Bundesgerichtshof Urteil, 29. Aug. 2000 - 5 StR 273/00

published on 29/08/2000 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Aug. 2000 - 5 StR 273/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 273/00
URTEIL
vom 29. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Landfriedensbruchs u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin W
als Verteidigerin des Angeklagten A ,
Rechtsanwältin J und
Rechtsanwältin L
als Verteidigerinnen des Angeklagten D ,
Rechtsanwalt B
als Verteidiger des Angeklagten U ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. November 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Den Angeklagten wird mit der Anklage vorgeworfen, gemeinschaftlich einen Landfriedensbruch im besonders schweren Fall in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch und Bildung bewaffneter Gruppen nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 125a, § 124, § 127, § 25 Abs. 2, § 52 StGB begangen zu haben. Der die Tat konkretisierende Teil des Anklagesatzes lautet: „Am 17. Februar 1999 gegen 13.30 Uhr versammelten sich die (Angeklagten) sowie die gesondert verfolgten ... in mehreren Gruppen von insgesamt mindestens 50 bis 60 Personen kurdischer Herkunft im Bereich Bismarckplatz /Schinkelstraße in Berlin-Wilmersdorf, um entsprechend vorheriger Vereinbarung aus Protest gegen die Inhaftierung des Führers der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei ‚PKK‘ gewaltsam auf das Gelände und in das Gebäude des israelischen Generalkonsulates in der Schinkelstraße 10 einzudringen. Ein großer Teil der Menge war zum Einsatz gegen Personen und Sachen mit mitgeführten Schlagwerkzeugen, unter anderem Eisenstangen, Holzknüppeln, Ä sten und Erdnägeln bewaffnet. Unter gewaltsamer Überwin- dung der Umzäunung sowie der zum Schutz des Konsulates eingesetzten Polizeibeamten drang die Menge, in der sich weiterhin auch die (Angeklagten ) befanden, auf das Gelände des Konsulates vor. Auf der Zugangstreppe zum Gebäude sowie in dessen unmittelbarem Eingangsbereich drängte sich ein Teil der Menge, darunter auch die (Angeklagten), um in das Haus einzudringen. Durch Fußtritte sowie unter Einsatz von Schlagwerkzeugen wurde die Eingangstür aufgebrochen, worauf ein Teil der Menge in das Haus gelangte.
Um die Angreifer zurückzudrängen und ein weiteres Eindringen zu verhindern, setzten Sicherheitskräfte des Konsulates ihre Schußwaffen ein, wodurch vier Personen tödliche Verletzungen erlitten sowie die Angeklagten selbst verletzt wurden.“ Das Landgericht hat die Angeklagten „aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen“ freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.


Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Anläßlich der Festnahme des Anführers der (in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegten) kurdischen Arbeiterpartei PKK Öcalan kam es am 17. Februar 1999, nachdem bereits am Vortage bundesweit Protestaktionen stattfanden, zu einer Ansammlung von Kurden im Bereich vor und auf dem Gelände des israelischen Generalkonsulats in der Schinkelstraße 10 in Berlin-Wilmersdorf. Es handelte sich hierbei um mehrere Gruppierungen von Kurden – insgesamt mindestens 70 bis 90 Personen. Ein Teil der sich vor dem Gelände des israelischen Generalkonsulats aufhaltenden Kurden hatte sich mit Schlagwerkzeugen wie Ä sten, aber auch Holzstangen und stählernen Erdnägeln bewaffnet. Da zum Schutz
des israelischen Generalkonsulats zunächst nur drei Polizeiangestellte des Objektschutzes vor Ort waren, wurden weitere Polizeikräfte vor Ort zum Einsatz berufen, so drei Einsatzhundertschaften, die sukzessive eintrafen und jeweils nicht ihre volle Mannschaftsstärke aufwiesen. Die eintreffenden Einsatzkräfte errichteten im Straßenbereich in der Nähe des Geländes des Generalkonsulats Schutzgitter, die jedoch von einzelnen Kurden oder kurdischen Gruppierungen überwunden oder umgangen werden konnten. Hierbei kam es zu gewalttätigen Übergriffen von Kurden gegenüber den eingesetzten Polizeikräften, wobei letztere – v ereinzelt nicht unerheblich – verletzt wurden. Ob die Angeklagten oder einzelne von ihnen an diesen gewaltsamen Ausschreitungen bzw. Übergriffen teilnahmen oder sich in solchen kurdischen Gruppierungen aufhielten, von denen diese Gewalt ausging, ist unklar.
Trotz der eingesetzten Polizeikräfte und der von diesen errichteten Absperrungen gelang es einigen Kurden, auf das Gelände des israelischen Generalkonsulats vorzudringen. Auf diesem befindet sich ein mehrstöckiges Gebäude mit einem kleineren Vorgarten. Eine etwa 8 m lange Treppe führt zu der erhöhten Gebäudeeingangstür. Das Konsulatsgelände ist umzäunt. Die Eingänge waren verschlossen. Die Kurden gelangten auf das Konsulatsgelände durch Überklettern des Zaunes. Einigen Kurden gelang es auch, in das Konsulatsgebäude zu kommen. Spätestens um 13.42 Uhr gelang es auch den Angeklagten – möglicherweise einzeln – durch Überklettern des Konsulatszaunes auf das Gelände des israelischen Generalkonsulats vorzudringen. Sie begaben sich auf die Treppe; dort befanden sich nun etwa 20 Kurden. Sie wirkten auf Beobachter unschlüssig. Von ihnen ging keinerlei Gewalttätigkeit aus. Teilweise standen sie mit dem Gesicht zum Konsulatsgebäude gewandt, teilweise von diesem abgewandt. Lediglich eine Person im unteren Bereich der Treppe hielt erkennbar ein Schlagwerkzeug (Holzstange oder ähnliches) in der Hand. Dieses Schlagwerkzeug wurde jedoch nicht eingesetzt. Die auf der Treppe befindlichen Kurden befanden sich insgesamt in einer abwartenden Haltung. In dieser Situation wurde um
13.47 Uhr von innen die Eingangstür des Konsulatsgebäudes geöffnet und zwei israelische Konsulatssicherheitsbeamte eröffneten ohne Vorwarnung mit Handfeuerwaffen das Feuer. Unter anderem die Angeklagten wurden hierbei von Schüssen getroffen und verletzt.
Die Angeklagten mußten aufgrund ihrer Verletzungen zur Versorgung ins Krankenhaus gebracht werden.

II.


Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht jedwede Strafbarkeit der Angeklagten verneint: Unter dem Gesichtspunkt des Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB fehle die „unmittelbare ‚Teilnahme‘ an gewalttätigen Kurdengruppierungen“. Unter dem Aspekt der Bildung bewaffneter Gruppen nach § 127 StGB mangele es objektiv wie subjektiv an der Feststellung einer Gruppe mit einer militärischen oder militärähnlichen Organisation mit Befehls- und Kommandostrukturen. Eine Verurteilung wegen schweren Hausfriedensbruchs nach § 124 StGB sei deshalb nicht möglich, weil nicht auszuschließen sei, „daß die Angeklagten einzeln über den Konsulatszaun auf das Konsulatsgelände gelangten“, und zudem ein „Zusammenrotten... den Angeklagten persönlich nicht (habe) nachgewiesen werden“ können.
Außer Betracht blieben etwaige Verstöße der Angeklagten gegen das Vereinsgesetz und gegen das Versammlungsgesetz, weil das Verfahren insoweit gemäß § 154a Abs. 1 StPO beschränkt worden ist. Eine Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs scheidet mangels eines Strafantrags (§ 123 Abs. 2 StGB) aus.

III.


Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt.
Die Begründung eines Freispruchs aus tatsächlichen Gründen muß die getroffenen Feststellungen unter allen nach der konkreten Sachlage naheliegenden Gesichtspunkten würdigen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 150 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Die Beweiswürdigung beschränkt sich auf den Gesichtspunkt des Aufenthalts der Angeklagten am Tatort: Es wird belegt, daß die drei Angeklagten sich von 13.42 Uhr bis 13.47 Uhr auf der Konsulatstreppe befanden („andernfalls wären sie nicht angeschossen worden“); zudem wird referiert, daß ein längerer dortiger Aufenthalt nicht habe festgestellt werden können, zumal da keiner der Zeugen einen der Angeklagten (hinreichend sicher) als Täter habe identifizieren können. Diese alleinige Betrachtung des sechsminütigen Aufenthalts der Angeklagten auf der Treppe greift zu kurz.
Die Feststellungen weisen eine Massenaktion aus, bei der mindestens 70 Personen, zum Teil mit massiven Schlagwerkzeugen bewaffnet, unter gewalttätigen Übergriffen gegen Polizeibeamte, die – vereinzelt nicht unerheblich – verletzt wurden, durch Überklettern des Zaunes auf das Konsulatsgelände und teilweise auch in das Konsulatsgebäude eindrangen. Bei diesem Bild des Gesamtgeschehens durfte das Landgericht die Beweiswürdigung nicht damit abschneiden, daß es allein auf den sechsminütigen Aufenthalt der Angeklagten auf der Treppe abstellte. Vielmehr war eine Erörterung der möglichen Intentionen und Wahrnehmungen der Angeklagten geboten. Dabei war zunächst der unfriedliche Charakter der Gesamtaktion in Rechnung zu stellen. Daß die Angeklagten durch Überklettern des Zaunes auf das Konsulatsgelände vordrangen, kann Indizwirkung haben. Nach den Fest-
stellungen liegt es zudem nahe, daß die Angeklagten während ihres Aufenthalts auf der Treppe wahrnahmen, in welcher Weise „einigen Kurden es auch (gelang), in das Konsulatsgebäude zu kommen“ (UA S. 5). Schließlich war zu bedenken, daß am Vortag der hier in Rede stehenden Ereignisse anläßlich der Festnahme des Öcalan eine Vielzahl von Kurden das griechische Generalkonsulat in Berlin über längere Zeit hinweg besetzt gehalten und im Inneren schwere Verwüstungen angerichtet hatte. Zu alledem schweigt das Urteil.
Es kommt folgendes hinzu: Am Ende der Beweiswürdigung ist im Urteil ausgeführt: „Der von der Kammer festgestellte Sachverhalt wurde von der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nicht abweichend gesehen. Auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft konnten sämtlichen Angeklagten keine Gewalthandlungen oder aufwiegelnden Handlungen persönlich nachgewiesen werden. Sie beantragte dennoch deren Verurteilung, weil ihnen das – unstreitige – gewalttätige Verhalten kurdischer Demonstranten im zeitlichen Vorfeld und vor dem Konsulatsgelände zuzurechnen sei. Diese Rechtsauffassung wird von der Kammer nicht geteilt“ (UA S. 10). Diese Ausführungen verstärken die Besorgnis des Senats, daß das Landgericht die Indizwirkung von objektiven Umständen für das Vorliegen weiterer Merkmale,
hier insbesondere der subjektiven Voraussetzungen der in Betracht kommenden Massendelikte, übersehen hat, nämlich statt dessen vom Vorliegen allein einer Rechtsfrage ausgegangen ist.
Harms Häger Basdorf Tepperwien Brause
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(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Annotations

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.