Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 297/03
Verkündet am:
6. Mai 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 278 Abs. 3, 4 (F: bis 31.12.2001)
Zur Pflicht des Gerichts, Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, den eine Partei
im Anschluß an einen in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis
(hier: zur Zulässigkeit der Klage) innerhalb einer ihr vom Gericht nachgelassenen
Frist in das Verfahren eingeführt hat.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 297/03 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es um Provisionsansprüche hinsichtlich des Objekts T.- Straße (62.820 DM nebst 11,5 v.H. Zinsen seit 22. Januar 1998) geht.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der (frühere) Kläger, der sich in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der jetzt in Liquidation befindlichen L & H I. und B. GmbH (im folgenden: L & H GmbH i.L.) gegenüber der Beklagten verpflichtet hatte, Wohnungs- und Teileigentumseinheiten an Käufer zu vermitteln , macht Provisionsansprüche von 73.770,12 DM nebst Zinsen geltend, de-
ren Zahlung er an sich und die L & H GmbH i.L. zu Händen des gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. H. begehrt. Den Zahlungsanspruch hat er in erster Linie auf eine das Objekt R.- Straße 12 in C. betreffende notariell beurkundete Vertriebsvereinbarung vom 19. März 1997 gestützt, in zweiter Linie in Höhe von 62.820 DM auf Vermittlungsleistungen für das Objekt T.- Straße und - im Berufungsrechtszug - in Höhe von weiteren 16.660 DM auf Vermittlungsleistungen für eine weitere Eigentumswohnung im Objekt R.- Straße. Im Berufungsverfahren hat der Kläger einen Beschluß des Amtsgerichts - Registergericht - C. vom 16. März 2000 vorgelegt, mit dem er für die L & H GmbH gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG zum Liquidator bestellt wurde. In dem Beschluß wird der Aufgabenkreis umschrieben mit der Wahrnehmung der Rechte aus der oben genannten Vertriebsvereinbarung. In seiner Eigenschaft als Liquidator hat der Kläger die Prozeßführung des von ihm beauftragten Anwalts auch namens der L & H GmbH i.L. genehmigt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision des Klägers insoweit angenommen, als es um die Provisionsansprüche für das Objekt T.- Straße geht. Nachdem über das Vermögen des Klägers während des Revisionsrechtszuges das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wird das Verfahren jetzt durch den Insolvenzverwalter als Kläger fortgeführt.

Entscheidungsgründe


Die Revision des Klägers hat im Umfang der Annahme Erf olg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit es um die Provisionsansprüche für das Objekt T.- Straße geht, für unzulässig. Nach der Behauptung des Klägers stünden diese Ansprüche der aus ihm und der L & H GmbH i.L. gebildeten Gesellschaft zu, die als eine solche des bürgerlichen Rechts anzusehen sei. Abgesehen davon, daß eine alleinige Vertretungsbefugnis des Klägers für diese Gesellschaft nicht ersichtlich sei, klage er auch nur in eigenem Namen. Auf eine gesetzliche Prozeßstandschaft könne er sich nicht stützen. Eine entsprechende Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB wegen eines Rechts zur Notgeschäftsführung komme nicht in Betracht. Eine Einzelklagebefugnis für Ansprüche der Gesellschaft ohne eine Ermächtigung, wie sie in Fällen anerkannt werde, wenn der Mitgesellschafter seine Mitwirkung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigere und sich der Gesellschaftsschuldner an diesem Verhalten beteilige, bestehe gleichfalls nicht. Daß der Kläger mit Beschluß des Registergerichts vom 16. März 2000 gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG zum Liquidator für die Mitgesellschafterin bestellt worden sei und als solcher sich zur Prozeßführung ermächtigt habe, wirke sich für die hier verfolgten Ansprüche hinsichtlich des Objekts T.- Straße nicht aus. Denn der Aufgabenkreis des Klägers sei in dem angeführten Beschluß auf die Wahrnehmung der Rechte aus der notariellen Vertriebsvereinbarung (betreffend das Objekt R.- Straße) beschränkt worden. Daß die Vertretungsmacht eines Liquidators nicht mit Außenwirkung beschränkbar sei, berühre das Recht des Registergerichts nicht, die Liquidatorenbestellung auf einzelne Abwicklungsmaßnahmen mit der Folge zu beschränken, daß darüber hinaus keine Vertretungsmacht begründet werde. Die Behauptung des Klägers, das Registergericht habe seine Vertretungsmacht als Nachtragsliquidator erweitert, könne nicht berücksichtigt werden. Der dem Kläger gewährte Schriftsatznachlaß ge-
mäß § 283 ZPO erlaube nicht die Schaffung bis dahin fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO bestehe kein Anlaß.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgebenden Punkt nicht stand.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beruf ungsgerichts, daß dem Kläger weder ein Notgeschäftsführungsrecht entsprechend § 744 Abs. 2 BGB noch eine Einzelklagebefugnis zusteht, die bei einer gesellschaftswidrigen Verweigerung der Mitwirkung des Mitgesellschafters unter Beteiligung des Gesellschaftsschuldners in Betracht kommt (vgl. BGHZ 17, 340, 346 f; 39, 14, 16 f, 19 f; 102, 152, 154 f; Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 - NJW 2000, 734). Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.

b) Zu Recht beanstandet aber die Revision, daß das Beru fungsgericht das Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt hat, das Registergericht habe inzwischen den Aufgabenkreis des Liquidators auf die Geltendmachung von Forderungen für die Vermittlung von Wohnungen des Objekts T.Straße erweitert. Das Berufungsgericht war insoweit verpflichtet, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
aa) Die Frage der Prozeßführungsbefugnis des Klägers ist in der ersten Instanz von den Parteien zwar kontrovers erörtert worden, das Landgericht hat die Klage jedoch ohne weitere Begründung für zulässig gehalten und die geltend gemachten Ansprüche in der Sache abgewiesen. Dementsprechend be-
faßte sich die Berufungsbegründung des Klägers nur mit den materiellen Voraussetzungen des erhobenen Provisionsanspruchs. Auch die Berufungserwiderung ging auf die Zulässigkeit der Klage - von einer allgemeinen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen abgesehen - nicht gesondert ein. Vor diesem Hintergrund hat sich das Berufungsgericht in der ersten mündlichen Verhandlung zu Recht gemäß § 278 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für verpflichtet gesehen, auf die aus seiner Sicht fehlende Prozeßführungsbefugnis hinzuweisen. Denn nachdem das Landgericht die Klage für zulässig gehalten hatte, durfte der Kläger weiteren Vortrag hierzu für entbehrlich halten und darauf vertrauen, daß ihm das Berufungsgericht eine hiervon abweichende Rechtsauffassung mitteilte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1993 - XI ZR 141/92 - NJW-RR 1994, 566, 567 zu erstmals vom Berufungsgericht geäußerten Schlüssigkeitsbedenken). Der Kläger hat den rechtlichen Hinweis zum Anlaß genommen, seinen Tatsachenvortrag dahin zu ergänzen, das Registergericht habe ihn als Nachtragsliquidator der L & H GmbH i.L. bestellt ; in dieser Eigenschaft sei er mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche durch den Kläger einverstanden. Da die Beklagte diesen Tatsachenvortrag bestritten hat, hat das Berufungsgericht nach § 278 Abs. 4 ZPO a.F. einen kurzfristigen neuen Termin anberaumt.
bb) Bis zu diesem Termin hatte der Kläger den Beschluß des Registergerichts vom 16. März 2000 über seine Bestellung zum Liquidator gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG vorgelegt. Dieser Beschluß veranlaßte das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung zu dem Hinweis, es sei zweifelhaft, ob er auch für Abwicklungsmaßnahmen für das Objekt T.- Straße Bedeutung habe. Die geäußerten Bedenken gründeten darauf, daß in dem angeführten Beschluß der Aufgabenkreis des Liquidators auf die Wahrnehmung der Rechte aus der
Vertriebsvereinbarung vom 19. März 1997 über das Objekt R.- Straße beschränkt war. Der Hinweis war im Sinn des § 278 Abs. 3 ZPO a.F. geboten, weil es auch Gründe gab, der Beschränkung des Aufgabenkreises nicht die vom Berufungsgericht angenommene Wirkung beizumessen. In der Literatur ist es nämlich einhellige Meinung, daß die Vertretungsbefugnis des Liquidators wie diejenige des Geschäftsführers unbeschränkt ist (vgl. Rohwedder/SchmidtLeithoff /Rasner, GmbHG, 4. Aufl., § 70 Rn. 5; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 70 Rn. 3). Allerdings wird für den Fall des § 66 Abs. 5 GmbHG die Ansicht vertreten, daß der vom Registergericht vorgesehene Aufgabenbereich für Einzelmaßnahmen auch die Vertretungsbefugnis entsprechend begrenze (vgl. Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 66 Rn. 39; Michalski /Nerlich, GmbHG, § 66 Rn. 98). An einer höchstrichterlichen Klärung dieser Frage fehlt es aber bislang. Andererseits war für das anhängige Verfahren zu berücksichtigen, daß die Erweiterung des Aufgabenkreises des Klägers durch das Registergericht allenfalls eine Formalität war. Denn wie der Begründung des Beschlusses des Registergerichts zu entnehmen ist, genügte ihm für die Liquidatorenbestellung gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG die Darstellung des hier in bezug auf das Objekt R.- Straße bestehenden Streitverhältnisses zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, so daß nicht zweifelhaft ist, daß das Registergericht den Aufgabenkreis bei einer entsprechenden Antragstellung auch weiter gefaßt hätte. Zudem bestand nach dem Vortrag des Klägers ohnehin ein enger tatsächlicher Zusammenhang, da die behauptete Provisionsvereinbarung betreffend das Objekt T.- Straße inhaltlich mit der Vertriebsvereinbarung für das Objekt R.- Straße verknüpft war und es hier um Provisionen für Kunden gehen soll, die sich zunächst für Wohnungen in der R.- Straße interessiert hatten, dann aber solche in der T.- Straße erworben haben.

Daß auch das Berufungsgericht die Herbeiführung eines e rgänzenden Beschlusses des Registergerichts offenbar nur für eine Formalität hielt, ergibt sich aus seiner an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichteten Frage, ob die Reaktion auf die beantragte Einräumung einer Schriftsatzfrist darin bestehen solle, die Nachtragsliquidation auf die T.- Straße zu erweitern. Dies schloß der Klägervertreter mit seiner Antwort "das kann ich jetzt nicht sagen , deshalb bitte ich ja um Einräumung einer Frist" nicht aus. Das Berufungsgericht gab dem Kläger hiernach Gelegenheit, zu dem Hinweis zur Zulässigkeit der Geltendmachung des ersten Hilfsanspruchs bis spätestens 21. Dezember 2001 Stellung zu nehmen.
Aus diesem Verfahrensgang ergab sich auch die Pflicht des Berufungsgerichts , der innerhalb der Frist behaupteten Erweiterung des Aufgabenkreises nachzugehen. Soweit es ausführt, der Schriftsatznachlaß gemäß § 283 ZPO habe dem Kläger ergänzende Erklärungen, nicht jedoch die Schaffung bis dahin fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen erlaubt, läßt sich eine solche Beschränkung schon nicht aus der Formulierung des am Ende der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses entnehmen. Vor allem ging es hier aber nicht um den in § 283 ZPO unmittelbar behandelten Fall, daß sich eine Partei auf ein nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteiltes Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, sondern um die in § 278 Abs. 3 ZPO a.F. angeführte Gelegenheit zur Äußerung auf einen rechtlich gebotenen H inweis. Die zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderliche Gelegenheit zur Äußerung erschöpft sich nicht in der Möglichkeit, Rechtsausführungen zu dem Hinweis vorzutragen, sondern schließt auch - je nach Sachlage und dem Inhalt des Hinweises - die Nachbesserung bisher lückenhaften oder unvollständigen Vorbringens ein, was
vielfach, wenn der Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird, die Notwendigkeit einer Vertagung nach sich zieht. Wird - wie hier - die Sache nicht (erneut) vertagt, sondern ein Schriftsatznachlaß gewährt, so kann dies zur Folge haben, daß das Gericht eine in einem fristgemäß eingegangenen Schriftsatz aufgrund des erteilten Hinweises geschaffene neue Sachlage berücksichtigen und die mündliche Verhandlung wiedereröffnen muß, um den Zweck des Hinweises nicht zu verfehlen (vgl. BGHZ 127, 254, 260; 140, 365, 371 f; BGH, Urteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97 - NJW 1999, 2123, 2124; Senatsurteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - VersR 2002, 444; speziell zur Ausräumung von Mängeln, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652, 653 f; vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95 - NJW-RR 1997, 441). So liegt der Fall hier.
3. Das angefochtene Urteil ist daher, soweit es die Klage für unzulässig gehalten hat, aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
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26. April 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
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der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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Zur Haftung der Gemeinde nach § 2 HPflG, wenn bei Starkregen
aus der Regenwasserkanalisation austretendes Wasser oder
- möglicherweise auch nur zu einem wesentlichen Teil - von der
Kanalisation nicht aufgenommenes Oberflächenwasser ein anliegendes
Grundstück überschwemmt.
BGH, Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbac
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Grundurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. März 2000 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger waren Eigentümer des Hanggrundstücks L. 143 in Sch. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt unterhalb der quer zum Hang verlaufenden Straße L. (Kreisstraße 146) im Bereich eines früheren Hohlwegs. Etwa gegenüber mündet von oben in die Kreisstraße ein im Eigentum der Ortsgemeinde stehender geteerter Wirtschaftsweg ein, neben dem im oberen Bereich bis ca. 85 m vor der Einmündung ein offener Graben verläuft. Von dort fließt das im Seitengraben gesammelte Niederschlagswasser unterirdisch durch Rohre und einen weiteren offenen Graben in die Schwalm. An die Verrohrung ist auch die Entwässerung der Straße L. angeschlossen.
Am 13. und 14. Juli 1997 kam es in Sch. zu starken Regenfällen, in deren Folge der Keller im Haus der Kläger überschwemmt wurde. Die Kläger haben den Schaden auf einen Rückstau innerhalb des Rohrnetzes zurückgeführt und behauptet, im Einmündungsbereich des Wirtschaftswegs seien infolge des Überdrucks die Kanaldeckel aus ihren Verankerungen gedrückt worden, so daß das aus den Gullys hochschießende Wasser über die Straße L. auf ihr Grundstück geflossen sei. Wegen ihres auf 78.427,78 DM bezifferten Schadens haben die Kläger die erstbeklagte Gemeinde als Betreiberin der Abwasserkanalisation und den für die Unterhaltung des Grabens unterhalb der Verrohrung verantwortlichen zweitbeklagten Wasserverband gesamtschuldnerisch auf Zahlung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Rücknahme der Klage gegen den Wasserverband die gegen die Beklagte zu 1 (künftig: die Beklagte) gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zur Entscheidung
über die Höhe des Anspruchs den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Gemeinde den Klägern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG. Das gemeindliche Kanalisationsnetz gehöre zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungsanlagen. Der geltend gemachte Schaden sei nach dem unstreitigen Parteivortrag auch durch die Wirkungen des von der Rohrleitung ausgehenden Wassers entstanden. Dem Klagevorbringen über die Ursachen der Überschwemmung sei die Beklagte nämlich bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht, jedenfalls nicht hinreichend, entgegengetreten. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts, es sehe als unstreitig an, daß das Wasser aus der Kanalisation ausgetreten und von dort in den Keller der Kläger gelangt sei, habe die Beklagte die Darstellung der Kläger zwar im Verhandlungstermin erstmals bestritten. Dieses Vorbringen sei jedoch als verspätet zurückzuweisen. Ebensowenig könne sich die Be-
klagte auf höhere Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG berufen. Sie habe allerdings mehrfach von "der schlimmsten Flut seit 30 Jahren" und einem "Jahrhunderthochwasser" gesprochen. Konkrete Angaben über Niederschlagsmenge und -intensität und die statistische Wiederkehrzeit ließen sich diesem Vortrag jedoch nicht entnehmen. Erst auf einer solchen Grundlage wäre , meint das Berufungsgericht, eine Prüfung möglich, ob ein katastrophenartiges Unwetter hier "höherer Gewalt" gleichgestellt werden könnte.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Zu den in § 2 Abs. 1 HPflG genannten Rohrleitungsanlagen rechnet der Senat in ständiger Rechtsprechung auch die gemeindliche Abwasserkanalisation (BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; jew. m.w.N.). Inhaberin der Anlage war im Streitfall zumindest auch die Beklagte, ungeachtet dessen, daß das Kanalsystem zugleich dem Abfluß des im Seitengraben des Wirtschaftswegs gesammelten Niederschlagswassers und damit möglicherweise eines Gewässers diente, für das das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Gemeinde nicht festgestellt hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - LM § 839 [Fe] BGB Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055 f.). Soweit Regenwasser aus dem Kanalnetz ausgetreten und von dort auf das Grundstück der Kläger geflossen sein sollte, wäre der Schaden ferner auf die Wirkungen der transportierten Flüssigkeit zurückzuführen (s. Senatsurteile BGHZ 109, 8, 12 f.; 115,
141 f.; Urteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104 f.). Anders läge es dagegen bei Niederschlagswasser, das ungefaßt schon nicht in die Kanalisation gelangt ist (BGHZ 114, 380, 381 ff.; 115, 141, 143; 140, 380, 390). Insoweit käme eine Ersatzpflicht der beklagten Gemeinde allenfalls nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) oder wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht (vgl. etwa BGHZ 109, 8, 10; 115, 141,147 f.; 125, 19, 20 f.; 140, 380, 384 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Kläger, das Niederschlagswasser sei im Schadensfall fontänenartig aus den Gullys der Kanalisation herausgeschossen und habe anschließend ihr Grundstück überflutet, als bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat unstreitig angesehen und das ausdrückliche Bestreiten eines solchen Verlaufs im Verhandlungstermin als verspätet zurückgewiesen. Das rügt die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft.

a) Dem Berufungsgericht ist schon nicht darin zuzustimmen, daß die Beklagte den Klagevortrag über die Ursachen der Überschwemmung bis dahin unbestritten gelassen hat. Die Beklagte hatte die Behauptung, das Regenwasser sei aus den Kanalöffnungen wieder ausgetreten, zwar nicht ausdrücklich bestritten. Sie hatte ihr jedoch einen abweichenden, mit der Schilderung der Kläger unvereinbaren Sachverhalt entgegengesetzt, demzufolge der Niederschlag als Oberflächenwasser - d.h. entgegen dem Verständnis des Berufungsgerichts ungefaßt - höchstwahrscheinlich vom Hang her über den Wirtschaftsweg zunächst die Kreisstraße und sodann das Grundstück der Kläger überflutet habe. Nach § 138 ZPO genügt es, daß die Absicht, die vom Gegner vorgetragenen Tatsachen bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen
der Partei hervorgeht. Angesichts der beiderseitigen gegensätzlichen Sachdarstellungen kann daran hier kein vernünftiger Zweifel bestehen.

b) Selbst wenn aber etwa verbleibende Unklarheiten, inwieweit die Beklagte den Behauptungen der Kläger über die Schadensursachen entgegentreten wollte, dadurch nicht ausgeräumt gewesen sein sollten, hätte das Berufungsgericht die Klarstellung seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht als verspätet zurückweisen dürfen. Mit Recht hat das Oberlandesgericht dann einen Aufklärungsbedarf gesehen und deswegen einen richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO für geboten erachtet. Ein solcher Hinweis erfüllt seinen Zweck jedoch nur dann, wenn der Partei anschließend die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen (BGHZ 127, 254, 260; 140, 365, 371; BGH, Urteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97 - NJW 1999, 2123, 2124). Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts , die Präzisierung des Beklagtenvorbringens nunmehr wegen Verspätung unbeachtet zu lassen, verfehlt diesen Zweck und läßt seinen erst in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis sinnlos erscheinen; sie verstößt damit zugleich gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen (§ 278 Abs. 3 ZPO).

III.


Für eine Sachentscheidung des Senats fehlt es bislang an verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Aus diesem Grund ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Sollte sich die Behauptung der Kläger, die auf ihr Grundstück geflossenen Wassermassen entstammten der Kanalisation der Beklagten, ganz oder zu wesentlichen Teilen als richtig erweisen, käme es insoweit auf die im angefochtenen Urteil verneinte Frage an, ob der von der Beklagten behauptete Katastrophenregen zum Ausschluß ihrer Haftung wegen höherer Gewalt im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG führen kann. Der Senat hat bisher offengelassen, ob sich in derartigen Fällen die Annahme höherer Gewalt schon deshalb verbietet , weil die Schadensfolge nicht einem betriebsfremden "Drittereignis" zuzurechnen , sondern Ausfluß des mit dem Betrieb der Anlage verbundenen besonderen Risikos ist (BGHZ 109, 8, 14 f.; eine Berufung auf höhere Gewalt lassen dagegen bei katastrophenartigen Unwettern zu: OLG Düsseldorf ZMR 1994, 326, 328; OLG München OLG-Report 2000, 62; OLG Zweibrücken BADK-Inf. 1991, 53, 54; Filthaut, HPflG, 5. Aufl., § 2 Rn. 74; verneinend für Regenfälle mit einer Wiederkehrzeit von zehn Jahren OLG Karlsruhe NVwZRR 2001, 147, 148; die hiergegen eingelegte Revision hat der Senat mit Beschluß vom 19. Oktober 2000 - III ZR 322/99 - nicht angenommen). Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist dies auch hier nicht zu entscheiden. Voraussetzung wäre jedenfalls ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (Katastrophenregen), auf den die Beklagte ihre Kanalisation auch unter dem Gesichtspunkt der durch den k onzentrierten Transport von Wasser erhöhten Gefährdung Dritter wirtschaftlich zumutbar nicht auslegen mußte und konnte (vgl. BGHZ 109, 8, 15).
Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung dieser Mindestanforderungen gegebenenfalls erneut zu prüfen haben, ob der Hinweis der Beklagten auf einen Katastrophenregen insoweit erheblich ist. Mangelnde Substantiierung wird es deren Vorbringen dabei allerdings nicht entgegenhalten können, wie die Revision ebenfalls mit Recht rügt. Ein Parteivorbringen ist grundsätzlich schon dann schlüssig (oder - als Einwendung - erheblich), wenn die behauptete Tatsache das gesetzliche Tatbestandsmerkmal ausfüllt; zur Darstellung weiterer Einzelheiten ist die Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, insbesondere dann nicht, wenn ihr dies mangels eigener Kenntnisse nicht möglich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25. November 1998 - VIII ZR 345/97 - NJW-RR 1999, 360; vom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - NJW 2001, 144, 145 m.w.N.). Da die Beklagte in bezug auf Regenmenge und -intensität über keine erkennbar erhöhte Sachkunde verfügt, kann von ihr der vom Berufungsgericht geforderte Vortrag konkreter Meßergebnisse für das fragliche Gebiet oder die exakte Darlegung der statistischen Wiederkehrzeit nicht verlangt werden.
2. Stellt sich demgegenüber heraus, daß das Kanalnetz der Beklagten das wild abfließende Oberflächenwasser zumindest in wesentlichen Teilen schon nicht aufgenommen hat und diese Wassermassen sodann auf das Grundstück der Kläger gelangt sind, wird das Berufungsgericht den Behauptungen der Kläger nachzugehen haben, die gemeindliche Abwasserkanalisation sei unterdimensioniert und sei zudem jahrelang nicht gereinigt worden.
3. Haftet die Beklagte hiernach nur für einen Teil der schadensursächlichen Wassermengen, insbesondere nur für das aus der Kanalisation ausgetretene Wasser, sofern auch nicht gefaßtes Oberflächenwasser in erheblichem
Umfang auf das Grundstück geflossen ist und bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - den darauf entfallenden Haftungsanteil gemäß § 287 ZPO zu schätzen haben.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke