Zinsen verurteilt und dessen mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung eingelegte Anschlußberufung bis auf eine geringfügige Zinskorrektur zurückgewiesen. Mit ihren - zugelassenen - Revisionen verfolgen beide Parteien im wesentlichen ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Klägerin hat mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs vollen Erfolg. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten in der Hauptsa-
che nach dem Klageantrag. Die Revision des Beklagten ist dagegen unbegründet.

A.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Verträge über die Überlassung der von der Klägerin gestellten Arbeitnehmer seien mangels Einhaltung der nach Art. 1 § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. (jetzt § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG n.F.) erforderlichen Schriftform unwirksam. Unter solchen Umständen hafte der Entleiher zwar bereicherungsrechtlich im allgemeinen auf Wertausgleich nach den üblichen Vergütungssätzen für eine Arbeitnehmerüberlassung einschließlich des darin enthaltenen Gewinnanteils. Das gelte im Streitfall jedoch nur für die zu Büroarbeiten und kaufmännischen Tätigkeiten entliehene Angestellte K. mit einem Betrag von 410,32 DM. Die übrigen Verträge seien nämlich zugleich wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot in § 12a Satz 1 AFG a.F. nichtig. Zu den in dieser Vorschrift genannten "Betrieben des Baugewerbes" zählten nicht nur die in § 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033) aufgeführten Gewerbe, sondern sämtliche Bauleistungen anbietende Unternehmen, sofern darauf mehr als 50% ihrer Tätigkeit entfalle. Diese Voraussetzungen hätten für die Streitjahre auch beim Beklagten vorgelegen. Für die ihm zur Verfügung gestellten Elektriker und Helfer könne die Klägerin aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung daher nur Erstattung des von ihr gezahlten Arbeitsentgelts verlangen, weil der Beklagte insoweit von einer eigenen, nach (Art. 1) § 10 AÜG fingierten Schuld befreit sei, insgesamt also Zahlung weiterer 10.446,05 DM.

B.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

I.


Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Zahlungspflicht des Beklagten dem Grunde nach bejaht.
1. Der Beklagte nimmt seine Verurteilung zur Leistung in Höhe der mit 410,32 DM berechneten Vergütung der Angestellten K. hin, meint aber, in bezug auf die von der Klägerin hauptsächlich zur Verfügung gestellten Arbeiter (Elektriker und Helfer) sei er auch nicht dadurch bereichert, daß er eigene Lohnzahlungen an diese erspart habe. Bei einer gegen § 12a AFG a.F. verstoßenden Arbeitnehmerüberlassung werde kraft Gesetzes kein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gemäß (Art. 1) § 10 Abs. 1 AÜG begründet. Deshalb habe die Klägerin mit den an ihre Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen keine ihm - dem Beklagten - obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt.
2. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, muß der Senat nicht entscheiden. Das Berufungsurteil stellt sich insoweit jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß allein die Formnichtigkeit der abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ([Art. 1] § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 125 BGB) den Zahlungsanspruch der Klägerin letztlich nicht schmälern würde. In einem solchen Fall kann der Verleiher zwar nicht die vereinbarte Verfügung aufgrund eines faktischen Vertragsverhältnisses fordern (so aber OLG Hamburg NJW-RR 1993, 1524; Bekker /Wulfgramm, AÜG, 3. Aufl. 1985, Art. 1 § 12 Rn. 16 f.); dafür besteht kein praktisches Bedürfnis (vgl. Schüren, AÜG, 1994, § 12 Rn. 16 f.; Ulber, AÜG, 1998, § 12 AÜG Rn. 29). Er ist aber berechtigt, als Wertausgleich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung die - hier auch nur begehrte - allgemein übliche Vergütung zu verlangen (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB). Denn der Entleiher ist unter derartigen Umständen um den Verkehrswert der Arbeitnehmerüberlassung einschließlich des Gewinns des Verleihers bereichert, da der Entleiher eine solche Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig nur auf der Grundlage eines mit diesem oder einem anderen Verleiher abzuschließenden formwirksamen Vertrags und damit lediglich gegen Zahlung der vollen Vergütung erreichen kann. Die Höhe dieser vom Verleiher eingesparten Aufwendungen bestimmt den Umfang seiner Bereicherung (BGH, Urteil vom 17. Januar 1984 - VI ZR 187/82, WM 1984, 435, 437 = NJW 1984, 1456; Schüren, § 12 Rn: 19 f.; a.A. Ulber, § 12 AÜG Rn. 30: lediglich in Höhe der ersparten Arbeitskosten).

b) Auf dem Boden des von ihm angenommenen Verstoßes gegen § 12a Satz 1 AFG a.F. ist die weitere Rechtsanwendung des Berufungsgerichts freilich nicht unbedenklich. Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung ersichtlich an dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1979 (VII ZR 337/78, BGHZ 75, 299 = NJW 1980, 452; siehe auch Senatsbeschluß
vom 30. November 1995 - III ZR 165/94, BGHR AÜG § 9 Bereicherung 1) orientiert. Danach kann, wer Dritten unerlaubt Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überläßt, aus ungerechtfertigter Bereicherung vom Entleiher zwar nicht Wertersatz für die von den Arbeitnehmern geleisteten Dienste, wohl aber Herausgabe dessen verlangen, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er - der Entleiher -, sondern der Verleiher die Leiharbeitnehmer entlohnt hat (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB i.V.m. § 267 BGB; abw. Schüren, § 9 Rn. 32 f., 40 ff.: Gesamtschuldnerausgleich). Der dort zur Entscheidung stehende Fall lag indes, worauf die Revision des Beklagten zu Recht hinweist, in einem wesentlichen Punkt anders. Seinerzeit fehlte dem Verleiher die nach (Art. 1) § 1 AÜG zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zieht aus einem Mangel dieser Art die Konsequenz, daß (auch) Verträge zwischen den Verleihern und ihren Arbeitnehmern unwirksam sind ([Art. 1] § 9 Nr. 1) und daß statt dessen ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer als zustande gekommen gilt ([Art. 1] § 10 Abs. 1). Im vorliegenden Fall verfügte indes die Klägerin über die notwendige Erlaubnis, es war ihr lediglich die Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes untersagt. Bei dieser Sachlage wäre - folgt man im Ansatz dem Berufungsgericht - (Art. 1) § 10 AÜG jedenfalls nicht unmittelbar, sondern allenfalls entsprechend anwendbar. Ob ein solcher Analogieschluß möglich ist (offengelassen von BAG NZA 1999, 493, 494 = DB 1999, 386; vgl. im einzelnen Becker/Wulfgramm, Art. 1 § 1 Rn. 98; Schüren , § 1 Rn. 419 ff.; Ulber, § 1b AÜG Rn. 20 ff.; jeweils m.w.Nachw. zum Streitstand ), muß der Senat aus den unten zu d) dargestellten Gründen ebensowenig entscheiden, wie die Frage einer vielleicht alternativ denkbaren entsprechenden Anwendung des durch Art. 63 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes
vom 24. März 1997 erst mit Wirkung vom 1. April 1997 aufgehobenen § 13 AÜG a.F. (dafür Ulber, § 1b AÜG Rn. 22, § 13 AÜG Rn. 4 f., 24).

c) Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, daß - trotz des weit gefaßten Leitsatzes - bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot auch das Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1979 (aaO) einen Bereicherungsanspruch des Verleihers auf Wertersatz für die von den überlassenen Arbeitskräften geleisteten Dienste (oder für die vom Entleiher insofern ersparten Aufwendungen) zutreffend nicht von vornherein ausschließt , sondern ihn im konkreten Fall lediglich an der Schranke des § 817 Satz 2 BGB scheitern ließ (Ziffer II der Entscheidungsgründe; siehe dazu ferner BGH, Urteil vom 17. Januar 1984, aaO). Ein Wertersatzanspruch der Klägerin in diesem Umfang käme deshalb im Streitfall selbst dann in Betracht, wenn man die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Geltung des Verbots einer Arbeitnehmerüberlassung auch für Betriebe des Ausbau- und Bauhilfsgewerbes teilte, zumal das Gesetz eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe inzwischen auch nicht mehr vollständig unterbinden will (§ 12a Satz 2 AFG i.d.F. des Ä nderungsgesetzes vom 20. September 1994, BGBl. I S. 2456). § 817 Satz 2 BGB versagt dem Leistenden, der objektiv gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schlechthin eine Rückforderung seiner Leistung. Vielmehr muß er sich dieses Verstoßes auch bewußt gewesen sein und ihn trotzdem gewollt (BGHZ 50, 90, 92; 75, 299, 302; 111, 308, 312;118, 182, 193) oder sich zumindest leichtfertig dieser Einsicht verschlossen haben (Senatsurteil vom 15. Juni 1989 - III ZR 9/88, NJW 1989, 3217, 3218; BGH, Urteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 172/92, NJW 1993, 2108). Das dürfte nach den Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts hier eher fernliegen, kann aber letztlich dahinstehen.

d) Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft nämlich nicht zu. § 12a AFG a.F. gilt entgegen der im angefochtenen Urteil entwickelten Rechtsansicht nur für Betriebe des Baugewerbes, wie sie in § 1 der auf der Grundlage von § 76 Abs. 2 AFG a.F. (heute § 216 Abs. 2 SGB III) ergangenen Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 aufgeführt sind (sog. Bauhauptgewerbe ), nicht hingegen für die Betriebe des dortigen Negativkatalogs (§ 2 der Verordnung), zu denen auch das Elektroinstallationsgewerbe gehört (Nr. 6). Das entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung (OLG Hamburg NJW-RR 1993, 1524, 1525; Becker/Wulfgramm , Art. 1 § 1 Rn. 93; Harbrecht, BauR 1999, 1376, 1377; Hennig in Hennig /Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand November 1995, § 12a Rn. 7, 12; Marschall , NZA 1998, 633, 634; Rademacher in GK-AFG, Stand November 1996, § 12a Rn. 13 ff.; Sahl/Bachner, NZA 1994, 1063, 1064 f.; Sandmann/Marschall, AÜG, Stand Mai 1998, Art. 1 § 1b Anm. 8; Schelter, AFG, Stand November 1998, § 12a Rn. 20; Schüren, § 1 Rn. 385 ff.; a.A.: Hantl-Unthan, AR-Blattei SD 1840, Stand Dezember 1998 Rn. 209a; Düwell in Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht , Bd. II 1997, 4.5 Rn. 225 ff.; Paasch, AiB 1988, 107, 108; Ulber, § 1b AÜG Rn. 14) und zugleich der Praxis der nach (Art. 1) § 17 AÜG für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Bundesanstalt für Arbeit (dazu Düwell, aaO Rn. 225). Der Senat schließt sich dieser herrschenden Ansicht an. Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nur Anspruch auf Erstattung ihrer Lohnkosten , wozu das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, sondern sogar auf vollen Wertausgleich im Umfang ihrer dem Beklagten erteilten Rechnungen.

aa) Weder der Wortlaut der Vorschrift noch ihr mit der Verwendung des Begriffs "Betriebe des Baugewerbes" ersichtlich gewollter Anschluß an die Bestimmungen der §§ 74 ff. AFG a.F. über eine ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 9/846 Seite 36), erlauben allerdings eine eindeutige Zuordnung. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 AFG a.F. (heute gleichbedeutend § 211 Abs. 1 Satz 1 SGB III) sind Betriebe des Baugewerbes solche Betriebe oder Betriebsabteilungen, die überwiegend Bauleistungen erbringen, d.h. Bauarbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung , Instandhaltung, Ä nderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§§ 75 Abs. 1 Nr. 3 AFG a.F., § 211 Abs. 1 Satz 2 SGB III). In den Genuß von Leistungen nach diesem Unterabschnitt sollten freilich nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Zweigen des Baugewerbes kommen, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung - die bereits mehrfach erwähnte Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 - bestimmte. Ob § 12a AFG a.F. an diesen engeren oder an einen weiteren Begriff des Baugewerbes anknüpfen wollte, läßt sich daraus nicht ersehen. Allerdings sind Ausnahmevorschriften im Zweifel eng auszulegen.
bb) Die Zweckbestimmung des § 12a AFG a.F. mag in einzelnen Punkten eher in die entgegengesetzte Richtung deuten. In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 9/846 Seite 35 f.) wird ein (vollständiges) Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe damit gerechtfertigt , sie gefährde die Ordnung dieses Teilarbeitsmarkts und die soziale Sicherheit eines Teils der dort Tätigen. Auf Leiharbeitnehmer fänden Tarifverträge der Bauwirtschaft keine Anwendung. Sie blieben daher von deren sozialen Schutzbestimmungen ausgenommen, erhielten insbesondere keine Lei-
stungen aus den Sozialkassen der Bauwirtschaft, der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse und der Zusatzversorgungskasse. Umgekehrt hätten Leiharbeitsunternehmer einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung gegenüber Bauunternehmen , die nur Stammarbeitnehmer beschäftigten, weil Verleiher für ihre im Baugewerbe tätigen Arbeitnehmer insbesondere keine Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes entrichteten. Schließlich bringe der vergleichsweise hohe Anteil illegaler Leiharbeitskräfte im Baubereich die Gefahr mit sich, daß auch Verleiher mit einer Erlaubnis illegal dadurch handelten, daß sie Ausländer ohne Arbeitserlaubnis oder Leiharbeitnehmer länger als drei Monate verliehen. Eine Erweiterung der Kontrollrechte und Meldepflichten reiche nicht aus.
Diese Gründe gelten heute schon nicht mehr in vollem Umfang, weil die Kontrollmöglichkeiten der Arbeitsämter seitdem durch die Einführung eines Sozialversicherungsausweises mit dem Gesetz vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822) bedeutend erweitert worden sind, sowie weit stärker für das Bauhauptgewerbe , das gegenüber Verleihern von Arbeitskräften mit den Mehrkosten der Winterbauförderung belastet ist (vgl. § 186a AFG a.F.), treffen in Teilen aber auch für das Ausbau- und Bauhilfsgewerbe zu. Auch dort finden sich etwa allgemeinverbindliche Tarifverträge, deren Umgehung § 12a AFG a.F. verhindern wollte (vgl. dazu Paasch, AiB 1988, 107, 108). Es läßt sich im übrigen nicht übersehen, daß die Regelungen über eine Winterförderung in der Bauwirtschaft (§ 76 Abs. 2 AFG a.F.) eine andere Zweckrichtung als das Verbot von Leiharbeitsverhältnissen im Baugewerbe hatten und haben und daß es darum eines besonderen Grundes für eine Anlehnung an die im Rahmen der Förderungsbestimmungen getroffene engere Auswahl unter den Zweigen des Baugewerbes bedarf.
cc) Einen derart triftigen Grund sieht der Senat indes entscheidend - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung - in dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, den dieser seitdem durch "beredtes Schweigen" im Zusammenhang mit der inzwischen mehrfachen Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bestätigt hat. Da sich auch die Praxis auf diese Rechtslage seit nunmehr fast zwei Jahrzehnten eingestellt hat, spricht hierfür überdies die Forderung nach Rechtssicherheit. Ob eine einschränkende Interpretation des § 12a AFG a.F. darüber hinaus zur Durchsetzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sogar verfassungsrechtlich geboten wäre (so wohl OLG Hamburg NJW-RR 1993, 1524, 1525 f.), kann offenbleiben.
(1) Das grundsätzliche Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes wurde durch das Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497) in das Arbeitsförderungsgesetz eingefügt. Bei der Gesetzesberatung stellte der federführende 11. Ausschuß des Deutschen Bundestages nach einem Ä nderungsvorschlag - Beschränkung des Verbots auf die Tätigkeit von Arbeitern - ausdrücklich fest, insoweit stimme der Geltungsbereich des Verbots mit dem Geltungsbereich der §§ 80, 83 und 186a AFG - a.F. - (Wintergeld, Schlechtwettergeld , Winterbau-Umlage) überein; die dort gültigen Begriffsbestimmungen (§§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 i.V.m. der Baubetriebe-Verordnung) gälten auch hier (BT-Drucks. 9/966 S. 76; Hervorhebung nicht im Original). Ein Widerspruch gegen dieses Verständnis im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist nicht ersichtlich. Jedenfalls der historische Gesetzgeber hatte damit nur die einschränkende Interpretation des § 12a Satz 1 AFG a.F. vor Augen.
In der Folgezeit wurde das Verbot erstmals durch Schaffung des Art. 1 § 1 Abs. 3 AÜG mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) und sodann durch das Siebte Gesetz zur Ä nderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2484) gelokkert , nach dem auch die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als Arbeitnehmerüberlassung gilt ([Art. 1] § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Eine zusätzliche Abschwächung erfolgte mit dem Gesetz vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2456), das der Verbotsnorm eine Ausnahmeregelung in Satz 2 anfügte. Schließlich wurde die Vorschrift durch das Arbeitsförderungs -Reformgesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) gleichlautend - als neuer § 1b - in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz übernommen. Bei allen diesen Gesetzesänderungen hat der Gesetzgeber keinen Anstoß an der ihm bekannten, den Überlegungen des 11. Bundestags-Ausschusses folgenden engen Auslegung des Begriffs "Baugewerbe" in § 12a AFG a.F. durch die Praxis der Bundesanstalt für Arbeit genommen. Im Gegenteil gingen auch die Begründung des Fraktionsentwurfs der CDU/CSU und der FDP zum Ä nderungsgesetz vom 20. September 1994 (BT-Drucks. 12/7564 S. 3) und der anschließende Ausschußbericht (BT-Drucks. 12/7688 S. 7) sowie der Bericht des 11. Bundestagsausschusses zum Ersten SGB III-Ä nderungsgesetz (BT-Drucks. 13/8994 S. 70) ohne weiteres von diesem Sinngehalt aus. Umgekehrt hat das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227) in seinen Anwendungsbereich § 2 der Baubetriebe-Verordnung ausdrücklich einbezogen (§ 1 Abs. 1 AEntG). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, daß die Novelle vom 20. September 1994 einer Gesetzesinitiative zur völligen Abschaffung des § 12a AFG zuvorkam (vgl. dazu Sahl/Bachner, NZA 1994, 1063, 1064), muß dieses durchgehende Schweigen des Gesetzgebers als "sprechend" im Sinne
einer Billigung der behördlichen Praxis und herrschenden Ansicht gedeutet werden.
(2) Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes angesichts einer langjährigen, an vernünftige Überlegungen anknüpfenden und weithin akzeptierten Verwaltungspraxis bestätigen dieses Ergebnis.

II.


Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß die Revision der Klägerin im wesentlichen Erfolg hat. Die Klageforderung ist in der Hauptsache ohne Einschränkung begründet; das kann der Senat aufgrund des festgestellten Sachverhalts selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Höhe der Rechnungsbeträge einschließlich der Üblichkeit der ihnen zugrundeliegenden Stundensätze hat der Beklagte nicht bestritten. Demgegenüber hat das Berufungsgericht ohne Rüge der Klägerin den Verzugsbeginn für die im Mahnschreiben
vom 18. Februar 1997 geltend gemachten Beträge erst zum 25. Februar 1997 und für die Mahnung vom 30. März 1997 erst zum 9. April 1997 festgestellt. Damit hat es auch für die Revisionsinstanz sein Bewenden.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(3) (weggefallen)

(1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist durch das Saison-Kurzarbeitergeld in Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich überwiegend Bauleistungen (§ 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erbringen.

(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden (Bauhauptgewerbe):

1.
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2.
Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Beispiel das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen, einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
2a.
Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen;
3.
Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
4.
Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
5.
Bohrarbeiten;
6.
Brunnenbauarbeiten;
7.
chemische Bodenverfestigungen;
8.
Dämm-(Isolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischen Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere an technischen Anlagen und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen;
9.
Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen;
10.
Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen;
11.
Fassadenbauarbeiten;
12.
Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; nicht erfaßt wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe; § 2 Nr. 12 bleibt unberührt;
13.
Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
14.
Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
14a.
Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
15.
Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
16.
Gleisbauarbeiten;
17.
Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie zum Beispiel Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebs, eines anderen Betriebs desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - die Baustellen des Betriebs mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
18.
Hochbauarbeiten;
19.
Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
20.
Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
21.
Maurerarbeiten;
22.
Rammarbeiten;
23.
Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
24.
Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
25.
Schalungsarbeiten;
26.
Schornsteinbauarbeiten;
27.
Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; nicht erfaßt werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient;
28.
Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes oder auf Baustellen ausgeführt werden;
29.
Stakerarbeiten;
30.
Steinmetzarbeiten;
31.
Straßenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Pflasterarbeiten aller Art, Fahrbahnmarkierungsarbeiten; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischguts, wenn mit dem überwiegenden Teil des Mischguts der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird;
32.
Straßenwalzarbeiten;
33.
Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
34.
Terrazzoarbeiten;
35.
Tiefbauarbeiten;
36.
Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau und -verkleidungen), Montage von Baufertigteilen einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
37.
Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
38.
Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
38a.
Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
39.
Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
40.
Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden;
41.
Aufstellen von Bauaufzügen.

(3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1.
Betriebe, die Gerüste aufstellen (Gerüstbauerhandwerk),
2.
Betriebe des Dachdeckerhandwerks.

(4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner diejenigen des Garten- und Landschaftsbaus, in denen folgende Arbeiten verrichtet werden:

1.
Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen;
2.
Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Straßen-, Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Flugplätzen, Kasernen;
3.
Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau;
4.
ingenieurbiologische Arbeiten aller Art;
5.
Schutzpflanzungen aller Art;
6.
Drainierungsarbeiten;
7.
Meliorationsarbeiten;
8.
Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.

(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(3) (weggefallen)

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(3) (weggefallen)

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist gestattet

a)
zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,
b)
zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird.

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist gestattet

a)
zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,
b)
zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird.

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist gestattet

a)
zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,
b)
zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe

1.
des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;
2.
des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
3.
der Fassadenreinigung;
4.
der Fußboden- und Parkettlegerei;
5.
des Glaserhandwerks;
6.
des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;
7.
des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
8.
der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;
9.
der Naßbaggerei;
10.
des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;
11.
der Säurebauindustrie;
12.
des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;
13.
des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus;
14.
und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.

Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.