Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - I ZR 162/13

bei uns veröffentlicht am09.10.2014
vorgehend
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6 U 137/12, 04.07.2013
Landgericht Frankfurt am Main, 6 O 10/12, 08.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 1 6 2 / 1 3 Verkündet am:
9. Oktober 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Combiotik
UWG § 4 Nr. 11; Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5,
Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1; LMKV § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3

a) Wird die Bezeichnung "Combiotik®" zusammen mit den Bezeichnungen
"Praebiotik®" und "Probiotik®" für Babynahrung verwendet und versteht der
Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und
probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei
"Combiotik®" in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbezogene
Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2014
- I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 - Praebiotik).

b) Die Annahme einer üblichen Bezeichnung einer Zutat im Sinne von § 6
Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV setzt voraus, dass die Zutat
nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit dieser Bezeichnung eindeutig und
unmissverständlich identifiziert werden kann. Die allgemeine Verkehrsauffas-
sung richtet sich nach der Anschauung aller am Verkehr mit Lebensmitteln
beteiligten Verkehrskreise, zu denen die Lebensmittel- und Ernährungswirtschaft
, der Handel und die Verbraucher zählen. Für die Verkehrsüblichkeit
einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter
Gebrauch, über den unter anderem Koch- und Fachwörterbücher, Lexika und
die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Aufschluss geben
können.

c) Für die Annahme einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung im Sinne von
§ 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist erforderlich, dass die
charakteristische Besonderheit der Zutat zum Ausdruck kommt, aufgrund derer
sie von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig
unterschieden werden kann. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine
bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individualisiert
, genügt nicht.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,
die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung "Combiotik®" Säuglingsnahrung an. Auf den Verpackungen der Produkte "BIO Combiotik® 3 Bio-Folgemilch" und "HA Combiotik® HA 2 Folgenahrung" war unterhalb der Bezeichnungen Folgendes angegeben: für eine gesunde Entwicklung PRAEBIOTIK® + PROBIOTIK® OMEGA-3. Bei dem Produkt "HA Combiotik® PRE HA Hypoallergene Anfangsnahrung" war in entsprechender Aufmachung die Information nach dem Vorbild Muttermilch PRAEBIOTIK® + PROBIOTIK® LCP (OMEGA 3&6) aufgedruckt, und bei dem Produkt "BIO Combiotik® 1 Bio-Anfangsmilch" fand sich folgender Aufdruck: nach dem Vorbild Muttermilch PROBIOTIK® GOS (aus Lactose) LCP (OMEGA 3&6).
2
Unter der Überschrift "Zutaten" war auf den Verpackungen "probiotische Milchsäurekultur" angegeben. In den Texten auf den Schmalseiten der Verpackungen fand sich die Angabe "natürliche Milchsäurekulturen". Die Aufmachung der Packungen ist aus der Anlage zu den nachfolgend wiedergegebenen Anträgen ersichtlich.
3
Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Bezeichnung "Combiotik ®" um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Außerdem habe die Angabe "probiotische Milchsäurekultur" nach der LebensmittelKennzeichnungsverordnung (LMKV) durch die Art der in der Zutat enthaltenen Milchsäurekultur spezifiziert werden müssen. Des Weiteren habe wegen des Nährwert- und Gesundheitsbezugs der Angabe "probiotische Milchsäurekultur" nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Menge der enthaltenen Milchsäurebakterien angegeben werden müssen.
4
Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Babynahrung 1. unter der Bezeichnung "Combiotik®" und/oder 2. mit der Angabe in Zutatenverzeichnissen "probiotische Milchsäurekultur" ohne nähere Spezifizierung zur Art der Milchsäurekultur und/oder 3. mit fehlender mengenmäßiger Angabe in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung zu der Zutat "probiotische Milchsäurekultur" zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/ oder bewerben zu lassen, wie in [der nachfolgend wiedergegebenen] Anlage A geschehen:
5
Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Auskunft in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Befugnis zur Veröffentlichung eines obsiegenden Urteils auf Kosten der Beklagten beantragt.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 446 = WRP 2013, 1382). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


7
A. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
8
Die Bezeichnung "Combiotik®" sei keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Als von der Beklagten geschaffenes Kunstwort erwecke sie bei dem angesprochenen Verkehr für sich gesehen keine konkreten Vorstellungen über spezifische oder unspezifische gesundheitliche Wirkungen des so bezeichneten Erzeugnisses. Sofern der Verkehr die Angabe "Präbiotik + Probiotik" als Erläuterung der Bezeichnung "Combiotik®" verstehe, erwarte er lediglich die kombinierte Verwendung von präbiotischen und probiotischen Inhaltsstoffen. Entgegen der Ansicht der Klägerin lasse sich aus der gemeinsamen Verwendung der Bezeichnungen ein weitergehender gesundheitsfördernder synergistischer Effekt nicht ableiten. Die Angaben "für eine gesunde Entwicklung" und "nach dem Vorbild Muttermilch" könnten für das von der Klägerin begehrte Verbot der Bezeichnung "Combiotik®" nicht herangezogen werden, weil sie keinen inhaltlichen Bezug zu diesem Begriff aufwiesen.
9
Die im Zutatenverzeichnis enthaltene Angabe "probiotische Milchsäurekultur" entspreche den Anforderungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Bei der Angabe handele es sich um die verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV, mit der der angesprochene Verkehr die hinreichend konkrete Vorstellung einer durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen gesundheitsfördernden Sauermilchkultur verbinde. Eine weitere Spezifizierung der Milchsäurekulturstämme sei nicht erforderlich, weil der Verbraucher, dem die Unterschiede der einzelnen Stämme nicht geläufig seien, daraus keine weitergehenden Erkenntnisse gewinne.
10
Die Angabe der Menge der enthaltenen probiotischen Milchsäurebakterien sei nicht durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 geboten. Die Angabe "probiotische Milchsäurekultur" im Zutatenverzeichnis sei durch § 6 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV vorgeschrieben. Solche Pflichtangaben erfasse Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht. Die weiteren Angaben "Probiotik®" und "natürliche Milchsäurebakterien" verstehe der Verkehr als Synonym für die Zutat "probiotische Milchsäurekultur" und nicht als nährwertbezogene Angabe.
11
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das mussjedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 12 - Seilzirkus; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 18 = WRP 2013, 1038 - Culinaria/Villa Culinaria; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - SUMO).
13
Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 seien höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das reicht nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Revisionszulassung auszugehen. Das gebietet der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Die Parteien müssen zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349).
II. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung des Unter14 lassungsantrags zu I. 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, bei der Bezeichnung "Combiotik®" handele es sich nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, kann ein Unterlassungsanspruch nicht verneint werden.
15
1. Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen vor. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 22 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze; Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 10 = WRP 2014, 562 - Praebiotik; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 11 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA).
16
2. Im Streitfall können auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht verneint werden.
17
a) Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der Verordnung entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Da bei der angegriffenen Bezeichnung "Combiotik®" jedenfalls das Letztere nicht der Fall ist, kommt es im Streitfall darauf an, ob die Bezeichnung eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
18
b) Die Bezeichnung "Combiotik®" kann zwar nicht bei einer Benutzung in Alleinstellung, aber in der vom Antrag umfassten konkreten Verwendung durch die Beklagte eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellen.
19
aa) Der Begriff "Angabe" bezeichnet jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber alle in der Etikettierung und Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten Hinweise auf be- sondere Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel erfassen. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird dadurch eröffnet, dass über bestimmte Lebensmittel Angaben gemacht werden, das heißt Aussagen erfolgen oder Darstellungen gegeben werden, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 22 = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten, mwN).
20
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung "Combiotik ®" könne für sich allein nicht als gesundheitsbezogene Angabe angesehen werden, weil es sich um ein von der Beklagten geschaffenes Kunstwort handele , das beim angesprochenen Verkehr keine konkreten Vorstellungen über spezifische oder unspezifische gesundheitliche Wirkungen des so bezeichneten Erzeugnisses wecke. Der Verkehr verstehe diese Bezeichnung insbesondere nicht als Zusammensetzung der englischen Wörter "combine" und "Biotik".
21
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision setzt mit ihren dagegen gerichteten Angriffen lediglich ihre eigene Ansicht an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung.
22
cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer gesundheitsbezogenen Angabe seien auch dann nicht gegeben, wenn man die Bezeichnungen "Praebiotik®" und "Probiotik®" sowie weitere Aussagen auf den Verpackungen in die Betrachtung einbeziehe. Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass - sollte der Verkehr überhaupt die Bezeichnungen "Praebiotik®" und "Probiotik ®" als Erläuterung der Bezeichnung "Combiotik®" verstehen - diese Erwartung nur soweit geht, in dem Erzeugnis seien präbiotische und probiotische In- haltsstoffe kombiniert verwendet worden. Ein darüber hinausgehender synergistischer Effekt lasse sich entgegen der Ansicht der Klägerin daraus nicht ableiten.
23
Dem kann nicht zugestimmt werden. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erfüllt die Bezeichnung "Combiotik®" im Kontext mit den weiteren Packungsangaben "Praebiotik®" und "Probiotik®" die Voraussetzungen einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
24
(1) Das Berufungsgericht hat der Sache nach bereits das Vorliegen der Voraussetzungen einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verneint, indem es die Bezeichnung "Combiotik®" als ein Kunstwort qualifiziert hat, das beim Verkehr keine konkreten Vorstellungen über Wirkungen des so bezeichneten Produkts auslöst. Es hat damit die Frage verneint, ob die Bezeichnung "Combiotik®" zum Ausdruck bringt, dass die damit bezeichnete Babynahrung besondere Eigenschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 besitzt. Auf die weitere Frage, ob diese Eigenschaften gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind, kam es mithin für die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht mehr an.
25
(2) Das Berufungsgericht hat zutreffend geprüft, ob die Bezeichnung "Combiotik®" die Voraussetzungen einer Angabe im Zusammenhang mit den Bezeichnungen "Praebiotik®" und "Probiotik®" auf den von der Beklagten verwendeten Verpackungen erfüllt.
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Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist Gegenstand des Unterlassungsantrags nicht das Vertreiben und Bewerben von Babynahrung unter der Bezeichnung "Combiotik®" schlechthin. Gegenstand des beantragten Verbots ist vielmehr ein Vertrieb, wie er durch den im Antrag in Bezug genomme- nen konkreten Verletzungsfall gemäß Anlage A gekennzeichnet ist. Dies ergibt sich aus dem zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Prozessvorbringen der Klägerin. Diese hat ausgeführt, Streitgegenstand sei nicht die isolierte, von einem konkreten Produkt abstrahierte Bezeichnung "Combiotik®", sondern die Verwendung dieser Bezeichnung zusammen mit den übrigen Angaben auf den konkreten Verpackungen der streitgegenständlichen Babynahrungsprodukte. Soweit die Klägerin in ihrem Prozessvorbringen auch die Ansicht vertreten hat, bereits der Angabe "Combiotik®" komme isoliert, erst Recht aber im Zusammenhang mit der Gesamtaufmachung der Verpackung ein Gesundheitsbezug zu, hat sie nicht den Streitgegenstand erweitert, sondern lediglich ihren Antrag in unterschiedlicher Weise gerechtfertigt.
27
(3) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann nicht angenommen werden, die Bezeichnung "Combiotik®" sei im Kontext mit den zur Bestimmung der Bedeutung dieses Begriffs heranzuziehenden weiteren Packungsangaben "Praebiotik®" und "Probiotik®" keine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
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Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass der im Streitfall angesprochene Verkehr die Bezeichnungen "Praebiotik®" und "Probiotik ®" im Allgemeinen dahin versteht, dass das derart gekennzeichnete Lebensmittel "Präbiotika" und "Probiotika", also Bestandteile enthält, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren lassen. Damit wird durch die Verwendung von "Praebiotik®" und "Probiotik®" zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, das Lebensmittel besitze präbiotische und probiotische Eigenschaften (vgl. BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 13 - Praebiotik). Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht getroffen. Es hat vielmehr in anderem Zusammenhang festgestellt, dass unter probiotischen Produkten nach allgemeiner Verkehrsauffassung Sauermilchprodukte verstanden werden, die durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen gesundheitsfördernd sind.
Dass die Beklagte mit den Bezeichnungen "Praebiotik®" und "Probiotik®" zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht hat, dass das Lebensmittel präbiotische und probiotische Eigenschaften besitzt, ergibt sich schließlich auch aus den weiteren Packungsangaben. So heißt es auf den Packungen für die Produkte "Bio Combiotik 3 Bio-Folgemilch" und "HA Combiotik HA 2 Folgenahrung" : Probiotika sind gute Milchsäurekulturen, die sich in Babys Darm ansiedeln und unerwünschte Keime verdrängen. Präbiotika sind wichtige Ballaststoffe, die als Nahrung für die Probiotika dienen und damit eine gesunde Darmflora fördern.
29
Auch auf den Verpackungen der Produkte "HA Combiotik PRE HA Hypoallergene Anfangsnahrung" und "Bio Combiotik 1 Bio-Anfangsmilch" wird angegeben , dass präbiotische Ballaststoffe und probiotische Milchsäurekulturen die Darmflora günstig beeinflussen können oder zur Unterstützung einer gesunden Darmflora dienen.
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(4) Dieses Verständnis der Bezeichnungen "Praebiotik®" und "Probiotik ®" führt dazu, dass für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden muss, der Verkehr sehe auch in der angegriffenen Bezeichnung "Combiotik®" eine Angabe über besondere Eigenschaften des Lebensmittels im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
31
Die Revision hat insoweit zutreffend geltend gemacht, die Darstellung der Bezeichnungen auf den Packungen bringe zum Ausdruck, dass die als "Combiotik®" bezeichnete Babynahrung eine Kombination aus präbiotischen und probiotischen Inhaltsstoffen aufweist. Das Berufungsgericht hat keine abweichenden Feststellungen getroffen, sondern offengelassen, ob der Verbraucher die Angaben "Praebiotik® + Probiotik®" als Erläuterung der Bezeichnung "Combiotik®" versteht. Es hat weiter angenommen, in diesem Fall erwarte der Verbraucher, dass in der Babynahrung präbiotische und probiotische Inhalts- stoffe kombiniert miteinander verwendet werden. Von dieser Verkehrserwartung ist für das Revisionsverfahren auszugehen. Daraus ergibt sich, dass der Verkehr dem Begriff "Combiotik®" im Kontext mit den außerdem verwendeten Bezeichnungen "Praebiotik® + Probiotik®" entnehmen wird, das so gekennzeichnete Lebensmittel weise sowohl präbiotische als auch probiotische Eigenschaften auf. Diese vom Berufungsgericht unterstellte Verkehrsauffassung reicht für die Bejahung einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aus. Auf die weitere zwischen den Parteien umstrittene und vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob dem Verkehr darüber hinausgehend ein durch das Zusammenwirken verstärkter Wirkeffekt suggeriert wird, kommt es nicht an.
32
c) Die in der Bezeichnung "Combiotik®" liegende Angabe, dass die Babynahrung sowohl präbiotische als auch probiotische Eigenschaften aufweist, ist auch gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
33
aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liegt eine gesundheitsbezogene Angabe vor, wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11, GRUR 2013, 189 Rn. 9 = WRP 2013, 180 - Monsterbacke; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik). Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der impliziert, dass sich der Gesundheitszustand dank des Verzehrs des Lebensmittels verbessert oder dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 f. - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik; GRUR 2014, 1013 Rn. 23 - Original Bach-Blüten). Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 f. - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik; GRUR 2014, 1013 Rn. 23 - Original Bach-Blüten).
34
Nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kommt es darauf an, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt demnach vor, wenn nach dem Verständnis eines solchen Durchschnittsverbrauchers, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, der Eindruck eines Zusammenhangs zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hervorgerufen wird (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 18 - Praebiotik). Dabei sind die nationalen Gerichte gehalten, bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher Angaben über Lebensmittel versteht , von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen.
35
bb) Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall eine gesundheitsbezogene Angabe vor.
36
Der Verkehr wird der Bezeichnung "Combiotik®" im konkreten Verwendungskontext mit den Angaben "Praebiotik®" und "Probiotik®" entnehmen, dass die so bezeichnete Babynahrung sowohl präbiotische als auch probioti- sche Eigenschaften aufweist (dazu oben B II 2 b cc (3), Rn. 27 ff.). Durch die Eigenschaften "probiotisch" und "präbiotisch" eines Lebensmittels wird regelmäßig ein Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 21 - Praebiotik). Abweichende Feststellungen , die im vorliegenden Fall etwas anderes nahelegen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Vielmehr ist es in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, dass unter probiotischen Produkten nach allgemeiner Verkehrsauffassung Sauermilchprodukte verstanden werden, die durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen gesundheitsfördernd seien.
III. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des
37
Berufungsgerichts, der auf die Untersagung der Verwendung der Angabe "probiotische Milchsäurekultur" in Zutatenverzeichnissen ohne nähere Spezifizierung zur Art der Milchsäurekultur gerichtete Unterlassungsantrag zu I. 2 sei unbegründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 3, § 4 Abs. 1 LMKV nicht verneint werden.
38
1. Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 LMKV) sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie dienen der Information und Aufklärung der Verbraucher über ernährungs- und gesundheitsbezogene Aspekte der Lebensmittel (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11, GRUR 2013, 739 Rn. 19 = WRP 2013, 902 - Barilla, mwN).
39
2. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5, 6 LMKV angegeben ist. Gemäß § 6 Abs. 3 LMKV sind die in das Zutatenverzeichnis aufzunehmenden Zutaten eines Lebensmittels mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 LMKV anzu- geben. Nach § 4 Abs. 1 LMKV ist die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels , sofern sie - wie vorliegend - nicht in Rechtsvorschriften festgelegt ist, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV) oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV).
40
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Angabe "probiotische Milchsäurekultur" sei eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV. Die von der Beklagten vorgelegten Verpackungen und Werbemittel belegten, dass der Verkehr gewohnt sei, die Bezeichnung "Milchsäurekultur" auf Lebensmitteln als Zutat zu lesen. Unter "probiotischen" Produkten verstehe der Verkehr Sauermilchprodukte, die durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen gesundheitsfördernd seien. Deshalb verbinde der Verkehr mit der Bezeichnung "probiotische Milchsäurekultur" eine hinreichend konkrete Vorstellung von der Zutat. Eine weitere Spezifizierung der verwendeten Milchsäurekulturen sei nicht erforderlich. Dem Verbraucher seien die Unterschiede der einzelnen Milchsäurekulturstämme nicht geläufig. Die genauen gesundheitlichen Wirkungen der unterschiedlichen Stämme seien noch nicht einmal in Fachkreisen eindeutig geklärt. Noch viel weniger könne der Verbraucher aus einer weiteren Spezifizierung der Milchsäurekulturen zusätzliche Informationen erlangen.
41
4. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
42
a) Das Berufungsgericht ist bei der Annahme einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Bezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen.

43
aa) Die Bezeichnung einer Zutat ist nach allgemeiner Verkehrsauffassung - das heißt nach der Anschauung aller am Verkehr mit dem Lebensmittel beteiligten Kreise, zu denen die Lebensmittel- und Ernährungswirtschaft, der Handel und die Verbraucher rechnen - nur insoweit als üblich anzusehen, als die Zutat aufgrund der Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifiziert werden kann (vgl. OVG Lüneburg, LMRR 2010, 32; LG Mainz, LMRR 2001, 76; Hagenmeyer, LMKV, 2. Aufl., § 4 Rn. 11; Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 110, 145. Lfg. Juli 2011, § 4 LMKV Rn. 10). Für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch- und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Aufschluss geben können (vgl. Hagenmeyer aaO § 4 Rn. 11 f.).
44
bb) Diesen Anforderungen an die Annahme einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Bezeichnung einer Zutat genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
45
(1) Mit Recht macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verpackungen und Werbemittel belegten nicht, dass der Verkehr die Bezeichnung "Milchsäurekultur" auf Lebensmitteln üblicherweise als Zutat wahrnimmt. Das Berufungsgericht hat sich für seine gegenteilige Annahme auf die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 5 gestützt. Aus dieser ist ersichtlich, dass ein Käsehersteller im Zutatenverzeichnis von drei Käseprodukten die Angabe "Milchsäurekultur" oder "Milchsäurekulturen" angegeben hat. Diese Praxis der Etikettierung eines einzelnen Käseherstellers ist keine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme, alle am Verkehr mit Babynahrungsmittel beteiligten Kreise würden mit dem Begriff "Milchsäurekultur" eine entsprechende Zutat eindeutig identifizieren.

46
(2) Das Vorliegen einer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Bezeichnung einer Zutat kann auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts bejaht werden, der Verkehr verbinde mit der Eigenschaft "probiotisch" Sauermilchprodukte, die durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen gesundheitsfördernd seien; deshalb habe der Verkehr auch aufgrund der zusammengesetzten Bezeichnung "probiotische Milchsäurekultur" eine hinreichend konkrete Vorstellung von der Zutat.
47
Mit dieser Erwägung stellt das Berufungsgericht der Sache nach auf eine inhaltsbeschreibende Verkehrsbezeichnung und damit auf den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ab. Für die Annahme einer Verkehrsbezeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV kommt es dagegen auf die tatsächlich festzustellende Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung an. Aus dem gleichen Grund kann eine Verkehrsüblichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV auch nicht mit der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts bejaht werden, eine weitere Spezifizierung der verwendeten Milchsäurekulturen habe für den Verbraucher keinen tatsächlichen Erkenntniswert.
48
b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch keine beschreibende Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 LMKV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV angenommen werden.
49
aa) Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist eine Beschreibung der Zutat und erforderlichenfalls ihrer Verwendung vorzunehmen, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art der Zutat zu erkennen und sie von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.

50
Hierfür ist erforderlich, dass der Verbraucher aufgrund der Beschreibung unproblematisch verstehen kann, um was für eine Zutat es sich handelt (vgl. Hagenmeyer aaO § 4 Rn. 14). Zum Ausdruck kommen muss die charakteristische Besonderheit der Zutat, aufgrund derer sie sich von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen unterscheidet (Hagenmeyer aaO § 4 Rn. 15). Die charakteristischen Merkmale der Zutat ergeben sich aus dem Verwendungszweck und den damit zusammenhängenden Gesichtspunkten, die Auswirkungen auf die Wertbestimmung und den Geschmack haben (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO § 4 LMKV Rn. 13; Rohnfelder/Freytag in Erbs/Kohlhaas , Strafrechtliche Nebengesetze, 173. Lfg. 2009, § 4 LMKV Rn. 6). Dabei ist der Sinn und Zweck des Zutatenverzeichnisses zu berücksichtigen. Gemäß Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, deren Umsetzung die LebensmittelKennzeichnungsverordnung dient (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 26 - Original Bach-Blüten), sollen die Angaben dem Verbraucher ermöglichen, sachkundig eine Wahl zu treffen. Der Verbraucher ist deshalb möglichst objektiv und umfassend über die Zusammensetzung des Lebensmittels zu unterrichten (vgl. amtliche Begründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV, BR-Drucks. 418/81, abgedruckt bei Zipfel/Rathke aaO § 3 LMKV Rn. 2). Dabei ist zu prüfen, ob die verwendete Bezeichnung für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Zutat ausreicht (Hagenmeyer aaO § 4 Rn. 14). Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individualisiert , genügt - wie für eine Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV (vgl. dazu Hagenmeyer aaO § 4 Rn. 11; Rathke in Zipfel/Rathke aaO § 4 LMKV Rn. 10) - nicht. Dass eine möglichst weitgehende Konkretisierung erforderlich ist und die Verwendung bloßer Oberbegriffe nicht ausreicht, ergibt sich auch aus § 5 Abs. 1 Satz 2 LMKV. Danach gelten bei einer Zutat, die aus mehreren Zutaten besteht (zusammengesetzte Zutat), letztere als Zutaten des Lebensmittels.
51
bb) Diesen Anforderungen an eine beschreibende Verkehrsbezeichnung genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
52
(1) Die Annahme des Berufungsgerichts, unter probiotischen Produkten verstehe der Verkehr Sauermilchprodukte, die durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen gesundheitsfördernd seien, so dass er mit der Bezeichnung "probiotische Milchsäurekultur" eine hinreichend konkrete Vorstellung von der Zutat verbinde, berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Klägerin vorgebracht hat, es existiere eine Vielzahl unterschiedlicher probiotischer Bakterienstämme und -spezies, die nach ihrer Eigenart grundverschieden seien und darum nicht notwendig gleichermaßen auf den menschlichen Organismus wirkten. Ist zugunsten der Klägerin im Revisionsverfahren von diesem Vortrag auszugehen, wird die als Zutat der Babynahrung der Beklagten angeführte probiotische Milchsäurekultur erst durch die nähere Bezeichnung ihrer Art von anderen individuell wirkenden Bakterienstämmen abgegrenzt.
53
(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darf eine nähere Spezifizierung der Art der in den Produkten der Beklagten beigefügten Milchsäurekulturen nicht deswegen unterbleiben, weil die genauen gesundheitlichen Wirkungen der unterschiedlichen Stämme in Fachkreisen nicht eindeutig geklärt seien und der Verbraucher deshalb aus einer weiteren Spezifizierung der Milchsäurekulturen keine zusätzlichen Informationen erhalten könne.
54
Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV verlangt, dass verwechselbare Zutaten aufgrund ihrer Verkehrsbezeichnung unterscheidbar werden. Eine weitergehende Voraussetzung dahingehend, dass der Durchschnittsverbraucher bereits über hinreichende Vorkenntnisse über unterschiedliche Eigen- schaften oder Wirkungen der unterscheidbaren Zutaten verfügt, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und steht auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Kennzeichnungsvorschriften im Einklang, den Verbraucher möglichst objektiv und umfassend über die Zusammensetzung des Lebensmittels zu unterrichten.
55
IV. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu I. 3 sei ebenfalls unbegründet.
56
1. Mit dem Unterlassungsantrag zu I. 3 wendet sich die Klägerin gegen den Vertrieb und die Bewerbung von Babynahrung ohne mengenmäßiger Angabe in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung zu der Zutat "probiotische Milchsäurekultur", wie geschehen in Anlage A.
57
Die Klägerin hat zur Begründung diesesAntrags vorgetragen, bei dem Einsatz von Probiotika in Lebensmitteln werde eine positive Wirkung auf den Organismus nur mit einer Mindestkeimzahl ("Wirkkeimzahl") erreicht. Aus dieser Begründung, die bei der Auslegung des Antrags heranzuziehen ist, ergibt sich, dass die Klägerin mit dem Unterlassungsantrag zu I. 3 beanstandet, die Beklagte habe auf den Verpackungen ihrer Babynahrungsprodukte gemäß Anlage A die Angabe "probiotische Milchsäurekultur" angebracht, ohne zugleich die Menge der in dem Produkt enthaltenen Keime anzugeben.
58
2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt.
59
Zwar greift der Verbotsantrag die in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene Wendung "in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung" auf. Die Auslegung des Antrags anhand des Klagevorbringens ergibt jedoch, dass die Klägerin nur eine Entscheidung darüber begehrt, ob der von der Beklagten auf ihren Produktpackungen angegebene Inhaltsstoff der "probiotischen Milchsäurekultur" mengenmäßig im Hinblick auf die Keimzahl zu konkretisieren ist. Das Verbot soll daher nur den Fall erfassen, dass jegliche Mengenangabe fehlt, wie dies bei den in den Unterlassungsantrag einbezogenen Verpackungen der Fall ist. Die Klägerin hat damit hinreichend verdeutlicht, dass sie nicht ein Verbot im Umfang des unbestimmten Gesetzeswortlauts beansprucht (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 31 f. = WRP 2014, 431 - Online-Versicherungsvermittlung).
60
3. Das Berufungsgericht hat den Antrag für unbegründet gehalten. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
61
a) Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind für Stoffe , die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, die jeweiligen Mengen in demselben Sichtfeld in unmittelbarer Nähe dieser Nährwertkennzeichnung gemäß Art. 6 der Richtlinie 90/496/EWG anzugeben.
62
b) Bei der Angabe "probiotische Milchsäurekultur" handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Die Beklagte hat die Angabe unter der Überschrift "Zutaten" angeführt und damit Milchsäurekulturen als Bestandteil ihrer Babynahrung ausgewiesen. Die beanstandete Angabe ist auch gesundheitsbezogen. Durch die Eigenschaft "probiotisch" wird ein Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt (dazu oben B II 2 c bb, Rn. 35). Dass Anfangsmilch und Folgenahrung für Babys aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher stets probiotische Eigenschaften haben und es deshalb an einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) 1924/2006 fehlen könnte (vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 13 - ENERGY & VODKA), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
63
c) Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entfällt die Pflicht zur Mengenangabe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch nicht deswegen, weil die Angabe "probiotische Milchsäurekultur" als kennzeichnungsrechtliche Pflichtangabe anzusehen ist.
64
aa) Allerdings liegt gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 keine Angabe und damit auch keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vor, wenn die Aussage nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften obligatorisch ist. Damit werden alle Pflichtangaben, die sich aus unionsrechtlichen und mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Bestimmungen ergeben, vom Begriff der Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ausgenommen (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 22. Lfg. 02/14, Art. 2 Rn. 13).
65
bb) Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - angenommen, die Beklagte sei mit der Angabe "probiotische Milchsäurekultur" im Zutatenverzeichnis den Vorgaben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 LMKV gefolgt. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (dazu oben B III). Falls die beanstandete Angabe "probiotische Milchsäurekultur" im Zutatenverzeichnis mangels Spezifizierung der Art der Milchsäurekultur nicht den Anforderungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechen sollte, handelt es sich auch nicht um eine obligatorische Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
66
V. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung des Unionsrechts durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und der Richtlinie 2000/13/EG bestehen.
67
VI. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
68
1. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
69
Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Klägerin der mit dem Unterlassungsantrag zu I. 1 geltend gemachte Anspruch und die darauf bezogenen Folgeansprüche in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung "Combiotik®" zustehen. Das Berufungsgericht hat bislang lediglich unterstellt, nicht aber festgestellt, dass der Verbraucher die Angaben "Praebiotik® + Probiotik®" als Erläuterung der Bezeichnung "Combiotik®" versteht und deshalb erwartet, in der Babynahrung würden präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert miteinander verwendet. Die bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen zudem nicht seine Annahme, die Angabe "probiotische Milchsäurekultur" entspreche auch ohne nähere Spezifizierung zur Art der Milchsäurekultur den Anforderungen an die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
70
2. Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:
71
Die als Erläuterung der beanstandeten Bezeichnung "Combiotik®" in Betracht kommende Angabe "Praebiotik® + Probiotik®" findet sich in der Anlage A - soweit diese lesbar ist - zum Antrag zu I. 1 nicht auf der Produktaufmachung der "Bio-Anfangsmilch".
72
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht außerdem zu klären haben, ob die Folgeanträge - was die Antragsfassung nahelegt - allein den Vertrieb und das Bewerben von Babynahrung unter der Bezeichnung "Combiotik®" betreffen und damit nur auf den Unterlassungsantrag zu I. 1 bezogen sind, oder aber - worauf die Klagebegründung und die Berufungsbegründung hindeuten - die Folgeanträge auch auf das mit den Anträgen zu I. 2 und I. 3 angegriffene Verhalten bezogen sind.
Büscher Kirchhoff Koch
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.05.2012 - 3-6 O 10/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.07.2013 - 6 U 137/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2012 - I ZR 72/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 72/11 Verkündet am: 22. November 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2011 - I ZR 53/10

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - I ZR 167/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - I ZR 221/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 49/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 49/15 Verkündet am: 16. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR49.15.0 Der I.

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Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 109/01 Verkündet am:
12. November 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zu den besonderen Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsschuldner, der
ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen gegen den Unterhaltsgläubiger begeht
, nach § 1579 Nr. 2 BGB auch einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt
verwirkt.

b) Zur auf einen bestimmten Unterhaltszeitraum beschränkten Revisionszulassung
(im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003,
590).
BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - OLG Zweibrücken
AG Ludwigshafen am Rhein
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken - als Familiensenat - vom 30. März 2001 wird - auf Kosten des Klägers - als unzulässig verworfen , soweit er Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. Januar 1999 begehrt, und im übrigen - für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. Dezember 1998 - als unbegründet zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt in monatlich unterschiedlicher Höhe Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. April 1998 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 15. Oktober 1999. Die Parteien hatten am 29. Juli 1988 die Ehe geschlossen. Am 9. März 1998 zog die Beklagte mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern - A., geboren 1991, und J., geboren 1992 - aus dem von den Parteien gemieteten Einfamilienhaus aus. Seither leben die Parteien getrennt.
Der 1945 geborene Kläger war während der Trennungszeit - wie auch schon zuvor - gesundheitlich beeinträchtigt und erwerbslos; er bezieht seit Ende Dezember 1998 Sozialhilfe. Die Beklagte arbeitete während der Ehe vollschichtig als Diplomübersetzerin in einem Patentanwaltsbüro und erzielte daneben Einkünfte aus selbständiger Übersetzungstätigkeit. Seit Juni 1998 arbeitet sie in ihrer nichtselbständigen Tätigkeit nur noch 30 Wochenstunden; in welchem Umfang sie während der Trennungszeit selbständig tätig war, ist streitig. Am Nachmittag des 23. Dezember 1998 wollte die Beklagte mit ihren Kindern die Räume des Kinderschutzbundes in L. aufsuchen; dem Kläger sollte dort der betreute Umgang mit den Kindern ermöglicht werden. Auf dem Weg dorthin wurde die Beklagte von einem Mann angegriffen und mit einem Metallrohr mehrmals auf Kopf und Arme geschlagen; sie erlitt eine Kopfplatzwunde sowie Schwellungen und Hämatome an Kopf und Oberarm. Der Kläger, der die Täterschaft bestreitet, ist wegen dieser Tat rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision, mit welcher der Kläger sein Berufungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision ist nicht zulässig, soweit der Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1999 Trennungsunterhalt begehrt; denn hierzu fehlt es an einer Zulassung des Rechtsmittels durch das Oberlandesgericht. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugunsten des Klägers zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. etwa Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590). Das ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht hat in den Gründen seines Urteils ausgeführt, die Revision werde im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschiedene Frage zugelassen, ob Ausnahmefälle denkbar seien, in denen eine Verfehlung des unterhaltsberechtigten Ehegatten gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten so schwer wiege, daß die Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht nur wegen künftiger, sondern auch wegen bereits entstandener Unterhaltsansprüche unzumutbar erscheine. Diese Frage erlangt im vorliegenden Rechtsstreit nur insoweit Bedeutung, als der Kläger Trennungsunterhalt für die Monate April bis Dezember 1998 verlangt; denn nur für diesen Zeitraum waren etwaige Ansprüche des Klägers auf Trennungsunterhalt bereits entstanden, als der dem Kläger zur Last gelegte tätliche Angriff auf die Beklagte am 23. Dezember 1998 begangen wurde. Ist aber in einem Unterhaltsrechtsstreit die Rechtsfrage, deretwegen das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen klar begrenzten Teil des Zeitraums, für den insgesamt Unterhalt begehrt wird, erheblich , so liegt, wie der Senat entschieden hat, regelmäßig die Annahme nahe, das Oberlandesgericht habe die Revision nur hinsichtlich des von der Zulas-
sungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen wollen (Senats- urteil aaO 591). Auch im vorliegenden Fall ist deshalb davon auszugehen, daß das Oberlandesgericht die Revision nur insoweit zulassen wollte, als der Kläger Unterhalt für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. Dezember 1998 begehrt.

II.

Soweit der Kläger für diesen Zeitraum Unterhalt begehrt, ist das Rechtsmittel nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Trennungsunterhalt im vorliegenden Fall erfüllt sind. Jedenfalls seien etwaige Trennungsunterhaltsansprüche verwirkt. Aufgrund der im Strafverfahren protokollierten Zeugenaussage der Zeugin M. stehe zur Überzeugung des Oberlandesgerichts fest, daß es der Kläger gewesen sei, der die Beklagte tätlich angegriffen und verletzt habe. Die Zeugin habe einen Mann in einem blauen Arbeitsanzug mit einem länglichen Gegenstand in der Hand hinter der um Hilfe schreienden Beklagten und den beiden Kindern herlaufen sehen. Kurze Zeit später habe sie diesen Mann zurückkommen , den in der Hand gehaltenen Gegenstand sowie eine bei der Rückkehr getragene Perücke in den Kofferraum eines dunkelfarbigen Kraftfahrzeugs legen und mit diesem Wagen davonfahren sehen. Unter dem amtlichen Kennzeichen , das die Zeugin sich gemerkt habe, sei ein dunkelfarbiges Kraftfahrzeug auf den Namen des Klägers zugelassen gewesen. Auch die von der Zeugin geschilderten persönlichen Merkmale des von ihr beobachteten Mannes (dunklere Hautfarbe, Brille mit dunklem Rand und fehlende Haare auf dem
Hinterkopf) träfen auf den Kläger, der dem Oberlandesgericht aufgrund persönlicher Anhörung bekannt sei, zu. Da das Oberlandesgericht bereits aufgrund der urkundenbeweislich verwerteten Zeugenaussage von der von der Beklagten behaupteten Täterschaft des Klägers überzeugt sei, habe es der unmittelbaren Vernehmung der Zeugin M. sowie der beiden Kinder, deren Angaben im Ermittlungsverfahren wegen fehlender Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht urkundenbeweislich nicht hätten verwertet werden können, nicht bedurft. Der schwerwiegende Angriff des Klägers gegen die körperliche Unversehrtheit der Beklagten erfülle den Tatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB. Er führe zum Ausschluß etwaiger Trennungsunterhaltsansprüche des Klägers; denn es sei der Beklagten nicht zuzumuten, an den Kläger trotz dessen Verhaltens ihr gegenüber Unterhaltsleistungen zu erbringen. Dies gelte auch für die Zeit vor dem tätlichen Angriff. In der Regel trete eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen wegen schwerer Vergehen oder Verbrechen gegen den Unterhaltsverpflichteten zwar nur für die Zukunft ein und lasse zum Zeitpunkt der Verfehlung bereits entstandene Unterhaltsansprüche unberührt. Es bestehe nämlich grundsätzlich kein Anlaß, den mit Unterhaltszahlungen in Verzug geratenen Unterhaltspflichtigen zu begünstigen, weil ein späteres Ereignis ihn von der Unterhaltspflicht befreie. Allerdings seien Ausnahmefälle denkbar, in denen die Verfehlung des Berechtigten so schwerwiegend sei, daß die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch wegen bereits entstandener Unterhaltsansprüche unzumutbar erscheinen müsse. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor: Der Kläger habe die Tat von langer Hand vorbereitet und in dem Bewußtsein geplant, daß die beiden Kinder das Geschehen miterleben würden. Die Tatausführung sei zudem geeignet gewesen, der Beklagten wesentlich ernsthaftere Verletzungen zuzufügen als sie letztlich aufgrund der Flucht der Beklagten vermieden werden konnten. Schließlich sei zu bedenken, daß die Beklagte einen etwaigen
Unterhaltsanspruch des Klägers für die Zeit vor dem tätlichen Angriff zumindest teilweise dadurch erfüllt habe, daß sie den Mietzins für die vormalige Ehewohnung auch noch nach ihrem Auszug an die Vermieter entrichtet und damit zumindest den Wohnbedarf des Klägers bis zu dessen Auszug aus dieser Wohnung im Mai 1999 gedeckt habe. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht sei verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt, der Kläger habe den tätlichen Angriff auf die Klägerin verübt. Dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt. Ein Verfahrensverstoß liegt nicht schon darin, daß das Oberlandesgericht die Zeugin M. nicht selbst vernommen, sondern sich darauf beschränkt hat, die Aussage der Zeugin aus dem Strafverfahren zu verwerten. Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren dürfen im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozeß eingeführt und dort gewürdigt werden , wenn dies - wie hier seitens der Beklagten geschehen - von der beweispflichtigen Partei beantragt wird. Unzulässig wäre die Verwertung dieser früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der Vernehmung der Zeugin im anhängigen Verfahren allerdings dann, wenn eine Partei zum Zwekke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieser Zeugin beantragt oder die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin deren unmittelbare Vernehmung erfordert hätte (BGH Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Strafakten 3; Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 356 Rdn. 4, § 373 Rdn. 9). Beides war hier indes nicht der Fall. Die Beklagte hatte zum Beweis der Täterschaft des Klägers vorrangig die Beiziehung der Strafakten beantragt und dementsprechend nur hilfsweise die Vernehmung dieser Zeugin angeboten; der Kläger hat die Anhörung dieser Zeugin oder anderer
Zeugen zum Antritt des Gegenbeweises nicht beantragt. Die Glaubwürdigkeit der mit den Parteien nicht bekannten und am Tatgeschehen unbeteiligten Zeugin stand nicht in Frage. Andere Gesichtspunkte, die eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme begründen könnten, sind nicht ersichtlich; auch die Revision zeigt solche Aspekte nicht auf. Allerdings durfte das Oberlandesgericht die Akten über das gegen den Kläger geführte Strafverfahren nur verwerten, wenn diese zuvor Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Das war - entgegen der Auffassung der Revision - hier jedoch der Fall. Zwar läßt der Wortlaut des in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht verkündeten Beschlusses ("Die Strafakten ... werden zu Beweiszwecken beigezogen") für sich genommen nicht ohne weiteres erkennen, daß die Strafakten in der Folge auch tatsächlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Das ist jedoch auch nicht nötig. Aus den Akten über den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich, daß die Strafakten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vorlagen. Ausweislich des Protokolls über diese mündliche Verhandlung folgte auf den Beschluß über die Beiziehung der Akten eine erneute Erörterung der Sach- und Rechtslage, eine streitige Verhandlung der Anwälte zur Sache und die Verkündung eines Entscheidungstermins. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Strafakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und für alle Beteiligten erkennbar war, daß das Gericht diese Akten bei seiner Entscheidung, für deren Verkündung es am Schluß der Sitzung einen Termin bestimmte, berücksichtigen werde. Auch der Beibringungsgrundsatz ist nicht verletzt. Richtig ist zwar, daß ein Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO grundsätzlich nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt, wenn die Partei nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält. Gibt der Tatrichter ei-
nem Antrag auf Beiziehung von Akten statt, obwohl dieser Antrag den Erforder- nissen nicht genügt, so wird damit nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegenstand des Rechtsstreits; denn der Tatrichter betriebe eine unzulässige Beweisermittlung, wenn er von sich aus die beigezogenen Akten daraufhin überprüfen wollte, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind (BGH Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93 - ZIP 1994, 1555, 1557). So lagen die Dinge hier jedoch nicht. Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zum Nachweis der behaupteten Täterschaft des Beklagten nur "die Beiziehung der Strafakten... der Staatsanwaltschaft F." beantragt, ohne sich dabei auf konkrete Akteninhalte zu beziehen. Sie hat jedoch zuvor schriftsätzlich verdeutlicht, daß sie sich zum Beweis für die von ihr behauptete Täterschaft des Klägers auf das Zeugnis der Zeugin Christine M. berufen wolle. Aus dem Zusammenhang beider Anträge wird deutlich, daß die Beklagte auf die urkundenbeweisliche Verwertung der Strafakten im Hinblick auf die Aussage der Zeugin Christine M. angetragen hat. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler entsprochen. Die von der Revision erhobenen weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
b) Nach Auffassung der Revision rechtfertigt die vom Oberlandesgericht festgestellte Täterschaft des Klägers nicht den Ausschluß von Unterhaltsansprüchen , die dem Kläger für die Zeit vor der Tat zustünden. Auch damit kann die Revision nicht durchdringen. Zwar geht - wie der Senat bereits dargelegt hat - ein Unterhaltsgläubiger, der ein Verbrechen oder ein vorsätzliches schweres Vergehen gegen den Unterhaltsschuldner begeht, nach § 1579 Nr. 2 BGB seiner Unterhaltsansprüche grundsätzlich nur für die Zukunft verlustig. Das ergibt sich bereits aus der Ent-
stehungsgeschichte dieser Härteklausel, die durch das 1. EheRG geschaffen worden und dem bis dahin geltenden § 66 EheG vergleichbar ist. Zu § 66 EheG war anerkannt, daß eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nur für die Zukunft eintritt und bereits entstandene Unterhaltsansprüche unberührt läßt. In der Begründung des Entwurfs eines 1. EheRG wird zudem auf die Rechtsähnlichkeit der neuen Härteklausel mit § 1611 BGB hingewiesen. Auch für diese Vorschrift , die einen Wegfall oder eine Beschränkung des Verwandtenunterhalts wegen schwerer Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen vorsieht, war schon bei der Schaffung des 1. EheRG anerkannt, daß die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht rückwirkend eintritt. Beides rechtfertigt den Schluß, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1579 Nr. 2 BGB für die zeitliche Reichweite der Verwirkung keine von den § 66 EheG, § 1611 BGB grundsätzlich abweichende Regelung treffen wollte (Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVb ZR 8/82 - FamRZ 1984, 334 mit ausführlichen Nachweisen). Dieser gesetzgeberische Wille schließt es freilich nicht aus, in Ausnahmefällen auch bereits entstandene Unterhaltsansprüche als verwirkt anzusehen (offengelassen im Senatsurteil vom 9. November 1983 aaO). Richtig ist zwar, daß der Zweck der Härteklausel es nicht zwingend erfordert, generell auch einen bereits fälligen, aber unerfüllt gebliebenen Unterhaltsanspruch rückwirkend zu vernichten. Auch erscheint es nicht gerechtfertigt, einen in Verzug geratenen Unterhaltsschuldner allein deshalb zu begünstigen, weil ein späteres Ereignis ihn von der Unterhaltspflicht befreit (Senatsurteil vom 9. November 1983 aaO). Beide Gesichtspunkte hindern indes nicht, der Schwere der vom Unterhaltsgläubiger gegen den Unterhaltsschuldner verübten Straftat in besonders gravierenden Ausnahmefällen durch eine Verwirkung auch bereits entstandener Unterhaltsansprüche Rechnung zu tragen. § 1579 BGB knüpft die Versagung, Herabsetzung oder Begrenzung von Unterhaltsansprüchen an das Kriterium grober Unbilligkeit. Aus den genannten Gründen wird die Einforderung von Un-
terhaltsrückständen nicht immer schon dann als grob unbillig anzusehen sein, wenn die vom Täter begangene Straftat eine künftige unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme des leistungsfähigen Opfers durch den bedürftigen Täter unzumutbar werden läßt. Dennoch können besondere Umstände der Tat jede weitere Erfüllung der sich aus der ehelichen oder nachehelichen Solidarität ergebenden Unterhaltspflicht für das Opfer unerträglich werden und mit Billigkeitsgesichtspunkten schlechthin unvereinbar erscheinen lassen, mag auch der Zeitraum , für den der Täter von seinem Opfer Unterhalt begehrt, vor der Tatausführung gelegen haben. Die Beurteilung der Frage, ob die besonderen Voraussetzungen einer solchen, auch vor der Tat liegende Unterhaltszeiträume erfassenden Unzumutbarkeit weiterer Unterhaltsleistungen vorliegen, obliegt dem Tatrichter. Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen insbesondere deshalb bejaht, weil der Kläger die Tat gegen die Beklagte nicht im Affekt begangen , sondern von langer Hand geplant hat und sich dabei bewußt war, daß die gemeinsamen Kinder Zeugen der an ihrer Mutter begangenen Gewalttat würden. Es hat zusätzlich berücksichtigt, daß die Beklagte den Mietzins für das bis dahin als Ehewohnung genutzte Einfamilienhaus auch nach der Trennung der Parteien und über den Zeitpunkt der Tat des Klägers hinaus bis hin zu dessen Auszug (im Mai 1999) an die Vermieter entrichtet und damit
den Unterhaltsanspruch des Klägers für die Zeit vor der Tat zumindest teilweise erfüllt hat. Diese tatrichterliche Würdigung läßt revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt
12
Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich zwar auch aus der Begründung für die Zulassung der Revision ergeben, wenn daraus hinreichend deutlich hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Streitstoffs eröffnen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 3/09, GRUR 2010, 1107 Rn. 11 = WRP 2010, 1512 - JOOP!). Die Begründung des Berufungsgerichts lässt jedoch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, dass es die Zulassung der Revision auf die Ansprüche aus Urheberrecht hat beschränken wollen.
18
I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils lautet „Die Revision wird zugelassen“. Er enthält keine Beschränkung der Revisionszulas- sung. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begründet, es sei noch nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen bei einer selbständig kennzeichnenden Stellung eines übereinstimmenden Zeichenbestandteils eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben sei; darüber hinaus sei offen, wie weit der sogenannte gleiche Warenbereich im Rahmen einer rechtserhaltenden Benutzung einer Ware reiche. Diese Begründung bezieht sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sowohl auf die mit der Klage verfolgten Ansprüche als auch auf den mit der Widerklage erhobenen Anspruch. Im Übrigen reicht allein die Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 12 - Seilzirkus; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 16 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, jeweils mwN).
14
I. Allerdings ist das Rechtsmittel uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Eine Beschränkung der Zulassung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat, die Revision werde im Hinblick auf die höchstrichterlich noch weitgehend ungeklärten Fragen eines Urheberschutzes von Sammelwerken zugelassen. Zwar kann sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen. Gibt das Berufungsgericht dort - wie im Streitfall - lediglich den Grund für die Zulassung der Revision an, kann grundsätzlich nicht von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 16 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, mwN).

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

11
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt ist. Es hat weiterhin den Vertrieb des Getränks der Beklagten in der beanstandeten Aufmachung zu Recht als geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG und die Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 als eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG eingeordnet, deren Missachtung den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - I ZR 22/09, GRUR 2011, 246 Rn. 12 = WRP 2011, 344 - Gurktaler Kräuterlikör [zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006]; Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 22 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze [zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006]; Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 10 = WRP 2014, 562 - Praebiotik [zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006]). Die Revision erhebt in dieser Hinsicht auch keine Rüge.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt eine Apotheke, in der sie unter anderem Bach-Blüten-Produkte des englischen Herstellers Bach Flower Remedies Ltd vertreibt. Diese Produkte gehen auf den englischen Arzt Dr. Edward Bach zurück, der aus den Blüten wildwachsender Pflanzen und Bäume 38 Essenzen entwickelt hat. Die Produkte werden in kleinen Fläschchen mit Pipettenverschluss einzeln oder im Sortiment verkauft und sind Lebensmittel, die die Bezeichnung "Spirituose" tragen und mindestens 15% Alkohol enthalten.

2

Die Klägerin vertreibt nach ihrem Vortrag auf dem deutschen Markt Gesundheitsprodukte, darunter Nahrungsergänzungsmittel und Bach-Blüten-Präparate als alkoholfreie Lebensmittel in Kapselform. Sie hat die Beklagte, die am 19. September 2010 die Produkte "Original Bach-Blüten" mit den Bezeichnungen "GORSE", "ROCK WATER" und "VINE" verkauft hat, mit der Begründung auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Beklagte habe damit gegen die Bestimmung des § 25 ApBetrO (in der bis zum 11. Juni 2012 geltenden Fassung; im Weiteren: ApBetrO aF) über den Vertrieb apothekenüblicher Waren verstoßen, da es sich bei den genannten Produkten um Spirituosen und damit nicht um der Gesundheit dienende oder dieser förderliche Mittel handele. Da auch kein Bagatellverstoß vorliege, handele die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig. Die Bezeichnung des Produkts "ROCK WATER" mit "Bach-Blüten" und mit der Angabe "Quellwasser" sei zudem irreführend.

3

Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

als Spirituose gekennzeichnete Produkte mit der Bezeichnung "Bach-Blüten" in ihrer Apotheke in Verkehr zu bringen

hilfsweise

im geschäftlichen Verkehr als "Spirituose" gekennzeichnete Produkte mit der Bezeichnung "Original Bach-Blüten" in den Verkehr zu bringen, wenn die Etikettierung geschieht wie nachstehend ersichtlich:

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Abbildung
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Abbildung
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höchst hilfsweise

im geschäftlichen Verkehr das von der N.   GmbH als "Rock Water" vertriebene Produkt mit der Bezeichnung "Bach-Blüten" und "Quellwasser" in Verkehr zu bringen, wenn die Etikettierung wie vorstehend (beim zweiten der drei Produkte) ersichtlich geschieht.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die vor ihm gestellten Anträge sämtlich als unbegründet angesehen.

5

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die in zweiter Instanz gestellten Anträge unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Der Hauptantrag sei nicht aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 25 ApBetrO aF bzw. § 1a Abs. 10 ApBetrO in der seit dem 12. Juni 2012 geltenden Fassung begründet. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Bach-Blüten-Präparate mindestens 15% Alkohol enthielten, stehe ihrer Einordnung als apothekenübliche Waren nicht entgegen. Die Bach-Blüten-Präparate würden bestimmungsgemäß tropfenweise aufgenommen und führten dem Körper damit auch bei regelmäßiger Einnahme keine Alkoholmenge zu, die als gesundheitsschädlich eingeordnet werden könnte. Nichts Abweichendes folge aus der Tatsache, dass Frauen geraten werde, während der Schwangerschaft überhaupt keinen Alkohol zu sich zu nehmen. Entscheidend sei, dass Bach-Blüten-Präparate dem Zweck dienen sollten, körperlichen Krankheiten durch Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts entgegenzuwirken. Zwar sei ihre medizinische Wirksamkeit wissenschaftlich nicht gesichert, und es gebe auch keine empirischen Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit. Selbst wenn die Bach-Blüten-Therapie damit nicht auf rationalen Erwägungen beruhe, solle sie doch mittelbar der Gesundheit durch die Beseitigung seelischer Disharmonien dienen. Dies rechtfertige die Einordnung der Präparate unter § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO. Ein schulmedizinischer Wirksamkeitsnachweis sei für die Einordnung als apothekenübliches Produkt nicht erforderlich.

7

Der in zweiter Instanz gestellte erste Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil die Bezeichnung "Original Bach-Blüten" mangels Gesundheitsbezugs keine nur unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zulässige gesundheitsbezogene Angabe sei. Aus der Tatsache, dass die so bezeichneten Produkte der Gesundheit dienen sollten, folge noch nicht, dass die Bezeichnung selbst bereits diesen Gesundheitsbezug zum Ausdruck bringe.

8

Der zweite Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil keine irreführende Werbung vorliege. Wer keine näheren Vorstellungen mit der Bach-Blüten-Therapie verbinde, werde von deren Essenz Nr. 27 "ROCK WATER" mangels auf dem Fläschchen befindlicher Wirkungsangaben nicht angesprochen. Wer sich dagegen mit dieser Therapie so gut auskenne, dass er sich zum Erwerb der Essenz Nr. 27 ohne weitere Beratung entscheide, werde darüber informiert sein, gegen welches körperliche oder seelische Leiden die Essenz helfen solle, und im Regelfall auch wissen, dass sie keinen Blüten- bzw. Pflanzenextrakt enthalte. Dass die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "Quellwasser" auf dem beanstandeten Produkt die Vorstellung verbänden, der Inhalt entspreche den Anforderungen des § 10 MTVO für "Quellwasser", sei nicht anzunehmen. Im Übrigen sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das in dieser Essenz enthaltene Wasser in qualitätsmäßiger Hinsicht hinter einem solchen Quellwasser zurückbleibe.

9

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag und mit dem ersten Hilfsantrag abgewiesen hat (dazu unter II.1 und 2). Soweit das Berufungsgericht die Klage auch mit dem zweiten Hilfsantrag abgewiesen hat, ist die Revision dagegen begründet und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (dazu unter II.3).

10

1. Der Hauptantrag ist weder aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 25 Nr. 2 ApBetrO aF (dazu unter a) noch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO begründet (dazu unter b).

11

a) Das sich aus § 25 ApBetrO aF ergebende Verbot, in der Apotheke außer Arzneimitteln andere als die in dieser Bestimmung bezeichneten Waren in den Verkehr zu bringen (dazu unter aa), stellte zwar eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (dazu unter bb). Bei den Produkten, deren Vertrieb in der Apotheke der Beklagten nach Ansicht der Klägerin unzulässig ist, handelt es sich jedoch um Mittel, die im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO aF zumindest mittelbar der Gesundheit von Menschen dienten (dazu unter cc).

12

aa) Die Vorschrift des § 25 ApBetrO aF enthielt eine Liste von als apothekenüblich anzusehenden Waren, ohne dass sie dabei ein ausdrückliches Verbot der Abgabe in der Apotheke für solche Waren bestimmte, die nicht unter diese Liste fielen. Aus der Bestimmung des § 34 Nr. 2 Buchst. l ApBetrO aF folgte aber, dass der Verordnungsgeber den Verkauf solcher Waren in der Apotheke verbieten wollte (Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl., April 2010, § 25 Rn. 2 und 5. Aufl., September 2012, § 1a Rn. 107). Nach dieser Bestimmung handelte der Apothekenleiter ordnungswidrig, wenn er entgegen § 25 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 ApBetrO aF in der Apotheke andere als die dort bezeichneten Waren in den Verkehr brachte oder bringen ließ.

13

bb) Die durch § 25 ApBetrO aF geregelte Einschränkung der Abgabefreiheit von Waren in Apotheken stellte eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie diente dem Schutz der Verbraucher vor Beeinträchtigungen ihrer Versorgung mit Arzneimitteln (vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2008, 20 = WRP 2008, 138; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 48; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 148; Großkomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 85; Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl. aaO § 25 Rn. 14; vgl. auch - zu § 2 Abs. 4 ApBetrO aF - BGH, Urteil vom 21. September 2000 - I ZR 216/98, GRUR 2001, 352, 353 = WRP 2001, 394 - Kompressionsstrümpfe).

14

cc) Die Produkte, deren Vertrieb in der Apotheke der Beklagten nach Ansicht der Klägerin unzulässig ist, stellen jedoch Mittel dar, die im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO aF zumindest mittelbar der Gesundheit von Menschen dienten und damit nach der genannten Vorschrift nicht vom Vertrieb in der Apotheke ausgeschlossen waren.

15

(1) Der Verordnungsgeber hat mit der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgten Neufassung des § 25 ApBetrO zwar den Kreis der als apothekenüblich anzusehenden Waren nicht unerheblich ausgeweitet. Durch die Fassung der Nummer 2 hat er aber zum Ausdruck gebracht, dass Mittel und Gegenstände im Sinne des § 25 Nr. 2 ApBetrO aF über ihre Tauglichkeit in gesundheitlicher Hinsicht hinaus mit einer gesundheitlichen Zweckbestimmung anzubieten waren. Eine entsprechende gesundheitliche Zweckbestimmung setzte voraus, dass das Produkt dazu bestimmt war, der Gesundheit unmittelbar - also selbst - oder mittelbar - das heißt im Zusammenwirken mit weiteren Umständen - zu dienen oder sie zu fördern (Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl. aaO § 25 Rn. 64 ff., 67). Lebensmittel mussten danach, um gemäß § 25 Nr. 2 ApBetrO aF in Apotheken abgegeben werden zu können, einen über die allgemeinen Ernährungszwecke hinausgehenden besonderen Gesundheitsbezug aufweisen (vgl. Cyran/Rotta aaO Rn. 68 und 86). Eine wissenschaftlich belegbare Gesundheitswirkung war dagegen nicht erforderlich. Sie kann schon beim inzwischen geltenden § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO, der ein unmittelbares Dienen oder Fördern voraussetzt, nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 15/12, GRUR 2014, 503 Rn. 16; aA Pfeil/Pieck, Apothekenbetriebsordnung, 5. Aufl., 9. Lief. 2012, § 1a Rn. 154) und konnte daher erst recht nicht bei § 25 Nr. 2 ApBetrO aF gefordert werden, bei dem ein nur mittelbarer Gesundheitsbezug ausreichte.

16

(2) Nach diesem Maßstab hält die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Produkte stellten apothekenübliche Waren im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO aF dar, der rechtlichen Nachprüfung stand.

17

Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass Bachblüten-Präparate körperlichen Krankheiten durch Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts entgegenwirken und ungeachtet dessen, dass ihre medizinische Wirksamkeit wissenschaftlich nicht gesichert ist und die Bachblüten-Therapie mangels empirischer Anhaltspunkte für ihre Wirksamkeit nicht auf rationalen Erwägungen beruht, mittelbar der Gesundheit durch die Beseitigung seelischer Disharmonien dienen sollen. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Bachblüten-Präparate mindestens 15% Alkohol enthielten, stehe nicht entgegen, weil diese Präparate bestimmungsgemäß tropfenweise aufgenommen würden und dem Körper damit selbst bei regelmäßiger Einnahme keine Alkoholmenge zugeführt werde, die als gesundheitsschädlich eingeordnet werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass es in Deutschland auch als Arzneimittelspezialitäten amtlich registrierte Kräuterdestillate mit einem entsprechenden Alkoholgehalt gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - I ZR 22/09, GRUR 2011, 226 Rn. 11 = WRP 2011, 344 - Gurktaler Kräuterlikör). Auch im Hinblick darauf kommt dem Umstand, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Lebensmittel handelt, die wegen ihres 15% übersteigenden Alkoholgehalts Spirituosen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geographischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 sind, keine maßgebliche Bedeutung zu.

18

b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass bei Verneinung eines Anspruchs aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 25 Nr. 2 ApBetrO aF der Klägerin ein vorbeugender Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO zustehen konnte. Der Umstand, dass die Beklagte die unter der Geltung des § 25 Nr. 2 ApBetrO aF erfolgte Verfahrensweise als rechtmäßig verteidigt hat, ließ für sich gesehen nicht ohne weiteres darauf schließen, dass sie diese Verhaltensweise unter der Geltung des strengeren neuen § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO fortführen oder wiederholen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07, BGHZ 183, 309 Rn. 31 - Fischdosendeckel; MünchKomm.UWG/Fritzsche aaO § 8 Rn. 90 mwN). Eine Klarstellung durch den Beklagten in dem Sinne, dass er seine gegenteilige Absicht ausdrücklich kundtut, ist in solchen Fällen nur dann - ausnahmsweise - zu verlangen, wenn sein Verhalten über die bloße Rechtsverteidigung hinausgeht und deswegen Anlass zu der Annahme gibt, der Beklagte werde sich auch entsprechend verhalten (vgl. BGH, GRUR 2001, 1174, 1175 - Berühmungsaufgabe; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 1.20). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

19

Ebenso entsteht eine Erstbegehungsgefahr durch ein in der Vergangenheit zulässiges Verhalten des Anspruchsgegners, das erst durch eine spätere Gesetzesänderung unzulässig geworden ist, nur dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, die eine Zuwiderhandlung in der Zukunft konkret erwarten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 41 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 207/05, BGHZ 175, 238 Rn. 26 - ODDSET; MünchKomm.UWG/Fritzsche aaO § 8 Rn. 96 mwN). Entsprechende besondere Umstände sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von der Revision auch nicht geltend gemacht worden.

20

Es kommt im Übrigen noch hinzu, dass zwei unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, wenn ein Unterlassungsanspruch zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429 Rn. 22 = WRP 2006, 584 - Schlankheits-Kapseln; Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 25 - Markenparfümverkäufe; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 77/06, MMR 2010, 547 Rn. 16; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 97; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 2.23l; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 9 Rn. 5 und Kap. 10 Rn. 12, jeweils mwN). Eine Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hätte für das Berufungsgericht daher nur dann bestanden, wenn das Vorbringen der Klägerin Anhaltspunkte dafür geboten hätte, dass sie auch eine Entscheidung des Gerichts über einen möglichen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erwirken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 217/00, GRUR 2003, 798, 800 = WRP 2003, 1107 - Sanfte Schönheitschirurgie; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 2.23b, jeweils mwN). Insoweit hat die Revision keinen konkreten Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen aufgezeigt. Ohne einen solchen Vortrag war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Klägerin zu veranlassen, zu einem weiteren Streitgegenstand vorzutragen, der in ihrem Vorbringen bisher nicht angelegt war (vgl. Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 285).

21

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht den ersten Hilfsantrag als unbegründet angesehen hat. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei den mit diesem Antrag angegriffenen Etikettierungen nicht um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung handelt, die nur unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig sind.

22

a) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Begriff "Angabe" in dieser Verordnung jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber alle in der Etikettierung und Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten Hinweise auf besondere Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel erfassen (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 22. Lief. Februar 2014, Art. 2 Rn. 13). Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird dadurch eröffnet, dass über bestimmte Lebensmittel Angaben gemacht werden, das heißt Aussagen erfolgen oder Darstellungen gegeben werden, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013, - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 = WRP 2013, 1311 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 13 = WRP 2014, 562 - Praebiotik).

23

Eine Angabe ist gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik). Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik, mwN). Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich an ihn anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. In diesem Zusammenhang sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik). Der Gesundheitsbegriff umfasst auch das seelische Gleichgewicht. Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2011, 246 Rn. 9 - Gurktaler Kräuterlikör; BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 13 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze). Dazu gehören nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch in Bezug auf die psychischen Funktionen des menschlichen Körpers erfolgende Beschreibungen und Verweisungen.

24

Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen (Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).

25

b) Nach diesen Grundsätzen stellen die mit dem ersten Hilfsantrag angegriffenen Etikettierungen keine gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, obwohl in der Unternehmensbezeichnung des Herstellers der Produkte die Angabe "REMEDIES" enthalten ist (dazu unter aa), eine Dosierungsanleitung gegeben wird (dazu unter bb), die Beklagte die betreffenden Produkte in ihrer Apotheke vertreibt (dazu unter cc) und Verbraucher, die die Bach-Blüten-Therapie kennen, regelmäßig wissen, dass die Produkte der Beklagten, deren Etikettierung die Klägerin mit ihrem ersten Hilfsantrag beanstandet, zur Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts geeignet sein sollen (dazu unter dd).

26

aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV), mit der Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in deutsches Recht umgesetzt worden ist, dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen grundsätzlich nur dann gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn dabei unter anderem der Name oder die Firma des Herstellers, des Verpackers oder eines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers angegeben werden. Damit handelt es sich bei der Angabe der den Bestandteil "REMEDIES" enthaltenden Firma des Herstellers auf der Verpackung der von der Beklagten vertriebenen Bach-Blüten-Produkte um eine nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des deutschen Rechts obligatorische Aussage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Außerdem hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der mit dem Angebot der Beklagten angesprochene inländische Durchschnittsverbraucher die Übersetzung des englischen Worts "REMEDIES" mit Heilmittel überhaupt kennt und der Unternehmensbezeichnung deshalb einen Gesundheitsbezug entnimmt.

27

bb) Die Dosierungsanleitung auf der Verpackung der in Rede stehenden Produkte weist schon nicht darauf hin, dass die in der Verpackung enthaltenen Mittel besondere Eigenschaften besitzen, da etwa auch Nahrungsergänzungsmittel in dosierter Form abzugeben sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel [Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV], Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel). Zumindest aber wird durch diese Anleitung kein Zusammenhang zwischen den Mitteln und der Gesundheit ihrer Verwender im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zum Ausdruck gebracht.

28

cc) Dem Umstand, dass die Produkte in den beanstandeten Verpackungen von der Beklagten in ihrer Apotheke verkauft werden, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der gestellte Hilfsantrag hierauf nicht abstellt. Außerdem handelt es sich insoweit um eine Verkaufsmodalität, während die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 wie auch im Übrigen produktbezogene Regelungen enthält.

29

dd) Mit den beanstandeten Etikettierungen wird auch weder erklärt noch suggeriert noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass die in der beanstandeten Weise aufgemachten Bach-Blüten-Produkte insoweit besondere Eigenschaften besitzen, als sie eine Eignung zur Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts aufweisen. Das gilt auch für Verbraucher, die die Bach-Blüten-Therapie kennen und darüber informiert sind, gegen welche körperlichen oder seelischen Leiden die Bach-Blüten-Präparate helfen sollen, und die deshalb wissen, dass diese Präparate das seelische Gleichgewicht wiederherstellen sollen. Für solche Verbraucher stellt die Bezeichnung "Original Bach-Blüten" zwar eine Angabe über ein Produkt dar, das Gesundheitsbezug aufweist. Da die Bezeichnung "Original Bach-Blüten" für sich genommen in Bezug auf die Gesundheit aber neutral ist, stellt sie auch für solche Verbraucher keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der in der vorliegenden Sache zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der der Senatsentscheidung "Praebiotik" zugrunde gelegen hat. In jener Sache verstand der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "Praebiotik®+ Probiotik®" in dem Sinn, dass das angebotene Lebensmittel Bestandteile enthält, die sich als praebiotisch und probiotisch qualifizieren lassen. Damit stellte diese Bezeichnung einen Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand der Konsumenten her (vgl. BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 21 - Praebiotik). An einem solchen Bezug fehlt es bei der hier streitgegenständlichen Bezeichnung "(Original) Bach-Blüten".

30

c) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist insoweit nicht veranlasst, da die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung des Unionsrechts durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C428/06 bis C434/06, Slg. 2008, I6747 = EuZW 2008, 758 Rn. 42 - UGT Rioja u.a.).

31

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den zweiten Hilfsantrag ebenfalls als unbegründet angesehen hat. Das Rechtsmittel der Klägerin führt insoweit zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

32

a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Verwendung der Bezeichnung "Bach-Blüten" auf dem Etikett des Produkts "ROCK WATER" nicht deshalb irreführend ist, weil das Produkt keinen Blüten- bzw. Pflanzenextrakt enthält.

33

aa) Bedenken unterliegt allerdings die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, soweit es zwischen Verbrauchern, die mit der sogenannten Bach-Blüten-Therapie keine näheren Vorstellungen verbinden, und denjenigen unterschieden hat, die sich mit dieser Therapie so gut auskennen, dass sie sich ohne weitere Beratung zum Erwerb dieses Produkts entscheiden. Eine derartige Differenzierung innerhalb eines einzigen angesprochenen Verkehrskreises - wie hier der Verbraucher, die als Nachfrager entsprechender Produkte in Betracht kommen - widerspricht dem Grundsatz, dass es bei der Irreführungsgefahr - nicht anders als bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 64 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu, mwN) - auf die Auffassung des angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers ankommt (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken sowie - speziell zum Lebensmittelrecht - EuGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - C239/02, Slg. 2004, I-7007 = GRUR Int. 2004, 1016 Rn. 46 - Douwe Egberts; § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG). Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn eine Geschäftspraxis sich speziell - allein oder zumindest auch (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 218/12, GRUR 2014, 682 Rn. 23 = WRP 2014, 835 - Nordjob-Messe) - an eine eindeutig identifizierbare Gruppe von Verbrauchern richtet, die besonders schutzbedürftig ist (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 3, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG; § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG), und durch diese Geschäftspraxis voraussichtlich und vorhersehbar allein das geschäftliche Verhalten dieser Verbrauchergruppe wesentlich beeinflusst wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12, GRUR 2014, 686 Rn. 16 = WRP 2014, 831 - Goldbärenbarren). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

34

bb) Die Verneinung einer Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung "Bach-Blüten" auf dem Etikett des Produkts "ROCK WATER" erweist sich jedoch deshalb als im Ergebnis richtig, weil regelmäßig davon auszugehen ist, dass Verbraucher, die sich bei Lebensmitteln in ihrer Kaufentscheidung nach deren Zusammensetzung richten, zunächst das durch Art. 6 der Richtlinie 2000/13/EG vorgeschriebene Zutatenverzeichnis lesen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13, GRUR 2014, 588 Rn. 7 = WRP 2014, 694 - Himbeer-Vanille-Abenteuer, mwN). Im Streitfall ergibt sich aus dem Zutatenverzeichnis des Produkts "ROCK WATER", dass dieses keinen Blüten- oder Pflanzenextrakt enthält. Eine Irreführung käme daher allenfalls dann in Betracht, wenn die sonstige Aufmachung dieses Produkts das Vorhandensein eines Blüten- oder Pflanzenextrakts suggerierte (vgl. BGH, GRUR 2014, 588 Rn. 10 f. - Himbeer-Vanille-Abenteuer). Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden Aufmachung des Produkts "ROCK WATER" indes nicht der Fall.

35

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin im Blick auf die Bezeichnung "Quellwasser" auf dem Etikett des Produkts "ROCK WATER" geltend gemachte Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung - MTVO) sei zu verneinen, weil nicht anzunehmen sei, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "Quellwasser" auf dem beanstandeten Produkt die Vorstellung verbänden, der Inhalt entspreche den Anforderungen des § 6 MTVO (gemeint war möglicherweise § 10 MTVO) für Quellwasser.

36

aa) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass es im Streitfall nicht um einen Verstoß gegen einen Irreführungstatbestand, sondern um einen Verstoß gegen das in § 16 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 MTVO geregelte Kennzeichnungsverbot geht. Danach darf Wasser, das der für Quellwasser vorgesehenen Begriffsbestimmung nicht entspricht, das heißt entweder nicht seinen Ursprung in unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 MTVO) oder im Rahmen seiner Herstellung anderen als den nach § 6 Abs. 1 bis 3 MTVO zulässigen Verfahren unterworfen worden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 MTVO), nicht mit der Bezeichnung "Quellwasser" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Die Begriffsbestimmung des § 10 Abs. 1 MTVO und das darauf bezogene Verkehrsverbot gemäß § 16 Nr. 1 MTVO knüpfen damit an objektive Sachverhalte und nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - an die Sichtweise des angesprochenen Verkehrs an. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt es nach den genannten Vorschriften weiterhin nicht darauf an, ob das Produkt der Beklagten in qualitativer Hinsicht hinter einem Quellwasser im Sinne von § 10 Abs. 1 MTVO zurückbleibt.

37

Insoweit ist auch keine einschränkende Auslegung dieser Vorschriften geboten. Im Unionsrecht ist der Begriff des Quellwassers erstmals in Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichem Mineralwasser geregelt worden. Die Anforderungen, die dort sowie in Anhang II Nummer 2 am Ende der Richtlinie 2009/54/EG an ein Wasser gestellt werden, das die Bezeichnung "Quellwasser" tragen darf, bleiben nicht hinter den in dieser Hinsicht nach § 10 Abs. 1 MTVO bestehenden Anforderungen zurück. Damit hat die neue unionsrechtliche Regelung auch nicht zu einer Beschränkung des in § 16 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 MTVO geregelten Kennzeichnungsverbots geführt.

38

bb) Neben dem insoweit in Betracht kommenden Verstoß gegen die zuletzt genannten Bestimmungen kommt auch ein Verstoß der Beklagten gegen das Irreführungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher, sofern er in einer Kennzeichnung eine inhaltlich nachprüfbare Angabe erkennt, sich regelmäßig darauf verlässt, dass die so bezeichnete Ware allen gesetzlichen Vorschriften entspricht, die für ihre Beschaffenheit erlassen worden sind (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.5 f.; GroßKomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 150, jeweils mwN).

39

cc) Die nach den vorstehenden Ausführungen in Betracht kommenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 8/11, GRUR 2012, 734 Rn. 17 = WRP 2012, 1099 - Glucosamin Naturell; Köhler, WRP 2014, 637, 640).

40

c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abweisung der Klage mit dem zweiten Hilfsantrag stellt sich auch nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar, weil die Klägerin - wie die Beklagte geltend gemacht hat - mangels eines zwischen den Parteien bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und damit hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt ist. Das Berufungsgericht hat die sich im Streitfall in diesem Zusammenhang stellenden, auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Fragen - aus seiner Sicht folgerichtig - ausdrücklich offengelassen.

41

III. Das Berufungsurteil ist daher unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zum Nachteil der Klägerin erkannt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO).

42

Da die Sache in dieser Hinsicht nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur Nachholung der nach den Ausführungen zu vorstehend II.3 b und c noch zu treffenden Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Büscher                        Pokrant                        Schaffert

                 Kirchhoff                          Koch

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

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a) Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV, § 5 Abs. 7 NKV) sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie dienen der Information und Aufklärung der Verbraucher über ernährungs- und gesundheitsbezogene Aspekte der Lebensmittel (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.124 und 11.129; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 102 f.; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 194).
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aa) Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH, Urt. v. 9.7.2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Tz. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung). Danach sind Unterlassungsanträge , die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 16 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis ). Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch dann unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urt. v. 29.6.1995 - I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 834 = WRP 1995, 1026 - Verbraucherservice; Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Tz. 50 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung II).
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Bedenken gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags ergeben sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Verbotsantrag auf § 11 VersVermV Bezug nimmt. Zwar sind den Gesetzeswortlaut wiederholende Unterlassungsanträge in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Gleiches hat zu gelten, wenn im Unterlassungsantrag auf gesetzliche Vorschriften Bezug genommen wird (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 16 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Dagegen kann ein derartiger Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt sein, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.