Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2008 - III ZR 225/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- klagende Der Landkreis macht gegen den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wegen eines fehlerhaften Rechnungsprüfungsberichts Schadensersatz für von ihm aufgewandte Personalkosten geltend.
- 2
- Der Kläger ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BayKPrVG) vom 24. April 1978 (BayGVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (BayGVBl. S. 272), Pflichtmitglied beim Beklagten. Dieser führt nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayKPrVG die überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung unter anderem nach Art. 91, 92 der Bayerischen Landkreisordnung (BayLKrO) bei seinen Mitgliedern durch.
- 3
- Mit Schreiben vom 4. November 1999 teilte der Verbandsprüfer des Beklagten dem Kläger mit, dass im Prüfungsturnus die Aufbau- und Ablauforganisation der Kreisjugendämter grundsätzlich mit untersucht werde. Die Einbeziehung der sozialpädagogischen Fachkräfte sei grundsätzlich möglich und im Rahmen der Rechnungsprüfung machbar. Von Januar bis September 2000 prüfte der Beklagte die Jahresrechnung des Klägers von 1993 bis 1999. Die Prüfung erstreckte sich auch auf den Personalbedarf des Amtes für Jugend und Familie, Bereich "Allgemeiner Sozialdienst".
- 4
- Bei der Berechnung des Personalbedarfs für den Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" unterlief ein Fehler. Es hieß im Prüfungsbericht, der dem Kläger unmittelbar nach der Prüfung mündlich erläutert wurde, der Bereich "Allgemeiner Sozialdienst", in dem damals 10,8 Arbeitskräfte tätig gewesen waren, sei um rund 1,7 Kräfte unterbesetzt. In Wirklichkeit lag jedoch rechnerisch eine Überbesetzung um mehr als zwei Stellen vor. Der Beklagte empfahl aufgrund der fehlerhaften Stellenbedarfsberechnung, die vermeintliche Unterbesetzung teilweise aus anderen Bereichen auszugleichen, die Wochenarbeitszeit von Teilzeitkräften zu erhöhen und eine Vollzeitkraft einzustellen. Durch verschiedene personalwirtschaftliche Maßnahmen glich der Kläger den angeblichen Fehlbedarf an Arbeitskräften aus. Der Kläger macht geltend, dass ihm hierfür Personalkosten in Höhe von 250.368 € entstanden seien.
- 5
- Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Schadensersatzklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
- 6
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 7
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung bei der Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags entsprechend § 280 BGB stünden dem Kläger nicht zu, da ein Vertragsschluss über einen gesonderten Auftrag außerhalb der turnusmäßigen überörtlichen Rechnungsprüfung fehle. Auch Amtshaftungsansprüche bestünden nicht. Der Beklagte habe keine dem Kläger gegenüber bestehende drittgerichtete Amtspflicht verletzt. Ebenso stünden dem Kläger keine Schadensersatzansprüche aus §§ 89, 31 BGB oder aus einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung zu.
II.
- 9
- Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
- 10
- 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu.
- 11
- In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteil BGHZ 153, 198, 201 f m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat entschieden, dass die kommunale Rechtsaufsicht Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden kommunalen Gebietskörperschaft als einem geschützten Dritten begründen kann (Senat aaO S. 202 ff). Ob diese Grundsätze auch für die vorliegende Fallgestaltung herangezogen werden können - weil nach Auffassung der Revision die überörtliche Rechnungsprüfung "aufsichtsrechtliche Elemente" enthält -, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man annehmen würde, dass dem Beklagten bei seiner Prüftätigkeit auch Schutzpflichten gegenüber seinen Mitgliedern obliegen können, vermag die fehlerhafte Feststellung des Beklagten im mündlich erläuterten Prüfungsbericht zur personellen Unterbesetzung im Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" keine Haftung des Beklagten auszulösen. Denn die hier konkret gegebene Empfehlung im Prüfungsbericht bot keine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für den Kläger, eine personelle Aufstockung vorzunehmen, ohne sich zuvor von deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung eigenverantwortlich zu vergewissern. Dies schließt einen Anspruch bereits nach der objektiven, durch das Amtshaftungsrecht gewährten Reichweite des Vermögensschutzes aus, was der Mitverschuldensprüfung vorgeschaltet ist (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - VersR 2008, 252, 253 Rn. 17 m.w.N.).
- 12
- a) Zweck der überörtlichen (Pflicht-)Rechnungsprüfung, die der Beklagte nach Art. 91 Abs. 1 BayLKrO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayKPrVG bei dem Kläger als seinem Mitglied vorgenommen hat, ist nach Art. 92 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BayLKrO die Kontrolle, ob die für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze eingehalten sind, sowie insbesondere, ob wirtschaftlich und sparsam verfahren wird oder die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand erfüllt werden können. Die Überprüfung des Personaleinsatzes zielt deshalb darauf, ob eine Überbesetzung vorliegt (Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung [März 1992] § 106 GO Anm. 2 V). Die Ergebnisse der überörtlichen Prüfung richten sich in erster Linie an den geprüften Landkreis. Er soll unter anderem die Möglichkeit erhalten, seine Verwaltung zu verbilligen (vgl. Klappstein DVBl. 1985, 363, 366).
- 13
- Ob sich hier die Überprüfung des Personaleinsatzes im Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" durch den Beklagten als Teil der allgemeinen Pflichtprüfung darstellt oder als eine auf Antrag des Klägers erfolgte besondere Prüfung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKPrVG, kann dabei offen bleiben. Eine andere Zweckrichtung oder einen anderen Umfang der Prüfung macht der Kläger insoweit nicht geltend.
- 14
- b) Die Prüfung des Beklagten hatte zwar das fehlerhafte Ergebnis, dass eine personelle Unterbesetzung im Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" vorgelegen habe. Gleichwohl durfte der Kläger aufgrund der Prüfung sich nicht herausgefordert fühlen, weiteres Personal zu beschäftigen und damit entgegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Art. 55 Abs. 2 Satz 1 BayLKrO sein Verwaltungshandeln zu verteuern. Letzteres wäre allenfalls dann angezeigt gewesen, wenn aus der Sicht des Klägers keine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in dem fraglichen Bereich festzustellen gewesen wäre und das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit nach Art. 50 BayLKrO personalwirtschaftliche Maßnahmen erfordert hätte. Weder hat der Kläger solches vorgetragen, noch enthält der Prüfungsbericht dahingehende Feststellungen.
- 15
- c) Die Aussagen des Beklagten konnten aber auch deshalb ohne konkreten Bezug zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung in dem betreffenden Bereich nicht Grundlage für eine Stärkung der Personalausstattung sein, weil sich die Prüfung allein nach Erfahrungswerten des Beklagten ausrichtete - worauf der Kläger im mündlich erläuterten Prüfungsbericht hingewiesen worden war - und nicht die konkreten Besonderheiten im Einzelfall erfasste. Vielmehr ging der Beklagte von statistischen Durchschnittswerten aus. Regionale oder personenbezogene Besonderheiten - z.B. Krankheiten oder Behinderungen der Sachbearbeiter - erfasste die Prüfung nicht. Die Prüfungsberichte des Beklagten sind auch von der Zielsetzung nicht als strikte Handlungsanweisung gedacht. Nach Nr. 3 zu § 8 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zur Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (BayVVKommPrV) vom 26. November 1981 (MABl. S. 155), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (BayAllMBl. S. 676), haben die kommunalen Körperschaften die Prüfungsberichte zügig auszuwerten und die Entscheidungen ihrer zuständigen Organe herbeizuführen. Regelmäßig wird es nicht nur eine einzige Möglichkeit der Reaktion auf eine Feststellung in einem Prüfungsbericht geben.
- 16
- d) Der Kläger war aufgrund der Feststellung im mündlich erläuterten Prüfungsbericht des Beklagten auch nicht zur Vermeidung kommunalaufsichtrechtlicher Maßnahmen gezwungen, weiteres Personal einzustellen. Die überörtliche Rechnungsprüfung ist keine Rechtsaufsicht (Hölzl/Hien/Huber, aaO [Juli 2007] Art. 105 GO Anm. 3; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, [November 1987] Art. 105 Anm. 2; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze [März 2001] Art. 105 GO Rn. 5; Klappstein in: von Mutius, Festgabe Unruh , S. 479, 496). Sie hat keine aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfügung, um auf die geprüfte Körperschaft Einfluss auszuüben. Zwar erhält die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 8 der Bayerischen Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (BayKommPrV ) vom 3. November 1981 (BayGVBl. S. 492), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 1987 (BayGVBl. S. 195), einen Prüfungsbericht. Der Bericht wird nach Nr. 4 zu § 8 BayVVKommPrV in erster Linie zur Unterrichtung übersandt. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dann in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie für erforderlich hält, soweit Beanstandungen im Prüfungsbericht des Beklagten enthalten sind. Im vorliegenden Fall bestand jedoch aufgrund der Feststellungen des Beklagten überhaupt kein Anhaltspunkt für ein Tätigwerden der Kommunalaufsichtsbehörde. Diese belegten jedenfalls keine unwirtschaftliche Aufgabenerfüllung durch den Kläger. Verbleibt die Entscheidungsbefugnis über einen Vorgang - hier die personelle Aufstockung - aber allein bei der geschädigten öffentlichenrechtlichen Körperschaft, so spricht dies grundsätzlich für ihre eigene haftungsrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 356, 368 Rn. 27).
- 17
- 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus einer verwaltungsrechtlichen Sonderbeziehung zu, den der Kläger neben dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch mit seiner Revision allein weiterverfolgt.
- 18
- In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass auf die zwischen einem öffentlich-rechtlich organisierten Verband und seinen Pflichtmitgliedern bestehende verwaltungsrechtliche Sonderbeziehung die schuldrechtlichen Regelungen entsprechend anzuwenden sein können (vgl. Urteile BGHZ 21, 214, 218 ff; 135, 341, 344 ff; 166, 268, 276f Rn 17; vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - NJW 2007, 1061, 1062 Rn. 9; vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 - VersR 1987, 768 sowie vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - NVwZ 2007, 1221 Rn. 9 [landwirtschaftlicher Wasser- und Bodenverband]; vom 22. November 2007 - III ZR 280/06 - NVwZ-RR 2008, 169 Rn. 7 [Entwässerungsverband]; BVerwG RdL 1994, 265, 266 [Jagdgenossenschaft]; vgl. MünchKommBGB/Papier , 4. Aufl., § 839 Rn. 76). Es kann dahinstehen, ob diese für die Pflichtmitgliedschaft von Bürgern entwickelte Rechtsprechung auch auf die nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayKPrVG bestehende Pflichtmitgliedschaft des Klägers beim Beklagten anzuwenden ist. Ein Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass der geltend gemachte Schaden aus den bereits genannten Gründen (II. 1.) nicht dem Schutzzweck der mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Prüfungspflicht des Beklagten unterfällt. Eine andere Zweckvereinbarung der Parteien hat das Be- rufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.01.2007 - 15 O 10860/05 -
OLG München, Entscheidung vom 02.08.2007 - 1 U 2425/07 -
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Annotations
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.