Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2006 - 5 StR 587/05

bei uns veröffentlicht am08.03.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 587/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 8. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
alsbeisitzendeRichter,
Ministerialrat J.
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt V.
alsVerteidigerfürdenAngeklagt en K. ,
Rechtsanwalt Ko.
alsVerteidigerfürdieAngekl agte H. ,
Justizangestellte T. ,
Justizangestellte R.
alsUrkundsbeamtinnenderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 15. März 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte K. im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Erlangung eines Investitionszuschusses und einer Landesbürgschaft freigesprochen worden ist.
Die weitergehende gegen die Freisprechung dieses Angeklagten gerichtete Revision wird mit der Maßgabe verworfen , dass im Fall II. 4. der Urteilsgründe das Verfahren eingestellt wird.
Die gegen die Freisprechung der Angeklagten H. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit die Revisionen verworfen worden sind.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Verdacht freigesprochen , als Geschäftsführer von ihnen mitgeleiteter Gesellschaften mit beschränkter Haftung deren Hausbank und Lieferanten betrogen, Arbeitsentgelte vorenthalten und veruntreut sowie es pflichtwidrig unterlassen zu haben, Anträge auf Gesamtvollstreckung zu stellen, Geschäftsbücher zu führen und Bilanzen zu erstellen.
2
Die gegen die Freisprechung des Angeklagten K. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist schlüssig beschränkt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Trotz unbeschränkten Antrags wird in der Begründung des Rechtsmittels zu II. 1. der Urteilsgründe lediglich eine fehlerhafte Bewertung der Umstände der Erlangung eines Investitionszuschusses und einer Landesbürgschaft durch das Landgericht gerügt, nicht aber die Freisprechung von dem Verdacht angegriffen, durch Täuschung von Mitarbeitern der Dresdner Bank am 21. Dezember 1995 einen Kredit in Höhe von 15 Mio. DM erlangt zu haben.
3
Das vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretene Rechtsmittel hat hinsichtlich des verbliebenen Hauptvorwurfs, der Erlangung eines Investitionszuschusses und einer Landesbürgschaft, Erfolg; im Übrigen bleibt es – so wie auch die Revision gegen die Freisprechung der Angeklagten H. – erfolglos.
4
1. Feststellungen zu den betroffenen Unternehmen:
5
Der als Rechtsanwalt in Hamburg tätige Angeklagte K. und der Hamburger Kaufmann S. erwarben am 13. Juli 1992 von der Treuhandanstalt ohne finanzielle Eigenbeteiligung jeweils 50 % der Geschäftsanteile der L. G. W. GmbH (LGW), deren Stammkapital danach auf 6 Mio. DM festgelegt wurde. Die im ehemaligen volkseigenen Betrieb bereits tätig gewesene Angeklagte H. war Geschäftsführerin seit der Umwandlung in eine GmbH. K. und S. bestellten sich am 12. Dezember 1994 als weitere jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Zu diesem Zeitpunkt geriet das 280 Arbeitnehmer beschäftigende Unternehmen trotz umfangreicher Starthilfen und Zuschüsse in finanzielle Schwierigkeiten, weil nach Umstellung auf moderne Produktionsmethoden eine Ausschussquote von 70 % hinzunehmen war. K. und S. erwirkten zur Sanierung des Unternehmens einen am 19. Mai 1995 ausbezahlten Investitionszuschuss der Sächsischen Aufbaubank in Höhe von 2,542 Mio. DM und am 21. Dezember 1995 ein durch eine Landesbürgschaft vom 13. Oktober 1995 in Höhe von 80 % gesichertes Darlehen der Dresdner Bank über 15 Mio. DM. K. schied zum Jahresende 1995 als Geschäftsführer der LGW und der weiteren von ihm 1993 mit S. gegründeten M. und M. W. GmbH (MMW) – ein Designzulieferer der LGW – auf Druck der Hausbank aus. Der Angeklagte K. wurde durch den von der Treuhandanstalt empfohlenen Zeugen Se. ersetzt, der als „Spezialist“ zum kaufmännischen Geschäftsführer der LGW bestellt wurde. Aber auch der ausgereichte Kredit über 15 Mio. DM führte zu keiner dauerhaften Verbesserung der Liquidität. Nachdem sich Vertreter der sächsischen Landesregierung und der Hausbank am 29. April 1996 geweigert hatten, der LGW weitere Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, beantragten die Angeklagte H. und S. an diesem Tag, das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LGW, S. am 30. April 1996 auch über das der MMW, zu eröffnen.
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2. Erlangung des Investitionszuschusses und der Landesbürgschaft (II. 1. der Urteilsgründe)
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a) Dem Angeklagten K. liegt zur Last, in Kenntnis der Verpflichtung , der LGW 2,5 Mio. DM Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, am 20. April 1995 bei Übergabe von zwei Schecks des Hamburger Kaufmanns Sa. über diese Höhe gegenüber Staatssekretär Th. vom Sächsi- schen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit verschwiegen zu haben, dass das durch ihn und S. von Sa. aufgenommene Darlehen mit einer Eigentümergesamtbriefgrundschuld in Höhe von 4 Mio. DM zu Lasten von vier Grundstücken der LGW gesichert worden war, und dadurch die Erfüllung einer Bedingung für die Erlangung von Investitionszuschuss und Landesbürgschaft vorgetäuscht zu haben.
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b) Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:
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aa) Am 4. April 1995 wurde ein Antrag der LGW auf weitere finanzielle Förderung im Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Leitung von dessen Staatssekretär Th. erörtert. Dieser forderte K. und S. auf, unverzüglich der LGW 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur Rettung der LGW zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall könnte mit weiteren öffentlichen Finanzierungshilfen, einer Erweiterung des Zuschusses nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) und einer Bürgschaft des Landes gerechnet werden. Der Angeklagte K. und S. erwiderten daraufhin, dass sie zur Bereitstellung dieses Geldbetrages aus eigenen Mitteln nicht in der Lage seien. Nach einer ihnen gewährten Bedenkzeit erklärten sie in der Runde, dass sie versuchen würden, für die Beschaffung dieser Mittel zu sorgen.
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Der Angeklagte K. und S. traten am 12. April 1995 eine ursprünglich für die LGW bestellte, dann von ihnen als Geschäftsführer der LGW an sich selbst am 24. März 1995 abgetretene Gesamtbriefgrundschuld in Höhe von 4 Mio. DM, lastend auf vier Grundstücken der LGW, an die Delbrück Bank in Hamburg ab. Diese finanzierte Sa. , einem Bekannten von K. und S. , 2 Mio. DM. S. verpflichtete sich am 18. April 1995 K. und S. gegen Zahlung von 10 % Zinsen ein Darlehen von 2,5 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. K. und S. waren bereit, die anfallenden Zinsen aus ihren Geschäftsführergehältern zu zahlen. Als Option war eine Umwandlung des Darlehens in eine tätige Betei- ligung vorgesehen. Für diesen Fall verpflichtete sich Sa. , ihm gestellte Sicherheiten freizugeben. Der Darlehensvertrag war als Eigengeldnachweis für die Endfinanzierung der LGW vorgesehen und die Darlehensauszahlung an die Gewährung einer Landesbürgschaft in Höhe von 10 Mio. DM, eine Beteiligung eines durch die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen verwalteten Konsolidierungsfonds über 2 Mio. DM und die Bewilligung eines Investitionszuschusses von 2,5 Mio. DM geknüpft. Nachdem diese Vorgaben nicht zu erfüllen waren, schlossen K. und S. mit Sa. am 19. April 1995 Ergänzungsvereinbarungen, in denen sich die Darlehensnehmer verpflichteten, Vermögen der LGW zugunsten des Darlehensgebers weiter zu belasten. So sollten sofort 2 Mio. DM aus Mitteln der LGW Sa. erstattet werden, wofür nicht betriebsnotwendige Grundstücke beliehen werden sollten, was als „bereits vorbereitet“ bezeichnet wurde. K. erklärte für die LGW einen Schuldbeitritt in Höhe von 500.000 DM und erfüllte die eingegangene Verpflichtung zur Grundschuldbestellung am 11. Mai 1995 durch Abtretung einer zu Lasten eines Mehrfamilienhauses der LGW bestellten Briefgrundschuld an Sa. .
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Im Rahmen einer weiteren Besprechung im Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit übergab K. am 20. April 1995 die von Sa. ausgestellten Schecks an den Vertreter der Dresdner Bank, was mit Erleichterung zur Kenntnis genommen wurde. Staatssekretär Th. stellte K. und S. in Aussicht, dass ein weiterer Investitionszuschuss über 2,5 Mio. DM und die Landesbürgschaft in Kürze bereitgestellt würden. Die Herkunft der Schecks und die Umstände der Mittelbeschaffung wurden nicht erörtert. Die Schecksumme wurde auf dem Firmenkonto der LGW gutgeschrieben. Das Sächsische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärte gegenüber der Sächsischen Aufbaubank am 24. April 1995 seine Zustimmung , der LGW einen Investitionszuschuss über 2,542 Mio. DM auch ohne gesicherte Gesamtfinanzierung zu gewähren. Dieser Betrag wurde nach Bewilligung einer Teilgrundschuld für die Sächsische Aufbaubank am 19. Mai 1995 von der Hausbank der LGW zur Verfügung gestellt.
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bb) Am 28. Juni 1995 beantragte die LGW über ihre Hausbank beim Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Landesbürgschaft in Höhe von zunächst 10 Mio. DM zur weiteren Kreditaufnahme. In dem Antrag wurde ausgeführt: „Einlage der Gesellschaft. – 2500’ (bereits geflossen)“. Die Landesbürgschaft in Höhe von 80 % für ein Darlehen über 15 Mio. DM wurde schließlich am 13. Oktober 1995 der LGW unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, dass die K. und S. gewährten Geschäftsführergehälter gekürzt würden. K. und S. kündigten daraufhin den Darlehensvertrag gegenüber Sa. und zahlten aus Mitteln der LGW 2 Mio. DM zurück. Sa. kündigte seinerseits am 20. Oktober 1995 den Darlehensvertrag und begehrte Rückzahlung der restlichen 500.000 DM, die wenigstens bis zum 6. November 1995 ebenfalls geleistet wurden. Dass das von Sa. gewährte Darlehen mit Grundpfandrechten der LGW gesichert worden war, gelangte am 2. November 1995 Vertretern des Sächsischen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis.
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c) Das Landgericht hat K. mit folgender Begründung vom Vorwurf des Subventionsbetruges freigesprochen: Es sei nicht festgelegt worden , was unter zu leistenden Eigenmitteln zu verstehen gewesen sei. Allen Teilnehmern der Besprechung vom 4. April 1995 sei bekannt gewesen, dass K. und S. zur Beschaffung der benötigten Mittel Darlehen hätten aufnehmen müssen, was bei einer Höhe von 2,5 Mio. DM nahe liegend nur bei entsprechender Gewährung von Sicherheiten hätte erfolgen können. Ein eigener finanzieller Beitrag liege wegen der persönlichen Haftung der Gesellschafter auch bei einer Besicherung des Darlehens mit Vermögen der LGW vor. K. habe deshalb weder am 20. April noch am 28. Juni 1995 über die Art der geleisteten Eigenmittel täuschen können.
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Hilfsweise hat das Landgericht darauf abgestellt, dass K. nicht habe täuschen wollen, weil er bei der Übergabe der Schecks die Erwartung gehabt habe, dass Sa. sich an der LGW beteilige und dieser deshalb die Sicherheiten in absehbarer Zeit freigeben würde.
15
d) Die zur Anerkennung eines eigenen finanziellen Beitrags des Angeklagten K. führende Beweiswürdigung des Landgerichts hat keinen Bestand. Zwar ist anerkannt, dass dem Tatrichter bei der Würdigung von Erklärungen , Verträgen oder Urkunden ein Ermessensspielraum zusteht und sich die revisionsgerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250; insoweit in BGHSt 49, 147 ff. nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 – 5 StR 423/05). Dieser Maßstab ist auch auf die hier vorzunehmende Auslegung eines Verwaltungsakts und der zur Erfüllung von dessen Regelung abgegebenen Erklärungen anzuwenden. Die insoweit gebotene Prüfung der Würdigung des Landgerichts ergibt aber, dass es die gesetzliche Grundlage für die Gewährung eines Investitionszuschusses nicht genügend beachtet und keine interessengerechte Auslegung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW aaO).
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Das Verfahren zur Bewilligung eines Investitionszuschusses richtete sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftstruktur“ (GA-Gesetz) vom 6. Oktober 1969 (BGBl I S. 1861), das nach Anlage I zum Einigungsvertrag Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III 1. vorliegend anzuwenden war. Nach § 3 GAGesetz stellt ein Investitionszuschuss eine finanzielle Förderung dar, die nach der Vorschrift des § 2 Abs. 4 – insoweit ohne im Einigungsvertrag vorgesehene Ausnahmen – als Finanzhilfe nur bei einer angemessenen Beteiligung des Empfängers gewährt werden durfte. Die am 4. April 1995 von Staatssekretär Th. gegenüber K. und S. erhobene Forderung , unverzüglich 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur Rettung der LGW zur Verfügung zu stellen, war demnach ein nach öffentlichem Recht, dem Recht der Bewilligung eines Zuschusses (vgl. BGHZ 92, 94, 95; Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht Band I, 11. Aufl. § 22 Rdn. 69; Band II, 6. Aufl. § 55 Rdn. 6; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264 Rdn. 52) zu beurteilender, mündlich ergangener Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit grundsätzlich keinen Zweifeln unterliegt (vgl. § 1 SächsVwVfG, § 37 Abs. 2 Satz 1 BVwVfG).
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Der Angeklagte K. und S. waren auch Empfänger im Sinne von § 2 Abs. 4 GA-Gesetz, obwohl der beantragte Investitionszuschuss nicht ihnen persönlich, sondern der LGW zugute kommen sollte. Das in § 2 Abs. 4 GA-Gesetz enthaltene Gebot, eine angemessene Beteiligung des Empfängers vor Leistung einer Finanzhilfe durch die öffentliche Hand durchzusetzen , trifft nach dem Wortlaut des Gesetzes und seinem Zweck bei der hier gegebenen Interessenlage auch auf die Alleingesellschafter der LGW K. und S. zu. Die nach dem GA-Gesetz gewährten Finanzhilfen folgen dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe, setzen also eine Erhöhung der Eigenkapitalausstattung durch die Unternehmensträger selbst voraus. Solches dient, wie auch der Investitionszuschuss selbst, dem in § 2 Abs. 2 GAGesetz festgelegten volkswirtschaftlichen Ziel der Förderung, die eigene Wertschöpfung der geförderten Gewerbebetriebe so zu stärken, dass sich diese im Wettbewerb werden behaupten können. Damit wird – auch zur Minimierung des Verlustrisikos der öffentlichen Hand – ein materieller Vertrauensbeweis von den Unternehmensträgern dahingehend gefordert, dass sie selbst von der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit ihres Unternehmens überzeugt sind. Bei der am 4. April 1995 gegebenen Liquiditätskrise der LGW konnte dieser Vertrauensbeweis vor dem Hintergrund des ausschließlich möglichen Fortbestandes des Unternehmens mit Hilfe öffentlicher Mittel (Investitionszuschuss , Beteiligung, Bürgschaft) nur noch von den Gesellschaftern persönlich erbracht werden, die demnach vor Bewilligung des Investitionszuschusses zu Recht nach § 2 Abs. 4 GA-Gesetz in Anspruch genommen worden sind.
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Im vorliegenden Verwaltungsverfahren über die Bewilligung eines Investitionszuschusses war eine Beteiligung im Sinne von § 2 Abs. 4 GAGesetz durch die Gesellschafter K. und S. unter wertmindernder Verwendung des Vermögens des geförderten Unternehmens selbst aber ausgeschlossen. Für die an der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit der LGW zu orientierenden Entscheidung über deren finanzielle Förderung war eine bestimmte, sich nach einem Zufluss von 2,5 Mio. DM ergebende Eigenkapitalausstattung des Unternehmens wesentlich (vgl. BGH wistra 1992, 257). Das Verschweigen eines im Zusammenhang mit der Eigenkapitalaufbringung verbundenen Vermögensnachteils für das zu fördernde Unternehmen führte im Verwaltungsverfahren aber dann zur Anwendung einer unzutreffenden Tatsachengrundlage für die Bewertung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit. Solches schließt eine Anerkennung von Eigenmitteln als Beteiligung des Empfängers aus, wenn – wie hier – das zu fördernde Unternehmen unerkannterweise nach Vornahme vermögensmindernder Verfügungen selbst das Risiko der Rückzahlung des zugeführten Kapitals zu tragen hat. Dass der erklärte Schuldbeitritt über 500.000 DM verbunden mit der Einräumung einer erstrangigen Grundschuld auf einem Hausgrundstück der LGW den Wert des Vermögens der LGW schmälert, liegt auf der Hand. Solches gilt aber auch für die am 12. April 1995 der Delbrück Bank zur Verfügung gestellte Eigentümerbriefgrundschuld über 4 Mio. DM. Zwar wurden K. und S. durch die am 24. März 1995 vorgenommene Übertragung Inhaber dieses Grundpfandrechts (vgl. BGHZ 136, 125, 129 ff.). Sie dürften aber gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG zur Rückübertragung auf die LGW verpflichtet gewesen sein, weil die Bestellung der Sicherheiten für die Gesellschafter während der Liquiditätskrise der LGW nahe liegend geeignet war, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen (vgl. BGHSt 49, 147, 158; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 30 – 32; 37). Die Abtretung des Rechts an die Delbrück Bank hätte demnach Herausgabeansprüche der LGW gegen K. zum Erlöschen gebracht und das Vermögen der LGW um den Wert dieser Ansprüche, die dem Wert des Grundpfandrechts entsprachen, verringert.
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Aus alledem folgt, dass eine an den gesetzlichen Grundlagen des Verfahrens zur Bewilligung des Investitionszuschusses und der Interessenlage der Beteiligten orientierte Auslegung des Verwaltungsaktes und der Ver- pflichtungserklärungen von K. und S. es ausschließt, Mittel als Eigenmittel anzuerkennen, die – wie hier – unter Verminderung des Vermögens des zu unterstützenden Unternehmens beschafft worden sind.
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e) Damit erweist sich die Schlussfolgerung des Landgerichts, K. habe bei der Übergabe der Schecks am 20. April 1995 nicht täuschen können , als unrichtig. Eine konkludente Täuschung durch den Subventionsempfänger (vgl. BGH NJW 2003, 2179, 2181; BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 – 5 StR 334/05) liegt nach den bisherigen Feststellungen vor, weil die im mündlichen Verwaltungsakt enthaltene Regelung, Eigenmittel ohne Minderung des Vermögens der LGW zu beschaffen, mit der Hingabe der Schecks als erfüllt vorgegeben wurde. Solches stellt eine vorteilhafte (vgl. BGHSt 36, 373, 374 ff.), aber unvollständige Angabe im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, weil durch Weglassen wesentlicher Tatsachen ein falsches Gesamtbild vermittelt wurde (vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 264 Rdn. 17 m.w.N.). Es handelt sich auch um eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB, weil das im Verwaltungsakt postulierte Erfordernis eines eigenen finanziellen Beitrags schon durch § 2 Abs. 4 GA-Gesetz als subventionserheblich bezeichnet wird (vgl. BGHSt 44, 233,

237).


21
Die Annahme des Landgerichts, K. habe nicht vorsätzlich getäuscht , findet in den Feststellungen ebenfalls keine ausreichende Stütze. Die vom Landgericht dafür herangezogene Erwartung des Angeklagten K. , Sa. werde auf Sicherheiten verzichten, beruht ersichtlich allein auf – regelmäßig nicht ungeprüft hinzunehmenden – Angaben des Angeklagten (vgl. BGH NJW 2003, 2179), denen die kurzfristig vereinbarten rigorosen Vertragsergänzungen zu Lasten der LGW widerstreiten.
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Damit bedarf die Erlangung des Investitionszuschusses unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens des Subventionsbetruges neuer Aufklärung und Bewertung. Eine an sich ebenfalls mögliche Strafbarkeit wegen eines Betruges würde durch die abschließende Sonderregelung des Subventionsbetruges ausgeschlossen (vgl. BGHSt 44, 233, 243).
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f) Die Aufhebung der Freisprechung des Angeklagten K. bezüglich der Erlangung des Investitionszuschusses erfordert auch eine neue Verhandlung und Entscheidung über den tateinheitlich angelasteten Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Erlangung der Landesbürgschaft. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist allerdings unklar, ob nicht in der schriftlichen Antragstellung vom 28. Juni 1995 die alleinige selbständige Tathandlung zu sehen ist und die Täuschung vom 20. April 1995 für die Erlangung der Landesbürgschaft deshalb bedeutungslos gewesen sein kann. Nach dem Inhalt des Anklagesatzes unterliegt auch der Antrag vom 28. Juni 1995 der tatrichterlichen Kognition, gegebenenfalls nach einem nach § 265 Abs. 1 StPO gebotenen Hinweis auf vorliegende Tatmehrheit (vgl. BGH StV 1991, 101, 102; BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen

2).


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Allerdings wäre § 264 StGB nicht anzuwenden, falls die Landesbürgschaft nicht nach den Bestimmungen des GA-Gesetzes, sondern aufgrund des für 1995 gültigen Haushaltsgesetzes des Freistaates Sachsen in Verbindung mit den in der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen in dessen Amtsblatt vom 25. Oktober 1993 enthaltenen Bürgschaftsrichtlinien des Freistaates Sachsen für die Wirtschaft vom 1. September 1993 gewährt worden sein sollte. Solches würde eine Anwendung von § 264 StGB ausschließen , weil die im Verwaltungsakt vom 4. April 1995 angeordnete angemessene Beteiligung insoweit nicht durch ein Gesetz im Sinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB als subventionserheblich bezeichnet worden wäre (vgl. BGHSt 44, 233, 237). Falls die neue Hauptverhandlung ergeben sollte, dass die Voraussetzungen eines versuchten Betruges vorliegen, würde aber insoweit die Strafbarkeit wieder aufleben (vgl. BGH aaO S. 243), der allerdings im Blick auf die am 2. November 1995 – vor Valutierung der Bürg- schaft – erfolgte Offenlegung aller Umstände ein strafbefreiender Rücktritt entgegenstehen könnte.
25
3. Unterlassene Stellung eines Antrags auf Gesamtvollstreckung und Lieferantenbetrug (II. 2 und 3 der Urteilsgründe)
26
Der Angeklagten H. liegt zur Last, es als Geschäftsführerin der LGW pflichtwidrig unterlassen zu haben, ab Dezember 1995 für die LGW einen Antrag auf Gesamtvollstreckung zu stellen, und in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vom 16. Januar bis April 1996 bei Lieferanten Aufträge in Höhe von 627.000 DM ausgelöst zu haben.
27
Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil sie nach dem Gutachten des Sachverständigen Sc. keine Kenntnis von im Dezember 1995 eingetretener Zahlungsunfähigkeit hatte. Die dieses Ergebnis stützende Beweiswürdigung hat trotz eines Darstellungsmangels – das Landgericht beschränkt sich auf die bloße Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens (vgl. BGHSt 12, 311, 314 f.) – letztlich noch Bestand. Das Landgericht stützt seine Wertung nämlich zusätzlich auf der Angeklagten H. bekannt gewordene positive Einschätzungen der Liquiditätslage des Unternehmens durch die als Zeugen gehörten Wirtschaftsprüfer M. und Ma. und den als Sanierungsspezialisten zum kaufmännischen Geschäftsführer berufenen Zeugen Se. und weist darauf hin, dass H. über keine weitergehenden negativen Erkenntnisse über die Lage des Unternehmens verfügt hätte.
28
Dies gilt auch für die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Angeklagte H. vom Vorwurf des Betruges mangels Täuschungsvorsatzes freigesprochen hat, weil sich die Angeklagte vor Auslösung eines jeden Auftrags bei dem kaufmännischen Geschäftsführer Se. der Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel versichert hatte.
29
4. Bankrott durch verspätete Bilanzierung (II. 4 und 5 der Urteilsgründe

)


30
Den Angeklagten K. und H. liegt zur Last, die Bilanz der LGW für das Geschäftsjahr 1994 erst verspätet am 28. September 1995 bestellt zu haben; der Angeklagten H. liegt darüber hinaus zur Last, die Bilanz für das Geschäftsjahr 1995 nicht mehr bis zum Antrag auf Gesamtvollstreckung am 29. April 1996 erstellt zu haben.
31
Das Landgericht hat die Angeklagten hinsichtlich des Geschäftsjahres 1994 mit der Begründung freigesprochen, Versäumnisse der Angeklagten seien nicht feststellbar. Diese Wertung trifft für die Angeklagte H. zu. Nach dem vom Landgericht insoweit erhobenen Beweis, einem Schreiben der beauftragten Steuerberatungsgesellschaft vom 28. Juli 1995, hatte die Angeklagte H. alles Erforderliche zur Erstellung der Bilanz getan. Die Verzögerung hatte allein der Angeklagte K. zu verantworten. Dieser Wertungsfehler führt aber insoweit nicht zur Zurückverweisung, sondern wegen der hier am 3. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 EGStGB) eingetretenen Verfolgungsverjährung zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGHSt 44, 209, 219). Die verjährungsunterbrechenden Handlungen (Sachakten Bd. 1 Bl. 39 ff., Bd. 2 Bl. 127 ff., 198 ff. und Bd. 6 Bl. 2030 f.) haben diesen Tatvorwurf nicht erfasst.
32
Die Freisprechung der Angeklagten H. hinsichtlich der Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr 1995 hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Die Wertung des Landgerichts, die Verzögerung beruhe nicht auf vorwerfbaren Versäumnissen dieser Angeklagten, stellt vor dem Hintergrund der für die Erstellung der Bilanz herausgehobenen Verantwortung des Geschäftsführers Se. , des kurzen Zeitraums der Verzögerung und der veranlassten Prüfung des fristgerecht vorliegenden vorläufigen Jahresabschlusses durch Wirtschaftsprüfer das Ergebnis einer vom Revisionsgericht noch hinzunehmenden Beweiswürdigung dar.
33
5. Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und unterlassene Antragstellung auf Gesamtvollstreckung (II. 6, 11 und 9 der Urteilsgründe)
34
a) Den Angeklagten K. und H. liegt zur Last, als Geschäftsführer der LGW zwischen Februar und November 1995 in fünf Fällen der AOK 631.000 DM Sozialversicherungsbeiträge zeitweise vorenthalten zu haben.
35
Das Landgericht hat die Einlassung der bis September 1995 mit der Abführung der Versicherungsbeiträge befasst gewesenen Angeklagten H. als nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen angesehen, weil sie mit Vertretern der AOK mündliche Stundungsvereinbarungen getroffen hätte. Diese Wertung ist vor dem Hintergrund der mitgeteilten weiteren Beweisergebnisse, wonach auch der Zeuge Se. ab Oktober 1995 mündliche Stundungsvereinbarungen erzielt und der für die LGW zuständige Mitarbeiter des Sächsischen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit bei der AOK ebenfalls auf Stundung gedrängt hatte, vom Revisionsgericht als tatrichterliche Beweiswürdigung noch hinzunehmen. Allerdings hat das Landgericht einen in dem Antrag auf Gesamtvollstreckung der AOK vom Dezember 1995 enthaltenen Widerruf einer Stundungsvereinbarung nicht erörtert. Dies stellt aber keinen durchgreifenden Mangel der Beweiswürdigung dar, weil bei nicht zu widerlegendem Vertrauen auf eine Stundung ein Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Unterlassens einer gesonderten Rücklagenbildung zur Erfüllung der Beitragspflicht (vgl. BGHSt 47, 318, 323) nicht hätte angenommen werden können.
36
b) Dem Angeklagten K. liegt ferner zur Last, als Geschäftsführer der MMW von Oktober bis Dezember 1995 den Einzugsstellen 19.000 DM Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten mit der Erwägung freigesprochen, er habe den Mitteilungen des als Zeugen gehörten kaufmännischen Leiters Sch. über den mündlichen Abschluss von Stundungsvereinbarungen vertraut. Man habe auf Bezahlun- gen von Rechnungen durch die LGW gewartet, die unmittelbar vor Valutierung eines Darlehens über 15 Mio. DM und damit vor einem erheblichen Liquiditätszufluss gestanden hätte. Im Blick auf die weitgehend unergiebigen Aussagen der zu diesem Tatkomplex gehörten Zeugen und der bereits wegen Zeitablaufs für eine Überführung des Angeklagten schon eingetretenen Verschlechterung der Beweislage nimmt der Senat die Würdigung des Landgerichts und damit die Freisprechung des Angeklagten K. hin.
37
c) Das gleiche gilt, soweit dem Angeklagten K. zur Last liegt, vom 15. November bis 31. Dezember 1995 es pflichtwidrig unterlassen zu haben, als Geschäftsführer der MMW einen Antrag auf Gesamtvollstreckung zu stellen. Der Senat nimmt die nicht gänzlich unplausible Wertung des Landgerichts, K. habe nicht vorsätzlich die Antragstellung unterlassen, weil er auch insoweit auf eine Zahlung der Rechnungen der MMW durch die LGW vertraut habe, letztlich hin, weil schon das Verschwinden der Buchhaltungsunterlagen dieses Unternehmens die gebotene stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und angeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGH wistra 1993, 184) in einer neuen Hauptverhandlung verhindern dürfte.
38
6. Bankrott durch Unterlassen des Führens von Handelsbüchern (II. 10 der Urteilsgründe)
39
Dem Angeklagten K. liegt zur Last, im Geschäftsjahr 1995 keine Handelsbücher der MMW geführt zu haben. Solches hat das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, aber ausreichend beweiswürdigend widerlegt. Die Freisprechung des Angeklagten K. hat deshalb auch insoweit Bestand.
40
7. Zulässige und gebotene Fortsetzung des Verfahrens zu 2. der hiesigen Urteilsgründe
41
a) Der insoweit angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Vorwurf eines Subventionsbetruges und eines versuchten Betruges steht kein Verfahrenshindernis entgegen.
42
Ein solches ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in außergewöhnlichen Einzelfällen anerkannt, in denen ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Rahmen einer neuen Sachentscheidung nicht mehr kompensiert werden könnte (vgl. BGHSt 46, 159, 171). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
43
Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung darf nicht allein auf den hier seit Bekanntgabe des Tatvorwurfs am 19. Juni 1997 (Sachakte Bd. 1 Bl. 41) abgelaufenen Zeitraum gestützt werden , weil dem Verfahren ein umfangreicher komplexer Sachverhalt zugrunde liegt, dessen Beurteilung umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen sogar mehrerer Staatsanwaltschaften erforderlich machte (vgl. BGH aaO S. 173 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG), was vorliegend erst am 25. August 2000 zur verjährungsunterbrechenden Anordnung einer Beschuldigtenvernehmung bezüglich fünf Tatvorwürfen geführt hat (Sachakte Bd. 6 Bl. 2030 f.). Indes hätte die Anklage bei Berücksichtigung des Verzögerungsverbots noch im Jahr 2000 und nicht, wie hier geschehen, erst im Juli 2001 erhoben werden können. Erheblichere, durch Überlastung der Spruchkörper des Landgerichts hervorgerufene Verzögerung schlossen sich an. Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte erst am 2. Juni 2004. Am 11. Juli 2004 wurde eine erste Hauptverhandlung ab Oktober 2004 terminiert. Die Hauptverhandlung fand schließlich an zwölf Tagen vom 11. Januar bis 15. März 2005 statt.
44
Der Senat entnimmt diesem Verfahrensablauf – eingedenk der von den Angeklagten beanspruchten weiträumigen Einlassungsfristen – einen Verstoß gegen das Verzögerungsverbot von drei Jahren. Dem ist allerdings eine weitere Zeit der Verzögerung von fünf Monaten während des Rechtsmittelverfahrens hinzuzurechnen, weil es vor dem Hintergrund des Urteilserlasses kurz vor sonst teilweise eingetretener absoluter Verjährung unverständlich ist, dass nach den festgestellten erheblichen Verzögerungen knapp zwei Monate mit der Zustellung des Urteils zugewartet wurde und nach Eingang der Gegenerklärung eines Verteidigers erheblich mehr als drei Monate benötigt wurden, bis die Akten beim Generalbundesanwalt am 22. Dezember 2005 eingingen (vgl. Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 7).
45
Der neue Tatrichter wird aber in der Lage sein, im Falle eines Schuldspruchs die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von drei Jahren und fünf Monaten bei der Strafzumessung zu kompensieren, auch unter Bedacht auf die übrigen aus dem Zeitablauf zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). Nach der Überzeugung des Senats wird der neue Tatrichter durch die im hiesigen Urteil vorgenommene Beschränkung des umfangreichen Verfahrensstoffes und die rechtliche Strukturierung des verbliebenen Sachverhalts in die Lage versetzt, eine weniger umfangreiche Hauptverhandlung zügig vorbereiten zu können. Auch wenn sich der festzustellende Schuldumfang durch eine nahe liegende Anwendung von § 154a Abs. 2 StPO oder § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der Erlangung der Landesbürgschaft weiter verringern könnte, würde ein Subventionsbetrug mit einem Schaden in Höhe von 2,5 Mio. DM noch eine fühlbare Bestrafung rechtfertigen, wenngleich keine Haftstrafe ohne Bewährung und möglicherweise nur eine solche Strafe, die keine berufsrechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten K. nach sich zöge, zu verhängen sein wird.
46
b) Die Voraussetzungen für einen Abbruch des Verfahrens (vgl. BGHSt 35, 137, 139), eine willkürliche und schwerwiegende Verletzung des Verzögerungsverbots, liegen nicht vor.
47
c) Auch neuere Rechtsprechung von Kammern des Bundesverfassungsgerichts steht der angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2225; 2897; 2005, 3485, 3486; 2006, 672, 673). Das Ausmaß der hier vorliegenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führt angesichts des höchstwahrscheinlich in neuer Hauptverhandlung zu belegenden erheblichen Schuldumfangs nicht zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Verfahrens. Damit ist eine Anwendung von § 153 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 35, 137, 142) oder der §§ 59, 60 StGB ausgeschlossen (vgl. Krehl/Eidam aaO S. 9 m.w.N.). Im Übrigen würde eine weitergehende Anwendung des hierfür konturlosen Verhältnismäßigkeitsprinzips auf den vorliegenden Fall die im Senatsurteil vom 2. Dezember 2005 (5 StR 119/05, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt) beschriebenen Gefahren für die Rechtsüberzeugung und Rechtstreue der Bevölkerung eintreten lassen. Solches gilt es nach Überzeugung des Senats zu verhindern.
48
d) Der Senat weist darauf hin, dass eine Übernahme umfangreicher, im Selbstleseverfahren eingeführter Urkunden in das Urteil die Verständlichkeit des Sachverhalts mindert und der gebotenen gedanklichen Durchdrin- gung desselben häufig im Wege steht. Der Senat hat in Anwendung von § 354 Abs. 2 StPO die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer eines anderen Gerichts des Freistaates Sachsen zurückverwiesen.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2006 - 5 StR 587/05

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Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


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(1) Soweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht eingetreten war, bleibt es dabei. Dies gilt auch, soweit für die Tat vor dem Wirksamwerden

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Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem

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5 StR 156/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 5. und 6. Septemb

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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

5 StR 423/05
(alt: 5 StR 254/03)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 9. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
alsbeisitzendeRichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
alsVerteidiger,
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Juni 2005 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Untreue zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. August 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 55). Im zweiten Durchgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

I.


Dem Angeklagten liegt zur Last, durch eine am 8. April 1998 von ihm vorgenommene Überweisung über 300.000 DM vom Geschäftskonto eines von ihm gegründeten Unternehmens auf sein Privatkonto eine Untreue zu Lasten des Unternehmens begangen zu haben. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte der Erfinder
der „D -Figuren“. Diese wie zweibeinige Nashörner aussehenden Figuren , die sich der Angeklagte als Geschmacksmuster schützen ließ, bildeten den Mittelpunkt von Comicserien. Sie waren auch Gegenstand von Kurzfilmen. Zur Vermarktung der D -Figuren wurde die D -M GmbH gegründet, deren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Angeklagte war. Ebenso wurde die D -Me GmbH & Co. F KG (im folgenden: D F KG) gegründet, deren Geschäftsführer der Zeuge Ho war. Die D F KG suchte Investoren, die Gelder für die Produktion von Filmen einbringen sollten. Der Angeklagte schloss im Oktober 1997 einen Vertrag mit dem Geschäftsführer Ho , wonach ihm eine Provision in Höhe von 10 % der von ihm eingeworbenen Gelder für den Fall zugesichert wurde, dass die Gelder bei der D F KG tatsächlich eingezahlt waren.
Dem Angeklagten gelang es mit Hilfe des Zeugen He , den Zeugen C als Anleger zu interessieren. Dieser investierte aus eigenem Vermögen und aus Mitteln der Cr AG insgesamt 3 Mio. DM in die D F KG, wobei dieser Betrag in mehreren Teilbeträgen auch tatsächlich eingebracht wurde. C erhielt zudem eine Beteiligung an der D -M GmbH in Höhe von 3 %, der Zeuge He eine solche von 0,5 %, mit der dessen Vermittlungsbemühungen belohnt werden sollten. Noch bevor der gesamte Betrag auf dem Konto der D F KG gutgeschrieben war, überwies der Angeklagte, der bevollmächtigt war, über die Konten der D F KG zu verfügen, 300.000 DM auf sein Privatkonto, wobei er als Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger: „Provision“ angab. Nach einer mündlichen Abrede mit Ho durfte er allerdings nur in Eilfällen von seiner Vollmacht Gebrauch machen.

II.


Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
1. Der Senat kann dabei offenlassen, ob der Angeklagte seine Vertretungsmacht durch die von ihm vorgenommene Überweisung missbraucht hat. Deshalb muss der Senat auch nicht entscheiden, ob das Landgericht zutreffend einen die Vertretungsmacht des Angeklagten begründenden Eilfall nicht auszuschließen vermochte und insoweit innerhalb der Beweiswürdigung dem Einlassungsverhalten des Angeklagten hierzu die notwendige Beachtung eingeräumt hat.
2. Das landgerichtliche Urteil hält rechtlicher Überprüfung jedenfalls deshalb stand, weil das Landgericht das Vorliegen eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Es hat insoweit zutreffend eine Gesamtsaldierung mit dem Provisionsanspruch des Angeklagten vorgenommen. Die Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft hiergegen bleiben ohne Erfolg.

a) Ohne Rechtsverstoß ist das Landgericht von der Wirksamkeit der Provisionsabrede ausgegangen. Das Bestehen eines Provisionsanspruches führt dazu, dass die Überweisung – unabhängig davon, ob der Angeklagte sie hätte vornehmen dürfen – keinen Nachteil im Sinne des § 266 StGB begründen konnte. Mit der Erfüllung der aus der Provisionsabsprache entstandenen Verbindlichkeit ist nämlich durch die Tathandlung ein im Wege einer vorzunehmenden Gesamtsaldierung anzusetzender gleichwertiger Vermögenszuwachs dadurch entstanden, dass die D F KG von einer entsprechenden Verbindlichkeit befreit wurde (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 55). Mit der Zahlung ist der Provisionsanspruch des Angeklagten erfüllt. Ob die Provision zu diesem Zeitpunkt hätte bezahlt werden dürfen, ist für die strafrechtliche Betrachtung ohne Belang, weil durch die vorfristige
Überweisung jedenfalls kein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist.
Das Landgericht trifft allerdings weder genaue Feststellungen zu den Einzahlungen noch zu dem genauen Wortlaut der Provisionsklausel. Dieser Darstellungsmangel nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des landgerichtlichen Urteils. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die eigenmächtige Überweisung durch den Angeklagten zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als ein Vertrag über die Einlageleistung bereits geschlossen und dem Zeugen He für seine Vermittlungsleistung bereits eine Beteiligung an der D - M eingeräumt war. Zu diesem Zeitpunkt war bereits auch eine Anzahlung erfolgt. Hinsichtlich der Folgezahlungen lässt sich dem Urteil entnehmen , dass diese bis Frühsommer vollständig erbracht wurden.
Selbst wenn man die Daten als richtig unterstellt, die mit der Revisionsbegründung von der Staatsanwaltschaft – ohne freilich eine formgerechte Verfahrensrüge erhoben zu haben – vorgetragen wurden, ergäbe sich nichts anderes. Danach erfolgten nach der Anzahlung vom März 1998 erst am 24. April 1998 sowie am 5. Juni 1998 weitere Teilzahlungen in Höhe von etwa 1,2 Mio. DM und 500.000 DM. Die Provision sollte allerdings – nach der von der Staatsanwaltschaft im Wortlaut mitgeteilten Provisionsvereinbarung – erst dann als ganz verdient gelten, wenn das Beteiligungskapital auch vollständig einbezahlt war. Ob diese vertragliche Regelung sich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Provisionsforderung oder den ihrer Fälligkeit bezieht , kann offen bleiben. Zum Zeitpunkt der Überweisung bestand jedenfalls ein gesicherter vertraglicher Anspruch, der die Leistung der Einlage absicherte. Deshalb begründete die vorfristig erfolgte Provisionszahlung hier – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – keinen Nachteil, weil aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen, den Vermögensverhältnissen der Einlegenden sowie der bereits eingeräumten Beteiligung zugunsten des Zeugen die Leistung der Provision gesichert erschien. Eine schadensgleiche Vermö-
gensgefährdung durch die teilweise vorfristig erfolgte Erfüllung des Provisionsanspruchs lag bei der wirtschaftlichen Situation der Beteiligten ersichtlich nicht vor, zumal die vertraglich versprochenen Beträge innerhalb der nächsten Wochen tatsächlich eingezahlt wurden.

b) Das Landgericht hat in den Vereinbarungen mit C keinen konkludenten Verzicht des Angeklagten auf den ihm zustehenden Provisionserlös gesehen. Die vom Landgericht gefundene Auslegung der in diesem Zusammenhang relevanten Willenserklärungen hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250 insoweit in BGHSt 49, 147 nicht abgedruckt). Das Landgericht konnte sich für die Begründung des Ergebnisses darauf stützen, dass schon in dem Prospekt für die Kapitaleinwerbung Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung vorgesehen waren. Weiterhin hat das Landgericht – gestützt auf die Aussagen der beteiligten Zeugen – festgestellt, dass entsprechende Provisionsansprüche bei derartigen Geschäften üblich sind und die Abrede der Provision auch ihrer Höhe nach sachgerecht gewesen sei. Die Üblichkeit solcher Provisionen wird schließlich noch dadurch belegt, dass der Zeuge He als Provision eine Beteiligung an der D -M GmbH erhalten hat.
3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hatte das Landgericht nicht zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten einen Betrug gemäß § 263 StGB zu Lasten der Anleger darstellen könnte. Abgesehen davon , dass im Hinblick auf die Angaben in dem Werbeprospekt oder die Angaben des Zeugen C kaum Anhaltspunkte für eine Täuschung über die ungekürzte Verwendung der eingeworbenen Gelder bestanden, war dem Landgericht eine Einbeziehung dieses Tatvorwurfs schon deshalb verschlossen , weil eine Betrugshandlung zu Lasten des Zeugen C eine andere prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO darstellen würde. Beide Taten lagen zeitlich über etliche Wochen auseinander, die jeweiligen Tathandlungen und die Person des Geschädigten unterscheiden sich. Selbst wenn erst durch die Einwerbung das Kapital für die eigenmächtige Überwei-
sung des Angeklagten erbracht worden sein sollte, liegt im Hinblick auf diese beiden selbständigen Handlungen keine einheitliche prozessuale Tat vor. Beide Tathandlungen sind nicht so eng miteinander verbunden, dass sie sich bei natürlicher Betrachtung als einheitlicher Lebensvorgang darstellen würden (vgl. BGH NJW 2003, 2924, 2926).
Harms Häger Raum Brause Schaal

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Soweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht eingetreten war, bleibt es dabei. Dies gilt auch, soweit für die Tat vor dem Wirksamwerden des Beitritts auch das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gegolten hat. Die Verfolgungsverjährung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts unterbrochen; § 78c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Taten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000, die Verfolgung der in diesem Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.

(3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches) erfüllen, für welche sich die Strafe jedoch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, verjähren nicht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Taten, deren Verfolgung am 30. September 1993 bereits verjährt war.

(5) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Taten, die während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes begangen wurden, aber entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind, bleibt die Zeit vom 11. Oktober 1949 bis 2. Oktober 1990 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung geruht.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 266;
1. Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge
sind keine "sonstigen Stellen" im Sinne von § 11 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn ein Privater daran in einem Umfang beteiligt
ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische
Entscheidungen mitbestimmen kann.
2. Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen
Verkehr bildet der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich
der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die
Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils
im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.
3. Durch Bestechung erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB
ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe der gesamte
wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
, nicht der vereinbarte Werklohn.
4. Wer Bestechungsgelder erhält, muss diese versteuern. Dem steht
der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit auch in Fällen des
§ 393 Abs. 2 Satz 2 AO nicht entgegen, soweit sich die Erklärungspflicht
auf die betragsmäßige Angabe der Einnahmen beschränkt
und nicht deren deliktische Herkunft umfasst.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05
LG Köln –

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 2. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
- Verfallsbeteiligte:
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 1. und 2. Dezember 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
alsbeisitzendeRichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Sc
alsVerteidigerfürdenAngeklagten E ,
Rechtsanwalt W ,
Rechtsanwältin We
als Verteidiger für den Angeklagten M ,
Rechtsanwalt L ,
Rechtsanwältin H
alsVerteidigerfürdenA ngeklagten R ,
Rechtsanwalt M
alsVertreterderVerfallsbeteiligten,
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,
in der Sitzung vom 2. Dezember 2005 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten E und M gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Mai 2004 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten; die Angeklagten E und M tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten E wegen Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten M hat es wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und daneben eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 165 Euro festgesetzt. Aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat das Landgericht den Angeklagten R insgesamt sowie den Angeklagten M , soweit diesem eine Steuerhinterziehung vorgeworfen wurde; zudem hat es die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Angeklagten und die Verfallsbeteiligte abgelehnt.
Die zuungunsten der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich mit der Sachrüge zum einen gegen die Freisprüche, die Strafzumessung und die Strafaussetzung zur Bewährung beim Angeklagten M sowie die Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte; nur insoweit werden sie vom Generalbundesanwalt vertreten. Darüber hinaus beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Angeklagten nicht wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit verurteilt worden sind, ferner auch die Strafzumessung bei dem Angeklagten E . Die Angeklagten E und M wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen umfassend gegen ihre Verurteilung.
Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos.

I.


Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen :
Im Jahr 1990 beschloss der Rat der Stadt Köln die Gründung einer Abfallverwertungsgesellschaft in Form einer städtisch beherrschten Mischgesellschaft unter maßgeblicher Beteiligung der Privatwirtschaft. Die Einbeziehung eines privaten Unternehmers sollte dessen Fachwissen und wirtschaftliche Erfahrung nutzbar machen sowie zur Kostenersparnis beitragen. Als Mitgesellschafter wurde der gesondert Verfolgte T gewonnen, der über verschiedene Gesellschaften eine beherrschende Stellung – vom Zeugen A anschaulich als „Monopölchen“ bezeichnet – auf dem Abfallsektor im Rheinland besaß. Die Stadt Köln (Anteil am Stammkapital 50,1 %), die S K G (Anteil 24,8 %) und die T E G V (Anteil 25,1 %) gründeten 1992 die „AVG “ (nachfolgend: AVG). Gegenstand der Gesellschaft waren insbesondere die Errichtung und der Be-
trieb von Anlagen für die thermische Behandlung und die Kompostierung von Abfällen sowie das Baustellen- und Gewerbeabfallrecycling unter Beachtung der Leitlinien des Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Köln. Der Gesellschaftsvertrag sah bei wichtigen Entscheidungen die Notwendigkeit einer Dreiviertel-Mehrheit vor. Die Stadt Köln schloss mit der AVG einen langfristigen Entsorgungsvertrag, wonach sie die AVG als sog. „Dritte“ mit der Wahrnehmung der Abfallentsorgungsaufgaben in zentralen Bereichen des Recyclings , der Kompostierung und der thermischen Behandlung beauftragte. Alleiniger Geschäftsführer der AVG wurde der Angeklagte E . Die Stadt Köln regelte die Müllentsorgung weiterhin durch Abfallsatzungen, nach denen die Abfallwirtschaft als öffentliche Einrichtung im Sinne einer rechtlichen , wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit betrieben wurde.
Eine der zentralen Aufgaben der AVG war in den folgenden Jahren der Bau einer Restmüllverbrennungsanlage (nachfolgend: RMVA) in Köln zum Zweck der thermischen Müllentsorgung. Nach der Ausschreibung der Aufträge zur Planung und zum Bau der RMVA gaben mehrere Firmen Angebote ab; sie stellten teilweise auch die Zahlung von Schmiergeldern zwischen 2 % und 3 % des Auftragsvolumens bei Auftragsvergabe in Aussicht. Einer der Mitwettbewerber war die Verfallsbeteiligte L & C (nachfolgend: LCS), deren Geschäftsführer der Angeklagte M war. Unter maßgeblicher Einflussnahme des gesondert Verfolgten Wi , der seit mehreren Jahren als Unternehmensberater für die LCS tätig war und durch seine politische Laufbahn zahlreiche Kontakte zu den Entscheidungsträgern der Stadt Köln hatte, wurde schließlich im Herbst 1993 – einige Zeit vor dem Submissionstermin – zwischen E , T und M vereinbart, dass im Falle der Auftragsvergabe an die LCS von dieser ein Schmiergeld in Höhe von insgesamt 3 % des Auftragswerts in gleichen Teilen an E , T und Wi gezahlt werde, und zwar ein Drittel nach Vertragsschluss, ein Drittel nach Baubeginn und das letzte Drittel nach Abschluss der Bauarbeiten. E und M manipulierten die Ausschreibung, so dass die LCS nach Kenntnis der
anderen Angebote als günstigster Bieter schließlich den Zuschlag erhielt. In dem durch Verhandlungsgeschick des Angeklagten E schließlich erzielten, für die AVG insgesamt günstigen Festpreis von 792 Mio. DM war durch verschiedene Aufschläge auf einzelne Bau-Lose eine schmiergeldbedingte Erhöhung des Werklohns um rund 24 Mio. DM enthalten. Da sich dieser Betrag aus Sicht der LCS lediglich als Durchlaufposten darstellte, wäre der Angeklagte M auch bereit gewesen, für die LCS zu einem um den Schmiergeldbetrag verminderten Preis abzuschließen.
Die AVG zahlte den vereinbarten Werklohn einschließlich des darin enthaltenen Schmiergeldanteils bis August 2000 fast vollständig an die LCS. Die Abwicklung der Schmiergeldzahlungen, die in Höhe von insgesamt 21,6 Mio. DM flossen, erfolgte über verschiedene Schweizer Firmen, die der gesondert Verfolgte T absprachegemäß zur Verschleierung der Zahlungsflüsse vermittelte. An diese Firmen zahlte LCS im Jahr 1994 insgesamt 9 Mio. DM, 1995 2,7 Mio. DM, 1996 insgesamt 5,5 Mio. DM, 1998 insgesamt 3,4 Mio. DM und 1999 einen Restbetrag von 1 Mio. DM. Hiervon erhielt der Angeklagte E insgesamt 14,29 Mio. DM, und zwar 1994 3,2 Mio. DM, 1995 2 Mio. DM, 1996 5,2 Mio. DM, 1998 2 Mio. DM und 1999 schließlich 1,89 Mio. DM. Einen weiteren Betrag von mindestens 1 Mio. DM gab E 1995 oder 1996 an den Angeklagten M weiter; T und Wi erhielten zumindest 1994 jeweils 2 Mio. DM, wobei T seinen Anteil an Wi weiterreichte. Dass E von seinem Anteil weitere Millionensummen an die Angeklagten R und M sowie den gesondert Verfolgten Wienand auskehrte, konnte das Landgericht nicht sicher feststellen; es hat indes zugunsten des Angeklagten E angenommen, dass diesem lediglich Schmiergeldbeträge von insgesamt 7,49 Mio. DM verblieben sind.
Die Verfallsbeteiligte LCS rechnete das Projekt RMVA – nach einem zwischenzeitlichen vorläufigen Gewinn in Höhe von ca. 8 bis 9 Mio. Euro – im Jahr 2001 wegen verschiedener Gewährleistungsarbeiten endgültig mit
einem Verlust in Höhe von 688.000 Euro ab. Über das Vermögen der Verfallsbeteiligten ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

II.


Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.
1. Dass die Angeklagten E und M nicht wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung, sondern nur wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß §§ 299, 300 StGB verurteilt worden sind, ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat eine Amtsträgerstellung des Angeklagten E als Geschäftsführer der AVG nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB zutreffend verneint, weil es sich bei der AVG nicht um eine „sonstige Stelle“ im Sinne dieser Vorschrift handelt.

a) Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist, wer sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. „Sonstige Stellen“ sind – ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform – behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne sind, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken (vgl. BGHSt 43, 370, 375 ff.; 49, 214, 219). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als „sonstige Stellen“ den Behörden gleichzustellen sind, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher – gegebenenfalls auch kommunaler – Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als „verlängerter Arm“ des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 49, 214, 219 m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen liegen bei der AVG nicht vor.
aa) Die AVG ist zwar nach dem Gesellschaftsvertrag auf dem Gebiet der Müllentsorgung und damit in einem Bereich der Daseinsvorsorge tätig (vgl. BGHZ 40, 355, 360; BGH MDR 1983, 824; KG-Report 2005, 145); solche Tätigkeit wird von der Rechtsprechung seit jeher als öffentliche Aufgabe angesehen (vgl. BGHSt 12, 89, 90; 31, 264, 268; 45, 16, 19; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7; vgl. auch den Gesetzentwurf zum Korruptionsbekämpfungsgesetz BT-Drucks. 13/5584, S. 12). Als „verlängerter Arm“ des Staates und damit als „sonstige Stellen“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB können aber privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge jedenfalls dann nicht mehr verstanden werden, wenn ein Privater an dem Unternehmen in einem Umfang beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann.
bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge für sich genommen nicht ausreicht, um eine der Behörde gleichgestellte „sonstige Stelle“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzunehmen (vgl. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19). Die Tatsache, dass vielfältige der Daseinsvorsorge zugerechnete Aufgaben wie etwa die Energie- und Wasserversorgung oder die Müllentsorgung nach einer Liberalisierung der entsprechenden Märkte auch von privaten Unternehmen erbracht werden und dass die öffentliche Hand daneben in unterschiedlicher Organisations- und Beteiligungsform weiterhin auf diesen Gebieten tätig ist, erfordert jedenfalls im Bereich der Daseinsvorsorge ein aussagekräftiges zusätzliches Unterscheidungskriterium, um privates Handeln von staatlichem Handeln hinreichend abgrenzen zu können.
cc) Mit der Ergänzung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB durch die Worte „unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform“ durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997
(BGBl I S. 2038) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Wahl der Organisationsform – privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich – für sich gesehen kein solches Abgrenzungskriterium sein kann. Der Bundesgerichtshof hat anstelle eines solchen formalen ein inhaltliches Abgrenzungskriterium entwickelt: Die „sonstige Stelle“ muss bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie als „verlängerter Arm“ des Staates erscheint ; erforderlich ist dabei eine Gesamtbewertung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6; BGH NJW 2004, 693, 694 m. Anm. Krehl StV 2005, 325 und Dölling JR 2005, 30, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7 nicht abgedruckt).
dd) Soweit ersichtlich noch nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof dabei die Frage, ob auch ein solches Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge eine „sonstige Stelle“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB sein kann, an dem ein Privater beteiligt ist.
(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind weder die alleinige Inhaberschaft einer Gesellschaft noch die damit verbundenen Aufsichtsbefugnisse für sich genommen geeignet, eine für die Annahme von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ausreichende staatliche oder kommunale Steuerung zu bejahen (vgl. BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; BGH NJW 2001, 3062, 3064, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6 nicht abgedruckt; BGH NJW 2004, 693, 694). Auch bei solchen Konstellationen ist vielmehr entscheidend, ob zusätzlich zu der alleinigen Inhaberschaft die Umstände des Einzelfalls bei einer Gesamtbewertung aller relevanten Umstände die Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen können (vgl. BGH aaO). Daraus folgt, dass – anders als die Staatsanwaltschaft meint – auf eine Ähnlichkeit mit dem Begriff des „herrschenden Unternehmens“ i. S. von § 17 AktG allein nicht maßgeblich abzustellen ist.
(2) Ist schon die Alleininhaberschaft der öffentlichen Hand bei Unternehmen auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge kein hinreichendes Kriterium zur Annahme behördenähnlicher staatlicher Steuerung, gilt dies erst recht, wenn Private an einem Unternehmen beteiligt sind, das sich lediglich im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand befindet. Unabhängig von der Frage, ob jede Beteiligung von Privaten an öffentlich beherrschten Unternehmen schon die Anwendung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB hindert, liegt die Gleichstellung eines Unternehmens mit einer Behörde jedenfalls dann fern, wenn der Private durch seine Beteiligung über derart weitgehende Einflussmöglichkeiten verfügt, dass er wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann (vgl. auch EuGH NVwZ 2005, 187, 190 zum Vergaberecht). Räumt der Gesellschaftsvertrag dem Privaten aufgrund der Höhe seiner Beteiligung eine Sperrminorität für wesentliche unternehmerische Entscheidungen ein, kann das Unternehmen nicht mehr als „verlängerter Arm“ des Staates und sein Handeln damit nicht mehr als unmittelbar staatliches Handeln verstanden werden.
ee) Nach diesen Kriterien ist die AVG nicht als „sonstige Stelle“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen:
Die Gesellschafterin T besaß aufgrund ihrer Beteiligung in Höhe von 25,1 % eine Sperrminorität für wesentliche unternehmerische Entscheidungen der AVG: Der Gesellschaftsvertrag der AVG sah vor, dass wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft nur mit DreiviertelMehrheit beschlossen werden können. Dazu zählten neben der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, der Änderung des Gesellschaftsvertrages und der Abberufung des Geschäftsführers insbesondere die Investitions- und Darlehensaufnahme , der Abschluss und die Kündigung von Unternehmensverträgen , die Bestellung eines Abschlussprüfers und die Feststellung des Wirtschaftsplans. Der Gesellschafterin T wurde zudem das Recht zur Stellung eines Prokuristen für den technischen Bereich eingeräumt und T selbst erhielt den stellvertretenden Vorsitz des – freilich von
den kommunalen Mitgesellschaftern dominierten – siebzehnköpfigen Aufsichtsrats , der die Geschäftsführung der AVG beraten, überwachen und überprüfen sollte.
Schon allein aufgrund dieser vom Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehenen wesentlichen Einflussmöglichkeiten des privaten Gesellschafters auf Kernbereiche unternehmerischen Handelns wie etwa die Möglichkeit einer Darlehensaufnahme stellte die AVG nicht mehr den „verlängerten Arm“ des Staates dar. Die weiteren, von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründungsschrift zutreffend aufgeführten Möglichkeiten der Stadt Köln – insbesondere durch ihre Mehrheitsbeteiligung, den Aufsichtsrat, den Abschluss des langfristigen Entsorgungsvertrages und die im Gesellschaftsvertrag verankerte Bindung der AVG an die von der Stadt Köln beschlossenen Leitlinien des Abfallwirtschaftskonzepts –, Einfluss auf das Unternehmen AVG zu nehmen, hat das Landgericht bei seiner ausführlichen Gesamtbetrachtung hinreichend gesehen und im Ergebnis zutreffend gewürdigt. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es angesichts der dargestellten Sperrminorität der privaten Gesellschafterin auch in der Gesamtschau nicht, die AVG als behördenähnlich zu verstehen und wie eine Behörde zu behandeln.
ff) Ob die AVG bereits keine „sonstige Stelle“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB sein kann, weil sie für einen Bereich (Abfallentsorgung) gegründet wurde, auf dem auch Private – wie etwa der Unternehmer T – als Marktteilnehmer unternehmerisch tätig sind, bedarf hier deshalb keiner weiteren Vertiefung. Angesichts der zunehmenden Schaffung wettbewerblicher Strukturen und der Öffnung auch zentraler Bereiche der Daseinsvorsorge für private Marktteilnehmer wie etwa beim Bahnverkehr (hierzu BGHSt 49, 214), bei der Wärmeversorgung (hierzu BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7) oder bei der Energie- und Wasserversorgung spricht allerdings einiges dafür, dass privatrechtlich organisierte Gesellschaften der öffentlichen Hand, die auf solchen Märkten tätig werden, – wie andere (rein private) Marktteilnehmer auch – allein erwerbswirtschaftlich tätig sind (vgl.
BGH wistra 2001, 267, 270, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 5 nicht abgedruckt). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge von einer öffentlichen Aufgabe dann nicht (mehr) gesprochen werden, wenn der Hoheitsträger diesen Bereich aus der Hand gibt und ihre Erledigung einem privaten, marktwirtschaftlichen Unternehmen überlässt (Aufgabenprivatisierung im Gegensatz zur Organisationsprivatisierung), selbst wenn das private Unternehmen einer staatlichen Aufsicht unterstellt wird (BGHSt 49, 214, 221). In diesen Fällen fehlt der spezifisch öffentlich-rechtliche Bezug, der eine Gleichstellung mit behördlichem Handeln rechtfertigt. Auch eine Gesellschaft in alleiniger staatlicher Inhaberschaft würde letztlich nur einen weiteren Wettbewerber auf einem Markt darstellen, der vom Staat eröffnet wurde und sich um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildet hat.
2. Das mithin verbleibende Vergehen der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ist nicht etwa verjährt.

a) Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Die Beendigung tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluss findet. Die Verjährung setzt nur ein, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat. Vorher besteht kein Anlass, durch den Beginn der Verjährungsfrist einen Verfolgungsverzicht in Aussicht zu stellen (BGHR StGB § 78a Satz 1 Bestechung 1). Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist in diesem Sinne erst mit der letzten Annahme des von der Unrechtsvereinbarung umfassten Vorteils beendet (BGHR UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1; Tröndle /Fischer, StGB 53. Aufl. § 299 Rdn. 21; Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 299 Rdn. 31; vgl. auch BGHSt 10, 237, 243; 11, 345, 347; BGHR StGB § 334 Verjährung 1; jeweils zu §§ 331 ff. StGB).

b) Das Landgericht hat für die Frage der Beendigung zutreffend auf die letzte Zahlung von Schmiergeld an den Angeklagten E im Früh-
jahr 1999 abgestellt. Demgegenüber meinen die Angeklagten, die Unrechtsvereinbarung sei mit derjenigen Zahlung im Jahr 1996 an den Angeklagten E beendet worden, durch die – zumindest nicht ausschließbar – die Summe der ursprünglich allein für diesen Angeklagten vorgesehenen Zahlungen erreicht worden sei; sämtliche späteren Zahlungen an die Angeklagten E und M beruhten auf einer neuen, nicht von § 12 UWG a.F. oder § 299 StGB erfassten Vereinbarung.

c) Mit dieser Bewertung lösen sich die Revisionen von den Feststellungen des Landgerichts:
aa) Der von den Revisionen in Zweifel gezogene Ausgangspunkt des Landgerichts – sämtliche gemeinschaftlich vereinbarten und schließlich geleisteten Schmiergeldzahlungen seien vom Tatbestand der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr umfasst und daher für die Verjährungsfrage erheblich – trifft zu. Nicht nur die vereinbarten Zahlungen an E selbst, sondern auch diejenigen an T und Wi stellen sich als „Vorteile“ für E im Sinne von § 12 UWG a.F. und § 299 StGB dar.
(1) Zahlungen an Dritte wurden – wie in §§ 331 ff. StGB a.F. – schon vor den Änderungen des Tatbestands der Angestelltenbestechlichkeit durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) von § 12 UWG a.F. erfasst, wenn sie dem bestochenen Angestellten oder Beauftragten mittelbar zugute kamen (von Gamm, Wettbewerbsrecht 5. Aufl. Kap. 47 Rdn. 12; vgl. auch BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339; 35, 128, 133; jeweils zu §§ 331 ff. StGB a.F.). Für die Frage, ob bei einer Drittzuwendung ein solcher Vorteil vorliegt, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wobei dem persönlichen Interesse des Bestochenen entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 33, 336, 339 f.). Mit Einfügung der Worte „für sich oder einen Dritten“ in § 299 Abs. 1 StGB bzw. „für diesen oder einen Dritten“ in § 299 Abs. 2 StGB (sowie entsprechend in §§ 331 ff.
StGB) wurde nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen lediglich eine Klarstellung erstrebt, aber keine Änderung des bisherigen Rechtszustands (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/5584 S. 15 f.; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 299 Rdn. 25).
(2) Nach diesen Kriterien waren auch sämtliche gemeinsam vereinbarten Zahlungen an T (und auch an Wi ) mittelbar für E von Vorteil: Nur durch die Einbeziehung des an maßgeblichen Stellen in entscheidender Position tätigen T (stellvertretender Vorsitzender des AVG-Aufsichtsrats und Geschäftsführer der Mitgesellschafterin) konnte sichergestellt werden, dass es zu dem von E gewünschten und für den Empfang seines Schmiergeldanteils notwendigen Vertragsschluss zwischen der AVG und der LCS kommt; nur seine Beteiligung ermöglichte zudem die notwendige verdeckte Zahlungsabwicklung über die Schweiz. Die verabredeten Zahlungen an T gereichten E also selbst zum Vorteil, weil sie notwendige Voraussetzung des Geldflusses an ihn selbst waren. Für die Beteiligung Wi s als in der SPD einflussreicher „Strippenzieher“ sowie Mitinitiator und -organisator der Schmiergeldabrede, dessen Einbindung aus Sicht E s Grundvoraussetzung für deren Durchführung war, gilt – zumal ein mittelbarer Vorteil ausreichte – nichts anderes. Im Übrigen käme es auf Wi s Beteiligung für die Frage der Verjährung angesichts der festgestellten höchstmöglichen Zuflüsse von Schmiergeldern bei E nicht einmal an.
Zudem hatte E – mit Ausnahme von 4 Mio. DM, die zu Anfang direkt an T und Wi überreicht wurden – zunächst jeweils persönlich die Verfügungsmöglichkeit über sämtliche aus der Schweiz weitergegebene Schmiergelder erhalten (vgl. hierzu BGHSt 35, 128, 134 f.). Da bei § 12 UWG a.F. und bei § 299 StGB jeweils auf die gesamte vereinbarte Schmiergeldsumme abzustellen ist, konnte die Verjährung erst mit der letzten in diesem Rahmen geflossenen Zahlung beginnen; dies war die Zahlung an E im Frühjahr 1999.
bb) Die ursprüngliche Schmiergeldvereinbarung – Zahlung von insgesamt 3 % der Auftragssumme in drei Zeitabschnitten – ist auch nicht durch eine spätere Zahlungsvereinbarung ersetzt worden. Ursprung des Zahlungsflusses blieb bis zum Frühjahr 1999 die Abrede vom Herbst 1993. Das zwischenzeitliche Ausscheiden von Wi und T aus dem Kreis der Zahlungsempfänger hatte lediglich eine Veränderung der Zahlungsströme zur Folge. Die bloße Änderung der Richtung des Zahlungsflusses ist jedoch nicht derart wesentlich, dass hierin eine gänzlich neue, die Ursprungsvereinbarung ersetzende Vereinbarung gesehen werden muss, weil damit nicht das „Ob“, sondern nur das „Wie“ der Zahlung modifiziert wurde. Ein solches bloßes Umleiten von Geldern führt auch nicht zu einem für den Verjährungsbeginn entscheidenden Abschluss des rechtsverneinenden Handelns.
cc) Zudem ist für den Verjährungsbeginn nicht allein auf die vereinbarten Beträge, sondern gleichermaßen auf den vereinbarten Zahlungszeitraum abzustellen. Nach dem gemeinsam verabredeten Zahlungsplan sollte die Zahlung des Schmiergelds an E , T und den gesondert verfolgten Wi zu gleichen Teilen in drei Zahlungsabschnitten entsprechend dem Baufortschritt erfolgen. Tatsächlich hat der Angeklagte E nach den Feststellungen des Landgerichts den vereinbarten Bestechungslohn im Wesentlichen entsprechend dieser Fälligkeitsabrede erhalten, nämlich einen ersten Teil 1994 nach Abschluss des Vertrages, weitere Beträge nach Beginn der Bauarbeiten sowie den Rest nach deren Ende. Damit wurde die Schmiergeldabrede in dem Zeitrahmen erfüllt, den die Beteiligten vereinbart hatten. Dass der Angeklagte E über seinen ursprünglich vereinbarten Anteil hinaus aufgrund des Ausscheidens von Wi und T als Zahlungsempfänger nicht ausschließbar bereits in den Jahren bis 1996 mehr Geld erhalten hatte, als ihm eigentlich zu diesem Zeitpunkt zufließen sollte, ist demgegenüber unbeachtlich, da jedenfalls die Zahlungen in den Jahren 1998 und 1999 dem ursprünglich vereinbarten Zahlungsplan entsprachen, wonach die letzte Zahlung nach Beendigung der Bauarbeiten erfolgen sollte.
3. Der Freispruch des Angeklagten R und der Teilfreispruch des Angeklagten M vom Vorwurf der Steuerhinterziehung haben Bestand.
In beiden Fällen war einziges Beweismittel für den Vorwurf, den Angeklagten seien in unverjährter Zeit erhebliche Geldbeträge zugeflossen, die sie nicht versteuert hätten, die belastende Aussage des Mitangeklagten E . Dass sich das Landgericht allein auf dieser Grundlage keine für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung vom Geldzufluss hat bilden können, ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; BGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben , dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24). Weitergehende zum Schutz des Angeklagten aufgestellte besonders strikte Anforderungen an die Begründung der Beweiswürdigung in der Situation „Aussage gegen Aussage“ (BGHSt 44, 153, 158 f.; 44, 256, 257) gelten zwar – wie die Revision des Angeklagten M zutreffend hervorgehoben hat – grundsätzlich unmittelbar nur in Verurteilungsfällen. Gleichwohl kann das Bedürfnis nach vollständiger , nachprüfbarer Beweiswürdigung in Fällen gleich karger und widersprüchlicher Beweisgrundlage in ähnlicher Weise auch dann zum Tragen
kommen, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht überzeugen kann (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 174, 175).

b) Den genannten Anforderungen genügt die Darstellung der Beweiswürdigung durch das Landgericht, soweit es sich keine hinreichende Überzeugung von der Richtigkeit der belastenden Angaben des Angeklagten E zu den von den Mitangeklagten bestrittenen Schmiergeldweitergaben gebildet hat, gerade noch.
Folgende Umstände waren aus Sicht des Landgerichts maßgebend: E hat die Mitangeklagten erstmals in Zusammenhang mit Gesprächen über einen Strafnachlass belastet; er hatte ein gewichtiges Motiv, den bei ihm verbliebenen Anteil des Schmiergeldes möglichst gering darzustellen , und hatte im Verlauf der Ermittlungen auch anderweitig versucht, sich durch unrichtige Angaben Teile der Tatbeute zu sichern; seine – zudem eher farblosen – Angaben zur zeitlichen Einordnung und zu Begleitumständen im Zusammenhang mit mehreren Geldübergaben waren uneinheitlich.
Den genannten Umständen hat das Landgericht sämtliche für die Glaubhaftigkeit der Angaben E s sprechenden Tatsachen gegenübergestellt , insbesondere dass andere Angaben E s in der Hauptverhandlung ihre Bestätigung gefunden haben, er maßgeblich und frühzeitig zur Aufklärung der Taten beigetragen hat und die Angaben von R und M zu diesem Vorwurf wenig überzeugend waren. Aufgrund einer Gesamtschau der für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben E sprechenden s Gesichtspunkte hat sich das Landgericht schließlich außer Stande gesehen, sich eine Überzeugung von der Richtigkeit dieser einzigen Belastungsangaben zu bilden; Anhaltspunkte für weitergehende Ermittlungsansätze waren nicht ersichtlich.
Diese tatrichterliche Wertung ist letztlich hinzunehmen. Der Revision der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, dass – wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt hat – das Landgericht Umstände wie insbesondere die Aussagegenese und den Inhalt divergierender oder detailarmer Aussagen von E nicht in einer Weise dargestellt hat, wie dies in dem sonst überaus umfangreichen Urteil konsequent und wünschenswert gewesen wäre. Lediglich im Hinblick auf die umgekehrt strengen Anforderungen an eine Verurteilung in der vorliegenden besonderen Konstellation, bei der der einzige Belastungszeuge ein erhebliches Motiv für eine Falschbelastung hat und seine Aussage auch sonst Ungereimtheiten aufweist, lässt der Senat im vorliegenden Fall den Freispruch unbeanstandet.
4. Die Strafzumessung des Landgerichts weist im Ergebnis keine Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten E und M auf.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349; st. Rspr.).

b) Solche Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bei dem Angeklagten E nicht auf. Insbesondere durfte das Landgericht den Umstand zu seinen Gunsten berücksichtigen, dass er von der ihm zustehenden Möglichkeit, die Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO wegen erst spä-
ter bekannt gewordenen umfangreichen Aktenmaterials zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht und damit eine zügige Erledigung der Hauptverhandlung ermöglicht hat. Anhaltspunkte dafür, dass diesem Umstand vom Landgericht unangebracht großes Gewicht zugemessen worden wäre, bestehen nicht. Die gegen den Angeklagten E verhängten Einzelstrafen sind ebenso wenig unvertretbar milde wie die Gesamtstrafe.

c) Gleichfalls weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten M auf; dies gilt auch für die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung.
aa) Hinreichende Anhaltspunkte, dass das Landgericht, etwa nur um zu einer Strafaussetzung zur Bewährung zu gelangen, die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unangemessen niedrig bemessen hätte, liegen nicht vor, letztlich auch nicht im Blick auf die für sich rechtsfehlerfreie Anwendung des § 41 StGB.
bb) Das Landgericht durfte im Hinblick auf zahlreiche gewichtige Strafmilderungsgründe – insbesondere Unbestraftheit, erstmalige Verbüßung von Untersuchungshaft, lange Dauer der seit der Tat vergangenen Zeit, Handeln auch im Interesse des Unternehmens, Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über 1 Mio. DM – besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB annehmen, die die Aussetzung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung gestatteten. Die Entscheidung des Landgerichts, dass auch § 56 Abs. 3 StGB einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegenstehe, ist ebenfalls rechtlich noch hinzunehmen. Allerdings erfordern die durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr und durch damit einhergehende Untreue hervorgerufenen erheblichen wirtschaftlichen Schäden ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden. Doch dürfen auch bei der Ahndung solcher Taten die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht außer Acht gelassen werden. Sie sind insbesondere in der mangelnden Tatinitiative des Angeklagten M und in seiner Kon-
frontation als Unternehmer mit ersichtlich verbreiteten skrupellosen Geschäftspraktiken bei der Konzeption von Großanlagen und dabei – sogar ungeachtet gegebener „Staatsnähe“ – bedenkenlos angebrachten Schmiergeldforderungen des von ihm gewünschten Vertragspartners zu finden. Danach kann die Entscheidung des Landgerichts nach § 56 Abs. 3 StGB noch als vertretbar angesehen werden, wenngleich eine gegenteilige Würdigung des Landgerichts rechtlich möglich gewesen wäre und im Blick auf die spätere Eigenbereicherung des Angeklagten M sogar näher gelegen hätte.
cc) In diesem Zusammenhang sieht der Senat Anlass zu folgender Anmerkung: Nach der Erfahrung des Senats kommt es bei einer Vielzahl von großen Wirtschaftsstrafverfahren dazu, dass eine dem Unrechtsgehalt schwerwiegender Korruptions- und Steuerhinterziehungsdelikte adäquate Bestrafung allein deswegen nicht erfolgen kann, weil für die gebotene Aufklärung derart komplexer Sachverhalte keine ausreichenden justiziellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die seit der Tat vergangene Zeit und auch die Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) werden in vergleichbaren Verfahren häufig zu derart bestimmenden Strafzumessungsfaktoren , dass die Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen oder – wie hier – die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 3 StGB namentlich wegen des Zeitfaktors ausscheidet. Dem in § 56 Abs. 3 StGB zum Ausdruck gekommenen Anliegen des Gesetzgebers, das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts vor einer Erschütterung durch unangemessen milde Sanktionen zu bewahren, kann im Bereich des überwiegend tatsächlich und rechtlich schwierigen Wirtschaftsund Steuerstrafrechts nach Eindruck des Senats nur durch eine spürbare Stärkung der Justiz in diesem Bereich Rechnung getragen werden. Nur auf diese Weise – nicht durch bloße Gesetzesverschärfungen – wird es möglich sein, dem drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der allgemeinen Kriminalität und der Strafpraxis in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren entgegenzutreten und dem berechtigten besonderen öffentlichen Inte-
resse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskriminalität gerecht zu werden.
5. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte abgesehen; der Senat geht mit dem Generalbundesanwalt davon aus, dass die Staatsanwaltschaft insoweit ihre Revision auf das Fehlen einer entsprechenden Nebenentscheidung gegenüber der Verfallsbeteiligten beschränkt hat, zumal das Absehen von der Anordnung des Verfalls bei den Angeklagten E und M im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB keinen Bedenken begegnet.

a) Zutreffend hat der Generalbundesanwalt allerdings darauf hingewiesen , dass das Landgericht das „Erlangte“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB nicht hinreichend genau bestimmt hat; entgegen der – insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen – Auffassung der Staatsanwaltschaft ist das Erlangte aber auch nicht der für den Bau der RMVA vereinbarte Werklohn in Höhe von 792 Mio. DM. Durch Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe nicht der vereinbarte Preis, sondern der gesamte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses; dieser umfasst den kalkulierten Gewinn und etwaige weitere, gegebenenfalls nach § 73b StGB zu schätzende wirtschaftliche Vorteile.
aa) „Aus der Tat erlangt“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH NStZ 2001, 155, 156); „für die Tat erlangt“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind dagegen Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber – wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung – nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen
(vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 4). Für die Bestimmung desjenigen, was der Täter in diesem Sinne aus einer Tat oder für sie erlangt hat, ist das Bruttoprinzip unerheblich. Erst wenn feststeht, worin der erlangte Vorteil des Täters besteht, besagt dieses Prinzip, dass bei der Bemessung der Höhe des Erlangten gewinnmindernde Abzüge unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. BGHSt 47, 260, 269). Zudem muss die Abschöpfung spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat; dies setzt eine Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus (vgl. BGHSt 45, 235, 247 f.; 47, 260, 269; Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 17; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 16; jeweils m.w.N.).
bb) Unmittelbar aus einer Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) erlangt ein Werkunternehmer im Rahmen korruptiver Manipulation bei der Auftragsvergabe lediglich die Auftragserteilung – also den Vertragsschluss – selbst, nicht hingegen den vereinbarten Werklohn (vgl. Sedemund DB 2003, 323, 325 ff.; a. A. OLG Köln ZIP 2004, 2013; OLG Thüringen wistra 2005, 114). Bei der Auftragserlangung durch Bestechung (im geschäftlichen Verkehr ) führt die „Tat“ als solche unmittelbar nur zu dem Vorteil des schuldrechtlichen Vertragsschlusses; die Vorteile aus der Ausführung des Auftrags wären hingegen nicht mehr unmittelbar aus der „Tat“ erlangt (vgl. Joecks in MünchKomm-StGB § 73 Rdn. 30). Strafrechtlich bemakelt ist lediglich die Art und Weise, wie der Auftrag erlangt ist, nicht dass er ausgeführt wird. In diesem Punkt unterscheidet sich der Fall einer Auftragserlangung durch Bestechung von verbotenen Betäubungsmittelgeschäften oder Embargoverstößen. Nur in solchen Fällen ist es deshalb gerechtfertigt, als das „Erlangte“ i. S. von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB den gesamten vereinbarten Kaufpreis anzusehen (vgl. BGH NStZ 2000, 480; BGHSt 47, 369).
cc) Der wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt der Auftragserlangung bemisst sich vorrangig nach dem zu erwartenden Gewinn. Aussagekräftiges Indiz hierfür wird regelmäßig die Gewinnspanne sein, die der Auftragnehmer in die Kalkulation des Werklohns hat einfließen lassen.
tragnehmer in die Kalkulation des Werklohns hat einfließen lassen. Fehlen hierfür Anhaltspunkte, kann u. U. auch ein branchenüblicher Gewinnaufschlag Grundlage einer Schätzung (§ 73b StGB) sein. Mit dem zu erwartenden Gewinn wird in aller Regel der wirtschaftliche Wert des durch Bestechung erlangten Auftrags und damit das „Erlangte“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB hinreichend erfasst.
Im Einzelfall können darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte für weitergehende wirtschaftliche Vorteile bestehen, die durch den Vertragsschluss als solchen erlangt wurden (vgl. Sedemund DB 2003, 323, 328; vgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Vorteils auch § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Hierzu zählen mittelbare Vorteile wie etwa die konkrete Chance auf Abschluss von Wartungsverträgen für eine errichtete Anlage oder von sonstigen Folgegeschäften durch Aufbau einer Geschäftsbeziehung, die Chance zur Erlangung weiterer Aufträge für vergleichbare Anlagen, die Steigerung des wirtschaftlich werthaltigen „Goodwill“ eines Unternehmens durch Errichtung eines Prestigeobjekts für einen renommierten Auftraggeber, die Vermeidung von Verlusten durch Auslastung bestehender Kapazitäten oder die Verbesserung der Marktposition durch Ausschalten von Mitwettbewerbern (vgl. BayObLG wistra 1998, 199, 200; König in Göhler, OWiG 13. Aufl. § 17 Rdn. 41; Lemke /Mosbacher, OWiG 2. Aufl. § 17 Rdn. 38). Solche Vorteile hat auch das Landgericht bei der LCS durch den Vertragsschluss festgestellt (UA S. 78).
Bestehen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für derartige weitere konkrete wirtschaftliche Vorteile, kann deren Wert, wenn der konkrete Sachverhalt eine tragfähige Grundlage dafür bietet (hierzu BGHR StGB § 73b Schätzung 1, 2), nach § 73b StGB geschätzt werden. Gegebenenfalls wird sich hierfür die Hinzuziehung von Sachverständigen anbieten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73b Rdn. 5).
Ein tragfähiger Anhaltspunkt im Rahmen der Bestimmung eines solchen über den kalkulierten Gewinn hinausgehenden Werts eines Auftrags
kann u. U. auch der Preis sein, den für die Auftragsvergabe zu zahlen der Auftragnehmer bereit ist. Wird ein Auftrag durch Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) erlangt, wird die Bestechungssumme allerdings nur dann ein aussagekräftiges Indiz für eine Art „Marktpreis“ der Auftragsvergabe jenseits des kalkulierten Gewinns sein, wenn der Auftragnehmer selbst die Bestechungssumme aufbringt und nicht – wie hier – in korruptivem Zusammenwirken mit den Verantwortlichen des Auftraggebers der Auftragssumme aufschlägt , so dass sie aus seiner Sicht einen bloßen Durchlaufposten bildet.
dd) Ist der Wert des durch Bestechung erlangten Auftrags im Zeitpunkt der Auftragsvergabe auf diese Weise – ggf. mit sachverständiger Hilfe und mittels Schätzung nach § 73b StGB – ermittelt worden, folgt aus dem Bruttoprinzip , dass etwaige für den Vertragsschluss getätigte Aufwendungen (wie insbesondere eine vom Auftragnehmer gezahlte Bestechungssumme) nicht weiter in Abzug gebracht, sondern allenfalls im Rahmen von § 73c StGB berücksichtigt werden können.

b) Der Anordnung des Verfalls steht – entgegen der Auffassung der Verfallsbeteiligten – nicht bereits grundsätzlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verfallsbeteiligten unter dem Gesichtspunkt eines vorrangigen Schutzes der Geschädigten in der Insolvenz entgegen. Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft lediglich die Frage, wie ein angeordneter Verfall rangmäßig im Insolvenzverfahren zu behandeln ist (vgl. OLG Schleswig wistra 2001, 312, 313). Anders als nach § 240 ZPO kommt auch eine Unterbrechung des Strafverfahrens insoweit nicht in Betracht , weil die Anordnung des Verfalls als strafrechtliche Nebenfolge dem strafrichterlichen Erkenntnis vorbehalten bleiben muss. Ansprüche der Geschädigten werden im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hinreichend berücksichtigt.

c) Auch wenn das Landgericht den Umfang des Erlangten nicht in der vorbeschriebenen Weise ermittelt, sondern letztlich eher unbestimmt gelas-
sen hat, was es genau als das „Erlangte“ in diesem Sinne ansieht, hat es doch zumindest im Ergebnis zu Recht von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei der Verfallsbeteiligten nach § 73c Abs. 1 StGB abgesehen.
aa) Schadensersatzansprüche der AVG stehen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallsentscheidung zu Lasten der Verfallsbeteiligten zumindest in der Höhe entgegen, in denen diese Ansprüche noch nicht durch Zahlungen der Angeklagten erfüllt worden sind. Ob der Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese noch vorhandenen – gegebenenfalls nach § 254 BGB geminderten – Ansprüche übersteigt, kann letztlich offen bleiben.
bb) Die Voraussetzungen von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Landgericht zwar – auch in Abgrenzung zu Satz 2 – nicht hinreichend dargelegt (vgl. hierzu BGH wistra 2000, 379, 382; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73c Rdn. 3 m.w.N.). Ergänzend hat es jedoch unter Hinweis auf § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB folgende Umstände genannt, die eine Verfallsanordnung jedenfalls unangemessen erscheinen lassen: Ein bleibender Gewinn , der Schadensersatzansprüche der AVG übersteigen würde, ist bei der LCS nicht vorhanden; letztlich ergab sich bei der endgültigen Abrechnung des Projekts im Jahr 2001 aufgrund von Gewährleistungsarbeiten ein Verlust von insgesamt 688.000 Euro (UA S. 159); zudem befindet sich die Verfallsbeteiligte in der Insolvenz.
cc) Ungeachtet der rechtlich nicht unbedenklichen Ausführungen des Landgerichts zu §§ 73 ff. StGB ist es aus Sicht des Senats im Hinblick auf § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB jedenfalls angemessen (vgl. § 354 Abs. 1a StPO), gegenüber der insolventen Verfallsbeteiligten, die letztlich keinen Gewinn erzielt hat und sich erheblichen Regressansprüchen gegenüber sieht, von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz abzusehen.

III.


Die Revisionen der Angeklagten bleiben ebenfalls erfolglos.
1. Die Verurteilungen des Angeklagten E wegen Untreue nach § 266 StGB und des Angeklagten M wegen Beihilfe zu dieser Tat begegnen keinen Bedenken.

a) Zutreffend weist die Revision des Angeklagten E allerdings zunächst darauf hin, dass die Annahme des Landgerichts, dieser Angeklagte habe mit seinem Verhalten die Missbrauchalternative des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt, unzutreffend ist. Voraussetzung dieser Alternative ist, dass der rechtsgeschäftliche Missbrauch der Verpflichtungsbefugnis zu einer wirksamen Verpflichtung des Treugebers führt (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1983, 92; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 20, 22 m.w.N.; Seier in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2004, Abschnitt V 2 Rdn. 47). Dem steht hier bereits § 138 BGB entgegen. Die Sittenwidrigkeit der kollusiven Absprache zwischen den Angeklagten E und M zur Schädigung der AVG durch Vereinbarung eines um den Schmiergeldanteil überhöhten Preises wirkt sich auch auf den Hauptvertrag aus (vgl. BGH NJW 1989, 26, 27; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 21; Seier aaO Rdn. 48; vgl. auch BGHZ 141, 357, 362 f.; BGH BB 1990, 733, 734; BGH NJW 2000, 511, 512). Zudem hat E bei dem Abschluss des um den Schmiergeldanteil überhöhten Vertrages im kollusiven Zusammenwirken mit dem Angeklagten M ersichtlich seine Vertretungsmacht zum Nachteil der AVG missbraucht (vgl. hierzu Tröndle/Fischer aaO § 266 Rdn. 22 m.w.N.; BGHZ 50, 112, 114; Bernsmann StV 2005, 576, 577).
Hieraus folgt indes unmittelbar, dass der Angeklagte E durch Abschluss des dergestalt unerkannt nichtigen Vertrages mit einem kollusiv überhöhten Auftragspreis die Treubruchalternative des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt und der Angeklagte M zu solcher Tat Beihilfe geleistet
hat. Hierauf kann der Senat von sich aus erkennen (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 2). Es ist auszuschließen, dass sich die Angeklagten gegen den tatsächlich identisch fundierten Vorwurf des Treubruchs anders als geschehen hätten verteidigen können.

b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte E durch den Abschluss des Vertrages mit der LCS zum Gesamtpreis von 792 Mio. DM seine als Geschäftsführer gegenüber der AVG bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und hierdurch der AVG einen Vermögensnachteil in Höhe des vereinbarten Schmiergeldaufschlags zugefügt hat.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei der Vereinbarung von Schmiergeldzahlungen in Form eines prozentualen Preisaufschlags regelmäßig ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB vor (vgl. BGHSt 47, 295, 298 f.; 49, 317, 332 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 49, insoweit in BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für Schmiergelder aufwendet, auch in Form eines Preisnachlasses dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können (vgl. Raum in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 2. Aufl. S. 304 m.w.N.). Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr bildet deshalb der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.
bb) Die Vermögensbetreuungspflicht gebietet in diesen Fällen, dass der Treupflichtige die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des betreuten Vermögens nutzt und den Vertrag zu dem günstigeren Preis abschließt (BGH wistra 1984, 109, 110; 1989, 224, 225). Zumeist liegt auf der Hand, dass das Geschäft auch für einen um den aufgeschlagenen
Schmiergeldanteil verminderten Preis abgeschlossen worden wäre, wenn das Schmiergeld – wie hier – einen bloßen Durchlaufposten darstellt (vgl. BGH wistra 1983, 118, 119; 1986, 67; 2001, 295, 296). Inwieweit andere Anbieter noch teurere Angebote eingereicht haben, bleibt demgegenüber unerheblich (vgl. BGH wistra 2001, 295, 296).
Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt in diesem Fall im aktiven Tun, nämlich im Abschluss des um den Schmiergeldanteil überteuerten Vertrages und in der damit einhergehenden Verlagerung der Schmiergeldzahlungen zugunsten des Geschäftsführers auf die vertretene Gesellschaft durch Vereinbarung entsprechend überhöhter Zahlungsverpflichtungen mit Dritten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 38a m.w.N.). Der Abschluss des überteuerten Vertrages hindert gleichzeitig den Abschluss eines um den Schmiergeldanteil verminderten günstigeren. Zudem steht der eingegangenen Zahlungsverpflichtung in Höhe des vereinbarten Schmiergelds keinerlei Gegenleistung gegenüber. Nach anderer, aber gleichgerichteter Betrachtungsweise ist der Unrechtsschwerpunkt in der bewussten Verhandlung mit einem sachlich nicht gerechtfertigten Verteuerungsfaktor zu finden, der dem Geschäftsführer zu Unrecht einen von der vertretenen Gesellschaft nicht genehmigten, über seine Vergütung hinausgehenden wirtschaftlichen Vorteil verschaffen soll (vgl. auch BGHSt 49, 317, 333 ff.).
cc) Nach den Feststellungen des Landgerichts war in der vereinbarten Auftragssumme von 792 Mio. DM ein Schmiergeldanteil in Höhe von rund 24 Mio. DM enthalten. Dieser Anteil sollte als bloßer Durchlaufposten nicht der LCS, sondern auf Kosten der AVG allein den an der Schmiergeldabrede Beteiligten zukommen. Der vom Landgericht gezogene Schluss, die LCS wäre bereit gewesen, den Vertrag auch zu einem um diesen Schmiergeldanteil verminderten Betrag abzuschließen, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern vielmehr naheliegend.
dd) Demgegenüber verfängt der Einwand der Revision nicht, der Angeklagte E habe ein solches Geschäft zum verminderten Preis überhaupt nicht abschließen dürfen, weil dieses durch die vorangegangene Vergabemanipulation nach wie vor wettbewerbswidrig gewesen wäre; vom Treupflichtigen könne nicht der Abschluss verbotener oder wettbewerbswidriger Geschäfte verlangt werden (vgl. Bernsmann StV 2005, 576, 578).
Nachdem sich E für den Zuschlag an die LCS entschlossen hatte, bestand die Alternative lediglich in dem Abschluss des Vertrages zum Preis von 792 Mio. DM oder zu einem um mehr als 24 Mio. DM verminderten Preis. Seine Vermögensbetreuungspflicht gebot E in dieser Situation den Abschluss zum geringeren statt zum höheren Preis. Da es für den Vorwurf der Untreue entscheidend auf den Vertragsschluss zu einem um den Schmiergeldanteil überhöhten Preis ankommt, sind die von der Revision angeführten Alternativszenarien ohne Bedeutung.
ee) Das Landgericht geht auch zutreffend von einem Nachteilsumfang in Höhe von rund 24 Mio. DM aus.
Die Berechnung des im vereinbarten Preis enthaltenen Schmiergeldanteils (3 % Aufschlag bei einem Teil der Lose, zusätzliche Anhebung beim Los Abgasbehandlung um 20 Mio. DM) ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist zudem richtigerweise davon ausgegangen, dass Vorteile, die der Angeklagte E durch besonders nachdrückliche und geschickte Verhandlungen bei der Preisgestaltung erreicht hat oder die zur Ermöglichung einer Vergabe des Auftrags an die LCS notwendig waren, nicht gegengerechnet werden können (treffend UA S. 309, 317). Dies gilt insbesondere für die Absenkung des Preises beim Los Bauteil um 9 Mio. DM im Rahmen der Vergabemanipulation. Denn es kommt allein darauf an, ob – was das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat – der Angeklagte M letztendlich bereit war, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Vertrag auch ohne den Schmiergeldanteil abzuschließen oder nicht. Es kann deshalb da-
hinstehen, ob der abweichende Ansatz der Verteidigung auch im Blick auf die zur Schmiergeldfinanzierung überhöhte Kalkulation des Gesamtpreises im ersten Angebot der LCS verfehlt ist. Selbst wenn man vom festgestellten Nachteilsumfang einen für Wi ursprünglich vorgesehenen Provisionsanteil in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme abziehen würde, wäre dies angesichts des verbleibenden Nachteilumfangs in Höhe von etwa 20 Mio. DM letztlich unerheblich; auch ein solcher Nachteil rechtfertigt ohne weiteres die für die Untreue bzw. die Beihilfe hierzu verhängten Einzelfreiheitsstrafen (vgl. § 354 Abs. 1a StPO).
2. Der Schuldspruch wegen – wie ausgeführt, nicht verjährter – Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 Nr. 1 StGB) ist rechtsfehlerfrei. Auch die Bestimmung der Konkurrenzverhältnisse zur Untreue bzw. Beihilfe dazu hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
Zutreffend ist das Landgericht bezüglich der Untreue und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bei dem Angeklagten E (a) sowie hinsichtlich der Beihilfe zur Untreue und der Bestechung im geschäftlichen Verkehr durch den Angeklagten M (b) jeweils von zwei Taten im Sinne von § 53 StGB ausgegangen.

a) Regelmäßig besteht zwischen Angestelltenbestechlichkeit und der in Aussicht gestellten „bevorzugenden Handlung“ Tatmehrheit (BGHR UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1; vgl. auch BGHSt 47, 22, 25 f., zu § 332 StGB). Dies gilt auch dann, wenn die Taten auf eine einheitliche Unrechtsvereinbarung zurückgehen (vgl. BGHSt 47, 22, 26; BGH NStZ 1987, 326, 327; BGH wistra 1993, 189, 190). Denn die Vornahme der durch die Unrechtsvereinbarung verabredeten unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb gehört nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (BGH NStZ 1987, 326, 327; vgl. auch BGHSt 47, 22, 26; jeweils zu § 332 StGB).
Tateinheit ist lediglich in solchen Fällen möglich, in denen die Verwirklichung beider Tatbestände in einer Ausführungshandlung zusammentrifft (BGHSt 47, 22, 26, zu § 332 StGB). Solches hat das Landgericht nicht festgestellt. Verletzt hat der Angeklagte E seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der AVG erst durch den Abschluss des um den Schmiergeldanteil überhöhten Vertrages; erst dadurch kam es auch zu einer schadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung (UA S. 500). Die Unrechtsvereinbarung , mit der die Angestelltenbestechlichkeit vollendet war (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 299 Rdn. 21), gehört angesichts der Notwendigkeit zahlreicher weiterer Zwischenschritte im vorliegenden Fall nicht zum Ausführungsstadium der Untreue.
Soweit die Revision für ihre Ansicht auf die Entscheidung BGHSt 47, 22 verweist, war der dortige Fall im Tatsächlichen anders gelagert; dort ging es um die Schaffung eines eingespielten Preisabsprachesystems unter Einbindung weiterer Mitwettbewerber im Rahmen langfristiger Geschäftsbeziehungen (vgl. BGHSt 47, 22, 28), nicht – wie hier – um den Abschluss eines einzigen Vertrages. Zudem war es nach dem Inhalt der Unrechtsvereinbarung zwar naheliegend, aber nicht einmal zwingend notwendig, dass der Schmiergeldanteil durch eine Untreue zu Lasten der AVG erwirtschaftet wird. Nach den Feststellungen des Landgerichts machte sich der Angeklagte M erst nach der Unrechtsvereinbarung vom Herbst 1993 Gedanken darüber, wie dieser Betrag aufgebracht werden soll (UA S. 97). Erst als er erfuhr, dass LCS über keinen „Topf“ für solche Gelder verfügt, entschloss er sich, das verabredete Schmiergeld durch einen entsprechenden Aufschlag auf den Werklohn zu Lasten der AVG zu erwirtschaften.

b) Rechtlich vertretbar ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Bestechung im geschäftlichen Verkehr und die Beihilfe zur Untreue durch den Angeklagten M im vorliegenden Fall materiellrechtlich als zwei Taten im Sinne von § 53 StGB zu bewerten sind. Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr war bereits mit dem Abschluss der Un-
rechtsvereinbarung im Herbst 1993 vollendet. Dagegen bestand die Beihilfe zu der vom Angeklagten E begangenen Untreue im Abschluss des um den Schmiergeldanteil überhöhten Vertrages für die von M vertretene LCS. Die Vertragsunterzeichnung durch den Angeklagten E – die eigentliche Untreuehandlung – konnte nur zu einem Vermögensnachteil bei der AVG führen, weil auch der Angeklagte M den Vertrag seinerseits für die LCS unterzeichnete. Gegenüber dieser notwendigen Mitwirkung an der eigentlichen Untreuehandlung konnten für die Beurteilung der Konkurrenzen die im Vorfeld begangenen Vorbereitungsbeiträge als nachrangig bewertet werden. Selbst wenn das Landgericht das Konkurrenzverhältnis bei dem Angeklagten M falsch beurteilt hätte, wäre im Übrigen die verhängte Gesamtstrafe angesichts des gleichbleibenden Schuldumfangs als Einzelfreiheitsstrafe angemessen (vgl. § 354 Abs. 1a StPO).
3. Die Verurteilung des Angeklagten E wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen ist rechtsfehlerfrei.

a) Bei den erhaltenen Bestechungsgeldern handelt es sich um erklärungspflichtige sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG (vgl. BFH DStRE 2000, 1187; BFHE 191, 274; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4 m.w.N.). Die Kapitalerträge aus der Anlage der verschwiegenen Schmiergelder stellen erklärungspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Für die Jahre 1995 bis 1998 hat der Angeklagte E solche Einkünfte in Höhe von rund 4 Mio. DM verschwiegen und hierdurch Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in der Gesamthöhe von rund 2,2 Mio. DM hinterzogen.

b) Die Pflicht zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Steuererklärung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt suspendiert, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder sonst zur eigenen Überführung bei-
zutragen (nemo tenetur se ipsum accusare; hierzu näher Jäger NStZ 2005, 552, 556 ff. m.w.N.).
aa) Ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Bestechungsgeldern anzugeben hat, wird seiner durch § 370 AO strafbewehrten Erklärungspflicht regelmäßig bereits dadurch nachkommen können, dass er diese Einkünfte betragsmäßig offen legt und einer Einkunftsart zuordnet, ohne die genaue Einkunftsquelle zu benennen (vgl. auch BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4). Denn diese Erklärung reicht regelmäßig zu einer Festsetzung von Einkommensteuer aus, durch die im Ergebnis eine Verkürzung von Steuern – also der von § 370 AO vorausgesetzte Taterfolg – vermieden wird. Derartige Angaben, durch die sich der Steuerpflichtige nicht selbst einer Straftat bezichtigt, sondern lediglich Einkünfte offenbart, sind ihm ohne weiteres zumutbar. Die strafrechtliche Erzwingbarkeit dieser Erklärungspflicht in dem genannten beschränkten Umfang gerät regelmäßig nicht in Konflikt mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit.
bb) Soweit nach der AO darüber hinaus Erläuterungspflichten (§§ 93 ff. AO) bestehen, die mit den in §§ 328 ff. AO genannten Zwangsmitteln durchsetzbar sind, ist der Steuerpflichtige zunächst durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) sowie das in § 393 Abs. 2 AO normierte begrenzte strafrechtliche Verwertungsverbot geschützt (vgl. BVerfGE 56, 37, 47; BGHR aaO). In dem Umfang, in dem dieser Schutz aufgrund überragender öffentlicher Interessen durch § 393 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO durchbrochen wird, gebietet der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit allenfalls, dass sich die erzwingbare Erklärungspflicht auf die betragsmäßige Angabe der Einkünfte als solche beschränkt und der Steuerpflichtige nicht mit Zwangsmitteln zur Abgabe weitergehender Erläuterungen zur – allein hierdurch nicht ermittelbaren – deliktischen Herkunft der Einkünfte angehalten werden kann (vgl. BGHR aaO). Nur soweit die steuerrechtliche Pflicht zur umfassenden Auskunft mit Zwangsmitteln durchsetzbar wäre, könnte ein Konflikt mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz bestehen, dass
niemand zur eigenen Überführung beitragen muss (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2005, 352, 353).
cc) Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die Menschenwürde werden schon allein dadurch tangiert, dass ein Steuerpflichtiger zur Angabe von Einnahmen aus Straftaten verpflichtet ist (vgl. auch BVerfG – Vorprüfungsausschuss – wistra 1988, 302). Denn der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit schützt nicht vor einer Bestrafung strafbaren Verhaltens , sondern lediglich vor einer strafrechtlichen Verurteilung, die auf einem rechtlichen Zwang zur Selbstbelastung beruht (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2005, 352, 353). Die Grundrechte des Steuerpflichtigen sind jedenfalls dann gewahrt, wenn sich die Erzwingbarkeit der Erklärung nur auf die Angabe der Einnahme als solche und nicht auf deren – allein hierdurch nicht ermittelbare – deliktische Herkunft bezieht.
4. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Insbesondere hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten E bei diesem den besonders engen Zusammenhang zwischen der Bestechlichkeit und der Steuerhinterziehung bei der Gesamtstrafbildung (vgl. hierzu BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht
4) ersichtlich dadurch hinreichend berücksichtigt, dass es die verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren, einem Jahr und sechs Monaten, zweimal einem Jahr, neun und vier Monaten straff zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammengezogen
hat; ausdrücklicher Erwähnung bedurfte dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Fall nicht.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.