Baubetriebe-Verordnung - BaubetrV 1980 | § 1 Zugelassene Betriebe

(1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist durch das Saison-Kurzarbeitergeld in Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich überwiegend Bauleistungen (§ 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erbringen.

(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden (Bauhauptgewerbe):

1.
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2.
Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Beispiel das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen, einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
2a.
Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen;
3.
Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
4.
Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
5.
Bohrarbeiten;
6.
Brunnenbauarbeiten;
7.
chemische Bodenverfestigungen;
8.
Dämm-(Isolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischen Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere an technischen Anlagen und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen;
9.
Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen;
10.
Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen;
11.
Fassadenbauarbeiten;
12.
Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; nicht erfaßt wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe; § 2 Nr. 12 bleibt unberührt;
13.
Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
14.
Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
14a.
Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
15.
Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
16.
Gleisbauarbeiten;
17.
Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie zum Beispiel Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebs, eines anderen Betriebs desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - die Baustellen des Betriebs mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
18.
Hochbauarbeiten;
19.
Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
20.
Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
21.
Maurerarbeiten;
22.
Rammarbeiten;
23.
Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
24.
Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
25.
Schalungsarbeiten;
26.
Schornsteinbauarbeiten;
27.
Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; nicht erfaßt werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient;
28.
Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes oder auf Baustellen ausgeführt werden;
29.
Stakerarbeiten;
30.
Steinmetzarbeiten;
31.
Straßenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Pflasterarbeiten aller Art, Fahrbahnmarkierungsarbeiten; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischguts, wenn mit dem überwiegenden Teil des Mischguts der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird;
32.
Straßenwalzarbeiten;
33.
Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
34.
Terrazzoarbeiten;
35.
Tiefbauarbeiten;
36.
Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau und -verkleidungen), Montage von Baufertigteilen einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
37.
Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
38.
Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
38a.
Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
39.
Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
40.
Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden;
41.
Aufstellen von Bauaufzügen.

(3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1.
Betriebe, die Gerüste aufstellen (Gerüstbauerhandwerk),
2.
Betriebe des Dachdeckerhandwerks.

(4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner diejenigen des Garten- und Landschaftsbaus, in denen folgende Arbeiten verrichtet werden:

1.
Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen;
2.
Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Straßen-, Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Flugplätzen, Kasernen;
3.
Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau;
4.
ingenieurbiologische Arbeiten aller Art;
5.
Schutzpflanzungen aller Art;
6.
Drainierungsarbeiten;
7.
Meliorationsarbeiten;
8.
Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.

(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt.

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Referenzen - Gesetze | § 8a FStrG

§ 8a FStrG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 8a FStrG wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk


(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht. (2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1.

Winterbeschäftigungs-Verordnung - WinterbeschV | § 1 Leistungen


(1) Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben 1. des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung),2. des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung),3. des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung),4

Winterbeschäftigungs-Verordnung - WinterbeschV | § 3 Höhe und Aufbringung der Umlage


(1) Die Umlage beträgt in Betrieben 1. des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 2 Prozent,2. des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) 1,9 Prozent,3. des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetrieb
§ 8a FStrG wird zitiert von 1 anderen §§ im Bundesfernstraßengesetz.

Baubetriebe-Verordnung - BaubetrV 1980 | § 2 Ausgeschlossene Betriebe


Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe 1. des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;2. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwieg
§ 8a FStrG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 101 Saison-Kurzarbeitergeld


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn1.sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört,
§ 8a FStrG zitiert 1 andere §§ aus dem Bundesfernstraßengesetz.

Baubetriebe-Verordnung - BaubetrV 1980 | § 2 Ausgeschlossene Betriebe


Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe 1. des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;2. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwieg

Referenzen - Urteile | § 8a FStrG

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 8a FStrG.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2000 - III ZR 78/99

bei uns veröffentlicht am 17.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 78/99 Verkündet am: 17. Februar 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------

Landessozialgericht NRW Urteil, 23. Apr. 2015 - L 16 AL 205/11

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.05.2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert w

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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn1.sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von...
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