Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2013 - III ZR 417/12

bei uns veröffentlicht am14.03.2013
vorgehend
Amtsgericht Potsdam, 33 C 244/10, 17.08.2011
Landgericht Potsdam, 1 S 26/11, 15.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 417/12 Verkündet am:
14. März 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke,
Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten um ein von der Klägerin geltend gemachtes Besitzrecht an einer Kleingartenparzelle.
2
Die Beklagten sind seit 1998 (in Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Eigentümer eines im Jahre 1986 parzellierten Grundstücks in G. , auf dem sich, wie im Verhältnis zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt worden ist (Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts P. vom 1. September 2004 - 20 C 475/03), Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes befinden. Die Klägerin nutzt die Parzelle 22 dieses Grundstücks. Für diese Parzelle schloss sie am 20. Dezember 1996 einen "Kleingarten-Pachtvertrag" mit dem Verband der Garten- und Siedlerfreunde e.V. Kreisvorstand P. (im Folgenden : VGS), der indes, wie zwischen den Parteien ebenfalls rechtskräftig festgestellt worden ist (Teilurteil des Amtsgerichts P. vom 9. Juni 2004 - 20 C 475/03), für die Beklagten nicht verpflichtend ist. Im September 2010 ließen die Beklagten auf ihrem Grundstück neue Elektroleitungen verlegen und im Zuge dieser Maßnahme auf der von der Klägerin genutzten Parzelle einen Teil des Maschendrahtzauns und der Ligusterhecke entfernen, um an dieser Stelle einen Stromkasten aufzustellen.
3
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Entfernung des Stromkastens , die Wiederanpflanzung der Hecke und die Wiederherstellung des Zauns. Sie stützt sich auf ein vertragliches Besitz- und Nutzungsrecht und hat dieses (zuletzt) aus einem "Nutzungsvertrag für Wochenendsiedlergärten in Wochenendsiedlungen des VKSK" mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter , Kreisvorstand P. (im Folgenden: VKSK) vom 23. November 1988 hergeleitet. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Räumung und Herausgabe der Parzelle. Sie haben die Wirksamkeit des Nutzungsvertrags bestritten und sich hilfsweise auf eine am 27. Mai 2010 ausgesprochene fristlose Kündigung dieses Vertrags wegen Zahlungsverzugs der Klägerin berufen.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Landgericht hat das Ersturteil auf die Berufung der Klägerin abgeändert , der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne wegen verbotener Eigenmacht der Beklagten die Beseitigung der Besitzstörung verlangen. Ein Räumungs- und Herausgabeanspruch stehe den Beklagten nicht zu, weil die Klägerin aufgrund des Nutzungsvertrags vom 23. November 1988 in Verbindung mit § 20a BKleingG zum Besitz und zur Nutzung der Kleingartenparzelle berechtigt sei. Nach der Aussage des Zeugen N. stehe fest, dass der Nutzungsvertrag vom 23. November 1988 zwischen der Klägerin und dem VKSK wirksam abgeschlossen worden sei. Soweit die Beklagten die Echtheit dieses Vertrags bestreiten, sei dies "ins Blaue hinein" erfolgt und mithin unbeachtlich. Der Nutzungsvertrag sei gemäß § 20a BKleingG in den Geltungsbereich des Bundeskleingartengesetzes übergeleitet und nicht durch den Pachtvertrag zwischen der Klägerin und dem VGS vom 20. Dezember 1996 ersetzt worden. Mangels Identität der Vertragsparteien sowie in Anbetracht des Vertragsinhalts liege keine Umgestaltung des alten Schuldverhältnisses durch eine Novation vor. Das sonach bestehende Vertragsverhältnis sei auch nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten beendet worden, da es an einem Zahlungsverzug der Klägerin fehle. Die Klägerin habe die Pachtzinsen über die von ihr Bevollmächtigten - E. und den VGS - mit Erfüllungswirkung geleistet. Die Beklagten seien zur Zurückweisung dieser Zahlungen nicht berechtigt gewesen. Die Zuordnung der zusammengefassten Pachtzahlungen zu den einzelnen Pächtern sei den Beklagten offengelegt und für diese erkenn- bar gewesen. Ihnen sei auch bekannt gewesen, dass die Klägerin über einen "Altvertrag" verfüge.

II.


7
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
8
1. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Nutzungsvertrag vom 23. November 1988 sei wirksam zustande gekommen und durch den Pachtvertrag vom 20. Dezember 1996 nicht in Wegfall geraten, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9
a) Gestützt auf die Aussage des Zeugen N. , des damaligen Sekretärs des Kreisverbands des VKSK, hat das Berufungsgericht die Überzeugung von der Echtheit des vorgelegten Nutzungsvertrags gewonnen.
10
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 286 ZPO hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
11
b) Der Nutzungsvertrag vom 23. November 1988 ist auch nicht im Wege der Schuldumschaffung (Novation) durch den Pachtvertrag vom 20. Dezember 1996 in Wegfall geraten.
12
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der VGS schon nicht befugt gewesen ist, durch Vereinbarung mit der Klägerin den Nutzungsvertrag vom 23. November 1988 aufzuheben und durch einen ande- ren Vertrag zu ersetzen, weil er unstreitig nicht Rechtsnachfolger des VKSK (als bisherige Vertragspartei) ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 179/04, NZM 2005, 475 f).
13
bb) Unbeschadet dessen lässt die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Pachtvertrags vom 20. Dezember 1996 als bloße (freilich: mangels Sachbefugnis des VGS fehlgeschlagene) Änderung des Nutzungsvertrags vom 23. November 1988 (im Sinne einer Anpassung an die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes) einen Rechtsfehler nicht erkennen.
14
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Abgrenzung zwischen einer Vertragsänderung und einer Novation durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Bei dieser Auslegung ist die anerkannte Auslegungsregel zu beachten, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, im Hinblick auf die damit verbundenen einschneidenden Folgen große Vorsicht geboten ist und von einer Novation nur ausnahmsweise ausgegangen werden darf, sofern die Parteien einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen; im Zweifel ist daher nur von einer Vertragsänderung auszugehen (s. zu alldem etwa Senatsurteil vom 14. November 1985 - III ZR 80/84, NJW 1986, 1490; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, NJW 2003, 59; Beschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 192/09, BeckRS 2010, 19644 Rn. 12; Urteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156, 165 Rn. 21; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, NJW-RR 2011, 403, 405 Rn. 28 und vom 21. November 2012 - VIII ZR 50/12, BeckRS 2013, 00692 Rn. 20).
15
Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht beachtet und seiner Auslegung zu Grunde gelegt. Einen Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Sie möchte lediglich - in revisionsrechtlich unzulässiger Weise - ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Berufungsgerichts setzen.
16
2. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts , dass der Nutzungsvertrag nicht wirksam gemäß § 8 Nr. 1 BKleingG gekündigt worden sei, weil kein Zahlungsverzug der Klägerin vorgelegen habe.
17
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die Revision als solche nicht in Zweifel zieht, hat die Klägerin die Pachtzinszahlungen über Bevollmächtigte , nämlich E. und den VGS, im Rahmen von Sammelüberweisungen - gemeinsam mit anderen Nutzern der Kleingartenanlage - an die Beklagten geleistet.
18
Entgegen der Ansicht der Revision waren die Beklagten nicht zur Zurückweisung dieser Zahlungen berechtigt. Für die Beklagten war ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei diesen Zahlungen um Entgelte für die Nutzung der Kleingartenparzelle(n) handelte. Ihnen war zuvor mitgeteilt worden, dass der VGS bei der Vornahme der Überweisungen als (Unter-)Bevollmächtigter der Kleingartennutzer, insbesondere auch der Klägerin, handelte und welche Zahlungsanteile auf die einzelnen Pächter entfielen. Zudem war den Beklagten seit dem Jahre 2003 bekannt, dass die Klägerin ihr Besitz- und Nutzungsrecht an dem Kleingarten - auch - auf einen "Altvertrag", nämlich den Nutzungsvertrag mit dem VKSK vom 23. November 1988, stützte.
19
Das Berufungsgericht ist daher zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die Pachtzinsforderungen der Beklagten gegen die Klägerin mit Gutschrift der Überweisungen auf dem Konto der Beklagten durch Erfüllung erloschen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, NJW 1999, 210 mwN).
20
Im Übrigen wäre die Klägerin auch dann nicht in Schuldnerverzug gekommen , wenn die Erfüllungswirkung infolge der Rücküberweisung der Pachtzinszahlungen - mangels Annahme der Zahlungen durch die Beklagten - gehindert worden sein sollte. Denn durch die Ablehnung der angebotenen Zahlungen wären die Beklagten ihrerseits in Annahmeverzug geraten (§§ 293, 294 BGB), der einen Schuldnerverzug entfallen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 2007 - X ZR 104/04, NJW 2007, 2761, 2762 Rn. 7 und vom 15. März 2012 - IX ZR 34/11, BeckRS 2012, 07964 Rn. 7).
21
3. Mangels wirksamer Kündigung besteht zwischen den Parteien nach wie vor ein Kleingartennutzungsverhältnis. Dies bedeutet nicht nur, dass den Beklagten kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Parzelle zusteht (Widerklage), sondern zugleich, dass die eigenmächtige Beseitigung eines Teils der Ligusterhecke und des vorhandenen Maschendrahtzauns eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) darstellte. Es kann deshalb dahinstehen , ob es insoweit (Wiederherstellung des vorherigen Zustands) - wie das Berufungsgericht gemeint hat - (noch) um die Beseitigung einer (Besitz-) Störung oder aber um Schadensersatz geht.
Schlick Hucke Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 17.08.2011 - 33 C 244/10 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 15.06.2012 - 1 S 26/11 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2013 - III ZR 417/12 zitiert 8 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 294 Tatsächliches Angebot


Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Bundeskleingartengesetz - BKleingG | § 20a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands


In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1.Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diese

Bundeskleingartengesetz - BKleingG | § 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist


Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn1.der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform

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In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
2.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
3.
Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
4.
Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
5.
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
6.
Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pacht kann bis zur Höhe der nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpacht in folgenden Schritten erhöht werden:
1.
ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
2.
ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
3.
ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Liegt eine ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, ist die entsprechende Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet werden.
7.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
8.
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 179/04
Verkündet am:
16. Dezember 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen für die Rechtsnachfolge eines Vereins der Gartenund
Siedlerfreunde in die Zwischenpächterposition eines Kreisverbandes des
Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter im Beitrittsgebiet.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 179/04 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eige ntümer eines in Brandenburg belegenen Grundstücks, auf dem sich eine Kleingartenanlage befindet. Die Beklagten nutzen eine der Parzellen dieser Anlage. Die Kläger verlangen die Räumung und Herausgabe des Grundstücksteils.
Zu DDR-Zeiten hatte die LPG Pflanzenproduktion W. das Grundstück in Besitz. Sie schloß mit Wirkung vom 15. Februar 1987 mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK), Kreisverband
O. , eine "Nutzungsvereinbarung" (Kleingartenzwischenpachtvertrag). Der VKSK O. verpachtete die einzelnen Parzellen des Geländes an Kleingärtner weiter.
Der Zentralvorstand des VKSK beschloß am 10. Februar 19 90 eine Änderung der Verbandsstruktur. Am 27. Oktober 1990 faßte der außerordentliche Verbandstag den Beschluß, den VKSK mit Wirkung zum 31. Dezember 1990 aufzulösen. Der Zentralverband, die Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Stadtbezirksvorstände sollten nur noch Aufgaben zur Auflösung wahrnehmen. Ferner war in dem Beschluß festgestellt, daß aus den Fachrichtungen des VKSK selbständige Fach- und Landesverbände entstanden seien, "die deren Rechtsnachfolge antreten". Unter anderem war in der folgenden Aufstellung der Landesverband Brandenburg der Garten- und Siedlerfreunde e.V. aufgeführt. Die genannten Vereinigungen sollten "als Rechtsnachfolger" Anspruch bei der Aufteilung des Verbandsvermögens nach § 45 BGB haben. In Nummer 3 des Auflösungsbeschlusses war ferner bestimmt, daß "in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz § 2 und § 4 ausschließlich dem Verband der Garten- und Siedlerfreunde als Rechtsnachfolger... das Recht der Weiterführung aller zwischen dem VKSK und den Eigentümern ... geschlossenen Kleingartennutzungsverhältnisse" übertragen werde.
Der VKSK O. wurde auf seinen Antrag a m 29. Mai 1990 mit dem Namen "Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter, Kreisvorstand O. e.V." unter der Nummer 23 in das Vereinigungsregister des Kreisgerichts O. eingetragen. Mit Datum vom 16. Dezember 1993 teilte der als Vorsitzender des Vereins eingetragene A. R. dem Amtsgericht mit, der Verein sei 1990 aufgelöst worden.

Am 27. August 1990 wurde der "Verein der Garten- un d Siedlerfreunde O. e.V." (VGS) unter der Nummer 162 in das Vereinigungsregister des Kreisgerichts eingetragen. In § 1 Abs. 2 der Satzung dieses Vereins war bestimmt: "Der VGS (Verband der Garten- und Siedlerfreunde O. e.V.) wird Rechtsnachfolger aller vom Zentralvorstand des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) für die Fachrichtungen Kleingarten - und Siedlungswesen sowie Wochenendsiedler abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen." Der Verein übernahm das Vermögen des VKSK O. , einschließlich der Geschäftsräume und des Inventars. Der VKSK O. überließ dem VGS am 29. Oktober 1990 den Besitz der Kleingartenanlage , in der die hier betroffene Parzelle liegt. Die Mitglieder und die Vorstände des VGS und des VKSK O. sind weitgehend identisch.
Die Beklagten schlossen am 20. Januar 1994 mit dem VGS e inen Kleingartenpachtvertrag über die streitgegenständliche Parzelle.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten könnten aus d iesem Vertrag ihnen gegenüber kein Recht zum Besitz herleiten, da der VGS nicht in die Rechte des VKSK als Zwischenpächter eingetreten sei.
Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Mit ih rer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe



Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt , der Vertrag der Beklagten mit dem VGS vom 20. Januar 1994 vermittle ihnen gegenüber den Klägern kein Besitzrecht. Der VGS sei weder mit dem VKSK O. identisch noch dessen Rechtsnachfolger. Beide Vereine hätten nebeneinander bestanden. Ihre Verschmelzung habe nicht stattgefunden. Auch sonstige Umstände, aus denen die Beklagten mit Wirkung gegen die Kläger ein Besitzrecht an der Parzelle herleiten könnten, seien nicht vorhanden.

II.


Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Das Berufu ngsgericht hat den Klägern mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch gegen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Grundstücksteils aus § 985 BGB zuerkannt. Die Beklagten haben kein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 BGB. Insbesondere verleiht ihnen der mit dem VGS geschlossene Pachtvertrag vom 20. Januar 1994 gegenüber den Klägern ein solches Recht nicht.
1. Die Kläger sind zwar mit Wirkung zum 1. Januar 1995 gemäß § 20b BKleingG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 SchuldRAnpG auf der Verpächterseite in den zwischen der LPG Pflanzenproduktion W. und dem VKSK O. geschlossenen Nutzungsvertrag eingetreten.

2. Jedoch ist der VGS nicht anstelle des VKSK O. als Zwischenpächter in diesen Vertrag eingerückt. Der VGS ist entgegen der Auffassung der Revision und des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (juris, Dokument-Nr. KORE450389400, Rn. 7) weder mit dem dortigen Kreisverband des VKSK identisch noch ist er dessen Rechtsnachfolger als Zwischenpächter geworden.

a) Nach § 4 der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 3. Dezember 1959 (GBl. DDR 1960, I S. 1) war allein der VKSK berechtigt, Grundstücke zum Zwecke der Weiterverpachtung an Kleingärtner zu pachten. Der Zentralverband, die Bezirks- und Kreisverbände sowie die Orts- und Betriebssparten waren juristische Personen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung).

b) Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 des Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21. Februar 1990 (GBl. DDR I S. 75) hatten sich die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund staatlicher Anerkennung oder des Erlasses von Rechtsvorschriften rechtsfähigen Vereinigungen zum Erhalt ihrer Rechtsfähigkeit bei dem für ihren Sitz zuständigen Kreisgericht binnen sechs Monaten registrieren zu lassen. Unter diese Bestimmung fielen auch der VKSK und seine nach § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1959 rechtsfähigen Untergliederungen (z.B.: Rövekamp, Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl., Rn. 242). Der VKSK-Kreisverband O. machte von der in § 22 Abs. 1 Vereinigungsgesetz der DDR eröffneten Möglichkeit, seine Rechtsfähigkeit zu erhalten , Gebrauch und erwirkte zum 29. Mai 1990 seine Eintragung unter der laufenden Nummer 23 im Vereinigungsregister des dortigen Kreisgerichts.


c) Der neu gegründete VGS erlangte am 27. August 199 0 mit seiner Eintragung unter der Nummer 162 im Vereinigungsregister des Kreisgerichts O. seine Rechtsfähigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Vereinigungsgesetz DDR).

d) Der VKSK O. und der VGS waren rechtlich verschiedene juristische Personen.
aa) Der VGS entstand nicht als Fortsetzung (sog. Umwandl ung im Anschluß an Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8. Aufl., § 20a Rn. 18 f; GuG 2002, 229, 231) des VKSK O. , sondern nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als eine Neugründung.
(1) Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der "Umwandl ung" eines bestehenden Vereins und einer Neugründung ist der objektiv zutage getretene Wille der Mitglieder des Altvereins, das heißt hier der Mitglieder des VKSK O. . Nur, wenn die Mitgliederversammlung des VKSK-Verbandes die Fortsetzung des Vereins beschloß und lediglich den Namen, die Satzung und/oder den Vorstand änderte, also Identität und Kontinuität (vgl. Mainczyk aaO) gewahrt werden sollten, kann von einer bloßen "Umwandlung" (treffender : Umbenennung) des Vereins unter Fortbestand seiner Rechtspersönlichkeit ausgegangen werden. Die Gründung des VGS wurde jedoch in einer eigenständigen Gründungsversammlung am 16. Juni 1990, und nicht in einer Mitgliederversammlung des VKSK Oranienburg, beschlossen. Der neue Verein wurde, wie sich aus der in den Vorinstanzen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte 2 O 588/98 LG Neuruppin (= 3 U 38/00 OLG Brandenburg) entgegen der Ansicht der Revision ergibt, als solcher beim Regi-
stergericht angemeldet und rechtlich folgerichtig unter einer eigenen Nummer im Vereinigungsregister eingetragen. Der VGS trat damit neben den VKSK O. . Beide Vereine existierten zumindest zeitweise nebeneinander.
(2) Soweit die Revision letzterem entgegen hält, der VKSK O. sei durch vollständigen Fortfall seiner Mitglieder ohne vorherige Auflösung und Liquidation erloschen, vermag sie diesbezüglich keinen - übergangenen - Vortrag der Beklagten aufzuzeigen. Hiergegen spricht im übrigen, daß der VKSK O. dem VGS am 29. Oktober 1990 das betroffene Grundstück übergeben hat.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht von einer Fusion des VKSK O. und des VGS ausgegangen werden. Eine Verschmelzung der beiden Vereine im eigentlichen Sinn (vgl. § 2 UmwG) ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgenommen worden. Über eine derartige Fusion verhielt sich das Vereinigungsgesetz der DDR nicht. Entsprechendes gilt für das seit dem 3. Oktober 1990 gemäß Art. 231 § 2 Abs. 2 EGBGB maßgebende bundesdeutsche Vereinsrecht. Nach der auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) am 1. Januar 1995 war die Fusion von Vereinen nur durch Einzelrechtsübertragung unter genehmigter Schuldübernahme (§ 415 BGB beziehungsweise bis zum 3. Oktober 1990 § 440 ZGB) sowie anschließender Auflösung und Liquidation des übertragenden Vereins möglich (ganz h.M., z.B.: BAG ZIP 1989, 1012, 1019; OLG Hamburg MDR 1972, 236; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, vor § 41 Rn. 23; jurisPK-BGB/Otto, 2. Aufl., § 41 Rn. 25; Burhoff, Vereinsrecht, 5. Aufl., Rn. 362; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts,
9. Aufl., Rn. 2268, 2271a). Die Beklagten haben zu diesen Voraussetzungen, insbesondere zu der Frage, ob die Gläubiger des VKSK O. Über- der nahme der Verpflichtungen durch den VGS zustimmten, nichts vorgetragen.
cc) Die gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufun gsgerichts zur fehlenden rechtlichen Identität von VKSK und VGS erhobene Rüge der Verletzung von § 286 ZPO ist unbegründet. Der Senat hat sie geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
dd) Entgegen der Ansicht der Revision (so möglicherweise auch Kärsten NJ 1994, 104, 107 f; Mainczyk aaO § 20a Rn. 18 f) stellen die nach dem Beschluß des VKSK-Zentralvorstandes vom 10. Februar 1990 erfolgten Gründungen von Vereinen, deren Zweck die Zwischenpacht von Kleingärten ist, und deren Eintragung im Vereinigungsregister auch nicht stets - gewissermaßen kraft faktischen Vollzugs - die Fortsetzung der VKSK-Altvereine unter neuem Namen und Satzung dar. Entscheidend hierfür ist vielmehr, wie bereits unter aa) ausgeführt, der objektiv zutage getretene Wille der Mitglieder des jeweiligen VKSK-Verbandes. Nur, wenn die Mitgliederversammlung des VKSKVerbandes die Fortsetzung des Vereins beschloß, also Identität und Kontinuität objektiv erkennbar gewahrt werden sollten, kann von dem Fortbestand seiner Rechtspersönlichkeit ausgegangen werden. Anders liegt der Fall, wenn der neue Verein zusätzlich zu dem bestehenden VKSK-Verband entstand und neben dem Altverein fortexistierte. Eine derartige Konstellation liegt hier vor.
Die Beklagten führen für ihre Auffassung zu Unrecht das durch Nichtannahmebeschluß des Senats vom 31. Januar 2002 - III ZR 42/01 - rechtskräftig
gewordene Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Januar 2001 (ZOV 2001, 398, 399) an. Nach den dem dortigen Rechtsstreit zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen hatte die Mitgliederversammlung des betroffenen VKSK-Kreisverbandes den Beschluß gefaßt, den Verein in den "Kreisverband der Garten- und Wochenendsiedlerfreunde S. " umzuwandeln. Es entsprach damit dem objektiv erklärten Willen der Mitgliederversammlung , Identität und Kontinuität des VKSK-Kreisverbandes zu wahren. Ein neuer, neben den VKSK-Kreisverband tretender Verein sollte hingegen nicht gegründet werden. Die im hier zu entscheidenden Fall bestehende Konstellation lag damit nicht vor. Gleiches gilt für das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Februar 2003 (ZOV 2003, 180, 181 f). Schließlich läßt sich auch dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1994 (V ZR 247/92 - WM 1994, 1222 ff) nicht entnehmen, daß ihm eine mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbare Fallgestaltung zugrunde lag.
ee) Die Revision meint weiter, die formellen Fehler bei der beabsichtigten Umwandlung des VKSK O. in den VGS dürften angesichts der in der Wendezeit herrschenden rechtlichen Unsicherheiten nicht überbewertet werden. Die Kläger dürften sich auf das Mißlingen der Umwandlung des VKSKKreisverbandes O. deshalb nach Treu und Glauben nicht berufen. Dem ist nicht zu folgen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Sicherheit des Rechtsverkehrs ist es, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, unverzichtbar, daß das tatsächlich Gewollte seinen gehörigen objektiven Ausdruck findet, und zwar im Vereinsrecht insbesondere durch die erforderlichen Registereintragungen. Im übrigen hat die Umwandlung von VKSK-Kreisverbänden in VGS-Vereine selbst unter Berücksichtigung der in der Übergangszeit
des Jahres 1990 herrschenden dynamischen rechtlichen Entwicklungen im Beitrittsgebiet keine nicht zu bewältigenden Anforderungen gestellt. Dies ergibt sich bereits aus den Sachverhalten, die den oben unter dd) zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg und Dresden zugrunde lagen. Es ist auch nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sich die Kläger gegenüber den Beklagten auf die fehlende Berechtigung des VGS zur Verpachtung berufen. Die Kläger und ihre Rechtsvorgängerin hatten keinen Einfluß auf die zur Gründung des VGS und zum Mißlingen der Umwandlung des VKSK-Kreisverbandes führenden Umstände. Es liegt deshalb in der Risikosphäre des VGS, wenn er die Zwischenpächterposition gegenüber den Verpächtern nicht erlangt hat. Dieses Risiko erstreckt sich auf die Beklagten, die sich den VGS als Vertragspartner gewählt haben.
Im übrigen ist weder vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß die Kläger den Beklagten gegenüber einen Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen haben , daß sie den VGS als Nachfolger des VKSK O. behandelten.

e) Das Recht zur Zwischenverpachtung aus dem zwischen der LPG Pflanzenproduktion W. und dem VKSK O. geschlossenen Vertrag ist auch nicht von dem VKSK O. auf den VGS übertragen worden. Die bloße tatsächliche Nachfolge dieses Vereins in die Funktion des VKSK O. vermochte den Rechtsübergang nicht zu begründen. Erforderlich hierfür wären besondere rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Regelungen gewesen. Letztere fehlen, und das Berufungsgericht hat, von der Revision unbeanstandet, keine Feststellungen zu Vereinbarungen, die Wirkung gegenüber den Klägern entfalten könnten, getroffen.
aa) Der VGS ist insbesondere nicht durch den Beschluß des Verbandstags des VKSK-Zentralverbands vom 27. Oktober 1990 als Rechtsnachfolger des VKSK O. in dessen Stellung als Zwischenpächter eingetreten. Der VKSK-Zentralverband konnte über die Rechtspositionen der rechtlich selbständigen VKSK-Kreisverbände nicht wirksam verfügen (vgl. Thüringer OLG, juris, Dokument-Nr. KORE429669900, Rn. 11; Mainczyk aaO § 20a Rn. 18 l).
bb) Die Auflösung des VKSK O. hatte den Ü bergang der Zwischenverpachtungsbefugnis auf den VGS gleichfalls nicht zur Folge. Ein aufgelöster Verein besteht als Liquidationsverein fort (§ 49 Abs. 2 BGB). Seine Vermögenspositionen sind, von dem Anfall des Vermögens an den Fiskus (§ 46 BGB) abgesehen, im Wege des Einzelrechtsübergangs zu liquidieren; eine Gesamtrechtsnachfolge findet, auch zugunsten des Anfallberechtigten (§ 45 Abs. 1 BGB), nicht statt (z.B.: Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, § 45 Rn. 3). Für den Übergang der Zwischenpächterstellung des VKSK O. des- nach sen Auflösung auf den VGS wären daher ein Vertrag über den Eintritt dieses Vereins in die Zwischenpächterposition des VKSK O. eine oder Abtretung von dessen Befugnissen an den VGS erforderlich gewesen.
cc) Gleiches gilt im Ergebnis auch, falls der VKSK O. infolge Ausscheidens aller Mitglieder seine Existenz verloren haben sollte. Zwar erlischt ein Verein in diesen Fällen, ohne daß eine Liquidation stattzufinden hat (BGHZ 19, 51, 57; OLG Köln NJW-RR 1999, 336, 337 m.w.N.; Burhoff aaO, Rn. 365; Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, 9. Aufl., Rn. 868). Gleichwohl fällt sein Vermögen nicht ohne weiteres an einen etwaigen Rechtsnachfolger. Vielmehr ist das Vermögen entsprechend einer Liquidation nach §§ 45 ff BGB
durch einen gemäß § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger abzuwickeln (BGH, OLG Köln, Burhoff, Stöber jeweils aaO).
3. Aus § 4 Abs. 3 BKleingG können die Beklagten gleichfalls kein Recht zum Besitz an der von ihnen inne gehaltenen Parzelle gegenüber den Klägern ableiten. Diese Vorschrift begründet nur, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verpächters zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage an eine Kleingärtnerorganisation (OLG Brandenburg, juris, Dokument-Nr. JULR030617396, II B 3 b bb; Mainczyk aaO, § 4 Rn. 41; Stang, Bundeskleingartengesetz, 2. Aufl., § 4 Rn. 32, 38), aus der Private gegenüber dem Verpächter keine Rechte geltend machen können (Stang aaO, Rn. 38). Überdies ist nicht ersichtlich, daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.
4. Weiterhin sind die Beklagten nicht mit Wirkung gegenüber den Klägern in ihrem guten Glauben in die Berechtigung des VGS zur Verpachtung des Kleingartens geschützt. Insoweit ist auf die zutreffenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
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Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht bei seiner Auslegung die rechtlichen Anforderungen, die an die Annahme einer Schuldum- schaffung (Novation) zu stellen sind, verkannt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Abgrenzung zwischen einer Vertragsänderung - die auch die Hauptleistungspflichten, zum Beispiel in Form eines Austauschs des Mietobjekts betreffen kann (BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90, NJW 1992, 2283, unter II 3; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage , § 311 Rdnr. 3) - und einer Novation durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei deren Annahme Vorsicht geboten und deshalb im Zweifel von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (BGH, Urteile vom 14. November 1985 - III ZR 80/84, NJW 1986, 1490, unter I 3 a; vom 30. September 1999 - IX ZR 287/98, NJW 1999, 3708, unter I 1; vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, NJW 2003, 59, unter I 3 a; Palandt/Grüneberg, aaO, Rdnr. 8). Für die Annahme einer Novation muss ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen und darf den Parteien nicht unterstellt werden (BGH, Urteil vom 14. November 1985, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO). Die Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit diesen Maßstäben im Einklang. Das Berufungsgericht hat in seine Würdigung des Inhalts der Vereinbarung der Parteien auch die Umstände einbezogen, die nach Auffassung der Revision für eine Beendigung des Mietverhältnisses der Parteien sprechen.

Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn

1.
der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder
2.
der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

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Dagegen kommt Gläubigerverzug für den nach der Behauptung der Klägerin für die Mängelbeseitigung vorgesehenen Termin am 10. Oktober 1998 jedenfalls dann in Betracht, wenn dieser Termin, wie nach der bestrittenen Behauptung der Klägerin, mit der Beklagten abgesprochen war oder sich die Beklagte sonst auf ihn einzulassen hatte. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug dem diesbezüglichen Beweisangebot der Klägerin (Zeuge F. ) nachzugehen haben. Sollte sich danach ergeben, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befand, ließ dieser, worauf die Revisionsklägerin zutreffend hingewiesen hat, die Wirkungen eines etwaigen Verzugs der Klägerin als Schuldnerin zunächst entfallen (vgl. RGRK/Alff, BGB 12. Aufl., § 284 Rdn. 30). Die Neubegründung des Verzugs der Klägerin setzte dann nach §§ 285, 286 BGB a.F. Verschulden voraus.
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2. Durch die Ablehnung der angebotenen Zahlung ist der Kläger nicht in Annahmeverzug geraten, der die Wirkungen des Schuldnerverzugs hätte entfallen lassen (BGH, Urteil vom 3. April 2007 - X ZR 104/04, NJW 2007, 2761 Rn. 7). Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden (§ 294 BGB). Das ist hier nicht geschehen. Zahlungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils sind in der Regel dahin zu verstehen, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen sollen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76, WM 1976, 1069; Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269). Im Streitfall hat die Beklagte einen entsprechen- den Vorbehalt sogar ausdrücklich erklärt. Die unter einer solchen Bedingung stehende Zahlung stellte nicht die von der Beklagten geschuldete Leistung dar. Eine Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung hat keine Erfüllungswirkung (§ 362 BGB). Der Vorbehalt dient gerade dazu, diese Wirkung auszuschließen. Der Gläubiger muss also damit rechnen, dass er das Geleistete zurückgewähren muss; er kann nicht nach seinem Belieben mit dem Gegenstand der Leistung verfahren.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.