Bundeskleingartengesetz - BKleingG | § 20a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
2.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
3.
Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
4.
Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
5.
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
6.
Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pacht kann bis zur Höhe der nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpacht in folgenden Schritten erhöht werden:
1.
ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
2.
ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
3.
ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Liegt eine ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, ist die entsprechende Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet werden.
7.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
8.
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundeskleingartengesetz - BKleingG | § 3 Kleingarten und Gartenlaube


(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. (2) Im Kleingarten ist

Bundeskleingartengesetz - BKleingG | § 5 Pacht


(1) Als Pacht darf höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage verlangt werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen we

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2013 - III ZR 417/12

bei uns veröffentlicht am 14.03.2013

BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 417/12 Verkündet am: 14. März 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundes

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - III ZR 281/03

bei uns veröffentlicht am 17.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 281/03 Verkündet am: 17. Juni 2004 Freitag, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja § 1 Abs. 1 Nr. 1 B

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2009 - III ZR 66/09

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 66/09 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 8, 9; GKG § 41 Abs. 1 Der Streit über die rechtliche Einordnung eines - in seinem Bestand unstreitigen

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2004 - III ZR 331/02

bei uns veröffentlicht am 05.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 331/02 Verkündet am: 5. Februar 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2004 - III ZR 180/03

bei uns veröffentlicht am 18.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 180/03 Verkündet am: 18. März 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BKleingG § 1 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2004 - III ZR 179/03

bei uns veröffentlicht am 18.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 179/03 Verkündet am: 18. März 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2004 - III ZR 246/03

bei uns veröffentlicht am 18.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 246/03 Verkündet am: 18. März 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2004 - III ZR 163/03

bei uns veröffentlicht am 22.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 163/03 Verkündet am: 22. April 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja § 18 Abs. 2

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2004 - III ZR 179/04

bei uns veröffentlicht am 16.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 179/04 Verkündet am: 16. Dezember 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BKleingG

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2003 - III ZR 176/02

bei uns veröffentlicht am 13.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES GRUNDURTEIL III ZR 176/02 Verkündet am: 13. Februar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BKleingG

Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2003 - III ZR 170/02

bei uns veröffentlicht am 06.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 170/02 Verkündet am: 6. März 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SchuldRAnpG §§ 11, 12

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2003 - III ZR 203/02

bei uns veröffentlicht am 24.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 203/02 Verkündet am: 24. Juli 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BKleingG § 3 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2003 - III ZR 207/02

bei uns veröffentlicht am 24.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 207/02 Verkündet am: 24. Juli 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Juli 2014 - 1 L 116/12

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. April 2012 – 2 A 569/11 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das..

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 27. Dez. 2011 - 3 A 378/09

bei uns veröffentlicht am 27.12.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Okt. 2011 - 3 A 1716/08

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. Mai 2009 - 3 K 30/07

bei uns veröffentlicht am 06.05.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 13. März 2008 - 1 M 14/08

bei uns veröffentlicht am 13.03.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Dezember 2007 - 3 B 1359/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwer

Referenzen

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein...