Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2019 - 5 StR 299/19

bei uns veröffentlicht am09.10.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 299/19
vom
9. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
ECLI:DE:BGH:2019:091019U5STR299.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 2019, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander,
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Prof. Dr. Mosbacher,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 2. Januar 2019 mit den Feststellungen – ausgenommen diejenigen zum objektiven Tatgeschehen – aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbenannte Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führt. Die – vom Generalbundesanwalt vertretene und ebenfalls mit der Sachrüge begründete – Revision der Staatsanwaltschaft hat zu Lasten des Angeklagten die überwiegende Aufhebung des Urteils zur Folge.

I.


2
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
3
Der Angeklagte ist seit vielen Jahren alkoholabhängig und hat bereits mehrere Therapiemaßnahmen erfolglos durchlaufen. Seit 1985 musste er zahlreiche Haftstrafen u.a. wegen Nötigung, Diebstahls, räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, gefährlicher Körperverletzung, Vergewaltigung und räuberischer Erpressung verbüßen. Zuletzt wurde im März 2018 eine sechsmonatige Bewährungsstrafe wegen Körperverletzung und anderer Delikte gegen ihn verhängt.
4
In einer betreuten Wohneinrichtung für suchtkranke Menschen hatte er 2014 das spätere Tatopfer kennengelernt, die 18 Jahre jüngere K. ; auch sie war dem Alkohol verfallen und litt zudem an einer BorderlineStörung. Beide waren seitdem liiert, stritten sich aber immer wieder. Ein im Februar 2017 geborenes gemeinsames Kind wurde Anfang 2018 auf Drängen des Jugendamtes dauerhaft in eine Pflegefamilie gegeben. Der Angeklagte machte hierfür insbesondere seine Partnerin verantwortlich, weil diese durch ihre zahlreichen Alkoholrückfälle auch ihn wieder zu eigenem Alkoholkonsum verführt hätte. Er entwickelte schließlich, zumindest wenn er Alkohol getrunken hatte, Hassgefühle gegen sie.

5
Nach einem Gerichtstermin gab es erneut erheblichen Streit zwischen beiden. Die Gedanken des Angeklagten kreisten darum, dass er sich von seiner Partnerin ausgenutzt fühle, sie sein Leben zerstöre, sich an diesem Tag „un- möglich“ benommen habe und er sich eigentlich von ihr trennen wolle. In einer Grünanlage unmittelbar vor dem Polizeirevier gab es nach einer vorübergehenden räumlichen Trennung ein letztes Gespräch, bei dem der Angeklagte zunächst noch wünschte, hieraus die Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft wiedererlangen zu können. Das Gespräch verlief aber in eine andere Richtung. Während der Angeklagte seiner Lebensgefährtin vorwarf, dass sie ihn nur „verarsche“ und benutze, brachte sie ihm gegenüber ihre Verachtung zum Aus- druck.
6
Der gekränkte und enttäuschte Angeklagte beschloss nunmehr unvermittelt , dass K. für das, was sie ihm angetan hatte, sterben müsse. Er führte im Hosenbund ein Küchenmesser mit 20 cm langer Klinge bei sich. Ohne dass sie zu einer Abwehrreaktion fähig war, stach er mit Tötungsabsicht zweimal in Richtung ihres Körpers. Dabei sagte er: „Jetzt bekommst du, was du verdienst!“. Er traf sie jedoch lediglich am linken Oberschenkel. Sie sprang schreiend auf und lief davon, wurde aber nach wenigen Metern vom Angeklagten eingeholt, der ihr unmittelbar nachgesetzt hatte. Er stach ihr – wiederum mit Tötungsabsicht – mit voller Wucht das Messer von hinten im Bereich der rechten Schulter in den Rücken. An der hierdurch verursachten schweren Verletzung starb K. kurze Zeit später. Der Angeklagte rief die Polizei und stellte sich, wobei er die Tat sogleich zugab.
7
2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der alkoholisierte, jedoch voll schuldfähige Angeklagte (maximal 2,1 Promille Blutalkoholkonzentration) zwar objektiv heimtückisch gehandelt. Es hat sich aber nicht davon zu überzeugen vermocht, dass er sich bei seinem Angriff auf das Leben seines Opfers des Umstandes bewusst war, dass er es überraschte und seine Überraschung zur Überwindung der Gegenwehr ausnutzte.

II.


8
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision zu Recht die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke.
9
1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist dabei, dass der Täter das sich keines erheblichen Angriffs versehende, mithin arglose Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Auch ein offen feindseliger Angriff kann heimtückisch sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Opfer wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff keine Möglichkeit der Abwehr verbleibt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17, NStZ-RR 2018, 45 mwN).
10
Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff auf Leib und Leben schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2 StR 530/18, NStZ 2019, 520). Das Ausnutzungsbewusstsein kann im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens abgeleitet wer- den, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter zur Tatzeit auf der Hand liegt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 580/17, NStZ 2019, 26). Das gilt in objektiv klaren Fällen selbst dann, wenn der Täter die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2 StR 530/18 aaO mwN). Bei erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht ist auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (BGH, aaO mwN). Anders kann es zwar bei heftigen Gemütsbewegungen liegen, jedoch sprechen auch eine Spontaneität des Tatentschlusses sowie eine affektive Erregung des Angeklagten nicht zwingend gegen ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Täters auf seine Erkenntnisfähigkeit (BGH, aaO mwN). Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke handelt es sich um eine vom Tatgericht zu bewertende Frage (vgl. BGH, aaO mwN).
11
2. Auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabes erweist sich die Ablehnung des Ausnutzungsbewusstseins als rechtsfehlerhaft. Die zugrundeliegende Würdigung weist Lücken auf und wird deshalb dem genannten Maßstab nur teilweise gerecht.
12
a) Das Landgericht hat folgende Gründe zur Ablehnung des Ausnutzungsbewusstseins angeführt: Der zu affektivem Verhalten neigende und nur eingeschränkt zur Impulskontrolle fähige Angeklagte sei emotional aufgewühlt und aufs Äußerste frustriert sowie alkoholisiert gewesen. Er habe sich Beleidigungen und Vorhalten des Tatopfers ausgesetzt gesehen. Unter Alkoholeinfluss baue er ein starkes Aggressionspotential auf und sei dann zu vernünftigen Problemlösungen nicht mehr in der Lage. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass der stets fahrige Angeklagte sich des Umstandes, sein Opfer durch einen Angriff mit dem Messer zu überraschen und seine Abwehr dadurch zu beeinträchtigen , nicht bewusst gewesen sei. Tatgrund sei allein ein von ihm bilanzier- tes, rein subjektives „Jetzt reicht es“ und kein objektives „Die Gelegenheit passt“ gewesen. Die Tatsituation sei auch nicht so eindeutig, dass die Annahme des Ausnutzungsbewusstseins „zwingend“ erscheine. Zudem sei der Angeklag- te ohne Tötungsgedanken in das Gespräch gegangen.
13
b) Damit hat die Strafkammer ganz wesentlich auf Punkte abgestellt, die das Hemmungsvermögen des Angeklagten betreffen, ohne darzulegen, weshalb diese unmittelbare Auswirkungen auf seine Fähigkeit gehabt haben sollen, die Tatsituation realistisch einzuschätzen. Dies versteht sich bei einem einfach gelagerten Geschehen wie dem vorliegenden auch nicht von allein. Nicht einmal der Angeklagte selbst hat angegeben, er sei sich nicht bewusst gewesen, sein Opfer mit dem Messerangriff zu überraschen, obwohl er ansonsten die Tatumstände detailliert und umfassend dargelegt hat. Die Ausführungen des Sachverständigen zu etwaigen psychischen Einschränkungen des Angeklagten bei der Tatbegehung enthalten auch keine Hinweise auf tat-relevante Defizite bei der Wahrnehmung oder Einschätzung der Tatsituation. Vor diesem Hintergrund hätte die Strafkammer näher darlegen müssen, weshalb trotz erhaltener Unrechtseinsicht ausnahmsweise die Fähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt war, die übersichtliche Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für sein Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen.
14
3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils einschließlich der Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatgeschehen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

III.


15
Die Revision des Angeklagten führt zu seinen Gunsten zur Aufhebung des Strafausspruchs und ist im Übrigen unbegründet.
16
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er sein Ziel energisch verfolgt habe, indem er nach den ersten beiden Stichen seinem Opfer nachgerannt sei und ihm den tödlichen dritten Stich versetzt habe. Damit lastet die Schwurgerichtskammer dem Angeklagten entgegen § 46 Abs. 3 StGB an, dass er die Tat überhaupt vollendet hat und nicht vom Tötungsversuch zurückgetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 – 2 StR 332/03, mwN). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung ausgewirkt hat.
17
Soweit im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt wird, ob und gegebenenfalls wann die Verurteilung vom 21. März 2018 (Bewährungsstrafe von sechs Monaten) rechtskräftig geworden ist, wird dies in der neuen Entscheidung nachzuholen sein.
Sander Schneider König
Mosbacher Köhler

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wegen Totschlags u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dölp, Prof. Dr. König, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt P.
als Verteidiger, Rechtsanwältin K. , Rechtsanwalt V. als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit
1
unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die auf die Sachrüge gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkläger, mit denen die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht wird. Die Rechtsmittel, mit denen eine Verurteilung wegen Mordes statt wegen Totschlags angestrebt wird, haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die mit den Revisionen der Nebenkläger erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

I.


2
1. Das Landgericht hat festgestellt: Der später getötete S. war ein ehemaliger Freund, der
3
geschiedene Ehemann der Halbschwester und der Vater der Nichte des Ange- klagten. Dieser wollte ihn am 5. Juni 2016 zur Rede stellen. Er hatte bei einem Besuch in seinem Elternhaus von einer Auseinandersetzung zwischen S. und seiner Halbschwester im Rahmen eines schon länger andauernden Streits über das Sorge- und Umgangsrecht für deren gemeinsame Tochter erfahren. Bei dieser Auseinandersetzung hatte S. die Halbschwester des Angeklagten in Anwesenheit des Kindes bedroht und körperlich angegriffen. Zwischen dem Angeklagten und S. war es schon in der Vergangenheit zu vielen beiderseits aggressiv und seitens des Angeklagten teilweise auch körperlich geführten Streitigkeiten über den Umgang mit dem Kind gekommen. Obwohl ihm klar war, dass ein Zusammentreffen zu einer erneuten körperlichen Auseinandersetzung führen könnte, wollte der Angeklagte S. aufsuchen und ihn auffordern , seine Nichte und seine Halbschwester künftig in Ruhe zu lassen. Diese hatte indessen ihr Missfallen über eine Einmischung des Angeklagten erklärt. Um einem Konflikt mit ihr zu vermeiden, entschied er sich, sein Vorhaben gegenüber seiner Familie zu verschweigen.
4
Vor seiner Begegnung mit S. bewaffnete er sich mit einer mit 15 Patronen geladenen halbautomatischen Pistole. Damit wollte er sich sowohl vor möglichen Überfällen Dritter als auch gegen eventuelle Übergriffe des S. schützen. Als er auf den leicht alkoholisierten S. traf und äußerte, mit ihm reden zu wollen, willigte dieser in eine Aussprache ein. Sie verabredeten sich in der Nähe seiner Wohnung, die S. zuvor noch kurz aufsuchte. Anschließend kehrte er mit einem Fahrrad zum Angeklagten zurück. Zwischen den beiden entwickelte sich ein mit Beschimpfungen geführter Streit, in dem S. nicht nachgab. Der Angeklagte drohte, ihn umzubringen, wenn er sein Verhalten gegenüber der Halbschwester und Nichte nicht ändere. Er zeigte dem neben ihm stehenden S. die im Hosenbund mitgebrachte Pistole und sagte, dass es sich um eine scharfe Waffe handele. S. erkannte, dass ihn der Angeklagte mit der Pistole angreifen und schwer verletzen könnte. Dennoch lenkte er nicht einmal zum Schein ein, sondern tat so, als nehme er die Drohung des Angeklagten nicht ernst. Er wies das Ansinnen des von ihm als „Clown“ bezeichneten Angeklagten zurück und kündigte an, er werde mit des- sen Halbschwester wieder eine Partnerschaft eingehen, was den Angeklagten weiter aufbrachte. Außerdem spielte S. die von ihm als solche erkannte Bedrohung herunter, indem er die Waffe des Angeklagten als Gaspistole bezeichnete.
5
Dann suchte er sich der bedrohlichen Situation zu entziehen. Er stieg unvermittelt auf das Fahrrad und fuhr los, wobei er herablassend lachte. Der Angeklagte entschloss sich in diesem Moment, S. zu töten. Er zog die Pistole aus dem Hosenbund, lud sie durch und gab aus etwa fünf bis sieben Metern Entfernung in Tötungsabsicht zehn gezielte Schüsse ab, von denen sechs Oberkörper und Kopf des Opfers trafen und tödliche Verletzungen herbeiführten.
2. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke nicht als erfüllt
6
angesehen. S. sei nicht arglos gewesen, da er spätestens mit der Todesdrohung durch den Angeklagten noch vor dessen Tatentschluss die Vorstellung verloren habe, vor einem Angriff des Angeklagten sicher zu sein. Er habe erkannt , dass der bewaffnete und aggressiv gestimmte Angeklagte ihn ernsthaft angreifen und schwer verletzen könne, womit er auch konkret gerechnet habe. Dies folge aus seinen Wahrnehmungen in der betreffenden Situation und aus seinen schon zuvor gewonnen Kenntnissen über den Angeklagten. So habe er aus den bisherigen in vergleichbarer Weise eskalierend verlaufenen Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten gewusst, dass dieser besonders aggressiv agiert und zu gewaltsamen Übergriffen geneigt habe, wenn es um das Wohl der Halbschwester oder Nichte gegangen sei (UA S. 18).
Darüber hinaus habe es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang
7
gefehlt: Wehrlos sei das unbewaffnete Tatopfer nicht wegen einer etwaigen Arglosigkeit, sondern wegen seiner unterlegenen Verteidigungsmittel gegenüber dem bewaffneten Angeklagten gewesen. Zumindest aber habe es dem Angeklagten an einem Ausnutzungsbewusstsein gefehlt.

II.


Die Revisionsführer beanstanden mit Recht, dass das Landgericht die
8
Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke verneint hat und so zu einer Verurteilung (nur) wegen Totschlags gelangt ist.
9
1. Das Landgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 – 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 383 f.; vom 9. Januar 1991 – 3 StR 205/90, NJW 1991, 1963; vom 29. April 2009 – 2 StR 470/08, NStZ 2009, 569). Wesentlich ist danach, dass der Mörder das sich keines erheblichen Angriffs versehende, mithin arglose Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Bei einem offen feindseligen Angriff ist erforderlich, dass dem Opfer wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff keine Möglichkeit der Abwehr verblieben ist (st. Rspr. BGH, Urteile vom 4. Juni 1991 – 5 StR 122/91, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 15; vom 15. September 2011 – 3 StR 223/11, NStZ 2012, 35 und vom 25. November 2015 – 1 StR 349/15, NStZ-RR 2016, 43, 44 mwN).
2. Die Verneinung einer Arg- und Wehrlosigkeit des hinterrücks erschos10 senen Tatopfers lässt jedoch eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhalts durch die Schwurgerichtskammer vermissen, die den Indizwert einer Reihe von zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht in seine Erwägungen einbezogen hat.
11
a) Die Schwurgerichtskammer hat sich insbesondere nicht näher damit auseinandergesetzt, dass das Opfer im Anschluss an die verbalen Provokationen und noch während der laufenden Auseinandersetzung sein Fahrrad bestieg und – dem Angeklagten den Rücken zuwendend – losfuhr. Die hiermit verbundene Preisgabe von Verteidigungsmöglichkeiten ist ein gewichtiges Indiz für seine erhalten gebliebene Arglosigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692; MüKo-StGB/Schneider, 2. Aufl., § 211 Rn. 152). Auch der weitere äußere Geschehensablauf legt für den Zeitpunkt unmittelbar vor Abgabe der Schüsse durch den Angeklagten die Annahme nahe , dass sich das Opfer keines Angriffs mit der Waffe versah. So verwahrte der Angeklagte, als sich S. von ihm abwandte, seine Pistole noch im Hosenbund. Das Streitgespräch und die Todesdrohungen des Angeklagten hatten sich auf ein zukünftiges Verhalten des S. bezogen. Seine Einschätzung der Situation, als er aus der Schlagweite des Angeklagten herausfuhr, hatte S. auch durch sein herablassendes Lachen zu erkennen gegeben.
12
Soweit das Landgericht auf die Kenntnisse des S. von zuvor bereits eskalierend verlaufenen Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten abgestellt hat, ist dies nach dem für die Prüfung des Mordmerkmals der Heimtücke anzulegenden rechtlichen Maßstab kein entscheidender Gesichtspunkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen, da es darauf ankommt, ob es gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (BGH, Urteile vom 23. August 2000 – 3 StR 234/00, NStZ-RR 2001, 14; vom 30. August 2012 – 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337, 338 und vom 11. November 2015 – 5 StR 259/15, NStZ-RR 2016, 72, 73 mwN; vgl. allerdings zur Bedeutung von Beziehungsverläufen bei bisheriger Gewaltlosigkeit des Täters BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692, und vom 11. Dezember 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233). Ohnehin lassen sich die früheren Begegnungen durchaus gegenteilig in Bezug auf die im Moment der Tat bestehende innere Befindlichkeit des Tatopfers ausdeuten. Denn S. hatte sich – nach den Feststellungen einvernehmlich – auf eine Aussprache mit dem Angeklagten eingelassen. Er war in der Vergangenheit lediglich mit Körpereinsatz ausgeführter Gewalttätigkeit ausgesetzt, derer es sich zuletzt 2015 durch eigene Faustschläge zu erwehren gewusst hatte. Bei der einzigen früheren Auseinandersetzung, bei der der Angeklagte dem Opfer 2012 (mit einem Messer ) bewaffnet gegenübergetreten war, war es bei einer Bedrohung geblieben (UA S. 7).

b) Zu kurz greift auch die Erwägung zu einer fehlenden kausalen Ver13 knüpfung von einer Arglosigkeit des Tatopfers mit dessen Wehrlosigkeit. S. hatte sich unmittelbar vor den aus kurzer Distanz abgegebenen Schüssen von dem zuvor neben ihm stehenden Angeklagten abgewandt. Es war ihm deshalb nicht mehr möglich, durch körperliche Abwehr zu versuchen, den Einsatz der kurz danach vom Angeklagten gezogenen Pistole zu verhindern. Diesen Umstand hat das Landgericht nicht erkennbar gewichtet. Zudem ist ihm bei seiner Beurteilung der Verteidigungsmöglichkeiten aus dem Blick geraten, dass der Angeklagte dem ihm den Rücken zuwendenden Opfer die Möglichkeit genommen hatte, ihn verbal etwa durch Einlenken oder Bitten von seinem Tun abzuhalten. Insofern kann für die Frage der Wehrlosigkeit von Bedeutung sein, ob der Angreifer bei Ausführung der Tat dem Opfer von Angesicht zu Angesicht
gegenübersteht oder der Tatbeginn vom Opfer nicht bemerkt wird. Dies gilt in besonderem Maße, wenn Täter und Opfer – wie hier – in einem engen persönlichen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 1984 – 4 StR 615/84, NStZ 1985, 216, und vom 9. September 2003 – 1 StR 153/03, NStZ-RR 2004, 79, 80; Beschlüsse vom 7. April 1989 – 3 StR 83/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 8, und vom 19. Juni 2008 – 1 StR 217/08, NStZ 2009, 29, 30). Dass ein Versuch verbaler Einwirkung auf den Angeklagten von vornherein sinnlos gewesen sein könnte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen und liegt auch nicht nahe. Denn die Tötungsabsicht des Angeklagten war überhaupt erst aufgrund der verbalen Provokationen und der herablassenden Haltung des Tatopfers entstanden.
14
c) Die vom Landgericht – von seinem Ausgangspunkt folgerichtig – nicht näher begründete Annahme eines fehlenden Ausnutzungsbewusstseins belegt das angefochtene Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht. Sie drängte sich nach der hier gegebenen Sachlage auch nicht auf.
15
Für ein Ausnutzungsbewusstsein genügt es, wenn der Täter die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen , sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233; vom 24. September 2014 – 2 StR 160/14, NStZ 2015, 214 f.). Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter – wie bei Schüssen in den Rücken des Opfers – auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 StR 5/13, NStZ 2013, 709, 710). Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat. Denn bei erhaltener Unrechtseinsicht ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (BGH, Urteile vom 27. Februar 2008 – 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510, 511, und vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31 mwN). Danach hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen. Allerdings kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte.
Danach hätte die Schwurgerichtskammer bei dieser vom Tatgericht zu
16
bewertenden Tatfrage (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 5StR 438/12 aaO, und vom 20. August 2014 – 2 StR 605/13, NStZ 2014, 574, 575) beweiswürdigend die zur Frage der Schuldfähigkeit getroffenen Fest- stellungen aufgreifen müssen, dass „zum Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten weder eine forensisch relevante Persönlichkeitsstörung noch eine sonstige relevante psychische Störung vorlag“, seine Einsichtsfähigkeit demgemäß vollständig vorhanden war und es bei ihm zu keinem Affekt- oder Impulsdurchbruch kam (UA S. 20 f.).
17
3. Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe.

III.


18
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat unter Bezugnahme auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts darauf hin, dass es bei erneuter Feststellung einer den Feststellungen des angefochtenen Urteils entsprechen- den Motivlage des Angeklagten geboten erscheint, die Voraussetzungen eines niedrigen Beweggrundes im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB zu prüfen.
Das neue Tatgericht wird sich für den Fall einer gleichbleibenden Einlas19 sung des Angeklagten, die den aufgehobenen Feststellungen des angefochtenen Urteils im Wesentlichen zugrunde gelegen hat, eingehender mit ihrer Plausibilität zu befassen und dabei zu beachten haben, dass es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 23. März 1995 – 4 StR 746/94, NJW 1995, 2300; vom 12. Dezember 2001 – 3 StR 303/01, NJW 2002, 1057, 1059; vom 17. Juli 2014 – 4 StR 129/14; vom 10. August 2016 – 2 StR 579/15, und vom 25. Oktober 2016 – 5 StR 255/16, NStZ-RR 2017, 5, 6 mwN). Das Tatgericht darf daher entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Er muss sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 – 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52, 71; Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325; Urteile vom 28. Januar 2009 – 2 StR 531/08, NStZ 2009, 285; vom 17. Juli 2014 – 4 StR 129/14).
Sander Dölp König
Berger Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 530/18
vom
22. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
ECLI:DE:BGH:2019:220519U2STR530.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. Mai 2019 in der Sitzung am 22. Mai 2019, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach, Zeng, Dr. Grube, Schmidt,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwältin in der Verhandlung als Vertreterin der Nebenkläger,
Amtsinspektorin in der Verhandlung, Amtsinspektorin bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. April 2018 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch ein erstes Urteil wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revision der Nebenkläger durch Urteil vom 7. Juni 2017 − 2 StR 474/16 (NStZ 2018, 93 f. mit Anm. Engländer) mit den Feststellungen aufgehoben. Durch Beschluss vom gleichen Tage (NStZ-RR 2017, 368 f.) hat er das genannte Urteil auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Dagegen richten sich die Revision des Angeklagten und die wirksam auf den Strafausspruch beschränk- te, zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft jeweils mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Am 16. August 2015 trainierte der damals 22-jährige Angeklagte, der in den Tag hineinlebte und Arbeitslosengeld II bezog, in einem Fitnesscenter in M. . Anschließend trank er dort acht Flaschen Bier zu je 0,5 l und ließ die Zeche anschreiben, weil er kaum noch über Bargeld verfügte. Gegen 19.30 Uhr wollte er an einer Tankstelle einen Kasten Bier kaufen, konnte aber den Preis von 20,50 Euro nicht aufbringen. Sein Versuch, Geld an einem Automaten abzuheben , schlug mangels Deckung fehl. Daher erwarb er mit restlichem Bargeld fünf Flaschen Bier zu je 0,5 l, die er zuhause konsumierte. Im weiteren Verlauf des Abends entschloss er sich dazu, von seinem Wohnort in M. nach

W.

zu fahren, um dort Betäubungsmittel zu erwerben. Über den Nachrichtendienst WhatsApp versuchte er vergeblich, Bekannte zu kontaktieren, von denen er sich Hilfe bei der Drogenbeschaffung erhoffte.
4
Gegen 22.20 Uhr erschien auf Bestellung des Angeklagten das spätere Tatopfer Z. mit seinem Taxi. Der Angeklagte steckte sich ein Küchenmesser in den Hosenbund und stieg in das Taxi, obwohl er nur noch über 2,75 Euro Bargeld verfügte und wusste, dass er mit seiner Bankkarte kein Geld abheben konnte. Zu welchem Zweck er das Messer mitführte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen.
5
Kurz nach 23.00 Uhr kam das Taxi am Marktplatz in W. an, wo der Fahrer Z. den Fahrpreis in Höhe von 89,90 Euro verlangte. Der Angeklagte bot ihm an, die Forderung bargeldlos zu begleichen, was Z. jedoch ablehnte. Darauf begab sich der Angeklagte zu der K. am Marktplatz und fragte am Bankautomaten den Stand seines Kontos ab, das sich mit 2,94 Euro im Soll befand. Gleichwohl versuchte er erfolglos, 200 Euro abzuheben. Sodann setzte er sich wieder auf den Beifahrersitz des Taxis, berichtete dem Taxifahrer, in der Sparkasse kein Geld bekommen zu haben und bot diesem an, seinen Personalausweis zu hinterlassen und den Fahrpreis am nächsten Tag zu bezahlen. Dies lehnte Z. ab. In diesem Moment erschien der Taxifahrer O. am Marktplatz. Der Angeklagte winkte diesen heran und erkundigte sich, ob bei seinem Taxiunternehmen bargeldlos bezahlt werden könne , was O. verneinte. Der Angeklagte bat O. , einen weiteren ihm bekannten Taxifahrer zu kontaktieren, damit dieser für ihn bürge; der weitere Taxifahrer war aber nicht erreichbar. Schließlich empfahl O. seinem Kollegen Z. , mit dem Angeklagten zur Polizei zu fahren, um dessen Personalien feststellen zu lassen ; alternativ solle er mit dem Angeklagten zu einer Tankstelle fahren, wo dieser mit der Bankkarte Geld beschaffen solle. Dann entfernte sich O. . Z. fuhr los, hielt aber nach wenigen Metern wieder an, um die Situation erneut mit dem Angeklagten zu besprechen.
6
Der Angeklagte fasste nun spontan den Entschluss, den Taxifahrer mit dem bisher verborgenen Küchenmesser anzugreifen. Ein Motiv dafür vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Der Angeklagte zog das Messer aus dem Hosenbund und versetzte Z. eine Reihe von Stich- und Schnittverletzungen im Gesicht, am Hals und am Oberkörper, um diesen zu töten. Der Geschädigte hatte nicht mit einem Angriff auf sein Leben gerechnet. Er erlitt zwanzig Stich- und Schnittverletzungen, wobei ihm unter anderem die linke Schlüsselbeinschlagader durchtrennt wurde. Es gelang ihm zwar noch, die Fahrertür zu öffnen , aus dem Taxi auszusteigen und um Hilfe zu rufen; dann aber brach er zusammen und verstarb alsbald, während der Angeklagte zu Fuß floh.
7
2. Das Landgericht hat die Tat als heimtückisch begangenen Mord gewertet. Die Arg- und Wehrlosigkeit des Taxifahrers habe der Angeklagte bewusst zu der mit direktem Tötungsvorsatz begangenen Tat ausgenutzt. Zwar leide er nicht ausschließbar an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und habe spontan gehandelt. Jedoch habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers angesichts der Tatsituation derart auf der Hand gelegen, dass der Angeklagte sie auch in sein Bewusstsein aufgenommen habe. Weder seine Alkoholisierung , noch sein spontaner Tatentschluss oder die Persönlichkeitsstörung gäben Anlass zu einer anderen Bewertung des Ausnutzungsbewusstseins. Die Persönlichkeitsstörung habe jedoch im Zusammenwirken mit der Alkoholisierung bei einer Blutalkoholkonzentration von maximal 2,45 Promille zur Tatzeit nicht ausschließbar eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens zur Folge gehabt, welche die Anwendung von § 21 StGB rechtfertige.

II.

8
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Schuld- und Strafausspruch weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Angeklagten bewusst zu dessen Tötung ausgenutzt und daher das Tatopfer im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB heimtückisch getötet.
9
1. Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff auf Leib und Leben schutzlosen Menschen zu überraschen. Das Ausnutzungsbewusstsein kann im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens abgeleitet werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter zur Tatzeit auf der Hand liegt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 − 5 StR 580/17, NStZ 2019, 26, 27). Das gilt in objektiv klaren Fällen selbst dann, wenn der Täter die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, StraFo 2014, 433 f.; Urteil vom 29. Januar 2015 – 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393). Bei erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht ist auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt. Anders kann es zwar bei heftigen Gemütsbewegungen liegen, jedoch sprechen auch eine Spontaneität des Tatentschlusses sowie eine affektive Erregung des Angeklagten nicht zwingend gegen ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Täters auf seine Erkenntnisfähigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 117/14, NStZ 2014, 639).
10
2. Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke handelt es sich um eine vom Tatgericht zu bewertende Tatfrage, die nur in eingeschränktem Maß der revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 − 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233; Urteil vom 29. Januar 2015 − 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393). Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
11
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass auch die Beeinträchtigungen des Angeklagten durch eine Persönlichkeitsstörung und seine Alkoholisierung jedenfalls die kognitiven Fähigkeiten nicht erheblich beeinflusst hatten.
Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Strafkammer hat angesichts des Verhaltens des Angeklagten vor der Tat bei seinen verschiedenen Versuchen, das Zahlungsproblem auszuräumen, rechtsfehlerfrei angenommen, die Alkoholisierung des Angeklagten habe sich nicht auf seine Unrechtseinsicht ausgewirkt. Einen schwerwiegenden Affekt hat sie vor allem mangels charakteristischen Affektauf- und -abbaus verneint. Schließlich hat die Strafkammer festgestellt , die zur Tatzeit gegebene kombinierte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten habe sich nicht auf sein Bewusstsein, sondern nur auf das Hemmungsvermögen ausgewirkt.

III.

12
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet. Die Anwendung des § 21 StGB durch das Landgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden.
13
1. Die Einordnung des psychischen Befundes beim Angeklagten zur Tatzeit als eine nicht ausschließbare schwere andere seelische Abartigkeit ist rechtsfehlerfrei.
14
a) Bei der „Persönlichkeitsstörung“ handelt es sich um einen Oberbegriff zu verschiedenen Varianten, die unterschiedliches Gewicht haben. Diese reichen von einer Vielzahl normalpsychologisch wirkender Ausprägungen des Empfindens und Verhaltens bis zu einer abnormen Persönlichkeit, deren Störungsgrad Krankheitswert zukommt. Gelangt der Sachverständige zur Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, ist dies noch nicht mit der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ in § 20 StGB gleichzusetzen. Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfä- higkeit entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52).
15
Das Landgericht ist der Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, bei dem Angeklagten habe sich das Bild einer emotionalinstabilen Persönlichkeitsstörung mit dominant paranoiden, schizoiden und dissozialen Wesenszügen sowie narzisstischen Merkmalen ergeben. Die Sachverständige hat weiter erläutert, der Angeklagte neige zu Jähzorn, wenn er auf Ablehnung , Versagung, Beleidigung oder Provokation stoße. Es bestehe eine ausgeprägte Störung der Affektregulation mit der Folge von kognitiven Verzerrungen , aus denen sich Impulshandlungen ergäben. Aus psychiatrischer Sicht sei von einem Grenzfall auszugehen, bei dem das Vorliegen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit jedenfalls nicht auszuschließen sei. Die Störung weise eine Beziehung zur Tat auf, weil diese vor dem Hintergrund eines neurotischen Konflikts infolge der Zurückweisung des Angeklagten durch die Personen begangen wurde, mit denen er Kontakt aufnehmen wollte, ferner, weil die Tat abrupt und ohne Sicherungstendenzen sowie in einer affektiven Erregung begangen worden sei. Die Alkoholisierung bei einem Blutalkoholgehalt von bis zu 2,45 Promille zur Tatzeit komme als konstellativer Faktor hinzu.
16
b) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf dieser Grundlage das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB jedenfalls nicht sicher ausschließen konnte.
17
Im Anschluss an die psychiatrische Literatur nennt die Rechtsprechung verschiedene Voraussetzungen für eine schwere andere seelische Abartigkeit, unter anderem das Hervorgehen der Tat aus neurotischen Konflikten, eine konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labilisierung in der Zeit vor der Tat, ein abrupter Tatablauf, das Vorliegen konstellativer Faktoren, wie Alkoholisierung, Ermüdung und affektive Erregung. Als gegenläufige Indizien können im Einzelfall eine Tatvorbereitung, planmäßiges Vorgehen, die Fähigkeit zu warten, ein komplexer Handlungsablauf, eine Vorsorge gegen Entdeckung, die Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen oder das Hervorgehen des Delikts aus dissozialen Charakterzügen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53). Die Kriterien müssen im Einzelfall nicht sämtlich vorliegen, sie können auch über längere Zeitspannen hinweg variieren. Zudem können sie sehr unterschiedliches Gewicht haben. Maßgebend ist daher eine Gesamtschau aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls.
18
Nach den Urteilsgründen hat das sachverständig beratene Landgericht eine solche Gesamtwürdigung anhand anerkannter Maßstäbe vorgenommen. So ist seine Annahme, festgestellte frühere Aggressionshandlungen des Angeklagten und die abzuurteilende Tat ließen prinzipiell ein durchgehendes Verhaltensmuster erkennen, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dabei nicht übersehen, dass die früheren Aggressionsdurchbrüche andere Ursachen hatten.
19
Wenn die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass der Angeklagte die Tat vorher konstelliert habe, weil das Mitführen des Messers keinem anderen Zweck gedient haben könne, als dem Einsatz gegen Menschen, setzt sie letztlich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts. Dieses konnte den Grund für das Mitführen des Messers durch den Angeklagten nicht feststellen und hat rechtsfehlerfrei erläutert, warum ihm eine solche sichere Feststellung nicht möglich war.
20
Auch dass der Angeklagte vor der Tat Krafttraining betrieben, danach in emotional unauffälliger Weise mit Bekannten Kontakt aufgenommen hatte, der Geschädigte ihm anschließend freundlich begegnete und der Zeuge O.
keine emotionalen Auffälligkeiten bemerkt hatte, steht der Annahme des Landgerichts , der stark alkoholisierte Angeklagte habe die Tat nach dem erneuten Anhalten des Taxis in einer dann plötzlich aufwallenden affektiven Erregung abrupt begangen, von Rechts wegen nicht entgegen. Der nach dem erneuten Anhalten des Taxis spontan getroffene Tatentschluss korrespondiert mit der festgestellten Neigung des Angeklagten zu irrational erscheinender, auf plötzlichem Jähzorn beruhender Aggressivität.
21
Das Ausbleiben von Gewalthandlungen des Angeklagten während der vorläufigen Unterbringung nach der Tat schließt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. Juni 2017 – 2 StR 474/16 (NStZ-RR 2017, 368, 369) ausgeführt hat, das Vorliegen einer erheblichen Persönlichkeitsstörung bei der Tatbegehung nicht aus.
22
2. Ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat „erheblich“ im Sinne des § 21 StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter in eigener Verantwortung unter wertender Betrachtung der Gesamtumstände zu beantworten hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53). Es ist kein „Zirkelschluss“, wenn das Landgericht dem Vorliegen einer „schweren“ anderenseelischen Abartigkeit einen Hinweis auf deren Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB entnommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2001 – 5 StR 3/01, StraFo 2001, 249 f.). Wird nämlich eine „schwere“ andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB festgestellt, die nicht bei jeder Persönlichkeitsstörung vorliegt und nur in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer belasten oder einengen, wie krankhafte seelische Störungen, liegt es nahe, der konkreten Ausprägung der Persönlichkeitsstörung im Einzelfall auch die Wirkung einer „erheblichen“ Verminderungder Schuldfähigkeit beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996 − 5 StR 524/95, NStZ 1996, 318; Beschluss vom 22. August 2001 − 1 StR 316/01, StV 2002, 17 f.).
Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 580/17
vom
4. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:040718U5STR580.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Dr. Berger. Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwältin A. als Verteidigerin,
Rechtsanwalt H. als Vertreter des Nebenklägers K. ,
Rechtsanwalt W. als Vertreter der Nebenklägerin Ha. ,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2017 mit Ausnahme der Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
2. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen betreffend Tat 1 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und die Neben- klägerin mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Der Angeklagte beanstandet zudem das Verfahren. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge im tenorierten Umfang Erfolg.

I.


1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wartete der Angeklagte am
2
Vormittag des 19. September 2016 vor der Dienstzimmertür der Nebenklägerin Ha. im Bezirksamt N. auf eine Gelegenheit, deren Zimmer zu betreten und die Nebenklägerin mit einem Kampfmesser zu töten, das er in einem Rucksack mitsichführte. Die Nebenklägerin, die deutsch mit russischem Akzent spricht, war die für den Angeklagten zuständige Mitarbeiterin der Abteilung Sozialangelegenheiten. Sie war mit Anträgen des Angeklagten auf Zuweisung eines Einzelzimmers in einer Wohnungsloseneinrichtung befasst. Einige Tage zuvor hatte sie ihm mitgeteilt, dass sie bislang keinen Erfolg bei der Suche nach einem Einzelzimmer für ihn gehabt habe.
Als die Nebenklägerin ihre Zimmertür öffnete, trat der Angeklagte an sie
3
heran und führte mit dem Messer einen wuchtigen Hieb in Richtung ihres Halses aus. Er verfehlte sein Ziel jedoch, möglicherweise weil er nicht so schnell mit einer Gelegenheit zum Angriff auf die Nebenklägerin gerechnet und sich noch nicht vollständig auf die Tatausführung eingestellt hatte, und versetzte der Nebenklägerin stattdessen mit der Hand oder dem Messer lediglich einen kräftigen Stoß gegen die linke Schulter.
Verfolgt vom Angeklagten, der ihr tödliche Stiche zufügen wollte, floh die
4
Nebenklägerin in einen angrenzenden Büroraum. Dort stach der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Behördenmitarbeiter S. ein, der sich ihm in den Weg gestellt hatte, und fügte ihm eine 3 cm tiefe und 7 cm lange Verletzung am Oberkörper zu. Da der Angeklagte die Nebenklägerin nicht mehr erblicken konnte, wandte er sich zur Flucht. Im Treppenhaus begegnete er zwei herbeieilenden Wachmännern. Dem spontanen Entschluss folgend, auch den Sicherheitsdienstmitarbeiter K. zu töten, schlug er mit dem Messer auf diesen ein und verletzte ihn am rechten Unterarm. K. flüchtete, ohne dass der Angeklagte ihm nachsetzte.
5
2. Bei diesen Taten handelte der Angeklagte nach Einschätzung des sachverständig beratenen Landgerichts infolge einer bei ihm bestehenden wahnhaften Störung jeweils im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Die Wahrnehmung des Angeklagten sei in krankheitswertiger, wahnhaft übersteigerter Weise durch eine Abneigung gegen Ausländer und dadurch stark eingeengt gewesen, dass er sich durch den Staat vernachlässigt und benachteiligt fühlte. Bei dem Angriff auf die Nebenklägerin habe er wahnhaft ange- nommen, diese sei „keine Deutsche und (habe) sich nicht genügend um seine Wohnsituation gekümmert“. Wahnbedingt habe sich der Angeklagte von der Nebenklägerin getäuscht und benachteiligt gefühlt und angenommen, sie als vermeintliche Ausländerin habe ihm schaden wollen. Daher sei er in seinem Wahnsystem davon ausgegangen, sie bestrafen zu müssen.
3. Das Landgericht hat die Taten zum Nachteil des Geschädigten
6
S. (Tat 2) und des Nebenklägers K. (Tat 3) rechtlich jeweils als gefährliche Körperverletzung und die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Ha. (Tat 1) als versuchten Totschlag gewürdigt. Die Mordmerkmale der sonstigen niedrigen Beweggründe und der Heimtücke hat es nicht als erfüllt angesehen. Ausländerhass sowie Wut und Verärgerung über seine Wohnsituation und die mangelnde Abhilfe durch die Nebenklägerin seien zwar aus objektiver Sicht als niedrig einzustufen, jedoch habe dem Angeklagten infolge der bei ihm bestehenden wahnhaften Störung die Fähigkeit gefehlt, diese Antriebe zutreffend zu bewerten. Für das Mordmerkmal der Heimtücke fehle es am erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein. Der Angeklagte sei von der sich ihm bietenden Gelegenheit zum Angriff auf die Nebenklägerin überrascht gewesen und habe deren Arg- und Wehrlosigkeit nicht in sein Bewusstsein aufgenommen.

II.


7
Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils im tenorierten Umfang.
8
1. Die erhobene Verfahrensbeanstandung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
2. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), die den An9 geklagten im Hinblick auf die angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB beschwert , hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten infolge einer wahnhaften Störung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.

a) Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) setzt voraus,
10
dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten infolge eines den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB zuzuordnenden psychischen Defekts erheblich vermindert war. Wahnhafte Störungen können sich zwar bei akuten psychotischen Phasen erheblich auf die Schuldfähig- keit – insbesondere das Einsichtsvermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 2 StR 534/13; vom 16. Mai 2012 – 3 StR 33/12) – auswirken ; standen Tatmotiv und -handlung aber nicht in einer direkten Beziehung zum Wahnthema, ist allein aus der Diagnose einer wahnhaften Störung regelmäßig noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit herzuleiten (BGH, Urteil vom 25. Februar 2015 – 2 StR 495/13).
11
Um die revisionsgerichtliche Nachprüfung dieser Voraussetzungen zu ermöglichen, hat das Tatgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen mitzuteilen und sich erkennbar selbst mit ihnen auseinanderzusetzen. Erforderlich ist insoweit insbesondere stets eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2017 – 1 StR 63/17; Beschluss vom 16. März 2017 – 4 StR 11/17).

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilgründe nicht gerecht.
12
aa) Auf der Grundlage der Ausführungen der Schwurgerichtskammer
13
kann der Senat schon die Diagnose einer im Sinne des § 21 StGB relevanten wahnhaften Störung nicht nachvollziehen, da die zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzureichend dargestellt sind.
So nimmt das Landgericht im Rahmen seiner Schuldfähigkeitsprüfung
14
bei der Schilderung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Bezug auf Konflikte des Angeklagten in der Vergangenheit, die auf eine wahnhafte Verarbeitung zwischenmenschlicher Interaktionen hindeuteten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Vorkommnissen, die das Landgericht – ohne hierzu Einzelheiten zu schildern – lediglich in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen mitteilt, fehlt jedoch ebenso wie nähere Darlegungen zu der sachverständigen Wertung, hierin komme eine krankheitswertige Störung zum Ausdruck. Unabhängig von der Frage, unter welchen Umständen Ausländerhass als wahnhafte Störung gewertet oder zu einer solchen beitragen kann, sind weder die lediglich schlaglichthaft angeführte „negative Einstellung“ des Angeklagten zu „Ausländern“ noch die Gesichtspunkte, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung einen verwirrten Eindruck gemacht, sich verärgert über die Nebenklägerin Ha. gezeigt und die Verantwortung für seine Lebenssituation auf andere abgeschoben habe (UA S. 20) – selbst in der Zusammenschau – geeignet, die Diagnose einer wahnhaften Störung, der für die Beurteilung der Schuldfähigkeit Bedeutung zukommt, zu belegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 2015 – 5 StR 259/15).
bb) Die Urteilsgründe lassen auch nicht ausreichend erkennen, dass die
15
Begehung der drei Taten auch auf die beim Angeklagten festgestellte wahnhafte Störung zurückzuführen ist.
Schon für Tat 1 fehlt eine konkret auf die Tatsituation bezogene Begrün16 dung dafür, dass der Angeklagte der Nebenklägerin nicht lediglich aus Verärgerung über ihr Verhalten ihm gegenüber – ohne maßgeblichen Einfluss wahnhafter Vorstellungen – nach dem Leben trachtete. Die bloße Feststellung, der Angeklagte habe im Wahn gehandelt (UA S. 7 unten), in der Nebenklägerin seien „beide wahnbesetzten Themen zusammengekommen“ (UAS. 16 und 22) und
der Angeklagte sei der Auffassung gewesen, sie bestrafen zu „müssen“ (UA S. 22 oben), genügt den genannten Darstellungsanforderungen nicht. Für die Taten 2 und 3 mangelt es an jeglicher Erörterung dazu, inwiefern sich die angenommene Wahnstörung beim Vorgehen des Angeklagten gegen den weiteren Behördenmitarbeiter S. (Tat 2) und sodann gegen den Wachmann K. (Tat 3) auf dessen Schuldfähigkeit ausgewirkt hat. Hinweise auf psychotische Situationsverkennungen sind in den Urteilsfeststellungen zu diesen Geschehen nicht vorhanden.
17
3. Da der Senat nicht gänzlich ausschließen kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden, die eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten belegen, hat auch der Schuldspruch keinen Bestand. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung der getroffenen Feststellungen. Von der Aufhebung nicht betroffen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) sind indes die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehen der Taten. Das neue Tatgericht kann – naheliegend unter Heranziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen – ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen treffen.

III.


18
Die Revision der Nebenklägerin hat ebenfalls Erfolg. Der Schuldspruch des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (Tat 1) hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da die Schwurgerichtskammer das Vorliegen von Mordmerkmalen nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung der
19
Nebenklägerin lässt – trotz des irreführenden (Haupt-)Antrags dahin, das angefochtene Urteil „im Rechtsfolgenausspruch“ aufzuheben – insbesondere aufgrund der Sachausführungen eindeutig erkennen, dass mit der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes anstelle des für Tat 1 erfolgten Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags ein im Rahmen der durch § 400 Abs. 1 StPO beschränkten Rechtsmittelbefugnis der Nebenklage statthaftes Rechtsmittelziel verfolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 mwN).
20
2. Die Schwurgerichtskammer hat das Vorliegen der Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
21
a) Ausgerichtet an den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 mwN) hat das Landgericht die festgestellten handlungsleitenden Tötungsmotive des Angeklagten bei der Begehung von Tat 1 – nämlich „Ausländerhass“ sowie „Wut und Verärgerung über seine Wohnsituation“ – in objektiver Hinsicht rechtsfehlerfrei als niedrig bewertet. Mit der Begründung, dem Angeklagten habe bei seinem Handeln aus wahnhaften Motiven – insbesondere habe er sich von der Nebenklägerin getäuscht und benachteiligt gefühlt – die Fähigkeit gefehlt, diese Tatantriebe zutreffend zu bewerten, hat es jedoch insoweit die subjektiven Voraussetzungen für nicht gegeben erachtet.
Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die oben darge22 legten Fehler bei der Schuldfähigkeitsprüfung (vgl. oben II.2) wirken sich dahin
aus, dass die mit dem beim Angeklagten bestehenden „Wahnsystem“ begründete Verneinung eines Handelns aus niedrigen Beweggründen keinen Bestand haben kann.

b) Die Verneinung heimtückischer Tatbegehung ist ebenfalls nicht trag23 fähig begründet. Die Beweiswürdigung der Schwurgerichtskammer zum fehlenden Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten hält – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. April 2018 – 4 StR 336/17 mwN) – rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie weist eine Lücke auf und ist widersprüchlich.
24
Für das Vorliegen von Ausnutzungsbewusstsein genügt es, wenn der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17, NStZ-RR 2018, 45, 47 mwN). Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 StR 5/13, NStZ 2013, 709, 710).
25
Die Schwurgerichtskammer hat sich hier nicht vom Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins des Angeklagten zu überzeugen vermocht, weil sie nicht hat ausschließen können, dass sich für den Angeklagten vor dem Dienstzimmer der Nebenklägerin früher, als von ihm erwartet, und damit überraschend die Gelegenheit zur Tat bot. Daher geht sie davon aus, dass der Angeklagte eine Erleichterung seines Angriffs durch die Arg- und Wehrlosigkeit der Nebenklägerin nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hatte. Hierfür spreche, dass der Angeklagte das Messer noch habe aus dem Rucksack nehmen müssen und der Angriff „wenig erfolgreich“ verlaufen sei.
26
aa) Diese Würdigung ist lückenhaft. Die Schwurgerichtskammer hat bei ihrer Beweiswürdigung die Planung der Tat durch den Angeklagten nicht erkennbar in den Blick genommen. Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte am Tattag das Dienstgebäude des Bezirksamts N. bewaffnet mit einem Kampfmesser zu dem Zweck, der Nebenklägerin vor ihrem Dienstzimmer aufzulauern und sie bei einer sich bietenden Gelegenheit zu töten. Bestandteil dieses Vorhabens war ersichtlich, dass die Nebenklägerin in ihrer Arbeitsumgebung nicht mit einem Messerangriff auf ihr Leben rechnen würde und sich infolgedessen nicht effektiv hiergegen würde wehren können.
Zutreffend weist die Schwurgerichtskammer zwar darauf hin, dass Aus27 nutzungsbewusstsein weder längere Überlegung noch planvolles Vorgehen voraussetzt. Jedoch hätte die Erwägung des Landgerichts, es spreche gegen ein Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten, dass sich ihm die Gelegenheit zur Tat gleichsam überraschend geboten habe, im Kontext des vom Angeklagten zuvor gefassten und sodann auch verwirklichten Tatplans gewürdigt werden müssen. Mit der von Beginn an auf ein heimtückisches Vorgehen abzielenden Tatplanung des Angeklagten und dem Umstand, dass er sodann entsprechend dieser Planung gegen die Nebenklägerin vorging, hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17, NStZ-RR 2018, 45 Rn. 15 aE; vom 7. Juni 2017 – 2StR 474/16, NStZ 2018, 93, 94 f.). Der Umstand, dass der Angeklagte im
öffentlich zugänglichen Bereich des Bezirksamts nicht mit schon gezogenem Messer auf die Nebenklägerin wartete, sowie das Scheitern des Tötungsvorhabens sprechen nicht gegen ein Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten bei Ausführung der Tat.
28
bb) Schließlich steht die Beweiswürdigung zum Ausnutzungsbewusstsein in Widerspruch zu der im Rahmen der Verneinung aufgehobener Schuldfähigkeit angeführten Erwägung, der Angeklagte sei bei den Taten in der Lage gewesen , situationsadäquat zu handeln und die „günstige Gelegenheit“ zu nutzen (UA S. 22, 3. Absatz). Denn „situationsadäquat“ im Sinne des vom Angeklagten gefassten Tatplans war der sofortige, für die Nebenklägerin überraschende Angriff. Die Gelegenheit hierzu war deshalb „günstig“, weil der Angeklagte den Angriff tatplangemäß unter Nutzung dieses Überraschungsmoments ausführen konnte.
3. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1
29
der Urteilsgründe und des Gesamtstrafenausspruchs. Die vom Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Mutzbauer Sander Berger
Mosbacher Köhler

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 530/18
vom
22. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
ECLI:DE:BGH:2019:220519U2STR530.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. Mai 2019 in der Sitzung am 22. Mai 2019, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach, Zeng, Dr. Grube, Schmidt,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwältin in der Verhandlung als Vertreterin der Nebenkläger,
Amtsinspektorin in der Verhandlung, Amtsinspektorin bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. April 2018 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch ein erstes Urteil wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revision der Nebenkläger durch Urteil vom 7. Juni 2017 − 2 StR 474/16 (NStZ 2018, 93 f. mit Anm. Engländer) mit den Feststellungen aufgehoben. Durch Beschluss vom gleichen Tage (NStZ-RR 2017, 368 f.) hat er das genannte Urteil auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Dagegen richten sich die Revision des Angeklagten und die wirksam auf den Strafausspruch beschränk- te, zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft jeweils mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Am 16. August 2015 trainierte der damals 22-jährige Angeklagte, der in den Tag hineinlebte und Arbeitslosengeld II bezog, in einem Fitnesscenter in M. . Anschließend trank er dort acht Flaschen Bier zu je 0,5 l und ließ die Zeche anschreiben, weil er kaum noch über Bargeld verfügte. Gegen 19.30 Uhr wollte er an einer Tankstelle einen Kasten Bier kaufen, konnte aber den Preis von 20,50 Euro nicht aufbringen. Sein Versuch, Geld an einem Automaten abzuheben , schlug mangels Deckung fehl. Daher erwarb er mit restlichem Bargeld fünf Flaschen Bier zu je 0,5 l, die er zuhause konsumierte. Im weiteren Verlauf des Abends entschloss er sich dazu, von seinem Wohnort in M. nach

W.

zu fahren, um dort Betäubungsmittel zu erwerben. Über den Nachrichtendienst WhatsApp versuchte er vergeblich, Bekannte zu kontaktieren, von denen er sich Hilfe bei der Drogenbeschaffung erhoffte.
4
Gegen 22.20 Uhr erschien auf Bestellung des Angeklagten das spätere Tatopfer Z. mit seinem Taxi. Der Angeklagte steckte sich ein Küchenmesser in den Hosenbund und stieg in das Taxi, obwohl er nur noch über 2,75 Euro Bargeld verfügte und wusste, dass er mit seiner Bankkarte kein Geld abheben konnte. Zu welchem Zweck er das Messer mitführte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen.
5
Kurz nach 23.00 Uhr kam das Taxi am Marktplatz in W. an, wo der Fahrer Z. den Fahrpreis in Höhe von 89,90 Euro verlangte. Der Angeklagte bot ihm an, die Forderung bargeldlos zu begleichen, was Z. jedoch ablehnte. Darauf begab sich der Angeklagte zu der K. am Marktplatz und fragte am Bankautomaten den Stand seines Kontos ab, das sich mit 2,94 Euro im Soll befand. Gleichwohl versuchte er erfolglos, 200 Euro abzuheben. Sodann setzte er sich wieder auf den Beifahrersitz des Taxis, berichtete dem Taxifahrer, in der Sparkasse kein Geld bekommen zu haben und bot diesem an, seinen Personalausweis zu hinterlassen und den Fahrpreis am nächsten Tag zu bezahlen. Dies lehnte Z. ab. In diesem Moment erschien der Taxifahrer O. am Marktplatz. Der Angeklagte winkte diesen heran und erkundigte sich, ob bei seinem Taxiunternehmen bargeldlos bezahlt werden könne , was O. verneinte. Der Angeklagte bat O. , einen weiteren ihm bekannten Taxifahrer zu kontaktieren, damit dieser für ihn bürge; der weitere Taxifahrer war aber nicht erreichbar. Schließlich empfahl O. seinem Kollegen Z. , mit dem Angeklagten zur Polizei zu fahren, um dessen Personalien feststellen zu lassen ; alternativ solle er mit dem Angeklagten zu einer Tankstelle fahren, wo dieser mit der Bankkarte Geld beschaffen solle. Dann entfernte sich O. . Z. fuhr los, hielt aber nach wenigen Metern wieder an, um die Situation erneut mit dem Angeklagten zu besprechen.
6
Der Angeklagte fasste nun spontan den Entschluss, den Taxifahrer mit dem bisher verborgenen Küchenmesser anzugreifen. Ein Motiv dafür vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Der Angeklagte zog das Messer aus dem Hosenbund und versetzte Z. eine Reihe von Stich- und Schnittverletzungen im Gesicht, am Hals und am Oberkörper, um diesen zu töten. Der Geschädigte hatte nicht mit einem Angriff auf sein Leben gerechnet. Er erlitt zwanzig Stich- und Schnittverletzungen, wobei ihm unter anderem die linke Schlüsselbeinschlagader durchtrennt wurde. Es gelang ihm zwar noch, die Fahrertür zu öffnen , aus dem Taxi auszusteigen und um Hilfe zu rufen; dann aber brach er zusammen und verstarb alsbald, während der Angeklagte zu Fuß floh.
7
2. Das Landgericht hat die Tat als heimtückisch begangenen Mord gewertet. Die Arg- und Wehrlosigkeit des Taxifahrers habe der Angeklagte bewusst zu der mit direktem Tötungsvorsatz begangenen Tat ausgenutzt. Zwar leide er nicht ausschließbar an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und habe spontan gehandelt. Jedoch habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers angesichts der Tatsituation derart auf der Hand gelegen, dass der Angeklagte sie auch in sein Bewusstsein aufgenommen habe. Weder seine Alkoholisierung , noch sein spontaner Tatentschluss oder die Persönlichkeitsstörung gäben Anlass zu einer anderen Bewertung des Ausnutzungsbewusstseins. Die Persönlichkeitsstörung habe jedoch im Zusammenwirken mit der Alkoholisierung bei einer Blutalkoholkonzentration von maximal 2,45 Promille zur Tatzeit nicht ausschließbar eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens zur Folge gehabt, welche die Anwendung von § 21 StGB rechtfertige.

II.

8
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Schuld- und Strafausspruch weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Angeklagten bewusst zu dessen Tötung ausgenutzt und daher das Tatopfer im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB heimtückisch getötet.
9
1. Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff auf Leib und Leben schutzlosen Menschen zu überraschen. Das Ausnutzungsbewusstsein kann im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens abgeleitet werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter zur Tatzeit auf der Hand liegt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 − 5 StR 580/17, NStZ 2019, 26, 27). Das gilt in objektiv klaren Fällen selbst dann, wenn der Täter die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, StraFo 2014, 433 f.; Urteil vom 29. Januar 2015 – 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393). Bei erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht ist auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt. Anders kann es zwar bei heftigen Gemütsbewegungen liegen, jedoch sprechen auch eine Spontaneität des Tatentschlusses sowie eine affektive Erregung des Angeklagten nicht zwingend gegen ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Täters auf seine Erkenntnisfähigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 117/14, NStZ 2014, 639).
10
2. Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke handelt es sich um eine vom Tatgericht zu bewertende Tatfrage, die nur in eingeschränktem Maß der revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 − 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233; Urteil vom 29. Januar 2015 − 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393). Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
11
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass auch die Beeinträchtigungen des Angeklagten durch eine Persönlichkeitsstörung und seine Alkoholisierung jedenfalls die kognitiven Fähigkeiten nicht erheblich beeinflusst hatten.
Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Strafkammer hat angesichts des Verhaltens des Angeklagten vor der Tat bei seinen verschiedenen Versuchen, das Zahlungsproblem auszuräumen, rechtsfehlerfrei angenommen, die Alkoholisierung des Angeklagten habe sich nicht auf seine Unrechtseinsicht ausgewirkt. Einen schwerwiegenden Affekt hat sie vor allem mangels charakteristischen Affektauf- und -abbaus verneint. Schließlich hat die Strafkammer festgestellt , die zur Tatzeit gegebene kombinierte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten habe sich nicht auf sein Bewusstsein, sondern nur auf das Hemmungsvermögen ausgewirkt.

III.

12
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet. Die Anwendung des § 21 StGB durch das Landgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden.
13
1. Die Einordnung des psychischen Befundes beim Angeklagten zur Tatzeit als eine nicht ausschließbare schwere andere seelische Abartigkeit ist rechtsfehlerfrei.
14
a) Bei der „Persönlichkeitsstörung“ handelt es sich um einen Oberbegriff zu verschiedenen Varianten, die unterschiedliches Gewicht haben. Diese reichen von einer Vielzahl normalpsychologisch wirkender Ausprägungen des Empfindens und Verhaltens bis zu einer abnormen Persönlichkeit, deren Störungsgrad Krankheitswert zukommt. Gelangt der Sachverständige zur Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, ist dies noch nicht mit der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ in § 20 StGB gleichzusetzen. Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfä- higkeit entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52).
15
Das Landgericht ist der Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, bei dem Angeklagten habe sich das Bild einer emotionalinstabilen Persönlichkeitsstörung mit dominant paranoiden, schizoiden und dissozialen Wesenszügen sowie narzisstischen Merkmalen ergeben. Die Sachverständige hat weiter erläutert, der Angeklagte neige zu Jähzorn, wenn er auf Ablehnung , Versagung, Beleidigung oder Provokation stoße. Es bestehe eine ausgeprägte Störung der Affektregulation mit der Folge von kognitiven Verzerrungen , aus denen sich Impulshandlungen ergäben. Aus psychiatrischer Sicht sei von einem Grenzfall auszugehen, bei dem das Vorliegen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit jedenfalls nicht auszuschließen sei. Die Störung weise eine Beziehung zur Tat auf, weil diese vor dem Hintergrund eines neurotischen Konflikts infolge der Zurückweisung des Angeklagten durch die Personen begangen wurde, mit denen er Kontakt aufnehmen wollte, ferner, weil die Tat abrupt und ohne Sicherungstendenzen sowie in einer affektiven Erregung begangen worden sei. Die Alkoholisierung bei einem Blutalkoholgehalt von bis zu 2,45 Promille zur Tatzeit komme als konstellativer Faktor hinzu.
16
b) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf dieser Grundlage das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB jedenfalls nicht sicher ausschließen konnte.
17
Im Anschluss an die psychiatrische Literatur nennt die Rechtsprechung verschiedene Voraussetzungen für eine schwere andere seelische Abartigkeit, unter anderem das Hervorgehen der Tat aus neurotischen Konflikten, eine konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labilisierung in der Zeit vor der Tat, ein abrupter Tatablauf, das Vorliegen konstellativer Faktoren, wie Alkoholisierung, Ermüdung und affektive Erregung. Als gegenläufige Indizien können im Einzelfall eine Tatvorbereitung, planmäßiges Vorgehen, die Fähigkeit zu warten, ein komplexer Handlungsablauf, eine Vorsorge gegen Entdeckung, die Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen oder das Hervorgehen des Delikts aus dissozialen Charakterzügen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53). Die Kriterien müssen im Einzelfall nicht sämtlich vorliegen, sie können auch über längere Zeitspannen hinweg variieren. Zudem können sie sehr unterschiedliches Gewicht haben. Maßgebend ist daher eine Gesamtschau aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls.
18
Nach den Urteilsgründen hat das sachverständig beratene Landgericht eine solche Gesamtwürdigung anhand anerkannter Maßstäbe vorgenommen. So ist seine Annahme, festgestellte frühere Aggressionshandlungen des Angeklagten und die abzuurteilende Tat ließen prinzipiell ein durchgehendes Verhaltensmuster erkennen, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dabei nicht übersehen, dass die früheren Aggressionsdurchbrüche andere Ursachen hatten.
19
Wenn die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass der Angeklagte die Tat vorher konstelliert habe, weil das Mitführen des Messers keinem anderen Zweck gedient haben könne, als dem Einsatz gegen Menschen, setzt sie letztlich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts. Dieses konnte den Grund für das Mitführen des Messers durch den Angeklagten nicht feststellen und hat rechtsfehlerfrei erläutert, warum ihm eine solche sichere Feststellung nicht möglich war.
20
Auch dass der Angeklagte vor der Tat Krafttraining betrieben, danach in emotional unauffälliger Weise mit Bekannten Kontakt aufgenommen hatte, der Geschädigte ihm anschließend freundlich begegnete und der Zeuge O.
keine emotionalen Auffälligkeiten bemerkt hatte, steht der Annahme des Landgerichts , der stark alkoholisierte Angeklagte habe die Tat nach dem erneuten Anhalten des Taxis in einer dann plötzlich aufwallenden affektiven Erregung abrupt begangen, von Rechts wegen nicht entgegen. Der nach dem erneuten Anhalten des Taxis spontan getroffene Tatentschluss korrespondiert mit der festgestellten Neigung des Angeklagten zu irrational erscheinender, auf plötzlichem Jähzorn beruhender Aggressivität.
21
Das Ausbleiben von Gewalthandlungen des Angeklagten während der vorläufigen Unterbringung nach der Tat schließt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. Juni 2017 – 2 StR 474/16 (NStZ-RR 2017, 368, 369) ausgeführt hat, das Vorliegen einer erheblichen Persönlichkeitsstörung bei der Tatbegehung nicht aus.
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2. Ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat „erheblich“ im Sinne des § 21 StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter in eigener Verantwortung unter wertender Betrachtung der Gesamtumstände zu beantworten hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53). Es ist kein „Zirkelschluss“, wenn das Landgericht dem Vorliegen einer „schweren“ anderenseelischen Abartigkeit einen Hinweis auf deren Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB entnommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2001 – 5 StR 3/01, StraFo 2001, 249 f.). Wird nämlich eine „schwere“ andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB festgestellt, die nicht bei jeder Persönlichkeitsstörung vorliegt und nur in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer belasten oder einengen, wie krankhafte seelische Störungen, liegt es nahe, der konkreten Ausprägung der Persönlichkeitsstörung im Einzelfall auch die Wirkung einer „erheblichen“ Verminderungder Schuldfähigkeit beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996 − 5 StR 524/95, NStZ 1996, 318; Beschluss vom 22. August 2001 − 1 StR 316/01, StV 2002, 17 f.).
Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 332/03
vom
15. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 22. April 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die Bedenkenlosigkeit des Angeklagten strafschärfend gewertet, welche sie darin erblickt, daß er mehrfach Gelegenheit gehabt hätte,
die Tat abzubrechen. Damit wertet sie zu Lasten des Angeklagten, daß er die Tat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senat hier trotz der an sich angemessenen Strafe nicht ausschließen kann, daß diese bei fehlerfreier Strafzumessung niedriger ausgefallen wäre. Denn hinzu kommt folgendes: der Tatrichter wirft dem Angeklagten bei der Strafzumessung und der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung seinen Charakter und seine Lebensführung mit einer Vielzahl von drastischen und moralisierenden Wendungen wie beispielsweise "Hai im Haifischbecken", "Lebensphilosophie , sich zu schnappen, was zu schnappen ist", "in seiner Lebensführung über keine moralischen Maßstäbe verfügt", "bei dem ihn leitenden Bestreben nach seinem rücksichtslosen Vorteil ist Übles zu erwarten" vor. Diese Wendungen begründen in ihrer Gesamtheit die Besorgnis, daß der Tatrichter eine gefühlsmäßige , auf unklaren Erwägungen beruhende Strafzumessung vorgenommen
hat (vgl. BGH StraFo 2003, 215; NStZ 2002, 646; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Be- gründung 2), und daß er dabei von einer ablehnenden Haltung gegenüber dem Angeklagten beeinflußt worden sein könnte. Bode Detter Otten Rothfuß Roggenbuck