Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2007 - III ZR 280/06

bei uns veröffentlicht am22.11.2007
vorgehend
Landgericht Aurich, 5 O 1445/02, 13.07.2005
Oberlandesgericht Oldenburg, 6 U 224/05, 06.10.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 280/06
Verkündet am:
22. November 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den Pflichten eines Entwässerungsverbands, bei einem absehbaren
längerfristigen Ausfall von Entwässerungseinrichtungen Ersatz
- und Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

b) Es besteht kein Anscheinsbeweis dahin, dass die Überschwemmung
des Grundstücks eines Verbandsmitglieds auf das Abschalten
eines Schöpfwerks zurückzuführen ist, wenn Vorkehrungen für
eine anderweitige Ableitung des Niederschlagswassers getroffen
waren.
BGH, Urteil vom 22. November 2007 - III ZR 280/06 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der klagende Landwirt bewirtschaftet in R. (Ostfriesland) einen überwiegend auf Milchwirtschaft ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb. Er nimmt den beklagten Entwässerungsverband, dessen Mitglied er ist, wegen einer Überschwemmung seiner Grundstücke im September 2001 auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Kläger ist Eigentümer von im R. H. gelegenen Flächen , die sich im Einzugsbereich des Schöpfwerks M. des beklagten Verbands befinden. Von April bis Oktober 2001 war das Schöpfwerk aufgrund von Bauarbeiten abgeschaltet. Im September 2001 kam es zu starken Regenfällen , bei denen die Weiden des Klägers teilweise im Wasser standen. Der Kläger führt dies auf einen Anstieg des Wassers im R. Tief und eine anschließende Überschwemmung seiner Grundstücke zurück und macht wegen der Stilllegung des Schöpfwerks M. sowie wegen mangelnder Vorsorgemaßnahmen den Beklagten dafür verantwortlich. Mit der Klage hat er Ersatz seines auf 19.499,64 € berechneten Schadens und Erstattung der Kosten eines zur Schadensermittlung eingeholten Privatgutachtens in Höhe von 639,16 € verlangt. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision hat Erfolg.

I.


4
Ansicht Nach des Berufungsgerichts haftet der beklagte Verband auf Schadensersatz, weil er seine dem Kläger gegenüber als Mitglied bestehende Verpflichtung, die Entwässerung der Weideflächen zu gewährleisten, schuldhaft nicht erfüllt habe (§ 839 Abs. 1 BGB). Als Gegenleistung für den entrichteten Mitgliedsbeitrag schulde der Beklagte vor allem die Entwässerung der vom Kläger landwirtschaftlich genutzten Flächen. Diese Verpflichtung habe der Beklagte nicht erfüllt. Die Überschwemmungen seien auf ein schuldhaftes Fehlverhalten zurückzuführen. Zwar habe das Abschalten der Anlage selbst noch keine Pflichtverletzung dargestellt. Jedoch sei der Verband verpflichtet gewesen, für die Zeit der Reparatur und des Ausfalls des Schöpfwerks Vorsorge zu treffen, um die Entwässerung trotz dieser Einschränkungen sicherzustellen. Er sei indes auf die Betriebsbeeinträchtigungen nicht ausreichend vorbereitet gewesen. Wie sich bereits daraus ergebe, dass es erwiesenermaßen zu Überschwemmungen gekommen sei, habe die Mitinanspruchnahme der Kesselschleuse E. und der B. Schleuse nebst Handbetrieb der Stufenschöpfwerke nicht ausgereicht, um das Wasser bei Auftreten überdurchschnittlicher Regenmengen von den Weiden abzuschlagen. Angesichts der Bedeutung einer funktionierenden Entwässerung für die Mitglieder sei der Beklagte verpflichtet gewesen , eine vorhandene Pumpe in Betrieb zu nehmen und - gegebenenfalls darüber hinaus - zusätzliche mobile Pumpen anzumieten, um auch Spitzenbelastungen bewältigen zu können.
5
Die Pflichtverletzung sei für den eingetretenen Schaden kausal gewesen. Zwar sei es richtig, dass es nach dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten eine Mehrzahl möglicher Überschwemmungsursachen gebe , die zudem in nicht eindeutig unterscheidbarer Weise zusammengewirkt und einander beeinflusst haben könnten. Das entlaste den Beklagten jedoch nicht, weil auch eine Mitursächlichkeit zur Haftungsbegründung ausreiche.
Dass aber ein Fehlverhalten auf Seiten des beklagten Verbands jedenfalls als mitursächlich in Betracht komme, habe der gerichtliche Sachverständige bestätigt. Dabei kämen dem Kläger die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugute. Der hierfür erforderliche typische Geschehensablauf sei darin zu sehen, dass es gerade zu einem Zeitpunkt zu den festgestellten, im Ausmaß unüblichen Überschwemmungen gekommen sei, in dem das Entwässerungssystem des Beklagten teilweise lahmgelegt gewesen sei. Zwar könne der Beweis des ersten Anscheins durch einen Gegenbeweis erschüttert werden. Hierzu müssten jedoch Tatsachen, aus denen der Schluss auf die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des gewöhnlichen Ablaufs abgeleitet werden solle, voll bewiesen werden. Für derartige Tatsachen habe der beklagte Verband indessen keinen geeigneten Beweis angetreten.

II.


6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
7
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch des Klägers unter dem Blickwinkel des § 839 BGB geprüft. Es geht hier - entgegen der Revision - nicht um eine der Allgemeinheit gegenüber obliegende Pflicht des Beklagten zur Unterhaltung von Gewässern gemäß §§ 28, 29 WHG, die in Niedersachsen auch die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen zur Abführung des Wassers umfasst (§ 98 Abs. 2 Nr. 4 NWG) und deren Verletzung der Senat in ständiger Rechtsprechung nach allgemeinem Delikts- recht, insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, beurteilt (BGHZ 121, 367, 374; 125, 186, 188; Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3209; jeweils m.w.N.; kritisch hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG 9. Aufl., § 28 Rn. 60; Reinhardt, NuR 2004, 420, 427 f.), sondern um die besonderen Pflichten eines Wasser- und Bodenverbands als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Wasserverbandsgesetz - WVG) gegenüber seinen Mitgliedern. Das Mitgliedschaftsverhältnis gehört dem öffentlichen Recht an. Pflichtverletzungen des Verbands in dieser Sonderverbindung können daher Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) oder Schadensersatzansprüche aus einem öffentlich -rechtlichen Schuldverhältnis (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 - VersR 1987, 768 f.; Urteil vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - RdL 2007, 182, 183 = NVwZ 2007, 1221) auslösen, regelmäßig aber nicht auf die allgemeinen Bestimmungen des Deliktsrechts gestützte sonstige Ersatzansprüche.
8
2. Hingegen ist die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, als Gegenleistung für den Mitgliedsbeitrag schulde der Beklagte vor allem die Entwässerung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Klägers, der Beklagte müsse, wie es an anderer Stelle heißt, deren Entwässerung "gewährleisten" oder "sicherstellen" , ohne Grundlage. Der von den Verbandsmitgliedern zu entrichtende Beitrag besagt ersichtlich nichts über Inhalt und Umfang der den Beklagten treffenden Pflichten, im Gegenteil sind umgekehrt die Verbandsbeiträge unter anderem an den Vorteilen der Verbandsmitglieder oder den vom Verband für sie erbrachten Leistungen zu bemessen (§ 28 Abs. 4 WVG). Der Pflichtenkreis des Beklagten ergibt sich vielmehr in erster Linie aus Gesetz und Satzung. Hierzu stellt das Berufungsgericht nichts fest. Es fehlt in dieser Beziehung auch an entsprechendem Parteivortrag.
9
Nach der im Revisionsverfahren vorgelegten Satzung des Beklagten vom 10. April 1996 hat der Verband außer dem Ausbau und der Unterhaltung von Gewässern II. und III. Ordnung (§ 2 Nr. 1 und 7) unter anderem zur Aufgabe, Grundstücke zu ent- und zu bewässern sowie Anlagen zur Ent- und Bewässerung herzustellen, zu beschaffen, zu betreiben, zu unterhalten und zu beseitigen (§ 2 Nr. 3 und 4). Für die Durchführung der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus verweist § 4 (Unternehmen, Plan) auf beim Verband aufbewahrte Verzeichnisse und Pläne. Näheres über den Pflichtenumfang des Beklagten bei der Entwässerung der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke sowie der weiteren Abführung des Wassers ergibt sich aus diesen Bestimmungen nicht. Der bisher vorgetragene Sachverhalt lässt deswegen nur den allgemeinen Schluss zu, dass der Beklagte die Entwässerung des Verbandsgebiets im Rahmen des erkennbar Gebotenen und wirtschaftlich Vertretbaren so zu planen und durchzuführen hat, wie es den anerkannten Regeln der Entwässerungstechnik entspricht (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 aaO S. 769). Das schließt zwar Ersatz- und Vorsorgemaßnahmen bei einem absehbaren längerfristigen Ausfall von Entwässerungseinrichtungen ein, steht jedoch einer unbedingten Einstandspflicht des Verbands für die umfassende Entwässerung der Grundstücke nach Art einer Garantiehaftung, wie es in den Formulierungen des Berufungsgerichts anklingt, entgegen. Das Berufungsgericht wird daher erforderlichenfalls diesen Fragenkreis weiter aufzuklären haben. Dabei wird die Feststellung, welche Vorsorgemaßnahmen im Streitfall nach den anerkannten technischen Regeln zu treffen waren und ob hierfür die von dem Beklagten getroffenen Vorkehrungen ausreichten, nicht ohne sachverständige Hilfe zu treffen sein. Der Umstand allein, dass es gleichwohl zu einer Überschwemmung gekommen ist, genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für eine Pflichtverletzung nicht. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

10
3. Durchgreifenden Bedenken begegnen ferner die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Kausalität eines etwaigen Pflichtenverstoßes auf Seiten des Beklagten für den beim Kläger eingetretenen Schaden. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dem Kläger kämen die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins zugute.
11
a) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGHZ 100, 31, 33; 160, 308, 313; BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 283/05 - NJW 2006, 2262, 2263 Rn. 10). Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe notwendig immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGHZ 160 aaO; Urteil vom 5. April 2006 aaO).
12
b) Ein Wahrscheinlichkeitsurteil dieser Art ist im Streitfall schon wegen der Seltenheit und Komplexität des Sachverhalts nicht möglich. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass das Abschalten eines zur Entwässerung des Untergebiets betriebenen Schöpfwerks trotz Vorkehrungen für eine anderweitige Ableitung des Niederschlagswassers bei stärkeren Regenfäl- len in aller Regel zu einer Überschwemmung der anliegenden Grundstücksflächen führt. Dementsprechend hat der vom Landgericht beauftragte Sachverständige neben zeitweise zu hohen Wasserständen im R. Tief sowie unzureichender Vorflut zwischen einzelnen Teilflächen und den Stufenschöpfwerken oder einem Rückstau auf denselben Teilflächen wegen zu langer Außerbetriebnahme der Stufenschöpfwerke auch eine Reihe weiterer, nicht nur theoretisch denkbarer Ursachen genannt: unzureichende Unterhaltung der Entwässerungsgräben auf den Teilflächen, außergewöhnlich starke Niederschläge und niedrigere Geländehöhen in Abweichung von den Grundkarten. Dass die im Ausmaß unüblichen Überschwemmungen zeitlich mit den Beeinträchtigungen im Entwässerungssystem des Beklagten zusammenfielen, worauf sich das Berufungsgericht stützt, begründet allenfalls einen gewissen Anhalt, lässt aber schon deswegen den Schluss auf einen typischen Geschehensablauf nicht zu, weil Feststellungen zu den Auswirkungen ähnlicher Fallgestaltungen fehlen und sich auch die allgemeine Lebenserfahrung, wie ausgeführt, dafür nicht in Anspruch nehmen lässt.

III.


13
Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Infolgedessen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 13.07.2005 - 5 O 1445/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.10.2006 - 6 U 224/05 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände


Wasserverbandsgesetz - WVG

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 28 Verbandsbeiträge


(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen,

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer


Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn 1. die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele


(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreic

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn

1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.

(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und

1.
die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
2.
die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
3.
die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig. Lassen sich die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 55/06
Verkündet am:
8. März 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verwaltungsrecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse)
Zu den Pflichten eines Beregnungswasser für die Landwirtschaft bereitstellenden
Wasser- und Bodenverbands, nach einem Wasserrohrbruch
Hilfsmaßnahmen zugunsten der betroffenen Landwirte zu ergreifen.
BGH, Urteil vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist Landwirt und Mitglied des beklagten Wasser- und Bodenverbands , einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten gehört es unter anderem, der Landwirtschaft im Verbandsgebiet Beregnungswasser zur Verfügung zu stellen und zu diesem Zweck Beregnungsanlagen herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Auch der Kläger bezieht zur Bewässerung seiner landwirtschaftlichen Kulturen Wasser vom Beklagten.
2
Anfang September 2002 kam es zu einem Rohrbruch im Leitungsnetz des Beklagten, so dass die Wasserzufuhr für einen Teilbereich etwa eine Woche lang unterbrochen war. Betroffen waren auch die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers. Der Kläger richtete deswegen am 5. September 2002 ein Faxschreiben an den Beklagten, in dem er erhebliche Schäden an Salat-, Kohlrabi - und Blumenkohlpflanzungen anmeldete. Mit der Klage nimmt er den Beklagten wegen der Schädigung von Jungpflanzen durch die Trockenphase auf Schadensersatz in Höhe von 112.175 € nebst Zinsen in Anspruch.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Oberlandesgericht lässt es dahinstehen, ob der Beklagte dem Kläger wegen Verletzung einer Amtspflicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG hafte. Eine Schadensersatzpflicht bestehe jedenfalls nach den Grundsätzen der §§ 275 ff. BGB im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, zumindest deswegen, weil es für den Ausfall der Beregnungsanlage keinen Notfallplan zur Wasserversorgung gegeben habe und der Beklagte auch nach Erhalt des Faxschreibens vom 5. September 2002 keine Schritte unternommen habe, um im Wege einer sofortigen Notversorgung die Bewässerung der Kulturen des Klägers sicherzustellen. Selbst wenn dessen Faxschreiben keine ausdrückliche Aufforderung zur Hilfeleistung enthalten habe, sei der Beklagte damit hinreichend über Schwierigkeiten des Klägers aufgrund des Ausfalls der Beregnungsanlage informiert worden. Infolge dessen habe er aus dem bestehenden Schuldverhältnis eine Verpflichtung zur Hilfeleistung gehabt. Auf Unmöglichkeit könne sich der Beklagte nicht berufen. Für den Bruch großdimensionierter Zubringerleitungen habe er nämlich keine Vorsorge durch die Erstellung eines Notfallplans getroffen. Unabhängig davon treffe ihn zusätzlich der Vorwurf, nach der Schadensmeldung vom 5. September 2002 untätig geblieben zu sein. Als Eilmaßnahme wäre nicht nur die vom Kläger angesprochene Notleitung zur Überbrückung der Schadensstelle in Betracht gekommen, sondern die Wasserversorgung hätte auch vorübergehend durch Tankfahrzeuge sichergestellt werden können. Außer auf Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr hätte der Beklagte dabei auf andere Hilfsorganisationen wie das THW oder die Bundeswehr zurückgreifen können. Eine Vorsorge- und Notfallmaßnahme hätte sich zudem nicht auf das gesamte betroffene Gebiet erstrecken müssen. Vielmehr sei der Kläger von ca. 100 Landwirten in dem unterversorgten Gebiet der einzige gewesen, der nach dem Setzen von Jungpflanzen dringend auf Wasser angewiesen und dem auch eine kurzfristige Selbsthilfe nicht möglich gewesen sei.
6
Durch die unterlassene Notversorgung sei dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Ein etwaiges Mitverschulden, weil der Kläger das Wasser eines Bachs oder Brunnens nicht übergangsweise mittels Notleitung zur Beregnung seiner Pflanzen genutzt habe, werde das Land- gericht prüfen müssen. Ein Mitverschulden könne aber keinesfalls zu einem völligen Haftungsausschluss führen.

II.


7
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
8
1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt nicht in Betracht. Der Schaden ist hier weder durch die Wirkungen des von einer Rohrleitung ausgehenden Wassers verursacht noch auf das Vorhandensein der Anlage selbst zurückzuführen, sondern darauf, dass deren Funktion unterbrochen worden ist. Das begründet keine Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Filthaut, HPflG, 7. Aufl., § 2 Rn. 23 m.w.N.).
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2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von einem zwischen den Parteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis aus, auf das die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275 ff. BGB; hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB noch anwendbar in der vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltenden Fassung, weil das Rechtsverhältnis den Umständen nach bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden war) entsprechend anzuwenden sind. Die Regeln des vertraglichen Schuldrechts sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen sinngemäß heranzuziehen, wenn ein besonderes, enges Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortlichkeit innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteile BGHZ 54, 299, 303; 61, 7, 11 und 166, 268, 276 f. Rn. 17; BGHZ 59, 303, 305; Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - WuM 2007, 76 Rn. 9 und vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - Rn. 9). Das hat der Senat beispielsweise für den Anschluss an die gemeindliche Abwasserkanalisation bejaht (BGHZ 54, 299, 302 ff.; 115, 141, 146; zuletzt Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 aaO). Dasselbe gilt aber auch bei der (öffentlich-rechtlichen) Lieferung von Trink- oder Brauchwasser (BGHZ 17, 191, 192 f.; 59, 303, 305 f.; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06), wie im Streitfall, zumal der Kläger hier gleichzeitig Mitglied des beklagten Verbands ist und auch deswegen in engen Beziehungen zu diesem steht (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 - VersR 1987, 768). Die vom Berufungsgericht offen gelassene und in der Revisionsbegründung aufgegriffene Frage, ob für die Wasserlieferungen des Beklagten ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, kann für die Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich von Bedeutung sein (s. etwa BGHZ 17, 191, 192; Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 - VersR 1978, 85, 86), ist aber für die Anwendbarkeit schuldrechtlicher Normen entgegen der Revision ohne Belang.
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3. Richtig ist hiernach ferner, dass die Beweislast den Beklagten trifft, wenn streitig bleibt, ob die vorübergehende Unmöglichkeit der Belieferung mit Wasser Folge eines von ihm zu vertretenden Umstands ist (§ 282 BGB a.F., jetzt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das entbindet die Gerichte aber nicht von der vorrangigen Prüfung, ob der Beklagte den Rohrbruch als eigentliche Ursache der Lieferunterbrechung verschuldet hat und verneinendenfalls, welche begleitenden Maßnahmen er im Einzelnen schuldet, um die Wasserversorgung seiner Mitglieder trotzdem sicherzustellen. Inhalt und Umfang derartiger zusätzlicher Pflichten sind, da nähere Bestimmungen hierüber fehlen, wie im Vertragsrecht an den Geboten von Treu und Glauben auszurichten. Von Bedeutung werden dabei insbesondere die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten einschließlich der Leistungsfähigkeit des beklagten Wasser- und Bodenverbands einerseits und die Wahrscheinlichkeit sowie das Ausmaß drohender Schäden bei den bezugsberechtigten Landwirten andererseits sein.
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4. Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht nach diesen Maßstäben die Anforderungen an den beklagten Verband teils überspannt, teils bei deren Bemessung Sachvortrag des Beklagten übergeht.
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a) Das Oberlandesgericht lässt offen, ob das Bewässerungssystem des Beklagten mangelhaft war, der Beklagte Überwachungspflichten verletzt hat oder es im Rahmen der Schadensbeseitigung zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist. Das Berufungsurteil macht dem Beklagten jedenfalls zum Vorwurf , dass er für den Ausfall der Beregnungsanlage keinen Notfallplan besessen habe, obwohl in jedem Jahr Rohrbrüche in verschiedenen Dimensionen aufgetreten seien, darunter auch schon drei- oder viermal bei Hauptleitungen wie im September 2002.
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Diese Erwägung trägt eine Verurteilung des Beklagten nicht. Sie bezieht sich allein auf die verfahrensmäßige Seite einer Schadensabwicklung und bleibt materiell so lange inhaltsleer, als nicht feststeht, welche einzelnen Notfallmaßnahmen ein solcher Plan hätte enthalten müssen und dass diese den Schadenseintritt verhindert hätten. Feststellungen hierzu sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Auch der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ist mit diesem Ansatz daher nicht zu begründen.
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b) Mit Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen den alternativen Vorhalt des Berufungsgerichts, der Beklagte sei trotz des vom Kläger am Morgen des 5. September 2002 übermittelten Faxschreibens pflichtwidrig untätig geblieben. Diese Mitteilung enthält, geht man nur von ihrem Wortlaut aus, nicht mehr als eine bloße Schadensmeldung. Ob die vom Berufungsgericht vorgenommene erweiternde Auslegung im Sinne einer Bitte um Hilfeleistung rechtlich möglich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls war es bei einer solchen Unklarheit auf Seiten des beklagten Verbands nicht pflichtwidrig und vorwerfbar, dass er das Schreiben des Klägers nicht so verstanden hat.
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Auf dieser Grundlage bestehen gegen die vom Oberlandesgericht für möglich und zumutbar gehaltenen Hilfsmaßnahmen nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen sowie dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Beklagtenvortrag durchgreifende Bedenken.
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Auf die Möglichkeit einer Notleitung zur Überbrückung der Schadensstelle hat das Berufungsgericht lediglich hingewiesen, ohne dazu Näheres auszuführen. Feststellungen zur - vom Beklagten bestrittenen - Realisierbarkeit einer derartigen Abhilfe fehlen. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten lässt sich hierauf deshalb ebenso wenig stützen.
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Soweit ferner das Berufungsgericht auf den vorübergehenden Einsatz von Tankfahrzeugen nicht nur der Feuerwehr, sondern auch des Technischen Hilfswerks oder der Bundeswehr verweist, sind jedenfalls für die letzteren schon die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme nicht dargetan. Das Technische Hilfswerk hat gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) technische Hilfe allein bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu leisten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorgelegen hätten. Entsprechendes gilt für die nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG allenfalls unter ähnlichen Umständen in Frage kommende Hilfeleistung durch die Bundeswehr.
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Die Revision rügt darüber hinaus mit Recht, dass das Berufungsgericht das durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten, Tankfahrzeuge in dem erforderlichen Umfang zur Bewässerung der vom Ausfall der Leitung betroffenen Flächen hätten tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden, unberücksichtigt gelassen hat. Dem lässt sich nicht mit dem Berufungsurteil entgegenhalten, nur dem Kläger sei es nicht gelungen, kurzfristig selbst eine Wasserversorgung zu beschaffen, so dass sich die Notmaßnahmen des Beklagten allein auf eine Hilfe für ihn hätten beschränken können. Eine solche Betrachtung fußt ersichtlich auf einer nachträglichen Sicht. Die für den Beklagten erforderlichen Maßnahmen können nur an den ihm seinerzeit zugänglichen Informationen gemessen werden. Der Beklagte hätte demnach - da er, wie ausgeführt, das Faxschreiben des Klägers nicht als Bitte um Hilfeleistung verstehen musste - entweder für alle ca. 100 betroffenen Landwirte eine Notversorgung bereitstellen oder zunächst - soweit überhaupt durchführbar - zumindest zeitaufwändig den erforderlichen Bedarf ermitteln müssen. Ob und gegebenenfalls wann ihm dies gelungen und sodann eine Hilfeleistung für den Kläger angebracht gewesen wäre, bleibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offen.
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5. Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht erhält hierdurch - sollte es nach ergänzenden Feststellungen wiederum darauf ankommen - auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Rügen der Revision zur Wahrscheinlichkeit des Schadens sowie zur Behandlung des Mitverschuldenseinwands im Grundurteil auseinanderzusetzen.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 08.01.2004 - 3 O 214/03 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 U 3/04 -

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.