Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2017 - II ZR 10/15

bei uns veröffentlicht am10.01.2017
vorgehend
Landgericht Gera, 4 O 1512/13, 06.05.2014
Thüringer Oberlandesgericht, 7 U 344/14, 10.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 10/15 Verkündet am:
10. Januar 2017
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
In der Satzung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes können das Prüfungsrecht
des Verbandes und die ihm entsprechende Duldungspflicht der Genossenschaft
in den durch das Vereinsrecht und das Genossenschaftsrecht gezogenen
Grenzen näher ausgestaltet werden. Das Prüfungsrecht kann durch eine Verbandssatzung
, der sich die Genossenschaft durch ihren freiwilligen Beitritt unterworfen hat,
auf Pflichtprüfungen erstreckt werden, die die Genossenschaft auch durch einen anderen
Prüfungsverband, dessen Mitglied sie ist, vornehmen lassen könnte.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - II ZR 10/15 - OLG Jena
LG Gera
ECLI:DE:BGH:2017:100117UIIZR10.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2017 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Caliebe und die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein Prüfungsverband (§ 54 GenG) in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, dem die beklagte Genossenschaft bis zu ihrem kündigungsbedingten Ausscheiden als Mitglied angehörte. Der Kläger führte bei der Beklagten die nach § 53 GenG vorgeschriebenen - im Fall der Beklagten jährlichen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GenG) - Pflichtprüfungen für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2011 durch. Nachdem die Beklagte ihren Beitritt zu einem weiteren Prüfungsverband, dem Verband G. e.V. mit Sitz in M. , erklärt hatte, beauftragte sie ihn mit der Pflichtprüfung für das Geschäftsjahr 2012, was dieser Verband dem Kläger mit Schreiben vom 19. November 2012 mitteilte. Ungeachtet dessen kündigte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 5. Juli 2013 den Beginn der "turnusmäßig anstehenden Prüfungsarbeiten gemäß § 53 GenG" an. Die Beklagte lehnte die Durchführung der Prüfung durch den Kläger für 2012 und die nachfolgenden Geschäftsjahre ab und erklärte mit Schreiben vom 20. Dezember 2013, das dem Kläger am 26. Dezember 2013 zuging, die Kündigung ihrer dortigen Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Frist zur Kündigung der Mitgliedschaft beträgt nach § 7 der Satzung des Klägers 24 Monate.
2
Weiter bestimmt § 11 der Satzung in der ab dem 1. Juli 2013 gültigen Fassung: "(1) Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen sowie der Satzung des Verbandes. (2) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: (…) 3. die nach dem Genossenschaftsgesetz vorgesehenen und die vom Verband angeordneten Prüfungen zuzulassen und zu unterstützen sowie die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen ; (…)"
3
In der zuvor gültigen Fassung lautete § 11 Abs. 2 der Satzung auszugsweise : "(2) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: (…) 3. die vom Verband angeordneten Prüfungen zuzulassen und zu unterstützen sowie die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen; (…)"
4
Der Kläger hat von der Beklagten beansprucht, die gesetzlichen Prüfungen gemäß § 53 Abs. 1, 2 GenG für die Jahre 2012 und 2013 zu dulden, und außerdem die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Prüfung für das Jahr 2014 sowie im Zusammenhang mit der Prüfungsverfolgung hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 anfallende weitere Prüfungen bis zum 27.(31.) Dezember 2015 zu dulden habe.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen - unter Beschränkung der im Zusammenhang mit der Prüfungsverfolgung anfallenden Prüfungen auf den Zeitraum bis zum 26. Dezember 2015 - stattgegeben.
6
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Nach Einlegung der Revision haben die Parteien durch außergerichtliche Vereinbarung vom 10./29. Juni 2015 u.a. für die im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Geschäftsjahre 2012 bis 2014 eine Regelung getroffen, die vorsieht, dass der Kläger die gesetzliche Prüfung nach § 53 GenG für das Geschäftsjahr 2014 im dritten bzw. vierten Quartal 2015 vornehmen sowie hinsichtlich der Geschäftsjahre 2012 und 2013 die "von dritter Seite" bereits vorgenommenen Prüfungen ohne gesonderte Berechnung "plausibilisieren" und hierauf in seinem Prüfungsbericht (für 2014) eingehen solle. Die vereinbarten Prüfungsarbeiten sind mittlerweile abgeschlossen. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe:

7
Dem Antrag des Klägers, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, ist zu entsprechen.
8
Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll (hier: Abschluss der Vereinbarung vom 10./29. Juni 2015 und Ausführung der dort für die Geschäftsjahre 2012 bis 2014 vereinbarten Prüfungsarbeiten ), als solches außer Streit steht (BGH, Urteil vom 28. Juni 1993 - II ZR 119/92, NJW-RR 1993, 1123, 1124; Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, ZIP 2012, 1908 Rn. 14; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 29 - Videospiel-Konsolen II; Urteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, NJW-RR 2015, 457 Rn. 34). Auf die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen , wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
9
I. Die Klage war bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet.
10
1. Das Berufungsgericht (OLG Jena, WM 2015, 1856) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass sie sich seiner Prüfung nach §§ 53, 55 GenG unterziehe. Die Beklagte sei zwar befugt gewesen, Mitglied in weiteren Prüfungsverbänden zu werden, die die Voraussetzungen nach § 63a GenG erfüllen. Sie werde durch eine solche Mehrfachmitgliedschaft aber nicht von den satzungsgemäßen Pflichten entbun- den, die sie durch ihren - angesichts der nach § 54 GenG verbleibenden Auswahlmöglichkeit freiwilligen - Beitritt zum Kläger übernommen habe. Zwar dürfe die Beklagte im Grundsatz wählen, welcher der Prüfungsverbände, deren Mitglied sie ist, die Pflichtprüfung übernimmt; eine Pflicht zur Mehrfachprüfung bestehe nicht. Dieses Wahlrecht sei aber nicht uneingeschränkt, sondern unterliege der vereinsrechtlichen Rücksichtnahme- und Treuepflicht und habe sich an dem gesetzlichen Sinn und Zweck der Pflichtprüfung zu orientieren. Ob die Ausübung des Wahlrechts danach eine "Teilkündigung" erfordere, könne dahinstehen. Zumindest bedürfe es aber einer eindeutigen Erklärung des Prüferwechsels gegenüber dem bisher zur Prüfung verpflichteten Verband, dem damit die Prüfungsaufgabe entzogen werde. Zudem sei eine angemessene Frist einzuhalten. Da die Satzung des Klägers die Ausübung des Wahlrechts nicht regle und hierfür keine Frist bestimme, könne auf die für die Beendigung der Mitgliedschaft geltende, den gesetzlichen Rahmen (§ 39 Abs. 2 BGB) voll ausschöpfende Kündigungsfrist von 24 Monaten zurückgegriffen werden. Demgegenüber entspräche ein "freies", zeitlich nicht befristetes Wahlrecht, das einer Genossenschaft die Möglichkeit eröffne, sich bei jeder anstehenden Prüfung neu zu entscheiden, nicht dem Gesetzeszweck, der auf die Einbindung der Genossenschaft in ein engmaschiges Kontrollsystem und die Dauerhaftigkeit des Prüfungsverhältnisses ausgerichtet sei. Die satzungsmäßige Kündigungsfrist von 24 Monaten verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht (Art. 9 GG). Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband unterscheide sich maßgebend von der Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden oder Gewerkschaften, für deren Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kürzere Höchstfrist gelte.
12
Im Streitfall sei das Prüfungsrecht des Klägers erst durch die am 26. Dezember 2013 zugegangene Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf der in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist, also zum 26. Dezember 2015, be- endet worden. Das vorherige Schreiben des Verbands G. e.V. vom 19. November 2012 habe keine eindeutige Erklärung des Entzugs des Prüfungsrechts und schon keine Willenserklärung der Beklagten enthalten.
13
2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
14
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Rechtsanspruch des Prüfungsverbandes, die ihm angehörenden Genossenschaften gemäß §§ 53 ff. GenG zu prüfen, im Grundsatz bereits aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergibt, ohne dass es einer ausdrücklichen Satzungsregelung bedarf (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 12/10, BGHZ 190, 110 Rn. 7; Beuthien, WPg 2012, 715; Müller, GenG, 2. Aufl., § 55 Rn. 3). Dem Prüfungsrecht des Verbandes entspricht die Verpflichtung der Genossenschaft, die Prüfung zu dulden (Beuthien, WPg 2012, 715).
15
In der Satzung des Prüfungsverbandes, die das - rein privatrechtliche (BGH, Urteil vom 24. Mai 1962 - KZR 10/61, BGHZ 37, 160, 164 f.; Bloehs in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 54 Rn. 3) - Mitgliedschaftsverhältnis im Einzelnen regelt, können das Prüfungsrecht des Verbandes und die Duldungspflicht der Genossenschaft in den durch das Vereinsrecht und das Genossenschaftsrecht gezogenen Grenzen näher ausgestaltet werden (vgl. Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 55 Rn. 1; Lembke, ZfgG 23 [1973], 180 f.; Bauer, Genossenschaftshandbuch, Band 2, Stand 2012, § 55 Rn. 5). Ist dies geschehen , sind für die Voraussetzungen und den Umfang des Prüfungsrechts sowie der korrespondierenden Duldungspflicht der Genossenschaft zunächst die Satzungsbestimmungen maßgebend.
16
Dies betrifft auch die Frage, wie es sich mit dem Prüfungsanspruch des Verbandes verhält, wenn sich die Genossenschaft einem weiteren Prüfungsverband angeschlossen hat, der die Pflichtprüfung vornehmen könnte. Die gleichzeitige Mitgliedschaft einer Genossenschaft in mehreren Prüfungsverbänden ist im Genossenschaftsgesetz zwar nicht vorgesehen, wird aber allgemein für zulässig gehalten (vgl. Müller, GenG, 2. Aufl., § 54 Rn. 50; Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 54 Rn. 2; Bloehs in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 54 Rn. 13; Hillebrand in Berliner Kommentar GenG, 2. Aufl., § 54 Rn. 13; Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 54 GenG Rn. 1). Auch wenn, was hier letztlich offenbleiben kann, eine Genossenschaft, die mehreren Prüfungsverbänden angehört, auf der Grundlage der §§ 53 ff. GenG grundsätzlich wählen könnte, durch welchen Verband sie sich prüfen lässt (befürwortend: Faerber/Garbe, ZfgG 61 (2011), 277, 279; Müller, GenG, 2. Aufl., § 54 Rn. 51; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Band 2, Stand 2007, § 55 Rn. 12; Röhricht in Hettrich/Pöhlmann, Genossenschaftsgesetz, 2. Aufl., § 54 Rn. 7; ablehnend: Beuthien, WPg 2012, 715, 716 f.; Korte in Lang/Weidmüller, GenG, 37. Aufl., § 54 Rn. 16; Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 54 Rn. 2; Hillebrand in Berliner Kommentar GenG, 2. Aufl., § 54 Rn. 13; Bloehs in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 54 Rn. 13; vermittelnd Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl., § 54 Rn. 25), könnte ein solches Wahlrecht, soweit es das Prüfungsrecht des Verbandes beschränkt, durch die Verbandssatzung, der sich die Genossenschaft durch ihren - freiwilligen - Beitritt unterworfen hat, ausgeschlossen werden. Lässt sich der Satzung eine solche Regelung entnehmen, kommt es auf eine mögliche Einschränkung des Wahlrechts aufgrund einer vereinsrechtlichen Treue- oder Rücksichtnahmepflicht, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, nicht mehr an. Soweit in Teilen des Schrifttums ein Wahlrecht der Genossenschaft mit der Begründung gerechtfertigt wird, aus den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aus § 55 Abs. 1 Satz 1 GenG, lasse sich kein Vorrecht des Prüfungsverbandes ableiten, dem die Genossenschaft zuerst beigetreten sei, greift diese Argumentation nicht gegenüber einem in der Satzung des Erstverbandes - wirksam - vereinbarten Prüfungsrecht, dem sich die Genossenschaft (vereinsrechtlich) durch den Beitritt zu einem weiteren Prüfungsverband nicht einseitig entziehen kann.
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b) Im Streitfall findet das mit der Klage geltend gemachte Prüfungsrecht seine Grundlage in der Satzung des Klägers. Die Satzung eines Vereins ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 24; Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 144 Rn. 24, jew. mwN).
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aa) Nach § 11 der Satzung in der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Fassung erstreckt sich der Prüfungsanspruch des Klägers zweifelsfrei auf die Pflichtprüfungen nach § 53 GenG, denen sich die dem Kläger angehörenden Genossenschaften während ihrer Mitgliedschaft zu unterziehen haben. Der so umschriebene Prüfungsanspruch besteht unabhängig von einer möglichen Zugehörigkeit der Genossenschaft zu einem weiteren Prüfungsverband. Dies folgt schon daraus, dass die Prüfungsverpflichtung ohne Einschränkung auf die "nach dem Genossenschaftsgesetz vorgesehenen" Prüfungen bezogen wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung n.F.). Der umfassende Prüfungsanspruch des Klägers erschließt sich zudem daraus, dass ein Mitglied gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung n.F. ausgeschlossen werden kann, wenn es eine nach dem Genossenschaftsgesetz angeordnete Prüfung ohne Zustimmung des Klägers durch einen anderen Prüfungsverband durchführen lässt.
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bb) Die Auslegung des § 11 der Satzung in der zuvor geltenden Fassung führt im Ergebnis zu einem inhaltsgleichen Prüfungsanspruch. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung a.F. gehört es zu den besonders hervorgehobenen ("insbesondere" ) Pflichten der Mitglieder, die "vom Verband angeordneten Prüfungen zuzulassen und zu unterstützen". Für das Jahr 2012 enthielt das Schreiben des Klägers vom 5. Juli 2013 gegenüber der Beklagten die Anordnung der Pflichtprüfung. Die Satzungsbestimmung kann zwar nach ihrem Sinn und Zweck nicht so verstanden werden, dass der Kläger nach seinem Belieben auch Prüfungen anordnen könnte, die nach der Gesetzeslage nicht geboten sind. Daraus folgt aber nicht, dass nach dem Genossenschaftsgesetz gebotene Prüfungen von der umfassend formulierten Anordnungsbefugnis des Klägers ausgenommen sind, wenn sie auch von einem anderen Prüfungsverband vorgenommen werden können.
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Dieses Verständnis wird auch vom Verbandszweck getragen. Die Tätigkeit des Klägers, der als Prüfungsverband im Sinne des Genossenschaftsgesetzes nach § 63b Abs. 4 Satz 1 GenG gesetzlich verpflichtet ist, die Prüfung seiner Mitglieder zum Verbandszweck zu machen, besteht gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung im Wesentlichen aus der Prüfung, Beratung und Bildung der Mitglieder. Zu den Aufgaben des Klägers zählt nach § 3 Abs. 3 der Satzung insbesondere auch die Prüfung der Unternehmen der Verbandsmitglieder nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die vor allem die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen umfassende Kernaufgabe des Klägers spricht ergänzend dagegen, die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung a.F. in Anspruch genommene Anordnungsbefugnis auf solche Prüfungen zu beschränken, die ausschließlich von dem Kläger und nicht auch von einem anderen Prüfungsverband vorgenommen werden können.
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cc) Der Einwand der Revision, die in der Satzung des Klägers normierte Duldungspflicht der Beklagten beziehe sich nur auf die Prüfung als solche, nicht aber auf einen bestimmten Prüfungsverband, ist unberechtigt. Die in § 11 der Satzung (beider Fassungen) angesprochenen "Pflichten der Mitglieder", insbesondere die Verpflichtung, Prüfungen zuzulassen und zu unterstützen, sowie festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen, bestehen gegenüber dem Kläger. Die Annahme, in der Satzung sollten Verpflichtungen gegenüber unbenannten Dritten begründet werden, liegt ersichtlich fern. Der Satzungsbestimmung kann aber auch keine bloße Informationsfunktion in dem Sinne beigelegt werden, dass den Mitgliedsgenossenschaften lediglich gesetzliche Verpflichtungen vor Augen geführt werden sollten. Gegen ein solches Verständnis spricht vor allem, dass die Auflistung der Mitgliedspflichten dem Kläger dann nicht die Handhabe gäbe, die Erfüllung der ihm selbst obliegenden Prüfungsverpflichtung gegenüber seinen Mitgliedern auch durchzusetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein gegen die Genossenschaften durchsetzbarer Prüfungsanspruch des Prüfungsverbandes ohnehin schon, wie bereits ausgeführt, aus dem Mitgliedschaftsverhältnis folgt. Daran anknüpfend kann die in der Satzung des Klägers enthaltene Umschreibung prüfungsbezogener Pflichten der Mitgliedsgenossenschaften sinnvollerweise nur als eine Konkretisierung und nähere Ausgestaltung des zwischen dem Kläger und seinen Mitgliedern bestehenden Rechtsverhältnisses, insbesondere des Prüfungsanspruchs des Klägers , verstanden werden.
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c) Die Beklagte konnte sich ihrer aus der Satzung des Klägers folgenden Verpflichtung, die Pflichtprüfungen nach § 53 GenG zu dulden, durch Austritt bzw. Kündigung der Mitgliedschaft (§ 7 der Satzung) entledigen. Hieran war sie durch das gesetzliche Gebot, einem Prüfungsverband anzugehören (§ 54 GenG), nicht gehindert, da sie bereits Mitglied eines weiteren Prüfungsverbandes , des Verbandes G. e.V., war. Allein die Begründung einer weiteren Mitgliedschaft in einem anderen Prüfungsverband befreite die Beklagte hingegen - wie das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend angenommen hat - nicht von der gegenüber dem Kläger bestehenden Duldungspflicht, da die Beklagte das durch die Satzung ausgestaltete Rechtsverhältnis zum Kläger nicht unabhängig von der geltenden Kündigungsfrist einseitig zu ihren Gunsten umgestalten konnte.
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Ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, dem Kläger die Prüfungsbefugnis unter Wahrung der Kündigungsfrist durch eine eindeutige Erklärung bzw. den Ausspruch einer "Teilkündigung" entziehen konnte, ist für die hier zu treffende Entscheidung im Ergebnis ohne Bedeutung. Denn eine solche Erklärung hat die Beklagte vor der Kündigung ihrer Mitgliedschaft durch Schreiben vom 20. Dezember 2013 nicht abgegeben, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ausgeführt hat.
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Im Übrigen ist eine einseitige Entziehung der satzungsrechtlichen Prüfungsbefugnis durch eine "Teilkündigung" oder eine das Mitgliedschaftsverhältnis umgestaltende Erklärung jedenfalls dann nicht möglich, wenn der Prüfungsverband eine Mitgliedschaft entsprechenden Zuschnitts nicht anbietet.
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Der Senat hat zwar entschieden, dass eine Genossenschaft die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband mit umfassenderer Aufgabenwahrnehmung - unter Wahrung einer etwaigen Kündigungsfrist - auf die Inanspruchnahme der Pflichtprüfung beschränken kann, so dass sie nicht gezwungen ist, mit ihren Beiträgen eine in der Verbandssatzung vorgesehene, von ihr aber nicht (mehr) gewünschte Wahrnehmung weitergehender Interessen durch den Verband mitzufinanzieren (BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 247 ff.). Die damit der Sache nach anerkannte Möglichkeit einer Teilkündigung der Mitgliedschaft (vgl. Müller, GenG, 2. Aufl., 3. Band, § 54a Rn. 4b) hat der Senat aber daraus gefolgert, dass eine Genossenschaft durch die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaft (§ 54 GenG) sowie die damals fehlende oder nur beschränkt vorhandene Auswahl an Prüfungsverbänden faktisch daran gehindert sei, sich von dem Prüfungsverband insgesamt zu lösen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 251 ff.). Unter diesen Umständen müsse der Genossenschaft im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit die Möglichkeit bleiben, ihre Mitgliedschaft auf die bloße Prüfung und Betreuung durch den Verband und damit auf dessen "Pflicht- oder Muss-Zweck" (§ 63b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GenG) zu beschränken.
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Daraus kann nicht geschlossen werden, dass eine Genossenschaft ihre Mitgliedschaft im Wege einer "Teilkündigung" - umgekehrt - auf die Interessenwahrnehmung durch den Verband (§ 63b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GenG) beschränken und ihm die Prüfungsaufgaben entziehen könnte. Eine faktische Zwangslage besteht insoweit gerade nicht. Denn wenn die Genossenschaft die Möglichkeit hat, die vorgeschriebenen Prüfungen durch einen anderen Prüfungsverband ausführen zu lassen, kann sie ihre bisherige Mitgliedschaft insgesamt beenden. Sie kann die Mitgliedschaft dagegen nicht unabhängig von einer durch die gesetzlichen Vorgaben (§§ 54, 63b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GenG) bedingten Zwangslage einseitig auf einen von ihr gewünschten Umfang beschränken.
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d) Durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ausgesprochene Kündigung ist ihre Mitgliedschaft beim Kläger nach Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist am 26. Dezember 2015 beendet worden. Erst hierdurch endeten der Prüfungsanspruch des Klägers und die damit korrespondierende Duldungspflicht der Beklagten, die demzufolge die Geschäftsjahre 2012 bis 2014 noch umfasste.
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Gegen die Wirksamkeit der in § 7 der Verbandssatzung festgelegten Kündigungsfrist von 24 Monaten bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
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aa) Gemäß § 39 Abs. 2 BGB ist ein Verein berechtigt, das Austrittsrecht seiner Mitglieder in der Satzung vom Ablauf einer Kündigungsfrist abhängig zu machen, die bis zu zwei Jahre betragen kann. Grundlegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlich zulässigen Höchstfrist bestehen entgegen der Ansicht der Revision nicht (vgl. MünchKommBGB/Reuter, 7. Aufl., § 39 Rn. 7; Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 39 Rn. 2; siehe auch BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 24), auch wenn in besonderen Konstellationen, insbesondere bei der Mitgliedschaft in Koalitionen nach Art. 9 Abs. 3 GG, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine kürzere Höchstfrist gebieten kann (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GrundgesetzKommentar , 78. Erg., Art. 9 Rn. 92).
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bb) Einem genossenschaftsrechtlichen Prüfungsverband ist es jedenfalls angesichts der hier bestehenden Auswahlmöglichkeiten grundsätzlich nicht verwehrt, den nach § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB vorgesehenen gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/95, BGHZ 130, 245, 257; Müller, GenG, 2. Aufl., § 54a Rn. 4; Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 54a Rn. 4; Hillebrand in Berliner Kommentar GenG, 2. Aufl., § 54a Rn. 3).
31
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats gelten zwar bei Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen wie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden kürzere Kündigungshöchstfristen (BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 23 ff.). Dies beruht indes maßgeblich auf dem Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit des einzelnen Mitglieds nach Art. 9 Abs. 3 GG, die im vorliegenden Fall nicht betroffen ist.
32
(2) Bei der Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband gebietet die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit - jedenfalls im Regelfall - keine Abweichung von der nach § 39 Abs. 2 BGB zulässigen Kündigungshöchstfrist. Dem steht nicht entgegen, dass eine Genossenschaft gemäß § 54 GenG gezwungen ist, einem Prüfungsverband anzugehören.
33
Zum einen hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet und ohne erkennbaren Rechtsfehler - im Hinblick auf bestehende Auswahlmöglichkeiten angenommen, dass die Beklagte dem Kläger freiwillig beigetreten ist. Im Übrigen spricht der Sinn und Zweck der gesetzlichen Pflichtprüfung, die auf ein engmaschiges und auf Dauer angelegtes Prüfungssystem ausgerichtet ist, gegen eine Verkürzung der nach dem Gesetz zulässigen Kündigungshöchstfrist.
34
Die Pflichtprüfung nach § 53 Abs. 1 GenG hat den Zweck, neben dem Schutz der Vermögensinteressen der Gläubiger und Genossen auch die Einhaltung des genossenschaftlichen Förderzwecks im Sinne des § 1 Abs. 1 GenG zu gewährleisten. Dabei kommt dem zuständigen Prüfungsverband eine zukunftsbezogene Beratungsfunktion zu, die sich auf die gesamte Unternehmensorganisation einschließlich der Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung des Genossenschaftsvorstands bezieht (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 12/10, BGHZ 190, 110 Rn. 18; BVerfG, NJW 2001, 2617, 2618). Die durch die Pflichtmitgliedschaft auf Dauer angelegte Einbindung der Genossenschaft in den Verband und die daraus folgende Dauerhaftigkeit der Prüfungsverhältnisse ist wesentliches Element für die institutionelle Unabhängigkeit der Prüfungsverbände (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2617, 2619; von Caemmerer, Zur Reform des Genossenschaftsrechts , 1959, S. 7 ff., 10 f.).
35
Insoweit unterscheidet sich die genossenschaftliche Verbandsprüfung wesentlich von der Abschlussprüfung in Kapitalgesellschaften, in denen die Gesellschafter grundsätzlich jedes Jahr neu über den Abschlussprüfer beschließen und ihn frei wählen können (§ 318 Abs. 1 HGB, § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Gerade wegen der angestrebten Dauerhaftigkeit der Prüfungsbeziehung sind Genossenschaften von den Neuregelungen der Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften , die in ihrem Anwendungsbereich u.a. einer übermäßigen Verfestigung von Prüfungsbeziehungen entgegenwirken und die Prüferrotation fördern sollen, ausdrücklich ausgenommen. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GenG findet Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, der für die Laufzeit von Prüfungsmandaten Höchstfristen bestimmt, keine Anwendung (s. dazu Art. 2 Abs. 3, 4 der Verordnung).
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Es ist zwar richtig, dass die in der gesetzlichen Regelung (§§ 53 ff. GenG) angelegte Dauerhaftigkeit der Prüfungsbeziehung bereits durch das nach § 39 BGB zwingend bestehende Austrittsrecht eingeschränkt wird, das einer Genossenschaft die Möglichkeit gibt, ihre Verbandszugehörigkeit innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren zu beenden, sofern die vorgeschriebene Prüfungstätigkeit für die Zukunft von einem anderen Prüfungsverband übernommen werden kann. Diese Überlegung bietet aber keine Rechtfertigung dafür, die zeitliche Bindung an den Prüfungsverband über die zwingenden Vorschriften des Vereinsrechts hinaus noch weitergehend einzuschränken.
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e) Der Duldungsanspruch des Klägers ist nicht deshalb teilweise entfallen , weil der Verband G. e.V. die Prüfung der Beklagten jedenfalls für das Geschäftsjahr 2012 bereits vorgenommen hatte.
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Die Prüfungsleistungen des Klägers, deren Duldung durch die Beklagte begehrt wird, sind durch die anderweitige Prüfung rein tatsächlich nicht unmöglich geworden. Welche rechtliche Bedeutung den jeweiligen Prüfungsergebnissen beizumessen und wie mit ihnen registerrechtlich zu verfahren ist (§ 59 Abs. 1 GenG), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
39
Die Prüfung durch einen anderen Verband hat auch nicht zur Folge, dass eine (erneute) Prüfung durch den Kläger für die Beklagte als unzumutbar anzusehen ist. Denn die Beklagte hat die zu einer möglichen Doppelprüfung führende Lage durch die voreilige Beauftragung eines anderen Verbandes selbst herbeigeführt. Im Übrigen erscheint es zumindest fraglich, ob eine Verweisung des ersten Prüfungsverbandes auf Schadensersatzansprüche geeignet wäre, zu einem angemessenen Ausgleich zu führen (vgl. Beuthien, WPg 2012, 715, 716). Schließlich ist auf Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit einer gemeinsamen Verbandsprüfung bestanden hätte, auf die sich der Kläger billigerweise hätte einlassen müssen.
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f) Dem ursprünglichen Klagebegehren steht schließlich nicht der Einwand entgegen, dass der Kläger durch die Geltendmachung des Duldungsanspruchs gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe.
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Die Revision verweist hierzu auf schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten, mit dem diese geltend gemacht habe, dass der Kläger gegenüber anderen Mitgliedern , die ebenfalls gleichzeitig Mitglied in weiteren Prüfungsverbänden gewesen seien, nicht auf einer Durchführung der Pflichtprüfungen bestanden habe. Damit zeigt sie einen möglichen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht auf.
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Im Vereinsrecht gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder , durch den die Organisationsgewalt des Vereins eine allgemeine Beschränkung erfährt, so dass ein Mitglied in gleichliegenden Fällen nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden darf als andere Mitglieder (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 142/65, BGHZ 47, 381, 386; Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 23/09, ZIP 2010, 1793 Rn. 17; Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 35 Rn. 14; BeckOK BGB/Schöpflin, Stand: 1. November 2016, § 38 Rn. 21 f.).
43
Der von der Revision in Bezug genommene Vortrag der Beklagten trägt aber schon nicht die Annahme, dass der Kläger gegenüber anderen Mitgliedern auf die Durchführung der Pflichtprüfung verzichtet haben könnte. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger habe in einem Fall wegen einer gemeinsamen Prüfung mit dem weiteren Prüfungsverband angefragt, lässt dies erkennen , dass der Kläger an der Durchführung einer Prüfung durch ihn grundsätzlich - wenngleich im Verbund mit einem weiteren Prüfungsverband - festhielt und eine gütliche Einigung im Einzelfall anstrebte, wie sie der Kläger in der vorliegenden Sache letztlich auch mit der Beklagten erzielt hat. Weitere Vorgänge, die schon länger zurückliegen, können einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz schon deshalb nicht belegen, weil die Bereitschaft zur Durchsetzung derartiger Duldungsansprüche stets von der Einschätzung der Rechtslage abhängig ist, die mögliche Unwägbarkeiten einbezieht und sich im Lauf der Zeit wandeln kann. Für Zeiträume, die bereits vor der ab dem 1. Juli 2013 gültigen Satzungsänderung abgeschlossen waren, mag ein sachlicher Grund für das Absehen von einer gerichtlichen Geltendmachung des umstrittenen Prüfungsrechts schon darin gelegen haben, dass die ältere Fassung der Satzung noch nicht die später eingefügte Konkretisierung der mitgliedschaftlichen Prüfungspflichten enthielt.
44
II. Die Klage ist erst während des Revisionsverfahrens unbegründet geworden. Die in der außergerichtlichen Vereinbarung vom 10./29. Juni 2015 hinsichtlich der Geschäftsjahre 2012 bis 2014 übernommenen Duldungspflichten der Beklagten sind nach Durchführung der entsprechenden Prüfungsarbeiten durch Erfüllung erloschen. Auf seine weitergehenden Ansprüche hat der Kläger durch den Abschluss der Vereinbarung im Vergleichswege verzichtet.
Strohn Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 06.05.2014 - 4 O 1512/13 -
OLG Jena, Entscheidung vom 10.12.2014 - 7 U 344/14 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Handelsgesetzbuch - HGB | § 318 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers


(1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei offenen Handelsgesellsc

Aktiengesetz - AktG | § 119 Rechte der Hauptversammlung


(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über1.die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglied

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 53 Pflichtprüfung


(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 1 Wesen der Genossenschaft


(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenscha

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 55 Prüfung durch den Verband


(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein. (2) Ein ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 39 Austritt aus dem Verein


(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband


Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäfts

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 63b Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes


(1) Der Verband soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Eine andere Rechtsform ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Verband ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt. (2) Mitglieder des Verbandes können nur eingetragene Gen

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 59 Befassung der Generalversammlung


(1) Der Vorstand hat den Prüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beratung und möglichen Beschlussfassung anzukündigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungs

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 63a Verleihung des Prüfungsrechts


(1) Dem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts darf nur stattgegeben werden, wenn der Verband die Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Verleihung des Prüfungsrechts von der Erf

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(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein.

(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person

1.
Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft ist;
2.
Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genossenschaft ist;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden Genossenschaft oder für diese in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Genossenschaft ausgeübt wird, bei dem der gesetzliche Vertreter des Verbandes oder die vom Verband beschäftigte Person als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als 20 Prozent der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, diese Tätigkeit ausübt oder deren Ergebnis beeinflussen kann.
Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt. Ist die zu prüfende Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs, ist über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf die in Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechend anzuwenden; auf den Verband findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.

(2a) Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet auf alle in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechende Anwendung; auf den Verband findet Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung.

(3) Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten. Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen.

(4) Gehört die Genossenschaft mehreren Verbänden an, wird die Prüfung durch denjenigen Verband durchgeführt, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat, es sei denn, dieser Verband, die Genossenschaft und der andere Verband, der künftig die Prüfung durchführen soll, einigen sich darauf, dass der andere Verband die Prüfung durchführt.

Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.

(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.

(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 3 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. § 316 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung. Bei der Prüfung großer Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2 ist § 317 Abs. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(3) Für Genossenschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss.

(4) Bei der Prüfung einer Genossenschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), aber nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, begibt, sind § 316 Absatz 3 Satz 3, § 317 Absatz 3a Satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 3 und § 322 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

14
3. Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist auch in der Revisionsinstanz jedenfalls dann zulässig, wenn das zugrunde liegende Geschehen unstreitig ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368 und vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97, BGHZ 141, 307, 316; MünchKomm -ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 91 a Rn. 112, jeweils mwN). Nichts anderes kommt in Betracht, wenn das erledigende Ereignis - wie hier - in dem Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils hinsichtlich eines nicht angegriffenen Klageantrags begründet ist, da der Kläger andernfalls keine Möglichkeit hätte, im Revisionsverfahren eine für sich günstige Kostenfolge herbeizuführen.
29
a) Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger auch im Revisionsverfahren einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll - wie hier der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter (vgl. BGHZ 185, 11 Rn. 40 - Modulgerüst II) - als solches außer Streit steht. Zu prüfen ist, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen ; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgutschein II; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 57 Rn. 15 = WRP 2010, 123 - Scannertarif). Der Unterlassungsantrag war zwar bis zum fraglichen Zeitpunkt zulässig (dazu B II 2 b). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob er bis dahin auch begründet war (dazu B II 2 c) und - gegebenenfalls - durch dieses Ereignis unbegründet geworden ist (dazu B II 2 d).
34
Die von der Klägerin erklärte einseitige Erledigungserklärung ist auch im Revisionsverfahren zulässig, wenn das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13, juris Rn. 12 mwN). So liegt es hier, denn die Beklagte hat weder die von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit dem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 als solche noch die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen zum Bestand oder der Höhe der Gegenforderung bestritten.

(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.

(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 3 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. § 316 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung. Bei der Prüfung großer Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2 ist § 317 Abs. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(3) Für Genossenschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss.

(4) Bei der Prüfung einer Genossenschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), aber nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, begibt, sind § 316 Absatz 3 Satz 3, § 317 Absatz 3a Satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 3 und § 322 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein.

(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person

1.
Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft ist;
2.
Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genossenschaft ist;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden Genossenschaft oder für diese in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Genossenschaft ausgeübt wird, bei dem der gesetzliche Vertreter des Verbandes oder die vom Verband beschäftigte Person als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als 20 Prozent der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, diese Tätigkeit ausübt oder deren Ergebnis beeinflussen kann.
Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt. Ist die zu prüfende Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs, ist über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf die in Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechend anzuwenden; auf den Verband findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.

(2a) Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet auf alle in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechende Anwendung; auf den Verband findet Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung.

(3) Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten. Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen.

(4) Gehört die Genossenschaft mehreren Verbänden an, wird die Prüfung durch denjenigen Verband durchgeführt, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat, es sei denn, dieser Verband, die Genossenschaft und der andere Verband, der künftig die Prüfung durchführen soll, einigen sich darauf, dass der andere Verband die Prüfung durchführt.

(1) Dem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts darf nur stattgegeben werden, wenn der Verband die Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Verleihung des Prüfungsrechts von der Erfüllung von Auflagen und insbesondere davon abhängig machen, dass der Verband sich gegen Schadensersatzansprüche aus der Prüfungstätigkeit in ausreichender Höhe versichert oder den Nachweis führt, dass eine andere ausreichende Sicherstellung erfolgt ist.

Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

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Nach § 20 Abs. 1 FGG (jetzt § 59 Abs. 1 FamFG) steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die beanstandete Verfügung beeinträchtigt ist. Das ist bei der Entscheidung darüber, ob eine Genossenschaft von der gesetzlichen Prüfungspflicht zu befreien ist, (auch) der Prüfungsverband, dessen Mitglied die Genossenschaft ist. Der Prüfungsverband ist nach §§ 54, 55 GenG verpflichtet, die ihm angehörenden Genossenschaften zu prüfen. Dem entspricht ein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis hervorgehendes Prüfungsrecht des Prüfungsverbands (Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 55 Rn. 1; s. auch BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - II ZB 6/10, ZIP 2011, 765 Rn. 9 f.), das durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts verletzt sein kann.

(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein.

(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person

1.
Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft ist;
2.
Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genossenschaft ist;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden Genossenschaft oder für diese in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Genossenschaft ausgeübt wird, bei dem der gesetzliche Vertreter des Verbandes oder die vom Verband beschäftigte Person als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als 20 Prozent der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, diese Tätigkeit ausübt oder deren Ergebnis beeinflussen kann.
Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt. Ist die zu prüfende Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs, ist über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf die in Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechend anzuwenden; auf den Verband findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.

(2a) Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet auf alle in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechende Anwendung; auf den Verband findet Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung.

(3) Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten. Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen.

(4) Gehört die Genossenschaft mehreren Verbänden an, wird die Prüfung durch denjenigen Verband durchgeführt, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat, es sei denn, dieser Verband, die Genossenschaft und der andere Verband, der künftig die Prüfung durchführen soll, einigen sich darauf, dass der andere Verband die Prüfung durchführt.

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Mit der Bestimmung in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Klägers, dass eine Entscheidung des Berufungsausschusses „vereinsintern endgültig“ ist, hat sich der Kläger jedenfalls nicht selbst des Rechtswegs zur staatlichen Gerichtsbarkeit nach Abschluss des vereinsinternen Verfahrens begeben. Die Satzung eines Vereins ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10, ZIP 2012, 1097 Rn. 17; Urteil vom 21. Januar 1991 - II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, 240; Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88, BGHZ 106, 67, 71). Dem Wortlaut der Regelung kann ein Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten nicht entnommen werden (vgl. für eine ähnliche Klausel BGH, Urteil vom 26. Februar 1959 - II ZR 137/57, BGHZ 29, 352, 354). Die Regelung lässt die Entscheidung des Berufungsausschusses vereinsintern endgültig sein und besagt damit nur, dass innerhalb des Vereins keine Überprüfung durch ein weiteres Organ vorgesehen ist. Insbesondere enthält die Regelung keine Beschränkung der Überprüfbarkeit nur von Seiten des Vereins. Da für das Vereinsmitglied die Anrufung der staatlichen Gerichte nicht ausgeschlossen werden kann, wäre zu erwarten, dass sich Anhaltspunkte für eine einseitige Beschränkung der Überprüfung im Wortlaut oder Zusammenhang der Satzungsbestimmung finden lassen.

(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.

(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 3 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. § 316 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung. Bei der Prüfung großer Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2 ist § 317 Abs. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(3) Für Genossenschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss.

(4) Bei der Prüfung einer Genossenschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), aber nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, begibt, sind § 316 Absatz 3 Satz 3, § 317 Absatz 3a Satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 3 und § 322 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(1) Der Verband soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Eine andere Rechtsform ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Verband ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

(2) Mitglieder des Verbandes können nur eingetragene Genossenschaften und ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform solche Unternehmen oder andere Vereinigungen sein, die sich ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften befinden oder dem Genossenschaftswesen dienen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall die Aufsichtsbehörde. Sie kann Ausnahmen von der Vorschrift des Satzes 1 zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Mitglieder des Verbandes, die nicht eingetragene Genossenschaften sind und anderen gesetzlichen Prüfungsvorschriften unterliegen, bleiben trotz ihrer Zugehörigkeit zum Verband diesen anderen Prüfungsvorschriften unterworfen und unterliegen nicht der Prüfung nach diesem Gesetz.

(4) Der Verband muss unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 3 die Prüfung seiner Mitglieder und kann auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäftsbeziehungen zum Zweck haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.

(5) Dem Vorstand des Prüfungsverbandes soll mindestens ein Wirtschaftsprüfer angehören. Gehört dem Vorstand kein Wirtschaftsprüfer an, so muss der Prüfungsverband einen Wirtschaftsprüfer als seinen besonderen Vertreter nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann den Prüfungsverband bei Vorliegen besonderer Umstände von der Einhaltung der Sätze 1 und 2 befreien, jedoch höchstens für die Dauer eines Jahres. In Ausnahmefällen darf sie auch eine Befreiung auf längere Dauer gewähren, wenn und solange nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebes der Mitglieder des Prüfungsverbandes eine Prüfung durch Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich ist.

(6) Mitgliederversammlungen des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten werden.

(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.

(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 3 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. § 316 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung. Bei der Prüfung großer Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2 ist § 317 Abs. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(3) Für Genossenschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss.

(4) Bei der Prüfung einer Genossenschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), aber nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, begibt, sind § 316 Absatz 3 Satz 3, § 317 Absatz 3a Satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 3 und § 322 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

24
aa) Allerdings räumt § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB einem Verein grundsätzlich das Recht ein, in der Satzung eine Kündigungsfrist bis zur Höchstdauer von zwei Jahren vorzusehen. Handelt es sich jedoch um eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, zu denen auch die Arbeitgeberverbände gehören, ist dieser durch das Vereinsrecht vorgegebene Fristenrahmen durch die Koalitionsfreiheit des einzelnen Mitglieds weitergehend begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999; Däubler/Lorenz, TVG, 3. Aufl., § 3 Rn. 46; Reitze, NZA 1999, 70; Kühnel, Zeitliche Grenzen der gemäß § 3 Abs. 3 TVG fortbestehenden Tarifgebundenheit beim Verbandsaustritt des Arbeitgebers, 2008, S. 13). Denn Art. 9 Abs. 3 GG schützt in seiner Ausprägung als individuelles Freiheitsrecht den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Koalition zu gründen, ihr beizutreten, ihr fernzubleiben, aber auch sie zu verlassen (BVerfGE 50, 290, 367; 64, 208, 213; BVerfG, NZA 2014, 493). Dabei ist unerheblich, ob das Austrittsverlangen davon motiviert ist, überhaupt keiner Vereinigung mehr angehören zu wollen oder die Vereinigung zu wechseln (vgl. Oetker, ZfA 1998, 41, 69).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

24
aa) Allerdings räumt § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB einem Verein grundsätzlich das Recht ein, in der Satzung eine Kündigungsfrist bis zur Höchstdauer von zwei Jahren vorzusehen. Handelt es sich jedoch um eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, zu denen auch die Arbeitgeberverbände gehören, ist dieser durch das Vereinsrecht vorgegebene Fristenrahmen durch die Koalitionsfreiheit des einzelnen Mitglieds weitergehend begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999; Däubler/Lorenz, TVG, 3. Aufl., § 3 Rn. 46; Reitze, NZA 1999, 70; Kühnel, Zeitliche Grenzen der gemäß § 3 Abs. 3 TVG fortbestehenden Tarifgebundenheit beim Verbandsaustritt des Arbeitgebers, 2008, S. 13). Denn Art. 9 Abs. 3 GG schützt in seiner Ausprägung als individuelles Freiheitsrecht den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Koalition zu gründen, ihr beizutreten, ihr fernzubleiben, aber auch sie zu verlassen (BVerfGE 50, 290, 367; 64, 208, 213; BVerfG, NZA 2014, 493). Dabei ist unerheblich, ob das Austrittsverlangen davon motiviert ist, überhaupt keiner Vereinigung mehr angehören zu wollen oder die Vereinigung zu wechseln (vgl. Oetker, ZfA 1998, 41, 69).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.

(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.

(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 3 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. § 316 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung. Bei der Prüfung großer Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2 ist § 317 Abs. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(3) Für Genossenschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss.

(4) Bei der Prüfung einer Genossenschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), aber nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, begibt, sind § 316 Absatz 3 Satz 3, § 317 Absatz 3a Satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 3 und § 322 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie

1.
der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,
2.
ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft
zu dienen bestimmt ist.

7
Nach § 20 Abs. 1 FGG (jetzt § 59 Abs. 1 FamFG) steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die beanstandete Verfügung beeinträchtigt ist. Das ist bei der Entscheidung darüber, ob eine Genossenschaft von der gesetzlichen Prüfungspflicht zu befreien ist, (auch) der Prüfungsverband, dessen Mitglied die Genossenschaft ist. Der Prüfungsverband ist nach §§ 54, 55 GenG verpflichtet, die ihm angehörenden Genossenschaften zu prüfen. Dem entspricht ein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis hervorgehendes Prüfungsrecht des Prüfungsverbands (Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 55 Rn. 1; s. auch BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - II ZB 6/10, ZIP 2011, 765 Rn. 9 f.), das durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts verletzt sein kann.

(1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Der Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist.

(1a) Eine Vereinbarung, die die Wahlmöglichkeiten nach Absatz 1 auf bestimmte Kategorien oder Listen von Prüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt, ist nichtig.

(2) Als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des in den Konzernabschluß einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. Erfolgt die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des letzten vor dem Konzernabschlußstichtag aufgestellten Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist.

(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des gezeichneten Kapitals oder einen Börsenwert von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn

1.
dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Absatz 2 bis 5 oder nach § 319b besteht oder ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, oder
2.
die Vorschriften zur Bestellung des Prüfers nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder die Vorschriften zur Laufzeit des Prüfungsmandats nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht eingehalten worden sind.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen; Aktionäre können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben. Wird ein Grund zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers als des gewählten Prüfers erst nach dessen Wahl bekannt oder tritt ein solcher Grund erst nach dessen Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis von den antragsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. Der Antrag kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im Fall einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 nach Ergänzung des Bestätigungsvermerks nicht mehr gestellt werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(4) Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters den Abschlußprüfer zu bestellen. Gleiches gilt, wenn ein gewählter Abschlußprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und ein anderer Abschlußprüfer nicht gewählt worden ist. Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den Antrag zu stellen. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt; die Bestellung des Abschlußprüfers ist unanfechtbar.

(5) Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(6) Ein von dem Abschlußprüfer angenommener Prüfungsauftrag kann von dem Abschlußprüfer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung bestehen. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen. Der Abschlußprüfer hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Kündigt der Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag nach Absatz 6, so haben die gesetzlichen Vertreter die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung den Gesellschaftern mitzuteilen. Den Bericht des bisherigen Abschlußprüfers haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis zu nehmen. Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses auszuhändigen. Ist der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat erteilt worden, obliegen die Pflichten der gesetzlichen Vertreter dem Aufsichtsrat einschließlich der Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter.

(8) Die Wirtschaftsprüferkammer ist unverzüglich und schriftlich begründet durch den Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften Gesellschaft von der Kündigung oder dem Widerruf des Prüfungsauftrages zu unterrichten.

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

1.
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind;
2.
die Verwendung des Bilanzgewinns;
3.
das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;
4.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
5.
die Bestellung des Abschlußprüfers;
6.
Satzungsänderungen;
7.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
8.
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
9.
die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

(1) Der Vorstand hat den Prüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beratung und möglichen Beschlussfassung anzukündigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts zu nehmen.

(2) In der Generalversammlung hat sich der Aufsichtsrat über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen der Prüfung zu erklären.

(3) Der Verband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen; auf seinen Antrag oder auf Beschluss der Generalversammlung ist der Bericht ganz oder in bestimmten Teilen zu verlesen.

17
Weiter weist der Senat auf folgendes hin: Der im Vereinsrecht geltende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder, durch den die Organisationsgewalt des Vereins eine allgemeine Beschränkung erfährt (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 142/65, BGHZ 47, 381, 386; vom 9. Juni 1997 - II ZR 303/95, ZIP 1997, 1591, 1592 f. unter III.; Reichert aaO Rn. 838, 840; Weick in Staudinger aaO § 35 Rn. 14), gewinnt besondere Bedeutung bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge (BGH, Urteil vom 24. März 1954 - II ZR 33/53, LM 2 zu § 39 BGB; vgl. LG Bonn, DB 1992, 879, 881). Die auf ständiger Übung des Klägers beruhende Ermittlung des umsatzabhängigen Beitragsanteils aus dem Umsatz des jeweils vorausgegangenen Kalenderjahres könnte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen , wenn das zum Beitrag herangezogene Mitgliedsunternehmen - wie die Beklagte - im Beitragsjahr wegen endgültiger Geschäftsaufgabe keinen Umsatz mehr erzielt , es sei denn hierfür bestünde ein sachlicher Grund. Ein solcher könnte gegeben sein, wenn etwa im ersten Jahr der Mitgliedschaft ein auf das Vorjahr bezogener umsatzbezogener Beitrag nicht gefordert worden ist, sondern nur der Grundbeitrag. Die Zurückverweisung gibt den Parteien die Möglichkeit, zur sachlichen Rechtfertigung ergänzend vorzutragen.