Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2011 - I ZR 58/10

bei uns veröffentlicht am01.06.2011
vorgehend
Landgericht München I, 4 HKO 2041/09, 14.05.2009
Oberlandesgericht München, 29 U 3382/09, 19.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 58/10 Verkündet am:
1. Juni 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband
Einem Einzelhandelsverband, zu dessen satzungsgemäßen Zwecken es gehört
, seinen Mitgliedern durch Beratung und Hilfe in mit ihrer beruflichen Tätigkeit
im Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz zu
gewähren, ist es nicht verwehrt, ein Mitgliedsunternehmen, das mit der Begründung
abgemahnt worden ist, es habe durch seine Werbung die Marke eines
Dritten verletzt, bei der Abgabe einer Unterwerfungserklärung zu beraten.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 58/10 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene bundesweit tätige Rechtsanwalts- und Patentanwaltskanzlei. Sie nimmt den beklagten Einzelhandelsverband wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz in Anspruch.
2
Die Verbandssatzung des Beklagten enthält folgende Zweckbestimmung: Zweck des Verbandes § 2 1. Der Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen , beruflichen und sozialen Interessen des Einzelhandels, insbesondere bezweckt er:
a) den Mitgliedern in allgemeinen Wirtschafts-, Rechts- und Steuerfragen, vor allem in allen Einzelhandelsfragen, Rat und Auskunft zu erteilen und ihre berechtigten Anliegen bei den zuständigen Stellen zu unterstützen; (...)
c) den Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren durch Vertretung vor den Arbeits - und Sozialgerichten sowie Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten , die mit deren beruflicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen; …
d) lauteren Wettbewerb zu fördern und unlauteren Wettbewerb jeder Art zu be- kämpfen; …
3
Die Klägerin mahnte ein Mitglied des Beklagten im Auftrag eines Mandanten wegen einer Markenrechtsverletzung in einer Werbeanzeige ab und forderte zur Abgabe einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Der Beklagte zeigte der Klägerin daraufhin an, das abgemahnte Mitgliedsunternehmen satzungsgemäß zu vertreten, und fügte eine abgeänderte Unterwerfungserklärung bei. Nachdem die Klägerin moniert hatte, dass diese nicht den mit dem Mitglied der Beklagten getroffenen Vereinbarungen entsprach, übersandte der Beklagte eine entsprechend geänderte Unterlassungsverpflichtungserklärung.
4
Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte damit gegen § 3 RDG verstoßen und zugleich wettbewerbswidrig gehandelt. Die rechtliche Vertretung in Angelegenheiten des Markenrechts sei weder nach § 7 RDG erlaubnisfrei, noch gehöre sie zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten.
5
Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Markenrechts, insbesondere des Gemeinschaftsmarkenrechts , zu erbringen, insbesondere Mitglieder des Beklagten im Zusammenhang mit gegen diese Mitglieder gerichteten markenrechtlichen Abmahnungen zu vertreten.
6
Ferner hat sie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunft und Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € begehrt.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 RDG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Die beanstandete Rechtsdienstleistung sei der Beklagten nach § 7 Abs. 1 RDG erlaubt, da sie als berufliche Vereinigung ein Mitglied vertreten und sich die Rechtsberatung im konkreten Fall im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gehalten habe. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. c der Satzung sei Zweck der Beklagten unter anderem, ihren Mitgliedern Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten zu gewähren, die mit deren beruflicher Tätigkeit im Zusammenhang stünden. Der Beklagte sei außergerichtlich für sein Mitglied tätig geworden, das wegen einer Markenrechtsverletzung in einer Werbeanzeige für eine Moden- schau abgemahnt worden sei. Unstreitig hätte der Beklagte bei einem Verstoß seines Mitglieds gegen das Wettbewerbsrecht rechtsberatend tätig werden dürfen. Da sich die Rechtsgebiete des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Markenrechts nicht trennscharf voneinander abgrenzen ließen, könne nicht angenommen werden, dass ein Verband außergerichtlich in Fragen des Wettbewerbsrechts rechtsberatend tätig sein und dabei markenrechtliche Ansprüche nicht berücksichtigen dürfe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsdienstleistungen des Beklagten unqualifiziert seien. In der Tätigkeit des Beklagten habe die Rechtsberatung einzelner Mitglieder im Verhältnis zur Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Mitglieder auch lediglich untergeordnete Bedeutung.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch verneint. Die beanstandete Verhaltensweise des Beklagten ist nicht nach § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 RDG unzulässig. Die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten sind ebenfalls unbegründet.
11
1. Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie bleiben alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen , die das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem UWG 2008 zulässig (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 21 = WRP 2009, 1380 - FinanzSanierung ; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 23 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
12
Bei der Bestimmung des § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie bezweckt, die Rechtsuchenden , den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077 Rn. 20 - FinanzSanierung ; GRUR 2011, 539 Rn. 25 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

).


13
2. Die außergerichtliche Vertretung eines Mitgliedsunternehmens durch den Beklagten erfüllt die Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Es handelt sich dabei um ein Verhalten zugunsten eines fremden Unternehmens, das mit dessen Werbemaßnahmen und damit objektiv mit der Förderung seines Absatzes zusammenhängt.
14
3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angegriffene Rechtsberatung des Beklagten nicht gegen das in § 3 RDG geregelte Verbot verstößt, Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis zu erbringen, weil sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG zulässig ist. Diese Bestimmung erlaubt insbesondere Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind.
15
a) Der Beklagte ist ein eingetragener Verein zur Wahrung und Förderung der Interessen des Einzelhandels und damit eine Vereinigung im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG.
16
b) Der Beklagte hat zwar im Zusammenhang mit der Abmahnung seines Mitglieds eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG erbracht. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass diese Rechtsberatung in Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten erteilt wurde.
17
aa) Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erlaubnisfreie Mitgliederberatung muss im Zusammenhang mit den eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung oder Genossenschaft stehen und darf diese nicht überlagern. Eine Ausweitung des Satzungszwecks auf die allgemeine Rechtsberatung der Mitglieder ist unzulässig (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 16/3655, S. 59; Dreyer/Geißler in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 7 Rn. 18; Unseld/Degen, RDG, § 7 Rn. 11, 13; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl., § 7 Rn. 32 f.). Die Rechtsdienstleistungen müssen eine dienende Funktion haben und dürfen daher nur Mittel sein, um den Gesamtzweck der Vereinigung zu erreichen. Abhängig vom Satzungszweck und dem Charakter der Vereinigung kann die Erlaubnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, aber durchaus in verschiedene Rechtsbereiche hineinreichen (Krenzler/Schmidt, RDG, § 7 Rn. 42; H. F. Müller in Grunewald/Römermann, RDG, § 7 Rn. 22; Kleine-Cosack aaO § 7 Rn. 32 f.; vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1982 - I ZR 98/80, BGHZ 83, 210, 216 - Rechtsberatung der Deutschen Postgewerkschaft, zu Art. 1 § 7 Satz 1 RBerG).
18
bb) Nach diesen Grundsätzen fällt die beanstandete Rechtsberatung des Beklagten in dessen satzungsmäßigen Aufgabenbereich. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, dass nach § 2 Nr. 1 Buchst. c der Satzung zum Zweck des Verbandes nicht nur die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in allgemeinen Wirtschafts-, Rechts- und Steuerfragen gehört, sondern auch die Gewährung von Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten, die mit der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder im Zusammenhang stehen. Damit ist es Teil des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs des Beklagten, seine Mitglieder außergerichtlich zu beraten, sofern die Rechtsberatung im Zusammenhang mit diesem Verbandszweck steht. Der dem Mitgliedsunternehmen des Beklagten vorgeworfene Rechtsverstoß ist diesem bei der Werbung für sein Angebot unterlaufen. Damit bezog sich die Rechtsberatung auf einen Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Mitgliedsunternehmens. Die Hilfeleistung des Beklagten bei der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärungen wegen einer Verletzung von Markenrechten durch die Werbung seines Mitglieds gehörte daher zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben.
19
cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, die systematische und teleologische Auslegung von § 2 Nr. 1 der Satzung des Beklagten ergebe, dass ihm keine markenrechtliche Beratung seiner Mitglieder erlaubt sei. § 2 Nr. 1 Buchst. a bestimme den sachlichen Rahmen, innerhalb dessen der Beklagte Ansprechpartner seiner Mitglieder in rechtlichen Fragen sei. Diese Bestimmung regle die allgemeine Rat- und Auskunftserteilung außerhalb von konkreten Rechtsangelegenheiten. Demgegenüber stelle § 2 Nr. 1 Buchst. c klar, dass die Rechtsberatung für die Mitglieder nicht nur die Erteilung allgemeiner Auskünfte umfasse, sondern auch die Beratung in konkreten Rechtsangelegenheiten. Diese Beratungsbefugnis könne aber nicht weitergehen als die Auskunftsbefugnis. Da § 2 Nr. 1 Buchst. a nur "allgemeine Rechtsfragen" erwähne, sei die Beratung in Spezialgebieten - wie dem Markenrecht - nicht vom Verbandszweck umfasst.
20
Demgegenüber hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die angegriffene markenrechtliche Beratung des Beklagten vom Verbands- zweck umfasst ist. Die in den einzelnen Unterabsätzen des § 2 Abs. 1 der Satzung aufgezählten Verbandszwecke stehen gleichwertig nebeneinander. Für dieses Verständnis spricht bereits der Gleichrang der Gliederungspunkte. Die von der Revision befürchtete Ausuferung der Beratungsbefugnis des Beklagten in sämtliche Spezialgebiete besteht schon deshalb nicht, weil die Zulässigkeit der Beratung in konkreten Rechtsangelegenheiten auf Sachverhalte beschränkt ist, die mit der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder im Zusammenhang stehen.
21
dd) § 2 Nr. 1 Buchst. c der Satzung des Beklagten umfasst entgegen der Ansicht der Revision auch die außergerichtliche Vertretung seiner Mitglieder. In dieser Bestimmung wird die Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten der Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gegenübergestellt, die mit der beruflichen Tätigkeit der Verbandsmitglieder in Zusammenhang stehen. Damit bringt die Satzung zum Ausdruck, dass der Begriff der "Vertretung" dem gerichtlichen Tätigwerden vorbehalten ist. "Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten" schließt dann entsprechend dem allgemeinen Wortsinn eine außergerichtliche Vertretung ein.
22
ee) Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass dem Beklagten keine Tätigkeit zur Abwehr von Schutzrechtsansprüchen erlaubt sei, weil er sich dabei jedenfalls potentiell in einem unauflösbaren Interessenkonflikt befinde. Denn während dem Beklagten eine Rechtsberatung ausschließlich im Interesse des Rechtsuchenden gestattet sei, verpflichte ihn § 2 Nr. 1 Buchst. d seiner Satzung, jede Art unlauteren Wettbewerbs zu bekämpfen.
23
Der von der Revision angenommene Interessenkonflikt besteht indes im Streitfall schon deshalb nicht, weil das Mitglied des Beklagten nach dessen Beratung die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterlassungsverpflich- tungserklärung abgegeben hat. Durch die Tätigkeit des Beklagten wurde der lautere Wettbewerb also gefördert.
24
Zudem hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass anders als bei einem Wettbewerbsverband, dessen Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) auch für die Bestimmung der Grenzen seiner Rechtsberatungsbefugnis maßgeblich sein mag (vgl. zum RBerG OLG Frankfurt, WRP 2005, 370), die gemeinschaftliche Zielsetzung des Beklagten weit über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hinausgeht. Sie umfasst neben der politischen Interessenvertretung des Einzelhandels, dem Abschluss von Tarifverträgen, der Information der Verbandsmitglieder und der Öffentlichkeit über fachliche Belange, als weitere wesentliche Aufgabe außerdem, die Mitglieder bei der Wahrnehmung beruflicher Interessen - auch gegenüber Dritten - mit Rechtsberatung und Rechtshilfe zu unterstützen.
25
c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstandete Rechtsberatung gegenüber der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten nicht von übergeordneter Bedeutung ist. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beklagten in der allgemeinen Interessenvertretung für den Einzelhandel, im Verhältnis zu der die Rechtsvertretung von Mitgliedern finanziell, personell und zeitlich nur einen Bruchteil der Ressourcen des Klägers in Anspruch nimmt.
26
d) Die beanstandete Rechtsberatung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 RDG unzulässig. Nach dieser Bestimmung muss die Vereinigung über die zur sachgerechten Erbringung der von ihr angebotenen Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen; außerdem muss die Beratung durch eine juristisch qualifizierte Person erfolgen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschäftigt der Beklagte mehrere Rechtsanwälte, die für die Rechtsberatung zuständig sind. Zudem stand in den Vorinstanzen nicht in Streit, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der beanstandeten Rechtsberatung über die dafür erforderliche Ausstattung und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügte.
27
4. Danach erweisen sich die geltend gemachten Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten ebenfalls als unbegründet.
28
III. Somit ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.05.2009 - 4 HKO 2041/09 -
OLG München, Entscheidung vom 19.11.2009 - 29 U 3382/09 -

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Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

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Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Recht umgesetzten Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar, weil vorlie- gend keine Geschäftspraktik gegenüber einem Verbraucher in Rede steht. Die Beklagte hat den beanstandeten Rechtsrat gegenüber einem Unternehmen erteilt. Zudem bleiben nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen, die - wie die Regelung des § 3 RDG - das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem jetzt geltenden UWG zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 21 = WRP 2009, 1380 - Finanz-Sanierung).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)