Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2001 - I ZR 261/98

published on 12/07/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2001 - I ZR 261/98
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 261/98 Verkündet am:
12. Juli 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Rechenzentrum
Personen, die nur im Rahmen von § 6 Nr. 3 und 4 StBerG zur Hilfeleistung in
Steuersachen befugt sind, werben irreführend, wenn sie ihre Dienstleistungen
mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung"
und "Einrichtung der Buchführung" anbieten.
BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 261/98 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 1998 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagten nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat (Verurteilung , es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG") und es ihnen ("insbesondere") untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" zu verwenden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, übernimmt als Rechenzentrum gewerbsmäßig für Dritte laufende Buchungen. Die Beklagten sind nicht gemäß §§ 3, 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Im Briefkopf von Werbeschreiben führte die Beklagte zu 1 bei der schlagwortartigen Benennung ihrer Tätigkeitsgebiete die Angaben "Finanzbuchführung" und "Lohnabrechnung" auf und verwendete für sich unter ihrem Logo "a. " die Kurzbezeichnung "EDV-Buchungsservice". In diesen Schreiben bezeichnete sie ihre Dienstleistungen als "Finanzbuchhaltung" und "laufende EDV-Buchführung" und warb für ihre "steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter )". Unter dem als Überschrift fettgedruckten Betreff "Ihre Lohn- und Finanzbuchführung bei a. " erklärte sich die Beklagte zu 1 zudem in Schreiben gegenüber gewerblichen Unternehmen bereit, die "komplette, monatliche Lohnund Gehaltsabrechnung" zu erstellen. Sie verteilte weiter Werbeblätter mit Testschecks, die das Angebot enthielten, einen Monat lang kostenlos ihre Dienstleistung "laufende EDV-Buchführung" ("mechanische Einrichtung mit Datenerfassung, Abstimmung und Auswertung, auf Wunsch auch mit Kontierung" ) in Anspruch zu nehmen.
Die klagende Steuerberaterkammer hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Die - als Anlagen K 1 bis K 5 vorgelegten - Werbe-
schreiben erweckten den irreführenden Eindruck, die Beklagten dürften alle mit der Buchführung zusammenhängenden Leistungen erbringen, obwohl es ihnen untersagt sei, geschäftsmäßig eine Hilfe in Steuersachen zu leisten, die den Rahmen der nach § 6 Abs. 3 und 4 StBerG erlaubnisfreien Tätigkeiten überschreite.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt,
die Beklagte zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG, insbesondere im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Tätigkeitsschwerpunkte Finanzbuchführung, Finanzbuchhaltung Lohnabrechnung laufende EDV-Buchführung EDV-Buchungsservice sowie den Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter) ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt. Die Beklagten haben die beanstandete Werbung als zulässig verteidigt. Der angesprochene Kundenkreis verstehe diese als Werbung für Leistungen der Buchführung, die sich in einer EDV-Auswertung erschöpfe, nicht als Angebot einer verbotenen Steuerberatung. Ein Verbot der angebotenen Tätigkeiten,
die in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlaubnispflichtig seien, wäre zudem mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar.
Das Landgericht hat beide Beklagten im Umfang des vor ihm zuletzt gestellten Klageantrags verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision nicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen; Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, WRP 2001, 397, 398 - Beratungsstelle im Nahbereich; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.3.1992 - 1 BvR 1503/88). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Juli 2000 die Aufgaben der Steuerberaterkammern neu geregelt (§ 76
StBerG i.d.F. des Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Ä nderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 [7. StBÄ ndG], BGBl. I S. 874), ohne in die ihm bekannte ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte einzugreifen.
II. Die Vorinstanzen haben beide Beklagten zur Unterlassung verurteilt, obwohl der vor dem Landgericht zuletzt gestellte Klageantrag seinem Wortlaut nach nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtet war. Darin liegt kein - von Amts wegen - zu berücksichtigender Verstoß gegen § 308 ZPO, da die alleinige Nennung der Beklagten zu 1 im erstinstanzlichen Klageantrag ausweislich der Klagebegründung und des zur Kostenentscheidung gestellten Antrags ein offensichtliches Versehen war. Die Klägerin hat den Gegenstand ihres Klageantrags in zweiter Instanz zudem dadurch klargestellt, daß sie vor dem Berufungsgericht beantragt hat, die Berufung beider Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
III. Mit dem Hauptteil ihres Unterlassungsantrags hat die Klägerin begehrt , den Beklagten zu untersagen, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG. Dieser Teil des Klageantrags ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ 135, 1, 6 - Betreibervergütung; 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Hauptteil des Unterlassungsantrags nicht, weil er lediglich auf die maßgeblichen Vorschriften der §§ 1 und 6 StBerG verweist (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; OLG Karlsruhe OLG-Rep 1998, 359; vgl. weiter - zur Unbestimmtheit einer entsprechenden Untersagungsverfügung - BFHE 140, 347, 349).
Die ihrem Wortlaut nach unmißverständliche Fassung des Klageantrags kann auch nicht als ein bloßes Versehen gewertet werden. Die Klägerin hat den späteren Hauptteil ihres zuletzt gestellten Unterlassungsantrags in der Klageschrift als eigenen Unterpunkt ihres Antrags (Antrag zu 1 a) formuliert und diesen lediglich später - im Zusammenhang mit ihrer teilweisen Klagerücknahme - mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 b, der nunmehr zum "Insbesondere" -Teil des Klageantrags wurde, zusammengefaßt. Mit dem Hauptteil des Unterlassungsantrags sollten, wie sich dem Klagevorbringen entnehmen läßt, die von der Klägerin im einzelnen beanstandeten, aber nicht in den "Insbesondere" -Teil des Unterlassungsantrags aufgenommenen Werbeangaben erfaßt werden.
Die Klage ist aber wegen der Unbestimmtheit der Klageanträge nicht bereits teilweise als unzulässig abzuweisen. Die Frage der Bestimmtheit des Antrags ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen sowie sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von der Möglichkeit der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, m.w.N.).
IV. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem "Insbesondere" -Teil des Unterlassungsantrags hat nur teilweise Erfolg.
1. Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Teils des Unterlassungsantrags bestehen nicht, auch wenn das begehrte Verbot nach der Antragsfassung nur gelten soll, wenn in der näher umschriebenen Form geworben wird, "ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt". Dieser Nebensatz schränkt das beantragte Verbot im vorliegenden Fall nicht ein. Er soll lediglich klarstellen, daß eine vom Antrag erfaßte Werbung nicht als solche - als in jedem Fall wettbewerbswidrig - verboten werden soll, sondern nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der jeweiligen Werbung in ihrer Gesamtheit, als irreführend anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster). Es ist deshalb unschädlich, daß der mit
"ohne" eingeleitete Antragsteil lediglich auf die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen verweist.
2. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Beklagte zu 1 und der als Geschäftsführer für sie handelnde Beklagte zu 2 dadurch irreführend im Sinne des § 3 UWG geworben haben, daß sie im Briefkopf von Werbeschreiben und in Werbeblättern die im "Insbesondere"-Teil des Unterlassungsantrags angeführten Begriffe "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung", "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" verwendet und die "Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)" angeboten haben.
Die Beklagten seien nicht gemäß den §§ 3 und 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) befugt. Die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen , auf die sich die Beklagten berufen könnten, umfaßten nicht buchhalterische Aufgaben wie die Einrichtung der Buchführung, die Erstellung des betrieblichen Kontenplans und die Aufstellung von Jahresabschlüssen einschließlich der diese vorbereitenden Abschlußbuchungen. Die Beklagten hätten in ihrer Werbung jedoch nicht nur Dienstleistungen, die sie erbringen dürften , insbesondere die laufende Lohnabrechnung und das Kontieren, angeboten.
Die werbende Verwendung der Begriffe "Finanzbuchführung" und "Finanzbuchhaltung" sei geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Betrieben und Organisationen, Existenzgründern und Kleinunternehmern) den
Eindruck zu erwecken, die Beklagten seien befugt, über die Kontierung von Buchungsbelegen hinaus sämtliche mit der Buchhaltung verbundenen Tätigkeiten auszuüben. Der Begriff "Buchführung" werde vom Verkehr als Oberbegriff für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten, zu der auch die Einrichtung der Buchhaltung gehöre, verstanden. In diesem Verständnis werde der Verkehr durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDVBuchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Der Hinweis auf die "Einrichtung der Buchführung" lasse die angesprochenen Gewerbetreibenden um so mehr annehmen, daß unter der angebotenen Buchführung nicht nur die Verbuchung des laufend anfallenden Buchungsstoffs, sondern die ständige Betreuung der (gesamten) Buchführung zu verstehen sei.
Die Irreführung über den Umfang der den Beklagten erlaubten Tätigkeiten sei auch relevant. Darauf, ob die Beklagten die angebotenen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten tatsächlich ausübten, komme es nicht an.
Der Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, da die Beklagten für Tätigkeiten geworben hätten, die ihnen durch § 5 StBerG ausdrücklich verboten seien. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Nachahmung durch Mitbewerber, denen eine unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen ebenfalls nicht gestattet sei.
3. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht untersagt, mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zu werben (§ 3 UWG).

a) Die Werbung mit den genannten Begriffen ist geeignet, die angesprochenen Gewerbetreibenden über den Umfang der Tätigkeiten, die von den Beklagten in zulässiger Weise erbracht werden können, irrezuführen. Die Beklagten , die Hilfe in Steuersachen nur im Ausnahmebereich des § 6 StBerG leisten dürfen, haben mit den genannten Angaben im geschäftlichen Verkehr uneingeschränkt die Übernahme von Buchhaltungsaufgaben angeboten, obwohl sie nur zur Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle und zur laufenden Lohnabrechnung zugelassen sind (§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG) und deshalb Tätigkeiten wie die Einrichtung der Buchführung (vgl. dazu BVerfGE 54, 301, 315 f.; Gehre, Steuerberatungsgesetz , 4. Aufl., § 6 Rdn. 7) einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung (vgl. dazu BFHE 152, 393, 395 ff.; 161, 423, 425) nicht geschäftsmäßig übernehmen dürfen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zur Irreführung geeignet ist, werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Die Eignung dieser Begriffe zur Irreführung konnten die Richter des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht der Revision - aus eigener Sachkunde beurteilen, obwohl sie nicht selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Dies gilt nicht nur für die Werbung mit dem Begriff "Einrichtung der Buchführung", die nicht anders als ein Angebot der entsprechenden - den Beklagten nicht erlaubten - Tätigkeit verstanden werden kann, sondern auch für die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung" , "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung". Die Richter des Berufungsgerichts durften sich insoweit ausnahmsweise (vgl. dazu auch
nachstehend unter 5.) auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen, daß die Verwendung der genannten Begriffe entsprechend deren Sprachsinn als Angebot einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten (zur Lohnabrechnung vgl. Maxl in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz, § 6 Rdn. 26) verstanden wird, nicht nur als Angebot, das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle und die laufenden Lohnabrechnungen (im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG) zu erledigen (vgl. dazu auch OLG München WRP 1986, 431, 432 und StB 1992, 56, 57; Kammergericht DStR 1995, 1810 mit Anmerkung Freiberg; Weyand, INF 1997, 244, 246 f.; Frehland, BG 2000, 161, 162 f.). Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, daß die Gewerbetreibenden, die sie mit ihrer Werbung angesprochen haben, regelmäßig über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügten, die eine von der Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung" , "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung" nach deren Sprachsinn ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnten. Zu einer Beurteilung aus eigener Sachkunde war das Berufungsgericht um so mehr in der Lage, als zu dem angesprochenen Verkehrskreis in nicht unerheblichem Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (und damit auch Handwerker, Gastwirte und Inhaber kleinerer Geschäfte ohne eigene Buchhaltungskräfte).
Die Werbung mit den genannten Begriffen ist den Beklagten im übrigen auch nach der Ä nderung des Steuerberatungsgesetzes durch das 7. StBÄ ndG nicht gestattet. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 4 StBerG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 dieses Ä nderungsgesetzes, nach der sich Personen, die zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 des 7. StBÄ ndG) befugt sind, als Buchhalter bezeichnen dürfen, dabei aber in der
Werbung die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im einzelnen aufführen müssen. Gemäß § 8 Abs. 4 i.V. mit § 6 Nr. 4 StBerG dürfen deshalb diese Personen nicht mit "laufender Buchführung", sondern nur mit "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", nicht mit "Lohnabrechnung", sondern nur mit "laufender Lohnabrechnung" werben.

b) Die irreführende Werbung verstößt mit ihren unrichtigen Angaben über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse gegen § 3 UWG, auch wenn die Beklagte zu 1 und der für sie handelnde Beklagte zu 2 die nach der Werbung erwartete unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen tatsächlich nicht erbringen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 445 = WRP 1987, 463 - Laufende Buchführung).
Die Werbung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die verletzten Vorschriften über das Verbot unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen unmittelbar den Zutritt zum Markt der entsprechenden Dienstleistungen regeln und eine Werbung, die den irreführenden Eindruck erweckt, es könne eine umfassendere Beratung und Betreuung geboten werden, als nach der Rechtslage zulässig ist, geeignet ist, einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen.

c) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.
(1) Die Revision stützt sich bei ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht auf die Vorschriften der Art. 81, 82 und 86 EG (früher Art. 85, 86 u. 90 EGV). Das ausgesprochene Verbot beruht auf der Anwendung der zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erlassenen Vorschrift des § 3 UWG. Es beschränkt die Beklagten zwar in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten und begünstigt damit zugleich mittelbar diejenigen Gewerbetreibenden, die unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind; die dadurch bewirkte Wettbewerbsbeschränkung fällt aber weder in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG, der wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unternehmen als nichtig erklärt, noch in den des Art. 82 EG, der den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verbietet.
Entgegen der Ansicht der Revision ist ebensowenig Art. 86 EG (früher Art. 90 EGV) einschlägig. Die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes über die Hilfeleistung in Steuersachen gewähren nicht bestimmten Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte, sondern regeln lediglich die subjektiven Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen Dienstleistungen.
Der Anregung der Revision, diese Rechtsfragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorzulegen , war nicht zu folgen, weil insoweit kein Auslegungszweifel besteht (vgl. auch BFHE 175, 192, 198).
(2) Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer Werbung mit den vorstehend genannten Begriffen verstößt auch nicht gegen die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG, früher Art. 59 EGV).
Auf die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr kann sich ein Unternehmen auch gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.1999 - Rs. C-224/97, Slg. 1999, I-2517 = WRP 1999, 640, 641 Tz. 11 - Ciola; Urt. v. 8.3.2001 - Rs. C-405/98, GRUR Int. 2001, 553, 555 Tz. 37 - Gourmet International Products, jeweils m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, daß es sich um eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft handelt. Das Vorliegen einer solchen Beschränkung hat das Berufungsgericht hier - von der Revision nicht angegriffen - deshalb verneint, weil es sich bei der Tätigkeit der Beklagten zu 1 nach Angebot und Abwicklung um eine reine Inlandstätigkeit handele, da sowohl die Beklagten als auch die Leistungsempfänger in Deutschland ansässig seien.

d) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt , soweit es um die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung" , "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" geht, auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das sog. Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe in dem jetzt durch das Steuerberatungsgesetz geregelten Umfang im Allgemeininteresse geboten und nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 54, 301, 315 = NJW 1981, 33; 59, 302, 316 f. = NJW 1982, 1687; BFHE 152, 393, 395; 161, 423, 425; vgl. auch BFHE 175, 192, 194 f.). Die Revision macht nicht mit Verfahrensrügen geltend, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse seit den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in einer Weise verändert haben, daß bei einzelnen
Tätigkeiten, auf die sich das im angefochtenen Urteil ausgesprochene Unterlassungsgebot bezieht, nunmehr eine andere Beurteilung geboten wäre.
4. Das Vorkontieren von Belegen ist den Beklagten - entgegen der Ansicht der Revision - durch das Berufungsurteil nicht untersagt worden. Nach dem Urteilsausspruch des Landgerichts, den das Berufungsgericht bestätigt hat, ist den Beklagten allerdings als irreführend verboten worden ein "Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)". Dies könnte dafür sprechen, daß auch die Werbung für das Vorkontieren als solches untersagt werden sollte. Eine Auslegung des Berufungsurteils unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ergibt jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß dies nicht gewollt ist. Das Berufungsurteil hat ausdrücklich dargelegt, daß das Kontieren von Belegen nicht den Personen und Vereinigungen vorbehalten ist, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Auch die Klägerin hat nach der Begründung der Klageanträge kein Verbot der Werbung für das Kontieren von Belegen verlangt. Der Klageantrag und ihm entsprechend die Urteilsaussprüche der Vorinstanzen nehmen lediglich - in mißglückter Fassung - auf das konkret beanstandete Werbeschreiben der Beklagten Bezug, in dem angeboten wurde "eine steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)".
5. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als den Beklagten - gestützt auf § 3 UWG - untersagt worden ist, mit den Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDVBuchungsservice" zu werben.


a) Der Begriff "laufende EDV-Buchführung" ist nicht eindeutig. Es erscheint möglich, daß er von den angesprochenen Verkehrskreisen - gerade auch wegen des Hinweises auf den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung - nur als Angebot des Buchens laufender Geschäftsvorfälle verstanden wird. Eine Entscheidung aus eigener Sachkunde war dem Berufungsgericht insoweit nicht möglich (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; vgl. weiter Weyand, INF 1997, 244, 246).

b) Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen es das Verbot, die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" zu verwenden, ausgesprochen hat. Es fehlen insbesondere Ausführungen darüber, inwiefern die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise irreführend sein soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bemerkung, der Verkehr werde in seinem Verständnis des Begriffs "Buchführung" als eines Oberbegriffs für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Das Berufungsurteil enthält damit, soweit es um die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" geht, eine Lücke, die bewirkt, daß die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung unklar bleiben, und die dem Revisionsgericht nach § 549 Abs. 1 ZPO obliegende rechtliche Nachprüfung unmöglich ist. Wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangels ist das Berufungsurteil in diesem Punkt aufzuheben (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH, Urt. v. 18.9.1986 - I ZR 179/84, GRUR 1987, 65 f. = WRP 1987, 105 - Aussageprotokollierung; Urt. v. 13.7.1994 - VIII ZR 256/93, NJW-RR 1994, 1340, 1341 m.w.N.).
Eine Irreführung läßt sich auch nicht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen, zumal sich die Beklagte zu 1 mit der Bezeichnung "EDVBuchungsservice" nur an Gewerbetreibende wendet (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJWRR 1990, 678 - Buchführungshelfer). Die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" ist als solche mehrdeutig und kann ohne nähere Erläuterung auch auf andere Dienstleistungen als das Buchen von Geschäftsvorfällen, wie z.B. die Vermittlung von Hotelzimmern oder von Karten für Veranstaltungen, bezogen werden. Auch bei einer Verwendung - dem Klageantrag entsprechend - auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern und damit mit Bezug auf Buchungen für steuerliche Zwecke beinhaltet die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" nicht bereits nach ihrem Sprachsinn, daß sämtliche mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten angeboten werden. Die Bezeichnung ist vielmehr als solche unscharf. Es werden deshalb weitere Feststellungen dazu zu treffen sein, ob ein für die Verurteilung nach § 3 UWG hinreichend großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" das Angebot einer unbeschränkten Hilfeleistung bei der Buchführung verbindet.
V. Auf die Revision der Beklagten war danach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben , als es die Beklagten gemäß dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat und es ihnen weiter untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDVBuchungsservice" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL I ZR 180/98 Verkündet am: 26. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ
published on 09/11/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 185/98 Verkündet am: 9. November 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 22/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 1 8 / 1 2 Verkündet am: 22. Januar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG
published on 04/05/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 127/02 Verkündet am: 4. Mai 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja "statt"-Pre
published on 08/05/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 98/00 Verkündet am: 8. Mai 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja.
published on 19/04/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 35/04 Verkündet am: 19. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,
2.
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,
3.
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
4.
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,
5.
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,
6.
genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,
7.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt,
8.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen,
9.
a)
Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten,
b)
sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
c)
die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,
10.
Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,
11.
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
12.
Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen,
13.
öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten,
14.
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten,
15.
Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
16.
a)
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln,
b)
die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,
2.
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,
3.
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
4.
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,
5.
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,
6.
genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,
7.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt,
8.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen,
9.
a)
Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten,
b)
sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
c)
die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,
10.
Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,
11.
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
12.
Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen,
13.
öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten,
14.
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten,
15.
Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
16.
a)
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln,
b)
die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,
2.
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,
3.
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
4.
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,
5.
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,
6.
genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,
7.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt,
8.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen,
9.
a)
Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten,
b)
sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
c)
die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,
10.
Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,
11.
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
12.
Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen,
13.
öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten,
14.
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten,
15.
Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
16.
a)
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln,
b)
die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.

(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.

(3) Die in § 3 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.

(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.