Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2004 - 5 StR 312/04

bei uns veröffentlicht am30.09.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 312/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 30. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 29. und 30. September 2004, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin B
als Verteidigerin,
Rechtsanwältin R
als Vertreterin der Nebenklägerin G und des
Nebenklägers Ge ,
Rechtsanwalt S
als Vertreter des Nebenklägers T ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 30. September 2004 für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2003 werden verworfen.
2. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft einschließlich sämtlicher im Revisionsverfahren entstandener gerichtlicher Auslagen und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen , sich am 28. Juli und 5. August 2002 an bewaffnet ausgeführten Raubüberfällen auf Berliner Gaststätten – als Führer des jeweiligen Tatfahrzeuges – beteiligt zu haben. Es ist den – einzigen – belastenden Aussagen der inzwischen rechtskräftig verurteilten Mittäter Ö und A nicht gefolgt. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Die am 5. August 2002 in der Gaststätte „M “ verletzten G , Ge und T haben sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Sie beanstanden mit ihren Revisionen den Freispruch im Blick auf den zur Nebenklage berechtigenden Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung.
Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführten Rechtsmittel bleiben erfolglos.
1. Die von der Staatsanwaltschaft und den Nebenklägern erhobenen Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zeugenvernehmung eines Namensvetters des Angeklagten scheitern schon aus folgenden Gründen an unvollständigen Sachvorträgen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO): Bei der hier gegebenen Sachlage war zur Beurteilung des von den Nebenklägern gestellten, vom Landgericht als unzulänglich erachteten Beweisantrags eine Kenntnis der polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit einem vom Haupttäter angegebenen Kennzeichen des Fluchtfahrzeugs unerläßlich, insbesondere bezogen auf das dem Zeugen zugeordnete ähnliche Kennzeichen. Hierzu werden lediglich allgemeine Ermittlungsansätze eines Kriminalbeamten mitgeteilt, ohne daß deutlich gemacht wird, ob sich die polizeilichen Ermittlungen hierauf beschränkt haben oder ob es hierzu weitergehende Ermittlungen , insbesondere zur Frage einer Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem benannten Zeugen, gegeben hat. So verdeutlicht das ergänzende Vorbringen der Nebenklagevertreter in der Revisionshauptverhandlung zu Erkenntnissen des ermittelnden Kriminalbeamten, in Berlin lebten nur drei weitere Personen mit diesem Familiennamen, die Möglichkeit derart gebotenen Vortrags, der freilich im Rahmen der Revisionsbegründung hätte erfolgen müssen. Nur eine Kenntnis dieses Verfahrensgeschehens ermöglichte die erforderliche umfassende Beurteilung der Auffassung des Landgerichts, der Antrag sei ein „ins Blaue hinein“ gestellter Scheinbeweisantrag gewesen. Ob, was nicht ganz fernliegt, keine hinreichende Konnexität zwischen der eher allgemein gehaltenen Beweisbehauptung und dem als Beweismittel benannten Zeugen besteht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9), bedarf danach keiner Entscheidung.
2. Auch die weiteren Verfahrensrügen der Nebenkläger bleiben erfolglos.

a) Die im Zusammenhang mit der behaupteten unrichtigen Belehrung des Zeugen Ö nach § 55 StPO erhobene Aufklärungsrüge scheitert – jenseits fehlenden weiteren Vortrags – jedenfalls deshalb, weil schon das Vorbringen, die Strafkammer hätte das Aussageverhalten „unvollständig gewürdigt“ und wäre ohne den behaupteten Rechtsfehler „sicher zu einer anderen Bewertung gelangt“, nicht die hier gebotene bestimmte Beweisbehauptung darstellt (vgl. BGH NStZ 2004, 112 m.w.N.).

b) Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen , weil es den Angeklagten vor Ergreifung und Vernehmung eines weiteren Tatverdächtigen, des bulgarischen Staatsangehörigen „Me “, freigesprochen habe, ist unbegründet. Das Aufklärungsbegehren richtet sich nicht auf ein für die Hauptverhandlung zur Verfügung stehendes Beweismittel.
3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Die Schlußfolgerung des Landgerichts, es hätte eine Verurteilung des Angeklagten auf die in sich widersprüchlichen und wechselnden Angaben der bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen Ö und A guten Gewissens nicht stützen können, beruht auf einer nachvollziehbaren Bewertung der Motive und des Inhalts der Aussagen dieser Zeugen und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).
Der Zeuge Ö hatte den Angeklagten erstmalig aus Enttäuschung über den Angeklagten und in der Absicht, durch Benennung eines Mittäters Strafmilderung zu erlangen, in seiner eigenen Hauptverhandlung belastet. Von einem als sicher erinnerlich angegebenen Kennzeichen des Täterfahrzeugs rückte er wieder ab. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 11. November 2002 hatte er einen anderen Mittäter als Lieferanten von Masken und einer Pistole für die beiden Überfälle benannt und widersprüchliche Angaben über die Verletzung eines im Rollstuhl sitzenden Opfers gemacht. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge den Angeklagten zunächst damit belastet, dieser habe jeweils eine Pistole zur Verfügung gestellt. Anschließend hat er sich aber auf Nichtwissen berufen und zur Begründung wechselnder Aussagen bemerkt: „Ich habe damals so eine Geschichte erzählt, ich sage hier die Wahrheit.“ Schließlich hat der auf Antrag der Nebenkläger gehörte Zeuge C den Zeugen Ö sogar der Falschaussage zu seinem Nachteil bezichtigt.
Der wegen neun Überfällen rechtskräftig verurteilte Zeuge A ordnete eine Mitwirkung des Angeklagten – in drei Versionen – lediglich einem, aber hier nicht verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen zu, an dem er selbst nicht beteiligt war. Auch dieser Zeuge hat den Angeklagten in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung erstmalig belastet. Nach Vorhalt der Aussagen des Zeugen Ö hat sich A dessen Aussage pauschal angeschlossen.
Damit liegt die Wertung des Landgerichts auf der Hand, Aussageverhalten und Inhalt der Aussagen der Belastungszeugen seien nicht vertrauenswürdig.
4. Wegen der Kostenentscheidung verweist der Senat auf BGHSt 11, 189 und BGH, Beschl. vom 10. Juli 2003 – 3 StR 130/03 (vgl. auch Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 95). Angesichts der Mehrzahl von Nebenklägern und des weitergehenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, das ersichtlich allein zur Revisionshauptverhandlung geführt hat, erscheint es angemessen, hier von einer Belastung der Nebenkläger mit gerichtlichen Auslagen des Revisionsverfahrens neben der Staatskasse ganz abzusehen.
Basdorf Häger Raum Brause Schaal

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Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2017 - 1 StR 261/17

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 261/17 vom 21. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags ECLI:DE:BGH:2017:211117U1STR261.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Novembe

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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.