Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2010 - I ZR 36/08
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, der in seinem Vereinsnamen die Bezeichnung "Verbraucherzentrale Bundesverband" führt, ist der Bundesverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie weiterer 22 verbraucher- und sozialschutzorientierter Organisationen in Deutschland. Der Beklagte tritt seit Januar 2006 als "Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V." auf. Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, die Interessen von außenstehenden Aktionären z.B. durch Ausübung des Rede-, Frage- und Stimmrechts auf Hauptversammlungen wahrzunehmen.
- 2
- Der Kläger ist der Ansicht, die Bezeichnung des Beklagten verletze sein Namensrecht sowie seine geschäftliche Bezeichnung und sei irreführend.
- 3
- Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" als Namen oder Bestandteil des Namens zu verwenden.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe:
- 5
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 6
- Der Kläger könne für den Bestandteil "Verbraucherzentrale" seines Vereinsnamens Kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG beanspruchen. Für einen Teil der Firmenbezeichnung könne der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen beansprucht werden, wenn es sich um einen unterscheidungsfähigen Bestandteil handele, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheine, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ein derart hoher Grad an originärer Unterscheidungskraft sei dem Bestandteil "Verbraucherzentrale" zwar nicht beizumessen. Ihm sei allerdings originäre Unterscheidungskraft auch nicht vollständig abzusprechen. Es handele sich weder um eine reine Gattungsbezeichnung noch um einen glatt beschreibenden Begriff.
- 7
- Es sei davon auszugehen, dass der Kläger für den Namensbestandteil "Verbraucherzentrale" aufgrund von Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz erlangt habe. Zwar seien den angesprochenen Verkehrskreisen die Existenz und die Tätigkeit der Verbraucherzentralen der einzelnen Länder bekannt, nicht dagegen diejenige des Klägers als Zusammenschluss der 16 Verbraucherzentralen der Länder und weiterer 22 verbraucher- und sozialschutzorientierter Organisationen in Deutschland. Durch die Tätigkeit der dem Kläger angeschlossenen Verbraucherzentralen der Länder habe die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" Verkehrsgeltung erlangt. Der Verbraucher verbinde damit die jeweilige Verbraucherzentrale des Landes, in dem er wohne. Der Kläger könne sich als Dachverband der Verbraucherzentralen der Länder auf die von seinen Mitgliedern durchgesetzte Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" berufen.
- 8
- Zwischen dem Namensbestandteil "Verbraucherzentrale" des Klägers und dem Namen des Beklagten bestehe jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. Der Namensbestandteil des Klägers verfüge über eine durch Verkehrsgeltung erworbene durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien bestehe eine Branchenähnlichkeit. Die Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen ergebe sich daraus , dass die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" auch im Namen des Beklagten enthalten sei.
- 9
- II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß dem Unterlassungsantrag des Klägers verurteilt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" als Namen oder Bestandteil des Namens zu verwenden. In dieser Fassung ist das Verbotsbegehren schon deshalb unbegründet, weil es zu sehr von der konkreten Verletzungsform abstrahiert und daher zu weit reicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, tritt der Beklagte im Verkehr als "Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V." auf. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt - und der Kläger hat dies auch nicht behauptet -, dass der Beklagte im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" in Alleinstellung verwendet. Den von ihm angenommenen Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht vielmehr ersichtlich aus der Verwendung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V." unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (§ 15 Abs. 2 und 4 Satz 1 MarkenG) hergeleitet. Mit dieser Begründung kann das beantragte Schlechthinverbot des Bestandteils "Verbraucherzentrale" jedoch schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegriffene Bestandteil - wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird - keine Verwechslungsgefahr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 25 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III, m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr (§ 15 Abs. 4 Satz 2 MarkenG) dahingehend, dass der Beklagte die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" als Namen in Alleinstellung in greifbar naher Zukunft verwenden wird, lassen sich weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Klagevorbringen entnehmen.
- 11
- 2. Soweit der Kläger sein Unterlassungsbegehren zusätzlich auf andere Anspruchsgrundlagen (§§ 12, 1004 BGB; §§ 3, 5, 8 UWG) gestützt hat - und diese nicht ohnehin durch den kennzeichenrechtlichen Schutz nach §§ 5, 15 MarkenG verdrängt werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rdn. 10 = WRP 2008, 1520 - afilias.de, m.w.N.) -, geht die Verurteilung insoweit aus den dargelegten Gründen gleichfalls zu weit.
- 12
- III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur End- entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob der Unterlassungsantrag zu sehr über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinert , ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Das hat zur Folge, dass die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag neu zu fassen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 74/01, GRUR 2004, 344 = WRP 2004, 481 - Treuepunkte, m.w.N.). Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien ist dem Senat eine abschließende Entscheidung, ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen der Verwendung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V." als Vereinsnamen zusteht, nicht möglich.
- 13
- 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins (hier: des Klägers) grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu, wenn sie ihren Vereinsnamen im geschäftlichen Verkehr benutzen (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 29 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger als Bundesverband der ihm angehörigen Verbraucherzentralen der Länder und der sonstigen verbraucher- und sozialschutzorientierten Organisationen am geschäftlichen Verkehr teilnimmt. Es ist ferner mit Recht davon ausgegangen , dass kennzeichenrechtlichen Schutz nicht nur der vollständige Vereinsname , sondern auch eine aus ihm abgeleitete - für sich genommen unterscheidungskräftige - Kurzbezeichnung beanspruchen kann, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Ver- kehr als Kurzbezeichnung zu dienen (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 158/05, GRUR 2008, 1102 Rdn. 12 = WRP 2008, 1530 - Haus und Grund I).
- 14
- 2. Dagegen lässt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" im Vereinsnamen des Klägers eine originäre Unterscheidungskraft zukommt oder ob davon auszugehen ist, dass dieser Bestandteil die erforderliche Unterscheidungskraft erst durch Verkehrsgeltung erlangt haben kann.
- 15
- a) Das Berufungsgericht führt zur originären Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" zum einen aus, dieser sei zwar kein derart hoher Grad an originärer Unterscheidungskraft beizumessen, dass sie geeignet erscheine, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen des Klägers durchzusetzen. Zum anderen meint das Berufungsgericht aber, der Bezeichnung, bei der es sich um keine reine Gattungsbezeichnung handele und die auch nicht glatt beschreibend verwendet werde, sei eine originäre Unterscheidungskraft auch nicht vollständig abzusprechen. Anschließend stellt das Berufungsgericht allerdings wieder darauf ab, der Namensbestandteil "Verbraucherzentrale" des Klägers habe durch Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz erlangt. Diese Ausführungen werden von den Parteien mit Recht als widersprüchlich beanstandet.
- 16
- b) Auch die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts lassen insoweit eine eigene Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht zu.
- 17
- aa) Bei Verbandsnamen ist zwar an die Anforderungen für die Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, dass diese Bezeichnungen aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen (BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 33 - Haus & Grund III). Ein (bloß) be- schreibender Anklang steht daher der Annahme einer originären Unterscheidungskraft eines Verbandsnamens nicht entgegen. Eine über einen (bloßen) Anklang hinausgehende bestimmte beschreibende Verwendung (vgl. BGH, Urt. v. 29. 1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner) des Namensbestandteils des Klägers hat das Berufungsgericht verneint. Die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" möge zwar beschreibend sein, soweit das Wort "Verbraucher" enthalten sei, da der Kreis der Personen, in deren Interesse der Kläger und die ihm angeschlossenen Verbraucherzentralen der Länder nach ihrem jeweiligen Vereinszweck tätig würden, aus Verbrauchern bestehe. Unter "Zentrale" sei aber im Allgemeinen eine im Mittelpunkt des Geschehens befindliche Stelle zu verstehen, von der aus etwas organisiert, verwaltet und geleitet werde. Die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" sei daher schon deshalb nicht rein beschreibend, weil sich aus der Bedeutung dieser Wortkombination noch keine eindeutigen Schlüsse auf das Tätigkeitsfeld des Klägers ziehen ließen. Man könne der Bezeichnung allenfalls entnehmen, dass Verbraucherinteressen gebündelt würden. In welche Richtung diese Interessenwahrnehmung ziele, bleibe jedoch offen.
- 18
- bb) Ob diese Feststellungen auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs die Annahme rechtfertigen, dass der Verkehr der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" einen (originären) Herkunftshinweis entnimmt, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu überprüfen haben. Denn den Umstand, dass der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" keine bestimmte Ausrichtung der Interessenwahrnehmung entnommen werden kann, könnten die angesprochenen Verbraucher auch dahin verstehen, dass eine Beschränkung auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich gerade nicht gegeben sei, sondern der Kläger nach seinem Vereinszweck die Interessen der Verbraucher allgemein verfolge. Die damit verbundene bloß gattungsmäßige Bezeichnung des Vereinszwecks des Klägers wäre dann nicht originär schutzfähig (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 136/99, GRUR 2003, 792, 793 - Festspielhaus II; Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 519 = WRP 2005, 614 - Literaturhaus).
- 19
- cc) Sollte der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" aufgrund der geringen Anforderungen bei Verbandsnamen eine originäre Unterscheidungskraft zukommen , wäre diese allerdings gering. Es wäre daher bei Zugrundelegung einer nur geringen (originären) Unterscheidungskraft zu prüfen, ob der Beklagte unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht angenommenen Branchennähe zwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien dann mit der Aufnahme des Zusatzes "für Kapitalanleger" in seinen Vereinsnamen einen ausreichenden Abstand zum Kläger einhielte. Der Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne könnte dabei entgegenstehen, dass dem Verkehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt ist, dass die dem Kläger angehörigen Verbraucherzentralen der Bundesländer als Zusatz zu ihrem Vereinsnamen ausschließlich den Namen des jeweiligen Bundeslandes verwenden. Dies schließt allerdings, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht von vornherein aus, dass der Verkehr annehmen könnte, zur Verbandsorganisation des Klägers gehörten nunmehr auch Untergliederungen, deren Tätigkeitsbereich nicht regional, sondern nach sachlichen Kriterien beschränkt sei.
- 20
- c) Das Berufungsgericht ist allerdings von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen, weil die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" durch intensiven Gebrauch Verkehrsgeltung erlangt habe. Diese Annahme beruht jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.
- 21
- aa) Die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" soll nach Ansicht des Berufungsgerichts auch für den Kläger durch die Tätigkeit der ihm angeschlossenen sechzehn Verbraucherzentralen der Länder Verkehrsgeltung erlangt haben. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist zwar im Ausgangspunkt nicht zu be- anstanden. Einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe oder einer Verbandsorganisation kann die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 - CompuNet/ ComNet II, m.w.N.). Die Zuordnung der Verkehrsbekanntheit zu den jeweiligen Mitgliedsunternehmen folgt - wovon das Berufungsgericht möglicherweise ausgegangen ist - aber nicht bereits aus Rechtsgründen allein aus dem Umstand, dass diese einer gemeinsamen Organisation angehören. Entscheidend ist vielmehr stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch die verschiedenen Unternehmen der betreffenden Organisation auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 - Metrix; Urt. v. 27.6.1975 - I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 - IFA). Die Benutzung einer Bezeichnung durch nur regional oder örtlich tätige Mitglieder einer Verbandsorganisation ist daher nur dann dem Dachverband zuzuordnen, wenn der Verkehr die betreffende Bezeichnung nicht nur jeweils dem Orts- oder Landesverband zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachverband (BGH, Urt. v. 30.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 46 - Haus & Grund III).
- 22
- bb) Dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" durch einen (nur) in dem jeweiligen Bundesland tätigen Verein einer gemeinsamen Organisation zuordnet, deren Dachverband der Kläger ist, hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Es ist zwar wie bereits das Landgericht davon ausgegangen, dass den angesprochenen Verkehrskreisen die Existenz und die Tätigkeit der Verbraucherzentralen der einzelnen Länder bekannt sind. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der Prüfung, ob der Kläger für seinen Namensbestandteil "Verbraucherzentrale" durch eigene Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz erlangt hat, weiter ausdrücklich festge- stellt, dass dies nicht für die Existenz und die Tätigkeit des Klägers als Zusammenschluss der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 22 weiterer verbraucher - und sozialschutzorientierter Organisationen in Deutschland gilt. Nach der - insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht getroffenen - Feststellung des Berufungsgerichts verbindet der Verbraucher die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" mit der jeweiligen Verbraucherzentrale des Landes, in dem er wohnt, weil ihm nicht bekannt ist, dass es einen Zusammenschluss der Verbraucherzentralen der Länder mit dem Kläger als Dachverband gibt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen scheidet dann aber die Annahme aus, der Verkehr könne die Verwendung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" durch den Verein des jeweiligen Bundeslandes, dem er begegne, nicht nur diesem, sondern einer Organisation zuordnen, dem dieser Verein als Mitglied und der Kläger als Dachverband angehören.
- 23
- cc) Andererseits stehen diese Feststellungen des Berufungsgerichts - wie die Revisionserwiderung mit Recht im Wege der Gegenrüge beanstandet - in Widerspruch zu seiner der Prüfung einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zugrunde gelegten Annahme, der Begriff "Verbraucherzentrale" habe sich allgemein zu einem Hinweis auch auf den Kläger und nicht nur auf die ihm angeschlossenen Verbraucherzentralen entwickelt. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bieten daher insgesamt keine Grundlage für eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.08.2006 - 103 O 37/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 5 U 164/06 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.