Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2009 - III ZR 333/08

bei uns veröffentlicht am02.07.2009
vorgehend
Amtsgericht Essen-Steele, 17 C 104/07, 20.11.2007
Landgericht Essen, 10 S 396/07, 06.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 333/08
Verkündet am:
2. Juli 2009
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Hucke und Schilling

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 6. März 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Beklagten sind Eigentümer einer Wohnung, die sich in einer größeren Wohnanlage befindet und die sie selbst nicht nutzen. Die Klägerin ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zusammen mit anderen Eigentümern gehören die Beklagten einer neben der Eigentümergemeinschaft eingerichteten so genannten Mieteinnahmegemeinschaft (im Folgenden auch: Pool oder Mietpool) an. Deren Mitglieder beauftragten die Klägerin mit der Verwaltung auch dieses Pools. Die Beklagten schlossen den entsprechenden "Vertrag über Einziehung und Verwendung von Mieteinnahmen" am 26. Februar 1997.

2
Nach dessen § 2 oblag es der Klägerin, den Mietzins für die Wohnungen und Sondernutzungsrechte einzuziehen, auf einem Konto der Gemeinschaft zu sammeln und die eingehenden Mieten unter den Mitgliedern nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen zu verteilen. Die Poolmitglieder beauftragten die Klägerin weiter, aus den eingehenden Mieten Rücklagen für das Sondereigentum zu bilden, aus der Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungsmaßnahmen bestritten wurden. Nicht durch Rücklagen gedeckte Aufwendungen sollten der Mieteinnahmegemeinschaft im Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen belastet werden. Die Klägerin war weiterhin verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen.
3
11. Juli Am 2006 fand nach einer Wohnungseigentümerversammlung eine Versammlung der Mitglieder des Mietpools statt, bei der die Beklagten nicht zugegen waren. Auf dieser beschlossen die anwesenden beziehungsweise vertretenen 30 Mitglieder sowohl die Genehmigung der Jahresabrechnung 2005 als auch die Entlastung der Klägerin. Ein Verwaltungsbeirat hatte zuvor die Belege zur Abrechnung ohne Beanstandungen geprüft. Auf dem von der Klägerin für den Mietpool als offenes Treuhandkonto geführten Konto bestand ein Sollsaldo in Höhe von rund 100.000 €. Die Versammlung beschloss, diesen durch eine Zahlung der Eigentümer von 7 € pro Quadratmeter Wohnfläche in vier Raten auszugleichen. Für die Beklagten ergab sich hieraus ein Betrag von 680,83 €. Sie leisteten vier Raten zu je 50 €. Die Restzahlung verweigerten sie.
4
Amtsgericht Das hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 480,83 € verurteilt. Ihre zugelassene Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


6
Das Berufungsgericht hat die Beklagten für gemäß §§ 670, 675 BGB verpflichtet erachtet, den eingeklagten Betrag zu entrichten. Zwischen den Parteien sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen, in dessen Ausführung die Klägerin Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB getätigt habe.
7
Soweit die Beklagten mit Nichtwissen bestritten hätten, dass die Aufwendungen , die nach Angaben der Klägerin den Negativsaldo begründet hätten, überhaupt entstanden seien, sei dies unzulässig. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO sei eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen seien. Zwar hätten die Beklagten kein aktuelles Wissen über die maßgeblichen Geschäftsvorfälle. Die Partei treffe aber eine Informationspflicht. Insbesondere habe sie sich bei Personen zu erkundigen, die sie selbst für den betreffenden Vorgang eingeschaltet habe. Die Beklagten hätten gegen die Klägerin einen Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB. Solange die Beklagten von den ihnen zustehenden Rechten keinen Gebrauch gemacht hätten, sei es ihnen nicht gestattet , mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Negativsaldo durch die Bewirtschaftung der Wohnungen entstanden sei.
8
Die von den Beklagten angeführte Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06 - NJW-RR 2008, 194, 195 Rn. 11 f und Hinweisbeschluss vom 26. März 2007 - II ZR 22/06 - NJW-RR 2007, 1477, 1478 Rn. 7) zum grundsätzlichen Fehlen einer Nachschusspflicht von Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft beziehungsweise Mitgliedern eines eingetragenen Vereins sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar, da es hier nicht um das Innenverhältnis der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehe. Die Klägerin sei nicht Mitglied der Mieteinnahmegesellschaft , sondern deren Gläubigerin.

II.


9
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
1. Dem Berufungsgericht ist allerdings im Ansatz darin beizupflichten, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin die Aufwendungen zu erstatten, die ihr in Ausführung des Auftrags zur Verwaltung des Mietpools erwachsen sind und die sie für erforderlich halten durfte. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 670 in Verbindung mit § 675 BGB, wobei die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz nach Maßgabe von § 2 Nr. 1, 3. Absatz des Vertrags dahin näher ausgestaltet ist, dass sich die Höhe der Umlage nach dem auf die Beklagten entfallenden Anteil an der gesamten Wohn- und Nutzfläche der Anlage richtet.
11
2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts , der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin sei nicht aufgrund der in den vorzitierten Entscheidungen des II. Zivilsenats (aaO) herausgestellten Grundsätze ausgeschlossen. Danach bedarf es für eine von § 707 BGB abwei- chende Verpflichtung des Mitglieds einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehungsweise eines eingetragenen Vereins zur Leistung von Nachschüssen in das Gesellschafts- oder Vereinsvermögens einer eindeutigen vertraglichen oder satzungsmäßigen Grundlage (siehe auch BGH, Urteile vom 19. März 2007 - II ZR 73/06 - NJW-RR 2007, 832, 833, Rn. 17; vom 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 - NJW-RR 2006, 829, 830, Rn. 14 und vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03 - NJW-RR 2005, 1347, 1348). Ohne eine solche ist das Mitglied aus Treuepflicht zur Hinnahme von Eingriffen in seine Rechte nur dann verpflichtet, wenn dies im Interesse der Gesellschaft oder des Vereins geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen , besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter oder Vereinsmitglied grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (BGH, Urteile vom 24. September 2007 aaO S. 195 f, Rn. 14; vom 19. März 2007 aaO S. 834, Rn. 29 vom 23. Januar 2006 aaO S. 831, Rn. 24 und vom 4. Juli 2005 aaO sowie Hinweisbeschluss vom 26. März 2007 aaO).
12
Diese Rechtsprechung betrifft aber nur, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Innenverhältnis der Mitglieder einer Gesellschaft oder eines Vereins. Dies erfasst die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Die Klägerin ist nicht Mitglied der Mieteinnahmegemeinschaft , die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht beanstandet als Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen hat. Vielmehr ist die Klägerin Vertragspartner dieser Gesellschaft. Im Außenverhältnis haftet der BGB-Gesellschafter entsprechend §§ 128 f HGB (vgl. hierzu z.B. BGHZ 146, 341, 358) unabhängig vom Bestehen einer Nachschussverpflichtung im Innenverhältnis der Gesellschaft unbeschränkt.

13
3. Demgegenüber rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, das Bestreiten der von der Klägerin behaupteten Aufwendungen durch die Beklagten mit Nichtwissen sei unzulässig.
14
a) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder ihre eigenen Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - BGHR ZPO § 138 Abs. 4 Nichtwissen 1 = NJW 1989, 161, 162). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten über kein aktuelles Wissen über die Geschäftsvorfälle verfügen , die - wie die Klägerin geltend macht - zu dem Sollsaldo auf dem Treuhandkonto führten. Für die Aufwendungen, die der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn ersetzt verlangt, ist Ersterer - hier also die Klägerin - darlegungsund beweisbelastet (z.B.: BGH, Urteil vom 10. Dezember 1959 - VII ZR 2/59 - WM 1960, 373, 374; Bamberger/Roth/Czub, BGB, 2. Aufl., § 670 Rn. 28 m.w.N.; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 670 BGB Rn. 1 m.w.N.; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 670 Rn. 7 m.w.N.). Demnach ist ein Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, dass die Klägerin in Ausführung des ihr erteilten Auftrags berechtigt Aufwendungen tätigte, die durch die Einnahmen auf dem Treuhandkonto nicht mehr gedeckt waren, grundsätzlich zulässig.
15
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist ein Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen auch nicht bereits deshalb unzulässig, weil ihnen die Höhe der Ausschüttungen aufgrund eigener Wahrnehmung bekannt war. Dies trifft zum einen nur für die Zahlungen zu, die die Beklagten selbst erhalten hat- ten, nicht aber für die Ausschüttungen an die übrigen Poolmitglieder. Vor allem aber ist den Beklagten - wie das Berufungsgericht von der Klägerin unbeanstandet festgestellt hat - nicht bekannt, welche sonstigen Aufwendungen, insbesondere für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die Klägerin hatte.
16
b) Die Rechtsprechung stellt jedoch Vorgänge im eigenen Geschäftsoder Verantwortungsbereich einer Partei den "eigenen" Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gleich. Die Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (z.B.: BGHZ 109, 205, 209 f; BGH, Urteile vom 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02 - BGHR ZPO § 138 Abs. 4 Erkundigungspflicht 8 = NJW-RR 2004, 92, 93; vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 - aaO Nr. 6 = NJW 2001, 1486, 1487 und vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97 - aaO Nr. 5 = NJW 1999, 53, 54; Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 19/85 - NJW 1986, 3199, 3201; OLG Celle NJW-RR 1997, 290).
17
aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagten treffe eine solche Erkundigungspflicht, weil sie gegenüber der Klägerin einen Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB hätten. Die Klägerin wurde bei der Verwaltung des Mietpools nicht unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Beklagten tätig. Vielmehr führte sie ihre Aufgaben selbständig und in eigener Verantwortlichkeit aus. Die Beklagten hatten demgegenüber einen allenfalls indirekten Einfluss auf die Geschäftsführung der Klägerin. Diese steht damit nicht gleichsam im Lager der Beklagten, wie es für das Eingreifen der Erkundi- gungspflicht erforderlich ist, sondern - im vorliegenden Rechtsstreit - sogar auf der gegnerischen Seite.
18
Die Beklagten im Rechtsstreit auf ihre außerhalb des Verfahrens geltend zu machenden Auskunftsansprüche zu verweisen, ist auch deshalb verfehlt, weil die Klägerin, um ihren Anspruch schlüssig darzulegen, im Prozess ohnehin weitgehend die Tatsachen vortragen muss, die sie auch bei der Auskunftserteilung nach § 666 BGB angeben müsste (siehe hierzu sogleich bb).
19
bb) Für das weitere Verfahren ist in diesem Zusammenhang ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
20
(1) Die Klägerin ist als Geschäftsführerin für die Aufwendungen, die sie nach § 670 BGB ersetzt verlangt, wie bereits oben ausgeführt, darlegungspflichtig. Das bedeutet, dass sie im Prozess diejenigen Umstände, insbesondere die einzelnen Ausgaben, substantiiert vortragen muss, aus denen sie ihren Anspruch herleitet. Der Sache nach wird dies der Erfüllung der materiellrechtlichen Rechnungslegungspflicht gemäß §§ 666, 259 Abs. 1 BGB zumindest weitgehend entsprechen.
21
Bislang fehlt es an jeglichem Vortrag der Klägerin zu den Aufwendungen, die zu dem Sollsaldo auf dem Treuhandkonto geführt haben. Weder hat sie vorgetragen, um welche Zahlungen es sich im Einzelnen handelte, noch wodurch sie veranlasst wurden. Entgegen ihrer Auffassung sind mit Substanz ausgestattete Darlegungen hierzu auch nicht entbehrlich.
22
(2) Die Klägerin meint, sie habe den Auskunftsanspruch bereits durch den Bericht gegenüber der Mietpoolversammlung erfüllt und sei nicht mehr verpflichtet , im vorliegenden Rechtsstreit Rechnung zu legen. Sie könne sich zum Nachweis der Ersatzfähigkeit ihrer Aufwendungen auf die Beschlüsse des Mietpools berufen. Auch materiellrechtlich seien Einwendungen gegen den Anspruch aufgrund der Beschlüsse nicht mehr möglich, weshalb es auf das Bestreiten der Beklagten ohnehin nicht mehr ankomme. Diese Auffassung ist unrichtig.
23
Der Bericht gegenüber der Mietpoolversammlung und deren Beschlussfassung entheben die Klägerin weder ihrer prozessualen Pflicht zur Darlegung ihres Aufwendungsersatzanspruchs noch schneiden sie den Beklagten materiellrechtliche Einwendungen gegen die Forderung ab. Insbesondere stellt der Beschluss der Mietpoolversammlung vom 11. Juli 2006 kein wirksames abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Mieteinnahmegemeinschaft gegenüber der Klägerin dar. Der "Vertrag über Einziehung und Verwendung von Mieteinnahmen" vom 26. Februar 1997 sieht eine Bindungswirkung jedweder Beschlüsse der Poolversammlung nicht vor. Der Mietpool ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hieraus folgt, dass die Geschäftsführung und Vertretung nur gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter erfolgen können (§ 709 Abs. 1, § 714 BGB). Demgemäß konnten die bei der Beschlussfassung anwesenden 30 Poolmitglieder keine die übrigen Gesellschafter bindenden Erklärungen gegenüber der Klägerin abgeben. Zwar können die Gesellschafter auch eine anderweitige Regelung treffen. Dies ist hier aber nicht erfolgt. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Klägerin die entsprechende Übernahme der Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes nicht vereinbart worden. Das Berufungsgericht hat keine entsprechenden Feststellungen getroffen, und die Revisionserwiderung zeigt insoweit nicht - im Wege der Gegenrüge - übergan- genen Sachvortrag auf. Zwar hat das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen sich das Berufungsgericht bezogen hat, angenommen, der Mietpool habe analog §§ 21 ff WEG auf eine einstimmige Beschlussfassung verzichtet. Eine derartige Vereinbarung, die nach § 709 Abs. 2 BGB grundsätzlich möglich ist, hülfe der Klägerin jedoch nicht weiter. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Voraussetzungen für einen Mehrheitsbeschluss entsprechend § 25 Abs. 2 bis 5 WEG erfüllt sind. Im Übrigen spricht § 2 Nr. 6 des Vertrags über die Mieteinnahmegemeinschaft gegen die Anwendbarkeit des Wohnungseigentumsrechts auf den Mietpool. Hierin ist geregelt, dass "soweit hier nichts anderes bestimmt ist, … im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft" gelten sollen. Hiernach wäre für einen bindenden Mehrheitsbeschluss eine Mehrheit nach der Größe der Anteile erforderlich (§ 745 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nicht ersichtlich, dass die 30 bei der Poolversammlung anwesenden beziehungsweise vertretenen Gesellschafter die Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft repräsentierten.
24
(3) Obgleich die im Rechtsstreit geltend gemachte Forderung damit bisher nicht schlüssig dargelegt wurde, ist die Klage nicht abweisungsreif, so dass eine eigene Endentscheidung des Senats (§ 563 Abs. 3 ZPO) ausscheidet. Aufgrund der Urteile der Vorinstanzen durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass ihr Sachvortrag genügend war. Deshalb muss ihr die Gelegenheit gegeben werden, diesen in der Tatsacheninstanz zu ergänzen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05 - FamRZ 2006, 942, 943 m.w.N.).
25
4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich, sofern es darauf ankommen sollte, auch mit der Beanstandung der Revision auseinanderzusetzen , die Eingehung der Darlehensverpflichtung gegenüber der Bank sei keine nach § 670 BGB erstattungsfähige Aufwendung der Klägerin, weil sie Ausschüttungen nach dem Vertrag mit den Poolmitgliedern nur insoweit habe vornehmen dürfen, als die Einnahmen die Verwaltungskosten und die Instandhaltungs - und Instandsetzungsaufwendungen überstiegen. Die Ausschüttungen , die zu dem Defizit geführt hätten, hätten daher unterbleiben müssen. Sollten die Auszahlungen an die Mitglieder des Pools entgegen den Vertragsbestimmungen vorgenommen worden sein - insoweit fehlt bisher genauerer Sachvortrag - und ihnen keine auch die Beklagten bindenden Weisungen der Vertragspartner zugrunde liegen (vgl. z.B.: Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 670 Rn. 3; Staudinger/Martinek BGB [2006], § 670 Rn. 7) - auch insoweit mangelt es an Vortrag -, wäre die Eingehung der Darlehensverbindlichkeit zwar keine notwendige Aufwendung, die die Klägerin von den Beklagten ersetzt verlangen könnte. Allerdings hätte die Klägerin dann einen Anspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung der ihnen zu Unrecht zugeflossenen Ausschüttungen (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt, BGB), den sie möglicherweise im vorliegenden Rechtsstreit noch hilfsweise geltend machen kann (§ 533 ZPO).
26
Ferner wird sich das Berufungsgericht auch mit den weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen zu befassen haben, auf die einzugehen im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung besteht.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Schilling
Vorinstanzen:
AG Essen-Steele, Entscheidung vom 20.11.2007 - 17 C 104/07 -
LG Essen, Entscheidung vom 06.03.2008 - 10 S 396/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss


(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2) Jeder Teilhab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung


(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 25 Beschlussfassung


(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 714 Vertretungsmacht


Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags


Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

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a) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. Die - dispositives Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift allerdings u.a. dann nicht ein, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755 Tz. 14 und II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 563 Tz. 14 m.w.Nachw.). Ebenso ist § 707 BGB dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge keines Gesellschafterbeschlusses , sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 und v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 3). Allerdings ist bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages die in § 707 BGB getroffene Grundentscheidung zu beachten. Sollen über die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden, muss dies aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO m.w.Nachw.). Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; v. 7. November 1960 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 2 f.).
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a) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die - dispositives Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift u. a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 3). § 707 BGB ist auch dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben (Sen.Urt. v. 7. November 1960 aaO). Allerdings ist die in § 707 getroffene Grundentscheidung, dass ein Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich nicht zu Nachschüssen verpflichtet ist, bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu beachten. Danach muss aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen, dass über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollen. Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 7. November 1960 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 2 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 354/03 Verkündet am:
4. Juli 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nachträgliche Beitragserhöhungen sind auch bei einer Publikumsgesellschaft
nur dann zulässig, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist
und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt,
was die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien erfordert, die das Erhöhungsrisiko
eingrenzen. Das gilt für eine antezipierte Zustimmung ebenso
wie für die Unterwerfung unter einen Mehrheitsbeschluß.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. September 2003 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2002 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2001 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis verursachten Kosten, die die Beklagten im Verhältnis 1/ 3 Beklagter zu 1 und 2/ 3 Beklagter zu 2 zu tragen haben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung von als Nachschuß oder Sonderzahlung bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet sind.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1992 zum Zweck des Erwerbs des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks D. Straße 60 in B., zu dessen Instandsetzung , Modernisierung, zum Ausbau des Dachgeschosses und zur anschließenden Vermietung gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag heißt es in § 4 u.a.:
"I. Das Gesellschaftskapital (Bareinlage) wird mit insgesamt 4.006.200,00 DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen."
In § 5 (Kapitalverwendung) ist u.a. bestimmt:
"Neben den in § 4 (I) bezeichneten Bareinlagen, die 30 % der für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Geldmittel ausmachen werden, nimmt die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter - entsprechend dem Verhältnis der Gesellschaftereinlagen zueinander - Fremdmittel auf, um die Investitionen mit dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu können. Dabei dürfen die Gesamtkosten bis zur vollständigen Durchführung des Bauvorhabens 13.354.000,00 DM (ohne Damnen und Bankbearbeitungsgebühren für die Zwischen- und
Endfinanzierung) nicht übersteigen, es sei denn, daß die Gesellschafter mehrheitlich einen höheren Gesamtaufwand beschließen."
Nach § 12 Nr. I b des Gesellschaftsvertrages (GV) beschließt die Gesellschafterversammlung über die Feststellung der Jahresabrechnung. Gemäß § 14 Nr. I GV besteht die Jahresabrechnung aus Jahresabschluß und Wirtschaftsplan. Zum Wirtschaftsplan heißt es in § 14 Nr. 3 GV:
"Der Wirtschaftsplan ist der Haushaltsplan der Gesellschaft für das jeweils folgende Jahr. Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft. Außerdem werden darin die erforderlichen Nachschußbeiträge der Gesellschafter sowie die Instandhaltungsrücklagen verbindlich festgesetzt."
Am 7. September 1992 erklärten die Beklagten ihren Beitritt zur Klägerin. Sie wurden von dem Vermittler über ihr siebentägiges Widerrufsrecht belehrt. In der privatschriftlichen Beitrittserklärung war die notarielle Bestätigung der Erklärung vorgesehen, die dann auch am 14. September 1992 erfolgte, ohne daß die notariell beurkundete Beitrittserklärung eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielt.
Am 11. Dezember 1992 hoben die Parteien die Beitrittserklärungen vom 14. September 1992 wieder auf und ersetzten sie durch eine gemeinsame notarielle Beitritts- und Vollmachtserklärung.
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin faßte in den Jahren 1996 bis 2000 im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über den jeweiligen Wirtschaftsplan Beschlüsse über Nachschußverpflichtungen und Sonderzahlungen
der Gesellschafter. Den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen kamen die Beklagten überwiegend nicht nach.
Das Landgericht hat die auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse und Sonderzahlungen gerichtete Klage in vollem Umfang, das Berufungsgericht überwiegend zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
Der Beitritt der Beklagten zu der Klägerin sei wirksam. Die Beklagten seien zur Erfüllung der Nachzahlungsansprüche der Klägerin verpflichtet. Der Wirksamkeit der die Nachzahlungsverpflichtung begründenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen stehe nicht entgegen, daß sie keine Grundlage im Gesellschaftsvertrag hätten und nicht einstimmig gefaßt seien. Denn nach der gesamten Konzeption der Gesellschaft, wie sie im Gesellschaftsvertrag deutlich zum Ausdruck gekommen sei, habe sich die Beitragspflicht der Gesellschafter nicht auf den bei ihrem Beitritt summenmäßig festgelegten Betrag beschränkt. Die Beklagten hätten sich nach dem Gesellschaftsvertrag vielmehr verpflichtet, das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks jeweils Erforderliche nachzuschießen. Die Beschlüsse über die Nachschußverpflichtungen seien entsprechend den Regelungen in §§ 12, 14 Nr. 3 GV gefaßt worden. Den For-
derungen der Klägerin stehe auch weder eine Durchsetzungssperre noch ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen.
II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält in wesentlichen Punkten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht den Beitritt der Beklagten zur Klägerin für wirksam erachtet. Dagegen wird auch von der Revision nichts erinnert.
2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts , die Beklagten seien zu Nachschußleistungen und Sonderzahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derartige Verpflichtung ist weder im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam herbeigeführt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserhöhung verbunden Eingriff in die Mitgliedschaft der Beklagten nicht.

a) Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag, vielmehr erfordert jede Nachschußverpflichtung einen Gesellschafterbeschluß.
aa) Nach § 707 BGB besteht eine Nachschußpflicht der Gesellschafter über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die Regelung in § 707 BGB ist jedoch dispositiv (MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 6). Sie greift u.a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgeleg-
ten Beiträge versprochen, sondern sich ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedarf die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses , sondern ist Sache der Geschäftsführer (MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 3).
bb) Ein derartiger Sachverhalt ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, bei der es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, objektiv auszulegen ist (Sen.Urt. v. 6. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393). Danach ergibt sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, daß Nachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluß erfordern.
(1) Im Gesellschaftsvertrag sind die Einlagen der Gesellschafter betragsmäßig festgelegt. In § 4 Nr. I GV wird nicht nur das Gesellschaftskapital auf 4.006.200,00 DM festgesetzt, sondern zugleich bestimmt, daß dieser Betrag den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspricht. Das läßt keinen Raum für die Annahme, schon der Vertrag sehe eine über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausgehende, der Höhe nach nicht festgelegte Einlage vor.
(2) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt zudem aus § 14 Nr. 3 i.V.m. § 12 Nr. I b GV, daß die Nachschußpflicht einen Gesellschafterbeschluß voraussetzt. Die in § 14 Nr. 3 GV ausdrücklich erwähnten Nachschußbeiträge werden zwar gemäß § 14 Nr. I GV durch den Geschäftsbesorger in den Wirt-
schaftsplan eingesetzt. Verbindlich festgesetzt werden sie aber gemäß § 12 Nr. I b i.V.m. § 14 GV durch den Beschluß der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses.

b) Die Gesellschafterbeschlüsse haben eine Nachzahlungspflicht nicht wirksam begründet, weil die in §§ 14 Nr. 3 i.V.m. § 12 Nr. I b GV vorgesehenen Möglichkeiten, die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht genügen, die der Senat hierfür aufgestellt hat.
aa) Beitragserhöhungen können nur mit der Zustimmung eines jeden Gesellschafters beschlossen werden, die, wie dies bei Publikumsgesellschaften häufig anzutreffen ist, auch antezipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt dann aber davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt (vgl. nur Senat, BGHZ 132, 263, 268). Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; siehe schon RGZ 87, 261, 265 f.). Dies gilt auch bei Publikumsgesellschaften (MünchKommBGB/Ulmer aaO § 709 Rdn. 94).
bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob § 14 GV diesen Eindeutigkeitsanforderungen genügt. Denn die Klausel findet sich verborgen in dem Unterabschnitt über Jahresabrechnungen, obwohl § 4 Nr. I GV scheinbar abschließend die erforderliche Gesellschaftereinlage der Höhe nach festsetzt. Andererseits sind Nachschußverpflichtungen der Gesellschafter aber auch in anderen Vorschriften des Gesellschaftsvertrages (§ 13 Nr. 2 und § 17 Nr. 6 und Nr. 7) ausdrücklich erwähnt. Eine abschließende Entscheidung ist nicht veranlaßt.
cc) Denn jedenfalls ist der Klausel das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Festsetzung einer Obergrenze für Beitragserhöhungen. Diese erforderliche Obergrenze ist an keiner Stelle des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich angesprochen. Sie läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus der in § 5 geregelten Höhe der Gesamtkosten des Bauvorhabens herleiten.
Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nämlich nicht, daß die Nachschußpflicht auf die Aufbringung dieser Gesamtkosten beschränkt sein sollte. Soweit sich dies aus dem Prospekt über die Gründung der Gesellschaft und deren Durchführung ergibt, kann dieser nicht - wie das Berufungsgericht meint - zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages herangezogen werden. Denn der Gesellschaftsvertrag ist - wie ausgeführt (siehe oben II 2 a, bb) - objektiv auszulegen. Der Prospekt könnte daher nur herangezogen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag auf ihn verweisen würde (vgl. dazu Goette, DStR 1996, 879, 880 f.). Weder im Vertrag noch in seinen Anlagen finden sich Hinweise auf den Prospekt.
Die Gesamtkosten des Bauvorhabens bilden aber darüber hinaus auch deshalb keine Obergrenze, weil sie ihrerseits nicht abschließend festgelegt sind, sondern gemäß § 5 durch Mehrheitsbeschluß erhöht werden können. Die Festlegung einer Obergrenze dient u.a. dazu, für den Minderheitsgesellschafter eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung zu bestimmen, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidu ngen entzogen ist. Sind aber - wie hier - die Gesamtkosten durch Mehrheitsbeschluß abänderbar, gibt es keine absolute, den Minderheitsgesellschafter schützende Eingriffsgrenze.
III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO).
Zwar kann bei Fehlen eines antezipierten Einverständnisses im Gesellschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, daß § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende Pflicht besteht hier jedoch nicht.
Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaftsrechte nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind (Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943 f. m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 19. November 1984 - II ZR 102/84, GmbHR 1985, 188, 189). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung , einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 233).
Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere reicht dafür die Tatsache nicht aus, daß es sich bei der Klägerin um einen geschlossenen Immobilienfonds nach dem sog. Unterdeckungsmodell handelt, bei dem regelmäßig entstehende Liquiditätslücken der Gesellschaft durch Steuerrückzahlungen der Gesellschafter auszugleichen sind. Zum einen ist diese Fondsstruktur schon nicht dem Gesellschaftsvertrag selbst, sondern nur den Beispielrechnungen des Prospekts zu entnehmen, der - wie ausgeführt - zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht herangezogen werden kann. Zum anderen machen die erforderlichen Nachzahlungen in der Summe mehr als die gesamte ursprüngliche Gesellschaftereinlage der Beklagten aus. Dieser Nach-
zahlungspflicht konnten sich die Gesellschafter zudem nicht durch vorzeitige Kündigung der Gesellschaft entziehen, da ein Kündigungsrecht gemäß § 17 Nr. I GV erstmals zum 31. Dezember 2000 möglich war.
Die aus dem Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung folgende Unbegründetheit der Klage konnte der Senat selbst feststellen und auf die Revision der Beklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung abändern und die Klage abweisen.
Goette Kraemer Münke
Gehrlein Caliebe

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 183/00 Verkündet am:
30. Januar 2001
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Der Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen das kontoführende
Kreditinstitut erlischt nicht mit Ablauf der handelsrechtlichen
Aufbewahrungsfrist, wenn das Kreditinstitut die zur Auskunftserteilung
benötigten Unterlagen über den Fristablauf hinaus aufbewahrt.
BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2000 aufgehoben und das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1999 abgeändert: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt , daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft über alle für Herrn E. S. vom 1. Januar 1977 bis zum 8. November 1990 über sein Konto ... sowie sein Depot ... bei der Filiale E. der Beklagten abgewickelten Optionsgeschäfte (puts und calls) auf USamerikanische Aktien zu erteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der ihr dadurch entstehenden Kosten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Auskunft über Börsentermingeschäfte aus den Jahren 1977 bis 1990 in Anspruch.
Der Ehemann der Klägerin unterhält seit Anfang der 1970er Jahre bei der Beklagten ein Girokonto und ein Depot, über die er seit 1977 u.a. Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien abwikkelte. Die Beklagte übersandte ihm Abrechnungen über diese Geschäfte sowie Kontoauszüge und -abschlüsse. Am 8. November 1990 unterzeichnete er erstmals eine Informationsschrift im Sinne des § 53 Abs. 2 BörsG.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe durch die Optionsgeschäfte Verluste in der Größenordnung von 300.000 DM erlitten. Da die Geschäfte unverbindlich gewesen seien, bestehe ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte. Bevor ihr Ehemann Kenntnis von diesem Anspruch erlangt habe, habe er sämtliche Kontoauszüge und Abrechnungen über die Geschäfte vernichtet. Die Beklagte hat sich gegen den Bereicherungsanspruch gewandt und die geforderte Auskunft vor allem wegen des mit ihrer Erteilung verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes als unzumutbar abgelehnt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Auskunft über die in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 8. November 1990 über das Girokonto und das Depot ihres Ehemannes abgewickelten Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien zu erteilen , Zug um Zug gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten. Das Berufungsgericht (ZIP 2000, 1611) hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klageforderung sei gemäß § 242 BGB begründet. Die Klägerin habe dargelegt, daß sie in vertretbarer Weise über den Umfang eines Anspruches im Ungewissen sei, weil ihr einzelne Unterlagen nicht (mehr) zur Verfügung stünden, ohne daß sie von einer sich aufdrängenden Möglichkeit der Information keinen Gebrauch gemacht habe.
Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Leistungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Optionsgeschäfte seien gemäß § 53 BörsG unverbindlich, weil der Ehemann der Klägerin bei ihrem Abschluß nicht börsentermingeschäftsfähig gewesen sei. Der Anspruch sei nicht gemäß § 55 BörsG ausgeschlossen, weil der Ehemann der Klägerin keine Leistungen auf bestimmte Börsentermingeschäfte erbracht habe. Die Klägerin könne auch den Differenzeinwand erheben, weil die Geschäfte in Deutschland nicht zum Börsenterminhandel zugelassen gewesen seien.
Da dem Ehemann der Klägerin die Unverbindlichkeit der Optionsgeschäfte im Zeitpunkt der Vernichtung der Kontounterlagen und Abrechnungen nicht bekannt gewesen sei, habe er keinen Grund gehabt , diese Unterlagen länger aufzubewahren. Die Klägerin begehre lediglich Auskunft über diese Geschäfte und nicht umfassende Rechnungslegung über das Girokonto und das Depot, über die auch andere Geschäfte abgewickelt worden seien.
Die Auskunftserteilung sei der Beklagten möglich und zumutbar. Die Beklagte habe sich nicht auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung berufen, sondern nur vorgetragen, sie gehe davon aus, daß die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen zumindest teilweise vernichtet seien. Der mit der Suche nach diesen Unterlagen verbundene Arbeits- und Zeitaufwand mache die Auskunft nicht unzumutbar, zumal die Beklagte die Auskunft nur Zug um Zug gegen Erstattung der ihr dadurch entstehenden Kosten erteilen müsse.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Rechtliche Grundlage der Klageforderung ist nicht § 242 BGB, sondern § 666 BGB i.V. mit § 675 Abs. 1 BGB. Nach diesen Vorschriften hat der Inhaber eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft, und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfaßt, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Bu-
chungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 50). Einen solchen Anspruch macht die Klägerin hinsichtlich der über das Girokonto ihres Ehemannes abgewickelten Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien geltend. Das Begehren der Klägerin ist auf einzelne Buchungen beschränkt und erstreckt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht auf eine umfassende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten erschöpfenden Darlegung sämtlicher Kontobewegungen, auf die kein Anspruch besteht (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 aaO S. 1100).
2. § 666 BGB setzt keinen weitergehenden Anspruch voraus, dessen Vorbereitung die begehrte Auskunft dienen soll (BGHZ 107, 104, 108). Ob ein eigenes rechtliches Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des ihr abgetretenen Auskunftsanspruchs erforderlich ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt MDR 1966, 503), bedarf keiner Entscheidung , weil die Klägerin ein solches Interesse hat. Sie benötigt die Auskünfte zur Geltendmachung eines etwaigen Bereicherungsanspruches gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, den ihr Ehemann zusammen mit allen anderen Ansprüchen gegen die Beklagte ebenfalls an sie abgetreten hat. Der Ehemann der Klägerin hatte, soweit die Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien mit Verlusten endeten, einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte, weil die Geschäfte unverbindlich waren.

a) Die Unverbindlichkeit der Optionsgeschäfte hängt, anders als die Revision meint, nicht davon ab, ob der Ehemann der Klägerin bis zum 2. Januar 1986 als im Handelsregister eingetragener persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gemäß § 53 Abs. 1 BörsG a.F. börsentermingeschäftsfähig war. Die Optionsge-
schäfte sind auf jeden Fall gemäß § 762 Abs. 1 Satz 1, § 764 BGB unverbindlich. Sie waren nicht nur Börsentermingeschäfte (BGHZ 94, 262, 264), sondern auch Differenzgeschäfte, weil der Ehemann der Klägerin und die Beklagte sie in der Absicht geschlossen haben, daß der verlierende Teil den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Börsenpreis zur Lieferzeit zahlen solle (vgl. BGHZ 58, 1, 2; BGH, Urteil vom 16. März 1981 - II ZR 110/80, WM 1981, 711).

b) Der Differenzeinwand ist, auch soweit der Ehemann der Klägerin bis zum 2. Januar 1986 börsentermingeschäftsfähig gewesen sein sollte, nicht gemäß § 58 Satz 1 BörsG in der damals geltenden Fassung ausgeschlossen. Dem steht entgegen, daß die Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien nicht gemäß § 50 BörsG zum Börsenterminhandel in Deutschland zugelassen waren (BGHZ 58, 1, 4 ff.; BGH, Urteile vom 16. März 1981 - II ZR 110/80, WM 1981, 711 und 25. Mai 1981 - II ZR 172/80, WM 1981, 758).
§ 58 BörsG ist zwar durch das am 1. August 1989 in Kraft getretene Gesetz zur Ä nderung des Börsengesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I 1989 S. 1412) dahingehend geändert worden, daß börsentermingeschäftsfähige Personen den Differenzeinwand nicht mehr erheben können. Der Ehemann der Klägerin war aber nach dem unstreitigen Parteivortrag jedenfalls seit dem 3. Januar 1986 nicht mehr börsentermingeschäftsfähig , so daß nach diesem Zeitpunkt geschlossene Optionsgeschäfte sowohl gem. § 53 Abs. 1 BörsG als auch gem. § 762 Abs. 1 Satz 1, § 764 BGB unverbindlich sind.

c) Der an die Klägerin abgetretene Bereicherungsanspruch ihres Ehemannes ist weder gem. § 55 BörsG noch gem. § 762 Abs. 1 Satz 2, § 764 BGB ausgeschlossen. An Leistungen im Sinne der § 762 Abs. 1
Satz 2, § 764 BGB sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an Leistungen im Sinne des § 55 BörsG (vgl. BGHZ 105, 263, 269; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1979 - II ZR 144/78, WM 1979, 1381, 1383). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
Erforderlich ist eine Leistung auf ein bestimmtes Börsentermingeschäft. Belastungsbuchungen aufgrund unverbindlicher Geschäfte, Verrechnungen aufgrund einer antizipierten Vereinbarung bei einem Kontokorrentkonto sowie das Schweigen auf einen Rechnungsabschluß stellen keine Leistungen dar (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 546 f. m.w.Nachw.). Ausreichend ist zwar eine Bareinzahlung auf ein Girokonto, verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung des Kontoinhabers, daß eine bestimmte, zuvor entstandene Verbindlichkeit endgültig getilgt werden solle (OLG Hamm ZIP 1996, 2067, 2069, bestätigt durch BGH, Nichtannahme-Beschluß vom 29. April 1997 - XI ZR 243/96).
Daran fehlt es hier aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Die Einzahlung von 150.000 DM auf das Girokonto durch den Ehemann der Klägerin am 15. Juni 1980, auf die sich die Beklagte beruft, ist nicht zur Erfüllung eines bestimmten Optionsgeschäftes geleistet worden. Auch die von der Beklagten angeführte Aufnahme eines Darlehens zur Rückführung des Debetsaldos, die monatlichen Zahlungen in Höhe von 5.000 DM auf diesen Saldo und die Bitte des Ehemannes der Klägerin vom 8. Dezember 1982 um vorübergehende Aussetzung der Tilgung hatten keinen Bezug zu einem konkreten Optionsgeschäft.

d) Die Revision wendet gegen den Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Erfolg ein, die Klägerin habe nicht vorgetragen, wel-
che - ihren Anspruch mindernden - Gewinne ihr Ehemann aus anderen Börsentermingeschäften erzielt habe. Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zwar kontokorrentgebunden. Bei der Geltendmachung eines kreditorischen Saldos kann sich ein Kläger aber darauf beschränken, ein Saldoanerkenntnis und danach eingetretene Ä nderungen vorzutragen. Passivposten hat er in diesen Vortrag nur einzubeziehen , soweit sie unstreitig sind (BGHZ 105, 263, 265; Senatsurteil vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295). Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien nicht unstreitig, daß der Ehemann der Klägerin Gewinne aus anderen Börsentermingeschäften erzielt hat. Die Beklagte hat solche Geschäfte nicht einmal konkret dargelegt.
3. Die Beklagte kann dem Auskunftsanspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe dem Ehemann der Klägerin Kontoauszüge und Abrechnungen über die Geschäfte erteilt, über die die Klägerin Auskunft begehrt.

a) Auch ein Kunde, der von seinem Kreditinstitut bereits über bestimmte Vorgänge unterrichtet worden ist, kann hierüber erneut Auskunft verlangen, wenn er glaubhaft macht, daß ihm die erteilten Informationen verloren gegangen sind und dem Kreditinstitut die erneute Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist (BGHZ 107, 104, 109). Dieses Recht ist nicht auf den Fall beschränkt, daß dem Kunden die Unterlagen ohne sein Verschulden abhanden gekommen sind. Sofern sein Auskunftsverlangen nicht mutwillig oder mißbräuchlich erscheint , ist es unerheblich, wie und warum er in die Lage geraten ist, erneut um Auskunft bitten zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - XI ZR 193/91, WM 1992, 977, 979; Gößmann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/85 a).


b) Gemessen hieran steht dem Auskunftsanspruch der Klägerin nicht entgegen, daß ihr Ehemann selbst die Unterlagen über die Optionsgeschäfte vernichtet hat. Da er von einem etwaigen Bereicherungsanspruch keine Kenntnis hatte, sondern annahm, die Unterlagen nicht mehr zu benötigen, kann das Auskunftsbegehren trotz vorheriger Vernichtung der Unterlagen nicht als mutwillig oder mißbräuchlich angesehen werden. Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, daß der Ehemann der Klägerin die Unverbindlichkeit der Geschäfte bereits vor der erstmaligen Unterzeichnung einer Informationsschrift gemäß § 53 Abs. 2 BörsG kannte. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 26. April 2000, aus dem die Revision Gegenteiliges herleiten will, ist erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht eingegangen und von diesem bei seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei nicht berücksichtigt worden.

c) Die Auskunftserteilung ist der Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichtes möglich und zumutbar. Die Beklagte hat die Möglichkeit der Auskunftserteilung nicht bestritten. Ihr Vortrag, sie nehme an, daß die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen zumindest teilweise vernichtet seien, reicht hierfür gem. § 138 Abs. 4 ZPO nicht aus, da die Beklagte sich durch Nachforschungen in ihrem eigenen Unternehmensbereich Gewißheit verschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2194).
Da die Beklagte nicht substantiiert behauptet hat, die Unterlagen seien tatsächlich vernichtet worden, ist die Auskunftserteilung nicht durch den etwaigen Ablauf handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen unzumutbar geworden. Allein der Fristablauf berechtigt ein auskunfts-
pflichtiges Kreditinstitut nicht, sein Wissen auskunftsberechtigten Kunden vorzuenthalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 aaO, S. 2194).
Die Erteilung der Auskunft ist auch nicht wegen der mit der Suche nach den Unterlagen verbundenen Arbeit unzumutbar. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Unterlagen, wie die Beklagte geltend macht, nicht an einem Ort, sondern in verschiedenen Niederlassungen und Filialen im ganzen Bundesgebiet befinden. Auch die Notwendigkeit, jede einzelne Buchung im Laufe der vierzehnjährigen Kontoentwicklung von 1977 bis 1990 daraufhin zu überprüfen, ob sie unter die begehrte Auskunft fällt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dem durch diese Umstände verursachten Aufwand wird dadurch Rechnung getragen, daß die Beklagte die Auskunft nur Zug um Zug gegen Kostenerstattung erteilen muß. Einen nachvollziehbaren Grund, der die Verweigerung der Auskunft trotz der von der Klägerin angebotenen Kostenerstattung rechtfertigen könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen (vgl. Balzer, EWiR 2000, 1041, 1042).
4. Die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung ist allerdings insofern rechtsfehlerhaft, als die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht bestimmt genug ist und infolgedessen das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Kosten für die Erteilung der Auskunft sind nicht, wie es erforderlich ist (BGHZ 125, 41, 44), so genau bestimmt, daß sie zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnten. Eine Bezifferung der Kosten ist zur Zeit nicht möglich, weil die Höhe der zu erstattenden Kosten von der für die Suche nach den einschlägigen Unterlagen aufzuwendenden Zeit abhängt. Diese steht erst nach Abschluß der Arbeiten fest.
Dieser von der Revision nicht gerügte Mangel ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 11, 192, 194; 45, 287 f.; 125, 41, 44). Gleichwohl ist die Klage nicht als unzulässig abzuweisen ; denn dem Leistungsantrag der Klägerin ist bei interessengerechter Auslegung hilfsweise ein zulässiger Feststellungsantrag zu entnehmen (vgl. BGHZ 125, 41, 45), der die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung Zug-um-Zug gegen Kostenerstattung zum Gegenstand hat.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das Leistungsurteil des Landgerichts in ein Feststellungsurteil abändern. Da diese Ä nderung nur die Urteilsart betrifft und das Rechtsschutzbegehren der Klägerin in der Sache uneingeschränkt begründet ist, waren die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).
Nobbe Siol Müller
Joeres Wassermann

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 32/05
vom
15. März 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
§ 139 Abs. 3
Zur Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises auf das Fehlen einer Prozessvoraussetzung
(hier: ordnungsgemäße Vertretung einer Partei) bei von
der Vorinstanz abweichender Beurteilung der Rechtslage durch das
Rechtsmittelgericht.
Die Hinweispflicht entfällt grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich aus einem
Vorprozess eine bestimmte Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts
erschließen lässt.
BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 15. März 2006

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Dezember 2004 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 76.693,78 €

Gründe:


1
I. 1. Die Klägerin ist die Schwiegermutter der Beklagten. Der Ehemann der Beklagten ist der Sohn der Klägerin und seit Juni 2001 - unter anderem für den Bereich der Vermögenssorge - auch ihr Betreuer. Im Jahre 1989 gewährte die Klägerin der Beklagten und ihrem Ehemann ein Darlehen über 150.000 DM. Im Mai 2000 kündigte sie das Darlehen. Die Klage auf Rückzahlung der Darlehensvaluta wurde von demselben Senat des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung die Klägerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren angreift, mangels Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs abgewiesen. Nach einem Hinweis des Berichterstatters des Berufungsgerichts auf den Ausschluss der Vertretungsmacht des Betreuers wegen einer möglichen Interessenkollision hatte das zuständige Vormundschaftsgericht für die Klägerin noch vor der Entscheidung des Berufungsgerichts einen Ergänzungsbetreuer bestellt.
2
2. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin, zunächst erneut vertreten durch ihren Sohn als Betreuer, wiederum Rückzahlung des Darlehens verlangt. Sie hat im Verfahren vor dem Landgericht einen rechtlichen Hinweis für den Fall erbeten, dass Bedenken gegen ihre ordnungsgemäße Vertretung im Prozess bestünden, um gegebenenfalls einen Ergänzungsbetreuer bestellen lassen zu können. Das Landgericht hat die Klage als zulässig behandelt und ihr stattgegeben. In der Entscheidung wird näher ausgeführt, es sei nicht von einer Interessenkollision derart auszugehen, die den Ehemann der Beklagten von der Vertretung seiner Mutter ausschließen würde. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Betreuungsakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Im Hinblick auf die Rechtsausführungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Verfahren auszusetzen, um einen Ergänzungsbetreuer bestellen zu lassen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei im vorliegenden Verfahren von Anfang an gemäß § 1908i Abs. 1 i.V. mit § 1795 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 1 BGB nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Der Sohn der Klägerin sei als deren Betreuer und Ehemann der Beklagten gehindert, einen Rechtsstreit zwischen diesen Personen zu führen. Ein Grund für die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers liege nicht vor. Den Parteien sei die Rechtsauffassung des Senats aus dem Vorprozess bekannt gewesen, in dem auf dessen Anregung hin ein Betreuer für die Prozessführung und die ordnungsgemäße Kündigung des Darlehens bestellt worden sei. Unter diesen Umständen sei ein rechtlicher Hinweis entbehrlich gewesen, zumal sich dem Betreuer der Klägerin und insbesondere ihrer Prozessbevollmächtigten der hier ohne Zweifel vorliegende Interessenkonflikt habe aufdrängen müssen. Dass das Landgericht die Klage für zulässig gehalten habe, ändere daran nichts.
3
II. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Zu Recht rügt die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde , dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es einen rechtzeitigen Hinweis auf ihre nicht ordnungsgemäße Vertretung im Rechtsstreit unterlassen hat.
4
1. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BVerfGE 84, 188, 189 f.). Diese in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Gewährleistung stellt eine Ausprägung des Rechtsstaats- gedankens für das gerichtliche Verfahren dar (vgl. BVerfGE 55, 72, 93 f.; BVerfG NJW 1996, 3202). Rechtliche Hinweise müssen danach unter Berücksichtigung der Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden, dass es diesen auch tatsächlich möglich ist, vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können, sie also nicht gehindert werden, rechtzeitig ihren Sachvortrag zu ergänzen (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 139 Rdn. 14). Dem Gewährleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 1 GG entnimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daher, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (BGH, Urteile vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - VersR 1994, 1351; vom 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01 - NJW-RR 2002, 1436 unter II 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981, 1378 unter 2 c und 3). Das gilt auch für von Amts wegen zu berücksichtigende Punkte, für die § 139 Abs. 3 ZPO ausdrücklich eine Hinweispflicht vorsieht. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen auch Bedenken gegen die ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Partei im Prozess (vgl. dazu SchlHOLG SchlHA 1978, 108).
5
2. Da das Landgericht im vorliegenden Fall gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken hatte, durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass sie von der gegenteiligen und entscheidungserheblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts durch einen Hinweis gem. § 139 Abs. 3 ZPO rechtzeitig unterrichtet werden würde. Das gilt umso mehr, als sie selbst schon im Verfahren vor dem Landgericht um einen rechtlichen Hinweis für den Fall gebeten hatte, dass Bedenken gegen ihre ordnungsgemäße Vertretung bestünden. Zu Unrecht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die Klägerin sei wegen der auf Anregung des Senats erfolgten Bestellung eines Ergänzungsbetreuers im Vorprozess bereits hinreichend über die Rechtsauffassung des Senats unterrichtet gewesen. Zweifelhaft ist schon, ob die aus Anlass eines früheren Verfahrens bekannt gewordene Rechtsauffassung eines Gerichts generell geeignet sein kann, einen rechtlichen Hinweis in einem weiteren Verfahren, wenn auch mit identischen Parteirollen und vergleichbarem Streitgegenstand , entbehrlich zu machen. Denn die Auffassung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers kann sich geändert, der Spruchkörper kann in seiner personellen Zusammensetzung Änderungen erfahren haben. Jedenfalls musste die Klägerin allein dem Umstand, dass hier im Vorprozess der Berichterstatter des Berufungssenats die Akten dem zuständigen Vormundschaftsgericht mit der Anfrage zugeleitet hatte, ob nicht im Hinblick auf eine mögliche Interessenkollision die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers angezeigt sei, nicht entnehmen, dass sich das Berufungsgericht in dieser - danach nicht mehr entscheidungserheblich gewordenen - Frage auch für einen zukünftigen Rechtsstreit bereits endgültig festgelegt hatte.
6
War demgemäß ein rechtlicher Hinweis des Berufungsgerichts geboten , musste ihn das Berufungsgericht so rechtzeitig erteilen, dass der Klägerin Gelegenheit blieb, der Rechtsauffassung des Gerichts gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Dazu gehörte im Falle eines - hier in Rede stehenden - Vertretungsmangels nicht nur die Gelegenheit zu ergänzendem rechtlichen Vortrag, sondern auch die Heilung des Vertretungsman- gels durch Bestellung eines Ergänzungsbetreuers. Der in der mündlichen Verhandlung vor der Verkündung einer Entscheidung erteilte Hinweis ist deshalb nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Das Berufungsgericht hat auch keine geeigneten verfahrenslenkenden Maßnahmen - etwa die Bestimmung eines neuen Termins - ergriffen, um diesen Mangel auszugleichen. Sein Verfahren hat daher den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 17.06.2004 - 4 O 53/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.12.2004 - 3 U 246/04 -

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.