Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2003 - I ZR 253/00

published on 27/02/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2003 - I ZR 253/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 253/00 Verkündet am:
27. Februar 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Gesamtpreisangebot

a) Die Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen zu Gesamtangeboten (insbesondere
Komplettangeboten) zusammenzustellen und dementsprechend zu
bewerben, gehört zur Freiheit des Wettbewerbs. Eine solche Werbung darf
daher grundsätzlich nur zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und des
Mißbrauchs von Marktmacht beschränkt werden.

b) Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht den Zweck, unabhängig vom Schutz
der Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung und über die für Preisangaben
geltenden Vorschriften hinaus die Gewerbetreibenden anzuhalten, in der
Werbung die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen,
um Preisvergleiche zu erleichtern.
BGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 253/00 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 1999 geändert, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, bot im Winter 1998/99 eine Pau- schalreise für Skifahrer mit Unterbringung in einem Ferienclub an. Im Gesamtpreis enthalten waren Skier der Marke "F. " und zwar nach Wunsch AbfahrtsSkier (Standard-Ski oder Carving-Ski) mit Bindung oder Langlauf-Skier mit Bindung , Schuhen und Stöcken. Für dieses Angebot warb die Beklagte mit einem als Anlage K 3 vorgelegten Werbeblatt.
Der Kläger, ein Berufsverband des Sportfachhandels, hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil damit für ein Kopplungsangebot ungleichartiger Leistungen geworben werde, bei dem verschleiert werde, in welchem Umfang der Gesamtpreis auf die Reiseleistung und auf die Skiausrüstung entfalle.
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Reiseleistungen verbunden mit dem Verkauf von Skiern und/oder Bindungen und/oder sonstigen Gegenständen der Wintersportausrüstung zu einem Gesamtpreis anzukündigen, ohne den auf die Wintersportartikel entfallenden Teil des Gesamtpreises gesondert zu beziffern, hilfsweise: das konkrete Angebot gemäß Anlage K 3 mit Vor- und Rückseite zu untersagen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der Preisanteil für die Skiausrüstung könne dem Werbeblatt ohne weiteres rechnerisch entnommen werden. Ein Interessent erhalte zudem im Reisebüro auf Nachfrage nähere Informationen zu der angebotenen Ausrüstung.
Das Landgericht hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die konkrete Werbung der Beklagten als wettbewerbswidrige Ankündigung eines Kopplungsgeschäfts angesehen. Eine Werbung für das Angebot unterschiedlicher Waren zu einem Gesamtpreis sei zwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht unzulässig. Die beanstandete Werbung beeinflusse aber die angesprochenen Verbraucher in einer Weise unsachlich , die mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren sei. Sie erwecke den Eindruck eines besonders günstigen Angebots und übe daher einen erheblichen Kaufanreiz aus. Aufgrund der Werbeangaben sei es den Verbrauchern aber nicht möglich, die Preiswürdigkeit der zu einem Gesamtangebot zusammengefaßten Einzelangebote auch nur annähernd zuverlässig zu beurteilen. Dies gelte auch dann, wenn unterstellt werde, daß die Verbraucher in der Lage seien, anhand
der Preisangaben in der Rubrik "Nur Aufenthalt/Verlängerung (7 Nächte)" durch Differenzrechnung den Preisvorteil der Skiausrüstung zu ermitteln. Die Werbung enthalte - jedenfalls bezüglich der Langlauf-Skier und der Standard-Skier - keine Angaben über die Qualität der Skiausrüstung. Der Hinweis, daß es sich um Skier der Marke "F. " handele, habe insoweit keine Aussagekraft, da - wie dem Verkehr bekannt sei - Marken-Skier von jedem Hersteller in höchst unterschiedlichen Qualitäts- und Preisstufen angeboten würden. Nach dem Gesamteindruck der Werbung werde der Leser glauben, er erhalte wegen der Kopplung an die Reiseleistung gute, für seine Bedürfnisse geeignete Skier zu einem besonders günstigen Preis, ohne daß er die Preiswürdigkeit des Angebots tatsächlich überprüfen könne.
Die Beklagte berufe sich ohne Erfolg darauf, daß ein Interessent vor der Buchung im Reisebüro Genaueres zu den angebotenen Skiern erfahren könne, weil sich dieser dann schon in einem Verkaufsgespräch befinde und regelmäßig nicht mehr willens und in der Lage sei, einen Preisvergleich hinsichtlich der Skier vorzunehmen.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Werbung der Beklagten für ihr Pauschalreiseangebot ist auf der Grundlage der erforderlichen Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände nicht als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen.
1. Die Werbung für Angebote, bei denen mehrere Waren und/oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten werden (sog. Kopplungsangebote ), ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Der Kaufmann kann frei und ohne Rücksicht darauf, ob ein Funktionszusammenhang zwischen den Waren oder Dienstleistungen besteht, entscheiden, ob er Waren und Dienstlei-
stungen - auch ganz verschiedener Art - zusammen zu einem einheitlichen Preis abgeben will. Er darf dementsprechend für ein solches Gesamtangebot auch werben, ohne gehalten zu sein, für die einzelnen Waren oder Leistungen Einzelpreise auszuweisen (vgl. BGHZ 151, 84, 88 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 9.7.2002 - KZR 30/00, GRUR 2003, 77, 78 = WRP 2002, 1426 - Fernwärme für Börnsen; vgl. auch BGH, Urt. v. 30.11.1995 - I ZR 233/93, GRUR 1996, 363, 364 = WRP 1996, 286 - Saustarke Angebote; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 Rdn. 127). Die Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen zu Gesamtangeboten (insbesondere Komplettangeboten) zusammenzustellen und dementsprechend zu bewerben, gehört zur Freiheit des Wettbewerbs. Eine solche Werbung darf daher grundsätzlich nur zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und des Mißbrauchs von Marktmacht beschränkt werden (vgl. dazu auch Monopolkommission, Hauptgutachten 1990/1991, 1992, Tz. 1345 ff., 1379 ff.).
2. Die Werbung für ein Kopplungsgeschäft ist wettbewerbswidrig, wenn die Angaben über das Angebot geeignet sind, die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise zu beeinflussen , etwa dann, wenn über den tatsächlichen Wert des Angebots in relevanter Weise irregeführt wird. Dies kann auch dann anzunehmen sein, wenn eine Werbung für ein Kopplungsangebot, das in besonderer Weise anlockend wirkt (etwa weil ein Teil des Gesamtangebots als "unentgeltlich" oder besonders günstig herausgestellt wird), nur unzureichend über dessen Inhalt informiert (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II). Derartige Umstände liegen hier nicht vor.

a) Den Werbenden trifft keine Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung; eine solche wird von einem verständigen Verbraucher (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - OrientTeppichmuster ) auch nicht erwartet (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM). So ist es gerade bei Pauschalreisen nicht üblich und in der Regel nicht sinnvoll, den Wert aller im Gesamtangebot enthaltenen, sehr verschiedenartigen Leistungen in der Werbung zu erläutern. Eine Verpflichtung zu aufklärenden Angaben besteht nach den §§ 1 und 3 UWG nur dann, wenn andernfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Verbraucher durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert einer angebotenen Zusatzleistung, gegeben ist (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I).

b) Ebensowenig kann ein Grundsatz aufgestellt werden, daß die Werbung für ein gekoppeltes Angebot zu einem Gesamtpreis allgemein wegen der Erschwerung des Preisvergleichs wettbewerbswidrig sei (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1967 - Ib ZR 72/65, GRUR 1967, 530, 532 = WRP 1967, 222 - Fahrschule ). Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht den Zweck, unabhängig vom Schutz der Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung und über die für Preisangaben geltenden Vorschriften hinaus die Gewerbetreibenden anzuhalten, in der Werbung die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen, um Preisvergleiche zu erleichtern. Es ist vielmehr Sache des Verbrauchers selbst, Preisvergleiche anzustellen und sich Gedanken über die Preiswürdigkeit des Angebots zu machen. Zumindest anhand des letztlich maßgebenden Gesamtpreises sind Preisvergleiche immer möglich.
Soweit der Entscheidung des Senats "Kopplung im Kaffeehandel" (Urt. v. 2.7.1971 - I ZR 43/70, GRUR 1971, 582, 584 = WRP 1971, 369; vgl. auch BGH
GRUR 1996, 363, 364 - Saustarke Angebote) hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die Werbung für Kopplungsangebote etwas ande- res entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.

c) Die Beklagte hat mit ihrem Angebot einer Pauschalreise unter Einschluß der Skiausrüstung ein Gesamtangebot gemacht. Über Sinn und Wert einer solchen Kombination können die angesprochenen Verbraucher selbst entscheiden. Der Preis des Gesamtangebots wird nicht verschleiert; das Fehlen näherer Angaben zu den Markenskiern begründet nicht die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Verbraucher. Die Werbung für das Angebot ist auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Verbraucher nach der Feststellung des Berufungsgerichts annehmen können, sie erhielten wegen der Kopplung an die Reiseleistung zu einem besonders günstigen Preis gute, für ihre Bedürfnisse geeignete Skier. Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn ohne unrichtige oder unrichtig wirkende Angaben lediglich der allgemeine Eindruck eines günstigen Angebots erweckt wird. Eine Irreführung der Verbraucher ist hier nicht festgestellt.
Eine wettbewerbsrechtlich unlautere Anlockwirkung geht von der angegriffenen Werbung nicht aus. Wenn ein günstiges Angebot anlockend wirkt, ist dies nicht wettbewerbswidrig, sondern eine erwünschte Folge des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 139, 368, 374 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostenersatz ; vgl. dazu auch BGHZ 151, 84, 92 - Kopplungsangebot I).
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf- zuheben und die Klage unter teilweiser Änderung des landgerichtlichen Urteils insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher
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4 Referenzen - Gesetze

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri
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published on 13/06/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 71/01 Verkündet am: 13. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : j
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published on 13/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 26/05 Verkündet am: 13. Dezember 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 398 14 719 Nachschlagewe
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Annotations

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.