Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 38/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 22. März 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 21. und 22. März 2006, an der teilgenommen haben:
Richter Häger
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
alsbeisitzendeRichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt G.
alsVerteidigerfürdenAngek lagten A. ,
Rechtsanwalt P.
alsVerteidigerfürdenAngeklagt en S. ,
Rechtsanwalt K.
alsVerteidigerfürdenAngeklagten M. ,
Rechtsanwalt E.
alsVerteidigerfürdenAngeklagten B. ,
Rechtsanwalt Pa.
alsVerteidigerfürden Angeklagten St. ,
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,
in der Sitzung vom 22. März 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 2005 in den Schuldsprüchen insoweit abgeändert, dass 1. der Angeklagte A. des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen (Fälle 1, 2, 8, 9 der Urteilsgründe) und des versuchten schweren Bandendiebstahls (Fall 4), 2. der Angeklagte S. des schweren Bandendiebstahls in dreizehn Fällen (Fälle 1, 2, 5, 8, 9, 13, 27, 30, 37 bis 41) und des versuchten schweren Bandendiebstahls (Fall 4), 3. der Angeklagte M. des schweren Bandendiebstahls in dreizehn Fällen (Fälle 1, 2, 8, 9, 13, 30, 37 bis 41, 43, 44) und des versuchten schweren Bandendiebstahls (Fall 42), 4. der Angeklagte B. des schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen (Fälle 2, 9, 13, 26, 27, 38 bis 41, 43 bis 45) und des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Fälle 42, 46), 5. der Angeklagte St. des schweren Bandendiebstahls in acht Fällen (Fälle 26, 27, 38 bis 40, 43 bis 45) und des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Fälle 42, 46) schuldig sind.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstanden notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Landgericht Das hat die Angeklagten unter anderem wegen einer Vielzahl von gemeinschaftlich begangenen Diebstahlstaten in besonders schweren Fällen, davon in einigen Fällen auch wegen Versuchs, zu Jugendstrafen zwischen zwei Jahren sowie vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen beanstandet wird, dass die Strafkammer in den Fällen 1, 2, 4, 5, 8, 9, 13, 26, 27, 30 und 37 bis 46 der Urteilsgründe keinen Bandendiebstahl bzw. schweren Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB angenommen hat, führen zu einer Änderung der Schuldsprüche; sie bleiben aber im Übrigen ohne Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen waren die Angeklagten B. , M. , A. und S. seit Jahren eng miteinander befreundet. Im Spätsommer 2004 schloss sich der mit B. bekannte St. der Freundesgruppe an, die sich regelmäßig bei dem Angeklagten A. traf. Bei diesen Treffen wurden gemeinsam größere Mengen Cannabis und gelegentlich auch Kokain und Ecstasy konsumiert. Keiner der Angeklagten ging einer legalen Erwerbstätigkeit nach, sie alle lebten entweder von öffentlichen Mitteln oder vom elterlichen Taschengeld. Da sie jedoch nicht nur für den Konsum von Drogen, sondern auch für teure Markenkleidung und für den Besuch von Kinovorstellungen und Diskotheken erhebliche Geldbeträge benötigten, wollten sie sich durch Diebstahlstaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen. Zu diesem Zweck versteckten sie Einbruchswerkzeuge (Schraubendreher und Brecheisen) in Wohnungen oder öffentlichen Parkanlagen , auf die jeder der Angeklagten bei Bedarf Zugriff hatte. Es gab auch für jeden der Angeklagten zugängliche Keller, in denen das Beutegut versteckt wurde, das stets zu gleichen Teilen unter den jeweiligen Tätern aufgeteilt wurde. An den einzelnen Taten beteiligten sich stets nur diejenigen Personen , die gerade anwesend waren, als ein Einbruch geplant wurde, bzw. diejenigen , „die Zeit und Lust hatten bzw. Geld brauchten“. Einige Taten wurden auch unter Mitwirkung gruppenfremder Personen begangen. In der Zeit vom 13. Juni 2004 bis 7. Februar 2005 kam es neben anderen Straftaten in den 20 von der Staatsanwaltschaft benannten Fällen zu Einbrüchen oder Einbruchsversuchen in Gaststätten, Geschäftsräume, Keller oder Arztpraxen, wobei in der Regel drei oder vier der Angeklagten am Tatort agierten. In sieben Fällen begingen jeweils zwei der Angeklagten mit unbekannten oder gesondert verfolgten Personen die Taten.
3
Das Landgericht hat in den genannten Fällen das Vorliegen eines Bandendiebstahls bzw. eines schweren Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB ausgeschlossen, da eine Bandenabrede im Sinne dieser Vorschriften nicht festzustellen sei. Es habe weder eine ausdrückliche, noch eine stillschweigende oder schlüssige Bandenabrede zwischen den Angeklagten gegeben. Die mittäterschaftliche Begehung einer Vielzahl von gleichartigen Straftaten begründe nur dann eine bandenmäßige Begehung, wenn ein entsprechender Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei den Tätern gegeben sei. Ein solcher Wille zur dauerhaften Einbindung habe nicht vorgelegen, da die Angeklagten die Taten je nach Lust und Zeit in wechselnder Beteiligung begangen hätten und die jeweiligen Taten auf stets neu gefassten einzelnen Entscheidungen der jeweils an der Tat beteiligten Personen beruht hätten. Dementsprechend hätten auch nur die jeweils an der Tat Beteiligten einen Anteil an der Beute erhalten, während die an der konkreten Tat unbeteiligten Angeklagten daran nicht partizipiert hätten. Der fehlende Bindungswille erschließe sich auch daraus, dass es den Angeklagten jederzeit und ohne Weiteres möglich gewesen wäre, von weiteren Taten ohne Erschwerung durch die anderen Angeklagten Abstand zu nehmen.

II.


4
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zu einer Änderung der Schuldsprüche. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, die Strafkammer habe zu hohe Anforderungen an die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bande im Sinne der § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB gestellt.
5
Ein bandenmäßiger Zusammenschluss mehrerer Personen im Sinne der genannten Vorschriften setzt lediglich voraus, dass sich diese mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz beschriebenen Art zu begehen (BGHSt – Großer Senat für Strafsachen – 46, 321, 329 f.; BGHSt 47, 214, 215, 216; BGH NStZ 2002, 375; BGH StV 2005, 555, 556). Die Bande unterscheidet sich danach von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Täter zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Der Begriff der Bande setzt weder eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung bestimmter Delikte noch die Bildung einer festen Organisation voraus. Ein in diesem Sinne „verbindlicher Gesamtwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nach der Rechtsprechung nicht (mehr) erforderlich (vgl. BGHSt 46, 321, 325).
6
Ein bandenmäßiger Zusammenschluss ergibt sich hier insbesondere daraus, dass die seit langem miteinander befreundeten Angeklagten regelmäßig größere Geldbeträge für ihre kostspielige Lebensführung benötigten und deshalb übereinkamen, sich diese durch fortlaufende Diebstahlstaten im Sinne einer nicht nur vorübergehenden Einnahmequelle zu verschaffen. Zu diesem Zweck hatten sie für den Fall, dass eine neue Tat begangen werden sollte, durch das Verbergen von Einbruchswerkszeugen an verschiedenen, jedem Angeklagten zugänglichen Orten und das Bereithalten von Verstecken für die zu erwartende Tatbeute Vorsorge getroffen. Schon im Hinblick auf diese Maßnahmen liegt es nahe, dass jede Tat in ihrem Ursprung auf einem gemeinsamen Grundkonsens beruhte, was nicht ausschließt, dass die einzelne Tat – als Ausfluss des gemeinsamen Willens zur Begehung von Straftaten – jeweils einem neuen Tatentschluss entsprang (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 4 StR 595/05). Für einen übereinstimmenden Willen, sich zusammenzutun, um künftig und über eine gewisse Dauer Diebstahlstaten zu begehen, sprechen schließlich auch die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten und der beträchtliche Tatzeitraum (vgl. BGH StV 2005, 555, 556).
7
Der vom Landgericht für seine Auffassung herangezogene Umstand, dass die Diebstähle je nach Lust, Zeit und aktuellem Geldbedarf in stets wechselnder Beteiligung begangen wurden, mag – wie die Beschwerdeführerin zutreffend anmerkt – möglicherweise jugendtypisch sein, steht aber der Annahme einer Bande nicht entgegen, da nicht stets alle Bandenmitglieder an den Taten teilnehmen müssen. Dass nur diejenigen, die an den jeweiligen Taten beteiligt waren, die Tatbeute erhielten, ist ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung, da die Art und Weise der Verteilung des Diebesgutes auch in einer Bande vom egoistischen Beute- und Gewinnstreben der einzelnen Mitglieder bestimmt sein kann (vgl. BGHSt 46, 321, 330). Schließlich kann auch aus dem Fehlen „mafiöser“ Strukturen kein Argument gegen die Annahme einer Bande hergeleitet werden (vgl. BGH StV 1998, 599).
Die Änderung der Schuldsprüche kann der Senat selbst vornehmen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich die Angeklagten hiergegen hätten anders verteidigen können, zumal da in fast allen Fällen die Taten schon als entsprechend qualifizierte Delikte angeklagt waren. Danach liegt in den von der Beschwerdeführerin benannten Fällen jeweils ein schwerer Bandendiebstahl bzw. in den Fällen 4, 42 und 46 ein versuchter schwerer Bandendiebstahl (§ 244a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, §§ 22, 23 StGB) vor.

III.


8
Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil der Senat ausschließen kann, dass sich die fehlerhafte Verneinung einer Bande auf die verhängten Jugendstrafen ausgewirkt hat. Die Strafzumessungserwägungen der Jugendkammer enthalten für sich auch keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten. Infolge der rechtsfehlerfreien Anwendung von Jugendstrafrecht bleibt der Strafrahmen (§§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 1 und Abs. 3 JGG) von der Schuldspruchänderung unberührt. Doch selbst die Berücksichtigung der gesetzlichen Bewertung des Tatunrechts durch die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts hätte hier bei Annahme eines schweren Bandendiebstahls nicht zu höheren Strafen gedrängt. Für schweren Bandendiebstahl und für Diebstahl in einem besonders schweren Fall sieht das Gesetz dieselbe Höchststrafe vor, nur das Mindestmaß unterscheidet sich. Die Strafkammer hat hinsichtlich jedes der Angeklagten eine umfassende und sorgfältige Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung im Jugendstrafverfahren relevanten Gesichtspunkte vorgenommen und sowohl dem Erziehungsgedanken als auch dem Gebot eines gerechten Schuldausgleichs Rechnung getragen. Dabei hat sie das gravierende Tatbild der Diebstahlshandlungen und die gemeinschaftliche Begehungsweise ausdrücklich gewürdigt und jeweils zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt und für jeden Angeklagten die danach angemessene, durchaus nicht milde Strafe gefunden.

IV.


9
Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 301 StPO) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Häger Gerhardt Raum Brause Schaal

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(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafprozeßordnung - StPO | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Strafgesetzbuch - StGB | § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls


(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Gesc

Strafgesetzbuch - StGB | § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel b

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 18 Dauer der Jugendstrafe


(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so is

Strafgesetzbuch - StGB | § 244a Schwerer Bandendiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzte

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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 595/05
vom
17. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch im Fall II. 2 b der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls (§ 244 a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) für schuldig befunden. Zwar führten in diesem Fall der Angeklagte und der Mitangeklagte Ma., die sich unter Führung des K. zu einer "Dreier-Bande" zusammengeschlossen hatten, den Diebstahl des Anhängers am 20. März 2004 aus, ohne dass ihnen K., wie in den übrigen Fällen, dazu einen Auftrag erteilt oder auch nur davon Kenntnis hatte. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht hierin aber keinen Umstand gesehen, der der Qualifizierung dieser Tat als Bandentat entgegensteht. Dass ein für die Annahme einer Bande nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 46, 321 mindestens erforderliches drittes Bandenmitglied konkret in die Tatbegehung eingebunden ist, wird für die Annahme einer Bandentat nicht verlangt. Vielmehr genügte hier bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Angeklagte "als Mitglied einer Bande" den Diebstahl "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds", nämlich Ma., ausgeführt hat (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Weitere Voraussetzung ist deshalb neben dem Mitwirkungserfordernis allein, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird. Denn auch dann verwirklicht sich die abstrakte Gefährlichkeit der allgemeinen deliktischen Abrede, die Rechtsgrund für die qualifizierte Strafbarkeit ist (vgl. BGH-GS-46, 321, 334). Diesen konkreten Bezug hat das Landgericht hier zutreffend bejaht. Denn der Angeklagte und Ma. entwendeten den Anhänger, um damit einen Mini-Bagger abzutransportieren, den zu entwenden ihnen der "Bandenchef" aufgegeben hatte, wie es dann zwei Tage später auch geschah (Fall II. 2 c der Urteilsgründe). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.