Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2003 - I ZR 74/01

bei uns veröffentlicht am11.12.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 74/01 Verkündet am:
11. Dezember 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Treue-Punkte
Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens, für jeden Einkauf in einem
Warenwert von 10 DM Marken auszugeben, die zum Erwerb bestimmter Waren
zu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigen, ist als solche nicht
wettbewerbswidrig.
BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - I ZR 74/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2000 abgeändert.
Die Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsantrags als unzulässig und hinsichtlich des Zahlungsantrags als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte vertreibt als Einzelhandelsunternehmen u.a. Lebensmittel und Drogerieartikel. Sie verteilte im Frühjahr 1999 in ihren D. Filialen Hefte, in die - als "Gold-Marken" oder "Treue-Punkte" bezeichnete - Marken eingeklebt werden konnten. Der Kunde erhielt bei jedem Einkauf für einen Warenwert von 10 DM eine Marke. Eine jeweils festgelegte Anzahl von Marken berechtigte den Kunden, Goldschmuck oder "P. "-Marken-Geschirr, die in den Heften abgebildet waren, zu einem "Treue-Preis" zu erwerben. Diese Artikel wurden zum größten Teil eigens für die Aktion hergestellt und auch nur in ihrem Rahmen angeboten.
Der klagende Verein zur Förderung gewerblicher Interessen hat die Aktion als Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet. Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Werbeträgern wie Broschüren anzukündigen, daß beim Einkauf von Waren pro Warenwert von 10 DM eine sogenannte "Gold-Marke" oder ein sogenannter "Treue-Punkt" vergeben werden, die in Sammel-Karten gesammelt zeitlich befristet und/oder unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat reicht" zum Erwerb von konkret bezeichneten Waren wie Goldschmuck und/oder Geschirr zu einem sogenannten "Treue-Preis" berechtigen, deren regulärer Preis, zu dem diese Waren ohne Anrechnung der "Gold-Marken" und/oder "Treue-Punkte" verkauft werden, in der Werbung nicht genannt wird. Der Kläger hat weiter Ersatz seiner Abmahnkosten von 290 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte hat ihr Vorgehen als zulässiges Mittel der Kundenbindung verteidigt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Düsseldorf WRP 2001, 711).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag und den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten als begründet angesehen. Die Beklagte habe durch die beanstandete Treue-Aktion eine nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO unzulässige Zugabe angekündigt. Zudem sei die Treue-Aktion als übertriebenes Anlocken wettbewerbswidrig. Sie könne die Kunden veranlassen, Waren der Beklagten vor allem zu dem Zweck zu kaufen, Treue-Marken zu erhalten, die zum Bezug der als hochwertig und attraktiv angepriesenen Sonderbezugswaren berechtigten. Die Anreizwirkung der Aktion werde durch deren Befristung noch verstärkt. Kurz vor dem Ende der Aktion könne bei interessierten Kunden die Befürchtung aufkommen, sie würden leer ausgehen, wenn sie nicht rechtzeitig die erforderliche Anzahl von Marken gesammelt hätten. Der wirkliche Wert der Sonderbezugswaren werde verschleiert.
B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
I. Der Unterlassungsantrag ist - wie die Revision zu Recht rügt - nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach dem Klageantrag soll die Unterlassungspflicht nur eingreifen, wenn in der Werbung nicht der "reguläre Preis" angegeben wird, zu dem die Sonderbezugswaren "ohne Anrechnung der 'Gold-Marken' und/oder 'Treue-Punkte'" verkauft werden. Welcher Preis bei einem entsprechenden Verbot als "regulärer Preis" anzugeben wäre, ist unbestimmt. Auch dem Vorbringen des Klägers in den Vorinstanzen lassen sich keine Anhaltspunkte zur Inhaltsbestimmung dieses Begriffs entnehmen.
II. Die Unbestimmtheit des Unterlassungsantrags hat nicht zur Folge, daß die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, das mit der Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen (vgl. dazu auch BGHZ 135, 1, 8 - Betreibervergütung). Denn dem Kläger stehen keine seinem Begehren entsprechenden materiell-rechtlichen Unterlassungsansprüche zu.
1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag kann nicht mehr auf einen etwaigen Verstoß gegen die Zugabeverordnung (§ 2 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 ZugabeVO) gestützt werden, weil diese nach Erlaß des Berufungsurteils durch Art. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1661) mit Wirkung vom 25. Juli 2001 aufgehoben worden ist. Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu beachten.

2. Das beanstandete Wettbewerbsverhalten könnte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht gemäß § 1 UWG untersagt werden.

a) Die Beklagte hat durch ihre Werbung in Aussicht gestellt, für jeden Einkauf in einem Warenwert von 10 DM Marken auszugeben, die zum Erwerb bestimmter Waren zu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigen.
Eine Werbung damit, daß beim Kauf von Waren besondere Vergünstigungen gewährt werden, ist als solche nicht wettbewerbswidrig. Sie kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig zu beurteilen sein. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, bei der insbesondere Anlaß und Wert der Zuwendung, die Art des Vertriebs sowie die begleitende Werbung zu berücksichtigen sind.

b) Die angegriffene Werbemaßnahme ist nach den gesamten Umständen nicht unlauter im Sinne des § 1 UWG.
aa) Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Werbung mit besonderen Vergünstigungen kann anzunehmen sein, wenn diese geeignet ist, den umworbenen Verbraucher dazu zu verleiten, seine Kaufentscheidung statt nach Preiswürdigkeit und Qualität des angebotenen Produkts allein danach zu treffen, ob ihm die zusätzlichen Vergünstigungen gewährt werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 185/00, GRUR 2003, 804 f. = WRP 2003, 1101 - Foto-Aktion, m.w.N.). Ein solches Anlocken von Kunden ist aber nur dann wettbewerbswidrig, wenn es geeignet ist, auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopp-
lungsangebot I; BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
bb) Die Werbung der Beklagten mit "Treue-Punkten" und "Gold-Marken", die zum Erwerb von Sonderbezugswaren berechtigen, ist nicht geeignet, auch einen verständigen Verbraucher derart bei seinen Kaufentscheidungen unsachlich zu beeinflussen, daß sie als wettbewerbswidrig beurteilt werden müßte.
Es ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn die Einräumung des Rechts, näher bestimmte Waren zu erwerben, daran geknüpft wird, daß zuvor andere Waren mit einem bestimmten Wert gekauft worden sind. Dies ist grundsätzlich ebenso zulässig wie Angebote, bei denen mehrere Waren und/oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.2003 - I ZR 253/00, GRUR 2003, 538, 539 = WRP 2003, 743 - Gesamtpreisangebot, m.w.N., für BGHZ vorgesehen). Noch weniger Bedenken begegnen Kopplungen, bei denen der Erwerb des Rechts zum Kauf einzelner bestimmter Waren - wie hier - nicht an den Kauf bestimmter anderer Waren gebunden ist. Die Beklagte gibt Wertmarken ab, wenn der Kunde nach einer unter ihrem gesamten Sortiment getroffenen Auswahl Waren mit einem entsprechenden Kaufpreis erworben hat. Es ist Sache des Kunden, vor dem Kauf dieser Waren Preisvergleiche anzustellen, sich Gedanken über die Preiswürdigkeit der Angebote zu machen und dabei mit abzuwägen, ob es ihm - auch wegen der Möglichkeit des Erwerbs von Sonderbezugswaren - günstiger erscheint , bei der Beklagten zu kaufen statt bei deren Wettbewerbern (vgl. dazu auch BGH GRUR 2003, 538, 539 - Gesamtpreisangebot).
Eine nach § 1 oder § 3 UWG unlautere Preisverschleierung bei der Ausgestaltung der "Treue-Aktion" ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Diese gibt
die Preise der Waren, für deren Kauf Wertmarken ausgegeben werden, ebenso an wie die "Treue-Preise" der Sonderbezugswaren. Eine Verpflichtung zu weiteren aufklärenden Angaben könnte nach den §§ 1 und 3 UWG nur dann bestehen , wenn andernfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Verbraucher durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert der angebotenen Sonderbezugswaren, gegeben wäre (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I). Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht den Zweck, über die für Preisangaben geltenden Vorschriften hinaus und unabhängig vom Schutz der Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung die Gewerbetreibenden anzuhalten, in der Werbung die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen, um Preisvergleiche zu erleichtern (vgl. BGH GRUR 2003, 538, 539 - Gesamtpreisangebot). Eine Irreführung des Kunden über den Wert der Sonderbezugswaren ist nicht vorgetragen und wäre auch nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags.
Die beanstandete Aktion ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Wertmarken nur befristet eingelöst werden konnten und das Recht zum Erwerb von Sonderbezugswaren nur unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat reicht" eingeräumt wurde. Die "Treue-Punkte" wurden, wie sich aus dem betreffenden Sammelheft ergibt, in der Zeit vom 1. März bis zum 17. Juli 1999 ausgegeben und konnten bis zum 31. Juli 1999 eingelöst werden. In welcher Zeit die "Gold-Marken" ausgegeben wurden und eingelöst werden mußten, ist nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß die Verbraucher durch die "Treue-Aktion" bei ihren Entscheidungen zum Kauf der Waren, für die Wertmarken abgegeben wurden, und zum späteren Kauf der Sonderbezugswaren in wettbewerbswidriger Weise unter Zeitdruck gesetzt wurden.
In derartigen Fällen könnten allerdings Kunden befürchten, daß der Vorrat an einer bestimmten Ware, die sie mit Hilfe der Wertmarken erwerben wollen , zu Ende geht, bevor sie die erforderliche Zahl von Wertmarken gesammelt haben, und sich deshalb verstärkt zu Einkäufen veranlaßt sehen. Eine solche Wirkung kann auch vom bevorstehenden Ablauf des Zeitraums ausgehen, in dem Wertmarken ausgegeben werden. Bei einem verständigen Verbraucher hat dies jedoch nicht zur Folge, daß die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Der Kunde ist auch unter solchen Umständen nicht gehindert, seine Kaufentscheidungen in Ruhe und in Abwägung der Vor- und Nachteile zu treffen.
3. Die Unterlassungsklage kann nicht auf den nunmehr im Revisionsverfahren erhobenen Vorwurf gestützt werden, die beanstandete Werbemaßnahme sei als Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung (§ 7 Abs. 1 UWG) wettbewerbswidrig. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Klage ebensowenig erstmals im Revisionsverfahren damit begründet werden , die Beklagte habe die Preise für die Sonderbezugswaren nicht entsprechend den Vorschriften der Preisangabenverordnung angegeben.
III. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu (§§ 677, 683, 670 BGB; vgl. dazu BGHZ 149, 371, 374 f. - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung).
Ein solcher Anspruch ist nur gegeben, wenn die Abmahnung im Zeitpunkt ihrer Vornahme eine auftragslose Geschäftsführung im Interesse des Abgemahnten war (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1983 - I ZR 166/81, GRUR 1984, 129, 131 = WRP 1984, 124 - shop-in-the-shop; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 41 Rdn. 85). Dies war hier nicht der Fall.
Mit seiner Abmahnung vom 24. März 1999 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs beim Einkauf in ihren Geschäften Goldmarken anzubieten, die gegen hochwertige Schmuckstücke eingetauscht werden können, und/oder eine so beschriebene Treue-Aktion durchzuführen. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch stand dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil in der geforderten Unterlassungserklärung eine Wettbewerbshandlung anderer Art, als sie die Beklagte begangen hatte, umschrieben war. Bei der tatsächlich von der Beklagten durchgeführten Aktion konnten Kunden lediglich das Recht erwerben, gegen "GoldMarken" Schmuckstücke zu günstigen Preisen einzukaufen. Ein ohne Zuzahlung möglicher Eintausch der "Gold-Marken" gegen Schmuckstücke wurde nicht beworben. Für eine derartige Wettbewerbshandlung bestand keine Wiederholungsgefahr.
C. Auf die Rechtsmittel der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags als unzulässig und hinsichtlich des Antrags auf Ersatz der Abmahnkosten als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Bergmann

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(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

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22. Mai 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Foto-Aktion
Zur Frage des wettbewerbswidrigen Anlockens von Kunden durch Bewerbung
und Abgabe von Farbbild-Abzügen in der Größe 9 x 13 cm zum Preis von
0,01 DM einschließlich Entwicklung.
BGH, Urt. v. 22. Mai 2003 - I ZR 185/00 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Kammer für Handelssachen - vom 29. Dezember 1999 abgeändert.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin betreibt in S. den Einzelhandel mit Unterhaltungselektronik und Elektrogeräten. Im Nebensortiment bietet sie auch Uhren, Fotoartikel , optische Geräte sowie Möbel- und Einrichtungsgegenstände an.

In der am 31. August/1. September 1999 erschienenen Ausgabe des "S. Wochenblatts", eines kostenlos verteilten Anzeigenblatts, warb die Klägerin wie nachfolgend wiedergegeben für die Fertigung von Abzügen vom Kleinbild-Farb-Negativ-Film:

Der beklagte Wettbewerbsverband hat diese Werbung als wettbewerbs- widrig beanstandet. Nachdem die Klägerin gegen ihn deswegen negative Feststellungsklage erhoben hatte, hat er die Klägerin widerklagend auf Unterlassung und Zahlung von 290 DM Abmahnkostenpauschale in Anspruch genommen. Im Hinblick darauf haben die Parteien nachfolgend die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Klägerin entsprechend dem Widerklageantrag unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen ,
auf Werbeträgern wie Zeitungsanzeigen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Entwicklung von FarbbildAbzügen in der Größe 9 x 13 inklusive Entwicklung mit der Aussage "0,01 DM je Bild" zu bewerben und/oder im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Farbbild-Abzüge in der Größe 9 x 13 inklusive Entwicklung für 0,01 DM pro Abzug zu verkaufen, sowie weiter verurteilt, an den Beklagten 290 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zur Erhebung der Widerklage befugt angesehen und seinen Unterlassungsantrag unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Wertreklame für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Der angebotene Preis von 1 Pfennig pro Farbbild-Abzug sei unstreitig schon für sich konkurrenzlos günstig. Hinzu komme, daß in ihm auch die Kosten der Erstentwicklung enthalten gewesen seien. Der bei einem einzigen Film bereits mehrere Mark ausmachende Spareffekt vervielfältige sich, wenn mehrere Filme zu entwickeln seien. Eine solche Situation trete gerade nach den Sommerferien vielfach und insbesondere dann auf, wenn das Angebot nicht auf wenige Tage befristet sei. Jeder durchschnittliche Fotoamateur könne ohne weiteres erkennen, daß die Fotoarbeiten nahezu unentgeltlich angeboten würden. Die Kunden in dem räumlich verhältnismäßig eng begrenzten Verbreitungsgebiet des "S. Wochenblatts" würden durch die Werbung einer so starken Anlockwirkung ausgesetzt, daß sie davon abgehalten würden, sich mit dem Angebot der Mitbewerber, die vergleichbare Fotoarbeiten durchführten, überhaupt zu befassen. Der Klägerin sei es mit ihrem völlig aus dem Rahmen fallenden, außergewöhnlich günstigen Angebot darauf angekommen, die Kunden zu veranlassen, zum Zweck der Abgabe belichteter Filme und der Abholung der entwickelten Filme und Farbbild-Abzüge ihren TV-, Hifi- und Elektronikeinzelhandelsmarkt aufzusuchen, um sie dort mit dem übrigen, normal kalkulierten Warenangebot zu konfrontieren. Die Durchführung der beworbenen Aktion sei ebenfalls wettbewerbswidrig.

Der Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Widerklage.
1. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Beklagten zu Recht bejaht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft, m.w.N.). Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich, weil die Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine Sachurteilsvoraussetzung ist, bei der die grundsätzlich (prozessual ) vorrangige Prüfung aus Gründen der Verfahrensökonomie unterbleiben kann, wenn die Klage - wie hier - unbegründet ist (BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1120 = WRP 1999, 1159 - RUMMS!, m.w.N.).
2. Das angegriffene Wettbewerbsverhalten ist nicht gemäß § 1 UWG als unlautere Wertreklame zu untersagen. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Beurteilung die Gesamtumstände nicht hinreichend gewürdigt.

a) Die beanstandete Werbemaßnahme ist dem Bereich der Wertreklame zuzurechnen. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet festgestellt, daß die Anfertigung von Farbbild-Abzügen der Größe 9 x 13 cm zu einem Preis von 0,01 DM einschließlich der Entwicklungskosten eine nahezu unentgeltliche Dienstleistung ist.
Das Berufungsgericht hat ferner nicht verkannt, daß eine Wertreklame nicht schlechthin i.S. des § 1 UWG unlauter ist. Dies gilt auch für eine (fast) unentgeltliche Abgabe von Waren oder Dienstleistungen. Es müssen vielmehr im Einzelfall weitere Umstände hinzutreten, damit die Gewährung der Vergünstigung als wettbewerbswidrig zu beurteilen ist. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles, bei der insbesondere Anlaß und Wert der Zuwendung, die Art des Vertriebs sowie die begleitende Werbung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1998 - I ZR 231/95, GRUR 1998, 1037, 1038 = WRP 1998, 727 - Schmuck-Set; Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 45/00, GRUR 2002, 1000, 1002 = WRP 2002, 1133 - Testbestellung

).



b) Die angegriffene Werbemaßnahme ist nach den gesamten Umständen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht als unlauter i.S. des § 1 UWG anzusehen.
aa) Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Wertreklame kann anzunehmen sein, wenn die Werbung geeignet ist, den umworbenen Verbraucher dazu zu verleiten, seine Kaufentscheidung statt nach Preiswürdigkeit und Qualität des angebotenen Produkts allein danach zu treffen , ob ihm beim Erwerb besondere zusätzliche Vergünstigungen gewährt werden (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH GRUR 1998, 1037, 1038 - Schmuck-Set; GRUR 2002, 1000, 1001 f. - Testbestellung). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, weil das beworbene Angebot von Fotoarbeiten nicht mit anderen Angeboten gekoppelt ist.
bb) Die von dem Beklagten mit der Widerklage beanstandete Verhal- tensweise ist auch nicht deshalb als unlauter i.S. des § 1 UWG zu beurteilen, weil die Klägerin mit ihrem Angebot die an diesem interessierten Personen dazu veranlaßt, ihre Verkaufsräume zum Abgeben der belichteten Filme und dann nochmals zum Abholen der entwickelten Filme und der gefertigten Farb-Abzüge zu betreten und dabei jeweils ihr weiteres, nicht entsprechend im Preis reduziertes Angebot zur Kenntnis zu nehmen. Eine solche Werbewirkung ist für sich gesehen nicht unlauter.
Eine abweichende Beurteilung ist bei der Anlockung von Kunden mit ungewöhnlich günstigen Angeboten allerdings etwa dann geboten, wenn in dem Angebot eine Irreführung über die Preisbemessung des übrigen Sortiments zu erblicken ist oder wenn ein besonders beworbener Gegenstand nicht vorrätig ist und die durch das Angebot angelockten Kunden dann immerhin ersatzweise andere Waren einkaufen könnten (vgl. BGHZ 52, 302, 305 ff. - Lockvogel; BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 802 = WRP 1996, 899 - EDVGeräte ; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 914 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde durch eine unentgeltliche oder annähernd unentgeltliche Zuwendung im Geschäftslokal in eine Situation gebracht wird, in der er den Eindruck gewinnen kann, er könne einem an sich nicht beabsichtigten Geschäftsabschluß nicht ausweichen, weil er, wenn er allein die Vergünstigung in Anspruch nehme, die ihm als Kaufinteressenten entgegengebrachte Wertschätzung verlieren würde (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1986 - I ZR 170/84, GRUR 1987, 243, 244 = WRP 1987, 320 - Alles frisch; Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 f. = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show). Im Streitfall liegen solche Umstände jedoch nicht
vor. Es ist nicht vorgetragen, daß ein Kunde, der die angebotenen Fotoarbeiten in Anspruch nimmt, nach den Umständen im Geschäft der Klägerin in eine Lage versetzt wird, in der er nicht umhin kommt, bei der Abgabe oder Abholung der Fotoarbeiten anstandshalber den Erwerb anderer Produkte aus dem sonstigen, nicht entsprechend im Preis reduzierten Sortiment der Klägerin zu erwägen.
cc) Eine wettbewerbswidrige Behinderung von Mitbewerbern, die Fotoarbeiten anbieten, durch das nahezu unentgeltliche Angebot solcher Leistungen im Sinne einer sog. allgemeinen Marktverstopfung (vgl. dazu BGHZ 114, 82, 84 - Motorboot-Fachzeitschrift; BGH, Urt. v. 27.10.1988 - I ZR 29/87, GRUR 1990, 371, 372 = WRP 1989, 468 - Preiskampf; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 128/98, GRUR 2001, 80, 81 = WRP 2000, 1394 - ad-hoc-Meldung) hat der Beklagte nicht behauptet.

c) Der Beklagte hat auch keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, daß der mit der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 33 GWB i.V. mit § 20 Abs. 4 GWB wegen kartellrechtswidriger Behinderung der Wettbewerber begründet ist.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Widerklage unter Abänderung des ihr stattgebenden Urteils des Landgerichts abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 8/01 Verkündet am:
22. Mai 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einkaufsgutschein
In der Werbung mit Einkaufsgutscheinen über 10 DM aus Anlaß des Geburtstags
von Kunden erkennt der Verkehr die Ankündigung eines Preisnachlasses.
Die davon ausgehende Anlockwirkung ist nicht wettbewerbswidrig im Sinne von
BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - I ZR 8/01 - LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. Mai 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Kammer für Handelssachen in Pforzheim - vom 14. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die ein großes Versandhaus betreibt, verschickte an Personen zu deren Geburtstag Einkaufsgutscheine über jeweils 10 DM.
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hat die Werbung unter Hinweis auf das Rabattgesetz und das Verbot des übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig beanstandet.
Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) wie folgt zu werben:
Als kleine Geburtstagsüberraschung legen wir Ihnen einen Einkaufsgutschein über DM 10 bei. Einfach diese Marke auf Ihre nächste Bestellung kleben oder bei telefonischer Bestellung Ihre Vorteils-Nr. angeben - und Sie bezahlen automatisch DM 10 weniger, wobei unmittelbar neben dieser Angabe eine "Gutschein Marke" mit einer "Vorteils-Nr." abgedruckt ist und die Bestellkarte mit dem Hinweis "Auftragswert möglichst über DM 80" versehen ist,

b) entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren, mithin bei der Aufgabe entsprechender Bestellungen einen Betrag in Höhe von 10 DM in Abzug zu bringen.
Weiter hat die Klägerin die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale verlangt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit der (Sprung-)Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Landgericht hat die Klage wegen eines Verstoßes der angegriffenen Werbung gegen das Verbot des übertriebenen Anlockens für begründet erachtet und dazu ausgeführt:
Die Werbung richte sich in erheblichem Umfang auch an Bezieher mit geringem Einkommen. Diese würden, soweit das umfangreiche Warensortiment der Beklagten mit Artikeln mit niedrigen Preisen betroffen sei, durch die Gratisvergabe der Gutscheine unsachlich beeinflußt. Sie träfen die Kaufentscheidung nicht nach der Attraktivität des Preis-, Qualitäts- und Leistungsangebots der Beklagten, sondern ließen sich von der Vorstellung leiten, das Geldgeschenk von 10 DM zu realisieren. Die Beklagte verzerre durch den Aufwand mit produktfremden Leistungen, der in ihrer Preiskalkulation seinen Niederschlag finden müsse, den Wettbewerb zu Lasten der Qualität des Leistungs- und Warenangebots. Die von der Beklagten angeführte Praxis anderer Versandhäuser bei der Verteilung von Gutscheinen sei mit dem beanstandeten Vorgehen nicht vergleichbar.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.
1. Die beanstandete Werbung ist nicht unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG unlauter.

a) Bei der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß sich die Rechtslage im Laufe
des Revisionsverfahrens infolge der Aufhebung des Rabattgesetzes geändert hat. Diese Rechtsänderung ist bei der Entscheidung des Revisionsgerichts zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD). Die Rechtslage ist nunmehr allein nach § 1 UWG zu beurteilen.

b) Das Landgericht, das einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG bejaht hat, hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß die in Form eines Einkaufsgutscheins über 10 DM gewährte Vergünstigung sich der Sache nach als ein Preisnachlaß beim Wareneinkauf darstellt und der verständige Verbraucher dies erkennt. Die Anlockwirkung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, ist jedoch niemals wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 980 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II). Eine das zulässige Maß übersteigende Werbung kann zwar in eng begrenzten Einzelfällen - insbesondere wenn ein Teil eines Angebots unentgeltlich gewährt werden soll - gegeben sein, sofern von der Vergünstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, daß der Kunde davon abgehalten wird, sich mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen. Von einem übertriebenen, die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Anlocken kann in diesem Zusammenhang aber nur ausgegangen werden, wenn auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 45/00, GRUR 2002, 1000, 1002 = WRP 2002, 1133 - Testbestellung; BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot II). Dies gilt auch im Falle der Gewährung einer unmittelbaren oder durch die Überlassung eines Wertgutscheins mittelbaren Geldzuwendung. Beruht die Anlockwirkung, wie dies vorliegend für den Empfänger des Einkaufsgutscheins mit der Ankündigung eines Preisnachlasses von 10 DM auf alle Waren des Angebots der Be-
klagten gegeben ist, allein auf der Preisvergünstigung, berührt dies die Rationalität der Nachfrageentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise nicht. Dies gilt unabhängig davon, an welche Verkehrskreise sich das Angebot der Beklagten gerichtet hat. Auf die Annahme des Landgerichts, für Kunden mit geringem Einkommen wie Rentner, in Ausbildung befindliche Personen, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger trete die Möglichkeit, durch den Wertgutschein 10 DM zu sparen, so weit in den Vordergrund, daß sie sich zum Kauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs entschlössen, ohne die Angebote der Konkurrenz zu prüfen, kommt es danach nicht an.

c) Die beanstandete Werbung ist auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Beklagte - nach Ansicht der Revisionserwiderung - nicht ausreichend deutlich gemacht hat, unter welchen Bedingungen der Gutschein eingelöst werden kann.
Allerdings ist es wettbewerbswidrig, wenn dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen versprochen werden und dies in einer Weise geschieht, daß die Kunden über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert werden (vgl. BGH GRUR 2002, 979, 981 f. - Kopplungsangebot

II).


Ob die Beklagte in dieser Weise wettbewerbswidrig gehandelt hat, kann aber dahinstehen. Ein etwaiger Verstoß ist nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags der Klägerin. Diese hat das Charakteristische der Verletzungshandlung nicht in einer Irreführung über den Wert des Angebots, sondern in einem Verstoß gegen das Rabattgesetz und das Verbot übertriebenen Anlokkens gesehen.

2. Da das Verhalten der Beklagten nicht unlauter i.S. von § 1 UWG ist, können auch das Verbot, entsprechend der Werbung zu verfahren, und die Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten keinen Bestand haben.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 253/00 Verkündet am:
27. Februar 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Gesamtpreisangebot

a) Die Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen zu Gesamtangeboten (insbesondere
Komplettangeboten) zusammenzustellen und dementsprechend zu
bewerben, gehört zur Freiheit des Wettbewerbs. Eine solche Werbung darf
daher grundsätzlich nur zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und des
Mißbrauchs von Marktmacht beschränkt werden.

b) Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht den Zweck, unabhängig vom Schutz
der Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung und über die für Preisangaben
geltenden Vorschriften hinaus die Gewerbetreibenden anzuhalten, in der
Werbung die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen,
um Preisvergleiche zu erleichtern.
BGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 253/00 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 1999 geändert, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, bot im Winter 1998/99 eine Pau- schalreise für Skifahrer mit Unterbringung in einem Ferienclub an. Im Gesamtpreis enthalten waren Skier der Marke "F. " und zwar nach Wunsch AbfahrtsSkier (Standard-Ski oder Carving-Ski) mit Bindung oder Langlauf-Skier mit Bindung , Schuhen und Stöcken. Für dieses Angebot warb die Beklagte mit einem als Anlage K 3 vorgelegten Werbeblatt.
Der Kläger, ein Berufsverband des Sportfachhandels, hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil damit für ein Kopplungsangebot ungleichartiger Leistungen geworben werde, bei dem verschleiert werde, in welchem Umfang der Gesamtpreis auf die Reiseleistung und auf die Skiausrüstung entfalle.
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Reiseleistungen verbunden mit dem Verkauf von Skiern und/oder Bindungen und/oder sonstigen Gegenständen der Wintersportausrüstung zu einem Gesamtpreis anzukündigen, ohne den auf die Wintersportartikel entfallenden Teil des Gesamtpreises gesondert zu beziffern, hilfsweise: das konkrete Angebot gemäß Anlage K 3 mit Vor- und Rückseite zu untersagen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der Preisanteil für die Skiausrüstung könne dem Werbeblatt ohne weiteres rechnerisch entnommen werden. Ein Interessent erhalte zudem im Reisebüro auf Nachfrage nähere Informationen zu der angebotenen Ausrüstung.
Das Landgericht hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die konkrete Werbung der Beklagten als wettbewerbswidrige Ankündigung eines Kopplungsgeschäfts angesehen. Eine Werbung für das Angebot unterschiedlicher Waren zu einem Gesamtpreis sei zwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht unzulässig. Die beanstandete Werbung beeinflusse aber die angesprochenen Verbraucher in einer Weise unsachlich , die mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren sei. Sie erwecke den Eindruck eines besonders günstigen Angebots und übe daher einen erheblichen Kaufanreiz aus. Aufgrund der Werbeangaben sei es den Verbrauchern aber nicht möglich, die Preiswürdigkeit der zu einem Gesamtangebot zusammengefaßten Einzelangebote auch nur annähernd zuverlässig zu beurteilen. Dies gelte auch dann, wenn unterstellt werde, daß die Verbraucher in der Lage seien, anhand
der Preisangaben in der Rubrik "Nur Aufenthalt/Verlängerung (7 Nächte)" durch Differenzrechnung den Preisvorteil der Skiausrüstung zu ermitteln. Die Werbung enthalte - jedenfalls bezüglich der Langlauf-Skier und der Standard-Skier - keine Angaben über die Qualität der Skiausrüstung. Der Hinweis, daß es sich um Skier der Marke "F. " handele, habe insoweit keine Aussagekraft, da - wie dem Verkehr bekannt sei - Marken-Skier von jedem Hersteller in höchst unterschiedlichen Qualitäts- und Preisstufen angeboten würden. Nach dem Gesamteindruck der Werbung werde der Leser glauben, er erhalte wegen der Kopplung an die Reiseleistung gute, für seine Bedürfnisse geeignete Skier zu einem besonders günstigen Preis, ohne daß er die Preiswürdigkeit des Angebots tatsächlich überprüfen könne.
Die Beklagte berufe sich ohne Erfolg darauf, daß ein Interessent vor der Buchung im Reisebüro Genaueres zu den angebotenen Skiern erfahren könne, weil sich dieser dann schon in einem Verkaufsgespräch befinde und regelmäßig nicht mehr willens und in der Lage sei, einen Preisvergleich hinsichtlich der Skier vorzunehmen.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Werbung der Beklagten für ihr Pauschalreiseangebot ist auf der Grundlage der erforderlichen Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände nicht als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen.
1. Die Werbung für Angebote, bei denen mehrere Waren und/oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten werden (sog. Kopplungsangebote ), ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Der Kaufmann kann frei und ohne Rücksicht darauf, ob ein Funktionszusammenhang zwischen den Waren oder Dienstleistungen besteht, entscheiden, ob er Waren und Dienstlei-
stungen - auch ganz verschiedener Art - zusammen zu einem einheitlichen Preis abgeben will. Er darf dementsprechend für ein solches Gesamtangebot auch werben, ohne gehalten zu sein, für die einzelnen Waren oder Leistungen Einzelpreise auszuweisen (vgl. BGHZ 151, 84, 88 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 9.7.2002 - KZR 30/00, GRUR 2003, 77, 78 = WRP 2002, 1426 - Fernwärme für Börnsen; vgl. auch BGH, Urt. v. 30.11.1995 - I ZR 233/93, GRUR 1996, 363, 364 = WRP 1996, 286 - Saustarke Angebote; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 Rdn. 127). Die Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen zu Gesamtangeboten (insbesondere Komplettangeboten) zusammenzustellen und dementsprechend zu bewerben, gehört zur Freiheit des Wettbewerbs. Eine solche Werbung darf daher grundsätzlich nur zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und des Mißbrauchs von Marktmacht beschränkt werden (vgl. dazu auch Monopolkommission, Hauptgutachten 1990/1991, 1992, Tz. 1345 ff., 1379 ff.).
2. Die Werbung für ein Kopplungsgeschäft ist wettbewerbswidrig, wenn die Angaben über das Angebot geeignet sind, die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise zu beeinflussen , etwa dann, wenn über den tatsächlichen Wert des Angebots in relevanter Weise irregeführt wird. Dies kann auch dann anzunehmen sein, wenn eine Werbung für ein Kopplungsangebot, das in besonderer Weise anlockend wirkt (etwa weil ein Teil des Gesamtangebots als "unentgeltlich" oder besonders günstig herausgestellt wird), nur unzureichend über dessen Inhalt informiert (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II). Derartige Umstände liegen hier nicht vor.

a) Den Werbenden trifft keine Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung; eine solche wird von einem verständigen Verbraucher (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - OrientTeppichmuster ) auch nicht erwartet (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM). So ist es gerade bei Pauschalreisen nicht üblich und in der Regel nicht sinnvoll, den Wert aller im Gesamtangebot enthaltenen, sehr verschiedenartigen Leistungen in der Werbung zu erläutern. Eine Verpflichtung zu aufklärenden Angaben besteht nach den §§ 1 und 3 UWG nur dann, wenn andernfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Verbraucher durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert einer angebotenen Zusatzleistung, gegeben ist (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I).

b) Ebensowenig kann ein Grundsatz aufgestellt werden, daß die Werbung für ein gekoppeltes Angebot zu einem Gesamtpreis allgemein wegen der Erschwerung des Preisvergleichs wettbewerbswidrig sei (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1967 - Ib ZR 72/65, GRUR 1967, 530, 532 = WRP 1967, 222 - Fahrschule ). Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht den Zweck, unabhängig vom Schutz der Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung und über die für Preisangaben geltenden Vorschriften hinaus die Gewerbetreibenden anzuhalten, in der Werbung die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen, um Preisvergleiche zu erleichtern. Es ist vielmehr Sache des Verbrauchers selbst, Preisvergleiche anzustellen und sich Gedanken über die Preiswürdigkeit des Angebots zu machen. Zumindest anhand des letztlich maßgebenden Gesamtpreises sind Preisvergleiche immer möglich.
Soweit der Entscheidung des Senats "Kopplung im Kaffeehandel" (Urt. v. 2.7.1971 - I ZR 43/70, GRUR 1971, 582, 584 = WRP 1971, 369; vgl. auch BGH
GRUR 1996, 363, 364 - Saustarke Angebote) hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die Werbung für Kopplungsangebote etwas ande- res entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.

c) Die Beklagte hat mit ihrem Angebot einer Pauschalreise unter Einschluß der Skiausrüstung ein Gesamtangebot gemacht. Über Sinn und Wert einer solchen Kombination können die angesprochenen Verbraucher selbst entscheiden. Der Preis des Gesamtangebots wird nicht verschleiert; das Fehlen näherer Angaben zu den Markenskiern begründet nicht die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Verbraucher. Die Werbung für das Angebot ist auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Verbraucher nach der Feststellung des Berufungsgerichts annehmen können, sie erhielten wegen der Kopplung an die Reiseleistung zu einem besonders günstigen Preis gute, für ihre Bedürfnisse geeignete Skier. Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn ohne unrichtige oder unrichtig wirkende Angaben lediglich der allgemeine Eindruck eines günstigen Angebots erweckt wird. Eine Irreführung der Verbraucher ist hier nicht festgestellt.
Eine wettbewerbsrechtlich unlautere Anlockwirkung geht von der angegriffenen Werbung nicht aus. Wenn ein günstiges Angebot anlockend wirkt, ist dies nicht wettbewerbswidrig, sondern eine erwünschte Folge des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 139, 368, 374 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostenersatz ; vgl. dazu auch BGHZ 151, 84, 92 - Kopplungsangebot I).
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf- zuheben und die Klage unter teilweiser Änderung des landgerichtlichen Urteils insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.