Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2014 - I ZR 215/12

bei uns veröffentlicht am18.06.2014
vorgehend
Oberlandesgericht München, 6 Sch 13/10 WG, 27.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 2 1 5 / 1 2
Verkündet am:
18. Juni 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gesamtvertrag Tanzschulkurse
UrhWG §§ 12, 13 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 4 Satz 3

a) Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG,
wenn sich das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im
Rahmen eines Gesamtvertrags an früheren Gesamtverträgen der Parteien
über dieselben oder vergleichbare Nutzungen orientiert (Anschluss an BGH,
Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001,1139 = WRP 2001, 1345
- Gesamtvertrag privater Rundfunk).

b) Die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der in einem Gesamtvertrag
vereinbarten Vergütung über einen Zeitraum von fast 50 Jahren begründet
die Vermutung, dass die vereinbarte Vergütung nach der übereinstimmenden
Auffassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 UrhWG angemessen
war. Begehrt die Verwertungsgesellschaft nach der Beendigung eines solchen
Gesamtvertrags eine Erhöhung der Vergütung, trägt sie die Darlegungs
- und Beweislast für ihre Behauptung, die vereinbarte Vergütung sei
von Anfang an unangemessen gewesen (Fortführung von BGH, Urteil vom
20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 = WRP 2013, 1357
- Weitergeltung als Tarif).

c) Eine Verwertungsgesellschaft hat bei der Gestaltung ihrer Tarife gemäß § 13
Abs. 3 Satz 3 UrhWG zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Verwertungsvorgang
auch von anderen Verwertungsgesellschaften wahrgenommene
Verwertungsrechte betrifft, für deren Nutzung der Verwerter gleichfalls eine
Vergütung schuldet. Sie hat dabei darauf zu achten, dass die vom Verwerter
insgesamt zu entrichtende Vergütung nicht so hoch sein darf, dass die sich
aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des
Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten werden (Fortführung
von BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013,
717 = WRP 2013, 911 - Covermount).

d) Eine Verwertungsgesellschaft ist nach § 12 UrhWG nicht verpflichtet, gemeinsam
mit einer anderen Verwertungsgesellschaft mit einer Nutzervereinigung
über die von beiden Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen
Rechte und Ansprüche Gesamtverträge abzuschließen.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 215/12 - OLG München
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch,
Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die gegen die Entscheidung über die Klage durch Festsetzung eines Gesamtvertrags gerichteten Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Gesamtvertrag die Vergütung auf 30% des GEMA-Tarifs WR-KS in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt und in den Gesamtvertrag keine Freistellungsklausel aufgenommen worden ist.
Die gegen die Abweisung der (Dritt-)Widerklage gerichtete Revision des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die (Dritt-)Widerklage insgesamt als unbegründet abgewiesen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), nimmt urheberrechtliche Leistungsschutzrechte und Beteiligungsansprüche von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Musikvideoproduzenten wahr.
2
Dem Rechtsstreit ist auf Seiten der Klägerin die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) als Streithelferin beigetreten , die urheberrechtliche Nutzungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahrnimmt.
3
Der Beklagte, die Bundesvereinigung der Musikveranstalter, ist ein Zusammenschluss von Verbänden, zu dessen Mitgliedern etwa 150 bis 200 Tanzschulen gehören. Diese geben bei Tanzkursen auf Tonträgern aufgenommene Musikdarbietungen ausübender Künstler öffentlich wieder.
4
Die Streithelferin hat einen Tarif für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Kursen (GEMA-Tarif WR-KS) aufgestellt und veröffentlicht. Nach seiner zuletzt gültigen Fassung beträgt die Vergütung für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Kursen mit Musik 3,75% der erzielten Kurshonorare des Veranstalters.
5
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand seit dem 15. Dezember 1961 ein in der Folgezeit ergänzter, geänderter und neu gefasster Gesamtvertrag , der unter anderem die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern betraf. Danach war für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern während der gesamten Laufzeit des Vertrags eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 20% auf den GEMA-Tarif WR-KS in seiner jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
6
Darüber hinaus bestand zwischen der Klägerin und der Streithelferin seit dem 5. Januar 1962 ein Inkassovertrag. Danach übernahm die Streithelferin für die Klägerin das Inkasso der Vergütung für die Wiedergabe von Tonträgern durch Erhebung eines Zuschlags von 20% zum GEMA-Tarif WR-KS (Ziffer 1 des Inkassovertrags). Ferner war vereinbart, dass die dem Inkassovertrag zugrunde liegenden Tarifverträge von der Klägerin nur mit Zustimmung der Streithelferin gekündigt werden dürfen (Ziffer 2 des Inkassovertrags).
7
Die Klägerin hat den mit dem Beklagten am 15. Dezember 1961 geschlossenen Gesamtvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 gekündigt, soweit dieser sich auf den GEMA-Tarif WR-KS bezieht. In einer Interimsvereinbarung vom 24. Dezember 2008/13. Januar 2009 haben die Parteien vereinbart , den Gesamtvertrag bis zum Ende des Jahres, in dem eine rechtskräftige Sachentscheidung im Rechtsstreit ergeht, auch in Bezug auf diesen Tanzschultarif weiter anzuwenden.
8
Zugleich hat die Klägerin mit der Streithelferin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 eine neue Inkassovereinbarung getroffen. Danach übernimmt die Streithelferin weiterhin das Inkasso hinsichtlich der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte gemäß den Tarifen und Gesamtverträgen der Klägerin (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Inkassovereinbarung). Allerdings ist nunmehr vereinbart, dass die Streithelferin und die Klägerin in der Gestaltung ihrer Tarife ebenso frei sind wie bei Abschluss und Kündigung von Gesamtverträgen hinsichtlich ihrer eigenen Tarife, ohne dass wechselseitig ein Zustimmungs- oder Vetorecht besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Inkassovereinbarung).
9
Der Beklagte hat gegen die Streithelferin am 23. November 2009 ein Schiedsstellenverfahren wegen des Abschlusses eines Gesamtvertrags über die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Kursen eingeleitet. Die Schiedsstelle hat am 28. Januar 2011 einen Einigungsvorschlag erlassen (Sch-Urh 28/09). Darin ist vorgeschlagen, dass die Streithelferin sich bereit erklärt , dem Beklagten und seinen Mitgliedern die Nutzungsrechte zur öffentlichen Wiedergabe des von ihr wahrgenommenen Repertoires in Kursen zu den Bedingungen des jeweils gültigen Tarifs WR-KS einzuräumen. Der Beklagte hat gegen den Einigungsvorschlag Widerspruch eingelegt.
10
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Festsetzung eines neuen Gesamtvertrags mit dem Beklagten über die Vergütung für die Nutzung ihres Repertoires in Kursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-KS). Sie ist der Ansicht , der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20%-ige Zuschlag auf den GEMA-Tarif WR-KS zur Abgeltung der von ihr wahrgenommenen Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten sei unangemessen und auf einen 100%-igen Zuschlag auf den GEMATarif WR-KS zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gleichwertig seien.
11
Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 2. August 2010 - Sch-Urh 08/09) - beantragt, zwischen der Klägerin und dem Beklagten einen Gesamtvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-KS) festzusetzen, der zur - in erster Linie streitigen - Vergütung folgende Regelung enthält: Die Vergütung für die der GVL zustehenden Rechte und Vergütungsansprüche für die öffentliche Wiedergabe von Bild-/Tonträgern beträgt 100% des GEMATarifs WR-KS in der jeweils gültigen Fassung. Sollte der GEMA-Tarif WR-KS seitens der GEMA geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als vereinbarte Grundlage, es sei denn, die Änderung führt zu Vergütungsminderungen. In diesem Fall gelten die genannten GEMA-Tarife in der für das Jahr 2008 gül- tigen Fassung als Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
12
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er ist der Ansicht, der bisherige Zuschlag von 20% auf den GEMA-Tarif WR-KS sei angemessen.
13
Der Beklagte ist ferner der Auffassung, er könne hinsichtlich der Nutzung des Repertoires der Klägerin und der Streithelferin in Kursen die Festsetzung von gemeinsamen Gesamtverträgen zwischen ihm auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite beanspruchen. Er will auf diese Weise sicherstellen, dass seine Mitglieder für die Nutzung des Musikrepertoires der Klägerin und der Streithelferin wie bisher insgesamt nicht mehr als 120% des GEMA-Tarifs WR-KS zahlen müssen.
14
Der Beklagte hat daher im Wege der (Dritt-)Widerklage die Festsetzung entsprechender Gesamtverträge beantragt; die Anträge sind nachfolgend gleichfalls nur hinsichtlich der - vor allem streitigen - Vergütungsregelung wiedergegeben : 1. Zwischen dem Beklagten auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite wird folgender Gesamtvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der GEMA und der GVL in Kursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-KS) festgesetzt: Die Vergütung für die den Verwertungsgesellschaften zustehenden Rechte und Vergütungsansprüche für die öffentliche Wiedergabe von Bild-/Tonträgern beträgt insgesamt 120% des GEMA-Tarifs WR-KS. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Im Gegenzug erhalten die Mitglieder der Bundesvereinigung die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte im Anwendungsbereich des Tarifs WR-KS der GEMA. 2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht dem Antrag auf Festsetzung eines Vertrags des Beklagten mit der Klägerin sowie der Streithelferin nicht entspricht : Zwischen dem Beklagten auf der einen Seite und der Streithelferin auf der anderen Seite wird folgender Gesamtvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der GEMA und der GVL in Kursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-KS) festgesetzt, der die AbgeItung sowohl der Rechte der Streithelferin als auch der Ansprüche der Klägerin zum Gegenstand hat: Die Vergütung für die den Verwertungsgesellschaften zustehenden Rechte und Vergütungsansprüche für die öffentliche Wiedergabe von Bild-/Tonträgern beträgt insgesamt 120% des GEMA-Tarifs WR-KS. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Die GEMA stellt die Mitglieder der Bundesvereinigung insoweit von Ansprüchen der GVL frei. 3. weiter hilfsweise für den Fall, dass das Gericht auch dem Antrag auf Festsetzung eines Vertrags des Beklagten auf der einen Seite mit der Streithelferin auf der anderen Seite nicht entspricht:
a) Zwischen dem Beklagten auf der einen Seite und der Klägerin auf der anderen Seite wird folgender Gesamtvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der GVL in Kursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-KS) festgesetzt: Die GVL erklärt sich bereit, den Mitgliedern der der Bundesvereinigung angeschlossenen Organisationen die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe des jeweils von ihr verwalteten Repertoires zu den Bedingungen des Tarifs WR-KS zu erteilen und erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von 20% des Tarifs WR-KS. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht es für angemessen erachtet, einen höheren Zuschlag als 20% auf den GEMA-Tarif vorzuschlagen, wird folgende Regelung beantragt: Die GVL erklärt sich bereit, den Mitgliedern der Bundesvereinigung (bzw. den ihr angeschlossenen Verbänden) die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe des jeweils von ihr verwalteten Repertoires zu den Bedingungen des Tarifs WR-KS zu erteilen und erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von (…) des Tarifs WR-KS. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die insgesamt an die GEMA und die GVL zu zahlende Vergütung 120% des Tarifs WR-KS nicht übersteigt (Gesamtobergrenze) und andernfalls entsprechend zu reduzieren ist.
b) Zwischen dem Beklagten auf der einen Seite und der Streithelferin auf der anderen Seite wird folgender Gesamtvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der GEMA und der GVL in Kursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-KS) festgesetzt: Die GEMA erklärt sich bereit, den Mitgliedern der Bundesvereinigung (bzw. den ihr angeschlossenen Verbänden) die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe des jeweils von ihr verwalteten Repertoires zu den Bedingungen des Tarifs WR-KS zu erteilen. Diese Vergütung setzt voraus, dass die für die vertragsgegenständliche Nutzung an die GVL zu zahlende Vergütung 20% der an die GEMA zu zahlenden Vergütung nicht übersteigt. Wird rechtskräftig festgestellt, dass die an die GVL zu zahlende Vergütung 20% der GEMA-Vergütung übersteigt, oder ergibt sich eine solche Feststellung aus den tragenden Gründen eines rechtskräftigen Urteils , reduziert sich die Vergütung entsprechend.
15
Die Klägerin und die Streithelferin sind der (Dritt-)Widerklage entgegengetreten.
16
Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage und der (Dritt-)Widerklage zwischen der Klägerin und dem Beklagten einen Gesamtvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der GVL in Kursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-KS) festgesetzt, der folgende Vergütungsregelung enthält: Die Vergütung für die der GVL zustehenden Rechte und Vergütungsansprüche für die öffentliche Wiedergabe von Bild-/Tonträgern beträgt 30% des GEMATarifs WR-KS in der jeweils gültigen Fassung. Sollte der GEMA-Tarif WR-KS seitens der GEMA geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als vereinbarte Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Im Gegenzug erhalten die Mitglieder des Vertragspartners die von der GVL wahrgenommenen Rechte im Anwendungsbereich des Tarifs WR-KS der GEMA.
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Mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin und der Beklagte ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Sie beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Die Streithelferin beantragt , die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die auf Erhöhung des bestehenden Zuschlags auf den jeweiligen GEMA-Tarif WR-KS von 20% auf 100% gerichtete Klage habe lediglich teilweise Erfolg; die (Dritt-)Widerklage habe dagegen keinen Erfolg. Dazu hat es ausgeführt:
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Die Vergütung für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern sei (nur) auf 30% des GEMA-Tarifs WR-KS in der jeweils gültigen Fassung zu erhöhen. Diese Erhöhung sei zwar nicht deshalb gerechtfertigt, weil die seit dem Jahr 1961 geltende Vergütungsregelung von Anfang an unangemessen gewesen sei und die Klägerin die im Jahr 1961 mit der GEMA getroffene Inkassovereinbarung nicht zu einem früheren Zeitpunkt habe kündigen können. Die Erhöhung trage aber der vor allem in jüngerer Vergangenheit gewachsenen Bedeutung der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler im Rahmen der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken Rechnung, und zwar auch im Hinblick auf bestehende Vergütungsregelungen in anderen Verwertungsbereichen. Insoweit seien allerdings die spezifischen Verhältnisse in Tanzschulen zu berücksichtigen. Diese erlaubten keine Gleichstellung zwischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten dergestalt, dass eine Erhöhung des Vergütungsniveaus auf 100% des GEMA-Tarifs WR-KS angezeigt sei. Vielmehr sei für die von der Klägerin wahrgenommenen Leistungsschutzrechte eine Erhöhung des Tarifs auf einen 30%-igen Aufschlag auf den GEMA-Tarif WR-KS angemessen.
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Die (Dritt-)Widerklage sei hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags unzulässig. Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags sei sie zwar zulässig , aber unbegründet, da dem Beklagten kein Anspruch auf gleichzeitigen Abschluss eines Gesamtvertrags mit der Klägerin einerseits und der Streithelferin andererseits zustehe.
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B. Die Revisionen sind zulässig (dazu B I). Die gegen die Entscheidung über die Klage durch Festsetzung eines Gesamtvertrags gerichtete Revision der Klägerin hat vollen Erfolg; die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat teilweise Erfolg (dazu B II). Die gegen die Abweisung der (Dritt-)Widerklage gerichtete Revision des Beklagten hat keinen Erfolg (dazu B III).
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I. Die Revisionen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts sind nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über die Klage, sondern - entgegen der Ansicht der Streithelferin - auch hinsichtlich der Abweisung der (Dritt-)Widerklage zulässig.
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1. Gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG findet die Revision nur statt, wenn sie entweder vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 150/12, GRUR 2013, 1173 Rn. 3 = WRP 2013, 1482).
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2. Das Oberlandesgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es dazu ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die streitentscheidende Frage der Gleichwertigkeit der Leistungen von Urhebern und ausübenden Künstlern höchstrichterlich nicht geklärt sei.
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3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich zwar auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Entscheidungssatz aus den Entscheidungsgründen eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels ergeben. In solchen Fällen kann aber eine Zulassungsbeschränkung nur angenommen werden, wenn aus den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit ei- ner Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, mwN; Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 51 = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske). Das ist hier nicht der Fall.
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Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Revisionszulassung lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, ob damit lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision gegeben oder die Revision nur hinsichtlich der Entscheidung über die Klage und nicht hinsichtlich der Entscheidung über die (Dritt-)Widerklage zugelassen werden soll. Im Übrigen weist die mit der (Dritt-) Widerklage erstrebte gesamtvertragliche Verknüpfung zweier Tarife für die öffentliche Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen einen engen sachlichen Zusammenhang zur Bewertung der jeweiligen Leistungen von Urhebern und ausübenden Künstlern auf. Auch die (Dritt-)Widerklage betrifft daher die Frage, hinsichtlich der das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.
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II. Die gegen die Entscheidung über die Klage durch Festsetzungeines Gesamtvertrags gerichtete Revision der Klägerin hat vollen Erfolg; die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.
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1. Die Klägerin hat mit der Klage die Festsetzung des von ihr vorgeschlagenen Gesamtvertrags begehrt. Das Oberlandesgericht hat angenommen, soweit der Beklagte mit der Widerklage die Abweisung der Klage mit dem Ziel der Fortschreibung der bisherigen Vergütungsregelung begehrt habe, sei gegenüber der Klage kein neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt worden; der Antrag werde daher insoweit im Rahmen der Klage behandelt. Soweit er sich mit der Widerklage auch gegen die am Verfahren bis zur Erhebung der Wi- derklage unbeteiligte Streithelferin richte, handele es sich gegenüber der Klage um einen anderen Streitgegenstand; insoweit sei daher von der Erhebung einer (Dritt-)Widerklage auszugehen. Gegen diese Auslegung des Widerklageantrags bestehen keine Bedenken.
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2. Das Oberlandesgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Es hat die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen nicht wie von der Klägerin beantragt auf 100%, sondern nur auf 30% des Tarifs WR-KS festgesetzt; darüber hinaus hat es in den Gesamtvertrag nicht die von der Klägerin beantragte Regelung aufgenommen, dass bei einer Änderung des Tarifs WR-KS, die zu Vergütungsminderungen führt, der GEMA-Tarif WR-KS in der für das Jahr 2008 gültigen Fassung als Grundlage gilt. Letzteres hat die Klägerin hingenommen. Die gegen die Festsetzung der Vergütung auf 30% des Tarifs WR-KS gerichteten Revisionen der Parteien haben Erfolg (dazu B II 5). Die Revision des Beklagten hat ferner Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht keine Freistellungsklausel in den Gesamtvertrag aufgenommen hat (dazu B II 6); sie hat keinen Erfolg, soweit sie die Aufnahme einer Inkassoregelung in den Gesamtvertrag erstrebt (B II 7) und die Festsetzung des Vertragsbeginns auf den 1. Januar 2010 angreift (B II 8).
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3. Nach § 12 UrhWG ist die Klägerin als Verwertungsgesellschaft verpflichtet , mit dem Beklagten einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche abzuschließen. Nachdem sich die Parteien über den Abschluss eines solchen Gesamtvertrags nicht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte - also nicht nur der nach § 12 UrhWG anspruchsberechtigte Beklagte, sondern auch die Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN) - nach vorausgegangener An- rufung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, Klage auf Festsetzung des Gesamtvertrags erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 UrhWG).
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4. Die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt nach billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Sie ist eine rechtsgestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; das ist dann nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN).
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5. Nach diesen Maßstäben hält die Festsetzung der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen auf 30% des Tarifs WR-KS einer Nachprüfung nicht stand.
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a) Die Revision der Klägerin rügt allerdings ohne Erfolg, dass das Oberlandesgericht die zwischen den Parteien in der Vergangenheit gemäß dem Gesamtvertrag von 1961 praktizierte Vergütungsregelung als Indiz für ein in der Vergangenheit angemessenes Entgelt angesehen und als einen wesentlichen Parameter bei der Ermittlung der jetzt angemessenen Vergütung berücksichtigt hat. Das Oberlandesgericht hat seiner Bemessung der Vergütung ohne Rechtsfehler die von den Parteien fast 50 Jahre lang praktizierte Vergütungsregelung des bisherigen Gesamtvertrags zugrunde gelegt, wonach für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern in Tanzkursen eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 20% auf den GEMA-Tarif WR-KS in seiner jeweils gültigen Fassung zu zahlen war.
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aa) Es entspricht billigem Ermessen, wenn sich das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrags an früheren Gesamtverträgen der Parteien über vergleichbare Nutzungen orientiert (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Das gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um dieselben Nutzungen handelt.
35
bb) Das Oberlandesgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, der Umstand, dass die Parteien im Gesamtvertrag von 1961 eine Vergütung für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern in Tanzkursen in Höhe eines Zuschlags von 20% auf den GEMA-Tarif WR-KS in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart und die Mitglieder des Beklagten der Klägerin diese Vergütung bis zum Jahr 2008 ohne Beanstandungen gezahlt hätten, spreche dafür, dass diese Vergütung in der Vergangenheit angemessen gewesen sei. Der Abschluss des bisherigen Gesamtvertrags im Jahre 1961 und die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der vereinbarten Vergütung über einen Zeitraum von fast 50 Jahren bis zur Beendigung dieses Gesamtvertrags begründen die Vermutung , dass die vereinbarte Vergütung nach der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 UrhWG angemessen war. Dies rechtfertigt es, der Klägerin, die nach der Beendigung des bisherigen Gesamtvertrags eine Erhöhung der Vergütung begehrt, die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung aufzuerlegen, die vereinbarte Vergütung sei von Anfang an unangemessen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 41 = WRP 2013, 1357 - Weitergeltung als Tarif).
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cc) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die von der Klägerin vorgetragenen Umstände rechtfertigten nicht die Annahme, dass die im bisherigen Gesamtvertrag zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung in der Vergangenheit unangemessen gewesen sei. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision der Klägerin haben keinen Erfolg.
37
(1) Die Revision der Klägerin rügt, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt , dass die Klägerin die Tarifverträge gemäß Ziffer 2 des Inkassovertrags nur mit Zustimmung der Streithelferin habe kündigen dürfen. Es habe ferner den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach die bereits seit dem Jahr 1947 tätige Streithelferin gegenüber der erst im Jahr 1959 gegründeten Klägerin zum Zeitpunkt des ersten Abschlusses des Gesamtvertrags im Jahr 1961 nicht zuletzt deshalb über eine übermächtige Verhandlungsposition verfügt habe , weil sie als einziges Unternehmen in Deutschland für den Musikbereich über ein umfassend funktionierendes Inkassosystem verfügt habe. Die Klägerin habe daher ihre Vergütungsvorstellungen seinerzeit nicht durchsetzen können; sie habe vielmehr das hinnehmen müssen, was die Streithelferin ihr zugestanden habe. Die Streithelferin habe indessen die Durchsetzung der Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler von Anfang an bekämpft; sie habe ihre Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern nicht mit den ausübenden Künstlern teilen wollen.
38
(2) Das Oberlandesgericht hat das von der Revision der Klägerin als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin berücksichtigt. Es hat jedoch angenommen , selbst wenn die Klägerin mangels eigener Infrastruktur in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen sein sollte, Vergütungsansprüche gegenüber Nutzern geltend zu machen, könne nicht davon ausgegangen werden, sie habe deshalb jahrzehntelang davon abgesehen, sich für eine angemessene Vergütungsregelung einzusetzen. Dagegen spreche ihre Verpflichtung, von den Nutzern einen angemessenen Ausgleich für die Nutzung der Rechte zu verlangen. Wäre die Klägerin tatsächlich der Auffassung gewesen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen ist, hätte sie bereits in früherer Zeit einen Weg gefunden, das Inkasso selbst zu übernehmen oder von einem Dritten durchführen zu lassen. Sie habe jedenfalls nicht hinreichend vorgetragen, dazu auch noch im Jahr 2004 außerstande gewesen zu sein.
39
(3) Danach widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht die Vermutung, dass die Parteien die Vergütungsregelung im bisherigen Gesamtvertrag für angemessen gehalten haben. War die Klägerin jedenfalls im Jahr 2004 nicht mehr auf ein Inkasso durch die Streithelferin angewiesen, hätte sie zunächst den Inkassovertrag mit der Streithelferin und sodann den Gesamtvertrag mit dem Beklagten kündigen können, um mit dem Beklagten eine aus ihrer Sicht angemessene Vergütungsregelung zu treffen, wenn sie tatsächlich der Auffassung gewesen wäre, dass die im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte Vergütung unangemessen ist. Mit ihrer abweichenden Beurteilung versucht die Revision der Klägerin, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts aufzuzeigen.
40
b) Die Revisionen beider Parteien wenden sich jedoch mit Erfolg dagegen , dass das Oberlandesgericht für die Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte bei der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 30% auf den GEMA-Tarif WR-KS in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt hat.
41
aa) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines prozentualen Zuschlagtarifs stellt sich allein die Frage, welchen prozentualen Anteil der von den Mitgliedern des Beklagten mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielten Vergütung die Klägerin für die Nutzung der Leistungsschutzrechte beanspruchen kann und welcher prozentuale Anteil dieser Vergütung der Streithelferin für die Nutzung der Urheberrechte zusteht. Diese Anteile betragen - unter der Voraussetzung, dass für die Nutzung der Urheberrechte nach dem Gesamtvertrag der Streithelferin mit dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 100% des GEMA-Tarifs WR-KS geschuldet ist - aufgrund des früheren Gesamtvertrags der Klägerin mit dem Beklagten (Zuschlagtarif 20% des GEMATarifs WR-KS) 16,67% (Leistungsschutzrechte) und 83,33% (Urheberrechte), aufgrund des vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtvertrags (Zuschlagtarif 30% des GEMA-Tarifs WR-KS) 23,08% (Leistungsschutzrechte) und 76,92% (Urheberrechte) sowie aufgrund des von der Klägerin erstrebten Gesamtvertrags (Zuschlagtarif 100% des GEMA-Tarifs WR-KS) 50% (Leistungsschutzrechte ) und 50% (Urheberrechte). Für die Festsetzung des Zuschlagtarifs kommt es daher allein darauf an, zu welchen Anteilen die erzielte Vergütung auf der Verwertung der Werke der Urheber einerseits und der Leistungen der Leistungsschutzberechtigten andererseits beruht.
42
Für die Festsetzung des Zuschlagtarifs ist es dagegen nicht von Bedeutung , wie hoch die von den Mitgliedern des Beklagten an die Klägerin und ihre Streithelferin für diese Nutzung zu entrichtende Vergütung ihrem Betrag nach ist. Die betragsmäßige Höhe dieser Vergütung hängt allein von der betragsmäßigen Höhe des GEMA-Tarifs WR-KS ab, der sowohl dem im Gesamtvertrag des Beklagten mit der Streithelferin festzulegenden Tarif als auch dem im Gesamtvertrag des Beklagten mit der Klägerin festzusetzenden Tarif zugrunde liegt. So führt eine Erhöhung des Zuschlagtarifs bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urheberrechte (100% des GEMA-Tarifs WR-KS) und gleichblei- bendem GEMA-Tarif WR-KS (3,75% der erzielten Kurshonorare des Veranstalters ) dazu, dass sich die von den Nutzern insgesamt zu zahlende Vergütung erhöht. Sie beträgt nach dem früheren Gesamtvertrag (Zuschlagtarif 20%) 4,5% der Kurshonorare (0,75% Leistungsschutzrechte und 3,75% Urheberrechte), nach dem vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtvertrag (Zuschlagtarif 30%) 4,88% der Kurshonorare (1,13% Leistungsschutzrechte und 3,75% Urheberrechte ) und nach dem von der Klägerin erstrebten Gesamtvertrag (Zuschlagtarif 100%) 7,5% der Kurshonorare (3,75% Leistungsschutzrechte und 3,75% Urheberrechte). Die von den Nutzern insgesamt zu zahlende Vergütung kann allerdings auch trotz einer Erhöhung des Zuschlagtarifs bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urheberrechte gleich bleiben oder sogar sinken, wenn der diesen Tarifen zugrunde liegende GEMA-Tarif WR-KS herabgesetzt wird. So haben die Nutzer beispielsweise auch bei einer Erhöhung des Zuschlagtarifs von 20% auf 30% und einem unveränderten Tarif für die Nutzung der Urheberrechte von 100% weiterhin lediglich eine Gesamtvergütung von 4,5% der Kurshonorare (0,75% Leistungsschutzrechte und 3,75% Urheberrechte) zu zahlen, wenn der GEMA-Tarif WR-KS von 3,75% auf 3,46% der Kurshonorare herabgesetzt wird. Die Frage der Angemessenheit des Gesamtbetrags der von den Mitgliedern des Beklagten zu zahlenden Vergütung kann sich daher allein im Blick auf den GEMA-Tarif WR-KS stellen, der nicht Gegenstand der Klage ist.
43
Eine Erhöhung des Zuschlagtarifs ist demnach nur gerechtfertigt, wenn die mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielten Kurshonorare des Veranstalters im Vergleich zu den Zeiten der Geltung des beendeten Gesamtvertrags zu einem größeren Anteil auf der Verwertung der Leistungsschutzrechte und zu einem entsprechend kleineren Teil auf der Verwertung der Urheberrechte beruhen. Dagegen kommt es für die Erhöhung des Zuschlagtarifs nicht darauf an, ob die erzielten Kurshonorare des Veranstalters heute mehr als früher auf diese Art der Musiknutzung als auf andere Umstände zurückzuführen sind.
44
bb) Nach Ansicht des Oberlandesgerichts rechtfertigt die in den letzten Jahrzehnten aufgrund ihrer gestiegenen medialen Präsenz gewachsene wirtschaftliche Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken in Verbindung mit weiteren Parametern bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Erhöhung der bisherigen Vergütungssätze auf 30% des GEMA-Tarifs WR-KS. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand.
45
(1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der wirtschaftliche Erfolg von Unterhaltungsmusik hänge maßgeblich von der Bekanntheit der ausübenden Künstler ab. Die mediale Präsenz ausübender Künstler sei in den letzten beiden Jahrzehnten erheblich gewachsen; dazu habe das Musikvideo wesentlich beigetragen.
46
Mit dieser Erwägung kann eine Erhöhung des hier in Rede stehenden Tarifs nicht begründet werden. Nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts steht im Tanzunterricht gewöhnlich - und insbesondere bei klassischen Standardtänzen und lateinamerikanischen Tänzen - der Interpret des Musikstücks, das beim Einstudieren der Tänze von Tonträgern abgespielt wird, nicht im Vordergrund. Eine - unterstellt - gewachsene Bekanntheit der ausübenden Künstler wirkt sich danach jedenfalls auf die gewöhnliche Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich aus. Sie kann daher insoweit auch keine Erhöhung des Zuschlagtarifs rechtfertigen.
47
Es kann deshalb offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts, die wirtschaftliche Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken sei in den letzten beiden Jahrzehnten erheblich gewachsen - wie die Revision des Beklagten rügt - keine hinreichende tatsächliche Grundlage hat. Es kommt ferner nicht darauf an, ob der Umstand, dass der Interpret des Musikstücks im Tanzunterricht nicht im Vordergrund steht - wie die Revision der Klägerin geltend macht - bereits in die frühere Tarifierung eingeflossen ist.
48
(2) Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, für die angemessene Vergütung sei bei einem Massengeschäft wie der Wiedergabe von Musik auf Tonträgern in Tanzschulen die dort gegebene typische Situation des Lehrbetriebs maßgeblich; einzelne Veranstaltungen könnten nur im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Diese führe zu einer angemessenen Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 30% auf den GEMA-Tarif WR-KS.
49
Die vom Oberlandesgericht im Rahmen der Gesamtbetrachtung berücksichtigten Einzelveranstaltungen rechtfertigen keine Erhöhung des Zuschlags.
50
Dass Tanzschulen zunehmend für Kurse zu modernen Tänzen und Choreografien unter Hervorhebung von berühmten Interpreten werben, kann das Erhöhungsverlangen der Klägerin nicht - und zwar nicht einmal, wie das Oberlandesgericht gemeint hat, in sehr eingeschränktem Umfang - rechtfertigen. Dem steht die Feststellung des Oberlandesgerichts entgegen, dass derartige Kurse nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten gesondert zu lizenzieren sind und nicht dem hier in Rede stehenden GEMA-Tarif WR-KS unterfallen.
51
Dass in Tanzschulen weitere Veranstaltungen wie etwa Tanzabende und Tanzbälle stattfinden, die nicht gesondert lizenziert werden und bei denen sehr viel häufiger als im normalen Tanzunterricht von bekannten Interpreten eingespielte Unterhaltungsmusik wiedergegeben wird, kann eine Erhöhung des Zuschlags ebenso wenig rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts lässt dieser Umstand schon mangels näherer Angaben der Parteien zum Anteil solcher Veranstaltungen an sämtlichen Veranstaltungen der Tanzschulen , bei denen Musik öffentlich wiedergegeben wird, keine Aussage über die Angemessenheit der Vergütungsregelung zu.
52
(3) Die Revision des Beklagten rügt mit Recht, der vom Oberlandesgericht weiter herangezogene Umstand, dass die Musiknutzung im Tanzunterricht begrenzt sei, weil die Lehrenden auch Zeit für das Vermitteln der Tanzschritte benötigten, könne kein Argument für die Ungleichbehandlung der Rechte der Musikurheber einerseits und der Rechte der ausübenden Künstler und sonstigen Leistungsschutzberechtigten andererseits sein. Die unterschiedliche Intensität der Musiknutzung bei verschiedenen Verwertungsvorgängen ist kein Argument für oder gegen die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten. Sie kann zwar Unterschiede in der Höhe der von den Verwertern für die jeweilige Nutzung zu zahlenden Vergütung rechtfertigen. Für die Aufteilung dieser Vergütung auf mehrere Berechtigte ist sie jedoch ohne Bedeutung.
53
cc) Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, der Vergleich mit den Vergütungsregelungen für die Kabelweitersendung, die private Vervielfältigung und den Hörfunk lege für die öffentliche Wiedergabe von Musik in Tanzschulen keine Erhöhung der Vergütung der Leistungsschutzberechtigten auf das Vergütungsniveau der Urheber nahe. Die vom Oberlandesgericht für diese Annahme gegebene Begründung vermag nicht zu überzeugen.
54
(1) Das Oberlandesgericht hat seine Ansicht zum einen damit begründet, die Intensität der Musiknutzung sei unterschiedlich. Die Musiknutzung stehe bei der privaten Vervielfältigung im Vordergrund und bilde bei der Verwendung erschienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen einen Schwerpunkt; für die Nutzung von Unterhaltungsmusik in Tanzschulen gelte dies nicht in gleicher Weise.
55
Eine unterschiedliche Intensität der Musiknutzung bei verschiedenen Verwertungsvorgängen im Bereich der öffentlichen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern ist zwar für die Höhe der von den Verwertern zu zahlenden Vergütung von Bedeutung; sie spielt aber für die Verteilung dieser Vergütung zwischen Musikurhebern einerseits und ausübenden Künstlern und sonstigen Leistungsschutzberechtigten andererseits keine Rolle. Für die Verteilung der Vergütung zwischen diesen Berechtigten kommt es vielmehr darauf an, inwieweit die Vergütung auf die Verwertung ihrer jeweiligen Werke und Leistungen entfällt.
56
(2) Das Oberlandesgericht hat für seine Auffassung zum anderen angeführt , die wirtschaftliche Gleichbehandlung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten in den Bereichen der Kabelweitersendung und der privaten Vervielfältigung beruhe auf einem internen Verteilungsschlüssel der Verwertungsgesellschaften ; die interne Verteilung einer Vergütung zwischen Verwertungsgesellschaften könne kein Maßstab für die Angemessenheit der von den Nutzern zu entrichtenden Vergütung sein.
57
Der Umstand, dass die Verteilung der Einnahmen zwischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten bei anderen Verwertungsvorgängen auf ei- nem internen Verteilungsschlüssel der Verwertungsgesellschaften beruht, schließt es nicht aus, diese Einnahmeverteilung als Vergleichsmaßstab für die Verteilung der Einnahmen zwischen diesen Berechtigten beim hier in Rede stehenden Verwertungsvorgang heranzuziehen. Ein Berechtigter hat nach den Wahrnehmungsverträgen einen Anspruch gegen die Verwertungsgesellschaft, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht , die durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 126 - PRO-Verfahren). Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn mehrere Verwertungsgesellschaften die aus der Verwertung unterschiedlicher Rechte erzielten Einnahmen auf die jeweiligen Berechtigten verteilen. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass die internen Verteilungsschlüssel in den Bereichen der Kabelweitersendung und der privaten Vervielfältigung diesen Anforderungen nicht entsprechen. Es hat auch nicht festgestellt, dass die Verteilung der Erlöse in diesen Bereichen aus anderen Gründen keinen Maßstab für die Verteilung derEinnahmen aus der Nutzung von Musik in Tanzschulen bilden kann.
58
dd) Die Revision der Klägerin rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, bei der Frage nach der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten im Ausland geltende Tarife in seine Beurteilung einzubeziehen.
59
Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin kann nicht angenommen werden, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Klägerin zur Gleichwertigkeit der Urheberrechte und Leistungsschutzrechte in mehreren europäischen Ländern übersehen. Das Oberlandesgericht hat das Vorbringen der Klägerin zu den Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe in anderen europäischen Ländern berücksichtigt. Es hat allerdings angenommen, der pauschale Hinweis der Klägerin auf die Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe ohne nähere Darstellung der in den zum Vergleich herangezogenen Ländern geltenden Tarifsysteme , ohne Unterscheidung nach der Art der jeweiligen Musiknutzung und insbesondere ohne Bezugnahme auf die öffentliche Wiedergabe in Tanzschulen bilde keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit des im Streitfall zu überprüfenden Vergütungssystems. Die Revision der Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist.
60
ee) Das Oberlandesgericht hat gemeint, mit einer Erhöhung des Zuschlagtarifs auf 30% des Tarifs WR-KS werde eine Grenze für die zumutbare Belastung der Mitglieder des Beklagten nicht überschritten. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Beteiligung von 10% an den Bruttoeinnahmen eines Verwerters der Regel entspreche und den Grundsatz der Angemessenheit wahre. Nach dem aktuellen GEMA-Tarif WR-KS belaufe sich die Vergütung der Streithelferin (100%) auf 3,75% der Teilnehmerhonorare. Eine Erhöhung um einen Zuschlag von 30% (1,13% der Teilnehmerhonorare) führe zu einer Gesamtbelastung von 4,88% der Teilnehmerhonorare und liege demnach erheblich unter der 10%-Marke. Dem Vorbringen des Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass seinen Mitgliedern eine derartige Erhöhung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten sei. Dieser Beurteilung kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
61
(1) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines Zuschlagtarifs stellt sich allein die Frage, welchen prozentualen Anteil der Vergütung, die die Mitglieder des Beklagten mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielen , die Klägerin beanspruchen kann und welcher Anteil dieser Vergütung dementsprechend der Streithelferin zusteht; für die Festsetzung des Zuschlagtarifs ist es dagegen nicht von Bedeutung, wie hoch die vom Beklagten an die Klägerin und ihre Streithelferin für diese Nutzung zu entrichtende Vergütung ihrem Betrag nach ist. Die Frage der Angemessenheit des Gesamtbetrags der vom Beklagten zu zahlenden Vergütung kann sich allein im Blick auf den GEMATarif WR-KS stellen, der nicht Gegenstand der Klage ist (vgl. oben Rn. 41 bis

43).


62
(2) Auch im Rahmen einer Überprüfung des GEMA-Tarifs WR-KS könnte allerdings den Überlegungen des Oberlandesgerichts zu einer Belastungsgrenze nicht gefolgt werden.
63
Bei der Tarifgestaltung ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 UrhWG auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs angemessen Rücksicht zu nehmen.
64
Danach hat eine Verwertungsgesellschaft bei der Gestaltung ihrer Tarife zu berücksichtigen, inwieweit die durch den Verwertungsvorgang erzielten geldwerten Vorteile, die gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG in der Regel Berechnungsgrundlage für die Tarife sein sollen, auf der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen beruhen. So ist bei der Gestaltung des hier in Rede stehenden GEMA-Tarifs WR-KS beispielsweise zu beachten, dass die erzielten Kurshonorare des Veranstalters, die Bemessungsgrundlage für den Tarif sind, nur zu einem Teil darauf zurückzuführen sind, dass bei Tanzkursen auf Tonträgern aufgenommene Musikdarbietungen ausübender Künstler öffentlich wiedergegeben werden.
65
Eine Verwertungsgesellschaft hat bei der Gestaltung ihrer Tarife nach § 13 Abs. 3 Satz 3 UrhWG ferner zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Verwertungsvorgang auch von anderen Verwertungsgesellschaften wahrgenom- mene Verwertungsrechte betrifft, für deren Nutzung der Verwerter gleichfalls eine Vergütung zu entrichten hat (vgl. W. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 10. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 11; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 21; vgl. allgemein zur Berücksichtigung des Umstands , dass ein Verwertungsvorgang mehrere Verwertungsrechte betrifft BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, BGHZ 97, 37, 43 - Filmmusik; Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 9; Zeisberg in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 11). Eine Vergütung darf nicht so hoch sein, dass die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten werden (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 40 = WRP 2013, 911 - Covermount, mwN). Das gilt auch für den - hier vorliegenden - Fall, dass der Verwerter für einen Verwertungsvorgang mehrere Vergütungen schuldet. Bei der Gestaltung des GEMA-Tarifs WR-KS ist daher zu berücksichtigen, dass der von diesem Tarif erfasste Verwertungsvorgang die Verwertungsrechte nicht nur von Musikurhebern , sondern auch von ausübenden Künstlern und sonstigen Leistungsschutzberechtigten betrifft, und sich die von Verwertern zu entrichtende Gesamtvergütung aus dem Zusammenspiel dieses Tarifs mit den für die Nutzung der Urheberrechte einerseits und der Leistungsschutzrechte andererseits geltenden Vergütungsregelungen der jeweiligen Gesamtverträge ergibt.
66
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gibt es keine Regel, dass eine Beteiligung von bis zu 10% an den Bruttoeinnahmen die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse nicht zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschreitet. Eine derart pauschalierende Betrachtungsweise trägt den Besonderheiten der unterschiedlichen Verwertungsvorgänge nicht Rechnung. Danach kann die Belastungsgren- ze sowohl oberhalb als auch unterhalb einer 10%-igen Beteiligung an den Bruttoeinnahmen liegen (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 13 UrhWG Rn. 17; W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 13 UrhWG Rn. 11; vgl. auch Reinbothe in Schricker/Loewenheim aaO § 13 UrhWG Rn. 7; Gerlach in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 7).
67
Eine Vergütung ist auch nicht schon allein deshalb angemessen im Sinne von § 12 UrhWG, weil sie eine Belastungsgrenze nicht überschreitet. Im Streitfall gilt vielmehr auch für die insgesamt zu zahlende Vergütung, dass sich ihre Angemessenheit nach den bisherigen Vereinbarungen der Parteien beurteilt (vgl. oben Rn. 33 bis 39). Wenn es keine Änderung der maßgeblichen Umstände gibt, kann sich daher die von den Mitgliedern des Beklagten insgesamt zu zahlende Vergütung nicht allein deshalb erhöhen, weil die wirtschaftliche Bedeutung der von der Streithelferin und der Klägerin wahrgenommenen Rechte in ihrem Verhältnis zueinander für den hier in Rede stehenden Verwertungsvorgang anders zu beurteilen ist.
68
6. Das Oberlandesgericht hat angenommen, eine umfassende Freistellungsklausel , wie sie im Gesamtvertragsentwurf des Beklagten vorgesehen sei, sei nicht geboten. Dem kann nicht zugestimmt werden.
69
a) Nach der im Gesamtvertragsentwurf des Beklagten vorgesehenen Freistellungsklausel soll die Klägerin die Mitglieder des Beklagten von Ansprüchen Dritter freistellen, die diese gegen die Mitglieder wegen der vom Gesamtvertrag erfassten Nutzungen geltend machen, und etwaige Prozesskosten übernehmen.
70
b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, einer derartweitgehenden Freistellungsverpflichtung bedürfe es nicht. Soweit der Beklagte Freistellung seiner Mitglieder von Ansprüchen Dritter wegen der vom Gesamtvertrag erfassten Nutzungen begehre, für die die Klägerin keine Rechte besitze, ergebe sich diese Rechtsfolge aus den Grundsätzen der Rechtsmängelhaftung.
71
c) Die Revision des Beklagten macht mit Recht geltend, dass die vertragliche Übernahme einer Freistellungsverpflichtung sowohl dem gesetzlichen Leitbild als auch dem bisherigen Gesamtvertrag entspricht. Es entspricht daher der Billigkeit, eine derartige Verpflichtung auch in den neuen Gesamtvertrag aufzunehmen.
72
Gemäß § 13c Abs. 2 Satz 3 UrhWG hat die Verwertungsgesellschaft, soweit sie Zahlungen auch für die Berechtigten erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, den zur Zahlung Verpflichteten von den Vergütungsansprüchen dieser Berechtigten freizustellen. Diese Regelung ist nur auf die in § 13c Abs. 2 Satz 1 UrhWG genannten Vergütungsansprüche - wie etwa den Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers aus § 77 Abs. 2 UrhG - anwendbar, die nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können (vgl. Reinbothe in Schricker/Loewenheim aaO § 13c UrhWG Rn. 4). Der hier in Rede stehende Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers aus § 78 Abs. 2 UrhG zählt nicht dazu. Die Klägerin nimmt allerdings für sich in Anspruch, diesen Vergütungsanspruch umfassend wahrzunehmen. Die Interessenlage ist daher derjenigen vergleichbar, die bestünde, wenn auch dieser Vergütungsanspruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden könnte. Es ist daher angemessen, dass die Klägerin die vertragliche Verpflichtung übernimmt, die Mitglieder des Beklagten von Vergütungsansprüchen der Berechtigten freizustellen, wenn sie von diesen Zahlungen für Berechtigte erhält, deren Rechte sie tatsächlich nicht wahrnimmt. Dafür spricht auch, dass der bisherige Gesamtvertrag eine derartige Freistellungsverpflichtung enthielt.
7. Die Revision des Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die Festset73 zung eines abgeleiteten Tarifs erfordere die Aufnahme einer Inkassoregelung in den Gesamtvertrag. Ein Zuschlagtarif ist zwar insofern mit dem Grundtarif verknüpft , als seine betragsmäßige Höhe von dessen betragsmäßiger Höhe abhängt. Diese Verknüpfung erfordert aber kein gemeinsames Inkasso beider Tarife.
74
8. Das Oberlandesgericht hat in § 5 des Gesamtvertrags festgesetzt, dass dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geschlossen wird. Entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten verstößt diese Festsetzung nicht gegen Buchstabe c der Interimsvereinbarung vom 24. Dezember 2008/13. Januar

2009.


75
a) Die Parteien haben in Buchstabe c der Interimsvereinbarung vereinbart , den bisherigen Gesamtvertrag bis zum Ende des Jahres, in dem eine rechtskräftige Sachentscheidung im Rechtsstreit ergeht, auch in Bezug auf die Tanzschultarife interimistisch weiter anzuwenden.
76
b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, Buchstabe c der Interimsvereinbarung habe die Fortgeltung des bisherigen Gesamtvertrags bis zur Festsetzung eines neuen Gesamtvertrags sicherstellen sollen. Der neue Gesamtvertrag sei gemäß § 16 Abs. 4 Satz 5 UrhWG mit Wirkung vom 1. Januar 2010 festzusetzen gewesen.
77
c) Die Revision des Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe Buchstabe c der Interimsvereinbarung unzutreffend ausgelegt. Diese Bestimmung sei dahin zu verstehen, dass die Interimsvereinbarung bis zur bindenden Festsetzung eines neuen Vertrages gelten solle. Dies schließe die vom Oberlandesgericht vorgesehene Rückwirkung des Gesamtvertrags auf den 1. Januar 2010 aus.
78
aa) Die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf , ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 11 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm, mwN). Die Auslegung von Buchstabe c der Interimsvereinbarung durch das Oberlandesgericht lässt keine derartigen Rechtsfehler erkennen.
79
bb) Das Oberlandesgericht durfte den Vertrag auch mit Wirkung vom 1. Januar 2010 festsetzen. Die Festsetzung eines Vertrags ist nach § 16 Abs. 4 Satz 5 UrhWG nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres möglich, in dem der Antrag auf Abschluss eines Gesamtvertrags gestellt worden ist. Da dieser Antrag bei der Schiedsstelle zu stellen ist (§ 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 5 UrhWG), ist der Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle maßgeblich (BGH, Urteil vom 28. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 85 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet). Das Oberlandesgericht hat zwar nicht den Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle im Jahr 2009, sondern die Klageerhebung im Jahr 2010 als maßgeblich erachtet und den Gesamtvertrag daher erst mit Wirkung vom 1. Januar 2010 festgesetzt. Das ist aber zulässig, da § 16 Abs. 4 Satz 5 UrhWG nur den frühesten Zeitpunkt bezeichnet , zu dem die bindende Festsetzung eines Vertrags möglich ist (vgl. Reinbothe in Schricker/Loewenheim aaO § 17 UrhWG Rn. 8).

80
9. Das Oberlandesgericht hat angenommen, es bestehe kein Anlass, den Umfang der Rechtewahrnehmung durch die Klägerin gesondert zu prüfen. Die Klägerin könne sich zwar für ihre Anspruchsberechtigung nicht auf die GEMAVermutung berufen. Der Beklagte habe jedoch die Berechtigung der Klägerin zur Wahrnehmung des Repertoires der von ihr vertretenen Schutzrechtsinhaber seit 1961 anerkannt. Der Beklagte habe zwar die Berechtigung der Klägerin zur Wahrnehmung der Rechte insbesondere der ausländischen ausübenden Künstler , Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten bestritten. Die Klägerin habe jedoch konkret dargelegt, dass mit sämtlichen ausländischen Schwestergesellschaften Gegenseitigkeitsverträge geschlossen worden seien. Der Beklagte sei dem nicht substantiiert entgegengetreten.
81
a) Die Revision des Beklagten rügt, das Oberlandesgericht habe dem Beklagten damit zu Unrecht den Einwand versagt, die Klägerin solle den Umfang der Rechtewahrnehmung insbesondere hinsichtlich des ausländischen Repertoires darlegen. Allein der Umstand, dass der Beklagte einen solchen Nachweis hinsichtlich des Gesamtvertrags bislang nicht gefordert habe, könne nicht als Verzicht oder Verwirkung angesehen werden. Der Beklagte habe den Nachweis auch nicht "ins Blaue hinein" verlangt, sondern konkret vorgetragen, dass im Hinblick auf zwischenzeitliche Gesetzesänderungen und Erfahrungen aus jüngerer Zeit konkrete und ernsthafte Zweifel an den Behauptungen der Klägerin bezüglich ihres Repertoires bestünden. Trotz dieser rechtzeitigen Rüge habe die Klägerin erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne nähere Erläuterungen ein Anlagenkonvolut vorgelegt. Das Oberlandesgericht habe diese Unterlagen nicht verwerten und vom Beklagten keine substantiierte Einlassung verlangen dürfen. Käme es auf eine solche an, hätte die mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden müssen.

b) Damit hat die Revision des Beklagten keinen Erfolg. Die Klägerin ist
82
- auch nach dem festgesetzten Gesamtvertrag - zwar nur berechtigt, die Vergütung für die ihr zustehenden Rechte und Vergütungsansprüche für die öffentliche Wiedergabe von Bild-/Tonträgern zu beanspruchen. Sie macht im vorliegenden Fall aber keine Vergütungsansprüche geltend; vielmehr beansprucht sie die Festsetzung eines Gesamtvertrags. Die Festsetzungen des Gesamtvertrags hängen nicht davon ab, in welchem Umfang die Klägerin die Rechte insbesondere der ausländischen ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten wahrnimmt.
83
III. Das Oberlandesgericht hat die vom Beklagten erhobene (Dritt-)Widerklage hinsichtlich des Hauptantrags (dazu B III 1) und des ersten Hilfsantrags (dazu B III 2) als unzulässig und hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags (dazu B III 3) als zulässig, aber unbegründet angesehen. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.
84
1. Das Oberlandesgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, die (Dritt-) Widerklage sei hinsichtlich des Hauptantrags unzulässig, weil zwischen dem Beklagten und der Streithelferin kein Schiedsstellenverfahren durchgeführt worden sei (dazu a). Die (Dritt-)Widerklage ist hinsichtlich des Hauptantrags jedoch als unbegründet abzuweisen (dazu b).
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a) Bei Streitfällen, die den Abschluss eines Gesamtvertrags betreffen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UrhWG), können nach § 16 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Diese Regelung gilt auch für den - hier vorliegenden - Fall, dass der Abschluss eines Gesamtvertrags nicht im Wege der Klage, sondern im Wege einer (Dritt-)Widerklage beansprucht wird.
Die vom Beklagten gegen die Klägerin und die Streithelferin erhobene
86
(Dritt-)Widerklage ist mit dem Hauptantrag auf Festsetzung eines Gesamtvertrags zwischen dem Beklagten auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin und der Streithelferin in Tanzkursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-KS) gerichtet.
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Zwar ist kein Schiedsstellenverfahren zwischen dem Beklagten auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite durchgeführt worden, das die Festsetzung eines Gesamtvertrags zwischen dem Beklagten auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin und der Streithelferin in Tanzkursen zum Gegenstand hatte. Jedoch hat die Klägerin gegen den Beklagten ein Schiedsstellenverfahren zur Festsetzung eines Gesamtvertrags hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen (Einigungsvorschlag vom 2. August 2010 - Sch-Urh 08/09) und der Beklagte gegen die Streithelferin ein anderes Schiedsstellenverfahren zur Festsetzung eines Gesamtvertrags hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin in Tanzkursen (Einigungsvorschlag vom 28. Januar 2011 - Sch-Urh 28/09) durchgeführt. Darüber hinaus hat der Beklagte in dem von der Klägerin gegen ihn geführten Verfahren beantragt, das von ihm gegen die Streithelferin betriebene Verfahren mit diesem Verfahren zu verbinden. Damit war die mit dem Hauptantrag der (Dritt-)Widerklage aufgeworfene Frage, ob die Klägerin und ihre Streithelferin als Verwertungsgesellschaften dazu verpflichtet sind, einen gemeinsamen Gesamtvertrag mit dem Beklagten als Nutzervereinigung abzuschließen, Gegenstand des Schiedsstellenverfahrens. Das genügt, um die Prozessvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG zu erfüllen, auch wenn die Schiedsstelle den Antrag auf Verbindung beider Verfahren abgelehnt hat.
88
b) Die (Dritt-)Widerklage ist jedoch hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet.
89
aa) Das Revisionsgericht kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO eine vom vorinstanzlichen Gericht als unzulässig abgewiesene Klage als unbegründet abweisen , wenn das angefochtene Urteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141; Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 13). So verhält es sich hier.
90
bb) Eine Verwertungsgesellschaft ist nach § 12 UrhWG lediglich verpflichtet , mit Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder Leistungen nutzen oder zur Zahlung von Vergütungen nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Sie ist nach dieser Vorschrift dagegen nicht verpflichtet, gemeinsam mit einer anderen Verwertungsgesellschaft mit einer Nutzervereinigung über die von beiden Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge abzuschließen.
91
Nach § 87 Abs. 5 Satz 2 UrhG ist allerdings ein Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Verlangen eines Kabelunternehmens oder eines Sendeunternehmens gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesell- schaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Diese Bestimmung soll es für die Kabel- und Sendeunternehmen transparent und kalkulierbar machen, welche Vergütung sie für die Kabelweitersendung insgesamt zu leisten haben (vgl. Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 16/1828, S. 23 und 32).
92
Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung kommt jedoch nicht in Betracht. Die entsprechende Anwendung einer Regelung setzt nicht nur das Bestehen einer vergleichbaren Interessenlage, sondern auch das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraus. Hier liegt jedenfalls keine planwidrige Regelungslücke vor. Die Verpflichtung von Verwertungsgesellschaften zum Abschluss gemeinsamer Verträge ist nur für den besonderen Fall des Abschlusses eines Vertrags über die Kabelweitersendung geregelt; zur Begründung dieser Regelung ist ausgeführt, dass gemeinsame Verhandlungen bislang nur mit Zustimmung aller Parteien möglich gewesen seien (vgl. Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft , BT-Drucks. 16/1828, S. 32). Es kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden, dass es dem Regelungsplan des Gesetzes widerspricht, wenn es im Übrigen bei dem Grundsatz bleibt, dass Verwertungsgesellschaften zum Abschluss gemeinsamer Verträge zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sind.
93
2. Das Oberlandesgericht hat weiter zu Unrecht angenommen, die (Dritt-) Widerklage sei auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags unzulässig, weil zwischen dem Beklagten und der Streithelferin insoweit kein Schiedsstellenverfahren durchgeführt worden sei (dazu a). Die (Dritt-)Widerklage ist jedoch auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags als unbegründet abzuweisen (dazu b).

a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, hinsichtlich des ersten
94
Hilfsantrags der Widerklage sei die Prozessvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG nicht erfüllt. Der Beklagte beanspruche damit die Festsetzung eines Gesamtvertrags zwischen dem Beklagten und der Streithelferin hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin und der Klägerin in Tanzkursen. Der Abschluss eines alle drei Parteien bindenden Vertrags sei nicht Gegenstand des zwischen dem Beklagten und der Streithelferin durchgeführten Schiedsstellenverfahrens gewesen. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand.
95
Der erste Hilfsantrag der (Dritt-)Widerklage ist auf die Festsetzung eines Gesamtvertrags zwischen dem Beklagten auf der einen und der Streithelferin auf der anderen Seite hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin und der Klägerin in Tanzkursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-KS) gerichtet, der die AbgeItung sowohl der Rechte der Streithelferin als auch der Ansprüche der Klägerin zum Gegenstand hat.
96
Der Beklagte hat gegen die Streithelferin ein Schiedsstellenverfahren auf Festsetzung eines Gesamtvertrags hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin in Tanzkursen durchgeführt (Einigungsvorschlag vom 28. Januar 2011 - Sch-Urh 28/09). Der erste Hilfsantrag der (Dritt-) Widerklage stimmt mit dem ersten Hilfsantrag dieses Schiedsstellenverfahrens in allen maßgeblichen Punkten überein. In beiden Fällen ist der Abschluss eines Gesamtvertrags allein zwischen dem Beklagten und der Streithelferin beantragt. In beiden Fällen sollten mit den Zahlungen auch sämtliche Ansprüche der Klägerin abgegolten sein. Zwar sollte nach dem bei der Schiedsstelle gestellten Antrag im Rubrum des Gesamtvertrags zum Ausdruck gebracht werden, dass die Streithelferin "soweit es die Ansprüche der GVL betrifft" gleichzeitig für die GVL handelt, während nach dem beim Oberlandesgericht gestellten Antrag der Gesamtvertrag mit der Streithelferin "für die Nutzung des Repertoires der GEMA und der GVL" abgeschlossen werden sollte. In dieser unterschiedlichen Formulierung liegt jedoch kein inhaltlicher Unterschied.
97
b) Die (Dritt-)Widerklage ist jedoch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags unbegründet.
98
Der Bundesgerichtshof kann die vom Oberlandesgericht als unzulässig abgewiesene Klage auch insoweit gemäß § 563 Abs. 3 ZPO als unbegründet abweisen, weil das angefochtene Urteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. oben Rn. 89).
99
Eine Verwertungsgesellschaft ist nach § 12 UrhWG nicht verpflichtet, mit einer Nutzervereinigung über die von einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge abzuschließen. Die Streithelferin ist daher nicht zum Abschluss des vom Beklagten mit dem ersten Hilfsantrag erstrebten Gesamtvertrags verpflichtet, der auch die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen und die AbgeItung der Ansprüche der Klägerin zum Gegenstand hat.
100
3. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die (Dritt-)Widerklage sei hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zwar zulässig, aber unbegründet.

101

a) Die Prozessvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG ist auch hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags der Widerklage erfüllt.
102
Der zweite Hilfsantrag der (Dritt-)Widerklage ist auf die gleichzeitige Festsetzung zweier gesonderter Gesamtverträge gerichtet, eines Gesamtvertrags zwischen dem Beklagten und der Klägerin hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifs WR-KS) und eines Gesamtvertrags zwischen dem Beklagten und der Streithelferin hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin und der Klägerin in Tanzkursen (Geltungsbereich des GEMATarifs WR-KS).
103
Dem sind zwei entsprechende Schiedsstellenverfahren vorausgegangen, ein Schiedsstellenverfahren der Klägerin gegen den Beklagten zur Festsetzung eines Gesamtvertrags hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen (Einigungsvorschlag vom 2. August 2010 - Sch-Urh 08/09) und ein Schiedsstellenverfahren des Beklagten gegen die Streithelferin auf Festsetzung eines Gesamtvertrags hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin in Tanzkursen, dessen Gegenstand auch die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen war (Einigungsvorschlag vom 28. Januar 2011 - Sch-Urh 28/09).
104
b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der zweite Hilfsantrag der (Dritt-)Widerklage unbegründet ist.
105
aa) Der Beklagte erstrebt mit dem zweiten Hilfsantrag eine Koppelung der Vergütungsregelungen beider Gesamtverträge mit dem Ziel einer Decke- lung der Gesamtvergütung auf 120% des GEMA-Tarifs WR-KS. Im Gesamtvertrag des Beklagten mit der Klägerin soll festgesetzt werden, dass die Klägerin eine höhere Vergütung als 20% des GEMA-Tarifs WR-KS nur mit der Maßgabe erhält, dass die insgesamt an die Streithelferin und die Klägerin zu zahlende Vergütung 120% des GEMA-Tarifs WR-KS nicht übersteigt (Gesamtobergrenze ) und andernfalls entsprechend zu reduzieren ist. Im Gesamtvertrag des Beklagten mit der Streithelferin soll für den Fall, dass an die Klägerin eine 20% des Tarifs WR-KS übersteigende Vergütung zu zahlen ist, festgelegt werden, dass sich die an die Streithelferin zu zahlende Vergütung von 100% des Tarifs WR-KS entsprechend reduziert. Mit diesen "Minderungsklauseln" möchte der Beklagte sicherstellen, dass seine Mitglieder für die Nutzung des Musikrepertoires der Klägerin und der Streithelferin durch öffentliche Wiedergabe von Tonträgern in Tanzschulen wie bisher insgesamt nicht mehr als 120% des GEMATarifs WR-KS zahlen müssen.
106
bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Beklagte könne die von ihm erstrebte Verknüpfung der beiden Gesamtverträge unter keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkt beanspruchen. Die Parteien der beiden Gesamtverträge hätten im Jahr 1961 ihre jeweiligen Tarife gesondert ausgehandelt. Der Beklagte habe den sich aus diesen Tarifen ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 120% des GEMA-Tarifs WR-KS lediglich aufgrund des zwischen der Streithelferin und der Klägerin geschlossenen Inkassovertrags an die Streithelferin gezahlt. Die beiden Gesamtverträge seien während ihrer gesamten Laufzeit zu keinem Zeitpunkt in der vom Beklagten nun gewünschten Form miteinander verknüpft gewesen. Die Festsetzung der Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 30% auf den GEMA-Tarif WR-KS zu Gunsten der Klägerin führe auch nicht zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Beklagten oder seiner Mitgliedsunternehmen.
107
cc) Diese Beurteilung hält im Ergebnis einer Nachprüfung stand.
108
(1) Der Beklagte hat nach § 12 UrhWG keinen Anspruch auf Abschluss von Gesamtverträgen, wonach sich die Vergütung für die Nutzung der von der Streithelferin wahrgenommenen Urheberrechte in Höhe von 100% des GEMATarifs WR-KS in dem Umfang vermindert, in dem die Vergütung für die Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Leistungsschutzrechte 20% des GEMA-Tarifs WR-KS übersteigt. Wenn die von der Klägerin wahrgenommenen Leistungsschutzrechte einen Zuwachs an Wert erfahren haben und ihre Nutzung dementsprechend höher zu vergüten ist, folgt allein daraus noch nicht, dass die von der Streithelferin wahrgenommenen Urheberrechte in gleichem Umfang an Wert verloren hätten und dementsprechend günstiger zu nutzen sein müssten.
109
(2) Die Revision des Beklagten macht allerdings mit Recht geltend, die Mitglieder der Beklagten müssten davor geschützt werden, dass sich die an die Rechteinhaber insgesamt zu zahlende Vergütung nur deshalb erhöht, weil sich die relative Bewertung des Repertoires der beteiligten Verwertungsgesellschaften ändert. Entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten kann ein solcher Schutz aber nicht nur dadurch sichergestellt werden, dass die Verwertungsgesellschaften in der Art eines gemeinsamen Tarifs einen gemeinsamen Vertrag abschließen oder indem zwei gesonderte Verträge der Verwertungsgesellschaften durch eine "Minderungsklausel" miteinander verknüpft werden. Die Interessen des Beklagten und seiner Mitglieder sind vielmehr dadurch ausreichend gewahrt, dass sie im Falle einer Erhöhung des Zuschlagtarifs für die Nutzung der Leistungsschutzrechte im Gesamtvertrag mit der Klägerin, die bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urheberrechte im Gesamtvertrag mit der Streithelferin und gleichbleibendem GEMA-Tarif WR-KS zu einer Erhöhung der insgesamt zu zahlenden Vergütung führt, die Herabsetzung des den Gesamtverträgen zugrunde liegenden GEMA-Tarifs WR-KS beantragen können (vgl. oben Rn. 41 bis 43 und 60 bis 67).
110
C. Auf die gegen die Festsetzung des Gesamtvertrags gerichteten Revisionen der Parteien ist das Urteil des Oberlandesgerichts danach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als im Gesamtvertrag die Vergütung auf 30% des GEMA-Tarifs WR-KS in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt und in den Gesamtvertrag keine Freistellungsklausel aufgenommen worden ist. Die gegen die Abweisung der (Dritt-)Widerklage gerichtete Revision des Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die (Dritt-)Widerklage insgesamt als unbegründet abgewiesen wird. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Büscher Richter am BGH Pokrant ist Koch in den Ruhestand getreten und kann daher nicht unterschreiben. Büscher
Löffler Schwonke
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2012 - 6 Sch 13/10 WG -

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2014 - I ZR 215/12 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 78 Öffentliche Wiedergabe


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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung


(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. (2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist,

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 20b Weitersendung


(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für 1. Rechte

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2009 - I ZR 44/06

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2013 - I ZR 150/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 150/12 vom 15. August 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zulassungsrevision bei Festsetzung von Gesamtverträgen UrhWG § 16 Abs. 4 Satz 6; ZPO §§ 542, 543 Gegen erstin

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 36/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2015 - I ZR 151/13

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Gemäß § 542 Abs. 1 ZPO findet die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. Nach § 543 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG um ein Verfahren im ersten Rechtszug. Die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts beruht jedoch allein auf der Erwägung, dass das vorangegangene ausführliche Schiedsverfahren eine zweite gerichtliche Tatsacheninstanz entbehrlich erscheinen lässt (BTDrucks. 10/837, S. 25; vgl. auch BT-Drucks. 16/1828, S. 35). Diese Erwägung rechtfertigt nicht die Annahme, gegen Endurteile des Oberlandesgerichts in Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG sei eine zulassungsfreie Revision eröffnet. Auch die Revision gegen die vom Oberlandesgericht in Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG in erster Instanz erlassenen Endurteile bedarf daher der Zulassung.
21
a) Das Berufungsgericht hat die Revision entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Klägerin auch insoweit zugelassen. Zwar kann die Zulas- sung der Revision auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der - wie hier der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten - Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte. Dabei kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus der Begründung für die Zulassung der Revision ergeben. Eine Zulassungsbeschränkung kann in einem solchen Fall aber nur angenommen werden, wenn aus der Begründung ausreichend deutlich hervorgeht , dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines Teils des Streitgegenstandes eröffnen wollte (BGH, Urt. v. 12.7.2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 486; Urt. v. 3.3.2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; Urt. v. 8.11.2007 - III ZR 102/07, NJW 2008, 140 Tz. 6 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begründet, dass die Frage der Lizenzanalogie bei Resellerverträgen klärungsbedürftig sei. Diese Begründung lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, ob das Berufungsgericht damit lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision gegeben hat oder ob es die Zulassung der Revision auf den von dieser Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen.
51
Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Entscheidungssatz eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein aus der Begründung der Zulassung stets eine Beschränkung auf die mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr http://www.juris.de/jportal/portal/t/419/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=16&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315532009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/419/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/419/ - 22 - nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend deutlich hervorgeht , dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, mwN). Das ist hier nicht der Fall.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 132/98 Verkündet am:
5. April 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Gesamtvertrag privater Rundfunk
UrhWG §§ 12, 13 Abs. 3, § 16 Abs. 4 Satz 3

a) Dem Oberlandesgericht, das den Inhalt eines Gesamtvertrages nach § 12
UrhWG zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung
rechtsgestaltend festsetzt, ist ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt.
Grundlage für die Berechnung der angemessenen Vergütung sind die mit der
Verwertung erzielten geldwerten Vorteile (§ 13 Abs. 3 UrhWG). Im einzelnen
hat sich das Oberlandesgericht an früheren Vereinbarungen zwischen den
Parteien sowie daran zu orientieren, was diese oder eine andere Verwertungsgesellschaft
mit anderen Nutzervereinigungen für vergleichbare Nutzungen
vereinbart hat. Einen Anhaltspunkt für eine angemessene Regelung bietet
auch der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle im vorgeschalteten Verfahren
nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 14c UrhWG.

b) Die Festsetzung eines Gesamtvertrages kann im Revisionsverfahren – abgesehen
von gerügten Verfahrensverstößen – nur darauf überprüft werden, ob
das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Begründung
der festsetzenden Entscheidung muß dem Revisionsgericht allerdings
die Möglichkeit geben, in eine solche – eingeschränkte – Überprüfung einzutreten.
Insbesondere muß sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren
Regelungen in früheren oder anderen Gesamtverträgen abgewichen oder
Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird.
BGH, Urt. v. 5. April 2001 ± I ZR 132/98 ± OLG München
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 1998 unter Zurückweisung der Anschluûrevision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , ± als in § 2 des festgesetzten Gesamtvertrages sowie in Ziffer 3 des GVL-Tarifs (Anlage B zum Gesamtvertrag) ein Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20 % vorgesehen ist, ± als in Ziffer 1 des genannten Tarifs für die dort aufgeführten Musikanteile (lit. a bis c) Vergütungssätze von 7,23 %, 4,52 % und 2,25 % genannt sind und ± als in Ziffer 2 des genannten Tarifs keine Pauschalierung für die dort genannten Abzüge vorgesehen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Anschluûrevision, an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die GVL, eine Verwertungsgesellschaft, die u.a. die Ansprüche der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller aus § 76 Abs. 2, § 86 UrhG wahrnimmt. Sie begehrt mit der vorliegenden Klage die Festsetzung eines Gesamtvertrages nach § 12 UrhWG. Die Beklagten sind Vereinigungen privater Hörfunksender. Zu ihren Mitgliedern zählen fast alle entsprechenden Sendeunternehmen ; zusammengerechnet hatten die Beklagten zur Zeit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens 224 Mitglieder.
Zwischen der Klägerin und den Vereinigungen der privaten Sendeunternehmen bestand schon in der Vergangenheit ein Gesamtvertrag, den die Klägerin fristgerecht zum 31. Dezember 1993 mit dem Ziel gekündigt hat, eine Reihe von Änderungen zu vereinbaren. Dem Abschluû dieses Gesamtvertrages war 1988 ein Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 2 UrhWG) vorausgegangen. Danach sollte die an die Klägerin zu zahlende Vergütung nach dem Musikanteil an der Sendezeit und den Werbeerlösen bemessen werden; bei einem Musikanteil von weniger als 25 % sollte die Vergütung 1,125 %, bei einem Musikanteil zwischen 25 % und unter 50 % 2,25 % und bei einem Musikanteil von 50 % und mehr 4,5 % der Werbeerlöse betragen; für die Mitglieder der beteiligten Nutzervereinigungen war der übliche Gesamtvertragsnachlaû von 20 % vorgesehen. Dieses Grundschema für die Berechnung der Vergütungssätze wurde im Gesamtvertrag übernommen. Dagegen wurde von dem Vorschlag der Schiedsstelle insoweit abgewichen, als einerseits nicht von den Brutto-, sondern von den Nettoerlösen (nach Abzug von Agenturprovisionen bis höchstens 15 %, von Mengenrabatten und Skonti sowie von Handelsvertreterprovisionen) ausgegangen und andererseits dadurch eine Begrenzung der Vergütung nach unten vereinbart wurde,
daû Werbeerlöse von mindestens 500.000 DM zugrunde zu legen waren; auch der von der Schiedsstelle vorgeschlagene Einführungsrabatt für die ersten beiden Betriebsjahre wurde nicht vereinbart. Der Inhalt des Gesamtvertrages stimmt mit dem Tarif der Klägerin vom 28. November 1988 für die Verwendung erschienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen überein.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Musik und damit auch die von ihr vertretenen Rechte der Interpreten und Produzenten hätten für die privaten Sender in den letzten Jahren eine gröûere Bedeutung und damit auch eine höhere Wertigkeit erlangt. Maûgeblich sei dafür nicht nur die gestiegene Qualität der Wiedergabe , sondern auch der Umstand, daû sich viele Sender über die Art der gesendeten Musik definierten. Auûerdem seien die Musikanteile an der Sendezeit gestiegen , was eine Anpassung erforderlich mache. Ferner seien die Abzüge von den Bruttoeinnahmen wesentlich höher als ursprünglich erwartet. Schlieûlich müûten die Einnahmen aus Sponsoring bei Ermittlung der Erlöse mitgerechnet werden.
Die Klägerin hat im Jahre 1994 ein Verfahren vor der Schiedsstelle eingeleitet und den Abschluû eines neuen Gesamtvertrages begehrt. Ihr Vorschlag für einen neuen Vertrag zeichnete sich vor allem durch zwei Punkte aus: Um den höheren Musikanteilen Rechnung zu tragen, sollten zwei zusätzliche Staffelungen eingeführt werden, so daû sich insgesamt fünf Stufen ergäben (von 8 % Vergütung bei mindestens 80 % über 6,5 % bei mindestens 65 %, 5 % bei mindestens 50 %, 2,5 % bei mindestens 25 % bis zu 1,25 % bei unter 25 % Musikanteil). Auûerdem sollten die Abzüge von den Bruttoerlösen (Rabatte, Skonti, Provisionen) pauschal mit 15 % festgesetzt werden. Die Beklagten sind dem Antrag der Klägerin vor der Schiedsstelle entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten, die bisherige Staffelung sei angemessen; der Musikanteil der privaten Hörfunksender
liege im Durchschnitt keineswegs bei über 80 %, sondern deutlich darunter. Ein Vergleich mit dem ARD-Hörfunk zeige jedoch, daû die im alten Gesamtvergleich vorgesehenen Vergütungssätze zu hoch seien. Die Beklagten haben daher auf der Grundlage der bisherigen Staffelung niedrigere Vergütungssätze von 3 % (Musikanteil mindestens 50 %), 1,5 % (Musikanteil mindestens 25 %) und 0,75 % (Musikanteil unter 25 %) vorgeschlagen.
In ihrem den Parteien nach § 14a Abs. 2 UrhWG unterbreiteten Einigungsvorschlag vom 29. Februar 1996 ist die Schiedsstelle von einem als angemessen anzusehenden mittleren Vergütungssatz von 4,52 % bei einem Musikanteil von mindestens 50 % ausgegangen. Dabei hat sich die Schiedsstelle an den Bedingungen orientiert, die schon seit langem für die öffentlich-rechtlichen Hörfunksender gelten und die für die werbefinanzierten Sendungen generell einen Vergütungssatz von 4,52 % vorsehen (vgl. auch den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 1. März 1996 im Parallelverfahren I ZR 32/99). Ausgehend von diesem Mittelwert hat die Schiedsstelle zwei weitere Staffelungen ± 2,25 % bei einem Musikanteil von mindestens 25 % und 7,23 % bei einem Musikanteil von mindestens 80 % vorgeschlagen. Ferner hat die Schiedsstelle ± dem Anliegen der Klägerin entsprechend ± in ihrem Vorschlag eine Pauschalierung der Abzüge für Rabatte , Skonti und Provisionen vorgesehen, diese Pauschale allerdings anders als die Klägerin nicht mit 15 %, sondern mit 20 % angesetzt. In den übrigen Punkten ± Gesamtvertragsrabatt von 20 %, keine Mindestvergütung, kein Einführungsrabatt in den ersten Betriebsjahren eines neuen Senders ± entspricht der Einigungsvorschlag den Anträgen der Parteien. Dem Einigungsvorschlag haben beide Parteien widersprochen (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UrhWG).
Das Klageziel, das die Klägerin mit ihrer Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrages verfolgt, baut auf dem Vorschlag der Schiedsstelle auf. Der Ge-
samtvertrag, dessen Festsetzung sie beantragt hat, sieht jedoch ± entgegen dem Vorschlag der Schiedsstelle ± keinen Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20 % für die Mitglieder der beklagten Nutzervereinigungen vor. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Vorschlag der Schiedsstelle sei widersprüchlich, weil er sich einerseits an den Bedingungen für den öffentlich-rechtlichen Hörfunk orientiere, andererseits aber auûer acht lasse, daû es dort einen Gesamtvertragsrabatt nicht gebe. Es müsse daher der von der Schiedsstelle vorgesehene Rabatt gestrichen oder von einem höheren Mittelwert (5,65 % statt 4,52 %) ausgegangen werden.
Der Gesamtvertrag, dessen Festsetzung die Klägerin beantragt hat, enthält als Anlage B den nachstehend wiedergegebenen Tarif:
GVL-Tarif für die Verwendung erschienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen 1. Die Vergütung für die Verwendung erschienener Tonträger in Hörfunkprogrammen beträgt
a) 7,23 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 80 % der gesamten Sendezeit ausmacht,
b) 4,52 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 50 % der gesamten Sendezeit ausmacht,
c) 2,25 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 25 % der gesamten Sendezeit ausmacht. 2. Einnahmen im Sinne von Ziffer 1 sind die aus Werbung und/oder Sponsorschaft erzielten Brutto-Erlöse. Soweit die Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit der Sender als dem Senden von Programmen stammen, sind diese Einnahmen nicht zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit eine selbständige abgeschlossene Betriebseinheit bildet, bei der Einnahmen und Ausgaben gesondert abgerechnet werden. Die Einnahmen gemäû Satz 1 vermindern sich pauschal um 20 % für Rabatte, Skonti, Agentur- und Handelsvertreterprovisionen. Dies gilt nicht für Einnahmen von Vermarktungsorganisationen, von denen diese Aufwendungen vertraglich vereinbart einbehalten werden. 3. Die Vergütungsbeträge erhöhen sich um die jeweils gültige Mehrwertsteuer. 4. Der Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben sich u.a. gegen die Höhe der Vergütungssätze gewandt; das Gebot der Gleichbehandlung gebiete es, die privaten Sender nicht stärker zu belasten als die öffentlich-rechtlichen Anstalten , die im Durchschnitt aller ihrer Einnahmen ± Gebühren und Werbeerlöse ± nur mit 1,7 % belastet würden. Ferner sind sie dafür eingetreten, daû Provisionen, Rabatte und Skonti nach wie vor unbeschränkt abgezogen werden könnten, daû keine zusätzlichen Vergütungsstaffeln eingeführt und der Gesamtvertragsrabatt beibehalten werden. Die Beklagten haben ihrerseits die Festsetzung eines Gesamtvertrages beantragt, der als Anlage B den nachfolgend wiedergegebenen Tarif enthält:
GVL-Tarif für die Verwendung erschienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen 1. Die Vergütung für die Verwendung erschienener Tonträger in Hörfunkprogrammen beträgt 1.1 1,70 % der Werbeerlöse, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern aus dem Repertoire der GVL mindestens 50 % der gesamten Sendezeit ausmacht, 1.2 0,85 % der Werbeerlöse, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern aus dem Repertoire der GVL mindestens 25 % der gesamten Sendezeit ausmacht. 2. Werbeerlöse im Sinne von Ziffer 1 sind die aus Werbung im Programm und aus Sponsorschaft am Programm erzielten Einnahmen ohne Umsatzsteuer. Agenturvergütungen (AE) gehören nicht zu diesen Einnahmen. Tatsächlich gewährte Mengenrabatte und Skonti, soweit sie bei der Auftragserteilung vom Veranstalter in seiner Preisliste nachweisbar veröffentlicht oder branchenüblich waren, sind keine Einnahmen. Der Einbehalt von Vermarktungsorganisationen, die für eine Vielzahl von Radiostationen Ansprechpartner für Werbungtreibende und Werbeagenturen sind (Radio-Kombis), ist den tatsächlichen Einnahmen nicht hinzuzurechnen , soweit er vertraglich vereinbart ist. Darüber hinaus sind umsatzbezogene Ansprüche der Handelsvertreter nach dem HGB nicht Bestandteil der Werbeerlöse , wenn ihre Entstehung urkundlich nachgewiesen wird. 3. Die Vergütungsbeträge ermäûigen sich im ersten Betriebsjahr eines Senders auf ein Fünftel, im zweiten auf zwei Fünftel, im dritten auf drei Fünftel, im vierten auf vier Fünftel. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sender vor oder nach dem 1. Januar 1994 seinen Betrieb aufgenommen hat. 4. Die Vergütungsbeträge erhöhen sich um die jeweils gültige Mehrwertsteuer.
5. Für Mitglieder einer Verwertervereinigung, mit der ein Gesamtvertrag abgeschlossen ist, ermäûigen sie sich um 20 %. 6. Der Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage einen Gesamtvertrag festgesetzt, der ± dem Vorschlag der Schiedsstelle und dem Klageantrag folgend ± drei Staffeln (mindestens 80 %, mindestens 50 % und mindestens 25 % Musikanteil) mit den Vergütungssätzen in Höhe von 7,23 %, 4,52 % und 2,25 % enthält, der jedoch ± insoweit dem Antrag der Beklagten folgend ± einen Gesamtvertragsrabatt vorsieht und Abzüge für Rabatte, Skonti und Provisionen uneingeschränkt zuläût. Die den Tarif enthaltende Anlage B zum Gesamtvertrag lautet nach der Festsetzung durch das Oberlandesgericht wie folgt:
GVL-Tarif für die Verwendung erschienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen 1. Die Vergütung für die Verwendung erschienener Tonträger in Hörfunkprogrammen beträgt
a) 7,23 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 80 % der gesamten Sendezeit ausmacht,
b) 4,52 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 50 % der gesamten Sendezeit ausmacht,
c) 2,25 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 25 % der gesamten Sendezeit ausmacht. 2. Einnahmen im Sinne von Ziffer 1 sind die aus Werbung und/oder Sponsorschaft erzielten Erlöse ohne Umsatzsteuer. Die Erlöse vermindern sich ± um die Agentur-Vergütungen (AE), ± um tatsächlich gewährte Mengenrabatte und Skonti, soweit sie bei der Auftragserteilung vom Veranstalter in seinen Preislisten nachweisbar veröffentlicht oder branchenüblich waren und tatsächlich gewährt wurden, ± um umsatzbezogene Ansprüche der Handelsvertreter nach dem HGB, wenn ih- re Entstehung urkundlich nachgewiesen wird, ± um den Einbehalt von Vermarktungsorganisationen, die für eine Vielzahl von Radiostationen Ansprechpartner für Werbungtreibende und Werbeagenturen sind (Radio-Kombis), soweit er vertraglich vereinbart ist.
Soweit Erlöse aus einer anderen Tätigkeit der Sendeunternehmen als dem Senden von Programmen und der unmittelbaren Vermarktung von Sendezeit dieser Programme stammen, sind diese Erlöse nicht zu berücksichtigen. 3. Für Mitglieder einer Verwertervereinigung, mit der ein Gesamtvertrag abgeschlossen ist, ermäûigen sich die Vergütungsbeträge um 20 %. 4. Die Vergütungsbeträge erhöhen sich um die jeweils gültige Umsatzsteuer. 5. Der Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie das Urteil des Oberlandesgerichts in zweierlei Hinsicht angreift: Zum einen wendet sie sich gegen die Höhe der Vergütungssätze und beantragt eine Festsetzung auf 9,04 %, 5,65 % und 2,81 %, so daû sich nach Abzug des Gesamtvertragsrabatts Prozentsätze von 7,23 %, 4,52 % und 2,25 % ergeben. Zum anderen begehrt sie eine pauschale Beschränkung der Abzüge nach Ziffer 2 des Tarifs bis zu einem Erlösanteil von 20 %. Die Beklagten treten der Revision der Klägerin entgegen. Mit ihrer Anschluûrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen sie im wesentlichen ihren vor dem Oberlandesgericht gestellten Antrag weiter (Vergütungssätze von 1,7 % bei einem Musikanteil von mindestens 50 % und von 0,85 % bei einem Musikanteil von mindestens 25 %; niedrigere Vergütungssätze in den ersten vier Betriebsjahren eines neuen Senders).

Entscheidungsgründe:


I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung der Festsetzung des Gesamtvertrages ausgeführt:
Für die Bestimmung der angemessenen Vergütung als Entgelt für die Nutzung der Leistungsschutzrechte sei von den geldwerten Vorteilen auszugehen,
die durch die Verwertung erzielt würden. Maûgeblich sei dabei der erwirtschaftete Umsatz, soweit er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des geschützten Guts stehe. Angemessen sei in der Regel, was üblich sei, wobei eine Veränderung der Orientierungsmaûstäbe seit früheren Festlegungen zu berücksichtigen sei. Ferner sei das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, wobei als Vergleichsmaûstab vor allem frei vereinbarte Regelungen geeignet seien. Der von der Klägerin gekündigte Gesamtvertrag, der auf der Grundlage eines Einigungsvorschlags der Schiedsstelle von den Vertragsparteien ausgehandelt worden sei, stelle danach die maûgebliche Grundlage für die Neufestsetzung dar. Die von der Klägerin erstrebte Erhöhung der mittleren Vergütungssätze rechtfertige sich nicht durch eine seitherige Veränderung der maûgeblichen Umstände. Der Einsatz moderner Aufnahme-, Herstellungs- und Wiedergabetechniken habe die Tonqualität nicht derart gesteigert, daû von einer höheren Wertigkeit der Sendungen ausgegangen werden könne. Daû der Musikstil heute stärker als früher zur Charakterisierung des jeweiligen Senders, zur Ausrichtung auf bestimmte Hörerkreise und damit verbunden auch zu erhöhten Werbeeinnahmen beitrage, sei eher die Leistung des Senders. Dagegen beruhe die Steigerung der Werbeeinnahmen sehr wohl auf der Steigerung des Musikanteils, was sich auf die Staffelung auswirken müsse.
Für die Angemessenheit eines mittleren Vergütungssatzes von 4,52 % spreche nicht nur die bisherige Gesamtvertragsregelung, sondern vor allem auch der Umstand, daû die Vergütung der Klägerin für die Nutzung im öffentlich-rechtlichen Hörfunk, soweit es um das Werberahmenprogramm gehe, ebenfalls mit diesem Prozentsatz der Werbeeinnahmen berechnet werde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordere es, für diese beiden Fälle die gleichen Vergütungen vorzusehen. Nicht abzustellen sei dagegen auf den Mischsatz von 1,7 %, der sich bei einer Zusammenrechnung aller Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Sender erge-
be. Denn bei den Gebühreneinnahmen und den Werbeeinnahmen handele es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Die Einführung einer weiteren Staffel bei einem Musikanteil von über 80 % sei im Hinblick auf die Sender mit hohem Musikanteil angemessen. Zwar kenne der Gesamtvertrag für den öffentlichrechtlichen Hörfunk eine solche Staffelung nicht; diese sei aber im Hinblick auf den im Durchschnitt höheren Musikanteil der privaten Sender gerechtfertigt. Eine Beschränkung oder Pauschalierung der Abzüge für Rabatte, Skonti, Provisionen und Agenturvergütungen sei nicht geboten. Denn es handele sich hierbei teilweise um echte Erlösschmälerungen, teilweise um Vermarktungskosten, deren Abzug aber auch in der Vergangenheit üblich gewesen sei. Ferner liege in der Regelung über den Gesamtvertragsrabatt kein Verstoû gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zwar enthalte der Tarif für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine entsprechende Regelung. Dies habe aber darin seinen Grund, daû sich durch den Gesamtvertrag mit den Beklagten der Arbeitsaufwand der Klägerin ganz erheblich reduziere, während bei den öffentlich-rechtlichen Sendern durch den Gesamtvertrag keine solche Ersparnis eintrete. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daû der Gesamtvertragsrabatt in dem dort geltenden Vergütungssatz von 4,52 % bereits eingerechnet sei.
Eine Kappung oder pauschale Berücksichtigung der Abzüge auf 15 % ± wie von der Klägerin ursprünglich gefordert ± oder auf 20 % ± wie von der Schiedsstelle vorgeschlagen und nunmehr von der Klägerin beantragt ± erscheine nicht angezeigt. Die Abrechnung nach Aufwand entspreche am ehesten der Angemessenheit , weil sich auf diese Weise je nach Gröûe, Marktstellung und Konkurrenzsituation unterschiedliche Sätze bei den einzelnen Sendeunternehmen ergäben und der Musikanteil damit individuell gewichtet werden könne. Im Hinblick auf die rechnerische Erfaûbarkeit der Beträge und der Kontrollbefugnis der Klägerin
sprächen auch Gründe der Praktikabilität nicht gegen die bisherige Regelung. Eine willkürliche Neuschaffung abzugsfähiger Kosten sei nicht zu befürchten.
Schlieûlich sei auch ein besonderer Einführungstarif für junge Sender nicht geboten, zumal auch der alte Vertrag ± trotz eines entsprechenden Vorschlags der Schiedsstelle ± eine solche Vergünstigung nicht enthalten habe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Dagegen ist die Anschluûrevision der Beklagten unbegründet.
1. Zum Umfang der Anfechtung:
Die Parteien haben die Revision und die Anschluûrevision jeweils in wirksamer Weise beschränkt.
Allerdings ist eine Beschränkung des Streitstoffs durch das Rechtsmittel der Revision nur insoweit möglich, als es sich um einen rechtlich und tatsächlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozeûstoff behandelt werden kann (BGHZ 45, 287, 289; 53, 152, 155; 76, 397, 398 f.; Müller-Rabe, NJW 1990, 283 f. m.w.N.). Im Hinblick hierauf ist bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrages zu beachten, daû vertragliche Bestimmungen häufig im Zusammenhang mit anderen stehen und die Angemessenheit des festgesetzten Vertrages in der Summe der Vorzüge und Nachteile liegt, die die einzelnen vertraglichen Bestimmungen jeder Vertragspartei bieten. Gleichwohl verhält es sich nicht so, daû die Festsetzung des Gesamtvertrages nur im ganzen angefochten werden könnte und mit der Anfechtung eines noch so unbedeutenden Teils der
Vertragsfestsetzung der vollständige Gesamtvertrag Gegenstand des Revisionsverfahrens würde. Es gibt vielmehr eine Reihe von Regelungen, deren Angemessenheit auch unabhängig von anderen vertraglichen Bestimmungen beurteilt werden kann. Bei jedem einzelnen Revisionsangriff, mit dem ein Teil des Streits vor das Revisionsgericht getragen wird, ist jedoch darauf zu achten, daû die Anfechtung sowie die eventuell gebotene (Teil-)Aufhebung des angefochtenen Urteils in einem Umfang erfolgt, der eine umfassende Entscheidung erlaubt, und zwar auch über vertragliche Regelungen, auf die die angegriffene Bestimmung nur ausstrahlt. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist immer nur insoweit zulässig, als auch im Falle einer Zurückverweisung ausgeschlossen werden kann, daû die Änderung des einen Teils auch die Änderung eines anderen, nicht angefochtenen Teils erforderlich macht. Dabei ist zu berücksichtigen, daû dem Tatrichter im Falle der Festsetzung eines Gesamtvertrages eine Rechtsgestaltung obliegt und ihm dabei ein besonders weites Ermessen eingeräumt ist (dazu unten unter II.2.a)aa)).
2. Zur Anschluûrevision:

a) Ohne Erfolg wendet sich die Anschluûrevision dagegen, daû das Oberlandesgericht von einem mittleren Vergütungssatz in Höhe von 4,52 % ausgegangen ist.
aa) Die Entscheidung, durch die das Oberlandesgericht den Inhalt des Gesamtvertrages festsetzt, ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
(1) Nach § 12 UrhWG ist die Klägerin als Verwertungsgesellschaft verpflichtet , mit den Beklagten einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche abzuschlieûen. Nach-
dem sich die Parteien über einen Abschluû eines solchen Gesamtvertrages nicht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte ± also nicht nur die nach § 12 UrhWG anspruchsberechtigten Beklagten, sondern auch die Klägerin (vgl. Schricker/Reinbothe , Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 UrhWG Rdn. 2) ± nach vorausgegangener Anrufung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, Klage auf Festsetzung des Gesamtvertrages erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 UrhWG).
Die Festsetzung eines Gesamtvertrages durch das Oberlandesgericht erfolgt nach billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Diese Entscheidung ist ± wie auch die Anschluûrevision nicht verkennt ± der eines Gerichts vergleichbar, das im Falle des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB für die hierzu an sich berufene Vertragspartei die vertraglich geschuldete Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen hat. Ebenso wie das Gericht bei der Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB nicht rechtsfeststellend, sondern rechtsgestaltend tätig wird (vgl. MünchKomm/Gottwald, BGB, 3. Aufl., § 315 Rdn. 17), handelt es sich bei der Festsetzung von Gesamtverträgen durch das Oberlandesgericht um eine rechtsgestaltende Entscheidung (Schricker/Reinbothe aaO § 16 UrhWG Rdn. 8; a.A. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 16 UrhWG Rdn. 7; Nordemann, GRUR Int. 1973, 306, 307 f.). Dies ergibt sich schon daraus, daû nicht nur ein einziger Vertragstext denkbar ist, der die widerstreitenden Interessen angemessen zum Ausgleich bringt, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstexte, die jeweils für sich genommen angemessene Bedingungen i.S. von § 12 UrhWG enthalten. Angesichts des vielfältigen Regelungsbedarfs kann ohne weiteres der Nachteil, den eine Bestimmung für eine Vertragspartei bewirkt, durch den Vorteil bei einer anderen Bestimmung ausgeglichen werden. Je komplexer der Gegenstand eines solchen Gesamtvertrages ist, desto mehr Möglichkeiten sind für einen
angemessenen Ausgleich denkbar und desto gröûer ist das Ermessen, das demjenigen eingeräumt ist, der den Inhalt des Vertrages festzusetzen hat.
Ebenso wie im Fall einer gerichtlichen Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB können die tatrichterlichen Ausführungen zur Festsetzung eines Gesamtvertrages vom Revisionsgericht ± abgesehen von gerügten Verfahrensverstöûen ± nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21.3.1961 ± I ZR 133/59, GRUR 1961, 432, 435 ± Klebemittel), ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (zu § 315 BGB vgl. BGHZ 115, 311, 321 m.w.N.). Hinzu kommt allerdings, daû die Begründung der festsetzenden Entscheidung dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben muû, in eine solche ± eingeschränkte ± Überprüfung einzutreten.
(2) Was die gesetzlichen Grundlagen der Ermessensentscheidung angeht, muû sich die Überprüfung in der Revisionsinstanz unter diesen Umständen darauf beschränken, ob das Oberlandesgericht die gesetzlichen Vorgaben der § 16 Abs. 4 Satz 3, § 13 Abs. 3 UrhWG berücksichtigt hat. Darüber hinaus darf das angefochtene Urteil nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoûen.
Einen Hinweis darauf, was billigem Ermessen entspricht, gibt das Gesetz insoweit , als es bestimmt, daû in der Regel die geldwerten Vorteile, die durch die Verwertung erzielt werden, die Berechnungsgrundlage für die Tarife sein sollen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG). Da ein abgeschlossener Gesamtvertrag die Wirkung
eines Tarifs hat (§ 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG), gilt diese Bestimmung auch für die Gesamtverträge. Bei der Ermittlung der geldwerten Vorteile kann sich das Oberlandesgericht zum einen an Vereinbarungen orientieren, die früher zwischen den Parteien gegolten haben. Zum anderen kann es auf andere gesamtvertragliche Regelungen zurückgreifen, die diese oder eine andere Verwertungsgesellschaft mit anderen Nutzervereinigungen für vergleichbare Nutzungen abgeschlossen hat. Damit wird nicht zuletzt auch dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen , dem die Verwertungsgesellschaften nicht nur durch das Angemessenheitsgebot der §§ 12, 13 UrhWG, sondern auch als Normadressaten des § 20 Abs. 1 GWB unterliegen.
Schlieûlich kann und muû sich das Oberlandesgericht auch danach richten, was die Schiedsstelle in dem vorgeschalteten Verfahren vorgeschlagen hat. Die Schiedsstelle ist wesentlich häufiger als das Oberlandesgericht mit derartigen Verfahren und mit der Überprüfung von Tarifen befaût. Der Gesetzgeber hat die Anrufung der Schiedsstelle zu einer zwingenden Voraussetzung für die Erhebung einer Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrages gemacht, um sicherzustellen, daû vor einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung die sachkundige Schiedsstelle in einem justizförmigen Verfahren ein Votum abgibt, an dem sich nicht nur die Parteien, sondern auch das Oberlandesgericht orientieren können (vgl. BT-Drucks. 10/837, S. 12). Ein überzeugend begründeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle hat daher eine gewisse Vermutung der Angemessenheit für sich.
bb) Die Festsetzung eines mittleren Vergütungssatzes von 4,52 % kann unter diesen Umständen nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.
Dieser Vergütungssatz orientiert sich erklärtermaûen an dem Satz (von ebenfalls 4,52 %), den die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus ihren Werbeeinnahmen an die Klägerin entrichten. Die Anschluûrevision hält diesen Satz gleichwohl für unangemessen, weil sich für die öffentlich-rechtlichen Sender insgesamt, also bezogen auf Werbe- und Gebühreneinnahmen, nur ein Vergütungssatz von 1,7 % ergebe.
Der Anschluûrevision ist einzuräumen, daû das Oberlandesgericht nur eine ganz unzureichende Begründung für diesen Unterschied gegeben hat, indem es allein darauf abgestellt hat, daû es sich bei werbefinanziertem Rundfunk auf der einen und gebührenfinanziertem Rundfunk auf der anderen Seite um nicht vergleichbare Sachverhalte handele. Es drängen sich jedoch aus dem Parteivorbringen eine Reihe weiterer Gesichtspunkte auf, die es jedenfalls derzeit nicht als gerechtfertigt erscheinen lassen, die vorgenommene Differenzierung als ermessensfehlerhaft anzusehen.
(1) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daû die Zweiteilung des Tarifs für die Verwendung erschienener Tonträger im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ± Prozentsatz der Werbeeinnahmen auf der einen Seite und eine an der Zahl der Geräte bemessene Vergütung auf der anderen Seite ± seit vielen Jahren üblich ist. Erst im Zuge des parallelen Gesamtvertragsverfahrens, das die Klägerin gegen die Nutzervereinigung der ARD-Anstalten angestrengt hat (OLG München 6 AR 22/96 ± BGH I ZR 32/99), wird erstmals auch der zweite Teil der Vergütung als ein Prozentsatz der Einnahmen definiert, wobei auch der nunmehr im Parallelverfahren vom Oberlandesgericht festgesetzte, gering erscheinende Prozentsatz von 0,66674 % der Hörfunkgebühren die Klägerin wesentlich stärker an den Gesamteinnahmen partizipieren läût als die in der Vergangenheit geschuldete, von
Zeit zu Zeit angehobene Vergütung, die sich nach der Zahl der angemeldeten Radiogeräte errechnete.
(2) Werbefinanzierter Rundfunk auf der einen und gebührenfinanzierter Rundfunk auf der anderen Seite unterscheiden sich in ihrem Verhältnis zu der in Rede stehenden Verwendung erschienener Tonträger deutlich. Diese Unterschiede rechtfertigen und gebieten es, für beide Einnahmequellen unterschiedliche Regelungen zu treffen.
Dabei geht es nicht darum, daû der öffentlich-rechtliche Rundfunk wegen der zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben Vorzugsbedingungen für sich beanspruchen könnte (vgl. hierzu ausführlich ± auf dem von der Anschluûrevision vorgelegten Gutachten beruhend ± Bullinger, ZUM 2001, 1, 4 ff.). Vielmehr werden mit Hilfe der Gebühreneinnahmen vor allem besonders kostenträchtige Sendeformen finanziert, bei denen die Verwendung erschienener Tonträger eine verhältnismäûig geringe Rolle spielt (vgl. Bullinger aaO S. 10 f.). Zu nennen sind hier nur die Finanzierung von besonders kostenträchtigen Rundfunkorchestern und Rundfunkchören , die hohen Kosten für Live-Übertragungen und andere Konzertmitschnitte sowie der verhältnismäûig groûe Aufwand, der für die Redaktionen von Wortsendungen (z.B. für politische Redaktionen und Hörspielstudios) betrieben wird. Dabei schlagen erfahrungsgemäû gerade die Sendungen besonders zu Buch, in denen keine oder nur wenig Musik von erschienenen Tonträgern gespielt wird. Höhere Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten korrespondieren daher nicht mit einer intensiveren Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte.
(3) Ob die genannten Unterschiede nicht nur eine Ungleichbehandlung, sondern auch die besonders deutliche Differenz der Vergütungssätze rechtferti-
gen, kann im Revisionsverfahren nicht beurteilt werden. Erforderlich wäre es insofern , Vergleichsberechnungen anzustellen, aus denen sich ergibt, welche Mittel und damit welche Gebührenanteile bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten in diejenigen Sendeformen flieûen, die ihrer Struktur nach am ehesten mit den Programmen der privaten Sender vergleichbar sind, weil sie in ähnlichem Umfang Musik von erschienenen Tonträgern senden und auch in vergleichbarem Umfang Kosten für die anderen Programmanteile aufwenden. Es ist beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht zu beanstanden, daû sich das Oberlandesgericht, dem derartige Erhebungen nicht vorlagen, wie in der Vergangenheit allein an den Werbeeinnahmen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten orientiert und weiteren Vortrag zur Vergleichbarkeit der beiden Sendeformen nicht angeregt hat. Wie dargelegt, stellt sich die Frage der Vergleichbarkeit der Tarife für den privaten und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Deutlichkeit erst seit kurzem; denn in der Vergangenheit wurde die angemessene Vergütung bei den öffentlichrechtlichen Anstalten nicht anhand der Gebühreneinnahmen berechnet. Ferner ist zu berücksichtigen, daû es im Streitfall um einen Gesamtvertrag geht, dessen Inhalt nur für die Zeit von 1994 bis 1999 festgeschrieben sein soll. Es bleibt den Beklagten daher unbenommen, den Gesamtvertrag zu kündigen (was ihnen erstmals zum 31. Dezember 1999 möglich war), wenn sie über Erkenntnisse verfügen , die in dem beschriebenen Sinne ein Miûverhältnis zwischen den Tarifen für öffentlich-rechtliche und private Sendeunternehmen nahelegen.

b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Anschluûrevision gegen die Einführung einer weiteren Tarifstufe für Sender mit einem besonders hohen Musikanteil. Im Hinblick darauf, daû der Musikanteil bei den privaten Radiosendern im Durchschnitt bei 70 % liegt, stellt der bisherige Tarif, der lediglich bei Sendern mit einem Musikanteil von unter 50 % differenzierte (1. Stufe: unter 25 %, 2. Stufe: 25 bis unter 50 %) und alle Sender mit einem höheren Anteil (50 % und mehr) in die
höchste Gruppe einstufte, keine angemessene Regelung dar. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daû das Oberlandesgericht für Sender mit einem überdurchschnittlich hohen Musikanteil (80 % und mehr) eine gesonderte Vergütungsstufe vorgesehen hat. Dem steht nicht entgegen, daû der Tarif für die öffentlich-rechtlichen Sender keine entsprechende Vergütungsstufe kennt. Denn dort liegt der Musikanteil nach dem Vortrag der Beklagten bei durchschnittlich 60 % und damit deutlich näher am Mittelwert. Im übrigen kennt der Tarif für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch keine Begünstigung für Sender mit einem Musikanteil von unter 50 %.

c) Schlieûlich geht auch die Rüge der Anschluûrevision fehl, mit der sie sich dagegen wendet, daû das Oberlandesgericht keinen Einführungsrabatt für neue Sender vorgesehen hat. Ein Ermessensfehler liegt hierin jedenfalls nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Leistungsschutzberechtigten verpflichtet sein sollten, neu gegründete Sendeunternehmen in den ersten vier Jahren in dem beantragten erheblichen Umfang zu subventionieren.
3. Zur Revision:

a) Das Oberlandesgericht hat einen mittleren Vergütungssatz von 4,52 % für angemessen gehalten und für die Mitglieder der beklagten Vereinigungen gleichzeitig einen Gesamtvertragsrabatt vorgesehen. Diese Festsetzung rügt die Revision mit Erfolg als rechtsfehlerhaft; denn das Urteil des Oberlandesgerichts leidet in diesem Punkt an einem Begründungsmangel.
aa) Zur Begründung der Festsetzung eines Mittelwertes von 4,52 % hat sich das Oberlandesgericht maûgeblich darauf gestützt, daû dieser Prozentsatz der Hörfunkwerbeeinnahmen auch dem gekündigten Gesamtvertrag mit der Nutzer-
vereinigung der ARD-Anstalten zugrunde gelegen habe und ± da in diesem Punkt zwischen den Parteien des Parallelverfahrens Einigkeit bestehe ± liegen werde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete die Anwendung dieses Satzes beim privaten Hörfunk; auch die Wahrung des Gleichgewichts im Wettbewerb mache es erforderlich, daû keiner dadurch benachteiligt werde, daû dem Mitbewerber ein günstigerer Vergütungssatz eingeräumt werde. Auf die so ermittelten Vergütungssätze hat das Oberlandesgericht den Gesamtvertragsrabatt in “seit langem üblicher Höhe von 20 %” gewährt. Den Einwand der Klägerin, der vergleichbare Tarif für die öffentlich-rechtlichen Sender kenne keinen Gesamtvertragsrabatt, vielmehr sei dort der entsprechende Rabatt bereits in den Vergütungssatz von 4,52 % eingerechnet , hat das Oberlandesgericht nicht gelten lassen. Zum einen trete durch den Gesamtvertrag bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten keine entsprechende Ersparnis wie bei den privaten Sendern ein. Auûerdem könne nicht davon ausgegangen werden, daû der Rabatt bereits bei der Vergütungsregelung von 4,52 % einbezogen sei; der Regelung liege kein gedachter höherer Wert zugrunde, von dem der Rabatt bereits abgezogen sei.
bb) Die Revision rügt mit Erfolg, daû das Oberlandesgericht hierbei erhebliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat (§ 286 ZPO). Die Klägerin hat vor dem Oberlandesgericht wiederholt dargelegt, daû die Vorteile, die sich für sie aus dem Abschluû der Gesamtverträge ergäben, hier wie dort gleichwertig seien und daû keinerlei vernünftiger Grund bestehe, insofern unterschiedliche Regelungen vorzusehen (SchrS v. 27.12.1996, S. 14 = GA 14, SchrS v. 22.5.1997, S. 28 f. = GA 121/122). Unter diesen Umständen hätte das Oberlandesgericht ± falls es dieses Vorbringen als nicht ausreichend erachtete ± die Klägerin auf seine gegenteilige Einschätzung hinweisen und ihr Gelegenheit geben müssen, im einzelnen darzulegen, worin für sie die Vorteile des Gesamtvertragsabschlusses bei den öffentlich-rechtlichen Sendern liegen (§§ 139, 278
Abs. 3 ZPO). Mit der entsprechenden Rüge erläutert die Revision, daû für sie die Vorteile aus dem Gesamtvertrag mit der Nutzervereinigung der ARD-Anstalten sogar gröûer seien als aus dem Vertrag mit den Beklagten, weil die Nutzervereinigung ihre Mitglieder verbindlich vertrete und daher mit der Klägerin unmittelbar Verträge abschlieûe. Dieses Vorbringen ist ± entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ± nicht unerheblich. Auch wenn die Nutzervereinigung der ARDAnstalten ihre Mitglieder verbindlich vertritt mit der Folge, daû mit den einzelnen Anstalten keine Verträge mehr abgeschlossen zu werden brauchen, handelt es sich um einen Gesamtvertrag. Die verbindliche Vertretung erklärt, weshalb ein gesonderter Rabatt nicht vereinbart ist; denn es muû nicht erst der Anreiz geschaffen werden, sich den Bedingungen des Gesamtvertrages zu unterwerfen. Der Gesamtvertragscharakter wird hierdurch jedoch nicht berührt.
Auch die zweite Erwägung des Oberlandesgerichts greift die Revision mit Erfolg an (§ 286 ZPO). Sie verweist darauf, daû die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hatte, daû “der Satz von 4,52 % bereits der Nettosatz ist und aus einem vergleichbaren Bruttovergütungssatz von 5,65 % vor Gesamtvertragsrabatt abgeleitet ist” (SchrS v. 21.11.1997, S. 3 = GA 171). Dementsprechend findet sich auch in dem vom Oberlandesgericht in der Parallelsache festgesetzten Gesamtvertrag der Passus, wonach die dort genannten Vergütungssätze einen zwanzigprozentigen Gesamtvertragsrabatt enthielten (OLG München, Urt. v. 19.11.1998 ± 6 AR 22/96, Umdr. S. 3 u. 11 [Gesamtvertrag Teil A und B jeweils § 1 Abs. 1 a.E.]; vgl. auch Senatsurteil vom 5.4.2001 in der Parallelsache I ZR 32/99, Umdr. S. 5).
Damit ist dem Urteil des Oberlandesgerichts die Begründung für die unterschiedliche Behandlung der beiden Gesamtverträge entzogen. Dem kann nicht mit der Revisionserwiderung entgegengehalten werden, bei dem erstrebten Gleichklang mit den öffentlich-rechtlichen Anstalten handele es sich lediglich um
eine Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts, das sich für die Höhe der Vergütungssätze auch auf die bisherige Vertragsgestaltung berufen hat. Gerade weil das Oberlandesgericht bei der gestaltenden Vertragsfestsetzung frei ist, kommt der gegebenen Begründung Bedeutung zu. Fällt sie ersatzlos weg, fehlt ein erklärter Faktor für die Ausübung des Ermessens. Hinzu kommt, daû bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens der Klägerin eine Begründung für die Ungleichbehandlung notwendig gewesen wäre.

b) Das Oberlandesgericht hat ferner eine Pauschalierung der Abzüge abgelehnt , die nach dem festgesetzten Vertrag die Werbeerlöse der Rundfunkunternehmen schmälern. Auch in diesem Punkt greift die Revision das Urteil des Oberlandesgerichts mit Erfolg an. Das Oberlandesgericht hat das ausführlich begründete Begehren der Klägerin ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt. Insbesondere läût das angefochtene Urteil eine Auseinandersetzung mit dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vermissen, die in diesem Punkt der Klägerin gefolgt war.
aa) Nach dem Vorbringen der Klägerin hat sie den alten Gesamtvertrag u.a. deswegen gekündigt, weil die maûgeblichen Nettoerlöse einen immer geringeren Anteil der Bruttoerlöse ausmachten. Es ist zwischen den Parteien nicht im Streit, daû Mengenrabatte, Skonti u.ä. abzuziehen sind. Vereinbart war und ist ferner der Abzug der Werbeagenturvergütungen; zwar handelt es sich hierbei um Kosten der werbenden Unternehmen, denen es jedoch gelungen ist, diese Kosten auf die Sendeunternehmen abzuwälzen. Ferner entspricht es der Üblichkeit, daû die Sendeunternehmen die Provisionen ihrer Handelsvertreter abziehen, obwohl es sich hierbei um typische Vermarktungskosten der Sendeunternehmen handelt. Schlieûlich haben sich Sendeunternehmen zur Vermarktung ihrer Werbezeiten zusammengeschlossen. Sie beauftragen vorgeschaltete Vermarktungsorganisa-
tionen, sog. Radio-Kombis, mit der gemeinsamen Vermarktung der Sendezeit. Die Klägerin hat vorgetragen, diese Praxis sei besonders angreifbar, wenn die Sendeunternehmen eigene “Radio-Kombis” betrieben und auf diese Weise ohne Schmälerung der eigenen Spanne zu einer Senkung der Nettoerlöse beitrügen. Die Klägerin hat schlieûlich ± von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten ± geltend gemacht, daû in Einzelfällen der Nettoerlös nur noch etwas mehr als die Hälfte der Bruttoerlöse betragen habe. Insgesamt seien die Abzüge während der Laufzeit des bisherigen Gesamtvertrages von anfangs 21,9 % auf 28,9 % gestiegen (zu allem SchrS v. 22.5.1997, S. 26 = GA 119). Dieses Vorbringen hatte die Schiedsstelle dazu veranlaût, die Erlösminderungen mit 20 % zu pauschalieren.
bb) Die Revision rügt mit Erfolg, daû sich das Oberlandesgericht mit dieser Argumentation der Klägerin nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Vor allem hätte Anlaû bestanden, im einzelnen darzulegen, weshalb das Oberlandesgericht in diesem Punkt von dem sorgfältig begründeten Einigungsvorschlag der Schiedsstelle abgewichen ist. Die Schiedsstelle hatte darauf abgehoben, daû das ± auch sonst übliche ± Zugrundelegen der Nettoerlöse Möglichkeiten der Umgehung schaffe, etwa durch die Ausgliederung von Bereichen aus dem Organisationsgefüge der einzelnen Sender und durch die Verlagerung von Einnahmen und Kosten. Durch eine Pauschalierung erübrige sich die aufwendige und streitanfällige Kontrolle der Abzüge. Unter diesen Umständen sei ein fester Abzug ± vorgeschlagen wurden 20 % ± sachgerecht.
III. Die Revision der Klägerin führt danach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit in dem festgesetzten Gesamtvertrag ein Gesamtvertragsrabatt vorgesehen und eine Pauschalierung der Abzüge abgelehnt worden ist. Soweit es um den Gesamtvertragsrabatt geht, wird darüber hinaus auch die Festsetzung der einzelnen Vergütungssätze von der Aufhebung erfaût. Denn bei der erneut vor-
zunehmenden Festlegung der entsprechenden gesamtvertraglichen Bestimmungen müssen alle gedanklichen Möglichkeiten für eine angemessene Regelung offenstehen. In Betracht kommen insofern neben der Heilung des Begründungsmangels , unter dem das angefochtene Urteil leidet, eine Heraufsetzung der Vergütungssätze oder eine Streichung des Rabatts.
Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatrichter vorbehalten ist, ist die Sache zur erneuten Festsetzung des von der Aufhebung betroffenen Teils des Gesamtvertrages an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Was die Frage des Gesamtvertragsrabatts angeht, wird im wiedereröffneten Verfahren vor dem Oberlandesgericht zunächst zu klären sein, ob ± wie die Klägerin geltend gemacht hat ± der Gesamtvertrag mit den Beklagten für die Klägerin ähnliche Vorteile bietet wie der Gesamtvertrag mit der Nutzervereinigung der ARD-Anstalten. Ist diese Frage zu bejahen, wird zu erwägen sein, in welcher Weise der bestehende Widerspruch ± hier ein mittlerer Vergütungssatz von 4,52 %, von dem der Gesamtvertragsrabatt von 20 % noch abzuziehen ist, dort derselbe Vergütungssatz, in den ein entsprechender Rabatt bereits eingerechnet ist ± aufgelöst werden kann. Da eine Streichung des Rabatts, der eine wichtige Funktion erfüllt und auch sonst in Gesamtverträgen üblich ist, nicht ernsthaft in Betracht kommen wird, kann dies auf zweierlei Weise geschehen: zum einen dadurch , daû der Anspruch der Gleichbehandlung öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkanstalten aufgegeben wird, oder zum anderen dadurch, daû im vorliegenden Gesamtvertrag die Vergütungssätze heraufgesetzt werden. Letzteres müûte nicht in einem Schritt erfolgen; zu erwägen wäre auch eine stufenweise Anpassung, die sich etwa über die (Mindest-)Laufzeit des Gesamtvertrages erstrecken könnte.
Was die Frage der Pauschalierung der Abzüge angeht, gibt der Senat aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung folgendes zu bedenken: Grundlage für die Berechnung der der Klägerin zustehenden angemessenen Vergütung sollten die den Sendeunternehmen tatsächlich zuflieûenden Beträge sein. Dies bedeutet, daû die in Rede stehenden Abzüge nicht einheitlich einer Pauschalierung unterworfen werden sollten. Rabatte und Skonti mindern unmittelbar den Preis der Radiowerbung; es spricht daher viel dafür, diese Abzüge unbeschränkt zuzulassen und keiner Pauschalierung oder Deckelung zu unterwerfen. Soweit es üblich ist, daû die Sendeanstalten die Provisionen übernehmen, die die im Rundfunk werbenden Unternehmen ihren Werbeagenturen schulden (sog. Agentur-Vergütungen), mindern sich hierdurch ebenfalls die Einnahmen des Sendeunternehmens , so daû auch insoweit ein Abzug nicht als unangemessen angesehen werden könnte; denn in der Übernahme derartiger (fremder) Kosten durch die Sendeunternehmen liegt eine ± vom Markt diktierte ± Minderung des Preises, den die Sendeunternehmen für die Radiowerbung erzielen können. Dagegen sind die Handelsvertreterprovisionen und die Einbehalte der sogenannten RadioKombis Vermarktungskosten der Sendeunternehmen. Zwar mag es üblich geworden sein, diese Kosten bei der Ermittlung der Werbeerlöse ebenfalls in Abzug zu
bringen. Hier spricht jedoch vieles für eine Begrenzung oder Pauschalierung, damit die Grundlage für die Berechnung der Vergütung nicht allein durch organisatorische Maûnahmen der Sendeunternehmen geschmälert werden kann.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert
41
Zwar trägt grundsätzlich die Verwertungsgesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit eines von ihr aufgestellten Tarifs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, GRUR 1986, 376, 377 f. und 379 [nicht vollständig abgedruckt in BGHZ 97, 37] - Filmmusik; Reinbothe in Schricker/ Loewenheim aaO § 11 UrhWG Rn. 6, § 13 UrhWG Rn. 12; Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 11 UrhWG Rn. 13; Gerlach in Wandtke/Bullinger aaO § 11 UrhWG Rn. 6). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Angemessenheit eines von der Klägerin einseitig aufgestellten Tarifs, sondern um die Angemessenheit der von den Parteien vertraglich vereinbarten Vergütungssätze, die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarife weitergelten. Dabei kommt dem Umstand, dass die Weitergeltung der Vergütungssätze auf einer gesetzlichen Fiktion als Tarif beruht, entgegen der Ansicht der Revision keine ausschlaggebende Bedeutung für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu. Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien durch den Abschluss des Gesamtvertrages und die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der vereinbarten Vergütung bis zur Beendigung des Gesamtvertrages zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Vergütungssätze als angemessen erachten. Dies rechtfertigt es, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, der Partei, die nach der Beendigung des Gesamtvertrages eine Abänderung der als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze begehrt, die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine solche Abänderung rechtfertigt (vgl. Reinbothe in Schricker/Loewenheim aaO § 11 UrhWG Rn. 6; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 13 UrhWG Rn. 43).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 299/02 Verkündet am:
19. Mai 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
PRO-Verfahren
UrhWG § 7 Satz 3; BGB § 315

a) Die GEMA hat aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten
das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen
zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben
ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte
erlangt ist.

b) Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7
Satz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der
Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet
und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die
Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen.

c) Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche
Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (sog.
U-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des
sog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln.
BGH, Urt. v. 19. Mai 2005 - I ZR 299/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Gitarrist und Komponist von Unterhaltungsmusik (U-Musik ), die er auch selbst bundesweit aufführt.
Die beklagte GEMA ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte. In der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche , die ihr treuhänderisch von den Berechtigten (Komponisten, Textdich-
tern, Bearbeitern und Musikverlegern) in einem sog. Berechtigungsvertrag eingeräumt oder an sie abgetreten worden sind.
Die Beklagte unterscheidet gemäß §§ 6 und 7 ihrer Satzung (im folgenden : GEMA-Satzung) je nach Aufkommen und Dauer der Mitgliedschaft zwischen angeschlossenen, außerordentlichen und ordentlichen Mitgliedern: Angeschlossenes Mitglied wird der Betreffende mit der Unterzeichnung des Berechtigungsvertrages , außerordentliches nach Durchlaufen des Aufnahmeverfahrens. Die ordentliche Mitgliedschaft setzt u.a. eine fünfjährige außerordentliche Mitgliedschaft und ein bestimmtes Mindestaufkommen voraus.
Die Beklagte verteilt die Einnahmen aus der Auswertung der ihr eingeräumten oder übertragenen Rechte auf der Grundlage eines Verteilungsplans an ihre Mitglieder. Die Beschlußfassung über Änderungen des Verteilungsplans obliegt der Mitgliederversammlung (§ 10 Nr. 6 Buchst. g GEMA-Satzung). In § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages ist geregelt:
"Satzung wie Verteilungsplan, auch soweit künftig die Satzung oder der Verteilungsplan geändert werden sollte, bilden einen Bestandteil dieses Vertrages. Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechtigungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Vertrages." Die Erträge aus der Verwertung des Aufführungsrechts verteilt die Beklagte nach Abzug der Verwaltungskosten auf der Grundlage eines zweistufigen Verfahrens, einem vor allem ertragsorientierten Lizenzabrechnungsverfahren als erster Stufe und einem - auch die kulturelle Förderungswürdigkeit der Werke berücksichtigenden - Wertungsverfahren. Die Höhe der Erlösbeteiligung bemißt
sich maßgeblich nach der Zahl der Aufführungen der Werke des betreffenden Mitglieds.
Über die Ermittlung der Aufführungszahlen der Werke bestimmt Abschnitt V. Nr. 1 der "Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan":
"Die GEMA stellt in den Sparten E, ED, EM, BM, U, UD und VK alljährlich für jedes Werk die Zahl der Aufführungen anhand der bei ihr eingegangenen verwertbaren Programme und Angaben über abgehaltene Aufführungen fest." Die Programme ("Musikfolgen") sind grundsätzlich von dem Veranstalter einzureichen. Dem Bezugsberechtigten ist es untersagt, auf die Ausfüllung der Programme Einfluß zu nehmen oder Programme selbständig oder im Auftrag auszufüllen. Ausgenommen von diesem Verbot sind u.a. diejenigen Bezugsberechtigten , die als ausübende Berufsmusiker tätig sind (Abschnitt III. Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan). Von dieser Möglichkeit, Programme selbst einzureichen, machte der Kläger Gebrauch.
Im Bereich der U-Musik ging die Beklagte davon aus, daß nur für ein Siebtel der tatsächlich stattfindenden Aufführungen Programme eingereicht werden. Sie ermittelte vor dem Jahr 1998 die Aufführungszahlen für die Verteilung der Erträge in dieser Sparte durch ein Hochrechnungsverfahren, bei dem sie unterschiedslos jede durch ein Programm belegte Werkaufführung (auch solche von Selbstaufführern) siebenfach berechnete.
Aufgrund einer Entscheidung ihrer Verwaltung (Anordnung von Vorstand und Aufsichtsrat) ermittelt die Beklagte die Aufführungszahlen mit Wirkung vom 1. Januar 1998 nach dem sog. PRO-Verfahren. Dieses von Prof. Dr. A. entwickelte Verfahren beruht u.a. auf der Annahme, daß das alte lineare Hoch-
rechnungsverfahren zu Stichprobenverzerrungen geführt habe; es habe vor allem diejenigen Urheber ungerechtfertigt begünstigt, die (auch) ihre eigenen Werke aufführten und daher darauf achteten, daß diese der Beklagten stets vollständig gemeldet würden.
Das PRO-Verfahren ermittelt die Aufführungshäufigkeit wie folgt: Zunächst werden die in den verwertbaren Programmen angegebenen Aufführungen eines Werkes (genauer: einer Werkversion) gezählt. In einem zweiten Schritt werden die Aufführungszahlen der nicht durch Programme belegten Werkaufführungen hinzugerechnet. Deren Anzahl wird mit Hilfe des sog. PROFaktors ermittelt. Anders als das frühere lineare Hochrechnungsverfahren berücksichtigt das PRO-Verfahren nicht allein die Zahl der durch Programme belegten Aufführungen, sondern auch weitere, ebenfalls den Programmen entnommene Umstände wie die Verteilung der Aufführungsorte auf die Verwaltungsbezirke der Beklagten (GEMA-Bezirke) und die Verteilung der Aufführungszeiten auf die Kalendermonate. Im einzelnen wird der sog. PRO-Faktor wie folgt bestimmt:
Aus der Anzahl der Aufführungsorte und der Anzahl der Aufführungszeiten wird zunächst ein Gewichtungsfaktor (Matrix-Kennzahl) gebildet, der mindestens 1 (ein Monat in einem GEMA-Bezirk) und maximal 144 betragen kann (zwölf Monate in zwölf GEMA-Bezirken). Dabei geht die Beklagte auch nach Schließung ihrer Bezirksdirektionen in Düsseldorf und Köln von zwölf Regionen aus. Die Anzahl der Aufführungen einer Werkversion wird mit ihrer jeweiligen Matrix-Kennzahl multipliziert. Diese Hochrechnung wird anschließend durch einen Normierungsfaktor ausgeglichen, da die Anzahl der Aufführungen infolge der Gewichtung rein rechnerisch ansteigt. So wird gegenwärtig entsprechend dem rechnerischen Anstieg der Aufführungszahl auf das 59-fache die zuvor ermittelte Aufführungszahl durch 59 geteilt. Das wechselnde Verhältnis der
durch Programme belegten Aufführungen zu den nicht belegten Aufführungen (derzeit 1/7 zu 6/7) wird dadurch berücksichtigt, daß die gewichtete Hochrechnung nur auf die nicht durch Programme belegten Aufführungen angewandt wird. Die Multiplikation der Matrix-Kennzahl mit dem Normierungsfaktor sowie mit dem Anteil der nicht durch Programme belegten Aufführungen ergibt nach Hinzurechnung des Anteils der durch Programme belegten Aufführungen den PRO-Faktor. Die Zahl aller Aufführungen eines Werkes wird durch Multiplikation der Anzahl der durch Programme belegten Aufführungen mit dem PRO-Faktor ermittelt.
Der Kläger war im Geschäftsjahr 1998 außerordentliches Mitglied der Beklagten. Für die Aufführungen seiner Werke in diesem Jahr erhielt er Zahlungen in Höhe von insgesamt 18.256,14 DM.
Der Kläger ist der Ansicht, das PRO-Verfahren dürfe bei der Verteilung nicht angewendet werden, da es nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung eingeführt worden sei. Das PRO-Verfahren gehe zudem von unzutreffenden Annahmen aus und benachteilige angeschlossene und außerordentliche Mitglieder zugunsten derjenigen, die als Urheber von Standardrepertoire bereits ordentliche Mitglieder der Beklagten seien. Der Kläger trägt vor, er habe durch das PRO-Verfahren im Jahr 1998 Einkünfte in Höhe von 15.955,86 DM eingebüßt. Mit seiner Klage begehrt er - nach Rücknahme eines weitergehenden Klageantrags in Höhe von 2.582,38 DM - die Zahlung dieses Betrags mit Zinsen.
Die Beklagte hat die Anwendung des PRO-Verfahrens verteidigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Berlin ZUM-RD 2001, 402).
Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Kammergericht ZUM 2003, 308).
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers als unbegründet angesehen. Es könne dahinstehen, ob dem Kläger durch die Einführung des PRO-Verfahrens tatsächlich Einkünfte in der von ihm errechneten Höhe entgangen seien. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Das PRO-Verfahren habe ohne Änderung des zwischen den Pa rteien geschlossenen Berechtigungsvertrages eingeführt werden können, da der Verteilungsplan der Beklagten einschließlich künftiger Änder ungen Bestandteil des Berechtigungsvertrages sei. Dies ergebe sich aus § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages. Diese Bestimmung sei so auszulegen, daß nicht nur der Verteilungsplan und seine Ausführungsbestimmungen, sondern auch Festlegungen, die für die sachgerechte Verteilung des Aufkommens notwendig seien, im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander gelten sollten, soweit sie einer ordnungsgemäßen Willensbildung nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten entsprächen. Die Willensbildung innerhalb der Beklagten hinsichtlich der Verteilung des Aufkommens an die Mitglieder dürfe nicht davon abhängen, ob in jedem Einzelfall eine (rechtzeitige) Zustimmung aller Berechtigten eingeholt werden könne.

Die Beklagte habe das PRO-Verfahren ohne Beschlußfassung der Mitgliederversammlung aufgrund eines ihr vertraglich eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts einführen dürfen. Die Art und Weise der Ermittlung der Aufführungszahl gehöre nicht zu den allgemeinen Grundsätzen des Verteilungsplans, die in der Satzung zu regeln seien.
Die Einführung des PRO-Verfahrens sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es könne offenbleiben, ob dieses Verfahren die beste denkbare Methode sei, um die Aufführungszahlen als Grundlage einer sachgerechten Ausschüttung zu ermitteln. Jedenfalls sei es nicht unsachgerecht und insbesondere geeignet, dem Problem der Selbstaufführer besser Rechnung zu tragen als das frühere Verfahren.
Die Aufführungszahlen könnten nicht lediglich anhand der eingegangenen Programme festgestellt werden, da diese nur einen eher geringen Teil der tatsächlichen Aufführungen erfaßten. Bei Fremdaufführern sei die Dunkelziffer ganz erheblich höher als bei Selbstaufführern, die ihre eigenen Aufführungen vollständig durch Programme bei der Beklagten zur Verteilung anmelden könnten. Diesem Mißstand wirke das PRO-Verfahren durch das Abstellen auf Zeit und Ort der Veranstaltungen entgegen. Der Anwendung des Verfahrens stehe nicht entgegen, daß es weitere Verbesserungsmöglichkeiten geben könne. Der Kläger räume ein, daß das PRO-Verfahren tendenziell genauer als das frühere Hochrechnungsverfahren und nicht willkürlich eingeführt worden sei.
Der Kläger habe nicht dargelegt, daß er durch das PRO-Verfahren in relevantem Umfang bei der Verteilung benachteiligt werde. Der Umstand, daß auch Aufführungen von Werken des Klägers (etwa in sog. Szene-Clubs) teilweise nicht durch Programme erfaßt würden, stelle das PRO-Verfahren nicht in
Frage. Schon gar nicht werde der Kläger dadurch benachteiligt, daß das PROVerfahren darauf abstelle, ob Aufführungen im Bereich verschiedener Bezirksdirektionen der Beklagten stattgefunden hätten. Für den Kläger sei dies eher günstig , da er in Wuppertal wohne und von dort aus leicht Aufführungsstätten in den Gebieten mehrerer Bezirksdirektionen erreichen könne. Von der Beklagten könne nicht verlangt werden, Aufführungen lückenlos durch Einforderung von Programmen zu erfassen.
Die Klage könne auch nicht deshalb Erfolg haben, weil die Beklagte nicht alles tue, was nötig sei, um die Zahl der eingereichten Programme zu erhöhen, z.B. durch Verstärkung von Kontrollen oder durch Vereinbarung von Vertragsstrafen. Auch wenn angenommen werde, daß die Beklagte derartige Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen habe, sei jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Einkünfte des Klägers für das Jahr 1998 deshalb geringer ausgefallen seien. Denn der Kläger räume ein, daß er weithin Selbstaufführer sei und somit jedenfalls für seine eigenen Veranstaltungen lückenlos Musikfolgen einreichen könne. Seine Werke seien zudem virtuos angelegt und könnten nur von wenigen gespielt werden. Da der Kläger diese zum Teil kenne, könne er erreichen, daß Programme weitgehend vollständig eingereicht würden.
Auf den Fortbestand des früheren, von der Beklagten nicht bekannt gemachten Hochrechnungsverfahrens habe der Kläger schon deshalb nicht vertrauen können, weil es ihm unbekannt geblieben sei.
B. Die Revisionsangriffe des Klägers gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts bleiben ohne Erfolg.
I. Die geltend gemachte Nachforderung für das Geschäftsjahr 1998 kann nicht aus dem Berechtigungsvertrag (i.V. mit §§ 675, 667 BGB) hergeleitet werden.
1. Ein Berechtigter hat nach dem Berechtigungsvertrag einen Anspruch gegen die Beklagte, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, der durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurde. Bei der Wahrnehmung des Aufführungsrechts ist dies allerdings nicht in der Weise möglich, daß die Erlöse jeweils genau den Aufführungen der einzelnen Werke zugeordnet werden. Angesichts der Vielzahl von Werknutzern kann das Aufführungsrecht im allgemeinen wirksam nur kollektiv für die Gesamtheit der Berechtigten und mit pauschalierenden Vergütungssätzen wahrgenommen werden. Die Beklagte kann dementsprechend das aus der treuhänderischen Auswertung der Rechte Erlangte an die einzelnen Berechtigten nur in der Weise herausgeben, daß nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils ein möglichst leistungsgerechter Anteil an den Einnahmen ausgeschüttet wird.
2. Die Beklagte war aufgrund des Leistungsbestimmungsrechts (§ 315 BGB), das ihr nach ihrem Berechtigungsvertrag mit dem Kläger zusteht, befugt, die Aufführungszahlen für die Werke des Klägers, die sie der Erlösverteilung für das Geschäftsjahr 1998 zugrunde gelegt hat, mit Hilfe des PRO-Verfahrens zu ermitteln.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, daß die Anwendung des PRO-Verfahrens bereits im Berechtigungsvertrag selbst als Mittel zur Feststellung der Aufführungszahlen vereinbart ist.
aa) Der Berechtigungsvertrag regelt selbst nicht, in welcher Weise die Zahl der Werkaufführungen als Grundlage für die Erlösverteilung zu ermitteln ist. Eine solche Regelung findet sich ebensowenig in der Satzung und im Verteilungsplan der Beklagten, die nach § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages auch mit künftigen Änderungen Bestandteil des Berechtigu ngsvertrages sein sollen. Abschnitt V. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan bestimmt nur, daß die Zahl der Werkaufführungen anhand der eingegangenen verwertbaren Programme und der Angaben über abgehaltene Aufführungen festzustellen ist, regelt jedoch nicht, wie die Erlöse zu verteilen sind, die auf Werkaufführungen entfallen, für die keine verwertbaren Programme vorliegen.
bb) Das PRO-Verfahren ist durch eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten (durch Anordnung von Vorstand und Aufsichtsrat) eingeführt worden. Solche Festlegungen werden nicht gemäß § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil. Es kann danach offenbleiben, ob Änderungen des Berechtigungsvertrages oder des Verteilungsplans, die nach Abschluß eines Berechtigungsvertrages beschlossen worden sind, ohne weiteres aufgrund der allgemeinen Verweisung in § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil werden konnten, und eine derartige Einbeziehungsklausel mit den §§ 2 ff. AGBGB (nunmehr §§ 305 ff. BGB) vereinbar war (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 333 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis ; Zeisberg in HK-UrhR, § 6 WahrnG Rdn. 13; Augenstein, Rechtliche Grundlagen des Verteilungsplans urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften , 2004, S. 101 ff., jeweils m.w.N.).
Die sich aus dem Berechtigungsvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen betreffend die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an die Beklagte und die Teilhabe an den Erlösen, sind - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht körperschaftsrechtlicher Natur, sondern dem individual-
rechtlichen Bereich zuzurechnen. Sie regeln - auch im Verhältnis zu vereinsrechtlichen Mitgliedern der Beklagten - nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis, sondern die schuldrechtliche treuhänderische Beziehung (vgl. BGHZ 136, 394, 396 f. zu Versicherungsbedingungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 59; Riesenhuber, Die Auslegung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrags, 2004, S. 30 ff.; Augenstein aaO S. 74 f.; a.A. Loewenheim/Melichar, Handbuch des Urheberrechts, § 47 Rdn. 23). Die entsprechenden Regelungen des Berechtigungsvertrages sind bundesweit angewandte Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis). Der Senat kann diese deshalb ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 29.1.2003 - VIII ZR 300/02, NJW-RR 2003, 926, 927).
Nach dem Wortlaut des § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages bilden nur Satzung und Verteilungsplan Bestandteile dieses Vertrages. Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß diese Bestimmung auch für Festlegungen zur Verteilung des Aufkommens gelte, die einseitig von Verwaltung und Aufsichtsrat der Beklagten getroffen werden, ist bereits mit ihrem Wortlaut nicht zu vereinbaren. Sie entspricht auch nicht dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung. Die Berechtigten haben ein erhebliches Interesse daran, daß der Inhalt des Berechtigungsvertrages selbst hinsichtlich der Grundsätze, nach denen die Verteilung vorzunehmen ist, nicht einseitig nach dem Abschluß des einzelnen Berechtigungsvertrages durch Verwaltungsentscheidung verändert werden kann (vgl. zum Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten sogleich nachstehend ).

b) Obwohl die Anwendung des PRO-Verfahrens somit nicht Inhalt des Berechtigungsvertrages zwischen den Parteien geworden ist, war die Beklagte
dem Kläger gegenüber befugt, dieses Verfahren zur Bestimmung der Aufführungszahlen für das Geschäftsjahr 1998 anzuwenden.
aa) Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht in seiner weiteren Urteilsbegründung zutreffend angenommen hat - aufgrund der Berechtigungsverträge das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist. Dieses Leistungsbestimmungsrecht ist zwar nicht ausdrücklich vereinbart, folgt aber aus Sinn und Zweck des Berechtigungsvertrages. Die Beklagte kann - wie dargelegt - das, was sie aus der Auswertung des Gesamtrepertoires an Aufführungsrechten erlangt hat, nicht jeweils den einzelnen Werknutzungen und damit den einzelnen Berechtigten genau zuordnen. Sie muß - wovon auch § 7 UrhWG ausgeht - Regeln für die Verteilung der Erlöse aufstellen. Dabei muß ihr unvermeidbar ein Ermessen zugebilligt werden.
bb) Die Anwendung des PRO-Verfahrens für das Geschäftsjahr 1998 setzte als Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 BGB - entgegen der Ansicht der Revision - nicht voraus, daß dieses Verfahren durch Beschluß der Mitgliederversammlung in die Satzung und in den Verteilungsplan aufgenommen wurde.
Das Vorgehen der Beklagten, das PRO-Verfahren nur durch Verwaltungsentscheidung (durch Anordnung von Vorstand und Aufsichtsrat) einzuführen und nicht auch in der Satzung zu regeln, erscheint allerdings im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus § 7 UrhWG hinsichtlich der Festlegung der Verteilungsgrundlagen ergeben, bedenklich. Das PRO-Verfahren betrifft nicht lediglich Modalitäten der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Erlösverteilung, sondern hat - ebenso wie das zuvor angewandte Hochrechnungsverfahren - erheb-
lichen Einfluß darauf, in welchem Umfang Werkaufführungen bei der Erlösverteilung berücksichtigt werden. Dies spricht dafür anzunehmen, daß die Anwendung dieses Verfahrens in den satzungsmäßigen Formen beschlossen werden muß, die für den Verteilungsplan gelten.
Im vorliegenden Verfahren kann dies jedoch dahinstehen. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darauf zu achten, daß die Beklagte als Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten aus § 7 UrhWG nachkommt (§ 19 Abs. 1 UrhWG). Ein Verstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG ändert nichts daran, daß die Beklagte auch dann, wenn sie es versäumt hat, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt ist, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung zu verteilen. Dies gilt schon deshalb , weil vereinsrechtliche Mängel der internen Willensbildung der Beklagten im Verhältnis zu den Berechtigten, die vereinsrechtlich nicht zu ihren Mitgliedern gehören, keine Wirkung haben können.
cc) Die Revisionsangriffe des Klägers gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , daß die Beklagte ihm gegenüber bei der Erlösverteilung für das Geschäftsjahr 1998 das PRO-Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anwenden durfte, bleiben ohne Erfolg.
(1) Die Vertragspartei, die gemäß § 315 Abs. 1 BGB die Bestimmung zu treffen hat, hat dies nach billigem Ermessen zu tun. Dabei ist nicht nur ein einziges "richtiges" Ergebnis denkbar. Dem Bestimmungsberechtigten steht ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen , wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB - mit dem Hinweis auf die Billigkeit - gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1991
- II ZR 268/90, NJW-RR 1991, 1248, 1249; MünchKomm.BGB/Gottwald, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 Rdn. 18, jeweils m.w.N.).
(2) Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Verteilung der Einkünfte, soweit dies sinnvoll ist, zu berücksichtigen, in welchem Umfang die einzelnen Werke genutzt worden sind. Als Verwertungsgesellschaft ist die Beklagte gegenüber den Berechtigten jedoch auch zu einer wirtschaftlich sinnvollen Auswertung der ihr treuhänderisch eingeräumten Nutzungsrechte verpflichtet. Der damit verbundenen Verpflichtung, ihren Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den Einnahmen zu halten, entspricht es, daß die Beklagte bei der Verteilung der Einnahmen in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren muß (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783 = WRP 1989, 85 - GEMA-Wertungsverfahren; BGH GRUR 2002, 332, 335 - Klausurerfordernis ; BGH, Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 244/01, GRUR 2004, 767, 769 = WRP 2004, 1184 - Verteilung des Vergütungsaufkommens; vgl. dazu auch BVerfG ZUM 1997, 555; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 2. Aufl., § 7 WahrnG Rdn. 6; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 7 UrhWG Rdn. 6; Zeisberg aaO § 7 WahrnG Rdn. 9; Vogel, GRUR 1993, 513, 522).
(3) Die Anwendung des PRO-Verfahrens bei der Erlösverteilung widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, weil es als statistisches Hochrechnungsverfahren die genaue Feststellung der Gesamtzahl an Aufführungen der einzelnen Werke ersetzt. Bei dem PRO-Verfahren werden die eingereichten Programme, die nur einen Teil der tatsächlich durchgeführten Veranstaltungen erfassen, als Stichprobe betrachtet, von der - anhand bestimmter Annahmen - auf die Zahl der Aufführungen einzelner Werke insgesamt hochgerechnet wird. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beklagte vertragswidrig gehan-
delt hat, wenn sie nicht alles ihr Mögliche getan hat, um von den Veranstaltern zu erreichen, daß für alle Veranstaltungen Programme eingereicht werden. Auch wenn dies angenommen wird, konnte die Erlösverteilung für das Geschäftsjahr 1998 jedenfalls nur auf der Grundlage der tatsächlich vorliegenden Programme durchgeführt werden, da die nachträgliche Einforderung von Programmen unverhältnismäßig aufwendig und allenfalls teilweise erfolgreich gewesen wäre. Die Gesamtzahl der Aufführungen als Grundlage der Erlösverteilung mußte deshalb unvermeidlich mit Hilfe irgendeines Hochrechnungsverfahrens bestimmt werden.
(4) Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts ist das PRO-Verfahren, jedenfalls soweit es sich auf die Einkünfte des Klägers im Geschäftsjahr 1998 ausgewirkt hat, auch inhaltlich nicht unbillig. Dieses Verfahren beruht auf dem Grundgedanken, daß überdurchschnittlich oft durch Programme belegte Aufführungen (insbesondere Aufführungen von Selbstaufführern) anders als Aufführungen von Standardrepertoire vorwiegend in einem regional und zeitlich begrenzten Bereich stattfinden.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht die abstrakte Prüfung des PRO-Verfahrens, sondern nur die Frage, ob gerade der Kläger in seiner besonderen Situation, wie sie vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, durch die Anwendung des PRO-Verfahrens im Geschäftsjahr 1998 unbillig benachteiligt worden ist. Bei dieser Prüfung können zudem nur zulässige Revisionsrügen berücksichtigt werden. Das neue Tatsachenvorbringen des Klägers im Revisionsverfahren ist dementsprechend für die Entscheidung unerheblich.
Der Umstand, daß die Aufgabe des früher angewandten linearen Hochrechnungsverfahrens zugunsten des PRO-Verfahrens bei dem Kläger zu einem erheblichen Rückgang seiner Einkünfte geführt hat, spricht nicht dagegen, daß
dieses Verfahren ihm gegenüber angewendet werden durfte. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat das frühere lineare Hochrechnungsverfahren zu Unrecht Berechtigte begünstigt, die ihre Werke selbst aufführen, weil diese ihre eigenen Aufführungen der Beklagten vollständig durch Programme melden. Eine Hochrechnung der Zahl dieser Aufführungen allein nach dem Verhältnis der insgesamt durch Programme belegten Veranstaltungen zu den festgestellten Veranstaltungen (früher mit dem Faktor 7) ist danach bei den sog. Selbstaufführern sachwidrig.
Die Revision kann demgegenüber nicht mit ihrem Vorbringen Erfolg haben , in der Folgezeit habe Prof. Dr. A. , der das PRO-Verfahren entwikkelt habe, eingestehen müssen, daß Prämissen, die dem Verfahren zugrunde lägen, nicht zuträfen. Dies gilt schon deshalb, weil nicht geltend gemacht wird, daß Beweisangebote zur Feststellung solcher Umstände übergangen worden seien. Zudem ist nicht vorgetragen, daß die Einkünfte des Klägers im Geschäftsjahr 1998 bei einer zutreffenden Korrektur solcher Prämissen höher gewesen wären. Dazu kommt, daß die Anwendung des PRO-Verfahrens auch nicht deshalb billigem Ermessen widerspricht, weil dieses Verfahren weiter verbessert werden kann. Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft verpflichtet, ihr Verfahren zur Ermittlung der Aufführungszahlen soweit möglich und sinnvoll weiterzuentwickeln, um an alle Berechtigten leistungsgerechter ausschütten zu können. Die Umstellung auf ein neues Verfahren ist aber nicht deswegen vertragswidrig , weil es zwar genauer als das bisherige Verfahren, aber noch nicht die denkbar beste Lösung ist (vgl. dazu auch BGH GRUR 1988, 782, 783 - GEMA-Wertungsverfahren).
II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Berechtigungsvertrages zu.
1. Aus der Verpflichtung der Beklagten, das Aufkommen aus der Auswertung ihres Repertoires nach Möglichkeit leistungsgerecht auszuschütten, folgt allerdings ihre Pflicht, die dafür notwendigen tatsächlichen Ermittlungen durchzuführen. Diese Pflicht wird jedoch dadurch begrenzt, daß die Beklagte als Treuhänderin der Berechtigten auch darum bemüht sein muß, ihren Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgen und zu dem damit erreichbaren Mehr an Verteilungsgerechtigkeit zu halten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht alles tut, um die Zahl der eingereichten Programme zu erhöhen, beinhaltet daher - entgegen der Ansicht der Revision - nicht ohne weiteres, daß die Beklagte damit eine Vertragspflicht gegenüber den Berechtigten verletzt hätte. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß dies der Fall ist, legt die Revision nicht dar.
Die Revision bringt zudem nicht schlüssig vor, daß gerade auch der Kläger im Verhältnis zu den anderen Berechtigten bei der Erlösverteilung für das Geschäftsjahr 1998 dadurch benachteiligt worden ist, daß sich die Beklagte nicht verstärkt um die Einreichung von Programmfolgen bemüht hat. Da der Kläger weithin Selbstaufführer ist, konnte er jedenfalls bei seinen eigenen Veranstaltungen dafür sorgen, daß lückenlos Programme eingereicht werden. Bei Werkaufführungen durch die wenigen anderen Künstler, die seine virtuos angelegten Werke spielen können, konnte der Kläger erreichen, daß der Beklagten Programme weitgehend vollständig zugeleitet werden. Bei dieser Sachlage kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er unter Beweis gestellt habe, daß drei Musiker Werke von ihm aufgeführt hätten, ohne daß dies durch Programme belegt sei. Die Anwendung des PRO-Verfahrens als eines Hochrechnungsverfahrens soll ausgleichen, daß bei der Erlösverteilung nur für einen Teil der Veranstaltungen Programme vorliegen. Daß dies bei Werken des Klägers im Geschäftsjahr 1998 verhältnismäßig häufiger der Fall gewesen sei als bei den Werken anderer Berechtigter bringt die Revision nicht vor.

2. Die Beklagte hat auch nicht deshalb vertragswidrig gehandelt, weil sie erst Mitte 1998 mitgeteilt hat, daß sie das PRO-Verfahren rückwirkend zum 1. Januar 1998 einführen werde. Es ist grundsätzlich unbedenklich, wenn Änderungen der für die Erlösverteilung maßgeblichen Grundsätze auf alle noch nicht abgeschlossenen Vorgänge angewendet werden, wenn dies dazu dienen kann, weitere Unvollkommenheiten und Unbilligkeiten zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 1988, 782, 783 - GEMA-Wertungsverfahren). Es mag sein, daß der Kläger dadurch gehindert wurde, den auf der Umstellung des Hochrechnungsverfahrens beruhenden Rückgang seiner Einkünfte teilweise dadurch zu kompensieren, daß er Zeit und Ort seiner Konzerte an die Vorgaben des PRO-Verfahrens anpaßte. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, das Aufkommen möglichst leistungsgerecht zu verteilen. Ein Berechtigter, der seine Werke selbst aufführt, hat keinen Anspruch darauf, daß ihm ermöglicht wird, sein Aufführungsverhalten den Kriterien anzupassen, die für die Ermittlung der Aufführungszahlen im Wege der Hochrechnung maßgebend sind, um so einen verhältnismäßig größeren Anteil am Aufkommen zu erhalten. Auf den Fortbestand des früheren linearen Hochrechnungsverfahrens konnte der Kläger im übrigen schon deshalb nicht vertrauen , weil es ihm nicht bekannt war.
C. Danach war die Revision des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher
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Eine Mindestvergütung darf allerdings nicht so weit gehen, dass der Beteiligungsgrundsatz zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten wird (vgl. BGH, GRUR 1988, 373, 376 - Schallplattenimport III; GRUR 2004, 669, 670 f. - Musikmehrkanaldienst; GRUR 2011, 720 Rn. 31 - Multimediashow; GRUR 2012, 711 Rn. 20 - Barmen Live; GRUR 2012, 715 Rn. 26 - Bochumer Weihnachtsmarkt). Allein mit der Erwägung, der vom Verwerter mit der Verwertung des Werkes erzielte Erlös werde durch eine Mindestvergütung zu einem erheblichen Teil aufgezehrt, lässt sich jedoch nicht begründen , dass der Beteiligungsgrundsatz zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten wird.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

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1. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD, mwN).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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2. Ist die Klage in der Vorinstanz zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden, so kann das Revisionsgericht in der Sache entscheiden, sofern das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der eine verwertbare tatsächliche Grundlage für eine rechtliche Beurteilung bietet, und wenn im Falle einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGHZ 123, 137, 141 f. m.w.N.; Musielak/Ball ZPO, 7. Aufl., § 563 Rn. 23). So liegt der Fall hier. Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsgericht deliktische Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2, 8 AuslInvestmG mit Recht verneint.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für

1.
Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
2.
Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.

(2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.