Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2010 - I ZR 36/08

bei uns veröffentlicht am31.03.2010
vorgehend
Landgericht Berlin, 103 O 37/06, 22.08.2006
Kammergericht, 5 U 164/06, 22.01.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 36/08 Verkündet am:
31. März 2010
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verbraucherzentrale
Ein Schlechthinverbot, das sich nur gegen einen einzelnen Bestandteil eines
aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten und nur in dieser Gesamtheit
im geschäftlichen Verkehr benutzten Vereinsnamens richtet, kommt nicht in
Betracht, weil im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der angegriffene
Bestandteil, wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird, keine
Verwechslungsgefahr mit dem Klagezeichen begründet.
BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 36/08 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, der in seinem Vereinsnamen die Bezeichnung "Verbraucherzentrale Bundesverband" führt, ist der Bundesverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie weiterer 22 verbraucher- und sozialschutzorientierter Organisationen in Deutschland. Der Beklagte tritt seit Januar 2006 als "Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V." auf. Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, die Interessen von außenstehenden Aktionären z.B. durch Ausübung des Rede-, Frage- und Stimmrechts auf Hauptversammlungen wahrzunehmen.
2
Der Kläger ist der Ansicht, die Bezeichnung des Beklagten verletze sein Namensrecht sowie seine geschäftliche Bezeichnung und sei irreführend.
3
Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" als Namen oder Bestandteil des Namens zu verwenden.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
6
Der Kläger könne für den Bestandteil "Verbraucherzentrale" seines Vereinsnamens Kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG beanspruchen. Für einen Teil der Firmenbezeichnung könne der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen beansprucht werden, wenn es sich um einen unterscheidungsfähigen Bestandteil handele, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheine, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ein derart hoher Grad an originärer Unterscheidungskraft sei dem Bestandteil "Verbraucherzentrale" zwar nicht beizumessen. Ihm sei allerdings originäre Unterscheidungskraft auch nicht vollständig abzusprechen. Es handele sich weder um eine reine Gattungsbezeichnung noch um einen glatt beschreibenden Begriff.
7
Es sei davon auszugehen, dass der Kläger für den Namensbestandteil "Verbraucherzentrale" aufgrund von Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz erlangt habe. Zwar seien den angesprochenen Verkehrskreisen die Existenz und die Tätigkeit der Verbraucherzentralen der einzelnen Länder bekannt, nicht dagegen diejenige des Klägers als Zusammenschluss der 16 Verbraucherzentralen der Länder und weiterer 22 verbraucher- und sozialschutzorientierter Organisationen in Deutschland. Durch die Tätigkeit der dem Kläger angeschlossenen Verbraucherzentralen der Länder habe die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" Verkehrsgeltung erlangt. Der Verbraucher verbinde damit die jeweilige Verbraucherzentrale des Landes, in dem er wohne. Der Kläger könne sich als Dachverband der Verbraucherzentralen der Länder auf die von seinen Mitgliedern durchgesetzte Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" berufen.
8
Zwischen dem Namensbestandteil "Verbraucherzentrale" des Klägers und dem Namen des Beklagten bestehe jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. Der Namensbestandteil des Klägers verfüge über eine durch Verkehrsgeltung erworbene durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien bestehe eine Branchenähnlichkeit. Die Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen ergebe sich daraus , dass die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" auch im Namen des Beklagten enthalten sei.
9
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß dem Unterlassungsantrag des Klägers verurteilt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" als Namen oder Bestandteil des Namens zu verwenden. In dieser Fassung ist das Verbotsbegehren schon deshalb unbegründet, weil es zu sehr von der konkreten Verletzungsform abstrahiert und daher zu weit reicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, tritt der Beklagte im Verkehr als "Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V." auf. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt - und der Kläger hat dies auch nicht behauptet -, dass der Beklagte im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" in Alleinstellung verwendet. Den von ihm angenommenen Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht vielmehr ersichtlich aus der Verwendung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V." unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (§ 15 Abs. 2 und 4 Satz 1 MarkenG) hergeleitet. Mit dieser Begründung kann das beantragte Schlechthinverbot des Bestandteils "Verbraucherzentrale" jedoch schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegriffene Bestandteil - wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird - keine Verwechslungsgefahr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 25 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III, m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr (§ 15 Abs. 4 Satz 2 MarkenG) dahingehend, dass der Beklagte die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" als Namen in Alleinstellung in greifbar naher Zukunft verwenden wird, lassen sich weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Klagevorbringen entnehmen.
11
2. Soweit der Kläger sein Unterlassungsbegehren zusätzlich auf andere Anspruchsgrundlagen (§§ 12, 1004 BGB; §§ 3, 5, 8 UWG) gestützt hat - und diese nicht ohnehin durch den kennzeichenrechtlichen Schutz nach §§ 5, 15 MarkenG verdrängt werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rdn. 10 = WRP 2008, 1520 - afilias.de, m.w.N.) -, geht die Verurteilung insoweit aus den dargelegten Gründen gleichfalls zu weit.
12
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur End- entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob der Unterlassungsantrag zu sehr über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinert , ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Das hat zur Folge, dass die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag neu zu fassen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 74/01, GRUR 2004, 344 = WRP 2004, 481 - Treuepunkte, m.w.N.). Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien ist dem Senat eine abschließende Entscheidung, ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen der Verwendung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V." als Vereinsnamen zusteht, nicht möglich.
13
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins (hier: des Klägers) grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu, wenn sie ihren Vereinsnamen im geschäftlichen Verkehr benutzen (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 29 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger als Bundesverband der ihm angehörigen Verbraucherzentralen der Länder und der sonstigen verbraucher- und sozialschutzorientierten Organisationen am geschäftlichen Verkehr teilnimmt. Es ist ferner mit Recht davon ausgegangen , dass kennzeichenrechtlichen Schutz nicht nur der vollständige Vereinsname , sondern auch eine aus ihm abgeleitete - für sich genommen unterscheidungskräftige - Kurzbezeichnung beanspruchen kann, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Ver- kehr als Kurzbezeichnung zu dienen (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 158/05, GRUR 2008, 1102 Rdn. 12 = WRP 2008, 1530 - Haus und Grund I).
14
2. Dagegen lässt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" im Vereinsnamen des Klägers eine originäre Unterscheidungskraft zukommt oder ob davon auszugehen ist, dass dieser Bestandteil die erforderliche Unterscheidungskraft erst durch Verkehrsgeltung erlangt haben kann.
15
a) Das Berufungsgericht führt zur originären Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" zum einen aus, dieser sei zwar kein derart hoher Grad an originärer Unterscheidungskraft beizumessen, dass sie geeignet erscheine, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen des Klägers durchzusetzen. Zum anderen meint das Berufungsgericht aber, der Bezeichnung, bei der es sich um keine reine Gattungsbezeichnung handele und die auch nicht glatt beschreibend verwendet werde, sei eine originäre Unterscheidungskraft auch nicht vollständig abzusprechen. Anschließend stellt das Berufungsgericht allerdings wieder darauf ab, der Namensbestandteil "Verbraucherzentrale" des Klägers habe durch Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz erlangt. Diese Ausführungen werden von den Parteien mit Recht als widersprüchlich beanstandet.
16
b) Auch die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts lassen insoweit eine eigene Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht zu.
17
aa) Bei Verbandsnamen ist zwar an die Anforderungen für die Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, dass diese Bezeichnungen aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen (BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 33 - Haus & Grund III). Ein (bloß) be- schreibender Anklang steht daher der Annahme einer originären Unterscheidungskraft eines Verbandsnamens nicht entgegen. Eine über einen (bloßen) Anklang hinausgehende bestimmte beschreibende Verwendung (vgl. BGH, Urt. v. 29. 1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner) des Namensbestandteils des Klägers hat das Berufungsgericht verneint. Die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" möge zwar beschreibend sein, soweit das Wort "Verbraucher" enthalten sei, da der Kreis der Personen, in deren Interesse der Kläger und die ihm angeschlossenen Verbraucherzentralen der Länder nach ihrem jeweiligen Vereinszweck tätig würden, aus Verbrauchern bestehe. Unter "Zentrale" sei aber im Allgemeinen eine im Mittelpunkt des Geschehens befindliche Stelle zu verstehen, von der aus etwas organisiert, verwaltet und geleitet werde. Die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" sei daher schon deshalb nicht rein beschreibend, weil sich aus der Bedeutung dieser Wortkombination noch keine eindeutigen Schlüsse auf das Tätigkeitsfeld des Klägers ziehen ließen. Man könne der Bezeichnung allenfalls entnehmen, dass Verbraucherinteressen gebündelt würden. In welche Richtung diese Interessenwahrnehmung ziele, bleibe jedoch offen.
18
bb) Ob diese Feststellungen auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs die Annahme rechtfertigen, dass der Verkehr der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" einen (originären) Herkunftshinweis entnimmt, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu überprüfen haben. Denn den Umstand, dass der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" keine bestimmte Ausrichtung der Interessenwahrnehmung entnommen werden kann, könnten die angesprochenen Verbraucher auch dahin verstehen, dass eine Beschränkung auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich gerade nicht gegeben sei, sondern der Kläger nach seinem Vereinszweck die Interessen der Verbraucher allgemein verfolge. Die damit verbundene bloß gattungsmäßige Bezeichnung des Vereinszwecks des Klägers wäre dann nicht originär schutzfähig (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 136/99, GRUR 2003, 792, 793 - Festspielhaus II; Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 519 = WRP 2005, 614 - Literaturhaus).
19
cc) Sollte der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" aufgrund der geringen Anforderungen bei Verbandsnamen eine originäre Unterscheidungskraft zukommen , wäre diese allerdings gering. Es wäre daher bei Zugrundelegung einer nur geringen (originären) Unterscheidungskraft zu prüfen, ob der Beklagte unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht angenommenen Branchennähe zwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien dann mit der Aufnahme des Zusatzes "für Kapitalanleger" in seinen Vereinsnamen einen ausreichenden Abstand zum Kläger einhielte. Der Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne könnte dabei entgegenstehen, dass dem Verkehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt ist, dass die dem Kläger angehörigen Verbraucherzentralen der Bundesländer als Zusatz zu ihrem Vereinsnamen ausschließlich den Namen des jeweiligen Bundeslandes verwenden. Dies schließt allerdings, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht von vornherein aus, dass der Verkehr annehmen könnte, zur Verbandsorganisation des Klägers gehörten nunmehr auch Untergliederungen, deren Tätigkeitsbereich nicht regional, sondern nach sachlichen Kriterien beschränkt sei.
20
c) Das Berufungsgericht ist allerdings von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen, weil die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" durch intensiven Gebrauch Verkehrsgeltung erlangt habe. Diese Annahme beruht jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.
21
aa) Die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" soll nach Ansicht des Berufungsgerichts auch für den Kläger durch die Tätigkeit der ihm angeschlossenen sechzehn Verbraucherzentralen der Länder Verkehrsgeltung erlangt haben. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist zwar im Ausgangspunkt nicht zu be- anstanden. Einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe oder einer Verbandsorganisation kann die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 - CompuNet/ ComNet II, m.w.N.). Die Zuordnung der Verkehrsbekanntheit zu den jeweiligen Mitgliedsunternehmen folgt - wovon das Berufungsgericht möglicherweise ausgegangen ist - aber nicht bereits aus Rechtsgründen allein aus dem Umstand, dass diese einer gemeinsamen Organisation angehören. Entscheidend ist vielmehr stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch die verschiedenen Unternehmen der betreffenden Organisation auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 - Metrix; Urt. v. 27.6.1975 - I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 - IFA). Die Benutzung einer Bezeichnung durch nur regional oder örtlich tätige Mitglieder einer Verbandsorganisation ist daher nur dann dem Dachverband zuzuordnen, wenn der Verkehr die betreffende Bezeichnung nicht nur jeweils dem Orts- oder Landesverband zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachverband (BGH, Urt. v. 30.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 46 - Haus & Grund III).
22
bb) Dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" durch einen (nur) in dem jeweiligen Bundesland tätigen Verein einer gemeinsamen Organisation zuordnet, deren Dachverband der Kläger ist, hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Es ist zwar wie bereits das Landgericht davon ausgegangen, dass den angesprochenen Verkehrskreisen die Existenz und die Tätigkeit der Verbraucherzentralen der einzelnen Länder bekannt sind. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der Prüfung, ob der Kläger für seinen Namensbestandteil "Verbraucherzentrale" durch eigene Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz erlangt hat, weiter ausdrücklich festge- stellt, dass dies nicht für die Existenz und die Tätigkeit des Klägers als Zusammenschluss der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 22 weiterer verbraucher - und sozialschutzorientierter Organisationen in Deutschland gilt. Nach der - insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht getroffenen - Feststellung des Berufungsgerichts verbindet der Verbraucher die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" mit der jeweiligen Verbraucherzentrale des Landes, in dem er wohnt, weil ihm nicht bekannt ist, dass es einen Zusammenschluss der Verbraucherzentralen der Länder mit dem Kläger als Dachverband gibt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen scheidet dann aber die Annahme aus, der Verkehr könne die Verwendung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" durch den Verein des jeweiligen Bundeslandes, dem er begegne, nicht nur diesem, sondern einer Organisation zuordnen, dem dieser Verein als Mitglied und der Kläger als Dachverband angehören.
23
cc) Andererseits stehen diese Feststellungen des Berufungsgerichts - wie die Revisionserwiderung mit Recht im Wege der Gegenrüge beanstandet - in Widerspruch zu seiner der Prüfung einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zugrunde gelegten Annahme, der Begriff "Verbraucherzentrale" habe sich allgemein zu einem Hinweis auch auf den Kläger und nicht nur auf die ihm angeschlossenen Verbraucherzentralen entwickelt. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bieten daher insgesamt keine Grundlage für eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts.
Bornkamm Pokrant RiBGH Prof. Dr. Büscher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.08.2006 - 103 O 37/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 5 U 164/06 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2010 - I ZR 36/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2010 - I ZR 36/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2010 - I ZR 36/08 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 5 Geschäftliche Bezeichnungen


(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2010 - I ZR 36/08 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2010 - I ZR 36/08 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2004 - I ZR 66/02

bei uns veröffentlicht am 13.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 66/02 Verkündet am: 13. Oktober 2004 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2004 - I ZR 69/02

bei uns veröffentlicht am 16.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 69/02 Verkündet am: 16. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2008 - I ZR 159/05

bei uns veröffentlicht am 24.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 159/05 Verkündet am: 24. April 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2003 - I ZR 136/99

bei uns veröffentlicht am 30.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 136/99 Verkündet am: 30. Januar 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Juli 2008 - I ZR 158/05

bei uns veröffentlicht am 31.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 158/05 Verkündet am: 31. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Juli 2008 - I ZR 21/06

bei uns veröffentlicht am 31.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 21/06 Verkündet am: 31. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2003 - I ZR 74/01

bei uns veröffentlicht am 11.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 74/01 Verkündet am: 11. Dezember 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2010 - I ZR 36/08.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - I ZB 70/10

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 70/10 vom 17. August 2011 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 41 895.9 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. MarkenG §

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2012 - I ZR 82/11

bei uns veröffentlicht am 02.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 82/11 Verkündet am: 2. Oktober 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Referenzen

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 21/06 Verkündet am:
31. Juli 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Haus & Grund III
Wird ein Dachverband im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von einem Landesverband
zur Geltendmachung markenrechtlicher Abwehransprüchen gegenüber
einem jüngeren Kollisionszeichen ermächtigt, so kann sich das schutzwürdige
Eigeninteresse des Dachverbands aus der Mitgliedschaft des Landesverbands
im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung auch vom Dachverband
benutzt wird.
Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom offiziellen
Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung
i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genießen. Wird ein solches Schlagwort
von Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die Benutzung auch dem
Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den
Landesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten Organisation zuordnet.
BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 21/06 - OLG Hamm
LG Bochum
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er führte zunächst den Namen „Zentralverband der deutschen Haus- und Grundeigentümer“. Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitgliederversammlung des Klägers, dem Vereinsnamen den Bestandteil „Haus & Grund“ voranzustellen. Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister erfolgte am 29. September 1992. Seitdem führt der Kläger den Namen „Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“.
2
Mitglieder des Klägers sind unter anderem die Landesverbände der Hausund Grundeigentümervereine. Dazu zählt auch der Landesverband N. (nachfolgend: Landesverband). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am 16. November 1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung „Haus + Grund N. “ voranzustellen. Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister erfolgte am 18. März 1992.
3
Mitglieder der Landesverbände des Klägers sind die Ortsvereine. Der Beklagte zu 1 war ursprünglich Mitglied eines solchen Landesverbands. Er kündigte seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 27. November 2000 zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1 führte ursprünglich den Namen „Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümerverein H. “. Seine Mitgliederversammlung beschloss am 8. Mai 1992, dem Namen die Bezeichnung „Haus & Grund“ voranzustellen. Diese Namensänderung wurde am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen. Seitdem führt er den Vereinsnamen „Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft e.V.“.
4
Der Kläger ist Inhaber der beiden deutschen Wort-/Bildmarken mit Priorität vom 1. April 1998 und 1. Oktober 1998.
5
Die Beklagte zu 2 ist ein Tochterunternehmen des Beklagten zu 1. Ihre Firma lautete ursprünglich „Leistungsgesellschaft n. Haus-, Wohnungsund Grundeigentümer mbH“. Die Umbenennung der Gesellschaft in „Leistungsgesellschaft Haus & Grund N. “ wurde am 9. April 1992 in das Handelsregister eingetragen. Die danach vorgenommene Umfirmierung in „Haus & Grund I. GmbH“ wurde am 10. Januar 2000 in das Handelsregister eingetragen.
6
Der Beklagte zu 1 nutzte auch nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband seinen Vereinsnamen sowie die Wortkombination „Haus & Grund“ unter anderem in seinen Werbe- und Internet-Auftritten.
7
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 verletze mit seinen gewerblichen Auftritten unter der Bezeichnung „Haus & Grund“ seine, des Klägers, vorrangigen Zeichenrechte. Die Bezeichnung „Haus & Grund“ sei den Mitgliedsorganisationen des Klägers vorbehalten. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der falsche Eindruck erweckt, der Beklagte zu 1 gehöre noch zur „Konzernorganisation“ des Klägers. Der Beklagte zu 1 könne sich nicht darauf berufen, dass er mit der Bezeichnung „Haus & Grund“ früher als der Kläger in das Vereinsregister eingetragen worden sei. Entscheidend sei, dass die Aufnahme des Zusatzes „Haus & Grund“ gerade auf seine, des Klägers, Initiative zurückzuführen sei. Mit dem Austritt des Beklagten zu 1 aus dem Landesverband hätten die Beklagten das Recht zur Nutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ verloren.
8
Für den Fall, dass er mit seinem eigenen Namensrecht keinen Erfolg hat, hat der Kläger die Klageansprüche auf Namensrechte des Landesverbands gestützt; diese mache er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Der Landesverband habe den Kläger ausdrücklich ermächtigt, dessen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung dieser Ansprüche ergebe sich aus dem Bedürfnis, als Zentralverband die der Durchsetzung des Schutzes des gemeinsamen Kennzeichens dienende Prozesse zentral steuern und führen zu können.
9
Weiterhin macht der Kläger – ebenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft – auch die Namensrechte des Verlages „Haus & Grund“ einschließlich der Titelschutzrechte für die von diesem Verlag herausgegebene Zeitung geltend.
10
Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 folgende Bezeichnungen zu benutzen: (1) Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft (2) HAUS & GRUND H. (3) HAUS & GRUND

(4)



(5) haus-und-grund-h. .de

(6)



hilfsweise, die auf dem obigen Foto abgebildeten Bildbestandteile (7) HAUS & GRUND I. GmbH

(8)


(9) Haus & Grund Mitgliederservice (10) Haus & Grund Rechtsberatung (11) Haus & Grund Immobilien (12) Haus & Grund Medien und/oder
(13) Haus & Grund Service-Center; 2. die Beklagte zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs des Beklagten zu 1 folgende Bezeichnungen zu benutzen: (1) HAUS & GRUND I. GmbH (2) HAUS & GRUND (3) HAUS & GRUND H.

(4)



und/oder (5) haus-und-grund-h. .de; 3. den Beklagten zu 1 zu verurteilen,
a) die Löschung seines Namens „Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft“ beim zuständigen Vereinsregister zu beantragen,
b) gegenüber der DENIC auf die Internetdomain „haus-und-grund-h. .de“ zu verzichten; 4. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Löschung ihres Namens HAUS & GRUND I. GmbH beim zuständigen Handelsregister zu beantragen; 5. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Antrag 1 seit dem 15. März 2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden; 6. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag 2 seit dem 15. März 2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden; 7. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden; 8. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 2 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.
11
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, ihnen stehe das bessere Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ zu; sie berufen sich hierfür unter anderem auf die Gestattung eines Verbandes namens „Haus & Grund V. e.V.“. Unabhängig davon fehle den Klagezeichen die originäre Unterscheidungskraft; Verkehrsgeltung könne der Wortkombination „Haus & Grund“ nicht beigemessen werden. Die Zeichen seien im Übrigen nicht verwechselbar. Schließlich haben sie die Verwirkung der Ansprüche geltend gemacht.
12
Aus gewillkürter Prozessstandschaft stünden dem Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche ebenfalls nicht zu, da es sowohl an einer Ermächtigung als auch an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Geltendmachung fremder Rechte fehle. Jedenfalls seien Ansprüche des Landesverbands und des Verlages „Haus & Grund“ auch verwirkt.
13
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bochum, Urt. v. 12.5.2005 – 14 O 35/05, juris). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm GRUR-RR 2006, 161). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


A.


14
Das Berufungsgericht hat in einzelnen Punkten Zweifel hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers geäußert, die geltend gemachten Ansprüche aber letztlich für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
15
Der Kläger könne die gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht aus eigenen Rechten herleiten, da dem Beklagten zu 1 an der Bezeichnung „Haus & Grund“ die bessere Priorität zustehe. Als Anspruchsgrundlage für das Verbotsbegehren des Klägers komme § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG in Betracht. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1 gebrauchten ihre Namen im geschäftlichen Verkehr. Der Vereinsname des Klägers verfüge über ausreichende Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung „Haus & Grund“ sei nicht nur rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien auch zumindest im weiteren Sinne verwechselbar, da in beiden Vereinsnamen der Bestandteil „Haus & Grund“ jeweils prägend sei. Der Beklagte zu 1 erscheine dem Verkehr als Untergliederung des Klägers. Die Aufgabenbereiche – Förderung des privaten Grundeigentums – stimmten ebenfalls überein. Dem Beklagten zu 1 komme mit seinem Namensrecht jedoch die bessere Priorität gegenüber dem Namensrecht des Klägers zu. Für den Zeitpunkt des Erwerbs des Namensrechts sei die Benutzungsaufnahme maßgebend. Im Streitfall sei insoweit auf die jeweilige Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister abzustellen; diese sei für den Kläger am 29. September 1992 und für den Beklagten zu 1 am 22. Juli 1992 erfolgt. Die Schutzwirkung für einen neuen Namen könne zwar grundsätzlich auch schon vor dessen Eintragung in das Vereinsregister beginnen, wenn der Verein bereits vor der Registrierung unter dem neuen Namen massiv hervorgetreten und tätig geworden sei. Davon könne jedoch weder beim Kläger noch bei dem Beklagten zu 1 ausgegangen werden.
16
Die bessere Priorität des Namens des Beklagten zu 1 habe auch nach seinem Austritt aus dem Landesverband Bestand. Der Beklagte zu 1 habe unabhängig vom Kläger ein eigenes Namensrecht mit besserer Priorität erworben. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Abrede berufen, nach der der Beklagte zu 1 seinen Vereinsnamen nur während seiner Mitgliedschaft im Landesverband habe führen dürfen. Eine solche Beschränkung ergebe sich auch nicht aus einer besonderen Treuepflicht des Beklagten zu 1 gegenüber dem Landesverband oder dem Kläger. Der Beklagte zu 1 habe nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband vielmehr die Stellung eines beliebigen Dritten im Hinblick auf das Namensrecht des Klägers. Schließlich könne dem Beklagten zu 1 auch nicht vorgeworfen werden, dass er mit der Benutzung des Bestandteils „Haus & Grund“ in seinem Namen arglistig oder rechtsmissbräuchlich handele. Aus seinen Marken könne der Kläger ebenfalls nicht erfolgreich gegen den Beklagten zu 1 vorgehen, da die Marken im Vergleich zum Vereinsnamen des Beklagten zu 1 prioritätsjünger seien.
17
Der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Namensführung auch nicht aus abgeleitetem Recht des Landesverbands untersagen, da es bereits an den Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft fehle. Es sei schon zweifelhaft , ob der Landesverband den Kläger überhaupt ermächtigt habe, seine Rechte im Wege der Klage gegen den Beklagten zu 1 geltend zu machen. Zumindest aber fehle ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Namensrechte des Landesverbands. Es komme dem Kläger nicht speziell auf den Landesverband und dessen Namensschutz an. Er wolle im Ergebnis vielmehr nur seiner eigenen schlechteren Priorität abhelfen. Bei der Prozessstandschaft gehe es indessen nicht darum, dem Ermächtigten einen Prozesserfolg zu verschaffen, an dem der Ermächtigende selbst kein Interesse habe. Aber selbst wenn von einer wirksamen Prozessstandschaft ausgegangen werde, änderte sich am Ergebnis nichts. Dem Landesverband stehe im Verhältnis zum Beklagten zu 1 zwar die bessere Priorität an der Wortfolge „Haus & Grund“ zu, die auch in seinem Vereinsnamen prägend sei. Ebenso sei Verwechslungsgefahr gegeben. Einem Unterlassungsanspruch des Landesverbands stehe aber der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB entgegen. Der Vortrag des Klägers biete keine Anhaltspunkte dafür , dass der Landesverband gegenüber dem Beklagten zu 1 zu irgendeiner Zeit seine Namensrechte beansprucht habe. Da der Beklagte zu 1 unter seinem neuen Namen eine umfangreiche Tätigkeit entfaltet habe, könne auch von einem gesicherten Besitzstand des Beklagten zu 1 ausgegangen werden.
Ansprüche des Klägers aus Namensrechten des Verlages „Haus & Grund“
18
seien ebenfalls nicht gegeben. Insoweit fehle es ebenfalls an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
19
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet, weil für diese ebenfalls die bessere Priorität an der Bezeichnung „Haus & Grund“ streite. Eine Umfirmierung der Beklagten zu 2 in „Leistungsgesellschaft Haus & Grund N. GmbH“ sei bereits am 9. April 1992 erfolgt.

B.


20
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
21
I. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
22
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Rechtsschutzinteresse des Klägers dürfte bereits dadurch genügt sein, dass dem Beklagten zu 1 die Verwendung des im Vereinsregister eingetragenen Vereinsnamens verboten werde; es sei nicht zu erwarten, dass der Beklagte zu 1 nach einer Umbenennung die unter Ziffer 1 des Berufungsantrags im Einzelnen aufgeführten Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ weiterhin verwenden werde. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht angegriffen.
23
Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung „Haus & Grund“ in der im Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Art und Weise tatsächlich benutzt hat. Dadurch wird die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungs- gefahr begründet, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 160/00, GRUR 2003, 450, 452 = WRP 2003, 511 – Begrenzte Preissenkung; Bornkamm in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rdn. 1.38 und 1.46 m.w.N.). Solange die Wiederholungsgefahr – wie im Streitfall – nicht beseitigt ist, steht dem Verletzten ein an der konkreten Verletzungshandlung ausgerichteter Unterlassungsanspruch zu, für dessen gerichtliche Geltendmachung das Rechtsschutzbedürfnis nicht zweifelhaft ist.
24
2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der Kläger könne nur die Löschung des verletzenden Teils „Haus & Grund“ im Vereinsnamen des Beklagten zu 1 beanspruchen, weil die weiteren Namensbestandteile nicht störten.
25
Der kennzeichenrechtliche Löschungsanspruch zielt in der Regel darauf ab, dass der Verletzer die beanstandete Bezeichnung in ihrer konkreten Gestalt nicht mehr benutzen darf. Für ein Schlechthinverbot des Bestandteils „Haus und Grund“ besteht kein Anlass, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegriffene Bestandteil – wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird – keine Verwechslungsgefahr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 – I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 – RBB; Urt. v. 14.10.1999 – I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 – comtes/ComTel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 79; anders noch BGH, Urt. v. 26.9.1980 – I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 – Sitex).
26
3. Die Revision weist mit Recht auch darauf hin, dass der Klageantrag zu 1 darauf gerichtet ist, dem Beklagten zu 1 zu untersagen, die einzeln aufgeführten Bezeichnungen zur Kennzeichnung seines eigenen und des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 zu benutzen. Soweit es dabei um Bezeichnungen für den Ge- schäftsbetrieb der Beklagten zu 2 geht, ist dieser Antrag – entgegen der Annahme des Berufungsgerichts – nicht darauf gerichtet, den Beklagten zu 1 dazu zu bestimmen, der Beklagten zu 2 die Verwendung bestimmter Bezeichnungen zu verbieten. In Rede steht allein ein eigenes Verhalten des Beklagten zu 1.
27
II. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dem Kläger stünden im Hinblick auf den schlechteren Zeitrang keine Ansprüche aus eigenem Recht wegen der Verletzung seines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG gegen den Beklagten zu 1 zu.
28
1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Abweisung der Klage mit dem gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrag (Antrag zu 1) nicht. Vielmehr kann der Kläger nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt aufgrund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbezeichnung „Haus & Grund“ verlangen, dass der Beklagte zu 1 die Verwendung der beanstandeten, sämtlich durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägten Bezeichnungen für den eigenen Verein unterlässt. Aus seiner Sicht folgerichtig hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 1 die im Antrag zu 1 aufgeführten Bezeichnungen in der Vergangenheit auch zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 verwendet hat.
29
a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 – I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 – Kyffhäuser; Urt. v. 23.6.1994 – I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 – Rotes Kreuz; Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Literaturhaus ). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 – Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz , 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 – I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 – Lohnsteuerhilfeverein I). Es steht einer nach außen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung gleich, wenn ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistungen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen den vollständigen Namen des Klägers („Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungsund Grundeigentümer e.V.“) in den Blick genommen, der durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt werde. Kennzeichenrechtlichen Schutz kann indessen nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch die aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige – Kurzbezeichnung „Haus & Grund“ beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.
30
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt und gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer anbietet. Die Angebote des Klägers, der Landesverbände und der Ortsvereine stellen sich als eine Einheit dar. Dem Kläger kommt dabei die Aufgabe des auch nach außen in Erscheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das einheitliche Konzept verantwortlich ist und die Interessen der – ihm über die Landesverbände und Ortsvereine indirekt angehörenden Mitglieder – auf Bundesebene vertritt.
31
b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Namensbestandteil „Haus & Grund“ des Klägers sei hinreichend unterscheidungskräftig.
32
Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung „Haus & Grund“ eine noch ausreichende originäre Unterscheidungskraft zugesprochen; sie sei nicht rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt, so dass sich nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld des Klägers schließen lasse. Damit sei die Bezeichnung als individueller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Namensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 – Altberliner).
33
Im Streitfall sind freilich der Bezeichnung „Haus & Grund“ beschreibende Anklänge nicht abzusprechen. Bei Verbandsnamen ist indessen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen – ähnlich wie bei Zeitungstiteln – an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis (OLG Frankfurt GRUR 1980, 1002 f.; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 213; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 5 Rdn. 144).
34
An diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Wortfolge „Haus & Grund“ nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbereich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Begriffe „Haus“ und „Grund“ gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und können in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienstleistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung für einen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge „Haus & Grund“ aber nicht konkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbindung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen Begriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammensetzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 – I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 f. = WRP 1997, 1091 – Immo-Data; Urt. v. 15.2.2001 – I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 – CompuNet/ ComNet I). Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 – I ZR 45/75, GRUR 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 – Wach- und Schließ; OLG Hamburg GRUR 1986, 475). So verhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen „Haus“ und „Grund“ gebildete Wortkombination „Haus & Grund“ ergibt ein einprägsames Schlagwort, dem als schlagwortartige Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt.
35
c) Ob der Verkehr die Beklagte aufgrund des beanstandeten Unternehmenskennzeichens unmittelbar mit dem Kläger verwechselt, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhandener Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 166/98, GRUR 2001, 344, 345 = WRP 2001, 273 – DB Immobilienfonds; GRUR 2002, 898, 900 – defacto ; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281 – Mustang).
36
aa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = WRP 2007, 1193 – Euro Telekom). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
37
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien tätig sind, nahezu identisch sind. Beide Parteien sind der Förderung des privaten Grundeigentums verpflichtet. Zwar nimmt der Kläger als Zentralverband die Interessen des privaten Grundeigentums auf Bundesebene wahr und koordiniert die Tätigkeit der Landesverbände und Ortsvereine, während der Beklagte zu 1 seine Mitglieder unmittelbar berät und betreut. Dies ändert aber nichts daran, dass die Tätigkeitsbereiche der Parteien sich teilweise überschneiden und damit jedenfalls nahe beieinander liegen.
38
cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Vereinsname des Beklagten zu 1 (Haus & Grund H. Verband , der privaten Wohnungswirtschaft e.V.) durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt wird, während die rein beschreibenden geographischen und Funktionsangaben in den Hintergrund treten. Damit ist von einer großen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen.
39
dd) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gegebenen Umständen bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutreffenden Eindruck gewinne, zwischen den Parteien bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden Bestandteil „Haus & Grund“ wird der Verkehr den Eindruck gewinnen, beim Beklagten handele es sich um eine Unterorganisation des Klägers. Die Verwechslungsgefahr wird durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz „H. “ im Vereinsnamen des Beklagten zu 1 sogar noch verstärkt. Denn durch diesen Zusatz erweckt der Beklagte zu 1 den Eindruck, als handele es sich bei ihm um eine der zahlreichen Untergliederungen des Klägers, die die Bezeichnung „Haus und Grund“ mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geographischen Zusatz führen.
40
d) Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche scheiterten daran, dass dem Beklagten zu 1 gegenüber dem Namensrecht des Klägers die bessere Priorität an der Bezeichnung „Haus & Grund“ zukomme, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass der
41
Vereinsname des Beklagten zu 1 mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ am 22. Juli 1992 und damit früher als der jetzige Vereinsname des Klägers in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Der Kläger habe ein Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ erst mit Eintragung seines jetzigen Vereinsnamens in das Vereinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt, dass er bereits vor der Eintragung unter dem neuen Namen hervorgetreten und tätig geworden sei.
42
bb) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme der Bezeichnung „Haus & Grund“ als Bestandteil des jetzigen Vereinsnamens des Klägers liege bereits im Jahr 1991. Der Kläger habe im Rahmen einer Initiative zur Schaffung einer „Corporate Identity“ die Änderung des Namens in Form einer Hinzufügung der Bezeichnung „Haus & Grund“ geplant und seine Absichten auch kundgetan. Der Schutz eines neuen Vereinsnamens entsteht jedoch erst mit der Benutzungsaufnahme. Diese setzt Maßnahmen der geschäftlichen Betätigung voraus, die nach außen gerichtet sind. Interne Vorbereitungshandlungen , wie beispielsweise die Ausarbeitung einer geschäftlichen Konzeption , reichen nicht aus (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 56). Dementsprechend genügt es nicht, wenn der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern die Absicht bekundet hat, sich umbenennen zu wollen, und geäußert hat, dass er auch entsprechende Umbenennungen seiner Mitgliedsverbände und -vereine anstrebe. Aus dem Klagevortrag, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nicht, dass der Kläger seinen neuen Namen vor der Eintragung in das Vereinsregister außerhalb des Mitgliederkreises bekannt gegeben und benutzt hat.
43
cc) Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen geschützte Schlagwort, das einen Teil des Vereinsnamens bildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 – Seicom ; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 22 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte bei seiner Beurteilung aber auch in Erwägung ziehen müssen, ob der Kläger an der Bezeichnung „Haus & Grund“ schon vor deren Aufnahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz erlangt hatte.
44
Eine besondere Geschäftsbezeichnung dient – ebenso wie der Name oder die Firma – dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin eine Namensfunktion beigemessen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 – I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 – Festival Europäischer Musik). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Bezeichnung „Haus & Grund“ erfüllt , da ihr originäre Unterscheidungskraft zukommt (s. die Darlegungen unter B II 1 b).
45
Der Kläger hat vorgetragen, das Schlagwort „Haus & Grund“ sei spätestens seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als geschäftliche Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm zugehörigen Landesverbände und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als übergeordnetem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur bestehe. Der Verkehr erkenne regelmäßig solche Strukturen und vermute daher einen organisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht nachgegangen, weil es unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Verein dürfe stets nur unter seinem vollständigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft nicht zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie anderen juristischen Personen unbenommen, im Geschäftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen abweichenden Kurzbezeichnung aufzutreten.
46
Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich aus diesen Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch Mitgliedsverbände auch dem Kläger zurechnet. Bei dieser – dem Tatrichter vorbehaltenen – Prüfung kommt es darauf an, ob die vorgelegten Unterlagen auf einen Gebrauch der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch den Kläger hindeuten. Einer Zuordnung zum Kläger steht nicht von vornherein entgegen, dass etliche der vorgelegten Unterlagen – wie die Revisionserwiderung geltend macht – nicht vom Kläger, sondern von Landesverbänden und Ortsvereinen stammen. Denn es ist anerkannt, dass einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen kann, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 – CompuNet /ComNet II, m.w.N.). Entscheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 – I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 – Metrix; Urt. v. 27.6.1975 – I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 – IFA). Unerheblich ist dagegen, ob der Kläger tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die Mitgliedsverbände hat. Die (unterstellte) Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ ist nur dann dem Kläger zuzuordnen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachverband.
47
Für das Revisionsverfahren ist danach zugunsten des Klägers zu unterstellen , dass er die Bezeichnung „Haus & Grund“ bereits 1957 als besondere Geschäftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Die Bezeichnung genießt unter diesen Umständen einen besseren Zeitrang als der Vereinsname des Beklagten zu 1, der am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Für eine vor dem Eintragungszeitpunkt liegende Ingebrauchnahme des Schlagworts „Haus & Grund“ durch den Beklagten zu 1 sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
48
e) Ob sich die Abweisung des Antrags zu 1 im Hinblick auf die von den Beklagten geltend gemachte Verwirkung als zutreffend erweist, kann in der Revisionsinstanz auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.
49
f) Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die Abweisung des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrags bestätigt hat.
50
2. Für eine Entscheidung über die anderen gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Anträge – Antrag zu 3 (Löschung des Verbandsnamens, Verzicht auf den Domainnamen), Antrag zu 5 (Auskunft) und Antrag zu 7 (Feststellung der Schadensersatzpflicht ) – fehlt demnach ebenfalls die Grundlage. Auch insoweit kann das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil daher keinen Bestand haben.
51
III. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Führung des Vereinsnamens auch nicht aus abgeleitetem Recht des Landesverbands verbieten lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft schlüssig dargelegt.
52
1. Eine Ermächtigung zur Prozessführung kann formlos und auch durch konkludentes Handeln erteilt werden (BGHZ 94, 117, 122). Sie muss sich auf einen bestimmten Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen (MünchKomm.ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 50 Rdn. 56).
53
a) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. August 2005 vorgetragen, der Landesverband N. habe ihn schon vor Anfertigung der Klage ermächtigt , auch die Unterlassungsansprüche des Landesverbands gegen die Beklagten geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 hat der Kläger des Weiteren vorgetragen, die Ermächtigung sei im Rahmen von Telefongesprächen mit seinem Prozessbevollmächtigten vor Einreichung der Klage erteilt worden. Dieser Vortrag lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Vorsitzende des Landesverbands damit einverstanden war, dass der Kläger kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche des Landesverbands gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend macht. Das Berufungsgericht wäre deshalb gehalten gewesen, den Beweisangeboten des Klägers zur Ermächtigung nachzugehen. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Kläger vom Landesverband Niedersachsen ermächtigt worden ist, den fraglichen Anspruch im eigenen Namen zu verfolgen.
54
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht dann auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds). Bei einem Anspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung kann sich das schutzwürdige Interesse aus einer besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen werden (BGH, Urt. v. 13.10.1994 – I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 – Nicoline). Das schutzwürdige Interesse wird beispielsweise bejaht , wenn eine Konzernmutter von der von ihr beherrschten Konzerntochter ermächtigt wird oder wenn zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem ein Ver- triebsvertrag hinsichtlich der gekennzeichneten Produkte besteht (vgl. BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds; BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline).
55
c) Eine besondere Rechtsbeziehung zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem besteht im Streitfall aufgrund der Mitgliedschaft des Landesverbands im Zentralverband des Klägers. Es ist nicht erforderlich, dass das in Rede stehende Kennzeichenrecht ausdrücklich Gegenstand der Rechtsbeziehung ist. Ausreichend ist vielmehr, dass seine Beeinträchtigung wirtschaftlich auch in hohem Maße zu Lasten des ermächtigten Unternehmens geht. Dies ist anzunehmen, wenn ein Firmenschlagwort sowohl vom Ermächtigenden als auch vom Ermächtigten genutzt wird (vgl. BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline). Der Kläger strebt zur Wahrung seiner „Corporate Identity“ an, dass die Mitgliedsverbände das gleiche Firmenschlagwort wie der Kläger als Zentralverband in ihren Namen führen. Daraus ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse, den Namen eines Mitgliedsverbands, der das Schlagwort enthält, gegenüber Rechtsverletzungen Dritter zu verteidigen.
56
2. Dem Landesverband N. gegen steht den Beklagten zu 1 ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. Ihm kommt an der Wortfolge „Haus & Grund“ der bessere Zeitrang zu. Der neue Vereinsname des Landesverbands „Haus und Grund N. Landesverband N. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine“ wurde am 18. März 1992 in das Vereinsregister eingetragen und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seither auch im geschäftlichen Verkehr benutzt. Für den Beklagten zu 1, der vormals „Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein H. “ hieß, wurde der neue Vereinsname mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ erst am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen.
57
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Vereinsnamen des Landesverbands und dem Namen des Beklagten zu 1 bejaht. Zwar ist die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Haus & Grund“ von Haus aus nur gering. Das geringe Maß an Kennzeichnungskraft reicht jedoch zur Begründung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht Branchenidentität. Denn die Satzungsziele des Landesverbands und des Beklagten zu 1 stimmen überein. Beide Vereine verfolgen das Ziel der Förderung des privaten Grundeigentums. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Gesamteindruck der dem Klagezeichen „Haus & Grund“ gegenüberstehenden Bezeichnung des Beklagten zu 1 durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt. Die übrigen Bestandteile seines Vereinsnamens haben rein beschreibenden Charakter. Es besteht damit eine hohe Zeichenähnlichkeit. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Gefahr, dass der Verkehr aufgrund der Ähnlichkeit der prägenden Namensbestandteile von einem organisatorischen Zusammenhang des Landesverbands und des Beklagten zu 1 ausgeht.
58
4. Dem Unterlassungsanspruch des Landesverbands steht nicht der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB i.V. mit § 21 Abs. 4 MarkenG entgegen. Die Verwirkung von Abwehransprüchen setzt im Kennzeichenrecht voraus, dass infolge eines länger andauernden ungestörten Gebrauchs der angegriffenen Bezeichnung bei dem Anspruchsgegner ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden ist, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben soll, weil er aufgrund des Verhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen konnte, dieser dulde die Verwendung des Zeichens (BGH, Urt. v. 6.5.2004 – I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.). Der Beklagte zu 1 hat seine Mitgliedschaft im Landesverband am 27. Januar 2000 zum 31. Dezember 2001 gekündigt. Während der Zeit der Mitgliedschaft war der Landesverband damit einverstanden, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung „Haus & Grund“ führt, wobei von einer konkludenten Gestattung auszugehen ist. Der Anschein ei- ner Duldung der rechtswidrigen Zeichennutzung konnte danach frühestens ab dem 1. Januar 2002 entstehen. In der Folgezeit entstand jedoch kein berechtigtes Vertrauen des Beklagten zu 1 auf eine Duldung der Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch den Landesverband. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers keine Bedeutung beigemessen, wonach der Beklagte zu 1 seit dem Wirksamwerden der Kündigung bis November 2004 Verhandlungen über seinen Wiedereintritt in den Landesverband geführt hat. Der Beklagte zu 1 konnte nicht damit rechnen, dass der Landesverband während der laufenden Verhandlungen sein Namensrecht geltend machen würde, weil dadurch die Gespräche über einen Wiedereintritt des Beklagten zu 1 in den Landesverband hätten gefährdet werden können. Auch in der Zeit nach dem Scheitern dieser Gespräche wurde kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen. Selbst wenn der Landesverband während der Verhandlungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben sollte, dass die weitere Namensführung des Beklagten zu 1 von seiner Mitgliedschaft im Landesverband abhängt, konnte der Beklagte zu 1 nicht davon ausgehen, dass die Namensführung danach unbeanstandet bleiben würde.
59
5. Dem Kläger stehen aus abgeleitetem Recht des Landesverbands allerdings keine Ansprüche auf Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1 zu. Eine Ermächtigung des Klägers durch den Landesverband für die Geltendmachung dieser Folgeansprüche ist nicht dargelegt. Es wird daher insoweit darauf ankommen, ob der Kläger ein eigenes prioritätsälteres Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ hat (vgl. dazu oben unter B II 2).
60
IV. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht des Landesverbands herleiten.
61
Der Erfolg der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage aus eigenem Recht hängt davon ab, ob dem Kläger an der Bezeichnung „Haus & Grund“ im Verhältnis zur Beklagten zu 2 die bessere Priorität zusteht. Hierzu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts. Insoweit kann auf die Darlegungen unter B II 1 d cc verwiesen werden.
62
Ob die gegenüber der Beklagten zu 2 erhobene Klage aus abgeleitetem Recht des Landesverbands Erfolg hat, hängt ebenfalls von weiteren Feststellungen ab. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft auch insoweit schlüssig dargelegt. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls den Beweisangeboten des Klägers bezüglich der behaupteten Ermächtigung nachzugehen haben. Ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers liegt ebenfalls vor. Insoweit kann auf die Ausführungen unter B III 1 c verwiesen werden.
63
Für die Revisionsinstanz ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass eine ausreichende Ermächtigung des Landesverbands gegeben ist. Ob dem Landesverband gegen die Beklagte zu 2 ein Unterlassungsanspruch zusteht, hängt gleichfalls von weiteren Feststellungen ab. Die Verwechslungsgefahr zwischen dem Vereinsnamen des Landesverbands und der Firma der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft.
64
Zu Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der von der Beklagten zu 2 erhobene Verwirkungseinwand greife durch. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft des Beklagten zu 1. Sie musste deshalb in Betracht ziehen, dass der Landesverband die Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ auch durch die Beklagte zu 2 nur während der Zeit der Mitgliedschaft des Beklagten zu 1 im Landesverband und während der Zeit der Verhandlungen über den Wiedereintritt des Beklagten zu 1 duldete. Anhaltspunkte für einen besonderen, über mehrere Jahre entstandenen Vertrauenstatbestand sind aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu ersehen.
65
V. Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Namensführung nicht aus abgeleitetem Recht des Verlags „Haus & Grund“ verbieten.
66
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers fehlt, mögliche Ansprüche des Verlags gegen den Beklagten zu 1 im eigenen Namen geltend zu machen. Beim Verlag „Haus & Grund“ handelt es sich um eine Tochtergesellschaft nicht des Klägers, sondern des Landesverbands „Haus & Grund R. Verband Rheinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“. Die Revision hat keinen Vortrag des Klägers aufgezeigt, aus dem sich Leistungsbeziehungen zwischen dem Verlag und dem Kläger entnehmen lassen könnten. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung von Rechten des Verlages „Haus & Grund“ ist daher nicht ersichtlich.
67
VI. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne aus seinen Marken nicht mit Erfolg gegen die Beklagten vorgehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf verwiesen , dass die Marken, aus denen der Kläger vorgeht, prioritätsjünger sind als der Vereinsname des Beklagten zu 1 und als die Firma der Beklagten zu 2. Zwar ist die heutige Firma der Beklagten zu 2 erst im Jahre 2000 und damit nach der Anmeldung der Klagemarken im Handelsregister eingetragen worden. Der Beklagten zu 2 kommt aber zugute, dass sie bereits seit 1992 eine Firmenbezeichnung verwendet , die mit ihrer heutigen Firma im kennzeichnenden Teil identisch ist.

C.


68
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf die Revision des Klägers aufzuheben. Die Sache ist, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Koch
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 12.05.2005 - 14 O 35/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 U 93/05 -

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 159/05 Verkündet am:
24. April 2008
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
afilias.de
Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname
unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert ist, das Namens
- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein
Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann,
wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung
des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss
an BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005,
488 – mho.de).
BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 – OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin registriert und verwaltet die Domainnamen unter der Top-LevelDomain „.info“. Sie wurde am 13. Februar 2001 mit ihrer Unternehmensbezeichnung „Afilias Limited“ in das irische Gesellschaftsregister eingetragen. Seit Mai 2001 vermarktet sie unter dieser Bezeichnung die Domain „.info“ auch in Deutschland. Zuvor bestand seit September 2000 ein Konsortium, das sich am 2. Oktober 2000 unter der Bezeichnung „Afilias“ letztlich erfolgreich bei der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) um die Position als „Registry“ für die Top-Level-Domain „.info“ beworben hatte. Die Klägerin macht geltend, sie habe das Unternehmenskennzeichenrecht dieses Konsortiums übernommen. Die http://www.afilias.de/ [Link] http://www.afilias.de/ - 3 - Klägerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Afilias“, die am 26. März 2001 angemeldet und am 14. April 2002 für die Registrierung von Domainnamen und die damit verbundenen Dienstleistungen eingetragen wurde.
2
Der Beklagte hat am 24. Oktober 2000 den Domainnamen „www.afilias.de“ für sich registrieren lassen. Er behauptet, die Internet-Seite für ein Partnerprogramm zu benutzen, das nur zugelassenen Partnern zur Verfügung stehe. Der Beklagte ist zudem Inhaber der nationalen Wortmarke „Afilias“, die am 27. Mai 2003 angemeldet und am 7. Januar 2004 für ein umfangreiches Dienstleistungsverzeichnis eingetragen wurde.
3
Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichen - und Namensrechts sowie einen unlauteren Behinderungswettbewerb. Mit ihrer Klage verlangt sie vom Beklagten, es zu unterlassen, die Internet-Adresse „www.afilias.de“ zu nutzen und/oder reserviert zu halten.
4
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 12 BGB bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
7
Die Vorschrift des § 12 BGB sei anwendbar und werde nicht durch § 15 MarkenG verdrängt, weil der Beklagte – jedenfalls soweit es den angegriffenen Domainnamen betreffe – nicht im geschäftlichen Verkehr tätig sei. Das Unternehmenskennzeichen - bzw. Namensrecht der Klägerin sei zwar frühestens im Februar 2001 entstanden. Der Beklagte habe jedoch durch die Registrierung des Domainnamens im Oktober 2000 weder das Eigentum noch ein Kennzeichenrecht oder ein sonstiges absolutes Recht an der Internet-Adresse erworben. Das Namensrecht der Klägerin werde daher verletzt, auch wenn es erst nach Aufnahme der verletzenden Handlung durch den Beklagten entstanden sei. Anders wäre es nur, wenn der Beklagte den Domainnamen auch als Unternehmenskennzeichen nutzen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Eine Beeinträchtigung des Namensrechts der Klägerin liege vor, obwohl die Klägerin unter der Top-Level-Domain „.info“ im Internet erreichbar sei. Der Verkehr erwarte, dass in Deutschland tätige Unternehmen – zumindest auch – unter der Top-Level-Domain „.de“ erreichbar seien.
8
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall die Vorschrift des § 12 BGB anwendbar ist und nicht durch die Bestimmungen der §§ 5, 15 MarkenG verdrängt wird.
10
a) Grundsätzlich steht der Klägerin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion sowohl ein Kennzeichenrecht aus §§ 5, 15 MarkenG als auch ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Der Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG verdrängt in seinem Anwendungsbereich zwar den Namensschutz aus § 12 BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unterneh- mensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt wird. So verhält es sich, wenn die Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr verwendet wird. In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 f. = WRP 2005, 488 – mho.de).
11
b) Diese Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 12 BGB sind im Streitfall erfüllt, weil der Beklagte den Domainnamen „www.afilias.de“ nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet.
12
aa) Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen (BGHZ 149, 191, 197 – shell.de). Auch bei einem Domainnamen genügt nicht die bloße Vermutung; vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass er im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Nach § 15 Rdn. 87; a.A. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 328).
13
bb) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei nichts Konkretes dafür ersichtlich, dass der Beklagte den Domainnamen geschäftlich nutze, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten, er betreibe auf der Internetseite ein Partnerprogramm, das nur für zugelassene Partner zugänglich sei, zu Recht nicht zur Darlegung einer geschäftli- chen Tätigkeit für ausreichend erachtet. Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht nachvollziehbar vorgetragen, wie das Partnerprogramm funktionieren und die aus dem vom Beklagten vorgelegten Ausdruck einer Internetseite ersichtliche Werbung Wirkung entfalten konnte, wenn nur bereits gewonnene Partner des Beklagten auf diese Internetseite Zugriff hatten. Da demnach keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr bestehen, ist die Nutzung der Bezeichnung „www.afilias.de“ durch den Beklagten dem privaten Bereich zuzurechnen.
14
Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die weitere Erwägung des Berufungsgerichts gleichfalls frei von Rechtsfehlern ist, der Beklagte habe den Domainnamen jedenfalls deshalb seit längerem nicht mehr geschäftlich genutzt, weil selbst den am Partnerprogramm teilnehmenden Personen der Zugriff auf einen Inhalt der Internetseite nur zeitweise möglich gewesen sei und die Website weder im August 2004 noch im Jahr 2005 einen Inhalt gehabt habe. Es kann daher auf sich beruhen, ob die gegen diese Hilfsbegründung des Berufungsgerichts vorgebrachten Rügen der Revision durchgreifen.
15
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Unternehmenskennzeichen - bzw. Namensrecht der Klägerin an der Unternehmensbezeichnung „Afilias Limited“ im Mai 2001 entstanden.
16
a) Die Entstehung des Rechtsschutzes an von Haus aus kennzeichnungskräftigen Kennzeichnungen setzt lediglich ihre Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr voraus (BGHZ 120, 103, 107 – Columbus). Die Ingebrauchnahme einer Firmenbezeichnung erfordert unabhängig davon, ob es sich um eine in- oder ausländische Kennzeichnung handelt, Benutzungshandlungen im Inland, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen; dabei http://www.juris.de/jportal/portal/t/mmy/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE001002377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/5yl/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306342002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/5yl/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310932003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 7 - kommt es nicht darauf an, dass die Kennzeichnung bereits im Verkehr eine gewisse Anerkennung gefunden hat (BGH, Urt. v. 20.2.1997 – I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 905 = WRP 1997, 1081 – GARONOR, m.w.N.).
17
b) Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin „Afilias Limited“ ist nach den zutreffenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hinreichend unterscheidungskräftig. Die Klägerin vermarktet unter dieser Bezeichnung die Top-Level-Domain „.info“ seit Mai 2001 auch in Deutschland. Ihr steht an der Bezeichnung „Afilias“ demnach in Deutschland seit Mai 2001 Kennzeichen- bzw. Namensschutz zu. Dass die Klägerin bereits am 13. Februar 2001 unter ihrer Unternehmensbezeichnung in das irische Gesellschaftsregister eingetragen worden ist, ist insoweit nicht von Bedeutung.
18
3. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht die Beurteilung, dass der Beklagte das Namensrecht der Klägerin nach § 12 BGB verletzt hat. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGHZ 171, 104 Tz. 11 – grundke.de, m.w.N.).
19
a) Der Beklagte hat den Namen „Afilias“, nachdem die Klägerin daran im Mai 2001 Kennzeichenschutz erlangt hatte, dadurch gebraucht, dass er ihn als Domainnamen registriert hielt. Grundsätzlich liegt schon in dem Registrieren eines Domainnamens und dem Aufrechterhalten dieser Registrierung ein Namensgebrauch. Denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (vgl. BGHZ 149, 191, 199 – shell.de; 155, 273, 276 f. – maxem.de). http://www.juris.de/jportal/portal/t/16v8/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=jzs-GRUR-RR-2006-0809-Rs-0008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 8 -
20
b) Der Beklagte hat den Namen der Klägerin unbefugt gebraucht. Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Verwender keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen (BGHZ 155, 273, 277 – maxem.de). Der Beklagte hatte im Mai 2001 keine Rechte an der Bezeichnung „Afilias“, die er der Klägerin hätte entgegenhalten können.
21
aa) Der Beklagte hat dadurch, dass er die Bezeichnung „Afilias“ im Oktober 2000 für sich als Domainnamen registrieren ließ, kein gegenüber der Klägerin wirkendes Recht an dem Domainnamen erlangt. Der Eintrag eines Domainnamens ist nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen (BGHZ 149, 191, 205 – shell.de). Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internet-Adresse weder das Eigentum an dem Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.11.2004 – 1 BvR 1306/02, GRUR 2005, 261 m.w.N.; Bornkamm in Festschrift für Schilling, 2007, S. 31, 38 f.; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 267, 268).
22
bb) Auch durch Nutzung des Domainnamens hat der Beklagte kein Recht an der Bezeichnung erworben. Durch die Benutzung eines Domainnamens kann zwar grundsätzlich ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden; dies setzt allerdings voraus, dass der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de; Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 873 – Seicom). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat den Domainnamen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. oben unter II 1 b bb) nicht als Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb verwendet. http://www.juris.de/jportal/portal/t/mmy/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306342002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/km5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310932003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 9 -
23
cc) Auf ein Markenrecht an der Bezeichnung „Afilias“ kann der Beklagte sich schon deshalb nicht stützen, weil seine nationale Wortmarke „Afilias“ erst am 27. Mai 2003 angemeldet und am 7. Januar 2004 eingetragen wurde und daher im Mai 2001 noch nicht bestanden hat. Erwirbt der Domaininhaber nach der das Namensrecht des Berechtigten verletzenden Registrierung des Domainnamens ein Kennzeichenrecht an dieser Bezeichnung, ändert dies nichts daran, dass der Namensgebrauch unbefugt war. Ein nachträglicher Erwerb eines Rechts am Domainnamen kann lediglich im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sein (vgl. unten unter II 3 d aa).
24
c) Der unbefugte Namensgebrauch hat schließlich zu einer Zuordnungsverwirrung und einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin geführt.
25
aa) Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sieht. Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen TopLevel -Domain „.de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGHZ 149, 191, 199 – shell.de; 155, 273, 276 f. – maxem.de; 171, 104 Tz. 11 – grundke.de).
26
bb) Einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin steht, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, im Streitfall nicht entgegen, dass die Klägerin unter der Top-Level-Domain „.info“ im Internet erreichbar ist. Der Verkehr erwartet, dass Unternehmen, die – wie die Klägerin – auf dem deutschen Markt tätig und im Internet präsent sind, unter der mit ihrem eigenen Namen als Second-Level-Domain und der Top-Level-Domain „.de“ gebildeten InternetAdresse auf einfache Weise aufgefunden werden können (vgl. BGHZ 149, 191, 201 – shell.de).
27
d) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis führt. Der Nichtberechtigte kann zwar in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen , die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären (BGH GRUR 2005, 430, 431 – mho.de). Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen. Ob deren Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, kann aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
28
aa) Eine erste Ausnahme muss für den Fall gemacht werden, dass die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es der Inhaber eines identischen Unternehmenskennzeichens im Allgemeinen nicht verhindern kann, dass in einer anderen Branche durch Benutzungsaufnahme ein Kennzeichenrecht an dem gleichen Zeichen entsteht. Ist ein solches Recht erst einmal entstanden, muss auch die Registrierung des entsprechenden Domainnamens hingenommen werden. Da es vernünftiger kaufmännischer Praxis entspricht, sich bereits vor der Benutzungsaufnahme den entsprechenden Domainnamen zu sichern, führt die gebotene Interessenabwägung dazu, dass eine der Benutzungsaufnahme unmittelbar vorausgehende Registrierung nicht als Namensanmaßung und damit als unberechtigter Namensgebrauch anzusehen ist (BGH GRUR 2005, 430, 431 – mho.de). Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Registrierung des Domainnamens die Anmeldung und Eintragung einer entsprechenden Marke alsbald nachfolgt und der Domainname das Markenprodukt im Marktauftritt online begleiten soll (Hackbarth , WRP 2006, 519, 524 f.; Bettinger, Handbuch des Domainrechts, 2008, Teil 2, Rdn. DE 382 f.), oder ob dem entgegensteht, dass das Recht aus der Marke keine Befugnis verleiht, einen in der Marke enthaltenen Namen als solchen zur Identitätsbezeichnung zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1996 – I ZR 216/93, GRUR 1996, 422, 423 = WRP 1996, 541 – J. C. Winter).
29
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte keine konkreten Pläne für eine Nutzung des Domainnamens als Unternehmenskennzeichen oder Marke vorgetragen. Auf seine nationale Marke „Afilias“ kann der Beklagte sich auch deshalb nicht berufen, weil deren Anmeldung am 27. Mai 2003 und Eintragung am 7. Januar 2004 nicht alsbald der Registrierung des Domainnamens am 24. Oktober 2000 nachfolgten. Zudem ist diese Marke infolge des Widerspruchs der Klägerin aus deren am 26. März 2001 angemeldeter und am 14. April 2002 eingetragener Gemeinschaftsmarke „Afilias“ mittlerweile aufgrund von Beschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 2005 und des Bundespatentgerichts vom 30. Januar 2008 weitgehend gelöscht und genießt nicht länger Schutz für die Dienstleistungen, die der Beklagte unter dem Domainnamen anzubieten behauptet. Der Beklagte kann daher nicht geltend machen, sein Internet-Auftritt solle die Vermarktung von unter der Marke angebotenen Dienstleistungen fördern.
30
bb) Eine weitere Ausnahme kann in dem – hier gegebenen – Fall geboten sein, dass das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist.
31
Der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts, nach der es für den Anspruch des Berechtigten gegen den Domaininhaber wegen Verletzung des Na- mensrechts nicht von Bedeutung ist, ob der Berechtigte das Namensrecht erst nach der Registrierung des Domainnamens erworben hat, kann nicht beigetreten werden. Allerdings wird die Ansicht vertreten, der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens könne gegenüber jedem, der einen mit seinem Unternehmenskennzeichen übereinstimmenden Domainnamen für private oder sonstige außergeschäftliche Zwecke benutze und sich nicht auf ein Kennzeichen- oder Namensrecht an dem Domainnamen berufen könne, nach § 12 BGB Unterlassungs- und Löschungsansprüche geltend machen, selbst wenn die Registrierung des Domainnamens vor der Entstehung des Unternehmenskennzeichens erfolgt sei (Bettinger aaO Rdn. DE 403 und 370 sowie – zur Marke – DE 128 und 124; ebenso Bröcher, MMR 2005, 203, 206 f.). Dies wird damit begründet, dass allein durch die Registrierung kein absolutes Recht an dem Domainnamen entstehe.
32
Die Revision macht demgegenüber zu Recht geltend, dass die Registrierung eines zum Zeitpunkt der Registrierung in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens im Hinblick auf die eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position des Domaininhabers nicht ohne weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung qualifiziert werden kann (vgl. LG München I MMR 2004, 771, 772). Auch wenn der Domaininhaber durch die Registrierung kein absolutes Recht an dem Domainnamen erwirbt, begründet der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle doch ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (BVerfG GRUR 2005, 261). Es begegnet zwar keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass derjenige, der durch die Registrierung eines Domainnamens bereits bestehende Kennzeichenoder Namensrechte verletzt, zur Beseitigung der Störung verpflichtet ist (vgl. BVerfG GRUR 2005, 261 f.). Anders verhält es sich aber, wenn das Namensrecht erst nach der Registrierung entsteht. In einem solchen Fall setzt sich das Namens- http://www.juris.de/jportal/portal/t/6il/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300199800&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/6il/## - 13 - recht des Berechtigten nicht ohne weiteres gegenüber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch; vielmehr ist eine Abwägung der betroffenen Interessen geboten.
33
Dabei wird sich der Dritte, der den Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen können. Er kann vor der Wahl einer Unternehmensbezeichnung, die er auch als Internet-Adresse verwenden möchte, unschwer prüfen, ob der entsprechende Domainname noch verfügbar ist; ist der gewünschte Domainname bereits vergeben , wird es ihm oft möglich und zumutbar sein, auf eine andere Unternehmensbezeichnung auszuweichen. Die Interessenabwägung geht dann in aller Regel zugunsten des Domaininhabers aus. Anders verhält es sich allerdings, wenn es dem Domaininhaber wegen Rechtsmissbrauchs versagt ist, sich auf seine Rechte aus der Registrierung des Domainnamens zu berufen. So verhält es sich insbesondere dann, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registrieren ließ, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1997 – I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 414 = WRP 1998, 373 – Analgin; Urt. v. 19.2.1998 – I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 f. = WRP 1998, 978 – Makalu; Urt. v. 23.11.2000 – I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 – Classe E; Beschl. v. 30.10.2003 – I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 – S100; OLG Hamm MMR 2005, 377, 382 f.).
34
Das Berufungsgericht hat die gebotene Interessenabwägung nicht vorgenommen und keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Vortrag der Klägerin zutrifft , der Beklagte habe den Domainnamen nur deshalb registriert, um ihn sich abkaufen zu lassen. Es kann daher nicht abschließend beurteilt werden, wessen Interessen an dem Domainnamen im Streitfall der Vorrang gebührt. http://www.afilias.de/ - 14 -
35
4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Gegenrüge der Revisionserwiderung, die Klägerin habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das spätestens Anfang Oktober 2000 entstandene Namensrecht des Afilias-Konsortiums an der Bezeichnung „Afilias“ übernommen, so dass die Klägerin sich auf ein bereits vor der Registrierung des Domainnamens „www.afilias.de“ durch den Beklagten Ende Oktober 2000 entstandenes Namensrecht berufen könne, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Vorbringen der Klägerin zur Übernahme eines Namensrechts des Konsortiums könne nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden, frei von Rechtsfehlern ist. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann jedenfalls nicht angenommen werden , dass dem Konsortium bereits spätestens Anfang Oktober 2000 ein Namensrecht an der Bezeichnung „Afilias“ zustand.
36
a) Eine von Haus aus unterscheidungskräftige Kennzeichnung erlangt dadurch Schutz nach § 5 MarkenG, dass sie im Inland im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genommen wird (vgl. BGHZ 120, 103, 107 – Columbus). Hierfür ist es allerdings nicht erforderlich, dass die Bezeichnung so weit in den inländischen Verkehr eingedrungen ist, dass sie in den beteiligten Verkehrskreisen schon eine gewisse Anerkennung als Hinweis auf das ausländische Unternehmen gefunden hat; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass das Unternehmen bereits gegenüber allen Marktbeteiligten oder auch nur seinen künftigen Kundenkreisen in Erscheinung getreten ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt (BGH, Urt. v. 2.4.1971 – I ZR 41/70, GRUR 1971, 517, 519 – SWOPS; BGHZ 75, 172, 176 – Concordia; BGH GRUR 1997, 903, 905 – GARONOR).
37
b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, es sei nicht ersichtlich , dass das Konsortium in Deutschland bereits im Jahre 2000 geschäftlich tätig geworden sei. Die Bewerbung des Konsortiums um die Position eines „Registry“ für die Top-Level-Domain „.info“ bei der ICANN in den Vereinigten Staaten von Amerika hat das Berufungsgericht zutreffend nicht als Teilnahme am Geschäftsverkehr in Deutschland gewertet; dass die TOP-Level-Domain „.info“ weltweit Relevanz besitzt, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine abweichende Bewertung. Auch die Berichterstattung in Deutschland über die Gründung des Konsortiums und dessen Bewerbung bei der ICANN stellt, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, keine Benutzung der Bezeichnung im inländischen Geschäftsverkehr dar; darauf dass die Benutzung der Bezeichnung nicht durch den Rechtsinhaber selbst erfolgen muss, kommt es, anders als die Revisionserwiderung meint, insoweit nicht an. Die unter Verwendung der Bezeichnung „Afilias“ geführte Korrespondenz mit einem inländischen Partner des Konsortiums hat das Berufungsgericht schließlich zu Recht als einen rein unternehmensinternen Vorgang angesehen, der keinen Kennzeichenschutz begründet; dass dieses dem Konsortium angehörende Unternehmen nicht in dem Konsortium aufgegangen ist, sondern ein eigenständiges Unternehmen geblieben ist, steht, anders als die Revisionserwiderung meint, dieser Beurteilung nicht entgegen.
III. Auf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben
38
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2004 - 38 O 132/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2005 - I-20 U 14/05 -

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 74/01 Verkündet am:
11. Dezember 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Treue-Punkte
Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens, für jeden Einkauf in einem
Warenwert von 10 DM Marken auszugeben, die zum Erwerb bestimmter Waren
zu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigen, ist als solche nicht
wettbewerbswidrig.
BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - I ZR 74/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2000 abgeändert.
Die Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsantrags als unzulässig und hinsichtlich des Zahlungsantrags als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte vertreibt als Einzelhandelsunternehmen u.a. Lebensmittel und Drogerieartikel. Sie verteilte im Frühjahr 1999 in ihren D. Filialen Hefte, in die - als "Gold-Marken" oder "Treue-Punkte" bezeichnete - Marken eingeklebt werden konnten. Der Kunde erhielt bei jedem Einkauf für einen Warenwert von 10 DM eine Marke. Eine jeweils festgelegte Anzahl von Marken berechtigte den Kunden, Goldschmuck oder "P. "-Marken-Geschirr, die in den Heften abgebildet waren, zu einem "Treue-Preis" zu erwerben. Diese Artikel wurden zum größten Teil eigens für die Aktion hergestellt und auch nur in ihrem Rahmen angeboten.
Der klagende Verein zur Förderung gewerblicher Interessen hat die Aktion als Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet. Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Werbeträgern wie Broschüren anzukündigen, daß beim Einkauf von Waren pro Warenwert von 10 DM eine sogenannte "Gold-Marke" oder ein sogenannter "Treue-Punkt" vergeben werden, die in Sammel-Karten gesammelt zeitlich befristet und/oder unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat reicht" zum Erwerb von konkret bezeichneten Waren wie Goldschmuck und/oder Geschirr zu einem sogenannten "Treue-Preis" berechtigen, deren regulärer Preis, zu dem diese Waren ohne Anrechnung der "Gold-Marken" und/oder "Treue-Punkte" verkauft werden, in der Werbung nicht genannt wird. Der Kläger hat weiter Ersatz seiner Abmahnkosten von 290 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte hat ihr Vorgehen als zulässiges Mittel der Kundenbindung verteidigt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Düsseldorf WRP 2001, 711).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag und den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten als begründet angesehen. Die Beklagte habe durch die beanstandete Treue-Aktion eine nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO unzulässige Zugabe angekündigt. Zudem sei die Treue-Aktion als übertriebenes Anlocken wettbewerbswidrig. Sie könne die Kunden veranlassen, Waren der Beklagten vor allem zu dem Zweck zu kaufen, Treue-Marken zu erhalten, die zum Bezug der als hochwertig und attraktiv angepriesenen Sonderbezugswaren berechtigten. Die Anreizwirkung der Aktion werde durch deren Befristung noch verstärkt. Kurz vor dem Ende der Aktion könne bei interessierten Kunden die Befürchtung aufkommen, sie würden leer ausgehen, wenn sie nicht rechtzeitig die erforderliche Anzahl von Marken gesammelt hätten. Der wirkliche Wert der Sonderbezugswaren werde verschleiert.
B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
I. Der Unterlassungsantrag ist - wie die Revision zu Recht rügt - nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach dem Klageantrag soll die Unterlassungspflicht nur eingreifen, wenn in der Werbung nicht der "reguläre Preis" angegeben wird, zu dem die Sonderbezugswaren "ohne Anrechnung der 'Gold-Marken' und/oder 'Treue-Punkte'" verkauft werden. Welcher Preis bei einem entsprechenden Verbot als "regulärer Preis" anzugeben wäre, ist unbestimmt. Auch dem Vorbringen des Klägers in den Vorinstanzen lassen sich keine Anhaltspunkte zur Inhaltsbestimmung dieses Begriffs entnehmen.
II. Die Unbestimmtheit des Unterlassungsantrags hat nicht zur Folge, daß die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, das mit der Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen (vgl. dazu auch BGHZ 135, 1, 8 - Betreibervergütung). Denn dem Kläger stehen keine seinem Begehren entsprechenden materiell-rechtlichen Unterlassungsansprüche zu.
1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag kann nicht mehr auf einen etwaigen Verstoß gegen die Zugabeverordnung (§ 2 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 ZugabeVO) gestützt werden, weil diese nach Erlaß des Berufungsurteils durch Art. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1661) mit Wirkung vom 25. Juli 2001 aufgehoben worden ist. Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu beachten.

2. Das beanstandete Wettbewerbsverhalten könnte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht gemäß § 1 UWG untersagt werden.

a) Die Beklagte hat durch ihre Werbung in Aussicht gestellt, für jeden Einkauf in einem Warenwert von 10 DM Marken auszugeben, die zum Erwerb bestimmter Waren zu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigen.
Eine Werbung damit, daß beim Kauf von Waren besondere Vergünstigungen gewährt werden, ist als solche nicht wettbewerbswidrig. Sie kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig zu beurteilen sein. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, bei der insbesondere Anlaß und Wert der Zuwendung, die Art des Vertriebs sowie die begleitende Werbung zu berücksichtigen sind.

b) Die angegriffene Werbemaßnahme ist nach den gesamten Umständen nicht unlauter im Sinne des § 1 UWG.
aa) Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Werbung mit besonderen Vergünstigungen kann anzunehmen sein, wenn diese geeignet ist, den umworbenen Verbraucher dazu zu verleiten, seine Kaufentscheidung statt nach Preiswürdigkeit und Qualität des angebotenen Produkts allein danach zu treffen, ob ihm die zusätzlichen Vergünstigungen gewährt werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 185/00, GRUR 2003, 804 f. = WRP 2003, 1101 - Foto-Aktion, m.w.N.). Ein solches Anlocken von Kunden ist aber nur dann wettbewerbswidrig, wenn es geeignet ist, auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopp-
lungsangebot I; BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
bb) Die Werbung der Beklagten mit "Treue-Punkten" und "Gold-Marken", die zum Erwerb von Sonderbezugswaren berechtigen, ist nicht geeignet, auch einen verständigen Verbraucher derart bei seinen Kaufentscheidungen unsachlich zu beeinflussen, daß sie als wettbewerbswidrig beurteilt werden müßte.
Es ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn die Einräumung des Rechts, näher bestimmte Waren zu erwerben, daran geknüpft wird, daß zuvor andere Waren mit einem bestimmten Wert gekauft worden sind. Dies ist grundsätzlich ebenso zulässig wie Angebote, bei denen mehrere Waren und/oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.2003 - I ZR 253/00, GRUR 2003, 538, 539 = WRP 2003, 743 - Gesamtpreisangebot, m.w.N., für BGHZ vorgesehen). Noch weniger Bedenken begegnen Kopplungen, bei denen der Erwerb des Rechts zum Kauf einzelner bestimmter Waren - wie hier - nicht an den Kauf bestimmter anderer Waren gebunden ist. Die Beklagte gibt Wertmarken ab, wenn der Kunde nach einer unter ihrem gesamten Sortiment getroffenen Auswahl Waren mit einem entsprechenden Kaufpreis erworben hat. Es ist Sache des Kunden, vor dem Kauf dieser Waren Preisvergleiche anzustellen, sich Gedanken über die Preiswürdigkeit der Angebote zu machen und dabei mit abzuwägen, ob es ihm - auch wegen der Möglichkeit des Erwerbs von Sonderbezugswaren - günstiger erscheint , bei der Beklagten zu kaufen statt bei deren Wettbewerbern (vgl. dazu auch BGH GRUR 2003, 538, 539 - Gesamtpreisangebot).
Eine nach § 1 oder § 3 UWG unlautere Preisverschleierung bei der Ausgestaltung der "Treue-Aktion" ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Diese gibt
die Preise der Waren, für deren Kauf Wertmarken ausgegeben werden, ebenso an wie die "Treue-Preise" der Sonderbezugswaren. Eine Verpflichtung zu weiteren aufklärenden Angaben könnte nach den §§ 1 und 3 UWG nur dann bestehen , wenn andernfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Verbraucher durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert der angebotenen Sonderbezugswaren, gegeben wäre (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I). Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht den Zweck, über die für Preisangaben geltenden Vorschriften hinaus und unabhängig vom Schutz der Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung die Gewerbetreibenden anzuhalten, in der Werbung die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen, um Preisvergleiche zu erleichtern (vgl. BGH GRUR 2003, 538, 539 - Gesamtpreisangebot). Eine Irreführung des Kunden über den Wert der Sonderbezugswaren ist nicht vorgetragen und wäre auch nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags.
Die beanstandete Aktion ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Wertmarken nur befristet eingelöst werden konnten und das Recht zum Erwerb von Sonderbezugswaren nur unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat reicht" eingeräumt wurde. Die "Treue-Punkte" wurden, wie sich aus dem betreffenden Sammelheft ergibt, in der Zeit vom 1. März bis zum 17. Juli 1999 ausgegeben und konnten bis zum 31. Juli 1999 eingelöst werden. In welcher Zeit die "Gold-Marken" ausgegeben wurden und eingelöst werden mußten, ist nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß die Verbraucher durch die "Treue-Aktion" bei ihren Entscheidungen zum Kauf der Waren, für die Wertmarken abgegeben wurden, und zum späteren Kauf der Sonderbezugswaren in wettbewerbswidriger Weise unter Zeitdruck gesetzt wurden.
In derartigen Fällen könnten allerdings Kunden befürchten, daß der Vorrat an einer bestimmten Ware, die sie mit Hilfe der Wertmarken erwerben wollen , zu Ende geht, bevor sie die erforderliche Zahl von Wertmarken gesammelt haben, und sich deshalb verstärkt zu Einkäufen veranlaßt sehen. Eine solche Wirkung kann auch vom bevorstehenden Ablauf des Zeitraums ausgehen, in dem Wertmarken ausgegeben werden. Bei einem verständigen Verbraucher hat dies jedoch nicht zur Folge, daß die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Der Kunde ist auch unter solchen Umständen nicht gehindert, seine Kaufentscheidungen in Ruhe und in Abwägung der Vor- und Nachteile zu treffen.
3. Die Unterlassungsklage kann nicht auf den nunmehr im Revisionsverfahren erhobenen Vorwurf gestützt werden, die beanstandete Werbemaßnahme sei als Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung (§ 7 Abs. 1 UWG) wettbewerbswidrig. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Klage ebensowenig erstmals im Revisionsverfahren damit begründet werden , die Beklagte habe die Preise für die Sonderbezugswaren nicht entsprechend den Vorschriften der Preisangabenverordnung angegeben.
III. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu (§§ 677, 683, 670 BGB; vgl. dazu BGHZ 149, 371, 374 f. - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung).
Ein solcher Anspruch ist nur gegeben, wenn die Abmahnung im Zeitpunkt ihrer Vornahme eine auftragslose Geschäftsführung im Interesse des Abgemahnten war (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1983 - I ZR 166/81, GRUR 1984, 129, 131 = WRP 1984, 124 - shop-in-the-shop; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 41 Rdn. 85). Dies war hier nicht der Fall.
Mit seiner Abmahnung vom 24. März 1999 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs beim Einkauf in ihren Geschäften Goldmarken anzubieten, die gegen hochwertige Schmuckstücke eingetauscht werden können, und/oder eine so beschriebene Treue-Aktion durchzuführen. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch stand dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil in der geforderten Unterlassungserklärung eine Wettbewerbshandlung anderer Art, als sie die Beklagte begangen hatte, umschrieben war. Bei der tatsächlich von der Beklagten durchgeführten Aktion konnten Kunden lediglich das Recht erwerben, gegen "GoldMarken" Schmuckstücke zu günstigen Preisen einzukaufen. Ein ohne Zuzahlung möglicher Eintausch der "Gold-Marken" gegen Schmuckstücke wurde nicht beworben. Für eine derartige Wettbewerbshandlung bestand keine Wiederholungsgefahr.
C. Auf die Rechtsmittel der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags als unzulässig und hinsichtlich des Antrags auf Ersatz der Abmahnkosten als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Bergmann

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 21/06 Verkündet am:
31. Juli 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Haus & Grund III
Wird ein Dachverband im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von einem Landesverband
zur Geltendmachung markenrechtlicher Abwehransprüchen gegenüber
einem jüngeren Kollisionszeichen ermächtigt, so kann sich das schutzwürdige
Eigeninteresse des Dachverbands aus der Mitgliedschaft des Landesverbands
im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung auch vom Dachverband
benutzt wird.
Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom offiziellen
Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung
i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genießen. Wird ein solches Schlagwort
von Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die Benutzung auch dem
Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den
Landesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten Organisation zuordnet.
BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 21/06 - OLG Hamm
LG Bochum
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er führte zunächst den Namen „Zentralverband der deutschen Haus- und Grundeigentümer“. Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitgliederversammlung des Klägers, dem Vereinsnamen den Bestandteil „Haus & Grund“ voranzustellen. Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister erfolgte am 29. September 1992. Seitdem führt der Kläger den Namen „Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“.
2
Mitglieder des Klägers sind unter anderem die Landesverbände der Hausund Grundeigentümervereine. Dazu zählt auch der Landesverband N. (nachfolgend: Landesverband). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am 16. November 1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung „Haus + Grund N. “ voranzustellen. Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister erfolgte am 18. März 1992.
3
Mitglieder der Landesverbände des Klägers sind die Ortsvereine. Der Beklagte zu 1 war ursprünglich Mitglied eines solchen Landesverbands. Er kündigte seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 27. November 2000 zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1 führte ursprünglich den Namen „Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümerverein H. “. Seine Mitgliederversammlung beschloss am 8. Mai 1992, dem Namen die Bezeichnung „Haus & Grund“ voranzustellen. Diese Namensänderung wurde am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen. Seitdem führt er den Vereinsnamen „Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft e.V.“.
4
Der Kläger ist Inhaber der beiden deutschen Wort-/Bildmarken mit Priorität vom 1. April 1998 und 1. Oktober 1998.
5
Die Beklagte zu 2 ist ein Tochterunternehmen des Beklagten zu 1. Ihre Firma lautete ursprünglich „Leistungsgesellschaft n. Haus-, Wohnungsund Grundeigentümer mbH“. Die Umbenennung der Gesellschaft in „Leistungsgesellschaft Haus & Grund N. “ wurde am 9. April 1992 in das Handelsregister eingetragen. Die danach vorgenommene Umfirmierung in „Haus & Grund I. GmbH“ wurde am 10. Januar 2000 in das Handelsregister eingetragen.
6
Der Beklagte zu 1 nutzte auch nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband seinen Vereinsnamen sowie die Wortkombination „Haus & Grund“ unter anderem in seinen Werbe- und Internet-Auftritten.
7
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 verletze mit seinen gewerblichen Auftritten unter der Bezeichnung „Haus & Grund“ seine, des Klägers, vorrangigen Zeichenrechte. Die Bezeichnung „Haus & Grund“ sei den Mitgliedsorganisationen des Klägers vorbehalten. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der falsche Eindruck erweckt, der Beklagte zu 1 gehöre noch zur „Konzernorganisation“ des Klägers. Der Beklagte zu 1 könne sich nicht darauf berufen, dass er mit der Bezeichnung „Haus & Grund“ früher als der Kläger in das Vereinsregister eingetragen worden sei. Entscheidend sei, dass die Aufnahme des Zusatzes „Haus & Grund“ gerade auf seine, des Klägers, Initiative zurückzuführen sei. Mit dem Austritt des Beklagten zu 1 aus dem Landesverband hätten die Beklagten das Recht zur Nutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ verloren.
8
Für den Fall, dass er mit seinem eigenen Namensrecht keinen Erfolg hat, hat der Kläger die Klageansprüche auf Namensrechte des Landesverbands gestützt; diese mache er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Der Landesverband habe den Kläger ausdrücklich ermächtigt, dessen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung dieser Ansprüche ergebe sich aus dem Bedürfnis, als Zentralverband die der Durchsetzung des Schutzes des gemeinsamen Kennzeichens dienende Prozesse zentral steuern und führen zu können.
9
Weiterhin macht der Kläger – ebenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft – auch die Namensrechte des Verlages „Haus & Grund“ einschließlich der Titelschutzrechte für die von diesem Verlag herausgegebene Zeitung geltend.
10
Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 folgende Bezeichnungen zu benutzen: (1) Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft (2) HAUS & GRUND H. (3) HAUS & GRUND

(4)



(5) haus-und-grund-h. .de

(6)



hilfsweise, die auf dem obigen Foto abgebildeten Bildbestandteile (7) HAUS & GRUND I. GmbH

(8)


(9) Haus & Grund Mitgliederservice (10) Haus & Grund Rechtsberatung (11) Haus & Grund Immobilien (12) Haus & Grund Medien und/oder
(13) Haus & Grund Service-Center; 2. die Beklagte zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs des Beklagten zu 1 folgende Bezeichnungen zu benutzen: (1) HAUS & GRUND I. GmbH (2) HAUS & GRUND (3) HAUS & GRUND H.

(4)



und/oder (5) haus-und-grund-h. .de; 3. den Beklagten zu 1 zu verurteilen,
a) die Löschung seines Namens „Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft“ beim zuständigen Vereinsregister zu beantragen,
b) gegenüber der DENIC auf die Internetdomain „haus-und-grund-h. .de“ zu verzichten; 4. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Löschung ihres Namens HAUS & GRUND I. GmbH beim zuständigen Handelsregister zu beantragen; 5. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Antrag 1 seit dem 15. März 2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden; 6. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag 2 seit dem 15. März 2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden; 7. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden; 8. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 2 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.
11
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, ihnen stehe das bessere Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ zu; sie berufen sich hierfür unter anderem auf die Gestattung eines Verbandes namens „Haus & Grund V. e.V.“. Unabhängig davon fehle den Klagezeichen die originäre Unterscheidungskraft; Verkehrsgeltung könne der Wortkombination „Haus & Grund“ nicht beigemessen werden. Die Zeichen seien im Übrigen nicht verwechselbar. Schließlich haben sie die Verwirkung der Ansprüche geltend gemacht.
12
Aus gewillkürter Prozessstandschaft stünden dem Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche ebenfalls nicht zu, da es sowohl an einer Ermächtigung als auch an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Geltendmachung fremder Rechte fehle. Jedenfalls seien Ansprüche des Landesverbands und des Verlages „Haus & Grund“ auch verwirkt.
13
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bochum, Urt. v. 12.5.2005 – 14 O 35/05, juris). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm GRUR-RR 2006, 161). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


A.


14
Das Berufungsgericht hat in einzelnen Punkten Zweifel hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers geäußert, die geltend gemachten Ansprüche aber letztlich für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
15
Der Kläger könne die gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht aus eigenen Rechten herleiten, da dem Beklagten zu 1 an der Bezeichnung „Haus & Grund“ die bessere Priorität zustehe. Als Anspruchsgrundlage für das Verbotsbegehren des Klägers komme § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG in Betracht. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1 gebrauchten ihre Namen im geschäftlichen Verkehr. Der Vereinsname des Klägers verfüge über ausreichende Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung „Haus & Grund“ sei nicht nur rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien auch zumindest im weiteren Sinne verwechselbar, da in beiden Vereinsnamen der Bestandteil „Haus & Grund“ jeweils prägend sei. Der Beklagte zu 1 erscheine dem Verkehr als Untergliederung des Klägers. Die Aufgabenbereiche – Förderung des privaten Grundeigentums – stimmten ebenfalls überein. Dem Beklagten zu 1 komme mit seinem Namensrecht jedoch die bessere Priorität gegenüber dem Namensrecht des Klägers zu. Für den Zeitpunkt des Erwerbs des Namensrechts sei die Benutzungsaufnahme maßgebend. Im Streitfall sei insoweit auf die jeweilige Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister abzustellen; diese sei für den Kläger am 29. September 1992 und für den Beklagten zu 1 am 22. Juli 1992 erfolgt. Die Schutzwirkung für einen neuen Namen könne zwar grundsätzlich auch schon vor dessen Eintragung in das Vereinsregister beginnen, wenn der Verein bereits vor der Registrierung unter dem neuen Namen massiv hervorgetreten und tätig geworden sei. Davon könne jedoch weder beim Kläger noch bei dem Beklagten zu 1 ausgegangen werden.
16
Die bessere Priorität des Namens des Beklagten zu 1 habe auch nach seinem Austritt aus dem Landesverband Bestand. Der Beklagte zu 1 habe unabhängig vom Kläger ein eigenes Namensrecht mit besserer Priorität erworben. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Abrede berufen, nach der der Beklagte zu 1 seinen Vereinsnamen nur während seiner Mitgliedschaft im Landesverband habe führen dürfen. Eine solche Beschränkung ergebe sich auch nicht aus einer besonderen Treuepflicht des Beklagten zu 1 gegenüber dem Landesverband oder dem Kläger. Der Beklagte zu 1 habe nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband vielmehr die Stellung eines beliebigen Dritten im Hinblick auf das Namensrecht des Klägers. Schließlich könne dem Beklagten zu 1 auch nicht vorgeworfen werden, dass er mit der Benutzung des Bestandteils „Haus & Grund“ in seinem Namen arglistig oder rechtsmissbräuchlich handele. Aus seinen Marken könne der Kläger ebenfalls nicht erfolgreich gegen den Beklagten zu 1 vorgehen, da die Marken im Vergleich zum Vereinsnamen des Beklagten zu 1 prioritätsjünger seien.
17
Der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Namensführung auch nicht aus abgeleitetem Recht des Landesverbands untersagen, da es bereits an den Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft fehle. Es sei schon zweifelhaft , ob der Landesverband den Kläger überhaupt ermächtigt habe, seine Rechte im Wege der Klage gegen den Beklagten zu 1 geltend zu machen. Zumindest aber fehle ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Namensrechte des Landesverbands. Es komme dem Kläger nicht speziell auf den Landesverband und dessen Namensschutz an. Er wolle im Ergebnis vielmehr nur seiner eigenen schlechteren Priorität abhelfen. Bei der Prozessstandschaft gehe es indessen nicht darum, dem Ermächtigten einen Prozesserfolg zu verschaffen, an dem der Ermächtigende selbst kein Interesse habe. Aber selbst wenn von einer wirksamen Prozessstandschaft ausgegangen werde, änderte sich am Ergebnis nichts. Dem Landesverband stehe im Verhältnis zum Beklagten zu 1 zwar die bessere Priorität an der Wortfolge „Haus & Grund“ zu, die auch in seinem Vereinsnamen prägend sei. Ebenso sei Verwechslungsgefahr gegeben. Einem Unterlassungsanspruch des Landesverbands stehe aber der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB entgegen. Der Vortrag des Klägers biete keine Anhaltspunkte dafür , dass der Landesverband gegenüber dem Beklagten zu 1 zu irgendeiner Zeit seine Namensrechte beansprucht habe. Da der Beklagte zu 1 unter seinem neuen Namen eine umfangreiche Tätigkeit entfaltet habe, könne auch von einem gesicherten Besitzstand des Beklagten zu 1 ausgegangen werden.
Ansprüche des Klägers aus Namensrechten des Verlages „Haus & Grund“
18
seien ebenfalls nicht gegeben. Insoweit fehle es ebenfalls an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
19
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet, weil für diese ebenfalls die bessere Priorität an der Bezeichnung „Haus & Grund“ streite. Eine Umfirmierung der Beklagten zu 2 in „Leistungsgesellschaft Haus & Grund N. GmbH“ sei bereits am 9. April 1992 erfolgt.

B.


20
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
21
I. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
22
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Rechtsschutzinteresse des Klägers dürfte bereits dadurch genügt sein, dass dem Beklagten zu 1 die Verwendung des im Vereinsregister eingetragenen Vereinsnamens verboten werde; es sei nicht zu erwarten, dass der Beklagte zu 1 nach einer Umbenennung die unter Ziffer 1 des Berufungsantrags im Einzelnen aufgeführten Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ weiterhin verwenden werde. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht angegriffen.
23
Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung „Haus & Grund“ in der im Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Art und Weise tatsächlich benutzt hat. Dadurch wird die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungs- gefahr begründet, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 160/00, GRUR 2003, 450, 452 = WRP 2003, 511 – Begrenzte Preissenkung; Bornkamm in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rdn. 1.38 und 1.46 m.w.N.). Solange die Wiederholungsgefahr – wie im Streitfall – nicht beseitigt ist, steht dem Verletzten ein an der konkreten Verletzungshandlung ausgerichteter Unterlassungsanspruch zu, für dessen gerichtliche Geltendmachung das Rechtsschutzbedürfnis nicht zweifelhaft ist.
24
2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der Kläger könne nur die Löschung des verletzenden Teils „Haus & Grund“ im Vereinsnamen des Beklagten zu 1 beanspruchen, weil die weiteren Namensbestandteile nicht störten.
25
Der kennzeichenrechtliche Löschungsanspruch zielt in der Regel darauf ab, dass der Verletzer die beanstandete Bezeichnung in ihrer konkreten Gestalt nicht mehr benutzen darf. Für ein Schlechthinverbot des Bestandteils „Haus und Grund“ besteht kein Anlass, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegriffene Bestandteil – wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird – keine Verwechslungsgefahr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 – I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 – RBB; Urt. v. 14.10.1999 – I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 – comtes/ComTel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 79; anders noch BGH, Urt. v. 26.9.1980 – I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 – Sitex).
26
3. Die Revision weist mit Recht auch darauf hin, dass der Klageantrag zu 1 darauf gerichtet ist, dem Beklagten zu 1 zu untersagen, die einzeln aufgeführten Bezeichnungen zur Kennzeichnung seines eigenen und des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 zu benutzen. Soweit es dabei um Bezeichnungen für den Ge- schäftsbetrieb der Beklagten zu 2 geht, ist dieser Antrag – entgegen der Annahme des Berufungsgerichts – nicht darauf gerichtet, den Beklagten zu 1 dazu zu bestimmen, der Beklagten zu 2 die Verwendung bestimmter Bezeichnungen zu verbieten. In Rede steht allein ein eigenes Verhalten des Beklagten zu 1.
27
II. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dem Kläger stünden im Hinblick auf den schlechteren Zeitrang keine Ansprüche aus eigenem Recht wegen der Verletzung seines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG gegen den Beklagten zu 1 zu.
28
1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Abweisung der Klage mit dem gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrag (Antrag zu 1) nicht. Vielmehr kann der Kläger nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt aufgrund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbezeichnung „Haus & Grund“ verlangen, dass der Beklagte zu 1 die Verwendung der beanstandeten, sämtlich durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägten Bezeichnungen für den eigenen Verein unterlässt. Aus seiner Sicht folgerichtig hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 1 die im Antrag zu 1 aufgeführten Bezeichnungen in der Vergangenheit auch zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 verwendet hat.
29
a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 – I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 – Kyffhäuser; Urt. v. 23.6.1994 – I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 – Rotes Kreuz; Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Literaturhaus ). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 – Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz , 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 – I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 – Lohnsteuerhilfeverein I). Es steht einer nach außen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung gleich, wenn ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistungen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen den vollständigen Namen des Klägers („Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungsund Grundeigentümer e.V.“) in den Blick genommen, der durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt werde. Kennzeichenrechtlichen Schutz kann indessen nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch die aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige – Kurzbezeichnung „Haus & Grund“ beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.
30
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt und gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer anbietet. Die Angebote des Klägers, der Landesverbände und der Ortsvereine stellen sich als eine Einheit dar. Dem Kläger kommt dabei die Aufgabe des auch nach außen in Erscheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das einheitliche Konzept verantwortlich ist und die Interessen der – ihm über die Landesverbände und Ortsvereine indirekt angehörenden Mitglieder – auf Bundesebene vertritt.
31
b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Namensbestandteil „Haus & Grund“ des Klägers sei hinreichend unterscheidungskräftig.
32
Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung „Haus & Grund“ eine noch ausreichende originäre Unterscheidungskraft zugesprochen; sie sei nicht rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt, so dass sich nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld des Klägers schließen lasse. Damit sei die Bezeichnung als individueller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Namensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 – Altberliner).
33
Im Streitfall sind freilich der Bezeichnung „Haus & Grund“ beschreibende Anklänge nicht abzusprechen. Bei Verbandsnamen ist indessen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen – ähnlich wie bei Zeitungstiteln – an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis (OLG Frankfurt GRUR 1980, 1002 f.; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 213; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 5 Rdn. 144).
34
An diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Wortfolge „Haus & Grund“ nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbereich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Begriffe „Haus“ und „Grund“ gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und können in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienstleistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung für einen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge „Haus & Grund“ aber nicht konkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbindung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen Begriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammensetzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 – I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 f. = WRP 1997, 1091 – Immo-Data; Urt. v. 15.2.2001 – I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 – CompuNet/ ComNet I). Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 – I ZR 45/75, GRUR 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 – Wach- und Schließ; OLG Hamburg GRUR 1986, 475). So verhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen „Haus“ und „Grund“ gebildete Wortkombination „Haus & Grund“ ergibt ein einprägsames Schlagwort, dem als schlagwortartige Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt.
35
c) Ob der Verkehr die Beklagte aufgrund des beanstandeten Unternehmenskennzeichens unmittelbar mit dem Kläger verwechselt, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhandener Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 166/98, GRUR 2001, 344, 345 = WRP 2001, 273 – DB Immobilienfonds; GRUR 2002, 898, 900 – defacto ; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281 – Mustang).
36
aa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = WRP 2007, 1193 – Euro Telekom). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
37
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien tätig sind, nahezu identisch sind. Beide Parteien sind der Förderung des privaten Grundeigentums verpflichtet. Zwar nimmt der Kläger als Zentralverband die Interessen des privaten Grundeigentums auf Bundesebene wahr und koordiniert die Tätigkeit der Landesverbände und Ortsvereine, während der Beklagte zu 1 seine Mitglieder unmittelbar berät und betreut. Dies ändert aber nichts daran, dass die Tätigkeitsbereiche der Parteien sich teilweise überschneiden und damit jedenfalls nahe beieinander liegen.
38
cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Vereinsname des Beklagten zu 1 (Haus & Grund H. Verband , der privaten Wohnungswirtschaft e.V.) durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt wird, während die rein beschreibenden geographischen und Funktionsangaben in den Hintergrund treten. Damit ist von einer großen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen.
39
dd) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gegebenen Umständen bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutreffenden Eindruck gewinne, zwischen den Parteien bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden Bestandteil „Haus & Grund“ wird der Verkehr den Eindruck gewinnen, beim Beklagten handele es sich um eine Unterorganisation des Klägers. Die Verwechslungsgefahr wird durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz „H. “ im Vereinsnamen des Beklagten zu 1 sogar noch verstärkt. Denn durch diesen Zusatz erweckt der Beklagte zu 1 den Eindruck, als handele es sich bei ihm um eine der zahlreichen Untergliederungen des Klägers, die die Bezeichnung „Haus und Grund“ mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geographischen Zusatz führen.
40
d) Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche scheiterten daran, dass dem Beklagten zu 1 gegenüber dem Namensrecht des Klägers die bessere Priorität an der Bezeichnung „Haus & Grund“ zukomme, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass der
41
Vereinsname des Beklagten zu 1 mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ am 22. Juli 1992 und damit früher als der jetzige Vereinsname des Klägers in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Der Kläger habe ein Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ erst mit Eintragung seines jetzigen Vereinsnamens in das Vereinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt, dass er bereits vor der Eintragung unter dem neuen Namen hervorgetreten und tätig geworden sei.
42
bb) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme der Bezeichnung „Haus & Grund“ als Bestandteil des jetzigen Vereinsnamens des Klägers liege bereits im Jahr 1991. Der Kläger habe im Rahmen einer Initiative zur Schaffung einer „Corporate Identity“ die Änderung des Namens in Form einer Hinzufügung der Bezeichnung „Haus & Grund“ geplant und seine Absichten auch kundgetan. Der Schutz eines neuen Vereinsnamens entsteht jedoch erst mit der Benutzungsaufnahme. Diese setzt Maßnahmen der geschäftlichen Betätigung voraus, die nach außen gerichtet sind. Interne Vorbereitungshandlungen , wie beispielsweise die Ausarbeitung einer geschäftlichen Konzeption , reichen nicht aus (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 56). Dementsprechend genügt es nicht, wenn der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern die Absicht bekundet hat, sich umbenennen zu wollen, und geäußert hat, dass er auch entsprechende Umbenennungen seiner Mitgliedsverbände und -vereine anstrebe. Aus dem Klagevortrag, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nicht, dass der Kläger seinen neuen Namen vor der Eintragung in das Vereinsregister außerhalb des Mitgliederkreises bekannt gegeben und benutzt hat.
43
cc) Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen geschützte Schlagwort, das einen Teil des Vereinsnamens bildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 – Seicom ; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 22 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte bei seiner Beurteilung aber auch in Erwägung ziehen müssen, ob der Kläger an der Bezeichnung „Haus & Grund“ schon vor deren Aufnahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz erlangt hatte.
44
Eine besondere Geschäftsbezeichnung dient – ebenso wie der Name oder die Firma – dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin eine Namensfunktion beigemessen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 – I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 – Festival Europäischer Musik). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Bezeichnung „Haus & Grund“ erfüllt , da ihr originäre Unterscheidungskraft zukommt (s. die Darlegungen unter B II 1 b).
45
Der Kläger hat vorgetragen, das Schlagwort „Haus & Grund“ sei spätestens seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als geschäftliche Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm zugehörigen Landesverbände und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als übergeordnetem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur bestehe. Der Verkehr erkenne regelmäßig solche Strukturen und vermute daher einen organisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht nachgegangen, weil es unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Verein dürfe stets nur unter seinem vollständigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft nicht zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie anderen juristischen Personen unbenommen, im Geschäftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen abweichenden Kurzbezeichnung aufzutreten.
46
Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich aus diesen Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch Mitgliedsverbände auch dem Kläger zurechnet. Bei dieser – dem Tatrichter vorbehaltenen – Prüfung kommt es darauf an, ob die vorgelegten Unterlagen auf einen Gebrauch der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch den Kläger hindeuten. Einer Zuordnung zum Kläger steht nicht von vornherein entgegen, dass etliche der vorgelegten Unterlagen – wie die Revisionserwiderung geltend macht – nicht vom Kläger, sondern von Landesverbänden und Ortsvereinen stammen. Denn es ist anerkannt, dass einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen kann, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 – CompuNet /ComNet II, m.w.N.). Entscheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 – I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 – Metrix; Urt. v. 27.6.1975 – I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 – IFA). Unerheblich ist dagegen, ob der Kläger tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die Mitgliedsverbände hat. Die (unterstellte) Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ ist nur dann dem Kläger zuzuordnen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachverband.
47
Für das Revisionsverfahren ist danach zugunsten des Klägers zu unterstellen , dass er die Bezeichnung „Haus & Grund“ bereits 1957 als besondere Geschäftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Die Bezeichnung genießt unter diesen Umständen einen besseren Zeitrang als der Vereinsname des Beklagten zu 1, der am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Für eine vor dem Eintragungszeitpunkt liegende Ingebrauchnahme des Schlagworts „Haus & Grund“ durch den Beklagten zu 1 sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
48
e) Ob sich die Abweisung des Antrags zu 1 im Hinblick auf die von den Beklagten geltend gemachte Verwirkung als zutreffend erweist, kann in der Revisionsinstanz auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.
49
f) Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die Abweisung des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrags bestätigt hat.
50
2. Für eine Entscheidung über die anderen gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Anträge – Antrag zu 3 (Löschung des Verbandsnamens, Verzicht auf den Domainnamen), Antrag zu 5 (Auskunft) und Antrag zu 7 (Feststellung der Schadensersatzpflicht ) – fehlt demnach ebenfalls die Grundlage. Auch insoweit kann das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil daher keinen Bestand haben.
51
III. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Führung des Vereinsnamens auch nicht aus abgeleitetem Recht des Landesverbands verbieten lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft schlüssig dargelegt.
52
1. Eine Ermächtigung zur Prozessführung kann formlos und auch durch konkludentes Handeln erteilt werden (BGHZ 94, 117, 122). Sie muss sich auf einen bestimmten Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen (MünchKomm.ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 50 Rdn. 56).
53
a) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. August 2005 vorgetragen, der Landesverband N. habe ihn schon vor Anfertigung der Klage ermächtigt , auch die Unterlassungsansprüche des Landesverbands gegen die Beklagten geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 hat der Kläger des Weiteren vorgetragen, die Ermächtigung sei im Rahmen von Telefongesprächen mit seinem Prozessbevollmächtigten vor Einreichung der Klage erteilt worden. Dieser Vortrag lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Vorsitzende des Landesverbands damit einverstanden war, dass der Kläger kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche des Landesverbands gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend macht. Das Berufungsgericht wäre deshalb gehalten gewesen, den Beweisangeboten des Klägers zur Ermächtigung nachzugehen. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Kläger vom Landesverband Niedersachsen ermächtigt worden ist, den fraglichen Anspruch im eigenen Namen zu verfolgen.
54
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht dann auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds). Bei einem Anspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung kann sich das schutzwürdige Interesse aus einer besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen werden (BGH, Urt. v. 13.10.1994 – I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 – Nicoline). Das schutzwürdige Interesse wird beispielsweise bejaht , wenn eine Konzernmutter von der von ihr beherrschten Konzerntochter ermächtigt wird oder wenn zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem ein Ver- triebsvertrag hinsichtlich der gekennzeichneten Produkte besteht (vgl. BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds; BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline).
55
c) Eine besondere Rechtsbeziehung zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem besteht im Streitfall aufgrund der Mitgliedschaft des Landesverbands im Zentralverband des Klägers. Es ist nicht erforderlich, dass das in Rede stehende Kennzeichenrecht ausdrücklich Gegenstand der Rechtsbeziehung ist. Ausreichend ist vielmehr, dass seine Beeinträchtigung wirtschaftlich auch in hohem Maße zu Lasten des ermächtigten Unternehmens geht. Dies ist anzunehmen, wenn ein Firmenschlagwort sowohl vom Ermächtigenden als auch vom Ermächtigten genutzt wird (vgl. BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline). Der Kläger strebt zur Wahrung seiner „Corporate Identity“ an, dass die Mitgliedsverbände das gleiche Firmenschlagwort wie der Kläger als Zentralverband in ihren Namen führen. Daraus ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse, den Namen eines Mitgliedsverbands, der das Schlagwort enthält, gegenüber Rechtsverletzungen Dritter zu verteidigen.
56
2. Dem Landesverband N. gegen steht den Beklagten zu 1 ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. Ihm kommt an der Wortfolge „Haus & Grund“ der bessere Zeitrang zu. Der neue Vereinsname des Landesverbands „Haus und Grund N. Landesverband N. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine“ wurde am 18. März 1992 in das Vereinsregister eingetragen und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seither auch im geschäftlichen Verkehr benutzt. Für den Beklagten zu 1, der vormals „Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein H. “ hieß, wurde der neue Vereinsname mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ erst am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen.
57
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Vereinsnamen des Landesverbands und dem Namen des Beklagten zu 1 bejaht. Zwar ist die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Haus & Grund“ von Haus aus nur gering. Das geringe Maß an Kennzeichnungskraft reicht jedoch zur Begründung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht Branchenidentität. Denn die Satzungsziele des Landesverbands und des Beklagten zu 1 stimmen überein. Beide Vereine verfolgen das Ziel der Förderung des privaten Grundeigentums. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Gesamteindruck der dem Klagezeichen „Haus & Grund“ gegenüberstehenden Bezeichnung des Beklagten zu 1 durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt. Die übrigen Bestandteile seines Vereinsnamens haben rein beschreibenden Charakter. Es besteht damit eine hohe Zeichenähnlichkeit. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Gefahr, dass der Verkehr aufgrund der Ähnlichkeit der prägenden Namensbestandteile von einem organisatorischen Zusammenhang des Landesverbands und des Beklagten zu 1 ausgeht.
58
4. Dem Unterlassungsanspruch des Landesverbands steht nicht der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB i.V. mit § 21 Abs. 4 MarkenG entgegen. Die Verwirkung von Abwehransprüchen setzt im Kennzeichenrecht voraus, dass infolge eines länger andauernden ungestörten Gebrauchs der angegriffenen Bezeichnung bei dem Anspruchsgegner ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden ist, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben soll, weil er aufgrund des Verhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen konnte, dieser dulde die Verwendung des Zeichens (BGH, Urt. v. 6.5.2004 – I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.). Der Beklagte zu 1 hat seine Mitgliedschaft im Landesverband am 27. Januar 2000 zum 31. Dezember 2001 gekündigt. Während der Zeit der Mitgliedschaft war der Landesverband damit einverstanden, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung „Haus & Grund“ führt, wobei von einer konkludenten Gestattung auszugehen ist. Der Anschein ei- ner Duldung der rechtswidrigen Zeichennutzung konnte danach frühestens ab dem 1. Januar 2002 entstehen. In der Folgezeit entstand jedoch kein berechtigtes Vertrauen des Beklagten zu 1 auf eine Duldung der Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch den Landesverband. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers keine Bedeutung beigemessen, wonach der Beklagte zu 1 seit dem Wirksamwerden der Kündigung bis November 2004 Verhandlungen über seinen Wiedereintritt in den Landesverband geführt hat. Der Beklagte zu 1 konnte nicht damit rechnen, dass der Landesverband während der laufenden Verhandlungen sein Namensrecht geltend machen würde, weil dadurch die Gespräche über einen Wiedereintritt des Beklagten zu 1 in den Landesverband hätten gefährdet werden können. Auch in der Zeit nach dem Scheitern dieser Gespräche wurde kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen. Selbst wenn der Landesverband während der Verhandlungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben sollte, dass die weitere Namensführung des Beklagten zu 1 von seiner Mitgliedschaft im Landesverband abhängt, konnte der Beklagte zu 1 nicht davon ausgehen, dass die Namensführung danach unbeanstandet bleiben würde.
59
5. Dem Kläger stehen aus abgeleitetem Recht des Landesverbands allerdings keine Ansprüche auf Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1 zu. Eine Ermächtigung des Klägers durch den Landesverband für die Geltendmachung dieser Folgeansprüche ist nicht dargelegt. Es wird daher insoweit darauf ankommen, ob der Kläger ein eigenes prioritätsälteres Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ hat (vgl. dazu oben unter B II 2).
60
IV. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht des Landesverbands herleiten.
61
Der Erfolg der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage aus eigenem Recht hängt davon ab, ob dem Kläger an der Bezeichnung „Haus & Grund“ im Verhältnis zur Beklagten zu 2 die bessere Priorität zusteht. Hierzu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts. Insoweit kann auf die Darlegungen unter B II 1 d cc verwiesen werden.
62
Ob die gegenüber der Beklagten zu 2 erhobene Klage aus abgeleitetem Recht des Landesverbands Erfolg hat, hängt ebenfalls von weiteren Feststellungen ab. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft auch insoweit schlüssig dargelegt. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls den Beweisangeboten des Klägers bezüglich der behaupteten Ermächtigung nachzugehen haben. Ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers liegt ebenfalls vor. Insoweit kann auf die Ausführungen unter B III 1 c verwiesen werden.
63
Für die Revisionsinstanz ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass eine ausreichende Ermächtigung des Landesverbands gegeben ist. Ob dem Landesverband gegen die Beklagte zu 2 ein Unterlassungsanspruch zusteht, hängt gleichfalls von weiteren Feststellungen ab. Die Verwechslungsgefahr zwischen dem Vereinsnamen des Landesverbands und der Firma der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft.
64
Zu Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der von der Beklagten zu 2 erhobene Verwirkungseinwand greife durch. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft des Beklagten zu 1. Sie musste deshalb in Betracht ziehen, dass der Landesverband die Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ auch durch die Beklagte zu 2 nur während der Zeit der Mitgliedschaft des Beklagten zu 1 im Landesverband und während der Zeit der Verhandlungen über den Wiedereintritt des Beklagten zu 1 duldete. Anhaltspunkte für einen besonderen, über mehrere Jahre entstandenen Vertrauenstatbestand sind aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu ersehen.
65
V. Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Namensführung nicht aus abgeleitetem Recht des Verlags „Haus & Grund“ verbieten.
66
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers fehlt, mögliche Ansprüche des Verlags gegen den Beklagten zu 1 im eigenen Namen geltend zu machen. Beim Verlag „Haus & Grund“ handelt es sich um eine Tochtergesellschaft nicht des Klägers, sondern des Landesverbands „Haus & Grund R. Verband Rheinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“. Die Revision hat keinen Vortrag des Klägers aufgezeigt, aus dem sich Leistungsbeziehungen zwischen dem Verlag und dem Kläger entnehmen lassen könnten. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung von Rechten des Verlages „Haus & Grund“ ist daher nicht ersichtlich.
67
VI. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne aus seinen Marken nicht mit Erfolg gegen die Beklagten vorgehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf verwiesen , dass die Marken, aus denen der Kläger vorgeht, prioritätsjünger sind als der Vereinsname des Beklagten zu 1 und als die Firma der Beklagten zu 2. Zwar ist die heutige Firma der Beklagten zu 2 erst im Jahre 2000 und damit nach der Anmeldung der Klagemarken im Handelsregister eingetragen worden. Der Beklagten zu 2 kommt aber zugute, dass sie bereits seit 1992 eine Firmenbezeichnung verwendet , die mit ihrer heutigen Firma im kennzeichnenden Teil identisch ist.

C.


68
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf die Revision des Klägers aufzuheben. Die Sache ist, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Koch
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 12.05.2005 - 14 O 35/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 U 93/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 158/05 Verkündet am:
31. Juli 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Haus & Grund I

a) Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines
Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1
MarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht
nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus
ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung
genießende – Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftlichen
Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung
zu dienen.

b) Zwischen dem Namensschlagwort "Haus und Grund" und der Firmenbezeichnung
"Holzer Haus + Grund e.K." besteht keine Verwechslungsgefahr.
BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 158/05 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er ist unter dem Namen „Haus und Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“ im Vereinsregister eingetragen. Ihm sind 22 Landesverbände angeschlossen, die sich wiederum in etwa 1000 Ortsvereine gliedern. Der Kläger bezweckt nach seiner Satzung die Wahrung der Belange des Haus- und Grundeigentums gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und der Öffentlichkeit sowie die Förderung der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft.
2
Der Beklagte betreibt unter der Firma „Holzer Haus + Grund e.K.“ seit 1988 ein Immobilienunternehmen im Wesentlichen mit den Gegenständen „Vermittlung von Haus- und Wohnungseigentum“ und „Bauunternehmerleistungen“.
3
Der Kläger ist der Ansicht, der Bestandteil „Haus und Grund“ in seinem Namen genieße als Unternehmenskennzeichen Schutz. Er hat dazu vorgetragen, der Namensbestandteil sei bekannt und werde im geschäftlichen Verkehr seit Ende des 19. Jahrhunderts durchgängig bis heute verwendet. Es bestehe damit auch Schutz aufgrund von Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG. Die Firma des Beklagten sei mit seinem Kennzeichen verwechselbar, da die Bezeichnungen ausreichend ähnlich und die angebotenen Dienstleistungen gleichartig seien. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich ferner aus der Verletzung von Vorschriften zum Schutz des lauteren Wettbewerbs wegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise.
4
Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrt.
5
Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dem Bestandteil „Haus und Grund“ im Namen des Klägers komme kein kennzeichenrechtlicher Schutz zu. Es fehle zudem an einer Verwechslungsgefahr. Jedenfalls seien mögliche Ansprüche des Klägers verwirkt.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
7
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat marken-, namens- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu, da der Bezeichnung „Haus und Grund“ weder originäre kennzeichenmäßige Unterscheidungskraft noch Verkehrsgeltung beigemessen werden könne. Diese Bezeichnung sei für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hausbau und -verwaltung beschreibend. Sie umschreibe in Kurzfassung die beiden Gegenstände, auf die sich die Dienstleistungen der Parteien bezögen. Die Zusammenfassung der beiden Begriffe zu einer Bezeichnung ändere daran nichts. Es handele sich nicht um eine einprägsame Neubildung, sondern um eine übliche, sachlich sogar naheliegende Zusammenführung zweier Begriffe. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen ließen nicht erkennen, dass die in Rede stehende Bezeichnung zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch den Beklagten Verkehrsgeltung zugunsten des Klägers erlangt habe. Zudem fehle es an einer Verwechslungsgefahr zwischen dem Namensschlagwort des Klägers und der angegriffenen Bezeichnung des Beklagten. Da dem Bestandteil „Haus und Grund“ keine namensmäßige Unterscheidungskraft zukomme, werde das Zeichen des Beklagten von dessen Familiennamen geprägt. Im Übrigen sei den beteiligten Verkehrskreisen bekannt, dass der Kläger und seine Unterorganisationen die Bezeichnung „Haus und Grund“ entweder allein oder mit einem Ortszusatz, nicht aber zusammen mit Familiennamen verwendeten. Ein markenrechtlicher Anspruch aus § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 MarkenG scheide ebenfalls mangels Verkehrsgeltung des Klagezeichens aus. Namensrechtliche Ansprüche seien ausgeschlossen , weil es auch insoweit an der Unterscheidungskraft bzw. an der Verkehrsgeltung fehle. Da es sich bei „Haus und Grund“ um eine beschreibende Angabe han- dele, komme schließlich auch eine Irreführung nach § 3 UWG a.F. nicht in Betracht.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
11
1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung aus § 15 Abs. 4 i.V. mit § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG zu.
12
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem – unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden – Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen , die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 – I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 – Kyffhäuser; Urt. v. 23.6.1994 – I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 – Rotes Kreuz; Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Literaturhaus). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 – Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 – I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 – Lohnsteuerhilfeverein I). Kennzeichenrechtlichen Schutz kann nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.
13
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt und – gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen – Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer anbietet. Die Angebote des Klägers, der Landesverbände und Ortsvereine stellen sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, als eine Einheit dar. Dem Kläger kommt dabei die Aufgabe des auch nach außen in Erscheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das einheitliche Konzept verantwortlich ist und die Interessen der – ihm über die Landesverbände und Ortsvereine indirekt angehörenden Mitglieder – auf Bundesebene vertritt.
14
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kurzbezeichnung „Haus und Grund“ sei für die fraglichen Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig; sie genieße auch keine Verkehrsgeltung. Darüber hinaus fehle es aber auch an der erforderlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen „Haus und Grund“ und der beanstandeten, vom Beklagten verwendeten Bezeichnung „Holzer Haus + Grund“. Gegen die Verneinung der Verwechslungsgefahr wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Frage der Unterscheidungskraft und der Verkehrsgeltung des Klagezeichens bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31.7.2008 – I ZR 171/05 Tz. 16 ff. – Haus & Grund II).
15
aa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = WRP 2007, 1193 – Euro Telekom).
16
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien tätig sind, so nahe beieinander liegen, dass eine Verwechslungsgefahr nicht schon wegen mangelnder Branchennähe ausgeschlossen werden kann. Die Tätigkeit des Klägers ist darauf gerichtet, die Belange des Hausund Grundeigentums gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und der Öffentlichkeit zu wahren sowie die Grundstücks- und Gebäudewirtschaft zu fördern; die ihm vermittels der Landesverbände angehörenden Ortsvereine führen Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hausbau und der Verwaltung von Häusern und Grundstücken durch. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich, in dem der Beklagte als Immobilienmakler und Bauunternehmer tätig ist. Gemeinsamer Bezugspunkt beider Tätigkeiten sind jedoch Immobilien. Dies würde jedenfalls bei Zeichenidentität ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anzunehmen, weil der Verkehr zumindest wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge zwischen den Parteien vermuten würde. Insoweit bestehen ausreichende Berührungspunkte.
17
cc) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei angenommen, dass es an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit fehlt. Selbst wenn mit dem Berufungsgericht Verkehrsgeltung des Klagezeichens „Haus und Grund“ und damit zumindest eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 888 Tz. 19 – Euro Telekom), hält die Firma des Beklagten („Holzer Haus + Grund e.K.“) einen ausreichenden Abstand zur Geschäftsbezeichnung des Klägers („Haus und Grund“).
18
(1) Bei der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz als Firmenschlagwort, ist dieser gesondert geschützte Teil maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 899 = WRP 2002, 1066 – defacto). Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen (BGH GRUR 2007, 888 Tz. 22 – Euro Telekom).
19
(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die (zumindest weitgehende ) Übereinstimmung des Schlagworts „Haus und Grund“ mit dem Bestandteil „Haus + Grund“ in der angegriffenen Bezeichnung des Beklagten für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht ausreicht, weil die angegriffene Bezeichnung durch den Familiennamen „Holzer“ und nicht durch den übereinstimmenden Bestandteil „Haus + Grund“ geprägt wird. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Beurteilung des Gesamteindrucks eines zusammengesetzten Zeichens liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren daher nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den maßgeblichen Rechtsbegriff zutreffend zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat (BGH, Urt. v. 27.11.2003 – I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 – Telekom). Es verstößt nicht gegen Erfahrungssätze, dass das Berufungsgericht dem Familiennamen „Holzer“ eine allein prägende Bedeutung in der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten beigemessen hat. Der Familienname stellt ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemeinen einen klaren Herkunftshinweis entnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2008 – I ZR 134/05 Tz. 13 – Hansen -Bau). Demgegenüber zeichnet sich der Bestandteil „Haus + Grund“ in der angegriffenen Bezeichnung – auch wenn man ihm Unterscheidungskraft zubilligt – durch deutlich beschreibende Anklänge an die vom Beklagten angebotenen Dienstleistungen eines Maklers und Bauunternehmers aus.
20
(3) Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen „Haus und Grund“ und der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten droht auch nicht deswegen , weil die Unterorganisationen des Klägers häufig die Bezeichnung „Haus und Grund“ mit einem Zusatz führen und der Beklagte deswegen als zum Verband des Klägers gehörig angesehen würde. Nach den getroffenen Feststellungen verwenden die Unterorganisationen des Klägers die Bezeichnung „Haus und Grund“ entweder allein oder zusammen mit einer Ortsbezeichnung, nicht dagegen mit einem Familiennamen. Die Ortszusätze werden auch stets angehängt, während bei der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten der Familienname „Holzer“ dem Bestandteil „Haus + Grund“ vorangestellt ist.
21
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch andere als kennzeichenrechtliche Ansprüche des Klägers verneint. Mit Recht erhebt die Revision insofern keine Rügen.
22
3. Mangels Rechtsverletzung bestehen auch keine Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz.
III. Die Revision ist danach auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu23 rückzuweisen.
Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.01.2005 - 4 HKO 13509/04 -
OLG München, Entscheidung vom 18.08.2005 - 29 U 2050/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 21/06 Verkündet am:
31. Juli 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Haus & Grund III
Wird ein Dachverband im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von einem Landesverband
zur Geltendmachung markenrechtlicher Abwehransprüchen gegenüber
einem jüngeren Kollisionszeichen ermächtigt, so kann sich das schutzwürdige
Eigeninteresse des Dachverbands aus der Mitgliedschaft des Landesverbands
im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung auch vom Dachverband
benutzt wird.
Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom offiziellen
Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung
i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genießen. Wird ein solches Schlagwort
von Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die Benutzung auch dem
Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den
Landesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten Organisation zuordnet.
BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 21/06 - OLG Hamm
LG Bochum
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er führte zunächst den Namen „Zentralverband der deutschen Haus- und Grundeigentümer“. Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitgliederversammlung des Klägers, dem Vereinsnamen den Bestandteil „Haus & Grund“ voranzustellen. Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister erfolgte am 29. September 1992. Seitdem führt der Kläger den Namen „Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“.
2
Mitglieder des Klägers sind unter anderem die Landesverbände der Hausund Grundeigentümervereine. Dazu zählt auch der Landesverband N. (nachfolgend: Landesverband). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am 16. November 1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung „Haus + Grund N. “ voranzustellen. Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister erfolgte am 18. März 1992.
3
Mitglieder der Landesverbände des Klägers sind die Ortsvereine. Der Beklagte zu 1 war ursprünglich Mitglied eines solchen Landesverbands. Er kündigte seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 27. November 2000 zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1 führte ursprünglich den Namen „Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümerverein H. “. Seine Mitgliederversammlung beschloss am 8. Mai 1992, dem Namen die Bezeichnung „Haus & Grund“ voranzustellen. Diese Namensänderung wurde am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen. Seitdem führt er den Vereinsnamen „Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft e.V.“.
4
Der Kläger ist Inhaber der beiden deutschen Wort-/Bildmarken mit Priorität vom 1. April 1998 und 1. Oktober 1998.
5
Die Beklagte zu 2 ist ein Tochterunternehmen des Beklagten zu 1. Ihre Firma lautete ursprünglich „Leistungsgesellschaft n. Haus-, Wohnungsund Grundeigentümer mbH“. Die Umbenennung der Gesellschaft in „Leistungsgesellschaft Haus & Grund N. “ wurde am 9. April 1992 in das Handelsregister eingetragen. Die danach vorgenommene Umfirmierung in „Haus & Grund I. GmbH“ wurde am 10. Januar 2000 in das Handelsregister eingetragen.
6
Der Beklagte zu 1 nutzte auch nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband seinen Vereinsnamen sowie die Wortkombination „Haus & Grund“ unter anderem in seinen Werbe- und Internet-Auftritten.
7
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 verletze mit seinen gewerblichen Auftritten unter der Bezeichnung „Haus & Grund“ seine, des Klägers, vorrangigen Zeichenrechte. Die Bezeichnung „Haus & Grund“ sei den Mitgliedsorganisationen des Klägers vorbehalten. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der falsche Eindruck erweckt, der Beklagte zu 1 gehöre noch zur „Konzernorganisation“ des Klägers. Der Beklagte zu 1 könne sich nicht darauf berufen, dass er mit der Bezeichnung „Haus & Grund“ früher als der Kläger in das Vereinsregister eingetragen worden sei. Entscheidend sei, dass die Aufnahme des Zusatzes „Haus & Grund“ gerade auf seine, des Klägers, Initiative zurückzuführen sei. Mit dem Austritt des Beklagten zu 1 aus dem Landesverband hätten die Beklagten das Recht zur Nutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ verloren.
8
Für den Fall, dass er mit seinem eigenen Namensrecht keinen Erfolg hat, hat der Kläger die Klageansprüche auf Namensrechte des Landesverbands gestützt; diese mache er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Der Landesverband habe den Kläger ausdrücklich ermächtigt, dessen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung dieser Ansprüche ergebe sich aus dem Bedürfnis, als Zentralverband die der Durchsetzung des Schutzes des gemeinsamen Kennzeichens dienende Prozesse zentral steuern und führen zu können.
9
Weiterhin macht der Kläger – ebenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft – auch die Namensrechte des Verlages „Haus & Grund“ einschließlich der Titelschutzrechte für die von diesem Verlag herausgegebene Zeitung geltend.
10
Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 folgende Bezeichnungen zu benutzen: (1) Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft (2) HAUS & GRUND H. (3) HAUS & GRUND

(4)



(5) haus-und-grund-h. .de

(6)



hilfsweise, die auf dem obigen Foto abgebildeten Bildbestandteile (7) HAUS & GRUND I. GmbH

(8)


(9) Haus & Grund Mitgliederservice (10) Haus & Grund Rechtsberatung (11) Haus & Grund Immobilien (12) Haus & Grund Medien und/oder
(13) Haus & Grund Service-Center; 2. die Beklagte zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs des Beklagten zu 1 folgende Bezeichnungen zu benutzen: (1) HAUS & GRUND I. GmbH (2) HAUS & GRUND (3) HAUS & GRUND H.

(4)



und/oder (5) haus-und-grund-h. .de; 3. den Beklagten zu 1 zu verurteilen,
a) die Löschung seines Namens „Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft“ beim zuständigen Vereinsregister zu beantragen,
b) gegenüber der DENIC auf die Internetdomain „haus-und-grund-h. .de“ zu verzichten; 4. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Löschung ihres Namens HAUS & GRUND I. GmbH beim zuständigen Handelsregister zu beantragen; 5. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Antrag 1 seit dem 15. März 2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden; 6. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag 2 seit dem 15. März 2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden; 7. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden; 8. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 2 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.
11
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, ihnen stehe das bessere Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ zu; sie berufen sich hierfür unter anderem auf die Gestattung eines Verbandes namens „Haus & Grund V. e.V.“. Unabhängig davon fehle den Klagezeichen die originäre Unterscheidungskraft; Verkehrsgeltung könne der Wortkombination „Haus & Grund“ nicht beigemessen werden. Die Zeichen seien im Übrigen nicht verwechselbar. Schließlich haben sie die Verwirkung der Ansprüche geltend gemacht.
12
Aus gewillkürter Prozessstandschaft stünden dem Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche ebenfalls nicht zu, da es sowohl an einer Ermächtigung als auch an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Geltendmachung fremder Rechte fehle. Jedenfalls seien Ansprüche des Landesverbands und des Verlages „Haus & Grund“ auch verwirkt.
13
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bochum, Urt. v. 12.5.2005 – 14 O 35/05, juris). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm GRUR-RR 2006, 161). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


A.


14
Das Berufungsgericht hat in einzelnen Punkten Zweifel hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers geäußert, die geltend gemachten Ansprüche aber letztlich für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
15
Der Kläger könne die gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht aus eigenen Rechten herleiten, da dem Beklagten zu 1 an der Bezeichnung „Haus & Grund“ die bessere Priorität zustehe. Als Anspruchsgrundlage für das Verbotsbegehren des Klägers komme § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG in Betracht. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1 gebrauchten ihre Namen im geschäftlichen Verkehr. Der Vereinsname des Klägers verfüge über ausreichende Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung „Haus & Grund“ sei nicht nur rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien auch zumindest im weiteren Sinne verwechselbar, da in beiden Vereinsnamen der Bestandteil „Haus & Grund“ jeweils prägend sei. Der Beklagte zu 1 erscheine dem Verkehr als Untergliederung des Klägers. Die Aufgabenbereiche – Förderung des privaten Grundeigentums – stimmten ebenfalls überein. Dem Beklagten zu 1 komme mit seinem Namensrecht jedoch die bessere Priorität gegenüber dem Namensrecht des Klägers zu. Für den Zeitpunkt des Erwerbs des Namensrechts sei die Benutzungsaufnahme maßgebend. Im Streitfall sei insoweit auf die jeweilige Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister abzustellen; diese sei für den Kläger am 29. September 1992 und für den Beklagten zu 1 am 22. Juli 1992 erfolgt. Die Schutzwirkung für einen neuen Namen könne zwar grundsätzlich auch schon vor dessen Eintragung in das Vereinsregister beginnen, wenn der Verein bereits vor der Registrierung unter dem neuen Namen massiv hervorgetreten und tätig geworden sei. Davon könne jedoch weder beim Kläger noch bei dem Beklagten zu 1 ausgegangen werden.
16
Die bessere Priorität des Namens des Beklagten zu 1 habe auch nach seinem Austritt aus dem Landesverband Bestand. Der Beklagte zu 1 habe unabhängig vom Kläger ein eigenes Namensrecht mit besserer Priorität erworben. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Abrede berufen, nach der der Beklagte zu 1 seinen Vereinsnamen nur während seiner Mitgliedschaft im Landesverband habe führen dürfen. Eine solche Beschränkung ergebe sich auch nicht aus einer besonderen Treuepflicht des Beklagten zu 1 gegenüber dem Landesverband oder dem Kläger. Der Beklagte zu 1 habe nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband vielmehr die Stellung eines beliebigen Dritten im Hinblick auf das Namensrecht des Klägers. Schließlich könne dem Beklagten zu 1 auch nicht vorgeworfen werden, dass er mit der Benutzung des Bestandteils „Haus & Grund“ in seinem Namen arglistig oder rechtsmissbräuchlich handele. Aus seinen Marken könne der Kläger ebenfalls nicht erfolgreich gegen den Beklagten zu 1 vorgehen, da die Marken im Vergleich zum Vereinsnamen des Beklagten zu 1 prioritätsjünger seien.
17
Der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Namensführung auch nicht aus abgeleitetem Recht des Landesverbands untersagen, da es bereits an den Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft fehle. Es sei schon zweifelhaft , ob der Landesverband den Kläger überhaupt ermächtigt habe, seine Rechte im Wege der Klage gegen den Beklagten zu 1 geltend zu machen. Zumindest aber fehle ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Namensrechte des Landesverbands. Es komme dem Kläger nicht speziell auf den Landesverband und dessen Namensschutz an. Er wolle im Ergebnis vielmehr nur seiner eigenen schlechteren Priorität abhelfen. Bei der Prozessstandschaft gehe es indessen nicht darum, dem Ermächtigten einen Prozesserfolg zu verschaffen, an dem der Ermächtigende selbst kein Interesse habe. Aber selbst wenn von einer wirksamen Prozessstandschaft ausgegangen werde, änderte sich am Ergebnis nichts. Dem Landesverband stehe im Verhältnis zum Beklagten zu 1 zwar die bessere Priorität an der Wortfolge „Haus & Grund“ zu, die auch in seinem Vereinsnamen prägend sei. Ebenso sei Verwechslungsgefahr gegeben. Einem Unterlassungsanspruch des Landesverbands stehe aber der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB entgegen. Der Vortrag des Klägers biete keine Anhaltspunkte dafür , dass der Landesverband gegenüber dem Beklagten zu 1 zu irgendeiner Zeit seine Namensrechte beansprucht habe. Da der Beklagte zu 1 unter seinem neuen Namen eine umfangreiche Tätigkeit entfaltet habe, könne auch von einem gesicherten Besitzstand des Beklagten zu 1 ausgegangen werden.
Ansprüche des Klägers aus Namensrechten des Verlages „Haus & Grund“
18
seien ebenfalls nicht gegeben. Insoweit fehle es ebenfalls an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
19
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet, weil für diese ebenfalls die bessere Priorität an der Bezeichnung „Haus & Grund“ streite. Eine Umfirmierung der Beklagten zu 2 in „Leistungsgesellschaft Haus & Grund N. GmbH“ sei bereits am 9. April 1992 erfolgt.

B.


20
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
21
I. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
22
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Rechtsschutzinteresse des Klägers dürfte bereits dadurch genügt sein, dass dem Beklagten zu 1 die Verwendung des im Vereinsregister eingetragenen Vereinsnamens verboten werde; es sei nicht zu erwarten, dass der Beklagte zu 1 nach einer Umbenennung die unter Ziffer 1 des Berufungsantrags im Einzelnen aufgeführten Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ weiterhin verwenden werde. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht angegriffen.
23
Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung „Haus & Grund“ in der im Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Art und Weise tatsächlich benutzt hat. Dadurch wird die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungs- gefahr begründet, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 160/00, GRUR 2003, 450, 452 = WRP 2003, 511 – Begrenzte Preissenkung; Bornkamm in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rdn. 1.38 und 1.46 m.w.N.). Solange die Wiederholungsgefahr – wie im Streitfall – nicht beseitigt ist, steht dem Verletzten ein an der konkreten Verletzungshandlung ausgerichteter Unterlassungsanspruch zu, für dessen gerichtliche Geltendmachung das Rechtsschutzbedürfnis nicht zweifelhaft ist.
24
2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der Kläger könne nur die Löschung des verletzenden Teils „Haus & Grund“ im Vereinsnamen des Beklagten zu 1 beanspruchen, weil die weiteren Namensbestandteile nicht störten.
25
Der kennzeichenrechtliche Löschungsanspruch zielt in der Regel darauf ab, dass der Verletzer die beanstandete Bezeichnung in ihrer konkreten Gestalt nicht mehr benutzen darf. Für ein Schlechthinverbot des Bestandteils „Haus und Grund“ besteht kein Anlass, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegriffene Bestandteil – wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird – keine Verwechslungsgefahr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 – I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 – RBB; Urt. v. 14.10.1999 – I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 – comtes/ComTel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 79; anders noch BGH, Urt. v. 26.9.1980 – I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 – Sitex).
26
3. Die Revision weist mit Recht auch darauf hin, dass der Klageantrag zu 1 darauf gerichtet ist, dem Beklagten zu 1 zu untersagen, die einzeln aufgeführten Bezeichnungen zur Kennzeichnung seines eigenen und des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 zu benutzen. Soweit es dabei um Bezeichnungen für den Ge- schäftsbetrieb der Beklagten zu 2 geht, ist dieser Antrag – entgegen der Annahme des Berufungsgerichts – nicht darauf gerichtet, den Beklagten zu 1 dazu zu bestimmen, der Beklagten zu 2 die Verwendung bestimmter Bezeichnungen zu verbieten. In Rede steht allein ein eigenes Verhalten des Beklagten zu 1.
27
II. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dem Kläger stünden im Hinblick auf den schlechteren Zeitrang keine Ansprüche aus eigenem Recht wegen der Verletzung seines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG gegen den Beklagten zu 1 zu.
28
1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Abweisung der Klage mit dem gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrag (Antrag zu 1) nicht. Vielmehr kann der Kläger nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt aufgrund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbezeichnung „Haus & Grund“ verlangen, dass der Beklagte zu 1 die Verwendung der beanstandeten, sämtlich durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägten Bezeichnungen für den eigenen Verein unterlässt. Aus seiner Sicht folgerichtig hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 1 die im Antrag zu 1 aufgeführten Bezeichnungen in der Vergangenheit auch zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 verwendet hat.
29
a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 – I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 – Kyffhäuser; Urt. v. 23.6.1994 – I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 – Rotes Kreuz; Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Literaturhaus ). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 – Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz , 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 – I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 – Lohnsteuerhilfeverein I). Es steht einer nach außen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung gleich, wenn ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistungen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen den vollständigen Namen des Klägers („Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungsund Grundeigentümer e.V.“) in den Blick genommen, der durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt werde. Kennzeichenrechtlichen Schutz kann indessen nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch die aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige – Kurzbezeichnung „Haus & Grund“ beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.
30
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt und gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer anbietet. Die Angebote des Klägers, der Landesverbände und der Ortsvereine stellen sich als eine Einheit dar. Dem Kläger kommt dabei die Aufgabe des auch nach außen in Erscheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das einheitliche Konzept verantwortlich ist und die Interessen der – ihm über die Landesverbände und Ortsvereine indirekt angehörenden Mitglieder – auf Bundesebene vertritt.
31
b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Namensbestandteil „Haus & Grund“ des Klägers sei hinreichend unterscheidungskräftig.
32
Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung „Haus & Grund“ eine noch ausreichende originäre Unterscheidungskraft zugesprochen; sie sei nicht rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt, so dass sich nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld des Klägers schließen lasse. Damit sei die Bezeichnung als individueller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Namensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 – Altberliner).
33
Im Streitfall sind freilich der Bezeichnung „Haus & Grund“ beschreibende Anklänge nicht abzusprechen. Bei Verbandsnamen ist indessen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen – ähnlich wie bei Zeitungstiteln – an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis (OLG Frankfurt GRUR 1980, 1002 f.; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 213; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 5 Rdn. 144).
34
An diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Wortfolge „Haus & Grund“ nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbereich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Begriffe „Haus“ und „Grund“ gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und können in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienstleistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung für einen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge „Haus & Grund“ aber nicht konkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbindung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen Begriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammensetzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 – I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 f. = WRP 1997, 1091 – Immo-Data; Urt. v. 15.2.2001 – I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 – CompuNet/ ComNet I). Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 – I ZR 45/75, GRUR 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 – Wach- und Schließ; OLG Hamburg GRUR 1986, 475). So verhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen „Haus“ und „Grund“ gebildete Wortkombination „Haus & Grund“ ergibt ein einprägsames Schlagwort, dem als schlagwortartige Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt.
35
c) Ob der Verkehr die Beklagte aufgrund des beanstandeten Unternehmenskennzeichens unmittelbar mit dem Kläger verwechselt, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhandener Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 166/98, GRUR 2001, 344, 345 = WRP 2001, 273 – DB Immobilienfonds; GRUR 2002, 898, 900 – defacto ; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281 – Mustang).
36
aa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = WRP 2007, 1193 – Euro Telekom). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
37
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien tätig sind, nahezu identisch sind. Beide Parteien sind der Förderung des privaten Grundeigentums verpflichtet. Zwar nimmt der Kläger als Zentralverband die Interessen des privaten Grundeigentums auf Bundesebene wahr und koordiniert die Tätigkeit der Landesverbände und Ortsvereine, während der Beklagte zu 1 seine Mitglieder unmittelbar berät und betreut. Dies ändert aber nichts daran, dass die Tätigkeitsbereiche der Parteien sich teilweise überschneiden und damit jedenfalls nahe beieinander liegen.
38
cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Vereinsname des Beklagten zu 1 (Haus & Grund H. Verband , der privaten Wohnungswirtschaft e.V.) durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt wird, während die rein beschreibenden geographischen und Funktionsangaben in den Hintergrund treten. Damit ist von einer großen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen.
39
dd) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gegebenen Umständen bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutreffenden Eindruck gewinne, zwischen den Parteien bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden Bestandteil „Haus & Grund“ wird der Verkehr den Eindruck gewinnen, beim Beklagten handele es sich um eine Unterorganisation des Klägers. Die Verwechslungsgefahr wird durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz „H. “ im Vereinsnamen des Beklagten zu 1 sogar noch verstärkt. Denn durch diesen Zusatz erweckt der Beklagte zu 1 den Eindruck, als handele es sich bei ihm um eine der zahlreichen Untergliederungen des Klägers, die die Bezeichnung „Haus und Grund“ mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geographischen Zusatz führen.
40
d) Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche scheiterten daran, dass dem Beklagten zu 1 gegenüber dem Namensrecht des Klägers die bessere Priorität an der Bezeichnung „Haus & Grund“ zukomme, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass der
41
Vereinsname des Beklagten zu 1 mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ am 22. Juli 1992 und damit früher als der jetzige Vereinsname des Klägers in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Der Kläger habe ein Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ erst mit Eintragung seines jetzigen Vereinsnamens in das Vereinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt, dass er bereits vor der Eintragung unter dem neuen Namen hervorgetreten und tätig geworden sei.
42
bb) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme der Bezeichnung „Haus & Grund“ als Bestandteil des jetzigen Vereinsnamens des Klägers liege bereits im Jahr 1991. Der Kläger habe im Rahmen einer Initiative zur Schaffung einer „Corporate Identity“ die Änderung des Namens in Form einer Hinzufügung der Bezeichnung „Haus & Grund“ geplant und seine Absichten auch kundgetan. Der Schutz eines neuen Vereinsnamens entsteht jedoch erst mit der Benutzungsaufnahme. Diese setzt Maßnahmen der geschäftlichen Betätigung voraus, die nach außen gerichtet sind. Interne Vorbereitungshandlungen , wie beispielsweise die Ausarbeitung einer geschäftlichen Konzeption , reichen nicht aus (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 56). Dementsprechend genügt es nicht, wenn der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern die Absicht bekundet hat, sich umbenennen zu wollen, und geäußert hat, dass er auch entsprechende Umbenennungen seiner Mitgliedsverbände und -vereine anstrebe. Aus dem Klagevortrag, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nicht, dass der Kläger seinen neuen Namen vor der Eintragung in das Vereinsregister außerhalb des Mitgliederkreises bekannt gegeben und benutzt hat.
43
cc) Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen geschützte Schlagwort, das einen Teil des Vereinsnamens bildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 – Seicom ; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 22 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte bei seiner Beurteilung aber auch in Erwägung ziehen müssen, ob der Kläger an der Bezeichnung „Haus & Grund“ schon vor deren Aufnahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz erlangt hatte.
44
Eine besondere Geschäftsbezeichnung dient – ebenso wie der Name oder die Firma – dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin eine Namensfunktion beigemessen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 – I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 – Festival Europäischer Musik). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Bezeichnung „Haus & Grund“ erfüllt , da ihr originäre Unterscheidungskraft zukommt (s. die Darlegungen unter B II 1 b).
45
Der Kläger hat vorgetragen, das Schlagwort „Haus & Grund“ sei spätestens seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als geschäftliche Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm zugehörigen Landesverbände und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als übergeordnetem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur bestehe. Der Verkehr erkenne regelmäßig solche Strukturen und vermute daher einen organisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht nachgegangen, weil es unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Verein dürfe stets nur unter seinem vollständigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft nicht zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie anderen juristischen Personen unbenommen, im Geschäftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen abweichenden Kurzbezeichnung aufzutreten.
46
Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich aus diesen Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch Mitgliedsverbände auch dem Kläger zurechnet. Bei dieser – dem Tatrichter vorbehaltenen – Prüfung kommt es darauf an, ob die vorgelegten Unterlagen auf einen Gebrauch der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch den Kläger hindeuten. Einer Zuordnung zum Kläger steht nicht von vornherein entgegen, dass etliche der vorgelegten Unterlagen – wie die Revisionserwiderung geltend macht – nicht vom Kläger, sondern von Landesverbänden und Ortsvereinen stammen. Denn es ist anerkannt, dass einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen kann, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 – CompuNet /ComNet II, m.w.N.). Entscheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 – I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 – Metrix; Urt. v. 27.6.1975 – I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 – IFA). Unerheblich ist dagegen, ob der Kläger tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die Mitgliedsverbände hat. Die (unterstellte) Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ ist nur dann dem Kläger zuzuordnen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachverband.
47
Für das Revisionsverfahren ist danach zugunsten des Klägers zu unterstellen , dass er die Bezeichnung „Haus & Grund“ bereits 1957 als besondere Geschäftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Die Bezeichnung genießt unter diesen Umständen einen besseren Zeitrang als der Vereinsname des Beklagten zu 1, der am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Für eine vor dem Eintragungszeitpunkt liegende Ingebrauchnahme des Schlagworts „Haus & Grund“ durch den Beklagten zu 1 sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
48
e) Ob sich die Abweisung des Antrags zu 1 im Hinblick auf die von den Beklagten geltend gemachte Verwirkung als zutreffend erweist, kann in der Revisionsinstanz auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.
49
f) Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die Abweisung des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrags bestätigt hat.
50
2. Für eine Entscheidung über die anderen gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Anträge – Antrag zu 3 (Löschung des Verbandsnamens, Verzicht auf den Domainnamen), Antrag zu 5 (Auskunft) und Antrag zu 7 (Feststellung der Schadensersatzpflicht ) – fehlt demnach ebenfalls die Grundlage. Auch insoweit kann das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil daher keinen Bestand haben.
51
III. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Führung des Vereinsnamens auch nicht aus abgeleitetem Recht des Landesverbands verbieten lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft schlüssig dargelegt.
52
1. Eine Ermächtigung zur Prozessführung kann formlos und auch durch konkludentes Handeln erteilt werden (BGHZ 94, 117, 122). Sie muss sich auf einen bestimmten Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen (MünchKomm.ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 50 Rdn. 56).
53
a) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. August 2005 vorgetragen, der Landesverband N. habe ihn schon vor Anfertigung der Klage ermächtigt , auch die Unterlassungsansprüche des Landesverbands gegen die Beklagten geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 hat der Kläger des Weiteren vorgetragen, die Ermächtigung sei im Rahmen von Telefongesprächen mit seinem Prozessbevollmächtigten vor Einreichung der Klage erteilt worden. Dieser Vortrag lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Vorsitzende des Landesverbands damit einverstanden war, dass der Kläger kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche des Landesverbands gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend macht. Das Berufungsgericht wäre deshalb gehalten gewesen, den Beweisangeboten des Klägers zur Ermächtigung nachzugehen. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Kläger vom Landesverband Niedersachsen ermächtigt worden ist, den fraglichen Anspruch im eigenen Namen zu verfolgen.
54
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht dann auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds). Bei einem Anspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung kann sich das schutzwürdige Interesse aus einer besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen werden (BGH, Urt. v. 13.10.1994 – I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 – Nicoline). Das schutzwürdige Interesse wird beispielsweise bejaht , wenn eine Konzernmutter von der von ihr beherrschten Konzerntochter ermächtigt wird oder wenn zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem ein Ver- triebsvertrag hinsichtlich der gekennzeichneten Produkte besteht (vgl. BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds; BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline).
55
c) Eine besondere Rechtsbeziehung zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem besteht im Streitfall aufgrund der Mitgliedschaft des Landesverbands im Zentralverband des Klägers. Es ist nicht erforderlich, dass das in Rede stehende Kennzeichenrecht ausdrücklich Gegenstand der Rechtsbeziehung ist. Ausreichend ist vielmehr, dass seine Beeinträchtigung wirtschaftlich auch in hohem Maße zu Lasten des ermächtigten Unternehmens geht. Dies ist anzunehmen, wenn ein Firmenschlagwort sowohl vom Ermächtigenden als auch vom Ermächtigten genutzt wird (vgl. BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline). Der Kläger strebt zur Wahrung seiner „Corporate Identity“ an, dass die Mitgliedsverbände das gleiche Firmenschlagwort wie der Kläger als Zentralverband in ihren Namen führen. Daraus ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse, den Namen eines Mitgliedsverbands, der das Schlagwort enthält, gegenüber Rechtsverletzungen Dritter zu verteidigen.
56
2. Dem Landesverband N. gegen steht den Beklagten zu 1 ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. Ihm kommt an der Wortfolge „Haus & Grund“ der bessere Zeitrang zu. Der neue Vereinsname des Landesverbands „Haus und Grund N. Landesverband N. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine“ wurde am 18. März 1992 in das Vereinsregister eingetragen und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seither auch im geschäftlichen Verkehr benutzt. Für den Beklagten zu 1, der vormals „Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein H. “ hieß, wurde der neue Vereinsname mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ erst am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen.
57
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Vereinsnamen des Landesverbands und dem Namen des Beklagten zu 1 bejaht. Zwar ist die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Haus & Grund“ von Haus aus nur gering. Das geringe Maß an Kennzeichnungskraft reicht jedoch zur Begründung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht Branchenidentität. Denn die Satzungsziele des Landesverbands und des Beklagten zu 1 stimmen überein. Beide Vereine verfolgen das Ziel der Förderung des privaten Grundeigentums. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Gesamteindruck der dem Klagezeichen „Haus & Grund“ gegenüberstehenden Bezeichnung des Beklagten zu 1 durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt. Die übrigen Bestandteile seines Vereinsnamens haben rein beschreibenden Charakter. Es besteht damit eine hohe Zeichenähnlichkeit. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Gefahr, dass der Verkehr aufgrund der Ähnlichkeit der prägenden Namensbestandteile von einem organisatorischen Zusammenhang des Landesverbands und des Beklagten zu 1 ausgeht.
58
4. Dem Unterlassungsanspruch des Landesverbands steht nicht der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB i.V. mit § 21 Abs. 4 MarkenG entgegen. Die Verwirkung von Abwehransprüchen setzt im Kennzeichenrecht voraus, dass infolge eines länger andauernden ungestörten Gebrauchs der angegriffenen Bezeichnung bei dem Anspruchsgegner ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden ist, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben soll, weil er aufgrund des Verhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen konnte, dieser dulde die Verwendung des Zeichens (BGH, Urt. v. 6.5.2004 – I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.). Der Beklagte zu 1 hat seine Mitgliedschaft im Landesverband am 27. Januar 2000 zum 31. Dezember 2001 gekündigt. Während der Zeit der Mitgliedschaft war der Landesverband damit einverstanden, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung „Haus & Grund“ führt, wobei von einer konkludenten Gestattung auszugehen ist. Der Anschein ei- ner Duldung der rechtswidrigen Zeichennutzung konnte danach frühestens ab dem 1. Januar 2002 entstehen. In der Folgezeit entstand jedoch kein berechtigtes Vertrauen des Beklagten zu 1 auf eine Duldung der Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch den Landesverband. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers keine Bedeutung beigemessen, wonach der Beklagte zu 1 seit dem Wirksamwerden der Kündigung bis November 2004 Verhandlungen über seinen Wiedereintritt in den Landesverband geführt hat. Der Beklagte zu 1 konnte nicht damit rechnen, dass der Landesverband während der laufenden Verhandlungen sein Namensrecht geltend machen würde, weil dadurch die Gespräche über einen Wiedereintritt des Beklagten zu 1 in den Landesverband hätten gefährdet werden können. Auch in der Zeit nach dem Scheitern dieser Gespräche wurde kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen. Selbst wenn der Landesverband während der Verhandlungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben sollte, dass die weitere Namensführung des Beklagten zu 1 von seiner Mitgliedschaft im Landesverband abhängt, konnte der Beklagte zu 1 nicht davon ausgehen, dass die Namensführung danach unbeanstandet bleiben würde.
59
5. Dem Kläger stehen aus abgeleitetem Recht des Landesverbands allerdings keine Ansprüche auf Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1 zu. Eine Ermächtigung des Klägers durch den Landesverband für die Geltendmachung dieser Folgeansprüche ist nicht dargelegt. Es wird daher insoweit darauf ankommen, ob der Kläger ein eigenes prioritätsälteres Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ hat (vgl. dazu oben unter B II 2).
60
IV. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht des Landesverbands herleiten.
61
Der Erfolg der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage aus eigenem Recht hängt davon ab, ob dem Kläger an der Bezeichnung „Haus & Grund“ im Verhältnis zur Beklagten zu 2 die bessere Priorität zusteht. Hierzu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts. Insoweit kann auf die Darlegungen unter B II 1 d cc verwiesen werden.
62
Ob die gegenüber der Beklagten zu 2 erhobene Klage aus abgeleitetem Recht des Landesverbands Erfolg hat, hängt ebenfalls von weiteren Feststellungen ab. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft auch insoweit schlüssig dargelegt. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls den Beweisangeboten des Klägers bezüglich der behaupteten Ermächtigung nachzugehen haben. Ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers liegt ebenfalls vor. Insoweit kann auf die Ausführungen unter B III 1 c verwiesen werden.
63
Für die Revisionsinstanz ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass eine ausreichende Ermächtigung des Landesverbands gegeben ist. Ob dem Landesverband gegen die Beklagte zu 2 ein Unterlassungsanspruch zusteht, hängt gleichfalls von weiteren Feststellungen ab. Die Verwechslungsgefahr zwischen dem Vereinsnamen des Landesverbands und der Firma der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft.
64
Zu Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der von der Beklagten zu 2 erhobene Verwirkungseinwand greife durch. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft des Beklagten zu 1. Sie musste deshalb in Betracht ziehen, dass der Landesverband die Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ auch durch die Beklagte zu 2 nur während der Zeit der Mitgliedschaft des Beklagten zu 1 im Landesverband und während der Zeit der Verhandlungen über den Wiedereintritt des Beklagten zu 1 duldete. Anhaltspunkte für einen besonderen, über mehrere Jahre entstandenen Vertrauenstatbestand sind aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu ersehen.
65
V. Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Namensführung nicht aus abgeleitetem Recht des Verlags „Haus & Grund“ verbieten.
66
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers fehlt, mögliche Ansprüche des Verlags gegen den Beklagten zu 1 im eigenen Namen geltend zu machen. Beim Verlag „Haus & Grund“ handelt es sich um eine Tochtergesellschaft nicht des Klägers, sondern des Landesverbands „Haus & Grund R. Verband Rheinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“. Die Revision hat keinen Vortrag des Klägers aufgezeigt, aus dem sich Leistungsbeziehungen zwischen dem Verlag und dem Kläger entnehmen lassen könnten. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung von Rechten des Verlages „Haus & Grund“ ist daher nicht ersichtlich.
67
VI. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne aus seinen Marken nicht mit Erfolg gegen die Beklagten vorgehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf verwiesen , dass die Marken, aus denen der Kläger vorgeht, prioritätsjünger sind als der Vereinsname des Beklagten zu 1 und als die Firma der Beklagten zu 2. Zwar ist die heutige Firma der Beklagten zu 2 erst im Jahre 2000 und damit nach der Anmeldung der Klagemarken im Handelsregister eingetragen worden. Der Beklagten zu 2 kommt aber zugute, dass sie bereits seit 1992 eine Firmenbezeichnung verwendet , die mit ihrer heutigen Firma im kennzeichnenden Teil identisch ist.

C.


68
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf die Revision des Klägers aufzuheben. Die Sache ist, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Koch
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 12.05.2005 - 14 O 35/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 U 93/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 136/99 Verkündet am:
30. Januar 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. Januar 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2001 wird aufrechterhalten.
Dem Kläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt seit dem 1. Januar 1995 im Auftrag der Stadt München die überregionale Jugendkultureinrichtung "Festspielhaus" in München. Seit dieser Zeit tritt der Kläger mit Werbeanzeigen für seine Veranstaltungen in Münchener Zeitungen hervor. Er ist Inhaber der Marke Nr. 2 052 697 "FESTSPIELHAUS MÜNCHEN - KOBOLD e.V.", eingetragen am 22. Dezember 1993 für die Dienstleistungen "Betrieb eines Veran-
staltungsortes und -raumes in München mit dem Ziel, kulturelle Dienstleistungen in den Bereichen Fest, Theater, Tanz, Musik, Spiel, Ausstellungen, Film /Video-Produktion und -vorführung sowie Bewirtung von Gästen zu planen, organisieren und durchzuführen". Er ist des weiteren Inhaber der nachfolgend abgebildeten Wort-/Bildmarke Nr. 397 30 568, eingetragen am 19. August 1997 für die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb eines Veranstaltungsortes und -raumes mit dem Ziel, kulturelle Dienstleistungen in den Bereichen ... " (es folgen ähnliche Angaben wie bei der Marke Nr. 2 052 697)

Der Beklagte wurde von der "Reactorhalle und C. -Gesellschaft" gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat München für Veranstaltungen jeweils freitags und samstags, und zwar für die Samstage erstmals ab 10. Mai 1997, für die Freitage ab 25. Juni 1997, in der Reactorhalle als Veranstalter benannt.
In Anzeigen in der Programmzeitschrift "I. München", auf Handzetteln und auf großen Plakaten wurde von Mai bis August 1997 für insgesamt 14 Veranstaltungen im Reactor, D. straße 33, unter der Bezeichnung "Festspielhaus" oder "Festspielhaus D. straße 33", später, bis ins Jahr 1998 hinein, auch unter der Bezeichnung "Schwabinger Festspielhaus" geworben.

Der Kläger hat darin eine Verletzung seiner Markenrechte und eines Rechts an der Bezeichnung "Festspielhaus", die er seit geraumer Zeit als Unternehmenskennzeichen benutzt habe, gesehen und geltend gemacht, der Beklagte sei für die Werbemaßnahmen verantwortlich, da er gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat als Veranstalter gemeldet worden sei. Er hat Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Festspielhaus" in Alleinstellung und in Kombination mit anderen Wort- und Bildbestandteilen, insbesondere in der Form "Schwabinger Festspielhaus", sowie Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Bei der Bezeichnung "Festspielhaus" handele es sich um einen nicht schutzfähigen und freihaltungsbedürftigen Begriff, der auch als Unternehmenskennzeichen nicht unterscheidungskräftig sei.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Die Berufung ist im wesentlichen erfolglos geblieben, jedoch ist im Umfang einer teilweisen Klagerücknahme die Unterlassungsverurteilung hinsichtlich der Wörter "/oder in Kombination mit anderen Wort- und/oder Bildbestandteilen" entfallen und die Verurteilung zur Auskunftserteilung sowie die Schadensersatzfeststellung auf die Zeit ab dem 10. Mai 1997 beschränkt worden.
Auf die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat durch Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2001 das Urteil des Berufungsgerichts im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat er auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts weiter abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen (BGH GRUR 2002, 814 = WRP 2002, 987 - Festspielhaus).
Mit seinem Einspruch beantragt der Kläger, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt , das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Entscheidungsgründe:


Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.
I. In dem Versäumnisurteil ist der Senat davon ausgegangen, daß eine Markenverletzung durch den Beklagten nicht gegeben sei. Es fehle schon an der Grundvoraussetzung für deren Annahme, nämlich einer Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als Marke zur Unterscheidung der in Frage stehenden Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen. Es sei aber auch eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu verneinen. Des weiteren stehe die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG der Annahme einer Markenverletzung entgegen.
II. 1. Die Rügen der Revisionserwiderung gegen die Verneinung der Ansprüche aus den eingetragenen Marken können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Markenverletzung jedenfalls wegen Fehlens einer Verwechs-
lungsgefahr zu verneinen ist. Der Senat ist davon ausgegangen, daß beide Klagemarken in ihrem Gesamteindruck nicht von dem Bestandteil "Festspielhaus" geprägt seien. Die komplexe Wortmarke enthalte mehrere kennzeichnende Bestandteile, die vom Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung so aufgenommen würden, wie sie ihm entgegenträten, so daß sie gleichermaßen den Gesamteindruck der Marke bestimmten, ohne daß der Bestandteil "Festspielhaus", der dem Verkehr weniger kennzeichnend als vielmehr den Ort der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen beschreibend erscheinen werde , prägend hervortrete.
Hiergegen wendet sich der Kläger in der Revisionserwiderung mit der Begründung, die angesprochenen Verkehrskreise hätten von einem "Festspielhaus" konkrete Vorstellungen etwa im Sinne eines Theaters, in dem Festspiele stattfänden. Diesen Vorstellungen entsprächen die Örtlichkeiten nicht, an denen der Kläger seine Veranstaltungen durchführe. Für die von ihm angebotenen und eingetragenen Dienstleistungen könne nicht von einer freihaltungsbedürftigen Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen werden. Dem kann nicht beigetreten werden.
Der Kläger hat seine Klage auf die für ihn eingetragenen Marken gestützt , die u.a. für die Dienstleistungen "Betrieb eines Veranstaltungsortes und -raumes in München mit dem Ziel, kulturelle Dienstleistungen in den Bereichen Fest, Theater, Tanz, Musik, Spiel, Ausstellungen, Film-/Video-Produktion und -vorführung sowie Bewirtung von Gästen zu planen, organisieren und durchzuführen" eingetragen sind. Anhaltspunkte dafür, daß hierunter nur Veranstaltungen verstanden werden müßten, die keinesfalls in Theatern oder sonstigen Örtlichkeiten stattfinden, die dem vom Kläger herangezogenen Begriffsinhalt
entsprechen, sind nicht ersichtlich. Der Schutz der Marken erstreckt sich vielmehr auf die genannten Veranstaltungen jeder Art. Deshalb ist davon auszu- gehen, daß der Begriff "Festspielhaus" als beschreibende Angabe freihaltungsbedürftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, so daß aus Rechtsgründen von einer Prägung des Gesamteindrucks der Klagemarken durch ihren jeweiligen Bestandteil "Festspielhaus" nicht ausgegangen werden kann.
Da demnach zwischen den Klagemarken und den angegriffenen Bezeichnungen nur eine geringe Markenähnlichkeit besteht und die Klagemarken allenfalls über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen, scheidet eine Verwechslungsgefahr auch dann aus, wenn von einer Identität der Dienstleistungen, für die die Bezeichnungen verwendet werden, auszugehen ist.
2. In dem Versäumnisurteil hat der Senat ausgeführt, daß sich die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus §§ 5, 15 MarkenG wegen der Verletzung eines für den Kläger geschützten Unternehmenskennzeichens "Festspielhaus" oder einer Kombination dieser Bezeichnung mit anderen Angaben ergäben. Die Einwände, die der Kläger hiergegen mit der Revisionserwiderung erhebt, greifen nicht durch.

a) Soweit der Kläger ein Recht aus einer besonderen Geschäftsbezeichnung "Festspielhaus" geltend macht, fehlt es an deren originärer Schutzfähigkeit. Der Begriff "Festspielhaus" ist für Dienstleistungen im Zusammenhang mit kulturellen Darbietungen, wie sie zum Gegenstand der Tätigkeit des Klägers gehören, beschreibend und deshalb nicht unterscheidungskräftig. Der Kläger beschäftigt sich im wesentlichen mit kulturellen Darbietungen im weite-
sten Sinne, wie sie auch im Dienstleistungsverzeichnis der Klagemarken ent- halten sind. Die Revisionserwiderung macht zwar geltend, daß gerade die Art der vom Kläger angebotenen Dienstleistungen den Verkehr von der naheliegenden Annahme wegführten, die Bezeichnung "Festspielhaus" werde vom Kläger im sprachüblichen Sinn einer Angabe des Veranstaltungsorts benutzt. Hiervon kann indessen nicht ausgegangen werden.
Die Revisionserwiderung verweist in diesem Zusammenhang mit einer Gegenrüge auf das Vorbringen des Klägers, wonach er keine Opern- oder sonstigen Festspiele, sondern Veranstaltungen ganz anderer Art anbiete. Nach dem Klagevortrag handelt es sich dabei um Schauspielveranstaltungen mit Elementen aus Kabarett, Satire, Commedia dell'arte, Improvisationstheater, Variéte sowie Inszenierungen mit Beteiligung des Publikums. Doch auch für solche Veranstaltungen ist die Bezeichnung "Festspielhaus" als Angabe des Ortes der Darbietung beschreibend. Zwar erbringt der Kläger darüber hinaus auch weitere Dienstleistungen, die auf anderen kulturellen Gebieten liegen und für die die Bezeichnung "Festspielhaus" nicht unbedingt das Verständnis einer Ortsangabe nahelegt. Dem Klägervortrag ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die dem Theaterbereich zuzurechnenden Tätigkeiten dabei derart in den Hintergrund treten, daß der Verkehr die Bezeichnung "Festspielhaus" nicht mehr als Ortsangabe für die Theaterveranstaltungen, sondern als eine eigenständige Bezeichnung der anderen Angebote versteht.

b) Der Kläger kann für seine Bezeichnung auch nicht den Schutz einer Etablissementbezeichnung beanspruchen, also einer besonderen Geschäftsbezeichnung mit begrenztem örtlichen Schutzbereich. Denn auch insoweit müßte es sich entweder um eine unterscheidungskräftige Bezeichnung han-
deln, die ihrer Natur nach geeignet ist, für den Verkehr wie ein Name zu wirken (BGHZ 11, 214, 216 - KfA; BGH, Urt. v. 7.7.1976 - I ZR 113/75, GRUR 1977, 165, 166 - Parkhotel), oder um eine Bezeichnung, die Verkehrsgeltung genießt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).
Dem Begriff "Festspielhaus" kommt auch als Etablissementbezeichnung nicht die notwendige Unterscheidungskraft zu. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß auch landläufigen Wörtern Unterscheidungs- und Namensfunktion zugebilligt werden kann, wenn sie zu einem in der Umgangssprache unüblichen Gesamtbegriff kombiniert werden (BGH GRUR 1977, 165, 166 - Parkhotel). Von einer solchen Konstellation kann aber im Streitfall nicht ausgegangen werden; denn "Festspielhaus" ist bereits ein landläufiger Begriff, der dem Verkehr als Ort der Darbietung künstlerischer Leistungen geläufig ist und dem daher - auch als Etablissementbezeichnung - keine namensmäßige Unterscheidungskraft zukommt.
Die Revisionserwiderung macht zwar mit einer weiteren Gegenrüge geltend, die Bezeichnung "Festspielhaus" sei den angesprochenen Verkehrskreisen nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers "auch bekannt". Diesem Vorbringen lassen sich jedoch mangels hinreichend konkreter Angaben zur Bekanntheit und zu den maßgeblichen Verkehrskreisen die Voraussetzungen der Verkehrsgeltung nicht entnehmen, bei deren Vorliegen sich auch originär nicht schutzfähige Bezeichnungen für den Kennzeichenschutz nach §§ 5, 15 MarkenG qualifizieren können.
3. Schließlich bezieht sich die Revisionserwiderung auch erfolglos darauf , daß der Kläger seine Ansprüche in der Klageschrift auch auf §§ 1, 3 UWG
gestützt habe. Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, auf welchen konkreten Sachverhalt diese Ansprüche gestützt werden. Den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift kann hierfür kein maßgeblicher Vortrag entnommen werden.
III. Danach war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und waren dem Kläger die weiteren Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm
Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 69/02 Verkündet am:
16. Dezember 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Literaturhaus
BGB §§ 12, 276 Fa a.F. (c.i.c.)

a) Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." fehlt die originäre Unterscheidungskraft
für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens
sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den
Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als
Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.

b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain
-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem
Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4
Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung
der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung
der Registrierungen verpflichtet sein.
BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - I ZR 69/02 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, ein seit 1986 eingetragener Verein mit Sitz in H. , hat den Namen "Literaturhaus e.V.". Er richtet in H. literarische und kulturelle Veranstaltungen - teilweise gegen Entgelt - aus. Vergleichbare Vereinigungen sind auch in anderen Städten entstanden. Sie treten im Einvernehmen mit dem Kläger unter der Bezeichnung "Literaturhaus" in Verbindung mit dem jeweiligen Städtenamen auf.

Der Kläger und weitere in anderen Städten unter "Literaturhaus" auftretende Veranstaltungsforen befaßten sich seit Ende 1998 mit ihrem Internet-Auftritt unter der gemeinsamen Domainadresse "www.literaturhaus.de". Der Beklagte , der Unternehmen zu Marketingkonzepten berät, sollte die Internetseite einrichten. Die geplante Zusammenarbeit kam nicht zustande, weil sich der Kläger und die vier in F. , K. , B. und M. ansässigen Veranstaltungsforen im März 2000 entschlossen, das Internet-Projekt selbst zu betreuen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte sich den Domain-Namen "www.literaturhaus.de" registrieren lassen und den Aufbau eines eigenen Literaturforums unter dieser Internet-Adresse begonnen. Mittlerweile verfügt der Beklagte auch über die Domain-Namen "literaturhaus.com", "literaturhaus.org" und "literaturhaus.net".
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Recht an dem Namen "Literaturhaus e.V." werde durch die Internet-Adressen des Beklagten verletzt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
I. es zu unterlassen, die Bezeichnungen "literaturhaus.de", "literaturhaus.com" , "literaturhaus.org" und "literaturhaus.net" als Domain -Namen im Internet für eine auf den Beklagten registrierte Homepage oder auf sonstige Weise im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zu benutzen oder benutzen zu lassen;
II. gegenüber dem Provider des Beklagten und der Vergabestelle DENIC eG Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft,
Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main, in die Freigabe des auf den Beklagten registrierten Domain-Namen "literaturhaus.de" (Administrativkontakt: H. ) einzuwilligen;
III. gegenüber dem Provider des Beklagten und der Vergabestelle Network Solutions, Inc. 505 Huntmar Park Drive, Herndon, VA 20170, USA, in die Freigabe der Domains "literaturhaus.com", "literaturhaus.net" und "literaturhaus.org" einzuwilligen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Bezeichnung "Literaturhaus" sei als beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft. Es sei seine Idee gewesen, ein Portal unter der Internet-Adresse "literaturhaus.de" zu entwickeln, weshalb er sich die entsprechenden DomainNamen habe reservieren lassen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG München GRUR-RR 2002, 109).
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Beklagten nach §§ 12, 1004 BGB bejaht und hierzu ausgeführt:
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei auch hinsichtlich der in den USA registrierten Internet-Adressen gegeben. Diese seien in Deutschland abrufbar.
Dem Kläger stehe als Träger des Namens "Literaturhaus e.V." auch als juristischer Person Namensschutz zu. Über originäre Namensfunktion verfüge die Angabe "Literaturhaus e.V.", weil sie geeignet sei, ihren Träger unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Die für sich nicht unterscheidungskräftigen Wörter "Literatur" und "Haus" seien in sprachunüblicher Weise zusammengeführt und in dieser Zusammensetzung einprägsam. Hinzu käme, daß die Bezeichnung üblicherweise an jedem Ort nur einmal benutzt werde. Mit Ingebrauchnahme der Bezeichnung habe der Schutz begonnen und sei auch nicht deshalb entfallen, weil es in einer größeren Zahl von Städten "Literaturhäuser" mit einer gleichen Zielsetzung gebe, wie sie derjenigen des Klägers entspreche.
Durch die Registrierungen sowie die Verwendung der Internet-Adressen mache der Beklagte von dem Namen des Klägers Gebrauch. Hierdurch würden schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt. Ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Benutzer werde die Domain-Namen des Beklagten mit dem Kläger und den in anderen Städten etablierten gleichnamigen Veranstaltungsforen in Verbindung bringen. Es bestehe zumindest die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung und es werde der unrichtige Eindruck hervorgerufen, der Kläger oder ein Zusammenschluß deutschsprachiger Literaturhäuser habe dem Beklagten den Gebrauch gestattet. Für nicht unerhebliche Teile des Verkehrs, die die Verwendung des Namens durch den Beklagten als Hinweis auf den Kläger auffaßten, bestehe Verwechslungsgefahr. Entweder gingen diese Verkehrskreise von einer Identität der Namensträger oder personellen bzw. organisatorischen Zusammenhängen oder der Zustimmung des Namensträgers aus. Eine Verletzung der Interessen des Klägers i.S. von § 12 BGB liege auch deshalb vor, weil dieser
gehindert werde, gleichnamige Internet-Adressen für sich registrieren zu lassen, und ein berechtigtes Interesse des Beklagten nicht ersichtlich sei, die DomainNamen zu behalten. Der Beklagte sei auch verpflichtet, auf die in Deutschland und in den USA registrierten Domain-Namen zu verzichten.
II. Die Revision ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Freigabe der mit "literaturhaus" gebildeten Domain-Namen des Beklagten aus Namens- oder Kennzeichenrecht nicht zu. Ob der Kläger die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 UWG oder aus culpa in contrahendo herleiten kann, wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben.
1. Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich der vom Kläger geltend gemachte Schutz gegen die Verwendung der Domain-Namen des Beklagten nach §§ 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG oder nach § 12 BGB richtet. Denn es sind weder die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach dem Markengesetz noch einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB gegeben.
Die Entstehung des Schutzes von Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG setzt voraus, daß der Zeicheninhaber am geschäftlichen Verkehr teilnimmt, was auch bei einem gemeinnützigen Verein in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1953 - IV ZR 176/52, GRUR 1953, 446, 447; Urt. v. 23.1.1976 - I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 - Lohnsteuerhilfevereine ; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 5 Rdn. 20). Das Berufungsgericht hat jedoch zu der Frage, ob der Kläger sich im geschäftlichen Verkehr i.S. des § 5 MarkenG betätigt, keine Feststellungen getroffen.
2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG steht dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Bezeichnung "Literaturhaus e.V." von Hause aus nicht unterscheidungskräftig ist und auch keine Verkehrsgeltung erlangt hat.

a) Der originäre Schutz eines Unternehmenskennzeichens setzt neben seiner Benutzung voraus, daß es über namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 816 = WRP 2002, 987 - Festspielhaus I; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 515 = WRP 2004, 758 - Telekom). Daran fehlt es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bei der Bezeichnung "Literaturhaus e.V.". Der Bezeichnung "Literaturhaus" kommt keine Unterscheidungskraft zu. Der Kläger ist auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätig und unterhält ein Literaturhaus. Die Bezeichnung "Literaturhaus" benennt diesen Tätigkeitsbereich des Klägers durch die Zusammenfügung der beschreibenden Wörter "Literatur" und "Haus", ohne daß durch die bloße Zusammenfügung der Wörter der beschreibende Charakter der Wortkombination verlorengeht (vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-265/00, GRUR 2004, 680, 681 Tz. 39 = MarkenR 2004, 111 - BIOMILD; vgl. ferner BGH, Urt. v. 12.6.1986 - I ZR 70/84, GRUR 1988, 319, 320 = WRP 1986, 671 - VIDEO-RENT; Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 6/03, GRUR 2003, 1050 f. = WRP 2003, 1429 - Cityservice). Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich auch nicht um eine einprägsame Neubildung nicht unterscheidungskräftiger Wörter, sondern um die Beschreibung des Tätigkeitsbereichs, wie dies üblicherweise in der Kombination mit dem Wort "Haus" anzutreffen ist (z.B. Möbelhaus , Musikhaus, Autohaus, Festspielhaus, Schuhhaus).

b) Ohne originäre Unterscheidungskraft kann die Bezeichnung des Klägers Schutz als Unternehmenskennzeichen nur beanspruchen, wenn sie Ver-
kehrsgeltung erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 136/99, BGH-Rep 2003, 1091, 1092 - Festspielhaus II; BGH GRUR 2004, 514, 515 - Telekom).
Eine Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Literaturhaus e.V.", mit der sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht befaßt hat, hat der Kläger nicht konkret vorgetragen. Soweit die Revisionserwiderung darauf verweist, der Kläger habe geltend gemacht, in den angesprochenen literaturinteressierten Verkehrskreisen unter dem Namen "Literaturhaus" bekannt zu sein, reicht dieser lediglich pauschal gehaltene Vortrag für die Darlegung der Voraussetzungen der Verkehrsgeltung des Vereinsnamens des Klägers nicht aus. Auf die Bekanntheit von weiteren Literaturhäusern in anderen Städten kann sich der Kläger nicht berufen.
3. Der Unterlassungsanspruch steht dem Kläger auch nicht nach § 12 i.V. mit § 57 BGB zu. Der Schutz des Namensrechts nach dieser Vorschrift setzt ebenfalls namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.1970 - I ZR 121/68, GRUR 1970, 481, 482 = WRP 1970, 271 - Weserklause) oder Verkehrsgeltung voraus (vgl. BGH GRUR 1953, 446, 447; BGHZ 43, 245, 253; 155, 273, 278 - maxem.de). Daran fehlt es im Streitfall (vgl. Abschn. II 2).
4. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden.
Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klageanträge wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen begründet sind. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nunmehr vorzunehmen haben.

a) Der Kläger hat in der Registrierung der vier jeweils mit "Literaturhaus" gebildeten Domain-Namen durch den Beklagten eine gezielte Behinderung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gesehen. Zwar ist es regelmäßig nicht als unlauter i.S. von § 3 UWG anzusehen, wenn ein Anbieter sich einen beschreibenden Begriff als Domain-Namen eintragen läßt, an dessen Verwendung als Internetadresse auch Mitbewerber interessiert sind (vgl. BGHZ 148, 1, 5 ff. - Mitwohnzentrale.de ). Im Streitfall kann sich eine gezielte Behinderung des Klägers allerdings aus dem Umstand ergeben, daß der Beklagte mehrere, mit dem Namen des Klägers bis auf den Zusatz "e.V." gleichlautende Namen mit unterschiedlichen Top-Level-Domains für sich hat registrieren lassen (vgl. BGHZ 148, 1, 12 - Mitwohnzentrale.de; Harte/Henning/Omsels, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 72 und 74; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.95; Fezer/Götting, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 101).

b) Dem Kläger können der begehrte Unterlassungsanspruch und die auf Einwilligung in die Löschung gerichteten Beseitigungsansprüche auch wegen eines Verschuldens des Beklagten bei Vertragsverhandlungen (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB) zustehen. Dies ist der Fall, wenn die Planung und die Idee des Internet -Auftritts, wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet und der Beklagte bestritten hat, nicht vom Beklagten, sondern vom Kläger und weiteren in anderen Städten unter "Literaturhaus" auftretenden Veranstaltungsforen stammten und der Beklagte nur den Auftrag zur Umsetzung des Konzepts erhielt. Mit der Aufnahme des geschäftlichen Kontakts der Parteien zur Umsetzung des Internet -Auftritts wäre der Beklagte in diesem Fall verpflichtet gewesen, auf die ihm anvertrauten Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen (vgl. BGHZ 60, 221, 223 f.). War nicht der Beklagte mit der Idee zu einem Internetauftritt unter der Bezeichnung "Literaturhaus" an den Kläger und die weiteren Veranstaltungsforen herangetreten, sondern verhielt es sich umgekehrt, durfte der Beklagte die
mit "Literaturhaus" gebildeten Domain-Namen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht für sich selbst registrieren lassen.
Ergeben die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Idee zu dem Internetauftritt vom Kläger und den weiteren Veranstaltungsforen stammte und der Beklagte nur den Auftrag zur Umsetzung erhielt, kann der Kläger im Wege des Schadensersatzes die begehrte Unterlassung und die Einwilligung in die Löschung der für den Beklagten registrierten Domain-Namen beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1961 - I ZR 26/60, GRUR 1961, 482, 483 - Spritzgußmaschine; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren , 8. Aufl., Kap. 33 Rdn. 12 f.; Gloy/Loschelder/Melullis, Handbuch des Wettbewerbsrechts , 3. Aufl., § 23 Rdn. 53).
Ullmann Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 66/02 Verkündet am:
13. Oktober 2004
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
CompuNet/ComNet II

a) Das Berufungsgericht ist an die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und
der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren im Revisionsurteil nach § 565
Abs. 2 ZPO gebunden, wenn die der Prüfung zugrundeliegenden tatsächlichen
Feststellungen sich nicht verändert haben.

b) Dem einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt die
Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens
i.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen
auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 66/02 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin beschafft, installiert und wartet PC-Netzwerke für gewerbliche Kunden. Sie firmierte unter "CompuNet Computer AG & Co. oHG". Während des ersten Revisionsverfahrens änderte sie ihre Firma in "GE CompuNet Computer AG & Co. oHG". Inzwischen lautet die Firmierung der Klägerin "CC CompuNet AG & Co. oHG".
Die Beklagte ist eine am 1. April 1990 gegründete und am 30. Mai 1990 in das Handelsregister eingetragene GmbH, die die Firma "ComNet Computer im Netzwerk Vertriebs GmbH" führt. Sie beschäftigt sich mit dem Vertrieb von PC-Hard- und Software.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Unternehmenskennzeichen werde durch die Firmenbezeichnung der Beklagten verletzt. Zwischen den allein kennzeichnenden Bezeichnungen "CompuNet" und "ComNet" bestehe Verwechslungsgefahr. Sie sei Rechtsnachfolgerin der 1985 in K. ansässig gewesenen "CompuNet Computer Vertriebs-GmbH". Diese sei 1992 durch Verschmelzung mit mehreren anderen Gesellschaften der CompuNet-Gruppe in der "CompuNet DATA SERVICE Computer Vertriebs- und Beteiligungs-GmbH" aufgegangen, die 1994 mit der Klägerin verschmolzen worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Firma "ComNet Computer im Netzwerk Vertriebs GmbH" zu verwenden;
hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Firma zur Bezeichnung ihrer Filiale A. straße … in F. zu verwenden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben und der Beklagten eine Umstellungsfrist eingeräumt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln WRP 1998, 1109).

Auf die Revision der Beklagten hat der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Feststellung der Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet I).
Das Berufungsgericht hat die Klage daraufhin abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 MarkenG, §§ 1 und 16 UWG a.F. verneint und hierzu ausgeführt:
Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen der Parteien i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG, § 16 UWG a.F. bestehe nicht. Diese erfordere nach der Revisionsentscheidung eine deutliche Steigerung der von Haus aus nur geringen Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung der Klägerin, weil der Bundesgerichtshof eine große Zeichenähnlichkeit verneint habe. Bei der Beurteilung der Steigerung der Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens "CompuNet" der Klägerin sei aufgrund des für die Berufungsentscheidung bindenden Revisionsurteils nur auf die "CompuNet Computer Vertriebs GmbH" und nicht auf eine etwaige Bekanntheit der Unternehmensgruppe
"CompuNet", der die Klägerin angehöre, abzustellen. Im Streitfall bestehe auch die Besonderheit, daß nicht einmal feststehe, daß die CompuNet Computer Vertriebs GmbH, mit der die Klägerin verschmolzen worden sei und von der sie ihre Priorität ableite, im Zeitpunkt der ersten Kollision im Jahre 1990 überhaupt im Verkehr als "CompuNet" bezeichnet worden sei. Die Gesellschaft sei im Januar 1984 als "AMC Microcomputerware Vertriebs GmbH" gegründet worden und habe erst im August 1985 in "CompuNet Computer Vertriebs GmbH" umfirmiert , obwohl die Konzernmutter den Bestandteil "CompuNet" bereits seit 1984 in ihrer Firma geführt habe. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung der Firmengruppe sei nicht auszuschließen, daß die Gesellschaft "AMC" einige Bekanntheit erlangt und auch nach der Umfirmierung bis zum Kollisionszeitpunkt im Frühjahr 1990 weiter unter "AMC" aufgetreten oder zumindest bekannt geblieben sei. Die Klägerin habe keine Umstände vorgetragen, die eine besondere Verkehrsbekanntheit für die "CompuNet Computer Vertriebs GmbH" im Jahre 1990 begründeten. Eine deutliche Erhöhung der von Hause aus schwachen Kennzeichnungskraft von "CompuNet" könne für die Klägerin danach nicht festgestellt werden.
Ein Anspruch gemäß § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung sei ebenfalls nicht begründet, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Verkehr im Jahre 1990 die Bezeichnung "CompuNet" gerade mit der "CompuNet Computer Vertriebs GmbH" verbunden habe.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§ 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG,
§ 16 UWG a.F., § 153 MarkenG) nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Bezeichnung "CompuNet" in der Firma der Klägerin kommt kennzeichenrechtlicher Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG zu. Das hat der Senat bereits in seinem ersten Urteil angenommen (GRUR 2001, 1161). Dies gilt auch nach den zwischenzeitlich erfolgten Umfirmierungen der Klägerin und ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Weiterhin kann die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der 1985 in K. ansässig gewesenen "CompuNet Computer Vertriebs -GmbH" deren Priorität in Anspruch nehmen.
2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen der Parteien bestehe keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG, § 16 UWG a.F., kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichke itsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner; Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 f. = WRP 2002, 1066 - defacto).

a) Bei den Geschäftsbereichen der Parteien ist Branchenidentität gegeben (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ComNet I).

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend von keiner hohen Zeichenähnlichkeit ausgegangen und hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG von dem Grad der Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin abhängig gemacht. Dies entspricht der rechtlichen Beurteilung in der ersten Revisionsentscheidung, in der der Senat anders als das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil eine große Ähnlichkeit der Kollisionszeichen "CompuNet" und "ComNet" verneint hat, weil die mittlere Silbe "pu" im Klagekennzeichen dessen Gesamteindruck maßgeblich mitprägt und diese Silbe in dem Firmenbestandteil "ComNet" der Beklagten nicht enthalten ist. Daran war das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO a.F. gebunden (vgl. BGHZ 3, 321, 324 f.; BGH, Urt. v. 3.4.1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; Urt. v. 19.6.1995 - II ZR 58/94, NJW 1995, 3115, 3116; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 563 Rdn. 3a; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 565 Anm. B II b; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 565 Rdn. 8 und Rdn. 10). Denn die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG und der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren ist eine Rechtsfrage (vgl. BGHZ 138, 143, 156 - Les-Paul-Gitarren, m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 509 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/ TISSERAND; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 146 f.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 512; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, § 14 Rdn. 71; zu § 16 UWG a.F.: Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 316). Allerdings setzt die Prüfung der Zeichenähnlichkeit tatsächliche Feststellungen zum Gesamteindruck der Zeichen voraus (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 78/99, GRUR 2002, 342, 343 = WRP 2002, 326 - ASTRA/ ESTRA-PUREN). Soweit sich in der Tatsacheninstanz insoweit ein neuer Sachverhalt ergibt, greift die Bindungswirkung nach § 565 Abs. 2 ZPO a.F. nicht ein (vgl. BGH NJW 1985, 2029, 2030; Zöller/Gummer aaO § 563 Rdn. 3a). Anders
als die Revision meint, hat sich aber in bezug auf die Ähnlichkeit von "CompuNet" und "ComNet" kein neuer Sachverhalt ergeben, aus dem eine höhere Zeichenähnlichkeit folgen könnte. Nach den im ersten Revisionsurteil zugrunde gelegten Feststellungen wird der klangliche Gesamteindruck des Klagekennzeichens durch die Vokalfolge, der bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks eine besondere Bedeutung zukommt, sowie dadurch geprägt, daß es drei Silben aufweist. Die mittlere Silbe "pu" des Klagekennzeichens hat der Senat als mitprägend erachtet, weil sich diese Silbe nicht an einer unauffälligen Stelle befindet. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann im Ergebnis nichts, wenn entgegen der weiteren Annahme des Senats im ersten Revisionsurteil der Vokal der mittleren Silbe nicht wie bei der mittleren Silbe des Wortes "Computer" lang, sondern kurz ausgesprochen werden sollte, wie die Beklagte nach der Zurückverweisung vorgetragen und unter Beweis gestellt hat.
Durch die zwischenzeitlichen Umfirmierungen auf seiten der Klägerin ist die für die Prüfung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Zeichenähnlichkeit nicht weiter verringert worden. Entscheidend für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist bei dem Klagekennzeichen weiterhin der Firmenbestandteil "CompuNet".

c) Die Firmenbezeichnung "CompuNet" weist von Hause aus nur geringe Kennzeichnungskraft auf (vgl. hierzu BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ComNet I, unter II 2 b aa).
Das Berufungsgericht meint, für die Feststellung einer Steigerung der Kennzeichnungskraft von "CompuNet" sei allein auf die Verkehrsbekanntheit des Unternehmenskennzeichens der 1992 mit der Unternehmensgruppe verschmolzenen CompuNet Computer Vertriebs GmbH abzustellen. Die durch die gesamte Unternehmensgruppe erlangte Bekanntheit des Firmenbestandteils
komme der Klägerin nicht zugute. Dieser rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden.
Den einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (allg. Meinung: BGH, Urt. v. 17.3.1965 - Ib ZR 58/63, GRUR 1966, 38, 41 - Centra; Urt. v. 27.6.1975 - I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 - IFA; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 224 f.; Ingerl /Rohnke aaO § 15 Rdn. 56; zum Markenschutz: BGHZ 34, 299, 309 - Almglocke; BGH, Urt. v. 13.3.1964 - Ib ZR 119/62, GRUR 1964, 381, 384 - WKS-Möbel; Urt. v. 11.10.2001 - I ZR 168/99, GRUR 2002, 616, 617 = WRP 2002, 544 - Verbandsausstattungsrecht). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung im ersten Revisionsverfahren. Der Senat hat in diesem Urteil beanstandet, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin behaupteten Umsatzzahlen von 1994 zugrunde gelegt hatte, obwohl sie bestritten waren, und diese auf das Jahr 1990 zurückgerechnet hatte, ohne daß eine kontinuierliche Geschäftsentwicklung dargelegt war. Daraus konnte das Berufungsgericht nicht den Schluß ziehen, für die Verkehrsbekanntheit des in Rede stehenden Unternehmenskennzeichens sei nicht auf die gesamte Unternehmensgruppe, sondern nur auf die CompuNet Computer Vertriebs GmbH abzustellen. Zu Recht macht die Revision geltend, daß auch die weitere vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht herangezogene Begründung, es sei nicht auszuschließen , daß die Gesellschaft viereinhalb Jahre nach ihrer Umfirmierung noch unter der früheren Firmenbezeichnung "AMC" im Verkehr aufgetreten oder zumindest bekannt gewesen sei, ohne jeden Anhalt im Parteivortrag war und vom Berufungsgericht daher wegen des spekulativen Charakters dieser Annahme seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden durfte.
Das Berufungsgericht wird daher, wie der Senat bereits in der ersten Entscheidung ausgeführt hat, die weiteren Feststellungen zu der von der Klägerin geltend gemachten Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Verkehrsbekanntheit für den maßgeblichen Kollisionszeitpunkt im Frühjahr 1990 zu treffen haben. Dabei wird es auf die gesamte unter dem Unternehmenskennzeichen "CompuNet" auftretende Unternehmensgruppe abzustellen haben. Sollte das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht aufgrund der vorgelegten Unterlagen treffen können, wird es den von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweis zu den Umsatzzahlen der CompuNet-Gruppe zu erheben und, sollte dies ebenfalls für die abschließende Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nicht ausreichen, das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen haben.
Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 21/06 Verkündet am:
31. Juli 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Haus & Grund III
Wird ein Dachverband im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von einem Landesverband
zur Geltendmachung markenrechtlicher Abwehransprüchen gegenüber
einem jüngeren Kollisionszeichen ermächtigt, so kann sich das schutzwürdige
Eigeninteresse des Dachverbands aus der Mitgliedschaft des Landesverbands
im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung auch vom Dachverband
benutzt wird.
Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom offiziellen
Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung
i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genießen. Wird ein solches Schlagwort
von Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die Benutzung auch dem
Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den
Landesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten Organisation zuordnet.
BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 21/06 - OLG Hamm
LG Bochum
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er führte zunächst den Namen „Zentralverband der deutschen Haus- und Grundeigentümer“. Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitgliederversammlung des Klägers, dem Vereinsnamen den Bestandteil „Haus & Grund“ voranzustellen. Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister erfolgte am 29. September 1992. Seitdem führt der Kläger den Namen „Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“.
2
Mitglieder des Klägers sind unter anderem die Landesverbände der Hausund Grundeigentümervereine. Dazu zählt auch der Landesverband N. (nachfolgend: Landesverband). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am 16. November 1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung „Haus + Grund N. “ voranzustellen. Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister erfolgte am 18. März 1992.
3
Mitglieder der Landesverbände des Klägers sind die Ortsvereine. Der Beklagte zu 1 war ursprünglich Mitglied eines solchen Landesverbands. Er kündigte seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 27. November 2000 zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1 führte ursprünglich den Namen „Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümerverein H. “. Seine Mitgliederversammlung beschloss am 8. Mai 1992, dem Namen die Bezeichnung „Haus & Grund“ voranzustellen. Diese Namensänderung wurde am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen. Seitdem führt er den Vereinsnamen „Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft e.V.“.
4
Der Kläger ist Inhaber der beiden deutschen Wort-/Bildmarken mit Priorität vom 1. April 1998 und 1. Oktober 1998.
5
Die Beklagte zu 2 ist ein Tochterunternehmen des Beklagten zu 1. Ihre Firma lautete ursprünglich „Leistungsgesellschaft n. Haus-, Wohnungsund Grundeigentümer mbH“. Die Umbenennung der Gesellschaft in „Leistungsgesellschaft Haus & Grund N. “ wurde am 9. April 1992 in das Handelsregister eingetragen. Die danach vorgenommene Umfirmierung in „Haus & Grund I. GmbH“ wurde am 10. Januar 2000 in das Handelsregister eingetragen.
6
Der Beklagte zu 1 nutzte auch nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband seinen Vereinsnamen sowie die Wortkombination „Haus & Grund“ unter anderem in seinen Werbe- und Internet-Auftritten.
7
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 verletze mit seinen gewerblichen Auftritten unter der Bezeichnung „Haus & Grund“ seine, des Klägers, vorrangigen Zeichenrechte. Die Bezeichnung „Haus & Grund“ sei den Mitgliedsorganisationen des Klägers vorbehalten. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der falsche Eindruck erweckt, der Beklagte zu 1 gehöre noch zur „Konzernorganisation“ des Klägers. Der Beklagte zu 1 könne sich nicht darauf berufen, dass er mit der Bezeichnung „Haus & Grund“ früher als der Kläger in das Vereinsregister eingetragen worden sei. Entscheidend sei, dass die Aufnahme des Zusatzes „Haus & Grund“ gerade auf seine, des Klägers, Initiative zurückzuführen sei. Mit dem Austritt des Beklagten zu 1 aus dem Landesverband hätten die Beklagten das Recht zur Nutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ verloren.
8
Für den Fall, dass er mit seinem eigenen Namensrecht keinen Erfolg hat, hat der Kläger die Klageansprüche auf Namensrechte des Landesverbands gestützt; diese mache er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Der Landesverband habe den Kläger ausdrücklich ermächtigt, dessen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung dieser Ansprüche ergebe sich aus dem Bedürfnis, als Zentralverband die der Durchsetzung des Schutzes des gemeinsamen Kennzeichens dienende Prozesse zentral steuern und führen zu können.
9
Weiterhin macht der Kläger – ebenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft – auch die Namensrechte des Verlages „Haus & Grund“ einschließlich der Titelschutzrechte für die von diesem Verlag herausgegebene Zeitung geltend.
10
Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 folgende Bezeichnungen zu benutzen: (1) Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft (2) HAUS & GRUND H. (3) HAUS & GRUND

(4)



(5) haus-und-grund-h. .de

(6)



hilfsweise, die auf dem obigen Foto abgebildeten Bildbestandteile (7) HAUS & GRUND I. GmbH

(8)


(9) Haus & Grund Mitgliederservice (10) Haus & Grund Rechtsberatung (11) Haus & Grund Immobilien (12) Haus & Grund Medien und/oder
(13) Haus & Grund Service-Center; 2. die Beklagte zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs des Beklagten zu 1 folgende Bezeichnungen zu benutzen: (1) HAUS & GRUND I. GmbH (2) HAUS & GRUND (3) HAUS & GRUND H.

(4)



und/oder (5) haus-und-grund-h. .de; 3. den Beklagten zu 1 zu verurteilen,
a) die Löschung seines Namens „Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft“ beim zuständigen Vereinsregister zu beantragen,
b) gegenüber der DENIC auf die Internetdomain „haus-und-grund-h. .de“ zu verzichten; 4. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Löschung ihres Namens HAUS & GRUND I. GmbH beim zuständigen Handelsregister zu beantragen; 5. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Antrag 1 seit dem 15. März 2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden; 6. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag 2 seit dem 15. März 2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden; 7. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden; 8. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 2 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.
11
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, ihnen stehe das bessere Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ zu; sie berufen sich hierfür unter anderem auf die Gestattung eines Verbandes namens „Haus & Grund V. e.V.“. Unabhängig davon fehle den Klagezeichen die originäre Unterscheidungskraft; Verkehrsgeltung könne der Wortkombination „Haus & Grund“ nicht beigemessen werden. Die Zeichen seien im Übrigen nicht verwechselbar. Schließlich haben sie die Verwirkung der Ansprüche geltend gemacht.
12
Aus gewillkürter Prozessstandschaft stünden dem Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche ebenfalls nicht zu, da es sowohl an einer Ermächtigung als auch an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Geltendmachung fremder Rechte fehle. Jedenfalls seien Ansprüche des Landesverbands und des Verlages „Haus & Grund“ auch verwirkt.
13
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bochum, Urt. v. 12.5.2005 – 14 O 35/05, juris). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm GRUR-RR 2006, 161). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


A.


14
Das Berufungsgericht hat in einzelnen Punkten Zweifel hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers geäußert, die geltend gemachten Ansprüche aber letztlich für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
15
Der Kläger könne die gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht aus eigenen Rechten herleiten, da dem Beklagten zu 1 an der Bezeichnung „Haus & Grund“ die bessere Priorität zustehe. Als Anspruchsgrundlage für das Verbotsbegehren des Klägers komme § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG in Betracht. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1 gebrauchten ihre Namen im geschäftlichen Verkehr. Der Vereinsname des Klägers verfüge über ausreichende Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung „Haus & Grund“ sei nicht nur rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien auch zumindest im weiteren Sinne verwechselbar, da in beiden Vereinsnamen der Bestandteil „Haus & Grund“ jeweils prägend sei. Der Beklagte zu 1 erscheine dem Verkehr als Untergliederung des Klägers. Die Aufgabenbereiche – Förderung des privaten Grundeigentums – stimmten ebenfalls überein. Dem Beklagten zu 1 komme mit seinem Namensrecht jedoch die bessere Priorität gegenüber dem Namensrecht des Klägers zu. Für den Zeitpunkt des Erwerbs des Namensrechts sei die Benutzungsaufnahme maßgebend. Im Streitfall sei insoweit auf die jeweilige Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister abzustellen; diese sei für den Kläger am 29. September 1992 und für den Beklagten zu 1 am 22. Juli 1992 erfolgt. Die Schutzwirkung für einen neuen Namen könne zwar grundsätzlich auch schon vor dessen Eintragung in das Vereinsregister beginnen, wenn der Verein bereits vor der Registrierung unter dem neuen Namen massiv hervorgetreten und tätig geworden sei. Davon könne jedoch weder beim Kläger noch bei dem Beklagten zu 1 ausgegangen werden.
16
Die bessere Priorität des Namens des Beklagten zu 1 habe auch nach seinem Austritt aus dem Landesverband Bestand. Der Beklagte zu 1 habe unabhängig vom Kläger ein eigenes Namensrecht mit besserer Priorität erworben. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Abrede berufen, nach der der Beklagte zu 1 seinen Vereinsnamen nur während seiner Mitgliedschaft im Landesverband habe führen dürfen. Eine solche Beschränkung ergebe sich auch nicht aus einer besonderen Treuepflicht des Beklagten zu 1 gegenüber dem Landesverband oder dem Kläger. Der Beklagte zu 1 habe nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband vielmehr die Stellung eines beliebigen Dritten im Hinblick auf das Namensrecht des Klägers. Schließlich könne dem Beklagten zu 1 auch nicht vorgeworfen werden, dass er mit der Benutzung des Bestandteils „Haus & Grund“ in seinem Namen arglistig oder rechtsmissbräuchlich handele. Aus seinen Marken könne der Kläger ebenfalls nicht erfolgreich gegen den Beklagten zu 1 vorgehen, da die Marken im Vergleich zum Vereinsnamen des Beklagten zu 1 prioritätsjünger seien.
17
Der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Namensführung auch nicht aus abgeleitetem Recht des Landesverbands untersagen, da es bereits an den Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft fehle. Es sei schon zweifelhaft , ob der Landesverband den Kläger überhaupt ermächtigt habe, seine Rechte im Wege der Klage gegen den Beklagten zu 1 geltend zu machen. Zumindest aber fehle ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Namensrechte des Landesverbands. Es komme dem Kläger nicht speziell auf den Landesverband und dessen Namensschutz an. Er wolle im Ergebnis vielmehr nur seiner eigenen schlechteren Priorität abhelfen. Bei der Prozessstandschaft gehe es indessen nicht darum, dem Ermächtigten einen Prozesserfolg zu verschaffen, an dem der Ermächtigende selbst kein Interesse habe. Aber selbst wenn von einer wirksamen Prozessstandschaft ausgegangen werde, änderte sich am Ergebnis nichts. Dem Landesverband stehe im Verhältnis zum Beklagten zu 1 zwar die bessere Priorität an der Wortfolge „Haus & Grund“ zu, die auch in seinem Vereinsnamen prägend sei. Ebenso sei Verwechslungsgefahr gegeben. Einem Unterlassungsanspruch des Landesverbands stehe aber der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB entgegen. Der Vortrag des Klägers biete keine Anhaltspunkte dafür , dass der Landesverband gegenüber dem Beklagten zu 1 zu irgendeiner Zeit seine Namensrechte beansprucht habe. Da der Beklagte zu 1 unter seinem neuen Namen eine umfangreiche Tätigkeit entfaltet habe, könne auch von einem gesicherten Besitzstand des Beklagten zu 1 ausgegangen werden.
Ansprüche des Klägers aus Namensrechten des Verlages „Haus & Grund“
18
seien ebenfalls nicht gegeben. Insoweit fehle es ebenfalls an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
19
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet, weil für diese ebenfalls die bessere Priorität an der Bezeichnung „Haus & Grund“ streite. Eine Umfirmierung der Beklagten zu 2 in „Leistungsgesellschaft Haus & Grund N. GmbH“ sei bereits am 9. April 1992 erfolgt.

B.


20
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
21
I. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
22
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Rechtsschutzinteresse des Klägers dürfte bereits dadurch genügt sein, dass dem Beklagten zu 1 die Verwendung des im Vereinsregister eingetragenen Vereinsnamens verboten werde; es sei nicht zu erwarten, dass der Beklagte zu 1 nach einer Umbenennung die unter Ziffer 1 des Berufungsantrags im Einzelnen aufgeführten Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ weiterhin verwenden werde. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht angegriffen.
23
Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung „Haus & Grund“ in der im Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Art und Weise tatsächlich benutzt hat. Dadurch wird die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungs- gefahr begründet, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 160/00, GRUR 2003, 450, 452 = WRP 2003, 511 – Begrenzte Preissenkung; Bornkamm in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rdn. 1.38 und 1.46 m.w.N.). Solange die Wiederholungsgefahr – wie im Streitfall – nicht beseitigt ist, steht dem Verletzten ein an der konkreten Verletzungshandlung ausgerichteter Unterlassungsanspruch zu, für dessen gerichtliche Geltendmachung das Rechtsschutzbedürfnis nicht zweifelhaft ist.
24
2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der Kläger könne nur die Löschung des verletzenden Teils „Haus & Grund“ im Vereinsnamen des Beklagten zu 1 beanspruchen, weil die weiteren Namensbestandteile nicht störten.
25
Der kennzeichenrechtliche Löschungsanspruch zielt in der Regel darauf ab, dass der Verletzer die beanstandete Bezeichnung in ihrer konkreten Gestalt nicht mehr benutzen darf. Für ein Schlechthinverbot des Bestandteils „Haus und Grund“ besteht kein Anlass, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegriffene Bestandteil – wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird – keine Verwechslungsgefahr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 – I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 – RBB; Urt. v. 14.10.1999 – I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 – comtes/ComTel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 79; anders noch BGH, Urt. v. 26.9.1980 – I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 – Sitex).
26
3. Die Revision weist mit Recht auch darauf hin, dass der Klageantrag zu 1 darauf gerichtet ist, dem Beklagten zu 1 zu untersagen, die einzeln aufgeführten Bezeichnungen zur Kennzeichnung seines eigenen und des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 zu benutzen. Soweit es dabei um Bezeichnungen für den Ge- schäftsbetrieb der Beklagten zu 2 geht, ist dieser Antrag – entgegen der Annahme des Berufungsgerichts – nicht darauf gerichtet, den Beklagten zu 1 dazu zu bestimmen, der Beklagten zu 2 die Verwendung bestimmter Bezeichnungen zu verbieten. In Rede steht allein ein eigenes Verhalten des Beklagten zu 1.
27
II. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dem Kläger stünden im Hinblick auf den schlechteren Zeitrang keine Ansprüche aus eigenem Recht wegen der Verletzung seines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG gegen den Beklagten zu 1 zu.
28
1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Abweisung der Klage mit dem gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrag (Antrag zu 1) nicht. Vielmehr kann der Kläger nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt aufgrund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbezeichnung „Haus & Grund“ verlangen, dass der Beklagte zu 1 die Verwendung der beanstandeten, sämtlich durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägten Bezeichnungen für den eigenen Verein unterlässt. Aus seiner Sicht folgerichtig hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 1 die im Antrag zu 1 aufgeführten Bezeichnungen in der Vergangenheit auch zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 verwendet hat.
29
a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 – I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 – Kyffhäuser; Urt. v. 23.6.1994 – I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 – Rotes Kreuz; Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Literaturhaus ). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 – Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz , 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 – I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 – Lohnsteuerhilfeverein I). Es steht einer nach außen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung gleich, wenn ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistungen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen den vollständigen Namen des Klägers („Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungsund Grundeigentümer e.V.“) in den Blick genommen, der durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt werde. Kennzeichenrechtlichen Schutz kann indessen nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch die aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige – Kurzbezeichnung „Haus & Grund“ beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.
30
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt und gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer anbietet. Die Angebote des Klägers, der Landesverbände und der Ortsvereine stellen sich als eine Einheit dar. Dem Kläger kommt dabei die Aufgabe des auch nach außen in Erscheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das einheitliche Konzept verantwortlich ist und die Interessen der – ihm über die Landesverbände und Ortsvereine indirekt angehörenden Mitglieder – auf Bundesebene vertritt.
31
b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Namensbestandteil „Haus & Grund“ des Klägers sei hinreichend unterscheidungskräftig.
32
Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung „Haus & Grund“ eine noch ausreichende originäre Unterscheidungskraft zugesprochen; sie sei nicht rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt, so dass sich nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld des Klägers schließen lasse. Damit sei die Bezeichnung als individueller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Namensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 – Altberliner).
33
Im Streitfall sind freilich der Bezeichnung „Haus & Grund“ beschreibende Anklänge nicht abzusprechen. Bei Verbandsnamen ist indessen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen – ähnlich wie bei Zeitungstiteln – an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis (OLG Frankfurt GRUR 1980, 1002 f.; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 213; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 5 Rdn. 144).
34
An diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Wortfolge „Haus & Grund“ nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbereich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Begriffe „Haus“ und „Grund“ gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und können in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienstleistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung für einen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge „Haus & Grund“ aber nicht konkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbindung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen Begriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammensetzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 – I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 f. = WRP 1997, 1091 – Immo-Data; Urt. v. 15.2.2001 – I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 – CompuNet/ ComNet I). Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 – I ZR 45/75, GRUR 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 – Wach- und Schließ; OLG Hamburg GRUR 1986, 475). So verhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen „Haus“ und „Grund“ gebildete Wortkombination „Haus & Grund“ ergibt ein einprägsames Schlagwort, dem als schlagwortartige Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt.
35
c) Ob der Verkehr die Beklagte aufgrund des beanstandeten Unternehmenskennzeichens unmittelbar mit dem Kläger verwechselt, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhandener Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 166/98, GRUR 2001, 344, 345 = WRP 2001, 273 – DB Immobilienfonds; GRUR 2002, 898, 900 – defacto ; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281 – Mustang).
36
aa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = WRP 2007, 1193 – Euro Telekom). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
37
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien tätig sind, nahezu identisch sind. Beide Parteien sind der Förderung des privaten Grundeigentums verpflichtet. Zwar nimmt der Kläger als Zentralverband die Interessen des privaten Grundeigentums auf Bundesebene wahr und koordiniert die Tätigkeit der Landesverbände und Ortsvereine, während der Beklagte zu 1 seine Mitglieder unmittelbar berät und betreut. Dies ändert aber nichts daran, dass die Tätigkeitsbereiche der Parteien sich teilweise überschneiden und damit jedenfalls nahe beieinander liegen.
38
cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Vereinsname des Beklagten zu 1 (Haus & Grund H. Verband , der privaten Wohnungswirtschaft e.V.) durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt wird, während die rein beschreibenden geographischen und Funktionsangaben in den Hintergrund treten. Damit ist von einer großen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen.
39
dd) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gegebenen Umständen bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutreffenden Eindruck gewinne, zwischen den Parteien bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden Bestandteil „Haus & Grund“ wird der Verkehr den Eindruck gewinnen, beim Beklagten handele es sich um eine Unterorganisation des Klägers. Die Verwechslungsgefahr wird durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz „H. “ im Vereinsnamen des Beklagten zu 1 sogar noch verstärkt. Denn durch diesen Zusatz erweckt der Beklagte zu 1 den Eindruck, als handele es sich bei ihm um eine der zahlreichen Untergliederungen des Klägers, die die Bezeichnung „Haus und Grund“ mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geographischen Zusatz führen.
40
d) Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche scheiterten daran, dass dem Beklagten zu 1 gegenüber dem Namensrecht des Klägers die bessere Priorität an der Bezeichnung „Haus & Grund“ zukomme, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass der
41
Vereinsname des Beklagten zu 1 mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ am 22. Juli 1992 und damit früher als der jetzige Vereinsname des Klägers in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Der Kläger habe ein Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ erst mit Eintragung seines jetzigen Vereinsnamens in das Vereinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt, dass er bereits vor der Eintragung unter dem neuen Namen hervorgetreten und tätig geworden sei.
42
bb) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme der Bezeichnung „Haus & Grund“ als Bestandteil des jetzigen Vereinsnamens des Klägers liege bereits im Jahr 1991. Der Kläger habe im Rahmen einer Initiative zur Schaffung einer „Corporate Identity“ die Änderung des Namens in Form einer Hinzufügung der Bezeichnung „Haus & Grund“ geplant und seine Absichten auch kundgetan. Der Schutz eines neuen Vereinsnamens entsteht jedoch erst mit der Benutzungsaufnahme. Diese setzt Maßnahmen der geschäftlichen Betätigung voraus, die nach außen gerichtet sind. Interne Vorbereitungshandlungen , wie beispielsweise die Ausarbeitung einer geschäftlichen Konzeption , reichen nicht aus (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 56). Dementsprechend genügt es nicht, wenn der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern die Absicht bekundet hat, sich umbenennen zu wollen, und geäußert hat, dass er auch entsprechende Umbenennungen seiner Mitgliedsverbände und -vereine anstrebe. Aus dem Klagevortrag, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nicht, dass der Kläger seinen neuen Namen vor der Eintragung in das Vereinsregister außerhalb des Mitgliederkreises bekannt gegeben und benutzt hat.
43
cc) Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen geschützte Schlagwort, das einen Teil des Vereinsnamens bildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 – Seicom ; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 22 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte bei seiner Beurteilung aber auch in Erwägung ziehen müssen, ob der Kläger an der Bezeichnung „Haus & Grund“ schon vor deren Aufnahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz erlangt hatte.
44
Eine besondere Geschäftsbezeichnung dient – ebenso wie der Name oder die Firma – dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin eine Namensfunktion beigemessen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 – I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 – Festival Europäischer Musik). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Bezeichnung „Haus & Grund“ erfüllt , da ihr originäre Unterscheidungskraft zukommt (s. die Darlegungen unter B II 1 b).
45
Der Kläger hat vorgetragen, das Schlagwort „Haus & Grund“ sei spätestens seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als geschäftliche Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm zugehörigen Landesverbände und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als übergeordnetem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur bestehe. Der Verkehr erkenne regelmäßig solche Strukturen und vermute daher einen organisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht nachgegangen, weil es unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Verein dürfe stets nur unter seinem vollständigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft nicht zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie anderen juristischen Personen unbenommen, im Geschäftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen abweichenden Kurzbezeichnung aufzutreten.
46
Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich aus diesen Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch Mitgliedsverbände auch dem Kläger zurechnet. Bei dieser – dem Tatrichter vorbehaltenen – Prüfung kommt es darauf an, ob die vorgelegten Unterlagen auf einen Gebrauch der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch den Kläger hindeuten. Einer Zuordnung zum Kläger steht nicht von vornherein entgegen, dass etliche der vorgelegten Unterlagen – wie die Revisionserwiderung geltend macht – nicht vom Kläger, sondern von Landesverbänden und Ortsvereinen stammen. Denn es ist anerkannt, dass einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen kann, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 – CompuNet /ComNet II, m.w.N.). Entscheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 – I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 – Metrix; Urt. v. 27.6.1975 – I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 – IFA). Unerheblich ist dagegen, ob der Kläger tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die Mitgliedsverbände hat. Die (unterstellte) Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ ist nur dann dem Kläger zuzuordnen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachverband.
47
Für das Revisionsverfahren ist danach zugunsten des Klägers zu unterstellen , dass er die Bezeichnung „Haus & Grund“ bereits 1957 als besondere Geschäftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Die Bezeichnung genießt unter diesen Umständen einen besseren Zeitrang als der Vereinsname des Beklagten zu 1, der am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Für eine vor dem Eintragungszeitpunkt liegende Ingebrauchnahme des Schlagworts „Haus & Grund“ durch den Beklagten zu 1 sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
48
e) Ob sich die Abweisung des Antrags zu 1 im Hinblick auf die von den Beklagten geltend gemachte Verwirkung als zutreffend erweist, kann in der Revisionsinstanz auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.
49
f) Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die Abweisung des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrags bestätigt hat.
50
2. Für eine Entscheidung über die anderen gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Anträge – Antrag zu 3 (Löschung des Verbandsnamens, Verzicht auf den Domainnamen), Antrag zu 5 (Auskunft) und Antrag zu 7 (Feststellung der Schadensersatzpflicht ) – fehlt demnach ebenfalls die Grundlage. Auch insoweit kann das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil daher keinen Bestand haben.
51
III. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Führung des Vereinsnamens auch nicht aus abgeleitetem Recht des Landesverbands verbieten lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft schlüssig dargelegt.
52
1. Eine Ermächtigung zur Prozessführung kann formlos und auch durch konkludentes Handeln erteilt werden (BGHZ 94, 117, 122). Sie muss sich auf einen bestimmten Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen (MünchKomm.ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 50 Rdn. 56).
53
a) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. August 2005 vorgetragen, der Landesverband N. habe ihn schon vor Anfertigung der Klage ermächtigt , auch die Unterlassungsansprüche des Landesverbands gegen die Beklagten geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 hat der Kläger des Weiteren vorgetragen, die Ermächtigung sei im Rahmen von Telefongesprächen mit seinem Prozessbevollmächtigten vor Einreichung der Klage erteilt worden. Dieser Vortrag lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Vorsitzende des Landesverbands damit einverstanden war, dass der Kläger kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche des Landesverbands gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend macht. Das Berufungsgericht wäre deshalb gehalten gewesen, den Beweisangeboten des Klägers zur Ermächtigung nachzugehen. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Kläger vom Landesverband Niedersachsen ermächtigt worden ist, den fraglichen Anspruch im eigenen Namen zu verfolgen.
54
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht dann auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds). Bei einem Anspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung kann sich das schutzwürdige Interesse aus einer besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen werden (BGH, Urt. v. 13.10.1994 – I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 – Nicoline). Das schutzwürdige Interesse wird beispielsweise bejaht , wenn eine Konzernmutter von der von ihr beherrschten Konzerntochter ermächtigt wird oder wenn zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem ein Ver- triebsvertrag hinsichtlich der gekennzeichneten Produkte besteht (vgl. BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds; BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline).
55
c) Eine besondere Rechtsbeziehung zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem besteht im Streitfall aufgrund der Mitgliedschaft des Landesverbands im Zentralverband des Klägers. Es ist nicht erforderlich, dass das in Rede stehende Kennzeichenrecht ausdrücklich Gegenstand der Rechtsbeziehung ist. Ausreichend ist vielmehr, dass seine Beeinträchtigung wirtschaftlich auch in hohem Maße zu Lasten des ermächtigten Unternehmens geht. Dies ist anzunehmen, wenn ein Firmenschlagwort sowohl vom Ermächtigenden als auch vom Ermächtigten genutzt wird (vgl. BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline). Der Kläger strebt zur Wahrung seiner „Corporate Identity“ an, dass die Mitgliedsverbände das gleiche Firmenschlagwort wie der Kläger als Zentralverband in ihren Namen führen. Daraus ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse, den Namen eines Mitgliedsverbands, der das Schlagwort enthält, gegenüber Rechtsverletzungen Dritter zu verteidigen.
56
2. Dem Landesverband N. gegen steht den Beklagten zu 1 ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. Ihm kommt an der Wortfolge „Haus & Grund“ der bessere Zeitrang zu. Der neue Vereinsname des Landesverbands „Haus und Grund N. Landesverband N. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine“ wurde am 18. März 1992 in das Vereinsregister eingetragen und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seither auch im geschäftlichen Verkehr benutzt. Für den Beklagten zu 1, der vormals „Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein H. “ hieß, wurde der neue Vereinsname mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ erst am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen.
57
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Vereinsnamen des Landesverbands und dem Namen des Beklagten zu 1 bejaht. Zwar ist die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Haus & Grund“ von Haus aus nur gering. Das geringe Maß an Kennzeichnungskraft reicht jedoch zur Begründung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht Branchenidentität. Denn die Satzungsziele des Landesverbands und des Beklagten zu 1 stimmen überein. Beide Vereine verfolgen das Ziel der Förderung des privaten Grundeigentums. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Gesamteindruck der dem Klagezeichen „Haus & Grund“ gegenüberstehenden Bezeichnung des Beklagten zu 1 durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt. Die übrigen Bestandteile seines Vereinsnamens haben rein beschreibenden Charakter. Es besteht damit eine hohe Zeichenähnlichkeit. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Gefahr, dass der Verkehr aufgrund der Ähnlichkeit der prägenden Namensbestandteile von einem organisatorischen Zusammenhang des Landesverbands und des Beklagten zu 1 ausgeht.
58
4. Dem Unterlassungsanspruch des Landesverbands steht nicht der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB i.V. mit § 21 Abs. 4 MarkenG entgegen. Die Verwirkung von Abwehransprüchen setzt im Kennzeichenrecht voraus, dass infolge eines länger andauernden ungestörten Gebrauchs der angegriffenen Bezeichnung bei dem Anspruchsgegner ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden ist, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben soll, weil er aufgrund des Verhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen konnte, dieser dulde die Verwendung des Zeichens (BGH, Urt. v. 6.5.2004 – I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.). Der Beklagte zu 1 hat seine Mitgliedschaft im Landesverband am 27. Januar 2000 zum 31. Dezember 2001 gekündigt. Während der Zeit der Mitgliedschaft war der Landesverband damit einverstanden, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung „Haus & Grund“ führt, wobei von einer konkludenten Gestattung auszugehen ist. Der Anschein ei- ner Duldung der rechtswidrigen Zeichennutzung konnte danach frühestens ab dem 1. Januar 2002 entstehen. In der Folgezeit entstand jedoch kein berechtigtes Vertrauen des Beklagten zu 1 auf eine Duldung der Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch den Landesverband. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers keine Bedeutung beigemessen, wonach der Beklagte zu 1 seit dem Wirksamwerden der Kündigung bis November 2004 Verhandlungen über seinen Wiedereintritt in den Landesverband geführt hat. Der Beklagte zu 1 konnte nicht damit rechnen, dass der Landesverband während der laufenden Verhandlungen sein Namensrecht geltend machen würde, weil dadurch die Gespräche über einen Wiedereintritt des Beklagten zu 1 in den Landesverband hätten gefährdet werden können. Auch in der Zeit nach dem Scheitern dieser Gespräche wurde kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen. Selbst wenn der Landesverband während der Verhandlungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben sollte, dass die weitere Namensführung des Beklagten zu 1 von seiner Mitgliedschaft im Landesverband abhängt, konnte der Beklagte zu 1 nicht davon ausgehen, dass die Namensführung danach unbeanstandet bleiben würde.
59
5. Dem Kläger stehen aus abgeleitetem Recht des Landesverbands allerdings keine Ansprüche auf Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1 zu. Eine Ermächtigung des Klägers durch den Landesverband für die Geltendmachung dieser Folgeansprüche ist nicht dargelegt. Es wird daher insoweit darauf ankommen, ob der Kläger ein eigenes prioritätsälteres Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ hat (vgl. dazu oben unter B II 2).
60
IV. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht des Landesverbands herleiten.
61
Der Erfolg der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage aus eigenem Recht hängt davon ab, ob dem Kläger an der Bezeichnung „Haus & Grund“ im Verhältnis zur Beklagten zu 2 die bessere Priorität zusteht. Hierzu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts. Insoweit kann auf die Darlegungen unter B II 1 d cc verwiesen werden.
62
Ob die gegenüber der Beklagten zu 2 erhobene Klage aus abgeleitetem Recht des Landesverbands Erfolg hat, hängt ebenfalls von weiteren Feststellungen ab. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft auch insoweit schlüssig dargelegt. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls den Beweisangeboten des Klägers bezüglich der behaupteten Ermächtigung nachzugehen haben. Ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers liegt ebenfalls vor. Insoweit kann auf die Ausführungen unter B III 1 c verwiesen werden.
63
Für die Revisionsinstanz ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass eine ausreichende Ermächtigung des Landesverbands gegeben ist. Ob dem Landesverband gegen die Beklagte zu 2 ein Unterlassungsanspruch zusteht, hängt gleichfalls von weiteren Feststellungen ab. Die Verwechslungsgefahr zwischen dem Vereinsnamen des Landesverbands und der Firma der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft.
64
Zu Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der von der Beklagten zu 2 erhobene Verwirkungseinwand greife durch. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft des Beklagten zu 1. Sie musste deshalb in Betracht ziehen, dass der Landesverband die Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ auch durch die Beklagte zu 2 nur während der Zeit der Mitgliedschaft des Beklagten zu 1 im Landesverband und während der Zeit der Verhandlungen über den Wiedereintritt des Beklagten zu 1 duldete. Anhaltspunkte für einen besonderen, über mehrere Jahre entstandenen Vertrauenstatbestand sind aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu ersehen.
65
V. Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Namensführung nicht aus abgeleitetem Recht des Verlags „Haus & Grund“ verbieten.
66
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers fehlt, mögliche Ansprüche des Verlags gegen den Beklagten zu 1 im eigenen Namen geltend zu machen. Beim Verlag „Haus & Grund“ handelt es sich um eine Tochtergesellschaft nicht des Klägers, sondern des Landesverbands „Haus & Grund R. Verband Rheinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“. Die Revision hat keinen Vortrag des Klägers aufgezeigt, aus dem sich Leistungsbeziehungen zwischen dem Verlag und dem Kläger entnehmen lassen könnten. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung von Rechten des Verlages „Haus & Grund“ ist daher nicht ersichtlich.
67
VI. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne aus seinen Marken nicht mit Erfolg gegen die Beklagten vorgehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf verwiesen , dass die Marken, aus denen der Kläger vorgeht, prioritätsjünger sind als der Vereinsname des Beklagten zu 1 und als die Firma der Beklagten zu 2. Zwar ist die heutige Firma der Beklagten zu 2 erst im Jahre 2000 und damit nach der Anmeldung der Klagemarken im Handelsregister eingetragen worden. Der Beklagten zu 2 kommt aber zugute, dass sie bereits seit 1992 eine Firmenbezeichnung verwendet , die mit ihrer heutigen Firma im kennzeichnenden Teil identisch ist.

C.


68
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf die Revision des Klägers aufzuheben. Die Sache ist, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Koch
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 12.05.2005 - 14 O 35/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 U 93/05 -